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RVH Reststoffverwertungs GmbH „Thermische ... - Umweltbundesamt

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Begründung 77Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 77Genehmigungsverfahren (§§ 5 – 17 UVP-G) 782.1 Antrag, Mängelbehebung 782.2 Edikt und Einwendungen 792.3 Erstellung und Auflage des Umweltverträglichkeitgutachtens 1542.4 Verfahrensabschnitt mündliche Verhandlung bis zur Erlassung desBescheides erster Instanz 156Verfahren gemäß § 10 UVP-G 1573.1. Republik Slowenien 1573.2. Republik Ungarn 158Schwerpunktthemen 1611. Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen 1612. Parteistellungsberechtigte Ungarn 1632.1. Nachbarn/Nachbarinnen (§19 Abs 1 Z 1 UVP-G) 1632.2. Parteien nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, soweit sienicht bereits nach Z 1 erfasst sind (§ 19 Abs 1 Z 2 UVP-G) 1632.3. Umweltanwalt (§ 19 Abs 1 Z 3 UVP-G) 1642.4. Wasserwirtschaftliches Planungsorgan (§ 19 Abs 1 Z 4 UVP-G) 1642.5. Bürgerinitiative (§ 19 Abs 1 Z 6 UVP-G) 1642.6. Umweltorganisationen (§ 19 Abs 1 Z 6 UVP-G) 1653. Parteistellungsberechtigte Österreich 1664. Luftschadstoff-Immissionen, Schwellenwertkonzept 1675. Zum Privatgutachten Dr. Schorling 1726. Verfahrensbeitritt der Buisness-Park Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong> 1737. Abfallwirtschaftliche und –rechtliche Fragestellungen 1737.1 Zur Problematik alternativer Standorte 1747.2 Fehlender Bedarf, Überdimensionierung der Anlage 1757.3 Abfallimporte, Herkunft der Abfälle 1767.4 Zurückweisung der Einwendungen infolge Verspätung 1767.5 Zu den Anträgen auf Verlegung des Verhandlungsorts sowie Befangenheit 1767.5.1 Anträge auf Verlegung des Verhandlungsorts 1767.5.2 Befangenheit 177Erwägungen zu den Genehmigungsvoraussetzungen 1781. Allgemeines 1782. Zu den gemäß § 17 Abs 1 UVP-G mitanzuwendendenGenehmigungsvoraussetzungen 1782.1 Abfallwirtschaftsgesetz 1782.2 Zu den gemäß § 38 Abs 1a , 3 AWG mitanzuwendenden Materienvorschriften 1882.3 Zu den gemäß § 38 Abs 2 AWG 2 AWG mitanzuwendenden bautechnischenBestimmungen 1932.4 Zu den gemäß § 38 Abs 1 AWG mitanzuwendenden Materienvorschriften 1942.5 Sonstige Materiengesetzte 1962.6 Hilfskessel 1962.7 Zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 17 Abs 2 UVP-G 197- 3 -


2.8 Zur Berücksichtigungspflicht und zur Verpflichtung, zu einem hohen Schutzniveaufür die Umwelt beizutragen, nach § 17 Abs 4 UVP-G 1982.9 Zur Gesamtbewertung nach § 17 Abs 5 UVP-G 198Teil IIErwägungen zu den Einwendungen 1981. Abfallwirtschaft 1991.1 Zu den abfallwirtschaftlichen Grundsätzen 1991.2 Zur Eingangskontrolle 2011.3 Zur Gefahr von Ungezieferbefall und Freisetzung von Erregern 2022. Arbeitnehmerschutz 2023. Bautechnik 2033.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 2033.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 200 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 2033.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 2073.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung 2074. Brandschutz 2104.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 2104.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 2144.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 2134.4 Vorbringen vor bzw anlässlich der mündlichen Verhandlung 2145. Eisenbahntechnik 2165.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 2165.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 2175.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 2185.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung 2196. Elektrotechnik 2206.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 2206.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 2206.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 2217. Energiewirtschaft 2217.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 2217.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 2227.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 2357.4 Vorbringen vor bzw anlässlich der mündlichen Verhandlung 2458. Forst und Jagd 2498.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 249- 4 -


8.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 2498.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 2538.4 Vorbringen vor bzw anlässlich der mündlichen Verhandlung 2539. Geologie 2559.1 Stellungnahme gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 und gemäߧ 9 Abs 5 UVP-G 2000 2559.2 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung 25610. Grundwasserschutz und Hochwasserschutz 25710.1 Stellungnahme gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 25710.2 Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 25710.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 26210.4 Vorbringen vor bzw anlässlich der mündlichen Verhandlung 264Teil III_111. Landschaft und Erholung 27511.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 27511.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 27611.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 28711.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung 29112. Landwirtschaft, Vegetation und Boden 30812.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 30812.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 30912.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 32512.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung 32713. Maschinenbau 32913.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 32913.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 33013.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 33713.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung 34414. Luft 34814.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 34814.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 34814.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 35214.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung 364- 5 -


Teil III_215. Naturschutz und Raumordnung 37115A. Naturschutz 37115A.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 37115A.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 37215A.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 38015A.4 Zu den bei der mündlichen Verhandlung protokolliertenStellungnahmen/Einwendungen 38815A.5 Zu sonstigen bei der Verhandlung vorgebrachten Fragen 39315B Raumordung 39415B.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 39415B.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 39515B.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 40015B.4 Zu den bei der mündlichen Verhandlung protokolliertenStellungnahmen/Einwendungen 40315B.5 Zu sonstigen bei der Verhandlung vorgebrachten Fragen 413Teil IV16. Schalltechnik 41416.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 41416.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 41416.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 42116.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung 42616.5 Zu sonstigen bei der Verhandlung vorgebrachten Fragen 42817. Straßenverkehr 42817.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 42817.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 43017.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 43617.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung 43818. Thermische Verfahrenstechnik 43918.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4 UVP-G 2000 43918.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen) 43918.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmenanderer Staaten) 44718.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung 451- 6 -


- weiters gemäß § 38 Abs 1 AWG 2002 unter Mitanwendung von-- §§ 3 Abs 1, 7 Bgld Starkstromwegegesetz, LGBl Nr. 10/1971 idFLGBl Nr. 32/2001,-- § 22e Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl Nr.27/1991 idF LGBl Nr. 35/2008,b) § 17 Abs 1 UVP-G iVm- §§ 74, 77 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194/1994 idF BGBl I Nr.68/2008,- § 5 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl I Nr. 150/2004 idFBGBl I Nr. 84/2006- § 49 Forstgesetz, BGBl Nr. 440/1975 idF BGBl I Nr. 55/2007, iVmAnhang 4 Z 1 lit a Zweite Verordnung gegen forstschädlicheLuftverunreinigungen, BGBl Nr. 199/1984,- § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr. 450/1994 idFBGBl I Nr. 147/2006,- § 10 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959idF BGBl I Nr. 123/2006,- § 17 Rohrleitungsgesetz, BGBl Nr. 411/1975 idF BGBl I Nr. 37/2007,- §§ 31, 31f, 34a Z 1 und 35 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60/1957 idFBGBl I 125/2006,- § 4 Emissionszertifikategesetz, BGBl I Nr. 46/2004 idF BGBl I Nr.171/2006,- § 18 Bgld Baugesetz 1997, LGBl Nr. 10/1998 idF LGBl Nr. 53/2008,- §§ 3 Abs 1, 7 Bgld Starkstromwegegesetz, LGBl Nr. 10/1971 idF LGBlNr. 32/2001,- § 22e Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl Nr.27/1991 idF LGBl Nr. 35/2008c) § 17 Abs 2 UVP-G,d) § 17 Abs 4 UVP-G,e) § 17 Abs 5 UVP-G,f) in Anwendung des § 44f AVG iVm § 17 Abs 7 und 8 UVP-Gdie Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischenVerwertung nicht gefährlicher Abfälle, bestehend aus- Brennstoffannahme,- Wirbelschichtanlage (bestehend aus Wirbelschichtkessel, mehrstufigeAbgasreinigung, Energieerzeugung)- Hilfskessel- Förderbrücke zwischen Brennstoffannahme und Wirbelschichtanlage,- diverse Außen- und Nebenanlagen,- Energie- und Medienleitung- 9 -


Ordner 3 bis 6I Beilagen und PläneI.1 SchemataI.1.1 BrennstoffannahmeI.1.2 WirbelschichtanlageI.2 Planunterlagen Brennstoffannahme und WirbelschichtanlageI.2.1 BrennstoffannahmeI.2.2 WirbelschichtanlageI.3 Planunterlagen AußenanlagenI.3.1 LagepläneI.3.2 BürotraktI.3.3 Portiergebäude und WaagenI.3.4 BetriebsfeuerwehrgebäudeI.3.5 Heizöl-, Diesellager und TankstelleI.4 Planunterlagen Energie- und MedienleitungI.5 SicherheitsdatenblätterOrdner 7 bis 9III. UmweltverträglichkeitserklärungJ.1 Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) – ZusammenfassungJ.2 Fachbeitrag Vorhabensbeschreibung einschließlich AlternativenprüfungJ.3 Fachbeitrag EnergiewirtschaftJ.4 Fachbeitrag Abfallwirtschaft, Abfallchemie und TreibhausgasemissionenJ.5 Fachbeitrag RaumordnungJ.6 Fachbeitrag VerkehrJ.7 Fachbeitrag SchalltechnikJ.8 Fachbeitrag Luft und Klima, ImmissionenJ.9 Fachbeitrag Boden und Landwirtschaft, ÖkotoxikologieJ.10 Fachbeitrag Forstwirtschaft – Lebensraum WaldJ.11 Fachbeitrag Landschaft, Tiere, Pflanzen und LebensräumeJ.12 Fachbeitrag Wasser, Hydrologie, Hydrogeologie, Geologie und WasserwirtschaftJ.13 Fachbeitrag MedizinJ.14 Allgemein verständliche Zusammenfassung zur Umweltverträglichkeitserklärung(UVE)Ordner 10IV. AnschlussbahnprojektDes Weiteren werden noch folgende Unterlagen, die auch neben den obgenannten Ordnern mitden Genehmigungsvermerken versehen wurden, als wesentlicher Bestandteil diesesBescheides erklärt:• Brunnenumsituierung• Ergänzung zur Abschätzung der Geruchsemissionen bei Normalbetrieb undRevisionsbetrieb• Sichtbarkeit von Abgasfahnen- 12 -


• Erschütterungen aus dem Straßenverkehr• Begutachtung der Auswirkungen auf benachbarte Gebiete in Ungarn• Emissionen an Hexachlorbenzol aus der Anlage der <strong>RVH</strong>• UVE Fachbereich J.13 Humanmedizin – Revision Kapitel Schall – 2. Juli 2008• Ergänzung zur UVE Fachbereich J.8 Luft und Klima, Immissionen• Beistellkonzept Businesspark Heiligenkreuz Planfall 3• Verschubkonzept Betriebsgelände <strong>RVH</strong>• UVE Fachbereich J.6 Verkehr – Ergänzende Emissionsberechnungen – 3.10.2008• Ergänzende Information betreffend UVE J.8 Luft und Klima, Immissionen• Revidierte Massenbilanzen Beitag B 3.63. Beschreibung des VorhabensDas beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen die beiden mit einer Förderbrückeverbundenen Anlagenteile bzw. Gebäude der „Brennstoffannahme“ und der„Wirbelschichtanlage“ sowie diverse Außen- und Nebenanlagen und eine Energie- undMedienleitung zur EMZ der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> sowie die Anbindung an diebestehende Anschlussbahn des Businesspark Heiligenkreuz.Im Gebäude der Brennstoffannahme erfolgt die Übernahme und mechanischeAufbereitung der Abfälle, wobei die Entladung der per Bahn oder LKW angeliefertenAbfälle im Gebäude über entsprechende Abkipp- und Entladestellen erfolgt.Die Brennstoffannahme untergliedert sich in folgende Anlagenbereiche:- Haupt-Anlieferhalle- LKW-Anlieferungshalle- Ballenlager- Aufbereitung- Reststofflager- Förderbrücke- Betriebs- und SozialräumeAus der Brennstoffannahme werden die aufbereiteten Abfälle über eine Förderbrückeeinem Wirbelschichtkessel zugeführt, der im Gebäude der Wirbelschichtanlageuntergebracht ist. In diesem Gebäude werden zusätzlich Klärschlamm, Rechengut undstaubförmige Abfälle übernommen.Im Gebäude der Wirbelschichtanlage sind im Wesentlichen der Wirbelschichtkessel,ausgeführt als extern zirkulierende Wirbelschicht, mit einer Brennstoffwärmeleistungvon 99 MW mit der dazugehörigen Abgasreinigungsanlage, die Anlagen zurEnergieerzeugung, -umwandlung und -ableitung und ein gas- und ölbefeuerterHilfskessel mit einer Brennstoffwärmeleistung von 85 MW untergebracht, der beimStillstand oder beim An- und Abfahren des Wirbelschichtkessels die Erzeugung vonelektrischer Energie und Prozessdampf aufrecht erhalten soll. Die Wirbelschichtanlageuntergliedert sich in folgende Bereiche bzw. Anlagenteile:- Silo für brennbare Stäube- Klärschlamm- und Rechengutannahme- 13 -


- Wirbelschichtkessel- Abgasreinigung des Wirbelschichtkessels (Reaktor, Gewebefilter undkatalytische Entstickungsanlage)- Hilfskessel- 2 Kamine mit je 98 m Höhe- Maschinenhaus- Luftkondensator- Siloanlagen für die Bevorratung von Hilfsstoffen für den Wirbelschichtkessel- Grob- und Feinaschesilos- Elektroräume, TransformatorDas beantragte Vorhaben umfasst weiterhin eine Reihe von Neben- und Außenanlagen:- Bürogebäude- Portiergebäude und Waagen- Einfahrtsbereiche und Verkehrsflächen- Betriebsfeuerwehrgebäude- Nutzwasserbrunnen- Teich- und Grünanlagen- Heizöl-, Diesellager und Tankstelle- Energie- und Medienleitung zur Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>- Bahnanbindung- Lärmschutzwand im Bereich der bestehenden AnschlussbahnDie beantragte Anlage nutzt folgende bestehende Infrastruktur des BusinessparkHeiligenkreuz:- Aufschließungsstraße- Anschlussbahn des Businesspark- Stromversorgung (teilweise)- Telekommunikation- Erdgasversorgung- Trinkwasserversorgung- Oberflächenwasserableitungssystem, SchmutzwasserkanalisationUm die Staubbelastung während der Errichtungsphase möglichst gering zu halten,werden von der Projektwerberin Maßnahmen zur Begrenzung von baubedingtenStaubemissionen - wie zB eine Geschwindigkeitsbeschränkung am Werksgelände oderFahrzeugreinigung vor Verlassen des Werksgeländes und Abdeckung des Materialsbeim Transport, um Verschmutzungen von öffentlichen Straßen zu vermeiden, -vorgesehen (diese Maßnahmen sind im Fachbereich Bautechnik unter Punkt 2.3.4genannt).Als Dauerschallquellen mit Betrieb zur Tages-, Abend- und Nachtzeit werden imWesentlichen nachstehende Schallquellen angeführt: Dach- und fassadenseitigeLüftungsanlagen zu den Betriebsgebäuden, Gebäudeabstrahlungen von Bauten undmaschinellen Anlagen, Kamine und Pumpenanlagen, Trafostationen, Druckleitungenund dgl. Diese Anlagen sind in den Berechnungen zur Prognose der Auswirkungen dergeplanten Anlage (mit Ausnahme des Luftkondensators) als ständig "unter Volllast"betrieben (24 h täglich) berücksichtigt. Beim Luftkondensator wird entsprechend der- 14 -


Hebung bzw. Senkung der örtlichen - im Laufe eines Tages schwankenden – Ist-Situation ein jeweils höchstzulässiger Emissionszustand für den Tages-, Abend- undNachtzeitraum festgelegt. Die jeweiligen Immissionsanteile der untersuchtenDauerschallquellen sind in den Immissionstabellen "Beurteilungspegel an dengewählten Berechnungspositionen" im Fachbeitrag Schalltechnik der UVE auf denSeiten 91 bis 98 beschrieben. Betreffend die Details zu den Schallleistungen dergeplanten Anlagen wird auf die Tabelle 3 "modelltechnischer Ansatz" im FachbereichSchalltechnik/EZG verwiesen.Die Gebäudedämmwerte sind für die Schallabstrahlung der Gebäudehallen maßgeblich.Die Schalldämmwerte der jeweiligen Fassadenelemente sowie dieBauteilkurzbeschreibung werden in Tabelle 4 im Fachbeitrag Schalltechnik/EZGzusammengefasst. Die darin enthaltenen Werte verstehen sich auf lückenfreieKonstruktionen und Verglasungen bzw. Türen und Tore in geschlossenem Zustand.4. Im sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehende ProjekteZum Anschluss der geplanten Anlage an das öffentliche Verteilernetz ist eineKabelverbindung zum Umspannwerk Eltendorf geplant. Die 20 kVHochspannungserdkabel sollen vom Umspannwerk Eltendorf bis zum SchalthausHeiligenkreuz/Industrie in der <strong>RVH</strong> Anlage von der BEWAG Netz <strong>GmbH</strong> verlegtwerden. Zu diesem Projekt gehören auch Teile der Hochspannungs-Schaltanlage in dergeplanten Anlage.Für die Versorgung der geplanten Anlage mit Erdgas ist die Errichtung von zweiErdgasleitungen (DN 150 und DN 300) auf dem Gelände des BusinessparkHeiligenkreuz vorgesehen, die durch die BEGAS-Burgenländische Erdgasversorgungs-Aktiengesellschaft realisiert werden sollen.5. Beantragte Abfallarten und -mengenDie beantragte maximale Durchsatzmenge an Abfällen beträgt 325.000 Tonnen proJahr. Neben der Gesamt-Durchsatzmenge ist auch die Einsatzmenge bestimmterAbfallkategorien entsprechend nachstehender Tabelle begrenzt, wobei die Mengesonstiger in der Tabelle nicht angeführter Abfälle maximal 70.000 t/a beträgt. Dieübernommene Menge an Shredderrückständen wird mit 20 % der gesamten amjeweiligen Tag übernommenen Abfallmenge limitiert.- 15 -


Tabelle 1: Übersicht zu den mengenmäßig bedeutenden Abfällen zur Aufbereitung und Verwertung6. BetriebszeitenEs sind folgende Betriebszeiten für die Übernahme von Abfällen und Brennstoffen bzw. fürden Betrieb der geplanten Anlage beantragt.Tabelle 2: Betriebszeiten7. ProjektgrundstückeDie Betriebsgrundstücke, soweit sie von der Errichtung der geplanten Gebäude undAußen- und Nebenanlagen betroffen sind, sind als Bauland – Industriegebiet (BI)gewidmet. Bebauungsrichtlinien liegen nicht vor.- 16 -


Weiters sollen folgende Vorhabensbestandteile realisiert werden:- Innerbetriebliche Verkehrsflächen- Nutzwasserbrunnen- Sickermulde und Oberflächenwasserkanal- Energie- und Medienleitung (teilweise)Durch das beantragte Vorhaben werden folgende Grundstücke (Grundbuch 31109Heiligenkreuz im Lafnitztal) berührt bzw. in Anspruch genommen:Mit Ausnahme der Anschlussbahn und der Energie- und Medienleitung wird vomVorhaben nur die Grundparzelle 1150/14, EZ 1188, beansprucht.Die Anschlussbahn beansprucht darüber hinaus die Grundparzellen 1150/13 und1150/16, EZ 1188.Die Energie- und Medienleitung kommt neben der Parzelle 1150/14 auch auf denGrundstücken 1150/1, EZ 1188, 884, EZ 958, 829, EZ 11 und 897/3, EZ 1177 zuliegen.Es ist vorgesehen, dass die <strong>RVH</strong> <strong>Reststoffverwertungs</strong> <strong>GmbH</strong> mit der Business-ParkHeiligenkreuz <strong>GmbH</strong> hinsichtlich des Betriebsgrundstücks GSt-Nr. 1150/14, EZ 1188,Grundbuch 31109 Heiligenkreuz im Lafnitztal einen Optionsvertrag abschließen wirdund die geplante Anlage somit auf Grundlage eines Baurechtsvertrages errichtet undbetrieben wird. Zustimmungserklärungen der Business-Park Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong>, derGemeinde Heiligenkreuz und der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> zur projektgemäßenInanspruchnahme ihrer Liegenschaften liegen vor.Auf Grund der baulichen und verkehrstechnischen Gegebenheiten ist es erforderlich,die gesamten unbebauten Flächen des Grundstücks Nr.1150/14 um ca. 50 cmanzuheben. Dafür wird der abgetragene Mutterboden der bebauten Grundstücksteileund das Aushubmaterial der tiefer gelegenen Bereiche der Brennstoffannahme,Wirbelschichtanlage sowie des Retentionsbeckens verwendet.8. UmgebungssituationDas nächstgelegene bewohnte Gebiet ist der Ortsteil Deutsch Minihof der GemeindeMogersdorf. Dieser weist einen Abstand von ca. 750 m zur geplanten Anlage auf.Erklärung weiterer Unterlagen zum BescheidbestandteilZu näheren Details des Vorhabens und der Umgebungssituation wird auf dasUmweltverträglichkeitsgutachten (einschließlich des Prüfbuchs und der ergänzendenStellungnahmen) verwiesen; dieses wird mit einem Genehmigungsvermerk versehenund zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben.- 17 -


III. Auflagen, BefristungenIn Ergänzung zu den in den Projektunterlagen enthaltenen Maßnahmen zur Verhinderung undVerringerung schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen werden für dasVorhaben nachstehende Nebenbestimmungen (Auflagen, Befristungen) festgelegt:1. Fachbereich Abfalltechnik und Abfallwirtschaft 1)Bauphase1.1 Im Bereich der Baustelle ist ein Lagerplatz für die während der Bauphase anfallendenAbfälle einzurichten. Der Lagerplatz ist für die Stoffgruppen Betonabbruch,Asphaltaufbruch, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle, Baustellenabfälle,mineralischer Bauschutt und gefährliche Abfälle auszulegen. Der Lagerplatz ist in einemÜbersichtslageplan einzuzeichnen. Der Plan ist vor Baubeginn der Behörde vorzulegen.1.2 Die bei der Errichtung der Anlage anfallenden Abfallfraktionen sind getrennt undsortenrein zu erfassen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.1.3 Die Lagerbereiche oder Sammelbehälter der einzelnen Abfallfraktionen sind gut sichtbar,witterungsbeständig und mehrsprachig (Deutsch, Englisch, Ungarisch und Slowenisch)zu kennzeichnen.1.4 Für die Lagerung gefährlicher Abfälle sind flüssigkeitsdichte, witterungsbeständigeBehälter zu verwenden. Behälter zur Lagerung flüssiger gefährlicher Abfälle sindzusätzlich in einer vor dem Eindringen von Niederschlagswasser geschütztenAuffangwanne aufzustellen.Betriebsphase1.5 Vor Aufnahme des Betriebes sind der Behörde eine für die Eingangskontrolleverantwortliche Person (Leiter der Eingangskontrolle) und mindestens ein Stellvertreternamhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle oder dessen Stellvertreter musswährend der Abfallübernahme erreichbar sein. Ein Wechsel dieser Personen ist innerhalbvon 4 Wochen der Behörde unaufgefordert bekannt zu geben. Die für dieEingangskontrolle verantwortliche Person und ihr Stellvertreter müssen die in § 35 Abs. 2der Deponieverordnung 2008 angeführten Qualifikationen aufweisen. Die Qualifikationist durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.1.6 In der Anlage dürfen nur die in der nachstehenden Tabelle angeführten Abfallartengemäß Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung idF. BGBl. II 2003/570 übernommen,aufbereitet und verbrannt werden. Die Abfälle dürfen nur jenen Übernahmestellenzugeführt werden, die in Spalte 4 – 7 der Tabelle mit „+“ oder „0“ bezeichnet sind.1)Die Fachbereiche (und damit die korrespondierenden Auflagen je Fachbereich) werden in alphabetischerReihenfolge wiedergegeben.- 18 -


Werden die Abfälle Übernahmestellen zugeführt, die mit „0“ bezeichnet sind, so ist dieEntscheidung durch die verantwortliche Person der Eingangskontrolle schriftlich zudokumentieren. In Übernahmestellen, die in den Spalten 4 – 7 mit „ - “ bezeichnet sind,dürfen die jeweiligen Abfälle nicht eingebracht werden.Die Abfallarten 31401 und 31451 sind über den Sandsilo der Anlage zuzuführen.- 19 -


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1.7 Für zurückgewiesene Abfälle sind folgende Daten aufzuzeichnen:- die Abfallherkunft,- die Abfallart und Abfallmenge,- das Datum der Anlieferung,- das Datum der Beurteilung und der Zurückweisungsgrund,- das Datum des Abtransportes von der Anlage,- der Übernehmer der zurückgewiesenen Abfälle.Die Deklarationsformulare und Qualitätssicherungsunterlagen der übernommenenAbfälle sowie die Aufzeichnungen über zurückgewiesene Abfälle sind mindestens 7Jahre bei der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.1.8 Die täglich übernommene Menge der in der folgenden Tabelle angeführten Abfallartendarf in Summe 20 Gewichtsprozent der insgesamt täglich übernommenen Abfallmengenicht überschreiten.- 24 -


Die an einem Tag übernommenen Mengen der in der vorstehenden Tabelle angeführtenAbfallarten sowie deren Summe und die Summe der insgesamt täglich übernommenenAbfallmengen sind aufzuzeichnen. Die EDV-gestützte Führung der Aufzeichnungen istzulässig. Die Aufzeichnungen sind im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen derBehörde vorzulegen.1.9 Die täglich übernommene Menge der Abfallarten 57116 (PVC-Abfälle und Schäume aufPVC-Basis), 57126 (fluorhaltige Kunststoffabfälle) und 59306 (sortierte, nichtgefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste) wird mit 25 t/d begrenzt. Wenn dieBrennstoffwärmeleistung der Wirbelschichtanlage 99 MW unterschreitet, ist dieZuführung dieser Abfallarten in die Anlage proportional zur Brennstoffwärmeleistung derWirbelschichtanlage zu verringern.1.10 Die Qualitätskontrolle für die übernommenen Abfälle hat mindestens den in dernachstehenden Tabelle festgelegten Umfang zu umfassen, wobei die Kontrollen mit derBezeichnung A bei jedem Abfall – ausgenommen organoleptische Beurteilung vonStäuben – und jeder Übernahme durchzuführen ist.In der Tabelle bedeutet:A: Kontrolle der Herkunft und der Übereinstimmung mit der angegebenenAbfallschlüsselnummer und den zulässigen Abfallarten; organoleptischeBeurteilung bei der Übernahme; Prüfung der Begleitpapiere;B: Durchführung einer Sortieranalyse gemäß ÖNORM S 2097-1 bis 4, Ausgabe:2005-04-01;C: Untersuchung gemäß ÖNORM S 2110, Ausgabe: 2001-09-01,Erstuntersuchung;- 25 -


D: Untersuchung gemäß ÖNORM S 2110, Ausgabe: 2001-09-01,Identitätskontrolle.Erstbeurteilungen sind maximal 5 Jahre gültig.- 26 -


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1.11 Für die Abfälle- 12901 (Bleicherde, ölhaltig)- 31446 (Kieselsäure- und Quarzabfälle mit produktionsspezifischenBeimengungen, vorwiegend organisch)- 55510 (sonstige farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle)- 55513 (Altlacke, Altfarben, ausgehärtet (auch ausgehärtete Reste inGebinden))- 55521 (Pulverlacke, schwermetallfrei)- 55906 (Leim- und Klebemittelabfälle, ausgehärtet)- 55908 (Kitt- und Spachtelabfälle, ausgehärtet)- 57801 (Shredderleichtfraktion, metallarm)- 57804 (Shredderschwerfraktion)- 59906 (Industriekehricht, nicht öl- oder chemikalienverunreinigt)in Mengen von < 250 t pro Übergeber und Kalenderjahr können Untersuchungengemäß B, C und D entfallen. Jede Erst- und Übereinstimmungsuntersuchung hat jedochden Umfang A (ohne organoleptische Beurteilung bei Stäuben) zu umfassen.- 31 -


1.12 Für die Abfälle- 14402 (Gerbereischlamm)- 17211 (Sägemehl und -späne, durch organische Chemikalien (z.B. ausgehärteteLacke, org. Beschichtungen) verunreinigt, ohne gefahrenrelevanteEigenschaften)- 17212 (Sägemehl und –späne, durch anorganische Chemikalien (z.B. Säuren,Laugen, Salze) verunreinigt, ohne gefahrenrelevante Eigenschaften)- 31434 (verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifischen,nicht schädlichen Beimengungen (z.B. Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle))- 57124 (Ionenaustauscherharze)- 57301 (Kunststoffschlamm, lösemittelfrei)- 57705 (Gummischlamm, lösemittelfrei)- 57802 (Filterstäube aus Shredderanlagen)- 58208 (Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen nicht schädlichenBeimengungen)- 59306 (sortierte, nicht gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste)- 94804 (Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe)in Mengen von < 25 t pro Übergeber und Kalenderjahr können Untersuchungen gemäß B,C und D entfallen. Jede Erst- undÜbereinstimmungsuntersuchung hat jedoch den Umfang A (ohne organoleptischeBeurteilung bei Stäuben) zu umfassen.1.13 Vor Betriebsbeginn ist ein Probenahmeplan für die zur Übernahme vorgesehenen Abfälle– mit B,C oder D gekennzeichnete Abfallarten in Auflage 1.10 - und die anfallendenRückstände in Anlehnung an die ÖNORM EN 14899, Ausgabe 1.2.2006 undÖNORMEN S 2123-1 bis 5, Ausgabe 1.11.2003 und 1.12.2003 durch einenFachkundigen erstellen zu lassen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen. DerProbenahmeplan hat auch Aussagen über Art, Anzahl, Lageranforderungen undAufbewahrungsfristen der Labor- und Rückstellproben zu enthalten.1.14 Ergänzend und analog zu den nach § 9 Abs. 2 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV)kontinuierlich zu messenden und gemäß § 11 AVV aufzuzeichnenden Betriebs- undEmissionsdaten sind für jeden Anlieferungstag die der Wirbelschichtanlage zugeführtenAbfallmengen getrennt für die einzelnen Beschickungslinien (Reststofflinie,Schlammlinie, Rechengutlinie, Staublinie) auszuwerten und dieFeuerungsbeschickungszeiten jeder Linie (Reststofflinie, Schlammlinie, Rechengutlinie,Staublinie) aufzuzeichnen. Die Auswertungen und Aufzeichnungen können EDV-gestütztgeführt werden.1.15 Die befüllten Grobteile- und Eisenschrottcontainer der Bettascheaufbereitung sind mitwasserundurchlässigen und tagwassersicheren Abdeckungen abzudecken.1.16 Das Behandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungskonzept für die anfallendenVerbrennungs- und Abgasreinigungsrückstände ist der Behörde innerhalb von 3 Jahrennach Aufnahme des Betriebes vorzulegen. Das Konzept ist von einer befugten Personoder Institution zu erstellen.Als Grundlage für die Erstellung dieses Konzepts sind in mindestens 4- 32 -


Untersuchungsdurchgängen die Grobteile, die Bett-, Kessel-, Zyklon-, Ekonomiser- undGewebefilterasche getrennt unter Anwendung von Anhang 4 und 5 Deponieverordnung2008 BGBl. II 2008/39 in Abständen von 4 bis 6 Monaten beproben und untersuchen zulassen. Bei jeder Untersuchung müssen auch die zum Untersuchungszeitpunkt relevantenBetriebsbedingungen (eingesetzte Abfallarten nach Art und Menge,Brennstoffwärmeleistung der Wirbelschichtanlage, Prozesstemperaturen in derVerbrennungsanlage und den einzelnen Abgasreinigungsstufen; Art und Menge der in derAnlage eingesetzten Hilfsstoffe, Massenströme der einzelnen Verbrennungs- undRauchgasreinigungsrückstände) aufgezeichnet und im jeweiligen Untersuchungsberichtausgewiesen werden.Die erhaltenen Untersuchungsergebnisse sind auszuwerten und dieAuswertungsergebnisse (Probenanzahl, Minimum-, Maximum- undDurchschnittswerte) im Behandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungskonzeptauszuweisen. Die einzelnen Untersuchungsberichte sind dem Konzept beizulegen.Auf Basis der Untersuchungsergebnisse ist im Behandlungs-, Verwertungs- undEntsorgungskonzept darzulegen, welche Optimierungspotentiale im Verbrennungs- undRauchgasreinigungsprozess hinsichtlich Minimierung des Anfalles hochbelasteterAbgasreinigungsrückstände bestehen.Weiterhin sind im Konzept- die in den ersten beiden Betriebsjahren tatsächlich bestehenden VerwertungsundEntsorgungswege für die anfallenden Verbrennungs- undAbgasreinigungsrückstände nach Art und Menge anzuführen;- nach dem Stand der Technik bestehende Möglichkeiten zur weitergehendenBehandlung und zur allfälligen Verwertung weitergehend behandelterRückstände anzuführen und zu beurteilen;- im Sinne der von der Kommission veröffentlichten Dokumente unterBerücksichtigung von ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zumbesten verfügbaren Stand der Technik Vorschläge zur Optimierung derBehandlung, Verwertung und Entsorgung der bei der Anlage anfallendenVerbrennungs- und Abgasreinigungsrückstände zu machen.1.17 Die Grobteile, die Grob- und Feinasche sind getrennt unter Anwendung von Anhang 4und 5 Deponieverordnung 2008 BGBl. II Nr. 2008/39 durch eine akkreditierte Prüfstellebeproben und untersuchen zu lassen.1.18 Auf Basis der Aufzeichnungen zu den übernommenen Abfallarten und-mengen, zur Rückstandsentsorgung und zu den Rückstands-, Abfall- undAbgasuntersuchungen ist für jedes Kalenderjahr eine Übersicht zu erstellen, in der dieübernommenen Abfallarten (Menge je Schlüsselnummer), die eingesetzten Hilfsstoffe(Menge an Bettsand, Kalk, Hydratkalk und Aktivkoks bzw. Sorptionsmittel undAmmoniak) und Stützbrennstoffe (Erdgas-, Heizöl- und ggf. Steinkohlemenge), und inder Anlage angefallenen Mengen an Aufbereitungs-, Verbrennungs- undRauchgasreinigungsrückständen (Eisenschrott-, Grobteil-, Grobasche- undFeinaschemenge) anzugeben sind.- 33 -


Der Übersicht ist für das betreffende Kalenderjahr eine Auswertung der Ergebnisse derdurchgeführten Untersuchungen von übernommenen Abfällen (getrennt nach Abfallart)und der angefallenen Verbrennungs- und Abgasreinigungsrückstände anzuschließen,wobei in der Auswertung für alle Untersuchungsparameter die Probenanzahl, dieMinimum-, Maximum- und Durchschnittswerte anzugeben sind.Weiterhin ist eine zusammenfassende Auswertung der durchgeführtenEmissionsmessungen unter Angabe der durchschnittlichen Abgasmenge und gemessenenSchadstoffkonzentrationen auf Basis des Bezugszustandes gemäßAbfallverbrennungsverordnung beizufügen.Die genannten Unterlagen und Auswertungen sind der Behörde unaufgefordert bisspätestens 1. März des Folgejahres vorzulegen oder über das edm-Portal (edm.gv.at)einzubringen.1.19 Vor Abschaltung der Wirbelschichtanlage und des Hilfskessels im Zuge geplanterRevisionsstillstände sind die Rechengutlinie und die Schlammlinie leer zu fahren.1.20 Für die Ungezieferbekämpfung (Mäuse, Ratten, Schaben) innerhalb der Anlage ist durcheine Fachfirma ein Ungezieferbekämpfungsplan zu erstellen und der Behörde vorAufnahme des Betriebes vorzulegen. Die Ungezieferbekämpfung hat entsprechend demUngezieferbekämpfungsplan zu erfolgen und ist mittels Köder-/Fallenaufstellungsplanund Köder-/Fallenkontrollaufzeichnungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zurEinsichtnahme durch die Behörde im Betrieb aufzubewahren.1.21 Für die Abfallübernahme- und Brennstoffaufbereitungsanlagenbereiche ist einReinigungskonzept zu erstellen und in Abständen von maximal 5 Jahren zu überarbeiten.Das Reinigungskonzept hat mindestens die Art der Reinigung und die vorgesehenenReinigungsintervalle und/oder Reinigungsgründe (z.B. Staubansammlung, Abfallreste beiEntleerung der Transportfahrzeuge) zu enthalten. Die Reinigung der Anlagenbereiche hatentsprechend dem Reinigungskonzept zu erfolgen und die erforderlichenReinigungsgeräte sind im Betrieb bereitzuhalten. Die ordnungsgemäße Durchführung istmindestens durch vierteljährliche Begehungen zu überprüfen und das Ergebnis derÜberprüfung ist schriftlich oder EDV-mäßig aufzuzeichnen (Datum, ausführende Person,Überprüfungsergebnis). Das erste Reinigungskonzept ist der Behörde innerhalb von 1Jahr nach Aufnahme des Betriebes vorzulegen. Die Aufzeichnungen und die weiterenKonzepte sind im Betrieb zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.1.22 Innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Betriebes ist das Abfallwirtschaftskonzept zuüberarbeiten und sind die Abfallmengen sowie die tatsächlichen Abfallübernehmer zuergänzen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist im Betrieb zur Einsichtnahme durch dieBehörde aufzulegen.1.23 Die Aufnahme des Betriebes ist der Behörde unaufgefordert innerhalb von 3 Wochenanzuzeigen. Unter Aufnahme des Betriebes wird die erstmalige Befeuerung derWirbelschichtkesselanlage mit Abfall verstanden.- 34 -


Auflassung/Stilllegung1.24 Aus der aufgelassenen/stillgelegten Anlage oder dem aufgelassenen/stillgelegtenAnlagenteil sind sämtliche Abfälle zu entfernen. Die Reststofflinie und der Bereich derGrobteile- und Eisenschrottlagerung sind besenrein herzustellen. Die Staub-, SchlammundRechengutlinie sowie die Aschesammel- und Aschelagereinrichtungen sind durcheine befugte Fachfirma nachweislich entleeren und reinigen zu lassen.1.25 Die aus der Anlage entfernten und bei der Reinigung anfallenden Abfälle sind einernachweislichen Entsorgung zuzuführen. Die Entsorgungsbelege und Bestätigungen derdie Entleerung und Reinigung ausführenden Fachfirmen sind zusammenzufassen und derBehörde in Form eines Auflassungsberichtes unaufgefordert vorzulegen.2. Fachbereich Arbeitnehmerschutz 2)2.1 Mindestens in folgenden Bereichen sind Erste Hilfe Kästen mit entsprechenden Mittelnzur Erste Hilfe Leistung gemäß ÖNORM Z 1020 bereitzustellen:- Portierloge- Verwaltungstrakt- Warte2.2 Den Arbeitnehmer/innen sind bei Arbeiten in den Fertigbrennstofflagern oder beiReinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten Atemschutzmasken der FilterklasseFFP3 (Filtering Facepieces) mit Ausatemventil zur Verfügung zu stellen.2.3 Den Arbeitnehmer/innen sind schnittsichere, stichsichere und flüssigkeitsdichteSchutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe und Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen.2.4 Die in der Anlage befindlichen Lärmbereiche sind durch Piktogramme bei den Zugängenzu kennzeichnen. Den in diesen Bereichen anwesenden Arbeitnehmer/innen sindgeeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.2.5 Die Arbeitnehmer/innen sind auf die Tragepflichten der in den Auflagepunkten 2.2, 2.3und 2.4 beschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen nachweislich hinzuweisen.2.6 Auf das Verbot von Speiseneinnahme in den Produktionsbereichen ist durch Anschlag(bei Bedarf mehrsprachig) hinzuweisen.2.7 Die Arbeitnehmer/innen sind nachweislich über die von der Anlage bzw. Anlagenteilenausgehenden Gefahren vor Aufnahme der Tätigkeiten zu unterweisen.2.8 Im Zu- bzw. Ausgangsbereich des vorgesehenen Labors sind Augen- bzw. Notduschen zuinstallieren.2)Über die Auflagen 2.1 bis 2.8 hinaus stellen die Auflagen 3.4, 3.5, 3.8, 3.9, 3.12, 4.17, 4.18, 4.22, 4.29,4.34, 4.35, 6.4, 6.7, 6.8, 6.9, 13.1, 13.2, 13.4, 13.5, 13.33, 13.34 und 13.44 auch Auflagen zugunsten desArbeitnehmerschutzes dar.- 35 -


3. Fachbereich Bautechnik3.1 Auf der Baustelle haben der Bescheid (Kopie), die genehmigten Baupläne und die nachdem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise desSachverständigen (siehe Auflage 3.3) über die vorgenommenen Überprüfungenaufzuliegen.3.2 Sämtliche tragenden Teile aller Gebäude und Bauwerke sind von einem befugtenZiviltechniker unter Einbeziehung von geotechnischen Gutachten zu bemessen. Von denausführenden Firmen sind Bestätigungen vorzulegen, dass sämtliche tragenden Teile lt.den statischen Bemessungen ausgeführt wurden.3.3 Die Ausführung der baulichen Anlagen insbesondere die Brennstoffannahme und diegesamte Wirbelschichtanlage einschließlich Kaminlagen ist in statischer, technologischerund konstruktiver Hinsicht von einem Ziviltechnikerüberwachen bzw. überprüfen zu lassen und es sind hierüber Nachweise zu führen. DerName des Ziviltechnikers ist der Behörde schriftlich vor Baubeginn bekannt zu geben.Ebenso ist ein Wechsel des Ziviltechnikers in gleicher Weise anzuzeigen.3.4 Alle Glaswände und Glastüren, die sich in einem Bereich von 1 m gemessen von derFußbodenoberkante befinden, müssen beidseitig mit Einscheibensicherheitsgläsern (ESG)versehen werden.3.5 Dient Glas als Absturzsicherung, sind Verbundsicherheitsgläser (VSG) zu verwenden.3.6 Überkopfverglasungen sind so auszubilden, dass die untere Scheibe aus VSG und dieobere Scheibe (Außenscheibe) aus ESG bestehen.3.7 Bei Überkopfverglasungen mit nur einer Scheibe ist VSG zu verwenden.3.8 Bei allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen lt. ÖNORM B 5371 Pkt.12anzubringen. Die Absturzsicherung muss eine Höhe von mind. 1 m aufweisen, wobei vonder Stufenvorderkante bzw. Niveau- oder Fußbodenoberkante zu messen ist.3.9 Sämtliche innenliegenden Sanitärräume einschl. Vorräume und Garderoben sindmechanisch ins Freie zu entlüften. Alle übrigen innenliegenden Räume sind zumindeststatisch ins Freie zu entlüften.3.10 Bei den WC-Anlagen die von Aufenthaltsräumen erschlossen werden, sind dieUmfassungswände der WC-Vorräume ohne Unterbrechung vom Boden bis zur Decke zuführen.3.11 Die Türschlösser der Sitzzellentüren sind von innen verriegelbar, jedoch von außenöffenbar einzurichten.3.12 Sämtliche 2-flügeligen Türen im Fluchtwegverlauf sowie sämtliche Notausgangstürensind mit Notausgangsverschlüssen gem. ÖNORM EN 179 auszustatten.- 36 -


3.13 Zur Begrenzung der baubedingten Staubemissionen sind zusätzlich zu den im Projektvorgesehenen, unter II.3 angeführten Maßnahmen noch nachstehende Betriebsauflageneinzuhalten:a) Die Ausfahrten aus dem Baustellenbereich ins öffentliche Straßennetz sind mitwirkungsvollen Schmutzschleusen wie Radwaschanlagen mit genügenderAbrollstrecke und Reinigungsrosten zu versehen.b) Die Lagerung von Baumaterialien auf öffentlichem Straßengrund ist untersagt.c) Werden öffentliche Verkehrsflächen während der Bauarbeiten durch Arbeitenoder Baufahrzeuge verunreinigt, so hat der Bauträger sofort die Beseitigung derVerschmutzung zu veranlassen.d) Bei staubintensiven Arbeiten mit Maschinen und Geräten wie Schütten, Be- undEntladen, Transportieren, Sieben etc. sind staubmindernde Maßnahmen wieausreichende Befeuchtung, Errichten von Schutzwänden, Verringern derAbwurfhöhen und dergl. zu setzen.e) Lagerstätten für Schuttgüter sind vor Windexponierung zu schützen, wie z.B.durch Abdecken mit Matten oder Planen, Lagern in Schüttboxen, Errichten vonfixen oder mobilen Schutzwänden und Herstellen von Überdachungen.f) Bei den Verkehrsflächen auf dem Bauareal ist auf die Beschränkung derzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h während der gesamtenBaudauer durch Anschläge hinzuweisen.g) Die Transportpisten und Manipulationsflächen mit intensiver Nutzung sind miteiner Befestigung (Spritzbelag) zu versehen, zu reinigen (Kehrmaschinen) undbei Bedarf zu benässen.h) Das Baupersonal ist über die in den Punkten a) – g) angeführten Maßnahmenzur Emissionsverminderung zu unterweisen.3.14 Der Bauträger hat im Rahmen der Fertigstellungsanzeige für das Vorhaben bei derBehörde nachstehende Unterlagen vorzulegen:- Plan über die genaue Lage des Baues bzw. Nachweis über die Bekanntgabe derVermessungsdaten gemäß § 27 Abs. 3 Bgld. Baugesetz;- Statische Bemessungen samt Bodengutachten;- Bauausführungsbestätigungen der einzelnen Firmen gemäß den statischenBerechnungen bzw. Erfordernissen;- Nachweise über Sicherheitsgläser;- Überprüfungsbefunde des Ziviltechnikers hinsichtlich Ausführung der baulichenAnlagen gem. Auflagenpunkt 3.3;- Rauchfangbefunde gemäß 27 Abs. 2 Bgld. Baugesetz;- Energieausweise gemäß § 6 Abs. 6 Bgld. BauVO;- Schlussüberprüfungsprotokoll gem. § 27 Abs. 2 Bgld. Baugesetz.4. Fachbereich Brand- und Explosionsschutz4.1 Sämtliche brandabschnittsbildende Wände sind gemäß den Bestimmungen der TRVB B108 auszuführen.4.2 Sämtliche Durchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile bzw. in oder ausInstallationsschächten sind mit Brandschutzklappen (EI 90) auszustatten oderfeuerbeständig (EI 90) abzuschotten.- 37 -


4.3 Die Dämmstoffe in den Fassadenpaneelen, die Dämmstoffe im Bereich derDachkonstruktionen, sowie sämtliche Zwischendecken inkl. Dämmung,Unterkonstruktionen, Aufhängung und Befestigungselemente (Dübel) müssen ausnichtbrennbaren (A) Materialien bestehen. Die Dachhaut sämtlicher Gebäude mussmindestens flugfeuerbeständig sein.4.4 Sämtliche Isolierungen von Rohrleitungen, Lüftungen usw. müssen aus nichtbrennbaren(A) Materialien bestehen.4.5 Boden-, Wand- und Deckenbeläge und Dekorationsmaterialien in den Büros sowie in denGängen müssen mind. schwer brennbar (B1) und schwach qualmend (Q1) ausgeführtwerden. Boden-, Wand- und Deckenbeläge im Stiegenhaus und dem Werkstättenbereichmüssen nicht brennbar (A) ausgeführt werden.4.6 Die Türschließer bei den Brandschutztüren müssen mindestens „C3“ entsprechen.Betriebsbedingt offengehaltene Brandschutztüren und -tore sind mit einerelektromagnetischen Feststelleinrichtung auszustatten. Diese Brandschutztüren sind vonder automatischen Brandmeldeanlage gemäß den Bestimmungen der TRVB S 151anzusteuern.4.7 Die automatische Brandmeldeanlage und die Sprinkleranlage sind über einÜbertragungssystem gemäß ÖNORM EN 54-21, Typ 1 (Intranet) an dieFeuerwehralarmzentrale Burgenland anzuschließen.4.8 Für die Betriebsanlage ist eine Interventionsschaltung gemäß TRVB S114 – Variante Aeinzurichten. Die Reaktionszeit darf 30 Sekunden und die Erkundungszeit darf 5 Minutennicht überschreiten. Die Alarme der Brandmeldeanlage sind jedoch direkt ohneInterventionsschaltung an die Betriebsfeuerwehr weiterzuleiten.4.9 Vor der Errichtung sind folgende Brandschutzanlagen einer Vorprüfung durch dieabnehmende akkreditierte Überwachungsstelle zu unterziehen: Sprinkler- undLöschanlagen, Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,Druckbelüftungsanlagen, Wandhydranten und Brandfallsteuerungen. Die Vorprüfungmuss auch die Nachvollziehbarkeit und Sinnhaftigkeit der Steuermatrix beinhalten. DasProtokoll der Vorprüfung ist vor Ausführung der Brandschutzanlagen der Behördevorzulegen.4.10 Die automatische Brandmeldeanlage ist nach den Bestimmungen der TRVB S 123 zuerrichten und von einer akkreditierten Überwachungsstelle abnehmen zu lassen. DieBrandmeldeanlage (Wartungs- und Instandhaltungsvertrag gemäß ÖNORM F 3070) istjährlich einer Wartung durch die Errichterfirma zu unterziehen.4.11 Die Sprinkleranlage ist nach den Bestimmungen der TRVB S 127, in Bezug aufSchutzumfang und Wasserversorgung, gemäß Befund zu errichten und von einerakkreditierten Überwachungsstelle abnehmen zu lassen.4.12 Die Löschanlagensteuerzentralen müssen der EN 12094-1 entsprechen. Dieentsprechenden Nachweise sind der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.- 38 -


4.13 Die Brandfallsteuerungen (Brandschutzklappen, Feststelleinrichtungen,Freilauftürschließer, Alarmierungsanlagen, etc.) sind nach den Bestimmungen der TRVBS 151 zu errichten und von einer akkreditierten Überwachungsstelle abnehmen zu lassen.4.14 Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage ist durch die Brandmeldeanlage nach denBestimmungen der TRVB S 151 anzusteuern. Zusätzlich muss die Rauch- undWärmeabzugsanlage manuell geöffnet werden können. Im Bereich von Sprinkleranlagensind die Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen durch die Sprinkleranlage anzusteuern. DieRauch- und Wärmeabzugsanlagen sind von einer akkreditierten Überwachungsstelleabnehmen zu lassen.4.15 Das Zusammenwirken der Sprinkleranlage und der Rauch- und Wärmeabzugsanlagesowie die Auswahl der Sprinkler in Bezug auf die Rauch- und Wärmeabzugsanlage sindvor Baubeginn mit der akkreditierten Überwachungsstelle abzuklären.4.16 Für die Sprinkleranlage sowie für die Lösch- und Berieselungsanlagen sind einSprinklerwart zu bestellen und ein Wartungsplan im Einvernehmen mit der akkreditiertenÜberwachungsstelle auszuarbeiten.4.17 Im Bereich der Klärschlammanlieferung ist eine Methan-Detektion mittels einer fixinstallierten Gaswarnlage vorzusehen. Bei Erreichen von 20 % der UnterenExplosionsgrenze von Methan ist ein Voralarm auszulösen. Bei Erreichen von 40 % derUEG ist der Hauptalarm auszulösen. Die erforderlichen Maßnahmen bei Vor- undHauptalarm sind in einem Maßnahmenkatalog zu definieren und mit derBetriebsfeuerwehr abzustimmen.4.18 Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und dieAufstellungsorte sind gemäß Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen. Dietragbaren Feuerlöscher sind mit Wandhalterungen max. 1,30 m über dem Fußboden(Oberkante Feuerlöscher) zu montieren.4.19 Die Wandhydrantenanlage mit nasser Steigleitung ist gemäß TRVB F 128 einzubauenund jederzeit einsatzbereit zu halten. Nach Fertigstellung der Wandhydrantenanlage istdiese von einer akkreditierten Prüfstelle einer Abnahmeprüfung gemäß TRVB F 128 zuunterziehen.4.20 Für die Löschwasserversorgung ist eine Löschwassermenge von mind. 265 m³ über 90Minuten zusätzlich zum Grundschutz bereitzustellen (Brunnen, Löschwasserzisternen,Löschwasserteiche). Die Löschwasserentnahmestellen sind gemäß ÖBFV RL VB-01auszuführen. Die Entfernungen der Löschwasserentnahmenstellen vom Objekt sindgemäß den Bestimmungen der TRVB F137 - Tabelle 1 einzuhalten.4.21 Die ausgewiesenen Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen sindentsprechend der TRVB F 134 auszubilden und ganzjährig befahrbar zu halten. DieZufahrten sind gemäß ÖNORM F 2030 deutlich und in dauerhafter Ausführung zukennzeichnen.4.22 An den Zugangstüren der technischen Räume ist die Zweckwidmung durch gut lesbareund dauerhafte Aufschriften ersichtlich zu machen. Vor den Zugängen zu- 39 -


andgefährdeten Räumen sowie in diesen Räumen ist durch deutlich sichtbarangebrachte Verbotszeichen auf „ Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“hinzuweisen. Die Verbotszeichen haben in ihrer Ausführung der ÖNORM Z 1000, Teil 2zu entsprechen.4.23 Bei den Brandbekämpfungseinrichtungen und in den Aufzügen, auch in derAufzugskabine, sind Hinweiszeichen nach ÖNORM F 2030 betreffend "Verhalten imBrandfall" deutlich sichtbar und in dauerhafter Weise anzubringen.4.24 Die Standorte von Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen sowie die Schalterdiverser Sicherheitseinrichtungen sind mittels Hinweiszeichen gemäß ÖNORM F 2030deutlich und in dauerhafter Ausführung zu kennzeichnen.4.25 An oberster Stelle der Stiegenhäuser ist jeweils eine Rauchabzugsöffnung vorzusehen.Diese muss vom untersten Geschoß (Angriffsebene der Feuerwehr) sowie vom vorletztenStiegenpodest (bei elektrischer Auslösung auch bei Stromausfall) öffenbar eingerichtetwerden. Die geometrisch wirksame Öffnungsfläche hat 5 % der Grundfläche desStiegenhauses, mindestens aber 1 m², zu betragen. Die Auslösevorrichtung muss deutlichsichtbarnachÖNORM F 2030 mit „ Rauchabzugsöffnung“ gekennzeichnet werden. Die Stellung der„ Rauchabzugsöffnung“ (offen oder geschlossen) muss erkennbar sein.4.26 Die Druckbelüftungsanlage ist nach Fertigstellung von einer akkreditierten Prüfstelleabzunehmen.4.27 Für die Betriebsanlage sind ein Brandschutzbeauftragter und einBrandschutzbeauftragtenstellvertreter zu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte und derStellvertreter müssen eine Ausbildung gemäß TRVB O 117 nachweisen.4.28 Es ist ein Brandschutzplan nach den Bestimmungen der TRVB O 121 zu erstellen. DerBrandschutzplan ist in einem Plankasten bei der Brandmeldezentrale bereitzuhalten undein Exemplar ist der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu übergeben.4.29 Für das Objekt ist in Anwendung der Technischen Richtlinie „Betrieblicher Brandschutz- Organisation“ TRVB O 119 eine Brandschutzordnung zu erlassen. Diese ist sämtlichenArbeitnehmerInnen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Sämtliche Nutzer undArbeitnehmerInnen sind über das richtige Verhalten im Brandfall (Alarmierung derFeuerwehr, Handhabung von Brandbekämpfungseinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen,Fluchtwege, Räumung und Sammelplätze) mindestens einmal jährlich nachweislich vomBrandschutzbeauftragten oder einem befugten Vertreter zu unterweisen. Beibrandgefährlichen Arbeiten (z.B.: Schweißen, Schneiden, Löten) ist den Bedienstetensowie den ausführenden Firmen besondere Vorsicht aufzuerlegen und ein Freigabescheinfür brandgefährliche Tätigkeiten auszustellen.Für den Brandschutz während der Bauzeit, die Feuerwehrzufahrtsmöglichkeitenwährend der Bauzeit, über die Lagerflächen und die Baustelleneinrichtung sowie überden organisatorischen Brandschutz während der Bauzeit ist der Behörde vor Baubeginnein detailliertes Konzept vorzulegen. Der Bau (Baufortschritt) ist durch eineakkreditierte Prüfstelle zu überwachen und entsprechend zu dokumentieren. Dies hat inAbsprache mit den Konzepterstellern einerseits bzw. der Genehmigungsbehörde- 40 -


andererseits zu erfolgen.Hinsichtlich des erforderlichen Brandschutzes auf der Baustelle ist die TechnischeRichtlinie „Brandschutz auf Baustellen“ TRVB A 149 einzuhalten und umzusetzen.4.30 Bei der Errichtung der lüftungstechnischen Anlagen sind die brandschutztechnischenAnforderungen der ÖNORM M 7624, hinsichtlich der erforderlichenBrandschutzklappen die ÖNORM M 7625 und hinsichtlich der Luftleitungen dieÖNORM M 7626 einzuhalten. Sofern die Lage der installierten Brandschutzklappennicht ersichtlich ist (z.B. oberhalb von Zwischendecken) sind die Einbauorte deutlich unddauerhaft zu kennzeichnen.4.31 Die Lüftungsanlagen (Zu- und Abluftventilatoren) müssen mittels Notschalter von einerjederzeit zugänglichen Stelle abstellbar sein. Der Notschalter ist gemäß ÖNORM F 2030deutlich und in dauerhafter Ausführung mit „ Lüftungsnotschalter“ zu kennzeichnen.4.32 Die installierten Brandschutzklappen sind über die Brandmeldeanlage so anzusteuern,dass bei Ansprechen eines Brandmelders die brandabschnittsmäßig zugehörigen Klappenschließen. Gleichzeitig muss die betreffende Lüftungsanlage ausgeschaltet werden. Diederart angesteuerten Brandschutzklappen sind mit Rückstellmotoren auszustatten. BeiQuittierung der Brandmeldeanlage müssen die Brandschutzklappen wieder selbsttätigöffnen und die Lüftungsanlage muss wieder ihren Betrieb aufnehmen. Die Ansteuerungder Brandschutzklappen muss auch bei nicht in Betrieb befindlichen Lüftungsanlagenfunktionsfähig sein.4.33 In Aufenthalts- und Personalräumen sind zur Sammlung brennbarer Abfälle nichtbrennbare Behälter mit ebensolchen selbst schließenden Deckeln oderSicherheitsabfallbehälter (die entsprechende Eignung ist durch einen Prüfbericht einerhierfür staatlich akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen) bereitzustellen.4.34 Die Ladestationen für die Stapler und Flurfördergeräte müssen mindestens einenallseitigen Abstand von 3 m zu brennbaren Lagerungen aufweisen.4.35 Für die Alarmierung (Räumungsalarm) der in den Objekten befindlichen Personen(ArbeitnehmerInnen) sind eine in allen Räumen gut hörbare akustische Warneinrichtung(Hupen oder Sirenen) und falls erforderlich zusätzliche optische Warneinrichtungen zuinstallieren. Eine Auslösestelle ist beim Hauptzugang der Feuerwehr vorzusehen; dieseist gemäß ÖNORM F 2030 deutlich und in dauerhafter Ausführung mit„ Räumungsalarm“ zu kennzeichnen. Ist im Objekt eine Brandmeldeanlage vorhanden, soist die Auslösestelle bei der Brandmelderzentrale zu situieren.Die Hörbarkeit der akustischen Warneinrichtungen gemäß TRVB S 158 Anhang C istdurch Messprotokolle nachzuweisen und der Behörde vorzulegen.4.36 In der Betriebsanlage ist eine Betriebsfeuerwehr mit ständiger Einsatzbereitschaft gemäßÖBFV RL B-10 und ÖBFV RL B-12 einzurichten und zu betreiben. Die Ausbildung derFeuerwehrmitglieder ist gemäß den Richtlinien des LandesfeuerwehrverbandesBurgenland durchzuführen.(Hinweis: Auf die Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des- 41 -


