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BtG 30 komp - GeBeN - Gesetzliche ehrenamtliche BetreuerInnen in ...

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<strong>BtG</strong>-Magaz<strong>in</strong> · Nr. <strong>30</strong> · November 20093dem anderen Vertragspartner mitgeteiltwerden, damit das Rechtsgeschäft vonAnfang an wirksam ist. Nicht nachträglichgenehmigt werden können sogenanntee<strong>in</strong>seitige Rechtsgeschäfte. Inder Praxis s<strong>in</strong>d dies Kündigungserklärungen.E<strong>in</strong> e<strong>in</strong>seitiges Rechtsgeschäft kannimmer nur wirksam vorgenommen werden,wenn die erforderliche Genehmigungbereits wirksam vorliegt. Soll z. B.der Mietvertrag für die Wohnung desBetreuten gekündigt werden, muss zuerstdas Genehmigungsverfahren durchlaufenwerden. Wird e<strong>in</strong>e Kündigung ohnewirksame Genehmigung durch denBetreuer erklärt, ist diese unwirksam undkann nicht nachträglich wirksam werden.Die Genehmigung muss <strong>in</strong> schriftlicherForm zusammen mit der Kündigung anden anderen vorgelegt werden.Rechtskraft tritt e<strong>in</strong>, wenn gegen denBeschluss ke<strong>in</strong> Rechtsbehelf mehr zulässigist, z. B. weil die Fristen abgelaufens<strong>in</strong>d oder alle Beteiligten nach Bekanntgabedes Beschlusses auf Rechtsmittelverzichtet haben. Gegen den Genehmigungsbeschlusskann durch die BeteiligtenBeschwerde e<strong>in</strong>gelegt werden. DieBeschwerde kann b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Frist vonzwei Wochen ab schriftlicher Bekanntgabedes Beschlusses e<strong>in</strong>gelegt werden,wenn die Entscheidung e<strong>in</strong>e nicht vermögensrechtlicheAngelegenheit betrifft.Bei vermögensrechtlichen Angelegenheitenist die Beschwerde nur zulässig,wenn der Beschwerdewert e<strong>in</strong>en Betragvon 600,00 EUR übersteigt. Ist der Beschwerdewertger<strong>in</strong>ger ist die Beschwerdetrotzdem möglich, wenn sie im Beschlusszugelassen wurde. Die Beschwerdeist e<strong>in</strong>zulegen bei dem Gericht,dessen Beschluss angefochtenwerden soll. Sie ist schriftlich oder zuProtokoll der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>zulegen.Dabei muss der Beschluss angegebenwerden, der angefochten wird, außerdemsoll die Beschwerde begründet werden.Wird die Genehmigung erteilt, kann derBetreuer ke<strong>in</strong>e Beschwerde e<strong>in</strong>legen, daes ihm an e<strong>in</strong>er Beschwerdeberechtigungfehlt. Wurde Beschwerde e<strong>in</strong>gelegt,kann dieser abgeholfen werden, d. h. derBeschluss kann noch e<strong>in</strong>mal geändertwerden. Hilft das Amtsgericht nicht ab,entscheidet über die Beschwerde dasLandgericht.Statt der Beschwerde kann <strong>in</strong> nichtvermögensrechtlichenAngelegenheitenoder <strong>in</strong> vermögensrechtlichen Angelegenheiten,<strong>in</strong> denen der Beschwerdewertm<strong>in</strong>destens 600,01 EUR beträgt, die sogenannteSprungrechtsbeschwerde beantragtwerden. Der Antrag ist b<strong>in</strong>nen 1Monats ab schriftlicher Bekanntgabebeim Bundesgerichtshof zu stellen. Erkann nur durch e<strong>in</strong>en beim Bundesgerichtshofzugelassenen Rechtsanwaltgestellt werden und auch nur dann,wenn alle übrigen Beteiligten <strong>in</strong> dieSprungrechtsbeschwerde e<strong>in</strong>willigen.Ist gegen e<strong>in</strong>en Beschluss die Beschwerdenicht zulässig – weil es sichum e<strong>in</strong>en vermögensrechtlichen Verfahrensgegenstandhandelt und der Wertvon 600,01 EUR nicht erreicht ist unddie Beschwerde nicht zugelassen wurde– kann Rechtspflegerer<strong>in</strong>nerung e<strong>in</strong>gelegtwerden. Diese ist ebenfalls b<strong>in</strong>nen2 Wochen ab schriftlicher Bekanntgabebei dem Gericht e<strong>in</strong>zulegen, dessenEntscheidung angefochten werden soll.Sie ist schriftlich oder zu Protokoll derGeschäftsstelle e<strong>in</strong>zulegen und soll nebender Bezeichnung des angefochtenenBeschlusses auch e<strong>in</strong>e Begründungenthalten. Wird Rechtspflegerer<strong>in</strong>nerunge<strong>in</strong>gelegt, entscheidet hierüber derzuständige Betreuungsrichter am Amtsgericht.Wie bereits erläutert, kann der Betreuerbestimmte Rechtsgeschäfte erst wirksamvornehmen, wenn e<strong>in</strong>e Genehmigungvorliegt, die auch rechtskräftig ist.Als Betreuer ist es daher wichtig daraufzu achten, e<strong>in</strong>en Genehmigungsbeschlussmit Rechtskraftvermerk zu erhalten,damit dieser dem Vertragspartnervorgelegt werden kann. E<strong>in</strong> rechtskräftigerGenehmigungsbeschluss, derdem