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Endgültige Bedingungen vom 1. September 2008 ... - HSBC Trinkaus

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während der Laufzeit der Zertifikate nicht mehr regelmäßig festgestellt undveröffentlicht wird und die Festlegung eines anderen maßgeblichen Basiswertes nichtmöglich ist, ist die Emittentin berechtigt, für die Weiterberechnung undVeröffentlichung des für die Feststellung des Berechnungskurses relevantenmaßgeblichen Basiswertes auf der Grundlage des bisherigen Konzeptes desmaßgeblichen Basiswertes oder des Ersatzbasiswertes und des letzten festgestelltenWertes des maßgeblichen Basiswertes Sorge zu tragen oder die Zertifikate durchBekanntmachung gemäß § 11 zu kündigen. Die Bekanntmachung wird den Zeitpunktder Wirksamkeit der Kündigung (der "Kündigungstag") enthalten. ZwischenBekanntmachung und Kündigungstag wird eine den Umständen nach angemesseneFrist eingehalten. Im Falle einer solchen Kündigung entspricht der Differenzbetrag jeZertifikat dem Betrag je Zertifikat (der "Kündigungsbetrag"), der von der Emittentinnach billigem Ermessen als angemessener Marktpreis eines Zertifikates festgelegtwird. Eine Erstattung des für den Erwerb der Zertifikate aufgewandten Betrages odereine sonstige Schadensersatz- oder Ausgleichszahlung erfolgt nicht. Die Zahlung desKündigungsbetrages erfolgt am fünften Bankarbeitstag nach dem Kündigungstag. DieRechte aus den Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrages. Eineerklärte Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn bis zum Kündigungstag(einschließlich) das Knock-out-Ereignis eintritt. In diesem Fall wird die Emittentinden Knock-out-Betrag gemäß § 1 Absatz (3) zahlen. Die Entscheidung der Emittentinüber eine Weiterberechnung ist unverzüglich gemäß § 11 bekanntzumachen. DasKündigungsrecht der Emittentin gemäß Absatz e) bleibt hiervon unberührt.d) Die Entscheidung der Emittentin über die Bestimmung eines Ersatzbasiswertes nachAbsatz b) oder über die erhebliche Änderung des Berechnungskonzeptes und dieBerechnung des maßgeblichen Berechnungskurses nach Absatz c) durch dieEmittentin oder einen von ihr beauftragten Dritten sind, soweit nicht einoffensichtlicher Fehler vorliegt, für die Emittentin und die Zertifikatsinhaber bindend.Die Veröffentlichung des jeweiligen Standes eines Ersatzbasiswertes nach Absatz b)oder des weiterberechneten Berechnungskurses nach Absatz c) erfolgt in einer hierfürgeeigneten Form und nicht gemäß § 1<strong>1.</strong>e) Ist nach Ansicht der Emittentin eine Weiterberechnung des maßgeblichen Basiswertesoder Ersatzbasiswertes aus welchen Gründen auch immer nicht oder nur noch unterunverhältnismäßig erschwerten <strong>Bedingungen</strong> möglich und/oder sollte die Emittentinfeststellen, dass sie aufgrund der Weiterberechnung nicht oder nur noch unterunverhältnismäßig erschwerten <strong>Bedingungen</strong> wirtschaftlicher oder praktischer Art inder Lage ist, die für die Absicherung ihrer Zahlungsverpflichtung aus der Begebungder Zertifikate erforderlichen Sicherungsgeschäfte zu tätigen, ist die Emittentinberechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Zertifikate durch Bekanntmachung gemäߧ 11 zu kündigen. Die Bekanntmachung wird den Zeitpunkt der Wirksamkeit derKündigung (der "Kündigungstag") enthalten. Zwischen Bekanntmachung undKündigungstag wird eine den Umständen nach angemessene Frist eingehalten. ImFalle einer solchen Kündigung entspricht der Differenzbetrag je Zertifikat dem Betragje Zertifikat (der "Kündigungsbetrag"), der von der Emittentin nach billigemErmessen als angemessener Marktpreis eines Zertifikates festgelegt wird. EineErstattung des für den Erwerb der Zertifikate aufgewandten Betrages oder einesonstige Schadensersatz- oder Ausgleichszahlung erfolgt nicht. Die Zahlung desKündigungsbetrages erfolgt am fünften Bankarbeitstag nach dem Kündigungstag. DieRechte aus den Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrages. Eineerklärte Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn bis zum Kündigungstag(einschließlich) das Knock-out-Ereignis eintritt. In diesem Fall wird die Emittentinden Knock-out-Betrag gemäß § 1 Absatz (3) zahlen.15

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