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Beihilfen vom BMUKK - Lev-tirol.at

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Heimbeihilfeab 9. SchulstufeSchülerbeihilfenInfoab Schuljahr 2013 / 14www.schuelerbeihilfen.<strong>at</strong>Schulbeihilfeab 10. SchulstufeAußerordentlicheUnterstützungin HärtefällenBesondereSchulbeihilfefür berufstätigeSchülerInnen


Finanzielle Förderungen für Schüler/innenSchulbeihilfeVoraussetzungen: Besuch einer mittleren oder höheren Schuleab der 10. Schulstufe Österreichische Sta<strong>at</strong>sbürgerschaft odergleichgestellt (z.B. EU-, EWR-Bürger/innen) Soziale Bedürftigkeit – Kriterien sind Einkommen,Familienstand und Familiengröße*) Vor Vollendung des 35. Lebensjahres: Beginndes Schulbesuches für den der Antrag gestelltwurde (in bestimmten Ausnahmefällen bismaximal 40 Jahre)HeimbeihilfeVoraussetzungen: Besuch einer mittleren oder höheren Schuleoder einer Polytechnischen Schule ab der9. Schulstufe Österreichische Sta<strong>at</strong>sbürgerschaft odergleichgestellt (z.B. EU-, EWR-Bürger/innen) Soziale Bedürftigkeit – Kriterien sind Einkommen,Familienstand und Familiengröße*) Vor Vollendung des 35. Lebensjahres: Beginndes Schulbesuches für den der Antrag gestelltwurde (in bestimmten Ausnahmefällenbis maximal 40 Jahre) Hin- und Rückweg ist nicht zumutbar (über2 Stunden pro Tag): Schüler/in wohnt zumZweck des Schulbesuches außerhalb desWohnortes der Eltern UND die Aufnahmein eine gleichartige öffentliche Schule, beider der Hin- und Rückweg zumutbar wäre,war nicht möglich (Ausnahmenregelungen)Fahrtkostenbeihilfewird bei Anspruch auf Heimbeihilfe autom<strong>at</strong>ischzuerkanntRechtsquelleBundesgesetz über die Gewährung vonSchulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz), BGBl. Nr. 455/1983 i. d. g. F.Inform<strong>at</strong>ionenDer Online-R<strong>at</strong>geber führt Sie interaktiv beiVorliegen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungenzu den passenden Downloadformularen:http://schuelerbeihilfen.bmukk.gv.<strong>at</strong>Ob Sie die Voraussetzungen der Bedürftigkeiterfüllen, prüft nach Ihren Angaben einRechner der Arbeiterkammer Oberösterreichfür das gesamte Bundesgebiet:www.schulbeihilfenrechner.<strong>at</strong>AntragstellungSchul- und/oder Heimbeihilfe inklusiveFahrtkostenbeihilfeAntragsformulare und Wegweiser liegenan den Schulen auf bzw. sind auf der Seitedes Online-R<strong>at</strong>gebershttp://schuelerbeihilfen.bmukk.gv.<strong>at</strong>herunterzuladen. Die Schule kreuzt diezuständige Behörde am Antragsformular an.Unzuständig eingebrachte Anträge werdenauf Gefahr des Antragstellers/der Antragstellerin(Fristversäumnis!) weitergeleitet.AntragsfristenA1: Antrag muss bis spätestens 31. 12. deslaufenden Schuljahres bei der zuständigenSchülerbeihilfenbehörde eingelangt sein.A3: Antrag (semesterweise geführte Tagesformen)muss bei Antragstellung für dasgesamte Schuljahr bis spätestens 31. 12. deslaufenden Schuljahres eingelangt sein.Wahlweise semesterweise Antragstellung möglich(Fristen wie A5).A5: Der Antrag (Schule für Berufstätige) mussfür das Wintersemester bis spätestens 31. 12. deslaufenden Schuljahres und für das Sommersemesterbis spätestens 31. 5. des laufendenSchuljahres eingelangt sein.ab Schuljahr 2013/14


