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Endgültige Bedingungen vom 1. September 2008 ... - HSBC Trinkaus

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Endgültige <strong>Bedingungen</strong> <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> <strong>September</strong> <strong>2008</strong>gemäß § 6 Absatz (3) Wertpapierprospektgesetz i.V.m.Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission <strong>vom</strong> 29. April 2004zum Basisprospekt <strong>vom</strong> 18. April <strong>2008</strong>Mini Future Zertifikate bezogen auf Zinsterminkontraktemit Kündigungsrecht der Emittentin(die "Wertpapiere")der<strong>HSBC</strong> <strong>Trinkaus</strong> & Burkhardt AGDüsseldorf(die "Emittentin")- WKN TB1Y88 bis TB1Y8C -1


I. Allgemeine InformationenDiese Endgültigen <strong>Bedingungen</strong> (die "Endgültigen <strong>Bedingungen</strong>") ergänzen denBasisprospekt <strong>vom</strong> 18. April <strong>2008</strong> und sind nicht als eigenständiges Dokument zu verstehen.Die Risikohinweise und Produktinformationen sind dem Basisprospekt zu entnehmen.Zur vollständigen Information über die Emittentin, die hierin angebotenen Wertpapiere unddie mit der Anlage in diese Wertpapiere verbundenen Risiken, Verkaufsbeschränkungenund allgemeinen steuerlichen Hinweise ist die Lektüre des gesamten Basisprospekteseinschließlich aller in diesen Endgültigen <strong>Bedingungen</strong> enthaltenen Angaben zwingenderforderlich.<strong>1.</strong> Bereithaltung des Basisprospektes und der Endgültigen <strong>Bedingungen</strong>Soweit nicht in den Endgültigen <strong>Bedingungen</strong> definiert oder anderweitig geregelt, haben die in denEndgültigen <strong>Bedingungen</strong> verwendeten Begriffe die für sie in dem Basisprospekt festgelegteBedeutung.Basisprospekt und Endgültige <strong>Bedingungen</strong> werden zur kostenlosen Ausgabe bei der<strong>HSBC</strong> <strong>Trinkaus</strong> & Burkhardt AG, Marketing Retail Products, Königsallee 21/23,40212 Düsseldorf, bereitgehalten und sind unter www.hsbc-zertifikate.de einsehbar und/oder inelektronischer Form abrufbar.2. Ausstattung der Wertpapiere und der AngebotsbedingungenDie Ausstattung der Wertpapiere sowie die vollständigen Angebotsbedingungen einer Emissionergeben sich aus dem Basisprospekt in Verbindung mit den Endgültigen <strong>Bedingungen</strong>. DieEndgültigen <strong>Bedingungen</strong> vervollständigen die in dem Basisprospekt offen gelassenen Punktesowie die mit eckigen Klammern ("[ ]" bzw. "●") gekennzeichneten Angebotsbedingungen undkönnen weitere Ergänzungen oder Änderungen der Angebotsbedingungen - sofern sie vongeringfügiger Bedeutung sind und die Rechte der Inhaber der Wertpapiere nicht wesentlichbeeinflussen und sich in den durch den Basisprospekt vorgegebenen Rahmen einfügen - enthalten.Die in den Endgültigen <strong>Bedingungen</strong> enthaltenen Emissionsbedingungen sind für die Wertpapiereauf Basis der in dem Basisprospekt enthaltenen Muster und der kursiv dargestellten Textpassagenbzw. der ggf. in den jeweiligen Fußnoten enthaltenen Anwendungsregeln individuell erstelltworden.Die endgültigen Emissionsdaten der Wertpapiere sind vor den Emissionsbedingungen abgedruckt.3. Alleinige Maßgeblichkeit der EmissionsbedingungenFür die Rechte und Pflichten der Wertpapierinhaber und der Emittentin sind die unter V.abgedruckten Emissionsbedingungen allein maßgeblich.Die Ausführungen des Basisprospektes enthalten umfassende vollständige Produktinformationenund Risikohinweise zu den Wertpapieren sowie eine diesbezügliche zusammenfassendeDarstellung.Sofern der Anleger sich über die Wirkungsweise und den Risikogehalt im Unklaren ist, empfehlenwir, sich eingehend z.B. durch seine Hausbank oder einen qualifizierten Berater - einschließlichseines Steuerberaters - beraten zu lassen.2


4. Notwendigkeit einer individuellen BeratungDer Basisprospekt in Verbindung mit den sich darauf beziehenden Endgültigen <strong>Bedingungen</strong>ersetzt nicht die zur Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des jeweiligenAnlegers unerlässliche Beratung vor der Kaufentscheidung durch seine Hausbank odereinen qualifizierten Berater bzw. seinen Steuerberater.5. InformationsweitergabeNiemand ist berechtigt, über die in den Endgültigen <strong>Bedingungen</strong> enthaltenen Angaben und/oderZusicherungen hinausgehende Informationen bezüglich der Emission oder des Verkaufs derWertpapiere zu erteilen. Aus derartigen Informationen kann nicht geschlossen werden, dass sievon oder im Namen der Emittentin genehmigt wurden. Aus der Kenntnisnahme und/oderÜbergabe der Endgültigen <strong>Bedingungen</strong> zu einem bestimmten Zeitpunkt kann zu keiner Zeit dieAnnahme abgeleitet werden, dass sich seit der Erstellung der Endgültigen <strong>Bedingungen</strong> keineÄnderungen hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben ergeben haben.3