Vertragspartner mitgeteilt wurdeund damit zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftsgeführt hat, kann nachträglichnicht mehr abgeändert werden; auchnicht im Rechtsbehelfsverfahren.Betrachtet man den Lauf des Genehmigungsverfahrenslässt sich feststellen,dass ab Antragstellung bis zur rechtskräftigenEntscheidung <strong>in</strong> der Regel 6Wochen Zeit vergehen werden, wennke<strong>in</strong> Rechtsbehelf e<strong>in</strong>gelegt wird. Diessollte der Betreuer beachten und ggf.rechtzeitig den Genehmigungsantragstellen.Die oben dargestellten Verfahrensvorschriftengelten für solche Genehmigungsverfahren,die nach dem01.09.2009 beantragt wurden. Für Verfahren,die vor diesem Tag beantragtwurden, gilt weiter das bisherige Verfahrensrecht.Eva Friedrich, Dipl.-Rechtspfleger<strong>in</strong>, AGNürnberg


4 <strong>BtG</strong>-Magaz<strong>in</strong> · Nr. <strong>30</strong> · November 2009ServiceZentrum Nürnbergm 1. Juli letzten Jahres hat der BezirkMittelfranken das ServiceZent-Arum Nürnberg (SZN) eröffnet. Seitdemsteht die Anlaufstelle Menschen mitBeh<strong>in</strong>derung, pflegebedürftigen Menschen,Menschen mit besonderen sozialenSchwierigkeiten sowie deren Angehörigeund Betreuer mit Beratung undf<strong>in</strong>anzieller Unterstützung zur Seite.Die SZN wird gut angenommen undzieht e<strong>in</strong>e positive Bilanz. Die Zahl derHilfesuchenden hat sich bereits e<strong>in</strong> Jahrnach der Eröffnung verdoppelt.Mit der Neuordnung der Sozialhilfeaufgabenzum 1. Januar letzen Jahres übernahmder Bezirk, neben der stationärenHilfe für seelisch, geistig oder körperlichbeh<strong>in</strong>derten Menschen zusätzlich dieVerantwortung für die ambulanten Hilfenfür diesen Personenkreis. Zuvor lag dieVerantwortung hierfür bei den fünf kreisfreienStädten und sieben Landkreisen<strong>in</strong> Mittelfranken. Die Mitarbeiter <strong>in</strong> derSozialverwaltung des Bezirks s<strong>in</strong>d jetztfür über 25.000 Personen zuständig.Als überörtlicher Träger der Sozialhilfeunterstützt der Bezirk Mittelfranken• beh<strong>in</strong>derte Menschen ambulant sowie<strong>in</strong> Werkstätten und Wohnheimen,• alte und pflegebedürftige Bürger<strong>in</strong>nenund Bürger,• Menschen ohne festen Wohnsitz,• Kriegsopfer und deren H<strong>in</strong>terbliebene.Der Bezirk wendet dafür 2009 rund 475Millionen Euro auf, davon für beh<strong>in</strong>derteMenschen <strong>in</strong> ambulanten Hilfen, teilstationärenMaßnahmen und bei stationärerUnterbr<strong>in</strong>gung rund 284,7 MillionenEuro.Die Zusammenführung sämtlicher Beratungsstellenbietet für Hilfebedürftigeaus Stadt und Land e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitlichereBetreuung. Die Hilfe erfolgt jetzt ause<strong>in</strong>er Hand.Damit die Bürger aus der Region Nürnbergnicht den Weg <strong>in</strong> die Bezirksverwaltungnach Ansbach auf sich nehmenmüssen, eröffnete der Bezirk Mittelfrankenvor e<strong>in</strong>em Jahr das „ServiceZentrumNürnberg“ (SZN).Dort wird man u.a. zu folgenden Themenberaten:• Hilfe bei der Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> Werkstätten,Förderstätten, Wohn- undWohnpflegeheimen,• Hilfe bei der Unterbr<strong>in</strong>gung von psychischkranken und suchtkrankenMenschen <strong>in</strong> Langzeite<strong>in</strong>richtungen,• Hilfe bei den Möglichkeiten von tagesstrukturierendenMaßnahmen unddem Besuch von Tagesstätten, ambulantenWohnformen, Teilnahme anBeh<strong>in</strong>dertenfahrdiensten,• Weitere Hilfsmittel,• sowie Hilfe bei der stationären Aufnahme<strong>in</strong> Alten -oder Pflegeheimen.Zusätzlich <strong>in</strong>formiert die SZN über sozialhilferechtlicheGrundsätze, dem E<strong>in</strong>satzvon E<strong>in</strong>kommen und Vermögen des Antragsstellers,Leistungen anderer Leistungsträger,vorrangige zivilrechtlicheAnsprüche und Inanspruchnahme vonunterhaltspflichtigen Angehörigen. Formblätterund Infomaterial über E<strong>in</strong>richtungen<strong>in</strong> Mittelfranken werden bereitgestellt.E<strong>in</strong>e Unterstützung beim Ausfüllen desSozialhilfeantrages ist möglich.Fallbeispiel: Frau M., die zur gesetzlichenBetreuer<strong>in</strong> für ihren Vater bestelltwurde, spricht wegen der Übernahmevon Heimkosten vor. Der Vater kannnach e<strong>in</strong>em Schlaganfall nicht mehrzuhause von se<strong>in</strong>er Frau gepflegt werden,nachdem sich se<strong>in</strong> Gesundheitszustandverschlechterte. Das ger<strong>in</strong>ge