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Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es - Autismus Karlsruhe eV

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Arbeitsmarkt<strong>es</strong> mind<strong>es</strong>tens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig<strong>ist</strong>, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend durch Aufnahme einerzumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögensichern kann.Das Arbeitslosengeld II b<strong>es</strong>teht im W<strong>es</strong>entlichen aus dem Regelbedarf und demBedarf für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung. Der Regelbedarf füralleinstehende Personen beläuft sich seit dem 1. Januar 2011 auf monatlich 364Euro. Behinderte Hilfebedürftige, denen Le<strong>ist</strong>ungen zur Teilhabe am Arbeitslebensowie sonstige <strong>Hilfen</strong> zur Erlangung ein<strong>es</strong> Arbeitsplatz<strong>es</strong> oder Hilfe zur Ausbildungfür eine angem<strong>es</strong>sene Tätigkeit erbracht werden, erhalten außerdem einenMehrbedarfszuschlag in Höhe von 35 Prozent d<strong>es</strong> maßgebenden Regelbedarfs.Anträge sind in der Regel bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen.II) Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungDie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird hilfebedürftigenPersonen gewährt, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dievolljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Volle Erwerbsminderungb<strong>es</strong>teht, wenn ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbareZeit außerstande <strong>ist</strong>, unter den üblichen Bedingungen d<strong>es</strong> allgemeinenArbeitsmarkt<strong>es</strong> mind<strong>es</strong>tens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. BehinderteMenschen, die in einer Werkstatt für <strong>behindert</strong>e Menschen oder in einerTag<strong>es</strong>förderstätte b<strong>es</strong>chäftigt sind, werden als voll erwerbsgemindert ang<strong>es</strong>ehen.Die Grundsicherung <strong>ist</strong> eine Le<strong>ist</strong>ung der Sozialhilfe. Sie <strong>ist</strong> im SGB XII geregelt undumfasst folgende Le<strong>ist</strong>ungen:• den für den Le<strong>ist</strong>ungsberechtigten maßgebenden Regelsatz• die angem<strong>es</strong>senen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft undHeizung sowie zentrale Warmwasserversorgung,• einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufebei B<strong>es</strong>itz ein<strong>es</strong> Schwer<strong>behindert</strong>enausweis<strong>es</strong> mit dem Merkzeichen „G“oder „aG“,• einen angem<strong>es</strong>senen Mehrbedarf für kranke oder <strong>behindert</strong>e Menschen,die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen,• seit 1. Januar 2011 ferner einen Mehrbedarf soweit Warmwasser durch inder Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentraleWarmwassererzeugung) und• die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.Seit dem 1. Januar 2011 richtet sich die Höhe d<strong>es</strong> Regelsatz<strong>es</strong> danach, welchersogenannten Regelbedarfsstufe der Le<strong>ist</strong>ungsberechtigte angehört. ZurRegelbedarfsstufe 1 gehören erwachsene Personen, die alleinstehend sind undeinen eigenen Haushalt führen. Sie erhalten monatlich 364 Euro. Leben erwachseneMenschen mit Behinderung im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, steht ihnennach der Regelbedarfsstufe 3 ein monatlicher Regelsatz von 291 Euro zu.Erfolgt die Warmwasserbereitung dezentral, beispielsweise in einemDurchlauferhitzer, <strong>ist</strong> dem Le<strong>ist</strong>ungsberechtigten hierfür seit dem 1. Januar 2011 einBund<strong>es</strong>verband für körper- und mehrfach<strong>behindert</strong>e Menschen, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf,www.bvkm.de19

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