II. BasiswertZinsterminkontrakte (die "Basiswerte")/relevante Referenzstellen/Internetseiten derrelevanten ReferenzstellenDen Wertpapieren unterliegt ein Zinsterminkontrakt, welcher an einer Terminbörse gehandelt wirdund dessen Kurs fortlaufend börsentäglich veröffentlicht wird.Ein Terminkontraktgeschäft (Future-Kontrakt, oder kurz: Future) stellt eine gegenseitig bindendeVereinbarung zweier Vertragsparteien dar, einen qualitativ genau bestimmten Vertragsgegenstand,den sogenannten Basiswert, wie z. B. Waren, Devisen, Aktienindizes, Zinstitel oder sonstigeVerfügungsrechte, in einer ganz bestimmten Quantität (Kontraktvolumen) zu einem fixiertenzukünftigen Zeitpunkt (Termin) zu einem konkreten, bereits bei Vertragsabschluss festgelegtenPreis (Futurekurs) abzunehmen und zu bezahlen (Kauf des Future = Long-Future-Position) bzw.zu liefern (Verkauf des Future = Short-Future-Position) oder gegebenenfalls einen Wertausgleichvorzunehmen. Futures zählen somit nicht zu den Wertpapieren, sondern sind normierte Verträge(Finanzkontrakte), die an spezialisierten Börsen, den Terminbörsen, notiert und ausgehandeltwerden. Im Gegensatz zu den individuell ausgestalteten Termingeschäften sind Futures also durchStandardverträge begründete, börslich gehandelte Verfügungsrechte über künftige Leistungen.Zins-Futures heißt der Sammelbegriff unter dem alle Zins-Terminkontraktgeschäftezusammengefasst werden, welche entweder bestimmte festverzinsliche Wertpapiere oder aberkurzfristige Geldmarktinstrumente zur Grundlage haben.Inhalt eines jeden Zins-Future auf festverzinsliche Wertpapiere ist ein Terminkontraktgeschäftzwischen zwei Vertragsparteien, einen qualitativ genau bestimmten zinstragendenKapitalmarkttitel, in einem ganz bestimmten Nominalwert, zu einem fixierten zukünftigenZeitpunkt und zu einem konkreten, bereits bei Vertragsabschluss börslich festgelegten Preis zukaufen (= Long-Future-Position) oder zu verkaufen (= Short-Future-Position). Der Bezug zumeffektiv vereinbarten Zinssatz der unterliegenden und zu liefernden Rentenpapiere erfolgt nachdieser Definition implizit über den in Prozentpunkten <strong>vom</strong> Nennwert notierenden Kurs eines Zins-Future.Grundsätzlich kommen als Basistitel von Zins-Futures auf festverzinsliche Wertpapiere sowohltatsächlich vorhandene festverzinsliche Wertpapiere mittel- bzw. langfristiger Laufzeit miterstklassiger Bonität als auch rein idealtypische (sogenannte "synthetische") Anleihen in Betracht.Alle Zins-Futures unterliegenden fiktiven Anleihen weisen mithin normierte Restlaufzeiten,Volumina und Kupons auf.Dem Euro-BUND-Future liegen nominal EUR 100.000,- einer fiktiven langfristigenSchuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland mit 8½- bis 10½-jähriger Restlaufzeit miteinem Zins-Kupon von 6 Prozent zugrunde. Der zugrunde liegende Kontraktwert beträgtEUR 100.000,00. Die Preisermittlung erfolgt in Prozent <strong>vom</strong> Nominalwert. Die minimalePreisveränderung beträgt 0,01 %; dies entspricht einem Wert von EUR 10,00. DieTerminkontrakte des Euro-BUND-Future werden jeweils in den Monaten März, Juni, <strong>September</strong>und Dezember von der EUREX Frankfurt AG aufgelegt und haben eine anfängliche Laufzeit von9 Monaten.4


Die verschiedenen den Wertpapieren jeweils unterliegenden Zinsterminkontrakte sind in dernachfolgenden Tabelle aufgeführt.ZinsterminkontrakteEuro-BUND-Future- ISIN DE0009652644 -RelevanteReferenzstellenEUREXFrankfurt AGInternet-Seiten de relevantenReferenzstellewww.eurexchange.comEine genaue Beschreibung der Zinsterminkontrakte sowie Informationen über dieWertentwicklung, insbesondere die Kursdaten, sowie sonstige nähere Informationen bezüglich derZinsterminkontrakte und der entsprechenden relevanten Referenzstellen, an denen dieZinsterminkontrakte gehandelt werden, können der Internet-Seiten der relevanten Referenzstellen(wie in der vorstehenden Tabelle aufgeführt) entnommen werden.Informationen über die Volatilitäten der Zinsterminkontrakte werden bei der Emittentin aufAnfrage zur Verfügung gestellt. Anfragen sind zu richten an: <strong>HSBC</strong> <strong>Trinkaus</strong> & Burkhardt AG,Marketing Retail Products, Königsallee 21/23, 40212 Düsseldorf; Telefax: +49/211/910-1936.Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung hinsichtlich der korrekten inhaltlichenWiedergabe der genannten Internetseiten und/oder für den Fall, dass die entsprechendeInternetseite sich ändern sollte. Die Inhalte auf den hier angegebenen Internetseiten dienenlediglich als Informationsquelle. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenübernimmt die Emittentin keine Verantwortung und/oder Gewähr. Insbesondere sind dieKursinformationen des Basiswertes lediglich historische Daten und lassen keinerlei Rückschlüsseauf die zukünftige Wertentwicklung des Basiswertes zu und dürfen keine Grundlage für dieKaufentscheidung der Wertpapiere sein.5