Rentene<strong>in</strong>kommendes Vaters reicht zurHeimkostendeckung jedoch nicht ausund e<strong>in</strong> früher vorhandenes Sparvermögenist bereits aufgebraucht worden.Im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernimmtder Bezirk Mittelfranken die restlichenHeimkosten und gewährt zusätzliche<strong>in</strong> monatl. Taschengeld sowie e<strong>in</strong>eBekleidungsbeihilfe.Die Kosten für die Wohnung, <strong>in</strong> der weiterh<strong>in</strong>die Ehefrau lebt, werden berücksichtigt,e<strong>in</strong> Umzug konnte für sie vermiedenwerden.Frau M. hat sich bei der Antragstellungauch umfassend zur Unterhaltspflichtals Tochter beraten lassen. Sie verfügtjedoch selbst lediglich über e<strong>in</strong> kle<strong>in</strong>esRentene<strong>in</strong>kommen, ihr vorhandenesSparvermögen wurde ihr als Altervorsorgeanerkannt.Kontakt:ServiceZentrum Nürnberg (SZN),Wallenste<strong>in</strong>str. 61-63, 90431 NürnbergTelefon: 0911 600 66 98-0Telefax: 0911 600 66 98-99SZN@bezirk-mittelfranken.dewww.bezirk-mittelfranken.dedort s<strong>in</strong>d Formulare aus dem Sozialbereichzum Download zu f<strong>in</strong>den!Öffnungszeiten:Mo. bis Mi.Do.8.<strong>30</strong> bis 17.00 Uhr9.<strong>30</strong> bis 18.<strong>30</strong> Uhr


<strong>BtG</strong>-Magaz<strong>in</strong> · Nr. <strong>30</strong> · November 2009Der örtliche Arbeitskreisnach Art. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes5Was hat der Arbeitskreis <strong>in</strong> denletzten Jahren geleistet? E<strong>in</strong>igeBeispiele:Richtl<strong>in</strong>ien für die Gew<strong>in</strong>nung und Beratung<strong>ehrenamtliche</strong>r Betreuer wurdenverabschiedet.Die ethische Richtl<strong>in</strong>ien des Berufsverbandesder Berufsbetreuer wurden diskutiertund als verb<strong>in</strong>dlich für die NürnbergerBetreuer und <strong>ehrenamtliche</strong>nBetreuer erklärt.Richtl<strong>in</strong>ien für die Anzahl an Berufsbetreuernwerden besprochen. Qualitätsansprüchean die Arbeit festgelegt.Ebenso wurde über die Notwendigkeitweiterer Betreuungsvere<strong>in</strong>e und derenf<strong>in</strong>anzielle Unterstützung diskutiert.Neue Gesetze wurden erläutert und ihreAuswirkung auf den örtlichen„Bertreuungsmarkt“ e<strong>in</strong>geschätzt.ach Art. 4 dieses Gesetzes sollenN auf örtlicher Ebene Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften(<strong>in</strong> Zuständigkeit der Landkreiseund kreisfreien Städte) e<strong>in</strong>gerichtetwerden, <strong>in</strong> denen die mit der BetreuungVolljähriger befassten Organisationen,Behörden und Gerichte sowie Betreuer<strong>in</strong>nenund Betreuer vertreten s<strong>in</strong>d.D.h. der „örtliche Arbeitskreis“ wird <strong>in</strong>Nürnberg von der Betreuungsstelle derStadt Nürnberg e<strong>in</strong>berufen. Im Arbeitskreisvertreten s<strong>in</strong>d:• Herr Richard Gelenius und Herr EikeAndre Thorey für die <strong>ehrenamtliche</strong>nBetreuer<strong>in</strong>nen und Betreuer.• Herr Richter Reichard für die Richter<strong>in</strong>nenund Richter des Betreuungsgerichts<strong>in</strong> Nürnberg• Frau Hillius für die Rechtspfleger<strong>in</strong>nendes Betreuungsgerichts <strong>in</strong> Nürnberg• Frau Dr. Rösler für das Gesundheitsamtund die Gutachter<strong>in</strong>nen und Gutachter• Frau Scholz vom ambulanten Dienstder Caritas für die ambulanten Dienste• Frau Spreng für das Seniorenamt derStadt Nürnberg• Frau Röckert, für die Heimaufsicht derStadt Nürnberg• Frau Seidnitzer für die Betreuungsvere<strong>in</strong>e• Frau Christ<strong>in</strong>e Kurecki für die Berufsbetreuer<strong>in</strong>nenund Berufsbetreuer• Herr Tromboukis für die BeschwerdeundSchlichtungsstelle der StadtNürnberg beim Seniorenamt• Herr Rechtsanwalt Oliver Schreiber fürdie Verfahrenspfleger• Herr Herrmann für die Betreuungsstelleder Stadt Nürnberg.Dieser Liste ist zu entnehmen, dass allewichtigen, am Betreuungswesen beteiligtenPersonen und Institutionen vertretens<strong>in</strong>d. Der Arbeitskreis hat e<strong>in</strong>e gesetzlicheGrundlage und ist deshalb befugtBeschlüsse zu verabschieden, welchedas örtliche Betreuungswesen steuern.Er dient dem Erfahrungsaustausch deram Betreuungswesen beteiligten undermöglicht es praktische Probleme unmittelbarund schnell zu lösen.Konkrete D<strong>in</strong>ge, wie:• der mangelnde Umgang <strong>in</strong> vielen Heimenmit der Bewohnerpost und entsprechendeRichtl<strong>in</strong>ien,• der Umgang <strong>in</strong> den Heimen mit