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Durchführung von Arbeiten in Luxemburg - Wirtschaftsportal der ...

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Beson<strong>der</strong>en Vorraussetzungen unterliegen<br />

Dienstleistungen <strong>der</strong> Berufsgruppen<br />

des Elektrikers (406-00/ siehe Anlage),<br />

des Dachdeckers (414-00/ siehe Anlage)<br />

sowie des Kälteanlagenbauers (405-00/<br />

siehe Anlage). Diese Berufe richten sich <strong>in</strong><br />

Sachen Befähigung nach den Vorschriften<br />

des Ziellandes. Das Herkunftslandpr<strong>in</strong>zip<br />

f<strong>in</strong>det hier ke<strong>in</strong>e Anwendung. M<strong>in</strong>destanfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die berufliche Qualifikation<br />

s<strong>in</strong>d hier entwe<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Meisterbrief<br />

bzw. <strong>in</strong> Anlehnung an Art. 17 <strong>der</strong> RL<br />

2005/36/EG e<strong>in</strong>e gleichwertige berufliche<br />

Qualifikation.<br />

Seit Ende 2008 müssen Unternehmen, die<br />

Elektro<strong>in</strong>stallationsarbeiten durchführen<br />

e<strong>in</strong>e Genehmigung beim Institut luxembourgeois<br />

de la normalisation, de l´accréditation,<br />

de la sécurité et qualité des<br />

produits et services (ILNAS) beantragen.<br />

Voraussetzug für die Genehmigung ist die<br />

erfolgreiche Absolvierung e<strong>in</strong>er Eignungsprüfung,<br />

die jährlich zweimal stattf<strong>in</strong>det.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus benötigt das leistende<br />

Unternehmen e<strong>in</strong>e Haftpflichtversicherung.<br />

Informationen zur Eignungsprüfung s<strong>in</strong>d<br />

auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> ILNAS zugänglich<br />

unter: www.ilnas.lu (Pfad: autorisation<br />

pour electriciens/ Genehmigungen für<br />

Elektriker). Ansprechpartner <strong>in</strong> <strong>der</strong> ILNAS<br />

ist Herr Richard Berg, Tel.: 00352/ 46 97<br />

46-28.<br />

3. Anmeldung <strong>der</strong> entsandten Arbeitnehmer<br />

bei <strong>der</strong> Arbeits<strong>in</strong>spektion und<br />

Benennung e<strong>in</strong>er natürlichen Aufbewahrungsperson<br />

(NAP)<br />

In Anlehnung an die Richtl<strong>in</strong>ie 96/71/EG<br />

des Europäischen Parlamentes und des<br />

Rates vom 16. Dezember 1996 über die<br />

Entsendung <strong>von</strong> Arbeitnehmern im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Erbr<strong>in</strong>gung <strong>von</strong> Dienstleistungen 6<br />

6 Gemäß <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong> Kommission vom 4.4.2006 zum<br />

Thema „Leitl<strong>in</strong>ien für die Entsendung <strong>von</strong> Arbeitnehmern<br />

können die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen<br />

zur Überprüfung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung<br />

<strong>von</strong> Schutzvorschriften seitens <strong>der</strong> entsendenden<br />

Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger implementieren.<br />

Fast die Hälfte <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

macht den Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gern,<br />

die Arbeitnehmer <strong>in</strong> ihr Hoheitsgebiet<br />

entsenden zur Auflage, bei den<br />

Behörden vorher e<strong>in</strong>e Erklärung 7 abzugeben.<br />

Unternehmen, die Arbeitnehmer zur<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>von</strong> <strong>Arbeiten</strong> nach <strong>Luxemburg</strong><br />

entsenden, müssen diese ausnahmslos<br />

bei <strong>der</strong> Inspection du Travail et des<br />

M<strong>in</strong>es (ITM, Gewerbeaufsichtsbehörde)<br />

melden. Die erste Entsendemitteilung<br />

muss <strong>in</strong> Anlehnung an die Bestimmungen<br />

des <strong>von</strong> § 8, 2. Abschnitt des Gesetzes<br />

vom 20. Dezember 2002 <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />

vollständigen Meldung (siehe Vordruck <strong>der</strong><br />

ITM) per E<strong>in</strong>schreiben mit Rücksche<strong>in</strong><br />

über den Postweg erfolgen. Die Adresse<br />

<strong>der</strong> ITM lautet:<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Erbr<strong>in</strong>gung <strong>von</strong> Dienstleistungen“ vertritt<br />

die Kommission folgende Rechtsauffassung bezüglich <strong>der</strong><br />

Anfor<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>e Erklärung abzugeben: „Auf Grundlage<br />

<strong>der</strong> geltenden Rechtssprechung ist die Kommission <strong>der</strong><br />

Auffassung, dass dem Aufnahmemitgliedstaat, um ihm zu<br />

ermöglichen, die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

festgelegten Beschäftigungsbed<strong>in</strong>gungen zu überprüfen,<br />

gestattet se<strong>in</strong> müsste, <strong>von</strong> dem Dienstleistungsunternehmen<br />

– unter Beachtung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit- spätestens zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> <strong>Arbeiten</strong><br />

e<strong>in</strong>e Erklärung zu verlangen, die Angaben zu den<br />

entsandten Arbeitnehmern sowie Dauer, Ort und Art <strong>der</strong><br />

Dienstleistung enthält. Die Erklärung könnte e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis<br />

enthalten, aus dem hervorgeht, dass die entsandten<br />

Arbeitnehmern aus Drittstaaten sich regelmäßig <strong>in</strong> dem<br />

Land aufhalten, <strong>in</strong> dem sich <strong>der</strong> Sitz des Dienstleistungsempfängers<br />

bef<strong>in</strong>det, e<strong>in</strong>schließlich mit Bezug auf<br />

die Visaregeln, und die dort legal beschäftigt werden.“<br />

7 Ziel dieser Erklärung ist es gemäß <strong>der</strong> Mitteilung <strong>der</strong><br />

Kommission vom 4.4.2006 zum Thema „Leitl<strong>in</strong>ien für die<br />

Entsendung <strong>von</strong> Arbeitnehmern im Rahmen <strong>der</strong><br />

Erbr<strong>in</strong>gung <strong>von</strong> Dienstleistungen“ e<strong>in</strong>erseits die nationalen<br />

Behörden <strong>in</strong> die Lage zu versetzen, die über die<br />

Entsendung mitgeteilten Informationen bei Kontrollen vor<br />

Ort zu überprüfen sowie an<strong>der</strong>erseits die Arbeitsaufsichtsbehörden<br />

dabei zu unterstützen, Risikobewertungen<br />

vorzunehmen, damit sie ihre Kontrollen gezielt<br />

auf Situationen und Unternehmen mit hohem Risiko<br />

ausrichten können. Bisher existiert ke<strong>in</strong> spezifisches Urteil<br />

des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit <strong>der</strong><br />

Verpflichtung, im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er Entsendung<br />

e<strong>in</strong>e Erklärung abzugeben.<br />

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