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Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es - Autismus Karlsruhe eV

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<strong>Mein</strong> <strong>Kind</strong> <strong>ist</strong> <strong>behindert</strong>– <strong>di<strong>es</strong>e</strong> <strong>Hilfen</strong> <strong>gibt</strong> <strong>es</strong>Überblick über Rechte und finanzielle Le<strong>ist</strong>ungenfür Familien mit <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong>ernvon Katja KruseHerausgeber:Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen e. V.Brehmstraße 5-7, 40239 DüsseldorfTel. 02 11/64 00 4 - 0, Fax: 02 11/64 00 4 - 20Email: info@bvkm.dewww.bvkm.deMärz 2011Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de1


INHALTSVERZEICHNISA) Le<strong>ist</strong>ungen der KrankenversicherungI) ArzneimittelII) HeilmittelIII) HilfsmittelIV) Häusliche Krankenpfleg<strong>eV</strong>) FahrkostenVI) Begleitperson im KrankenhausVII) Haushaltshilf<strong>eV</strong>III) Krankengeld bei Erkrankung d<strong>es</strong> <strong>Kind</strong><strong>es</strong>IX) ZahnersatzX) Zuzahlungs- und BefreiungsregelungenB) Le<strong>ist</strong>ungen bei PflegebedürftigkeitI) Le<strong>ist</strong>ungen der Pflegeversicherung1.) Sachle<strong>ist</strong>ungen und Pflegegeld2.) Le<strong>ist</strong>ungen bei Verhinderung der Pflegeperson3.) Pflegehilfsmittel4.) Le<strong>ist</strong>ungen zur Verb<strong>es</strong>serung d<strong>es</strong> Wohnumfeld<strong>es</strong>5.) Teilstationäre Pflege6.) Kurzzeitpflege7.) Le<strong>ist</strong>ungen bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf8.) Vollstationäre Pflege9.) Pflegeberatung10.) Le<strong>ist</strong>ungen für PflegepersonenII) Hilfe zur PflegeC) NachteilsausgleicheI) Der Schwer<strong>behindert</strong>enausweisII) Unentgeltliche BeförderungIII) Unentgeltliche Beförderung einer BegleitpersonIV) ParkerleichterungV) Befreiung von der RundfunkgebührD) Blindengeld und BlindenhilfeE) SteuererleichterungenI) Vergünstigungen nach dem Einkommensteuerg<strong>es</strong>etzII) Befreiung von der KraftfahrzeugsteuerF) <strong>Kind</strong>ergeldG) Le<strong>ist</strong>ungen zum LebensunterhaltI) Arbeitslosengeld IIII) Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de2


H) EingliederungshilfeI) Nachrangigkeit der SozialhilfeII) Einkommens- und VermögensgrenzenIII) Sonderregelung für Eltern volljähriger <strong>Kind</strong>erIV) Entwicklungsfördernde Le<strong>ist</strong>ungen für minderjährige Menschen1.) Frühförderung2.) <strong>Kind</strong>ergarten3.) Schul<strong>eV</strong>) Allgemeing<strong>es</strong>ellschaftliche <strong>Hilfen</strong>1.) <strong>Hilfen</strong> zum Erwerb praktischer Kenntnisse2.) Förderung der Verständigung3.) <strong>Hilfen</strong> zum Wohnen4.) <strong>Hilfen</strong> in betreuten Wohnmöglichkeiten5.) <strong>Hilfen</strong> zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben6.) HilfsmittelJ) Le<strong>ist</strong>ungen und Rechte im Rahmen von Ausbildung, Studium und BerufI) BerufsausbildungII) StudiumIII) Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt1.) Integrationsfachdienst2.) Unterstützte B<strong>es</strong>chäftigung3.) Begleitende <strong>Hilfen</strong> im Beruf4.) Kündigungsschutz und ZusatzurlaubIV) Werkstatt für <strong>behindert</strong>e MenschenV) Tag<strong>es</strong>förderstätteK) WohnenI) Fördermöglichkeiten für barrierefrei<strong>es</strong> WohnenII) Le<strong>ist</strong>ungen für spezielle Wohnformen1.) Vollstationäre Einrichtung2.) Ambulant betreut<strong>es</strong> WohnenL) Das Persönliche BudgetM) Zuständiger KostenträgerI) Kostenträger bei b<strong>es</strong>onderen BehinderungsursachenII) Zuständigkeitsklärung bei Le<strong>ist</strong>ungen zur TeilhabeN) VerfahrensrechtI) WiderspruchsverfahrenII) KlageO) G<strong>es</strong>etzliche BetreuungP) Das Behindertent<strong>es</strong>tamentBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de3


Hinweis:Der Inhalt d<strong>es</strong> Merkblatt<strong>es</strong> wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch können Irrtümernicht ausg<strong>es</strong>chlossen werden. Auch können seit der Drucklegung d<strong>es</strong> Merkblatt<strong>es</strong>rechtliche Änderungen eingetreten sein. Die Autorin kann d<strong>es</strong>halb keine Gewähr fürdie Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernehmen. Insb<strong>es</strong>ondere wirdkeine Haftung für sachliche Fehler oder deren Folgen übernommen.VorbemerkungFür <strong>behindert</strong>e Menschen und ihre Familien <strong>ist</strong> <strong>es</strong> nicht immer leicht, sich im Dickichtder Sozialle<strong>ist</strong>ungen zurecht zu finden. Die vorliegende Broschüre will daher einenÜberblick über die Le<strong>ist</strong>ungen geben, die Menschen mit Behinderungen zustehen.Sie <strong>ist</strong> als erste Orientierungshilfe gedacht und erhebt keinen Anspruch aufVollständigkeit. Hinweise auf vertiefende Rechtsratgeber werden am Ende dereinzelnen Kapitel gegeben. Die B<strong>es</strong>telladr<strong>es</strong>sen sind im Anhang der Broschüreaufgeführt.Düsseldorf im März 2011Katja KruseAbkürzungsverzeichnisGdBSGBSGB IISGB VSGB IXSGB XISGB XIIUBWfbMGrad der BehinderungSozialg<strong>es</strong>etzbuch(Recht der) Grundsicherung für Arbeitssuchende(Recht der) G<strong>es</strong>etzlichen Krankenversicherung(Recht der) Rehabilitation und Teilhabe <strong>behindert</strong>erMenschen(Recht der) Sozialen Pflegeversicherung(Recht der) SozialhilfeUnterstützte B<strong>es</strong>chäftigungWerkstatt für <strong>behindert</strong>e MenschenBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de4


A) Le<strong>ist</strong>ungen der KrankenversicherungDie Krankenkasse gewährt den Versicherten Le<strong>ist</strong>ungen zur Früherkennung undBehandlung von Krankheiten. Der Le<strong>ist</strong>ungsumfang der g<strong>es</strong>etzlichenKrankenversicherung <strong>ist</strong> im Sozialg<strong>es</strong>etzbuch V f<strong>es</strong>tgelegt.Bei den privaten Krankenkassen er<strong>gibt</strong> sich das Le<strong>ist</strong>ungsspektrum aus demjeweiligen Versicherungsvertrag. Die nachfolgende Übersicht b<strong>es</strong>chränkt sich auf dieLe<strong>ist</strong>ungen der g<strong>es</strong>etzlichen Krankenversicherung.I) ArzneimittelVersicherte haben Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Medikamente,die in den Apotheken frei verkäuflich sind, können grundsätzlich nicht mehr zuLasten der Krankenkasse ärztlich verordnet werden. Von <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Grundsatz <strong>gibt</strong> <strong>es</strong>drei Ausnahmen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind weiterhinverordnungsfähig:- für <strong>Kind</strong>er bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,- für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr und- unabhängig vom Alter für Versicherte, wenn das Medikament als Standard-Therapie zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung erforderlich <strong>ist</strong>.Die Medikamente, die in letzterem Fall bei b<strong>es</strong>timmten Diagnosen ausnahmsweiseärztlich verordnet werden dürfen, sind in Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinienabschließend f<strong>es</strong>tgelegt. Aufgeführt sind dort z.B. Abführmittel zur Behandlung beiTumorleiden oder neurogener Darmlähmung sowie Antiseptika und Gleitmittel fürVersicherte mit Katheterisierung. Die L<strong>ist</strong>e wird ständig aktualisiert und <strong>ist</strong> im Internetunter www.g-ba.de abrufbar.Auch b<strong>es</strong>timmte verschreibungspflichtige Arzneimittel werden für Erwachsene nichtmehr von der Krankenversicherung bezahlt. Es handelt sich dabei z.B. umMedikamente zur Behandlung von Erkältungskrankheiten sowie Abführmittel.Für zahlreiche Arzneimittel gelten F<strong>es</strong>tbeträge. Übersteigt der Preis d<strong>es</strong>Medikaments den von den Krankenkassen f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>etzten Betrag, <strong>ist</strong> die Differenz vonden Versicherten zu zahlen.II) HeilmittelVersicherte können folgende Heilmittel beanspruchen:- Krankengymnastik (auch b<strong>es</strong>ondere Methoden, wie z.B. Bobath oder Vojta),- Ergotherapie,- Logopädie,- Massagen.Die Konduktive Förderung nach Petö und die Hippotherapie werden nicht von derKrankenkasse bezahlt.III) HilfsmittelAuch Hilfsmittel gehören zum Le<strong>ist</strong>ungsumfang der g<strong>es</strong>etzlichenKrankenversicherung. Typische Hilfsmittel sind z.B. Hörgeräte, Proth<strong>es</strong>en undRollstühle.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de5


Auch Sehhilfen (z.B. Brillen) sind Hilfsmittel. Sie werden allerdings nur noch von derKrankenkasse bezahlt- für <strong>Kind</strong>er und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie- für volljährige Menschen, die schwer sehbeeinträchtigt sind.Bei Versicherten, die an Epilepsie oder Spastiken erkrankt sind und bei denendarüber hinaus eine b<strong>es</strong>ondere Sturzgefahr b<strong>es</strong>teht sowie bei einäugigenVersicherten finanziert die Krankenkasse außerdem Kunststoffgläser zurVermeidung von Augenverletzungen.Für b<strong>es</strong>timmte Hilfsmittel gelten bund<strong>es</strong>einheitliche F<strong>es</strong>tbeträge (z.B. orthopädischeEinlagen, Hörgeräte, Kompr<strong>es</strong>sionsstrümpfe, Sehhilfen). Bei <strong>di<strong>es</strong>e</strong>n Hilfsmitteln zahltdie Krankenkasse nur noch den F<strong>es</strong>tbetrag. Entscheiden sich Versicherte für einHilfsmittel, das preislich über dem F<strong>es</strong>tbetrag liegt, müssen sie die Mehrkostenselber tragen.Hilfsmittel können Versicherte grundsätzlich nur in den Sanitätshäusern undApotheken erhalten, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Wenn einberechtigt<strong>es</strong> Inter<strong>es</strong>se b<strong>es</strong>teht, können Versicherte ausnahmsweise einen anderenLe<strong>ist</strong>ungserbringer wählen. Dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zutragen. Ein berechtigt<strong>es</strong> Inter<strong>es</strong>se kann z.B. vorliegen, wenn ein individuellerAnpassungsbedarf erforderlich <strong>ist</strong> oder das Vertrauensverhältnis zumVertragspartner der Krankenkasse fehlt.Dient ein benötigt<strong>es</strong> Hilfsmittel allein dazu, die Folgen einer Behinderung imberuflichen, g<strong>es</strong>ellschaftlichen oder privaten Bereich auszugleichen, kommen andereKostenträger für die Finanzierung in Betracht. Beispielsweise <strong>ist</strong> <strong>es</strong> nicht Aufgabe derKrankenkasse, einen blinden Menschen mit einem blindengerechten Computer zuversorgen, wenn <strong>di<strong>es</strong>e</strong>s Hilfsmittel für ein Studium oder eine berufliche Tätigkeitbenötigt wird. In derartigen Fällen kann das Hilfsmittel vom Sozialamt oder derArbeitagentur zu le<strong>ist</strong>en sein. Die Abgrenzung, welcher Kostenträger für welch<strong>es</strong>Hilfsmittel zuständig <strong>ist</strong>, kann sich in Einzelfällen als schwierig erweisen.IV) Häusliche Krankenpfleg<strong>eV</strong>ersicherte haben einen Anspruch darauf, in ihrem Haushalt, in ihrer Familie, inbetreuten Wohnformen, Schulen und <strong>Kind</strong>ergärten häusliche Krankenpflege zuerhalten, wenn di<strong>es</strong> erforderlich <strong>ist</strong>, um eine Krankheit zu heilen oderKrankheitsb<strong>es</strong>chwerden zu lindern. Häusliche Krankenpflege kann z.B. in derVerabreichung von Medikamenten oder Spritzen b<strong>es</strong>tehen. Voraussetzung für denAnspruch <strong>ist</strong>, dass die Krankenpflege nicht von einer im Haushalt lebenden Personausgeführt werden kann. Bei Menschen mit b<strong>es</strong>onders hohem Pflegebedarf muss dieKrankenversicherung auch in Werkstätten für <strong>behindert</strong>e Menschen häuslicheKrankenpflege erbringen.V) FahrkostenFahrkosten, die für Fahrten zur ambulanten Behandlung entstehen, werden nur inAusnahmefällen und nach vorheriger ärztlicher Verordnung und Genehmigung durchdie Krankenkasse übernommen. Gezahlt werden Fahrten für Versicherte, die einenSchwer<strong>behindert</strong>enausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlicheGehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) haben oder die die Pfleg<strong>es</strong>tufe II oderIII nachweisen können.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de6


