12.07.2015 Aufrufe

satzung der studierendenschaft - AStA der Europa-Universität Viadrina

satzung der studierendenschaft - AStA der Europa-Universität Viadrina

satzung der studierendenschaft - AStA der Europa-Universität Viadrina

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFTDER EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT (ODER)(3)a) bei Selbstauflösung des StuPa,b) bei Auflösung durch Misstrauensvotum <strong>der</strong> VV mit 2/3 Mehrheit, wobei mind.1/10 <strong>der</strong> Studierendenschaft anwesend sein muss o<strong>der</strong>c) wenn weniger als die Hälfte <strong>der</strong> Sitze des StuPa besetzt sind.1 In den Fällen des Abs. 2 ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen. 2 Das so gewählteStuPa bleibt bis zum Ende <strong>der</strong> laufenden Legislaturperiode kommissarisch im Amt.Art. 13 Einberufung(1)1 Das StuPa tagt mindestens einmal pro Vorlesungsmonat sowie bei Bedarf. 2 DerPräsident lädt unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung ein.(2) Darüber hinaus muss es auf Antraga) des <strong>AStA</strong>,b) 1/5 <strong>der</strong> Abgeordneten,c) einer Fraktion,d) <strong>der</strong> VV,e) eines Ausschusses des StuPa,f) <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehördedurch den Präsidenten einberufen werden.(3) Das StuPa tagt grundsätzlich öffentlich.(4) Findet die Sitzung des StuPa während <strong>der</strong> Vorlesungszeit statt, müssen zwischen demTag <strong>der</strong> Ladung und dem Tag <strong>der</strong> Sitzung mindestens drei Tage liegen. Findet die Sitzungwährend <strong>der</strong> vorlesungsfreien Zeit statt, beträgt die Frist 14 Tage. Ort und Zeit <strong>der</strong> Sitzungmüssen zumutbar sein. Die Geschäftsordnung kann eine Ausnahmeregelung enthalten,die eine kürzere Ladungsfrist vorsieht.Art. 14 Präsidium(1)1 Das StuPa wählt sich zu Beginn <strong>der</strong> Legislaturperiode aus seiner Mitte einen Präsidenten,einen Vizepräsidenten und einen Schriftführer. 2Diese bilden zusammen das Präsidium.(2) Der Präsident vertritt das StuPa nach außen und führt seine Geschäfte.Art. 15 Ausschüsse(1) Das StuPa ist verpflichtet, einen Haushalts- und Finanzausschuss, einenRechtsausschuss sowie einen hochschulpolitischen Ausschuss zu bilden. WeitereAusschüsse können gebildet werden.(1a) Die Ausschüsse bereiten die Beratung und Beschlussfassung des StuPa vor.(2) Je<strong>der</strong> Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitglie<strong>der</strong>n. Mehr als die Hälfte <strong>der</strong>Ausschussmitglie<strong>der</strong> müssen Abgeordnete des StuPa sein. Die übrigenAusschussmitglie<strong>der</strong> werden vom StuPa benannt.(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.Art. 16 Beschlussfassung(1) Das StuPa ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind.(2) Für folgende Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit <strong>der</strong> <strong>satzung</strong>sgemäßen Mitglie<strong>der</strong> des StuPaerfor<strong>der</strong>lich:a) bei Selbstauflösung des StuPa,b) bei Än<strong>der</strong>ungen dieser Satzung,c) bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> GO StuPa,d) bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlordnung <strong>der</strong> Studierendenschaft unde) bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Finanzordnung <strong>der</strong> Studierendenschaft.- 5 -


SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFTDER EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT (ODER)Schädigung o<strong>der</strong> in Gefahrbringen einer Schädigung <strong>der</strong> Studierendenschaft o<strong>der</strong> einesihrer Organe. 4 Zuvor sind <strong>der</strong> <strong>AStA</strong> und <strong>der</strong> betroffene Referent zu einer Anhörungeinzuladen.(3) Jedem Mitglied des <strong>AStA</strong> kann auf Beschluss des StuPa Rechtsschutz in Zusammenhangmit seiner Amtsführung gewährt werden. Dies gilt nicht für nach Abs. 2 und Art. 22gefasste Beschlüsse.4. Kapitel - Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)Art. 24 Zusammensetzung(1)1 Die Studierenden einer Fakultät bilden die Fachschaft. 2 Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fachschaftbilden die Fachschaftsvollversammlung (FSVV). 3 Auf die FSVV sind die Bestimmungenüber die VV sinngemäß anzuwenden.(2) Die FSVV ist das höchste Organ <strong>der</strong> Fachschaft.Art. 25 Aufgaben1 Die FSVV beschließt eine Satzung <strong>der</strong> Fachschaft (SFS) und eine Finanzordnung <strong>der</strong>Fachschaft (FOFS). 2 Die FSVV ist für die Än<strong>der</strong>ung zuständig.5. Kapitel - Der Fachschaftsrat (FSR)Art. 26 Zusammensetzung1 Die Fachschaft wählt einen Fachschaftsrat (FSR). 2 Das Nähere regelt die WahlordnungStudierendenschaft.Art. 27 AufgabenDer FSR vertritt die Studierenden <strong>der</strong> Fachschaft ausschließlich in Fragen von Forschung undLehre dieser Fachschaft.6. Kapitel - Der Sprachenbeirat (SB)Art. 28 ZusammensetzungDie Studierenden wählen einen Sprachenbeirat. Das Nähere regelt die WahlordnungStudierendenschaft.Art. 29 Aufgaben(1)1 Hauptaufgabe des SB ist die Vertretung und Wahrnehmung <strong>der</strong> Interessen undBedürfnisse <strong>der</strong> Studierendenschaft bei den grundsätzlichen Angelegenheiten <strong>der</strong>Sprachenausbildung, sowohl im Sprachenzentrum (SZ) als auch in <strong>der</strong> <strong>Viadrina</strong>SprachenGmbH. 2 Dabei vertritt er insbeson<strong>der</strong>e die Interessen <strong>der</strong> Studierendenschafta) beim Umfang, Inhalt und <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Sprachenausbildung,b) durch Rahmensetzung bzgl. <strong>der</strong> Qualifikation von Lehrenden,c) bei Fragen <strong>der</strong> Finanzplanung,d) bei <strong>der</strong> Beratung von Studierenden unde) bei <strong>der</strong> Vermittlung zwischen dem SZ bzw. <strong>der</strong> <strong>Viadrina</strong>Sprachen GmbH undden Studierenden bei Fragen <strong>der</strong> Sprachenausbildung.- 8 -


SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFTDER EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT (ODER)(2) Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit allen Gremien <strong>der</strong> Studierendenschaft, <strong>der</strong>Universität, <strong>der</strong> Fakultäten, des Sprachenzentrums und <strong>der</strong> <strong>Viadrina</strong>Sprachen GmbH zugewährleisten.Abschnitt 3 - SchlussbestimmungenArt. 30 Satzungsän<strong>der</strong>ungen(1) Diese Satzung kann nur durch das StuPa geän<strong>der</strong>t werden.(2) Satzungsän<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>n die Zustimmung von 2/3 <strong>der</strong> <strong>satzung</strong>sgemäßen Anzahl <strong>der</strong>Abgeordneten des StuPa.(3)1 Für eine Sitzung des StuPa, auf <strong>der</strong> die Satzungsän<strong>der</strong>ung beschlossen werden soll,beträgt die Einberufungsfrist fünf Vorlesungstage. 2 Beschlüsse über Satzungsän<strong>der</strong>ungenwährend <strong>der</strong> vorlesungsfreien Zeit sind unzulässig.(4) Der Satzungsän<strong>der</strong>ungsantrag ist drei Wochen vor Beschlussfassung durch Aushang zuveröffentlichen und allen Abgeordneten schriftlich zuzuleiten. Die Einladung zu <strong>der</strong> Sitzungnach Absatz 3 ist durch Aushang zu veröffentlichen.(5)1 Redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Satzung auf Verlangen <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde o<strong>der</strong> aufGrund von Gesetzesän<strong>der</strong>ungen kann das StuPa mit absoluter Mehrheit vornehmen. 2 Der<strong>AStA</strong> muss in diesem Fall die Satzung gemäß Art. 31 Abs. 1 S. 1 bekannt geben.Art. 31 Veröffentlichung und Bekanntmachung von Protokollen und Beschlüssen(1) Protokolle <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> Studierendenschaft sind spätestens 14 Tage nach <strong>der</strong> Sitzungzu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Angabe des Datums durch Aushang fürmindestens eine Woche und durch Einstellen in das Internet zu erfolgen.(2) Beschlüsse <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> Studierendenschaft sind zusätzlich in einem Beschlussbuch,welches jedes Organ zu führen hat, spätestens 14 Tage nach <strong>der</strong> Sitzung, in <strong>der</strong> siegefasst wurden, aufzulisten. Dies gilt nicht für Beschlüsse zur Geschäftsordnung. DieAuflistung hat durch Aushang und durch Einstellen in das Internet zu erfolgen.(3) Das Beschlussbuch nach Absatz 2 ist fortlaufend zu führen und enthält mindestens1. die laufende Nummer des Beschlusses in <strong>der</strong> Legislaturperiode,2. den genauen Wortlaut des Antrags und den genauen Wortlaut des Beschlusses,3. das Datum, an dem <strong>der</strong> Beschluss gefasst wurde bzw. den Verweis auf das Protokoll<strong>der</strong> Sitzung und4. das Abstimmungsergebnis.Sofern durch den Beschluss über finanzielle Mittel des Organs o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Studierendenschaft verfügt wird, ist, sofern es nicht aus dem Wortlaut des Antrags o<strong>der</strong>des Beschlusses hervorgeht, Antragsteller, Begünstigter, Höhe <strong>der</strong> verfügten finanziellenMittel und <strong>der</strong>en Verwendungszweck anzugeben.(4) Die Protokolle sind zeitgleich mit <strong>der</strong> Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2, dasBeschlussbuch umgehend nach dem Ende <strong>der</strong> Legislaturperiode dem <strong>AStA</strong> in digitalerForm für das Archiv <strong>der</strong> Studierendenschaft zur Verfügung zu stellen.(5) Für rechtliche Wirkungen durch Beschlüsse <strong>der</strong> Organe, die Dritte begünstigen o<strong>der</strong>belasten können, ist <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> veröffentlichten Protokolle und <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong>Veröffentlichung maßgebend.Art. 31a Anfechtung von Beschlüssen(1) Beschlüsse <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> Studierendenschaft können schriftlich beim Präsidium desStuPa angefochten werden. Die Anfechtung muss spätestens 14 Tage nachBekanntmachung des Beschlusses gemäß Art. 31 Absatz 1 beim Präsidium eingehen.- 9 -


SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFTDER EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT (ODER)(2) Das StuPa entscheidet nach Anhörung des Rechtsausschusses. Es kann den Beschlussnur mit 2/3-Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Abgeordneten aufheben.(3) Anfechtungsberechtigt sind jedes Organ <strong>der</strong> Studierendenschaft, eine Fraktion o<strong>der</strong> fünfAbgeordnete im StuPa o<strong>der</strong> 30 Studierende.Art. 32 HaushaltsjahrDas Haushaltsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.Art. 33 DatenschutzDen Organen <strong>der</strong> Studierendenschaft ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zuerheben, zu verarbeiten o<strong>der</strong> zu nutzen (Datengeheimnis).Art. 34 RechtsaufsichtDie Studierendenschaft untersteht <strong>der</strong> Rechtsaufsicht des Präsidenten <strong>der</strong> EUV (§ 62 Abs. 2 S.2 BbgHG).Art. 35 Finanzen(1) Der Haushaltsplan und die Festsetzung <strong>der</strong> Höhe des Studierendenbeitrages bedürfen <strong>der</strong>Genehmigung des Präsidenten <strong>der</strong> EUV (§ 62 Abs. 5 S. 1 BbgHG).(2)1 Jedem Mitglied <strong>der</strong> Studierendenschaft steht das Recht zu, sich je<strong>der</strong>zeit über dasFinanzgebaren des <strong>AStA</strong> zu informieren. 2 Näheres regelt die FO.Art. 36 Vorrang <strong>der</strong> Satzung1 Dieser Satzung wi<strong>der</strong>sprechende Regelungen <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> verfassten Studierendenschaftsind nichtig.2 In Zweifelsfällen sind die Bestimmungen dieser Satzung entsprechendanzuwenden.Art. 37 Abstimmungen und Mehrheiten(1) Abstimmungen sind grundsätzlich bei Anwesenheit <strong>der</strong> Abstimmungsberechtigtendurchzuführen. Über Protokolle von Sitzungen <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> Studierendenschaft kannauch im schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt werden. Äußert sich einAbstimmungsberechtigter hierbei nicht, darf dessen fehlende Äußerung nicht fiktiv alsZustimmung, Ablehnung o<strong>der</strong> Enthaltung angesehen werden.(1a) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit diese Satzung o<strong>der</strong> die jeweiligeSatzung bzw. Geschäftsordnung des Organs o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Bestimmungen dem nichtentgegenstehen.(2)1 Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl <strong>der</strong> Ja-Stimmen die <strong>der</strong> Nein-Stimmenüberwiegt. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.(3) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl <strong>der</strong> Ja-Stimmen größer als die Hälfte <strong>der</strong>abgegebenen Stimmen ist. Absolute Mehrheit <strong>der</strong> <strong>satzung</strong>sgemäßen Mitglie<strong>der</strong> bedeutet,dass die Zahl <strong>der</strong> Ja-Stimmen größer als die Hälfte <strong>der</strong> <strong>satzung</strong>sgemäß möglichenStimmen ist.(4)1 2/3-Mehrheit bedeutet, dass die Zahl <strong>der</strong> Ja-Stimmen das doppelte <strong>der</strong> Nein-Stimmenbeträgt. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.(5) Stimmengleichheit verneint die Frage.Art. 37a Personenwahlen(1)1 Bei Wahlen von Personen durch ein Organ <strong>der</strong> Studierendenschaft ist die absoluteMehrheit <strong>der</strong> <strong>satzung</strong>sgemäßen Mitglie<strong>der</strong> des Organs erfor<strong>der</strong>lich. 2 Bei <strong>der</strong> VV genügtdie absolute Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten.- 10 -


SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFTDER EUROPA-UNIVERSITÄT VIADRINA FRANKFURT (ODER)(2)1 Steht nur ein Kandidat für einen Posten zur Wahl und erreicht dieser die in Abs. 1genannte Mehrheit nicht, so ist <strong>der</strong> Kandidat nicht gewählt. 2 Es findet kein erneuterWahlgang statt.(3)1 Stehen zwei o<strong>der</strong> mehr Kandidaten für einen Posten zur Wahl, gilt Absatz 1. 2 Erreichtkeiner <strong>der</strong> Kandidaten die danach erfor<strong>der</strong>liche Mehrheit, findet zwischen den zweiKandidaten mit <strong>der</strong> höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong>die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3 Bei Stimmengleichheitentscheidet das Los.(4) Das Organ ist je<strong>der</strong>zeit berechtigt, durch Beschluss mit <strong>der</strong> in Absatz 1 genanntenMehrheit das Wahlverfahren zu beenden und eine Neuausschreibung vorzunehmen.(5)1 Alle Wahlen werden geheim durchgeführt. 2 Die Wahl kann öffentlich stattfinden, wenndies von einem Mitglied des Organs beantragt und mit <strong>der</strong> absoluten Mehrheit <strong>der</strong>anwesenden Mitglie<strong>der</strong> des Organs beschlossen wird. 3 Ein solcher Beschluss ist nurzulässig, wenn kein Kandidat und kein Mitglied des Organs wi<strong>der</strong>spricht.(6)1 Die Wahlen werden durch den Wahlleiter <strong>der</strong> Studierendenschaft durchgeführt. 2 Dieserist auch für die ordnungsgemäße Dokumentation des Wahlvorgangs verantwortlich. 3 DieGeschäftsordnungen <strong>der</strong> Organe können hiervon Abweichungen vorsehen.(7) Abs. 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die Wahl von Organen durch die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong>Studierendenschaft.Art. 38 GeschlechterbezeichnungIst in einem Artikel nur die männliche o<strong>der</strong> weibliche Form gewählt, so gilt die Regelung auch fürdas an<strong>der</strong>e Geschlecht.Art. 39 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen(1) Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung am 24. November 1992, reformiert durchdas StuPa am 13. Januar 2004 in Kraft.(2) Die Bestimmungen des Art. 3 gelten für Personen, die nach dem 01. Februar 2004 gewähltwurden.- 11 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!