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Samstag 21. Februar 2009 Beginn - Gemeinde Opponitz

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Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 21/2008<br />

„Situative“ Winterreifenpflicht für KFZ mit einem<br />

höchstzulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 Tonnen<br />

Seit Inkraft-Treten der 29. KFG-Novelle (Novelle zum<br />

Kraftfahrgesetz) am 05. Jänner 2008 treffen die Kraftfahrzeuglenker<br />

und Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen<br />

auf Österreichs Straßen gemäß §§ 102 und 103 Kraftfahrgesetz<br />

1967 im Winter besondere Pflichten. So sind für<br />

KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 Tonnen im Zeitraum vom 01.<br />

November bis 15. April, sofern winterliche Fahrverhältnisse (Schnee, Eis, Matsch) bestehen,<br />

Winterreifen zu verwenden (Pflicht des Fahrzeuglenkers) bzw. bereitzustellen (Pflicht des<br />

Zulassungsbesitzers).<br />

Es bestehen also bei winterlichen Straßenverhältnissen für die Autofahrer folgende<br />

Möglichkeiten:<br />

1. Winterreifen: Bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis müssen an allen Rädern<br />

Winterreifen angebracht sein. Autofahrer sollten regelmäßig die Wetterberichte verfolgen.<br />

Einfache Straßennässe beispielsweise kann bei Absinken der Temperatur zu Glatteis werden<br />

und dann gilt die Winterreifenpflicht. Als Winterreifen werden gesetzlich solche anerkannt,<br />

die mit den Bezeichnungen „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“ gekennzeichnet sind und mindestens<br />

4 mm, bei Diagonalreifen 5 mm Profiltiefe aufweisen. Das gilt auch für so genannte<br />

Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen.<br />

2. Sommerreifen: Als Alternative zur Winterbereifung kann man Schneeketten auf mindestens<br />

zwei Antriebsrädern montieren. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig<br />

oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.<br />

Mögliche Folgen einer Verletzung der situativen Winterreifenpflicht:<br />

Wer bei winterlichen Fahrbahnbedingungen ohne Winterreifen fährt, riskiert eine Strafe von<br />

€ 35,-. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, drohen theoretisch sogar bis zu<br />

€ 5.000,- Strafe.<br />

(Richtigstellung zu Amtsblatt Nr. 20, punkt 1.) „Winterreifen-Einmaleins“) –<br />

Wir berichteten in den Amtlichen Nachrichten Nr. 11/2008.<br />

Wer hartnäckig die Winterausrüstung seines Autos verweigert – also weder Winterreifen<br />

noch Schneeketten anlegt – und somit bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen zu einer Gefahr<br />

für die Verkehrssicherheit wird, kann im wahrsten Sinne des Wortes von der Polizei<br />

„aus dem Verkehr gezogen werden“. Dies wird deshalb als notwendig erachtet, weil liegen-<br />

oder hängengebliebene Fahrzeuge oftmals Unfälle und Staus auslösen und Straßen unpassierbar<br />

machen.<br />

Wenn der Autofahrer, der mit Sommerreifen unterwegs gewesen ist, nicht beweisen kann,<br />

dass der gleiche Unfall auch mit Winterausrüstung passiert wäre, trifft ihn jedenfalls ein<br />

Teilverschulden. Das bedeutet, dass der Autofahrer einen Teil seiner Schadenersatzansprüche<br />

selbst bezahlen muss. Vor Gericht hat der Autofahrer, der auf die passende Winterausrüstung<br />

verzichtet hat, dadurch natürlich schlechtere Karten.<br />

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