Übernommen werden außerdem die Fahrkosten von Dialyse-Patienten oder Krebs-Patienten, die zur Strahlen- oder Chemotherapie fahren müssen.VI) Begleitperson im KrankenhausBei stationärer Behandlung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für dieAufnahme einer Begleitperson, wenn <strong>di<strong>es</strong>e</strong> aus medizinischen Gründen für dieBehandlung notwendig <strong>ist</strong>. Die medizinische Notwendigkeit muss von derKrankenhausärztin/dem Krankenhausarzt b<strong>es</strong>tätigt werden.VII) Haushaltshilf<strong>eV</strong>ersicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn <strong>es</strong> ihnen wegen einerKrankenhausbehandlung, einer stationären oder ambulanten Kur oder wegenhäuslicher Krankenpflege nicht möglich <strong>ist</strong>, den Haushalt weiterzuführen.Voraussetzung <strong>ist</strong> ferner, dass im Haushalt ein <strong>Kind</strong> lebt, welch<strong>es</strong> das 12.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das <strong>behindert</strong> und auf Hilfe angewi<strong>es</strong>en <strong>ist</strong>.Außerdem darf <strong>es</strong> im Haushalt keine Person geben, die den Haushalt weiterführenkönnte.VIII) Krankengeld bei Erkrankung d<strong>es</strong> <strong>Kind</strong><strong>es</strong>Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn ein ärztlich<strong>es</strong> Att<strong>es</strong>t b<strong>es</strong>tätigt,dass sie ihr erkrankt<strong>es</strong> <strong>Kind</strong> pflegen oder betreuen müssen und d<strong>es</strong>halb nicht zurArbeit gehen können. Das erkrankte <strong>Kind</strong> muss familienversichert sein und darf das12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder <strong>es</strong> muss <strong>behindert</strong> und auf Hilfeangewi<strong>es</strong>en sein. Ferner darf keine andere im Haushalt lebende Person zurBetreuung d<strong>es</strong> <strong>Kind</strong><strong>es</strong> zur Verfügung stehen.Der Anspruch b<strong>es</strong>teht für 10 Arbeitstage je <strong>Kind</strong> und Jahr, bei Alleinerziehenden für20 Arbeitstage je <strong>Kind</strong> und Jahr. Ohne zeitliche Begrenzung b<strong>es</strong>teht der Anspruch füreinen Elternteil, wenn das <strong>Kind</strong> an einer schweren, unheilbaren Erkrankung leidet,die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwartenlässt. Krankengeld kann in <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Fall auch geltend gemacht werden, wenn das<strong>Kind</strong> stationär versorgt wird oder ambulante Le<strong>ist</strong>ungen ein<strong>es</strong> Hospiz<strong>es</strong> erhält.IX) ZahnersatzVersicherte können die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatzbeanspruchen. Der Zahnersatz umfasst beispielsweise Zahnkronen, Brücken und inmedizinisch begründeten Fällen auch Implantate. Vor Behandlungsbeginn stellt dieZahnärztin/der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan auf, der von der Krankenkassegeprüft und genehmigt werden muss.Übernommen wird von der Krankenversicherung ein F<strong>es</strong>tzuschuss, der sich nachdem jeweiligen Befund richtet. Der Zuschuss beläuft sich auf 50 Prozent der Kostenfür eine durchschnittlich teure Regelversorgung. Er erhöht sich um 20 Prozent, wenndie/der Versicherte für regelmäßige Zahnpflege g<strong>es</strong>orgt hat und sich in den letztenfünf Jahren vor Behandlungsbeginn mind<strong>es</strong>tens einmal jährlich zahnärztlichuntersuchen lassen hat. <strong>Kind</strong>er zwischen 6 und 18 Jahren müssen die zahnärztlicheUntersuchung in jedem Kalenderhalbjahr wahrgenommen haben.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de7


Für die BezieherInnen geringer Einkommen sieht das G<strong>es</strong>etz außerdem eineHärtefallregelung vor. Sie erhalten grundsätzlich den doppelten F<strong>es</strong>tzuschuss, umdie Regelversorgung bezahlen zu können. Die Härtefallregelung gilt für Versicherte,die- ein monatlich<strong>es</strong> Bruttoeinkommen von bis zu 1.022 Euro haben oder- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Le<strong>ist</strong>ungen der Grundsicherung im Alter oderbei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beziehen oder- Arbeitslosengeld II erhalten oder- in einem Heim leben, sofern die Kosten der Heimunterbringung durch denSozialhilfeträger getragen werden.ZahnärztInnen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sindverpflichtet, die Regelversorgung zu den in den F<strong>es</strong>tzuschüssen genannten Beträgenzu erbringen. Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehendenZahnersatz, erhalten sie den F<strong>es</strong>tzuschuss und müssen die Mehrkosten selbertragen. Di<strong>es</strong> gilt auch für Versicherte mit Härtefallstatus. Die Mehrkosten könnenauch nicht von der Sozialhilfe übernommen werden.X) Zuzahlungs- und BefreiungsregelungenAlle Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen Zuzahlungen zuden Le<strong>ist</strong>ungen der Krankenkasse le<strong>ist</strong>en. <strong>Kind</strong>er und Jugendliche unter 18 Jahrensind mit Ausnahme der Zuzahlungen bei Fahrkosten von den Zuzahlungen befreit.Grundsätzlich wird bei allen Le<strong>ist</strong>ungen der Krankenkasse eine Zuzahlung von 10Prozent der Kosten erhoben, wobei mind<strong>es</strong>tens 5 Euro höchstens aber 10 Euro jeLe<strong>ist</strong>ung zu zahlen sind. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt dieZuzahlung 10 Prozent der Kosten sowie zusätzlich 10 Euro je Verordnung. AlsZuzahlungen zu stationären Maßnahmen (Krankenhausaufenthalt) werden jeKalendertag 10 Euro erhoben. Bei ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung beträgtdie Zuzahlung 10 Euro je Quartal und Behandlungsfall (sogenannte Praxisgebühr).Es <strong>gibt</strong> allerdings Belastungsgrenzen. Pro Kalenderjahr muss ein/e Versicherte/rmaximal Zuzahlungen in Höhe von 2 % sein<strong>es</strong>/ihr<strong>es</strong> jährlichen Bruttoeinkommensle<strong>ist</strong>en. Bei chronisch kranken und <strong>behindert</strong>en Menschen, die wegen derselbenschwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Belastungsgrenzebei 1 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen (sogenannte Chroniker-Regelung).Eine schwerwiegende chronische Erkrankung liegt vor, wenn sich die/der Versichertein ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewi<strong>es</strong>en durch einen Arztb<strong>es</strong>uchwegen derselben Krankheit pro Quartal) und zusätzlich mind<strong>es</strong>tens ein<strong>es</strong> derfolgenden Kriterien erfüllt <strong>ist</strong>:- Es liegt Pflegebedürftigkeit der Pfleg<strong>es</strong>tufe II oder III vor.- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mind<strong>es</strong>tens 60 oder eineMinderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind<strong>es</strong>tens 60 vor.- Es <strong>ist</strong> eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die einelebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung derLebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualitätzu erwarten <strong>ist</strong>. Dem/der Versicherten wurde ferner ärztlich b<strong>es</strong>tätigt, dasser/sie sich therapiegerecht verhält.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de8


Auch g<strong>es</strong>etzlich versicherte HeimbewohnerInnen sowie Versicherte, dieArbeitslosengeld II oder Le<strong>ist</strong>ungen der Grundsicherung im Alter oder beiErwerbsminderung nach dem SGB XII beziehen, sind dazu verpflichtet, Zuzahlungenzu le<strong>ist</strong>en. Bei <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Personenkreis beläuft sich die Belastungsgrenze auf 87,36Euro (2 Prozent der Bruttoeinnahmen) oder – wenn die/der Betroffene an einerschwerwiegenden chronischen Erkrankung leidet auf 43,68 Euro (1 Prozent derBruttoeinnahmen).Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb ein<strong>es</strong> Kalenderjahr<strong>es</strong> erreicht, hat dieKrankenkasse eine B<strong>es</strong>cheinigung darüber zu erteilen, dass für den R<strong>es</strong>t d<strong>es</strong> Jahr<strong>es</strong>keine Zuzahlungen mehr zu le<strong>ist</strong>en sind. Für Mehrkosten, die Versicherte zahlenmüssen, weil der Preis ein<strong>es</strong> Medikaments oder ein<strong>es</strong> Hilfsmittels den hierfürf<strong>es</strong>tgelegten F<strong>es</strong>tbetrag übersteigt (siehe dazu die Ausführungen in <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Kapitelunter I und III ), <strong>gibt</strong> <strong>es</strong> keine Obergrenze. Di<strong>es</strong>e Kosten werden auch nicht bei derErmittlung der Belastungsgrenze berücksichtigt. Sie müssen d<strong>es</strong>halb auch danngele<strong>ist</strong>et werden, wenn bereits eine Befreiungsb<strong>es</strong>cheinigung vorliegt.B) Le<strong>ist</strong>ungen bei PflegebedürftigkeitLe<strong>ist</strong>ungen bei Pflegebedürftigkeit werden in der Regel von der Pflegeversicherunggewährt. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer Krankheit oderBehinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungenim Ablauf d<strong>es</strong> täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe bedürfen. Der Hilfebedarf mussin erheblichem oder höherem Maße und voraussichtlich für mind<strong>es</strong>tens sechsMonate b<strong>es</strong>tehen. Der Le<strong>ist</strong>ungsumfang der g<strong>es</strong>etzlichen Pflegeversicherung <strong>ist</strong> imSozialg<strong>es</strong>etzbuch XI geregelt. Die Le<strong>ist</strong>ungen der privaten Pflegeversicherungrichten sich nach dem Pflegeversicherungsvertrag. Di<strong>es</strong>er muss Le<strong>ist</strong>ungenvorsehen, die denen der g<strong>es</strong>etzlichen Pflegeversicherung gleichwertig sind.I) Le<strong>ist</strong>ungen der PflegeversicherungDie Pflegeversicherung unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit.Pfleg<strong>es</strong>tufe I: erheblich pflegebedürftigsind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität fürwenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mind<strong>es</strong>tenseinmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche <strong>Hilfen</strong> bei derhauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege unddie hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mind<strong>es</strong>tens 1,5 Stunden betragen,wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.Pfleg<strong>es</strong>tufe II: schwerpflegebedürftigsind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität fürwenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mind<strong>es</strong>tensdreimal täglich zu verschiedenen Tag<strong>es</strong>zeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlichmehrfach in der Woche <strong>Hilfen</strong> bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss proTag mind<strong>es</strong>tens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mind<strong>es</strong>tens 2Stunden entfallen müssen.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de9


Pfleg<strong>es</strong>tufe III: schwerstpflegebedürftigsind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglichrund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in derWoche <strong>Hilfen</strong> bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf fürdie Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mind<strong>es</strong>tens 5Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mind<strong>es</strong>tens 4 Stunden entfallenmüssen.HärtefallDie Pflegekassen können in b<strong>es</strong>onders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung vonHärten Pflegebedürftige der Pfleg<strong>es</strong>tufe III als Härtefall anerkennen, wenn einaußergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pfleg<strong>es</strong>tufeIII weit übersteigt. Das G<strong>es</strong>etz nennt hierfür eine Krebserkrankung im Endstadium alsBeispiel.Für die F<strong>es</strong>tstellung d<strong>es</strong> Pflegebedarfs <strong>behindert</strong>er <strong>Kind</strong>er gelten B<strong>es</strong>onderheiten.Maßgeblich für die Zuordnung zu einer b<strong>es</strong>timmten Pfleg<strong>es</strong>tufe <strong>ist</strong> hier der über denHilfebedarf ein<strong>es</strong> gleichaltrigen <strong>Kind</strong><strong>es</strong> hinausgehende zusätzliche Hilfebedarf (z.B.häufigere Mahlzeiten, zusätzliche Körperpflege etc.).Die F<strong>es</strong>tstellung d<strong>es</strong> Grad<strong>es</strong> der Pflegebedürftigkeit <strong>ist</strong> Aufgabe d<strong>es</strong> MedizinischenDienst<strong>es</strong> der Krankenkassen (MDK). Er ermittelt bei einem Hausb<strong>es</strong>uch anhandein<strong>es</strong> Fragebogens den Pflegebedarf. Um sich auf <strong>di<strong>es</strong>e</strong>n B<strong>es</strong>uch gezieltvorzubereiten, empfiehlt <strong>es</strong> sich, ein Pflegetagebuch zu führen, in dem die <strong>Hilfen</strong>,die der/die Pflegebedürftige im täglichen Leben benötigt, zeitlich minutiösdokumentiert werden.Ist durch die Zuordnung zu einer Pfleg<strong>es</strong>tufe f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>tellt, dass die versicherte Personpflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung <strong>ist</strong>, hat sie einen Anspruch aufhäusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege. Das Pflegeversicherungsg<strong>es</strong>etzräumt der häuslichen Pflege aus Kostengründen den Vorrang ein. Ein Anspruch aufvollstationäre Pflege b<strong>es</strong>teht daher nur, wenn häusliche oder teilstationäre Pflegenicht (mehr) möglich <strong>ist</strong>.1. Sachle<strong>ist</strong>ungen und PflegegeldWird der pflegebedürftige Mensch in seinem eigenen Haushalt oder in einemHaushalt gepflegt, in den er aufgenommen worden <strong>ist</strong> (häusliche Pflege), hat ereinen Anspruch darauf, von prof<strong>es</strong>sionellen Pflegekräften (z.B. den B<strong>es</strong>chäftigtenein<strong>es</strong> ambulanten Pflegedienst<strong>es</strong>) versorgt zu werden (sogenannte Sachle<strong>ist</strong>ung).Anstelle der Sachle<strong>ist</strong>ung kann der pflegebedürftige Mensch aber auch einPflegegeld beantragen, wenn er damit in geeigneter Weise seine Pflege selbstsicherstellen kann, beispielsweise indem er sich durch Angehörige betreuen lässt.Das Pflegegeld steht dem pflegebedürftigen Menschen zu, der <strong>es</strong> an pflegendeAngehörige als finanzielle Anerkennung weitergeben kann. Je nach Pfleg<strong>es</strong>tufe kanner folgende Le<strong>ist</strong>ungen in Anspruch nehmen:Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de10


Sachle<strong>ist</strong>ung bei häuslicher PflegePfleg<strong>es</strong>tuf<strong>es</strong>eit 1. Januar2010monatlich bis zuab 1. Januar2012monatlich bis zuStufe I 440 € 450 €Stufe II 1.040 € 1.100 €Stufe III 1.510 € 1.550 €PflegegeldPfleg<strong>es</strong>tuf<strong>es</strong>eit 1. Januar2010monatlichab 1. Januar2012monatlichStufe I 225 € 235 €Stufe II 430 € 440 €Stufe III 685 € 700 €Sachle<strong>ist</strong>ung und Pflegegeld können auch kombiniert in Anspruch genommenwerden. Das Pflegegeld wird in <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Fall um den Prozentsatz gemindert, zu demvon der Pflegeversicherung Sachle<strong>ist</strong>ungen erbracht werden. Darüber hinaus stehenpflegebedürftigen Menschen folgende Le<strong>ist</strong>ungen bei häuslicher Pflege zu:2. Le<strong>ist</strong>ungen bei Verhinderung der PflegepersonIst eine Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen an derPflege gehindert, muss die Pflegekasse für längstens vier Wochen im Kalenderjahreine Ersatzpflege bezahlen (sogenannte Verhinderungspflege). Die Aufwendungenhierfür sind unabhängig von der Pfleg<strong>es</strong>tufe jährlich auf bis zu 1.510 Euro und ab 1.Januar 2012 auf bis zu 1.550 Euro begrenzt. Mit dem Geld können Eltern zumBeispiel die tage- oder stundenweise Betreuung ihr<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong><strong>es</strong> durcheinen familienunterstützenden Dienst finanzieren und sich hierdurch Entlastung imAlltag verschaffen.Wird die Ersatzpflege von einer nicht berufsmäßig tätigen Pflegeperson (dazu zählenVerwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade oder in häuslicher Gemeinschaftmit dem Pflegebedürftigen lebende Personen) durchgeführt, b<strong>es</strong>chränken sich dieLe<strong>ist</strong>ungen der Verhinderungspflege auf den Betrag d<strong>es</strong> jeweiligen Pflegegeld<strong>es</strong>.Zusätzlich kann die Pflegeversicherung in <strong>di<strong>es</strong>e</strong>n Fällen nachgewi<strong>es</strong>ene Aufwendungender Ersatzpflegeperson (z.B. Verdienstausfall, Fahrtkosten) übernehmen.Die Le<strong>ist</strong>ungen der Verhinderungspflege müssen nicht vier Wochen am Stück,sondern können auch tage- oder stundenweise über das ganze Jahr verteilt inAnspruch genommen werden. Bezieht der pflegebedürftige Mensch statt derSachle<strong>ist</strong>ungen das Pflegegeld, wird <strong>di<strong>es</strong>e</strong>s für die Zeit der Inanspruchnahme vonLe<strong>ist</strong>ungen der Verhinderungspflege anteilig gekürzt. Bei stundenweiserInanspruchnahme von Le<strong>ist</strong>ungen der Verhinderungspflege erfolgt jedoch keinePflegegeldkürzung, sofern die Ersatzpflege für weniger als acht Stunden am Tagerbracht wird.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de11


3. PflegehilfsmittelPflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Das sindHilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der B<strong>es</strong>chwerden d<strong>es</strong>pflegebedürftigen Menschen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführungermöglichen. Typische Pflegehilfsmittel sind Pflegebetten, Badewannenlifter etc. DieAufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch b<strong>es</strong>timmte Hilfsmittel (Windeln,Bettschutzeinlagen etc.) sind auf monatlich 31 Euro b<strong>es</strong>chränkt. Bei nicht zumVerbrauch b<strong>es</strong>timmten Hilfsmitteln müssen Volljährige je Hilfsmittel eineEigenbeteiligung von bis zu 25 Euro le<strong>ist</strong>en.4. Le<strong>ist</strong>ungen zur Verb<strong>es</strong>serung d<strong>es</strong> Wohnumfeld<strong>es</strong>Für Maßnahmen zur Verb<strong>es</strong>serung d<strong>es</strong> Wohnumfeld<strong>es</strong> d<strong>es</strong> pflegebedürftigenMenschen (<strong>behindert</strong>engerechte Ausstattung d<strong>es</strong> Bad<strong>es</strong>, Einbau ein<strong>es</strong> Treppenliftsetc.) können bis zu 2.557 Euro je Maßnahme gewährt werden. Als „Maßnahme“ wirddabei die G<strong>es</strong>amtheit der Umbauten oder B<strong>es</strong>chaffungen bezeichnet, die zumZeitpunkt der Antragstellung notwendig sind.5. Teilstationäre PflegeEin Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tag<strong>es</strong>- oder Nachtpflegeb<strong>es</strong>teht, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicherg<strong>es</strong>tellt werdenkann. Der Anspruch auf Tag<strong>es</strong>- und Nachtpflege wird entsprechend dem Anstieg beiden ambulanten Pfleg<strong>es</strong>achle<strong>ist</strong>ungen schrittweise erhöht (siehe oben).6. KurzzeitpflegeKann die Pflege zeitweise in b<strong>es</strong>timmten Krisensituationen (z.B. nach einemKrankenhausaufenthalt d<strong>es</strong> Pflegebedürftigen) nicht oder nicht in erforderlichem Umfangerbracht werden, b<strong>es</strong>teht Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationärenEinrichtung. Pflegebedürftige <strong>Kind</strong>er unter 18 Jahren, die im elterlichen Haushaltleben, können die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Behinderten- undJugendhilfe in Anspruch nehmen.7. Le<strong>ist</strong>ungen bei erheblichem allgemeinem BetreuungsbedarfPflegebedürftige Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (das sindz.B. altersverwirrte, demenzkranke, ge<strong>ist</strong>ig <strong>behindert</strong>e und psychisch krankePflegebedürftige) haben Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag. Personenmit einem geringen allgemeinem Betreuungsaufwand erhalten einen Grundbetrag biszu 100 Euro monatlich. Personen mit einem erhöhten allgemeinemBetreuungsbedarf können bis zu 200 Euro monatlich beantragen.Auch Personen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in diePfleg<strong>es</strong>tufe I erfüllen (so genannte „Pfleg<strong>es</strong>tufe 0“), können einen Anspruch aufzusätzliche Betreuungsle<strong>ist</strong>ungen geltend machen.Die zusätzlichen finanziellen Mittel sind zweckgebunden für b<strong>es</strong>timmte, im G<strong>es</strong>etzaufgel<strong>ist</strong>ete Betreuungsangebote einzusetzen. Zu <strong>di<strong>es</strong>e</strong>n zählen z.B. b<strong>es</strong>ondereAngebote der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen Anleitung undBetreuung. Wird der Betreuungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht oder nichtvollständig in Anspruch genommen, kann er in das folgende Kalenderhalbjahrübertragen werden.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de12


8. Vollstationäre PflegePflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wennhäusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich <strong>ist</strong> oder wegen der B<strong>es</strong>onderheit d<strong>es</strong>einzelnen Fall<strong>es</strong> nicht in Betracht kommt. Die Aufwendungen der Pflegekasse für dievollstationäre Pflege sind ähnlich wie bei der häuslichen Pflege entsprechend demGrad der Pflegebedürftigkeit abg<strong>es</strong>tuft und betragen bis zu 1.510 Euro und ab 1.Januar 2012 bis zu 1.550 Euro monatlich.9. PflegeberatungPflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf individuelle Beratung undHilf<strong>es</strong>tellung durch eine(n) PflegeberaterIn bei der Auswahl und Inanspruchnahmevon Sozialle<strong>ist</strong>ungen sowie sonstigen Hilfsangeboten für pflegebedürftige Menschen.10. Le<strong>ist</strong>ungen für PflegepersonenDie Pflegeversicherung übernimmt Le<strong>ist</strong>ungen zur sozialen Sicherung derPflegeperson. Als Pflegeperson gilt, wer einen pflegebedürftigen Menschen in seinerhäuslichen Umgebung wenigstens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegt.Während der pflegerischen Tätigkeit <strong>ist</strong> die Pflegeperson in denUnfallversicherungsschutz der g<strong>es</strong>etzlichen Unfallversicherung einbezogen und damitgegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die im Zusammenhang mitder Pflege stehen, versichert. Ist die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30Stunden wöchentlich erwerbstätig, entrichtet die Pflegeversicherung außerdem Beiträgean den zuständigen Träger der g<strong>es</strong>etzlichen Rentenversicherung. DieRentenversicherungsbeiträge werden auch für die Dauer d<strong>es</strong> Erholungsurlaubs derPflegeperson für <strong>di<strong>es</strong>e</strong> weitergezahlt. Die Pflegeperson kann sich darüber hinausfreiwillig selbst gegen Arbeitslosigkeit versichern.B<strong>es</strong>chäftigte, die in einem Unternehmen mit mind<strong>es</strong>tens 15 MitarbeiterInnen tätig sindund eine/n pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n in häuslicher Umgebung pflegen,haben nach dem Pflegezeitg<strong>es</strong>etz einen Anspruch auf unbezahlte Fre<strong>ist</strong>ellung vonder Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit für die Dauer von bis zu 6 Monaten (Pflegezeit).Die Pflegezeit kann auch in Form einer teilweisen Fre<strong>ist</strong>ellung von derArbeitsle<strong>ist</strong>ung erfolgen. Als pflegende nahe Angehörige gelten z.B. Eltern,Ehegatten, G<strong>es</strong>chw<strong>ist</strong>er und <strong>Kind</strong>er. Auf Antrag gewährt die Pflegekasse in der RegelZuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und übernimmt die notwendigenBeiträge zur Arbeitslosenversicherung.Darüber hinaus sieht das Pflegezeitg<strong>es</strong>etz für alle ArbeitnehmerInnen unabhängig vonder Größe d<strong>es</strong> Betrieb<strong>es</strong> einen Anspruch auf kurzfr<strong>ist</strong>ige Fre<strong>ist</strong>ellung von der Arbeitvon bis zu 10 Tagen vor, wenn <strong>di<strong>es</strong>e</strong> erforderlich <strong>ist</strong>, um für eine/n pflegebedürftige/nnahe/n Angehörige/n Pflege zu organisieren oder sicherzustellen.II.) Hilfe zur PflegeTeilweise werden bei Pflegebedürftigkeit auch Le<strong>ist</strong>ungen vom Sozialamt in Form von„Hilfe zur Pflege“ erbracht. Es handelt sich dabei um eine Le<strong>ist</strong>ung der Sozialhilfe, die imSozialg<strong>es</strong>etzbuch XII geregelt <strong>ist</strong>. Das Sozialhilferecht hat eine Auffangfunktion.Vorrangig sind zunächst andere Sozialle<strong>ist</strong>ungsträger zur Le<strong>ist</strong>ung verpflichtet. WerAnspruch auf Le<strong>ist</strong>ungen der Pflegeversicherung hat, kann d<strong>es</strong>halb für den gleichenBedarf keine Hilfe zur Pflege erhalten.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de13


Hilfe zur Pflege kommt unter anderem in Betracht, wenn ein Mensch pflegebedürftig <strong>ist</strong>,aber die Voraussetzungen für Le<strong>ist</strong>ungen der Pflegeversicherung nicht erfüllt. Das <strong>ist</strong>z.B. der Fall, wenn eine geringere Pflegebedürftigkeit als in der Pfleg<strong>es</strong>tufe I b<strong>es</strong>teht(sogenannte „Pfleg<strong>es</strong>tufe 0“) oder wenn die Hilfe voraussichtlich weniger als sechsMonate erforderlich <strong>ist</strong>. Da die Le<strong>ist</strong>ungen der Pflegeversicherung auf b<strong>es</strong>timmteBeträge b<strong>es</strong>chränkt sind, kann Hilfe zur Pflege ferner als aufstockende Le<strong>ist</strong>ungerbracht werden, um den vollständigen Pflegebedarf ein<strong>es</strong> Menschen zu decken.Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Pflegebedürftige nur, wenn sie bedürftig sind,also die Pflegele<strong>ist</strong>ungen nicht mit ihrem Einkommen oder Vermögen b<strong>es</strong>treitenkönnen. Einkommen und Vermögen müssen jedoch nur eing<strong>es</strong>etzt werden, soweitb<strong>es</strong>timmte g<strong>es</strong>etzlich f<strong>es</strong>tgelegte Grenzen überschritten werden.Die Einkommensgrenze wird gebildet aus einem Grundbetrag in Höhe von 728Euro sowie den angem<strong>es</strong>senen Kosten für die Unterkunft. Hinzu kommt ferner fürden Ehegatten sowie für jede Person, die von der/dem Le<strong>ist</strong>ungsberechtigten oderderen/d<strong>es</strong>sen unterhaltspflichtigem Elternteil überwiegend unterhalten wird, jeweilsein Zuschlag von 255 Euro. Überschreitet das Einkommen <strong>di<strong>es</strong>e</strong> Grenze, <strong>ist</strong> derübersteigende Betrag in angem<strong>es</strong>senem Umfang zur Finanzierung der Hilfe zurPflege einzusetzen. Für blinde Menschen sowie schwerstpflegebedürftige Menschen(Einstufung in Pfleg<strong>es</strong>tufe III) gilt die Sonderregelung, dass sie höchstens 40 Prozentihr<strong>es</strong> übersteigenden Einkommens einsetzen müssen.Zum Vermögen zählen unter anderem Sparguthaben, Wertpapiere undLebensversicherungen. Die Vermögensgrenze setzt sich aus einem Grundbetrag inHöhe von 2.600 Euro sowie Zuschlägen für unterhaltsberechtigte Personenzusammen. Der Zuschlag beläuft sich für Ehegatten auf 614 Euro und für jedePerson, die von der/dem Le<strong>ist</strong>ungsberechtigten oder deren/d<strong>es</strong>sen unterhaltspflichtigemElternteil überwiegend unterhalten wird, auf 256 Euro.Der Kostenbeitrag von Eltern volljähriger <strong>behindert</strong>er Menschen für Le<strong>ist</strong>ungen derHilfe zur Pflege b<strong>es</strong>chränkt sich auf 31,06 Euro im Monat. Eine Einkommens- undVermögensprüfung findet in <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Fall nicht statt.Weiterführende Literatur:Bund<strong>es</strong>vereinigung Lebenshilfe (Hrsg.):- Pflegeversicherung im häuslichen Bereich- Richtig begutachten – gerecht beurteilenC) NachteilsausgleicheDas Sozialg<strong>es</strong>etzbuch IX (Recht der Rehabilitation und Teilhabe <strong>behindert</strong>erMenschen), die Steuerg<strong>es</strong>etze sowie eine Reihe weiterer G<strong>es</strong>etze sehen für<strong>behindert</strong>e Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oderMehraufwendungen eine Reihe von Rechten, <strong>Hilfen</strong> und Einsparungsmöglichkeiten(Nachteilsausgleiche) vor. Nachteilsausgleiche können überwiegend nur genutztwerden, wenn die Eigenschaft als schwer<strong>behindert</strong>er Mensch und weiter<strong>eV</strong>oraussetzungen durch einen Schwer<strong>behindert</strong>enausweis nachgewi<strong>es</strong>en werden.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de14


I) Der Schwer<strong>behindert</strong>enausweisDer Schwer<strong>behindert</strong>enausweis <strong>ist</strong> in den me<strong>ist</strong>en Bund<strong>es</strong>ländern beimVersorgungsamt zu beantragen. In einigen Bund<strong>es</strong>ländern (z.B. in Baden-Württemberg und Nordrhein-W<strong>es</strong>tfalen) sind die Versorgungsämter aufgelöst undderen Aufgabengebiete auf Städte und Gemeinden bzw. Landratsämter übertragenworden. Auf der Internetseite www.versorgungsaemter.de sind die für denSchwer<strong>behindert</strong>enausweis zuständigen Behörden nach Bund<strong>es</strong>ländern sortiertaufgel<strong>ist</strong>et.Das Versorgungsamt stellt anhand der Schwere der behinderungsbedingtenFunktionsbeeinträchtigungen den Grad der Behinderung (GdB) f<strong>es</strong>t. Beträgt der GdBmind<strong>es</strong>tens 50, liegt eine Schwerbehinderung vor und <strong>es</strong> wird einSchwer<strong>behindert</strong>enausweis ausg<strong>es</strong>tellt. Liegt der GdB unter 50, wird lediglich einB<strong>es</strong>cheid über die Höhe d<strong>es</strong> GdB ausg<strong>es</strong>tellt.Geprüft wird außerdem, ob die Voraussetzungen für b<strong>es</strong>timmte Merkzeichenvorliegen, die im Schwer<strong>behindert</strong>enausweis eingetragen werden können und zurInanspruchnahme b<strong>es</strong>timmter Nachteilsausgleiche berechtigen. Es handelt sichdabei um folgende Merkzeichen:G : der Ausweisinhaber <strong>ist</strong> in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehrerheblich beeinträchtigtaG: der Ausweisinhaber <strong>ist</strong> außergewöhnlich geh<strong>behindert</strong>H: der Ausweisinhaber <strong>ist</strong> hilflos, weil er ständig fremder Hilfe bedarfB: der Ausweisinhaber <strong>ist</strong> zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigtBl: der Ausweisinhaber <strong>ist</strong> blindGl: der Ausweisinhaber <strong>ist</strong> gehörlos oder erheblich schwerhörig verbunden mitschweren SprachstörungenRF: der Ausweisinhaber erfüllt die land<strong>es</strong>rechtlich f<strong>es</strong>tgelegteng<strong>es</strong>undheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der RundfunkgebührenpflichtDer nachfolgende Überblick b<strong>es</strong>chränkt sich auf die Darstellung einiger derwichtigsten Nachteilsausgleiche, die aufgrund d<strong>es</strong> Schwer<strong>behindert</strong>enausweis<strong>es</strong> inAnspruch genommen werden können.II) Unentgeltliche BeförderungSchwer<strong>behindert</strong>e Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeitim Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen „G“ bzw. „aG“) oder hilflos(Merkzeichen „H“) oder gehörlos (Merkzeichen „Gl“) sind, können beim Versorgungsamtfür 60 Euro jährlich eine Wertmarke kaufen und damit öffentliche Nahverkehrsmittelunentgeltlich nutzen. Ist das Merkzeichen „H” oder „Bl” eingetragen, wird die Wertmarkeauf Antrag unentgeltlich abgegeben. Kostenlos wird die Wertmarke ferner dannausgegeben, wenn der freifahrtberechtigte schwer<strong>behindert</strong>e Mensch für den laufendenLebensunterhalt Le<strong>ist</strong>ungen nach dem SGB XII (also z.B. Le<strong>ist</strong>ungen derGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bezieht. Auch Züge d<strong>es</strong>Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG im Umkreis von 50 Kilometern um den Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt d<strong>es</strong> schwer<strong>behindert</strong>en Menschen dürfen in der 2.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de15