Unterbr<strong>in</strong>gungsähnlichenMaßnahmen(Fixierungen, Bettgitter) und derenrechtliche Handhabung,• die Anerkennung von Vollmachten alsgleichwertige rechtliche Vertretungund Aufklärungsmaßnahmen hierzu <strong>in</strong>Heimen, Ärzteverbänden und Kl<strong>in</strong>iken,• die Notwendigkeit von PEG-Sondenund Alternativen• Alternative Wohnformen für Betreute(Demenzkranken – WG), deren VorundNachteile,werden im Arbeitskreis besprochen undwir versuchen Lösungen zu f<strong>in</strong>den, welchedem Wohl der Betroffenen dienen.Der örtliche Arbeitskreis kann genutztwerden um bestimmte Gegebenheitenim Betreuungswesen, mit denen Sieunzufrieden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen, zu besprechenund zu ändern. Haben Siesolche Themen, können Sie sich an dieBetreuungsstelle oder auch an e<strong>in</strong>enVertreter im Arbeitskreis wenden.Franz Herrmann


6 <strong>BtG</strong>-Magaz<strong>in</strong> · Nr. <strong>30</strong> · November 2009Ihre FrageWie viel Unordnung, Vermüllung, Verwahrlosung muss man als Betreuer/-<strong>in</strong>zulassen, bevor gegen den Willen des Betreuten etwasunternommen werden kann.er Betreuer vertritt den BetreutenD <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Aufgabenkreisen gerichtlichund außergerichtlich. Der Betreuerist <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Aufgabenkreis gesetzlicherVertreter des Betreuten. Hierbei ist erals gesetzlicher Vertreter aber nichtune<strong>in</strong>geschränkt handlungsfähig. Ermuss sich zunächst am Wohl, am Willenund an den Wünschen se<strong>in</strong>es Betreutenorientieren (Willensvorrang des Betreuten)und ggf. vormundschaftsgerichtlicheGenehmigungsvorbehalte beachten.Von entscheidender Bedeutung istferner die Geschäftsfähigkeit und beiden höchstpersönlichen Rechten desBetreuten die natürliche E<strong>in</strong>sichts- undSteuerungsfähigkeit.Oft wird die Frage an uns Betreuer herangetragen,wie viel Unordnung, Vermüllung,Verwahrlosung man zulassenmuss, bevor gegen den Willen des Betreutenetwas unternommen werdenkann.Gegen den Willen des Betreuten, derke<strong>in</strong>erlei Hilfe beim Aufräumen, Entrümpeln,Putzen etc. annehmen will,kann der Betreuer erst im Rahmen derzwangsweisen Unterbr<strong>in</strong>gung etwasunternehmen. Hier s<strong>in</strong>d die Grenzen fürdas Handeln des Betreuers sehr enggesetzt. Die Maßnahme gegen den Willendes Betreuten erfordert e<strong>in</strong>e gerichtlicheGenehmigung.Das Betreuungsgericht prüft auf Antragdes Betreuers, ob die Schädigung, diesich der Betreute durch die Verwahrlosungzufügt für ihn so selbstgefährdendist, dass Zwangsmaßnahmen gerechtfertigts<strong>in</strong>d. Die Prüfung erfolgt durchE<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>es fachärztlichen Gutachtens,persönliche Anhörung durch denRichter und durch die Stellungnahmee<strong>in</strong>es Verfahrenspflegers.Es reicht z.B. nicht aus, wenn verschimmeltesObst oder Essen <strong>in</strong> der Wohnungherumliegt. Erst, wenn der Betreute diesesauch isst und sich damit gesundheitlichmassiv schädigt, könnte das e<strong>in</strong>Grund für e<strong>in</strong>e Zwangsmaßnahme se<strong>in</strong>.Auch starke Infektionen, die auf die Zustände<strong>in</strong> der Wohnung zurückzuführens<strong>in</strong>d, können Gründe für e<strong>in</strong>e Zwangsmaßnahmese<strong>in</strong>, die dann vom Betreuungsgerichtgenehmigt werden muss.Davon zu unterscheiden ist die Frageder Fremdgefährdung. Geht von derVermüllungssituation u.U. e<strong>in</strong>e Gefahrfür andere aus, weil sich z.B. schon Kakerlaken<strong>in</strong> der Wohnung bef<strong>in</strong>den,dann ist nicht das Betreuungsgerichtzuständig, sondern direkt das Gesundheitsamt,bzw. die Kreisverwaltungsbehörde,welche direkt Zwangsmaßnahmene<strong>in</strong>leiten kann. Fremd- und Selbstgefährdungkönnen natürlich auchgleichzeitig bestehen.Der Betreuer ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vermüllungssituationse<strong>in</strong>es Betreuten selbstverständlichnicht für die Durchsetzung derInteressen des Vermieters zuständig.Bei erheblicher Unordnung/Vermüllungohne Selbst- oder Fremdgefährdungmöchte der Vermieter u.U., dass manals Betreuer „etwas macht“, den Betreutenzur Ordnung oder besser noch <strong>in</strong>e<strong>in</strong> Heim br<strong>in</strong>gt. Mietrechtliche Schrittemuss aber der Vermieter selber e<strong>in</strong>leiten.Der Betreuer muss nur prüfen, obdiese gerechtfertigt s<strong>in</strong>d und sich imnegativen Fall ggf. dagegen wehren.


