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Neue Versionen 2011 - Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling

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Schwerpunkt<br />

<strong>Medizincontrolling</strong><br />

Dipl.­Ges. Oec. (FH)<br />

Tim B. Hoppe<br />

Projektleiter Markt­<br />

zugang und Erstattung<br />

Synagon GmbH<br />

E­Mail: tim.hoppe@<br />

synagon.de<br />

Prof. Dr. Kurt Becker<br />

APOLLON Hochschule<br />

der Gesundheits­<br />

wirtschaft, Fachbereich<br />

Gesundheits technologie­<br />

management, Bremen<br />

Dr. Andreas Zimolong<br />

Synagon GmbH –<br />

Beratung <strong>für</strong> das<br />

Gesundheitswesen,<br />

Aachen<br />

Bedeutung gesundheitsökonomischer<br />

Evaluationen <strong>für</strong> die NUB-Verhandlung<br />

Die wesentlichen Herausforderungen <strong>für</strong> die zukünftige<br />

Gesundheitsversorgung ergeben sich aus den<br />

Faktoren medizinisch-technischer Fortschritt, der<br />

demografischen Entwicklung sowie der Entwicklung der<br />

Beitragseinnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Der medizinisch-technische Fortschritt führt dabei<br />

zu einem immer größer werdenden Angebot <strong>für</strong> diagnostische<br />

und therapeutische Behandlungsoptionen, denen<br />

sich nicht nur der Kliniker in der Praxis gegenübergestellt<br />

sieht. Hierbei ist zu beobachten, dass im Behandlungsalltag<br />

innovative Verfahren selten bzw. nur sehr langsam<br />

die veralteten aber in der praktischen Routine etablierten<br />

Technologien ersetzen. Mit beständiger Zunahme<br />

des Kostendrucks in den Krankenhäusern verlagern sich<br />

Investitionsentscheidungen durch medizinisch orientierte<br />

Argumente hin zu ökonomisch und strategisch orientierten.<br />

Wichtiger werdende Entscheidungskriterien sind<br />

daher neben dem Preis von innovativen Medizinprodukten<br />

auch das Potenzial zum Senken der Betriebskosten<br />

sowie das Profilierungspotenzial in einem wettbewerblichen<br />

Umfeld als klinischer Innovationsführer bei Therapie<br />

und Diagnostik.<br />

Probleme ergeben sich jedoch bei medizinisch-technischen<br />

Innovationen, die ihren Nutzen erst im Versorgungsprozess<br />

bzw. im ambulanten Sektor entwickeln. Investitionsentscheidungen<br />

müssen hier aus dem erwarteten<br />

Mehr an Behandlungsqualität abgeleitet werden, was bei<br />

einem sich außerhalb des Beobachtungshorizonts des Leistungserbringers<br />

manifestierenden Nutzens ein besonderes<br />

Methodeninventar benötigt. Folgend werden Wege und<br />

Strategien aufgezeigt, um die notwendige Basis <strong>für</strong> eine<br />

nachhaltige Sicherung der Finanzierung von Medizintechnologie<br />

speziell im Krankenhausmarkt aufzubauen.<br />

Rechtlicher Rahmen<br />

Grundlegende Anforderungen an Medizinprodukte<br />

ergeben sich aus dem die medizinische Versorgung<br />

regelnden fünften Sozialgesetzbuch. Besondere Bedeutung<br />

haben hier die §§ 2, 12 und 70 SGB V. Demnach hat<br />

die medizinische Versorgung ausreichend, zweckmäßig<br />

und wirtschaftlich zu sein und darf auch das Maß des<br />

Notwendigen nicht überschreiten. Die Versorgung der<br />

Patienten soll bedarfsgerecht und gleichmäßig sein und<br />

muss dem jeweils anerkannten Stand der medizinischen<br />

Erkenntnisse entsprechen. Die Versorgung soll von den<br />

Leistungserbringern stets in fachlich gebotener Qualität<br />

148 Forum der Medizin_Dokumentation und Medizin_Informatik 4/2010<br />

wirtschaftlich erbracht werden. Demzufolge muss der<br />

beständige medizinische Fortschritt berücksichtigt werden.<br />

Die Konkretisierung dessen, was dem anerkannten<br />

Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, erfolgt<br />

durch den G-BA, das IQWiG und die Rechtsprechung des<br />

Bundessozialgerichts (BSG).<br />

Der Marktzugang <strong>für</strong> innovative Medizinprodukte<br />

spaltet sich dabei an der politisch motivierten Grenze zwischen<br />

ambulantem und stationärem Sektor. Die Gesundheitspolitik<br />

favorisiert die Einführung von medizinischtechnischen<br />

Innovationen im stationären Sektor. Hier gilt<br />

nach § 137 c SGB V grundsätzlich die »Erlaubnis mit Verbortsvorbehalt«.<br />

Demnach können Untersuchungs- und<br />

Behandlungsmethoden zunächst bei den Leistungserbringern<br />

eingeführt und nach Einführung daraufhin überprüft<br />

werden, ob sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich<br />

sind sowie ob sie unter Berücksichtigung des allgemein<br />

anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse<br />

erforderlich sind. Konträr dazu existiert nach § 135<br />

Abs. 1 SGB V <strong>für</strong> den ambulanten Sektor ein »Verbot mit<br />

Erlaubnisvorbehalt«.<br />

Vergütungseintritt in der<br />

stationären Versorgung<br />

Ein Medizinprodukt tritt unmittelbar in die Vergütung<br />

ein, sofern es in einer vorhandenen DRG abgebildet ist.<br />

Ist es nicht abgebildet, können die stationären Leistungserbringer<br />

beim InEK die Beantragung eines neuen Untersuchungs-<br />

und Behandlungsverfahrens gem. § 6 Abs. 2<br />

KHEntgG (NUB) prüfen lassen.<br />

Das InEK richtet sich dabei an rein deskriptiven Kriterien<br />

zur Methode selbst und deren Neuheit, der potenziellen<br />

Zielgruppe des Verfahrens, den durch die Anwendung<br />

des Verfahrens entstehenden Kosten sowie einer Begründung,<br />

warum das neue Verfahren im DRG-System unzureichend<br />

<strong>für</strong> die Kliniken abgebildet ist. Das InEK befindet<br />

nach elektronisch gestellter Anfrage darüber, ob ein Verfahren<br />

als neu und entgeltfähig gelten kann. Krankenhäuser<br />

müssen die Anträge jährlich zum 31.10. <strong>für</strong> das jeweils<br />

folgende Kalenderjahr stellen. Eine Antwort zu den Prüfergebnissen<br />

der Anfragen erhalten die Krankenhäuser bis<br />

31.01. des Folgejahres. Erhält ein Verfahren vom InEK den<br />

begehrten NUB-Status 1, berechtigt dies, die anfragenden<br />

Kliniken mit den örtlichen Vertragsparteien zeitlich befristete,<br />

fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte außerhalb<br />

von Erlösbudget und Erlössumme zu vereinbaren. Ein

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