Landesfeuerwehrkommandanten gemäß § 24 Abs.2 Bgld. FWG 1994 wird verwiesen.)4.37 Das erforderliche Tanklöschfahrzeug (TLF 4000) ist gemäß den NormenÖNORM EN 1846 Teil 1-3 und ÖNORM EN 1028 Teil 1-2 sowie den RichtlinienÖBFV-RL FA-00 und ÖBFV-RL FA-21/2 auszuführen.4.38 Für den Betrieb sind die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne entsprechend der ÖBFV RLB-01, B-02 und B-03 sowie der Alarmplan für die Betriebsfeuerwehr gemäß ÖBFV RLB-05 auszuarbeiten und spätestens vor Inbetriebnahme der örtlich zuständigen Feuerwehrund dem Bezirksfeuerwehrkommando Jennersdorf zur Verfügung zu stellen.4.39 Folgende Nachweise sind in der Betriebsanlage zur behördlichen Einsichtnahmebereitzuhalten:a) Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfstelle über die verwendetenBrandschutztüren, Brandschutzverglasungen, Brandschutzklappen,Brandabschottungen, Brandschutzverkleidungen und Brandwände;b) Nachweise über die brandbeständige Ausführung der Brandwände sowie dieAusbildung der Brandabschnitte gemäß TRVB B 108;c) Nachweise über die brandbeständigen Ausführungen der Tragkonstruktion imBereich der Übergänge Wirbelschichtanlage – Brennstoffannahme undBürogebäude – Maschinenhaus Wirbelschichtanlage;d) Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfstelle über die Brennbarkeit,Qualmbildung und Tropfenbildung der verwendeten Bodenbeläge, Dämmstoffe,usw.;e) Nachweise über die Flugfeuerbeständigkeit der Dachhaut;f) Bestätigungen der ausführenden Firmen, dass die Brandschutztüren,Brandschutzverglasungen, Brandschutzklappen, Brandabschottungen,Brandschutzverkleidungen und Brandwände, die in den Prüfzeugnissenangeführt sind, fachgerecht eingebaut wurden;g) Bestätigungen der ausführenden Firmen, dass die Bodenbeläge undDämmstoffe, die in den Prüfzeugnissen angeführt sind, fachgerecht eingebautwurden;h) die Überwachungsberichte (Revisionsberichte) einer akkreditiertenÜberwachungsstelle über die automatische Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage,Brandfallsteuerungen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen;i) Nachweis der periodischen Überprüfung der Wandhydranten gemäß TRVB F128 und der tragbaren Feuerlöscher gemäß ÖNORM F 1053;j) Wartungs- und Instandhaltungsvertrag gemäß ÖNORM F 3070 für dieBrandmeldeanlage;k) die einzelnen Prüfberichte über die verwendeten Brandschutztüren,Brandschutzklappen, Brandabschottungen, Brandschutzverglasungen,Brandschutzverkleidungen und Brandwände sind mit Nummern oder eineranderen Kennzeichnung planlich genau zuzuordnen. Ein entsprechender Planinkl. der Brandabschnitte ist bereitzuhalten;l) Protokolle über die begleitenden Kontrollen der brandschutztechnischenMaßnahmen und Einrichtungen.- 42 -


5. Fachbereich Eisenbahntechnik5.1 Die Errichtung der Eisenbahnanlagen ist unter der Leitung einer im Verzeichnis gemäß §40 EisbG 1957 geführten Person durchzuführen.5.2 Die Aufnahme des Eisenbahnbetriebs in der Nebenanschlussbahn ist der Behördeschriftlich mitzuteilen.6. Fachbereich ElektrotechnikAllgemeines6.1 Die ÖVE L 20 (Verlegung von Energie-, Steuer- und Messkabeln) ist einzuhalten.Not- und Sicherheitsbeleuchtung:6.2 Der Batterieraum im Gebäude der Wirbelschichtanlage (Projektsplan DIFI 20 B 010,Ordner 5, I.2.2, Ebene 0,0) ist brandbeständig, die Tür zum Gang brandhemmend undselbst schließend auszuführen (gemäß ÖVE/ÖNORM E 8002-1, Anhang A.5)6.3 Vor Inbetriebnahme der Anlage ist der Behörde eine Bestätigung desEnergieversorgungsunternehmens vorzulegen, dass ein gleichzeitiger Ausfall der beidenunabhängigen Einspeisungen (bis zur Spannungsebene von 110 kV) nicht anzunehmenist (gemäß ÖVE/ÖNORM E 8002-1, Pkt.7.4.6).6.4 Die Funktion der Umschalteinrichtung der Sicherheitsstromversorgung (zweiunabhängige Netze) ist jährlich zu prüfen (gemäß ÖVE/ÖNORM E 8002-1, Pkt. 10.2.8).6.5 Für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist ein Prüf- und Wartungsbuch zu erstellen, wodie erforderlichen Funktions- und Betriebsdauertests, sowie die durchgeführtenWartungs- und Reparaturarbeiten einzutragen sind. Die durchzuführenden Prüf- undWartungsarbeiten sind entsprechend den ausgeführten Anlagenteilen gemäßÖVE/ÖNORM E 8002-1, Pkt.10 und TRVB E 102/05 durchzuführen. Das Prüf- undWartungsbuch ist zur behördlichen Einsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten.Dokumentation/Prüfungen/Fristen6.6 Kontrolle und Dokumentation der Erdungsanlagen (gemäß ÖVE/ÖNORM E 8014-2,Pkt.5) sind zur behördlichen Einsichtnahme im Anlagenbuch bereitzuhalten.6.7 Die Dokumentationen (Anlagenbuch und Prüfbefund gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63) der Erstprüfung (gemäß ÖVE/ÖNORM E8001-6-61) sowie der wiederkehrendenund außerordentlichen Prüfungen (gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62) der elektrischenAnlagen bis 1000 V/AC und 1500 V/DC sind zur behördlichen Einsichtnahme imBetrieb bereitzuhalten.- 43 -


Die wiederkehrenden Prüfungen sind längstens in folgenden Zeitabständendurchzuführen:- jährlich in den Betriebsgebäuden der Brennstoffannahme undWirbelschichtanlage- alle 5 Jahre für alle anderen Anlagen6.8 Die Dokumentation der elektrischen Anlagen über 1 kV/AC (gemäß ÖVE/ÖNORM E8383, Pkt. 6.1.2) sowie die Erstprüfung, die wiederkehrenden und außerordentlichenPrüfungen (gemäß ÖVE/ÖNORM E 8383, Pkt.10) sind zur behördlichenEinsichtnahme im Anlagenbuch bereitzuhalten. Die wiederkehrenden Prüfungen sindmindestens alle 5 Jahre durchzuführen.6.9 Die Erstprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen der Blitzschutzanlagen (gemäßÖVE/ÖNORM E 8049, Pkt.10) sind zur behördlichen Einsichtnahme im Anlagenbuchbereitzuhalten. Die wiederkehrenden Prüfungen sind für Brennstoffannahme undWirbelschichtanlage jährlich, für alle anderen Anlagen mindestens alle 3 Jahredurchzuführen.6.10 Die jährlich wiederkehrenden Prüfungen der Erdungs- und Blitzschutzanlage desHeizöllagers und der Tankstelle (gemäß § 15, Z. 4 VbF) sind zur behördlichenEinsichtnahme im Anlagenbuch bereitzuhalten.7. Fachbereich Energiewirtschaft, StrahlenschutzEnergienutzung, Energieeffizienz7.1 Der Wert des Energienutzungskoeffizienten K (Berechnung siehe Punkt 2.4.1 desBefundes des Fachgutachtens Energiewirtschaft, Strahlenschutz) des jeweilsvorhergegangenen Kalenderjahres ist der Behörde jährlich bis spätestens 1. März desFolgejahres bekannt zu geben. Die der Berechnung zugrunde liegendenenergiewirtschaftlichen Daten (Jahressummen) sind aufgeschlüsselt auf die eingesetztenBrennstoffe (Abfall, Öl, Gas, Steinkohle) und aufgeschlüsselt auf die genutzte undeingesetzte Energie (Strom, Wärme) anzuschließen.Bei der Berechnung des Heizwertes des Abfalls ist das vorgeschlagene Verfahren zurBeweissicherung gem. Punkt 7 der Umweltverträglichkeitserklärung Fachbeitrag J.3Energiewirtschaft (siehe Befunde Pkt. 2.4.4) zu Grunde zu legen. Für die Berechnung desHeizwertes ermittelte Faktoren können für die Berechnung in den Folgejahrenherangezogen werden, solange zu erwarten ist, dass sich diese nicht wesentlich ändern.Es sind die Berechnungsdaten der gesamten Verwendungsdauer der geplanten Anlage imBetrieb aufzubewahren.7.2 Ist der Energienutzungskoeffizient K aus Auflage 7.1 kleiner als 0,65, so ist dieUnterschreitung zu begründen und es ist bis spätestens 1. April des jeweiligen Jahres einKonzept vorzulegen, welche Maßnahmen seitens der Betreiberin beabsichtigt sind umden Energienutzungskoeffizienten K zu erhöhen.- 44 -


Inputkontrolle auf radioaktive Kontaminationen7.3 Im Bereich der Bahnanlieferung und im Bereich der LKW-Anlieferung ist je ein Monitor– bestehend aus zumindest zwei Detektorsäulen, welche gegenüberliegend montiert sind– zur Messung radioaktiver Kontamination aufzustellen und dauernd zu betreiben. Durchorganisatorische – im Falle der LKW-Anlieferung auch bauliche Maßnahmen (z.B.Bodenschwellen) – ist sicherzustellen, dass alle Fahrzeuge, mit denen Abfälle angeliefertwerden, von den aufgestellten Monitoren detektiert werden und die höchst zulässigeGeschwindigkeit im Bereich der Monitore eingehalten wird.Die Monitore müssen mindestens folgende Spezifikationen erfüllen:- Detektion von Cs 137 ab 200 kBq- Detektion von Co 60 ab 100 kBq- Höhenbereich, in der die Detektion gewährleistet sein muss: 0 – 4 m- Die Empfindlichkeit im Höhenbereich von 0 – 4 m darf an keiner Stelle geringerals 75 % der höchsten Empfindlichkeit sein.- Sichere Detektion bei einer Durchfahrtsgeschwindigkeit bis zu 5 km/h- Empfindlichkeit für Cs 137: mind. 130.000 cps (Impulse pro Sekunde) pro 1µSv/h an der Detektoroberfläche- Empfindlichkeit für Co 60: mind. 80.000 cps (Impulse pro Sekunde) pro 1µSv/h an der Detektoroberfläche- Die Anlage muss für Dauerbetrieb geeignet sein.7.4 Die Spezifikation der aufgestellten Monitore ist spätestens 3 Monate vor Inbetriebnahmeder Anlage der Behörde schriftlich nachzuweisen. Dabei sind auch die organisatorischenMaßnahmen, welche die lückenlose Kontrolle der angelieferten Abfälle und dieEinhaltung der höchst zulässigen Geschwindigkeit durch die Monitore gewährleistensollen, darzulegen.7.5 Die Messeinrichtungen für die Eingangskontrolle sind stets in betriebssicherem Zustandzu halten und einer regelmäßigen Wartung und Überprüfung (nach Herstellerangaben,jedoch mindestens einmal jährlich) durch eine Fachfirma zu unterziehen. Diediesbezüglichen Wartungs- und Prüfungsprotokolle sind zur behördlichen Einsichtnahmeim Betrieb bereitzuhalten.7.6 Es ist ein Strahlenschutzbeauftragter und mindestens eine weitere Person (Stellvertreter),die nachweislich die entsprechende nach strahlenschutzrechtlichen Bestimmungenvorgesehene Ausbildung und Fortbildung absolviert haben, mit der Wahrnehmung desStrahlenschutzes zu betrauen und der Behörde namhaft zu machen. Während derAnlieferung von Abfällen muss eine dieser Personen anwesend oder zumindest leichterreichbar (innerhalb von 30 Minuten vor Ort bei der Anlage) sein.7.7 Die Ausbildungsnachweise der Strahlenschutzbeauftragten sind vor Inbetriebnahme derAnlage der Behörde vorzulegen. Die Fortbildungsnachweise derStrahlenschutzbeauftragten (in Abständen von höchstens 5 Jahren) sind zur behördlichenEinsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten.7.8 Die ärztlichen Eignungszeugnisse, die Kontrolluntersuchungszeugnisse (in Abständenvon einem Jahr) sowie die Dosimeterauswertungen der Strahlenschutzbeauftragten sindzur behördlichen Einsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten.- 45 -


7.9 Der Behörde ist bis spätestens 3 Monate vor Inbetriebnahme der geplantenAbfallbehandlungsanlage ein Maßnahmenplan vorzulegen, in dem die bei Detektionradioaktiver Stoffe bzw. radioaktiv kontaminierter Abfälle vorgesehenenorganisatorischen Maßnahmen umfassend zu beschreiben sind. Im Maßnahmenplan istauch darzustellen, wie und wo erforderlichenfalls radioaktives Material bzw. radioaktivkontaminierte Abfälle bis zur Entsorgung durch eine Fachfirma gesichertzwischengelagert werden.7.10 Zur Messung kontaminierten Materials und zur Bestimmung des Überwachungs- undKontrollbereiches ist ein Dosisleistungsmessgerät ständig in betriebsbereitem Zustand zuhalten.7.11 Die im Anlassfall erforderlichen Notfallmaßnahmen dürfen ausschließlich durchPersonal einer Institution mit entsprechender strahlenschutzrechtlicher Bewilligung unterallfälliger Beiziehung von geschultem und im Sinne des Strahlenschutzgesetzesüberwachtem Interventionspersonal vorgenommen werden.7.12 Die Maximalzeiten von Lagerungen sind im Sinne des § 77 Abs. 4 AllgStrSchV so kurzals möglich zu halten. Wenn auf Grund der Größe bzw. der Beschaffenheit derradioaktiven Funde eine Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehälter nicht möglich istoder die höchstzulässige Ortsdosis von 20 µSv pro Woche gemäß Anlage 4 AllgStrSchVin der Umgebung der gesicherten Lagerung nicht eingehalten werden kann, ist umgehenddie Entsorgung durch eine Fachfirma zu veranlassen.7.13 Durch Abschrankung gesicherte Lagerungen sowie Sicherheitsbehälter sind mitStrahlenwarnzeichen zu kennzeichnen.7.14 Wird für allfällige Sicherungsmaßnahmen sonstiges Personal herangezogen, ist basierendauf der Aufenthaltszeit und der Strahlenmesswerte die zu erwartende effektive Dosisabzuschätzen. Grundsätzlich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass pro Woche eineeffektive Dosis von 20 µSv eingehalten wird. Erforderlichenfalls ist in Ausnahmefälleneine effektive Dosis von 120 µSv zulässig, sofern in 50 aufeinander folgenden Wochendie Gesamtdosis von 1 mSv nicht überschritten wird. Bei höheren Strahlenmesswerten istfür Sicherungsmaßnahmen zweckmäßigerweise im Sinne des Strahlenschutzgesetzesüberwachtes Personal heranzuziehen.7.15 Im Anlassfall ist jedenfalls die zuständige Behörde zu verständigen. Die Beschreibungdes Vorfalls und die getroffenen Maßnahmen sind in einem Bericht zusammenzufassenund der Behörde vorzulegen. Diesem sind Entsorgungsnachweise und Messprotokolleanzuschließen. Sind Personen von diesem Anlassfall betroffen und ergaben sich aufGrund von Aufenthaltsdauer und Strahlenmesswerten für diese Personen höhere Dosenim Sinne der Ausführungen in Auflage 7.14 ist der Behörde auch die Dosisabschätzungbzw. das Ergebnis der Personendosiskontrolle zur Kenntnis zu bringen.8. Fachbereich Forst und Jagd8.1 Das forstliche Biomonitoringprogramm ist an den im Fachbeitrag J.10 Forstwirtschaft,Lebensraum Wald der UVE, Seite 48 angeführten fünf Probepunkten an jeweils zweiNadelbäumen weiterzuführen, und zwar ein Jahr vor Inbetriebnahme der geplanten- 46 -


Anlage und anschließend drei Jahre während des Betriebes. Die Probennahme undAnalyse haben durch eine autorisierte Prüfanstalt zu erfolgen. Die Ergebnisse sind derBehörde unaufgefordert bis zum 1.3. des Folgejahres zu übermitteln. Aufgrund derErgebnisse der Untersuchungen wird bei der Abnahmeprüfung über das Erfordernis derFortführung der Untersuchung in Abhängigkeit von der Höhe allenfalls festgestellterBelastungen entschieden.9. Fachbereich Geologie und HydrogeologieSchutz des Grundwassers in der Errichtungsphase9.1 Durch Baugruben, Rampen etc. frei gelegte Flächen sind, sofern nicht verbaut, wiedersorgsam zu verschließen und durch Aufbringen einer geeigneten Deckschichte mitzumindest 0,5 m Mächtigkeit und einer Durchlässigkeit von kf < = 1 x 10 -8 m/s wiederherzustellen.9.2 Bei der Vergabe von Bauleistungen sind die „ Richtlinien für Recycling-Baustoffe“ ,herausgegeben vom Österreichischen Baustoffrecyclingverband in der jeweils gültigenFassung als Vertragsbestandteil aufzunehmen.9.3 Im Zuge der Baudurchführung dürfen wassergefährdende Stoffe (Mineralölprodukte undBauchemikalien) ausschließlich in dichten und vor Verwitterungseinflüssen geschütztenAuffangwannen zwischengelagert werden, um eine Versickerung solcher Stoffe mitSicherheit ausschließen zu können. Auch Manipulationen mit diesen Produkten sind sodurchzuführen und abzusichern, dass keine Versickerungen stattfinden können.9.4 Betankungen mobiler Geräte und Fahrzeuge sind außerhalb des Bereichs von Baugrubenvorzunehmen.9.5 Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Hydraulik- und Schalungsöle einzusetzen.Schutz der Tiefendrainage während der Errichtungsphase9.6 Das Absetzbecken ist wöchentlich von einer fachkundigen Person auf seineFunktionstüchtigkeit zu kontrollieren und bei etwaiger Verschlammung unverzüglich zureinigen. Über die Begehungen sind entsprechende Aufzeichnungen in denTagesbauberichten zu tätigen.Standsicherheit Bauphase9.7 Für die Baugruben sind vor der Errichtung Standsicherheitsberechnungen für dieBöschungen unter Berücksichtigung der bodenmechanischen undGrundwasserverhältnisse durchzuführen und ist nachzuweisen, ob die vorgeseheneBöschungsneigung von 1:1 eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet. Ansonstenist der Böschungswinkel den Berechnungsergebnissen anzupassen bzw. ist die jeweiligeBaugrubenwand in fachmännischer Weise geeignet zu verbauen.- 47 -


9.8 Es ist durch detaillierte statische Berechnungen auf Basis der örtlichenbodenmechanischen Verhältnisse vor Baubeginn nachzuweisen, dass bei den zurAnwendung kommenden Gründungsmaßvarianten keine für das jeweilige Bauwerknachteiligen Setzungen auftreten werden. Die Berechnungen sind der Behörde vorBaubeginn vorzulegen.9.9 Zur Kontrolle über das Setzungsverhalten des Bodens und der Bauwerke sind währendder Bauphase detaillierte Setzungsmessungen bis zur Fertigstellung zumindest monatlichdurchzuführen.Verwendung von Aushubmaterial als Schüttmaterial9.10 Bei der Verwendung von Aushubmaterial für Anschüttungen im Bereich vonVerkehrsflächen sind die einschlägigen Anforderungen bezüglich Materialeignung,Herstellungsart und –weise, Prüfplan etc. der RVS Nr. 08.15.01 zu erfüllen.10. Fachbereich Grundwasserwirtschaft und Hochwasserschutz10.1 Im Abstand von 1 m vom Kieskörper der den Hochwasserschutzdamm begleitendenTiefendrainage ist über die gesamte Baustellenlänge ein Bauzaun zu errichten. DerHochwasserschutzdamm und die Tiefendrainage sind weder von Baufahrzeugen zubefahren noch als Lagerfläche zu benutzen.10.2 Die Nutzwasserbrunnen sind vor Beginn der übrigen Bauarbeiten zu errichten undentsprechend Auflage 10.5 zu beproben.10.3 Die Brunnenherstellung ist fachgerecht zu dokumentieren. Unmittelbar nach Herstellungist in jedem der drei Brunnen ein Kurzpumpversuch durchzuführen, zu dokumentierenund auszuwerten (Gesamtdauer des Pumpversuches pro Brunnen zumindest 48 Stundenmit zumindest 2 Förderraten (max. 4 l/s) bis zur Beharrung, Aufspiegelung vor demPumpversuch im nächsten Brunnen, Mitmessen der Wasserstände in den beiden jeweilsnicht bepumpten Brunnen). Diese Dokumentation ist gemeinsam mit dem Ergebnis derersten Beprobung der Nutzwasserbrunnen einschließlich der Nullsonde VS1 binneneinem Monat nach Durchführung der Beprobung unaufgefordert der Behörde vorzulegen.10.4 Die Errichtung der Betriebsanlage ist durch eine wasserrechtliche Bauaufsicht zuüberwachen. Als wasserrechtliche Bauaufsicht wird die Büro Pieler ZT <strong>GmbH</strong>, 7000Eisenstadt, Neuesiedler Straße 35-37, bestellt.10.5 Die qualitative Beweissicherung während der Bauphase erfolgt durch 2-monatigeBeprobung des mittleren und des östlichen Nutzwasserbrunnens sowie der NullsondeVS1. Folgende Parameter müssen untersucht werden:Geruch, Temperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit bei 25°C, gelösterSauerstoff, Sauerstoffsättigung, Gesamthärte, Karbonathärte;Kalzium, Magnesium, Natrium, Kalium, Eisen gesamt, Mangan gesamt,Ammonium, Nitrat, Nitrit, Hydrogenkarbonat, Chlorid, Sulfat, Fluorid,Orthophosphat, Oxidierbarkeit;- 48 -


Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink;Aliphatische Kohlenwasserstoffe, BTX (Benzol, Xylol, Toluol),Gesamtkohlenwasserstoffe, HKW (leichtflüchtige halogenierte aliphatischeKohlenwasserstoffe; bei Überschreitung des Grenzwertes derGrundwasserschwellenwertverordnung (GSwV) BGBl. Nr. 502/1991, i.d.F.BGBl. II Nr. 147/2002, einer dieser Summenparameter Bestimmung derEinzelsubstanzen.10.6 Die qualitative Beweissicherung in der Betriebsphase hat durch halbjährliche Beprobungder Nutzwasserbrunnen und der Nullsonde VS1 im Umfang der Parameterliste gemäßAuflagenpunkt 10.5 zu erfolgen. Die Untersuchungsergebnisse sind der Behördeunaufgefordert bis 1. März des Folgejahres vorzulegen, im Falle der Überschreitung vonGrenzwerten der Grundwasserschwellenwertverordnung (GSwV) BGBl. Nr. 502/1991,i.d.F. BGBl. II Nr. 147/2002, unverzüglich.10.7 Für die Beweissicherung der Grundwasserstände und der Fördermengen sind jeweils einWasserzähler pro Brunnen mit elektronischer Aufzeichnung von Momentandurchflussund Gesamtdurchfluss zu installieren, sowie jeweils ein Wasserstandsgeber mitelektronischer Aufzeichnung. Einmal monatlich sind in allen Brunnen derGesamtdurchfluss durch analoge Ablesung und der Grundwasserspiegel durchAbstichmessung zu dokumentieren. Dabei sind die elektronischen Aufzeichnungen zukontrollieren. Die erhobenen Daten sind in das Betriebstagebuch einzutragen.10.8 Zur Sicherung des Retentionsbeckens/Löschteiches gegen Auftrieb sind neben demBecken zwei Schächte zu errichten, deren Sohle im Grundwasserleiter liegt. Zwischenjedem Schacht und dem Beckeninnenraum ist ein Kommunikationsrohr herzustellen,ohne die Funktion der Beckendichtung zu verletzen. Im Schacht sind demKommunikationsrohr ein Rückschlagventil zur Verhinderung des Auslaufens vonBeckenwasser ins Grundwasser, ein Schieber und ein Spülstutzen vorzusetzen.10.9 Die Funktionsfähigkeit der Kommunikationsrohre und der Rückschlagventile istwöchentlich zu kontrollieren, bei Problemen sind die Schieber zu schließen.10.10 Der Auslauf aus dem Becken ist in Abänderung des eingereichten Projektes um 0,3 manzuheben (Einlaufbauwerk-UK -1,4 m statt -1,7 m unter Projekt-Null).10.11 MonitoringvorschreibungVor oder gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der Nutzwasserbrunnen (Beginn derNutzwasserförderung) ist ein Dauerpumpversuch über zumindest 20 Wochendurchzuführen.a) Der Pumpversuch gliedert sich in 4 Phasen:- Pumpphase 1 (8 Wochen): Entnahme von möglichst viel Wasser imRahmen des beantragten Konsenses (max. 4 l/s, max. Absenkung auf216,50 m.ü.A.) aus dem westlichen Brunnen, Entnahme des Restbedarfesaus dem östlichen Brunnen.- 49 -


- Aufspiegelungsphase 1 (2 Wochen oder bis zur Beharrung): KeineEntnahme aus den drei Nutzwasserbrunnen.- Pumpphase 2 (8 Wochen): Entnahme von möglichst viel Wasser imRahmen des beantragten Konsenses (max. 4 l/s, maximal Absenkung auf216,50 m.ü.A.) aus dem östlichen Brunnen, Entnahme des Restbedarfesaus dem westlichen Brunnen.- Aufspiegelungsphase 2 (2 Wochen oder bis zur Beharrung): KeineEntnahme aus den drei Nutzwasserbrunnen.b) Der Pumpversuch ist von der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu überwachen, derÜbergang zwischen den Pumpversuchsphasen ist im Vorhinein mit derwasserrechtlichen Bauaufsicht abzustimmen. Da es um die Feststellung derAuswirkungen bei mittleren und niederen Grundwasserständen geht, ist beiErfordernis die Pumpversuchsdauer bei hohen Grundwasserständen nachAnordnung durch die wasserrechtliche Bauaufsicht entsprechend zu verlängern.c) Während des gesamten Pumpversuches sind die Grundwasserstände in denSonden VS1, VS2 und VS3 mindestens einmal täglich zu messen. DieGrundwasserstände in den drei Nutzwasserbrunnen werden kontinuierlichaufgezeichnet.Einmal wöchentlich während der gesamten Pumpversuchsdauer zu messen sind- die Grundwasserstände in der WGEV-Messstelle PG10003752(Brunnenfeld Heiligenkreuz Br.5), in den Brunnen 14, 15 und 20 desBrunnenfeldes Wallendorf-Heiligenkreuz, in den Nutzwasserbrunnen derAbalon Hardwood <strong>GmbH</strong>., der Holler Transporte und des AWV BezirkJennersdorf,- der Wasserstand in der Quelle der Wassergenossenschaft DeutschMinihof (Grundstück Nr. 619, KG Deutsch Minihof),- der Wasserstand im Altwasser östlich der Landstrasse mit Hilfe eines zuerrichtenden Hilfspegels.Die Beobachtung des Wasserstandes kann entfallen, wenn vomjeweiligen Betreiber eine automatische Aufzeichnung derGrundwasserstände durchgeführt und zur Verfügung gestellt wird.Vor Beginn des Pumpversuches ist in allen Beobachtungsstellen eineerste Beobachtung der Grundwasserstände durchzuführen.d) Längstens 2 Monate nach Ende des Pumpversuches ist der Behörde ein Berichtüber die Grundwasserbeweissicherung vorzulegen. Dieser muss diehydrologische Situation im Beobachtungszeitraum, die Grundwassernutzungenund die Beeinflussungen beschreiben und eine graphische Darstellung derGanglinien sowie entsprechende Lagepläne mit Isolinien derGrundwasserspiegellagen enthalten. Insbesondere sind die Wasserstände und die- 50 -


Grundwasserentnahmen in allen zu beobachtenden Stellen darzustellen, weitersdie Daten des Hydrographischen Dienstes betreffend den Wasserstand derLafnitz am Pegel Heiligenkreuz, die Grundwasserstände in den amtlichenMessstellen 9 und 10 sowie die Tagesniederschlagssummen der StationEltendorf.e) Die Behörde kann in Abhängigkeit von den Ergebnissen des Pumpversuchs,wenn dies für den Schutz fremder Rechte oder zur Gewährleistung deröffentlichen Interessen zB des Naturschutzes erforderlich ist, das beantragteAbsenkziel in den Nutzwasserbrunnen von 216,50 m.ü.A. abändern und weiterezeitlich befristete oder dauernde Beweissicherungsmaßnahmen anordnen.10.12 Das Recht zur Entnahme von Grundwasser (ab Betrieb der geplantenNutzwasserbrunnen) wird mit 15 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der Genehmigungnach dem UVP-G, befristet. Das Recht wird mit den Brunnenanlagen verbunden.11. Fachbereich Landschaft und ErholungMaßnahmen zur Einbindung in die LandschaftDammschüttungen11.1 Es sind am nördlichen und westlichen Rand der Anlage entsprechend den Vorgabengemäß nachstehender Abbildung 21 Dammschüttungen herzustellen, wobei alsDammbaumaterial entsprechend den nachstehend genannten Randbedingungen das beider Errichtung der Anlage anfallende Überschussmaterial des Aushubes bzw. desHumusabtrages zu verwenden ist.Vor Errichtung der Dämme sind die folgenden Nachweise zu erbringen und derBehörde vor Beginn der Dammerrichtung vorzulegen:a. Nachweis der Eignung der vorgesehenen Schüttmaterialien alsDammschüttmaterial, insbesondere hinsichtlich Standsicherheit desDammbauwerkes (Böschungsneigung, Berücksichtigung der Bepflanzung unddes darauf einwirkenden Winddruckes, Be- und Entwässerung);b. Nachweis der Nichtbeeinträchtigung der im Standortnahbereich des Vorhabensliegenden Entwässerungsanlagen des Businessparks Heiligenkreuz(Tiefendrainage) durch die Errichtung des Dammes;c. Nachweis einer nachhaltigen und kontinuierlichen Pflege des Dammbauwerkes- 51 -


11.2 Der „Norddamm“ zwischen der Tiefendrainage und den geplanten Gleisanlagen ist als 5m hoher Dammkörper mit einer Länge von mindestens 160 m herzustellen, wobei derDamm nach Osten auslaufend im Sinn einer Geländemodellierung auszuführen ist.Zur Tiefendrainage ist, gemessen vom Dammfuß ein Mindestabstand von 5 meinzuhalten. Die Grundwassersonde VS1 ist durch geeignete Maßnahmen wie eineGeländemodellierung oder die Errichtung einer Steinschlichtung frei und zugänglich zuhalten.11.3 Der „ Westdamm“ zwischen Grundgrenze, Heizöltank und geplantem Besucherparkplatzist als 3 m hoher, nach Süden auslaufender Dammkörper in einer Länge von mindestens60 m herzustellen. Die Anzahl der vorgesehenen Besucherparkplätze ist in diesemBereich um 8 Stellplätze zu verringern, damit die Dammerrichtung möglich wird.Sichtschutzpflanzungen11.4 Für die Bepflanzung der Dämme sind standortgerechte Pflanzen mit regionaler,überprüfbarer Herkunft zu verwenden. Die Güteanforderungen nachÖNORM L 1110 sind einzuhalten. Bäume und Heister müssen eine Mindesthöhe von 6m aufweisen.11.5 Um einen möglichst natürlichen Eindruck zu erzielen, müssen die Gehölze mehrreihig,gestuft und in Kleingruppen von 5 - 10 Stück je Art und Größe gepflanzt werden.11.6 Zur Vermeidung eines zu monotonen Erscheinungsbildes der Pflanzung sind Pflanzenunterschiedlicher Größe zu verwenden: Sträucher zwei- oder dreijährig, ein- bis zweimalverpflanzt, 40/60, 60/80 und 80/100 und leichte Heister 125/150, Containerware. Umeine möglichst schnelle Sichtverschattung zu erzielen, sind Bäume in zwei versetzten- 52 -


Reihen als Hochstämme 12/14 zu setzen.Folgende Gehölze sind für die Bepflanzungen zulässig:11.7 Auf dem Norddamm ist die Dammkrone mit schnellwüchsigen Säulenpappeln (populusnigra italica) in versetzter Doppelreihe (Dreiecksverband) sowie die nördlicheDammböschung mit großkronigen Bäumen (z.B. Winterlinden) und einer vorgelagertenStrauchschicht zu begrünen.11.8 Der Westdamm ist ebenfalls mit der Leitart Säulenpappel (populus nigra italica, imDreiecksverband) in Kombination mit großkronigen Bäumen und einer Strauchschicht zubegrünen.11.9 Für Sichtschutzpflanzungen an der östlichen Anlagenbegrenzung (östlich desRetentionsbeckens) ist der erforderliche Grundstreifen am Nachbargrundstück (10 mMindestbreite) vertraglich zu sichern; die Bepflanzung muss analog den Vorgaben fürden Westdamm erfolgen.11.10 Die Spezifizierung des Pflanzenmaterials hinsichtlich Größe, Verschulung, Sorte undHerkunft ist im Rahmen der ökologischen Bauaufsicht (vergleiche nachfolgendeAuflagen) zu konkretisieren.Maßnahmen im Bereich der Objekte / Oberflächengestaltung / Beleuchtung11.11 Alle zur Gestaltung und Verkleidung der Fassaden von Gebäude, von sichtbarenAnlagenteilen und den Kaminen verwendeten Baumaterialen wie z.B. Trapezblechesind nicht reflektierend bzw. reflexionsarm auszuführen.- 53 -


11.12 Die nächtliche Ausleuchtung der Anlage ist auf ein sicherheitstechnisches Mindestmaßzu reduzieren. Es dürfen nur nach unten abstrahlende Beleuchtungseinrichtungeneingesetzt werden.Maßnahmen im Erholungsbereich11.13 Für Fuß- und Radwegeverbindungen (R1 Jubiläumsradweg) die den unmittelbarenAnlagenstandort berühren, sind während der Bauphase geeignete Ausweichrouten (mitentsprechender Kennzeichnung) anzubieten.Ökologische Bauaufsicht11.14 Die ökologische Bauaufsicht hat die in den Auflagen 11.1 bis 11.12 vorgeschriebenenMaßnahmen hinsichtlich deren Umsetzung zu überwachen. Dies gilt insbesondere fürdie Ausformung der Dämme, bei denen eine unregelmäßige, gegliederte Ausführung(Geländemodellierung) anzustreben ist, sowie für die Festlegung derDammbepflanzung hinsichtlich der Bepflanzungsart und der Auswahl derPflanzenarten.Die Spezifizierung des verwendeten Pflanzenmaterials hat dabei hinsichtlich Größe,Verschulung, Sorte, Herkunft etc. sowie der erforderlichen Pflegemaßnahmen sowohlunter ökologischen wie auch landschaftsästhetischen Aspekten zu erfolgen.12. Fachbereich Landwirtschaft, Vegetation, Boden12.1 Es ist im Zeitraum 1 Jahr vor und 3 Jahre nach Inbetriebnahme der geplanten Anlage einaktives Biomonitoring mit standardisierten Graskulturen gem. VDI Richtlinie 3957 Blatt2 (2003) auf insgesamt 5 Standorten durchzuführen. 4 Standorte müssen nördlich,östlich, südlich und westlich der geplanten Anlage situiert werden.a.) Die Entfernung der Messstandorte von der geplanten Anlage muss so festgelegtwerden, dass in jeder Richtung der Bereich zu erwartender maximaleranlagenbedingter Immissionsbelastungen möglichst gut abgedeckt wird. Einweiterer Standort ist außerhalb des durch die Anlage berührten Bereiches zusituieren (Messung der Hintergrundbelastung).b.) Es sind pro Jahr mindestens 5 Untersuchungsperioden über jeweils 28 Tagevorzusehen. Die Analyse der Grasproben hat auf die Elemente Cd, Hg, Pb, Cr,Ni und As zu erfolgen. Eine Jahresmischprobe je Standort ist auf PCCD/F zuuntersuchen.c.)Die vorgesehene Auswahl der Standorte ist der Behörde längstens 3 Monate vordem vorgesehenen Beginn der Untersuchungen mitzuteilen. Die Behörde kannim begründeten Fall die Änderung einzelner oder aller Messstellen anordnen.d.) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Behörde jährlich bis längstens 31.Dezember des jeweiligen Untersuchungsjahres zu übermitteln.12.2 Es ist im Dauergrünland eine Boden-Dauerbeobachtungsfläche im Ausmaß von 10 m x10 m einzurichten. Der Standort der Dauerbeobachtungsfläche muss sich im Bereich desImmissionsschwerpunktes der geplanten Anlage (prognostizierter Jahresmittelwert derZusatzbelastung größer 50 % des berechneten Maximalwertes) befinden. Auf der Boden-- 54 -


Dauerbeobachtungsfläche ist vor der Inbetriebnahme eine repräsentative Bodenprobe (5Teilproben, Entnahmetiefe 0 – 10 cm) zu entnehmen und auf folgende Parameter zuuntersuchen:- Hg, Cd, Pb, As, Cr, Ni, Cu, Zn- polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCCD/PCDF)- Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach EPA, jedoch ohneNaphthalin- Polychlorierte Biphenyle (Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB138,PCB153, PCB180)- Hexachlorbenzol (HCB)Die Untersuchung ist während der Bestandsdauer der geplanten Anlage alle 10 Jahre zuwiederholen.Die Ergebnisse der Untersuchungen sind jeweils in einem Bericht zusammenzufassenund der Behörde bis längstens einen Monat nach Vorliegen des Untersuchungsberichteszu übermitteln.13. Fachbereich Maschinenbau und SicherheitstechnikAllgemeines13.1 Für alle Anlagenbereiche sind Prüf- bzw. Wartungsbücher zu führen, in denen dieErgebnisse von Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Überprüfungen einzutragensind. Prüfatteste sind den Prüf- und Wartungsbüchern beizufügen. In den Prüf- undWartungsbüchern sind auch erforderliche bzw. durchgeführte Kontrollen sowieWartungs- und Reparaturarbeiten zu dokumentieren.13.2 Die Prüf- und Wartungsbücher sowie Verzeichnisse, Listen, Atteste,Ausführungsbestätigungen, Konformitätserklärungen, Messergebnisse und sonstigenNachweise sind in der Anlage aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durchBehördenorgane bereitzuhalten.13.3 Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage oder auch einzelner Anlagenteile istder Behörde umgehend anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Ausführungsberichtanzuschließen, der jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:- Beschreibung allfälliger Abweichungen vom projektierten Zustand;- eine Liste der in der Anlage aufliegenden Nachweise (Konformitätserklärungen,Atteste, Prüfbücher, Abnahmebefunde etc.);- Angaben zur Erfüllung der Auflagen.13.4 Sämtliche Maschinen, Geräte und Anlagen, die in den Geltungsbereich derMaschinensicherheitsverordnung (MSV) fallen, sind in einer Liste zusammenzustellen.Aus einzelnen Maschinen zusammengefasste Betriebseinheiten (verkettete Maschinen zueiner Gesamteinheit) sind als eine „ Maschine“ anzusehen.13.5 Medienführende Rohrleitungen sind nach ihrem Inhaltsstoff und ihrer Durchflussrichtunggem. ÖN Z 1001 gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.- 55 -


13.6 Behälter und Apparate mit Behältern sind nach ihrem Inhaltsstoff und ihrem maximalenzulässigen Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.13.7 Gaswarneinrichtungen müssen für die jeweiligen Gase geprüft und zugelassen sein.Gaswarneinrichtungen sind einmal jährlich zu prüfen und zu kalibrieren.13.8 Krananlagen sowie Lastaufnahmemittel müssen den ÖNORMEN M 9600, M 9607 undM 9608 entsprechen. Sie müssen einer Abnahmeprüfung sowie wiederkehrendenÜberprüfungen gem. ÖNORM M 9602 unterzogen werden.13.9 Flügeltore müssen in geöffnetem Zustand feststellbar eingerichtet sein.13.10 Motorisch betriebene Tore müssen mit Lichtschranken, Fühlleisten oder einem Tasterohne Selbsthalteschaltung ausgestattet sein.13.11 Hub-, Kipp- und Rolltore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m² sowie alle nichtmanuell betriebenen Tore müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größerenInstandsetzungen oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustandgeprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Prüf- und Wartungsbuchfestzuhalten.13.12 Für den Betrieb der Aufzuganlagen muss pro Schicht mindestens 1 geprüfterAufzugswärter verfügbar sein, wenn nicht gemäß ASV 1996 ein Betreuungsunternehmenbeauftragt wird. Die Funktion der Einrichtungen des Betreuungsunternehmens ist vomAufzugprüfer bei der erstmaligen Prüfung zu kontrollieren und ins Prüf- undWartungsbuch einzutragen.Erdgasanlage13.13 Die Errichtung und der Betrieb sämtlicher gastechnischer Einrichtungen (Gasbrenner,Gasverrohrung, etc.) hat nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und TechnischenRegeln (insbesondere ÖVGW-Richtlinien) zu erfolgen. Dies ist inAusführungsbescheinigungen der jeweils ausführenden Fachfirma oder durchAbnahmeprüfung einer akkreditierten Prüfanstalt zu bestätigen.13.14 Als gasförmiger Brennstoff darf nur ein den Anforderungen der ÖVGW – RL G 31entsprechender verwendet werden.13.15 Jede Gasdruckregeleinrichtung für den Wirbelschichtkessel und den Hilfskessel isthinsichtlich der Ausführung der Sicherheitskomponenten sowie hinsichtlich ihresAnbringungsortes im Sinne der ÖVGW – RL G 73/2 einer Abnahmeprüfung durch eineautorisierte Prüfanstalt zu unterziehen.13.16 Für die Dichtheitsprüfung ist eine isometrische Darstellung der Erdgas-Innenleitung(Leitung nach dem Übergabeschacht) zu erstellen und dem Protokoll derDichtheitsprüfung beizuschließen.13.17 Das Schließen des Gas - Schnellschlussventils im Hauptabsperrschacht sowie desSchnellschlussventiles unmittelbar vor Eintritt der Leitung in das Hilfskesselhaus ist- 56 -


über die Brandmeldeanlage in 2-Melderabhängigkeit anzusteuern. Die Funktion dieserVentile ist im Zuge der Abnahmeprüfung der gastechnischen Einrichtungennachweislich zu prüfen.Dieseltankstelle, Heizölversorgung13.18 Im Sinne der Bestimmung des § 116 Abs. 2 VbF ist für die Tankstelle eine Namenslistezu führen, aus der hervorgeht, welcher Personenkreis zur Durchführung derTankvorgänge berechtigt ist und dass dieser Personenkreis hinsichtlich der Bedienungund der möglichen Gefahren nachweislich eingeschult wurde.13.19 Jeder Zapfschlauch der Tankstelle ist mit einer Schlauchrisssicherung auszustatten.13.20 Die Signale der Leckwarnanlage des Dieseltanks sowie sämtlicherleckwarnüberwachter Doppelmantelleitungen sind in Form von akustischen undoptischen Anzeigen in einer ständig besetzten Stelle (z.B. Leitwarte derVerbrennungsanlage) anzuzeigen.13.21 Sämtliche doppelmanteligen Rohre sind gem. ÖNORM M 5612 auszuführen. DieAusführung und Umsetzung entsprechend dieser Norm ist von der ausführendenFachfirma zu bestätigen.13.22 Der zylindrische Lagerbehälter (1.000.000 l) ist mit einem Festdach auszustatten.Hinsichtlich der Ausführung des Festdaches wird auf § 22 VbF verwiesen, wonach beibetriebsmäßig nicht vorgesehenen Über- oder Unterdrücken das Dach mittels Reißnahtöffnet bevor der Mantel beschädigt wird. Diesbezüglich ist eineHerstellerbescheinigung vorzulegen.Hilfskessel13.23 Die Befeuerung des Hilfskessels mit Heizöl extra leicht bis zu einem Ausmaß von 50 %der Brennstoffwärmeleistung ist nur im Zeitraum November bis März eines Jahreserlaubt. In der restlichen Zeit des Jahres ist nur der Einsatz von Erdgas zulässig.13.24 Die Qualität des Brennstoffes Heizöl extra leicht muss der ÖNORM C 1109, Ausgabevom 1.12.2006 entsprechen.13.25 Als Emissionsgrenzwerte des Hilfskessels werden jene Werte festgelegt, die sich durchMischungsrechnung im Sinne des § 22 Abs. 2 LRV-K unter Anwendung der in dernachstehenden Tabelle angeführten Emissionswerte für Erdgas und Heizöl extra leichtbestimmen.- 57 -


13.26 Der Erdgas- und Heizölverbrauch ist laufend in der projektiertenEmissionsmessdatenerfassungs- und Auswerteeinrichtung zu registrieren undauszuwerten, wobei zumindest folgende Kenndaten zu erfassen bzw. zu berechnen sind:a. Erdgasverbrauch (Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresverbrauch);b. Heizölverbrauch (Halbstunden-, Tages-, Monats- und Jahresverbrauch);13.27 Für die Erdgas- und Heizölversorgung des Hilfskessels sind jeweils eichfähigeDurchflussmesseinrichtungen zu installieren. Die Eichung und die Vorgabe derEichungsfristen ist durch eine autorisierte Prüfstelle durchzuführen.13.28 Kontinuierliche Messungen und Einzelmessungen der Luftschadstoffemissionen müssenmit Ausnahme der Messung des Staub- und SO 2 - Gehaltes im Abgas des Hilfskesselsden Vorgaben des Gutachtens über die Festlegung der Emissionsmessstellen und derMesstechniken, verfasst von Dipl.-Ing. Scheidl, Eisenstadt vom 15.1.2008, Gz. 1041/08-E2 entsprechen, sofern nicht zum jeweiligen Messzeitpunkt in Rechtsvorschriften etwasanderes festgelegt ist.13.29 Die Gesamtstaubkonzentration und die Schwefeldioxidkonzentration im Abgas desHilfskessels sind kontinuierlich zu messen und das Messsignal in dieEmissionsauswerteeinrichtung des Hilfskessels einzubinden. (Hinweis: Hinsichtlich derÜberprüfung der Funktion der Messgeräte wird auf § 5 Abs. 5 LRV-K verwiesen;hinsichtlich der Messung von Gesamtstaub zusätzlich auf die ÖNORM EN 13284 T2.)13.30 Der Abgaskanal des Hilfskessels ist nach Fertigstellung einer Prüfung zu unterziehen undist hierüber ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Darin ist die Dichtheit imÜberdruckbereich und im Bereich von Kompensatoren von der ausführenden Firma odereiner befugten Person bzw. Prüfstelle zu bestätigen.Sicherheitsmaßnahmen Kesselanlagen13.31 Folgende Sicherheitseinrichtungen sind ergänzend bzw. zusätzlich zu den in deneinschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Prüfungen einer Abnahmeprüfung durcheine akkreditierte Prüfstelle zu unterziehen und ist über die ordnungsgemäße Ausführungein Prüfbefund auszustellen:- Ausführung der Fail – Save – System – Steuerungen und deren Einbindung indas Prozessleitsystem;- Kesselschutzprogramme samt sicherheitsgerichteten Verriegelungen(einschließlich Anforderungen an die Gas- bzw. Ölfeuerung);- Einrichtungen zur Rückbrandverhinderung bei der Brennstoffzufuhr;- Druckentlastungseinrichtungen (Vermeidung von gefahrbringendem Über- undUnterdruck) bei den Kesselanlagen und Kesselhäusern;- Belüftungsprogramme für das Anfahren von Brennern und derWirbelschichtfeuerung;- Schutzeinrichtungen der Dampfturbine;- Dimensionierung und Funktion der Sicherheitsventile im Speisewasser- undDampfbereich.- 58 -


13.32 Im Zuge der Abnahmeprüfung sind auch das Vorhandensein und die Funktion dererforderlichen ständig wirksamen Lüftungsöffnungen in den Kesselräumen zudokumentieren.Übernahme von Abfällen, Aufbereitungsanlage13.33 Die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Abfallübernahme- und Aufbereitungseinrichtungensind im Zuge der Inbetriebnahme einer Funktionsprüfung zu unterziehen unddarüber ein Prüfprotokoll anzufertigen.13.34 Schwellen an Bunkerkanten sind entsprechend der Kennzeichnungsverordnung mitschrägen, schwarzgelben Streifen zu kennzeichnen. Auf Absturzgefahren ist durchdeutlich sichtbare Anschläge in Augenhöhe hinzuweisen.Siloanlagen13.35 Jeder Silobehälter ist mit einem Typenschild zu kennzeichnen, das folgende Angabenenthält.- Name und Sitz des Herstellers- Behälternummer- Baujahr- Behälterinhalt (Art, Menge)- Zulässiger Betriebsdruck- Zulässige BetriebstemperaturFür Siloanlagen, die von Silo-LKWs aus befüllt werden, sind diese Daten sowiesämtliche bei der Befüllung einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen im Bereich derAnkoppelungsstellen gut sichtbar anzuschlagen.13.36 Sicherheitsventile, Druckentlastungsöffnungen und sonstige Druckentlastungseinrichtungender Siloanlagen sind so anzuordnen, dass die austretenden Medien insFreie oder in Bereiche, in denen es zu keinen Gefährdungen für ArbeitnehmerInnenkommen kann, abgeleitet werden.13.37 Sämtliche Sicherheitseinrichtungen (Druckausgleichklappen, Zellradschleusen,Quetschventile, Inertisierungsanlagen, Temperaturüberwachung, etc.) sind vorInbetriebnahme durch eine autorisierte Prüfanstalt einer Abnahme- undFunktionsprüfung zu unterziehen. Danach sind nach Vorgabe der Anlagenherstellerzumindest jährlich wiederkehrende Prüfungen durchzuführen und deren Ergebnis imPrüf- und Wartungsbuch einzutragen.13.38 Die Druckentlastungseinrichtungen von explosionsgefährdeten Siloanlagen, insb. beimAdsorptionsmittelsilo (Aktivkokssilo) und beim Silo für brennbare Stäube, sind gemäßVDI-Richtlinie 3673 auszuführen. Die Daten dieser Silos sowie die Nachweise derrichtlinienkonformen Ausführung sind im Prüf- und Wartungsbuch einzutragen bzw.beizulegen.13.39 Die Feinaschesilos müssen den Anforderungen für Siloanlagen der Klasse III gemäß derRichtlinie des Staatlichen Umweltamtes Duisburg: „Stand der Technik bei Siloanlagen“vom Juli 2000 ausgeführt werden. Darüber ist ein Abnahmeprotokoll einer akkreditierten- 59 -


Prüfanstalt vorzulegen.13.40 Bei den Aufsatzfiltern der Siloanlagen ist ein Emissionsgrenzwert für dieStaubkonzentration von 10 mg/m³ einzuhalten und durch Vorlage entsprechenderHerstellerbescheinigungen nachzuweisen.13.41 Die Siloaufsatzfilter sind monatlich im Zuge von Kontrollgängen auf das Vorhandenseinvon sichtbaren Staubablagerungen im Austrittsbereich der gereinigten Abluft zukontrollieren. Bei Feststellung sichtbarer Staubablagerungen ist eine Kontrolle desFilterelementes durchzuführen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind im Prüf- undWartungsbuch einzutragen.13.42 Die Filterelemente der Siloaufsatzfilter sind jährlich von einer befugten Person oderPrüfstelle zu kontrollieren und von dieser festzulegen, ob und wann die Filterelementeauszutauschen sind.Chemikalienlagerungen13.43 Die Ammoniakwasseranlage ist projektgemäß und nach den Richtlinien TRD 451 und452 auszulegen. Über die ordnungsgemäße Ausführung und Prüfung derSicherheitseinrichtungen, Unter- und Überdruckventile sowie insb. derAlarmierungsanlage und der NH 3 -Sensoren ist vor der Inbetriebnahme eineAbnahmeprüfung durch eine befugte Fachperson zu erstellen und das Ergebnis in einemAbnahmeprotokoll zu dokumentieren.13.44 Die wiederkehrende Prüfung der Alarmierungsanlage und der NH 3 -Sensoren hatzumindest 1 Mal jährlich zu erfolgen und ist im Prüf- und Wartungsbuch zudokumentieren.13.45 Die Absorptionsfilter bei Salzsäurevorrats- oder Dosierbehältern sind wiederkehrendzumindest einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen und das Prüfergebnis imPrüf- und Wartungsbuch zu dokumentieren.Druckgeräte13.46 Von sämtlichen Druckbehältern ist eine Liste mit folgenden Daten zu verfassen:- Behälter Nr.- Typen- oder Herstellernummer- CE-Konformitätsbescheinigung- Vor- oder Baumusterprüfung- Erste Druckprüfung- Erste Betriebsprüfung- Wiederkehrende Überprüfung13.47 Nicht dem Kesselgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen unterliegendeDruckgeräte und Behälter, ausgenommen Gasleitungen, sind von einer befugten Personoder Prüfanstalt gemäß den Regeln der Technik auf Festigkeit und Dichtheit zu prüfen.Das Ergebnis der Prüfung ist in entsprechenden Prüf- bzw. Abnahmebefunden zudokumentieren.- 60 -


13.48 Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufstellung, Ausrüstung und Kennzeichnung derStickstofflagerbündel sowie der Prüfgasflaschen im Messraum sind die Anforderungender ÖNORM M 7379 sowie für die angeschlossenen Rohrleitungen der ÖNORM M 7387einzuhalten. Nach Fertigstellung der Anlagen ist ein Abnahmebefund durch eine befugtePerson oder Prüfanstalt unter Zugrundelegung der genannten Normen zu erstellen. Dieerforderlichen Sicherheitsabstände und Schutzbereiche sind im Zuge derAbnahmeprüfung festzulegen und zu kennzeichnen.Anlagenstilllegung13.49 Das Entleeren, Gasfreimachen und Reinigen von Behältern, Siloanlagen undRohrleitungen sowie das ordnungsgemäße Abklemmen der elektrischen Einrichtungenvom Stromkreis ist durch befugte Fachfirmen durchzuführen und in Form vonAusführungsnachweisen zu bestätigen.14. Fachbereich Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen14.1 Die Daten der kontinuierlichen Emissionsüberwachung beider Kesselanlagen(Wirbelschichtanlage und Hilfskessel) sind online in die Luftgütezentrale des Amtes derBurgenländischen Landesregierung zu übertragen. Über die technische Umsetzung istdas Einvernehmen mit dem Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5,Hauptreferat III, Natur – Umweltschutz Luftgüte- Messnetzzentrale herzustellen.14.2 Die Luftgütesituation nach Inbetriebnahme der Anlage (Nachkontrolle) ist durch einekontinuierlich registrierende Immissionsmessung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid,Stickoxide, Feinstaub und Ozon zu überwachen. Zur Interpretation derImmissionsmessung ist die zusätzliche Erfassung der Windrichtung,Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur, Luftfeuchte und Strahlungsbilanz notwendig. DieDaten sind online in die Luftgütezentrale des Amtes der BurgenländischenLandesregierung, Abteilung 5, Hauptreferat III zu übertragen. Die Dauer der Messunghat über drei Jahre nach Aufnahme des Betriebes zu erfolgen. Über die technischeUmsetzung, den Aufstellungsort und Betrieb der Messstelle ist das Einvernehmen mitdem Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5, Hauptreferat III, Natur –Umweltschutz Luftgüte-Messnetzzentrale herzustellen.15. Fachbereich Naturschutz15.1 Die Flächen des Europaschutzgebietes Lafnitztal dürfen während der Bauphase in keinerWeise beeinträchtigt werden, d.h. Baumaschinen, Baumaterial und Erdaushub dürfen nurinnerhalb des Betriebsgebietes (gewidmet als BI) abgestellt bzw. zwischengelagertwerden.15.2 Spätestens 3 Monate vor Beginn der Bauarbeiten ist von der Genehmigungsinhaberin einmit dem Gebiet vertrauter Sachverständiger (Fachgebiet: Landschaftsplanung und –gestaltung oder Biologie) als ökologische Bauaufsicht zu bestellen und schriftlich derBehörde bekannt zu geben.- 61 -