Wagenklasse genutzt werden. Bei zuschlagpflichtigen Zügen <strong>ist</strong> allerdings dertarifmäßige Zuschlag zu entrichten.III) Unentgeltliche Beförderung einer BegleitpersonIm öffentlichen Personenverkehr wird die Begleitperson d<strong>es</strong> schwer<strong>behindert</strong>enMenschen unentgeltlich befördert, wenn im Ausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen<strong>ist</strong>. Das betreffende Merkzeichen verbietet <strong>es</strong> nicht, dass der <strong>behindert</strong>e Menschöffentliche Verkehrsmittel auch ohne Begleitung nutzt.IV) ParkerleichterungAußergewöhnlich geh<strong>behindert</strong>e Menschen (Merkzeichen „aG“), blinde Menschen(Merkzeichen „Bl“) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie (das Fehlen beiderArme) oder Phokomelie (Hände und Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) könnenvom Straßenverkehrsamt einen Parkausweis erhalten, der <strong>es</strong> ihnen beispielsweiseerlaubt, ihr Kfz im eing<strong>es</strong>chränkten Halteverbot oder auf Parkplätzen zu parken, diedurch ein Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind.V) Befreiung von der RundfunkgebührBehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ können bei derGebühreneinzugszentrale (GEZ) eine Befreiung von den Fernseh- undRundfunkgebühren beantragen. Von der Gebührenpflicht befreit werden fernerPersonen, die Le<strong>ist</strong>ungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oderArbeitslosengeld II beziehen. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird dieBefreiung nur dann gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder d<strong>es</strong>sen Ehegatte zudem genannten Personenkreis gehört oder ein/e andere/r volljährige/rHaushaltsangehörige/r nachwe<strong>ist</strong>, dass er/sie allein das Rundfunkgerät zumEmpfang bereit hält.D) Blindengeld und BlindenhilfeBlinde Menschen erhalten nach den Land<strong>es</strong>blindengeldg<strong>es</strong>etzen ein monatlich<strong>es</strong>Blindengeld. Voraussetzungen und Höhe der Le<strong>ist</strong>ung sind in den einzelnenBund<strong>es</strong>ländern unterschiedlich geregelt. Soweit das Blindengeld niedriger <strong>ist</strong> als dieBlindenhilfe, die nach dem Sozialg<strong>es</strong>etzbuch XII (Recht der Sozialhilfe) gewährt wird,b<strong>es</strong>teht Anspruch auf den Differenzbetrag, wenn im Einzelfall di<strong>es</strong>ozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für minderjährige blindeMenschen beträgt die Blindenhilfe 305 Euro und für Erwachsene 608,96 Euro imMonat. Weder Land<strong>es</strong>blindengeld noch Blindenhilfe erhalten blinde Menschen, diegleichartige Ansprüche nach vorrangigen Spezialregelungen haben, also z.B.Kriegsblinde oder Menschen, die infolge ein<strong>es</strong> Berufsunfalls erblindet sind.E) SteuererleichterungenNachteilsausgleiche in Form von Steuererleichterungen sind für <strong>behindert</strong>eMenschen insb<strong>es</strong>ondere im Einkommensteuerg<strong>es</strong>etz und im Kraftfahrzeugsteuerg<strong>es</strong>etzvorg<strong>es</strong>ehen.I) Steuervergünstigungen nach dem Einkommensteuerg<strong>es</strong>etzDas Einkommensteuerg<strong>es</strong>etz (EStG) sieht verschiedene Steuererleichterungen fürMenschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vor. So kann ein <strong>behindert</strong>erMensch beispielsweise wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihmunmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, einen PauschbetragBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de16


(Behindertenpauschbetrag) in der Einkommensteuererklärung geltend machen.Durch den Behindertenpauschbetrag werden die typischen Mehraufwendungenein<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en Menschen wie z.B. erhöhter Wäscheverbrauch sowie die Kostender Unterbringung in einem Heim usw. abgegolten. Die Höhe d<strong>es</strong> Pauschbetrag<strong>es</strong>richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB). Als Pauschbeträgewerden gewährt bei einem GdBvon 25 und 30von 35 und 40von 45 und 50von 55 und 60von 65 und 70von 75 und 80von 85 und 90von 95 und 100310 Euro430 Euro570 Euro720 Euro890 Euro1.060 Euro1.230 Euro1.420 EuroFür <strong>behindert</strong>e Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen „H“ imSchwer<strong>behindert</strong>enausweis) und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700Euro. Der Pauschbetrag ein<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong><strong>es</strong> kann auf Antrag auf die Elternübertragen werden, wenn das <strong>Kind</strong> ihn nicht selbst in Anspruch nimmt und die Elternfür das <strong>Kind</strong> <strong>Kind</strong>ergeld oder einen <strong>Kind</strong>erfreibetrag erhalten.Neben dem Behindertenpauschbetrag können weitere außergewöhnlicheBelastungen d<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en Menschen g<strong>es</strong>ondert in der Einkommensteuererklärunggeltend gemacht werden. Hierzu zählen z.B. Kosten für Privatfahrtenund Krankheitskosten.Ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro steht Steuerpflichtigen zu, diepflegebedürftige Angehörige in deren oder der eigenen Wohnung pflegen.Voraussetzung <strong>ist</strong>, dass die pflegebedürftige Person hilflos, also ständig auf fremdeHilfe angewi<strong>es</strong>en <strong>ist</strong>. Nachzuweisen <strong>ist</strong> di<strong>es</strong> durch das Merkzeichen „H“ imSchwer<strong>behindert</strong>enausweis oder durch die Einstufung in Pfleg<strong>es</strong>tufe III. Außerdemdarf die/der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Als Einnahmewird dabei grundsätzlich auch das Pflegegeld ang<strong>es</strong>ehen, das die/derPflegebedürftige von der Pflegeversicherung erhält und an den/die Angehörige/n zud<strong>es</strong>sen/deren eigener Verfügung weiter<strong>gibt</strong> (zum Beispiel um diePflegedienstle<strong>ist</strong>ungen zu vergüten). Für Eltern <strong>behindert</strong>er <strong>Kind</strong>er gilt allerdings eineAusnahmeregelung: Das Pflegegeld, das sie für ihr <strong>Kind</strong> erhalten, stellt unabhängigvon seiner Verwendung keine Einnahme dar.Weiterführende Literatur:Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen e.V. (Hrsg.):Steuermerkblatt für Familien mit <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong>ern (jährlich aktualisiert)II) Befreiung von der KraftfahrzeugsteuerSchwer<strong>behindert</strong>e Menschen, die ein Kraftfahrzeug halten, können aufgrund d<strong>es</strong>Kraftfahrzeugsteuerg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> (KraftStG) voll oder teilweise von der Kraftfahrzeugsteuerbefreit werden, wenn das Fahrzeug nur im Zusammenhang mit ihrerFortbewegung oder der Führung ihr<strong>es</strong> Haushalts benutzt wird. Der Steuervorteil stehtdem schwer<strong>behindert</strong>en Menschen nur auf schriftlichen Antrag zu, der gleichzeitigBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de17


mit der Zulassung d<strong>es</strong> Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde oder unmittelbar beimFinanzamt g<strong>es</strong>tellt werden kann.In vollem Umfang befreit sind Fahrzeuge von schwer<strong>behindert</strong>en Menschen mit demMerkzeichen H, Bl oder aG im Schwer<strong>behindert</strong>enausweis. Die Kraftfahrzeugsteuerermäßigt sich um 50 % für schwer<strong>behindert</strong>e Menschen, die infolge der Behinderungin ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos(Merkzeichen Gl) sind, sofern die genannten Personen auf ihr Recht zurunentgeltlichen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln verzichtet haben.Die Vergünstigungen können unter den genannten Voraussetzungen auch vonminderjährigen <strong>Kind</strong>ern in Anspruch genommen werden. In <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Fall muss dasFahrzeug auf den Namen d<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong><strong>es</strong> zugelassen werden und darf vonden Eltern nur für Fahrten benutzt werden, die im Zusammenhang mit derFortbewegung oder der Haushaltsführung d<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong><strong>es</strong> stehen.F) <strong>Kind</strong>ergeld<strong>Kind</strong>ergeld wird Eltern grundsätzlich bis zur Vollendung d<strong>es</strong> 18. Lebensjahr<strong>es</strong> ihr<strong>es</strong><strong>Kind</strong><strong>es</strong> bezahlt. Es beträgt für die ersten beiden <strong>Kind</strong>er jeweils 184 Euro, für dasdritte 190 Euro und für jed<strong>es</strong> weitere <strong>Kind</strong> jeweils 215 Euro im Monat.Den Eltern ein<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong><strong>es</strong> kann auch nach Eintritt der Volljährigkeit einAnspruch auf <strong>Kind</strong>ergeld zustehen. Voraussetzung hierfür <strong>ist</strong>, dass die Behinderungvor Vollendung d<strong>es</strong> 25. Lebensjahr<strong>es</strong> eingetreten und das <strong>Kind</strong> außerstande <strong>ist</strong>, sichselbst zu unterhalten. Letzter<strong>es</strong> <strong>ist</strong> unter anderem der Fall, wenn das <strong>Kind</strong> nicht inder Lage <strong>ist</strong>, seinen g<strong>es</strong>amten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel(Einkommen, Rente usw.) zu decken. Der Lebensbedarf ein<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong><strong>es</strong>setzt sich aus einem g<strong>es</strong>etzlich f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>etzten Grundbedarf (<strong>di<strong>es</strong>e</strong>r beläuft sich imJahr 2011 auf 8.004 €) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.Liegen die genannten Voraussetzungen vor, b<strong>es</strong>teht der Anspruch auf <strong>Kind</strong>ergeldohne Rücksicht auf das Alter d<strong>es</strong> <strong>Kind</strong><strong>es</strong>.Weiterführende Literatur:Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen e.V. (Hrsg.):Steuermerkblatt für Familien mit <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong>ern (jährlich aktualisiert) – mitBeispielrechnungen zum Anspruch auf <strong>Kind</strong>ergeldG) Le<strong>ist</strong>ungen zum LebensunterhaltReicht das Einkommen ein<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en Menschen nicht aus, um seinenLebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc.) zu b<strong>es</strong>treiten, kann er unterUmständen Le<strong>ist</strong>ungen zur Sicherung d<strong>es</strong> Lebensunterhalts beanspruchen. Di<strong>es</strong>eLe<strong>ist</strong>ungen werden im W<strong>es</strong>entlichen entweder in Form d<strong>es</strong> Arbeitslosengeld<strong>es</strong> IInach dem Sozialg<strong>es</strong>etzbuch II (SGB II) oder in Form der Grundsicherung im Alterund bei Erwerbsminderung nach dem Sozialg<strong>es</strong>etzbuch XII (SGB XII) gewährt.I) Arbeitslosengeld IIArbeitslosengeld II (auch „HARTZ IV“ genannt) erhalten Personen, die zwischen 15und 64 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Erwerbsfähig <strong>ist</strong> nach derg<strong>es</strong>etzlichen Definition, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbareZeit außerstande <strong>ist</strong>, unter den üblichen Bedingungen d<strong>es</strong> allgemeinenBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de18


Arbeitsmarkt<strong>es</strong> mind<strong>es</strong>tens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig<strong>ist</strong>, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend durch Aufnahme einerzumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögensichern kann.Das Arbeitslosengeld II b<strong>es</strong>teht im W<strong>es</strong>entlichen aus dem Regelbedarf und demBedarf für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung. Der Regelbedarf füralleinstehende Personen beläuft sich seit dem 1. Januar 2011 auf monatlich 364Euro. Behinderte Hilfebedürftige, denen Le<strong>ist</strong>ungen zur Teilhabe am Arbeitslebensowie sonstige <strong>Hilfen</strong> zur Erlangung ein<strong>es</strong> Arbeitsplatz<strong>es</strong> oder Hilfe zur Ausbildungfür eine angem<strong>es</strong>sene Tätigkeit erbracht werden, erhalten außerdem einenMehrbedarfszuschlag in Höhe von 35 Prozent d<strong>es</strong> maßgebenden Regelbedarfs.Anträge sind in der Regel bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen.II) Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungDie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird hilfebedürftigenPersonen gewährt, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dievolljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Volle Erwerbsminderungb<strong>es</strong>teht, wenn ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbareZeit außerstande <strong>ist</strong>, unter den üblichen Bedingungen d<strong>es</strong> allgemeinenArbeitsmarkt<strong>es</strong> mind<strong>es</strong>tens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. BehinderteMenschen, die in einer Werkstatt für <strong>behindert</strong>e Menschen oder in einerTag<strong>es</strong>förderstätte b<strong>es</strong>chäftigt sind, werden als voll erwerbsgemindert ang<strong>es</strong>ehen.Die Grundsicherung <strong>ist</strong> eine Le<strong>ist</strong>ung der Sozialhilfe. Sie <strong>ist</strong> im SGB XII geregelt undumfasst folgende Le<strong>ist</strong>ungen:• den für den Le<strong>ist</strong>ungsberechtigten maßgebenden Regelsatz• die angem<strong>es</strong>senen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft undHeizung sowie zentrale Warmwasserversorgung,• einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufebei B<strong>es</strong>itz ein<strong>es</strong> Schwer<strong>behindert</strong>enausweis<strong>es</strong> mit dem Merkzeichen „G“oder „aG“,• einen angem<strong>es</strong>senen Mehrbedarf für kranke oder <strong>behindert</strong>e Menschen,die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,• seit 1. Januar 2011 ferner einen Mehrbedarf soweit Warmwasser durch inder Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentraleWarmwassererzeugung) und• die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.Seit dem 1. Januar 2011 richtet sich die Höhe d<strong>es</strong> Regelsatz<strong>es</strong> danach, welchersogenannten Regelbedarfsstufe der Le<strong>ist</strong>ungsberechtigte angehört. ZurRegelbedarfsstufe 1 gehören erwachsene Personen, die alleinstehend sind undeinen eigenen Haushalt führen. Sie erhalten monatlich 364 Euro. Leben erwachseneMenschen mit Behinderung im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, steht ihnennach der Regelbedarfsstufe 3 ein monatlicher Regelsatz von 291 Euro zu.Erfolgt die Warmwasserbereitung dezentral, beispielsweise in einemDurchlauferhitzer, <strong>ist</strong> dem Le<strong>ist</strong>ungsberechtigten hierfür seit dem 1. Januar 2011 einBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de19


