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Das Gesundheitswesen im Kontext der Rückkehr von ... - UNHCR

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Spezialinstitute sowie Kliniken und Klinische Zentren. Die RS Regierung hat einenPlan für die Entwicklung des Gesundheitssystems innerhalb eines festen Zeitraumserstellt, <strong>der</strong> sowohl die Art und Anzahl <strong>der</strong> medizinischen Einrichtungen als auch ihreKapazitäten, Strukturen und Standorte festlegt. 62 Artikel 56 des RS-Gesetzes zurGesundheitsfürsorge besagt, dass Staatsangehörige <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, die mit BuH keinentsprechendes Abkommen abgeschlossen haben, nach einem festgesetzten Tarif fürmedizinische Behandlungen selbst aufkommen müssen.Laut dem RS-Gesetz zur Krankenversicherung operieren zwei Systeme <strong>der</strong>Krankenversicherung in <strong>der</strong> RS: Pflichtversicherung und Erweiterte Versicherung.Letzteres soll über private Versicherungen umgesetzt werden. Ähnlich wie <strong>der</strong>vorangegangene Abschnitt wird sich <strong>der</strong> folgende Überblick auf diePflichtversicherung konzentrieren, da diese die Mehrheit <strong>der</strong> Bevölkerung betrifft unddie erweiterte private Versicherung noch nicht real in Anwendung ist.Bezüglich <strong>der</strong> erweiterten Versicherung ist jedoch noch zu bemerken, dass Artikel 71des RS-Gesetzes zur Krankenversicherung vorsieht, dass gegen Zahlung höhererBeiträge an die RS Krankenkasse zusätzliche Ansprüche erworben werden können, dienicht über die Pflichtversicherung abgedeckt sind - zum Beispiel die Freistellung vomPatientenanteil <strong>der</strong> Behandlungskosten. Hierbei hätte die Krankenkasse selbst dieBedingungen und das Nutzungsverfahren dieser Ansprüche einer 'erweitertenPflichtversicherung' festzulegen.Alternativ dazu erlaubt Artikel 76 des RS-Gesetzes zur Krankenversicherung dieprivate Versicherung, <strong>der</strong>en Leistungen über die <strong>der</strong> Pflichtversicherung hinausgehen.Private Versicherer können direkte Vertragsbindungen mit medizinischenEinrichtungen eingehen, vorausgesetzt, sie richten sich nach <strong>der</strong> Tabelle einheitlicherPreise für medizinische Leistungen, die <strong>von</strong> <strong>der</strong> Krankenkasse und <strong>der</strong>Gesundheitskammer aufgestellt wurde.Abgesehen <strong>von</strong> diesen 'erweiterten' Angeboten, sind alle Bürger <strong>der</strong> RS (wie auchweitere vom Gesetz aufgeführte Personengruppen) über eine Pflichtversicherungkrankenversichert. 63 Die aus <strong>der</strong> Pflichtversicherung resultierenden Rechte werdengewährleistet <strong>von</strong> <strong>der</strong> RS-Krankenversicherungskasse, 64 den Arbeitgebern (nach den<strong>im</strong> Gesetz zur Krankenversicherung definierten Konditionen) und <strong>der</strong> Kasse selbst. 65Die in <strong>der</strong> RS-Pflichtversicherung verankerten Ansprüche betreffen die medizinischeVersorgung, den Ausgleich <strong>von</strong> Einkommensverlusten während eines Zeitraums <strong>der</strong>62 Art. 17 (5), 99 und 103, RS Gesetz zur Gesundheitsfürsorge. Bereits existierende Institutionen arbeitenweiterhin gemäß <strong>der</strong> Entscheidung über den Plan eines Netzwerks <strong>der</strong> medizinischen Einrichtungen(Offizielles Gesetzblatt Nr. 26/93) bis die Regierung einen neuen Plan vorstellt.63 Art. 2, RS Gesetz zur Krankenversicherung.64 <strong>Das</strong> RS Gesetz zur Krankenversicherung (Art. 47) sieht für die Verwaltung <strong>der</strong> Pflichtversicherungeine unabhängige 'Kasse' ('Fund') vor. Die Organe dieser Kasse sind die Versammlung, dieGeschäftsführung, <strong>der</strong> Aufsichtsrat und <strong>der</strong> Direktor. Art. 48 des Gesetzes zur Krankenversicherungbesagt, dass die Versicherten über ihre Repräsentanten in <strong>der</strong> Versammlung die Kasse verwalten sollen.65 Art. 3, RS Gesetz zur Krankenversicherung.25

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