Die Aufgabe der ökologischen Bauaufsicht ist- die regelmäßige Überprüfung der bescheid- und projektkonformen Herstellungdes bewilligten/festgestellten Vorhabens. Die ökologische Bauaufsicht hatAbweichungen vom genehmigten Projekt bzw. die Nichteinhaltung vonAuflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides umgehend derBehörde zu melden;- die Erhebung der Brutplätze von geschützten Vogelarten im Bereich derFlutmulde in einem Umkreis von 500 m um das Anlagengelände rechtzeitig vorBeginn der Bauarbeiten und die Beobachtung der Auswirkungen auf dasBrutverhalten während der Bauphase. Wenn es für den Schutz und die Erhaltungder Populationen geschützter Vogelarten von wesentlicher Bedeutung ist, mussdie ökologische Bauaufsicht während der Bauphase die Behörde verständigen,damit diese im Wege zusätzlicher Auflagen Maßnahmen (wie temporäreLärmschutzwände oder Lärmschutzwälle zur Verringerung der baubedingtenLärmbelastungen der Flutmulde) anordnen kann;- die Mitwirkung und Zustimmung bei der Auswahl der fürSichtschutzpflanzungen und sonstige projektgemäß vorgesehene odervorgeschriebenen Bepflanzungsmaßnahmen erforderlichen Pflanzenarten nachökologischen Gesichtspunkten (Verwendung bodenständiger einheimischerPflanzenarten) und die Kontrolle der fachgerechten Pflanzung und Pflege derPflanzen;- die Erarbeitung von Detailvorgaben für die amphibiengerechte Ausgestaltungdes geplanten Retentionsbeckens, wobei sicherzustellen ist, dass durchdiesbezügliche Gestaltungsmaßnahmen keine Einschränkung der hydraulischenund brandschutztechnischen Funktion des Retentionsbeckens eintritt.16. Fachbereich Schalltechnik/EZGAuflagen für die Betriebsphase16.1 Die Anlage ist derart auszuführen, dass die im Modelltechnischen Ansatz, wie unter II.3ausgeführt, vorgesehenen Schallleistungspegel und Innenpegel nicht überschrittenwerden.16.2 Die Einhaltung der auf Anrainerbereiche immissionswirksamen Gesamtschallleistungenbzw. der dort zulässigen Beurteilungspegel, ausgehend von betrieblichenDauergeräuschschallquellen, ist zu gewährleisten und entsprechend der Auflagenpunkte16.12 bis 16.20 nachzuweisen.16.3 Die Erfüllung der Anforderungen an die baulichen Konstruktionen (z.B.Bauschalldämmwerte), wie unter II.3 beschrieben, ist nachzuweisen.16.4 Am geplanten Luftkondensator (LUKO) sind als Schallschutzmaßnahme die beidenlängsseitigen Begrenzungen der Anlage abzudecken. Diese seitlichen Wände sindnachweislich fugendicht und mit einem Schalldämmmaß (Rw) von mindestens 22 dBauszubilden.- 62 -


16.5 Entlang der westlichen Gebäudeseite des Maschinenhauses (entlang desLuftkondensators) ist eine dachseitige Lärmschutzwand zu errichten um dieSchallabstrahlung des LUKOS in Richtung Deutsch Minihof zu begrenzen. Diesedachseitige Lärmschutzwand hat mit einer Höhe von rd. 8,50 m über Dach dieUnterkante des Luftkondensators um 1,50 m zu überragen. Diese Wand ist nachweislichfugendicht mit einem Schalldämmmaß (Rw) von mindestens 25 dB auszubilden und miteiner hochabsorbierenden Oberflächengestaltung auf der Innenseite zu versehen.16.6 Am Dach der E- und MSR-Technik ist eine Schallschutzbrüstung bzw. eineSchallschutzwand zur Abschirmung der Kühlgeräte zu errichten, wobei die Brüstungendes Daches zumindest 30 cm über Oberkante der Kühlgeräte hochzuziehen sind.16.7 Der im Innenbereich des Luftkondensators durchschnittlich vorherrschende Schallpegelist herstellerseitig nachweislich bei Volllastbetrieb auf ein höchstes Maß von LA,i = 84dB tags und im Teillastbetrieb auf ein höchstes Maß von LA,i = 80 dB abends und 77 dBnachts durch eine anlagentechnisch gesteuerte Drehzahlbeschränkung und eine damitverbundene Leistungsreduktion des Luftkondensators, zu begrenzen.16.8 Es ist eine dreiteilige Lärmschutzwand mit Teillängen von 208 m, 39 m und 43 m beieiner Höhe von 2,0 m über Schienenoberkante entsprechend der Planung im FachbeitragSchalltechnik der UVE zu errichten, wobei die Teilungsbereiche der Wand durch dieLage von querenden Straßen vorbestimmt sind. Die Wandteile sind nachweislichfugendicht und mit einem Schalldämmmaß (Rw) von mindestens 25 dB auszubilden undbahnseitig zum Schutz vor störenden Reflexionen mit einer hochabsorbierendenOberflächengestaltung zu versehen.16.9 Die Tore zu den geplanten Betriebshallen sind als automatisch gesteuerte selbstschließende Schnelllauftore auszuführen. Jene Türen, die unmittelbar zu Anlagenteilenund Betriebshallen führen, sind mit einem Mechanismus zur Selbstschließungauszustatten. Türen und Tore, die in lärmberuhigte Bereiche, wie z. B.Betriebsmittellager, Stiegenhäuser, Kontrollwarten, Labors oder Büroräume unddergleichen, führen, sind ausgenommen.16.10 Ausblasende Sicherheitsventile sind auf eine Schallleistung von Lw,A = 105 dB z. B.mittels sogenannter Abblaseschalldämpfer zu begrenzen.16.11 Die unter den Auflagenpunkten 16.3 bis 16.10 vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmensind vor Inbetriebnahme umzusetzen bzw. zu erfüllen und im Betrieb einzuhalten.16.12 Es sind an zumindest acht Messpositionen entlang der äußerenBetriebsgrundstücksgrenze der geplanten Anlage bzw. entlang der betriebsnahenStraßenzüge umseitig um das Anlagenareal Kurzzeitmessungen (Messdauer >= 1 min.)im Abend- bzw. Nachtzeitraum vorzunehmen, um die einwirkenden Immissionenaufzunehmen. Die Messungen sind unter Einhaltung einschlägiger technischerRichtlinien und Normen, insbesondere der ÖNORM S 5004 mittels einer normgerechten,geeichten und kalibrierten Messausrüstung im Nahbereich der jeweiligen Quellen anmöglichst einflussfreier Stelle durchzuführen.- 63 -


16.13 Es sind bei den Betriebsteilen "Luftkondensator", "DeNOx" und den im Außenbereichstehenden Filteranlagen Messungen im Nahfeld der Quellen durchzuführen oderalternativ entsprechende Prüfzeugnisse, erstellt durch akkreditierte Prüfanstalten oderSachverständige, vorzulegen, die Angaben zu den Schallleistungen bzw.Schalldruckpegeln im interessierenden Betriebszustand (z.B. Regelbetrieb,Volllastbetrieb, Teillastbetrieb, entsprechend den Vorgaben im Fachbeitrag Schalltechnikder UVE u.dgl.) enthalten.16.14 Mit den durch die vorgesehenen Abnahmemessungen im Nahbereich der relevantenAnlagenteile gewonnenen Immissionspegeln bzw. normgemäß ermitteltenEmissionspegeln sind mittels eines rechentechnischen Modells die Immissionspegel anden in den Immissionstabellen des Fachbeitrages J.7 Schalltechnik der UVE angeführtenRechenpunkten zu berechnen. Durch die Rückführung der Messergebnisse in dasRechenmodell ist der Nachweis bezüglich der anrainerseitigen Immissionsanteile zuerbringen, wobei das Ziel dieser Nachberechnung auch der Nachweis derImmissionsneutralität aller relevanten Dauerschallquellen der geplanten Anlage ist.16.15 Als zulässige Grenzwerte der betriebsspezifischen Immissionen von Dauerschallpegelnwerden die in nachfolgender Tabelle angeführten Beurteilungspegel (Lr) festgelegt:Festlegung höchstzulässiger vorhabensbedingter Dauerschallpegel:16.16 Kann die Einhaltung der auf die Anrainerbereiche bezogenen immissionswirksamenGesamtschallleistung nicht nachgewiesen werden, ist durch zusätzlicheLärmschutzmaßnahmen (z.B. Einsatz von zusätzlichen Schirmungen bzw.Schalldämpfern oder Anordnung von ergänzenden schallabsorbierenden Elementen)deren Einhaltung binnen drei Monaten sicher zu stellen. Nach Umsetzung solcherzusätzlicher Maßnahmen ist eine erneute mess- und rechentechnische Abnahmeentsprechend der Auflagenpunkte 16.12 bis 16.15 durchzuführen.16.17 Betriebsspezifische Immissionspegel dürfen anrainerseitig keine tonale oderimpulshaltige Geräuschcharakteristik aufweisen, wobei eine allfällig erforderlicheBewertung nach ÖNORM S 5004 zu erfolgen hat.16.18 Hinsichtlich der vorhabensbedingten Wirkungen im Bereich der Verkehrsträger Straßeund Bahn sind zum Nachweis der Einhaltung der sich aus den verkehrstechnischenUntersuchungen ergebenden zu erwartenden Immissionen verkehrliche Erhebungendurchzuführen, wobei die Fahrzeugtypen gemäß RVS 04.02.11 zu unterscheiden sindund die der geplanten Anlage zuzurechnenden Fahrzeuge bzw. Waggons vom übrigenVerkehr herauszuarbeiten sind.- 64 -


16.19 Abweichend von den geplanten Beweissicherungsmaßnahmen, wie sie im FachbeitragSchalltechnik der UVE angeführt sind, kann die Kontrollrechnung für die exponiertestenNachbarschaftsbereiche mit jedem geeigneten Rechenmodell durchgeführt werden.16.20 Die mit den Auflagenpunkten 16.12 bis 16.19 geforderte und beschriebeneBeweissicherung mit Abnahme- und Kontrollmessungen ist vom Betreiber der Anlagebinnen 3 Monaten nach Inbetriebnahme durchführen zu lassen.Auflagen für die Bauphase16.21 Über die geplanten Betonierungsarbeiten während der Abend- und Nachtzeit an viereinzelnen Wochen, wo an 7 Tagen der Woche zu 24 Stunden gearbeitet werden muss, istdie Bevölkerung von Deutsch Minihof, Heiligenkreuz und Szentgotthárd mindestensjeweils 1 Woche im voraus durch geeigneten Anschlag an den jeweiligen Gemeinde-Verlautbarungstafeln zu informieren.16.22 Die Montagearbeiten der Maschinentechnik-Brennstoffübernahme und im Kesselhausdürfen erst nach dem Schließen der Gebäudehüllen während derAbend- und Nachtstunden durchgeführt werden, wobei die Gebäudehüllen einSchalldämmmaß von mindestens 20 dB aufweisen müssen.16.23 Die verwendeten Baugerätschaften mit Betrieb zur Nachtzeit dürfen anrainerseitig keinetonale oder impulshaltige Geräuschcharakteristik aufweisen.16.24 Es ist eine Ansprechstelle, die Anregungen und Beschwerden der Bevölkerungentgegennimmt, einzurichten und mit entsprechenden Befugnissen auszustatten, um nachBedarf auch Maßnahmen veranlassen zu können.16.25 Zur Sicherstellung der anrainerseitigen Zielwerte für die Nacht ist die Summe derBaugerätschaften mit Betrieb zur Nachtzeit auf einen höchstzulässigenimmissionswirksamen Schallleistungspegel von LA,W,IMMI,NACHT = 96 dB zubegrenzen, damit die baubetrieblichen Dauergeräusche die anrainerseitig dokumentierten,niedrigsten Basispegel im Nachtzeitraum nicht übersteigen. Diese Begrenzungen sindzum einen durch die Wahl von ausreichend schallarmen bzw. schallgedämmtenAggregaten bzw. auch in Kombination mit geeigneten, lokal errichteten Schirmungensicherzustellen.Auflagen für die Genehmigung nach dem EZG16.26 Es ist für alle Messgeräte, die direkt oder indirekt für die Ermittlung derKohlendioxidemissionen verwendet werden, eine Liste (auch in elektronischer Formzulässig) zu führen, aus der die geplanten Wartungs- und Kalibrierungsintervalle(gemäß Herstellerangaben oder gesetzlicher Vorgaben (Maß- und Eichgesetz))hervorgehen, weiters die Personen, die für die Wartung und Kalibrierung der Geräteverantwortlich sind. Es sind auch Aufzeichnungen darüber zu führen, wann, wo undvon wem Wartungen und Kalibrierungen tatsächlich durchgeführt wurden.Diese Liste ist der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10Emissionszertifikategesetz BGBl. 46/2004 und der zuständigen Behörde gemäß § 26- 65 -


EZG jederzeit zugänglich zu machen und ist der unabhängigen Prüfeinrichtung im Zugeder Prüfung der Emissionsmeldung vorzulegen. Die Wartungen und Kalibrierungensind nach den Herstellervorschriften durchzuführen16.27 Es ist ein betriebsinternes Dokument zu führen, aus dem ersichtlich ist, wo und inwelcher Form die zu erfassenden Daten gesammelt, gesichert, aufbewahrt undarchiviert werden. Aus dem Dokument muss weiters hervorgehen, wer für dieseTätigkeiten verantwortlich ist.Dieses Dokument ist der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 EZG und derzuständigen Behörde gemäß § 26 EZG jederzeit zugänglich zu machen und ist derunabhängigen Prüfeinrichtung im Zuge der Prüfung der Emissionsmeldung vorzulegen.16.28 Die zur Anwendung gelangenden Messgeräte sind hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeitund der erforderlichen Genauigkeit zu überprüfen und zu warten. Die Durchführung dererfolgten Prüfung ist betriebsintern zu dokumentieren.16.29 Für die Gasmessgeräte (Gaszähler und Zustands-Mengenumwerter) ist jeweils dieEichungszulassung oder der Nachweis der Konformität gemäß § 39 Abs. 9 Maß- undEichgesetz zur Einsicht für die Behörde und für die unabhängige Prüfeinrichtung gemäߧ 10 EZG bereitzuhalten.16.30 Per 1.3. jeden Jahres und unmittelbar vor jeder Heizöleinlagerung ist der Ölstand imHeizöllagerbehälter mittels Peilung zu bestimmen, zu dokumentieren und aufzuzeichnen.17. Fachbereich Straßenverkehrstechnik17.1 Im Bereich der <strong>RVH</strong>-Anlage und der Zufahrten ist die Straßenbeleuchtung derEuropastraße gem. Bestimmungen der ÖNORM EN 13201, ME-BeleuchtungsklasseMe4b zu adaptieren, wobei folgende Werte einzuhalten sind:- Mittlere Fahrbahnleuchtdichte (Wartungswert) (Lmitt) 0,75 cd/m²- Gesamtgleichmäßigkeit (Uo) 0,4- Längsgleichmäßigkeit (Ul) 0,5- Schwellenwerterhöhung (TI) 15 %- Umgebungsbeleuchtungsstärkeverhältnis (SR) 0,517.2 Über die Einhaltung der Bestimmungen der RVS 05.06.12, ÖNORM EN 13201,ÖNORM O 1051 sowie der ÖNORM EN 12464-2 bei den innerbetrieblichenBeleuchtungsanlagen ist der Behörde vor Inbetriebnahme der Anlage ein Nachweis(Messprotokoll) eines befugten Lichttechnikers vorzulegen.17.3 Über die erforderlichen Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen, die für eine StVOgemäßeAbwicklung des internen Betriebsverkehrs als erforderlich erachtet werden (z.B.Einbahn, Einfahrt verboten, Richtungspfeile, usw.) ist einStraßenverkehrseinrichtungsplan bis spätestens 3 Monate vor der geplantenInbetriebnahme der Anlage zu erstellen, der Behörde vorzulegen und nach Zustimmungdurch die Behörde umzusetzen.- 66 -


17.4 Die Ausparkvorgänge von LKWs im Rückwärtsgang bei den LKW-Abstellplätzen an deröstlichen Grundstücksgrenze sind unter Zuhilfenahme eines Einweisers durchzuführen.18. Fachbereich Thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemissionen18.1 Folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas der Wirbelschichtanlage sind beikontinuierlichem Betrieb der Anlage bei Volllast und Teillast einzuhalten DieseEmissionsgrenzwerte beziehen sich auch auf den Betrieb der Wirbelschichtanlage mitKohle.18.2 Der maximale Abgasvolumenstrom wird mit 227.151 m3/h bei einemBezugssauerstoffgehalt von 11 Vol.-% O2, trockenes Abgas im Normzustand (273 K,1013 mbar) festgesetzt.18.3 Im Abgasstrom der Wirbelschichtanlage sind folgende Parameter kontinuierlich zumessen:- Temperatur in der Nähe der Innenwand des Brennraums;- Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur;- Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalysegetrocknet;- Druck;- Sauerstoff (O2);- Kohlenstoffmonoxid (CO);- organisch gebundener Kohlenstoff (Corg);- Schwefeldioxid (SO2);- Chlorwasserstoff (HCl);- Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2);- staubförmige Emissionen;- Quecksilber und seine Verbindungen (Hg).- 67 -


18.4 Die Konzentration von Fluorwasserstoff (HF) im Abgas der Wirbelschichtanlage istinnerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate der Wirbelschichtanlage von einer befugtenFachperson oder Fachanstalt durch mindestens drei voneinander unabhängige Messwertediskontinuierlich zu erfassen. Wenn durch diese Messungen nachgewiesen wird, dass dieEmissionskonzentration von HF nicht mehr als 30 % des festgelegtenEmissionsgrenzwerts beträgt, ist eine kontinuierliche Messung dieses Parameters nichterforderlich. Ansonsten ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen aller Ergebnisse derdiskontinuierlichen Messungen eine kontinuierliche HF-Messung nachzurüsten und indas Emissionsauswertesystem einzubinden.18.5 Über die Anforderungen des § 9 Abs. 7 AVV hinausgehend sind innerhalb der erstenzwölf Betriebsmonate der Wirbelschichtanlage folgende Parameter alle 3 Monate voneiner befugten Fachperson oder Fachanstalt durch mindestens drei voneinanderunabhängige Messwerte diskontinuierlich zu erfassen.- Feinstaub (PM 10 )- Ammoniak (NH 3 )18.6 Alle Emissionsmessungen sind an der Kamin-Messstelle gemäß Gutachten über dieFestlegung der Emissionsmessstellen und der Messtechniken, verfasst von Dipl.-Ing.Scheidl, Eisenstadt vom 15.1.2008, GZ:1041/08-E2 durchzuführen.18.7 Kontinuierliche Messungen und Einzelmessungen der Luftschadstoffemissionen müssenden Vorgaben des Gutachtens über die Festlegung der Emissionsmessstellen und derMesstechniken, verfasst von Dipl.-Ing. Scheidl, Eisenstadt vom 15.1.2008, Gz. 1041/08-E2 entsprechen, sofern nicht zum jeweiligen Messzeitpunkt in Rechtsvorschriften etwasanderes festgelegt ist.18.8 Über die Anforderungen des § 10 Abs. 4 AVV hinausgehend wird festgelegt, dass dieKalibrierung der Messgeräte zur kontinuierlichen Emissionsmessung entwederautomatisch oder durch wöchentliche manuelle Kalibrierung zu erfolgen hat.18.9 Alle Emissionsmessgeräte sind im Abstand von 3 Monaten zu warten.18.10 Die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases muss nach der letzten Zuführungvon Verbrennungsluft und am Ende der Nachbrennkammer gemessen werden, wobeiletztere Messstelle am Ende des Torus vor dem Eintritt in den Kessel zu positionieren ist.18.11 Am Eintritt in die Nachbrennkammer und am Austritt (Ende) des Torus derNachbrennkammer ist eine Temperaturmessung und -aufzeichnung vorzusehen.18.12 Im Fall des Absinkens der Verbrennungstemperatur in der Wirbelschichtanlage oder derAbgastemperatur am Austritt der Nachbrennkammer auf unter 850 °C, ist dieautomatische Beschickung des Wirbelbettes mit Abfällen zu unterbrechen und sind dieTemperaturen mit Hilfea) von Kohle (wenn die Temperaturen größer als 650°C sind) oder mitHilfeb) der Stützbrenner (Erdgas, Heizöl)wieder auf mindestens 850 °C einzustellen. Danach kann die Anlage wieder mitAbfällen beschickt werden.- 68 -


18.13 Um die Effizienz der Luftschleieranlagen zu erhöhen, hat sich der elektrisch mit demTüröffner verbundene Lüftungsmotor jeder Luftschleieranlage 5 Sekunden vor demÖffnen des Tores einzuschalten; d.h., sollte das Signal zum Öffnens des Tores anliegen,so nimmt die Luftwandanlage sofort ihren Betrieb auf und erst nach einer Verzögerungvon 5 Sekunden erfolgt die Ansteuerung des Türmotors.18.14 Im Rahmen der Inbetriebnahme ist die Funktion der Luftschleieranlage zu optimieren (z.B. Ermitteln der effizientesten Winkel für die Düsen der Luftschleieranlage). DieEinstellungen sind durch den Hersteller der Luftschleieranlage durchzuführen und imPrüf- und Wartungsbuch zu dokumentieren.18.15 Nach Optimierung der Funktion der Luftschleieranlagen ist bei allen mitLuftschleieranlagen ausgerüsteten Einfahrtstoren innerhalb von 3 Monaten durch einebefugte Fachperson oder Fachanstalt mittels Raucherzeuger, Anemometern mit geringerTrägheit oder gleichwertigen Untersuchungsmethoden zu untersuchen, ob und inwelchem Ausmaß bei betriebsgemäß geöffneten Toren geruchsbelastete Raumluft insFreie austritt. In dem über die durchgeführten Untersuchungen zu erstellenden Berichtsind im Fall der Feststellung des Austritts geruchbelasteter Luft mögliche VerbesserungsundOptimierungsmaßnahmen zur Minimierung des Austritts geruchsbelasteter Raumluftanzugeben. Der Bericht ist unverzüglich der Behörde vorzulegen.18.16 Die Geruchsbelastung der Raumabluft des Gebäudes der Brennstoffannahme und derRechengut- und Klärschlammübernahme ist in den beiden ersten Betriebsjahren alle 3Monate von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durch mindestens dreivoneinander unabhängige Messwerte zu bestimmen. Die Messungen sind nach ÖNORMEN 13725 (Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mitdynamischer Olfaktometrie) vom 1.4.2006 durchzuführen. Bei jeder Messung ist derBetriebszustand der Anlage zu dokumentieren, soweit er hinsichtlich der Belastung derjeweiligen Abluft mit Geruchsstoffen relevant ist. Die Ergebnisse der Messungen sindjeweils bis 1.3. des Folgejahres unaufgefordert der Behörde vorzulegen.18.17 Zur Reduzierung der PCDD/F-Emissionen beim Anfahren der Anlage auf Werteunterhalb des Grenzwertes hat bereits vor Anfahren des Gasbrenners bzw des Ölbrennersdie Dosierung von Aktivkoks zu erfolgen.Wenn anhand von drei durch eine akkreditierte Prüfanstalt oder sonst befugte Personoder Institution unabhängig voneinander durchgeführte Messungen der PCDD/F-Emissionskonzentration beim jeweiligen Anfahren der Wirbelschichtanlagenachgewiesen wird, dass auch ohne zusätzliche Dosierung von Aktivkoks imAnfahrbetrieb der festgelegte PCDD/F-Emissionsgrenzwert eingehalten wird, so kann inder Folge die Zudosierung von Aktivkoks im Anfahrbetrieb der Wirbelschichtanlageunterbleiben. Im Prüfbericht über die PCDD/F-Emissionsmessungen sind alle für dieBeurteilung wesentlichen Betriebsbedingungen der Wirbelschichtanlage undAbgasreinigung anzugeben und ist insbesondere auch anzugeben, mit welcher Menge anFilter-Kreislaufmaterial der Gewebefilter im jeweiligen Anfahrbetrieb zu welchemZeitpunkt beaufschlagt wurde.Der Prüfbericht ist innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Behörde vorzulegen. DieDosierung der Aktivkohle im Anfahrbetrieb darf erst eingestellt werden, wenn dieBehörde schriftlich zugestimmt hat. Die Behörde kann ihre Zustimmung an eine- 69 -


estimmte Betriebsführung der Abgasreinigungsanlage oder die Durchführungbestimmter Messungen und Aufzeichnungen von Betriebsdaten binden.18.18 In den ersten beiden Betriebsjahren gilt für maximal 340 Stunden pro Jahr ein erhöhterGrenzwert für den Halbstundenmittelwert der Staubkonzentration von 8 mg/Nm3,danach für maximal 200 Stunden pro Jahr.18.19 Die Aktivkoksdosierungsrate ist kontinuierlich gemeinsam mit den sonst nach derAbfallverbrennungsverordnung zu erfassenden Betriebsparametern derWirbelschichtanlage aufzuzeichnen. Der Behörde ist bis spätestens 1. März desFolgejahres eine Auswertung der Aufzeichnungen vorzulegen, aus welcher für jedenKalendermonat folgende Kennwerte hervorgehen müssen:- Monatlich in der Abgasreinigung eingesetzte Aktivkoksmenge;- minimale und maximale Aktivkoks-Dosierrate bei Normalbetrieb der Anlage,angegeben in kg/h;- graphische Darstellung der Aktivkoks-Dosierrate im Anfahrbetrieb über dengesamten Anfahrzeitraum bis zu 2 Stunden nach Erreichen einerAbgastemperatur von 850°C, der Temperatur in der Nähe der Innenwand desBrennraumes in diesem Zeitraum und der gemessenenEmissionskonzentrationen an Kohlenstoffmonoxid (CO) und organischgebundenem Kohlenstoff (C org ).Die Behörde kann im Zuge der Abnahmeprüfung den Entfall der Verpflichtungzur Vorlage der Auswertungen zulassen, wenn auf Grund ausreichendermesstechnischer Nachweise davon auszugehen ist, dass es im Anfahrbetrieb zukeiner Überschreitung des PCDD/F-Emissionsgrenzwertes kommt.19. Fachbereich Wasserwirtschaft – AbwasserBauphase19.1 Die Bauausführung der gesamten abwassertechnischen Anlagen hat sich unterfachkundiger Aufsicht, soweit im vorstehenden Befund oder in den nachfolgendenBedingungen keine Abänderungen bestimmt werden, an die Projektangaben zu halten.19.2 In das Absetzbecken der Wasserhaltung der einzelnen Baugruben dürfen nur Wässereingeleitet werden, die bei der Grundwasserhaltung anfallen.19.3 Der Absetzteich ist in regelmäßigen Abständen insbes. nach Betriebsstörungen bzw.Störfällen (z.B. Gebrechen an Baumaschinen und Geräten) optisch zu kontrollieren underforderlichenfalls von störenden Ablagerungen zu reinigen. Die Wartungs- undKontrollarbeiten sind in einem Betriebsbuch festzuhalten.19.4 Abgesetzter Schlamm des Absetzbeckens ist einer nachweislichen ordnungsgemäßenEntsorgung zuzuführen. Eine Ableitung der Schlämme in die Tiefendrainage ist untersagtbzw. wirksam zu unterbinden. Vor der Entsorgung ist der Schlamm durch einen befugten- 70 -


Fachmann zu untersuchen, damit die Art und Weise der Entsorgung festgelegt werdenkann (z.B. Erdaushub- oder Baurestmassendeponie). Die Untersuchungsprotokolle unddie Entsorgungsnachweise sind der Behörde vorzulegen.19.5 Eventuell ausgetretene wassergefährdende Stoffe (Treibstoffe, Öle, Kühlmittel u. dgl.)sind zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen unverzüglich zu binden undordnungsgemäß zu entsorgen. Solche Vorfälle sind der Behörde unverzüglich zu melden.Ölbindemittel (mind. 500 l) sind auf der Baustelle vorrätig zu halten.19.6 Sämtliche Kanäle, Schächte und Behälter sind dicht auszuführen. Die Dichtheit für allebetrieblichen Schmutzwasserkanäle samt zugehörigen Schächten und Becken (inkl.Löschwasser-Auffangbecken, Heizöl-Auffangwanne und Kohle-Bunker) ist gemäß denÖNORMEN EN 1610, EN 805, B 2503, B 2504 und B 2538 nachzuweisen.19.7 Die Ergebnisse der Dichtheitsproben sind schriftlich festzuhalten und bei derAbnahmeprüfung vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung hat durch einen hierzu befugtenFachkundigen zu erfolgen.19.8 Die Schächte sind gem. ÖNORM B 2504 bzw. EN 476 auszuführen und denVerkehrslasten entsprechend mit Abdeckungen nach ÖNORM B 5110 zu versehen.19.9 Schächte von Schmutzwasserkanälen sind mit tagwasserdichten Abdeckungen ohneLüftungsöffnungen zu versehen.19.10 Sämtliche Einläufe in die Regenwasserkanalisation sind mit je einem Schmutzkorb zuversehen.Betrieb19.11 Bei Auftreten von Verunreinigungen im Retentionsbecken ist der Ablauf in dieTiefendrainage unverzüglich zu verschließen.19.12 In Schmutzwasserkanäle darf lediglich Schmutzwasser eingebracht werden. DieEinbringung von Wässern, die nicht als Schmutzwässer gelten (Niederschlagswässer,insbesondere Dachwässer, Drainagewässer sowie nur thermisch belastete Kühlwässer) istunzulässig.19.13 In Regenwasserkanäle dürfen lediglich Wässer eingeleitet werden, die nicht alsSchmutzwässer gelten.19.14 Hinsichtlich Betrieb, Wartung und Kontrolle des Mulden-Rigol-Systems sind die unter„Vorschläge für die Beweissicherung und Kontrolle“ angeführten Betriebsvorschriften,sofern diese bei der gegenständlichen Oberflächenwasserableitung (Mulden-Rigol-System) Anwendung finden, einzuhalten.- Die Sickerwirkung der Mulden sowie die Funktionsfähigkeit der Drainagen sindin Abständen von 5 Jahren auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bei Nachlassender Sickerwirkung der Mulden ist die oberste Schicht abzutragen und inentsprechender Dicke und Sickerwirkung zu erneuern.- Bei der Pflege und Erhaltung der Bepflanzung ist auf den Einsatz vonSchädlingsbekämpfungsmitteln sowie Pflanzenschutzmitteln zu verzichten.- 71 -


- Das Mähgut aus den Muldenrigolen sowie sonstige dort anfallende Abfälle sindzu entfernen.- Über die gegenständliche Oberflächenentwässerungsanlage ist ein Betriebsbuchzu führen, in das durchgeführte Kontrollen, Reinigungs- undInstandhaltungsmaßnahmen sowie besondere Vorkommnisse einzutragen sind.Das Betriebsbuch ist auf Verlangen den Organen der Wasserrechtsbehördevorzulegen.19.15 Die Überprüfungs-, Betriebs-, Wartungs- und Kontrolltätigkeiten für dieMineralölabscheideranlage sind gemäß den Herstellerangaben bzw. den Angaben imTechnischen Projekt (Einlage C.6.2 der Einreichunterlagen) vor Inbetriebnahme undauch laufend durchzuführen und in einem Betriebsbuch festzuhalten.19.16 Zudem ist einmal jährlich der Ablauf des Ölabscheiders auf den Restölgehalt durch einbefugtes Unternehmen im Sinne der Verordnung zur Begrenzung vonAbwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen(AEV Fahrzeugtechnik) zu untersuchen. Der Untersuchungsbericht ist spätestens 14Tage nach der Probenahme der Behörde vorzulegen. Diesem Bericht sind auch Angabenüber die Funktion und den Bauzustand des Abscheiders und der Tankstelle sowie überdie laufenden Kontroll- und Wartungstätigkeiten anzuschließen. Der Grenzwert für dieEinleitung des Ablaufes des Mineralölabscheiders in die Schmutzwasserkanalisationwird mit max. 10 mg/l Summe d. Kohlenwasserstoffe festgelegt.19.17 Bei Betrieb des Hilfskessels sind im Ablauf der Kesselwässer in dieSchmutzwasserkanalisation die nachstehenden Grenzwerte der Verordnung zurBegrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern für dieEinleitung in eine öffentliche Kanalisation gem. Anlage C der Verordnung fürAbwasserparameter der Kesselwässer einzuhalten. Dabei werden nachstehendeGrenzwerte bzw. Maximalfrachten festgesetzt:Temperatur max. 35°CpH-Wert 6,5 – 9,5Chlorid max. Tagesfracht 18.618 g/dDie Einleitungsmenge für die Kesselwässer wird mit max. 1,1 m³/h = 26,4 m³/dfestgelegt.19.18 Die Kesselwässer sind bei Betrieb des Hilfskessels mittels Stichprobe jeweils nach 250Betriebsstunden des Hilfskessels im Rahmen der Eigenüberwachung auf die ParameterTemperatur, abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert und Chlorid zu untersuchen.19.19 Sämtliche Messdaten gem. Auflagepunkt 19.18 sind im Bezug zum Abwasseranfall(Wasserverbrauch) sowie zu den einzelnen Betriebszeiten des Hilfskessels inJahresberichten zusammen zu fassen und statistisch auszuwerten. Die Berichte sind derBehörde unaufgefordert bis spätestens 1. März des Folgejahres zu übermitteln.19.20 Der Behörde ist der Abwasserbeauftragte des Betriebes und dessen Stellvertreter namhaftzu machen. Jede Änderung in der Person des Abwasserbeauftragten des Betriebes unddes Stellvertreters ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.- 72 -


19.21 Mängel, Gebrechen und Störungen im Betrieb, welche einen wesentlichen Einfluss aufdie Abwasserzusammensetzung haben, sind unverzüglich zu beheben. Gebrechen,welche Auswirkungen auf die ARA Heiligenkreuz des AWV Bezirk Jennersdorf habenkönnen, sind diesem unverzüglich bekannt zu geben. Weiters sind auch dieWasserrechtsbehörde und das Amt d. Bgld. Landesreg., Abteilung 9 - Gewässeraufsicht,unverzüglich in Kenntnis zu setzen.19.22 Bei Betriebsstörungen und Störfällen anfallende Abwässer und Stoffe, deren Einleitungin die Abwasserreinigungsanlage nicht zulässig ist, sind getrennt einer nachweislichenEntsorgung zuzuführen.19.23 Bei Verunreinigung von Oberflächenwässern auf dem Betriebsareal (z.B. Austrittwassergefährdender Stoffe) sind diese im betrieblichen Entwässerungssystem (z.B.Retentionsbecken, Löschwasser-Vorabscheidekammer und -Auffangbecken)abzuspeichern und sodann im Einvernehmen mit dem AWV Bezirk Jennersdorf in dieKläranlage einzubringen. Andernfalls sind diese getrennt und nachweislich zu entsorgen.19.24 Für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage auf dem Betriebsareal ist ein StörfallundMaßnahmenplan zu erstellen und den in diesem Bereich tätigen Bedienstetennachweislich zur Kenntnis zu bringen. Weiters ist 1 x jährlich eine Schulung dieserBediensteten hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, welche vondiesen nachweislich zu bestätigen ist.19.25 Betriebsstörungen und die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen,erforderliche Entsorgungstätigkeiten, Wartungen, etc. sind in einem Betriebsbuchfestzuhalten, welches der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.19.26 Die Anzeige der Fertigstellung des Vorhabens hat unter Vorlage von entsprechendenAusführungsunterlagen in jeweils 3-facher Ausfertigung zu erfolgen. DieAusführungsunterlagen haben zu enthalten:- Auflistung und Angaben über die Änderungen gegenüber dem genehmigtenProjektsumfang- Bestandspläne der betriebsinternen Kanalisationsanlagen (lage- undhöhenmäßige Bestandsaufnahme)- Sämtliche im Genehmigungsbescheid geforderten Nachweise, Atteste, Berichteund Protokolle insbesondere- die Dichtheitsprotokolle gem. Auflagen 19.6. und 19.7;- Ergebnisse der Dichtheitsprüfung der Heizöl- und Diesellagerung sowieder dazugehörigen Leitungen- Dichtheitsnachweis zum Mineralölabscheider gem. Auflage 15;- Nachweis eines befugten Fachkundigen über die projekts- undordnungsgemäße Ausführung der Betankungsfläche und der Heizöl-Auffangwanne;- Ausführungs- und Funktionsnachweise zu dem Mulden-Rigol-Systemgem. Auflage 19.14.19.27 Das Löschwasser- und Retentionsbecken ist so auszuführen, dass bei Berücksichtigungder Eisschicht von mindestens 0,7 m ständig ein Löschwasservorrat von 800 m 3vorhanden und zusätzlich ein Retentionsvolumen von 1.705 m 3 verfügbar ist. Derhöchste Füllstand des Beckens muss mindestens 50 cm unter dem Niveau der- 73 -


Einlaufrinne der Sickermulde am tiefsten Punkt liegen.Die Sickermulde ist so auszuführen, dass bei Berücksichtigung einer Tiefe derEinlaufrinne von 0,2 m, einer Filterschicht (Humus) von 0,3 m und eines Kieskörpersvon mindestens 0,3 m der tiefste Punkt des Drainagerohrs weder unter demhöchstmöglichen Grundwasserstand noch über dem Normalwasserspiegel (keineBeanspruchung des Retentionsvolumens) im Löschwasser- und Retentionsbecken liegt.Der Behörde sind längstens 3 Monate vor Baubeginn folgende Planunterlagenund Nachweise vorzulegen:- Detailplanung für die Oberflächenentwässerung der Verkehrsflächen mitEintragung der Niveaus der Asphaltflächen zumindest im Raster von 50 m undgesondert für den Bereich der LKW-Zufahrt;- Detailpläne (Lageplan, Schnitte) für die Sickermulden, aus denen dervorgesehene Aufbau und die Lage der Drainagerohre zu entnehmen sind;- Detailplanung (Lageplan, Schnitte) des Löschwasser- und Retentionsbeckens, indenen neben der technischen Ausführung des Beckens auch die Lage und Tiefeder Sickermulde im entwässerungstechnisch maßgeblichen Bereich (LKW-Einfahrt) sowie die Lage und Tiefe der Tiefendrainage des BusinessparksHeiligenkreuz darzustellen sind. Dabei sind die Randbedingungen für dasRetentionsvolumen von 1.705 m 3 (1.550 m 3 + ca. 10% Reserve), für einenständig verfügbaren Löschwasservorrat von 800 m 3 und einer Eisschicht vonmindestens 0,7 m sowie der Situierung des Beckenüberlaufes über dem höchstenGW-Stand von 219,30 m.ü.A. einzuhalten.- Detailpläne der Einlaufbauwerke mit Darstellung insb. der Grob- undFeinrechen, der Tauchwände und der Absperr- und Drosseleinrichtungen;- Detailpläne der Einrichtungen zum Schutz gegen Auftrieb (Schächte,Kommunikationsrohre, Rückschlagventile);- Detailplan (Lageplan, Schnitt) für die Löschwasserentnahme und der in diesemZusammenhang vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;- Nachweis der hydraulischen Funktionsfähigkeit für die geplanten Einrichtungenzur Entwässerung der Dach- und Verkehrsflächen sowie für das LöschwasserundRetentionsbecken, insb. für den Fall des maximalen Füllstandes im Becken.Der Nachweis ist von einem Fachkundigen zu erstellen.20. Integrative GesamtbewertungBauphase20.1 Die nach dem Gutachten des Sachverständigen für Landschaft und Erholungvorgesehenen Sichtschutzdämme sind nach den Vorgaben der ökologischen Bauaufsicht,die dabei auch den Platzbedarf für die Errichtung der Gebäude und Anlagen zuberücksichtigen hat, bereits am Beginn der Bautätigkeiten im Zuge der Erdbauarbeiten,soweit als möglich mit den am Projektgrundstück anfallenden Humus- undErdaushubmengen, zu errichten und an der Außenseite zu bepflanzen.- 74 -


Betriebsphase20.2 Ein Einsatz von Abfällen in der Wirbelschichtanlage darf erst erfolgen, wenn diegeplante Nebenanschlussbahn und alle für die Übernahme von Abfällen und dieVerladung der Verbrennungs- und Abgasreinigungsrückstände erforderlichenEinrichtungen betriebsbereit hergestellt sind und die bei der Anschlussbahn desBusinessparks Heiligenkreuz vorgesehene Lärmschutzwand errichtet wurde.20.3 Im Fall des LKW-Transportes dürfen für den Transport von Abfällen, Betriebsmittelnund Hilfsstoffen sowie von Rückständen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die demEmissionsstandard EURO 4 oder besser entsprechen. Die mit den Transportunternehmendahingehend abgeschlossenen Verträge sind zur jederzeitigen Einsichtnahme für dieBehörde bei der Anlage aufzubewahren.20.4 Der Transport der beim Betrieb der Anlage anfallenden Grob- und Feinasche muss mitder Bahn erfolgen.Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenna) der Bahntransport aus welchen Gründen auch immer faktisch nicht möglich ist,oderb) im Einzelfall der Nachweis durch ein Gutachten eines emissionstechnischenSachverständigen erbracht wird, dass der Transport der Grob- oder Feinaschemit der Bahn, bezogen auf die gesamte Transportstrecke, zu höherenEmissionen an Stickoxiden und Feinstaub (PM 10 ) führen würde, als dies beimLKW-Transport der Fall ist. Diesbezügliche Nachweise sind der Behördevorzulegen. Die Behörde kann im Einzelfall den LKW-Transport anBedingungen binden oder zeitlich befristen.20.5 Folgende Daten betreffend den Güterverkehr sind täglich zu erfassen und aufzuzeichnen:a) Anzahl der zum Zweck der Anlieferung von Abfällen in das Anlagengeländeeinfahrenden LKW und Menge (Masse) der mit LKW angelieferten Abfälle;b) Menge (Masse) der mit der Bahn antransportierten Abfälle;c) Anzahl der für den Transport von Grob- und Feinasche eingesetzten LKW undMenge (Masse) der transportierten Aschen;d) Menge (Masse) der mit der Bahn transportieren Grob- und Feinasche;e) Anzahl der für sonstige Abfall-, Betriebsmittel- und Hilfsstofftransporteeingesetzten LKW.Für jedes Jahr ist eine Auswertung der erfassten Daten zu erstellen, in der getrennt nachden Kategorien a) bis e) die jährliche, die durchschnittliche und die maximale täglicheAnzahl der LKW bzw. der transportierten Mengen (Massen) an Abfällen, Grob- undFeinasche, sonstigen Abfällen (Grobteile, Eisenmetallrückstände) und Betriebsmittelnund Hilfsstoffen anzugeben ist. Diese Auswertung ist der Behörde im Rahmen derJahresberichte gemäß Auflage 18 des Sachverständigen für Abfalltechnik undAbfallwirtschaft zu übermitteln. Die EDV-gestützte Aufzeichnung und Auswertung derDaten ist zulässig.20.6. Im Rahmen der Erstellung des Behandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungskonzeptes(Auflage 16 des Gutachtens des Sachverständigen für Abfalltechnik undAbfallwirtschaft) ist auch der Einfluss von Shredderabfällen auf die obertägige- 75 -


Deponiefähigkeit der Grobasche zu untersuchen und sind die Rahmenbedingungen (z.B.maximale Einsatzmengen, Ausschluss oder Begrenzung bestimmterShredderabfallfraktionen) anzugeben, mit denen die Kriterien für eine obertägigeDeponierbarkeit der Grobasche im Sinne der Deponieverordnung 2008 eingehaltenwerden können.20.7 Die Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Wirbelschichtanlage hatnach den Bestimmungen des § 12 Abfallverbrennungsverordnung (AVV), allerdingsunter Berücksichtigung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenenEmissionsgrenzwerte, zu erfolgen. Bei anderen als normalen Betriebsbedingungen sinddie Bestimmungen des § 14 Abfallverbrennungsverordnung (AVV) mit der Maßgabeanzuwenden, dass als Emissionsgrenzwerte die im Genehmigungsbescheidvorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte gelten.IV. Entscheidung über EinwendungenDer Genehmigungsantrag, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung desVorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung lagen imZeitraum 30.1.2008 bis 13.3.2008 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und beimGemeindeamt Heiligenkreuz zur öffentlichen Einsicht auf.In diesem Zeitraum haben mehrere Personen bzw Institutionen bei der BurgenländischenLandesregierung Einwendungen erhoben. Über diese Einwendungen wird wie folgtabgesprochen:1. Die Einwendungen der Umweltanwältin der Steiermark, der GRÜNEN Burgenland undder Tourismuskommission (Tourismusverband Kurkommission) Bad Blumau werdenals unzulässig zurückgewiesen.2. Die Einwendungen der Selbstverwaltung der Hauptstadt Budapest, derKomitatsverwaltung Vas und der Selbstverwaltung der Stadtgemeinde St. Gotthard,werden als unzulässig zurückgewiesen.3. Die verbleibenden Einwendungen werden, soweit ihnen nicht durch die in SpruchpunktIII enthaltenen Nebenbestimmungen Rechnung getragen wird, als unbegründetabgewiesen und gelten als miterledigt im Sinne der Subsidiärbestimmung des § 59 Abs.1 2. Satz AVG.4. Die Einwendungen des Herrn Walter Neuper, 8382 Mogersdorf 116, des Herrn ThomasStrausz, 7572 Deutsch Kaltenbrunn 92, des eingetragenen UmweltschutzverbandesKÖTHALO, H-8200 Veszprem, Zrinyi u. 3/1, des Herrn Klaus Wagner, 8384 Minihof-Liebau, des Herrn Florian Mayer, 8383 St. Martin/Raab, der Frau Ulrike Düh, 8380Neumarkt/Raab, Hafnerweg 18, des Herrn Volker Lang, 8380 Neumarkt/Raab,Hafnerweg 18, der Frau Susanna Jazbec, 8354 St. Anna a.A., Hochstraden 7, der HerrnGert Jazbec, 8354 St. Anna a.A., Hochstraden 7 und der Frau Ursula Stoißer, 7540Güssing, Neustift 220 werden als verspätet zurückgewiesen.5. Den Anträgen der Gemeinden Eltendorf, Mogersdorf, Weichselbaum und der BIGASdie öffentliche mündliche Verhandlung am Projektsstandort Heiligenkreuz anstatt in- 76 -


Oberwart durchzuführen sowie der BIGAS wegen Vorliegens vonBefangenheitsgründen der Burgenländischen Landesregierung im Sinne von § 7 Abs. 1Z 4 AVG hinsichtlich der Durchführung des verfahrensgegenständlichen Verfahrenswird keine Folge gegeben.Die Entscheidung über die Kosten erfolgt mittels gesonderter Erledigung.B. BegründungI. Darstellung des Verfahrensablaufes1. Vorverfahren gemäß § 4 UVP-GDem gegenständlichen Genehmigungsverfahren ging ein Vorverfahren nach § 4 UVP-G voraus: Mit Schreiben vom 13.4.2007 ersuchte die <strong>RVH</strong> Restsstoffverwertungs<strong>GmbH</strong> unter Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und eines Konzepts für dieUmweltverträglichkeitserklärung um die Durchführung eines Vorverfahrens. Nachentsprechenden Stellungnahmen des Behördensachverständigen für Koordinationwurde das UVE-Konzept am 23.4.2007 neu vorgelegt, sodass am 24.4.2007 diebehördliche Aufforderung an die Sachverständigen erging, zum Konzept der UVEStellung zu nehmen (es wurden Sachverständige aller Fachbereiche, die auch imanschließenden Genehmigungsverfahren fachlicher Prüfmaßstab waren, zugezogen;dies mit Ausnahme eines Sachverständigen für Erschütterungstechnik).Weiters wurde der zuständigen Stelle in Ungarn das UVE-Konzept in ungarischerSprache übermittelt, jener in Slowenien eine Projektbeschreibung und ein no-impact-Statement in slowenischer Sprache.Der BMLFUW nahm mit Schreiben vom 25.5.2007 Stellung.Das UVE-Konzept wurde schließlich bei der Burgenländischen Landesregierung, derBezirkshauptmannschaft Jennersdorf und der Standortgemeinde Heiligenkreuz imZeitraum 1.6.2007 bis 22.6.2007 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, wobei aufder Homepage der Landesregierung und durch entsprechende Kundmachung in einerTageszeitung auf die Möglichkeit der Einsichtnahme (nicht hingegen der Abgabe einerStellungnahme) hingewiesen wurde.Am 17.7.2007 erfolgte eine bilaterale Besprechung auf Beamtenebene zwischenÖsterreich und Ungarn.In weiterer Folge wurde der Antragstellerin eine Stellungnahme der BurgenländischenLandesregierung vom 25.7.2007 übermittelt, worin eine Reihe von zusätzlichenAngaben in der UVE gefordert wurde. Es wurde in diesem Schreiben weiters darauf- 77 -


hingewiesen, dass die Stellungnahmen von Ungarn und Slowenien noch ausständigwaren.Schließlich langte die mit 16.7.2007 datierte Stellungnahme der Republik Ungarn zumUVE-Konzept unter Anschluss entsprechender Beilagen im Wege des BMLFUW beider Behörde ein und wurde der Antragstellerin umgehend zwecks Berücksichtigung inder zu erstellenden UVE übermittelt. Die Republik Slowenien ersuchte mit Schreibenvom 2.7.2007 um weitere Informationen in Bezug auf die Luftschadstoffemissionen derAnlage <strong>RVH</strong> und der meteorologischen Verhältnisse, um dieSchadstoffkonzentrationen an der Grenze zwischen Österreich und Slowenien beiNordwindlagen beurteilen zu können.Im Vorgriff ist festzuhalten, dass das BMLFUW mit Schreiben vom 15.1.2008 eine vonder Antragstellerin verfasste Studie der ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie undGeodynamik) vom 10.1.2008 betreffend Immissionsbeitrag der <strong>RVH</strong> in Slowenien andie zuständige Dienststelle in Slowenien weiterleitete. Auf der Grundlage dieser Studieerklärte die Republik Slowenien mit Schreiben vom 11.3.2008 gegenüber demBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dassder vorgesehene Bau der <strong>RVH</strong> keinen wesentlichen grenzüberschreitenden Einfluss aufdie Umwelt in der Republik Slowenien haben werde und Slowenien daher am weiterenVerfahren zur Beurteilung des grenzüberschreitenden Einflusses nicht teilnehmenwerde.2. Genehmigungsverfahren (§§ 5 – 17 UVP-G)2.1 Antrag, MängelbehebungMit Schriftsatz vom 19.10.2007, bei der Burgenländischen Landesregierung am22.10.2007 eingelangt, stellte die <strong>RVH</strong> <strong>Reststoffverwertungs</strong> <strong>GmbH</strong>, Europastraße 1,7561 Heiligenkreuz im Lafnitztal unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungendes UVP-G den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zumBetrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle imWirtschaftspark Heiligenkreuz. Die Behörde informierte die in § 5 Abs 3, 4 und 5UVP-G angeführten Behörden und Parteien unter Anschluss der nach diesenGesetzesstellen zu übermittelnden (Teilen der) Projektunterlagen und räumte dieMöglichkeit einer Stellungnahme ein. Weiters ersuchte die Behörde dieSachverständigen mit Schreiben vom 25.10.2007 um Prüfung der Vollständigkeit derUnterlagen.Mit Schreiben vom 19.11.2007, 21.11.2007 und 30.11.2007 erteilte die Behörde derAntragstellerin gemäß § 5 Abs 2 UVP-G in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVGVerbesserungsaufträge (Beibringung zusätzlicher Angaben, Darstellungen, Pläne,Berichte und Untersuchungsergebnisse), dies jeweils mit unterschiedlicher Fristsetzung,welche über Ersuchen der Antragstellerin vom 11.12.2007 mit Behördenschreiben vom13.12.2007 einheitlich auf den 18.1.2008 erstreckt wurde. Diese Verbesserungsaufträgebezogen sich auf Teile der Technischen Einreichunterlagen und zahlreicheFachbereiche der UVE.- 78 -


Von den nach § 5 UVP-G Stellungnahmeberechtigten sind größtenteils Stellungnahmeneingelangt, wobei insbesondere auf die Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007zu verweisen ist. In dieser Stellungnahme merkt der Bundesminister an, dass dieUnterlagen zum Vorhaben für den Großteil der Fachbereiche sowohl gut strukturiert alsauch methodisch sowie fachlich fundiert und verständlich aufbereitet sind. Sodannwerden notwendige Ergänzungen bekannt gegeben und Empfehlungen zurVerbesserung der Unterlagen abgegeben.Mit Schriftsatz vom 7.1.2008 erfolgte eine erste Mängelbehebung durch dieKonsenswerberin. Weiters wurde das Vorhaben um den Vorhabensbestandteil„Verlängerung der Anschlussbahn und Errichtung der Lärmschutzwand“ erweitert, diesunter Verfahrensbeitritt der Business-Park Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong>, Europastraße 1, 7561Heiligenkreuz im Lafnitztal, im Umfang dieses Anlagenteils. Weitere Änderungenbetrafen örtliche Veränderungen einzelner Gebäude bzw Bauten, die Aufhöhung derProjektgrundstücke, die Änderung der Schnittstelle zwischen <strong>RVH</strong> und BEGAS, dieBeantragung einer Ausnahme von der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, dieverbindliche Begrenzung der maximalen Durchsatzleistung der Anlage mit 325.000 t/aund eine ebensolche Begrenzung der Zufuhr von Shredderabfällen.Mit Schriftsatz vom 16.1.2008 erfolgten seitens der Antragstellerin weitereNachreichungen und eine verbindliche Begrenzung des maximalenAbgasvolumenstroms mit 227.151 m 3 /h.Unmittelbar danach bestätigte die Burgenländische Landesregierung die Vollständigkeitund damit die Edikts- und Auflagefähigkeit der Unterlagen in deren verbesserter Form.2.2 Edikt und EinwendungenMit Edikt vom 26.1.2008 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie mit Edikt vom28.1.2008 in den regionalen Ausgaben der Tageszeitungen Neue Kronen Zeitung undKurier erfolgte die Kundmachung des Antrags/Vorhabens, wobei die Auflage derUnterlagen zur öffentlichen Einsicht im Zeitraum 30.1.2008 bis 13.3.2008 angekündigtwurde. Die Kundmachung umfasste den Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeitbeim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei der StandortgemeindeHeiligenkreuz im Lafnitztal, die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichenStellungnahme, die Parteistellung, im Besonderen auch die Notwendigkeit der Abgabeschriftlicher Einwendungen zur Wahrung der Parteistellung, die Möglichkeit derUnterstützung einer Stellungnahme zwecks Konstituierung einer Bürgerinitiative unddie Voraussetzungen einer Parteistellung für Umweltorganisationen aus Ungarn.Schließlich wurde klargestellt, dass ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren gemäß §10 UVP-G mit Ungarn durchgeführt wird, da das Vorhaben in Bezug auf UngarnAuswirkungen haben könnte und ein diesbezügliches Ersuchen Ungarns vorliegt.Innerhalb der Auflagefrist haben folgende Rechtspersonen Einwendungen erhoben:F) Liste der EinwenderOZ Name PLZ Gemeinde Straße4420 Abigel Mikos H-9970 Szentgotthardt Toth Arpad ut. 13366 Achberger Brigitte A-8382 Mogersdorf Nr. 271- 79 -


4762 Adah Tamás H-9970 Szentgotthárd Alkotmány út 12 9954763 Adám Józsefné H-9970 Szentgotthárd Alkotmány út 12 995692 Adlersburg Franz A-1030 Wien Lechnerstraße 2-4/4/14745 Adlgasser Julia A-8330 Feldbach Gnaserstraße 6/121534 Agg Aron H-9970 Szentgotthárd Dozsa u. 164184 AGG Arpad H-9970 Szentgotthárd Pavel A ltp. 2/64185 AGG Arpadné (Kis Margit) H-9970 Szentgotthárd Pavel A. ltp. 2/64976 Agg Ferencne H-9970 Szentgotthard Arpad u. 7 FSZ. 31537 Agg Gábor H-9970 Szentgotthárd Dözsa u. 161535 Agg Viktoria H-9970 Szentgotthárd Dözsa u. 161533 Aggná Sáblen Katalin H-9970 Szentgotthárd Dozsa u. 161676 Agnes Szenkics H-9970 Szentgotthárd Vörösmarty ut. 15083 Agoston Gabor H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 7 II/92553 Agoston Gaborne H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 7192 Ahorner Astrid A-7572 Rohrbrunn 492125 Akkir Rachel H-9970 Szentgotthárd Deak F. u. 17/B 1/22167 Akkir Serdar H-9970 Szentgotthárd Deak F. u. 17/B 1/22202 Akkit Eszter H-9970 Szentgotthard Deak Fu 17/B.1/2.2001 Akos Vojnovics H-9970 Szentgotthárd Kossuth L 27/B4434 Albert Toth H-9970 Szentgotthardt UJ u. 42217 Alexandra Merkli H-9970 Szentgotthárd Arpad ut.2/C.662 Alexanrich Raphael A-8292 Neudau Siedlung 11334 Alföldi József H-9970 Szentgotthárd Pável ut. 21328 Alföldi Józsefné H-9970 Szentgotthárd Pável út ltp 24684 Aliz Kovacs H-9970 Szentgotthardt Dzia Gy u. 2235 Alizadeh Saboor Clara A-8280 Altenmarkt bei Fürstenfeld Speltenbach 1737 Alizadeh Saboor Ghadir A-8280 Altenmarkt bei Fürstenfeld Speltenbach 1738 Alizadeh Saboor Shirin A-8280 Altenmarkt bei Fürstenfeld Speltenbach 1736 Alizadeh Saboor Sigrid A-8280 Altenmarkt bei Fürstenfeld Speltenbach 17339 Alois Gmeindl A-8382 Mogersdorf Nr. 184933 Alois Manninger A-8350 Fehring Kalchgruben 7933 Alois Manninger A-8350 Fehring Kalchgruben 75093 Aloneyi Nikoletta H-9970 Szentgotthárd Alkotmany - ut 3 63107 Ambrosch Elisabeth A-8280 Fürstenfeld Realschulstraße 54152 Amrik Hajnalka Eszter H-9970 Szentgotthárd Bethleu u. 7470 Amtmann Joachim A-7540 Neustift/G. Nr. 1611047 Anderkó Edit H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1181050 Anderkó Ferencné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi 1181108 Anderkó Józsefné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 461310 András Kocsis H-9970 Szentgotthárd Mátyás Király út 51643 Andras Nagy H-9970 Szentgotthárd Szveter Ernö ut. 41645 Andrasne Nagy H-9970 Szentgotthárd Szvetner Ernö ut. 41288 Andrea Izsák Czeglédiné H-9970 Szentgotthárd Árpád u. 7 III/111630 Andrea Kovàcs Könyènè H-9970 Szentgotthárd Szabadsag ter 3867 Andreas Kamm A-1010 Wien Blumenstockgasse 5/12931 Andreas Miß A-8352 Unterlamm MaGLAND 80 a459 Andujek Gisela A-8382 Dt. Minihof Nr. 441450 Anikö Vass H-9970 Szentgotthárd Deák Ferenc Strasse 16633 Annerer Karin A-7564 Dobersdorf Siraeckergasse 764529 Anscheringer Melitta A-7091 Breitenbrunn Kirchberg. 194825 Antal András H-9970 Szentgotthard Petöfi 352107 Antal György H-9970 Szentgotthárd Petöfi S. u 352346 Antal Gyrögyne H-9970 Szentgotthárd Pelöfi S u.354827 Antal Júlia Sára H-9970 Szentgotthard Mathiasz 121020 Antal Lászlóné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut 1612347 Antal Zsuzsanna H-9970 Szentgotthárd Pelöfi.S u 35.315 Anton Müller sen. A-7562 Zahling Bobisberggasse 163096 Antoni Birgit A-7540 Güssing Flurgasse 113099 Antoni Felix Mj. A-7540 Güssing Flurgasse 113097 Antoni Moritz Mj. A-7540 Güssing Flurgasse 113098 Antoni Paul Mj. A-7540 Güssing Flurgasse 112302 Aporfi Laszlo H-9970 Szentgotthárd Maria u.6891 Arch. DI Loos Siegfried A-8344 Bad Gleichenberg Wiesenstr. 1474591 Archan Daniela A-8263 Grosswilfersdorf 15850 Armbruster Dagmar A-1120 Wien Franz Emerichg. 3/113629 Arnhold Josef A-8350 Fehring Weinberg 712407 Arpad Ince Nagy H-9970 Szentgotthárd; Josef A. U. 195392 Arpad Szondy H-9970 Szentgotthard Hethaz u. 24686 Arpadne Sulyok H-9970 Szentgotthardt Rabafüzes Alkotmany ut 15049 Arva Tünde H-9970 Szentgotthárd Petöfi S. u. 375507 Aslan-Unger Rosemarie A-7561 Heiligenkreuz/L. Brunntal 115514 Astrid Beny A-8382 Mogersdorf Mogersdorf Nr. 1202002 Atena Vojnovics H-9970 Szentgotthárd Kossuth L 27/b4413 Attila Adam H-9970 Szentgotthardt Alkothmany u. 124676 Attila Hidasi H-9970 Szentgotthardt Zsidahegy ut 154400 Attila Ligetvari H-9970 Szentgotthardt Kossuth L. Str. 234473 Attila Mesics H-9970 Szentgotthardt Fenyuesalja ut. 11097 Attila Petrovicz H-9970 Szentgotthard Kis utca 141098 Attila Petrovicz H-9970 Szentgotthard Kis utca 14- 80 -


