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Durchführung von Arbeiten in Luxemburg - Wirtschaftsportal der ...

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<strong>der</strong> Erbr<strong>in</strong>gung <strong>von</strong> Dienstleistungen s<strong>in</strong>d<br />

die Mitgliedstaaten gehalten, unabhängig<br />

<strong>von</strong> <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Entsendung die<br />

E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es so genannten „harten<br />

Kerns“ klar def<strong>in</strong>ierter Schutzbestimmungen<br />

vom Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger gegenüber<br />

dem <strong>in</strong>s EU Ausland entsandten<br />

Arbeitnehmer zu for<strong>der</strong>n.<br />

Bei kurzen und vorübergehenden Auslandse<strong>in</strong>sätzen<br />

kommt grundsätzlich weiterh<strong>in</strong><br />

deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung.<br />

Grund hierfür ist, dass <strong>der</strong> gewöhnliche<br />

Arbeitsort des Arbeitnehmers <strong>in</strong><br />

Deutschland bei dem entsendenden<br />

Unternehmen verbleibt. Die zw<strong>in</strong>genden<br />

Schutzvorschriften des Arbeitsrechts im<br />

Zielland s<strong>in</strong>d jedoch auch bei kurzen<br />

E<strong>in</strong>sätzen immer zu beachten. Hierzu<br />

zählen:<br />

- Höchstarbeitszeiten und M<strong>in</strong>destruhezeiten<br />

- Bezahlter M<strong>in</strong>destjahresurlaub<br />

- M<strong>in</strong>destlohnsätze e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />

Überstundensätze; dies gilt nicht für<br />

die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme<br />

- Bed<strong>in</strong>gungen für die Überlassung <strong>von</strong><br />

Arbeitskräften, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch<br />

Leiharbeitsunternehmen<br />

- Sicherheit, Gesundheitsschutz und<br />

Hygiene am Arbeitsplatz<br />

- Schutzmaßnahmen im Zusammenhang<br />

mit den Arbeits- und<br />

Beschäftigungsbed<strong>in</strong>gungen <strong>von</strong><br />

Schwangeren und Wöchner<strong>in</strong>nen,<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />

- Gleichbehandlung <strong>von</strong> Männern und<br />

Frauen sowie an<strong>der</strong>e Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsbestimmungen<br />

S<strong>in</strong>d die zw<strong>in</strong>genden Schutzvorschriften,<br />

die dem Arbeitnehmer im Herkunftsland<br />

gewährt werden, jedoch vorteilhafter als<br />

im Aufnahmeland, so kommen diese auch<br />

weiterh<strong>in</strong> zum tragen 9 . Liegt <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destlohn<br />

beispielsweise im Herkunftsland<br />

über dem M<strong>in</strong>destlohn im Aufnahmeland,<br />

so hat <strong>der</strong> entsandte Arbeitnehmer weiterh<strong>in</strong><br />

Anspruch auf die vorteilhafteren<br />

Lohnregelungen im Herkunftsland.<br />

Bei Erstmontagen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>bauarbeiten,<br />

die Bestandteil e<strong>in</strong>es Liefervertrages und<br />

für die Inbetriebnahme <strong>der</strong> gelieferten<br />

Güter unerlässlich s<strong>in</strong>d, ist die Anwendung<br />

<strong>der</strong> Regelungen h<strong>in</strong>sichtlich des bezahlten<br />

M<strong>in</strong>destjahresurlaubs und <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destlohnsätze<br />

nicht zw<strong>in</strong>gend. Voraussetzung<br />

für die Befreiung ist jedoch, dass die<br />

<strong>Arbeiten</strong> <strong>von</strong> Facharbeitern und/o<strong>der</strong> angelernten<br />

Arbeitern des Lieferunternehmens<br />

ausgeführt werden und nicht länger<br />

als acht Tage dauern 10 Der Bausektor ist<br />

<strong>von</strong> dieser Ausnahmeregelung gänzlich<br />

ausgeschlossen.<br />

Die Entsendungszulagen gelten als<br />

Bestandteil des M<strong>in</strong>destlohns, soweit sie<br />

nicht als Erstattung für <strong>in</strong> Folge <strong>der</strong><br />

Entsendung tatsächlich anfallende Kosten<br />

wie z. B. Reise-, Unterbr<strong>in</strong>gungs- und<br />

Verpflegungskosten gezahlt werden.<br />

<strong>Luxemburg</strong> verfügt über e<strong>in</strong>en gesetzlichen<br />

M<strong>in</strong>destlohn. Seit dem 1. März 2009<br />

beträgt <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destlohn für volljährige<br />

unqualifizierte Arbeitnehmer im Großherzogtum<br />

monatlich m<strong>in</strong>destens<br />

9 Richtl<strong>in</strong>ie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und<br />

des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung<br />

<strong>von</strong> Arbeitnehmern im Rahmen <strong>der</strong> Erbr<strong>in</strong>gung <strong>von</strong><br />

Dienstleistungen:<br />

(…)<br />

(17) Die im Gastland geltenden zw<strong>in</strong>genden<br />

Bestimmungen über e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß an Schutz dürfen<br />

jedoch nicht <strong>der</strong> Anwendung <strong>von</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen, die<br />

für die AN günstiger s<strong>in</strong>d, entgegenstehen.<br />

10 In e<strong>in</strong>igen Fällen ist die Ausnahmeregel auch auf<br />

Werklieferungen anwendbar, welche die 8-Tage-Frist überschreiten.<br />

Informationen zu solchen eventuellen Son<strong>der</strong>regelungen<br />

s<strong>in</strong>d bei den örtlichen Behörden im Ausland zu<br />

erfragen.<br />

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