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89. § 14 VOB/A - Sicherheitsleistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: <strong>14</strong>.02.201045464547454845494550leerDie Rückgabe der Sicherheit richtet sich nach <strong>§</strong> 17 Nr. 8 <strong>VOB</strong>/B. Besteht im Einzelfall einhöheres Sicherheitsbedürfnis, ist abweichend von der zweijährigen Regelfrist ein andererRückgabezeitpunkt festzulegen.Für Abschlagszahlungen im Sinne des <strong>§</strong> 16 Nr. 1 Satz 3 <strong>VOB</strong>/B oder für Vorauszahlungennach <strong>§</strong> 16 Nr. 2 <strong>VOB</strong>/B sind Sicherheiten in jedem Fall in Höhe des Zahlungsbetrages zuverlangen; diese sind erst nach vollständig erfolgtem, verrechnendem Ausglichzurückzugeben.leerleer<strong>89.</strong>7 Regelung des HVA B-StB 03/2006 zu <strong>Sicherheitsleistung</strong>en455<strong>14</strong>5524553<strong>Sicherheitsleistung</strong>en (Ziffer 3.6)(1) Für <strong>Sicherheitsleistung</strong>en sind die Nrn. 22, 23 und 116 ZVB/E-StB 2002 in Verbindungmit <strong>§</strong> 17 <strong>VOB</strong>/B zu beachten. Für Bürgschaften nach Nr. 23 ZVB/E-StB 2002 sind dieVordrucke HVA B-StB-Vertragserfüllungsbürgschaft (siehe Muster 3.6 - 1), HVA B-StB-Bürgschaft für Mängelansprüche (siehe Muster 3.6 - 2) und HVA B-StBAbschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft (siehe Muster 3.6 - 3) zu verwenden.(2) Es ist darauf zu achten, dass auch• bei einer Arbeitsgemeinschaft als Auftragnehmer oder• bei möglicher Teilabnahmenur eine Bürgschaftsurkunde über den Gesamtbetrag der Sicherheit gemäß Nr. 23.4 ZVB/E-StB 2002 anzunehmen ist. Verlangt der Auftragnehmer nach einer Teilabnahme eineentsprechende Verringerung der Sicherheit, so ist dem stattzugeben, wenn• für den abgenommenen Teil der Leistung die Voraussetzungen nach <strong>§</strong> 17 Nr. 8 Abs. 1<strong>VOB</strong>/B und 116.2 ZVB/E-StB 2002 erfüllt sind und• der Auftragnehmer für den noch nicht abgenommenen Teil der Leistung eineVertragserfüllungsbürgschaft gestellt hat.45544555(3) Es ist darauf hinzuwirken, dass der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaftgemäß <strong>§</strong> 17 Nr. 7 <strong>VOB</strong>/B binnen 18 Werktagen nach Auftragserteilung vorlegt. Solange erdieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind von den Abschlagszahlungen Einbehalte gemäß <strong>§</strong>17 Nr. 7 <strong>VOB</strong>/B vorzunehmen.(4) Für Abschlagszahlungen auf noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile ist besondereSicherheit durch Bürgschaft zu leisten (Nr. 23.5 ZVB/E-StB 2002). Bei Großbauteilen, die fürdie geforderte Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt werden, z. B.

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