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BtG 30 komp - GeBeN - Gesetzliche ehrenamtliche BetreuerInnen in ...

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<strong>BtG</strong>-Magaz<strong>in</strong> · Nr. <strong>30</strong> · November 20093dem anderen Vertragspartner mitgeteiltwerden, damit das Rechtsgeschäft vonAnfang an wirksam ist. Nicht nachträglichgenehmigt werden können sogenanntee<strong>in</strong>seitige Rechtsgeschäfte. Inder Praxis s<strong>in</strong>d dies Kündigungserklärungen.E<strong>in</strong> e<strong>in</strong>seitiges Rechtsgeschäft kannimmer nur wirksam vorgenommen werden,wenn die erforderliche Genehmigungbereits wirksam vorliegt. Soll z. B.der Mietvertrag für die Wohnung desBetreuten gekündigt werden, muss zuerstdas Genehmigungsverfahren durchlaufenwerden. Wird e<strong>in</strong>e Kündigung ohnewirksame Genehmigung durch denBetreuer erklärt, ist diese unwirksam undkann nicht nachträglich wirksam werden.Die Genehmigung muss <strong>in</strong> schriftlicherForm zusammen mit der Kündigung anden anderen vorgelegt werden.Rechtskraft tritt e<strong>in</strong>, wenn gegen denBeschluss ke<strong>in</strong> Rechtsbehelf mehr zulässigist, z. B. weil die Fristen abgelaufens<strong>in</strong>d oder alle Beteiligten nach Bekanntgabedes Beschlusses auf Rechtsmittelverzichtet haben. Gegen den Genehmigungsbeschlusskann durch die BeteiligtenBeschwerde e<strong>in</strong>gelegt werden. DieBeschwerde kann b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Frist vonzwei Wochen ab schriftlicher Bekanntgabedes Beschlusses e<strong>in</strong>gelegt werden,wenn die Entscheidung e<strong>in</strong>e nicht vermögensrechtlicheAngelegenheit betrifft.Bei vermögensrechtlichen Angelegenheitenist die Beschwerde nur zulässig,wenn der Beschwerdewert e<strong>in</strong>en Betragvon 600,00 EUR übersteigt. Ist der Beschwerdewertger<strong>in</strong>ger ist die Beschwerdetrotzdem möglich, wenn sie im Beschlusszugelassen wurde. Die Beschwerdeist e<strong>in</strong>zulegen bei dem Gericht,dessen Beschluss angefochtenwerden soll. Sie ist schriftlich oder zuProtokoll der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>zulegen.Dabei muss der Beschluss angegebenwerden, der angefochten wird, außerdemsoll die Beschwerde begründet werden.Wird die Genehmigung erteilt, kann derBetreuer ke<strong>in</strong>e Beschwerde e<strong>in</strong>legen, daes ihm an e<strong>in</strong>er Beschwerdeberechtigungfehlt. Wurde Beschwerde e<strong>in</strong>gelegt,kann dieser abgeholfen werden, d. h. derBeschluss kann noch e<strong>in</strong>mal geändertwerden. Hilft das Amtsgericht nicht ab,entscheidet über die Beschwerde dasLandgericht.Statt der Beschwerde kann <strong>in</strong> nichtvermögensrechtlichenAngelegenheitenoder <strong>in</strong> vermögensrechtlichen Angelegenheiten,<strong>in</strong> denen der Beschwerdewertm<strong>in</strong>destens 600,01 EUR beträgt, die sogenannteSprungrechtsbeschwerde beantragtwerden. Der Antrag ist b<strong>in</strong>nen 1Monats ab schriftlicher Bekanntgabebeim Bundesgerichtshof zu stellen. Erkann nur durch e<strong>in</strong>en beim Bundesgerichtshofzugelassenen Rechtsanwaltgestellt werden und auch nur dann,wenn alle übrigen Beteiligten <strong>in</strong> dieSprungrechtsbeschwerde e<strong>in</strong>willigen.Ist gegen e<strong>in</strong>en Beschluss die Beschwerdenicht zulässig – weil es sichum e<strong>in</strong>en vermögensrechtlichen Verfahrensgegenstandhandelt und der Wertvon 600,01 EUR nicht erreicht ist unddie Beschwerde nicht zugelassen wurde– kann Rechtspflegerer<strong>in</strong>nerung e<strong>in</strong>gelegtwerden. Diese ist ebenfalls b<strong>in</strong>nen2 Wochen ab schriftlicher Bekanntgabebei dem Gericht e<strong>in</strong>zulegen, dessenEntscheidung angefochten werden soll.Sie ist schriftlich oder zu Protokoll derGeschäftsstelle e<strong>in</strong>zulegen und soll nebender Bezeichnung des angefochtenenBeschlusses auch e<strong>in</strong>e Begründungenthalten. Wird Rechtspflegerer<strong>in</strong>nerunge<strong>in</strong>gelegt, entscheidet hierüber derzuständige Betreuungsrichter am Amtsgericht.Wie bereits erläutert, kann der Betreuerbestimmte Rechtsgeschäfte erst wirksamvornehmen, wenn e<strong>in</strong>e Genehmigungvorliegt, die auch rechtskräftig ist.Als Betreuer ist es daher wichtig daraufzu achten, e<strong>in</strong>en Genehmigungsbeschlussmit Rechtskraftvermerk zu erhalten,damit dieser dem Vertragspartnervorgelegt werden kann. E<strong>in</strong> rechtskräftigerGenehmigungsbeschluss, derdem Vertragspartner mitgeteilt wurdeund damit zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftsgeführt hat, kann nachträglichnicht mehr abgeändert werden; auchnicht im Rechtsbehelfsverfahren.Betrachtet man den Lauf des Genehmigungsverfahrenslässt sich feststellen,dass ab Antragstellung bis zur rechtskräftigenEntscheidung <strong>in</strong> der Regel 6Wochen Zeit vergehen werden, wennke<strong>in</strong> Rechtsbehelf e<strong>in</strong>gelegt wird. Diessollte der Betreuer beachten und ggf.rechtzeitig den Genehmigungsantragstellen.Die oben dargestellten Verfahrensvorschriftengelten für solche Genehmigungsverfahren,die nach dem01.09.2009 beantragt wurden. Für Verfahren,die vor diesem Tag beantragtwurden, gilt weiter das bisherige Verfahrensrecht.Eva Friedrich, Dipl.-Rechtspfleger<strong>in</strong>, AGNürnberg

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