1798 Avan Janos H-9970 Szentgotthard Istvan Kitaly u. 9740 Avar Gerald A-8280 Fürstenfeld Feldweg 14620 Avar Stephan A-8280 Fürstenfeld Klostergasse 7/1/52538 Avas Szoldos Gyula H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag ter 32537 Avas Zsoldos Gyulane H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag ter 34365 Babos Attila H-9970 Szentgotthárd; III. Bela Kiraly u. 64367 Babos Laszlo H-9970 Szentgotthárd; III. Bela Kiraly ut. 64194 Babos Laszlone H-9970 Szentgotthárd III. Bela Kiraly u. 64953 Bacerveryat Jozsef H-9970 Szentgotthard Vujda J. ut. 1021 Bäck Alexandra A-8380 Jennersdorf Bachzeile 15324 Bacskai Bebane H-9970 Szentgotthard Maria ut. 115323 Bacskai Bela H-9970 Szentgotthard Maria ut. 111886 Bacskai Erzsebet H-9970 Szentgotthárd Maria ut 115325 Bacskai Margit H-9970 Szentgotthard Maria ut. 112725 Bafni Gabor Mikos H-9970 Szentgotthard Rozsa F. ut. 162034 Bager Bernadett H-9970 Szentgotthárd Kis Str. 251855 Bager Bertalan H-9970 Szentgotthárd Dozsa György ut 22642 Bager Ferencne H-9970 Szentgotthard Mariajfalui ut. 582265 Bager Joszef H-9970 Szentgotthárd KIS u.25.1343 Báger Jozsef H-9970 Szentgotthárd Dózsa Gy. ut. 22035 Bager Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Kis u. 252032 Bager Milan H-9970 Szentgotthárd Kis u. 251854 Bager Norbert H-9970 Szentgotthárd Dözsa György ut 21866 Bager Norbert H-9970 Szentgotthárd Dozsa György ut 22950 Bager Rita H-9970 Szentgotthard Zsidahegy 181865 Bagerne Pali Barbara H-9970 Szentgotthárd Pozsa György ut 22746 Bah Jozsef H-9700 Szombathely Nagy L. 5 4/132673 Bajzek Jozsef H-9970 Szentgotthard Jozsef A. u. 62674 Bajzek Jozsefne H-9970 Szentgotthard Jozsef A. u. 6895 Bakas Jenny A-8352 Unterlamm Magland 80631 Bakin Endri A-7571 Rudersdorf Auweg 1/84461 Balasz Mesics H-9970 Szentgotthardt Fenyvesalja ut 14449 Balazs Zavecs H-9970 Szentgotthardt Kutvavoci u. 12983 Balfi Margit H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1412018 Balint Barbara H-9970 Szentgotthárd Martiro ut 6/B5269 Balint Gaspar H-9970 Szentgotthard Kis str. 84916 Balint Jozsefne H-9970 Szentgotthard Arpad ut. 7 2. em.8.4915 Balint Laszlone H-9970 Szentgotthard Arnad ut. 11 2. em.9.2214 Balint Meskli H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 2/c.2019 Balint Zoltan H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ut 352040 Balint Zoltanne H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ut 354197 Balint Zsombor H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 6/34198 Balint Zsombor H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 6/32190 Balla Margit H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 15, III/123623 Ballek Karl A-8352 Unterlamm Nr. 1023624 Ballek Maria A-8352 Unterlamm Nr. 1021339 Ballók Zsuzsa H-9951 Rátot Fö ut. 185430 Balogh Julia H-9970 Szentgotthard Tancsics Mihaly ut. 151134 Balogh Rozália Èva H-9970 Szentgotthard Rózsa Ferenc utca 434406 Balosz Ozsvari H-9970 Szentgotthardt Istvan u. 125181 Bana Andrea H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 35 HEP TT 84054 Bana Krisztina H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 2/A 1/34055 Bana Tibor H-9970 Szentgotthárd Arpad Straße 2/1 1/32724 Banfi Gabor Nikosne H-9970 Szentgotthard Rozsa F. ut. 162723 Banfi Miklos Gabor H-9970 Szentgotthard Rozsa F. ut. 161443 Bánfi-Nagy Ádám H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut 604373 Banfine Herczeg Timea H-9970 Szentgotthárd; Vakarcs K. u. 21639 Bangò Péter H-9970 Szentgotthárd Màrnisek str. 17/B4441 Baniel Benke H-9970 Szentgotthardt Mathiasz a. u. 161769 Bano-Palgar Viktoria H-9970 Szentgotthard Martivoz str. 17/B1442 Bánti Gabriella H-9970 Szentgotthárd Tölfaleti ut. 605455 Banti Istvanne H-9970 Szentgotthard Totfalusi u. 601024 Bányoczky Istvánné H-9970 Szentgotthard Apáti ut. 35102 Baranyai Laszlo H-9700 Szentgotthard Huyadi ut 3/D2484 Baranyai Vilmos H-9970 Szentgotthárd; III. Bela K. Ut 92482 Baranyai Zoltan H-9970 Szentgotthárd; Bela Kiraly ut 91930 Baranyaine Petrovics Ildiko H-9970 Szentgotthárd Huyadi ut 3/02785 Barath Gabor H-9970 Szentgotthard Toldi-ut 52786 Barath Gaborne H-9970 Szentgotthard Todli ut 54482 Barbala Schreiner H-9970 Szentgotthardt Vakarcs Kalman u 361876 Barbely Sandor H-9970 Szentgotthárd Duxler u. 31/33961 Barics Ferenc H-9970 Szentgotthard Taucrics M. 175220 Bartakovics Andrea H-9970 Szentgotthard Tompa 195222 Bartakovics Anna Boroka H-9970 Szentgotthard Tompa 195201 Bartakovics Bogdan H-9970 Szentgotthard Tompa 195221 Bartakovics Csaba H-9970 Szentgotthard Tompa 194897 Bartakovics Ferenc H-9970 Szentgotthárd Alsopatak ut 221137 Bartakovics Gábor H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 231138 Bartakovics Gábor H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 23- 81 -


1139 Bartakovics Gáborné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 231110 Bartakovics Helga H-9970 Szentgotthard Szvétecz ut. 51349 Bartakovics István H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi út. 481348 Bartakovics Istvánné H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi ut. 482586 Bartakovics Reza H-9970 Szentgotthárd; Tötfalusi u. 1802886 Bartakovics Tibor H-9970 Szentgotthard Szvetecz ut. 51482 Bartakovics Tiborné H-9970 Szentgotthárd Szvétecz ut. 51227 Bartakovics Timea H-9970 Szentgotthárd Szvetecz út 51112 Bartakovics Walter H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 854898 Bartakovicsne Domiter Eszter H-9970 Szentgotthárd Alsopatak ut 224076 Bartakovicsné Racker Monika H-9970 Szentgotthàrd Törfalusi u. 1802260 Bartazovics Attila H-9970 Szentgotthárd Torfalusi u.1802259 Bartazvics Noemi H-9970 Szentgotthárd Torjalusi u.1804961 Bartha Iren H-9970 Szentgotthard Zöldmezö u.54960 Bartha Zolatn Levente H-9970 Szentgotthard Zöldmezö u.51180 Bartos Borbála H-9970 Szentgotthard Táncsics Mihály 171181 Bartos Károly H-9970 Szentgotthard Táncsics M. Str. 17707 Baudisch Erika A-8052 Graz Straßgangerstraße 194675 Baudisch Kristina A-8280 Fürstenfeld Hallstraße 183770 Bauer Alois A-8350 Fehring Hohenbrugg 113161 Bauer Andreas A-8384 Minihof-Liebau Windisch Minihof3163 Bauer Andreas A-8350 Fehring Fehring1690 Bauer Arnold H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 351692 Bauer Daniel H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 354504 Bauer David A-8383 Welten Weltenberg 265519 Bauer Dominik A-8380 Jennersdorf Grieselstein Dorf 39189 Bauer Elfriede A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 3174671 Bauer Eva A-8383 Welten Weltenberg 265518 Bauer Evelin A-8380 Jennersdorf Grieselstein Dorf 3959 Bauer Georg A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 375520 Bauer Gertrude A-8350 Fehring Ungarnstraße 1657 Bauer Heidemarie A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 3761 Bauer Helene A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 3758 Bauer Helmut A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 37259 Bauer Hermann A-7543 Neusiedl bei Güssing Bergstraße 560 Bauer Johanna A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 372850 Bauer Karolyne H-9970 Szentgotthard Mathias Kiraly u. 104593 Bauer Michael A-7571 Rudersdorf Sattlerstr. 174592 Bauer Monika A-7571 Rudersdorf Sattlerstr. 171691 Bauer Oliver H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 35255 Bauer Sarah A-7543 Neusiedl bei Güssing Bergstraße 55524 Bauer Theodor A-8350 Fehring Ungarnstraße 161671 Bauer Tibor H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ut. 302287 Bauer Tiborne H-9970 Szentgotthárd Hunyadi u.30.5523 Bauer Timon A-8380 Jennersdorf Grieselstein Dorf 3962 Bauer Viktoria A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 374673 Bauer Waltraud A-8383 St. Martin/R. Weltenberg 265522 Bauer Wolfgang A-8380 Jennersdorf Grieselstein Dorf 391689 Bauer Zita H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 352896 Baufi Jozsef H-9970 Szentgotthard Szabadsag tir 1/A5436 Baufi Jozsefne H-9970 Szentgotthard Szabadsag ter 1/A2731 Baumgartner Belane H-9970 Szentgotthard Deat F. u. 16 I 12220 Baumgartner Josef A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 3831519 Baumgartner Károly H-9970 Szentgotthárd Széchenyi u. 203510 Bayer Daniel A-7531 Kemeten Feldgasse 72399 Baytok Fatima H-9970 Szentgotthárd Deak.Ferenc ut 7.1337 Beata Kosa H-9970 Szentgotthárd Petöfi S. u. 64426 Beata Maria Soos H-9970 Szentgotthardt Martinak ut 24484 Beatrix Bartakovic´s H-9970 Szentgotthardt Gyertyanos ut 103213 Bech Manfred D-80809 München Schleißheimerstraße 274962 Becher U. A-8380 Jennersdorf Bachergraben 201447 Beczek Raid H-9970 Szentgotthárd Arpád ut 132893 Bede Sandozne H-9970 Szentgotthard Majus 1 ut. 275387 Bedi Balazs H-9970 Szentgotthard Mossuth L. u. 464244 Bedi Brigitta H-9970 Szentgotthárd; Kossuth u. 464332 Bedi David H-9970 Szentgotthárd; Szechenyi u. 1/B4331 Bedi Dora H-9970 Szentgotthárd; Szechenyi u. 1/B868 Bedi Fruzsina H-9970 Szentgotthárd Nadach Imre utca 1/B5153 Bedi Gergely H-9970 Szentgotthard Madach Imre utca 1/B2150 Bedi Istvan H-9970 Szentgotthárd Tancsics M. ut. 262151 Bedi Istvanne H-9970 Szentgotthárd Tancsics ut 262768 Bedi Katalin H-9970 Szentgotthard Majus 1 ut. 272604 Bedi Lajos H-9970 Szentgotthard Deak F. u. 214153 Bedi Laszlo H-9970 Szentgotthárd Szecheni u 1/B5154 Bedi Laszlo H-9970 Szentgotthard Madach Imre utca 1/B5419 Bedi Lora H-9955 Szentgotthard Alkotmany ut 751913 Bedi Miklos H-9970 Szentgotthárd Vajda J ut 51917 Bedi Miklos H-9970 Szentgotthárd Vajda J. u. 55418 Bedi Noel H-9955 Szentgotthard Alkotmany ut 75- 82 -


1428 Bedi Péter H-9955 Szentgotthárd Alkotmány ut. 752401 Bedi Renáta H-9970 Szentgotthárd; Mártivot ut 7/A2894 Bedi Sandor H-9970 Szentgotthard Majus 1. ut. 275098 Bedi Viktoria Maria H-9970 Szentgotthárd Vajda J. ut 51341 Bedics Annamária H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi u. 181010 Bedics Csaba H-9970 Szentgotthárd Svétecz E. ut. 31410 Bedics Frigyes H-9970 Szentgotthárd Szvitecz Ernö ut. 32722 Bedics Renata H-9970 Szentgotthard Hunjadi ut. 3/D1467 Bedics Róbert H-9970 Szentgotthárd Szvitecz Ernö ut. 31324 Bedics Sandor H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi u. 221342 Bedics Sándor H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi u. 181275 Bedics Zsófia H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi u. 181277 Bedicsné Kóczán Katalin H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi u. 185382 Bedine Molnar Zsuzsanna H-9970 Szentgotthard Nadach Imre utca 1/B4238 Bedine Paksa Zsuzsanna H-9970 Szentgotthárd; Feak F. u. 21914 Bedine Szukics Eva H-9970 Szentgotthárd Vajda J. ut 51427 Bediné Torma Katalin H-9955 Szentgotthárd Alkotmány ut. 751974 Bedöcs Agnes H-9970 Szentgotthárd Zsidai u 201977 Bedöcs Andras H-9970 Szentgotthárd Zsidai u 202823 Bedöcs Aniko H-9970 Szentgotthard Zöld mezö u. 271975 Bedöcs Sandor H-9970 Szentgotthárd Zsidai u 201976 Bedöcs Sandorne H-9970 Szentgotthárd Zsidai u 205259 Bedöcs Tibor H-9970 Szentgotthard Szabadsag-Ter 3.5260 Bedöcs Tiborne H-9970 Szentgotthard Szabadsag-Ter 3.559 Behofsitz Jerome A-1090 Wien Lazarettgasse 41/183504 Behr Gerhard A-8282 Loipersdorf Loipersdorf 374720 Békefi Gáborné H-9970 Szentgotthárd Arpád Str. 2852 Bektoshi Livije A-1190 Wien Serviteng.34733 Bencsik Àgnes H-9970 Szentgotthárd Széchenji u 1/A II/64740 Bencsik Jenö H-9970 Szentgotthárd Széchenyi ut 1/A II/64802 Bencsik Roland H-9970 Szentgotthárd Széchenyi út 1/A 2/64741 Bencsikné Csuha Ágnes H-9970 Szentgotthárd Széchenji u 1/A II/62367 Benczik Istvan H-9970 Szentgotthárd Arany Janos u.9.2365 Benczik Istvanne H-9970 Szentgotthárd Arany Janos u.9.2366 Benczik Judit H-9970 Szentgotthárd Jozsef A.u.7.II/41864 Bendekovics Attila H-9970 Szentgotthárd Hunyadi u. 291368 Bendekovics Livia H-9970 Szentgotthárd Arpad u 284139 Bendekovics Livia H-9970 Szentgotthárd Arpád Straße 165510 Benjamin Ehrenberger A-8382 Mogersdorf Nr. 1591415 Benjamin Huszár H-9970 Szentgotthárd Mártésch idjen 17/35380 Benke Zoltan H-9970 Szentgotthard Mathiasz A u. 1691 Beran Andrea A-7571 Rudersdorf Lahnbachweg 1/21604 Berecz Bertalan H-9970 Szentgotthárd Uakarcs K. u. 131605 Berecz Bertalanne H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K. u. 13500 Berger Markus A-8380 Jennersdorf Lindenallee 50844 Berger Ulrike A-1040 Wien Paulanerg. 9/163160 Berger Waltraud A-8380 Jennersdorf Lindenallee 50485 Bergmann Elisabeth A-7562 Eltendorf Marbachstraße 12472 Bergmann Günther A-7562 Zahling Mahrbachstr. 124690 Berke Ernöne H-9970 Szentgotthard Petöfi u.25.4911 Berkenes Doka H-9970 Szentgotthard Toth A. 124909 Berkenyes Botond H-9970 Szentgotthard Toth u. 124894 Berkenyes Gabor H-9970 Szentgotthárd Tctha u 124897 Berkenyesne Polmüllere Ildiko H-9970 Szentgotthárd Toth A u. 124435 Bernadett Dacsecs Zaveczne H-9970 Szentgotthardt Kis u. 71459 Bernadett Pécsi H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K. u. 164142 Bicskei Kalman H-9970 Szentgotthárd Arpád u. 3 Soz. 34141 Bicskei Kalmanne H-9970 Szentgotthárd Arpád u. 3 Soz. 31174 Bicskei Károly H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut. 31172 Bicskei Károlyné H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut. 31173 Bicskei Kristóf H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut. 32374 Biczo Borbala H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. ut 27/B3518 Bielohaubek Christoph A-8243 Pinggau Weidenweg 83929 BIGAS -Bürgerinitiative gegen Abfallschweinerei A-8280 Fürstenfeld Dr. Wilhelm Taucher Straße 53470 Bildstein Bertram A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 793469 Bildstein Eva A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 793473 Bildstein Nadja A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 793472 Bildstein Sarah A-8350 Fehring Hohenbrugg an der Raab 793474 Bildstein Sebastian A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 793471 Bildstein Susanne A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 79430 Binder Andreas A-8382 Mogersdorf Deutsch Minihof 663040 Binder Astrid A-8280 Fürstenfeld Bismarckstraße 14a/23758 Binder Christa A-8380 Jennersdorf Bergsiedlung 734589 Binder Christian A-7571 Rudersdorf Lohnbachweg 2/63041 Binder Esther A-8280 Fürstenfeld Bismarckstraße 14a/2436 Binder Helga A-8382 Mogersoerf Dt. Minihof 663757 Binder Horst A-8380 Jennersdorf Bergsiedlung 733801 Binder Oliver A-8380 Jennersdorf Angerstraße 33/10/24795 Biodorits Jószef H-9970 Szentgotthárd Bethlen út 27- 83 -


3936 Biro Hanna Sarolta H-9970 Szentgotthard Radnöti u. 22/32618 Biro Helen Judit H-9970 Szentgotthard Radnoti u. 22/33688 Birschkus Harald A-4072 Althoven Bäckerstr. 373281 Bitzer Grete A-8352 Unterlamm Magland 825468 Biudics Arpad H-9970 Szentgotthard Kethenyi ut 465469 Biudics Moniz Andrea H-9970 Szentgotthard Kethelyi 462052 Bleszak Beata H-9970 Szentgotthárd Rakoczi II/84147 BÖ Monika H-9970 Szentgotthárd Szell Kalman Ter 162173 Bocsi Emese H-9970 Szentgotthárd Szechenyi 271731 Bocsi Jozsef H-9970 Szentgotthard Jozsef Attila ut. 51732 Bocsi Jozsefine H-9970 Szentgotthard Jozsef Attila ut. 52172 Bocsi Norbert H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 27/42174 Bocsine Takacs Monika H-9970 Szentgotthárd Szechenyi u. 272438 Bognar Balasz H-9900 Körmend Vida J. u 1/a4768 Böhm Gabriella H-9970 Szentgotthárd Mártirok út 216343172 Boisits Martin A-7535 Neuberg Untere Hauptstraße 22907 Bokan Fabian A-8352 Unterlamm Magland 80929 Bokan Silke A-8352 Unterlamm Magland 802874 Bokan Tibor H-9983 Szakonyfalu To. ut 615109 Bolpizsar Tibor H-9970 Szentgotthard Szechenyi Str. 24/A4643 Bonhold Jürgen A-8362 Söchau Söchau 4/23433 Bonicevic-Pöschl Monika A-8380 Jennersdorf Henndorf 461210 Bonti Bence H-9970 Szentgotthárd Apáti ut 31484 Bonti Csaba H-9970 Szentgotthárd Apati ut. 21811 Boö Anita H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. u. 42396 Böö Anita H-9970 Szentgotthárd Kossuth L.u.4/1.1805 Boö Fozsefne H-9970 Szentgotthard Kossuth L. u. 42395 Böö Istvan H-9970 Szentgotthárd Kossuth L.u.4/2.2831 Boö Josef H-9970 Szentgotthard Kossuth L.u. 42831 Boö Josef H-9970 Szentgotthard Kossuth L.u. 45033 BÖÖ Robert H-9970 Szentgotthárd Kossuth L u H1870 Borbely Sandor H-9970 Szentgotthárd Duxler u. 31/32471 Borbely Sandorne H-9981 Farkasfa Hegyi ut 82834 Borbelyne Wekker Judit H-9970 Szentgotthard Duxler u. 31/32227 Borovnyak Zsolt H-9970 Szentgotthárd Vajda J.u.10.1973 Borseczky Janosne H-9970 Szentgotthárd Jozsef A. 191956 Borseczly Janos H-9970 Szentgotthárd Zozsef A 1 92065 Bosbely Attila H-9970 Szentgotthárd Duxler u 31/33252 Bösch Anna A-8380 Jennersdorf Hauptplatz 5b3174 Bösch Silvio A-7552 Stinatz Hauptstraße 744026 Both András H-9970 Szentgotthárd Fózsef A. u.74852 Both István H-9970 Szentgotthard Fúrdö u. 22204 Both Istvanne H-9970 Szentgotthárd Fürdö u.2.4031 Both Julia H-9970 Szentgotthárd Fözsef A. u. 74032 Both Zsofia H-9970 Szentgotthárd Fözsef A. u. 72922 Bothne B. Anita H-9970 Szentgotthard Jozsef A. u. 75173 Bouti David H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 622836 Bouti Ferencne H-9970 Szentgotthard totfalusi ut. 621468 Bouti Fruzsina H-9970 Szentgotthárd Apáti ut. 32838 Bouti Livia H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 621486 Bouti Nagy Hajnalka H-9970 Szentgotthárd Apáti ut. 24227 Bozsoki Blanka H-9970 Szentgotthárd; Deak F. u. 17/B2559 Brassai Abel H-9970 Szentgotthárd; Kossuth ut. 42560 Brassai Katalin Anna H-9970 Szentgotthárd; Kossuth ut. 43668 Braun Eva A-8352 Unterlamm Nr. 1673669 Braun Julia A-8352 Unterlamm Nr. 1673666 Braun Martin A-8352 Unterlamm Nr. 1673667 Braun Sabine A-8352 Unterlamm Nr. 167830 Breitebner Berta A-1130 Wien Kremsergasse 1/14793 Breitebner Konstanze A-7540 Inzenhof 871465 Brenner Árpád H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 131466 Brenner Árpádné H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 13582 Brenner Lucia A-7561 Heiligenkreuz i.L. Güssinger Straße 203000 Brenner Lucia A-7561 Heiligenkreuz Güssinger Straße 20762 Breyer Roman A-7562 Zahling Am Haarberg 14761 Breyer Rudolf A-7562 Zahling Am Haarberg 124357 Brezkovits Istvan H-9970 Szentgotthárd; Martirok ut. 154356 Brezkovits Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Martirok u. 15306 Brodtager Elfriede A-8280 Fürstenfeld Blücherstraße 143873 Brodträger Aaron A-8280 Fürstenfeld Blücherstraße 14775 Brogli Nina A-7561 Heiligenkreuz Bittelberg 93232 Brosig Karin A-8352 Unterlamm Magland 812228 Brovnyak Csaba H-9970 Szentgotthárd Vajda Janes u.1c.3392 Brückler Ernestine A-8380 Grieselstein Steingupf 73391 Brückler Erwin A-8380 Grieselstein Steingupf 7399 Brückler Helga A-8380 Jennersdorf Angerstraße 23401 Brückler Herbert A-8380 Jennersdorf Angerstraße 233387 Brückler Jorg jun. A-8380 Grieselstein Steingupf 73386 Brückler Josef A-8380 Grieselstein Steingupf 7- 84 -


4641 Bruckner Bernd A-7542 Gerersdorf 1273208 Bruckner Sandra A-8350 Fehring Brunn 423068 Bruggraber Rosa Raffaela A-8262 Ilz Kleegraben 33530 Brunner Alexandra A-8382 Rosendorf Rosendorf 143274 Brunner Benedikt A-8380 Jennersdorf Reichlgasse 133273 Brunner Clara A-8380 Jennersdorf Reichlgasse 133270 Brunner Elisabeth A-8380 Jennersdorf Reichlgasse 13525 Brunner Franz A-8382 Rosendorf Rosendorf 14524 Brunner Harald A-8382 Rosendorf Rosendorf 143007 Brunner Herbert A-8380 Jennersdorf Weidengasse 40526 Brunner Ida A-8382 Rosendorf Rosendorf 143498 Brunner Jasmin A-8380 Jennersdorf Lindenallee 73004 Brunner Manuela A-8330 Jennersdorf Weidengasse 403005 Brunner Paul A-8380 Jennersdorf Lindenallee 73006 Brunner Victoria A-8380 Jennersdorf Weidengasse 403275 Brunner Willibald Mag. A-8380 Jennersdorf Reichlgasse 133306 Buchner Georgia A-8280 Fürstenfeld Uferweg 413302 Buchner Katharina A-8280 Fürstenfeld Uferweg 413305 Buchner Nadia Dei Rossi A-8280 Fürstenfeld Uferweg 413304 Buchner Thomas A-8280 Fürstenfeld Uferweg 412733 Bucsi Istvan H-9970 Szentgotthard Rozsa Ferenc ut. 372732 Bucsi Istvanne H-9970 Szentgotthard Rozsa Ferenc ut 371476 Buczek Lászlóné H-9970 Szentgotthárd Arpad ut. 134222 Budai Gyula H-9970 Szentgotthárd; Modom ut 14299 Budai Gyulane H-9970 Szentgotthárd; Malom ut 15330 Budai Janos H-9970 Szentgotthard Babits M. ut. 35331 Budai Janos H-9970 Szentgotthard Alkatersaneg ut. 361771 Budai Janosne H-9970 Szentgotthard Babits Mihaly u. 34722 Budai Jánosré H-9970 Szentgotthárd Alkotmány út 365094 Budai Krisztian H-9970 Szentgotthárd Alkotmany ut 364298 Budai Otto H-9970 Szentgotthárd; Malom ut 15553 Budapest Föváros Önkormányszata A-1010 Wien Volksgartenstraße 3, 1.OG5561 Budapest Föváos Önkormányzata, Selbstverwaltung der Hauptstadt Budapest H-1052 Budapest Városház u. 9-114637 Buder Elisabeth A-7512 Kohfidisch Waldsiedlung 85470 Budic Laszlo H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 465472 Budics Gsöpie H-9970 Szentgotthard Kehtelyi ut 464858 Bugán József H-9970 Szentgotthard Váci M. u. 105530 Bührlen Anna A-8280 Fürstenfeld xxx3780 Bund Roland A-8343 Trautmansdorf Tautmannsdorf 1884932 Bürgermeister Josef Bugán H-9970 Szentgotthard xxx4594 Burghardt Margarethe A-7571 Rudersdorf Sattlerstr. 174595 Burghardt Martin A-7571 Rudersdorf Sattlerstr. 171708 Busics Istvanne H-9970 Szentgotthárd Zsidahegyi ut. 292835 Buti Ferenc H-9970 Szentgotthard Totfazus ut. 622916 Cancsecsz Endre H-9970 Szentgotthard Tofalusi u. 1152644 Cansecs Karolyne H-9970 Szentgotthard Hunyadi u.7751 Casandra Jerome A-7562 Eltendorf Am Haarberg 1927 Castanea Környezetvedelmi Egyesület H-9400 Sopron Fövenyverem Utca 51413 Ceimber Lóskóné H-9970 Szentgotthárd -----9 Christine Kostrhon A-7561 Güssing Urbersdorf 793922 Clara Alizadeh Saboor A-8280 Speltenbach Speltenbach 171819 Corszar Irisz H-9970 Szentgotthárd Deak F. u. 152087 Csaba Mihalecz H-9970 Szentgotthárd Moricz Zs u 195223 Csaba Somogyi H-9970 Szentgotthard Martirok ut 13/A1338 Csaba Zsánpár H-9970 Szentgotthárd Petöfi S. u. 65548 Csacsinovits Franz A-8283 Bad Blumau Bad Blumau Nr .542727 Csafer Sandor H-9970 Szentgotthard Bem u. 333943 Csafor Jozsefne H-9970 Szentgotthard Bem J. 112728 Csafor Sandor H-9970 Szentgotthard Bem J. u. 332729 Csafor Sandosni H-9970 Szentgotthard Bem J. u 332726 Csafor Tamas H-9970 Szentgotthard Bem J. u 335217 Csakuari Milan H-9970 Szentgotthard Majus 1 Str. 255218 Csakuari Petra H-9970 Szentgotthard Majus 1 Str. 254876 Csákvári Anikó H-9970 Szentgotthard Május 1 u. 255157 Csakvari Sandor H-9970 Szentgotthard Majus 1 ut 254878 Csákvári Sándor H-9970 Szentgotthard Május 1 u 254877 Csákvári Sándorné H-9970 Szentgotthard Május 1 u 255158 Csakvarine Kisseszter H-9970 Szentgotthard Majus 1 ut 251816 Csala Zsuzsanna H-9028 Györ Gyongyvivag ut 284008 Csalló Adrienn H-9983 Alsószölnök Fö út 55/B4705 Csanaki Jenö H-9970 Szentgotthárd Zsidai u. 194702 Csanaki Martin H-9970 Szentgotthárd Zsidai u. 194703 Csanaki Richárd H-9970 Szentgotthárd Zsidai u. 192406 Csanyi Sándor H-9970 Szentgotthárd; Arpad U. 13/31641 Csapo Czezane H-9970 Szentgotthárd; Szell Kalman Ter 191931 Csarpnyok Ferencnc H-9970 Szentgotthárd Rozsa F. u 12736 Csarponyak Antat H-9970 Szentgotthard Martirok ut. 4 AL. 6. 522352 Csaszar Ferenc H-9970 Szentgotthárd Rö ut 121727 Csaszar Ferencne H-9970 Szentgotthard 7 u ut 12- 85 -


1120 Császár István H-9970 Szentgotthard Arany J. u. 222817 Csaszar Istvanne H-9970 Szentgotthárd Arany J.u.22.1988 Csaszar Janos H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 172870 Csaszar Lerente H-9970 Szentgotthárd Arany J.u.221122 Császár Loránel H-9970 Szentgotthard Arany f. u. 221530 Császár Noémi H-9970 Szentgotthárd Deak F. u. 151395 Csaszar Tamas H-9970 Szentgotthárd Deak F u. 151529 Császár Tamásné H-9970 Szentgotthárd Deak F. u. 151124 Császár Tiborné H-9970 Szentgotthard Arany J. u. 224092 Csécsénji Andras H-9970 Szentgotthàrd Hunyadi ut 30. II./75383 Csecsenyi Zoltan H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut. 305384 Csecsenyi Zoltan H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut. 304091 Csecsényi Zoltanne H-9970 Szentgotthàrd Hunzadi ut 302425 Cseh Bence H-9970 Szentgotthárd; Kethelyi ut 792424 Cseh Mate Tamas H-9970 Szentgotthárd; Kethelyi ut 794079 Cseh Sándor H-9970 Szentgotthàrd Kethelyi UT 794078 Csehné Farkas Marietta H-9970 Szentgotthàrd Kethelyi Ut 792435 Csendes Bela H-9970 Szentgotthárd; Kis ut 162927 Csendes Janosne H-9970 Szentgotthard Kis utca. 232383 Csendes Miklos H-9970 Szentgotthárd Kis ut 16.2436 Csendes Miklosne H-9970 Szentgotthárd; Kis ut 162632 Csepyah Josef H-9970 Szentgotthard Petöfi u. 135166 Cser Borbala H-9970 Szentgotthard Martirok ut 2 1/55164 Cser Imre H-9970 Szentgotthard Mariauzfalni ut 1311945 Cser Imrene H-9970 Szentgotthárd Felsö u 115327 Cser Jozsef H-9970 Szentgotthard Arpad u. 3. 1/44693 Cser Jozsefne H-9970 Szentgotthard Szell Kalman ter 20 t.em.13963 Cseri Julia Herzegne H-9970 Szentgotthard Kertvarosi ut. 91408 Cseri László H-9970 Szentgotthárd Kodály Zoltán ut 9. - Rabajázes1136 Cseri Lászlóné und Szupper Márta H-9970 Szentgotthard Kordály 2. u. 9.5149 Cserniczki Miklos H-9970 Szentgotthard Pavel a LTP 31179 Cserniczki Miklósné H-9970 Szentgotthard Pável A. Ltp 35148 Cserniczki Nora H-9970 Szentgotthard Pavel a LTP 31178 Cserniczki Tamás H-9970 Szentgotthard Pável A. Ltp.32467 Cserpnayk Martin H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 72466 Cserpnyak Adel H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 72468 Cserpnyak Arpad H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 72469 Cserpnyak Csaba H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 92756 Cserpnyak Edit H-9970 Szentgotthárd Vasuti Özhazak 1151932 Cserpnyak Ferenc H-9970 Szentgotthárd Rozsa F. u 12465 Cserpnyak Istvan H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut 92447 Cserpnyak Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 94328 Cseve Adam H-9970 Szentgotthárd; Mathiasz ut. 152397 Cseve Gyöngyne H-9970 Szentgotthárd Szecsenyi ut 342989 Cseve Jozsef H-9970 Szentgotthard Akac ut. 11051 Cséve József H-9963 Magyarlak Kossuth ut. 1574327 Cseve Tamas H-9970 Szentgotthárd; Mathiasz ut 154326 Cseve Tamasne H-9970 Szentgotthárd; Mathiasz ut 152342 Csicsai Peter H-9970 Szentgotthárd Kossuth t.u.27/A2431 Csicsaine Wachter Anna H-9970 Szentgotthárd; Kossuth L. u. 27/A2745 Csida Eva H-9970 Szentgotthárd Petöfi S. u. 42744 Csida Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Petöfi S ut 42238 Csilinko Laszlo H-9970 Szentgotthárd Martinak u.uc4452 Csilla Sasoi H-9970 Szentgotthardt Vakarus K.u. 251102 Csimós László H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1501720 Csizmadiame Nagy Livia H-9970 Szentgotthárd III. Bela Kiraly ut. 72876 Csizmas Ivett Evelin H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1504101 Csizmas Renata H-9970 Szentgotthàrd Martiron ut 4/B2875 Csizmosne Merkli Melinola H-9970 Szentgotthard Tofaluxi ut. 1504421 Csongor Mikos H-9970 Szentgotthardt Toth Arpad ut 132262 Csonka Arpadne H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 3.1860 Csörnyi Robert H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u. 375237 Csörnyi Roland H-9970 Szentgotthard Mariautfaludi ut 225000 Csörnyi Zoltan H-9970 Szentgotthard Kossuth u. 231365 Csörnyine Ronai Livia H-9970 Szentgotthárd Zöld Hezö u. 371287 Csuk Alajos H-9970 Szentgotthárd Móricz Zs. u. 91006 Csuk Alajósne (Bittmann Ilona) H-9970 Szentgotthárd Móricz zs. u. 91595 Csuk Ferenc H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 324315 Csuk Ferenc H-9970 Szentgotthárd; Moricz Zs. 94944 Csuk Ferenc H-9970 Szentgotthard Taraczics utca 161594 Csuk Ferencné H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut. 324154 CSUK Ferencné H-9970 Szentgotthárd Moricz Zsigmond Str. 94840 Csuk Ferencné H-9970 Szentgotthard Táncsics Mihály u. 164155 Csuk Hajnalka H-9970 Szentgotthárd Moricz ZS Str. 93250 Csuk Josef A-8380 Jennersdorf Unterhenndorf 664351 Csuk Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Martirok ut. 22829 Csuk Miklos H-9970 Szentgotthard Petöf. uct. 321596 Csuk Szabolcs H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 323251 Csuk-Miksch Christine Dr. A-8380 Jennersdorf Unterhenndorf 66- 86 -


2557 Csul Miklosne H-9970 Szentgotthárd; Petöfi ut 321970 Csut Laszlo H-9970 Szentgotthárd Mortisak ut. 2 1/62781 Czegedi Orsolya H-9970 Szentgotthard Airpaid ut. 72779 Czegledi Istvan H-9970 Szentgotthard Arpad u. 7 III. 122715 Czegledi Istvanne H-9970 Szentgotthard Szabadsagt. u.T.62780 Czegledi Lazslo H-9970 Szentgotthard Szabadsag Ter 4.T.61094 Cziráky Zoltán H-9970 Szentgotthard Petöfi Sándor u. 452198 Czisalny Laszlone H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 452198 Czisalny Laszlone H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 452197 Czizaly Laszlo H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 455347 Czotter Andras H-9970 Szentgotthard Parkerdö ut. 35355 Czotter Andras H-9970 Szentgotthard Mariauzfalui ut. 1335357 Czotter Andras H-9970 Szentgotthard Parkerdö ut. 35356 Czotter Andrasne H-9970 Szentgotthard Parkerdö ut. 35354 Czotter Kitti H-9970 Szentgotthard Mariauzfalui ut. 1335312 Czotterne Kovacs Katalin H-9970 Szentgotthard Mariauzfalni ut 133157 D.I. Hütter Thomas A-7543 Neusiedl bei Güssing Bergstraße 7466 D.u.B. Fröhlich A-7540 Güssing Neustift 2152662 Dako Robert H-9970 Szentgotthard Vakarcs K. 44253 Dalkner Sabine A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1785438 Dallos Laszlo H-9970 Szentgotthard Matyas Liraly ut 85440 Dallos Laszlone H-9970 Szentgotthard Matyas liraty ut. 84771 Dalosvökai László H-9970 Szentgotthárd Vörösmarty út 181255 Dalosvölgyi Anita H-9970 Szentgotthárd Kossuth 29/171257 Dalosvölgyi Bernadett H-9970 Szentgotthárd Akac út 101254 Dalosvólgyi Károly H-9970 Szentgotthárd Széchenyi u. 451253 Dalosvólgyi Károlyné H-9970 Szentgotthárd Széchenyi u. 451303 Dáme Benedek H-9970 Szentgotthárd Wilián Gy. út 31521 Dáme Csaba H-9970 Szentgotthárd Kilián Gy.. u. 31296 Dáme Csabáné H-9970 Szentgotthárd Wilián Gy. ut 31302 Dáme Levente H-9970 Szentgotthárd Wilián Gy. út 34347 Dame Miklos H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi ut 414348 Dame Miklosne H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi ut 412877 Damiter Evelin Lili H-9970 Szentgotthard Totfalui ut. 1711680 Damjan Adrienn H-9970 Szentgotthárd Martirak ut. 2/a1776 Dampf Erik H-9970 Szentgotthard Arpad u. 131796 Dampf Laszlo H-9970 Szentgotthard Arpad u. 131777 Dampfne Hary Katalin H-9970 Szentgotthard Arpad u. 134281 Dancs Beata Veronika H-9970 Szentgotthárd; Sallai u. 44280 Dancs Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Sallai u. 44282 Dancs Jozsefne H-9970 Szentgotthárd; Sallai u. 45489 Dancsecs H-9970 Szentgotthard Jozsef u. 295282 Dancsecs Abel H-9970 Szentgotthard Toth Arpad ut. 155008 Dancsecs Andras H-9970 Szentgotthard Toth arpad ut. 151045 Dancsecs András H-9970 Szentgotthard Tótfalusi Ut 1531008 Dancsecs Attila H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi ut 1534913 Dancsecs Bojdna H-9970 Szentgotthard Ferenc ut 15. 2. em 5.2268 Dancsecs Csaba H-9970 Szentgotthárd Vakascs Kalman ut.231377 Dancsecs Domonkos H-9970 Szentgotthárd Petöfistr. 535009 Dancsecs Donat H-9970 Szentgotthard Toht Arpad ut. 152873 Dancsecs Ede H-9970 Szentgotthard Totfaluy ut. 1502398 Dancsecs Erika H-9970 Szentgotthárd Deak.Ferenc ut 7.2269 Dancsecs Eva H-9970 Szentgotthárd Vakascs Kalman ut 234982 Dancsecs Eva H-9970 Szentgotthard Dozsa György 1/A4917 Dancsecs Gabor H-9970 Szentgotthard Deak F. ut. 15 2.em.54761 Dancsecs Imre H-9970 Szentgotthárd Kethely út 394981 Dancsecs Imre H-9970 Szentgotthard Tomja Mihaly 94107 Dancsecs Imréné H-9970 Szentgotthàrd Erdei ut 21354 Dancsecs Istvan H-9919 Csakanydoroszlo Jozsef A ut 151354 Dancsecs István H-9970 Szentgotthárd József A. u. 152266 Dancsecs Jamosne H-9970 Szentgotthárd Vakascs Kolman ut.232267 Dancsecs Janos H-9970 Szentgotthárd Vakascs Kalman ut 232304 Dancsecs Janos H-9970 Szentgotthárd Nariaujfalui u.932730 Dancsecs Janos H-9961 Rabagmarmat Fö ut. 542305 Dancsecs Janosne H-9970 Szentgotthárd Nariaujfalui u.932079 Dancsecs Jozsef H-9970 Szentgotthárd Petöfi S u. 561263 Dancsecs József H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi u. 41262 Dancsecs Józsefné H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi u. 42303 Dancsecs Julianna H-9970 Szentgotthárd Nariaujfalui u.93.3940 Dancsecs Karoly H-9970 Szentgotthard Kis u. 895491 Dancsecs Laszlo H-9970 Szentgotthard Jozsef u 291378 Dancsecs Mate H-9970 Szentgotthárd Petöfistr. 535011 Dancsecs Matyas Gabor H-9970 Szentgotthard Toth Arpad ut. 151221 Dancsecs Miklós H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi u. 1531483 Dancsecs Miklósné H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi u. 1531379 Dancsecs Reka H-9970 Szentgotthárd Petöfistr. 534207 Dancsecs Tamas H-9970 Szentgotthárd; Petöfi ut. 564914 Dancsecsne Ballint Zsuzsanna H-9970 Szentgotthard Deak F. ut. 15 2. em. 5.1546 Dancsecsné Kovács Anita H-9919 Szentgotthárd Csakantdoroszlo Jozsef A. u. 15- 87 -


1515 Dancsecz András H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut. 1154369 Dancsecz Anita H-9970 Szentgotthárd; Szent Erszebet u. 71027 Dancsecz Bence Ferenc H-9970 Szentgotthard Tótfalusi u. 1732917 Dancsecz Endrene H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1152918 Dancsecz Eva H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1151052 Dancsecz Ferencné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut 1541015 Dancsecz Károly H-9970 Szentgotthard Szvetecz Ernö 91016 Dancsecz Károly H-9970 Szentgotthard Szvétecz Ernö 91044 Dancsecz Tamás H-9970 Szentgotthard Tótfalusi u. 1734886 Dancses Edit H-9970 Szentgotthárd Itis u 34888 Dancses Rezjö H-9970 Szentgotthárd Itis u. 34887 Dancses Rezsöne H-9970 Szentgotthárd Itis u 35280 Danicsecsne Kovacs Andrea H-9970 Szentgotthard Toth Arpad ut. 15382 Daniel Mayer A-8382 Mogersdorf Nr. 1811046 Dániel Tamás H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1235457 Daniel Tamas Lajos H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 123372 Daniela Hirczy A-8382 Mogersdorf Nr. 1925089 Danka Bettina H-9970 Szentgotthárd III. Bela Kiraly u. 165085 Danka Evelin H-9970 Szentgotthárd III. Bela Kiraly u. 164056 Danka Zsuzsanna H-9970 Szentgotthárd Arpad Str. 2/A I/35084 Danko Tibor H-9970 Szentgotthárd III Bela Kiraly ut 161908 Danko Tiborne H-9970 Szentgotthárd Bela kiroly u. 165448 Dano Eva H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 1452617 Dano Jozsef H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut. 222619 Dano Jozsefne H-9970 Szentgotthard Hunydi ut. 224035 Danó Józsefné H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ut 22744 Deimel Tanja A-8262 Buchberg Buchberg 404843 Dékány Gergö H-9955 Szentgotthard Toldi u. 134845 Dékány István H-9955 Szentgotthard Toldi u. 134841 Dékány Judit H-9955 Szentgotthard Toldi u. 134842 Dékány Renáta H-9955 Szentgotthard Toldi u. 131527 Demeter Sybilla H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. 52879 Depko Mawuli A-1150 Wien Staglgasse 3/11780 Derler Daniel A-7563 Königsdorf 2075533 Derler Johannes A-8280 Fürstenfeld Fehringerstraße 425532 Derler Margit A-8280 Fürstenfeld Fehringerstraße 421451 Dervarits Erika H-9970 Szentgotthárd Deák Ferenc ut. 161603 Deuecseri Enikö H-9970 Szentgotthárd Kertuàrosi ut 1/A1622 Deuecseri Szabolcsnè H-9970 Szentgotthárd Kertvàrosi ut. 1/a151 Deutsch A. A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 327439 Deutsch Andrea A-8382 Dt. Minihof Nr. 30726 Deutsch Christina A-8280 Fürstenfeld ^Parkstraße 165529 Deutsch Eduard A-8280 Fürstenfeld Ullreichgasse 53592 Deutsch Elfride A-8280 Fürstenfeld keine Angabe379 Deutsch Emil A-8382 Mogersdorf Nr. 210621 Deutsch Erich A-8280 Fürstenfeld Gürtelgass 52361 Deutsch Eva A-8382 Mogersdorf Nr. 204109 Deutsch Franz A-7571 Rudersdorf Ahornweg 43156 Deutsch Frieda A-8380 Jennersdorf Angerstraße 21/9195 Deutsch Hermann A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 327108 Deutsch Ingrid A-7571 Rudersdorf Ahornweg 44568 Deutsch Ingrid A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 340513 Deutsch Josef A-8382 Rosendorf Rosendorf 13460 Deutsch Julia A-8382 Dt. Minihof Nr. 304276 Deutsch Karolyne H-9970 Szentgotthárd; Zsidai u. 47107 Deutsch Katja A-7571 Rudersdorf Ahornweg 4150 Deutsch Linda A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 327196 Deutsch Margaretha A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 327488 Deutsch Marlies A-8380 Jennersdorf Laritzgraben 73066 Deutsch Martin A-8380 Grieselstein Steingupf 12611 Deutsch Melitta A-7564 Dobersdorf Richtergasse 25152 Deutsch Nina A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 327517 Deutsch Rosemarie A-8382 Rosendorf Rosendorf 503134 Deutsch Roswitha A-8380 Jennersdorf Rax-Bergen 15362 Deutsch Wilhelm A-8382 Mogersdorf Nr. 2041849 Devecseri Arnold H-9970 Szentgotthárd Baross Gabor ut 172379 Devecseri Bernadett H-9970 Szentgotthárd Barojs Gabor ut 17.2131 Devecseri Laszlone H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 7 sz I e 6 a1623 Devecten Krisztina H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi ut. 1a4491 Dezsöne Hrabovszky H-9970 Szentgotthardt Szechenyi u. 235560 DI Dieter Riemenschneider A-8382 Mogersdorf Wallendorf 774516 DI Güngl Werner A-7453 Samriegel 90 xxx4601 DI Ringdorfer Friedrich A-8330 Feldbach Unterweissenbach 1474502 Die Grünen - Bezirk Jennersdorf A-8380 Jennersdorf Weidengasse 10/34527 Die Grünen - Grüne Alternative Burgenland A-7000 Eisenstadt Hauptstr. 165558 Die Grünen und Unabhängigen Jennersdorf z.Hd. Stadtrat Dr. Rudolf Dujmovits A-8380 Jennersdorf Raxer Straße 543427 Dipl. Tierarzt Takacs BernhardUmweltgemeinderatA-7561 Heiligenkreuz i./L. Kirchengasse 1- 88 -


1670 Dipl.Ing. Bodonczi Laszlo H-9941 Öriszentpeter Alszer 28/A5508 Dipl.Ing. Dr. techn. Richard Zweiler A-7540 Güssing Rotkreuzberg-Straße 3847 Dipl.Päd. Schuller Margit A-8262 Neudorf 178/424 Dir. Czeitscher Hannes A-8271 Bad Blumau 1002097 Dncsecs Imrene H-9970 Szentgotthárd Uethelyi ut 393994 Döbör Istvan H-9970 Szentgotthard Petöfi utca 482381 Döbörne Mesics Maria H-9970 Szentgotthárd Petöfi utca 485207 Dolgos Ernö H-9970 Szentgotthard Sallai u 35205 Dolgos Ernöne H-9970 Szentgotthard Sallai ut 31392 Dolgos Gyula H-9970 Szentgotthárd Rozsa F u. 26/a5206 Dolgos Kristina H-9970 Szentgotthard Sallai ut 31393 Dolgos Marcell H-9970 Szentgotthárd Rozsa F. u. 26/a1399 Dolgos Noemi H-9970 Szentgotthárd Rozsa F u. 26/a1390 Dolgosne Feher Beatrix H-9970 Szentgotthárd Rozsa F u- 26/a2411 Dombovari Ferenc H-9970 Szentgotthárd; Szell K. Ter 202410 Dombovari Ferencne H-9970 Szentgotthárd; Szell K. Ter 204776 Dömerek Jenö H-9970 Szentgotthárd Hunyadi út 305197 Dominics Karoly H-9970 Szentgotthard Gyertyanos ut 25198 Dominics Karolyne H-9970 Szentgotthard Gyertyanos u 24938 Domiter Andor H-9970 Szentgotthard Honned u.51188 Domiter Anett Mag. Polna H-9970 Szentgotthard Füzesi u.2/a4942 Domiter Anna Dorka H-9970 Szentgotthard Szechernyi u. 1/A1286 Domiter Fanni H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi ut. 1711983 Domiter Ferenc H-9970 Szentgotthárd Szachenti ut 32/B2868 Domiter Istvan H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 171,4889 Domiter Istvan H-9970 Szentgotthárd Alsopatak ut 222881 Domiter Istvanne H-9970 Szentgotthard Tofalui ut. 1714890 Domiter Istvanne H-9970 Szentgotthárd Alsapatak ut 222795 Domiter Jozsenfe H-9970 Szentgotthard Szabadsag ter. 31526 Domiter László H-9970 Szentgotthárd Honuep Str. 54940 Domiter Laszlo Lorant H-9970 Szentgotthard Honved u. 54937 Domiterne Koller Lujza Zsuzsanna H-9970 Szentgotthard Howed u. 54398 Domjan Beata H-9970 Szentgotthárd; Vodnivog ut 25200 Domjan David H-9970 Szentgotthard Vakarcs K. ut 161373 Domjan Ildiko H-9970 Szentgotthárd Felsöpatak ut 91219 Domján Imre H-9970 Szentgotthárd Apáti ut. 52280 Domjan Joszef H-9970 Szentgotthárd Martirok ut.2/a2279 Domjan Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Martirok ut.2/a1416 Domján Józsefné H-9970 Szentgotthárd Apati ut. 54397 Domjan Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Vodnivog ut 24396 Domjan Laszlone H-9970 Szentgotthárd; Vodninog ut 25199 Domjan Richard H-9970 Szentgotthard Gyertyanos ut 24300 Domokos Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 2/a4301 Domokos-Baryik Zsuzsanna Tünde H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 2/a4288 Dömötör Gyula H-9970 Szentgotthárd; Raköczi u. 54289 Dömötör Gyula H-9970 Szentgotthárd; Raköczi u. 54287 Dömötör Gyulane H-9970 Szentgotthárd; Raköczi u. 51980 Dömötor Istvan H-9970 Szentgotthárd Mortisak ut 2 B1979 Dömötör Istvanne H-9970 Szentgotthárd Mortisak ut 2 B4779 Dömötör Sandor H-9970 Szentgotthárd Rákóczi F. út 05 Ii/14780 Dömötör Sándorné H-9970 Szentgotthárd Rákóczi F. út 05 II/14165 Dömötör Tamas H-9970 Szentgotthárd Szell Kalman ter. 182429 Domyom Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Vodnirog ut 22543 Donat Komoczi H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi str. 3/c1978 Dönator Zsolt H-9970 Szentgotthárd Mortisak ut 22695 Doncscez Katalin H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui 58/A4912 Doncsecs Gabor H-9970 Szentgotthard Deak Ferenc ut. 15 2. em 55136 Doncsecz Adel H-9970 Szentgotthard Felsöpatak Str. 132234 Doncsecz Andras H-9970 Szentgotthárd Szeny Enzsebet u.7.2235 Doncsecz Andrasne H-9970 Szentgotthárd Szent Entsebet u.7.2945 Doncsecz Anita H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1322984 Doncsecz Attila H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1695132 Doncsecz Bojan H-9970 Szentgotthard Felsöpatak Str. 132696 Doncsecz Edit H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui 58/A2490 Doncsecz Eszter H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 9/B1267 Doncsecz Ferencné H-9970 Szentgotthárd Széchenyi u. 431049 Doncsecz Gábor H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1692982 Doncsecz Istvan H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1321039 Doncsecz István H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1482030 Doncsecz Istvanne H-9970 Szentgotthárd Szell Kalman ter 201209 Doncsecz Istvánni H-9970 Szentgotthárd Akóc u. 3.2494 Doncsecz Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Petöfi ut 341147 Doncsecz József H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1691714 Doncsecz Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Petöfi ut. 341111 Doncsecz Józsefné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1691203 Doncsecz Károly H-9970 Szentgotthárd Felsöpatak út 194004 Doncsecz Károly H-9970 Szentgotthárd Felsöpatak Str.13- 89 -


1019 Doncsecz Károlyne H-9970 Szentgotthard Szvetecz E 92685 Doncsecz Laszlo H-9970 Szentgotthard Mariaijfalui ut. 58/A1846 Doncsecz Laszlone H-9970 Szentgotthárd Maniaujfalni ut 58/A2236 Doncsecz Norbert H-9970 Szentgotthárd Szent Entsebet u.7.1009 Doncsecz Ottokárné H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi ut. 1033930 Doncsecz Tibor H-9970 Szentgotthard Szechenyi u. 432496 Doncsecz Zoltan H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi ut 3/C4005 Doncseczné Barabás Diána H-9970 Szentgotthárd Felsöpatak Str.132233 Doncseczwe Geczy Ildiko H-9970 Szentgotthárd Szent enzsedey u.7.5159 Doncses Lorld H-9970 Szentgotthard Aysod u 17 4/132755 Donczecz Andreas H-9970 Szentgotthárd Kossuth u. 102752 Donczecz Gyula H-9970 Szentgotthárd Kossutt L. 102753 Donczecz Gyulane H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. u. 101207 Donczecz József H-9970 Szentgotthárd Ürhajós u. 102754 Donczecz Tibor H-9970 Szentgotthárd Kossuth ut. 101422 Doniseez Istvánné/Herczog Anna H-9970 Szentgotthárd Tödfalusi ut. 132945 Doppelhofer Ing. Franz A-8380 Jennersdorf Laritzgraben 552580 Dora Völker H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 55402 Dora Zentai H-9700 Szombathely Krudy Gyula Straße 63235 Dornik Agnes A-8350 Fehring Hohenbrugg 2043234 Dornik Josefa A-8350 Fehring Hohenbrugg 1423237 Dornik Mararete A-8350 Fehring Hohenbrugg 2033238 Dornik Thomas A-8350 Fehring Hohenbrugg 2033236 Dornik Wolfram Mag.-Dr. A-8350 Fehring Hohenbrugg 1421445 Doszpot Andrea H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut. 105405 Doszpot Balazs H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 105203 Doszpot Dora H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 1101157 Dr. Albina Kaszás H-9970 Szentgotthard Radnóti M.u. 24/7836 Dr. Brechelmacher Angelika A-1040 Wien Mayerhofg. 4/114706 Dr. Csanaki Eszter sz. Lang Eszter H-9970 Szentgotthárd Zsidai u. 191067 Dr. Dacseczné Kovács Tünde H-9970 Szentgotthard Tótfalusi u 1731380 Dr. Dancsecs Zsolt H-9970 Szentgotthárd Petöfi Str. 531036 Dr. Dancsecz Ferenc H-9970 Szentgotthard Tótfalusi u. 1735509 Dr. Ehrennberger Doris A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 159219 Dr. Fuchs Ferdinand A-7543 Hartberg Wagendorf 284786 Dr. Gáspár Károly H-9955 Szentgotthárd Rábafüzes Dobö út 24787 Dr. Gáspár Károly H-9970 Szentgotthárd Arpad út 102767 Dr. Gaspar Karolyne H-9970 Szentgotthard Arpad u. 102146 Dr. Gömbös Sandor H-9970 Szentgotthárd Füzesi ut 11169 Dr. Gömbös Sándor H-9970 Szentgotthard Babits u.52144 Dr. Gömbös Sandorne H-9970 Szentgotthárd Füzesi ut 11401 Dr. Gömbösné Horváth Anita H-9955 Szentgotthárd Babits u. 5305 Dr. Gradnig Franz D-8280 Fürstenfeld Blücherstraße 144553 Dr. Habik Monika A-1120 Wien Stegmayerg. 7813 Dr. Hajek Heinz A-7561Heiligenkreuz Ammerweg 32486 Dr. Halmi Ivan H-9970 Szentgotthárd; Mariaujfalui ut 784838 Dr. Hanna Awny H-9970 Szentgotthard Vakarcs Kálmán u. 334837 Dr. Hanna Erika H-9970 Szentgotthard Vakarcs Kálmán u. 33892 Dr. Hochwarter Andrea A-8380 Jennersdorf Hauptstr. 431065 Dr. Horváth Istvánné H-9970 Szentgotthard Möstisok u 91092 Dr. Janny Géza H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut. 16828 Dr. Jiru Peter A-1010 Wien Am Hof 33926 Dr. Johann Raunikar A-8280 Fürstenfeld Dr. Wilhelm Taucherstraße 51728 Dr. Juhasz Sandor H-9970 Szentgotthard Mathiasz A.u.131726 Dr. Juhaszne, Dr. Patyi Agnes H-9970 Szentgotthard Mathiasz A.u.131463 Dr. Klósz Beata H-9970 Szentgotthárd Mártirok u. 6/B. III. 102403 Dr. Kókai Károly H-9970 Szentgotthárd Széchenyi u. 393344 Dr. Konrad Regina A-8350 Hohehnbrugg/R. 431429 Dr. Koromné Dr. Kozó Mária H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 751606 Dr. Krajczàr Róbert H-9970 Szentgotthárd Kossuth Lajos tuca 29/B2074 Dr. Kulcsar Ferencne H-9970 Szentgotthárd Duxler u 17/A409 Dr. Lazarek Herbert A-8342 Gnas Nr. 1253755 Dr. Leontaridis Nikolas A-8380 Hennersdorf Hauptplatz 94959 Dr. Levente Bartha H-9970 Szentgotthard Zöldmezö u. 5846 Dr. List Eveline A-1070 Wien Mariahilfer Str. 108/274736 Dr. Máte Jánosné H-9970 Szentgotthárd Kossuth u 54245 Dr. Mate Tibor H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi u. 3/A544 Dr. Mayer Georg A-8330 Feldbach Ungarstraße 71381 Dr. Mentö Marianna H-9970 Szentgotthárd Petöfistr. 535511 Dr. Michael Ehrenberger A-8382 Mogersdorf Nr. 1595434 Dr. Nathai Tamas H-9970 Szentgotthard Arpad ut 51289 Dr. Náthainé Szöke Gabriella H-9970 Szentgotthárd Ápád út 53794 Dr. Neugebauer Horst A-8380 Jennersdorf Bachzeile 25538 Dr. Rausch Karin A-8380 Jennersdorf Rax Bergen 864678 Dr. Rudolf Nagy H-9970 Szentgotthardt Kobaly Zoltan u. 13837 Dr. Rustwurm Michaela A-7561 Heiligenkreuz i.L. Zollhausstraße 75535 Dr. Rustwurm Peter A-1160 Wien Zöchbauerstraße 2/553789 Dr. Salzwimmer Josef Heimo A-8380 Jennersdorf Hauptstraße 17404 Dr. Sarlay Holger A-8382 Mogersdorf Nr. 198- 90 -