entsprechender Mehrbedarf zu bewilligen. Für Personen, denen ein Regelsatz nachder Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren <strong>ist</strong>, beträgt der Mehrbedarf 8 Euro und fürPersonen, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind, 7 Euro im Monat.Neben den vorgenannten regelmäßig anfallenden Le<strong>ist</strong>ungen erhalten Grundsicherungsberechtigteaußerdem Le<strong>ist</strong>ungen für folgende einmalige Bedarfe:• die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte,• die Erstausstattungen für Bekleidung,• die Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie• seit dem 1. Januar 2011 die Anschaffung und Reparaturen vonorthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten undAusrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.Grundsicherung erhalten sowohl Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben alsauch Menschen, die im Wohnheim oder im Haushalt der Eltern wohnen. EinUnterhaltsbeitrag von den Eltern wird für <strong>di<strong>es</strong>e</strong> Le<strong>ist</strong>ung nicht erhoben.Ausg<strong>es</strong>chlossen <strong>ist</strong> der Anspruch auf Grundsicherung allerdings, wenn das jährlicheG<strong>es</strong>amteinkommen der Eltern der/d<strong>es</strong> Antragsberechtigten 100.000 Euroüberschreitet. In <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Fall können bedürftige, voll erwerbsgeminderte MenschenHilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen. Der monatlicheKostenbeitrag von Eltern <strong>behindert</strong>er <strong>Kind</strong>er b<strong>es</strong>chränkt sich für <strong>di<strong>es</strong>e</strong> Le<strong>ist</strong>ung auf23,90 Euro.Anträge auf Le<strong>ist</strong>ungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sindbeim Sozialamt zu stellen.Weiterführende Literatur:Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen e.V. (Hrsg.):Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII – Merkblattfür <strong>behindert</strong>e Menschen und ihre AngehörigenH) EingliederungshilfeAufgabe der Eingliederungshilfe <strong>ist</strong> <strong>es</strong> unter anderem, eine Behinderung oder derenFolgen zu b<strong>es</strong>eitigen und <strong>behindert</strong>e Menschen in die G<strong>es</strong>ellschaft einzugliedern.Hierzu gehört insb<strong>es</strong>ondere, <strong>behindert</strong>en Menschen die Teilnahme am Leben in derGemeinschaft zu erleichtern oder ihnen die Ausübung ein<strong>es</strong> angem<strong>es</strong>senen Berufsoder einer sonstigen angem<strong>es</strong>senen Tätigkeit zu ermöglichen. Dementsprechendvielfältig <strong>ist</strong> das Le<strong>ist</strong>ungsspektrum der Eingliederungshilfe. Grob lassen sich dieLe<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe in folgende Gruppen einteilen:- entwicklungsfördernde Le<strong>ist</strong>ungen für minderjährige Menschen (siehe dazudie Ausführungen in Abschnitt IV <strong>di<strong>es</strong>e</strong>s Kapitels)- allgemeing<strong>es</strong>ellschaftliche <strong>Hilfen</strong> (siehe dazu die Ausführungen in Abschnitt V<strong>di<strong>es</strong>e</strong>s Kapitels)- berufsfördernde Le<strong>ist</strong>ungen (siehe dazu die Ausführungen in Kapitel J)Die Eingliederungshilfe <strong>ist</strong> eine Le<strong>ist</strong>ung der Sozialhilfe. Di<strong>es</strong>e <strong>ist</strong> imSozialg<strong>es</strong>etzbuch XII geregelt. Die Bund<strong>es</strong>länder können b<strong>es</strong>timmen, ob dieörtlichen Sozialhilfeträger (Landkreise und kreisfreie Städte) oder die überörtlichenBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de20


Sozialhilfeträger (je nach Bund<strong>es</strong>land können das die Bezirke, die Landschafts- oderLand<strong>es</strong>wohlfahrtsverbände oder die Land<strong>es</strong>sozialämter sein) für Le<strong>ist</strong>ungen derEingliederungshilfe zuständig sind. Im Zweifel sollte ein Antrag aufEingliederungshilfe beim örtlichen Sozialamt g<strong>es</strong>tellt werden. Falls <strong>di<strong>es</strong>e</strong>s nichtzuständig <strong>ist</strong>, muss <strong>es</strong> den Antrag an den zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträgerweiterleiten.I) Nachrangigkeit der SozialhilfeLe<strong>ist</strong>ungen der Sozialhilfe sind gegenüber Ansprüchen, die gegen andereSozialle<strong>ist</strong>ungsträger (z.B. Kranken- oder Pflegeversicherung) b<strong>es</strong>tehen, nachrangig.Grundsätzlich erhält Sozialhilfe außerdem nur, wer die benötigten Le<strong>ist</strong>ungen nichtmit eigenem Einkommen und Vermögen finanzieren kann. Bei minderjährigen<strong>behindert</strong>en Menschen <strong>ist</strong> das Einkommen und Vermögen der Eltern maßgeblich.Einige Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe sind kostenfrei. Dazu zählen dieLe<strong>ist</strong>ungen in einer Werkstatt für <strong>behindert</strong>e Menschen (WfbM).Bei anderen Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe müssen sich <strong>behindert</strong>e Menschenbzw. deren Eltern nach Maßgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse anden Kosten beteiligen. Dazu gehören unter anderem <strong>Hilfen</strong> zur Teilhabe amgemeinschaftlichen und kulturellen Leben (z.B. Begleitperson für den Kinob<strong>es</strong>uch).II) Einkommens- und VermögensgrenzenDas Einkommen und Vermögen d<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en Menschen bzw. seiner Eltern <strong>ist</strong> fürkostenpflichtige Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe nur insoweit einzusetzen, als <strong>es</strong>b<strong>es</strong>timmte Grenzen überschreitet. Die Einkommensgrenze wird gebildet aus einemGrundbetrag in Höhe von 728 Euro sowie den angem<strong>es</strong>senen Kosten für dieUnterkunft. Hinzu kommt ferner für den Ehegatten sowie für jede Person, die vondem/der Le<strong>ist</strong>ungsberechtigten oder d<strong>es</strong>sen/deren unterhaltspflichtigem Elternteilüberwiegend unterhalten wird, jeweils ein Zuschlag von 255 Euro. Überschreitet dasEinkommen <strong>di<strong>es</strong>e</strong> Grenze, <strong>ist</strong> der übersteigende Betrag in angem<strong>es</strong>senem Umfangzur Finanzierung der Eingliederungshilfe einzusetzen.Für blinde Menschen sowie schwerstpflegebedürftige Menschen (Einstufung inPfleg<strong>es</strong>tufe III) gilt die Sonderregelung, dass sie höchstens 40 Prozent ihr<strong>es</strong>übersteigenden Einkommens einsetzen müssen.Zum Vermögen zählen unter anderem Sparguthaben, Wertpapiere undLebensversicherungen. Die Vermögensgrenze setzt sich aus einem Grundbetrag inHöhe von 2.600 Euro sowie Zuschlägen für unterhaltsberechtigte Personenzusammen. Der Zuschlag beläuft sich für Ehegatten auf 614 Euro und für jedePerson, die von der/dem Le<strong>ist</strong>ungsberechtigten oder deren/d<strong>es</strong>sen unterhaltspflichtigemElternteil überwiegend unterhalten wird, auf 256 Euro.III) Sonderregelung für Eltern volljähriger <strong>Kind</strong>erDer Kostenbeitrag von Eltern volljähriger <strong>behindert</strong>er Menschen für Le<strong>ist</strong>ungen derEingliederungshilfe b<strong>es</strong>chränkt sich auf 31,06 Euro im Monat. Eine EinkommensundVermögensprüfung findet in <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Fall nicht statt.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de21


IV) Entwicklungsfördernde Le<strong>ist</strong>ungen für minderjährige MenschenNachfolgend werden einige Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe darg<strong>es</strong>tellt, die fürminderjährige Menschen mit Behinderung von Bedeutung sind.1) FrühförderungAufgabe der Frühförderung <strong>behindert</strong>er <strong>Kind</strong>er <strong>ist</strong> <strong>es</strong>, zum früh<strong>es</strong>tmöglichenZeitpunkt mit Maßnahmen zur Behebung und B<strong>es</strong>serung der Beeinträchtigung d<strong>es</strong><strong>Kind</strong><strong>es</strong> zu beginnen. Im Allgemeinen werden Le<strong>ist</strong>ungen der Frühförderung vonsozialpädiatrischen Zentren oder von Frühförderstellen erbracht. Frühförderung setztsich aus Le<strong>ist</strong>ungen der Krankenkassen und Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfezusammen.Die Eltern müssen sich an den Kosten der Frühförderung nicht beteiligen. Anträgeauf Le<strong>ist</strong>ungen der Frühförderung sind entweder bei der Krankenkasse oder beimörtlichen Sozialamt zu stellen. Nähere Informationen hierzu erhält man bei denörtlichen Frühförderstellen.2) <strong>Kind</strong>ergarten<strong>Kind</strong>ergärten nehmen <strong>Kind</strong>er in der Regel vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zumSchuleintritt auf. Für <strong>behindert</strong>e <strong>Kind</strong>er kommt entweder der B<strong>es</strong>uch ein<strong>es</strong>Sonderkindergartens (vielfach auch Heilpädagogischer <strong>Kind</strong>ergarten genannt) oderder B<strong>es</strong>uch ein<strong>es</strong> integrativen <strong>Kind</strong>ergartens in Betracht.Die Kosten für den B<strong>es</strong>uch ein<strong>es</strong> Sonderkindergartens trägt der Sozialhilfeträger imRahmen der Eingliederungshilfe. Eltern müssen sich an <strong>di<strong>es</strong>e</strong>n Kosten nichtbeteiligen. Beim B<strong>es</strong>uch ein<strong>es</strong> integrativen <strong>Kind</strong>ergartens können von den Eltern dieüblichen Kostenbeiträge erhoben werden.3) SchuleAlle <strong>Kind</strong>er unterliegen – unabhängig davon, ob sie <strong>behindert</strong> oder nicht <strong>behindert</strong>sind – der Schulpflicht. Das Schulw<strong>es</strong>en liegt im Verantwortungsbereich derBund<strong>es</strong>länder. In allen Bund<strong>es</strong>ländern werden für die unterschiedlichen Arten vonBehinderungen auch unterschiedliche Sonderschulen (in vielen Ländern auch„Förderschulen“ genannt) organisatorisch vorgehalten.Unter welchen Voraussetzungen <strong>behindert</strong>e <strong>Kind</strong>er gemeinsam mit nicht<strong>behindert</strong>en<strong>Kind</strong>ern in einer Regelschule b<strong>es</strong>chult werden können (sogenannte integrativeB<strong>es</strong>chulung), <strong>ist</strong> in den Schulg<strong>es</strong>etzen der Länder sehr unterschiedlich geregelt. DieEntscheidung, ob im Einzelfall eine Regelschule oder eine Sonderschule dem<strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong> eine angem<strong>es</strong>sene Schulbildung vermittelt, obliegt der zuständigenSchulbehörde. Das Sozialamt muss <strong>di<strong>es</strong>e</strong> Entscheidung gegen sich gelten lassen.Ist das <strong>Kind</strong> für den B<strong>es</strong>uch einer Regelschule auf eine/n persönliche/n Ass<strong>ist</strong>entIn(IntegrationshelferIn) angewi<strong>es</strong>en, wird <strong>di<strong>es</strong>e</strong> Le<strong>ist</strong>ung als Maßnahme derEingliederungshilfe vom Sozialamt erbracht. An den Kosten d<strong>es</strong>/derIntegrationshelferIn müssen sich die Eltern nicht beteiligen.Wird das <strong>behindert</strong>e <strong>Kind</strong> in einer Internats-Sonderschule b<strong>es</strong>chult, weil am Wohnortder Familie keine geeignete B<strong>es</strong>chulungsmöglichkeit für das <strong>Kind</strong> b<strong>es</strong>teht, übernimmtder Sozialhilfeträger die Kosten für <strong>di<strong>es</strong>e</strong> Schulmaßnahme im Rahmen derBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de22


Eingliederungshilfe. Die Kostenbeteiligung der Eltern b<strong>es</strong>chränkt sich in <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Fallauf die Kosten d<strong>es</strong> Lebensunterhalt<strong>es</strong> (Unterkunft, Ernährung etc.), der im Internaterbracht wird. Ang<strong>es</strong>etzt werden können nur Kosten in Höhe der Aufwendungen, diedie Eltern für den häuslichen Lebensunterhalt d<strong>es</strong> <strong>Kind</strong><strong>es</strong> ersparen.Benötigt das <strong>Kind</strong> für den B<strong>es</strong>uch der Schule spezielle Hilfsmittel (z.B. einebehinderungsbedingte Sonderausstattung für einen Computer, weil das <strong>Kind</strong> nichtl<strong>es</strong>bar schreiben kann), sind <strong>di<strong>es</strong>e</strong> in der Regel nicht vom Sozialamt, sondern vonder Krankenkasse zu le<strong>ist</strong>en.V) Allgemeing<strong>es</strong>ellschaftliche <strong>Hilfen</strong>Im nachfolgenden Abschnitt werden einige allgemeing<strong>es</strong>ellschaftliche <strong>Hilfen</strong>darg<strong>es</strong>tellt, die im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträgerübernommen werden können. An den Kosten <strong>di<strong>es</strong>e</strong>r Le<strong>ist</strong>ungen müssen sich<strong>behindert</strong>e Menschen bzw. deren Eltern nach den oben unter I-III darg<strong>es</strong>telltenGrundsätzen beteiligen.1) <strong>Hilfen</strong> zum Erwerb praktischer KenntnisseAls Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe können <strong>Hilfen</strong> zum Erwerb praktischerKenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, <strong>behindert</strong>enMenschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zuermöglichen, gewährt werden. Hierzu zählen z.B. Fördermaßnahmen, die zu einermöglichst selbständigen Haushaltsführung und räumlichen Orientierung beitragen.2) Förderung der VerständigungBedürfen hör<strong>behindert</strong>e Menschen oder <strong>behindert</strong>e Menschen mit b<strong>es</strong>onders starkerBeeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigungmit der Umwelt aus b<strong>es</strong>onderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen dieerforderlichen <strong>Hilfen</strong> zur Verfügung g<strong>es</strong>tellt oder angem<strong>es</strong>sene Aufwendungenhierfür erstattet. Übernommen werden z.B. die Kosten fürGebärdendolmetscherInnen, wenn gehörlosen Menschen nur so die Kommunikationmit einer Behörde möglich <strong>ist</strong>.3) <strong>Hilfen</strong> zum Wohnen<strong>Hilfen</strong> bei der B<strong>es</strong>chaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einerWohnung, die den b<strong>es</strong>onderen Bedürfnissen der <strong>behindert</strong>en Menschen entspricht,können ebenfalls im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt werden. Hierzu zähltz.B. der Bau einer Rampe, um <strong>es</strong> einem schwer<strong>behindert</strong>en Menschen zuermöglichen, mit seinem Rollstuhl allein die Wohnung zu erreichen. Bei den <strong>Hilfen</strong>zum Wohnen sind allerdings häufig andere Kostenträger (z.B. die Pflegekassen oderdie Integrationsämter) vorrangig für die Le<strong>ist</strong>ung zuständig (siehe dazu dieAusführungen in Kapitel K unter I).4) <strong>Hilfen</strong> in betreuten WohnmöglichkeitenAuch <strong>Hilfen</strong> zu selbstb<strong>es</strong>timmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten könnenvom Sozialhilfeträger erbracht werden. Hierbei handelt <strong>es</strong> sich z.B. um pädagogischeBetreuung zur Unterstützung im Alltag. Einzelheiten werden in Kapitel K unter II) 2)darg<strong>es</strong>tellt.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de23