Höhe der Schulbeihilfe undHeimbeihilfe – GrundbeträgeSchulbeihilfe: € 1.130,–, Heimbeihilfe: € 1.380,–zuzüglich € 105,– FahrtkostenbeihilfeErhöhung bzw. Verminderung um folgendeBeträge (wird nur um Schulbeihilfe oder nurum Heimbeihilfe angesucht, so erhöht bzw.vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nurum die Hälfte dieser Beträge):Erhöhung der Grundbeträgeum insgesamt € 1.172,– beide leiblichen Eltern (Adoptiveltern) desSchülers/der Schülerin sind verstorben oder 4jähriger Selbsterhalt des Schülers/derSchülerin Besuch einer Schule für Berufstätige beigleichzeitigem Selbsterhalt der/die Schüler/in ist verheir<strong>at</strong>et und lebtweder mit einem leiblichen Elternteil(Adoptivelternteil) noch mit einem leiblichenElternteil (Adoptivelternteil) seiner Ehe par tnerin/ihresEhepartners im gemeinsamenHaushalt*)Erhöhung der Grundbeträgeum insgesamt € 1.298,– wenn der/die Schüler/in erheblichbehindert istVerminderung der Grundbeträge um die zumutbare Unterhaltsleistung derleiblichen Eltern (Adoptiveltern) die € 2.090,– übersteigende Hälfte– der Bemessungsgrundlage für ein eigenesEinkommen des Schülers/der Schülerin– der Unterhaltsleistung eines Elternteiles(auch Unterhaltsvorschuss) die zumutbare Unterhaltsleistung desEheg<strong>at</strong>ten der Schülerin/der Eheg<strong>at</strong>tindes Schülers*)Aliquote Kürzungen bei Anträgen für ein Semester (nur bei semesterweisegeführten Schulformen) verkürztem Unterrichtsjahr verspäteter Einbringung vorzeitiger Abmeldung von der Schule/<strong>vom</strong> HeimKriterien der Bedürftigkeit sind Einkommen Familiengröße Familienstand zum Zeitpunkt der AntragseinbringungEinkommen im Sinne des SchBG 1983 istdas Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988,zuzüglich der Hinzurechnungen gemäߧ 5 SchBG 1983 (z.B. Arbeitslosengeld) undzuzüglich des Pauschalierungsausgleiches gemäߧ 6 SchBG für land- und forstwirtschaftlicheBetriebe (Einheitswert) bzw. Gewerbebetriebe.Aus dem Einkommen sowie diversen Absetzbeträgenje nach Einkommensart undUnterhaltspflichten errechnet sich die Bemessungsgrundlage.Daraus wird aufgrund dergesetzlichen Vorgaben die zumutbare Unterhaltsleistungder leiblichen Eltern und/oder desEheg<strong>at</strong>ten/der Eheg<strong>at</strong>tin berechnet. Bei getrenntlebenden Eltern kann auf Antrag nur die Unterhaltsleistungdes getrennt lebenden Elternteilesangerechnet werden.Außerordentliche Unterstützungin HärtefällenWenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzeszu unbilligen Härten führt, dann kann inAusnahmefällen eine einmalige außerordentlicheUnterstützung aus dem Härtefonds gewährtwerden. Unbedingte Voraussetzung bleibt aberdie soziale Bedürftigkeit. Auf eine außerordentlicheUnterstützung besteht kein Rechtsanspruch.Anträge können formlos unter Angabe derGeschäftszahl des abweisenden Bescheides beimBundesministerium für Unterricht, Kunst undKultur, Minoritenpl<strong>at</strong>z 5, 1014 Wien eingebrachtwerden.Schülerunterstützung fürdie Teilnahme anSchulveranstaltungenHöhe: bis zu € 180,– für mindestens5-tägige SchulveranstaltungenAnträge liegen an den Schulen auf, bzw. sind imInternet zum Downloaden und können zusammenmit Anträgen auf Schul- und/oder Heimbeihilfegestellt werden (Formular SUA) oder auchallein (Formular SUB). Behördenzuständigkeitwie bei Schul- und Heimbeihilfe. Antragstellungvor Beginn der Schulveranstaltung, spätestensBeispiele für die Berechnung von Schul-und/oderHeimbeihilfe siehe www.schuelerbeihilfe.<strong>at</strong>