55 Dr. Sattler Rosemarie A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 42716 Dr. Scheiber Wolfgang A-8362 Übersbach Übersbach 1982667 Dr. Szecsei Nagy Klara H-9970 Szentgotthard Kodaly Zoltan u. 12405 Dr. Szerzö Géza H-9970 Szentgotthárd; Váci Mihaly U. 63756 Dr. Treiber Josef A-8380 Neumarkt an der Raab Mühlweg 71831 Dr. Vilics Jozsef H-9982 Apatistvanfalnz Fö ut 1331810 Dr. Viliesne Standor Sldiko H-9982 Szakonyfal Fö ut 1333860 Dr. Wagner Ernst A-7562 Eltendorf Grazerstraße 153861 Dr. Wagner Melanie A-7562 Eltendorf Grazerstraße 15660 Dr. Wahl Birgit A-8280 Fürstenfeld Übersbach 2514551 Dragschitz Julia A-7000 Eisenstadt Kasernenstr. 45/64554 Dragschitz Yasmin A-7000 Eisenstadt Kasernenstr. 45/6814 Drapal Lisa A-2372 Gießhübl Hauptstr. 25461 Dravecz Bernadett H-9970 Szentgotthard Totfalusi u. 1055401 Dravecz Ferencne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 1341686 Dravecz Istvan H-9970 Szentgotthárd Tötfaluzi ut. 67309 Dravecz Jozsef H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 652021 Dravecz Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 652022 Dravecz Tamas H-9970 Szentgotthárd Szabadsag ter 1 4/133229 Dravetz Heike A-8352 Unterlamm Magland 31511 Draxler Günther A-8382 Rosendorf Rosendorf 4512 Draxler Marianne A-8382 Rosendorf Rosendorf 4875 Dück Christoph A-1050 Wien Jahng. 35-37/3/135035 Dück Roza H-9970 Szentgotthárd Kossuth L u. 15. i. 3.3890 Dugum Mediha A-8280 Fürstenfeld Kirchenplatz 63892 Dugum Semin A-8280 Fürstenfeld Kirchenplatz 62308 Düh Andras H-9970 Szentgotthárd Arpad u.24.4292 Düh Emilne H-9970 Szentgotthárd; Jozsef Attila u. 31126 Düh Gábor Tamás H-9970 Szentgotthard Bethlen u. 34830 Düh Imre H-9970 Szentgotthard Kossuth u. 642307 Düh Istvan H-9970 Szentgotthárd Arpad u.24.2309 Düh Istvanne H-9970 Szentgotthárd Arpad u.24.1123 Düh László H-9970 Szentgotthard Bethlen u. 31125 Düh László András H-9970 Szentgotthard Bethlen u. 35001 Düh Richard H-9970 Szentgotthard Akac ut. 103263 Dujmovits Fabian A-8380 Jennersdorf Raxer Straße 543519 Dujmovits Irma A-8380 Jennersdorf Raxer Straße 543262 Dujmovits Jakob A-8380 Jennersdorf Raxer Straße 543261 Dujmovits Rudolf Dr. A-8380 Jennersdorf Raxer Straße 545368 Dunai Ferenc H-9970 Szentgotthard Kertvarosi ut. 235364 Dunai Ferencne H-9970 Szentgotthard Kertvarosi ut. 233028 Dunkl Constantin A-8380 Neumarkt/R. Mühlweg 33027 Dunkl Emilie A-8380 Neumarkt/R. Mühlweg 33026 Dunkl Joana A-8380 Neumarkt/R. Mühlweg 34268 Durbak Peter H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 9/B2880 Dus David H-9970 Szentgotthard Kis ut. 222879 Dus Laszlo H-9970 Szentgotthard Kis ut. 222966 Dus Laszlone H-9970 Szentgotthard Kis ut. 222970 Dus Matte H-9970 Szentgotthard Kis ut. 223869 Dusek Susanne A-8046 Graz Plickweg 7B4831 Düth Imréné H-9970 Szentgotthard Kossuth u. 641512 Dütz Lászlóné H-9970 Szentgotthárd Bethlem u. 34891 Dzsida Krisztian H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 17/III/125053 Dzsida Reka H-9970 Szentgotthárd Szabadsag Ter 3. III/112223 DZV. Zsigmond Andorne H-9970 Szentgotthárd Doszt Gy.13.804 Ebner Manfred A-4381 St.Nikola Struden 2538 Eder Claudia A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 260535 Eder Franz A-8382 Mogersdorf Deutsch-Minihof 39536 Eder Irene A-8382 Mogersdorf Deutsch-Minihof 39117 Eder Markus A-8330 Feldbach Gassendorf 1525542 Eduard und Waltraud Lang A-8380 Neumarkt/R. Hauptstraße 16781 Egger Elfriede A-7543 Kukmirn 864143 Egyed Imre H-9970 Szentgotthárd Baross Gabor u. 26725 Ehlimana Ramic A-8280 Fürstenfeld Kirchenplatz 6823 Ehrenhofer Astrid A-2485 Wimpassing/L. Klosterg. 5822 Ehrenhofer Bernhard A-2485 Wimpassing/L. Klostergasse 53531 Eibel Christoph A-8361 Hatzendorf Schiessl 12628 Eibel Karin A-8264 Riegersdorf Riegersdorf 2770 Eicher Erwin A-8380 Neumarkt/Raab Hauptstr. 145565 Eichmann Horst A-8385 Neuhaus-Klb Altenhof 355583 Elena Stoisser A-7540 Güssing Neustift 2203920 Elias Alizadeh Saboor A-8280 Speltenbach Speltenbach 17920 Eller Dietmar A-8352 Unterlamm 149a/13925 ELLF-Verein zur Erhaltung der Lebensqualität an Lafnitz und Feistritz zu Hd. Dr. A-8280 Fürstenfeld Dr. Wilhelm Taucherstraße 5Johann Raunikar4545 Elpans A-7400 Oberwart Bildein3187 Em Adelheid A-8280 Fürstenfeld Mühlbreitenstraße 114/A5216 Endre Dr. Matha H-9970 Szentgotthard Fürdo u 4- 91 -


5215 Endre Dr. Mathe H-9970 Szentgotthard Furdo ut 43371 Englisch Marianne A-8350 Fehring Hohenbrugg 623369 Englisch Siegfried A-8350 Fehring Hohenbrugg 62a4418 Enikö Mikos H-9970 Szentgotthardt Toth Arpad ut 13198 Enzinger Wolfgang A-3100 St. Pölten Schneckgasse 84304 Enzsel Gabor H-9970 Szentgotthárd; Jozsef Attila u. 194302 Enzsel Istvan H-9970 Szentgotthárd; Jozsef A. u. 19 III 15217 Erhinger Hildegard A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 50218 Erhinger Willibald A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 50375 Erich Kloiber A-8382 Mogersdorf 2264470 Erina Toth Könyene H-9970 Szentgotthardt Mathias ut 3242 Erkinger Albert A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 351241 Erkinger Ilse A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 351341 Erna Lex A-8382 Mogersdorf Nr. 214435 Ernst-Kumpitsch Elvira A-8382 Dt. Minihof Nr. 735496 Erös Peter H-9970 Szentgotthard Maritrok ut 14411 Ester Kiss H-9970 Szentgotthardt Istvan Kiraly u. 122409 Eszter Ince-Nagy H-9970 Szentgotthárd; Josef A. u. 195390 Etelka Zsampar H-9970 Szentgotthard Totfalusi u. 86343 Ewald Villi A-8382 Mogersdorf Nr. 263507 Eyer Karin A-7501 Unterwart Unterwart2334 Fabian Bela H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 41/a2333 Fabian Belane, Kalmar Andrea Magdolna H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 41/a5274 Fabian David H-9970 Szentgotthard Szechenyi u. 41/A2006 Fabian Ildiko H-9970 Szentgotthárd Sallai ut 132056 Fabian Imre H-9970 Szentgotthárd Duxler ut 162567 Fabian Imrene H-9970 Szentgotthárd; Duxler ut 162008 Fabian Laszlo H-9970 Szentgotthárd Sallai ut 132005 Fabian Laszlone H-9970 Szentgotthárd Sallai ut 133364 Fabry Rosa A-3155 Hohenbrugg a.d.Raab Ahrbach 583878 Faiss Christian A-8280 Altenmarkt Altenmarkt 763585 Familienname unleserlich, Sonja A-8282 Loipersdorf keine Angabe4263 Farkas Anna H-9970 Szentgotthárd; Mathiasz A 232132 Farkas Ferenc H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 1092133 Farkas Ferenc H-9970 Szentgotthárd Totfalusi u. 1092095 Farkas Istvan H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 4/B2096 Farkas Istvanne H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 4/B4264 Farkas Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Mathiasz u. 234177 Farkas Matyas H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 72094 Farkas Peter H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 4/B2134 Farkas Tamas H-9970 Szentgotthárd Totfalusi u. 1092117 Farkasne Mikas Eszter H-9970 Szentgotthárd Totalusi u. 1091434 Farmasi Albert H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ut. 23 II/71432 Farmasi Albertine H-9970 Szentgotthárd Munyadi ut 23. II/72389 Farmasi Albertne H-9970 Szentgotthárd Martirok ur 17/a1491 Fartek Eszter H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut. 28/c4602 Fartek Ewald A-8380 Neumarkt/Raab Hauptstr. 321489 Fartek Gábor H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut. 28/c1493 Fartek István H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut. 28/c2914 Fartek Istvanne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 28/C2778 Fartek Laura H-9970 Szentgotthard Airpaid ut. 74129 Fartek Tamas H-9970 Szentgotthárd Arpad Ut 73888 Fasch Dagmar A-8280 Fürstenfeld Grazerplatz 3534 Fasching Alfred A-8382 Mogersdorf Deutsch-Minihof 19451 Fasching Christine A-8382 Mogersdorf Dt. Minihof 46330 Fasching Daniela A-8382 Wallendorf 119453 Fasching Gabriela A-8382 Dt. Minihof Nr. 19385 Fasching Georg A-8382 Mogersdorf Nr. 21327 Fasching Heidemarie A-8382 Mogersdorf 21386 Fasching Helene A-8382 Mogersdorf Nr. 205437 Fasching Joachim A-8382 Dt. Minihof Nr. 19318 Fasching Johann A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 21384 Fasching Johann A-8382 Mogersdorf Nr. 21450 Fasching Karl-Heinz A-8382 Mogersdorf Dt. Minihof 46329 Fasching Maria A-8382 Wallendorf 1191391 Fasching Sandor H-9970 Szentgotthárd Szechenyi Str. 30/A2614 Fasching Zsuzsanna H-9970 Szentgotthard Szechenyi Str. 30 A2615 Fasching Zsuzsanna Wekker H-9970 Szentgotthard Szechenyi Str. 30/A2641 Febert Agnes H-9970 Szentgotthard Martirok Ut 9/B5272 Febert Imre H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui ut. 1232203 Febert Miklos H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 9/B i.e.4.a758 Fechs Isertold A-7562 Eltendorf Zahling 205233 Feher Bettina H-9970 Szentgotthard Bem ut 231231 Fehér Márk H-9970 Szentgotthárd Bem. ut. 231270 Fehérné Bali Eszter H-9970 Szentgotthárd Bem. ut. 23825 Fekete Johann A-2485 Wimpassing/L. Hauptstr. 662162 Fekszi Bela H-9970 Szentgotthárd Betjöem Gabor ut. 184999 Fekszi Belane H-9970 Szentgotthard Bethlen Gabor utca 18 sz.1155 Félix Nagy H-9970 Szentgotthard Radnóti M. u. 24/1- 92 -


1127 Féna János H-9970 Szentgotthard Rósza Ferend Utca 431129 Féna Zsefia H-9970 Szentgotthard Rózsa Ferenc Utca 433362 Fenner Gertrud A-3155 Hohenbrugg a.d.Raab Ahrbach 573803 Fentl Patrick A-8382 Mogersdorf 614361 Fenyvesi Ferencne H-9970 Szentgotthárd; Tötfalusi ut. 1264360 Fenyveti Ferenc H-9970 Szentgotthárd; Töfalusi ut 1264486 Ferenc Bartakovics H-9970 Szentgotthardt Vörösmarty u. 142565 Ferenc Kenyeres H-9970 Szentgotthárd; Martirok u. 6/A4454 Ferenc Koczaiy H-9970 Szentgotthardt Marianiuffali ut 1234462 Ferenc Koczan H-9970 Szentgotthardt Mariauufalui ut 1234477 Ferenc Lang H-9970 Szentgotthardt Petöfi u. 252797 Ferenc Laszlo H-9970 Szentgotthard Szabadsag ter. 34425 Ferenc Orban H-9970 Szentgotthardt Vakarcs K. u 14487 Ferencne Bartakovics H-9970 Szentgotthardt Vörösmarty u. 144430 Ferencne Horvath H-9970 Szentgotthardt Hunyadi F. ut 104682 Ferencne Secfecz H-9970 Szentgotthardt Szell Kalman u 184438 Ferencs Somenek H-9970 Szentgotthardt Totfalusi ut 524457 Ferencsne Koczan H-9970 Szentgotthardt Mariauffalui ut 1234437 Ferencsne Somenek H-9970 Szentgotthardt Totfalusi ut 5225 Ferschich Rosemarie A-7011 Siegendorf Gartengasse 404565 Ferstl Alfred A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 2794564 Ferstl Maria A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 2793831 Fertö-Hanság és Nemzeti Park Igazgatöság H-9435 Sarród Rév-Kócsagvár420 Feuchtl Alois A-8382 Wallendorf Nr. 54418 Feuchtl Elisabeth A-8382 Wallendorf Nr. 54419 Feuchtl Elke A-8382 Wallendorf Nr. 544492 Fibor Szalczer H-9970 Szentgotthardt Bethlan Gabor ut. 23191 Fikisz Werner A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 4321502 Filó Anna H-9970 Szentgotthárd Szell Kálmán ter 3917 Fink Anita A-8385 Neuhaus am Klausenbach Sandriegel 33816 Fink Hedwig Maria A-8052 Graz Neupauerweg 83918 Fink Klaus Jürgen A-8385 Neuhaus am Klausenbach Sandriegel 3916 Fink Werner A-8385 Neuhaus am Klausenbach Sandriegel 33743 Fischer Doris A-8352 Unterlamm 503227 Fischer Günther A-8350 Fehring Hohenbrugg 725568 Fischer Stefanie A-8352 Unterlamm 503479 Flatzer Alfred A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 803463 Flatzer Bianca A-8352 Unterlamm Unterlamm 1663468 Flatzer Erwin A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 853480 Flatzer Franz A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 803478 Flatzer Josefa A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 803461 Flatzer Manuela A-8352 Unterlamm Unterlamm 1663462 Flatzer Rene A-8352 Unterlamm Unterlamm 166963 Fleischer Achim A-8380 Jennersdorf Bachergraben 203257 Fleiß Erika A-8380 Jennersdorf Sonnengasse 53256 Fleiß Rüdiger A-8380 Jennersdorf Sonnengasse 5655 Florian Beate A-8291 Burgau Roseggerstraße 384278 Fodor Balazs H-9970 Szentgotthárd; Szepvölgti ut. 1 R.2556 Fodor Bela H-9970 Szentgotthárd; Szepvölgyi u 32470 Fodor Bela Janos H-9970 Szentgotthárd; Szepvölgyi u. 32555 Fodor Bela Janosne H-9970 Szentgotthárd; Szepvölgyi u 32434 Fodor Istvan H-9970 Szentgotthárd; Pavel A. ltp. 42433 Fodor Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Pavel A. ltp 42493 Fodor Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Gardonyi ut 34277 Fodor Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Szepvölgti ut. 1R5258 Fodor Kinger H-9970 Szentgotthard Pavel Agoston ltp 42130 Fodor Lajosne H-9970 Szentgotthárd Vörösmatig u. 132936 Fodor Laszlone H-9970 Szentgotthard Szechenyi I. Str. 121161 Fodor Mária H-9970 Szentgotthard Szaladsóg L u. Sz. 34077 Fodor Timea H-9970 Szentgotthàrd Pável Agostou ut 44899 Földes Palne H-9970 Szentgotthárd Kilian u 54900 Földes Zsofia H-9970 Szentgotthard Kilian u. 54108 Forgács Adolf H-9970 Szentgotthàrd Zrinyi Miklos Ut 114109 Forgacs Adolfné H-9970 Szentgotthárd Zrinyi Miklos UT 111963 Forgacs Laszlo H-9970 Szentgotthárd Duxler u.2498 Forgacs Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Duxler u.1964 Forgacs Laszlone H-9970 Szentgotthárd Duxler u.1962 Forgacs Petra H-9970 Szentgotthárd Duxler u.4859 Forján Ferencné H-9970 Szentgotthard Vajda János u. 153102 Forjan Franz A-8380 Jennersdorf Rax Bergen 893101 Forjan Gerhard A-8380 Jennersdorf Rax Bergen 8930 Forjan René A-8382 Weichselbaum Krobotek 334975 Forjan Tiborne H-9970 Szentgotthard Marterok ut. 2 II e 174807 Forjánné Müller Zsuzsanna H-9970 Szentgotthárd Martinak út 4/B Ie 54808 Forzán Tibor H-9970 Szentgotthárd Martinok út 4/B I e5261 Fözö Jözsefne H-9970 Szentgotthard Deak F. U. 163835 Fragner Doris A-8280 Jennersdorf St. Severin 14/19809 Framic Tea A-8045 Graz Statteggerstr. 51/71658 Frank Agnes H-9970 Szentgotthárd Dozsa Gy. ut. 8- 93 -


1040 Frank Dedics H-9970 Szentgotthard Szvéten Ernö ut.111659 Frank Robert H-9970 Szentgotthárd Dozsa Gy. u. 81657 Frank Robertne H-9970 Szentgotthárd Dozsa Gy. ut. 83919 Franz Uhl A-8280 Altenmarkt Speltenbach 434628 Franz Vanessa A-7540 Neustift b.G. 1053527 Freidorfer Marco A-8332 Edelsbach Edelsbach 15897 Freismuth Andrea A-7571 Rudersdorf Am Lafnitzgrund 13382 Freißmuth A-8352 Unterlamm Magland 623379 Freißmuth Aloisia A-8352 Unterlamm Magland 623218 Freissmuth Christian A-8352 Unterlamm Unterlamm 723380 Freißmuth E. A-8352 Unterlamm Magland 623383 Freißmuth Gerlinde A-8352 Unterlamm Magland 623217 Freißmuth Heidi A-8352 Unterlamm Unterlamm 723219 Freißmuth Johann A-8352 Unterlamm Unterlamm 723220 Freißmuth Johann A-8352 Unterlamm Unterlamm 723749 Freissmuth Johann A-8352 Unterlamm Magland 883750 Freißmuth Jürgen A-8352 Unterlamm Magland 883597 Freudelsperger Karl A-8380 Jennersdorf Grieselstein, Rosenberg 93598 Freuelsperger-Sagl A-8380 Jennersdorf/Grieselstein Rosenberg 94861 Fridli Sándorné H-9970 Szentgotthard keine Angabe3692 Friedel Eleonore A-8352 Unterlamm Magland 71 A947 Friedel Helmut A-8352 Unterlamm Magland 71 A3886 Friedl Gerhard A-7561 Heiligenkreuz Marienweg 11505 Friedl Maria A-8385 Neuhaus/Klb. Taborstraße 2495 Friedl Martha A-7561 Heligenkreuz i.L. Marienweg 11982 Friedl Sonja A-8280 Fürstenfeld Reinerweg 11/24687 Frigyes Pali H-9970 Szentgotthardt Honved ut. 23053 Frisch Berta A-8324 Kirchberg/R. Oberstorcha 1033052 Frisch Hermann A-8324 Kirchberg/R. Oberstorcha 1033138 Frisch Matteo A-8324 Kirchberg/R. Oberstorcha 1033075 Frisch Oliver A-8324 Kirchberg/R. Oberstorcha 1034638 Frisch Philipp A-7551 Heugraben 66858 Frischenschlager Prisca A-1090 Wien Koling. 10/263791 Fritz Liselotte A-7571 Rudersdorf Am Mühlengrund 6153 Fritzl Daniel A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 90155 Fritzl Judith A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 90162 Fritzl Lena A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 90164 Fritzl Lisa A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 90156 Fritzl Martin A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 90163 Fritzl Mira A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 90160 Fritzl Sabine A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 90154 Fritzl Stefanie A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 90161 Fritzl Wilhelm A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 90467 Fröhlich Brigitte A-7540 Neustift/G. Nr. 2152312 Frustok Endrene H-9970 Szentgotthárd Istvan Kiraly ut 16.635 Fuchs Edith A-7564 Dobersdorf Dobersdorf 803654 Fuchs Elisabeth A-8352 Unterlamm Oberlamm 61118 Fuchs Erna A-7571 Rudersdorf Sattlerstraße 143194 Fuchs Ernst A-8352 Unterlamm Oberlamm 268 Fuchs Franz A-7571 Rudersdorf Marbachstraße 169 Fuchs Friederike A-7571 Rudersdorf Marbachstraße 1122 Fuchs Irmine A-7571 Rudersdorf Feldgasse 10121 Fuchs Manfred A-7571 Rudersdorf Feldgasse 10119 Fuchs Mario A-7571 Rudersdorf Feldgasse 10120 Fuchs Patrick A-7571 Rudersdorf Feldgasse 103211 Fuhrmann Manuela A-8291 Burgau Burgauberg 2763212 Fuhrmann Tim A-8291 Burgau Burgauberg 2764261 Fuisz Emilia H-9970 Szentgotthárd; Kethelyi ut. 914777 Fuisz Joszefne H-9970 Szentgotthárd Kethelyi út 914329 Fuisz Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Kethelyi ut 911507 Fuisz Máté H-9970 Szentgotthárd Felsümezö u. 34330 Fuisz Szilard H-9970 Szentgotthárd; Kehtelyi ut. 911510 Fuisz Viktor H-9970 Szentgotthárd Felsömezö u. 31509 Fuiszné Nagy Eszter H-9970 Szentgotthárd Felsömezö u. 3883 Fürtsch Margot A-1140 Wien Utendorfg. 21/1/62693 Gaa Csaba H-9970 Szentgotthard Martiroic ut. 4/c II/61826 Gaal Attila H-9970 Szentgotthárd Mariaujfalui ut 324893 Gaal Attila H-9970 Szentgotthárd Alkotuany ut 444895 Gaal Attilane H-9970 Szentgotthárd Alkotuany ut 445276 Gaal Balazs H-9970 Szentgotthard Pavel Agoston Ltp 4/1661 Gaal Christoph A-7562 Eltendorf Siedlungsstraße 12477 Gaal Claudia A-7562 Eltendorf Siedlungsstraße 6/31822 Gaal Ferenc H-9970 Szentgotthárd Mariaujfalui ut 321804 Gaal Ferencne H-9970 Szentgotthárd Mariauzfalni ut 325465 Gaal Georgina H-9970 Szentgotthard Mariauzfani ut 623418 Gaal Harald A-7562 Eltendorf Angerstr. 35271 Gaal IFJ. Janos H-9970 Szentgotthard Eötvös u. 92135 Gaal Imre H-9970 Szentgotthárd M-ujfalui ut 175465 Gaal Imre H-9970 Szentgotthard Mariauzfanis ut 62- 94 -


2129 Gaal Imrene H-9970 Szentgotthárd Marianjfalui ut 175464 Gaal Imrene H-9970 Szentgotthard Mariauzfanis ut 625278 Gaal Istvan H-9970 Szentgotthard Pavel Agoston Ltp. 4/15279 Gaal Istvanne H-9970 Szentgotthard Pavel Agoston Ltp. 4/14339 Gaal Izabella H-9970 Szentgotthárd; Mariayfalni ut 622627 Gaal Janos H-9970 Szentgotthard Eötvös u. 91313 Gaál János H-9970 Szentgotthárd Zsidai ut. 185296 Gaal Janosne H-9970 Szentgotthard Eötvös u. 94892 Gaal Krisztian H-9970 Szentgotthárd Alkatuam ut 444903 Gaal Krisztofer Attila H-9970 Szentgotthard Alkotmany ut. 444285 Gaal Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Martirok ut. 4/c2694 Gaal Laszlone H-9970 Szentgotthard Martirok ut 4/c II/64042 Gaal Monika H-9970 Szentgotthárd Mariaujfalui ut 321396 Gaal Szabina H-9970 Szentgotthárd Zsidai utca 182860 Gaal Zsanett H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ut 25.1311 Gaálne Kovács Márta H-9970 Szentgotthárd Zsidai ut. 183622 Gaber Daniela A-8352 Unterlamm; Nr. 102 a3620 Gaber Gerald A-8352 Unterlamm Nr. 102 a3621 Gaber Katrin A-8352 Unterlamm; Nr. 102 A2790 Gabor Agostow H-9970 Szentgotthard Arpad u. 72628 Gabor Gaspar H-9970 Szentgotthárd Kis Str. 84809 Gábor Pácz H-9970 Szentgotthárd Jókai út 44403 Gabor Zauecz H-9970 Szentgotthardt Totfalusi u. 344402 Gaborne Zauecz H-9970 Szentgotthardt Tostamsi u. 343619 Gabr Elfriede A-8352 Unterlamm 10aa2118 Gacso Endrene H-9970 Szentgotthárd Radnoti M. u. 231687 Gacso Tibor H-9970 Szentgotthárd Radnoti M. ut. 232113 Gallai Hajnalka H-9970 Szentgotthárd Alsöpatak ut 61613 Gallai Sàndor H-9970 Szentgotthárd Also`patak ut. 62116 Gallao Sandorne H-9970 Szentgotthárd Alsopatat ut. 63535 Galle Rene A-8330 Feldbach Rohr a.d. Raab 673858 Galosi Bela O. A-3001 Mauerbach Am Kreuzbrunn 6/43114 Gamberger Helena A-8380 Jennersdorf Rax-Bergen 84a3113 Gamberger Jana A-8380 Jennersdorf Rax-Bergen 843111 Gamberger Lara A-8380 Jennersdorf Rax-Bergen 84a3112 Gamberger Maja A-8380 Jennersdorf Rax-Bergen 84a165 Gannersdorfer Franz A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 633388 Gartler Astrid A-8352 Unterlamm 333786 Gartner Christian A-8330 Feldbach Leitersdorf 1583415 Gartner Eva A-7562 Eltendorf; Zahling Dorfstr. 10/23451 Gartner Friedrich A-8352 Unterlamm 73588 Gartner Reinhard A-8352 Oberlamm keine Angabe2332 Gaspar Benedek H-9970 Szentgotthárd Kis Str. 82783 Gaspar Boglarka H-9970 Szentgotthard Arpad utca 9/A III/101013 Gáspár Boldizsárné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut 761018 Gáspár Csilla H-9970 Szentgotthard Tótfalusi út 762784 Gaspar Gergö H-9970 Szentgotthard Arpad utca 9/A III/102777 Gaspar Jozsef H-9970 Szentgotthard Hethasz u. 102782 Gaspar Jozsefne H-9970 Szentgotthard Hethaz u. 102787 Gaspar Szabolcs H-9970 Szentgotthard Arpad utca 9/A III/105447 Gaspar Tamasne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 764172 Gaspar Tiborné H-9970 Szentgotthárd Rózsa F. u. 112788 Gasparne Nagy Hajnalka H-9970 Szentgotthárd Arpad utca 9/A III/102837 Gaspor Tomas H-9970 Szentgotthard totfalusi UT 763525 Gaulhofer Harald A-8332 Edelsbach Edelsbach 1541858 Gecsek Istvan H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut 175194 Gecsek Istvan H-9970 Szentgotthard III Bela K. u 221862 Gecsek Istvanne H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut 175195 Gecsek Oliver Istvan H-9970 Szentgotthard III Bela K. u 222419 Gecsek Tiborne H-9970 Szentgotthárd Dózsa György u. 155193 Gecsekne Herman Andrea H-9970 Szentgotthard III Bella K. u 224844 Gécui Jószef H-9970 Szentgotthard Táncsics M. u. 224996 Geczi Nikolett H-9970 Szentgotthard Deak F. 144998 Geczi Roland H-9970 Szentgotthard Deak F. 144995 Geczi Rolandne H-9970 Szentgotthard Deak F. 144997 Geczi Szabolcs H-9970 Szentgotthard Deak F. 14225 Geier Marius A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1863905 Geiger Anette A-8280 Fürstenfeld Andreas-Deutschstraße 104549 Geiger Emilie A-7041 Antau Ob. Hauptstr. 2242 Gemeinde Mogersdorf A-8382 Mogersdorf34 Gemeinde Weichselbaum A-8382 Weichselbaum Maria Bild 2A3365 Gerditsch Markus A-8350 Fehring Hohenbrugg 1701026 Gerencsér Adrienn Mária H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut 2081032 Gerencsér Anna H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 2081042 Gerencsér Gréta H-9970 Szentgotthard Felsöpatak u. 44266 Gerencser Istvan H-9970 Szentgotthárd; Tötfalusi ut. 1561043 Gerencsér Julianna H-9970 Szentgotthard Felsöpatak u. 41105 Gerencser Karoly H-9970 Szentgotthard Felsöpatak ut. 41206 Gerencsér Péter Pál H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi út 208- 95 -


1025 Gerencsér Péter Pálné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 2082713 Gerencszer Istvanne H-9970 Szentgotthard Totfalusi Str.15619 Gerger David A-7561 Heiligenkreuz Güssingerstraße 1315 Gerger Hartmut A-7561 Heiligenkreuz Güssingerstraße 1317 Gerger Martin A-7561 Heiligenkreuz Güssingerstraße 133157 Gerger Melitta A-8383 St. Martin/R. Hauptstraße 1418 Gerger Theodora A-7561 Heiligenkreuz Güssingerstraße 135581 Gert Jazbec A-8354 St. Anna a.A. Hochstraden 7228 Geschl Dorothea A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 372860 Gesellmann Nora A-1070 Wien Westbahnstr. 33/9649 Gether Johann A-8280 Fürstenfeld Dreikreuzweg 173258 Geyer Gerda Dr. A-8380 Jennersdorf Hohenbruggerstraße 142385 Gicsek Istvanne H-9970 Szentgotthárd Dozca Gy.u.12.2384 Gicsek Tibor H-9970 Szentgotthárd Dozsa Gy.u.15.4528 Gieger Ladislaus A-7041 Antau Obere Hauptstr. 223180 Gigler Johannes A-7561 Heiligenkreuz i.L. Untere Hauptstraße 12/123788 Gingl Irene A-8350 Karpfenstein Neustift 16377 Gisela Kloiber OSR. A-8382 Mogersdorf Nr. 2263872 Glawitsch Adelheid A-8262 Ilz Leithen 82645 Globits Janone H-9963 Szentgotthard Dakocsit 24984 Gmeindl Andreas A-8350 Fehring Hohenbrugg a.d. R. 1803316 Gmeindl Elisabeth A-8350 Fehring Hohenbrugg a.d.R. 1803135 Gmoser Elisabeth Dr. A-1150 Wien Goldschlagstraße 3/203077 Gmoser Susanne A-1150 Wien Goldschlagstraße 3/201951 Gocza Istvan H-9970 Szentgotthárd Szell Kalman J. 185079 Gocza Istvanne H-9970 Szentgotthárd Szill Kalman S. 183064 Goess-Saurau Johannes A-8380 Neumarkt/R. Schlossberg 13223 Gollinger Emmilie A-8280 Fürstenfeld Grazerplatz 43653 Gollner Hermine A-8280 Fürstenfeld St. Severinstr. 10/31185 Gombás Attila H-9970 Szentgotthard Deak F. u. 161190 Gombás Miklós H-9970 Szentgotthard Deak F. u. 16. II/15.1186 Gombás Péter H-9970 Szentgotthard Deak F. u. 162562 Gombas Zoltan H-9970 Szentgotthárd; Szechenyi ut. 1.B1187 Gombásné Bánfi Andrea H-9970 Szentgotthard Deak F. u. 161170 Gömbös Dorottya H-9970 Szentgotthard Babis u.51165 Gömbös Márton H-9970 Szentgotthard Babits u. 51140 Gongola Benjámin H-9970 Szentgotthard Tótfalusi u. 1621142 Gongola Dominik H-9970 Szentgotthard Tótfalusi u. 1622230 Gongola Jozsef H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 13/A2290 Gongola Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 13/A2229 Gongola Peter H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 162n.1141 Gongola Péterné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi u. 1622288 Gongola Roland H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 13/A3320 Gorditsch Herbert A-8350 Hohenbrugg 1523459 Gorditsch Jasmin A-8352 Unterlamm Magland3458 Gorditsch Manuel A-8352 Unterlamm Magland3460 Gorditsch Sonja A-8352 Unterlamm Magland3868 Göschl Gudrun A-8010 Graz Sandgasse 25/7/29934 Gotfried Kohl A-8350 Fehring Weinberg 285525 Götte Harald A-8280 Fürstenfeld Parkstraße 224631 Gotthardt Eduard A-8020 Graz Altersdorfer Str. 693876 Grabot Helmut A-8283 Jobst Jobst 93885 Grafl Paul A-8280 Fürstenfeld Fürstenfeld820 Grandits Bettina A-2485 Wimpassing/L. Gringertgasse 133508 Grandits David A-7552 Stinatz Hauptstraße 1053092 Grandits Isabell A-7552 Stinatz Gastenstraße 28821 Grandits Manfred A-2485 Wimpassing/L. Gringertgasse13428 Grandits Manuel A-8382 Mogersdorf Deutsch Minihof 5066 Granitz A-7571 Rudersdorf Siedlung 193923 Granitz Alfred A-8380 Neumarkt an der Raab Münzgraben 2370 Granitz Ewald A-8382 Weichselbaum Nr. 53924 Granitz Rosalinde A-3924 Neumarkt an der Raab Münzgraben 2988 Grauhenedl Anna A-8350 Hohenbrugg Hohenbrugg3853 Greindl Elfriede A-8380 Neumarkt/Raab Jennersdorfer Straße 53009 Griesbacher Elisabeth A-8083 St. Stefan i.R. Feldbacherstraße 63867 Grollegger Reinhard A-8530 Deutschlandsberg Weberthomaweg 4464 Gröller Johann A-7540 Neustift/G. Nr. 1463115 Gröller Renate A-1030 Wien Reisnerstraße 27/2456 Gross Bärbel A-8382 Dt. Minihof Nr. 52585 Groß Christian A-8020 Graz Weißenkircherstraße 7457 Gross Emil A-8382 Dt. Minihof Nr. 523563 Groß Franz A-8350 Fehring Weinberg 149586 Groß Johanna A-8283 Bad Blumau Bad Blumau 153562 Groß Margit A-8350 Fehring Weinberg 1493641 Grosschädl Alois A-8352 Unterlamm Nr. 863640 Grosschädl Andreas A-8352 Unterlamm 86 a3639 Grosschädl Eleonore A-8352 Unterlamm Nr. 863638 Grosschädl Manuela A-8352 Unterlamm Nr. 86 a3898 Grosschadl Wolfgang A-8280 Fürstenfeld Übersbach 145- 96 -


732 Großschädl Claudia A-8280 Fürstenfeld Übersbach 1453871 Großschädl Gabriele A-8330 Feldbach Schillerstraße 25 a3899 Grossschädl Lisa A-8280 Fürstenfeld Übersbach 1453900 Großschädl Theresia A-8280 Übersbach Übersbach 1454573 Grubbauer Renate A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 2303884 Gruber Clemens A-8280 Fürstenfeld ohne Angabe3883 Gruber Eva Maria A-8280 Fürstenfeld ohne Angabe3881 Gruber Georg A-8280 Fürstenfeld ohne Adresse833 Gruber Gideon A-1040 Wien Paulanerg. 9/16834 Gruber Irene A-1020 Wien Schönng. 6/26877 Gruber Karl A-1030 Wien Sechskrügelgasse 5/143882 Gruber Katharina A-8280 Fürstenfeld ohne Angabe677 Gruber Otto A-7564 Dobersdorf Feldweg 178679 Gruber Sonja A-7564 Dobersdorf Feldweg 1783862 Grüner Landtagsklub Burgenland A-7000 Eisenstadt Europaplatz 1730 Grünwald Brigitte A-8280 Fürstenfeld Dr. W. Taucherstraße 17/43215 Gruskovnyak Marija S-9000 Murska Sobota Trstenjakova 454656 Gschwandtner Felix A-8384 Minihof-Liebau Windisch-Minihof 19899 Gschwandtner Joksch A-8384 Minihof Liebau Windisch Minihof 193245 Gschwandtner-Joksch Maximilian A-8384 Minihof-Liebau Windisch-Minihof 192341 Gsendes Miklos H-9970 Szentgotthárd Kis ut 163683 Gspandl Alois A-8352 Unterlamm Nr. 94975 Gspandl Anna A-8352 Unterlamm Unterlamm 94944 Gspandl Egon A-8380 Jennersdorf Unterlamm 94126 Gumhalter Gerhard A-7543 Kukmirn Kukmirn127 Gumhalter Julia A-7543 Kukmirn Kukmirn 753539 Gumhold Christine A-8380 Jennersdorf Unterhenndorf 23602 Gumhold Edith A-8380 Jennersdorf Rosenberg 38959 Gumhold Karl A-8380 Jennersdorf Rosenberg 403601 Gumhold Karl A-8380 Jennersdorf Rosenberg 383600 Gumhold Margarete A-8380 Jennersdorf Rosenberg 383790 Gumhold Monika A-8380 Jennersdorf Angerstraße 24/3/154451 Gusztav Gabor Klujber H-9970 Szentgotthardt Alkotmany ut 61/a4496 Gusztav Toth H-9970 Szentgotthardt Dozsa 64 u 103549 Gutmann Maria A-8330 Unterreißenbach Unterreißenbach 1371579 Guzdag Lajos H-9963 Magyarlak Erdö utca 135318 Gyarmati Gergetz H-9970 Szentgotthard Majus I. u. 232477 Gyarmati Imre H-9970 Szentgotthárd; Toldi Miklos ut. 72474 Gyarmati Imrene H-9970 Szentgotthárd; Toldi Miklos ut. 72478 Gyarmati Livia H-9970 Szentgotthárd; Toldi Miklos ut. 75316 Gyarmati Ottane H-9970 Szentgotthard Majus I ut. 235315 Gyarmati Otto H-9970 Szentgotthard Majusi u. 234150 Gyecsek H-9970 Szentgotthárd Bethleu u. 72376 Gyecsek Andrea H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. ut 27/B4151 Gyecsek Ferencné H-9970 Szentgotthárd Bethleu u 71707 Gyecsek Janos H-9970 Szentgotthárd Dea'k F. ut. 121706 Gyecsek Janosne H-9970 Szentgotthárd Dea'k Ferenc ut. 12 1/71942 Gyecsek Jozsef H-9970 Szentgotthárd Hunyadi u. 3/D1918 Gyecsek Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Martirak u. 11/B5135 Gyecsek Kristina H-9970 Szentgotthard Szent Enzsebet ut 81703 Gyecsek Krisztian H-9970 Szentgotthárd Dea'k Ferenc ut. 12 1/75138 Gyecsek Laszlo H-9970 Szentgotthard Szent Erzsebet ut 81710 Gyecsek Marietta H-9970 Szentgotthárd Dea'k Ferenc ut. 12 1/74006 Gyécsekné Ropos Erzsébet H-9970 Szentgotthárd Szent Erzsébet ut.8025060 Gyimesi Kalman H-9970 Szentgotthárd Erzsebet ut 115059 Gyimesi Kalmanne H-9970 Szentgotthárd Erzsebet u. 111376 Gyöngyi Rosta H-9970 Szentgotthárd Duxler u 194864 Györffi Györgyi H-9970 Szentgotthard Rákóci u. 10/A4863 Györffy Györgyi H-9970 Szentgotthard Rákóci u. 10/A2957 Györfi Laszlo H-9970 Szentgotthard Kossuth L. ut. 401436 Györgi Béláné H-9970 Szentgotthárd Szabadság tér 12247 György Gabor H-9970 Szentgotthárd Felsö ut 16.4127 György Kalman H-9955 Szentgotthárd Alkotmaiy u. 102568 György Kalmanne H-9955 Szentgotthárd; Miklos U. 34132 György Kalmanne H-9955 Szentgotthárd Alkotmany u. 104130 György Kolman H-9955 Szentgotthárd Alkotmany u 101899 György Laszlo H-9970 Szentgotthárd Felsö ut 161900 György Lszlo H-9970 Szentgotthárd Felsö ut 164466 György Tamas Feher H-9970 Szentgotthardt Bem u 231898 Györgyne Pali Marta H-9970 Szentgotthárd Felsö ut 162926 Gyula Szabo H-9970 Szentgotthard Kossuth L. ut. 29/B4730 Gyunts Istvánné H-9970 Szentgotthárd Kethelys ut 875092 Gyurits Istvan H-9970 Szentgotthárd Kethelyi u. 874860 Gzörfi Gyuláné H-9970 Szentgotthard Rákóczi u. 10/A4417 H-9970 H-9970 Szentgotthardt Petösi u. 564431 H-9970 H-9970 Szentgotthardt Kis u. 73377 Haas Gabriele A-8383 St. Martin Drosen 453447 Haas Gabriele A-8383 St.Martin/Raab Drosen 453376 Haas Patrick A-8383 St.Martin Drosen 45- 97 -


3677 Habersack Sieglinde A-8352 Unterlamm Nr. 1133733 Hacker Corinna A-8380 Jennersdorf Hartegg 273731 Hacker Jennifer A-8380 Jennersdorf Hartegg 273732 Hacker Manuel A-8380 Jennersdorf Hartegg 273730 Hacker Theresia A-7561 Heiligenkreuz Obere Hauptstraße 273704 Hackner Gottfried XXX B.Kölldorf 15 keine Angabe523 Hadl Brigitte A-8382 Rosendorf Rosendorf 38522 Hadl Günther A-8382 Rosendorf Rosendorf 38209 Hafner Angelika A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 312520 Hafner Annemarie A-8382 Rosendorf Rosendorf 464567 Hafner Erich A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 3363397 Hafner Franz A-8382 Wallendorf 1173398 Hafner Franz A-8382 Wallendorf 1173400 Hafner Franz A-8382 Wallendorf 1173402 Hafner Franz A-8382 Wallendorf 1173404 Hafner Franz A-8382 Wallendorf 1173406 Hafner Franz A-8382 Wallendorf 1173408 Hafner Franz A-8382 Wallendorf 117299 Hafner Harald A-7561 Heiligenkreuz Zollhausstraße 15b/3211 Hafner Heinz A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 312234 Hafner Jochen A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 484751 Hafner Lászlóné H-9970 Szentgotthárd Houvéd út 7210 Hafner Nin A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 312233 Hafner Rudolf A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 48527 Hafner Szabine A-8382 Rosendorf Rosendorf 461414 Hahani Ilonka H-9970 Szentgotthárd Arpád ut. 2. B. III 114530 Hahnekamp Petra A-7000 Eisenstadt Am Graben 314540 Haider-Wallner Anja A-7210 Mattersburg Mühlgraben 7903 Haidinger Christine A-8311 Pöllau 1692275 Hajto Eleonora H-9970 Szentgotthárd Arpad u.9.A.1/41967 Hajto Ferenc H-9970 Szentgotthárd Jozsef A. u. 191966 Hajto Ferencne H-9970 Szentgotthárd Jozsef Attila u. 192211 Hajto Henrikne H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 9.A.1/42819 Haklar Armin H-9970 Szentgotthard Vacaner ut. 481284 Háklár CGábor Fenö H-9970 Szentgotthárd Örökzöld út 132863 Haklar Gabor H-9970 Szentgotthárd Örökzöld ut 13.4182 Haklar Gyula XXX Nagyozlak Udlyos u 32862 Haklar Jenöne H-9970 Szentgotthárd Örökzöld ut 15.2251 Haklar Jnö H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut.165425 Haklar Jozsefne H-9970 Szentgotthard Sallai ut. 124181 Haklar Karolyne H-9970 Szentgotthárd Bethleu G u. 12818 Haklar Nora H-9970 Szentgotthard Vacaner u. 481889 Haklar Norbert H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut 161564 Háklár Petra H-9970 Szentgotthárd Vakacs u. 484377 Haklar Valeria H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 41562 Háklár Zoltánné H-9970 Szentgotthárd Vakacs u. 482861 Haklara Gaborne H-9970 Szentgotthárd Örokzöld ut 13.1909 Haklor Bettina H-9980 Farkasfa Kethelyi ut 161910 Haklor Juöne H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut 163694 Halbedl Tamara A-8352 Unterlamm Magland 763584 Halbedl Theresia A-8350 Fehring Fehring284 Haller Gertraud A-8382 Mogersdorf Wallendorf 96283 Haller Walter A-8382 Mogersdorf Wallendorf 963505 Halper Doris A-7501 Oberdorf Buchenweg 123464 Hammer Alexander A-8352 Unterlamm Magland 783577 Hammer Alois A-8352 Unterlamm Magland 78965 Hammer Andrea A-8352 Unterlamm Unterlamm 1503465 Hammer Astrid A-8352 Unterlamm Magland 783707 Hammer Bettina A-8350 Hohenbrugg Nr. 89/23242 Hammer Christian A-8352 Unterlamm Magland 113826 Hammer Christiane A-8350 Fehring Brunn 29960 Hammer David A-8352 Unterlamm Unterlamm 150909 Hammer Dominik A-8352 Unterlamm 149a/1921 Hammer Elisabeth A-8352 Unterlamm 149a/1964 Hammer Erich A-8352 Unterlamm Unterlamm 1503644 Hammer Erich A-8352 Unterlamm Nr. 139977 Hammer Erna A-8352 Magland magland 103648 Hammer Erna A-8352 Unterlamm Nr. 10943 Hammer Herbert A-8380 Jennerdorf Grieselstein/Rosenberg 653240 Hammer Herbert A-8352 Unterlamm Magland 113679 Hammer Herbert A-8352 Unterlamm Nr. 1393576 Hammer Ingrid A-8352 Unterlamm Magland 783706 Hammer Jasmin A-8350 Hohenbrugg Nr. 89/2978 Hammer Johann A-8352 Magland Magland 163201 Hammer Johann A-8352 Unterlamm Magland 163649 Hammer Josef A-8352 Unterlamm Nr. 10910 Hammer Leonie A-8352 Unterlamm 149a/1919 Hammer Margareta A-8352 Unterlamm 149a/13244 Hammer Markus A-8352 Unterlamm Magland 11- 98 -


3450 Hammer Robert A-8352 Unterlamm 65961 Hammer Sabrina A-8352 Unterlamm Unterlamm 1503243 Hammer Sabrina A-8352 Unterlamm Magland 113342 Hammer Sarah A-8352 Unterlamm Magland 16976 Hammer Sigrid A-8352 Magland Magland 165531 Hanfstingl Hannah A-8280 Fürstenfeld Fehringerstraße 42371 Hanifl Erna A-8382 Mogersdorf Nr. 1923171 Hann Herbert A-7522 Strem Feldgasse 102199 Hanna Daniel H-9970 Szentgotthárd Vakarcs Kalman u. 332200 Hanna Fatina H-9970 Szentgotthárd Vakarcs Kalman u. 335463 Hanrsek Vilmas H-9977 Szentgotthard Kasut u 175462 Hanrsek Vilmusne H-9970 Szentgotthard Kosut Lajos ut 17930 Hans Herzog A-8352 Unterlamm Magland 805007 Hansek Ferenc H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 395006 Hansek Ferencne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 395005 Hansek Richiard H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut. 395004 Hansek Tamas H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 395359 Harabh Dr. Laszlo H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 415362 Haragh Izabella H-9970 Szentgotthard Kömhöwi u. 415361 Haragh Laszlo H-9970 Szentgotthard Kömhöwi u. 415360 Haraghne Dr. Zimonyi Katalin H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 41666 Harbusch Gerald A-7564 Dobersdorf Dobersdorf 174669 Harbusch Monika A-7564 Dobersdorf Feldweg 174667 Harbusch Nora A-7564 Dobersdorf Feldweg 174668 Harbusch Rebecca A-7564 Dobersdorf Feldweg 1741304 Harkai Józsefné H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. u. 3 1/23681 Hartinger Hildegard A-8352 Unterlamm Nr. 683913 Hartl Anja A-8280 Altenmarkt Altenmarkt 133912 Hartl Irene A-8280 Altenmarkt Altenmarkt 133914 Hartl Lisbeth A-8280 Altenmarkt Altenmarkt 133911 Hartl Renate A-8280 Altenmarkt Altenmarkt 133843 Hartmann Edith A-8383 St. Martin/R. keine Angabe5537 Hartmann Ruth A-7072 Mörbisch Berggasse 363842 Hartmann Werner A-8383 St. Martin/R.; Keine Angabe3634 Hartner Jeannine A-8352 Unterlamm Magland 903591 Hartner Maria A-8282 Loipersdorf keine Angabe3633 Hartner Melitta A-8352 Unterlamm Magland 903636 Hartner Raphael A-8352 Unterlamm Magland 903635 Hartner Walter A-8352 Unterlamm Magland 901794 Hary Lajos H-9970 Szentgotthard Argpad u. 271778 Hary Lajosne H-9970 Szentgotthard Arpad u. 271779 Hary Norbert H-9970 Szentgotthard Arpad u. 273170 Hasibar Melanie A-7522 Strem Kapellenstraße 23/5717 Haupt Martina A-8280 Fürstenfeld Teichgasse 93738 Haushofer Lisa A-8263 Großwilfersdorf 352475 Havril Vanda H-9970 Szentgotthárd; Toldi Mikos ut 73877 Hdik Georg A-8283 Jobst Jobst 14325 Hegedüs Anna H-9970 Szentgotthárd; Szell K. Ter 201347 Hegedüs Csaba H-9970 Szentgotthárd Ady E. u. 10 1/14133 Hegedüs Karolyne H-9955 Szentgotthárd Alkotmany u. 104324 Hegedüs Kata H-9970 Szentgotthárd; Szell K. Ter 201336 Hegedüs Mózes H-9970 Szentgotthárd Ady E. u. 10 1/14323 Hegedüs Tamas H-9970 Szentgotthárd; Szell K. Ter 204322 Hegedüsne Benczik Andrea H-9970 Szentgotthárd; Szell Kalman Ter 201774 Hegedüsne Borbelt Krisztina H-9970 Szentgotthard Adye u. 10 1/12579 Hegyi Hanna Lucia H-9970 Szentgotthárd; Toth Arpad u. 2/A2578 Hegyi Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Toth Arpad ut. 2/A540 Heil Michaela A-1030 Wien Barmherzigengasse 17/7/834550 Heimhilcher Christine A-2491 Neufeld Wohnpark Th. Kery 13/63078 Heinrich Armin A-8280 Fürstenfeld Mühlbreitenstraße 26a591 Heißenberger Elisabeth A-7533 Ollersdorf Am Erlengrund 4/2/2590 Heißenberger Eva-Maria A-7533 Ollersdorf Am Erlengrund 4/2/2589 Heißenberger Susanne A-7533 Ollersdorf Am Erlengrund 4/2/23534 Heistinger Franz A-8350 Fehring Ungarnstraße 38a3817 Heistinger Helga A-8350 Fehring Ungarnstraße 38a3814 Heistinger Sigrid A-8350 Fehring Weinbergstraße 33815 Heistinger Walter A-8350 Fehring Weinbergstraße 3311 Helga Rospeintner A-8280 Fürstenfeld Schubertstraße 393444 Hellmayr Elisabeth A-8383 St.Martin/Raab Schaffereck 21289 Herbst Anna A-8382 Mogersdorf 14323 Herbst Anna A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 14577 Herbst Franz A-8380 U.Henndorf U.Henndorf 731064 Herczeg Csaba H-9970 Szentgotthard Tóth A u. 2/A/44220 Herczeg Csaba H-9970 Szentgotthárd; Martirok ut. 6/A1146 Herczeg Dávid H-9970 Szentgotthard Wesselenji ut. 12988 Herczeg Dominik H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 26/b1363 Herczeg Eszter Csilla H-9970 Szentgotthárd Arpad u 9/B4156 Herczeg Ferenc H-9970 Szentgotthárd Martirok U. 6/A IV EM 134219 Herczeg Ferencne H-9970 Szentgotthárd; Martirok U 6/A- 99 -


2075 Herczeg Gabor Jozsef H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 34/135032 Herczeg Gabor Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 3 4/132177 Herczeg Hajnalka H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 13/B1280 Herczeg Huba H-9970 Szentgotthárd Tóthá u. 2/A/45292 Herczeg ID. Imre H-9970 Szentgotthard Erdei ut. 61362 Herczeg Janos H-9970 Szentgotthárd Arpad u 9/B1364 Herczeg Janosnef H-9970 Szentgotthárd Arpad u 9/B4232 Herczeg Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Rozsa F. 494233 Herczeg Jozsefne H-9970 Szentgotthárd; Rozsa F. 494748 Herczeg Józsefné H-9970 Szentgotthárd Táncsics út 15130 Herczeg Judit H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 15/c1747 Herczeg Katalin H-9970 Szentgotthard Zsidai u. 264910 Herczeg Katalini H-9970 Szentgotthard Arpad u. 17 III/22830 Herczeg Laszlo H-9970 Szentgotthard Deak F.u. 2 - 62986 Herczeg Laszlo H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 26/b3962 Herczeg Laszlo H-9970 Szentgotthard Kertvarosi ut. 91148 Herczeg László H-9970 Szentgotthard Wesselenji ut. 13934 Herczeg Lilla H-9970 Szentgotthard Wesselinyi u. 13965 Herczeg Marcell H-9970 Szentgotthard Kertvarosi ut. 94789 Herczeg Márnica Vadáz Gyösgyné H-9970 Szentgotthárd Pavel Tyoston ltp 31407 Herczeg Noémi H-9970 Szentgotthárd Wesselinji u. 13964 Herczeg Peter H-9970 Szentgotthard Kertvarosi ut. 94805 Herczeg Péter H-9970 Szentgotthárd Hunyadi út 234746 Herczeg Péterné H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ùt 234746 Herczeg Péterné H-9970 Szentgotthárd Hunyadi út 23 fsz 11716 Herczeg Rita H-9970 Szentgotthárd Vakarcs ut. 52985 Herczeg Szimona H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 26/101281 Herczeg Tas H-9970 Szentgotthárd Tótha´u. 2/A/42882 Herczeg Zoltan H-9970 Szentgotthard Duxler ut. 224196 Herczeg Zoltan H-9970 Szentgotthárd Duxler ut. 224195 Herczeg Zoltanne H-9970 Szentgotthárd Duxler ut 221063 Herczegné Dr. Lang Edit H-9970 Szentgotthard Tóth A u.2/A/42987 Herczegre Katalin Beyzek H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 26/b2392 Herczegue Lasits Gyöngyi H-9981 Farkasfa Andraszeri ut 3.5129 Herczek Gergö H-9970 Szentgotthard Kethelyiut 15/c1177 Herczek Lászlóné H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut. 15/C4734 Herczey László H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K ùt 24745 Hérczog Norbert H-9970 Szentgotthárd Hunyadi út 2380 Hermann Martina A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 38886 Hermann Wolfgang A. A-1130 Wien Veitingerg. 33/53297 Herrmann Antonia A-7542 Gerersdorf Sulz 253295 Herrmann Barbara A-7542 Gerersdorf Sulz 253294 Herrmann Fabian A-7542 Gerersdorf Sulz 251577 Hertelendy Béla H-9970 Szentgotthárd Vajda János utca 125497 Hertelendy Bela Jozsef H-9970 Szentgotthard Vajda Janos utca 125498 Hertelendy Bela Jozsefne H-9970 Szentgotthard Vajda Janos utca 121072 Hertelendy Béláné H-9970 Szentgotthard Vajda János u 121321 Hertelendy Erika H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 471320 Hertelendy Györgyi H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 472773 Hertelendy Imre H-9970 Szentgotthard Jozsef Attila ut. 22772 Hertelendy Imrene H-9970 Szentgotthard Joszsef Attila ut. 21322 Hertelendy Jáivosné H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 471319 Hertelendy János H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 47476 Herzenjak Josef A-7562 Eltendorf Höhenweg 34654 Herzog Georg A-8385 Bonisdorf 7930 Herzog Hans A-8352 Unterlamm Magland 80911 Herzog Jakob A-8212 Pischelsdorf Rohrbach 71905 Herzog Johanna A-8212 Pischelsdorf Rohrbach 41939 Herzog Veronika A-8212 Pischelsdorf Rohrbach 71651 Heschl Christine A-8280 Fürstenfeld Salesgasse 2A3511 Heschl Michael A-8230 Hartberg Ring 621768 Hetenyi Miklos H-9970 Szentgotthard Mörösmarty Mihaly ut. 101770 Hetenyi Miklosne H-9970 Szentgotthard Vörösmarty Mihaly u. 10776 Hettegger Barbara A-7572 Deutsch Kaltenbrunn Rohrbrunn 583279 Heuberger Joachim Ernst DI A-8350 Fehring Hohenbrugg 1303278 Heuberger Martina A-8350 Fehring Hohenbrugg 130813 Hibler Stefan A-8280 Fürstenfeld Dr. Richard Wlasakstr. 465095 Hidasi Martin H-9970 Szentgotthárd Zsidahegy u. 15212 Hierzer Helene A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 26186 Himler Nadja A-8283 Bad Blumau Hauptstraße 103187 Himler Sieglinde A-8283 Bad Blumau Hauptstraße 103213 Himmler Helene A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 26509 Hirczi Anita A-8382 Rosendorf Rosendorf 25543 Hirczi Karin A-8380 Jennersdorf Hauptstraße 18969 Hirczy Doris A-8382 Weichselbaum Kapellengasse 34970 Hirczy Hannah A-8382 Mogersdorf Weichselbaum 344579 Hirczy Helmut A-8380 Jennersdorf Raxer Hauptstr. 1373 Hirczy Kathrin A-8382 Mogersdorf Nr. 1924578 Hirczy Monika A-8380 Jennersdorf Raxer Hauptstr. 1- 100 -


