MieterMagazin - Berliner Mieterverein e.V.
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<strong>MieterMagazin</strong> 7+8/2011<br />
MIETRECHT<br />
Die kompletten Entscheidungen finden<br />
Sie im Internet unter www.berlinermieterver<br />
ein.de/recht/. Diese Beiträge<br />
sind gekennzeichnet mit . Im Internet<br />
haben Sie durch die komfortable Suchfunktion<br />
einen bequemen Zugriff auf die<br />
seit Januar 2001 veröffentlichten Entscheidungen<br />
und Aufsätze.<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />
Modernisierungsankündigung<br />
Die Mieterhöhung wegen einer tatsächlich durchge<br />
führten Modernisierung ist nicht deshalb ausgeschlossen,<br />
weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme<br />
nicht gemäß § 554 Abs. 3 BGB angekündigt<br />
hat.<br />
BGH vom 2.3.2011 – VIII ZR 164/10 –<br />
Langfassung im Internet<br />
Nach Ansicht des BGH soll die Ankündigungspflicht<br />
es dem Mieter lediglich ermöglichen, sich auf die zu<br />
erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen<br />
und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht<br />
auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht sei<br />
aber nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters,<br />
die Kosten einer tatsächlich durchgeführten<br />
Modernisierung nach § 559 Absatz 1 BGB auf den<br />
Mieter umzulegen. Die BGH-Entscheidung hat Auswirkungen<br />
nur für Modernisierungen im „Außenbereich“.<br />
Eine „Härte“ im Sinne des § 554 Absatz 2<br />
Satz 2 BGB kann bei fehlender Ankündigung im Zahlungsprozess<br />
nach § 559 BGB geprüft werden. Trotz<br />
dieser BGH-Entscheidung bleibt ungeklärt, ob andere<br />
als „finanzielle“ Härten mit einer selbständigen Leistungsklage<br />
vorgebracht zum Rückbau der Maßnahme<br />
führen können. Ferner ist weiterhin zweifelhaft, ob<br />
eine Ankündigung, die nichts weiter enthält als die<br />
(zutreffende) künftige Mieterhöhung, ebenfalls die<br />
Rechtsfolge des § 559 b Absatz 2 Satz 2 BGB auslöst.<br />
Schönheitsreparaturen<br />
als Modernisierungskosten<br />
Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten<br />
zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung<br />
einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration.<br />
Diese Kosten können auch dann gemäß § 559<br />
Absatz 1 BGB umgelegt werden, wenn der Mieter<br />
die Arbeiten selbst durchgeführt und der Vermieter<br />
ihm die Aufwendungen gemäß § 554 Absatz 4 BGB<br />
erstattet hat.<br />
BGH vom 30.3.2011 – VIII ZR 173/10 –<br />
Langfassung im Internet<br />
Der Vermieter kündigte den Einbau von Wasserzählern<br />
und eine darauf gestützte Mieterhöhung<br />
um 2,28 Euro monatlich an. Der Mieter teilte dem<br />
Vermieter daraufhin mit, dass der Einbau erst dann<br />
geduldet werde, wenn er einen Vorschuss für die<br />
hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der<br />
Küche zahle. Dieser Forderung kam der Vermieter<br />
nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um<br />
umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen<br />
die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen<br />
werde.<br />
Der BGH entschied wie aus dem Leitsatz ersichtlich:<br />
Es mache keinen Unterschied, ob der Vermieter die<br />
Arbeiten selbst in Auftrag gebe und die Kosten direkt<br />
trage oder ob der Mieter sie ausführe und sich<br />
die Kosten nach § 554 Absatz 4 BGB vom Vermieter<br />
erstatten lasse. In beiden Fällen seien die Renovierungsarbeiten<br />
Teil der Modernisierungskosten, die<br />
mit 11 Prozent jährlich auf die Miete umgelegt werden<br />
könnten.<br />
Offen bleibt, ob diese Entscheidung nur für modernisierungsbedingte<br />
Renovierungsarbeiten gilt oder<br />
auch für andere Aufwendungen, die der Mieter anlässlich<br />
einer Modernisierung tätigt (beispielsweise<br />
End-Reinigungsarbeiten; Kosten der Zwischenumsetzwohnung;<br />
neue Einbaumöbel, Gardinen beziehungsweise<br />
Anpassung derselben und so weiter).<br />
Ein Trost bleibt: Der Aufwendungsersatzanspruch<br />
für Mieter nach § 554 Absatz 4 BGB gilt auch für Instandsetzungsmaßnahmen<br />
und führt in diesen Fällen<br />
mit Sicherheit zu keiner Mieterhöhung.<br />
Doppelhaushälfte<br />
Bei der Betriebskostenabrechnung für eine Doppelhaushälfte<br />
kann der Vermieter die direkt für die<br />
Haushälfte anfallenden Betriebskosten an den Mieter<br />
„weitergeben“. Er muss nicht die Kosten beider<br />
Häuser zusammenzählen und dann verteilen.<br />
[nicht amtlicher Leitsatz]<br />
BGH v. 15.3.2011 – VIII ZR 243/10 –<br />
Langfassung im Internet<br />
Der Mieter hatte eine Doppelhaushälfte gemietet.<br />
Auf die Abrechnung der vom Vermieter verauslagten<br />
Nebenkosten wollte der BGH aber die von ihm für<br />
die Abrechnung einer in einem Mehrfamilienhaus<br />
gelegenen Wohnung entwickelten Grundsätze nicht<br />
ohne Weiteres übertragen. Denn für eine Doppelhaushälfte<br />
würden Kosten wie beispielsweise die<br />
Grundsteuer in der Regel bereits von der Gemeinde<br />
gesondert ausgewiesen, so dass es eine leere För-<br />
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