Neue Versionen 2011 - Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling
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Schwerpunkt<br />
<strong>Medizincontrolling</strong><br />
Dipl.Ges. Oec. (FH)<br />
Tim B. Hoppe<br />
Projektleiter Markt<br />
zugang und Erstattung<br />
Synagon GmbH<br />
EMail: tim.hoppe@<br />
synagon.de<br />
Prof. Dr. Kurt Becker<br />
APOLLON Hochschule<br />
der Gesundheits<br />
wirtschaft, Fachbereich<br />
Gesundheits technologie<br />
management, Bremen<br />
Dr. Andreas Zimolong<br />
Synagon GmbH –<br />
Beratung <strong>für</strong> das<br />
Gesundheitswesen,<br />
Aachen<br />
Bedeutung gesundheitsökonomischer<br />
Evaluationen <strong>für</strong> die NUB-Verhandlung<br />
Die wesentlichen Herausforderungen <strong>für</strong> die zukünftige<br />
Gesundheitsversorgung ergeben sich aus den<br />
Faktoren medizinisch-technischer Fortschritt, der<br />
demografischen Entwicklung sowie der Entwicklung der<br />
Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Der medizinisch-technische Fortschritt führt dabei<br />
zu einem immer größer werdenden Angebot <strong>für</strong> diagnostische<br />
und therapeutische Behandlungsoptionen, denen<br />
sich nicht nur der Kliniker in der Praxis gegenübergestellt<br />
sieht. Hierbei ist zu beobachten, dass im Behandlungsalltag<br />
innovative Verfahren selten bzw. nur sehr langsam<br />
die veralteten aber in der praktischen Routine etablierten<br />
Technologien ersetzen. Mit beständiger Zunahme<br />
des Kostendrucks in den Krankenhäusern verlagern sich<br />
Investitionsentscheidungen durch medizinisch orientierte<br />
Argumente hin zu ökonomisch und strategisch orientierten.<br />
Wichtiger werdende Entscheidungskriterien sind<br />
daher neben dem Preis von innovativen Medizinprodukten<br />
auch das Potenzial zum Senken der Betriebskosten<br />
sowie das Profilierungspotenzial in einem wettbewerblichen<br />
Umfeld als klinischer Innovationsführer bei Therapie<br />
und Diagnostik.<br />
Probleme ergeben sich jedoch bei medizinisch-technischen<br />
Innovationen, die ihren Nutzen erst im Versorgungsprozess<br />
bzw. im ambulanten Sektor entwickeln. Investitionsentscheidungen<br />
müssen hier aus dem erwarteten<br />
Mehr an Behandlungsqualität abgeleitet werden, was bei<br />
einem sich außerhalb des Beobachtungshorizonts des Leistungserbringers<br />
manifestierenden Nutzens ein besonderes<br />
Methodeninventar benötigt. Folgend werden Wege und<br />
Strategien aufgezeigt, um die notwendige Basis <strong>für</strong> eine<br />
nachhaltige Sicherung der Finanzierung von Medizintechnologie<br />
speziell im Krankenhausmarkt aufzubauen.<br />
Rechtlicher Rahmen<br />
Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte<br />
ergeben sich aus dem die medizinische Versorgung<br />
regelnden fünften Sozialgesetzbuch. Besondere Bedeutung<br />
haben hier die §§ 2, 12 und 70 SGB V. Demnach hat<br />
die medizinische Versorgung ausreichend, zweckmäßig<br />
und wirtschaftlich zu sein und darf auch das Maß des<br />
Notwendigen nicht überschreiten. Die Versorgung der<br />
Patienten soll bedarfsgerecht und gleichmäßig sein und<br />
muss dem jeweils anerkannten Stand der medizinischen<br />
Erkenntnisse entsprechen. Die Versorgung soll von den<br />
Leistungserbringern stets in fachlich gebotener Qualität<br />
148 Forum der Medizin_Dokumentation und Medizin_Informatik 4/2010<br />
wirtschaftlich erbracht werden. Demzufolge muss der<br />
beständige medizinische Fortschritt berücksichtigt werden.<br />
Die Konkretisierung dessen, was dem anerkannten<br />
Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, erfolgt<br />
durch den G-BA, das IQWiG und die Rechtsprechung des<br />
Bundessozialgerichts (BSG).<br />
Der Marktzugang <strong>für</strong> innovative Medizinprodukte<br />
spaltet sich dabei an der politisch motivierten Grenze zwischen<br />
ambulantem und stationärem Sektor. Die Gesundheitspolitik<br />
favorisiert die Einführung von medizinischtechnischen<br />
Innovationen im stationären Sektor. Hier gilt<br />
nach § 137 c SGB V grundsätzlich die »Erlaubnis mit Verbortsvorbehalt«.<br />
Demnach können Untersuchungs- und<br />
Behandlungsmethoden zunächst bei den Leistungserbringern<br />
eingeführt und nach Einführung daraufhin überprüft<br />
werden, ob sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich<br />
sind sowie ob sie unter Berücksichtigung des allgemein<br />
anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse<br />
erforderlich sind. Konträr dazu existiert nach § 135<br />
Abs. 1 SGB V <strong>für</strong> den ambulanten Sektor ein »Verbot mit<br />
Erlaubnisvorbehalt«.<br />
Vergütungseintritt in der<br />
stationären Versorgung<br />
Ein Medizinprodukt tritt unmittelbar in die Vergütung<br />
ein, sofern es in einer vorhandenen DRG abgebildet ist.<br />
Ist es nicht abgebildet, können die stationären Leistungserbringer<br />
beim InEK die Beantragung eines neuen Untersuchungs-<br />
und Behandlungsverfahrens gem. § 6 Abs. 2<br />
KHEntgG (NUB) prüfen lassen.<br />
Das InEK richtet sich dabei an rein deskriptiven Kriterien<br />
zur Methode selbst und deren Neuheit, der potenziellen<br />
Zielgruppe des Verfahrens, den durch die Anwendung<br />
des Verfahrens entstehenden Kosten sowie einer Begründung,<br />
warum das neue Verfahren im DRG-System unzureichend<br />
<strong>für</strong> die Kliniken abgebildet ist. Das InEK befindet<br />
nach elektronisch gestellter Anfrage darüber, ob ein Verfahren<br />
als neu und entgeltfähig gelten kann. Krankenhäuser<br />
müssen die Anträge jährlich zum 31.10. <strong>für</strong> das jeweils<br />
folgende Kalenderjahr stellen. Eine Antwort zu den Prüfergebnissen<br />
der Anfragen erhalten die Krankenhäuser bis<br />
31.01. des Folgejahres. Erhält ein Verfahren vom InEK den<br />
begehrten NUB-Status 1, berechtigt dies, die anfragenden<br />
Kliniken mit den örtlichen Vertragsparteien zeitlich befristete,<br />
fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte außerhalb<br />
von Erlösbudget und Erlössumme zu vereinbaren. Ein