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MieterMagazin - Berliner Mieterverein e.V.

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<strong>MieterMagazin</strong> 7+8/2011<br />

MIETRECHT<br />

Die kompletten Entscheidungen finden<br />

Sie im Internet unter www.berlinermieterver<br />

ein.de/recht/. Diese Beiträge<br />

sind gekennzeichnet mit . Im Internet<br />

haben Sie durch die komfortable Suchfunktion<br />

einen bequemen Zugriff auf die<br />

seit Januar 2001 veröffentlichten Entscheidungen<br />

und Aufsätze.<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />

Modernisierungsankündigung<br />

Die Mieterhöhung wegen einer tatsächlich durchge<br />

führten Modernisierung ist nicht deshalb ausgeschlossen,<br />

weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme<br />

nicht gemäß § 554 Abs. 3 BGB angekündigt<br />

hat.<br />

BGH vom 2.3.2011 – VIII ZR 164/10 –<br />

Langfassung im Internet<br />

Nach Ansicht des BGH soll die Ankündigungspflicht<br />

es dem Mieter lediglich ermöglichen, sich auf die zu<br />

erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen<br />

und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht<br />

auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht sei<br />

aber nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters,<br />

die Kosten einer tatsächlich durchgeführten<br />

Modernisierung nach § 559 Absatz 1 BGB auf den<br />

Mieter umzulegen. Die BGH-Entscheidung hat Auswirkungen<br />

nur für Modernisierungen im „Außenbereich“.<br />

Eine „Härte“ im Sinne des § 554 Absatz 2<br />

Satz 2 BGB kann bei fehlender Ankündigung im Zahlungsprozess<br />

nach § 559 BGB geprüft werden. Trotz<br />

dieser BGH-Entscheidung bleibt ungeklärt, ob andere<br />

als „finanzielle“ Härten mit einer selbständigen Leistungsklage<br />

vorgebracht zum Rückbau der Maßnahme<br />

führen können. Ferner ist weiterhin zweifelhaft, ob<br />

eine Ankündigung, die nichts weiter enthält als die<br />

(zutreffende) künftige Mieterhöhung, ebenfalls die<br />

Rechtsfolge des § 559 b Absatz 2 Satz 2 BGB auslöst.<br />

Schönheitsreparaturen<br />

als Modernisierungskosten<br />

Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten<br />

zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung<br />

einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration.<br />

Diese Kosten können auch dann gemäß § 559<br />

Absatz 1 BGB umgelegt werden, wenn der Mieter<br />

die Arbeiten selbst durchgeführt und der Vermieter<br />

ihm die Aufwendungen gemäß § 554 Absatz 4 BGB<br />

erstattet hat.<br />

BGH vom 30.3.2011 – VIII ZR 173/10 –<br />

Langfassung im Internet<br />

Der Vermieter kündigte den Einbau von Wasserzählern<br />

und eine darauf gestützte Mieterhöhung<br />

um 2,28 Euro monatlich an. Der Mieter teilte dem<br />

Vermieter daraufhin mit, dass der Einbau erst dann<br />

geduldet werde, wenn er einen Vorschuss für die<br />

hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der<br />

Küche zahle. Dieser Forderung kam der Vermieter<br />

nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um<br />

umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen<br />

die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen<br />

werde.<br />

Der BGH entschied wie aus dem Leitsatz ersichtlich:<br />

Es mache keinen Unterschied, ob der Vermieter die<br />

Arbeiten selbst in Auftrag gebe und die Kosten direkt<br />

trage oder ob der Mieter sie ausführe und sich<br />

die Kosten nach § 554 Absatz 4 BGB vom Vermieter<br />

erstatten lasse. In beiden Fällen seien die Renovierungsarbeiten<br />

Teil der Modernisierungskosten, die<br />

mit 11 Prozent jährlich auf die Miete umgelegt werden<br />

könnten.<br />

Offen bleibt, ob diese Entscheidung nur für modernisierungsbedingte<br />

Renovierungsarbeiten gilt oder<br />

auch für andere Aufwendungen, die der Mieter anlässlich<br />

einer Modernisierung tätigt (beispielsweise<br />

End-Reinigungsarbeiten; Kosten der Zwischenumsetzwohnung;<br />

neue Einbaumöbel, Gardinen beziehungsweise<br />

Anpassung derselben und so weiter).<br />

Ein Trost bleibt: Der Aufwendungsersatzanspruch<br />

für Mieter nach § 554 Absatz 4 BGB gilt auch für Instandsetzungsmaßnahmen<br />

und führt in diesen Fällen<br />

mit Sicherheit zu keiner Mieterhöhung.<br />

Doppelhaushälfte<br />

Bei der Betriebskostenabrechnung für eine Doppelhaushälfte<br />

kann der Vermieter die direkt für die<br />

Haushälfte anfallenden Betriebskosten an den Mieter<br />

„weitergeben“. Er muss nicht die Kosten beider<br />

Häuser zusammenzählen und dann verteilen.<br />

[nicht amtlicher Leitsatz]<br />

BGH v. 15.3.2011 – VIII ZR 243/10 –<br />

Langfassung im Internet<br />

Der Mieter hatte eine Doppelhaushälfte gemietet.<br />

Auf die Abrechnung der vom Vermieter verauslagten<br />

Nebenkosten wollte der BGH aber die von ihm für<br />

die Abrechnung einer in einem Mehrfamilienhaus<br />

gelegenen Wohnung entwickelten Grundsätze nicht<br />

ohne Weiteres übertragen. Denn für eine Doppelhaushälfte<br />

würden Kosten wie beispielsweise die<br />

Grundsteuer in der Regel bereits von der Gemeinde<br />

gesondert ausgewiesen, so dass es eine leere För-<br />

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