3712 Hirczy Sabine A-8380 Jennersdorf Angerstraße 21/43417 Hirner Roland A-7562 Eltendorf Hauptstr. 103708 Hirsa Elisabeth A-8350 Fehring Hohenbrugg 893705 Hirsa Jürgen A-8350 Hohenbrugg Nr. 89/23697 Hirsa Otto A-8350 Fehring Hohenbrugg 894535 Hirschmann Ilse A-7052 Müllendorf Fabriksstr. 8626 Hirt Dominik A-8291 Burgau Herrengasse 135564 Hirtenfelder Franz A-8380 Jennersdorf Lindenallee 31105 Hirzer Brigitte A-8280 Fürstenfeld Parkstraße 113656 Hirzi Hubert A-7551 Stegersbach Steinbrücksiedl. 11/5/893 Hochstöger Brigitte A-7571 Rudersdorf Reichenweg 1492 Hochstöger Johann A-7571 Rudersdorf Reichenweg 14835 Hochstrasser Andrea A-1040 Wien Schleifmühlgasse 23/135348 Höcklar Jenöne XXX keine Angabe keine Angabe2930 Hoczbauer Nora H-9970 Szentgotthard Vakarcs u. 182903 Hodacs Alajosne H-9970 Szentgotthard Bethlen u. 82902 Hodacs Ferenc H-9970 Szentgotthard Petöfi ut. 81492 Hodács Ferencné H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 82904 Hodacs Ildiko H-9970 Szentgotthard Szell Kalman Tez 153839 Hofbäck Claudia A-2371 Hinterbrühl Wagnerstraße 29/22/42012 Hoffmann Barbara H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 1/A2206 Hoffmann Eva H-9970 Szentgotthárd Szell Kalman Ter 132264 Hoffmann Fairas H-9970 Szentgotthárd Szell K.ter 13.2013 Hoffmann Gabor H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 1/A2015 Hoffmann Gaborne H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 1/A1717 Hoffmann Mate H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut. 1/A2263 Hoffmann Tibor H-9970 Szentgotthárd Szell K.ter 13.3090 Hoffmann Ute A-7551 Stegersbach Am Kirchengrund 10/112207 Hoffmann-ne Nemeth Eva H-9970 Szentgotthárd Szell K.Ter 13.296 Hofmann Ruth A-8055 Graz Gaisbacherweg 47664 Hohenwarter Gerhard A-8280 Fürstenfeld Ledergasse407 Hois Eduard A-8382 Wallendorf Nr. 842124 Holczbauer Anett H-9970 Szentgotthárd Rozsa F. u. 222123 Holczbauer Balint H-9970 Szentgotthárd Rozsa F. u. 224003 Holczbauer Gyula H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K.u.182929 Holczbauer Gyulane H-9970 Szentgotthard Vakarcs u. 182931 Holczbauer Tamas H-9970 Szentgotthard Vakarcs u. 182122 Holczbauer Tibor H-9970 Szentgotthárd Rozsa F. u. 222121 Holczbauer Tiborne H-9970 Szentgotthárd Rozsa F. u. 221929 Holecz Jozsef H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 1834084 Holecz Józsefné H-9970 Szentgotthàrd Tancsics M u. 204085 Holecz Tibor József H-9970 Szentgotthàrd Táncsics M. u. 203874 Holik Ernestine A-8283 Jobst Jobst 13875 Holik Karl A-8283 Jobst Jobst 13857 Holler Renate A-7540 Güssing Ludwigshof 313456 Höllerl Christa A-8352 Unterlamm Magland 2a908 Höllerl Dominik A-8352 Unterlamm Magland 20923 Höllerl Friedrich A-8352 Unterlamm Magland 203455 Höllerl Josef A-8352 Unterlamm Magland 2a922 Höllerl Josefa A-8352 Unterlamm Magland 203680 Höllerl Lisa A-8352 Unterlamm Magland 13454 Höllerl Mario A-8352 Unterlamm Magland 2a3678 Höllerl Monika A-8352 Unterlamm Magland 1473 Höllmüller Koloman A-7562 Zahling Bobisberggasse 14474 Höllmüller Kornelia A-7562 Zahling Bobisberggasse 144060 Hollosi Sander H-9970 Szentgotthárd Hunyadi u. 35720 Holper Bernadette A-7535 Güttenbach Güttenbach 2094618 Holstein Axel A-8382 Mogersdorf 1553103 Hölzel Rudolf A-8380 Jennersdorf Rax Bergen 853768 Holzer Gernot A-8350 Fehring Pertlstein 1523431 Holzer Josef Andreas A-8380 Jennersdorf Rosenberg 163083 Hölzl Gabriela A-7562 Eltendorf Grazer Straße 123085 Hölzl Sabrina A-7562 Eltendorf Grazer Straße 12471 Holzmann Franz A-7540 Güssing Neustift 22/21208 Honóthi Doncsecz Edit. H-9970 Szentgotthárd Akóc u.3.3865 Hornoff Jens A-8043 Graz Joseph-Merx-Straße141940 Horvath Abel H-9970 Szentgotthárd Pairel ut ltp 4 l/35021 Horvath Abel H-9970 Szentgotthárd Kithelyi ut 35 I/52205 Horvath Adel H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 32516 Horvath Agnes H-9970 Szentgotthárd; Totfalusi u. 514968 Horvath Andras H-9970 Szentgotthard Vadusag ut. 15050 Horvath Andras H-9970 Szentgotthárd Petöfi 374053 Horváth András H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 2/A2497 Horvath Anna Maria H-9970 Szentgotthárd; Varkacs K. ut. 442625 Horvath Balazs H-9970 Szentgotthard Baross Gabor ut. 232489 Horvath Balint H-9970 Szentgotthárd; Totfalusi ut. 612624 Horvath Benee H-9970 Szentgotthard Baross Gabor ut. 232150 Horvath Bettina H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 11 III 131773 Horvath Csaba H-9951 Rabafüzes Fö u. 18- 101 -


1241 Horváth Csaba Zoltánné H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. u. 25 III/42273 Horvath Daniel Sandorf H-9970 Szentgotthárd Istvan Kiraly ut 25051 Horvath Dezsöne (Nemeth Margit) H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 374558 Horvath Eszter H-1138 Budapest Kázmér Leztö 125301 Horvath Eszter H-9970 Szentgotthard Maricujfahr u. 105299 Horvath Ferenc H-9970 Szentgotthard Maricujfalu u. 105300 Horvath Ferenc H-9970 Szentgotthard Maricujfahr u. 105304 Horvath Fesenche H-9970 Szentgotthard Maricujfahr u. 101242 Horváth Fruzsina H-9970 Szentgotthárd Kossuth Lajos u. 25/A1550 Horváth Gábor H-9970 Szentgotthárd Rakazi ut 14750 Horváth Gábor Csaba H-9970 Szentgotthárd Vörösmarty út 54753 Horváth Gábor Csabáné H-9970 Szentgotthárd Vörösharty út 51888 Horvath Gezane H-9970 Szentgotthárd Deak u. 142761 Horvath Gyula H-9970 Szentgotthard Istvan Kiraly u. 82297 Horvath Imre H-9970 Szentgotthárd Radnoti u.82315 Horvath Istvan H-9970 Szentgotthárd Istvan kiraly ut 16.2532 Horvath Istvan H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 162675 Horvath Istvan H-9970 Szentgotthard Pauel A. LTP. 2/34385 Horvath Istvan H-9970 Szentgotthárd; Fö ut 101636 Horvàth Istvàn H-9970 Szentgotthárd Petöfi Sándor ut. 502319 Horvath Istvan Andras H-9970 Szentgotthárd Istvan Kiraly ut. 161790 Horvath Istvanne H-9970 Szentgotthard Petöfi Sandor ut. 502316 Horvath Istvanne H-9970 Szentgotthárd Istvan kiraly ut 162533 Horvath Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 162676 Horvath Istvanne H-9970 Szentgotthard Pauel A. LTP. 2/34253 Horvath Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Fö ut. 104254 Horvath Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Fö ut. 105454 Horvath Janos H-9970 Szentgotthard Akac u. 71965 Horvath Josefine H-9970 Szentgotthárd Istvan Kir. u. 24769 Horváth Jószef H-9970 Szentgotthárd Mártirok út 2 iv. 342077 Horvath Jozsef H-9970 Szentgotthárd Kis ut 994969 Horvath Jozsef H-9970 Szentgotthard Vadnisag ut. 12076 Horvath Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Kis ut 992622 Horvath Jozsefne H-9970 Szentgotthard Baross Gabor ut. 234399 Horvath Jozsefne H-9970 Szentgotthárd; Martirok ut 24970 Horvath Jozsefne H-9970 Szentgotthard Vadusag ut.11684 Horvath Karoly Istvan H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 3 Fszt 24201 Horvath Karoly Istvan H-9970 Szentgotthárd; Arpad U. 34376 Horvath Karolyne H-9970 Szentgotthárd; Szechenyi u. 214100 Horváth Károlyné H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 152859 Horvath Katalin H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut 255394 Horvath Kristof H-9970 Szentgotthard Radnoti u. 81252 Horváth Lajos H-9970 Szentgotthárd Kethelyi út 35 I/55076 Horvath Larissza H-9970 Szentgotthárd Pavel u. etp I/34884 Horvath Laszlo H-9955 Szentgotthard-Rabafüzes Kodaly 2 u. 175424 Horvath Laszlo H-9970 Szentgotthard Vaci M. u. 52192 Horvath Laszlone H-9970 Szentgotthárd Vörösmarty ut. 55338 Horvath Lasztone H-9970 Szentgotthard Szepvötgyi ut. 92809 Horvath Lisa H-9970 Szentgotthard Kris ut 992760 Horvath Margit H-9970 Szentgotthard Istvan Kiraly ut. 81987 Horvath Maria Magdalena H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 2/B1551 Horváth Márk H-9970 Szentgotthárd Rakoczi ut. 12564 Horvath Martin H-9970 Szentgotthárd; Martirok u. 6/A1548 Horváth Miklós H-9970 Szentgotthárd Rakocni ut. 1798 Horvath Natascha A-7540 Güssing Hauptstr. 54764 Horváth Ozsessszika H-9963 Magyarlak Kossuth L út 137/A4882 Horvath Peter H-9955 Szentgotthard-Rabafüzes Kodály 2 u. 174883 Horvath Peterne H-9955 Szentgotthard-Rabafüzes Kodaly 2 u. 172515 Horvath Rezsö H-9970 Szentgotthárd; Totfalusi u. 492101 Horvath Robert H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ut 252394 Horvath Sandor H-9970 Szentgotthárd Istvan Kiraly ut/22393 Horvath Sandorne H-9970 Szentgotthárd Istvan Kiraly ut 22226 Horvath Szilvia H-9970 Szentgotthárd Tancsics m.u. 10.2623 Horvath Tamas H-9970 Szentgotthard Baross Gabor ut. 231103 Horváth Tamás H-9983 Szakonyfalm Fö ut. 732621 Horvath Tamasne H-9970 Szentgotthard Baross Gabor ut. 235488 Horvath Tihamer H-9970 Szentgotthard Rozsa F.u. 152028 Horvath Tomas H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 612298 Horvath Viktor H-9970 Szentgotthárd Radnoti u.8.4384 Horvath Zoltan H-9970 Szentgotthárd; Fö ut 102274 Horvath Zsuzsanna H-9970 Szentgotthárd Jozsef A.u.19.4366 Horvath-Babos Aniko H-9970 Szentgotthárd; III. Bela Kiraly ut. 64368 Horvathne Horvath Andrea H-9970 Szentgotthárd; Pavel A. ltp. 44353 Horvathne Hujbert Maria H-9970 Szentgotthárd; Martirok u. 45423 Horvathne Ihasz Maria H-9970 Szentgotthard Vaci M. u. 55019 Horvathne Kovacs Adrienn H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut. 35 I/51547 Horváthné Kovács Eva H-9970 Szentgotthárd Rakoczi ut 1- 102 -


2491 Horvathne Vass Zsuzsanna H-9970 Szentgotthárd; Totfalusi ut 615393 Horvatne Baumgertner Aniko H-9970 Szentgotthard Radnoti u. 81038 Horwáth Klaudia H-9970 Szentgotthard Alác u. 3854 Hötzeneder Manfred A-1020 Wien Ausstellungsstr. 33-35, Top 111361 Hovan Istvanne H-9970 Szentgotthárd Totfalusi u 208/E2191 Hovath Laszlo H-9970 Szentgotthárd Vörösmarty ut. 5802 Hruby Johanna A-2822 Bad Erlach Dammgasse 1650 Huber Adelinde A-7543 Neusiedl bei Güssing Bergstraße 193672 Huber Erna A-8352 Unterlamm Nr. 393413 Huber Franziska A-8380 Jennersdorf Haydng. 93411 Huber Herbert A-8380 Jennersdorf Haydng. 93671 Huber Karl A-8352 Unterlamm Nr. 395528 Huber Veronika A-8280 Fürstenfeld Parkstraße 175505 Hubert Kornberger A-7561 Heiligenkreuz/L. Unterer Glöckelberg 1837 Hudecek Michael A-1150 Wien Grimmg. 39/8711 Hufnagl Evelyne A-8044 Graz Mariatrosterstraße 229c/173 Hulladék Munkaszövetség, Szilági László H-1111 Budapest Saru utca 11968 Hummel Fritz A-8380 Jennersdorf Laritzgraben 153333 Hummel Hanna A-8380 Jennersdorf Laritzgraben 15967 Hummel Helene A-8380 Jennersdorf Laritzgraben 153336 Hummel Maximilian A-8380 Jennersdorf Laritzgraben 153328 Hummel Michael A-8380 Jennersdorf Laritzgraben 154697 Hunyadi Anett H-9970 Szentgotthard Martirok 9/B4692 Hunyadi Beata H-9970 Szentgotthard Martirok u.9.4691 Hunyadi Jakos H-9970 Szentgotthard Martirok u.9.4698 Hunyadi Janosne H-9970 Szentgotthard Martirok 9/B2716 Huszan Csaba H-9970 Szentgotthard Hunyadi u.t 3/105275 Huszar Anna H-9970 Szentgotthard Fö u. 265146 Huszar Balazs H-9970 Szentgotthard Zöldmezö u 244293 Huszar Belane H-9970 Szentgotthárd; XXX1698 Huszar Ferenc H-9970 Szentgotthárd Jozsef A. ut. 214945 Huszar Ferenc H-9970 Szentgotthard Tancsics M u. 184943 Huszar Ferencne H-9970 Szentgotthard Tamarics u. 185475 Huszar Gabor H-9970 Szentgotthard Apati ut 85476 Huszar Gabor H-9970 Szentgotthard Apati ut 85145 Huszar Laszlo H-9970 Szentgotthard Zöldmezö u 242997 Huszar Tibor H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 705030 Huszar Tiborne H-9970 Szentgotthárd Kethelei u. 705474 Huszar Vanda H-9970 Szentgotthard Apati ut 81697 Huszarne Klement Zenzsa H-9970 Szentgotthárd Jozsef A. ut. 215147 Huszarne Majczan Ildikö H-9970 Szentgotthard Zöldmezö u 245495 Huszarne Perestegi Beata H-9970 Szentgotthard Apati ut 83512 Huterer Gabriele A-7411 Markt Allhau Markt Allhau 5738 Hütter Hermann A-8280 Fürstenfeld Talstraße 162306 id Düh Istvan H-9970 Szentgotthárd Arpad u.24.313 Ida Fink A-8342 unleserlich unleserlich ???2349 ifi. Csaszar Ferenc H-9970 Szentgotthárd Fö ut 12.2231 ifi. Jandrasits Laszlo H-9970 Szentgotthárd Ketmelyi ut 26.2377 ifi. Kovacs Gabor H-9981 Farkasfa Föveg 26.2196 Ifj Cziraky Laszlo H-9970 Szentgotthárd Toldi ut 91076 IFJ Gerencsér István H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut 1561672 ifj. Bauer Tibor H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ut. 301215 ifj. Kocsis László H-9970 Szentgotthárd Hunyadi J. ut. 262208 Igazi Jozef H-9970 Szentgotthárd Szehepi u.21.2387 Igazi Jozefne H-9970 Szentgotthárd Szechenyi u.22.2386 Igazi Katelin H-9953 Vaszentmilsaly Zunyi utca 32.2749 Ihasz Istvan H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 1, III 132151 Ihasz Istvanne H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 11 III 134427 Ildiko Tancsak H-9970 Szentgotthardt Martinak ut 21461 Ilona Mária Parrag H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K. u. 164455 Imre AJ Herczeg H-9970 Szentgotthárd Erdei UT 64450 Imre isj. Duh H-9970 Szentgotthardt Kossuth u. 641626 Imre Kovàcs H-9970 Szentgotthárd Szabadsàg ter 34199 Imre Laszlone H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 7/B4459 Imre Papp H-9970 Szentgotthardt Zsidai u. 644456 Imreive Febert H-9970 Szentgotthardt Mariauffalui ut 1254463 Imrene Herczeg H-9970 Szentgotthardt Erdei ut 61627 Imrénè Kov´acs H-9970 Szentgotthárd Szabadsàg ter 31274 Inezics József H-9970 Szentgotthárd Szent Erzsébet u. 21273 Inezics Józsefné H-9970 Szentgotthárd Szent Erzsébet u. 2498 Ing. Höpperger Günter A-8338 St. Martin/R. Drosen 43378 Ing. Kloiber Dietmar A-8383 Doibersdorf Nr. 21395 Ing. Kuntner Anton A-8380 Jennersdorf Bergen 50693 Ing. Rakosnik Otto A-1232 Wien Kinskygasse 584617 Ing. Reisenhofer Franz A-8262 Ilz Neudorf 170422 Ing. Schrei Franz A-8382 Mogersdorf Wallendorf Nr. 585439 Istvan Czegledi H-9970 Szentgotthard Arpad u. 7. III/111360 Istvan Ivan Hovan H-9970 Szentgotthárd Totfalusi u 208/E- 103 -


4468 Istvan Korpics H-9970 Szentgotthardt Ürhajos u. 22335 Istvan Magyar H-9970 Szentgotthárd Arpad u 205399 Istvan Nagy H-9970 Szentgotthard Szneter Ernö u. 44440 Istvan Somenek H-9970 Szentgotthardt Totfalusi ut. 524404 Istvancce Zauecz H-9970 Szentgotthardt Totfalusi u. 341644 Istvanne Nagy H-9970 Szentgotthárd Szveter Ernö ut. 44439 Istvanne Somenek H-9970 Szentgotthardt totfalusi ut 524405 Itvan Zauecz H-9970 Szentgotthardt Tostfalusi u. 342721 Ivanovics Akos H-9970 Szentgotthard Sabodsag ter 4 3/102719 Ivanovics Akosne H-9970 Szentgotthard Szabadsag ter 4 3/102720 Ivanovics Fanni H-9970 Szentgotthard Szaladsag ter 4 3/10312 J. Herbert Hesch A-7562 Eltendorf Zahling-Meisterberg 93851 Jäckle Martina und Jäckle Reinhard A-8380 Jennersdorf Gartengasse 22/83850 Jäckle Rosa A-8380 Neumarkt/Raab Hauptstraße 3993 Jager Alfred A-8282 Stein Stein 1163476 Jaindl Alois A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 825442 Jakab Bruno Czegledi H-9970 Szentgotthard Arpad u. 7. III/114061 Jakab Kinga H-9970 Szentgotthárd; Mariaúffalui UT 994948 Jakab Pal H-9970 Szentgotthard Majus 1 ut. 292201 Jakab Palne H-9970 Szentgotthárd; Majus 1 ut 294946 Jakab Veronika H-9970 Szentgotthard Majus 1. u. 29840 Janda Peter A-1110 Wien Modecenterstr. 134537 Jandl-Jobst Sabine A-7000 Eisenstadt Jacob Rauscherfelsg. 2A/82169 Jandrasits Katalin H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 262170 Jandrasits Laszlo H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 262171 Jandrasits Laszlone H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut 26630 Jandrisevits Thomas A-7543 Kukmirn Kukmirn 261699 Janisch Engelbert A-8282 Loipersdorf Stein 6700 Janisch Maria A-8282 Loipersdorf Stein 63906 Janisch Paula Julieta A-8280 Fürstenfeld Weinbergweg 11 a3901 Janisch Sandra A-8280 Fürstenfeld Siedlerstraße 331176 Janos Csendes H-9970 Szentgotthard Kis utca 234381 Janos Dömötör H-9970 Szentgotthárd; Petöfi ut. 62551 Janos Szilagyi H-9970 Szentgotthárd; Vakarcs K. Str. 564478 Janos Vagner H-9970 Szentgotthardt Alvoszöluok Fö u. 1334481 Janos Veguari H-9970 Szentgotthardt Matyas k. u 133720 Janosch Claudia A-8380 Jennersdorf Gartengasse 20/1133721 Janosch Jan A-8380 Jennersdorf Gartengasse 20/1133722 Janosch Nicole A-8380 Jennersdorf Gartengasse 20/1134936 Janosi Istvan-Tanczos Tamas H-9951 Rátot Ady Endre ut. 214681 Janosne Vagner H-9983 Alsószölnök Fö u. 1334493 Janosne Wekker H-9970 Szentgotthardt Deak F. Str. 71586 Jánossy Gyuláné H-9970 Szentgotthárd Bem József Straße 9149 Jany Doris A-7572 Deutsch Kaltenbrunn2747 Janzso Aliz H-9741 Vassurany Dozsa u. 254162 Jarju Károly H-9970 Szentgotthárd Tompa M. ut 154163 Jarju Karolyne H-9970 Szentgotthárd Tompa M ut. 15684 Jeindl Eva-Maria A-2851 Krumbach Prägarten 15541 Jeitler Heidelinde A-8271 Oberlimbach Oberlimbach Nr. 28261 Jenner Elisabeth A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 114260 Jenner Herbert A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1144536 Jobst Helga A-7000 Eisenstadt Höblingg. 73682 Jobstmann Wilhelm, OSR A-8352 Unterlamm Nr. 594416 Johann Danuan H-9970 Szentgotthardt P.Toti u. 56932 Johannes Függer A-8350 Fehring Annengasse 63030 Johnston Daniel A-8010 Graz Heinrichstraße 74045 Jojart Jozsef H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 723988 Jojart Jozsefne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 724044 Jojart Julia H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 724043 Jojart Orsolya H-9970 Szentgotthárd Szell K. Ter 184655 Joksch Florian A-8385 Neuhaus/Klb. Bonisdorf 84688 Jonoszne Pali H-9970 Szentgotthardt Alkotmany u. 45345 Jordan Linde A-7562 Zahling ohne Angabe4410 Josef Adäm H-9970 Szentgotthardt Alkothany u. 124408 Josef Sulics H-9970 Szentgotthardt Deak F. u. 14 I/5819 Jost Elias A-2485 Wimpassing/L. Eisenstädterstr. 6/4/167 Jost Ingrid A-7571 Rudersdorf Marbachstraße 1788 Jost Johannes A-7522 Strem Stremtalstr. 8400 Jost Klaudia A-8380 Jennersdorf Raxer Hauptstraße 49789 Jost Petra A-2485 Wimpassing/L. Eisenstädterstr. 6/4/1824 Jost Vincent A-2485 Wimpassing/L. Eisenstädterstr. 6/4/14498 Jozsef Nemeth H-9970 Szentgotthardt Parkerdö u. 21730 Jozsefne Geczi H-9970 Sezntgotthard Tancsics M.u. 222706 Jozsi Sandor H-9970 Szentgotthard Deak F. ut. 4 /1/81883 Juan Jozsef H-9970 Szentgotthárd Halom u 51884 Juan Jozsefine H-9970 Szentgotthárd Halom u 51885 Juan Marietta H-9970 Szentgotthárd Halom u 51882 Juan Zoltan H-9970 Szentgotthárd Halom u 5516 Jud Ella A-8382 Rosendorf Rosendorf 32- 104 -


4433 Judit Toth Zavaczne H-9970 Szentgotthardt Felsö ut. 291724 Juhasz Agnes H-9970 Szentgotthard Mathiasz A.u.135150 Juhasz Sandorne H-9970 Szentgotthard Kossuth u. 25/A1725 Juhasz Zsofia H-9970 Szentgotthard Mathiasz u. 13.4480 Juianna Düh H-9970 Szentgotthardt Szabadsag ter 71329 Júlia Szukics H-9970 Szentgotthárd Árpád u. 17/II/9367 Julius Petroczi A-8382 Mogersdorf Nr. 265159 Jungnikl Susanne A-7522 Reinersdorf 9941 Jurkewitz Karl-Heinz A-7561 Heiligenkreuz Sonnblickweg 103359 Kahher Roswitha A-8350 Fehring Hohenbrugg 64913 Kahr Daniel A-8350 Fehring Weinbergg. 284599 Kahr Evelyn A-8380 Jennersdorf Wollingerg. 24025 Kahr Fózsef H-9970 Szentgotthárd Zrinyi M u.95046 Kahr Gabor H-9970 Szentgotthárd Zrinyi Miklos ut 75043 Kahr György H-9970 Szentgotthárd Zrinyi-Miklos ut. 75044 Kahr Gyorgyné H-9970 Szentgotthárd Zrinyi-Miklos ut. 75045 Kahr Izabella H-9970 Szentgotthárd Szell Kalman Platz 181780 Kahr Jozsefne H-9970 Szentgotthard Zrinyi M. u. 9 st.914 Kahr Marianne A-8350 Fehring Weinberg 28568 Kahr Nicole A-8384 Minihof-Liebau Windisch-Minihof 74906 Kahr Philipp A-8350 Fehring Weinberg 28989 Kain Sonja A-8380 Fehring Hohenbrugg 871 Kainz Gertrude A-7571 Rudersdorf Marbachstraße 670 Kainz Jürgen A-7571 Rudersdorf Marbachstraße 63645 Kainz Rudolf A-8352 Unterlamm Nr. 693501 Kaiser Gottfrieda A-8224 Dienersdorf Dienersdorf 1804309 Kalamar Katalin H-9970 Szentgotthárd; Möricz Zs. ut. 144306 Kalamar Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Möricz Zs. ut. 144307 Kalamar Laszlone H-9970 Szentgotthárd; Moricz Zs ut 144308 Kalamar Peter H-9970 Szentgotthárd; Moricz Zs ut. 143989 Kaldi Andrea H-9970 Szentgotthard Martirok Straße 14095 Káldi Lászlóné H-9970 Szentgotthàrd Mártinok ut 11815 Kalmar Gergö H-9028 Györ Gyongyvivag ut 283022 Kampel-Kettner Karin A-8380 Jennersdorf Hauptplatz 113184 Kancz Edwin A-8280 Fürstenfeld Dietersdorf 574848 Kancz Imre H-9970 Szentgotthard Mártirok ut. 13/B/24847 Kancz Ivréné H-9970 Szentgotthard Mártorok ut. 13/B /24027 Kancz Terencni H-9970 Szentgotthárd Ikthelyi ut 12739 Kandler Gerde A-8280 Fürstenfeld Fehringerstraße 1183216 Kandler Markus A-8280 Fürstenfeld Fehringerstraße 1185247 Kandos Kira H-9970 Szentgotthard Deal Ferenc ut 165186 Kanics Imre H-9970 Szentgotthard III Belazir Str. 84906 Kansai Jozsefine H-9970 Szentgotthard Muskati u. 21741 Kantor Istvan H-9970 Szentgotthard Maria UT 154338 Kantor Istvan H-9970 Szentgotthárd; Kossuth u. 252126 Kantor Istvanne H-9970 Szentgotthárd Kossuth u. 251744 Kantor Jeanine H-9970 Szentgotthard Maria UT 151742 Kantor Manuela H-9970 Szentgotthard Maria UT 151743 Kantor Rene H-9970 Szentgotthard Maria UT 154337 Kantor Sandor H-9970 Szentgotthárd; Kossuth u. 254904 Kapai Marton H-9970 Szentgotthard Muskati u. 2708 Kapeller Iris A-8010 Graz Morellenfeldgasse 14514 Kapper Erika A-8382 Rosendorf Rosendorf 212585 Kapuy Ladislaus H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi ut 225268 Kapuy Laszlone H-9970 Szentgotthard Hunyadi u. 221859 Kara Csörnti H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u 375265 Karacsony Eva H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 44715 Karácsony Kata H-9970 Szentgotthárd Rósza F út 27 H1635 Karacsony Làszlònè H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 41621 Karácsony Pàlnè H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 384713 Karácsony Zaltáu H-9970 Szentgotthárd Rósza Ferémc ut 274714 Karásamy Zaltónné H-9970 Szentgotthárd Rósza F út 27 H4716 Karásomy Zoltón H-9970 Szentgotthárd Rósza F út 221189 Karba Enikö H-9970 Szentgotthard Bethlen G. Str. 134000 Karba Kálmánné H-9970 Szentgotthárd Bethlen G.str.131192 Karba Lajos Imre H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut. 3/D I/91193 Karba László H-9970 Szentgotthard Bethlen G. str. 134019 Karbáné Baláz Andrea H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ut 31D I/91191 Karbáne Kovács Katalin H-9970 Szentgotthard Bethlen G. Str. 134275 Kardos Adam H-9970 Szentgotthárd; Zsidai u. 471457 Kardos Ferenc H-9970 Szentgotthárd Árpád ut. 154796 Kardos Jószef H-9970 Szentgotthárd Marianjfalui út 54122 Kardos Lajos H-9970 Szentgotthárd Pavel Agoston LTP 44120 Kardos Lajosne H-9970 Szentgotthárd Pavel Agoston ltp. u.4799 Kardos Martin H-9970 Szentgotthárd Marianjfalui út 54117 Kardos Norbert H-9970 Szentgotthárd Pavel Agoston LTP 4. 11/64121 Kardos Peter H-9970 Szentgotthárd Pavel Agoston ltp. u 11/64798 Kardos Sabrina H-9970 Szentgotthárd Marianjfalui út 54797 Kardosné Horváth Rita H-9970 Szentgotthárd Marianjfalui út 5- 105 -


5437 Karina Czegledi H-9970 Szentgotthard Arpad u. 7. III/115346 Karl Bauer H-9970 Szentgotthard Matycis K. u. 16111 Karlin Elfriede A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 10994 Karner Elilsabeth A-8280 Fürstenfeld Altenmarkt 199337 Karner Franz A-8382 Wallendorf Nr. 53741 Karner Gerda A-8352 Unterlamm 161928 Karner Martin A-8361 Hatzendorf Kirchenegg 263238 Karner Reinhard A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 125927 Karner Sandra A-8361 Hatzendorf Kirchenegg 2635141 Karoly Andrea H-9970 Szentgotthard Vakarcs Kalman u 344414 Karoly Horvath H-9970 Szentgotthardt Majus 1 u. 155143 Karoly Jozsef H-9970 Szentgotthard Vakarcs Kalman u 345144 Karoly Jozsefne H-9970 Szentgotthard Vakarcs Kalman u 341922 Karoly Skaper H-9970 Szentgotthárd Szechenyi Str. 24/A1578 Károly Talabér H-9970 Szentgotthárd Apátististvánjalvai ut. 24989 Karolyne Pukhely (Rozalia Dugovics) H-9970 Szentgotthard Szell Kalman Platz 214727 Katalin Gorza H-9970 Szentgotthárd Hártirok ut 15/A2408 Katalin Ince-Nagy H-9970 Szentgotthárd; Josef A. u. 194401 Katalin Nemeth H-9970 Szentgotthardt Kosseth L. Str. 231500 Katalin Petrovicz H-9970 Szentgotthárd Kis utca 14997 Katka Kanoszayova MuDr. XXX SK-Komarno Ul.M.Skolska5016 Katona Beata H-9970 Szentgotthard Jozsef A.u.19.II/125018 Katona Istvanne H-9970 Szentgotthard Barozs Gabor 472590 Katona Joszef H-9970 Szentgotthárd; Raduöti ut. 192591 Katona Joszef H-9970 Szentgotthárd; Reduöti ut. 192592 Katona Joszefine H-9970 Szentgotthárd; Radnoti ut. 194931 Katona Tünde H-9970 Szentgotthard Zsidalegy 394615 Kaufmann Manfred A-8342 Gnas Wörth 293781 Kaumann Peter A-8350 Fehring Annengasse 30/7357 Kayer Karoline A-8382 Mogersdorf Nr. 151400 KÁZÁR János H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi út. 1992616 Kazarne Kazsu Ildiko H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 1994712 Kazócsomy Zoltónné H-9970 Szentgotthárd Rózsa F. 27 H808 Keebyshkina Kateryna A-3021 Pressbaum Funkhgasse 37592 Keglovits Elisabeth A-7535 Deutsch-Tschantschendorf 1454526 keine Angabe XXX keine Angabe keine Angabe990 Keinz Sonja A-8380 Fehring Hohenbrugg 83259 Kelemen Hildegard A-8380 Jennersdorf Friedhofgasse 44161 Kelemen Tibor H-9970 Szentgotthárd Szechanj u. 1/B. I. 34160 Kelemen Tiborne H-9970 Szentgotthárd Szecheuj u 1/B. T. 31857 Kelement-Gecsek Katalin H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut 175189 Keller Evelin H-9970 Szentgotthard Madach ut 1/195190 Keller Fanni H-9970 Szentgotthard Madach ut 1/195191 Keller Lajos H-9970 Szentgotthard Madach ut 1/A5192 Kellerne Gecsek Agota H-9970 Szentgotthard Madach ut 1/171788 Kemeny Kristof H-9970 Szentgotthard Dozsa Gy.u.302140 Kemeny Szabalsne H-9970 Szentgotthárd Dozsa Gy. u. 302141 Kemeny Szabolcs H-9970 Szentgotthárd Dozsa u. 301333 Kemjeres Ferenc H-9970 Szentgotthárd Baross G.u. 21272 Kenyeres Ferencné H-9970 Szentgotthárd Baross ut. 23931 Kern Angela H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui u. 1413540 Kern Birgit A-8354 St. Anna/Aigen Plesch 383537 Kern Brigitte A-8354 St. Anna/Aigen Plesch 381758 Kern Dora H-9970 Szentgotthard Martiroil u. 6/A III/103191 Kern Erna A-8352 Unterlamm Oberlamm 13192 Kern Franz A-8352 Unterlamm Oberlamm 13193 Kern Franz A-8352 Unterlamm Oberlamm 13567 Kern Franz A-8350 Fehring Sinzingergasse 25283 Kern Hugone H-9970 Szentgotthard Joszef A. 35073 Kern Jozsef H-9970 Szentgotthárd Kilian u. 1. 1.5071 Kern Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Kilian ut 1 szam 1 ajto1755 Kern Kitti H-9970 Szentgotthard Martirok u. 6/A III/101757 Kern Laszione H-9970 Szentgotthard Martiroil u. 6/A III/101756 Kern Laszlo H-9970 Szentgotthard Martiroil u. 6/A III/103932 Kern Marcell H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui u. 1413559 Kern Oliver A-8350 Fehring Sinzingergasse 23561 Kern Raffaella A-8350 Fehring Sinzingergasse 24316 Kern Rezsö H-9970 Szentgotthárd; Tancsics u. 34317 Kern Rezsöne H-9970 Szentgotthárd; Tancsics u. 3670 Kern Robert A-8280 Fürstenfeld Speltenbach3806 Kern Robert A-8383 St. Martin/Raab Hauptstraße 123558 Kern Sabine A-8350 Fehring Sinzingergasse 23560 Kern Stefan A-8350 Fehring Sinzingergasse 23011 Kern Stefanie A-8350 Fehring Schiefer 132999 Kern Zoltanne H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui u. 1413390 Kertesz Erich A-8380 Jennersdorf Berggasse 64941 Keserü Enikö H-9970 Szentgotthard Szecherny u. 1/A792 Keszler Gerd A-1060 Wien+Inzenhof Mittelgasse 372524 Keszthelyi Karoly H-9970 Szentgotthárd; Rozsa F. u. 25- 106 -


2525 Keszthelyi Karolyne H-9970 Szentgotthárd; Rozsa F. u. 252523 Keszthelyi Zoltan H-9970 Szentgotthárd; Rozsa F. u. 253094 Kielnhofer Irene A-7540 Neusiedl b. Güssing Fedenberg 393571 Kienreich Andrea A-8352 Unterlamm Magland 30a3495 Kienreich Claudia A-8352 Unterlamm Magland 30a3492 Kienreich Heimo A-8352 Unterlamm Magland 30a3493 Kienreich Heimo A-8352 Unterlamm Magland 30a3496 Kienreich Heimo A-8352 Unterlamm Magland 30a3497 Kienreich Heimo A-8352 Unterlamm Magland 30a256 Kienreich Helga A-8051 Graz Vidmarstraße 109183 Kienreich Kurt A-8052 Graz Absengerstraße 673494 Kienreich Rene A-8352 Unterlamm Magland 30a4267 Kim Gabonne H-9970 Szentgotthárd; Deak F. ut. 73264 King Brigitte A-8380 Jennersdorf Windischeck 1081736 Kiraly Emö H-9700 Szombathely 11-es Huszar ut. 92/1/62254 Kiraly Greta Rozi H-9970 Szentgotthárd Mariauzfalui ut 18.1081 Király Miklós H-9970 Szentgotthard Szentgotthard2646 Kiralyi Jozsef H-9970 Szentgotthard Hunyadi u. 71080 Királyné Ingrid Király H-9970 Szentgotthárd Szentgotthard3370 Kirchengast Franz A-8350 Fehring Hohenbrugg 62a4009 Kirólyné Bedics Szabina H-9983 Alsószölnök Fó u.55/E2154 Kisgazda Timea H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 152153 Kisqazda Laura H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 172155 Kisqazdane Kovacs Viktoria H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 172152 Kisqazdo Ernö H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 174271 Kiss Eszter H-9970 Szentgotthárd; Deak F. ut. 72356 Kiss Ferenc H-9970 Szentgotthárd Jakabhaza Fö.u.19.2354 Kiss Ferencne H-9970 Szentgotthárd Fö ut 19.4262 Kiss Gabor H-9970 Szentgotthárd; Deak F. ut. 75501 Kiss Istvanne H-9970 Szentgotthard Szell Kalmon ten 104821 Kiss Janos H-9970 Szentgotthard Vakarcs Straße 465229 Kiss Kalman H-9970 Szentgotthard Tompa M u 192852 Kiss Kalmanne H-9970 Szentgotthard Pompa M u. 192329 Kiss Laszlone H-9970 Szentgotthárd Petöfi S.u.352355 Kiss Melinda H-9970 Szentgotthárd Fö ut 192492 Kiss Virag H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi ut 3/C2317 Kiss Zoltanne H-9970 Szentgotthárd Szechenyi u 1/B4683 Kitti Balazs H-9970 Szentgotthardt Dozsu Gy. 222638 Kiuzber Gusztav H-9955 Szentgotthard Alkotmany ut. 60/A346 Klaus Jordan A-7562 Zahling ohne Angabe5576 Klaus Wagner A-8384 Minihof-Liebau Windisch-Minihof 72719 Klaus Wilhelm A-7542 Gerersdorf Holzbergstraße 624614 Kleer Peter A-8200 Gleisdorf Hofstätten 1303110 Kleinhenz Hermann D-91059 Neusess/Erlangen Niederndorfer Straße 684546 Kleinschuster Klaus A-7461 Neumarkt 117 xxx2764 Kleman Akos H-9970 Szentgotthard Majus 1 u. 212765 Kleman Gergö H-9970 Szentgotthard Majus 1 u 212766 Kleman Istvan H-9970 Szentgotthard Majus 1 u. 212763 Klemanne Kovacs Monika H-9970 Szentgotthard Majus 1 u. 211699 Klement Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Jozsef Attila ut. 211247 Klement Lászlóne H-9970 Szentgotthárd Máriaújfalúi út 841848 Klement Tamas H-9970 Szentgotthárd Mariaujfalni ut 105240 Klinger Franz A-8352 Unterlamm Oberlamm 15 A239 Klinger Johann A-8352 Unterlamm Oberlamm 14427 Kloiber Alois A-8010 Graz Seebachergasse 114612 Kloiber Andrea A-8380 St. Martin a.d.R. Hauptplatz 7414 Kloiber Angelika A-8382 Wallendorf keine Angabe413 Kloiber Eduard A-8382 Wallendorf keine Angabe3248 Kloiber Elfriede A-8380 Jennersdorf Rax Raxer Hauptstraße 57429 Kloiber Elisabeth A-8382 Mogersdorf D. Minihof 173363 Kloiber Franz A-8280 Jennersdorf Hauptstr. 62, Neumarkt338 Kloiber Franziska A-8382 Wallendorf Nr. 137537 Kloiber Hannes A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 260426 Kloiber Johann A-8382 Deutsch-Minihof Nr. 173771 Kloiber Josef A-8380 Jennersdorf Raxer Hauptstraße 57364 Kloiber Julia A-8382 Mogersdorf Nr. 202548 Kloiber Margarete A-8380 Jennersdorf Reichlgasse 16390 Kloiber Maria A-8382 Mogersdorf Nr. 31515 Kloiber Maria A-8382 Rosendorf Rosendorf 27363 Kloiber Norbert A-8382 Mogersdorf Nr. 202389 Kloiber Reinhard A-8382 Mogersdorf Nr. 12549 Kloiber Sarah A-8380 Jennersdorf Reichlgasse 163983 Klujber Andrea H-9970 Szentgotthard Zöld Mezö u. 355367 Klujber Attila H-9970 Szentgotthard Kertvarosi ut. 233986 Klujber Ferenc H-9970 Szentgotthard Kaertvarosi u. 253985 Klujber Ferencne H-9970 Szentgotthard Kertvarosi u. 252686 Klujber Gurtanne H-9970 Szentgotthard Alkotmany ut. 6 1/A5070 Klujber György H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi ut 232271 Klujber Imre H-9970 Szentgotthárd Parkerdö ut 9- 107 -


3984 Klujber Katalin H-9970 Szentgotthard Kertvarosi u. 252272 Klujber Smrini H-9970 Szentgotthárd Parkerdö ut 93033 Knasar Doris A-8020 Graz Lagergasse 88737 Knebel Maria A-8280 Fürstenfeld Dreikreuzweg 283082 Knesl Rüdiger A-8382 Rosendorf Rosendorf 31805 Knobloch Annemarie A-8362 Söchau Puppersdorf 485534 Knobloch Hanspeter A-8362 Söchau Ruppersdorf 483347 Kobald Christa A-8350 Hohenbrugg/R 383292 Kobald Eva A-8350 Fehring Hohenbrugg 41736 Kobald Friederike A-8280 Fürstenfeld Feldweg 123696 Kobald Gerhard A-8350 Fehring Hohenbrugg 41741 Kobald Gotthard A-8280 Fürstenfeld Feldweg 123425 Kobald Gudrun A-8350 Fehring Hohenbrugg 413291 Kobald Hanna A-8350 Fehring Hohenbrugg 413426 Kobald Moritz A-8350 Fehring Hohenbrugg 413346 Kobald Philipp A-8350 Hohenbrugg/R 385284 Kobli Miklosne H-9970 Szentgotthard Hammed ut. 14232 Koch Andreas A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 460170 Koch Angelika A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 439136 Koch Anna A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 96231 Koch Beate A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 460190 Koch Brigitte A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 432168 Koch Britta A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 4394571 Koch Christine A-7572 Deutsch-Kaltenbrunn 375175 Koch Elfriede A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 824534 Koch Elfriede A-7000 Eisenstadt Römerweg 2/3/8172 Koch Erwin A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 439139 Koch Ewald A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 964572 Koch Hanna A-7572 Deutsch Kaltenbrunn Unterberg 375137 Koch Ilse A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 96169 Koch Jens A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 439230 Koch Jonas A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 460167 Koch Lisa A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 4363449 Koch Martina A-8332 Edelsbach 230173 Koch Nina A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 4395567 Koch Robert A-7572 Deutsch-Kaltenbrunn 375171 Koch Roswitha A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 82138 Koch Verena A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 96229 Koch Yannick Noah A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 4605358 Kocsenda Jozsef H-9970 Szentgotthard Tötfalusi ut 771037 Kocsenda Józsefné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 565124 Kocsenda Monika H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 775378 Kocsenda Norbert H-9970 Szentgotthard Tötfalusi ut. 772353 Kocsics Antal H-9970 Szentgotthárd Kossuth L.u.17.1789 Kocsics Eva H-9970 Szentgotthard Zsidai ut. 231795 Kocsics Ferenc H-9970 Szentgotthard Zsidai ut. 231513 Kocsics Karoly H-9970 Szentgotthárd Rabafüzes1615 Kocsics Sándornè H-9970 Szentgotthárd Radnòti ut. 61424 Kocsis Akos H-9970 Szentgotthárd Arany j. ut. 101388 Kocsis Andras H-9970 Szentgotthárd Matyas k u. 52487 Kocsis Antalne H-9970 Szentgotthárd; Kossuth L. u. 171309 Kocsis Dóra H-9970 Szentgotthárd Mátyás Király út 51786 Kocsis Ferencne H-9970 Szentgotthard Zsidai ut. 232935 Kocsis Gabor H-9970 Szentgotthard Huryadi J. ut. 264310 Kocsis Gyöngyne H-9970 Szentgotthárd; Kilian Gy. ut 32599 Kocsis György H-9970 Szentgotthárd; Pavel A. ltp. 64832 Kocsis György H-9970 Szentgotthard Pável Ágoston Ltp. 64086 Kocsis Györgyné H-9970 Szentgotthàrd Pável A´goston Ltp. 61877 Kocsis Imre H-9970 Szentgotthárd Kossuth u. 231880 Kocsis Imre H-9970 Szentgotthárd Kossuth u. 535175 Kocsis Imre H-9970 Szentgotthard Muskotei u 52832 Kocsis Imrene H-9970 Szentgotthard Kossuth u. 531214 Kocsis László H-9970 Szentgotthárd Hunyadi J. ut. 261216 Kocsis Lászlónó H-9970 Szentgotthárd Hunyadi J. ut. 261611 Kocsis Levente H-9970 Szentgotthárd Radnóti ut. 65226 Kocsis Robert H-9970 Szentgotthard Muskatli u 51617 Kocsis Sándor H-9970 Szentgotthárd Radnóti ut. 64088 Kocsis Tamas H-9970 Szentgotthàrd Pavel Agoston Ltp. 61426 Kocsis Tamás H-9970 Szentgotthárd Arany J. ut 101423 Kocsis Viktor H-9970 Szentgotthárd Arany János ut. 105176 Kocsis Viktor Istvan H-9970 Szentgotthard Muskotei u 51285 Kocsis Viktória H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ùt 261144 Kocsis Zoltán H-9970 Szentgotthard-Rabafüzes Móra F. ut. 55177 Kocsisne Bucsi Etelka H-9970 Szentgotthard Muskatli u 51308 Kocsisné Takács Èva Katalin H-9970 Szentgotthárd Mátyás Király út 51871 Koczan Barbara H-9952 Gasztony Gyöpszer utca 115249 Koczan Fanni H-9970 Szentgotthard Bethlen u 41557 Kóczán István H-9952 Gasztony Gyöpszer utca 111323 Kóczán Károly H-9970 Szentgotthárd Radnóti u. 7- 108 -


1276 Kóczán Károlyné H-9970 Szentgotthárd Radnóti u. 75250 Koczan Tamas H-9970 Szentgotthard Bethlen u 41872 Koczan Zoltan H-9952 Gasztony Gyöpszer utca 155251 Koczan Zsofia H-9970 Szentgotthard Bethlen u 45251 Koczan Zsofia H-9970 Szentgotthard Bethlen u 45252 Koczanne Dancsecs Ildikö H-9970 Szentgotthard Bethlen u 4882 Kodytek Werner A-1040 Wien Heumühlg. 13/278 Kogelmann Bettina A-7571 Rudersdorf ohne Adresse77 Kogelmann Thomas A-7571 Rudersdorf keine Angabe742 Kogler Andrea A-8362 Übersbach Übersbach 83600 Koglmann Christoph A-8280 Fürstenfeld Augasse 10a602 Koglmann Günter A-8280 Fürstenfeld Augasse 10a601 Koglmann Lisa A-8280 Fürstenfeld Augasse 10a570 Kohl Armin A-8280 Fürstenfeld Wallstraße 203247 Kohl Brigitte A-8380 Jennersdorf Hauptstraße 37a935 Kohl Christine A-8350 Fehring Weinberg 284613 Kohl Christine A-8380 Neumarkt a.d.R. Hauptstr. 324611 Kohl Eva A-8382 Loipersdorf b. Fürstenfeld Stein 98124 Kohl Gertrud A-7571 Rudersdorf Weissdornweg 42509 Kohl Gyözö H-9970 Szentgotthárd; Szell K. Ter 202511 Kohl Gyözö Janos H-9970 Szentgotthárd; Szell K. Ter 202508 Kohl Gyözöne H-9970 Szentgotthárd; Szell K. Ter 201986 Kohl Janos H-9970 Szentgotthárd Martinok ut 7/B1985 Kohl Janosne H-9970 Szentgotthárd Martinak ut 7/b100 Kohl Philipp A-8280 Fürstenfeld Reinerweg 7/23740 Kohl Rudolf A-8352 Unterlamm Oberlamm 18818 Kohl Sieglinde A-8051 Thal Oberbichl 282510 Kohl Virag H-9970 Szentgotthárd; Szell K. Ter 203288 Köhldorfer Maria A-8352 Unterlamm Magland 46599 Kojnek Franz A-7461 Stadtschlaining Schanzgasse 102402 Kókai Karolyné H-9970 Szentgotthárd; Szechernyi S. u 391109 Kókas József H-9970 Szentgotthard Fö ut. 102663 Kokvacs Imre H-9970 Szentgotthard Kethelji Str. 15/B4819 Köles Kiss Erika H-9970 Szentgotthard Vakarcs str. 462741 Koleszar Greta Tereza H-9970 Szentgotthárd Matyas Kiraly ut. 204149 Koleszar György H-9970 Szentgotthárd Matyas Kiraly Utca 201640 Koleszàr Pèter H-9970 Szentgotthárd Matyas Kiraly ut. 202742 Koleszarne Gaal Brigitta H-9970 Szentgotthárd Mathyas Kiraly ut. 205290 Kollar Albert H-9970 Szentgotthard Zsidai u. 525289 Kollar Albertne H-9970 Szentgotthard Zsidai u. 521508 Kollár Csaba H-9970 Szentgotthárd Árpád u. 55287 Kollar Eszter H-9970 Szentgotthard Zsidai u. 525234 Kollar Szabolcs H-9970 Szentgotthard Zsidai u 522505 Kollarits Magdolna H-9970 Szentgotthárd; Deak F. U. 163659 Kollegger Helga A-8352 Unterlamm Oberlamm 251387 Koller Adel Antonia H-9970 Szentgotthárd Joszef ut 143317 Koller Barbara A-8350 Fehring Hohenbrugg 484674 Koller Birgit A-8350 Fehring Schiefer 1053315 Koller Christian A-8350 Fehring Hohen Brugg 483545 Koller Daniel A-8350 Höflach Höflach 1353337 Koller Franz A-8350 Fehring Hohenbrugg 483547 Koller Helga A-8350 Höflach Höflach 1354749 Koller Jeröné H-9970 Szentgotthárd Machau út 43432 Koller Josef A-8350 Fehring Schiefer 1053570 Koller Karina A-8350 Höflach Höflach 1351386 Koller Kristof Samuel H-9970 Szentgotthárd Joszef A ut 143338 Koller Maria A-8350 Fehring Hohenbrugg 481385 Koller Peter H-9970 Szentgotthárd Joszef A ut 145058 Koller Zenö H-9970 Szentgotthárd Malom u 41384 Kollerne Loos Zsusanna H-9970 Szentgotthárd Joszef Akila ut 144386 Komar Jazmin H-9970 Szentgotthárd; Rakoczi ut. 54700 Komáromi Jósef H-9970 Szentgotthárd Kossuth L u 514701 Komáromi Józsefné H-9970 Szentgotthárd Kossut L u 514711 Kómje Jómasné H-9970 Szentgotthárd Szechényi út 282895 Komlos Zsolt H-9970 Szentgotthard Majus 1. ut. 274710 Kómre Jómos H-9970 Szentgotthárd Széchéuyi út. 285386 Konholics Csaba H-9970 Szentgotthard Vürösmarty 174093 Konholics Péter H-9970 Szentgotthàrd Vörösmarty 17583 König Florian A-8010 Graz Leitnergasse 183127 König Franz A-7561 Poppendorf i.B./Heiligenkreuz i.L Haidenberg 1584 König Josef A-8283 Bad Blumau Bad Blumau 73581 König Josefine A-8283 Bad Blumau Bad Blumau 7356 König Karoline A-7571 Rudersdorf Ahornweg 64203 Konkolics Attila H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag ter 14098 Konkolics Emil H-9970 Szentgotthàrd Vörösmarty 174202 Konkolics Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag ter 11734 Konkolics Mark H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 734204 Konkolicsne Gyuri Timea H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag ter 1257 Konrad Alois A-8330 Feldbach Gniebing 163- 109 -


595 Konrad Diethard A-7432 Aschau Aschau 151937 Konrad Gerhard A-8350 Fehring Weinberg 119936 Konrad Hertha A-8350 Fehring Weinberg 119596 Konrad Marie-Christine A-7432 Aschau Aschau 151594 Konrad Michael A-7432 Aschau Aschau 1513345 Konrad Theresia A-8350 Hohenrbrugg/R 434905 Konsai Jozsef H-9970 Szentgotthard Muskath u. 2810 Konstantin Seitz A-3011 Tullnerbach Irenentalstraße 512331 Könye Boglarka H-9970 Szentgotthárd Mathiasz ut 35471 Könye Zoltan H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 461265 Koo Pcterné H-9970 Szentgotthárd Baross G. u. 10/A1149 Kopics József H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1274506 Koppendorfer Franz A-7540 Neusiedl b. G. Bergstraße 173118 Koppendorfer Margit A-8380 Jennersdorf M. Henndorf 373120 Koppendorfer Marlena A-8380 Jennersdorf M.Henndorf 371545 Korán Adam H-9970 Szentgotthárd Jakobhóza Fö ut. 141544 Korán Dóra H-9970 Szentgotthárd Jakabháza Fö ut. 141305 Korán László H-9970 Szentgotthárd Jakabháza Fö út 141306 Korán Lászlóne H-9970 Szentgotthárd Jakabháza Fö út 142700 Korandi Kitti H-9970 Szentgotthard Vajda u. 162701 Korandi Suhars H-9970 Szentgotthard Vajda u. 162699 Korandi Sziars H-9970 Szentgotthard Vajda J. u. 162702 Korandine Toth Zsuzsanna H-9970 Szentgotthard Vajda J. u. 161481 Korárdi András H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut. 1013267 Koren Kerstin A-8380 Jennersdorf Angerstraße 384371 Körincz Gabor H-9970 Szentgotthárd; Kethely u. 951091 Kornél Petrovics H-9970 Szentgotthard Mária ut. 84442 Kornelia Benke H-9970 Szentgotthardt Mathiasz A. u. 165574 Környezeti Tanacsado Irodák Hálózata H-8200 Veszprém Kossuth u.1., 11/25 Környezeti Tanácsadók Egyesülete, Trombitas Gabor H-8200 Veszprém Zrinyi ut 3/12899 Korpics Attilane H-9970 Szentgotthard Szechenyi u. 252981 Korpics Csaba H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1275443 Korpics Erika H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1272864 Korpics Eszter H-9970 Szentgotthárd Akac ut 8.3941 Korpics Eszter H-9970 Szentgotthard Zöldmezö u. 304002 Korpics Ferencné H-9970 Szentgotthárd Szechenyi Str.125042 Korpics Gabor H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. u. 375345 Korpics Ilona H-9970 Szentgotthard Szill Kakmani Ler 182630 Korpics Istvanne H-9970 Szentgotthard Urhajos U. 21106 Korpics József H-9970 Szentgotthard Felsöpatak ut. 12980 Korpics Jozsefne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1275460 Korpics Jozsefne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 1825054 Korpics Kristof H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. u. 37 - Maryarokszag4775 Korpics László H-9970 Szentgotthárd Árpád út 14 I5056 Korpics Marcell H-9970 Szentgotthárd Kossuth L u. 37 - Maryarorszag1059 Korpics Rita H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1875460 Korpics Szobolcs H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 1821412 Korpics Zoltahné H-9970 Szentgotthárd Aha´c ut. 82969 Korpics Zoltan H-9970 Szentgotthard Fö 6/a4296 Korpicsne Febert Gabriella H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 13 I 45057 Korpicsne Herczeg Marietta H-9970 Szentgotthárd Kossuth L u. 37 - Magyarorszag539 Korpitsch Christopher A-1030 Wien keine Angabe335 Korpitsch Gerlinde A-1030 Wien Ungargasse 71/1/33394 Korpitsch Josef A-8382 Mogersdorf 72541 Korpitsch Katharina A-1150 Wien Mariahilferstraße 144/1/18324 Korpitsch Sonja A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 267334 Korpitsch Walter A-1030 Wien Ungargasse 71/1/3815 Köstenberger Dorice A-3400 Klosterneuburg Scheißlingsteing. 131164 Köszegi Rita - Lábodi Csaba H-9970 Szentgotthard Hunyadi Str. 15322 Kottek Christa A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 11321 Kottek Wolfgang A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 113990 Koukolics Emilne H-9970 Szentgotthard Vösösmarty 172820 Kovaci Tmas Josefine H-9970 Szentgotthard III. Bela Kiraly Ut. 25369 Kovacs Adrienn H-9970 Szentgotthard Kossuth Lazos Str. 29/A III. 82364 Kovacs Anita H-9970 Szentgotthárd Deak F.u.17/A II./6.1456 Kovács Anna Ágnes H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 6/B III 10.1824 Kovacs Anna Zsofia H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u. 432240 Kovacs Antal H-9970 Szentgotthárd Pavel Agoston ltp.1/42241 Kovacs Antalve H-9970 Szentgotthárd Pavel Agoston ltp.1/41746 Kovacs Anzsela H-9970 Szentgotthard Zsidai ut. 264138 Kovacs Arno H-9970 Szentgotthárd Arpád Str. 162242 Kovacs Attila H-9970 Szentgotthárd Pavel Agoston ltp. 1/41117 Kovács Attila H-9970 Szentgotthard Páret A 1/41464 Kovács Attila József H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 6/8 III. 111398 Kovacs B. Eszter H-9970 Szentgotthárd Martisch ut 17/B1472 Kovács Balázs H-9970 Szentgotthárd Felsö ut. 302480 Kovacs Bela H-9970 Szentgotthárd; Majus I ut 354064 Kovàcs Bèla H-9970 Szentgotthàrd Felsöcit 302479 Kovacs Belane H-9970 Szentgotthárd; Majus I ut 35- 110 -