<strong>BtG</strong>-Magaz<strong>in</strong> · Nr. <strong>30</strong> · November 20097LexikonDer § 1904 BGB <strong>in</strong> der neuen Fassung (ab 01.09.2009)alt (bis zum 31.08.09): § 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen(1) Die E<strong>in</strong>willigung des Betreuers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Untersuchung des Gesundheitszustands, e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder e<strong>in</strong>en ärztlichenE<strong>in</strong>griff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreuteauf Grund der Maßnahme stirbt oder e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne dieGenehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.(2) Absatz 1 gilt auch für die E<strong>in</strong>willigung e<strong>in</strong>es Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteiltist und die <strong>in</strong> Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.neu (ab dem 01.09.2009): § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen(1) Die E<strong>in</strong>willigung des Betreuers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Untersuchung des Gesundheitszustands, e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder e<strong>in</strong>en ärztlichenE<strong>in</strong>griff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufGrund der Maßnahme stirbt oder e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigungdarf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.(2) Die Nichte<strong>in</strong>willigung oder der Widerruf der E<strong>in</strong>willigung des Betreuers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Untersuchung des Gesundheitszustands,e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder e<strong>in</strong>en ärztlichen E<strong>in</strong>griff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahmemediz<strong>in</strong>isch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchsder Maßnahme stirbt oder e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die E<strong>in</strong>willigung, die Nichte<strong>in</strong>willigung oder der Widerrufder E<strong>in</strong>willigung dem Willen des Betreuten entspricht.(4) E<strong>in</strong>e Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt E<strong>in</strong>vernehmendarüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der E<strong>in</strong>willigung dem nach § 1901a festgestelltenWillen des Betreuten entspricht.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für e<strong>in</strong>en Bevollmächtigten. Er kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e der <strong>in</strong> Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genanntenMaßnahmen nur e<strong>in</strong>willigen, nicht e<strong>in</strong>willigen oder die E<strong>in</strong>willigung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmenausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.Der Absatz (1) dieses Paragraphen ist unverändert geblieben. Während aber bisher die Nichte<strong>in</strong>willigung und der Widerrufder E<strong>in</strong>willigung zu e<strong>in</strong>er Maßnahme gesetzlich nicht näher geregelt waren, muss nun auch <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong>e betreuungsgerichtlicheGenehmigung e<strong>in</strong>geholt werden (Absatz 2), wenn• „die Maßnahme mediz<strong>in</strong>isch angezeigt ist“• „und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahmestirbt oder e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet“Der Absatz (3) ist neu h<strong>in</strong>zugekommen und stellt klar, dass der Wille des Betroffenen der entscheidende Maßstab für e<strong>in</strong>emediz<strong>in</strong>ische Behandlung ist. Bei e<strong>in</strong>er Une<strong>in</strong>igkeit zwischen Arzt und Betreuer muss das Betreuungsgericht die Entscheidungdes Betreuers genehmigen, wenn diese dem Willen des Betreuten entspricht. Der Wille des Betreuten kann z.B. e<strong>in</strong>deutigaus e<strong>in</strong>er vorliegenden Patientenverfügung hervorgehen oder aus übere<strong>in</strong>stimmenden und glaubhaften Aussagennahestehender Personen. Zur Er<strong>in</strong>nerung: Kann sich der Betreute selber äußern und lehnt e<strong>in</strong>e Maßnahme ab, entscheideter dies ohneh<strong>in</strong> selber. Auch dies ist bei ärztlichen Behandlungen deutlich zu machen, da nicht selten die Entscheidungdes Betreuers verlangt wird, obwohl sich der Betreute zu se<strong>in</strong>er Behandlung äußern kann.Neu ist auch der Absatz (4) des §1904, denn hier wird nun geregelt, dass es ke<strong>in</strong>en betreuungsgerichtlichen Genehmigungsbedarfgibt, wenn sich Arzt und Betreuer e<strong>in</strong>ig darüber s<strong>in</strong>d, was der Wille des Betreuten <strong>in</strong> der konkreten Behandlungssituationist. Dies gilt sowohl für die E<strong>in</strong>willigung, für die Nichte<strong>in</strong>willigung, als auch für den Widerruf der E<strong>in</strong>willigung.Dies gilt auch, wenn mit der Durchführung oder Unterlassung der Maßnahme die <strong>in</strong> Absatz (1) und (2) beschriebenen Gefahrenverbunden s<strong>in</strong>d. Entscheidend ist der Wille des Betreuten. Wird dieser von Arzt und Betreuer zweifelsfrei festgestelltund s<strong>in</strong>d sich Arzt und Betreuer <strong>in</strong> dieser Beurteilung e<strong>in</strong>ig, bedarf es ke<strong>in</strong>er Genehmigung des Betreuungsgerichtes mehr.Der neue Absatz (5) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz (2) bezieht sich nun aber auch ausdrücklich auf dieNeuerungen <strong>in</strong> den neuen Absätzen 2-4. Es wird klargestellt, dass Bevollmächtigte <strong>in</strong> gleicher Weise, wie Betreuer, für dieBetroffenen im gesundheitlichen Bereich entscheiden können, wenn die Vollmacht diesen Bereich ausdrücklich erfasst. Ine<strong>in</strong>er Vollmacht sollte also immer der § 1904, Abs. 1 BGB ausdrücklich erwähnt se<strong>in</strong>, wenn man möchte, dass der/die Bevollmächtigte<strong>in</strong> diesem Bereich für e<strong>in</strong>en entscheiden kann.


