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Dr. Rolf Marschner

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BVerfG v. 23. 3. und 12. 10. 2011• Zwangsbehandlung ist besonders schwererGrundrechtseingriff• Rechtfertigung nicht zum Schutz <strong>Dr</strong>itter, sondernzur Wiederherstellung der freienWillensbestimmung des Betroffenen• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Freiheit zurKrankheit, Folgenabwägung, genügend Zeit undkein <strong>Dr</strong>uck)• Keine unverhältnismäßigen Belastungen• Verfahrensrechtliche Absicherungen• Bestimmtheitsgrundsatz

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