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Das Mitarbeitergespräch

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Arbeitsrechtliche AnsatzpunkteSelbstverständlich gehört zu einer offenen Unternehmenskultur auch - unabhängigvon den Bestimmungen des ArbVG - eine möglichst frühe und umfassendeBeteiligung des Betriebsrates am Projekt zur Einführung von Mitarbeitergesprächenin Unternehmen.ArbVGDennoch sind die formellen Beteiligungsrechte des ArbVG als Quellen desbetriebsrätlichen Einflusses zu sehen. Zum Thema Mitarbeitergespräch lässtsich folgendes ableiten:<strong>Das</strong> ArbVG kennt im Bereich der qualitativen Arbeitsgestaltung allgemeineÜberwachungs- und Interventionsrechte nach §§ 89 + 90. Verstärkt wird diePosition des Betriebsrates durch § 94 (1-3), wo Mitwirkungsrechte bei betrieblichenBildungsmaßnahmen vorgesehen sind.Weiters beinhaltet § 97 ArbVG die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligenBetriebsvereinbarung.BetriebsvereinbarungenDer Abschluss einer Betriebsvereinbarung bei der Einführung von Mitarbeitergesprächenist unbedingt anzustreben. Betriebsräte können sich damit auf Regelnberufen, die mit der Unternehmensleitung direkt vereinbart wurden. <strong>Das</strong>macht die Einhaltung wahrscheinlicher und die Kontrolle leichter. Der § 97ArbVG liefert dazu die Anhaltspunkte.Inhaltlich soll dabei in einer Einleitung (Präambel) auf die wesentlichen Leitlinien,sowie Ziel und Zweck des Mitarbeitergespräches eingegangen werden.Weiters müssen die Gesprächsschwerpunkte erläutert werden. Daneben sollteeine Betriebsvereinbarung zum Mitarbeitergespräch die wichtigsten Durchführungs-und Organisationshinweise enthalten, wie z.B. das Prinzip der Vertraulichkeitund ein eventuelles Prozedere bei Unstimmigkeiten.freiwillige BetriebsvereinbarungInhalt derBetriebsvereinbarungSchlussbemerkungDiese Broschüre verdeutlicht folgendes zum Thema Mitarbeitergespräch:Bei der Einführung von Mitarbeitergesprächen steht die individuelleVorgesetzten-Mitarbeiter-Beziehung im Mittelpunkt der Betrachtung.13

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