8 <strong>BtG</strong>-Magaz<strong>in</strong> · Nr. <strong>30</strong> · November 2009SchiedsstellePatientenverfügungIN VIVA - Die Messe für das Leben ab 50n den letzten Jahren haben wir <strong>in</strong> diesemMagaz<strong>in</strong> regelmäßig über dieINürnberger Seniorentage, die jährlichim Herbst <strong>in</strong> der Meisters<strong>in</strong>gerhalle stattfanden, berichtet. Der ArbeitskreisBetreuung Nürnberg war bei dieser Veranstaltungvon Anfang an mit vertreten.Auf dem so genannten „NürnbergerMarkt“ präsentierten wir uns mit anderenVerbänden und Initiativen. Wir <strong>in</strong>formiertenüber das Betreuungsgesetz undVorsorgemaßnahmen wie Betreuungsverfügung,Vollmachtserteilung undPatientenverfügungen, machten aufunsere Möglichkeiten <strong>ehrenamtliche</strong>Betreuer zu gew<strong>in</strong>nen, zu schulen undzu begleiten aufmerksam und stelltenuns den Fragen der Besucher<strong>in</strong>nen undBesucher.ach jahrelangen Debatten hat derN Bundestag das Gesetz zur Patientenverfügung(§ 1901a BGB) verabschiedet.Deren Bestimmungen s<strong>in</strong>d seit 1.Sept. <strong>in</strong> Kraft getreten und haben künftige<strong>in</strong>e hohe rechtliche Verb<strong>in</strong>dlichkeit.Unabhängig von Art und Stadium e<strong>in</strong>erErkrankung müssen Verfügungen beachtetwerden. Das verfassungsrechtlichgarantierte Selbstbestimmungsrechtdes E<strong>in</strong>zelnen wird damit gestärkt.Im Gesetz heißt es, dass sich e<strong>in</strong>e wirksamePatientenverfügung auf bestimmteUntersuchungen des Gesundheitszustandes,Heilbehandlungen oder ärztlicheE<strong>in</strong>griffe beziehen und auf die konkreteLebens– und Behandlungssituationzutreffen muss, damit diese wirksamdurchgesetzt werden kann.Betreuer bzw. Bevollmächtigte müssenprüfen, ob der Inhalt der Verfügung aufdie aktuelle Situation zutrifft und denWillen des Betroffenen durchsetzen.Das neue Gesetz stellt hier hohe Anforderungenan das Vorsorgedokument.E<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle, professionelle Beratungbeim Verfassen e<strong>in</strong>er Patientenverfügungist allerd<strong>in</strong>gs nicht vorgeschrieben,wird aber empfohlen.In der Praxis ergeben sich oft Problemebei der Auslegung e<strong>in</strong>er Patientenverfügung,d.h. wenn diese nur ganz allgeme<strong>in</strong>formuliert ist, der Wille des Patientennicht immer exakt und präzise genugausgeführt ist oder se<strong>in</strong>e beschriebeneSituation mit der tatsächlichenSituation nicht übere<strong>in</strong>stimmt. Standartformulierungenreichen oft nicht aus.Es bleibt dann unklar, was <strong>in</strong> der Verfügunggeme<strong>in</strong>t ist.In diesen Fällen ist es schwierig für denBetreuer, Bevollmächtigten und behandelndenArzt e<strong>in</strong>e Entscheidung darüberzu treffen, welche mediz<strong>in</strong>ischeMaßnahme <strong>in</strong>diziert ist. Es können Konflikteentstehen, die eskalieren könnenoder es drohen gar gerichtliche Ause<strong>in</strong>andersetzungen.Zeitliche Verzögerungenbei der Entscheidungsf<strong>in</strong>dung belastendann zusätzlich.S<strong>in</strong>d sich die Beteiligten nicht e<strong>in</strong>igüber die Auslegung e<strong>in</strong>er Patientenverfügung,hilft die neu e<strong>in</strong>gerichtete„Schiedsstelle Patientenverfügung“ derPatientenschutzorganisation DeutscheHospiz Stiftung weiter.Nach den Erfahrungen der Stiftung istdie Unwissenheit noch immer groß.„Nach wie vor halten viele das erlaubteSterbenlassen für verbotene aktiveSterbehilfe. Auf der anderen Seite s<strong>in</strong>dviele Patientenverfügungen im Umlauf,In diesem Jahr wurde das Konzept derSeniorentage gründlich überarbeitetund die Veranstaltung fand nun erstmalsunter dem neuen Namen IN VIVAim Nürnberger Messegelände statt. DasMotto „Die Messe für das Leben ab 50“hat wohl guten Anklang gefunden, dennmehr als 20 % der über 12.000 Besuchergehörten der Altersgruppe bis 60 Jahre an.Das neue Konzept konnte somit auch das„jüngere Alter“ erreichen.die ungenau und damit eigentlich nichtanwendbar s<strong>in</strong>d – im Gegensatz zu dennach e<strong>in</strong>er Beratung bei der DeutschenHospiz Stiftung erstellten Dokumenten.“Die Patientenschutzorganisation derDeutschen Hospiz Stiftung hat deshalbdie Schiedsstelle e<strong>in</strong>gerichtet. Angehörige,Betreuer, Bevollmächtigte und Ärztekönnen das Angebot <strong>in</strong> Anspruchnehmen. Experten beraten bei Konfliktenrund um Vorsorgedokumente undvermitteln zwischen den Beteiligten,damit e<strong>in</strong> Konflikt nicht eskaliert.In Streitfällen wird jede Patientenverfügung<strong>in</strong>nerhalb von zwei Werktagen gebührenfreigeprüft.Zur Konfliktlösung werden neben e<strong>in</strong>ertelefonischen Beratung unter0231 73807<strong>30</strong> das Erstellen von Gutachten,sowie Vermittlung vor Ort alsHilfen angeboten.Im Internet ist unter www.dieschiedsstelle.deneben weiteren Informationene<strong>in</strong>e Checkliste zur Patientenverfügungzu f<strong>in</strong>den. Man kann dort denInhalt und die Praxistauglichkeit se<strong>in</strong>erPatientenverfügung überprüfen.Besuchen Sie uns auch auf unserer Homepageunter www.projekt-geben.deNürnberger SeniorentageDer weiterh<strong>in</strong> bestehende „NürnbergerMarkt“ hat se<strong>in</strong>e Attraktivität behalten,gut 50 % der Besucher gaben an, dasssie nur wegen dieser Ausstellung, an derwir uns wieder beteiligten, neugieriggeworden waren. Dabei ist aber auchdas Kongressprogramm mit Vorträgen,Workshops, Talkrunden, Podiumsdiskussionenund Arzt – Patienten -Gesprächen, wie auch das Aktions -und Unterhaltungsprogramm erwähnenswert.Der neue Name, wie auch das Konzeptwurde von den Besuchern gut angenommenund IN VIVA hat sich, wie dievorhergehenden Seniorentage, als wichtigePlattform für die Ause<strong>in</strong>andersetzungmit dem Älterwerden erwiesen.Schön ist es, dass wir Sie an dieser Stelleauch schon zur IN VIVA 2010 am12. und 13 März e<strong>in</strong>laden können. Vielleichtsehen wir uns am Stand des ArbeitskreisesBetreuung Nürnberg im „Nürnberger Markt“ - wir s<strong>in</strong>d gerne fürIhre Fragen da.