1455 Kovács Béláné H-9970 Szentgotthárd Felsö 302430 Kovacs Bernadett H-9970 Szentgotthárd; Totfalusi Straße 11853 Kovacs Blanka H-9970 Szentgotthárd Rozsa F 24/A3514 Kovacs Christoph A-7411 Markt Allhau Markt Allhau 3844140 Kovacs Csaba H-9970 Szentgotthárd István K ut 115328 Kovacs Csaba H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 235353 Kovacs David H-9970 Szentgotthard Hethaz ut. 11754 Kovacs Derione H-9981 Farkasfa Fösegu 53980 Kovacs Diana Tassne H-9970 Szentgotthard Martirok 7A5347 Kovacs Endre H-9955 Szentgotthard Alkotmany ut. 742849 Kovacs Endrene H-9970 Szentgotthard Alkotmany ut. 741628 Kovács Eszter H-9970 Szentgotthárd Szabadsàg ter 35365 Kovacs Eszter Zsuzsanna H-9970 Szentgotthard Martirok u. 6/8 III 112672 Kovacs Eva H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 232911 Kovacs Ferenc H-9970 Szentgotthard Bem u. 115012 Kovacs Ferenc H-9970 Szentgotthard Bem J. 115329 Kovacs Ferenc H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 232897 Kovacs Ferencne H-9970 Szentgotthard Bems.111520 Kovacs Ferencné H-9970 Szentgotthárd Fankasfai ut. 101818 Kovacs Ferencze H-9970 Szentgotthárd Keihelgi ut 231573 Kovács Frigyesné H-9963 Magyarlak Arany János u. 241947 Kovacs Gabor H-9970 Szentgotthárd Duxler ut 91953 Kovacs Gabor H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi u 152704 Kovacs Gabor H-9981 Farkasfa Föveg 264063 Kovàcs Gàbor H-9970 Szentgotthàrd Felsöcit 302697 Kovacs Gaborne H-9981 Farkasfa Föveg 264192 Kovacs Gabriella H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 71933 Kovacs Gyula H-9970 Szentgotthárd Matyoskir utca 61100 Kovács Gyula H-9970 Szentgotthard Deak F. ut. 17A2888 Kovacs Gyulane H-9970 Szentgotthard Ady E. u. 25080 Kovacs Gyuláné H-9970 Szentgotthárd Matyas Kir. utca 61131 Kovács Gyuláné H-9970 Szentgotthard Deak F. ut 17/a1748 Kovacs Imre H-9970 Szentgotthard Zsidai ut 264815 Kovacs Imre H-9970 Szentgotthárd Martirokútja 1 I e52655 Kovacs Imrene H-9970 Szentgotthard Kethelyi Str. 15/B4814 Kovacs Imréne H-9970 Szentgotthárd Mártirokútja 1Ie51921 Kovacs Istvan H-9970 Szentgotthárd Radnoti Miklos u 21958 Kovacs Istvan H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi u 152887 Kovacs Istvan H-9970 Szentgotthard Deak F. u. 17/B I. 41602 Kovàcs Istvàn Zsigmondnè H-9955 Szentgotthard-Rabafüzes Alkotmàny u. 161602 Kovàcs Istvàn Zsigmondnè H-9955 Szentgotthard-Rabafüzes Alkotmàny u. 164867 Kovács Istváne´ H-9970 Szentgotthard Kisgancy u. 51952 Kovacs Istvanne H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi u. 152946 Kovacs Istvanne H-9962 Csörötnek Vasati u. 42677 Kovacs Janos H-9970 Szentgotthard Hunyadi u. 92810 Kovacs Janos H-9970 Szentgotthard Dozsa u. 71801 Kovacs Janosne H-9970 Szentgotthárd Hunyadi u. 92812 Kovacs Janosne H-9970 Szentgotthard Dozsa u.74358 Kovacs Jenö H-9970 Szentgotthárd; Pavel A. 6/32825 Kovacs Josef H-9970 Szentgotthard Petofi S u. 282824 Kovacs Josefine H-9970 Szentgotthard Petöfi S u. 285366 Kovacs Joszef H-9970 Szentgotthard Martirok z. 6/B. III. 112947 Kovacs Jozsefne H-9962 Csörötnek Vasuti u. 21369 Kovacs Karoly H-9970 Szentgotthárd Rozsa F 24/a1782 Kovacs Karoly H-9970 Szentgotthard Dozsa Gr. ut. 231984 Kovacs Karoly H-9970 Szentgotthárd Bethlen 6 u T 93950 Kovacs Karoly H-9970 Szentgotthard Arang J u. 134294 Kovacs Karoly H-9970 Szentgotthárd; Martirok u. 6/B5182 Kovacs Karoly Tamas H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 35 HEP TT 84295 Kovacs Karolyne H-9970 Szentgotthárd; Martirok u. 6/B1614 Kovàcs Kàrolynè H-9970 Szentgotthárd Dózsa Gz. 232062 Kovacs Katti H-9970 Szentgotthárd Kethely ut 152108 Kovacs Krisztian H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 11133 Kovács Krisztián H-9970 Szentgotthard Deak F. ut. 17/A1823 Kovacs Laszlo H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u. 432237 Kovacs Laszlo H-9970 Szentgotthárd Petöfe ut 12372 Kovacs Laszlo H-9970 Szentgotthárd Deak F.ut 17./A.II.eu.6.5014 Kovacs Laszlo H-9970 Szentgotthard Hethaz ut. 15155 Kovacs Laszlo H-9970 Szentgotthard Toth A u 165298 Kovacs Laszlo H-9970 Szentgotthard Fagyöngy utca 11454 Kovács László H-9970 Szentgotthárd Mártirok ut. 17/A Fsz. 24066 Kovàcs Làszlò H-9970 Szentgotthàrd Mastinat ùt 17/B 1/31397 Kovacs Laszlone H-9970 Szentgotthárd Zsidai utca 181912 Kovacs Laszlone H-9970 Szentgotthárd Petöfi ut 12328 Kovacs Laszlone H-9970 Szentgotthárd Deak F.ut.17/A II.em.6.5163 Kovacs Laszlone H-9970 Szentgotthard Toth Arpad u 165293 Kovacs Laszlone H-9970 Szentgotthard Fagyöngy u. 11471 Kovács Lászlóné H-9970 Szentgotthárd Martirok ut. 17/A FSZ. 25225 Kovacs Lili Eszter H-9970 Szentgotthard Zöldmezö u 43- 111 -


2822 Kovacs Lili Sara H-9970 Szentgotthard III. Bela Kiraly Ut. 25183 Kovacs Maja H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 35 HEP TT 85082 Kovacs Mark H-9970 Szentgotthárd Radnoti Miklos u. 25294 Kovacs Martina H-9970 Szentgotthard Fagyöngy u. 11566 Kovács Mátyás H-9970 Szentgotthárd III. Bela Kiraly ut. 22459 Kovacs Milan Barnabas H-9970 Szentgotthárd; Arany I. ut 293948 Kovacs Nikoletta H-9970 Szentgotthard Deak F. ut. 17/A1292 Kovács Panna H-9970 Szentgotthárd Faskasfai út 101946 Kovacs Peter H-9970 Szentgotthárd Duxler ut 92698 Kovacs Peter H-9981 Farkasfa Föveg 262811 Kovacs Peter H-9970 Szentgotthard Dozsa u. 74065 Kovàcs Pèter H-9970 Szentgotthárd Màrtinok ùt 17/A 1/31948 Kovacs Rezsö H-9970 Szentgotthárd Duxler ut 91949 Kovacs Rezsöne H-9970 Szentgotthárd Duxler ut 92029 Kovacs Robert H-9970 Szentgotthárd Majus 1 ut 352664 Kovacs Roland H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut1861 Kovacs Roza H-9970 Szentgotthárd Rozsa F. 24/02566 Kovacs Rozalia H-9970 Szentgotthárd; Martirok u. 6/A1785 Kovacs Szaboles H-9970 Szentgotthard Dozsa Gy. u. 232250 Kovacs Szandra H-9970 Szentgotthárd Radnoti Miklos u.2.5161 Kovacs Szilard H-9970 Szentgotthard Toth Arpad u 161199 Kovács Szimonetta H-9970 Szentgotthard Árpád ut 9/A I/52821 Kovacs Tamas H-9970 Szentgotthard III. Bela Kiraly Ut. 22833 Kovacs Tamas H-9970 Szentgotthard Dozsa u. 75297 Kovacs Tamas H-9970 Szentgotthard Fayöngy utca 12460 Kovacs Tibor H-9970 Szentgotthárd; Arany I ut. 192461 Kovacs Tibor H-9970 Szentgotthárd; Aranyi I. ut 192456 Kovacs Tiborne H-9970 Szentgotthárd; Aranyi I. ut 194778 Kovács Uanda Katalin H-9970 Szentgotthárd Vörösharthy 17/A1501 Kovács Valéria H-9970 Szentgotthárd Martirok utca 2/a1523 Kovacs Vivien H-9970 Szentgotthárd Farkasfei ut. 104509 Kovacs Walter A-7350 Oberpullendorf Gymnasiumstraße 31291 Kovacs Zoltán H-9970 Szentgotthárd Faskasfai út 105224 Kovacs Zsuzsanna H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut 23 3/111145 Kovacsics Borbála H-9970 Szentgotthard Àrpád u. 9./B.1.3.5110 Kovacsne Kulcsak Timea H-9970 Szentgotthard Radnoti Miklos u. 25013 Kovacsne Neuröhr Szilvia H-9970 Szentgotthard Hethaz ut. 11312 Kovacsné Tamaskó Renáta H-9970 Szentgotthárd Faskasfai út 10887 Kovalchuk Oksana A-1090 Wien Servitengasse 3/352360 Kovalcsik Norbert H-9970 Szentgotthárd Martirok u.2/B 2em.15a.2361 Kovalcsik Sandor H-9970 Szentgotthárd Martirok u.2/B 2 em 15.a.2472 Kovalcsik Sandorne H-9970 Szentgotthard Martirok u 2/B2481 Kovas Nikoletta H-9970 Szentgotthárd; Majus I ut 355321 Kovocs Koniel H-9970 Szentgotthard Berm u 111677 Koza Attila H-9970 Szentgotthárd Vörösmarty ut. 12635 Kozak Eszter H-9970 Szentgotthard Rozso Ferenc ut. 26/b1679 Kozak Miklos H-9970 Szentgotthárd Rozsa Ferenc ut. 26/b2636 Kozak Tamas H-9970 Szentgotthard Rozsa Ferenz ut 26/b2282 Kozakne Toth Gabriella H-9970 Szentgotthárd Rozsa Ferenc ut 26/b1681 Kozane Stern Eszter H-9970 Szentgotthárd Martirok ut. 4/A1660 Kozar Erzsebet H-9970 Szentgotthárd Arpad ut. 3, 3/11a865 Kozár Kevin H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 15/A1619 Kozò Imre H-9970 Szentgotthárd Kossuth 10/A1264 Kozó Julianna H-9970 Szentgotthárd Baross Gábor ut. I0/A2243 Kozo Miklos H-9970 Szentgotthárd Jokai u 6.1266 Kozó Péter H-9970 Szentgotthárd Baross Gábor u. 10/A2359 Kozo Roland H-9970 Szentgotthárd Martirok u.2A4393 Kozo Susene H-9970 Szentgotthárd; Kossuth u. 10/A1678 Kozo Trisztan H-9970 Szentgotthárd Martirok ut. 2/A2244 Kozo Valeria H-9970 Szentgotthárd Jokai ut 6.3034 Kracher Adolf A-8380 Jennersdorf Badstraße 1548 Kracher Christoph A-7571 Rudersdorf Hintergasse 299 Kracher Elke A-7571 Rudersdorf Hintergasse 2141 Kracher Ingrid A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 215/63140 Kracher Josef A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 215/633035 Kracher Manfred A-8380 Jennersdorf Badstraße 15142 Kracher Maria A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 21549 Kracher Michael A-7571 Rudersdorf Hintergasse 23590 Krainer Margit A-8280 Fürstenfeld keine Angabe148 Krajcocics Elisabeth A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 152146 Krajcocics Florian A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 152147 Krajcocics Maximilian A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 152145 Krajcovics Johanna A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1523121 Krajcsovics Lajos und Jutta A-7540 Güssing Neustift 841421 Krajczal Zoltánné H-9970 Szentgotthárd Wesseltuji u. 15170 Krajczar Dr. Gyulane H-9970 Szentgotthard Jokai u 24230 Krajczar Iren H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag ter 33038 Krajnc Gundolf A-8380 Grieselstein Rosenberg 71409 Krajozás Zsolt H-9970 Szentgotthárd Zöldmezö u. 31- 112 -


861 Krämmer Johanna und Robert A-7540 Güssing Lanzeil 403719 Krankenedl Kerstin A-8350 Fehring Hohenbrugg 503717 Krankenedl Marianne A-8350 Fehring Hohenbrugg 503715 Krankenedl Stefanie A-8350 Fehring Hohenbrugg 503716 Krankenedl Tanja A-8350 Fehring Hohenbrugg 503718 Krankenedl Wilfried A-8350 Fehring Hohenbrugg 501034 Krányecz László H-9970 Szentgotthard Felsöpator u 181784 Kravesz Istvanne - Kollar Maria H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 672323 Krawyecz Ferenc H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 73.2325 Krawyecz Ferencne H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 782318 Krawyecz Terez H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 73870 Krebs Richard A-1150 Wien Goldschlagstr. 45/42458 Kremer Josef A-8382 Dt. Minihof Nr. 43448 Kremer Regine A-8382 Dt. Minihof Nr. 433367 Krenn Anna-Lena A-8350 Fehring Hohenbrugg 1703665 Krenn Maria A-8352 Unterlamm Oberlamm 24956 Krenn Martina A-8350 Fehring Hohenbrugg 13366 Krenn Sandra A-8350 Fehring Hohenbrugg 170691 Kreppenhofer Rudolf A-2351 Wiener Neudorf Reisenbauer-Ring 8/3/14690 Kreppenhofer Silvia A-2351 Wiener Neudorf Reisenbauer-Ring 8/3/14663 Kresnik Lisa A-8280 Fürstenfeld Koglergasse 24475 Kristina Vadasz H-9970 Szentgotthardt Mariauffalui ut 753698 Kristiner Johann A-8350 Fehring Hohenbrugg Raab 763701 Kristiner Johann A-8350 Fehring Hohenbrugg 763702 Kristiner Marcel A-8350 Fehring Hohenbrugg Raab 763700 Kristiner Maria A-8350 Fehring Hohenbrugg Raab 763699 Kristiner Regina A-8350 Fehring Hohenbrugg 764469 Kristof Könje H-9970 Szentgotthardt Mathias ut 33221 Kroboth Angelina A-8291 Burgau Bahnhofstraße 36/93222 Kroboth Lea A-8291 Burgau Bahnhofstraße 36/9980 Kroboth Nicole A-8291 Burgau Bahnstraße 36/93042 Krois Christian A-8380 Jennersdorf Steingupf 83828 Krois Daniel A-8350 Fehring Grazerstraße 183067 Krois Helmut A-8380 Jennersdorf Steingupf 83810 Krois Hermann A-8350 Fehring Grazerstraße 183045 Krois Joshua A-8380 Jennersdorf Steingupf 83827 Krois Margit A-8350 Fehring Grazerstraße 183830 Krois Martin A-8350 Fehring Grazerstraße 183047 Krois Monika A-8380 Jennersdorf Steingupf 83043 Krois Rene A-8380 Jennersdorf Steingupf 83044 Krois Samuel A-8380 Jennersdorf Steingupf 83046 Krois Thiemo A-8380 Jennersdorf Steingupf 83829 Krois Thomas A-8350 Fehring Grazerstraße 183116 Krojer Grete A-7041 Wulkaprodersdorf Obere Gartengasse 14a4543 Krojer Margarethe A-7041 Wulkaprodersdorf Obere Garteng. 14a3117 Krojer Wilhelm A-7041 Wulkaprodersdorf Obere Gartengasse 14a4816 Kropf Bence H-9970 Szentgotthárd Martirok út 4/a4646 Kropf Christoph A-8380 Grieselstein-Dorf 50 xxx3541 Kropf Claudia A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 1284645 Kropf Erika A-8380 Grieselstein-Dorf 50 xxx3104 Kropf Helene A-8380 Jennersdorf Rax Bergen 834542 Kropf Helga A-7064 Oslip Akazienweg 254817 Kropf Istvan H-9970 Szentgotthárd Martirok út 4/A769 Kröpfl Karl A-8380 Neumarkt/Raab Münzgraben 1767 Kröpfl Karl jun.^ A-8380 Neumarkt/Raab Hauptstr. 20761 Kröpfl Margarete A-8380 Neumarkt/Raab Münzgraben 1771 Kröpfl Tristan A-8380 Neumarkt/Raab Hafnerweg 64818 Kropfne Gyarmati Szilvia H-9970 Szentgotthard Martirok ut 4/A4624 Kucera Robert A-8385 Neuhaus a.Klb. Sandriegel3293 Kuhlmann Uwe A-7562 Ettendorf Haarberg 19553 Kühn Wolfgang A-7571 Rudersdorf Bergstraße 13502 Kuich Gerhard A-7411 Markt Allhau Markt Allhau 1931095 Kukor Csaba H-9970 Szentgotthard Zsidai ut. 381844 Kukor Eszter H-9970 Szentgotthárd Zsidai ut 381821 Kukor Eva H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u. 432682 Kukor Ferenc H-9970 Szentgotthard Leona Giörgy u. 52705 Kukor Ferencne H-9970 Szentgotthard Lotza György u. 51567 Kukor Gyula H-9970 Szentgotthárd Kossuth ut 491845 Kukor Gyula H-9970 Szentgotthárd Zsidai ut 381070 Kukor Gyuláné H-9970 Szentgotthard Kossuth ut. 491071 Kukor Gyuláné H-9970 Szentgotthard Zsóloni ut. 384919 Kukor Rudolf H-9963 Magyarlak Kossuth 614921 Kukorne Dancsecs Edit H-9962 Magyarchak Kossuth u. 614920 Kukov Hajnalka H-9963 Magyarlak Kossuth L. 611733 Kukovne Nemeth Ibolya A-9970 Szentgotthard Petöfi Sut 212814 Kulcsan Ferenc Dr. H-9970 Szentgotthard Duxler u. 17/A.4286 Kulcsar Ervin H-9970 Szentgotthárd; Radnoti Ut. 22954 Kulcsar Ferenc H-9970 Szentgotthard Zsidai u. 2/b2248 Kulcsar Gyula H-9970 Szentgotthárd Radnoti u.2- 113 -


2017 Kulcsar Jozsefe H-9970 Szentgotthárd Szell Kalmar ter 173942 Kulcsar Mario H-9970 Szentgotthard Zsidai u. 2/B2889 Kulcsar Timea H-9970 Szentgotthard Zsidai u. 2/B2249 Kulcsor Gyulane H-9970 Szentgotthárd Radnoti u.2.434 Kumpitsch Franz A-8382 Dt. Minihof Nr. 73555 Küng Saskia A-7571 Rudersdorf Bergstraße 11539 Kuntah Kata H-9970 Szentgotthárd Radnöti u. 101540 Kuntan Miklós H-9970 Szentgotthárd Radnöti M u. 104279 Kuntar Laszlone H-9970 Szentgotthárd; Sallai u. 21828 Kuntarne Standor Ilona H-9970 Szentgotthárd Rochnöti u. 101538 Kuntáz Gergö H-9970 Szentgotthárd Radnöti M u. 103037 Kunze Karin A-8380 Grieselstein Rosenberg 73951 Kürnyek Antal H-9970 Szentgotthard Martinok ut. 17/A2817 Kurucs Andras H-9970 Szentgotthard sÖLD MEZÖ U. 74320 Kurucz Maria H-9970 Szentgotthárd; Deak F. u. 42796 Kurucz Tamas H-9970 Szentgotthard Zöld mezö u. 273106 Kurz Elsbeth A-8280 Fürstenfeld Fehringer Straße 30a625 Kurz Silvia A-7572 Deutsch Kaltenbrunn Deutsch Kaltenbrunn 4413746 Kusch Alfed A-8352 Unterlamm Magland 343477 Kusch Erna A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 823747 Kusch Wilhelm A-8352 Unterlamm Magland 343949 Küsnyekne Kosonczi Ilona H-9970 Szentgotthard Martizok u. 17/A3802 Labitsch Jasmin A-8280 Fürstenfeld Baumgasse 1297 Labitsch Josef A-8382 Wallendorf 126300 Labitsch Matthias vertr. Durch Hafner Harald A-7561 Heiligenkreuz Zollhausstraße 15b/3298 Labitsch Theresia A-8382 Wallendorf 1262661 Labodi Gabor H-9970 Szentgotthard Hunyadi Str. 152613 Labodi Jenöne H-9970 Szentgotthard Hnyadi Str. 151685 Labodi Norbert H-9970 Szentgotthárd Hunyadi Str. 151608 Labritz Andràs H-9970 Szentgotthárd Pável A. ltp. 6 III/91610 Labritz Bèla H-9970 Szentgotthárd Pàvel A. ltp. 6 III/91061 Labritz Béláné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut 911607 Labritz Bèlànè H-9970 Szentgotthárd Pável A. ltp. 6 III/91054 Labritz Eva H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 911056 Labritz Gábor H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut 911060 Labritz Gáborné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut 911609 Labritz Pèter H-9970 Szentgotthárd Pàvel A. ltp. 6 III/93523 Lackner Anna A-8350 Fehring Petzelsdorf 904533 Lackner Sandra A-7000 Eisenstadt Joseph-Haydng. 6/122 Lackner Walter A-7100 Neusiedl am See Bühlgründe 385413 Laczo Akos H-9955 Szentgotthard Kodaly Zoltan utca 75415 Laczo Balazs H-9955 Szentgotthard Kodaly Zoltan utca. 75414 Laczo Balazsne - Talian Agnes H-9955 Szentgotthard Kodaly Zoltan utca 71079 Laczó Csaba H-9970 Szentgotthard Szentgotthard1906 Laczo Daniel H-9970 Szentgotthárd Totfalusi Str. 134732 Laczó Èva H-9970 Szentgotthárd Totfalusi Str. 131968 Laczo Ferenc H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 13 III/101981 Laczo Imre H-9970 Szentgotthárd Bethlen 6 ut 202598 Laczo Imre H-9970 Szentgotthárd; Fenyö U. 71982 Laczo Imrene H-9970 Szentgotthárd Bethlen 6 ut 202596 Laczo Imrene H-9970 Szentgotthárd; Fenyö u. 75490 Laczo Imrene H-9970 Szentgotthard Baross u 241087 Laczó József H-9970 Szentgotthard Szentgotthard1089 Laczó Józsefné H-9970 Szentgotthard Szentgotthard2595 Laczo Kristztian H-9970 Szentgotthárd; Fenyö ut. 72934 Laczo Laszlo H-9970 Szentgotthard Szepvölgyi ut. 72933 Laczo Laszlone H-9970 Szentgotthard Szepvölgyi ut. 75441 Laczo Laszlone H-9955 Szentgotthard Kodaly Zoltan utca 71907 Laczo Tibor H-9970 Szentgotthárd Totfalusi Str. 132597 Laczo Viktoria H-9970 Szentgotthárd; Fenyö U. 71088 Laczó Zsolt H-9970 Szentgotthard Szentgotthard3754 Lafer Maria A-8361 Hatzendorf keine Angabe3762 Laffer Heidi A-8350 Fehring Pertlstein 2293764 Laffer Theresia A-8250 Fehring Höflach 583381 Lahm Gert A-8352 Unterlamm Magland 624490 Lajos Gazdag H-9970 Szentgotthardt Ady Endre u. 64467 Lajos Herceg H-9970 Szentgotthardt Erdei u. 65403 Lajos Takais H-9970 Szentgotthard Szabadsag Platz 84826 Lajosne Dániel H-9970 Szentgotthard Vajda Janos u. 114444 Lajosne Gazdad H-9970 Szentgotthardt Ady Endre u. 64465 Lajosne Herczeg H-9970 Szentgotthardt Erdei u 62986 Lajosne Megyeri Charianna Pukhely H-9970 Szentgotthard Szell Kalman Platz 211522 Laki Hajnalka H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K. u. 661211 Laki Imre H-9970 Szentgotthárd Pável á Ltp. 41218 Laki Imréné H-9970 Szentgotthárd Pável Á. Ltp. 44274 Lakics Ferenc H-9970 Szentgotthárd; Fozsa F. u. 314273 Lakics Ferencne H-9970 Szentgotthárd; Rozsa F. u. 312495 Lambert Laura H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 9/B3140 Lamm Harald A-7571 Rudersdorf Rudersdorf 180- 114 -


1666 Land Andras H-9970 Szentgotthárd Alkotmany ut. 701661 Lang Adolf H-9970 Szentgotthárd Alkotmany ut. 701662 Lang Adolfne H-9970 Szentgotthárd Alkotmany ut. 701665 Lang Alexandra H-9970 Szentgotthárd Alkotmany ut. 70438 Lang Anna A-8382 Mogersdorf Dt. Minihof 11420 Lang Anna Dr. Lacsán Anna H-9970 Szentgotthárd Széll Kálmán tei 10/7447 Lang Annemarie A-8382 Dt. Minihof Nr. 292183 Lang Attila H-9970 Szentgotthárd Zsidahegy 514557 Lang Barbara A-7452 Gerersdorf Sulz 1294795 Lang David H-9970 Szentgotthárd Alsópatak út 16510 Lang Erika A-8382 Rosendorf Rosendorf 404193 Lang Ferencné H-9970 Szentgotthárd Zsidai u 653599 Lang Franz A-8380 Jennersdorf Hauptstraße 423610 Lang Herbert A-8352 Unterlamm 149/33586 Lang Ingrid A-8352 Unterlamm keine Angabe2188 Lang Karoly H-9970 Szentgotthárd Zsidahegy 511960 Lang Karolyne H-9970 Szentgotthárd Alkotmany utca 772187 Lang Karolyne H-9970 Szentgotthárd Zsidahegy 513568 Lang Margarete A-8333 Riegersburg Schweinz 453173 Lang Margaretha Dr. A-7542 Gerersdorf Sulz 1294555 Lang Michaela A-7542 Sulz 1292185 Lang Nikoletta H-9970 Szentgotthárd Zsidahegy 514057 Lang Nikoletta Katalea H-9970 Szentgotthárd Bem J. ut 53612 Lang Oliver A-8352 Unterlamm 149/31418 Lang Péter H-9970 Szentgotthárd Belf K. tei 10/74792 Lang Reszö H-9970 Szentgotthárd Alsópatak út 161217 Lang Rezsöné H-9970 Szentgotthárd Alsöpatak út 204791 Lang Rezsöné H-9970 Szentgotthárd Alsópatak út 163611 Lang Sarah A-8352 Unterlamm 149/34794 Lang Szabina H-9970 Szentgotthárd Alsópatak 162186 Lang Vivien H-9970 Szentgotthárd Zsidahegy 511663 Lang Zoltan H-9970 Szentgotthárd Alkotmany ut. 701664 Lang Zoltanne H-9970 Szentgotthárd Alkothmany ut. 70480 Langmüller Erich A-7562 Zahling Bobisberggasse 31481 Langmüller Sabine A-7562 Zahling Bobisberggasse 312184 Langne Doncsecz Erika H-9970 Szentgotthárd Zsidahegy 512629 Langne Koirpics Eszter H-9970 Szentgotthard Urhajos Ut. 24134 Lantos Andrea H-9970 Szentgotthárd Mariauffalui u. 2/B4136 Lantos Aron H-9970 Szentgotthard Mariaujflui u 2/B4137 Lantos Nora H-9970 Szentgotthárd Mariaujfalui u 2/B4135 Lantos Sandor H-9970 Szentgotthárd Mariauffalui U 2/B832 Laschober Andreas A-1180 Wien Canongasse 1/3/152542 Lasib Janos H-9970 Szentgotthárd; xxx3808 Lassnig Siefgried A-8383 St. Martin Drosen 124460 Laszaldone Stankovits H-9970 Szentgotthardt Totfalusi ut 34723 Lászlo Attila H-9970 Szentgotthárd Arany u 162369 Laszlo Balazs H-9970 Szentgotthárd Dernye u.1.2068 Laszlo David H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u. 22327 Laszlo Eszter H-9970 Szentgotthárd Deryne u.12067 Laszlo Ferenc H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u 24209 Laszlo Ferenc H-9970 Szentgotthárd; Martinok ut 134724 Lászlo Ferenc H-9970 Szentgotthárd Arany u 164211 Laszlo Ferencne H-9970 Szentgotthárd; Martinok ut. 135063 Laszlo Ferencne H-9970 Szentgotthárd Pavel Agarton ltp. u.4726 László Ferencné H-9970 Szentgotthárd Arany u 165064 Laszlo Ferene H-9970 Szentgotthárd Pavel Agarton ltp. u.1294 László György H-9970 Szentgotthárd Kossuth u. 501307 László Györojyné H-9970 Szentgotthárd Kossuth u. 502368 Laszlo Gyulane H-9970 Szentgotthárd Deryne 414415 Laszlo Horvath H-9963 Magyarlak Kossuth L. ut 137/11919 Laszlo Istvan H-9970 Szentgotthárd Istvan kiraly u. 54099 László Istvánné H-9970 Szentgotthàrd Széll. K. Tér. 17.5078 Laszlo Istvanne, Novak Ersebet H-9970 Szentgotthárd Istvan le u. 52464 Laszlo Judit H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 74471 Laszlo Könje H-9970 Szentgotthardt Mathias ut 34963 Laszlo Lajos H-9970 Szentgotthard Martirok u. 4 C I 32070 Laszlo Lilla H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u. 25113 Laszlo Lilla H-9970 Szentgotthard Petöfi ut 414472 Laszlo Mesics H-9970 Szentgotthardt Fenyvesalja ut 12554 Laszlo Miklos H-9970 Szentgotthárd; Kossuth ut. 382448 Laszlo Miklosne H-9970 Szentgotthárd; Kossuth ut 382550 Laszlo Nagy H-9970 Szentgotthárd; Mathias A. ut. 41404 László Nagy H-9970 Szentgotthárd Radnóti M.u. 24/14497 Laszlo Nemeth H-9970 Szentgotthardt Parkerdö u. 24458 Laszlo Pint H-9970 Szentgotthardt Kethelyi ut.5034 Laszlo Sandor H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 415114 Laszlo Sandorne H-9970 Szentgotthard Petöfi u 414424 Laszlo Sipos H-9970 Szentgotthardt Mazin ut 91920 Laszlo Snrebet H-9970 Szentgotthárd Istvan k. u. 5- 115 -


2278 Laszlo Steca H-9970 Szentgotthárd Martirok Str.9/B.2078 Laszlo Tamas H-9970 Szentgotthárd Kossuth ut 384725 Lászlo Tamás H-9970 Szentgotthárd Arany u 164428 Laszlo Tancsak H-9970 Szentgotthardt Martinak ut 24429 Laszlo Tancsak H-9970 Szentgotthardt Martinak ut 21738 Laszlo Tibor H-9970 Szentgotthard Deak F.UT 17/B2069 Laszlone Kiraly Tünde H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u. 24474 Laszlone Mesics H-9970 Szentgotthardt Fenyuesalja ut 11300 Lászlóné Szücs Beáta H-9970 Szentgotthárd Kossuth u. 504448 Laszlone Zavecz H-9970 Szentgotthardt Kutcavoci u. 14485 Laura Nemeth H-9970 Szentgotthardt Gyertaynos ut 101760 Lavanyak Roland H-9970 Szentgotthard Totfalus ut. 591713 Lavecz Roland H-9970 Szentgotthárd Baross G. ut. 91764 Lazar Laszlo H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 591766 Lazar Laszlone H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 594933 Lazar Magdolna H-9970 Szentgotthard Petöfi u. 24410 Lazarek Daniela A-8342 Gnas Nr. 125415 Lazarek Gerda A-8342 Gnas Nr. 125411 Lazarek Hannes A-8382 Gnas Nr. 125416 Lazarek Lara A-8342 Gnas Nr. 125412 Lazarek Lenny A-8382 Wallendorf Nr. 84417 Lazarek Leo A-8342 Gnas Nr. 125408 Lazarek Luca A-8382 Wallendorf Nr. 84406 Lazarek Susanne A-8382 Wallendorf Nr. 843522 Lebenhofer Gertrud A-8352 Unterlamm Unterlamm 1633530 Lebitsch Ida A-8350 Fehring Grazerstraße 143001 Lechner Heribert A-8350 Fehring Brunn 1383813 Lechner Horst A-8350 Fehring Brunn 1383811 Lechner Melitta A-8350 Brunn 1383812 Lechner Susanne A-8350 Fehring Brunn 1384626 Lederer Jennifer A-7533 Ollersdorf Königsleiten 254627 Legath Theresa A-7522 Strem Feldg. 273231 Lehmhofer Alois A-8350 Fehring Hohenbrugg 101881 Lehnfeld Martin A-1060 Wien Linieng. 2B/221817 Leidal Ilona H-9970 Szentgotthárd Fözief Fl ut 17194 Leimstättner Brigitte A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1315134 Leiner Elemer H-9970 Szentgotthard Vajda Janos u 45137 Leiner Elemerne H-9970 Szentgotthard Vajda Janos u. 43349 Leiner Isabella A-8380 Jennersdorf Raxer Str. 144879 Leiner Mónika H-9970 Szentgotthard Deák Ferenc utca 12. Fsz. 2.3226 Leitgeb Anna A-8350 Fehring Hohenbrugg 723354 Leitgeb Christian A-8350 Fehring Ahrbach 633823 Leitgeb Edith A-8350 Fehring Brunn 1363012 Leitgeb Elsa A-8350 Fehring Lindaustraße 93013 Leitgeb Franz A-8350 Fehring Lindaustraße 93016 Leitgeb Gerhard A-8350 Fehring Lindaustraße 93825 Leitgeb Günter A-8350 Fehring Brunn 1363224 Leitgeb Herbert A-8250 Fehring Hohenbrugg 723014 Leitgeb Julia A-8350 Fehring Lindaustraße 93225 Leitgeb Klaudia A-8350 Fehring Hohenbrugg 72617 Leitgeb M. A-7564 Dobersdorf Dobersdorf 1493824 Leitgeb Martina A-8350 Fehring Brunn 1363289 Leitgeb Michael A-8350 Fehring Hohenbrugg 723015 Leitgeb Monika A-8350 Fehring Lindaustraße 93290 Leitgeb Sabrina A-8350 Fehring Hohenbrugg 723542 Leitgeb Theresia A-8350 Fehring Weinberg 163084 Lendl Evelyn A-8362 Söchau Aschbach 1113833 Lendl Franz A-8380 Jennersdorf; Rax Bergen 78567 Lendl Josef A-8362 Stadtbergen Stadtbergen 69A565 Lendl Marcel A-8362 Söchau Stadtbergen 69A3105 Lendl Marianne A-8380 Jennersdorf Rax Bergen 78566 Lendl-Fragner Maria A-8360 Stadtbergen Stadtbergen 69A1624 Leopold Anna H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 17/B 1/45090 Leopold Gabor H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 17/B 2/45091 Leopoldne Vinter Anita H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 17/B 1/44677 Lepos Anna Hidosnine H-9970 Szentgotthardt Zsidanegy u 154677 Leposa Anna Hidasine H-9970 Szentgotthardt Zsidanegy u. 154752 Leposa Erika H-9970 Szentgotthárd Zsidahegy Str.4265 Leposa Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Zsidahegy 374270 Leposane Kozar Marta H-9970 Szentgotthárd; Zsidahegy 37885 Lesowsky Tanja A-1130 Wien Veitingerg. 33/5790 Lesowsky-List Sonja A-7540 Inzenhof 80354 Lessacher Athena A-8382 Mogersdorf Nr. 262353 Lessacher Sonja A-8382 Mogersdorf Nr. 262391 Lessacher Tobias A-8382 Mogersdorf Nr. 2622789 Letay Peterne H-9970 Szentgotthard Matyos Kiroly ut. 12776 Letay Zoltan H-9970 Szentgotthard Motyas Kiraly ut.12775 Letay Zoltanni H-9970 Szentgotthard Motyas Kiraly ut. 110 Levegö Munkacsoport, Lukács András A-7540 Budapest Pf. 1676- 116 -


4820 Levente Kristof Kiss H-9970 Szentgotthard Vakarcs Str. 464675 Lewenhofer Anna A-8282 Loipersdorf Dietersdorf 141336 Lex Anna A-8382 Mogersdorf 10686 Lex Franz A-8385 Neuhaus a.Klb. Bachstraße 123935 Librecz Ferencne H-9970 Szentgotthard Szell Kalman Ter 203938 Librecz Hedi Lili H-9970 Szentgotthárd; Szell Kalman ter 183937 Librecz Peter H-9970 Szentgotthard Szell Kalmlan ter 183972 Librecz Peter H-9970 Szentgotthard Szell Kalman ter 183939 Libreczne Dolgos Marietta Ilona H-9970 Szentgotthard Szell Kalman ter 183129 Lichtenegger Friedericke A-7561 Heiligenkreuz Am Glöcklberg 323131 Lichtenegger Helmut Ing. A-7561 Heiligenkreuz Am Glöcklberg 324511 Liebmann A-7350 Oberpullendorf xxx3646 Lienhart Josef A-8352 Unterlamm Nr. 93778 Lienhart Theresia A-8350 Fehring Bahnhofstraße 14 A1462 Lilla Judit Sztolarik H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K. u. 163088 Lindner Amega Natascha A-7571 Rudersdorf Weichenberg 11307 Lipp Anton A-8280 Fürstenfeld Blücherstraße 233528 Lipp Franz A-8362 Übersbach Rittschein 1308 Lipp Irmgard A-8280 Fürstenfeld Blücherstraße 235156 Lippai Gabriel H-9970 Szentgotthard Jozsef A. Str. 19847 List Ludwig A-1070 Wien Mariahilfer Str. 108/27856 List Martina A-1060 Wien Hirscheng. 3/2/21791 List Max A-7540 Inzenhof 804131 Litay Katalin H-9970 Szentgotthárd Matyas Kiraly ut 14128 Litay Nikoletta H-9970 Szentgotthárd Matyas Kinaly ut 1206 Löffler Christine A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 95971 Loidl Gernot A-8352 Unterlamm Unterlamm 95615 Lorenz Eleonore A-7564 Dobersdorf Dobersdorf613 Lorenz Michaela A-7571 Rudersdorf Blumengasse 47632 Lorenz Peter A-7571 Rudersdorf Blumengasse 471803 Lörincz Györgyne H-9970 Szentgotthárd Deakf u. 5-75236 Lörincz Hanna H-9970 Szentgotthard Sallai u 15273 Lörincz Jancsne H-9970 Szentgotthard Eötvös u. 94372 Lörincz Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Kethely u. 954374 Lörincz Jozsefne H-9970 Szentgotthárd; Kethely u. 95657 Löschnagg Roswita A-8383 St. Martin/R. St. Martin1425 Lovas Edina H-9970 Szentgotthárd Arany J. ut 102110 Lovenyak Ferenc H-9970 Szentgotthárd Totfalusi u. 12109 Lovenyak Ferencne H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 11765 Lovenyak Rolandne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 591814 Lövincz Miklos H-9970 Szentgotthárd Hunjadi u. 3/A1863 Lövincz Zsuzsanna H-9970 Szentgotthárd Vorosmarty M. u446 Löw Anton A-8382 Dt. Minihof Nr. 723548 Luckmann Erwin A-8350 Fehring^ Ungarnstraße 15871 Ludwig Christine A-1170 Wien Diepoldplatz 5/64476 Ludwig Keseru H-9970 Szentgotthardt Hethaz u. 3/A4499 Ludwig Keseru H-9970 Szentgotthardt Hethazstr. 3/A272 Lueger Adelheid A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 6273 Lueger Michael A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 6271 Lueger Ruth A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 61113 Lugosi Arnold H-9942 Szalafö Csórgö Szer 201196 Lugosi Józsefné H-9942 Szalapö Csörgöner 203971 Lugosi Laszlone H-9970 Szentgotthard Kossuth L. ut. 402956 Lugosi Tunde H-9970 Szentgotthard Kossuth L. ut. 403944 Lukacs Gero H-9970 Szentgotthard Mariauifalui ut. 975466 Lukacs Karolyne H-9970 Szentgotthard Jozsef A u. 1561 Lukats Bernhard A-7571 Rudersdorf Sattlerstraße 113155 Lukesch Camillo A-8350 Fehring Hirzenriegl 553154 Lukesch Elisabeth A-8350 Fehring Hirzenriegl 55396 Lukesch Robert A-8350 Fehring Hirzenriegl 553169 Lukic Maria A-7552 Stinatz Feldgasse 303807 Lukitsch Josef A-8383 Eisenberg Kirchenzipf 11571 Lutterschmidt Patrick A-8265 Großsteinbach Großsteinbach 70/4859 Maager Maria A-1070 Wien Westbahnstr. 333152 Maaß Gertraud A-8350 Fehring Hohenbrugg 73153 Maaß Johann A-8350 Fehring Hohenbrugg 73151 Maaß Maria A-8350 Fehring Hohenbrugg 73448 Macher Sabine A-7543 Kukmirn 2633775 Machowski Rupert A-8345 Hof/Straden keine Angabe4214 Maczo Maria H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 18896 Mader Manfred A-8352 Unterlamm Magland 47752 Maderebner Jürgen A-7562 Eltendorf Am Haarberg 13752 Maderebner Rita A-7562 Eltendorf Am Haarberg 133499 Madl Bettina A-7412 Wolfau Nr. 151787 Mag. Baumgartner Beatrix A-7442 Lockenhaus Hauptstr. 194501 Mag. Christiane Brunner A-8380 Jennersdorf Weidengasse 10/3340 Mag. Christina Gmeindl A-8382 Mogersdorf Nr. 12543 Mag. Csuk Maximilian Alexander A-8380 Jennersdorf Hauptstraße 223 Mag. Deutsch Gernot A-8271 Bad Waltersdorf Thermenstraße 111- 117 -


5517 Mag. Egit Alexander Greenpeace in Zental- u. Osteuropa A-1100 Wien Fernkorngasse 10552 Mag. Frank Susanne A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 994512 Mag. Frühwirth A-7350 Oberpullendorf Kirchengasse 10221 Mag. Geier Harald A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 186689 Mag. H. Rischl A-8385 Mühlgraben Schwagraben 42492 Mag. Höpperger Eveline A-8383 St. Martin/R. Drosen 43492 Mag. Höpperger Eveline A-8383 St. Martin/R. Drosen 43507 Mag. Horejschi Magdalena A-8380 Jennersdorf Am Tafelberg 11496 Mag. Huber Alois A-8020 Graz Neubaugasse 86/6158 Mag. Hütter Gertrude A-7543 Neusiedl bei Güssing Bergstraße 74513 Mag. I. Schoberwalter A-7444 Mannersdorf Rosaliengasse 45542 Mag. Irene M. Csuk A-8380 Jennersdorf Hauptstraße 2873 Mag. Josk Haline A-1120 Wien Hilscherg. 1/13603 Mag. Koglmann Christine A-8280 Fürstenfeld Augasse 10a28 Mag. Krammer Gustav A-7432 Oberschützen Bachstattgasse 6683 Mag. Krenn Elisabeth A-8380 Jennersdorf Grieselstein Therme 1255513 Mag. Magdalena Freissmuth A-7540 Güssing Langzeil 52 a3795 Mag. Mark Susanne A-8380 Jennersdorf Bachergraben 304514 Mag. Martina Metzli-Grabner A-7350 Oberpullendorf Schulg. 4468 Mag. Neumann Johann A-7540 Güssing Neustift 76358 Mag. Petra Brunner A-8382 Mogersdorf Wallendorf 159545 Mag. Postl Eva Maria A-8330 Feldbach Ungarstraße 74519 Mag. Purzler Angelika A-7350 Oberpullendorf Bahng. 19304 Mag. Rosspeintner Arnulf A-8280 Fürstenfeld Schubertstraße 39374 Mag. Thomas Kloiber A-1120 Wien Tanbruckgasse 2/135555 Mag. Tutschek Dagmar A-7540 Inzenhof Inzenhof Nr. 12790 Mag. Unger Johanna A-7540 Güssing Glasing 47A772 Mag. Weber-Kröpfl Evelin A-8380 Neumarkt/Raab Hafnerweg 64515 Mag. Wolfgang Klietmann A-7344 Stoob Hauptstr. 1444664 Mag. Würkner Hannes A-8380 Jennersdorf Körblereck 262651 Magayrics Vanessza H-9970 Szentgotthard kertvaros ut. 142769 Magy Lanlone H-9970 Szentgotthard Mathias A. 44866 Magyanics Imréné H-9970 Szentgotthard Kertvárosi u. 142842 Magyanics Josef H-9970 Szentgotthárd Arpad utz. B 4134728 Magyanós Gyóngy H-9970 Szentgotthárd Àysád u 64729 Magyanós Gyóngyen sz. Gantoyj Manám H-9970 Szentgotthárd Apád u 62336 Magyar Istvanne H-9970 Szentgotthárd Arpad u 20.2634 Magyarcs Jozsef H-9970 Szentgotthard Erdei ut. 262633 Magyares Jozsef H-9970 Szentgotthard Evelei ut. 262703 Magyarics Aliz H-9970 Szentgotthard Arpad ut. 62064 Magyarics Balazs H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi ut 145291 Magyarics Jozsef H-9970 Szentgotthard Erdei u. 264178 Magyarics Józsefné H-9970 Szentgotthárd Felsö u. 254176 Magyarics Norbert H-9970 Szentgotthárd Felsö u 251832 Magyaricsne Mühl Aliz H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi ut 14356 Maier Anna A-8382 Mogersdorf Nr. 15573 Maier Anna A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 983269 Maier Antonia A-8380 Jennersdorf Eisenstädter Straße 33565 Maier Edeltraud A-8350 Fehring Petzelsdorf 35a5521 Maier Gerald A-8380 Jennersdorf Bahnhofring 263039 Maier Hubert Benedict A-2831 Warth Steyersberg 23008 Maier Johann A-8380 Jennersdorf Bengsiedlung 683798 Maier Johann A-8383 St. Martin/Raab Drosen 133880 Maier Maria A-8280 Altenmarkt Speltenbach 22704 Maier Marianne A-8312 Schweinz Schweinz 653797 Maier Martin A-8383 Drosen 133799 Maier Stefanie A-8383 Drosen 133564 Maier Wolfgang A-8350 Fehring Petzelsdorf 35a3543 Maitz Gertrud A-8354 St. Anna/Aigen Schonnerfeld 801351 Majczán András H-9970 Szentgotthárd Árpád ut. 9/A I/51375 Majczan David H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 9/A I/52539 Majczan Ferenc H-9970 Szentgotthárd; Totfalusi ut 942743 Majczan Ferenc H-9970 Szentgotthárd Bethlen G. u. 312541 Majczan Ferencne H-9970 Szentgotthárd; Totfalusi ut. 942748 Majczan Ferencne H-9970 Szentgotthárd Bethlen G. u. 312517 Majczan Gabor H-9970 Szentgotthárd; Totfalusi ut. 941374 Majczanne Skerlak Timea H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 9/A I/52540 Majczanne Toth Ildiko H-9970 Szentgotthárd; Totfalusi ut 941318 Majsa Ferenc H-9970 Szentgotthárd József A. u. 191279 Majsáne Maller Ágnes H-9970 Szentgotthárd József A. u. 191279 Majsáne Maller Ágnes H-9970 Szentgotthárd József A. u. 191028 Makai Tamás H-9963 Magyarlak Kossuth ut 781582 Mákos David H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 4/c4872 Mákos Eszter H-9970 Szentgotthard Kossuth u. 541514 Mákos Ferenc H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut. 1082570 Makos Ferencne H-9970 Szentgotthárd; Kossuth L. ut 54- 118 -


4873 Mákos Ferencné H-9970 Szentgotthard Kossuth Lajos utca 541574 Mákos József H-9970 Szentgotthárd Martirok ut. 4/c2149 Makos Kalmanne H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 361030 Makos Károly H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1082878 Makos Laszlo H-9970 Szentgotthard Tofalui ut. 1084871 Mákos Melinda H-9970 Szentgotthard Kossuth u. 545228 Makos Rezsö H-9970 Szentgotthard Honved u 72847 Makus Reszöne H-9970 Szentgotthard Honued u. 74770 Malikóczi Istvánné H-9970 Szentgotthárd Kilián Yörgy út 34774 Malikoczki István H-9970 Szentgotthárd Kiliay György út 33742 Malirer Marina A-8352 Unterlamm 170/2712 Mandl Christa A-8042 Graz Otto-Loewi-Gasse 10/3/153175 Mandl Elisabeth Dir. i. R. A-8570 Voitsberg Lutzergasse 13664 Mandl Helga A-8282 Loipersdorf Stein 102174 Mandl Maria A-8352 Unterlamm 1433662 Mandl Monika A-8352 Unterlamm Nr. 56866 Manfred Lengerer A-4802 Ebensee Postfach 12801 Mangini Umberto A-7540 Güssing Grazerstr. 402872 Mankos Jenöne H-9970 Szentgotthárd Totfaluni ut 1405322 Marcell Kulcsar H-9970 Szentgotthard Zsidai u. 2/B996 Marcova Daniela XXX SK-Zilina Vendelina Javorku 21995 Marcová MuDr. Olga S-9000 Zilina Hala Sova 19995 Marcova Olga XXX SK-Zilina Halasova 19999 Marcova Zuzana, PhDr. Mgr. XXX SK-Zilina Venelina Javorku 21998 Marec Dusan, Ph.Dr..Mgr. XXX SK-Zilina Vendelina Javorku 214868 Margyain Lune H-9970 Szentgotthard Kertvarosi u. 14349 Maria Lang A-8382 Mogersdorf Nr. 1731226 Marietta Baúji H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi u. 604639 Marin Marco A-7540 Güssing Schmergelstr. 301367 Mark Csörnyi H-9970 Szentgotthárd Zöld Hezö u. 373792 Mark Joshua A-8380 Jennersdorf Bachergraben 303796 Mark Samuel A-8380 Jennersdorf Bachergraben 302952 Markli Jozsefine H-9970 Szentgotthard Arpad ut. 2/C2080 Markos Eszter H-9970 Szentgotthárd Szalbadsag ter 3/2403 Markus Franz A-8380 Unter-Henndorf Nr. 73576 Markus Helene A-8380 U.Henndorf U.Henndorf 733137 Marthe Wolfgang A-4222 Luftenberg Oberfeldstraße 264007 Márton Miklósné H-9970 Szentgotthárd Arpád ut 15750 Masal Alfred A-7562 Eltendorf Oberhaarberg 42603 Mate Daniel H-9970 Szentgotthard Hungachi u. 3/A1477 Mate Szakacs H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi Str. 1414453 Mate Vadasz H-9970 Szentgotthardt Mariauffalui 753283 Materer Daniel A-8352 Unterlamm Magland 393284 Materer Heidi A-8352 Unterlamm Magland 393282 Materer Kevin A-8352 Unterlamm Magland 391524 Máthé József H-9970 Szentgotthárd Petöfi ut. 491402 Mátka Nagy H-9970 Szentgotthárd Radnóti M. u. 24/15069 Matlu Andrea H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 15 A3779 Matt Florian A-8350 Fehring Burgfeld 233276 Matzhold Elfriede A-8350 Fehring Hohenbrugg 116´3246 Matzhold Gerald A-8350 Fehring Hohenbrugg 1163277 Matzhold Josef A-8350 Fehring Hohenbrugg 1303533 Matzhold Paul A-8350 Fehring Belvederestraße 22E3141 Maure Margit A-8010 Graz Grazbachgasse 72795 Maurer Andrea A-7540 Güssing Rosenberg 15627 Maurer Christoph A-8282 Loipersdorf Dietersdorf 76799 Maurer Hannah A-7540 Güssing Rosenberg 15264 Maurer Heinz A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1883287 Maurer Josef A-8352 Unterlamm Magland 56a800 Maurer Julia A-7540 Güssing Rosenberg 153642 Maurer Juliana A-8352 Unterlamm Magland 263286 Maurer Maria A-8352 Unterlamm Magland 56a423 Maurer Martina A-8382 Wallendorf Nr. 166797 Maurer McCann A-7540 Güssing Rosenberg 15263 Maurer Miriam A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 188262 Maurer Theresia A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 188265 Maurer Waltraud A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1883902 Maurer-Fausler Astrid A-8280 Fürstenfeld Dreikreuzweg 2/10816 Mauthner Anais A-8280 Fürstenfeld Theodor Körnerstr. Nr. 63023 Mautner Günter A-8380 Jennersdorf Grieselstein-Schanfelberg 163784 Mayer Anna A-8330 Feldbach Gniebing 2454633 Mayer Eduard A-8383 Welten Bergstr. 19612 Mayer Erna A-7564 Dobersdorf Dobersdorf383 Mayer Erwin A-8382 Mogersdorf Nr. 1813125 Mayer Ewald A-7561 Heiligenkreuz Am Glöcklberg 303438 Mayer Florian A-8383 St.Martin/Raab Mittereck 55577 Mayer Florian A-8383 St. Martin/Raab Mittereck 54636 Mayer Gabriele A-8383 Welten Bergstr. 19616 Mayer Hilde A-7564 Dobersdorf Dobersdorf 106- 119 -


