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Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es - Autismus Karlsruhe eV

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dass man die Fr<strong>ist</strong> eingehalten hat, sollte man den Widerspruch per Einschreiben mitRückschein verschicken.Der Widerspruch muss während der Widerspruchsfr<strong>ist</strong> noch nicht begründet werden.Es reicht zunächst aus, darzulegen, dass man mit der Entscheidung d<strong>es</strong>Sozialle<strong>ist</strong>ungsträger nicht einverstanden <strong>ist</strong>. (Beispiel: „Hiermit lege ich gegen IhrenB<strong>es</strong>cheid vom ..... Widerspruch ein. Die Begründung <strong>di<strong>es</strong>e</strong>s Widerspruchs erfolgtg<strong>es</strong>ondert.“) Da <strong>es</strong> sich bei den B<strong>es</strong>cheiden von Behörden immer um dieEntscheidung von Einzelfällen handelt, sollte man schließlich in der Begründung d<strong>es</strong>Widerspruchs auf die individuellen Umstände d<strong>es</strong> Einzelfall<strong>es</strong> möglichst konkreteingehen.Der Sozialle<strong>ist</strong>ungsträger wird die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung d<strong>es</strong>Widerspruchs erneut überprüfen. Entweder wird dann den Einwänden d<strong>es</strong>Widerspruchs Rechnung getragen oder der Widerspruch wird durch einensogenannten Widerspruchsb<strong>es</strong>cheid zurückgewi<strong>es</strong>en.II) KlageGegen Widerspruchsb<strong>es</strong>cheide von Sozialle<strong>ist</strong>ungsträgern kann man Klage vor demSozialgericht erheben. Enthält der Widerspruchsb<strong>es</strong>cheid keineRechtsmittelbelehrung, hat man für die Klage ein Jahr Zeit. Ist derWiderspruchsb<strong>es</strong>cheid hingegen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mussdie Klage innerhalb ein<strong>es</strong> Monats erhoben werden. Die Monatsfr<strong>ist</strong> beginnt mit derZustellung d<strong>es</strong> Widerspruchsb<strong>es</strong>cheids.Da <strong>es</strong> vor den Sozialgerichten in der ersten Instanz keinen Anwaltszwang <strong>gibt</strong>, kannjede/r Betroffene selbst Klage einreichen und auch alleine zur mündlichenVerhandlung erscheinen. Im Fall von g<strong>es</strong>etzlicher Betreuung muss der/die BetreuerIntätig werden.O) G<strong>es</strong>etzliche BetreuungSolange das <strong>Kind</strong> minderjährig <strong>ist</strong>, steht das Sorgerecht im Regelfall den Eltern zu.Das Sorgerecht beinhaltet das Recht, das <strong>Kind</strong> in allen, auch rechtlichen,Angelegenheiten zu vertreten. Das Sorgerecht endet mit Eintritt der Volljährigkeit,also mit Vollendung d<strong>es</strong> 18. Lebensjahr<strong>es</strong>. Ab <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Zeitpunkt b<strong>es</strong>orgt dererwachsene <strong>behindert</strong>e Mensch seine Angelegenheiten grundsätzlich selbst. Erentscheidet z.B. selbst darüber, ob er einen b<strong>es</strong>timmten ärztlichen Eingriffvornehmen lässt und schließt den Mietvertrag mit dem/der VermieterIn ab, wenn erin eine eigene Wohnung zieht.Ist ein volljähriger Mensch allerdings aufgrund einer psychischen Erkrankung odereiner körperlichen, ge<strong>ist</strong>igen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seineAngelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu b<strong>es</strong>orgen, b<strong>es</strong>tellt dasBetreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine(n) BetreuerIn für denerwachsenen Menschen. Die B<strong>es</strong>tellung darf nur für die Aufgabenkreise erfolgen, indenen eine Betreuung erforderlich <strong>ist</strong>. Ist ein erwachsener <strong>behindert</strong>er Menschbeispielsweise einerseits imstande, sein Geld selbst zu verwalten, andererseits abernur eing<strong>es</strong>chränkt in der Lage, Schriftverkehr mit Behörden zu bewältigen odernotwendige Arztb<strong>es</strong>uche wahrzunehmen, wird die Betreuung lediglich für denAufgabenkreis Behördenangelegenheiten und der G<strong>es</strong>undheitsfürsorge, nicht aberBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de33

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