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Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es - Autismus Karlsruhe eV

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Sozialhilfeträger (je nach Bund<strong>es</strong>land können das die Bezirke, die Landschafts- oderLand<strong>es</strong>wohlfahrtsverbände oder die Land<strong>es</strong>sozialämter sein) für Le<strong>ist</strong>ungen derEingliederungshilfe zuständig sind. Im Zweifel sollte ein Antrag aufEingliederungshilfe beim örtlichen Sozialamt g<strong>es</strong>tellt werden. Falls <strong>di<strong>es</strong>e</strong>s nichtzuständig <strong>ist</strong>, muss <strong>es</strong> den Antrag an den zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträgerweiterleiten.I) Nachrangigkeit der SozialhilfeLe<strong>ist</strong>ungen der Sozialhilfe sind gegenüber Ansprüchen, die gegen andereSozialle<strong>ist</strong>ungsträger (z.B. Kranken- oder Pflegeversicherung) b<strong>es</strong>tehen, nachrangig.Grundsätzlich erhält Sozialhilfe außerdem nur, wer die benötigten Le<strong>ist</strong>ungen nichtmit eigenem Einkommen und Vermögen finanzieren kann. Bei minderjährigen<strong>behindert</strong>en Menschen <strong>ist</strong> das Einkommen und Vermögen der Eltern maßgeblich.Einige Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe sind kostenfrei. Dazu zählen dieLe<strong>ist</strong>ungen in einer Werkstatt für <strong>behindert</strong>e Menschen (WfbM).Bei anderen Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe müssen sich <strong>behindert</strong>e Menschenbzw. deren Eltern nach Maßgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse anden Kosten beteiligen. Dazu gehören unter anderem <strong>Hilfen</strong> zur Teilhabe amgemeinschaftlichen und kulturellen Leben (z.B. Begleitperson für den Kinob<strong>es</strong>uch).II) Einkommens- und VermögensgrenzenDas Einkommen und Vermögen d<strong>es</strong> <strong>behindert</strong>en Menschen bzw. seiner Eltern <strong>ist</strong> fürkostenpflichtige Le<strong>ist</strong>ungen der Eingliederungshilfe nur insoweit einzusetzen, als <strong>es</strong>b<strong>es</strong>timmte Grenzen überschreitet. Die Einkommensgrenze wird gebildet aus einemGrundbetrag in Höhe von 728 Euro sowie den angem<strong>es</strong>senen Kosten für dieUnterkunft. Hinzu kommt ferner für den Ehegatten sowie für jede Person, die vondem/der Le<strong>ist</strong>ungsberechtigten oder d<strong>es</strong>sen/deren unterhaltspflichtigem Elternteilüberwiegend unterhalten wird, jeweils ein Zuschlag von 255 Euro. Überschreitet dasEinkommen <strong>di<strong>es</strong>e</strong> Grenze, <strong>ist</strong> der übersteigende Betrag in angem<strong>es</strong>senem Umfangzur Finanzierung der Eingliederungshilfe einzusetzen.Für blinde Menschen sowie schwerstpflegebedürftige Menschen (Einstufung inPfleg<strong>es</strong>tufe III) gilt die Sonderregelung, dass sie höchstens 40 Prozent ihr<strong>es</strong>übersteigenden Einkommens einsetzen müssen.Zum Vermögen zählen unter anderem Sparguthaben, Wertpapiere undLebensversicherungen. Die Vermögensgrenze setzt sich aus einem Grundbetrag inHöhe von 2.600 Euro sowie Zuschlägen für unterhaltsberechtigte Personenzusammen. Der Zuschlag beläuft sich für Ehegatten auf 614 Euro und für jedePerson, die von der/dem Le<strong>ist</strong>ungsberechtigten oder deren/d<strong>es</strong>sen unterhaltspflichtigemElternteil überwiegend unterhalten wird, auf 256 Euro.III) Sonderregelung für Eltern volljähriger <strong>Kind</strong>erDer Kostenbeitrag von Eltern volljähriger <strong>behindert</strong>er Menschen für Le<strong>ist</strong>ungen derEingliederungshilfe b<strong>es</strong>chränkt sich auf 31,06 Euro im Monat. Eine EinkommensundVermögensprüfung findet in <strong>di<strong>es</strong>e</strong>m Fall nicht statt.Bund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de21

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