*) ehe bzw.familienbezogeneBezeichnungengelten jeweils auchfür eingetragenePartnerschaftenbis 31. 3. des laufenden Schuljahres. Voraussetzungen:Besuch einer mittleren oder höherenSchule (auch Unterstufe), einer höheren Anstaltder Lehrer/innen- und Erzieher/innenbildung,einer höheren land- und forstwirtschaftlichenSchule, einer Akademie für Sozialarbeit odereiner Praxisschule, die einer PädagogischenHochschule eingegliedert ist, sowie österreichischeSta<strong>at</strong>sbürgerschaft oder gleichgestelltund soziale Bedürftigkeit.Besondere Schulbeihilfefür Studierende höherer Schulen für Berufstätige(SchBG 1983 i.d.g.F.)Zur Vorbereitung während der sechs Mon<strong>at</strong>evor der abschließenden Prüfung, wenn Selbsterhaltdurch eine zumindest einjährige Berufstätigkeitvorliegt UND Beurlaubung gegen Entfallder Bezüge oder nachweisliche Einstellungder Berufstätigkeit. Alleinstehende Studierendekönnen mon<strong>at</strong>lich € 715,– erhalten; Erhöhungfür Ehepartner/in ohne eigene Einkünfte und/oder für unterhaltsberechtigte Kinder.*)Antragsfrist: Der Antrag ist vor Beginn derabschließenden Prüfung bzw. der Teil prüfungenzu stellen. Die Auszahlung der Gesamtbeihilfeerfolgt einmalig oder auf Antrag in 2 Teilbe trä gen,wenn die abschließende Prüfung in Vor- undHauptprüfung getrennt erfolgt. Die Schule kreuztdie zuständige Behörde am Antragsformular an.Unzuständig eingebrachte Anträge werdenauf Gefahr des Antragstellers/der Antragstellerin(Fristversäumnis!) weitergeleitet.Ermäßigung desBetreuungsbeitragesbei ganztägigen Schulformenbzw. des Betreuungs- undNächtigungsbeitragesbei SchülerheimenVerordnung des Bundesministers für Unterrichtund Kunst über Beiträge für Schülerheimeund ganztägige Schulformen BGBl. Nr. 428/1994Für Schüler/innen, die bedürftig im Sinne desSchBG 1983 sind und in <strong>vom</strong> Bund erhaltenen Schülerheimen(ausgenommen in Schülerheimen für ausschließlichoder überwiegend Schüler/innenvon land- und forstwirtschaft lichen Schulen) in <strong>vom</strong> Bund erhaltenen ganz tägig geführtenöffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen(einschließlich der in öffentlichePädagogische Hochschulen eingegliedertenPraxisschulen) und allgemeinbildendenhöheren Schulen (Unterstufe) zum Betreuungsteilangemeldet sindAntragsfrist: Der Antrag ist innerhalb einesMon<strong>at</strong>s nach Aufnahme in den Betreuungsteilbzw. in das Heim an der Schule abzugeben.Ermäßigt wird nur der Betreuungsbeitrag, nichtder Verpflegungsbeitrag! Bei Fristversäumnisist für die Mon<strong>at</strong>e vor Antragstellung der für diejeweilige Schule (Intern<strong>at</strong>) vorgesehene mon<strong>at</strong>licheHöchstbeitrag zu entrichten. Anträge liegenan den Schulen auf. Bei Beantragung einerErmäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrageswird die zuerkannte Heimbeihilfeangerechnet und vermindert den zu ermäßigendenBeitrag. Eine zuerkannte Fahrtkostenbeihilfewird nicht angerechnet.Nähere Auskünfte erteilt die zuständigeSchülerbeihilfenbehördeLandesschulr<strong>at</strong> für Burgenland SchülerbeihilfenstelleKernausteig 3 | 7000 Eisenstadt | Tel. (02682) 710-144Landesschulr<strong>at</strong> für Kärnten10.-0ktober-Straße 24 | 9020 Klagenfurt am WörtherseeTel. (0463) 5812-312, 311Landesschulr<strong>at</strong> für NiederösterreichRennbahnstraße 29 | 3109 St. Pölten | Tel. (02742) 280Landesschulr<strong>at</strong> für OberösterreichSonnensteinstraße 20 | 4040 Linz | Tel. (0732) 7071Landesschulr<strong>at</strong> für SalzburgMozartpl<strong>at</strong>z 10 | Postfach 530 | 5010 SalzburgTel. (0662) 8083Landesschulr<strong>at</strong> für SteiermarkKörblergasse 23 | Postfach 663 | 8011 Graz | Tel. (0316) 345Landesschulr<strong>at</strong> für Tirol Schülerbeihilfenrefer<strong>at</strong>Innrain 