<strong>BtG</strong>-Magaz<strong>in</strong> · Nr. <strong>30</strong> · November 20099Negative Presse für gesetzliche Betreuungn den Nürnberger Nachrichten vom 27.08.2009 konnte man unter der Rubrik „Ratgeber Soziales“I den Artikel „Gefangen <strong>in</strong> der Betreuerfalle - Vorsorgevollmacht schützt vor Fremdbestimmung durchunbekannte Menschen“ lesen, der sich nahtlos <strong>in</strong> die übliche negative Berichterstattung zur gesetzlichenBetreuung e<strong>in</strong>reiht. Anhand e<strong>in</strong>es Beispiels wird wieder e<strong>in</strong>mal die Angst genährt, e<strong>in</strong> vom Amtsgerichtbestellter Betreuer könnte h<strong>in</strong>ter dem Rücken und über den Kopf der betroffenen Menschenalles nach eigenem Gutdünken oder gar zum eigenen Vorteil entscheiden. Als Arbeitskreis Betreuunghat uns dieser Artikel sehr geärgert, denn immerh<strong>in</strong> benötigen statistisch gesehen ca. 1% der Bevölkerunge<strong>in</strong>e gesetzliche Betreuung. Statt für diesen Fall Angst zu schüren, sollte e<strong>in</strong> realistisches Bildder Betreuung gezeichnet werden und sachgemäße Aufklärung erfolgen. E<strong>in</strong>seitig und unkritisch dieVorsorgevollmacht als Allheilmittel zu empfehlen, wie <strong>in</strong> diesem Artikel geschehen, ist aus unsererSicht gefährlich. Denn nur wenn e<strong>in</strong>e geeignete Vertrauensperson vorhanden ist, sollte e<strong>in</strong>e Vollmachterwogen werden. Nachfolgend drucken wir den Leserbrief des AK Betreuung zu oben erwähnten Artikel,der aufgrund se<strong>in</strong>er Länge <strong>in</strong> der NN nicht abgedruckt wurde.„Der Arbeitskreis Betreuung ist e<strong>in</strong> freiwilligerZusammenschluss von sechsNürnberger Betreuungsvere<strong>in</strong>en und derBetreuungstelle der Stadt Nürnberg. Wirs<strong>in</strong>d seit vielen Jahren <strong>in</strong> der Beratungzur gesetzlichen Betreuung und(Vorsorge)Vollmacht aktiv. Als sogenannteVere<strong>in</strong>sbetreuer führen wir selbergesetzliche Betreuungen.Der am 27.08.2009 unter der Rubrik„Ratgeber Soziales“ erschienene Artikelverzerrt aus unserer Sicht die vielschichtigeRealität der gesetzlichen Betreuungvöllig unsachgemäß <strong>in</strong>s Negative undführt durch tendenziöse Begrifflichkeiten<strong>in</strong> die Irre. Der Artikel ist nicht nur e<strong>in</strong>seitig,sondern auch gefährlich, <strong>in</strong>dem erÄngste schürt vor e<strong>in</strong>er fremdbestimmtenAbhängigkeit, <strong>in</strong> die man unweigerlichgerät, wenn das Amtsgericht e<strong>in</strong>geschaltetund e<strong>in</strong> beruflich tätiger Betreuerbestellt wird. Begriffe wie„Betreuungsfalle“, „unter Betreuunggestellt“, „Fremdbestimmung durch unbekannteMenschen“ ersche<strong>in</strong>en wie e<strong>in</strong>Horrorszenario, das es um jeden Preis zuvermeiden gilt. Wir können aus unsererBetreuungspraxis viele Erfahrungen gegenüberstellen,<strong>in</strong> denen die Betroffenendankbar s<strong>in</strong>d für die Hilfen, die sie durchdie Betreuung erhalten. Betreuer/-<strong>in</strong>nens<strong>in</strong>d vielfach die e<strong>in</strong>zigen konstantenBezugspersonen, mit denen Betreute dieihnen wichtigen Angelegenheiten besprechenkönnen. Betreuer/-<strong>in</strong>nen helfenbei <strong>komp</strong>lizierten Behördenangelegenheiten,setzen Rechte durch, legenWidersprüche gegen falsche Entscheidungene<strong>in</strong>, organisieren Hilfen und beantragenLeistungen, die der Betroffeneselber nicht hätte organisieren können.Betreuer/-<strong>in</strong>nen haben tatsächlich nichtviel Zeit pro Betreuungsfall zur Verfügung,können aber <strong>in</strong> dieser Zeit dennochmeist e<strong>in</strong>en qualitativ guten Kontaktund <strong>komp</strong>etente Aufgabenerfüllunggewährleisten.Wer nun unkritisch me<strong>in</strong>t, mit