III. Informationen über die Wertpapiere<strong>1.</strong> Allgemeine InformationenDie Angaben zu der Produktinformation und den Rückzahlungsmodalitäten und zu denproduktspezifischen Risikofaktoren der Wertpapiere sowie den allgemeinen Risikofaktorensind zwingend dem Basisprospekt zu entnehmen.Dem Anleger wird geraten, vor jeder Anlageentscheidung im Hinblick auf die betreffendenWertpapiere den gesamten Basisprospekt in Verbindung mit den sich darauf beziehendenEndgültigen <strong>Bedingungen</strong> sorgfältig zu lesen und sich mit seinen persönlichen Beratern –einschließlich seinem Steuerberater – in Verbindung zu setzen.2. Verkaufsbeginn (V. 4.<strong>1.</strong>9. des Basisprospektes)<strong>1.</strong> <strong>September</strong> <strong>2008</strong>3. Anfänglicher Verkaufspreis (Preisfestsetzung) (V. 5.3. des Basisprospektes)Siehe hierzu nachfolgende "Endgültige Emissionsdaten".4. Angebots- und Emissionsvolumen (III. 5. des Basisprospektes)Siehe hierzu nachfolgende "Endgültige Emissionsdaten".5. Zulassung zum Handel (V. 6.<strong>1.</strong> des Basisprospektes)Die Einbeziehung der Wertpapiere in den Freiverkehr an folgenden Börsenplätzen wird beantragt:Frankfurt: Freiverkehr (Scoach Premium), Stuttgart: EUWAX.6. Währung der Emission (V. 4.<strong>1.</strong>5. des Basisprospektes)Die Emission wird in Euro angeboten.6


IV. Endgültige Emissionsdaten der Mini Future ZertifikateDie in den Emissionsbedingungen mit [*] gekennzeichneten Stellen lauten für jede Serie der Wertpapiere unterschiedlich. Die jeweilserforderlichen Ergänzungen sind in der nachstehenden Tabelle (die "Endgültigen Emissionsdaten") angegeben. Die für die jeweilige Serie vonWertpapieren geltenden Emissionsbedingungen werden somit durch die in den Endgültigen Emissionsdaten festgelegten Angaben vervollständigt.Jeder Serie ist eine Wertpapierkennnummer (WKN) zugeordnet. In der Zeile der jeweiligen WKN finden sich die für diese Serie zu ergänzendenAngaben.WKN/ISINTB1Y88/DE000TB1Y880TB1Y89/DE000TB1Y898TB1Y8A/DE000TB1Y8A6Angebotsvolumen(AnzahlZertifikate)Typ<strong>1.</strong>000.000 Long<strong>1.</strong>000.000 Long<strong>1.</strong>000.000 LongAnfänglicherBasiswert/ISIN AnfänglicherBasiswertEuro-BUND-Future(<strong>September</strong>-Kontrakt(BUND08U))- DE0009652644 -Euro-BUND-Future(<strong>September</strong>-Kontrakt(BUND08U))- DE0009652644 -Euro-BUND-Future(<strong>September</strong>-Kontrakt(BUND08U))- DE0009652644 -Knock-out-Fristbeginn<strong>1.</strong> <strong>September</strong><strong>2008</strong><strong>1.</strong> <strong>September</strong><strong>2008</strong><strong>1.</strong> <strong>September</strong><strong>2008</strong>BezugsmengeAnfänglicherBasiskursAnfänglicherSchwellenkursAnpassungssatzAnfänglicherVerkaufspreisjeZertifikatin EUR1 111,58 % 112,70 % 1,01 2,601 112,08 % 113,20 % 1,01 2,101 112,58 % 113,71 % 1,01 1,607


WKN/ISINTB1Y8B/DE000TB1Y8B4TB1Y8C/DE000TB1Y8C2Angebotsvolumen(AnzahlZertifikate)Typ<strong>1.</strong>000.000 Long<strong>1.</strong>000.000 ShortAnfänglicherBasiswert/ISIN AnfänglicherBasiswertEuro-BUND-Future(<strong>September</strong>-Kontrakt(BUND08U))- DE0009652644 -Euro-BUND-Future(<strong>September</strong>-Kontrakt(BUND08U))- DE0009652644 -* Diese Zertifikate werden aufgrund der veränderten Marktsituation nicht angeboten.Knock-out-Fristbeginn<strong>1.</strong> <strong>September</strong><strong>2008</strong><strong>1.</strong> <strong>September</strong><strong>2008</strong>BezugsmengeAnfänglicherBasiskursAnfänglicherSchwellenkursAnpassungssatzAnfänglicherVerkaufspreisjeZertifikatin EUR1 113,08 % 114,21 % 1,01 *1 115,68 % 114,52 % 0,99 1,558


