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satzung der studierendenschaft - AStA der Europa-Universität Viadrina

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SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFTDER EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT (ODER)(2)1 Steht nur ein Kandidat für einen Posten zur Wahl und erreicht dieser die in Abs. 1genannte Mehrheit nicht, so ist <strong>der</strong> Kandidat nicht gewählt. 2 Es findet kein erneuterWahlgang statt.(3)1 Stehen zwei o<strong>der</strong> mehr Kandidaten für einen Posten zur Wahl, gilt Absatz 1. 2 Erreichtkeiner <strong>der</strong> Kandidaten die danach erfor<strong>der</strong>liche Mehrheit, findet zwischen den zweiKandidaten mit <strong>der</strong> höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong>die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3 Bei Stimmengleichheitentscheidet das Los.(4) Das Organ ist je<strong>der</strong>zeit berechtigt, durch Beschluss mit <strong>der</strong> in Absatz 1 genanntenMehrheit das Wahlverfahren zu beenden und eine Neuausschreibung vorzunehmen.(5)1 Alle Wahlen werden geheim durchgeführt. 2 Die Wahl kann öffentlich stattfinden, wenndies von einem Mitglied des Organs beantragt und mit <strong>der</strong> absoluten Mehrheit <strong>der</strong>anwesenden Mitglie<strong>der</strong> des Organs beschlossen wird. 3 Ein solcher Beschluss ist nurzulässig, wenn kein Kandidat und kein Mitglied des Organs wi<strong>der</strong>spricht.(6)1 Die Wahlen werden durch den Wahlleiter <strong>der</strong> Studierendenschaft durchgeführt. 2 Dieserist auch für die ordnungsgemäße Dokumentation des Wahlvorgangs verantwortlich. 3 DieGeschäftsordnungen <strong>der</strong> Organe können hiervon Abweichungen vorsehen.(7) Abs. 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die Wahl von Organen durch die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong>Studierendenschaft.Art. 38 GeschlechterbezeichnungIst in einem Artikel nur die männliche o<strong>der</strong> weibliche Form gewählt, so gilt die Regelung auch fürdas an<strong>der</strong>e Geschlecht.Art. 39 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen(1) Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung am 24. November 1992, reformiert durchdas StuPa am 13. Januar 2004 in Kraft.(2) Die Bestimmungen des Art. 3 gelten für Personen, die nach dem 01. Februar 2004 gewähltwurden.- 11 -

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