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Informationen und Ansprechpartner - Schweissen & Schneiden

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Produktpiraterie1. Was bedeutet gewerblicher Rechtsschutz/Produktpiraterie ?Produktpiraterie bedeutet illegale Reproduktion/Kopie von Produkten. EinGesetzesverstoß liegt vor, wenn durch die Reproduktion/Kopie gewerbliche Schutzrechteverletzt werden. Schutzrechte können z.B. Urheberrechte, Patente, Marken, GebrauchsoderGeschmacksmuster sein.Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, wozu insbesondere Werkeder Literatur, Wissenschaft <strong>und</strong> Kunst zählen. Darunter können auch Design, Grafik <strong>und</strong>Werbeslogans fallen. Das Urheberrecht entsteht im Moment der Schaffung des Werkes<strong>und</strong> muss daher nicht angemeldet werden.Ein Patent schützt technische Eigenschaften eines Produktes oder Prozesses. Diesesmuss beim Patentamt angemeldet werden <strong>und</strong> dem Patentinhaber wird mit Erteilung einesPatents durch das Patentamt ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung der Erfindung fürdie Dauer der Patentlaufzeit verliehen.Eine Marke ist ein besonderes, rechtlich geschütztes Zeichen, das dazu dient, Warenoder Dienstleistungen eines Anbieters von denen anderer Anbieter zu unterscheiden.Eine Marke kann durch Benutzung entstehen, wozu ein hoher Bekanntheitsgrad mitZuordnung zu einem bestimmten Anbieter erforderlich ist. Außerdem kann eine Markedurch Eintragung in ein Markenregister entstehen.Das Gebrauchsmuster wird auch der „kleine Bruder“ des Patents genannt. DieSchutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster sind denen des Patents ähnlich. ImGegensatz zum Patentrecht können in Deutschland jedoch Verfahren durchGebrauchsmuster nicht geschützt werden. Die Schutzwirkung ist im Wesentlichen diegleiche wie beim Patent. Die maximale Schutzdauer ist kürzer als bei Patenten.Ein Geschmacksmuster schützt ein konkretes Produktdesign. Hier bezieht sich derSchutz auf die äußere Form eines ganzen Produktes oder einen Teil davon.Der Designschutz wird in der Europäischen Union für 3 Jahre ab derErstveröffentlichung des Produktes auch ohne amtliche Registrierung gewährt.Zusätzlich zu den oben genannten Rechten können sich auch Ansprüche aus dem Gesetzgegen unlauteren Wettbewerb ergeben, wenn die oben genannten Rechte nicht greifen,jedoch besondere Umstände vorliegen, wonach eine Reproduktion/Kopie unlauter ist.2. Wie können Sie sich bereits vor Beginn einer Messe schützen?Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Inhaber eines der oben genannten gewerblichenSchutzrechte für Ihre Produkte sind. Sind Sie nicht im Besitz eines solchen Schutzrechtes,sollten Sie sich rechtzeitig über den Erwerb solcher Rechte - zum Beispiel bei einemPatentanwalt - informieren.Sind Sie im Besitz entsprechender Schutzrechte, sollten Sie die dazugehörigenDokumente auf jeden Fall zur Messe mitnehmen. Auch Unterlagen über bereits erfolgteAbmahnungen <strong>und</strong> Rechtsstreitigkeiten, insbesondere Urteile, sollten Sie während der


Messe zur Verfügung haben. Mit diesen Unterlagen können Sie Ihre Rechte nachweisen<strong>und</strong> tragen dazu bei, dass Ihre Rechte schnell <strong>und</strong> effektiv durchgesetzt werden können.Ist Ihnen bereits vor der Messe bekannt, dass dort Reproduktionen/Kopienausgestellt/angeboten werden sollen <strong>und</strong> werden diese nach Deutschland eingeführt,können Sie z.B. ein Grenzbeschlagnahmeverfahren einleiten. Zuständig dafür ist dieZentralstelle gewerblicher Rechtsschutz bei der B<strong>und</strong>esfinanzdirektion Südost inMünchen. Weitere <strong>Informationen</strong> <strong>und</strong> Adressen hierzu erhalten Sie unter:http://www.zoll.de (Zoll interaktiv, Gewerblicher Rechtsschutz)Außerdem können Sie unabhängig von der Einfuhr nach Deutschland bereits vor Beginnder Messe auch einen Patent- oder Rechtsanwalt, der möglichst seinen Sitz amMessestandort haben sollte, beauftragen, damit Ihnen schnellstmöglich geholfen werdenkann.3. Wie können Sie sich während einer Messe schützen?Sollten Sie während einer Messe feststellen, dass ein anderer Aussteller gegen eines IhrerSchutzrechte verstößt, ist es sinnvoll, diesen zunächst möglichst über einen Patent- oderRechtsanwalt abzumahnen <strong>und</strong> zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern.Sollte der andere Aussteller eine Unterlassungserklärung nicht abgeben, so sollten Sieebenfalls möglichst über einen Anwalt eine einstweilige Verfügung beantragen. EineBeantragung einer solchen einstweiligen Verfügung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn Sieerst kurz vor oder während der Messe Kenntnis von der Schutzverletzung erhaltenhaben. Sollten Sie diese Kenntnis bereits seit längerer Zeit haben, würde ein Gerichtsicherlich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung ablehnen. Durcheine einstweilige Verfügung würde der Verstoß gegen Ihre Schutzrechte gerichtlichuntersagt.4. Wie kann die Messe Essen helfen?Zunächst sollen Ihnen diese Serviceinformationen als erste Hilfe zur Selbsthilfe dienen.Sollten wir konkrete Hinweise auf eine Schutzrechtsverletzung erhalten, können wir denAussteller bereits vor einer Messe anschreiben <strong>und</strong> auf die Teilnahmebedingungenhinweisen. In diesem Zusammenhang möchten wir jedoch darauf aufmerksam machen,dass wir Ihre Rechte nicht geltend machen können, da uns dies rechtlich nicht zusteht.Um mögliche Auseinandersetzungen schon frühzeitig zu beheben, stellt die Messe EssenIhnen einen Moderator zur Seite. Falls Sie dieses Angebot nutzen möchten, wenden Siesich bitte an: christina.kleinpass@messe-essen.deSollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gernzur Verfügung.IhrSCHWEISSEN & SCHNEIDEN Team

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