5) <strong>Hilfen</strong> zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben<strong>Hilfen</strong> zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben umfassen vorallem:- <strong>Hilfen</strong> zur Förderung der Begegnung und d<strong>es</strong> Umgangs mit nicht<strong>behindert</strong>enMenschen,- <strong>Hilfen</strong> zum B<strong>es</strong>uch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die derG<strong>es</strong>elligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen und- die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über dasZeitg<strong>es</strong>chehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oderSchwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in derGemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich <strong>ist</strong>.Die Hilfe kann in der Bereitstellung der notwendigen Begleitperson für einenTheaterb<strong>es</strong>uch b<strong>es</strong>tehen. Derartige Begleitdienste werden z.B. vonFamilienunterstützenden bzw. -entlastenden Diensten (FuD/FeD) angeboten. Trägerder FuD bzw. FeD sind in der Regel Organisationen der Behindertenselbsthilfe. DieKosten ein<strong>es</strong> Internetanschluss<strong>es</strong> können im Rahmen der Eingliederungshilfeebenfalls übernommen werden, denn auch das Internet ermöglicht die Begegnungvon <strong>behindert</strong>en und nicht<strong>behindert</strong>en Menschen.Behinderte Menschen, die nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zubenutzen, können zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Fahrtkosten erhalten.Viele Sozialhilfeträger gewähren hierfür eine monatliche Pauschale. NähereInformationen hierzu erhält man beim örtlichen Sozialamt.6) HilfsmittelHilfsmittel, die zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich und nicht vonvorrangigen Le<strong>ist</strong>ungsträgern (z.B. der Kranken- oder der Pflegeversicherung) zuerbringen sind, können vom Sozialhilfeträger zu le<strong>ist</strong>en sein. Typische Hilfsmittel derEingliederungshilfe sind z.B. <strong>behindert</strong>engerechte Schalteinrichtungen für WaschoderKüchenmaschinen sowie Weckuhren für hör<strong>behindert</strong>e Menschen.J) Le<strong>ist</strong>ungen und Rechte im Rahmen von Ausbildung, Studium und BerufMenschen mit Behinderung finden häufig kaum oder nur schwer eine B<strong>es</strong>chäftigungauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also in der freien Wirtschaft oder im öffentlichenDienst. Das G<strong>es</strong>etz sieht d<strong>es</strong>halb b<strong>es</strong>ondere <strong>Hilfen</strong> vor, die <strong>behindert</strong>en Menschendie Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen sollen. Kann ein <strong>behindert</strong>er Menschwegen Art oder Schwere seiner Behinderung nicht oder noch nicht auf demallgemeinen Arbeitsmarkt b<strong>es</strong>chäftigt werden, kommt eine B<strong>es</strong>chäftigung in einerWerkstatt für <strong>behindert</strong>e Menschen (WfbM) oder in einer Tag<strong>es</strong>förderstätte inBetracht. Auch für Menschen mit Behinderung, die eine Ausbildung oder ein Studiumabsolvieren möchten, sieht das G<strong>es</strong>etz Unterstützungsmöglichkeiten vor.I) BerufsausbildungKommt für den <strong>behindert</strong>en Menschen eine Ausbildung auf dem allgemeinenArbeitsmarkt nicht in Betracht, b<strong>es</strong>teht die Möglichkeit, einen Beruf in einemBerufsbildungswerk zu erlernen. Berufsbildungswerke sind überregionaleEinrichtungen, die jungen Menschen mit Behinderungen eine beruflicheErstausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ermöglichen. Berufsbildungswerkeb<strong>es</strong>tehen in der Regel aus Ausbildungsstätten, Berufsschulen undWohngelegenheiten mit fachlicher Betreuung. Die berufliche Bildung <strong>ist</strong> in der RegelBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de24


verbunden mit Erziehungsle<strong>ist</strong>ungen zur Förderung der Selbständigkeit undEntwicklung der Persönlichkeit. Anträge auf Förderung der Ausbildung in einemBerufsbildungswerk sind bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen.II) StudiumZur Finanzierung d<strong>es</strong> Lebensunterhalts können <strong>behindert</strong>e Studierende Le<strong>ist</strong>ungennach dem Bund<strong>es</strong>ausbildungsförderungsg<strong>es</strong>etz (BAföG) erhalten. Daneben kannihnen zur Deckung ihr<strong>es</strong> behinderungsspezifischen Bedarfs im Rahmen derEingliederungshilfe Hilfe zur Ausbildung gele<strong>ist</strong>et werden. Als Ausbildungshilfenkommen dabei insb<strong>es</strong>ondere Fahrtkosten, Kosten fürGebärdensprachdolmetscherInnen sowie für StudienhelferInnen (Begleit- undHilfspersonal zur Unterstützung der Studierenden beim B<strong>es</strong>uch vonLehrveranstaltungen etc.) in Betracht. Auch Hilfsmittel, die Studierende für ihrStudium benötigen (z.B. ein Computer mit spezieller Zusatzausstattung für einenblinden Studierenden, um Texte selbständig l<strong>es</strong>en, erfassen und verarbeiten zukönnen) können gewährt werden. An den Kosten <strong>di<strong>es</strong>e</strong>r Le<strong>ist</strong>ungen müssen sich<strong>behindert</strong>e Menschen bzw. deren Eltern nach den oben in Kapitel H) unter I-IIIdarg<strong>es</strong>tellten Grundsätzen beteiligen.Weiterführende Literatur:Deutsch<strong>es</strong> Studentenwerk (Hrsg.): Studium und BehinderungIII) Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen ArbeitsmarktB<strong>es</strong>ondere B<strong>es</strong>timmungen für <strong>behindert</strong>e Menschen auf dem allgemeinenArbeitsmarkt enthält in erster Linie das Sozialg<strong>es</strong>etzbuch IX.1) IntegrationsfachdienstEine große Bedeutung bei der Eingliederung <strong>behindert</strong>er Menschen in dasArbeitsleben kommt den Integrationsfachdiensten (IFD) zu. IFD sind ambulanteprof<strong>es</strong>sionelle Dienstle<strong>ist</strong>er, die <strong>behindert</strong>e ArbeitnehmerInnen bei der Aufnahme,Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften B<strong>es</strong>chäftigung auf demallgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen. Neben der Beratung und Betreuung der<strong>behindert</strong>en ArbeitnehmerInnen b<strong>es</strong>teht die Aufgabe der IFD unter anderem auchdarin, geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausfindig zumachen und zu vermitteln sowie den ArbeitgeberInnen als Ansprechpartner zurVerfügung zu stehen.Mittlerweile <strong>gibt</strong> <strong>es</strong> in jedem Bezirk einer Arbeitsagentur einen IFD. Eine Übersichtüber die Adr<strong>es</strong>sen und Ansprechpartner der IFD findet man im Internet unter:www.bag-ub.de in der Rubrik „Integrationsfachdienste“. Wer keinen Internetzuganghat, sollte sich bei seiner örtlichen Arbeitsagentur nach dem zuständigen IFDerkundigen.2) Unterstützte B<strong>es</strong>chäftigungSeit Januar 2009 <strong>gibt</strong> <strong>es</strong> die Unterstützte B<strong>es</strong>chäftigung (UB) als ein neu<strong>es</strong>, im SGBIX verankert<strong>es</strong> Förderinstrument für Menschen mit Behinderung. UnterstützteB<strong>es</strong>chäftigung soll <strong>behindert</strong>en Menschen mit einem komplexenUnterstützungsbedarf ein sozialversicherungspflichtig<strong>es</strong> B<strong>es</strong>chäftigungsverhältnis aufdem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. UB beinhaltet in der Regel zunächsteine zeitlich befr<strong>ist</strong>ete, individuelle betriebliche Qualifizierung am Arbeitsplatz. BeiBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de25


Bedarf schließt sich nach Aufnahme ein<strong>es</strong> regulären B<strong>es</strong>chäftigungsverhältniss<strong>es</strong>eine zeitlich unbefr<strong>ist</strong>ete Berufsbegleitung an. UB kann von Integrationsfachdienstenaber auch von anderen Trägern angeboten werden.Die Dauer der Qualifizierungsphase beläuft sich in der Regel auf bis zu 2 Jahre undbeinhaltet auch die Vermittlung berufsübergreifender Lerninhalte undSchlüsselqualifikationen, wie z.B. Sozial- Handlungs- und Medienkompetenzen,sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit. Eine Verlängerung um bis zu 12Monate <strong>ist</strong> möglich. Die Teilnehmenden sind sozialversichert und erhalten in derRegel ein Ausbildungsgeld. Erbracht werden die Le<strong>ist</strong>ungen in erster Linie von derBund<strong>es</strong>agentur für Arbeit.Die bei Bedarf anschließende Berufsbegleitung dient dazu, das entstandeneArbeitsverhältnis zu stabilisieren und langfr<strong>ist</strong>ig zu sichern. Auch Menschen mitBehinderungen, die von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln undder weiteren Unterstützung bedürfen, haben einen Anspruch auf Berufsbegleitung.Le<strong>ist</strong>ungen der Berufsbegleitung werden in der Regel vom Integrationsamt erbracht.3) Begleitende <strong>Hilfen</strong> im BerufAls Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben sieht das G<strong>es</strong>etz insb<strong>es</strong>ondere dieKostenübernahme für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die für dieBerufsausübung erforderlich sind, vor. Ferner werden die Kosten für eineArbeitsass<strong>ist</strong>enz übernommen, wenn der <strong>behindert</strong>e Mensch auf direkte persönlicheHilfe am Arbeitsplatz angewi<strong>es</strong>en <strong>ist</strong>. Arbeitsass<strong>ist</strong>entInnen können z.B. alsVorl<strong>es</strong>ekräfte für seh<strong>behindert</strong>e und blinde Menschen tätig sein, aber auchanderweitige Hilf<strong>es</strong>tellungen zur Ausübung der B<strong>es</strong>chäftigung geben. Darüber hinauskönnen verschiedene Kraftfahrzeughilfen gewährt werden, wenn infolge derBehinderung ein Kraftfahrzeug zum Erreichen d<strong>es</strong> Arbeitsplatz<strong>es</strong> erforderlich <strong>ist</strong>.Voraussetzungen, Antragstellung und Le<strong>ist</strong>ungsumfang sind durch dieKraftfahrzeughilfeverordnung geregelt. Die Le<strong>ist</strong>ungen können Zuschüsse zurB<strong>es</strong>chaffung ein<strong>es</strong> Kraftfahrzeugs, die Übernahme der Kosten fürbehinderungsbedingte Zusatzausstattungen sowie Zuschüsse zum Erwerb derFahrerlaubnis umfassen. Die Le<strong>ist</strong>ungen der Hilfe zur Arbeit werden –je nachZuständigkeit- durch die Agenturen für Arbeit, die Träger der Rentenversicherungoder auch durch die Integrationsämter erbracht.4) Kündigungsschutz und ZusatzurlaubSchwer<strong>behindert</strong>e ArbeitnehmerInnen (GdB von mind<strong>es</strong>tens 50) unterliegen einemb<strong>es</strong>onderen Kündigungsschutz. Die Kündigung d<strong>es</strong> Arbeitsverhältniss<strong>es</strong> durchden/die ArbeitgeberIn bedarf der vorherigen Zustimmung d<strong>es</strong> Integrationsamt<strong>es</strong>.Außerdem haben schwer<strong>behindert</strong>e ArbeitnehmerInnen Anspruch auf einenbezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr.Weiterführende Literatur:Bund<strong>es</strong>arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorg<strong>es</strong>tellen (Hrsg.):ABC Behinderung & BerufIV) Werkstatt für <strong>behindert</strong>e MenschenDie Werkstatt für <strong>behindert</strong>e Menschen (WfbM) <strong>ist</strong> eine Einrichtung zur Teilhabe<strong>behindert</strong>er Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de26


Sie bietet denjenigen <strong>behindert</strong>en Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrerBehinderung nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig seinkönnen, einen Arbeitsplatz oder die Gelegenheit zur Ausübung einer geeignetenTätigkeit. Voraussetzung für die Aufnahme in eine WfbM <strong>ist</strong>, dass erwartet werdenkann, dass der <strong>behindert</strong>e Mensch ein Mind<strong>es</strong>tmaß an wirtschaftlich verwertbarerArbeitsle<strong>ist</strong>ung erbringen wird.Der eigentlichen Aufnahme in die Werkstatt geht eine Phase der Arbeitserprobungvoraus, die sich in zwei Abschnitte gliedert. Das zunächst durchgeführteEingangsverfahren dauert vier bis zwölf Wochen und dient der F<strong>es</strong>tstellung, ob eineWerkstatt die geeignete Einrichtung <strong>ist</strong> und welche Tätigkeitsbereiche für den<strong>behindert</strong>en Menschen in Betracht kommen.An das Eingangsverfahren schließt sich dann für die Dauer von bis zu zwei Jahrender Berufsbildungsbereich an. In <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Bereich der WfbM soll der <strong>behindert</strong>eMensch in seiner Le<strong>ist</strong>ungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung so weit gefördertwerden, dass eine geeignete B<strong>es</strong>chäftigung im Arbeitsbereich der WfbM oder auchauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich <strong>ist</strong>. Kostenträger für die Maßnahmen imEingangs- und Berufsbildungsbereich <strong>ist</strong> die Bund<strong>es</strong>agentur für Arbeit. BehinderteMenschen erhalten in <strong>di<strong>es</strong>e</strong>r Vorbereitungszeit ein Ausbildungsgeld, das sich imersten Jahr auf monatlich 63 Euro und im zweiten Jahr auf monatlich 75 Euro beläuft.Wird der <strong>behindert</strong>e Mensch im Anschluss an den Berufsbildungsbereich in denArbeitsbereich der WfbM aufgenommen, steht er zu der Werkstatt in einemarbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, ohne allerdings Arbeitnehmer imeigentlichen Sinne zu sein. Aus dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus folgtjedoch, dass die Regelungen über Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung imKrankheitsfall, Erziehungsurlaub und Mutterschutz auch für Werkstattb<strong>es</strong>chäftigtegelten. Außerdem sind Werkstattb<strong>es</strong>chäftigte unfall-, kranken-, pflege- undrentenversichert. Neben dem Arbeitsentgelt, das aus dem Produktionserlös derWerkstatt gezahlt wird, erhalten Werkstattb<strong>es</strong>chäftigte in der Regel einArbeitsförderungsgeld, das bis zu 26 Euro monatlich betragen kann. Nach 20-jähriger Tätigkeit in einer WfbM b<strong>es</strong>teht darüber hinaus ein Anspruch auf Rentewegen voller Erwerbsminderung.Die Kosten, die im Arbeitsbereich einer WfbM entstehen, trägt in der Regel derüberörtliche Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe.Werkstattb<strong>es</strong>chäftigte müssen – sofern ihr monatlich<strong>es</strong> Einkommen 728 Euroübersteigt- allenfalls einen Kostenbeitrag für das Mittag<strong>es</strong>sen le<strong>ist</strong>en. Eltern<strong>behindert</strong>er Menschen müssen sich an den Werkstattkosten nicht beteiligen.V) Tag<strong>es</strong>förderstättenFür schwerst<strong>behindert</strong>e und schwerstmehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, die dieAufnahmekriterien für die WfbM (noch) nicht erfüllen, kommt die Förderung in einerTag<strong>es</strong>förderstätte (auch Förder- und Betreuungsstätte o.ä. genannt) in Betracht. Diein den Tag<strong>es</strong>förderstätten anzubietenden Maßnahmen haben das Ziel, praktischeKenntnisse und Fähigkeiten zu fördern, die erforderlich und geeignet sind, dem<strong>behindert</strong>en Menschen die für ihn erreichbare Teilhabe am Leben in derGemeinschaft zu ermöglichen. Außerdem sollen sie auf Maßnahmen der Teilhabeam Arbeitsleben, vor allem in Werkstätten für <strong>behindert</strong>e Menschen vorbereiten.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de27