1 | 6020 Innsbruck | Tel. (0512) 520 33-116 bis 118Landesschulr<strong>at</strong> für VorarlbergBahnhofstraße 12 | 6901 Bregenz | Tel. (05574) 4960-642Stadtschulr<strong>at</strong> für Wien Schülerbeihilfenrefer<strong>at</strong>Wipplingerstraße 28 | 1010 Wien | Tel. (01) 525 25-0Ämter der Landesregierungen(Landeshauptmann/Landeshauptfrau) für land- undforstwirtschaftliche Fachschulen sowie medizinischtechnischeSchulenBundesministerium für Unterricht, Kunst und KulturMinoritenpl<strong>at</strong>z 5 | 1014 Wien | Tel. (01) 531 20-0für Zentrallehranstalten (Bundeslehr- und Versuchsanstaltfür Textilindustrie in Wien V, Graphische Lehr- undVersuchsanstalt in Wien XIV, Technologisches Gewerbemuseum(TGM) in Wien XX, Bundeslehr- und Versuchsanstaltfür chemische Industrie in Wien XVII, Bundesinstitutfür Sozialpädagogik in Baden) und die land- und forstwirtschaftlichenBundesschulen und Höheren land- undforstwirtschaftlichen Priv<strong>at</strong>schulen sowie ForstfachschulenHerausgegeben <strong>vom</strong> Bundesministerium für Unterricht,Kunst und Kultur, Abt. III/12


Schul- und/oder Heimbeihilfe(einschließlich Fahrtkostenbeihilfe)Schema der <strong>Beihilfen</strong>berechnung und RechenbeispieleDie allgemeinen Voraussetzungen bzw. weitere Inform<strong>at</strong>ionenfinden sich im Schülerbeihilfe-Info-Folder.Stand: August 2013


Schema der <strong>Beihilfen</strong>berechnungGrundbeträge - Erhöhung - MinderungBerechnung: + Grundbetrag/-beträge+ Erhöhungsbetrag/-beträge- Minderungsbetrag/-beträge= <strong>Beihilfen</strong>höheGrundbeträge pro Schuljahr Schulbeihilfe: € 1.130,-- Heimbeihilfe: € 1.380,-- (+ Fahrtkostenbeihilfe von € 105,--)Erhöhungsbeträge(je die Hälfte davon, wenn nur Schulbeihilfe oder nur Heimbeihilfe zuerkannt wird)€ 1.172,-- bei 4-jährigem Selbsterhalt, Berufstätigkeit des Schülers/der Schülerin, beiBesuch einer Schule für Berufstätige, Schüler/in ist Vollwaise oder verheir<strong>at</strong>et undlebt nicht bei den eigenen Eltern oder jenen seiner/ihres Ehefrau/Ehemannes€ 1.298,-- bei erheblicher Behinderung des Schülers/der SchülerinMinderungsbeträge(je die Hälfte davon, wenn nur Schulbeihilfe oder nur Heimbeihilfe zuerkannt wird)1) zumutbare Unterhaltsleistunga) der ElternDie Bemessungsgrundlage zur Errechnung der zumutbaren Unterhaltsleistungergibt sicho aus dem Einkommen nach Einkommensteuergesetz (bzw. Bruttoeinkommenminus Sozialversicherung) zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 5 SchBG(z.B. ALG) und des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 6 SchBG (z.B. LandundForstwirtschaft)o abzüglich von Absetzbeträgen für Unterhaltspflichten und Freibeträgen je nachEinkommensarto aufgrund der Bemessungsgrundlage errechnet sich dann die zumutbareUnterhaltsleistung:bis zu € 6.269,-- 0%, für die nächsten € 1.254,-- (bis € 7.523,--) 10%, für dienächsten € 1.672,-- (bis € 9.195,--) 15%, für die nächsten € 1.672,-- (bis€ 10.867,--) 20% über € 10.867,-- 25%b) der Eheg<strong>at</strong>tin des Schülers/des Eheg<strong>at</strong>ten der SchülerinBei der Eheg<strong>at</strong>tin des Schülers/beim Eheg<strong>at</strong>ten der Schülerin beträgt die zumutbareUnterhaltsleistung 30% des € 4.263,-- übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage.‣ Ehe-bzw. familienbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auch für eingetragene Partnerschaften