e<strong>in</strong>er üblicherweiseüberhaupt nicht kontrolliertenVorsorgevollmacht <strong>in</strong> jedem Fallbesser dran zu se<strong>in</strong>, läuft Gefahr imPrivatbereich <strong>in</strong> falsche Hände zu geraten.Die alltägliche Beratungspraxiszeigt uns, dass auch bei Vollmachten imVerwandten- und Bekanntenkreis nichtimmer im S<strong>in</strong>ne des Vollmachtgebersgehandelt wird. Wenn aber e<strong>in</strong>e vertrauenswürdigeund geeignete Person zurVerfügung steht, ist die Vollmacht e<strong>in</strong>gutes Instrument der Vorsorge und hatdaher im Gesetz zu Recht Vorrang vorder Betreuung.Ke<strong>in</strong>esfalls müssen aber alle anderenMenschen, die ke<strong>in</strong>e geeignete Vertrauensperson<strong>in</strong> ihrem Umfeld haben,fürchten, jeglicher Rechte beschnittenzu werden, wenn e<strong>in</strong>e amtliche Betreuungfür sie e<strong>in</strong>gerichtet werden muss.“


10 <strong>BtG</strong>-Magaz<strong>in</strong> · Nr. <strong>30</strong> · November 2009Helfen Sie dem AK Betreuung mit Ihrer SpendeEmpfänger: Stadtmission Nürberg e.V.Kto. 160 250 75 01 · BLZ : 520 604 10Evangelische Kreditgenossenschaft e.G.Verwendnungszweck: Spende AK Betreuung NürnbergTerm<strong>in</strong>e07.07.09, 15.<strong>30</strong> Uhr, vdk, Rosenaustr. 4 Infoveranstaltung zur Vorsorgevollmacht07.07.09, 18.00 Uhr, vdk, Rosenaustr. 4 Mit dem Persönliches Budget die Hilfen selbst bestimmen4.8.2009, SKF, Leyher Straße 31/33 Sommerfest01.09.09, 15.<strong>30</strong> Uhr, vdk, Rosenaustr. 4 Infoveranstaltung zur Vorsorgevollmacht01.09.09, 18.00 Uhr, vdk, Rosenaustr. 4 Aufgaben der Betreuungsstelle06.10.09, 15.<strong>30</strong> Uhr, vdk, Rosenaustr. 4 Infoveranstaltung zur Vorsorgevollmacht06.10.09, 18.00 Uhr, vdk, Rosenaustr. 4 Genehmigungspflichten im Bereich Gesundheitsfürsorge17.10.09, 9 - 16.00 Uhr, vdk, Rosenaustr. 4 Grundlagenschulung03.11.09, 15.<strong>30</strong> Uhr, vdk, Rosenaustr. 4 Infoveranstaltung zur Vorsorgevollmacht03.11.09, 18.00 Uhr, vdk, Rosenaustr. 4 Vorstellung des Hospiz Team Nürnberg e.V.01.12.09, 15.<strong>30</strong> Uhr, vdk, Rosenaustr. 4 Infoveranstaltung zur Vorsorgevollmacht01.12.09, 18.00 Uhr, vdk, Rosenaustr. 4 WeihnachtsfeierWir beraten Sie gerne:Arbeiterwohlfahrt Nürnberg, Karl-Bröger-Str. 9,90459 Nürnberg, Tel.: 0911 - 4506 - 0150,maria.seidnitzer@awo-nbg.deCaritas Nürnberg, Tucherstraße 15,90403 Nürnberg, Tel.: 0911 - 2354210,birgit.saffer@caritas-nuernberg.deLeben <strong>in</strong> VERANTWORTUNG, Welserstraße 25, 90489 Nürnberg,Tel.: 0911 - 56 96 4 - 0, <strong>in</strong>fo@liv-nuernberg.deLebenshilfe Nürnberg, Krel<strong>in</strong>gstr. 41, 90408 Nürnberg,Tel.: 0911 - 58793-420, CzesnickP@lhnbg.deSozialdienst katholischer Frauen, Leyher Str. 31-33, 90431 Nürnberg,Tel.: 0911 - 310 78 -18, andrea.krusche@skf-nuernberg.deStadtmission Nürnberg, Pirckheimer Str. 16a, 90408 Nürnberg,Tel.: 0911 - 3505 - 141, gerhard.baunach@stadtmission-nuernberg.deStadt Nürnberg, Betreuungsstelle, Dietzstr. 4, 90317 Nürnberg,Tel.: 0911 - 231 - 2174, franz.herrmann@stadt.nuernberg.deImpressum:Herausgeber: ArbeitskreisBetreuung NürnbergRedaktion: Gerhard Baunach,Petra Hofmann, Olaf Kahnt, ElfiStuke,Druck: www.cebra [·] media.deAuflage 2.500Leserbriefe und Beiträge bitte annebenstehende Organisationensenden. Soweit namentlichgekennzeichnet geben die e<strong>in</strong>zelnenArtikel die Me<strong>in</strong>ung des/derVerfassers/<strong>in</strong> und nicht unbed<strong>in</strong>gtdes Arbeitskreises Betreuung wieder.Bildnachweis:S. 1 l<strong>in</strong>ks: © laga2001 - Fotolia.comS. 1 rechts: © Dream-Emotion - Fotolia.comS. 2: © chobe/photocase.comS. 3: © Dream-Emotion - Fotolia.comS. 5 oben: © frenta - Fotolia.comS. 5 unten: © yang xiaofeng - Fotolia.comS. 9: © shape /photocase.com ;

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