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Dr. Rolf Marschner

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Behandlungen gegen denPatientenwillenaus Sicht des Grundgesetzesund der UN-BRKFachgespräch am 28. 11. 2011<strong>Dr</strong>. <strong>Rolf</strong> <strong>Marschner</strong>


Maßnahmen gegen den Willen derBetroffenen• Betreuerbestellung gegen den Willen derBetroffenen (Zwangsbetreuung)• Unterbringung gegen den Willen derBetroffenen (Zwangseinweisung)• Behandlung gegen den Willen/Widerstandder Betroffenen (Zwangsbehandlung)


Stichworte zur Unterbringung• Diskriminierungsfreie Beschreibung derUnterbringungsvoraussetzungen (Art. 14UN-BRK)• Unterbringung als Krisenintervention ineinem Gesamtkonzept psychiatrischeroder anderer Hilfen• Rechtsanspruch auf die Unterbringungvermeidende Hilfen (z.B. Krisendienste,Weglaufhäuser)


Verfassungsrechtliche undvölkerrechtliche Grundlagen• Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG(Selbstbestimmungsrecht und körperlicheUnversehrtheit)• Art. 3 EMRK (Verbot der Folter)• Art. 2, 12, 15 und 17 UN-BRK


Grundlagen desBehandlungsrechts• Selbstbestimmungsrecht des Patienten• Einwilligung und Aufklärung• Einwilligungsfähigkeit (subjektiverMaßstab)• Unterstützung bei der Ausübung derSelbstbestimmung (Art. 12 Abs. 3 UN-BRK)


Stufen der Zwangsbehandlung• Untere Eingriffsgrenze• Obere Eingriffsgrenze• Absolute Eingriffsgrenze


Zwangsbehandlung imBetreuungsrecht• Rechtliche Grundlagen (Einwilligung desRechtlichen Betreuers mit entsprechendemAufgabenkreis bei Einwilligungsunfähigkeit)• Durchsetzung gegen den Widerstand desBetroffenen


Rechtsprechung des BGH• BGH v. 10. 1. 2000 (R&P 2001, 46): KeineRechtsgrundlage für ambulanteZwangsbehandlung durch den Betreuer• BGH v. 1. 2. 2006 (R&P 2006, 141):Zwangsbehandlung während einerUnterbringung durch den Betreuer nach § 1906Abs.1 Nr.2 BGB ausnahmsweise zulässig• BGH v. 23. 1. 2008 (R&P 2008, 123): KeineZwangsbehandlung durch den Betreuer inoffener Einrichtung• BGH v. 22. 9. 2010 (R&P 2011, 28): KeinVorratsbeschluss zur Zwangsbehandlung


Zwangsbehandlung im öffentlichenUnterbringungsrecht undMaßregelvollzug• Zwangsbehandlung zur Erreichung desVollzugsziels• Behandlungsduldungspflicht bei nach denRegel der ärztlichen Kunst erforderlichenBehandlungsmaßnahmen• Zwangsbehandlung bei erheblicher SelbstoderFremdgefahr (Unaufschiebbarkeit)


BVerfG v. 23. 3. und 12. 10. 2011• Zwangsbehandlung ist besonders schwererGrundrechtseingriff• Rechtfertigung nicht zum Schutz <strong>Dr</strong>itter, sondernzur Wiederherstellung der freienWillensbestimmung des Betroffenen• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Freiheit zurKrankheit, Folgenabwägung, genügend Zeit undkein <strong>Dr</strong>uck)• Keine unverhältnismäßigen Belastungen• Verfahrensrechtliche Absicherungen• Bestimmtheitsgrundsatz


Vorgaben der UN-BRK• Art. 2: Verbot der Diskriminierung aufgrundvon Behinderung• Art. 17: Gewährleistung der körperlichen undseelischen Unversehrtheit.• Art. 15: Verbot grausamer, unmenschlicheroder erniedrigender Behandlung.• Art. 12 Abs. 2: Gewährleistung einesunverfügbaren Kernbereichs der Rechts- undHandlungsfreiheit, in den nicht eingegriffenwerden darf.


Ausnahmsweise Zulässigkeit derZwangsbehandlung• Erhebliche Gefahr für das eigene Leben oderdie eigene Gesundheit in akuten Krisen• Krankheitsbedingte Entscheidungsunfähigkeitdes Betroffenen• Keine Ausübung des Selbstbestimmungsrechtsdurch Patientenverfügung oder Behandlungsvereinbarung• Keine irreversiblen oder unverhältnismäßigenFolgen der Behandlung


Forderungen an die Politik• Streichung des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB: KeineZwangsbehandlung durch den rechtlichenBetreuer (zumindest Anpassung an Vorgabendes BVerfG)• Anpassung der PsychKGs/UGs derBundesländer an Vorgaben des BVerfG• Verfahrensrechtliche Absicherung (vorgängigerRechtsschutz), Pflichtberatung überPatientenverfügung und Behandlungsvereinbarung• Zwangsbehandlung frühestens nach 3 TagenUnterbringung

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