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BtG 30 komp - GeBeN - Gesetzliche ehrenamtliche BetreuerInnen in ...

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<strong>BtG</strong>-Magaz<strong>in</strong> · Nr. <strong>30</strong> · November 20097LexikonDer § 1904 BGB <strong>in</strong> der neuen Fassung (ab 01.09.2009)alt (bis zum 31.08.09): § 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen(1) Die E<strong>in</strong>willigung des Betreuers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Untersuchung des Gesundheitszustands, e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder e<strong>in</strong>en ärztlichenE<strong>in</strong>griff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreuteauf Grund der Maßnahme stirbt oder e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne dieGenehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.(2) Absatz 1 gilt auch für die E<strong>in</strong>willigung e<strong>in</strong>es Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteiltist und die <strong>in</strong> Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.neu (ab dem 01.09.2009): § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen(1) Die E<strong>in</strong>willigung des Betreuers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Untersuchung des Gesundheitszustands, e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder e<strong>in</strong>en ärztlichenE<strong>in</strong>griff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufGrund der Maßnahme stirbt oder e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigungdarf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.(2) Die Nichte<strong>in</strong>willigung oder der Widerruf der E<strong>in</strong>willigung des Betreuers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Untersuchung des Gesundheitszustands,e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder e<strong>in</strong>en ärztlichen E<strong>in</strong>griff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahmemediz<strong>in</strong>isch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchsder Maßnahme stirbt oder e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die E<strong>in</strong>willigung, die Nichte<strong>in</strong>willigung oder der Widerrufder E<strong>in</strong>willigung dem Willen des Betreuten entspricht.(4) E<strong>in</strong>e Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt E<strong>in</strong>vernehmendarüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der E<strong>in</strong>willigung dem nach § 1901a festgestelltenWillen des Betreuten entspricht.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für e<strong>in</strong>en Bevollmächtigten. Er kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genanntenMaßnahmen nur e<strong>in</strong>willigen, nicht e<strong>in</strong>willigen oder die E<strong>in</strong>willigung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmenausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.Der Absatz (1) dieses Paragraphen ist unverändert geblieben. Während aber bisher die Nichte<strong>in</strong>willigung und der Widerrufder E<strong>in</strong>willigung zu e<strong>in</strong>er Maßnahme gesetzlich nicht näher geregelt waren, muss nun auch <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>e betreuungsgerichtlicheGenehmigung e<strong>in</strong>geholt werden (Absatz 2), wenn• „die Maßnahme mediz<strong>in</strong>isch angezeigt ist“• „und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahmestirbt oder e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet“Der Absatz (3) ist neu h<strong>in</strong>zugekommen und stellt klar, dass der Wille des Betroffenen der entscheidende Maßstab für e<strong>in</strong>emediz<strong>in</strong>ische Behandlung ist. Bei e<strong>in</strong>er Une<strong>in</strong>igkeit zwischen Arzt und Betreuer muss das Betreuungsgericht die Entscheidungdes Betreuers genehmigen, wenn diese dem Willen des Betreuten entspricht. Der Wille des Betreuten kann z.B. e<strong>in</strong>deutigaus e<strong>in</strong>er vorliegenden Patientenverfügung hervorgehen oder aus übere<strong>in</strong>stimmenden und glaubhaften Aussagennahestehender Personen. Zur Er<strong>in</strong>nerung: Kann sich der Betreute selber äußern und lehnt e<strong>in</strong>e Maßnahme ab, entscheideter dies ohneh<strong>in</strong> selber. Auch dies ist bei ärztlichen Behandlungen deutlich zu machen, da nicht selten die Entscheidungdes Betreuers verlangt wird, obwohl sich der Betreute zu se<strong>in</strong>er Behandlung äußern kann.Neu ist auch der Absatz (4) des §1904, denn hier wird nun geregelt, dass es ke<strong>in</strong>en betreuungsgerichtlichen Genehmigungsbedarfgibt, wenn sich Arzt und Betreuer e<strong>in</strong>ig darüber s<strong>in</strong>d, was der Wille des Betreuten <strong>in</strong> der konkreten Behandlungssituationist. Dies gilt sowohl für die E<strong>in</strong>willigung, für die Nichte<strong>in</strong>willigung, als auch für den Widerruf der E<strong>in</strong>willigung.Dies gilt auch, wenn mit der Durchführung oder Unterlassung der Maßnahme die <strong>in</strong> Absatz (1) und (2) beschriebenen Gefahrenverbunden s<strong>in</strong>d. Entscheidend ist der Wille des Betreuten. Wird dieser von Arzt und Betreuer zweifelsfrei festgestelltund s<strong>in</strong>d sich Arzt und Betreuer <strong>in</strong> dieser Beurteilung e<strong>in</strong>ig, bedarf es ke<strong>in</strong>er Genehmigung des Betreuungsgerichtes mehr.Der neue Absatz (5) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz (2) bezieht sich nun aber auch ausdrücklich auf dieNeuerungen <strong>in</strong> den neuen Absätzen 2-4. Es wird klargestellt, dass Bevollmächtigte <strong>in</strong> gleicher Weise, wie Betreuer, für dieBetroffenen im gesundheitlichen Bereich entscheiden können, wenn die Vollmacht diesen Bereich ausdrücklich erfasst. Ine<strong>in</strong>er Vollmacht sollte also immer der § 1904, Abs. 1 BGB ausdrücklich erwähnt se<strong>in</strong>, wenn man möchte, dass der/die Bevollmächtigte<strong>in</strong> diesem Bereich für e<strong>in</strong>en entscheiden kann.

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