2) eigenes Einkommen des Schülers/der SchülerinDie Grundbeträge für die Schul- und/oder Heimbeihilfe vermindern sich um die € 2.090,--übersteigende Hälfte der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlichWaisenpension) des Schülers/der Schülerin und/oder des Unterhalts beigetrennt lebenden Eltern.Leben die Eltern des Schülers/der Schülerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt, sowird entweder die zumutbare Unterhaltsleistung für jeden Elternteil getrennt berechnet(woraus sich in der Regel eine geringere Unterhaltsleistung ergibt als bei gemeinsamerBerechnung) oder auf Antrag nur die Unterhaltsleistung (Alimente) des getrenntlebenden Elternteiles angerechnet, die durch den pflegschaftsbehördlich genehmigtenUnterhaltsvergleich, gerichtlichen Unterhaltsbeschluss (bzw. durch Gerichtsurteil) oderBeschluss über Unterhaltsvorschuss nachzuweisen ist.3) verspätete Einbringung des AntragesBei Einbringung nach Ablauf des 31. Dezembers des betreffenden Schuljahres wird die<strong>Beihilfen</strong>höhe aliquotiert.4) verkürztes UnterrichtsjahrAliquotierung bei verkürztem UnterrichtsjahrBemessungsgrundlage – Freibeträge – Absetzbeträge –zumutbare Unterhaltsleistung – Alimente – Ausmaß der <strong>Beihilfen</strong>BemessungsgrundlageFür die Berechnung der Schul- und/oder Heimbeihilfe ist als Bemessungsgrundlage dasEinkommen der Eltern, des Schülers/der Schülerin sowie der Eheg<strong>at</strong>tin des Schülers/desEheg<strong>at</strong>ten der Schülerin abzüglich der nachstehend angeführten Freibeträge (§ 12Abs. 10) und im weiteren abzüglich der angeführten Absetzbeträge für Unterhaltspflichten(§ 12 Abs. 9) maßgebend.Freibeträge für nichtselbständiges EinkommenAlleinverdiener/in:o nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € 4.181,--oEinkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit(gemischtes Einkommen) € 2.550,--o keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € 0,--‣ Ehe-bzw. familienbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auch für eingetragene Partnerschaften


Doppelverdiener:o beide Eltern nur Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitMutter: € 3.428,-- V<strong>at</strong>er: € 3.428,--o Mutter nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, V<strong>at</strong>er Einkünfte aus selbständigerund nichtselbständiger Arbeit (gemischtes Einkommen):Mutter: € 3.428,-- V<strong>at</strong>er: € 1.797,--o Mutter keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, V<strong>at</strong>er nur Einkünfte ausnichtselbständiger ArbeitMutter: € 0,-- V<strong>at</strong>er: € 4.181,--o Mutter nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit, V<strong>at</strong>er Einkünfte aus selbständiger undnichtselbständiger Arbeit (gemischtes Einkommen)Mutter: € 0,-- V<strong>at</strong>er: € 2.550,--o beide Eltern keine Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitMutter: € 0,-- V<strong>at</strong>er: € 0,--o beide Eltern Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit (gemischtesEinkommen)Mutter: € 1.797,-- V<strong>at</strong>er: € 1.797,--Schüler/in:o nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € 1.631,--oEinkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit(gemischtes Einkommen) € 0,--o keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € 0,--Eheg<strong>at</strong>tin des Schülers/Eheg<strong>at</strong>te der Schülerin:o nur nichtselbständige Einkünfte € 3.428,--oEinkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit(gemischtes Einkommen) € 1.797,--o kein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € 0,--‣ Ehe-bzw. familienbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auch für eingetragene Partnerschaften