Tag<strong>es</strong>förderstätten sind daher vorrangig in räumlichem oder organisatorischemZusammenhang mit einer WfbM einzurichten, um den Übergang zur Werkstatt zuerleichtern. Behinderte Menschen, die in Tag<strong>es</strong>förderstätten gefördert werden, habenim Gegensatz zu Werkstattb<strong>es</strong>chäftigten keinen arbeitnehmerähnlichen Status, d.h.sie bleiben z.B. im Rahmen der Familienversicherung über die Elternkrankenversichert.Die Kosten für die Le<strong>ist</strong>ungen in einer Tag<strong>es</strong>förderstätte trägt in der Regel derüberörtliche Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe. BehinderteMenschen müssen lediglich einen Kostenbeitrag für das Mittag<strong>es</strong>sen le<strong>ist</strong>en, sofernihr monatlich<strong>es</strong> Einkommen 728 Euro übersteigt. Die Eltern werden zu den Kostender Tag<strong>es</strong>förderstätte nicht herangezogen.K) WohnenDamit <strong>behindert</strong>e Menschen in den eigenen vier Wänden leben können, müssen ihreWohnungen <strong>behindert</strong>engerecht g<strong>es</strong>taltet sein. Das G<strong>es</strong>etz sieht hierfürverschiedene <strong>Hilfen</strong> vor. Für Menschen mit Behinderung, die einen hohenUnterstützungsbedarf haben, <strong>gibt</strong> <strong>es</strong> ferner spezielle Wohnformen.I) Fördermöglichkeiten für barrierefrei<strong>es</strong> WohnenIm Sozialg<strong>es</strong>etzbuch sind verschiedene <strong>Hilfen</strong> zur B<strong>es</strong>chaffung und Erhaltung einer<strong>behindert</strong>engerechten und damit auch barrierefreien Wohnung vorg<strong>es</strong>ehen. WelcherKostenträger im Einzelfall zuständig <strong>ist</strong>, entscheidet sich nach den Voraussetzungen,die für die jeweilige Le<strong>ist</strong>ung erfüllt sein müssen. So setzt z.B. ein Zuschuss derPflegeversicherung voraus, dass der/die AntragstellerIn in eine Pfleg<strong>es</strong>tufe eing<strong>es</strong>tuft<strong>ist</strong>.Im Einzelnen kommen folgende Kostenträger in Frage:- Agentur für Arbeit und g<strong>es</strong>etzliche RentenversicherungErwerbsfähige <strong>behindert</strong>e Menschen können unter b<strong>es</strong>timmten VoraussetzungenWohnungshilfe als Le<strong>ist</strong>ung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Übernommenwerden Kosten in angem<strong>es</strong>senem Umfang für die B<strong>es</strong>chaffung, die Ausstattung undden Erhalt einer <strong>behindert</strong>engerechten Wohnung. Gefördert werden nurMaßnahmen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Erhalt derErwerbsfähigkeit stehen.- G<strong>es</strong>etzliche UnfallversicherungMenschen, deren Behinderung durch einen Unfall verursacht worden <strong>ist</strong>, könnenunter b<strong>es</strong>timmten weiteren Voraussetzungen bei der g<strong>es</strong>etzlichen Unfallversicherungeine Wohnungshilfe beantragen. Di<strong>es</strong>e umfasst u.a. die <strong>behindert</strong>engerechteAnpassung der Wohnung (z.B. Ausstattung, Umbau, Ausbau, Erweiterung) und kannals Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft oder als Hilfe zur Teilhabe amArbeitsleben in Frage kommen.- IntegrationsamtDas Integrationsamt kann schwer<strong>behindert</strong>en ArbeitnehmerInnen Zuschüsse,Zinszuschüsse oder Darlehen zur Anpassung von Wohnraum an ihre b<strong>es</strong>onderenbehinderungsbedingten Bedürfnisse gewährt werden. Die Hilfe <strong>ist</strong> gegenüber denvorgenannten Wohnungshilfen nachrangig.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de28


- PflegeversicherungFür Maßnahmen zur Verb<strong>es</strong>serung d<strong>es</strong> Wohnumfeld<strong>es</strong> ein<strong>es</strong> pflegebedürftigenMenschen (<strong>behindert</strong>engerechte Ausstattung d<strong>es</strong> Bad<strong>es</strong>, Einbau ein<strong>es</strong> Treppenliftsetc.) können bis zu 2.557 Euro je Maßnahme gewährt werden.- SozialhilfeträgerDie Kosten für den Umbau einer Wohnung können im Rahmen derEingliederungshilfe z.B. als Le<strong>ist</strong>ung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaftübernommen werden. Zuständig für die Gewährung der Le<strong>ist</strong>ung in Form ein<strong>es</strong>Zuschuss<strong>es</strong> oder ein<strong>es</strong> Darlehens <strong>ist</strong> der Sozialhilfeträger. Le<strong>ist</strong>ungsberechtigt sindin <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Fall allerdings nur hilfsbedürftige Menschen, die ihren Lebensunterhaltnicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Di<strong>es</strong>bezüglichgelten die oben in Kapitel H) unter I-III darg<strong>es</strong>tellten Grundsätze. Außerdem <strong>ist</strong> dieHilfe gegenüber den vorgenannten Wohnungshilfen nachrangig.Zum Teil bieten Länder und Kommunen b<strong>es</strong>ondere finanzielle <strong>Hilfen</strong> zur Förderung<strong>behindert</strong>engerechten Wohnraums an. Dabei kann <strong>es</strong> sich handeln um:- Kommunale SonderprogrammeEinige Kommunen bieten Sonderprogramme für den barrierefreien Bau oder Umbauvon Wohnungen und Häusern an. Weitere Auskünfte dazu erteilen dieWohnberatungsstellenwww.wohnungsanpassung.de/adr<strong>es</strong>sen/BAGAdr<strong>es</strong>senl<strong>ist</strong>eAktuell.pdf oder dasörtliche Wohnungsamt.- Förderprogramme der LänderFinanzielle <strong>Hilfen</strong> für einen barrierefreien Umbau in Form von zinsgünstigenDarlehen bieten außerdem einige Bund<strong>es</strong>länder (z.B. Nordrhein-W<strong>es</strong>tfalen, Baden-Württemberg, Bayern). Auskünfte über die Beantragung der Le<strong>ist</strong>ung erteilt in denme<strong>ist</strong>en Ländern das Wirtschaftsmin<strong>ist</strong>erium.Zu beachten <strong>ist</strong>, dass Kosten für den <strong>behindert</strong>engerechten Umbau von Wohnungenund Häusern, die nicht von dritter Seite (also zum Beispiel der Pflegeversicherung)übernommen werden, nach der neuen Rechtsprechung d<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>finanzhofssteuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.II) Le<strong>ist</strong>ungen für spezielle WohnformenBehinderte Menschen, die einen hohen Unterstützungsbedarf im Alltag haben,können zwischen unterschiedlichen Wohnformen wählen. Neben den klassischenWohnheimen für <strong>behindert</strong>e Menschen stehen kleine Wohngruppen oder sogenannteexterne Wohnungen zur Verfügung, in denen nur ein oder zwei <strong>behindert</strong>e Menschenleben. Außerdem haben <strong>behindert</strong>e Menschen die Möglichkeit, in betreutenWohnungen zu leben. In rechtlicher Hinsicht sind die Wohnformen nachvollstationären Einrichtungen und ambulanten Wohnformen zu unterscheiden. Zuden vollstationären Wohnformen zählen Wohnheime und Wohngruppen, währenddas Leben in einer betreuten Wohnung in der Regel der ambulanten Versorgungzugerechnet wird.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de29


1) Vollstationäre EinrichtungIn vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe –wie z.B. den klassischenWohnheimen- wird der g<strong>es</strong>amte Lebensbedarf d<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en Menschen durch denEinrichtungsträger sicherg<strong>es</strong>tellt („Rund-um-Versorgung“). Die Le<strong>ist</strong>ungen, die der<strong>behindert</strong>e Mensch in der Einrichtung erhält, setzen sich zusammen aus Le<strong>ist</strong>ungenzur Sicherung d<strong>es</strong> Lebensunterhalts (Ernährung, Unterkunft, Kleidung etc.) sowieaus Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe (z.B. in Form von Betreuungsle<strong>ist</strong>ungen beiFreizeitaktivitäten).B<strong>es</strong>tandteil der Le<strong>ist</strong>ungen für den Lebensunterhalt <strong>ist</strong> das sogenannteTaschengeld, das sich für erwachsene HeimbewohnerInnen auf monatlich 98 Eurobeläuft und für persönliche Bedürfnisse zur Verfügung steht. Für minderjährigeHeimbewohnerInnen wird die Höhe d<strong>es</strong> Taschengeld<strong>es</strong> von der zuständigenLand<strong>es</strong>behörde f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>etzt.Die Wohnheimkosten werden in der Regel vom überörtlichen Träger der Sozialhilfefinanziert. An <strong>di<strong>es</strong>e</strong>n Kosten müssen sich HeimbewohnerInnen mit ihrem Einkommenbeteiligen, und zwar auch soweit <strong>es</strong> unter der maßgeblichen Einkommensgrenzeliegt (siehe dazu oben in Kapitel H unter II), da im Rahmen einer stationärenUnterbringung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.Etwaig<strong>es</strong> Vermögen der HeimbewohnerInnen <strong>ist</strong> nur zu berücksichtigen, soweit <strong>es</strong>die maßgebliche Vermögensgrenze überschreitet.Die Eltern volljähriger HeimbewohnerInnen müssen maximal 54,96 Euro im Monatfür den Heimplatz bezahlen. Darin sind 23,90 Euro für den in der Einrichtungerbrachten Lebensunterhalt und 31,06 Euro für die im Wohnheim gele<strong>ist</strong>eteEingliederungshilfe enthalten.Für die Eltern minderjähriger HeimbewohnerInnen gilt eine andere Regelung. Siemüssen für den Wohnheimplatz einen Kostenbeitrag in Höhe der häuslichenErsparnis le<strong>ist</strong>en. Erspart werden durch die Heimunterbringung d<strong>es</strong> <strong>Kind</strong><strong>es</strong> in derRegel die reinen Verbrauchskosten (Ernährung, Wasser, Taschengeld etc.), da alleanderen Kosten (wie zum Beispiel die Miete) unabhängig davon anfallen, ob das<strong>behindert</strong>e <strong>Kind</strong> zu Hause lebt oder nicht. Die Höhe der häuslichen Ersparnis richtetsich nach der finanziellen Situation der Familie sowie danach, wie viele Personeninsg<strong>es</strong>amt mit den der Familie zur Verfügung stehenden Mitteln zu versorgen sind.Bei Eltern in b<strong>es</strong>serer finanzieller Lage können die tatsächlichen Ersparnisse d<strong>es</strong>halbhöher sein als in anderen Fällen. Verbringt das <strong>Kind</strong> die Wochenenden oder Ferienzu Hause, mindert di<strong>es</strong> den Betrag der häuslichen Ersparnis.2) Ambulant betreut<strong>es</strong> WohnenLebt ein <strong>behindert</strong>er Mensch in einer eigenen Wohnung, in der er vonMitarbeiterInnen ein<strong>es</strong> ambulanten Dienst<strong>es</strong> der Behindertenselbsthilfe pädagogischbetreut wird, spricht man vom „ambulant betreuten Wohnen“. Die pädagogischeBetreuung b<strong>es</strong>teht darin, den <strong>behindert</strong>en Menschen bei der Bewältigung sein<strong>es</strong>Alltags (zum Beispiel durch Anleitung im hauswirtschaftlichen Bereich, Begleitung beiBehördengängen usw.) zu unterstützen.Im Gegensatz zu vollstationären Einrichtungen, in denen der Einrichtungsträger diekomplette Versorgung der BewohnerInnen sicherstellt, müssen sich Menschen mitBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de30


Behinderung, die ambulant betreut wohnen, ihr individuell<strong>es</strong> Le<strong>ist</strong>ungspaket ausverschiedenen <strong>Hilfen</strong> „zusammenschnüren“. Ihre Wohnung und ihren sonstigenLebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Hobbys etc.) werden sie in der Regel durcheigen<strong>es</strong> Einkommen und/oder Le<strong>ist</strong>ungen der Grundsicherung im Alter und beiErwerbsminderung (siehe dazu die Ausführungen in Kapitel G) unter II) finanzieren.Daneben benötigen sie Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe (zum Beispiel in Form vonpädagogischer Betreuung) sowie unter Umständen Le<strong>ist</strong>ungen derPflegeversicherung und/oder Hilfe zur Pflege.Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sind Le<strong>ist</strong>ungen der Sozialhilfe. An denKosten <strong>di<strong>es</strong>e</strong>r Le<strong>ist</strong>ungen muss sich der Mensch mit Behinderung mit seinemEinkommen und Vermögen in angem<strong>es</strong>senem Umfang beteiligen, soweit b<strong>es</strong>timmteGrenzen überstiegen werden (siehe oben in Kapitel H unter II). Ist der <strong>behindert</strong>eMensch volljährig, b<strong>es</strong>chränkt sich der monatliche Unterhaltsbeitrag seiner Eltern für<strong>di<strong>es</strong>e</strong> Kosten auf 31,06 Euro.L) Das Persönliche BudgetDas Persönliche Budget <strong>ist</strong> eine b<strong>es</strong>ondere Form der Le<strong>ist</strong>ungserbringung. DieKernvorschrift für das Persönliche Budget <strong>ist</strong> im SGB IX geregelt.Sozialle<strong>ist</strong>ungen werden üblicherweise in Form von Sachle<strong>ist</strong>ungen an den/dieLe<strong>ist</strong>ungsberechtigte/n gewährt. Praktisch bedeutet die Sachle<strong>ist</strong>ung, dass einPflegebedürftiger zum Beispiel Pflegele<strong>ist</strong>ungen von einem ambulanten Pflegediensterhält, <strong>di<strong>es</strong>e</strong> aber nicht selbst bezahlen muss. Bezahlt wird der ambulantePflegedienst von der Pflegeversicherung. Beim Persönlichen Budget bekommtdie/der Le<strong>ist</strong>ungsberechtigte dagegen selbst Geld in die Hand und muss sich dafürdie Le<strong>ist</strong>ungen, die sie/er braucht, selber einkaufen.Le<strong>ist</strong>ungsberechtigte <strong>behindert</strong>e Menschen haben einen Rechtsanspruch darauf,dass sie die ihnen zustehenden budgetfähigen Le<strong>ist</strong>ungen als Persönlich<strong>es</strong> Budgeterhalten. Budgetfähig sind z.B. grundsätzlich alle vom Sozialhilfeträger zugewährenden Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe (siehe dazu im einzelnen dieAusführungen in Kapitel H). Als Persönlich<strong>es</strong> Budget können budgetfähigeLe<strong>ist</strong>ungen nur dann gewährt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen d<strong>es</strong>jeweiligen Le<strong>ist</strong>ungsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> erfüllt sind. Eingliederungshilfe in Form ein<strong>es</strong>Persönlichen Budgets können <strong>behindert</strong>e Menschen z.B. nur dann erhalten, wenn ihrEinkommen und Vermögen b<strong>es</strong>timmte Grenzen nicht überschreitet (siehe dazu imeinzelnen die Ausführungen in Kapitel H unter I und II) und auch die sonstigenVoraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe vorliegen.Ein Persönlich<strong>es</strong> Budget wird nur auf Antrag gewährt. Niemand kann also zurInanspruchnahme von Le<strong>ist</strong>ungen in Form ein<strong>es</strong> Persönlichen Budgets gezwungenwerden. Der Antrag sollte bei dem Kostenträger g<strong>es</strong>tellt werden, der für die benötigteSozialle<strong>ist</strong>ung zuständig <strong>ist</strong>. Möchte ein <strong>behindert</strong>er Mensch z.B. Le<strong>ist</strong>ungen derEingliederungshilfe in Form ein<strong>es</strong> Persönlichen Budgets in Anspruch nehmen, sollteder Antrag beim Sozialamt g<strong>es</strong>tellt werden.Wer sich einmal für ein Persönlich<strong>es</strong> Budget entschieden hat, <strong>ist</strong> nicht dauerhaft an<strong>di<strong>es</strong>e</strong> Le<strong>ist</strong>ungsform gebunden. Ein <strong>behindert</strong>er Mensch kann beispielsweise zurBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de31


