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Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es - Autismus Karlsruhe eV

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mit der Zulassung d<strong>es</strong> Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde oder unmittelbar beimFinanzamt g<strong>es</strong>tellt werden kann.In vollem Umfang befreit sind Fahrzeuge von schwer<strong>behindert</strong>en Menschen mit demMerkzeichen H, Bl oder aG im Schwer<strong>behindert</strong>enausweis. Die Kraftfahrzeugsteuerermäßigt sich um 50 % für schwer<strong>behindert</strong>e Menschen, die infolge der Behinderungin ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos(Merkzeichen Gl) sind, sofern die genannten Personen auf ihr Recht zurunentgeltlichen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln verzichtet haben.Die Vergünstigungen können unter den genannten Voraussetzungen auch vonminderjährigen <strong>Kind</strong>ern in Anspruch genommen werden. In <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Fall muss dasFahrzeug auf den Namen d<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong><strong>es</strong> zugelassen werden und darf vonden Eltern nur für Fahrten benutzt werden, die im Zusammenhang mit derFortbewegung oder der Haushaltsführung d<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong><strong>es</strong> stehen.F) <strong>Kind</strong>ergeld<strong>Kind</strong>ergeld wird Eltern grundsätzlich bis zur Vollendung d<strong>es</strong> 18. Lebensjahr<strong>es</strong> ihr<strong>es</strong><strong>Kind</strong><strong>es</strong> bezahlt. Es beträgt für die ersten beiden <strong>Kind</strong>er jeweils 184 Euro, für dasdritte 190 Euro und für jed<strong>es</strong> weitere <strong>Kind</strong> jeweils 215 Euro im Monat.Den Eltern ein<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong><strong>es</strong> kann auch nach Eintritt der Volljährigkeit einAnspruch auf <strong>Kind</strong>ergeld zustehen. Voraussetzung hierfür <strong>ist</strong>, dass die Behinderungvor Vollendung d<strong>es</strong> 25. Lebensjahr<strong>es</strong> eingetreten und das <strong>Kind</strong> außerstande <strong>ist</strong>, sichselbst zu unterhalten. Letzter<strong>es</strong> <strong>ist</strong> unter anderem der Fall, wenn das <strong>Kind</strong> nicht inder Lage <strong>ist</strong>, seinen g<strong>es</strong>amten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel(Einkommen, Rente usw.) zu decken. Der Lebensbedarf ein<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong><strong>es</strong>setzt sich aus einem g<strong>es</strong>etzlich f<strong>es</strong>tg<strong>es</strong>etzten Grundbedarf (<strong>di<strong>es</strong>e</strong>r beläuft sich imJahr 2011 auf 8.004 €) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.Liegen die genannten Voraussetzungen vor, b<strong>es</strong>teht der Anspruch auf <strong>Kind</strong>ergeldohne Rücksicht auf das Alter d<strong>es</strong> <strong>Kind</strong><strong>es</strong>.Weiterführende Literatur:Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen e.V. (Hrsg.):Steuermerkblatt für Familien mit <strong>behindert</strong>en <strong>Kind</strong>ern (jährlich aktualisiert) – mitBeispielrechnungen zum Anspruch auf <strong>Kind</strong>ergeldG) Le<strong>ist</strong>ungen zum LebensunterhaltReicht das Einkommen ein<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en Menschen nicht aus, um seinenLebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc.) zu b<strong>es</strong>treiten, kann er unterUmständen Le<strong>ist</strong>ungen zur Sicherung d<strong>es</strong> Lebensunterhalts beanspruchen. Di<strong>es</strong>eLe<strong>ist</strong>ungen werden im W<strong>es</strong>entlichen entweder in Form d<strong>es</strong> Arbeitslosengeld<strong>es</strong> IInach dem Sozialg<strong>es</strong>etzbuch II (SGB II) oder in Form der Grundsicherung im Alterund bei Erwerbsminderung nach dem Sozialg<strong>es</strong>etzbuch XII (SGB XII) gewährt.I) Arbeitslosengeld IIArbeitslosengeld II (auch „HARTZ IV“ genannt) erhalten Personen, die zwischen 15und 64 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Erwerbsfähig <strong>ist</strong> nach derg<strong>es</strong>etzlichen Definition, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbareZeit außerstande <strong>ist</strong>, unter den üblichen Bedingungen d<strong>es</strong> allgemeinenBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de18

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