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Sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe in Bayern

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Sozialbetreuer <strong>und</strong> Pflegefachhelfer / Sozialbetreuer<strong>in</strong> <strong>und</strong> Pflegefachhelfer<strong>in</strong><br />

Sozialbetreuer <strong>und</strong> Pflegefachhelfer /Sozialbetreuer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pflegefachhelfer<strong>in</strong>nen werden<br />

an Berufsfachschulen für Sozialpflege ausgebildet (berufliche Erstausbildung).<br />

1. Ausbildungsziel:<br />

Der Besuch e<strong>in</strong>er Berufsfachschule für Sozialpflege vermittelt gr<strong>und</strong>legende Kenntnis-<br />

se <strong>und</strong> Fertigkeiten zur <strong>sozialpflegerische</strong>n <strong>und</strong> pflegerischen Mitarbeit <strong>in</strong> der Alten-<br />

<strong>und</strong> Beh<strong>in</strong>dertenhilfe sowie <strong>in</strong> der Krankenpflege.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Prüfungsgesamtnote "gut" oder "sehr gut" wird mit dem Abschlusszeugnis<br />

der mittlere Schulabschluss verliehen, wenn befriedigende Kenntnisse <strong>in</strong> Englisch<br />

nachgewiesen werden, die dem Leistungsstand e<strong>in</strong>es fünfjährigen Unterrichts entspre-<br />

chen.<br />

2. Berufsbezeichnung:<br />

Bei erfolgreichem Abschluss wird die Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfter Sozial-<br />

betreuer <strong>und</strong> Pflegefachhelfer“/,,Staatlich geprüfte Sozialbetreuer<strong>in</strong> <strong>und</strong> Pflegefach-<br />

helfer<strong>in</strong>“ verliehen.<br />

3. Dauer der Ausbildung:<br />

zwei Jahre im Vollzeitunterricht<br />

4. Voraussetzungen für die Aufnahme:<br />

- beendigte Vollzeitschulpflicht<br />

<strong>und</strong><br />

- Eignung für den angestrebten Beruf.<br />

5. Aufnahme:<br />

Der Antrag auf Aufnahme ist an die Schule zu richten. Erforderlich ist e<strong>in</strong> ärztliches<br />

Zeugnis über die Eignung für den gewählten Beruf <strong>und</strong> bei nicht unmittelbar fortgesetz-<br />

tem Schulbesuch e<strong>in</strong> amtliches Führungszeugnis.<br />

Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen e<strong>in</strong>er Probezeit (1. Schulhalbjahr) abhän-<br />

gig.

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