Absetzbeträge für sonstige unterhaltsberechtigte PersonenFür sonstige unterhaltsberechtigte Personen ist die Bemessungsgrundlage wie folgt zuvermindern: für jede noch nicht schulpflichtige Person um € 2.442,-- für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe um € 2.984,-- für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe um € 3.970,-- bzw. um € 4.966,--für jede/n Schüler/in im Sinne des SchBG 1983, wenn diese/r zum Zweck desSchulbesuches auswärts wohnt oder es sich um Studierende im Sinne des StFGhandelt der Absetzbetrag erhöht sich um weitere € 2.008,--, wenn es sich um ein erheblichbehindertes Kind handelt die Absetzbeträge vermindern sich um das € 1.447,-- übersteigende Einkommendieses Kindes für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in Höhe von € 3.970,-- zuberücksichtigenAusmaß der <strong>Beihilfen</strong>Bei Anträgen für ein Semester (nur möglich bei semesterweise geführten Schulformen)halbiert sich die errechnete Beihilfe.Sofern im Unterrichtsjahr nicht während 10 Mon<strong>at</strong>en Unterricht erteilt wird, gebührt Schulund/oderHeimbeihilfe lediglich für die Mon<strong>at</strong>e in denen Unterricht erteilt wird.Sofern der Antrag erst nach dem 31. Dezember (bei semesterweiser Beantragung nach dem31. Mai) des jeweiligen Schuljahres eingebracht wird, gebührt Schul- und/oder Heimbeihilfelediglich ab dem Mon<strong>at</strong> in dem der Antrag eingelangt ist.Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganis<strong>at</strong>ion ergibt die Summe aller imLehrplan für diese Ausbildung vorgesehenen Wochenstunden in Pflichtgegenständen undverbindlichen Übungen geteilt durch die Zahl der lehrplanmäßigen Semester diedurchschnittliche Gesamtwochenstundenanzahl in einem Halbjahr. Diese bildet mit 100% dieGrundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe. Eine über dieGesamtwochenstundenzahl der Ausbildung hinausgehende Gewährung von <strong>Beihilfen</strong> istnicht möglich.Bei Beendigung des einen Anspruch auf Beihilfe begründenden Schulbesuches gebühren<strong>Beihilfen</strong> nur bis zum Ablauf jenes Mon<strong>at</strong>es, in dem der Schulbesuch endet (z.B. beiAbmeldung im Februar gebühren <strong>Beihilfen</strong> für die Mon<strong>at</strong>e September bis einschließlichFebruar).‣ Ehe-bzw. familienbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auch für eingetragene Partnerschaften


Beispiele für die Berechnung vonSchul- und/oder HeimbeihilfeBeispiel 1 (Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe inkl. Fahrtkostenbeihilfe)Mutter(nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)€ 12.900,-- 1Freibetrag § 12 Abs. 10 - € 3.428,--€ 9.472,--V<strong>at</strong>er(Einkünften aus nichtselbständiger undselbständiger Arbeit, gemischtes Einkommen)€ 15.810,-- 1Freibetrag § 12 Abs. 10 - € 1.797,--€ 14.013,--Gesamteinkommen der Eltern: € 23.485,--abzüglich ein Schüler bis zur 8. Schulstufe: - € 2.984,--abzüglich 2. Elternteil: - € 3.970,--Bemessungsgrundlage: € 16.531,--zumutbare Unterhaltsleistung: € 2.126,60Grundbetrag für Schul- und Heimbeihilfe (inkl. Fahrtkostenbeihilfe): € 2.615,--abzüglich der zumutbaren Unterhaltsleistung: - € 2.126,60Schul- und Heimbeihilfe (inkl. Fahrtkostenbeihilfe): € 488,--Beispiel 2 (Antrag auf Schulbeihilfe)Mutter(nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)€ 13.900,-- 1Freibetrag § 12 Abs. 10 - € 3.428,--€ 10.472,--V<strong>at</strong>er(nur Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)€ 