V. EmissionsbedingungenZertifikatsbedingungenfür die Mini Future Zertifikatebezogen auf Zinsterminkontraktemit Kündigungsrecht der Emittentin- WKN [*] -- ISIN [*] -§ 1Begebung/Zahlungsverpflichtung(1) Die <strong>HSBC</strong> <strong>Trinkaus</strong> & Burkhardt AG, Düsseldorf, (die "Emittentin") ist nach Maßgabedieser Zertifikatsbedingungen und vorbehaltlich des Absatzes (3) verpflichtet, dem Inhaber(der "Zertifikatsinhaber") eines Inhaber-Zertifikates (das "Zertifikat" bzw. alle begebenenZertifikate die "Zertifikate" 1 ) nach dessen Ausübung gemäß § 6 den gemäß nachfolgendemAbsatz (2) bestimmten Differenzbetrag je Zertifikat (der "Differenzbetrag") zu zahlen.(2) Der Differenzbetrag entspricht der in der Emissionswährung ausgedrückten und mit derBezugsmenge multiplizierten Differenz (wobei 1 Prozent des maßgeblichen Basiswertes 1EUR entspricht), um die der am betreffenden Ausübungstag (wie in § 6 Absatz (1) definiert)von der relevanten Referenzstelle festgestellte Berechnungskurs des dann maßgeblichenBasiswertes den dann maßgeblichen Basiskurs überschreitet - im Falle vonLong-Zertifikaten - bzw. unterschreitet - im Falle von Short-Zertifikaten -.Im Sinne dieser Zertifikatsbedingungen ist:"Emissionswährung":Euro ("EUR")"Relevante Referenzstelle":EUREX Frankfurt AG"Berechnungskurs":Eröffnungskurs"Bezugsmenge": [*]"Anfänglicher Basiswert": ist am Tag des Knock-out-Fristbeginns: [*]- ISIN [*] -"Maßgeblicher Basiswert":ist am Tag des Knock-out-Fristbeginns deranfängliche Basiswert; danach wird dermaßgebliche Basiswert an jedemFuture-Anpassungszeitpunkt gemäß § 3Absatz (4) durch den Future-Kontrakt ersetzt, derdie nächstlängere Restlaufzeit hat"Anfänglicher Basiskurs": Beträgt am Tag des Knock-out-Fristbeginns: [*]."Maßgeblicher Basiskurs":Ist am Tag des Knock-out-Fristbeginns deranfängliche Basiskurs und danach der jeweilszuletzt gemäß § 3 Absatz (2) oder gegebenenfallsgemäß Absatz (3) angepasste maßgeblicheBasiskurs."Anfänglicher Schwellenkurs": Beträgt am Tag des Knock-out-Fristbeginns [*]."Maßgeblicher Schwellenkurs": Ist am Tag des Knock-out-Fristbeginns deranfängliche Schwellenkurs und danach der jeweilszuletzt gemäß § 4 Absatz (2) oder gegebenenfalls1Die Stückzahl der begebenen Wertpapiere ist abhängig von der Nachfrage nach den angebotenen Wertpapieren, aber- vorbehaltlich einer Aufstockung oder eines (Teil-)Rückkaufs der Emission - auf das in den Endgültigen Emissionsdatenangegebene Angebotsvolumen begrenzt.9