Sachle<strong>ist</strong>ung zurückkehren, wenn er f<strong>es</strong>tstellt, dass er mit der Verwaltung d<strong>es</strong>Geldbetrag<strong>es</strong> überfordert <strong>ist</strong>.Weiterführende Literatur:• Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen e.V., DasPersönliche Budget – Le<strong>ist</strong>ungen und Hilfe selbst einkaufen !• Bund<strong>es</strong>vereinigung Lebenshilfe (Hrsg.): Mehr Chancen für einselbstb<strong>es</strong>timmt<strong>es</strong> Leben? – Das Persönliche Budget in Fragen und AntwortenM) Zuständiger KostenträgerIn den vorangehenden Kapiteln wurde bereits deutlich, dass <strong>es</strong> in Deutschland ein<strong>eV</strong>ielzahl von Sozialle<strong>ist</strong>ungsträgern (z.B. Pflegekasse, Krankenkasse,Bund<strong>es</strong>agentur für Arbeit, Sozialhilfeträger etc.) <strong>gibt</strong>. Die Frage, welcherSozialle<strong>ist</strong>ungsträger (im folgenden wird der Ausdruck „Kostenträger“ verwendet) füreine b<strong>es</strong>timmte Le<strong>ist</strong>ung zuständig <strong>ist</strong>, richtet sich häufig nach der Art der benötigtenLe<strong>ist</strong>ung. Für einige Le<strong>ist</strong>ungen kommen sogar mehrere Kostenträger in Betracht(z.B. bei den <strong>Hilfen</strong> zur B<strong>es</strong>chaffung und Erhaltung <strong>behindert</strong>engerechtenWohnraums, siehe dazu die Ausführungen in Kapitel K unter I ).I) Kostenträger bei b<strong>es</strong>onderen BehinderungsursachenIn b<strong>es</strong>timmten Fällen <strong>ist</strong> auch die Ursache einer Behinderung maßgeblich für dieFrage, welcher Kostenträger eine b<strong>es</strong>timmte Le<strong>ist</strong>ung zu erbringen hat (sogenannt<strong>es</strong>Kausalitätsprinzip). Beruht die Behinderung beispielsweise auf einem Arbeits-, Schuloder<strong>Kind</strong>ergartenunfall oder einem sogenannten Wegeunfall (z.B. auf dem Hin- oderRückweg zur Arbeit), <strong>ist</strong> die g<strong>es</strong>etzliche Unfallversicherung für einen umfassendenAusgleich der Behinderungsfolgen zuständig. Ist eine Gewalttat, ein Impfschadenoder eine g<strong>es</strong>undheitliche Beeinträchtigung, die bei Able<strong>ist</strong>ung d<strong>es</strong> Zivil- oderWehrdienst<strong>es</strong> erworben wurde, Ursache der Behinderung, sind di<strong>eV</strong>ersorgungsämter die zuständigen Kostenträger.II) Zuständigkeitsklärung bei Le<strong>ist</strong>ungen zur TeilhabeKommen für eine Sozialle<strong>ist</strong>ung mehrere Kostenträger in Betracht, werdenMenschen mit Behinderung oft von einem Amt zum nächsten g<strong>es</strong>chickt, bevor sie diebenötigte Le<strong>ist</strong>ung erhalten. Um <strong>di<strong>es</strong>e</strong> Praxis zu unterbinden, sieht das SGB IX fürLe<strong>ist</strong>ungen zur Teilhabe ein Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit vor.N) VerfahrensrechtDie Entscheidungen der Sozialhilfeträger, der Krankenkassen, der Pflegekassen, derVersorgungsämter, der Rentenversicherungsträger und andererSozialle<strong>ist</strong>ungsträger unterliegen der Kontrolle durch die Sozialgerichtsbarkeit.I) WiderspruchsverfahrenGegen unrichtige B<strong>es</strong>cheide <strong>ist</strong> zunächst fr<strong>ist</strong>gerecht schriftlich Widerspruch beimjeweiligen Sozialle<strong>ist</strong>ungsträger zu erheben. Enthält der B<strong>es</strong>cheid eine schriftlicheRechtsmittelbelehrung, <strong>ist</strong> der Widerspruch innerhalb ein<strong>es</strong> Monats nachBekanntgabe d<strong>es</strong> B<strong>es</strong>cheids zu erheben. Fehlt eine solche Rechtsmittelbelehrungkann man innerhalb ein<strong>es</strong> Jahr<strong>es</strong> Widerspruch einlegen. Damit man beweisen kann,Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de32


dass man die Fr<strong>ist</strong> eingehalten hat, sollte man den Widerspruch per Einschreiben mitRückschein verschicken.Der Widerspruch muss während der Widerspruchsfr<strong>ist</strong> noch nicht begründet werden.Es reicht zunächst aus, darzulegen, dass man mit der Entscheidung d<strong>es</strong>Sozialle<strong>ist</strong>ungsträger nicht einverstanden <strong>ist</strong>. (Beispiel: „Hiermit lege ich gegen IhrenB<strong>es</strong>cheid vom ..... Widerspruch ein. Die Begründung <strong>di<strong>es</strong>e</strong>s Widerspruchs erfolgtg<strong>es</strong>ondert.“) Da <strong>es</strong> sich bei den B<strong>es</strong>cheiden von Behörden immer um dieEntscheidung von Einzelfällen handelt, sollte man schließlich in der Begründung d<strong>es</strong>Widerspruchs auf die individuellen Umstände d<strong>es</strong> Einzelfall<strong>es</strong> möglichst konkreteingehen.Der Sozialle<strong>ist</strong>ungsträger wird die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung d<strong>es</strong>Widerspruchs erneut überprüfen. Entweder wird dann den Einwänden d<strong>es</strong>Widerspruchs Rechnung getragen oder der Widerspruch wird durch einensogenannten Widerspruchsb<strong>es</strong>cheid zurückgewi<strong>es</strong>en.II) KlageGegen Widerspruchsb<strong>es</strong>cheide von Sozialle<strong>ist</strong>ungsträgern kann man Klage vor demSozialgericht erheben. Enthält der Widerspruchsb<strong>es</strong>cheid keineRechtsmittelbelehrung, hat man für die Klage ein Jahr Zeit. Ist derWiderspruchsb<strong>es</strong>cheid hingegen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mussdie Klage innerhalb ein<strong>es</strong> Monats erhoben werden. Die Monatsfr<strong>ist</strong> beginnt mit derZustellung d<strong>es</strong> Widerspruchsb<strong>es</strong>cheids.Da <strong>es</strong> vor den Sozialgerichten in der ersten Instanz keinen Anwaltszwang <strong>gibt</strong>, kannjede/r Betroffene selbst Klage einreichen und auch alleine zur mündlichenVerhandlung erscheinen. Im Fall von g<strong>es</strong>etzlicher Betreuung muss der/die BetreuerIntätig werden.O) G<strong>es</strong>etzliche BetreuungSolange das <strong>Kind</strong> minderjährig <strong>ist</strong>, steht das Sorgerecht im Regelfall den Eltern zu.Das Sorgerecht beinhaltet das Recht, das <strong>Kind</strong> in allen, auch rechtlichen,Angelegenheiten zu vertreten. Das Sorgerecht endet mit Eintritt der Volljährigkeit,also mit Vollendung d<strong>es</strong> 18. Lebensjahr<strong>es</strong>. Ab <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Zeitpunkt b<strong>es</strong>orgt dererwachsene <strong>behindert</strong>e Mensch seine Angelegenheiten grundsätzlich selbst. Erentscheidet z.B. selbst darüber, ob er einen b<strong>es</strong>timmten ärztlichen Eingriffvornehmen lässt und schließt den Mietvertrag mit dem/der VermieterIn ab, wenn erin eine eigene Wohnung zieht.Ist ein volljähriger Mensch allerdings aufgrund einer psychischen Erkrankung odereiner körperlichen, ge<strong>ist</strong>igen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seineAngelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu b<strong>es</strong>orgen, b<strong>es</strong>tellt dasBetreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine(n) BetreuerIn für denerwachsenen Menschen. Die B<strong>es</strong>tellung darf nur für die Aufgabenkreise erfolgen, indenen eine Betreuung erforderlich <strong>ist</strong>. Ist ein erwachsener <strong>behindert</strong>er Menschbeispielsweise einerseits imstande, sein Geld selbst zu verwalten, andererseits abernur eing<strong>es</strong>chränkt in der Lage, Schriftverkehr mit Behörden zu bewältigen odernotwendige Arztb<strong>es</strong>uche wahrzunehmen, wird die Betreuung lediglich für denAufgabenkreis Behördenangelegenheiten und der G<strong>es</strong>undheitsfürsorge, nicht aberBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de33


für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge b<strong>es</strong>tellt. Der/Die BetreuerIn vertritt den<strong>behindert</strong>en Menschen in den Aufgabenkreisen für den er/sie b<strong>es</strong>tellt worden <strong>ist</strong>gerichtlich und außergerichtlich.Die volljährige betroffene Person hat ein Vorschlagsrecht, wer die Betreuung für sieübernehmen soll. Di<strong>es</strong>em Vorschlag soll das Gericht entsprechen, wenn <strong>es</strong> demWohl der betroffenen Person nicht zuwiderläuft. Schlägt sie niemanden vor, sindvorzugsweise Angehörige, Verwandte wie Eltern, <strong>Kind</strong>er, Ehegatten oderFreundInnen zu b<strong>es</strong>tellen, wenn di<strong>es</strong> nicht dem Willen der betroffenen Personwiderspricht.Ehrenamtlich tätige BetreuerInnen einer mittellosen Person, wie z.B. Eltern<strong>behindert</strong>er volljähriger und mittelloser <strong>Kind</strong>er, erhalten einen Aufwendungsersatzoder eine Aufwandsentschädigung, die sie jährlich beim zuständigen Amtsgerichtschriftlich beantragen können. Möglich <strong>ist</strong>, alle Aufwendungen durchEinzelnachweise geltend zu machen (Aufwendungsersatz), oder aber dieAufwandspauschale in Höhe von derzeit 323 Euro ohne Vorlage vonEinzelnachweisen zu verlangen (Aufwandsentschädigung).Weiterführende Literatur:W. Zimmermann, Ratgeber Betreuungsrecht, Hilfe für Betreute und Betreuer, 7.Auflage, München 2007P) Das Behindertent<strong>es</strong>tamentMenschen mit Behinderung, die Le<strong>ist</strong>ungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen,müssen ererbt<strong>es</strong> Vermögen zur Deckung ihr<strong>es</strong> sozialhilferechtlichen Bedarfseinsetzen. Erst wenn das Vermögen bis auf einen Schonbetrag von 2.600 Euroaufgebraucht <strong>ist</strong>, <strong>ist</strong> der Sozialhilfeträger wieder zur Le<strong>ist</strong>ung verpflichtet. WollenEltern ihren <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong>ern materielle Werte aus dem Nachlass zuwenden,empfiehlt <strong>es</strong> sich d<strong>es</strong>halb, ein sogenannt<strong>es</strong> Behindertent<strong>es</strong>tament zu verfassen.Hierdurch kann der Zugriff d<strong>es</strong> Sozialamt<strong>es</strong> auf die Erbschaft verhindert werden.Zentrale Elemente d<strong>es</strong> Behindertent<strong>es</strong>tament<strong>es</strong> sind die Einsetzung d<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>enMenschen zum Vorerben und die Anordnung der T<strong>es</strong>tamentsvollstreckung. Da dieRegelungen, die im einzelnen zu treffen sind, sehr kompliziert sind, sollten Eltern beider Ausg<strong>es</strong>taltung ein<strong>es</strong> Behindertent<strong>es</strong>taments in jedem Fall eine/nRechtsanwalt/Rechtsanwältin oder eine/n Notar/in hinzuziehen.Weiterführende Literatur:Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen (Hrsg.): Vererbenzugunsten <strong>behindert</strong>er MenschenBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de34


Hier können Sie die im Ratgeber genannten Bücher, Broschüren undMerkblätter b<strong>es</strong>tellen:Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e MenschenBrehmstraße 5-740239 Düsseldorfinfo@bvkm.deBund<strong>es</strong>arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorg<strong>es</strong>tellenPostfach 410976026 <strong>Karlsruhe</strong>bih@integrationsaemter.deBund<strong>es</strong>vereinigung LebenshilfeRaiffeisenstr. 1835043 Marburgbund<strong>es</strong>vereinigung@lebenshilfe.deDeutsch<strong>es</strong> StudentenwerkInformations- und Beratungsstelle Studium und BerufMonbijouplatz 1110178 Berlinstudium-behinderung@studentenwerke.deRechtsratgeber für Menschen, die in die g<strong>es</strong>amte Materie tiefer einsteigenmöchten:Bund<strong>es</strong>arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (Hrsg.):Die Rechte <strong>behindert</strong>er Menschen und ihrer Angehörigen,zu b<strong>es</strong>tellen bei der:Bund<strong>es</strong>arbeitsgemeinschaftSelbsthilfeKirchfeldstr. 14940215 DüsseldorfReferat-Recht@BAG-SELBSTHILFE.deBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de35


Der Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschene.V. <strong>ist</strong> ein gemeinnütziger Verein, der sich ausschließlich überSpenden, Mitgliedsbeiträge und öffentliche Zuschüsse finanziert.Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Arbeit durch eine Spendeunterstützen. Unser Spendenkonto lautet:Spendenkonto:Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e MenschenKonto-Nr.: 7034203; BLZ: 37020500Bank für SozialwirtschaftBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de36

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