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ALLGEMEINE UMWELTPOLITIK An das Bundesministerium für ...

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- 9 -LandwirtschaftEs ist darzustellen welche Auswirkungen <strong>das</strong> Vorhaben auf die landwirtschaftlichenStrukturen hat, da immerhin Flächen in der Größe von vier Vollerwerbsbetrieben imTalraum verloren gehen werden.Die Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion durch Schadstoffeinträge(Staub,…) während der Bau- und Betriebsphase sind zu ergänzen und in dieBewertung einzubeziehen.Bei der Darstellung der zu erwartenden negativen und positiven Auswirkungen(Kap. 5, S. 51ff) ist unter dem Unterkapitel „Flächenzerschneidung“ eine Liste derFlächengrößen von Böschungen und Restflächen angeführt. Diesen Zahlenwerten istaber weder angefügt wie viele landwirtschaftliche Betriebe vonZerschneidungseffekten betroffen sind, noch sind diese einer Nutzung zugewiesen.Aus den Flächenangaben (in ha) wurde ein Mittelwert gebildet und dieSchlussfolgerung gezogen, <strong>das</strong>s die Zerschneidung „angesichts der durchschnittlichenBetriebsgrößen vertretbar“ ist. Dies stellt aus fachlicher Sicht eine unzulässigeVerallgemeinerung dar. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, welche und wieviele landwirtschaftliche Flächen bzw. Betriebe von Flurzerschneidungen betroffensind (Lage, Größe und Verteilung der Flächen) und in wieweit es zu Beeinträchtigungder Bewirtschaftbarkeit und des landwirtschaftlichen Wegenetzes kommt.Die Darstellungen in Kapitel „Verbleibende Auswirkungen, Restbelastungen“ sind zukursorisch und daher nicht plausibel und nachvollziehbar (S. 58). Aufbauend auf demzu überarbeitenden Ist-Zustand (siehe unter Punkt 2.3) sind die verbleibendenAuswirkungen unter Berücksichtigung von verbindlich vorgesehenen konkretisiertenMaßnahmen (siehe unter Punkt 2.5) zu beschreiben und zu bewerten.LuftDie Prognose der Luftschadstoffbelastung wird im Fachbereich Luft (Einlage 5.4.2) für<strong>das</strong> Jahr 2020 durchgeführt. Unklar ist, ob es im Zeitraum zwischen der Fertigstellungdes Vorhabens und dem Jahr 2020 nicht zu einer höheren Schadstoffbelastungkommen könnte. Dies deshalb, da die spezifischen Abgasemissionen – insbesondereauch die primären NO 2 -Emissionen – in den nächsten Jahren noch auf einem höherenNiveau als im Jahr 2020 sein werden. Es ist daher die Luftschadstoffbelastung für dengenannten Zeitraum zu berechnen; bei unzulässigen Grenzwertüberschreitungen sindMaßnahmen vorzusehen.LärmIn der UVE wird angeführt, <strong>das</strong>s eine humanmedizinische Beurteilung sowohl für dieBau- als auch für die Betriebsphase erfolgt. Die UVE ist um dieses Gutachten zuergänzen.

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