gemäß Absatz (3) angepasste maßgeblicheSchwellenkurs."Anpassungssatz": [*]"Marge": 1,00 %"Knock-out-Fristbeginn": [*]Die Berechnung des Differenzbetrages je Zertifikat erfolgt jeweils auf der Basis von vierDezimalstellen, wobei auf die vierte Dezimalstelle kaufmännisch gerundet wird.(3) Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ab dem Knock-out-Fristbeginn (einschließlich) ein von derrelevanten Referenzstelle festgestellter Kurs des dann maßgeblichen Basiswertes dem dannmaßgeblichen Schwellenkurs entspricht oder diesen unterschreitet - im Falle vonLong-Zertifikaten - bzw. überschreitet - im Falle von Short-Zertifikaten (das"Knock-out-Ereignis"), endet die Laufzeit der Zertifikate mit dem Eintritt desKnock-out-Ereignisses. In diesem Fall zahlt die Emittentin dem Zertifikatsinhaber einengemäß § 2 bestimmten Knock-out-Betrag je Zertifikat (der "Knock-out-Betrag").(4) Die Emittentin wird den Eintritt des Knock-out-Ereignisses zusammen mit dem zuzahlenden Knock-out-Betrag unverzüglich unter der Internetadresse www.hsbczertifikate.deoder unter einer gemäß § 11 bekannt gemachten Nachfolgeadresseveröffentlichen.§ 2Berechnung des Knock-out-Betrages bei Eintritt des Knock-out-Ereignisses(1) Die Emittentin wird nach Eintritt des Knock-out-Ereignisses innerhalb von 60 Minuten (die"Auflösungsfrist") die von ihr zur Absicherung ihrer Zahlungsverpflichtung aus denZertifikaten nach eigenem Ermessen abgeschlossenen Sicherungsgeschäfte (die"Sicherungsgeschäfte") möglichst marktschonend auflösen. Für den Fall, dass der offizielleBörsen- bzw. Handelsschluss der relevanten Referenzstelle (der "Börsenschluss") vor demAblauf der Auflösungsfrist liegt, endet die Auflösungsfrist mit Ablauf der verbleibendenZeit nach Börsen-/Handelsbeginn an der relevanten Referenzstelle (der "Börsenbeginn") amnächsten Börsentag (wie nachfolgend definiert). Im Falle einer Marktstörung gemäß § 9Absatz (1) b) verlängert sich die Auflösungsfrist um die Dauer der Marktstörung. Aus denaus der Auflösung der Sicherungsgeschäfte erzielten Kassakursen (wie nachfolgenddefiniert) bzw. den kassaäquivalenten Kursen (wie nachfolgend definiert) ermittelt dieEmittentin einen gewichteten Durchschnittskurs, der auf die vierte Dezimalstellekaufmännisch gerundet wird (der "Auflösungskurs"). "Börsentag" im Sinne dieserZertifikatsbedingungen ist jeder Tag, an dem die relevante Referenzstelle üblicherweiseKurse der maßgeblichen Basiswerte feststellt.(2) Der Knock-out-Betrag je Zertifikat entspricht dem auf die vierte Dezimalstellekaufmännisch gerundeten Produkt aus der Bezugsmenge und der in der Emissionswährungausgedrückten Differenz (wobei 1 Prozent des maßgeblichen Basiswertes 1 EURentspricht), um die der Auflösungskurs den am Tag des Knock-out-Ereignissesmaßgeblichen Basiskurs überschreitet - im Falle von Long-Zertifikaten - bzw. unterschreitet- im Falle von Short-Zertifikaten -, jedoch mindestens EUR 0,001 je Zertifikat.§ 3Maßgeblicher Basiskurs und maßgeblicher Basiswert(1) Der maßgebliche Basiskurs wird an jedem Geschäftstag (wie nachfolgend definiert) von derEmittentin gemäß Absatz (2) sowie an jedem Future-Anpassungszeitpunkt (wie in Absatz(4) definiert) zusätzlich gemäß Absatz (3) jeweils vor dem Handelsbeginn der Emittentin10


(derzeit 8.00 Uhr (Düsseldorf Zeit)) angepasst. "Geschäftstag" im Sinne dieserZertifikatsbedingungen ist jeder Tag, an dem im elektronischen Handelssystem Xetra®üblicherweise gehandelt wird. Sollte sich der Handelsbeginn der Emittentin ändern, soändert sich der Handelsbeginn im Sinne der Zertifikatsbedingungen entsprechend.(2) Der maßgebliche Basiskurs entspricht dem letzten vor der jeweiligen Anpassungfestgestellten maßgeblichen Basiskurs zuzüglich - im Falle von Long-Zertifikaten - bzw.abzüglich - im Falle von Short-Zertifikaten - des Anpassungskurswertes (wie nachfolgenddefiniert) für den Anpassungszeitraum (wie nachfolgend definiert), und wird auf die vierteDezimalstelle kaufmännisch gerundet.Der jeweilige maßgebliche "Anpassungskurswert" wird nach folgender Formel errechnet:Anpassungskurswert = Maßgeblicher Basiskurs vor Anpassung multipliziert mit (r*t),wobei"r": Margeund"t": Anzahl der tatsächlichen Tage im jeweiligen Anpassungszeitraum (wie nachfolgenddefiniert) dividiert durch 360bedeuten.Der "Anpassungszeitraum" ist der Zeitraum <strong>vom</strong> Tag der vorangegangenen Anpassung(einschließlich) bis zum Tag (ausschließlich), an dem die jeweilige Anpassungvorgenommen wird.(3) An jedem Future-Anpassungszeitpunkt vor dem Handelsbeginn der Emittentin (derzeit 8.00Uhr (Düsseldorf Zeit)) wird der bereits gemäß Absatz (2) angepasste maßgebliche Basiskursentweder durch(i) Addition der Differenz zwischen dem Eröffnungskurs des ab diesemFuture-Anpassungszeitpunkt maßgeblichen Basiswertes und dem Eröffnungskurs desbis zu diesem Future-Anpassungszeitpunkt maßgeblichen Basiswertes angepasst,sofern der Eröffnungskurs des ab diesem Future-Anpassungszeitpunkt maßgeblichenBasiswertes höher ist als der Eröffnungskurs des bis zu diesemFuture-Anpassungszeitpunkt maßgeblichen Basiswertes, oder(ii)Subtraktion der Differenz zwischen dem Eröffnungskurs des bis zu diesemFuture-Anpassungszeitpunkt maßgeblichen Basiswertes und dem Eröffnungskurs desab diesem Future-Anpassungszeitpunkt maßgeblichen Basiswertes angepasst, sofernder Eröffnungskurs des bis zu diesem Future-Anpassungszeitpunkt maßgeblichenBasiswertes höher ist als der Eröffnungskurs des ab diesemFuture-Anpassungszeitpunkt maßgeblichen Basiswertes.Sollten an einem Future-Anpassungszeitpunkt nicht beide für die Anpassung gemäßAbsatz (3) (i) oder (ii) erforderlichen Eröffnungskurse der maßgeblichen Basiswerte quotiertwerden, so berechnet die Emittentin die zu addierende bzw. zu subtrahierende Differenznach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktlage und derletzten vor dem Future-Anpassungszeitpunkt festgestellten Eröffnungskurse dermaßgeblichen Basiswerte.11


