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89. § 14 VOB/A - Sicherheitsleistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: <strong>14</strong>.02.2010Brückenüberbauteile oder Tunnelelemente, genügt deren Eigentumsübertragung auf denAuftraggeber.45564557455845594560(5) Abschlagszahlungen für Teile von Kunstbauten, die auf der Baustelle zunächst nicht inendgültiger Lage hergestellt werden (Nr. 110 ZVB/E-StB 2002), werden ohne besondereSicherheit und ohne Eigentumsübertragung gewährt.(6) Bis zur Schlusszahlung kann zur Sicherstellung der Beseitigung gerügter Mängel -ungeachtet vorliegender Bürgschaften - in der Regel ein Betrag in dreifacher Höhe dergeschätzten Mängelbeseitigungskosten als Sicherheit einbehalten werden. NachMängelbeseitigung ist der einbehaltene Betrag auszuzahlen.(7) Zahlt der Bürge einer Sicherheit nach HVA B-StB nicht, dann ist zu prüfen, ob dieZahlung in einem Urkundenprozess nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 592 ff. ZPO erreicht werden kann.(8) Vor Inanspruchnahme einer Bürgschaft ist zu prüfen, ob Aufrechnungsmöglichkeitenbestehen (Abschnitt 3.<strong>14</strong> "Aufrechnungsfälle") und zweckmäßig sind.(9) Der Austausch der Vertragserfüllungsbürgschaft gegen eine Bürgschaft fürMängelansprüche erfolgt nach <strong>§</strong> 17 Nr. 8 Abs. 1 <strong>VOB</strong>/B. Für bei der Abnahme vorbehalteneMängel ist ggf. ein Einbehalt in dreifacher Höhe der voraussichtlichenMängelbeseitigungskosten vorzunehmen (siehe <strong>§</strong> 641 Abs. 3 BGB und Nr. (6)). Soweit einsolcher Einbehalt nicht mehr möglich ist, ist der entsprechende Teil derVertragserfüllungsbürgschaft einzubehalten (Nr. 116.2 ZVB/E-StB-2002).

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