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SeeSchStrO - Yachtschule Hüsken

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Maschinen-/Segelfahrzeuge - manövrierunfähige, behinderte und fischendeFahrzeugeDas Maschinenfahrzeug und das Segelfahrzeug müssen ausweichen!1.3 SEESCHIFFFAHRTSSTRAßENORDNUNG (SEESCHSTRO)1.3.1 Lichter- und Signalkörperführung1.3.1.1 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder nicht entgaster TankerTagNachtvon weniger als 50 Meter LängeMichael Hüsken 1


1.3.1.2 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes im EinsatzTagNachtFahrzeuge dürfen von den Verkehrsvorschriften abweichen!1.3.1.3 Kleine FahrzeugeEin Fahrzeug unter Segel von weniger als 12 Meter Länge oder ein Fahrzeug unter Ruder müssenauf der Seeschifffahrtsstraße ein weißes Rundumlicht führen, wenn sie die vorgeschriebenen Lichternach den KVR nicht führen können. Können die vorgeschriebenen Lichter auf einer Seeschifffahrtsstraßewegen eines Notstandes nicht geführt werden, dann muss eine elektrische Leuchte oder Laternemit einem weißen Licht gebrauchsfertig bereitgehalten werden. Dieses Licht muss zur Verhütungeines Zusammenstoßes rechtzeitig gezeigt werden.1.3.1.4 TaucharbeitenAusreichenden Abstand halten und mit äußerster Vorsicht passierren!Michael Hüsken 2


1.3.1.5 Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder Maschinenfahrzeuge, dieSchießscheiben schleppenAusreichend Abstand halten!1.3.2 Achtungs-, Gefahren- und WarnsignaleAchtungssignal, beim Ein- und Auslaufenin andere Fahrwasser, Häfen, wenn dieVerkehrslage es erfordert.Allgemeines Gefahren- und Warnsignalwird gegeben, wenn Fahrzeuge sich untereinandergefährden.Brücke, Sperrwerk oder Schleuse kannvorübergehend nicht geöffnet werden,Fahrt unterbrechen, Freigabe abwarten2 s 2 s 2s 2smind. 5mal in der MinuteBleib-weg-Signal, Gefahr durch gefährlicheGüter, sofort den Gefahrenbereichverlassen und Feuer und Zündfunken vermeiden.1.3.3 FahrwasserFahrwasser im Sinne der <strong>SeeSchStrO</strong> und der SchiffO Ems sind Teile der Wasserfläche die durchgehenddurch Fahrwasserseitenbezeichnungen begrenzt oder gekennzeichnet sind. Auch nicht gekennzeichneteWasserflächen binnenwärts der Flussmündungen die für die durchgehende Schifffahrt bestimmtsind, sind Fahrwasser im Sinne der o.g. Verordnungen. In § 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung(<strong>SeeSchStrO</strong>) und § 1 der Einführungsverordnung zur Schifffahrtsordnung Emsmündung(EmsSchEV) ist festgelegt, welche Wasserflächen Seeschifffahrtsstraßen sind.Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD) Nord und Nordwest regen örtlicheSondervorschriften zur <strong>SeeSchStrO</strong> und zur SchiffO Ems. Hinsichtlich besonderer örtlicher Regelungenund Hinweise zu den einzelnen Seeschifffahrtsstraßen.Zum Beispiel sind im Abschnitt „Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal (NOK)“ der<strong>SeeSchStrO</strong> und der Bekanntmachung der WSD Nord zur <strong>SeeSchStrO</strong> besondere Vorschriften für dieDurchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal festgelegt:Sportfahrzeuge dürfen den NOK ohne Lotsen nur während der bekannt gemachten Tagfahrzeitendurchfahren (ausgenommen bei verminderter Sicht),Sportfahrzeuge dürfen ohne Lotsen von den Kanalreeden in die Schleusen des NOK einfahren, wennein weißes unterbrochenes Licht gezeigt wird,drei unterbrochene rote Lichter übereinander am Weichensignalmast verbieten die Ausfahrt für alleFahrzeuge. Es ist die Aufhebung des Signals ggf. hinter der rechten Dalbenreihe abzuwarten.Michael Hüsken 3

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