Die so von der Emittentin berechnete Differenz ist, soweit nicht ein offensichtlicher Fehlervorliegt, für die Zertifikatsinhaber und die Emittentin bindend.(4) Die Anpassung gemäß Absatz (3) erfolgt 2 Bankarbeitstage (wie in § 6 Absatz (1) definiert)vor dem jeweils Letzten Handelstag (wie nachfolgend definiert) des maßgeblichenBasiswertes an der relevanten Referenzstelle unverzüglich nach Verfügbarkeit der von derrelevanten Referenzstelle an diesem Bankarbeitstag festgestellten Eröffnungskurse (der"Future-Anpassungszeitpunkt")."Letzter Handelstag" der relevanten Referenzstelle für die maßgeblichen Basiswerte istderzeit der jeweils zweite Börsentag vor dem Liefertag (wie nachfolgend definiert)."Liefertag" ist derzeit der zehnte Kalendertag der Quartalsmonate März, Juni, <strong>September</strong>und Dezember, sofern dieser Tag ein Börsentag ist, andernfalls der nächste danach liegendeBörsentag.Sollte die relevante Referenzstelle die letzten Handelstage bzw. die Liefertage für diemaßgeblichen Basiswerte ändern, so ändern sich die Letzten Handelstage bzw. Liefertageim Sinne dieser Zertifikatsbedingungen entsprechend. Eine entsprechende Änderung desFuture-Anpassungszeitpunktes wird die Emittentin umgehend gemäß § 11 bekanntmachen.(5) Der jeweilige maßgebliche Basiskurs und der jeweilige maßgebliche Basiswert werdenunter der Internetadresse www.hsbc-zertifikate.de oder unter einer gemäß § 11 bekanntgemachten Nachfolgeadresse veröffentlicht.§ 4Schwellenkurs(1) Der maßgebliche Schwellenkurs wird an jedem Geschäftstag jeweils vor demHandelsbeginn der Emittentin (derzeit 8.00 Uhr (Düsseldorf Zeit)) von der Emittentingemäß Absatz (2) sowie an jedem Future-Anpassungszeitpunkt zusätzlich gemäß Absatz (3)neu festgelegt.(2) Der maßgebliche Schwellenkurs entspricht dem an dem betreffenden Geschäftstagfestgestellten maßgeblichen Basiskurs multipliziert mit dem Anpassungssatz, wobei auf dievierte Dezimalstelle kaufmännisch gerundet wird.(3) Ab jedem Future-Anpassungszeitpunkt entspricht der maßgebliche Schwellenkurs dem andem betreffenden Future-Anpassungszeitpunkt gemäß § 3 Absatz (3) festgestelltenmaßgeblichen Basiskurs multipliziert mit dem Anpassungssatz, wobei auf die vierteDezimalstelle kaufmännisch gerundet wird.(4) Der jeweilige maßgebliche Schwellenkurs wird unter der Internetadresse www.hsbczertifikate.deoder unter einer gemäß § 11 bekannt gemachten Nachfolgeadresseveröffentlicht.§ 5Verbriefung und Lieferung der Zertifikate(1) Die Zertifikate sind während ihrer gesamten Laufzeit in einem Inhaber-Sammelzertifikat(das "Inhaber-Sammelzertifikat") verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG, Frankfurtam Main, ("Clearstream") hinterlegt ist. Effektive Zertifikate werden nicht ausgegeben. DerAnspruch der Zertifikatsinhaber auf Lieferung effektiver Stücke ist ausgeschlossen.12