16.200,-- 1Freibetrag § 12 Abs. 10 - € 3.428,--€ 12.772,--Gesamteinkommen der Eltern: € 23.244,--abzüglich 2. Elternteil: - € 3.970,--abzüglich Kleinkind: - € 2.442,--abzüglich Schwester an der Uni: - € 4.966,--Bemessungsgrundlage: € 11.866,--zumutbare Unterhaltsleistung: € 960,35Hälfte der zumutbaren Unterhaltsleistung: € 480,18Grundbetrag für Schulbeihilfe: € 1.130,--abzüglich der Hälfte der zumutbaren Unterhaltsleistung: - € 480,18Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Elfriede KAUT, Leiterin der Abt. III/12,Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, 1014 Wien, Freyung 1Schulbeihilfe gerundet: € 650,--1 Zur Berechnung dieses Einkommens siehe Seite 1.‣ Ehe-bzw. familienbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auch für eingetragene Partnerschaften


WEGWEISERzum SchülerbeihilfenantragANTRAGSFRIST 31. DEZEMBER 2013Welche Unterlagen werden von der Schule ausgegeben?ooAntragsformular A1 mit Schulbestätigung undErklärung C2 (grün). Dieses Formular ist JEDENFALLS vollständig ausgefüllt und unterfertigt dem Antragbeizulegen!ACHTUNG: Für Schüler/innen einer in Semester gegliederten Tagesform ist das Formbl<strong>at</strong>t A3 und für Schüler/innen an Schulen fürBerufstätige (mit und ohne modulare Abendformen) ist das Formular A5 (gesondert für jedes Semester) zu verwenden.Weitere Schritte:1. Bei allen Anträgen:der gesamte Punkt 1 des Antrages ist von der Schule auszufüllen und unterfertigen zu lassen.1.1. Bei Antrag auf Heimbeihilfe zusätzlich:Bestätigung von Heimleitung, Unterkunftgeber/in, Vermieter/in (falls nicht schon <strong>vom</strong> Heim/Intern<strong>at</strong> bestätigt) in Punkt 2 desAntragsformulars A1 eintragen lassen.2. Punkte 3, 4, 5, 9 und 10 des Antragsformulars A1 ausfüllen.3. Zuletzt zugestellten Einkommensteuerbescheid (bitte alle Blätter) in Kopie beilegen. Bei Bezug von Einkünften ausausschließlich nichtselbständiger Arbeit ist dies der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung (bitte alle Blätter).4. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - auch bei geringfügiger Beschäftigung (ohne Arbeitnehmerveranlagung oderBescheid vor 2012):Lohnzettel (L16) für den Zeitraum 1.1. - 31.12.2012 für alle erhaltenen Aktivbezüge und Pensionen (Leistungen der Pensionsversicherungsanstalten)beilegen; siehe auch die Punkte 9. und 10.!Bei verspäteter Antragstellung nach dem 31.12.2013 oder bei erheblicher Minderung des Einkommens 2013 gegenüber 2012:Lohnzettel (L16) 1.1. - 31.12.2013 beilegen.5. Bei Bezug von Unfallrenten, Witwer/Witwenrenten, Waisenrenten oder Übergangsgeldern (Leistungen der Unfallversicherungsanstalten)Bezugsbestätigung für den Zeitraum 1.1. - 31.12.2012 beilegen.Bei verspäteter Antragstellung nach dem 31.12.2013: Bezugsbestätigung 1.1. - 31.12.2013 beilegen.6. Für beschäftigungslose Zeiten im abgelaufenen Kalenderjahr:Bestätigung der bezugsauszahlenden Stelle über Zeitraum und Höhe für: Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe, Weiterbildungsgeld(Bildungskarenz), Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld; allfällige Nachweise über sonstigebeschäftigungslose Zeiten (z.B. „Ich erkläre, dass ich <strong>vom</strong> ..... bis ..... keine Einkünfte bezogen habe.") beilegen.7. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zusätzlich:Für Eigengrund: zuletzt zugestellten Einheitswertbescheid (bitte alle Blätter in Kopie) und aktuelle Beitragsvorschreibung derSozialversicherungsanstalt der Bauern in Kopie beilegen.Für Zupachtungen: aktuelle Beitragsvorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der zugepachteten Flächen(bitte alle Blätter) in Kopie beilegen.Für Verpachtungen: Pachtvertrag (Pachtverträge) in Kopie beilegen.8. Sofern die für den/die Schüler/in erbrachte(n) Unterhaltsleistung/Alimente des nicht in Wohngemeinschaft lebenden Elternteilesberücksichtigt werden soll(en) (Pkt. 5.61 des Antragsformulars A1) Unterhaltsbeschluss (Unterhaltsvergleich, Urteil,Unterhaltsvorschüsse) in Kopie beilegen.9. Bei unterhaltsberechtigten Personen, die eine im Studienförderungsgesetz genannte Anstalt besuchen, sind die lnskriptionsbestätigung,ein Nachweis über eventuell gewährte Studienbeihilfen im Zeitraum 1.1. - 31.12.2012 (zwei Zuerkennungsbescheide)in Kopie und gegebenenfalls der Jahreslohnzettel (L16) über Einkommensbezug aus dem vorangegangenen Kalenderjahr (auchgeringfügige Beschäftigung und Ferialarbeit) beizulegen.10. Bei unterhaltsberechtigten Personen, die eine Lehre absolvieren, geringfügig beschäftigt sind oder Waisenpension(en) bzw.Waisenrente(n) beziehen, ist der Jahreslohnzettel (L16) aus dem vergangenen Kalenderjahr beizulegen.Achtung: Bei Einkünften aus Ferialarbeit von Schülern/Schülerinnen über € 4.179,-- ist ebenfalls der Lohnzettel aus demvergangenen Kalenderjahr beizulegen.11. Für erheblich behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: Kopie der Bestätigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes(Familienbeihilfenstelle) beilegen.12. Bei nicht-österreichischen Sta<strong>at</strong>sbürgern/Sta<strong>at</strong>sbürgerinnen bzw. Sta<strong>at</strong>sbürger/innen, die nicht den Vertragsparteien desÜbereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes oder den Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung derEuropäischen Gemeinschaft angehören bzw. Sta<strong>at</strong>sbürger/innen die keine Drittsta<strong>at</strong>sangehörige sind, ist die Anspruchsberechtigungdurch die Vorlage einer Kopie des Meldezettels zumindest eines Elternteiles nachzuweisen, der durch wenigstensfünf Jahre in Österreich einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen h<strong>at</strong>te.13. Antrag samt Beilagen so zeitgerecht zur Post geben, dass er bis 31.12.2013 bei der für die Schule zuständigen Schülerbeihilfenbehörde(siehe Seite 1 des Antragsformulars A1) einlangt. Bei verspäteter Antragseinbringung muss die Beihilfe um die aufdie vorhergehenden Mon<strong>at</strong>e des Unterrichtsjahres entfallenden Teilbeträge gekürzt werden!14. Wird der einen <strong>Beihilfen</strong>anspruch begründende Schulbesuch beendet, dann gebühren die <strong>Beihilfen</strong> nur bis Ablauf jenes Mon<strong>at</strong>s, indem die Beendigung des Schulbesuches erfolgt. Jeder Schulabbruch bzw. Austritt aus dem Heim ist unverzüglich der<strong>Beihilfen</strong>behörde zu melden.15. Angaben zur Bankverbindung für die Überweisung der SchülerbeihilfeAufgrund der Einführung eines einheitlichen Standards für den europäischen Zahlungsverkehr (SEPA – Single Euro PaymentsArea) wird an Stelle von Bankleitzahl (BLZ) und Bankkontonummer nur mehr BIC (Bank Identifier Code) bzw. SWIFT und IBAN(Intern<strong>at</strong>ional Bank Account Number) verwendet. Sie finden diese Codes auf Ihrem Kontoauszug eventuell bereits auch auf IhrerBankom<strong>at</strong>karte oder Sie fragen bei Ihrer Bank nach. Siehe Punkt 4.5 des Antragsformbl<strong>at</strong>tes A1.C1www.schuelerbeihilfe.<strong>at</strong>

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