Samstag 21. Februar 2009 Beginn - Gemeinde Opponitz
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Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 21/2008<br />
„Situative“ Winterreifenpflicht für KFZ mit einem<br />
höchstzulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 Tonnen<br />
Seit Inkraft-Treten der 29. KFG-Novelle (Novelle zum<br />
Kraftfahrgesetz) am 05. Jänner 2008 treffen die Kraftfahrzeuglenker<br />
und Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen<br />
auf Österreichs Straßen gemäß §§ 102 und 103 Kraftfahrgesetz<br />
1967 im Winter besondere Pflichten. So sind für<br />
KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 Tonnen im Zeitraum vom 01.<br />
November bis 15. April, sofern winterliche Fahrverhältnisse (Schnee, Eis, Matsch) bestehen,<br />
Winterreifen zu verwenden (Pflicht des Fahrzeuglenkers) bzw. bereitzustellen (Pflicht des<br />
Zulassungsbesitzers).<br />
Es bestehen also bei winterlichen Straßenverhältnissen für die Autofahrer folgende<br />
Möglichkeiten:<br />
1. Winterreifen: Bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis müssen an allen Rädern<br />
Winterreifen angebracht sein. Autofahrer sollten regelmäßig die Wetterberichte verfolgen.<br />
Einfache Straßennässe beispielsweise kann bei Absinken der Temperatur zu Glatteis werden<br />
und dann gilt die Winterreifenpflicht. Als Winterreifen werden gesetzlich solche anerkannt,<br />
die mit den Bezeichnungen „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“ gekennzeichnet sind und mindestens<br />
4 mm, bei Diagonalreifen 5 mm Profiltiefe aufweisen. Das gilt auch für so genannte<br />
Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen.<br />
2. Sommerreifen: Als Alternative zur Winterbereifung kann man Schneeketten auf mindestens<br />
zwei Antriebsrädern montieren. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig<br />
oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.<br />
Mögliche Folgen einer Verletzung der situativen Winterreifenpflicht:<br />
Wer bei winterlichen Fahrbahnbedingungen ohne Winterreifen fährt, riskiert eine Strafe von<br />
€ 35,-. Werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, drohen theoretisch sogar bis zu<br />
€ 5.000,- Strafe.<br />
(Richtigstellung zu Amtsblatt Nr. 20, punkt 1.) „Winterreifen-Einmaleins“) –<br />
Wir berichteten in den Amtlichen Nachrichten Nr. 11/2008.<br />
Wer hartnäckig die Winterausrüstung seines Autos verweigert – also weder Winterreifen<br />
noch Schneeketten anlegt – und somit bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen zu einer Gefahr<br />
für die Verkehrssicherheit wird, kann im wahrsten Sinne des Wortes von der Polizei<br />
„aus dem Verkehr gezogen werden“. Dies wird deshalb als notwendig erachtet, weil liegen-<br />
oder hängengebliebene Fahrzeuge oftmals Unfälle und Staus auslösen und Straßen unpassierbar<br />
machen.<br />
Wenn der Autofahrer, der mit Sommerreifen unterwegs gewesen ist, nicht beweisen kann,<br />
dass der gleiche Unfall auch mit Winterausrüstung passiert wäre, trifft ihn jedenfalls ein<br />
Teilverschulden. Das bedeutet, dass der Autofahrer einen Teil seiner Schadenersatzansprüche<br />
selbst bezahlen muss. Vor Gericht hat der Autofahrer, der auf die passende Winterausrüstung<br />
verzichtet hat, dadurch natürlich schlechtere Karten.<br />
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