Ausübung entfallenden Differenzbetrag durch Gutschrift auf das in der Ausübungserklärunggenannte Konto zahlen.(2) Im Falle des Knock-out-Ereignisses erfolgt die Zahlung des Knock-out-Betrages an dieZertifikatsinhaber über Clearstream am fünften Bankarbeitstag nach dem Tag, auf den dasEnde der Auflösungsfrist fällt.(3) Im Falle der Kündigung durch die Emittentin erfolgt die Zahlung des Differenzbetrages jeZertifikate am fünften Bankarbeitstag nach dem betreffenden Ausübungstag überClearstream Banking AG, Frankfurt am Main, an die Zertifikatsinhaber.(4) Im Zusammenhang mit der Zahlung des Differenzbetrages bzw. des Knock-out-Betrages istBankarbeitstag jeder Tag (außer ein Samstag oder Sonntag), an dem die Banken inDüsseldorf und Clearstream üblicherweise für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnetsind. Mit Zahlung des Differenzbetrages bzw. des Knock-out-Betrages erlöschen alleVerpflichtungen der Emittentin aus den Zertifikaten.(5) Alle etwaigen im Zusammenhang mit der Auszahlung des Differenzbetrages bzw. desKnock-out-Betrages anfallenden Steuern oder Abgaben sind <strong>vom</strong> Zertifikatsinhaber zutragen.§ 8Anpassungen/außerordentliche Kündigung(1) In Bezug auf Basiswerte, die Terminkontrakte sind, sind die folgenden Bestimmungenanwendbar:a) Maßgeblich für die Feststellung des Berechnungskurses sowie des Knock-out-Ereignisses sind die Konzepte des maßgeblichen Basiswertes, wie sie von derrelevanten Referenzstelle erstellt wurden und weitergeführt werden, sowie dieBerechnung, Feststellung und Veröffentlichung des maßgeblichen Basiswertes durchdie relevante Referenzstelle, auch wenn künftig Veränderungen und Bereinigungen inder Berechnung des maßgeblichen Basiswertes, der Art und Weise derVeröffentlichung oder wenn sonstige Veränderungen, Bereinigungen oder andereMaßnahmen vorgenommen werden, die sich auf die Berechnung des maßgeblichenBasiswertes auswirken, soweit sich nicht aus den nachstehenden Bestimmungenetwas anderes ergibt.b) Sollte der Basiswert während der Laufzeit der Zertifikate nicht mehr regelmäßig vonder relevanten Referenzstelle oder einer anderen Stelle festgestellt und veröffentlichtwerden, wird die Emittentin bestimmen, ob und welcher dann regelmäßigveröffentlichte andere Basiswert für die Feststellung des betreffendenBerechnungskurses sowie des Knock-out-Ereignisses zugrunde zu legen ist (der"Ersatzbasiswert") und die Bezugsmenge und den Basiskurs ggf. entsprechendanpassen. Die Ersetzung des maßgeblichen Basiswertes durch einen derartigenErsatzbasiswert sowie die ggf. vorgenommenen Anpassungen sind zusammen mitdem Stichtag für die Ersetzung unverzüglich gemäß § 11 bekanntzumachen.c) Wenn die Emittentin nach Treu und Glauben befindet, dass das maßgebliche Konzeptund/oder die Berechnungsweise oder die Grundlage des maßgeblichen Basiswertesoder des Ersatzbasiswertes so erheblich geändert worden ist, dass die Kontinuität desmaßgeblichen Basiswertes oder Ersatzbasiswertes oder die Vergleichbarkeit des aufalter Grundlage errechneten maßgeblichen Basiswertes oder Ersatzbasiswertes nichtmehr gegeben ist, oder wenn der Basiswert oder ein etwa bestimmter Ersatzbasiswert14


während der Laufzeit der Zertifikate nicht mehr regelmäßig festgestellt undveröffentlicht wird und die Festlegung eines anderen maßgeblichen Basiswertes nichtmöglich ist, ist die Emittentin berechtigt, für die Weiterberechnung undVeröffentlichung des für die Feststellung des Berechnungskurses relevantenmaßgeblichen Basiswertes auf der Grundlage des bisherigen Konzeptes desmaßgeblichen Basiswertes oder des Ersatzbasiswertes und des letzten festgestelltenWertes des maßgeblichen Basiswertes Sorge zu tragen oder die Zertifikate durchBekanntmachung gemäß § 11 zu kündigen. Die Bekanntmachung wird den Zeitpunktder Wirksamkeit der Kündigung (der "Kündigungstag") enthalten. ZwischenBekanntmachung und Kündigungstag wird eine den Umständen nach angemesseneFrist eingehalten. Im Falle einer solchen Kündigung entspricht der Differenzbetrag jeZertifikat dem Betrag je Zertifikat (der "Kündigungsbetrag"), der von der Emittentinnach billigem Ermessen als angemessener Marktpreis eines Zertifikates festgelegtwird. Eine Erstattung des für den Erwerb der Zertifikate aufgewandten Betrages odereine sonstige Schadensersatz- oder Ausgleichszahlung erfolgt nicht. Die Zahlung desKündigungsbetrages erfolgt am fünften Bankarbeitstag nach dem Kündigungstag. DieRechte aus den Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrages. Eineerklärte Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn bis zum Kündigungstag(einschließlich) das Knock-out-Ereignis eintritt. In diesem Fall wird die Emittentinden Knock-out-Betrag gemäß § 1 Absatz (3) zahlen. Die Entscheidung der Emittentinüber eine Weiterberechnung ist unverzüglich gemäß § 11 bekanntzumachen. DasKündigungsrecht der Emittentin gemäß Absatz e) bleibt hiervon unberührt.d) Die Entscheidung der Emittentin über die Bestimmung eines Ersatzbasiswertes nachAbsatz b) oder über die erhebliche Änderung des Berechnungskonzeptes und dieBerechnung des maßgeblichen Berechnungskurses nach Absatz c) durch dieEmittentin oder einen von ihr beauftragten Dritten sind, soweit nicht einoffensichtlicher Fehler vorliegt, für die Emittentin und die Zertifikatsinhaber bindend.Die Veröffentlichung des jeweiligen Standes eines Ersatzbasiswertes nach Absatz b)oder des weiterberechneten Berechnungskurses nach Absatz c) erfolgt in einer hierfürgeeigneten Form und nicht gemäß § 1<strong>1.</strong>e) Ist nach Ansicht der Emittentin eine Weiterberechnung des maßgeblichen Basiswertesoder Ersatzbasiswertes aus welchen Gründen auch immer nicht oder nur noch unterunverhältnismäßig erschwerten <strong>Bedingungen</strong> möglich und/oder sollte die Emittentinfeststellen, dass sie aufgrund der Weiterberechnung nicht oder nur noch unterunverhältnismäßig erschwerten <strong>Bedingungen</strong> wirtschaftlicher oder praktischer Art inder Lage ist, die für die Absicherung ihrer Zahlungsverpflichtung aus der Begebungder Zertifikate erforderlichen Sicherungsgeschäfte zu tätigen, ist die Emittentinberechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Zertifikate durch Bekanntmachung gemäߧ 11 zu kündigen. Die Bekanntmachung wird den Zeitpunkt der Wirksamkeit derKündigung (der "Kündigungstag") enthalten. Zwischen Bekanntmachung undKündigungstag wird eine den Umständen nach angemessene Frist eingehalten. ImFalle einer solchen Kündigung entspricht der Differenzbetrag je Zertifikat dem Betragje Zertifikat (der "Kündigungsbetrag"), der von der Emittentin nach billigemErmessen als angemessener Marktpreis eines Zertifikates festgelegt wird. EineErstattung des für den Erwerb der Zertifikate aufgewandten Betrages oder einesonstige Schadensersatz- oder Ausgleichszahlung erfolgt nicht. Die Zahlung desKündigungsbetrages erfolgt am fünften Bankarbeitstag nach dem Kündigungstag. DieRechte aus den Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrages. Eineerklärte Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn bis zum Kündigungstag(einschließlich) das Knock-out-Ereignis eintritt. In diesem Fall wird die Emittentinden Knock-out-Betrag gemäß § 1 Absatz (3) zahlen.15


