Durchführung von Arbeiten in Luxemburg - Wirtschaftsportal der ...
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<strong>der</strong> Erbr<strong>in</strong>gung <strong>von</strong> Dienstleistungen s<strong>in</strong>d<br />
die Mitgliedstaaten gehalten, unabhängig<br />
<strong>von</strong> <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Entsendung die<br />
E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es so genannten „harten<br />
Kerns“ klar def<strong>in</strong>ierter Schutzbestimmungen<br />
vom Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger gegenüber<br />
dem <strong>in</strong>s EU Ausland entsandten<br />
Arbeitnehmer zu for<strong>der</strong>n.<br />
Bei kurzen und vorübergehenden Auslandse<strong>in</strong>sätzen<br />
kommt grundsätzlich weiterh<strong>in</strong><br />
deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung.<br />
Grund hierfür ist, dass <strong>der</strong> gewöhnliche<br />
Arbeitsort des Arbeitnehmers <strong>in</strong><br />
Deutschland bei dem entsendenden<br />
Unternehmen verbleibt. Die zw<strong>in</strong>genden<br />
Schutzvorschriften des Arbeitsrechts im<br />
Zielland s<strong>in</strong>d jedoch auch bei kurzen<br />
E<strong>in</strong>sätzen immer zu beachten. Hierzu<br />
zählen:<br />
- Höchstarbeitszeiten und M<strong>in</strong>destruhezeiten<br />
- Bezahlter M<strong>in</strong>destjahresurlaub<br />
- M<strong>in</strong>destlohnsätze e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />
Überstundensätze; dies gilt nicht für<br />
die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme<br />
- Bed<strong>in</strong>gungen für die Überlassung <strong>von</strong><br />
Arbeitskräften, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch<br />
Leiharbeitsunternehmen<br />
- Sicherheit, Gesundheitsschutz und<br />
Hygiene am Arbeitsplatz<br />
- Schutzmaßnahmen im Zusammenhang<br />
mit den Arbeits- und<br />
Beschäftigungsbed<strong>in</strong>gungen <strong>von</strong><br />
Schwangeren und Wöchner<strong>in</strong>nen,<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
- Gleichbehandlung <strong>von</strong> Männern und<br />
Frauen sowie an<strong>der</strong>e Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsbestimmungen<br />
S<strong>in</strong>d die zw<strong>in</strong>genden Schutzvorschriften,<br />
die dem Arbeitnehmer im Herkunftsland<br />
gewährt werden, jedoch vorteilhafter als<br />
im Aufnahmeland, so kommen diese auch<br />
weiterh<strong>in</strong> zum tragen 9 . Liegt <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destlohn<br />
beispielsweise im Herkunftsland<br />
über dem M<strong>in</strong>destlohn im Aufnahmeland,<br />
so hat <strong>der</strong> entsandte Arbeitnehmer weiterh<strong>in</strong><br />
Anspruch auf die vorteilhafteren<br />
Lohnregelungen im Herkunftsland.<br />
Bei Erstmontagen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>bauarbeiten,<br />
die Bestandteil e<strong>in</strong>es Liefervertrages und<br />
für die Inbetriebnahme <strong>der</strong> gelieferten<br />
Güter unerlässlich s<strong>in</strong>d, ist die Anwendung<br />
<strong>der</strong> Regelungen h<strong>in</strong>sichtlich des bezahlten<br />
M<strong>in</strong>destjahresurlaubs und <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destlohnsätze<br />
nicht zw<strong>in</strong>gend. Voraussetzung<br />
für die Befreiung ist jedoch, dass die<br />
<strong>Arbeiten</strong> <strong>von</strong> Facharbeitern und/o<strong>der</strong> angelernten<br />
Arbeitern des Lieferunternehmens<br />
ausgeführt werden und nicht länger<br />
als acht Tage dauern 10 Der Bausektor ist<br />
<strong>von</strong> dieser Ausnahmeregelung gänzlich<br />
ausgeschlossen.<br />
Die Entsendungszulagen gelten als<br />
Bestandteil des M<strong>in</strong>destlohns, soweit sie<br />
nicht als Erstattung für <strong>in</strong> Folge <strong>der</strong><br />
Entsendung tatsächlich anfallende Kosten<br />
wie z. B. Reise-, Unterbr<strong>in</strong>gungs- und<br />
Verpflegungskosten gezahlt werden.<br />
<strong>Luxemburg</strong> verfügt über e<strong>in</strong>en gesetzlichen<br />
M<strong>in</strong>destlohn. Seit dem 1. März 2009<br />
beträgt <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destlohn für volljährige<br />
unqualifizierte Arbeitnehmer im Großherzogtum<br />
monatlich m<strong>in</strong>destens<br />
9 Richtl<strong>in</strong>ie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und<br />
des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung<br />
<strong>von</strong> Arbeitnehmern im Rahmen <strong>der</strong> Erbr<strong>in</strong>gung <strong>von</strong><br />
Dienstleistungen:<br />
(…)<br />
(17) Die im Gastland geltenden zw<strong>in</strong>genden<br />
Bestimmungen über e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß an Schutz dürfen<br />
jedoch nicht <strong>der</strong> Anwendung <strong>von</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen, die<br />
für die AN günstiger s<strong>in</strong>d, entgegenstehen.<br />
10 In e<strong>in</strong>igen Fällen ist die Ausnahmeregel auch auf<br />
Werklieferungen anwendbar, welche die 8-Tage-Frist überschreiten.<br />
Informationen zu solchen eventuellen Son<strong>der</strong>regelungen<br />
s<strong>in</strong>d bei den örtlichen Behörden im Ausland zu<br />
erfragen.<br />
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