f) Die Berechnung der angepassten Bezugsmenge und des angepassten Basiskurseserfolgt jeweils auf der Basis von vier Dezimalstellen, wobei auf die vierteDezimalstelle kaufmännisch gerundet wird, und ist (sofern nicht ein offensichtlicherFehler vorliegt) für die Emittentin und die Zertifikatsinhaber bindend.g) Die Emittentin wird die geänderte Bezugsmenge sowie den Tag ihrer Wirksamkeitunverzüglich gemäß § 11 bekanntmachen. Der geänderte Basiskurs wird unter derInternetadresse www.hsbc-zertifkate.de oder unter einer gemäß § 11 bekanntgemachten Nachfolgeadresse veröffentlicht.(1) Eine Marktstörung liegt vor, wenn§ 9Marktstörung/Ersatzkursa) am betreffenden Ausübungstag der Berechnungskurs des dann maßgeblichenBasiswertes an der relevanten Referenzstelle aus anderen als in § 8 genannten Gründennicht festgestellt wird oderb) der Handel des dann maßgeblichen Basiswertes während der Auflösungsfrist ausgesetztoder wesentlich eingeschränkt ist und nach Ermessen der Emittentin die Aussetzungund Einschränkung hinsichtlich der Feststellung wesentlich ist.(2) Sofern am betreffenden Ausübungstag eine Marktstörung gemäß Absatz (1) a) vorliegt, istfür die Berechnung des Differenzbetrages der nächste nach Beendigung der Marktstörungvon der relevanten Referenzstelle festgestellte Berechnungskurs des maßgeblichenBasiswertes maßgeblich. Ist eine Marktstörung nicht bis einschließlich des fünften auf denAusübungstag folgenden Börsentages beendet, so ist für die Berechnung desDifferenzbetrages der an diesem fünften Börsentag von der relevanten Referenzstellefestgestellte Berechnungskurs des dann maßgeblichen Basiswertes maßgeblich. Soweit fürdiesen Tag ein solcher Berechnungskurs nicht festgestellt wird, wird die Emittentin den fürdie Berechnung des Differenzbetrages erforderlichen Berechnungskurs nach billigemErmessen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktlage und des letzten vor derMarktstörung von der relevanten Referenzstelle festgestellten Kurses des maßgeblichenBasiswertes festsetzen. Die Festsetzung eines solchen Ersatzkurses ist, soweit nicht einoffensichtlicher Fehler vorliegt, für die Zertifikatsinhaber und die Emittentin bindend.§ 10Ordentliches Kündigungsrecht der EmittentinDie Emittentin ist berechtigt, die Zertifikate insgesamt, aber nicht teilweise, mit einer Frist von 12Monaten (die "Kündigungsfrist") mit Wirkung zu einem Ausübungstag durch Bekanntmachunggemäß § 11 zu kündigen. Die Emittentin darf ihr Kündigungsrecht frühestens nach Ablauf von 6Monaten - gerechnet ab dem Tag des Knock-out-Fristbeginns - ausüben. Der denZertifikatsinhabern im Falle der Kündigung zu zahlende Betrag je Zertifikat entspricht dem gemäߧ 1 Absatz (2) ermittelten Differenzbetrag. § 7 Absätze sowie § 9 Absatz (2) gelten entsprechend.Eine erklärte Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn bis einschließlich zum Tag, an dem dieKündigung wirksam würde, das Knock-out-Ereignis eintritt. In diesem Fall wird die Emittentinden gemäß § 2 ermittelten Knock-out-Betrag zahlen.16

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