4634 Mayer Katharina A-8383 Weltern Bergstr. 194644 Mayer Michaela A-8383 Welten Bergstr. 193126 Mayer Monika A-7561 Heiligenkreuz Am Glöcklberg 30381 Mayer Philipp A-8382 Mogersdorf Nr. 181380 Mayer Rosemarie A-8382 Mogersdorf Nr.1814635 Mayer Simone A-8383 Welten Bergstr. 19463 Mayerhofer Werner A-7540 Neustift/G. Nr. 90197 Mayrhofer Klaudia A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 51794 Mazzuchelli Laura A-7540 Inzenhof 87796 McCann Emily Hope A-7540 Güssing Rosenberg 15754 Mederos Ananda A-7562 Eltendorf Am Haarberg 19757 Mederos Jamal-Pascal A-7562 Eltendorf Am Haarberg 19756 Mederos-Payer Birgit A-7562 Eltendorf Am Haarberg 19755 Mederos-Payer Guillo-Joel A-7562 Eltendorf Am Haarberg 195486 Medics Tiborne H-9970 Szentgotthard Kis ut. 65204 Meggyes Ferencne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 1144988 Megyeri Agnes H-9970 Szentgotthard Szell Kalman Platz 214987 Megyeri Eszter H-9970 Szentgotthard Szell Kalman Platz 211693 Mehes Bela H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut. 362148 Mehes Benjamin H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 362147 Mehesne Makos Szilvia H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 362680 Mehesz Adam H-9970 Szentgotthard Vakarcs K. u. 252681 Mehesz Zoltan H-9970 Szentgotthard Vakara Kalman u. 252683 Mehesz Zsombor H-9970 Szentgotthard Vakarcs K. . 254874 Mehringer Erzsebet H-9970 Szentgotthard Déryné út 11/A4870 Mehringer Siegfried H-9970 Szentgotthard Déryné út 11/A4875 Mehringer Viktoria H-9970 Szentgotthard Déryné út 11/A3095 Meister Isabella A-8280 Fürstenfeld Fürstenfeld579 Meister Margareta A-8385 Neuhaus a.Klb. Taborstraße 243544 Meitz Harald A-8385 Neuhaus/Klb. Krottendorf 39608 Melchart Alexander A-8280 Fürstenfeld Loipersdorferstraße610 Melchart Anita A-8283 Bad Blumau Jobst 34606 Melchart Edith A-8283 Bad Blumau Bad Blumau 62609 Melchart Horst A-8280 Fürstenfeld Loipersdorferstraße605 Melchart Hubert A-8283 Bad Blumau Bad Blumau 62607 Melchart Margit A-8280 Fürstenfeld Loipersdorferstraße4517 Melchart-Ledl Sonja A-7350 Oberpullendorf Bahng. 72388 Melcher Peter H-9982 Osfalu Fö ut 24.2978 Melczer Laszlo H-9970 Szentgotthard Fetröpatak ut. 8487 Melidis Konstantin A-8380 Jennersdorf Lindenallee 643787 Mellringer Petra A-8385 Neuhaus/Klb. Sandriegel 45395 Melus Benjamin H-9970 Szentgotthard Martinok ut. 6/A5398 Melus Bianka H-9970 Szentgotthard Martinok u. 6/A5395 Melus David H-9970 Szentgotthard Martinok ut. 6/A5396 Melus Marcell H-9970 Szentgotthard Martinok ut. 6/A5397 Melus Zsolt es Zsoltne H-9970 Szentgotthard Martinok u. 6/A4851 Mémeth Kitti H-9970 Szentgotthard Mathiasz u. 93822 Menzl Elke A-8350 Fehring Grazer Straße 163821 Menzl Roswitha A-8350 Fehring Grazerstraße 162793 Mereli Aliz H-9970 Szentgotthard Kervarosi ut. 221891 Merhli Bernadett H-9970 Szentgotthárd Parkerdo u. 71225 Merhli Valénc H-9970 Szentgotthárd Totfolusi u. 681892 Merhline N. Gyöngi H-9970 Szentgotthárd Panherdö u. 71894 Merkei Ferencz H-9970 Szentgotthárd Parzerdö u 72976 Merkli Andras Miklos H-9970 Szentgotthard Szabadsak Ter 2 4/132949 Merkli Csaba H-9970 Szentgotthard Mautide ut. 17/A1014 Merkli Csenge H-9970 Szentgotthard Szabadság tér 12974 Merkli Csenge H-9970 Szentgotthard Szabadsag Ter 1 4/154735 Merkli István H-9970 Szentgotthárd Kassuth L u 54272 Merkli Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Kossuth L. u. 51057 Merkli Kálmán H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1021048 Merkli Kálmánné H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1021282 Merkli Krisztián H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi út 1022036 Merkli Miklos H-9970 Szentgotthárd Szabadsag ter 2B IV/132033 Merkli Miklosne (Greczi Erzsebet) H-9970 Szentgotthárd Szabadsag ter 2B IV/131283 Merkli Tamara H-9970 Szentgotthárd Máctirok út 17/A5103 Merkli Tamas H-9700 Szentgotthard Kossuth L. u. 52973 Merkli Zeno H-9970 Szentgotthard Szabadsag Ter 1 4/152639 Merklin Agnes H-9970 Szentgotthard Arpad u. 13 Jsz 12972 Merkline Bedi Uvia H-9970 Szentgotthard Szabadsar Ter 1 4/152552 Merkline Mesics Marta H-9970 Szentgotthárd; Kestudvosi ut. 221878 Merku Georgina H-9970 Szentgotthárd Kentvarosi ut 224885 Merku Norbert H-9970 Szentgotthárd Szabadsag Terz223 Merten Alexandra A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 186224 Merten Janis A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 186222 Merten Lea A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1861440 Merteti Mihályne H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut. 1881893 Merzei Norbert H-9970 Szentgotthárd Parzerdö u. 71419 Meshli Csabáné H-9970 Szentgotthárd Martide ut. 17/A- 120 -


5499 Mesics Adrienn H-9970 Szentgotthard Kis ut 6.4985 Mesics Apadne H-9970 Szentgotthard Rozsa Ferenc ut. 22885 Mesics Baliret H-9970 Szentgotthard Mariajfalui u. 975302 Mesics Beata H-9970 Szentgotthard Vakarcs Kalman u. 61243 Mesics Bence H-9970 Szentgotthárd Kis ut 975314 Mesics David H-9970 Szentgotthard Tötfalusi ut 774984 Mesics Edina H-9970 Szentgotthard Rozsa F. 24011 Mesics Eszter H-9970 Szentgotthárd Kertuárosi u.214013 Mesics Ferenc H-9970 Szentgotthárd Kertuárosi u.214012 Mesics Ferencné H-9970 Szentgotthárd Kertuárosi u.215404 Mesics Gabor H-9970 Szentgotthard Matyhs K. 4/13945 Mesics Imre H-9970 Szentgotthard Mariajfalui u. 974089 Mesics Imre H-9970 Szentgotthàrd Matyas K. 4/15028 Mesics Imre H-9970 Szentgotthárd Gardonje u. 43946 Mesics Imrene H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui ut. 975027 Mesics Imrene H-9970 Szentgotthárd Gardonje u. 45306 Mesics Ivandor H-9970 Szentgotthard Vakarcs Kalman u. 65214 Mesics Iveth Mercedesz H-9970 Szentgotthard Maria ut 135133 Mesics Jozsef H-9970 Szentgotthard Arpad u 81353 Mesics Józsefné H-9970 Szentgotthárd Árpád u. 81583 Mesics Karolyne H-9970 Szentgotthárd Kis ut 914094 Mesics Karolyné H-9970 Szentgotthàrd Petöfi UTCA H81244 Mesics Kisztina H-9970 Szentgotthárd Kis ut 972670 Mesics Laszlo H-9970 Szentgotthard Bem.J ut. 255212 Mesics Laszlo H-9970 Szentgotthard Maria ut 132669 Mesics Laszlone H-9970 Szentgotthard Bem. J. u 255211 Mesics Laszlone H-9970 Szentgotthard Maria u 131460 Mesics Magdolna H-9970 Szentgotthárd Máriautfalni ut 995452 Mesics Maria H-9970 Szentgotthard Majus 1 ut 35307 Mesics Nandorne H-9970 Szentgotthard Vakarcs Kalman u. 62671 Mesics Robert Laszlo H-9970 Szentgotthard Bem. J. u 254018 Mesics Roland H-9970 Szentgotthárd Kestvárosi ut 214354 Mesics Tamas H-9970 Szentgotthárd; Pavel Agoston ltp. 31576 Mesics Tibor H-9970 Szentgotthárd Kis ut 65026 Mesics Tibor H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 11 I am 5. ajto5266 Mesics Tibor H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut 815267 Mesics Tiborné H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut 814881 Mesics Zsolt H-9970 Szentgotthárd Deak Ferenc utca 125500 Mesics Zsolt H-9970 Szentgotthard Kis ut 6.5373 Mesics Zsuzsanna H-9970 Szentgotthard Arpad ut. 164880 Mesics-Leitner Felix H-9970 Szentgotthárd Deak Ferenc utca 12.4090 Mesicsne Brodolits Melinda H-9970 Szentgotthàrd Matyas K. U. 4/1490 Messerle Hans Peter A-8385 Neuhaus/Klb. Krottendorf 185112 Meszaros Dora H-9970 Szentgotthard Zöldmezö 285111 Meszaros Gergö H-9970 Szentgotthard Zöldmezö 285088 Meszaros Monika H-9970 Szentgotthárd Zöldmezö 282718 Meszaros Petenne H-9970 Szentgotthard Deat F. I 16 I.112717 Meszaros Peter H-9970 Szentgotthard Deat F. 16 I 115087 Meszaros Peter H-9970 Szentgotthárd Zöldmehö u. 282869 Meszaros Tibor H-9943 Kondorfa Alreg 20.878 Metzger Stefanie A-1170 Wien Laseygasse 2951 Meusburger Bettina A-8352 Unterlamm Unterlamm 74 a948 Meusburger Elia Leon A-8352 Unterlamm Unterlamm 74 a950 Meusburger Reinhard A-8352 Unterlamm Unterlamm 74a5557 Mezei Csaba Greenpeace Magyarország Egyesület H-1022 Budapest Hankóczy J. u. 354188 Mezei Enikö H-9970 Szentgotthárd Kis Utca 274187 Mezei Laszlo H-9970 Szentgotthárd Kis Utca 274189 Mezei Laszlone H-9970 Szentgotthárd Kis Utca 274186 Mezei Nikolett H-9970 Szentgotthárd Kis Utca 274 Michels Karin Julia A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 244 Michlmayr Ernst A7572 Deutsch Kaltenbrunn 10845 Michlmayr Irene A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 10846 Michlmayr Timna A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1082506 Micsinai Arpadne H-9970 Szentgotthárd; Martinok u. 15.II.62507 Micsinai Gabor H-9970 Szentgotthárd; Szell Kalman ter 182090 Mihalecz Marietta H-9970 Szentgotthárd Moricz Zo u. 192089 Mihalecz Marton H-9970 Szentgotthárd Moricz Zo u. 192088 Mihalecz Martonne H-9970 Szentgotthárd Moricz Zs u. 194423 Mihaly Vadasz H-9970 Szentgotthardt Marianifalui u. 755473 Mihaly Zoltanne H-9970 Szentgotthard Alkotmany u 334106 Mihályka Ilona H-9970 Szentgotthàrd Totfalusi ut. 1434422 Mihalyne Vodan H-9970 Szentgotthardt Marianifatui ut 75342 Mike Windisch A-8382 Mogersdorf Nr. 131093 Mikics Istvánné H-9970 Szentgotthard Dózsa György u 282082 Miklos Istvanne H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 4/B4409 Miklos Kiss H-9970 Szentgotthardt Istvan Kiraly u. 124407 Miklosne Kiss H-9970 Szentgotthardt Itvan Kiraly u. 121394 Miklosne Pavel H-9970 Szentgotthárd Zsida ut 511473 Mikos Anna H-9970 Szentgotthárd Zsida ut. 51- 121 -


4080 Mikos Aron H-9970 Szentgotthàrd Máriaiyfahni ut 124082 Mikos Asandal H-9970 Szentgotthàrd Márianyfahni ut 124102 Mikos Balazs H-9970 Szentgotthàrd Martirok Ut 4/B5065 Mikos Ernö H-9970 Szentgotthárd Kethelyi u. 434375 Mikos Ernöne H-9970 Szentgotthárd; Kethely u. 432607 Mikos Gabor H-9970 Szentgotthard Hörsmariy u. 224313 Mikos Imre H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 54950 Mikos Imre H-9970 Szentgotthard Duxler u.84312 Mikos Imrene H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 54103 Mikos Imréné H-9970 Szentgotthàrd Mártirok ut 2/B4297 Mikos Istvan H-9970 Szentgotthárd; Martirok ut 4/B2816 Mikos Joszef H-9970 Szentgotthard Hegyalja Utca 42558 Mikos Jozsefne H-9970 Szentgotthárd; Hegvalfa u. 45219 Mikos Judit H-9970 Szentgotthard Jozsefa Str. 194083 Mikos Julia H-9970 Szentgotthàrd Marianyfahni ut 122794 Mikos Karoly H-9970 Szentgotthard Mariavjfalui u. 1373947 Mikos Karoly H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui ut. 1375385 Mikos Karoly H-9970 Szentgotthard Mariausfalui u. 1372791 Mikos Karolyne H-9970 Szentgotthard Mariausfalu u. 1372111 Mikos Kevin H-9970 Szentgotthárd Szell Kalmar ter 291618 Mikos Krisztiàn H-9970 Szentgotthárd Szell K. tér 202608 Mikos Laszlo H-9970 Szentgotthard Hörsmariy u. 222609 Mikos Laszlone H-9970 Szentgotthard Hörsmariy u.222792 Mikos Mark H-9970 Szentgotthard Mariausfalu u. 1372112 Mikosne Drovez Andrea H-9970 Szentgotthárd Szell Kalmar ter 204483 Mikosne Schreiner H-9970 Szentgotthardt Vakarcs Kalman u. 36547 Milisits Joachim A-7512 Kohfidisch Harmisch 354081 Miosné Baráth Beáta H-9970 Szentgotthàrd Márianyfahni ut 121258 Mira Csörnyi H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u. 374447 MIra Mate H-9970 Szentgotthardt Hunyadi u. 3/a3556 Mirth Anita A-7562 Eltendorf Teichgasse 5489 Mirth Eleonore A-8380 Jennersdorf Martinigasse 333178 Mirth Matthias A-7562 Eltendorf Kirchengasse 75062 Misik Lajos H-9970 Szentgotthárd Alkotmany u. 8/A5061 Misik Lajosne H-9970 Szentgotthárd Alkotmány u 8/A894 Miß Agnes A-8352 Unterlamm Magland 80a893 Miß Kilian A-8352 Unterlamm Magland 80a986 Mittendorein Rubert A-8352 Unterlamm Stammbach 51a987 Mittendrein Angela A-8352 Unterlamm Stammbach 513318 Mittendrein Elisabeth A-8352 Unterlamm Stammbach 51a985 Mittendrein Roland A-8352 Unterlamm Stammbach 51 a855 Mitterhammer Marion A-1010 Wien Wollzeile 529 Mmag. Ute Pöllinger A-8010 Graz Stempfergasse 7285 Mohapp Brigitte A-8353 Kapfenstein 57286 Mohapp Gerhard A-8353 Kapfenstein 5714 Mohnke Hannelore A-7561 Jennersdorf Hauptstraße 55 - Neumarkt/R.5227 Moldova´n Eszter H-9970 Szentgotthard Deak F u 143071 Molin Pradel Andrea A-7563 Königsdorf Königsdorf 983300 Molin Pradel Andrea A-7563 Königsdorf Königsdorf 983299 Molin Pradel Johanna A-7563 Königsdorf Königsdorf 983296 Molin Pradel Oskar A-7563 Königsdorf Königsdorf 983298 Molin Pradel Paula A-7563 Königsdorf Königsdorf 983301 Möller Thorsten D-68199 Mannheim Luisenstraße 611561 Molnár Balázs H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 4/D4256 Molnar Csilla H-9970 Szentgotthárd; Kisfaludy u. 75106 Molnar Ernöua H-9970 Szentgotthard Dear F u 5/82283 Molnar Ferenc H-9970 Szentgotthárd Szabadzag ter 2.III/122284 Molnar Ferencne H-9970 Szentgotthárd Szabadzag ter 2.III/124010 Molnár Fózsefné H-9970 Szentgotthárd Kertuárosi u.212640 Molnar Gabor H-9970 Szentgotthard Martirok uT. 11326 Molnár Gábor H-9970 Szentgotthárd Kertvárosi u. 275101 Molnar Ildiko H-9700 Szentgotthard Josef Au 71325 Molnár István H-9970 Szentgotthárd Kertvárosi u. 271350 Molnár Istvánné H-9970 Szentgotthárd Kertvárosi u. 273982 Molnar Jenö H-9970 Szentgotthard Rozsa F. ut. 414257 Molnar Jenö H-9970 Szentgotthárd; Kisfaludy u. 71972 Molnar Jenöne H-9970 Szentgotthárd Kisfalnoly u. 71335 Molnár Jenöné H-9970 Szentgotthárd Rózsa F. út 411565 Molnár Katalin H-9970 Szentgotthárd Martirok ut.4303 Molnar Marianna H-9970 Szentgotthárd; Jozsef A. u. 19863 Molnár Mark H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 15/A4225 Molnar Mihely H-9970 Szentgotthárd; Gardenyi ut 34221 Molnar Mikolyne H-9970 Szentgotthárd; Gardonyi Geza ut 32286 Molnar Nikolett H-9970 Szentgotthárd Szabadzag ter 2.III/12.2476 Molnar Piroska H-9955 Rabafüzes Toldi Miklos ut. 11327 Molnárne Kovács Andrea H-9970 Szentgotthárd Kertvárosi u. 271352 Monek Attila H-9970 Szentgotthárd Szépvólgyi út. 74218 Monek Balasz H-9970 Szentgotthárd; Moricz U. 172844 Monek Ferenc H-9970 Szentgotthard Duxler u. 7- 122 -


4217 Monek Ferenc H-9970 Szentgotthárd; Moricz Is. u. 171151 Monek Ferencné H-9970 Szentgotthard Duxler u. 72948 Monek Franciska H-9970 Szentgotthard Szechenyi ut. 271991 Monek Imrene H-9970 Szentgotthárd Zsida Vadvirag u 54216 Monek Joszefine H-9970 Szentgotthárd; Moricz Ut. 174215 Monek Joszsef H-9970 Szentgotthárd; Moricz Is. u. 174073 Monek Kàlmane H-9970 Szentgotthàrd Felsö ut 84104 Monek Karolyné H-9970 Szentgotthàrd Petöfi U. 57 121625 Monek Làszlò H-9970 Szentgotthárd Duxlev ut. 155451 Monek Peter H-9970 Szentgotthard Majus 1 ut 3.2932 Monekne Laczo Gabriella H-9970 Szentgotthard Szepvölgyi ut. 75450 Monez Judit H-9970 Szentgotthard Majus 1 ut 35467 Morier Jozsefine H-9970 Szentgotthard Kilian ut 1310 Mortsch Ulrike A-8181 St. Ruprecht Föhrenweg 2293136 Moser Christian A-7543 Limbach Sandweg 164033 Mosszú Jozsef H-9970 Szentgotthárd Moriaujfaui ut 1172063 Mühl Adrienn H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 242654 Mühl Ferenc H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 242656 Mühl Ferenc H-9970 Szentgotthard Martirok Ut. 9/b1834 Mühl Ferencne H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 9/32652 Mühl Ferencne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 242658 Mühl Katalin H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 245526 Muhr Bianca A-7563 Königsdorf Königsdorf 2013864 Muhr Ernst A-8113 St. Oswald Kollerweg 824560 Muik Berta A-7540 Güssing; Langzeil 194658 Muik Gerda A-7540 Güssing Langzeil 184657 Muik Josef A-7540 Güssing Langzeil 185235 Mukics Brenda H-9970 Szentgotthard Montivon ut H/D5242 Mukics Erika H-9970 Szentgotthard Martirok ut 4/D5127 Mukics Eszter H-9970 Szentgotthard Martirok ut 4/D5128 Mukics Katalin H-9970 Szentgotthard Martirok u 4/D5241 Mukics Maura Mira H-9970 Szentgotthard Martirok ut 4/D1261 Mukics Vilnosné H-9970 Szentgotthárd Mártíror út 4/D5126 Mukicsne Schermann Gabriella H-9970 Szentgotthard Martirok ut 4/D3057 Mukisch Martin A-8384 Minihof-Liebau Schusterberg 79478 Müller Anton A-7562 Zahling Dobisberggasse 163395 Müller Anton A-7562 Zahling Bobisberggasse 163396 Müller Anton A-7562 Zahling Bobisberggasse 164500 Müller Barbara A-7091 Breitenbrunn Kirchberg 193524 Müller Christine A-8350 Fehring Pertlstein 1895506 Müller Franz A-8380 Jennersdorf Rax-Raxer Hauptstraße 812212 Müller Giula H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi ut 204754 Müller Gyula H-9970 Szentgotthárd Petöti út 224755 Müller Gyuláré H-9970 Szentgotthárd Petöti út 223416 Müller Melitta A-7562 Zahlling Bobisberggasse 162216 Müller Zsolt H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi ut 202215 Müllner Gyulane H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi ut 203723 Mund Christoph A-7571 Rudersdorf Narzissengasse 93782 Mund Gertrude A-8384 Oberdrosen keine Angabe4052 Muranyi Judit H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 114051 Muranyi Lajos H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 113410 Muszils Kurt A-7562 Zahling Rosenweg 44869 Muszta János H-9970 Szentgotthard Dérgné út 11/A1969 Muth Agata H-9970 Szentgotthárd Arjod ut 51721 Naby Robert H-9970 Szentgotthard Bela Mizaly ut. 7376 Nadja Legenstein A-8383 Doibersdorf Nr. 212061 Nagy Albert H-9970 Szentgotthárd Radnot ut 24/11996 Nagy Andrea H-9970 Szentgotthárd Fö ut 8/A2928 Nagy Aniko H-9970 Szentgotthard Arpad ut. 3 III/105371 Nagy Balint H-9970 Szentgotthard Tompa M u. 15326 Nagy Belane H-9970 Szentgotthard Arpad ut. 3 1/42770 Nagy Daniel H-9970 Szentgotthard Mathias A. 42771 Nagy David H-9970 Szentgotthard Matheas A. 42225 Nagy Edina H-9970 Szentgotthárd Arpad u.9.A.1/4.1994 Nagy Gabor H-9970 Szentgotthárd Fö ut 8/A2473 Nagy Imre H-9970 Szentgotthárd; Farkasfa hegyi u. 161715 Nagy Istvan H-9970 Szentgotthárd III Bela K. ut. 71719 Nagy Istvanne H-9970 Szentgotthárd III Bela K. ut. 72843 Nagy Josefine H-9970 Szentgotthard Tötfalusi Str. 354190 Nagy József H-9970 Szentgotthárd Bethleu G. u 15180 Nagy Judit H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 35/22375 Nagy Julia H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. ut 27/B2571 Nagy Karoly H-9970 Szentgotthárd; Vajda U. 82572 Nagy Karolyne H-9970 Szentgotthárd; Vajda u. 81995 Nagy Laszlo H-9970 Szentgotthárd Fö ut 8/A5178 Nagy Laszlo H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 35/21993 Nagy Laszlone H-9970 Szentgotthárd Fönt 8/A5131 Nagy Laszlone H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 154783 Nagy Miklós H-9955 Szentgotthárd Rábafüzes Dobó út 2- 123 -


4747 Nagy Miklósné H-9970 Szentgotthárd Mártirok út 14349 Nagy Monika Enikö H-9970 Szentgotthárd; Martirok ut 6/a4784 Nagy Noel H-9955 Szentgotthárd Rábafüzes Dobö út 25412 Nagy Peter H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut. 204781 Nagy Péter H-9970 Szentgotthárd Mártirok út 12445 Nagy Peterne H-9970 Szentgotthárd; Ady ut. 6.I.82845 Nagy Renata H-9970 Szentgotthard Tötfalusi Str. 351116 Nagy Rita H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 352804 Nagy Rita H-9970 Szentgotthard Mathiasz U. 272373 Nagy Rozi H-9970 Szentgotthárd Kossuth L.ut 27/B2806 Nagy Sandor H-9970 Szentgotthard Mathiasz U. 274785 Nagy Szonja H-9955 Szentgotthárd Rábafüzes Dobö út 24782 Nagy Tamas H-9970 Szentgotthárd Mártirok út 12222 Nagy Viktor H-9970 Szentgotthárd Arpad u.9.A.1/45179 Nagy Zalan H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 35/22759 Nagy Zolt H-9970 Szentgotthárd Vasuti Özhazak 1155410 Nagy Zoltan H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 205411 Nagy Zoltanne H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut. 202807 Nagy Zsanett H-9970 Szentgotthard Mathiasz u. 272805 Nagyne` Schmidt Beatrix H-9970 Szentgotthard Matniasz u. 274436 Nandorf Toth H-9970 Szentgotthardt Szsa gy u. 101175 Nardai Vilmosné H-9970 Szentgotthard Mártirok Utca 15/B1290 Nátha Roland H-9970 Szentgotthárd Ápád út 53783 Nebl Margarete A-8350 Fehring Höflach 110270 Necker Georg A-3973 Karlstift Karlstift 160491 Necker Jakob A-3973 Karlstift Karlstift 160269 Necker Johannes vertr. durch Georg Necker A-3973 Karlstift Karlstift 1604632 Necker Robert A-8380 Rax Rax Bergen 88268 Necker Sophia vertr. durch Georg Necker A-3973 Karlstift Karlstift 1604849 Német Adriána H-9970 Szentgotthard Arpád 9/B2923 Nemet Kristof H-9970 Szentgotthard Kis u. 1222606 Nemet Laszlo H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui u. 26 sz2104 Nemet Lorna H-9970 Szentgotthárd Arpad 9/B4849 Nemet Richárd H-9970 Szentgotthard Arpád 9/B2255 Nemeth Andras H-9970 Szentgotthárd Mariauzfalui ut 162977 Nemeth Andras H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut. 15/A2253 Nemeth Andrea H-9970 Szentgotthárd Mariauzfalui ut 181581 Németh Aron H-9970 Szentgotthárd Martirok Str 15/A2866 Nemeth Balazs H-9970 Szentgotthárd Felzö ut 23.4767 Németh Barahás Jószef H-9970 Szentgotthárd Kethelzi út 1014394 Nemeth Barbara H-9970 Szentgotthárd; III. Bela Kiraly u. 202127 Nemeth Beata H-9970 Szentgotthárd Kossuth Lajos ut 29/A5105 Nemeth Belane Dr. H-9700 Szentgotthard Arpad u. 131847 Nemeth Dava H-9970 Szentgotthárd Monicz ZS u 135255 Nemeth Edina H-9970 Szentgotthard Szidai Strasse 32 /A2800 Nemeth Elemer H-9970 Szentgotthard Szabadsag tir 22798 Nemeth Elemerne H-9970 Szentgotthard Szabadsag tir 25202 Nemeth Erika H-9970 Szentgotthard XXX1085 Nemeth Erzsebet XXX keine Angabe keine Angabe1753 Nemeth Ferenc H-9970 Szentgotthard Koszav 35 99 b5038 Nemeth Ferenc H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 1445077 Nemeth Ferenc H-9970 Szentgotthárd Gyertyanos ut105257 Nemeth Ferenc H-9970 Szentgotthard Zsidai ut 32/A5332 Nemeth Ferenc H-9970 Szentgotthard Rörsa F. u. 65375 Nemeth Ferenc H-9970 Szentgotthard Rözsa F. u 64801 Németh Ferenc H-9970 Szentgotthárd Mariaujfalui út 161874 Nemeth Ferencne H-9970 Szentgotthárd Tctfalusi ut 1452139 Nemeth Ferencne H-9970 Szentgotthárd Zsidai ut 234224 Nemeth Ferencne H-9970 Szentgotthárd; Madach u. 14952 Nemeth Ferencne H-9970 Szentgotthard Vajda Janos 105254 Nemeth Ferencne H-9970 Szentgotthard Zsidai ut 32/A5336 Nemeth Ferencne H-9970 Szentgotthard Rörsa F. u. 61220 Németh Ferencné H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi u. 1534800 Németh Ferencué H-9970 Szentgotthárd Marianjfalui út 162156 Nemeth Gabor H-9970 Szentgotthárd Mathiasz u. 91571 Németh Gabor H-9970 Szentgotthárd Martirok Str. 15/A1082 Németh Gábor H-9970 Szentgotthard Szentgotthard4822 Németh Gábor H-9970 Szentgotthard Parkerdö u. 21084 Nemeth Gábor és Nemeth Gáborné H-9970 Szentgotthard Szentgotthard1696 Nemeth Gabor Laszlo H-9970 Szentgotthárd III. Bela Kiraly ut. 44949 Nemeth Gaborne H-9970 Szentgotthard Mathiasz u. 91083 Nemeth Gáborné H-9970 Szentgotthard Szentgotthard2865 Nemeth Gergely H-9970 Szentgotthárd Felzö ut 23.2055 Nemeth Greta H-9970 Szentgotthárd Rakoczi u. 5 II/84758 Németh Gusztáv H-9970 Szentgotthárd Alkotmány ut 60864 Nemeth Gusztavno H-9970 Szentgotthard-Rabafüzes Alkatmany ut 60a2937 Nemeth Imre H-9970 Szentgotthard Duxler ut. 191099 Németh Imre H-9970 Szentgotthard Felsö ut 231616 Nemeth Imrénè H-9970 Szentgotthárd Zndoi ut. 17- 124 -


1101 Németh Imréne H-9970 Szentgotthard Felsö ut. 234548 Nemeth Ist A-7400 Oberwart St. Martin 85172 Nemeth Istvan H-8985 Becsvolgye Kopacsai ut 502463 Nemeth Janos H-9970 Szentgotthárd; Pavel A. ltp. 3/92561 Nemeth Janosne H-9970 Szentgotthárd; Pavel A. ltp. 3/95100 Nemeth Josefutz H-9700 Szentgotthard Moricz Z. 184823 Németh Jószefiné H-9970 Szentgotthard Parkerdö u. 24766 Németh Jósznefné múlt Kuntán Piroshka H-9970 Szentgotthárd Kethezi út 83 n1783 Nemeth Jozsef H-9970 Szentgotthard Iridai ut. 172500 Nemeth Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Kertvarosi U 104362 Nemeth Jozsef H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut. 1265097 Nemeth Jozsef H-9970 Szentgotthárd Hosicz Zsu / 85099 Nemeth Jozsef H-9970 Szentgotthárd Moxics Zs ut 181104 Németh József H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1511572 Németh József H-9970 Szentgotthárd Kethelyi u 35/A4765 Németh József H-9970 Szentgotthárd Kethelyi út 834074 Nèmeth Jòzsefà H-9970 Szentgotthàrd Jòzsef A u. 19. 2/94363 Nemeth Jozsefne H-9970 Szentgotthárd; Tötfalusi ut 1264803 Németh Kevin H-9970 Szentgotthárd Martirek út 2 4 / 382059 Nemeth Kornel H-9970 Szentgotthárd Martirok u 74119 Nemeth Krisztina H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi U 102378 Nemeth Laszlo H-9970 Szentgotthárd Möricz LS.u.13.2417 Nemeth Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Rakocz F. ut 82418 Nemeth Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Rakocz F. ut 82851 Nemeth Laszlo H-9970 Szentgotthard Vakarcs u. 214834 Németh László H-9970 Szentgotthard Kethelyi út 291850 Nemeth Laszlone H-9970 Szentgotthárd Monicz ZS ut 132416 Nemeth Laszlone H-9970 Szentgotthárd; Rakocz F. ut 82605 Nemeth Laszlone H-9970 Szentgotthard Mapiaujfalui u. 26. sz2848 Nemeth Laszlone H-9970 Szentgotthard Vakarcs u. 214757 Németh Lászlóne H-9970 Szentgotthárd Alkotmany u 12 99551021 Németh Lászlóné H-9970 Szentgotthard Szvétecz Ernö ut 111575 Németh Lászlóné H-9970 Szentgotthárd Petöfi S 584835 Németh Lázlóné H-9970 Szentgotthard Kethelyi út 292051 Nemeth Levi H-9970 Szentgotthárd Rakoczi u 5 II/81569 Nemeth Liza H-9970 Szentgotthárd Martirok Str. 15/A1702 Nemeth Marcell H-9970 Szentgotthárd Zsida Hegyi ut. 81570 Németh Marcell H-9970 Szentgotthárd Martirok Str. 15/A4075 Nèmeth Milàn H-9970 Szentgotthàrd József A. ut 191195 Németh Mirtill H-9970 Szentgotthard Duxler u.191201 Németh Mónika H-9942 Szalafö Csörgösler 202128 Nemeth Niklosne H-9970 Szentgotthárd Kossuth u. 29/A2563 Nemeth Nikoletta H-9970 Szentgotthárd; Kis ut. 835256 Nemeth Norbert H-9970 Szentgotthard Szidai ut 32/A5041 Nemeth Norbert Zsolt H-9970 Szentgotthárd Vörösmarty u. 83977 Nemeth Peter H-9970 Szentgotthard Joszef A. ut. 18/a2943 Nemeth Robert H-9970 Szentgotthard Kossuth ut. 354990 Nemeth Rozalia H-9970 Szentgotthard Arpad Straße 9/B4739 Németh Ruben H-9970 Szentgotthárd Mátirok ut 2 4/381017 Németh Rudolf H-9970 Szentgotthard Deák 17/B5174 Nemeth Rudolfine H-9970 Szentgotthard Deak 17/B5433 Nemeth Sandome H-9970 Szentgotthard Martirok ut. 2/B5039 Nemeth Sandor H-9970 Szentgotthárd Vörösmarty u. 85040 Nemeth Sandorne H-9970 Szentgotthárd Vörösmarty u. 82501 Nemeth Szhard H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 2/C1130 Németh Szilvia H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut. 15/A1705 Nemeth Tamas H-9970 Szentgotthárd Zsidahegyi ut. 81868 Nemeth Tamas H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 1454036 Németh Tamás H-9970 Szentgotthárd Vakarcs u. 214850 Németh Tamás H-9970 Szentgotthard Mathiasz u. 94183 Németh Tibor H-9970 Szentgotthárd Szechenyi u 14169 Nemeth Tibor Gabor H-9970 Szentgotthárd Szechenyi u. 14170 Németh Tiborné H-9970 Szentgotthárd Szechenyi u. 14738 Németh Tsolt H-9970 Szentgotthárd Mártirok ut 2 4/385037 Nemeth Vanessza H-9970 Szentgotthárd Totfalus ut 1445036 Nemeth Vivien H-9970 Szentgotthárd Totfalus u 1444395 Nemeth Zoltan H-9970 Szentgotthárd; III. Bela Kiraly u. 201107 Németh Zoltán H-9970 Szentgotthard Felsöpatak u. 41869 Nemeth Zsolt H-9980 Farkasfa Totfalusi ut 1451205 Németh Zsolt H-8900 Zalaegerzeg Nekeresdi ut 295333 Nemeth Zsuzsanna H-9970 Szentgotthard Rörsa F. u. 61704 Nemethne Busics Timea H-9970 Szentgotthárd Zsidahegyi ut. 85119 Nemethne Husar Irene H-9970 Szentgotthard Joszef Attila ut 18/04737 Némethné Németh Mónika H-9970 Szentgotthárd Martirok ùt 2 4/381781 Nemethne Szirmai Anett H-9970 Szentgotthard Martirok Str. 15/A 3/7 tür2853 Nemethne Takacs Edina H-9970 Szentgotthard Vakarcs u. 215086 Nemethne Tipacsi Anikö H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 1444252 Nemethne Toth Katalin H-9970 Szentgotthárd; III. Bela Kiraly u. 202105 Nemetre Hundah Beatrix H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 9/B- 125 -


2180 Nemth Balint H-9970 Szentgotthárd III. Bela Kiradi u. 204223 Nemth Ferenc H-9970 Szentgotthárd; Madoch u. 1803 Nentwich Sonja A-2000 Stockerau Neubau 39/74168 Netye Orsolya H-6772 Deszk. Ösz u. 20B695 Neubauer Alois A-8383 St. Martin/R. Welten/Schwabengraben4665 Neubauer Bernhard A-8380 Jennersdorf Angerstr. 33/1174 Neubauer Claudia A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 44667 Neubauer Erika A-8352 Unterlamm Magland 575 Neubauer Erwin A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 4181 Neubauer Eva A-8361 Hatzendorf Habegg 534668 Neubauer Hannes A-8352 Unterlamm Magland 5721 Neubauer Ingrid A-8262 Ilz Neudorf 2897 Neubauer Johann A-8352 Unterlamm Magland 244666 Neubauer Josef A-8352 Unterlamm Magland 5180 Neubauer Karoline A-8361 Hatzendorf Habegg 53898 Neubauer Maria A-8352 Unterlamm Magland 29179 Neubauer Maximilian A-8361 Hatzendorf Habegg 534669 Neubauer Monika A-8352 Unterlamm Magland 576 Neubauer Othmar A-7571 Rudersdorf Grazer Straße 63616 Neubauer Patrick A-8352 Unterlamm Oberlamm 51a3904 Neubauer Petra A-8280 Fürstenfeld Kernstockgasse 25/33793 Neugebauer Herlinde A-8380 Jennersdorf Bachzeile 23307 Neuherz Alexandra A-8350 Fehring Hohenbrugg 161979 Neuherz Alois A-8350 Fehring Hohenbrugg/Raab 73550 Neuherz Gertraud A-8382 Mogersdorf Wallendorf 123981 Neuherz Jaqueline-Carmen A-8350 Fehring Hohenbrugg 161992 Neuherz Jeronimo - Pascal A-8350 Fehring Hohenbrugg 161556 Neuherz Johann A-8382 Mogersdorf Wallendorf 123532 Neuherz Manfred A-8382 Deutsch-Minihof Deutsch-Minihof 83652 Neuherz Margarethe A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 883308 Neuherz Willibald A-8350 Fehring Hohenbrugg 1614605 Neuhold Elonore A-8330 Mühldorf 183162 Neuhold Erwin A-8380 Jennersdorf; Kirchenstraße 73489 Neumann Franz sen. A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 773466 Neumann Karina A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 77a469 Neumann M.J. A-7540 Güssing Neustift Nr. 763467 Neumann Maria A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 773490 Neumann Maria A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 773481 Neumann Monika A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 773769 Neumeister Erwin A-8350 Fehring Hohenbrugg/Raab 122839 Neumüller Robert A-1010 Wien Elisabethstr. 24/273089 Neun Petra A-7400 Oberwart Beethovengasse 172643 nicht leserlicher Name H-9970 Szentgotthard Martirok u. 2/1/102660 nicht leserlicher Name H-9970 Szentgotthard Monicz Zsignand ut. 234547 nicht leserlicher Name A-7534 Olbendorf xxx5540 Niemetz Adolf Hans A-8380 Jennersdorf Körblereck 366 Nimfea Nature Conservation Association, Sallai R. Benedek H-5421 Türkeve Ecsegi u. 222485 Noemi Szondy H-9970 Szentgotthárd; Hethaz u 21357 Nordovits Greta H-9970 Szentgotthárd Felsöpatak ut 91198 Nordovits László H-9970 Szentgotthard Felsöpatak ut 91355 Nordovits Milan H-9970 Szentgotthárd Felsöpatak ut 93979 Novak Kalmanne H-9970 Szentgotthard Kis u. 23909 Novak Katharina A-7562 Eltendorf Grazerstraße 225238 Novak Linda H-9970 Szentgotthard Kis ut 25010 Novak Peter H-9970 Szentgotthard Maria u. 173910 Novak-Krenn Adelheid A-8280 Fürstenfeld Altenmarkt 71838 Novohradsky Chimena A-1080 Wien Lange Gasse 58/183186 Nowak Mathilde A-8280 Fürstenfeld Übersbach 2143804 Oberbichler David A-8382 Mogersdorf 613805 Oberbichler Ingo A-8383 St. Martin Drosen 123062 Oberbichler Johanna A-8083 St. Martin/R. Drosen 123800 Oberbichler Maria A-8383 St. Martin Drosen 123063 Oberbichler Simon A-8383 St. Martin/R. Drosen 12940 Oberdorfler Mag. David A-8382 Weichselbaum Maria Bild 46952 Oberhauser Katrin A-8352 Unterlamm Unterlamm 74 a949 Oberhauser Sarah A-8352 Unterlamm Unterlamm 74 a5340 Odor Alexandra H-9970 Szentgotthard Szepvötgyi ut. 95339 Odor Laszlo H-9970 Szentgotthard Szepvötgyi ut. 95343 Odor Laszlone H-9970 Szentgotthard Szepvötgyi ut. 9445 Ofenbacher Alexandra A-8382 Mogersdorf Dt. Minihof 504742 Offner Jószef H-9970 Szentgotthárd Kethelyi út 74743 Offner Jószef H-9970 Szentgotthárd Kethelyi út 74804 Offner Jószefné H-9970 Szentgotthárd Kethelyi út 74744 Offner Jószefsé H-9970 Szentgotthárd Kethelyi út1118 Offner József H-9970 Szentgotthard Szabadsóg tér 11121 Offner Józsefné H-9970 Szentgotthard Szabodóg tér 14721 Offner Lajás H-9970 Szentgotthárd Zsidai u 692181 Offner Noemi H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ut. 3/C1959 Offner Norbert H-9970 Szentgotthárd Hunyadi u. 3/C- 126 -


2182 Offnerne Hadrik Timea H-9970 Szentgotthárd Hunyadi ut. 3/C81 Ohnewein Georg A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 381068 Oláh Ferenc H-1039 Budapest Katan ut. 32415 Olah Gyözöné H-9970 Szentgotthárd; Kisfaludy U. 44731 Oldac Józsefné H-9970 Szentgotthárd Mártirok u 11/B2600 Orban Ferencne H-9970 Szentgotthárd; Vakaros K. u. 12546 Orban Helga H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi Str. 3/c1160 Orbán Jósefné H-9970 Szentgotthard Táncsics u. 24290 Orban Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Atkotmany u. 414291 Orban Jozsefne H-9970 Szentgotthárd; Atkotmany ut. 415264 Orban Jozsefne H-9970 Szentgotthard Szechenyi u. 84251 Orban Lena H-9970 Szentgotthárd; Zsidai ut. 41/A4250 Orban Marina H-9970 Szentgotthárd; Zsidai ut. 41/A2602 Orban Tamas H-9970 Szentgotthard Zhdai ut. 41/A2601 Ordanne Serfecz Zsuzsanna H-9970 Szentgotthard Zsidai ut. 41/A1446 Oreavecz József H-9970 Szentgotthárd Felsöpatak ut. 331934 Oreovecz Laszlo H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 1061937 Oreovecz Laszlone H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 1064048 Orovicz Piroska H-9970 Szentgotthárd Bem J. ut 5301 Orso Christel A-8280 Fürstenfeld Reinerweg 5/54935 Orszagh Gyula H-9970 Szentgotthard Petöfi u. 24201 Oslancova Ladislav A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 281200 Oslancova Maria A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 2813637 Oswald Gertrude A-8352 Unterlamm Magland 281158 Otto Nagy H-9970 Szentgotthard Radnoti M. u. 24/116 Otto Zotter A-7561 Heiligenkreuz Güssingerstraße 13546 Ouda Michael A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 1805120 Özer Huszov Kodyne H-9970 Szentgotthard Jozsef A. ut 102499 Özer Mikics Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Kossut L. 152158 Özo Bozi Istvanne H-9970 Szentgotthárd Szabadsag ut 172449 Özo Famu Janosne H-9970 Szentgotthárd; Kit ut. 1022979 Özu Oreovecz Joszsefne H-9970 Szentgotthard Ürhajos ut. 82841 ÖZU Sallai Laslone H-9970 Szentgotthard Arpard ut B 4/131077 özv Császák Ferencné H-9970 Szentgotthard Fö ut. 234359 Özv Kovacs Imrene H-9970 Szentgotthárd Pavel A. Ter 6/31055 özv Merkli Kálmánne H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1024378 Özv. Gyusits Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Kethely ut. 874370 Özv. Körincz Jozsefne H-9970 Szentgotthárd; Kethely u. 955407 özv. Tar Josefine H-9970 Szentgotthard absopatak ut 18n5409 özv.Tar Josefne H-9970 Szentgotthard absopatak ut 18z3809 Paal Johann G. A-8383 Oberdrosen Hauptstraße 382103 Paar Jozsef H-9970 Szentgotthárd Tancsics ut 102102 Paar Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Tancsics ut 10734 Pachler-Krainz Elisabeth A-8293 Wörth/L. Wörth/L. 142444 Packhäuser Horst A-8382 Dt. Minihof Nr. 56443 Packhäuser Margarethe A-8382 Dt. Minihof Nr. 564810 Pácz Gaborné Ilona H-9970 Szentgotthárd Jókai út 44925 Padics Laszlo H-9970 Szentgotthard Majus 1 ut.45417 Pados Balazs H-9970 Szentgotthard Sallai Imre utca 195420 Pados Enikö H-9970 Szentgotthard Sallai Imre utca 195416 Pados Richard H-9970 Szentgotthard Sallai Imre utca 195421 Padosne Toth Erzsebet H-9970 Szentgotthard Sallai Imre utca 193065 Pahr Isabella A-7423 Pinkafeld Kalvarienberggasse 3/104930 Paidics Panna H-9970 Szentgotthard Zsidahegy 39682 Paier Anna A-7564 Dobersdorf Lafnitzweg 93681 Paier Hermann A-7564 Dobersdorf Lafnitzweg 932270 Pal Ferencne H-9970 Szentgotthárd Parkerdö ut 91791 Pal Sandor H-9970 Szentgotthard Szechenyi u. 212189 Palej David Mate H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 15, III/122301 Palfy Jenö H-9970 Szentgotthárd Szell Kalman ter 182300 Palfy Jenöne H-9970 Szentgotthárd Szell Kalman ter 181458 Palgér László Kálmánné H-9970 Szentgotthárd Scent Erzsébet uca. 11555 Páli Cintia Anna H-9970 Szentgotthárd Kethelyi u. 284992 Pali Frigyes H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 594993 Pali Frigyesne H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 594994 Pali Gabor H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 594284 Pali Geza H-9970 Szentgotthárd; Matyas Kiraly ut. 201332 Páli Géza H-9970 Szentgotthárd Pável Á. Ltp. 1/24283 Pali Gezane H-9970 Szentgotthárd; Matyas Kiraly ut. 201331 Páli Gézáné H-9970 Szentgotthárd Pável Á. Ltp. 1/21194 Páli József H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 284991 Pali Peter H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 591182 Páliné Gyécsek Anikó H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 281722 Palko Akos H-9970 Szentgotthard Marisek ut 4/D 4/141712 Palko Andras H-9970 Szentgotthárd Mantirck ut. 4/B 4/141718 Palko Andras H-9970 Szentgotthárd Manlirok ut. 4/B 4/144939 Palko Katalin H-9970 Szentgotthard Honved u.51723 Palkone Nagy Zsuszanna H-9970 Szentgotthard Martivek ut 4/B 4/142531 Pallio Andras H-9970 Szentgotthárd; Szabadragler 4- 127 -


2530 Pallio Aredvasne, Soos Anna H-9970 Szentgotthárd; Szabadragler 41184 Pallos Marcell H-9970 Szentgotthard Zöldlomb u.14001 Pallos Petra H-9970 Szentgotthárd Zöldlaub u.11556 Pallosné Reisinger Magdolna H-9970 Szentgotthárd Zöldlomb u. 15487 Pamer Margit H-9970 Szentgotthard Arpad u. 2/B Fsz 2.a.4590 Pammer Willibald A-8353 Neustift 533322 Papapictro Anna A-8352 Unterlamm Stambach 503323 Papapictro Anna A-8352 Unterlamm Stambach 503321 Papapidro Anna A-8352 Unterlamm Stammbach 301541 Papetti Dalma Lara H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 151542 Papetti Laura Dafne H-9970 Szentgotthárd Arpad ut. 152907 Papfalui Janosne H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 272905 Papfalui Zsaklin H-9970 Szentgotthard Szell Kalman ter 152906 Papfalui Zsolt H-9970 Szentgotthard Kethelyi u. 275017 Papp Balint H-9970 Szentgotthard Jozsef A.u. 19.II/125075 Papp Csaba H-9970 Szentgotthárd Szvetecz Erno Str. 11490 Papp Dániel H-9970 Szentgotthárd III. Béla Király ut. 884907 Papp Dezsöne H-9970 Szentgotthard Ilethelyi ut. 194908 Papp Dozsö H-9970 Szentgotthard Methelyi ut. 192057 Papp Imre H-9970 Szentgotthárd Zsidai u 625295 Papp Imre H-9970 Szentgotthard Zsidai u. 641992 Papp Imrene H-9970 Szentgotthárd Zsidai u 622909 Papp Joszef H-9970 Szentgotthard Honved u.32912 Papp Jozsef H-9970 Szentgotthard III. Bela Kiraly ut. 112908 Papp Jozsefne H-9970 Szentgotthard Honked u. 32913 Papp Jozsefne H-9970 Szentgotthard III. Bela Kiraly ut. 113970 Papp Julian H-9970 Szentgotthard Szechenyi ut. 33/a4235 Papp Kornel H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 24236 Papp Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 25248 Papp Laszlone H-9970 Szentgotthard Arpady 2 Alp. IV l 2a1156 Papp Nikolett H-9970 Szentgotthard Zsidai u. 622910 Papp Renata H-9970 Szentgotthard III. Bela Kiraly ut. 113956 Papp Sandor H-9970 Szentgotthard Szechengi ut. 33/o3958 Papp Sandor H-9970 Szentgotthard Szechenyi ut. 33/a2058 Papp Szilvia H-9970 Szentgotthárd Zsidai u 625074 Papp Tamas H-9970 Szentgotthárd Szvetecz Ernö Str. 12710 Papp Zoltan H-9970 Szentgotthard Szvetecz Ernö Str. 12711 Papp Zoltan Fozsefne H-9970 Szentgotthard Szvetecz Ernö Str. 12712 Papp Zoltan Joszef H-9970 Szentgotthard Szvetecz Ernö Str. 13957 Pappne Mikos Beata H-9970 Szentgotthard Szechenyi ut. 33/a1159 Pappné Monek Ildikó H-9970 Szentgotthard Zsidai u. 625107 Patrovics Gunta H-9970 Szentgotthard Dear F u 5/81745 Paukovits Angella H-9970 Szentgotthard Znidai u. 263230 Paul Claudia A-8383 Doiber Bachzeile 15618 Paul Petra A-8280 Fürstenfeld Stadtbergen 113149 Pauss Daniela A-7563 Königsdorf Königsdorf 361599 Pável Benedek H-9970 Szentgotthárd Örökzölo ut 51601 Pàvel Loràno Tamàs H-9970 Szentgotthárd; Örökzöld ut 52991 Pavel Miklos H-9970 Szentgotthard Zsidai ut. 511600 Pàvel Tamàs H-9970 Szentgotthárd; Örökzöld ut 55232 Pavelne Giszi Ildiko H-9970 Szentgotthard Örökzöld ut 52968 Pavlics Bela H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1661213 Pavlics Ferenc H-9970 Szentgotthárd Felsöpatak út 61029 Pavlics Ferencné H-9970 Szentgotthard Felsöpatak ut 61202 Pavlics Katalin H-9970 Szentgotthárd Felsöpatak út 61004 Pavlics László H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi út 1201005 Pavlics László H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi út 1201003 Pavlics Lászlóné H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi út 1204024 Pávolics Imréné H-9970 Szentgotthárd Ben J. u.123452 Pecnik Josef A-8352 Unterlamm Magland 304191 Pecsi József H-9970 Szentgotthárd Arpad U. 75139 Pederi Ferenc H-9970 Szentgotthard Fö u 395142 Pederi Ferencne H-9955 Szentgotthard Fö ut 395140 Pederi Gergö H-9970 Szentgotthard Fö ut 391297 Péderi Tamás H-9970 Szentgotthárd Fö út 39685 Peer Alfred A-7512 Kirchfidisch Kirchenäcker 24621 Peer Alois A-8350 Fehring Mahrensdorf 264622 Peer Theresia A-8350 Fehring Mahrensdorf 264585 Peischl Karina A-7563 Königsdorf 28063 Peischl Laura A-7571 Rudersdorf Am Gleissnergrund 465 Peischl Lydia A-7571 Rudersdorf Am Gleissnergrund 4245 Peischl Marinanne A-7572 Deutsch Kaltenbrunn3003 Peischl Reini A-8380 Jennersdorf Lindenallee 764 Peischl Samuel A-7571 Rudersdorf Am Gleissnergrund 4710 Pejic Dejana A-8020 Graz Starhemberggasse 13/242504 Peko Ingrid Laura H-9970 Szentgotthárd; Deak F. U. 162505 Peko Tamas Erik H-9970 Szentgotthárd; Deak F. U. 162503 Peko Tamas Lajos H-9970 Szentgotthárd; Deak F. U. 163109 Pelzmann Irmgard A-8280 Fürstenfeld Dreikreuzweg 2/18- 128 -


1649 Pencz Karoly H-9970 Szentgotthárd Mariaujfalui ut. 731650 Pencz Karolyne H-9970 Szentgotthárd Mariaujfalui ut. 731648 Penczne Sali Krisztina H-9970 Szentgotthárd Toth A. ut. 2/A199 Pendl Erna A-8262 Illz Klergraben 73503 Pendl Hugo-Gerd A-8042 Graz Theodor Stormstraße 1626 Peniakoff Anne A-8380 Neumarkt a.d.R. Kapellenzipf 13348 Pennl Kristine A-8350 Hohenbrugg /R. 432534 Penzes Panna H-9970 Szentgotthárd; Kis u. 292535 Penzes Tibor H-9970 Szentgotthárd; Kis ut. 292774 Penzes Tiborne H-9970 Szentgotthard Szent Erzsebet ut. 62536 Penzesne Kiss Katalin H-9970 Szentgotthárd; Kis ut. 291007 Peresztegi Jósefné H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi ut 1111001 PERESZTEGI József H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi út 1111066 Peresztegi József H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1112944 Peresztegi Jozsefne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1111478 Peresztegi Patrik H-9970 Szentgotthárd Fötfalusi ut. 1111506 Peresztegi Petra H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut. 1115502 Perl Maria A-8283 Bad Blumau Nr. 63440 Perndorfer Clemens A-4134 Putzleinsdorf Ebrasdorf 4303 Perner Ferdinand A-8280 Fürstenfeld Weinbergweg 9302 Perner Johanna A-8280 Fürstenfeld Weinbergweg 9432 Peter Alexandra A-8382 Mogersdorf Dt. Minihof Nr .213389 Peter Christa A-8380 Grieselstein Steingupf 5946 Peter Clemens A-8380 Jennersdorf Bergen 2431 PETER Elisabeth A-8382 Mogersdorf Deutsch-Minihof 214464 Peter Hercszeg H-9970 Szentgotthardt Erdei ut 6433 Peter Klaus A-8382 Mogersdorf Dt. Minihof 224419 Peter Mikos H-9970 Szentgotthardt Toth Arpad ut 131528 Petneházi Ferenc H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K. u. 661629 Petnehàzi Sándor H-9970 Szentgotthárd Szèchnyi ut 21387 Petra Hirczy A-8382 Mogersdorf keine Angabe368 Petroczi Alina A-8382 Mogersdorf Nr. 265359 Petroczi Anna A-8382 Mogersdorf Nr. 216360 Petroczi Eduard A-8382 Mogersdorf Nr. 216369 Petroczi Franco A-8382 Mogersdorf Nr. 265365 Petroczi Manuela A-8382 Mogersdorf Nr. 2653987 Petrovics Gabor H-9970 Szentgotthard Kisfaludy st. 82915 Petrovics György H-9970 Szentgotthard Kisfaludy st. 81075 Petrovics Györgyné H-9970 Szentgotthard Mária ut. 84806 Petrovics István H-9970 Szentgotthárd Deák F út 43607 Petz Sieglinde A-8380 Jennersdorf Grieselstein-Hartegg 83341 Pfandner Christoph A-8350 Fehring Hohenbrugg 243340 Pfandner Oswald A-8350 Fehring Hohenbrugg 243239 Pfaudner Maria A-8350 Fehring Hohenbrugg 243375 Pfeifer Anton A-8354 St.Anna/Aigen Frutten 143378 Pfeifer Else A-8354 St. Anna/Aigen Frutten 143583 Pfeifer Gerlinde A-8362 Söchau Rittschein4588 Pfeifer Luise A-8380 Jennersdorf Roseberg 25 a3374 Pfeifer Patrick A-8354 St. Anna/Aigen Frutten 145515 Pfeiffer Josef A-7562 Eltendorf Am Hochkogel 124556 Pfeiffer Liane A-7422 Riedlingsdorf Neudörflerstr. 12904 Pfeiler Gisela A-8330 Feldbach Mühldorf 3723361 Pfingstl Daniel A-8350 Fehring Hohenbrugg 1463632 Pfingstl David A-8352 Unterlamm Magland 322137 Pfingstl Fritz H-9970 Szentgotthárd Mathias A. ut. 103360 Pfingstl Helmuth A-8350 Fehring Hohenbrugg a.d./R. 1463631 Pfingstl Johann A-8352 Unterlamm Magland 323630 Pfingstl Margarete A-8352 Unterlamm Magland 323748 Pfingstl Sonja A-8352 Unterlamm Unterlamm 1382138 Pfingstl Zsusanna H-9970 Szentgotthárd Mathias A. 103554 Pfister-Reautschnig Johann A-8350 Fehring Fabrikstraße 83350 Pichler A-8350 Hohenbrugg/R 1723368 Pichler Elisabeth A-8350 Fehring Hohenbrugg 1723142 Pichler Ellen DI A-8334 Lödersdorf Brombeerschachen 33233 Pichler Gabi A-8350 Hohenbrugg/R Aarbach294 Pichler Pamela A-1030 Wien Adamsgasse 254598 Pieler Irene A-8380 Jennersdorf Wollingerg. 295 Pienz Werner A-7572 Deutsch Kaltenbrunn Bergen 1153072 Pilz Christine A-8380 Neumarkt/R. Hauptstraße 293573 Pilz Monika A-8352 Unterlamm Magland 193574 Pilz Patrick A-8352 Unterlamm Magland 193572 Pilz Philipp A-8352 Unterlamm Magland 193509 Pimperl Herbert A-7412 Wolfau Wolfau 71531 Pint Andrea H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 242330 Pint Laszlo H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut.1632 Pint Renata H-9970 Szentgotthárd Petöfi ut. 591223 Pintér Attila H-9970 Szentgotthárd Szvétecz E. u. 71809 Pinter Balazs H-9970 Szentgotthárd Baross Gabor ut 162457 Pinter Benedek H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag Ter 2- 129 -


2106 Pinter Brigitte H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 9/B1695 Pinter Eszter H-9970 Szentgotthárd III. Bela Kiraly ut. 41222 Pintér Gergö H-9970 Szentgotthárd Szvétecz E. u. 7.1711 Pinter Istvan H-9970 Szentgotthárd Kossuth Lajos ut. 33/a1694 Pinter Istvanne H-9970 Szentgotthárd Kossuth Lajos ut. 33/a1873 Pinter Janos H-9970 Szentgotthárd Pava LTP 4/81829 Pinter Janosne H-9970 Szentgotthárd Pava LTP 4/81591 Pinter Kálmánné H-9970 Szentgotthárd Bem Jozsef Straße 72025 Pinter Laszlo H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 541807 Pinter Miklesne H-9970 Szentgotthárd Baross Gabor ut 161833 Pinter Miklos H-9970 Szentgotthárd Gabor ut 162462 Pinter Miklosne H-9970 Szentgotthárd; Baross Gabor u. 162808 Pinter Milan H-9970 Szentgotthard Bercs Guban ut 162455 Pinter Roland H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag Ter 21224 Pintér Sándor H-9970 Szentgotthárd Szvétecz E. u. 72839 Pinter Sandorne Zuver Edit H-9970 Szentgotthard Szveter E. u. 71238 Pintér Zsuzsanna H-9970 Szentgotthárd Mártirok u. 13 A/12458 Pinterne Sikler Renata H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag Ter 21532 Pintné Rajczán Erzsébet H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 241330 Piroska Horváth H-9970 Szentgotthárd Árpád u. 17/II/93520 Pirs Waltraud A-8350 Fehring Bahnhofstraße 14a3655 Planer-Krausz Alexandra A-8352 Unterlamm Oberlamm 573684 Plank Peter A-8352 Unterlamm Nr. 77a3689 Plank Peter A-8352 Unterlamm Nr. 77a941 Plankensteiner Patrizia A-8382 Jennersdorf Maria Bild 464504 Plasil Brigitte A-7571 Rudersdorf Am Erlengrund 3/64507 Plasil Martin A-7571 Rudersdorf Am Erlengrund 3/6938 Platzer Anna A-8352 Hohenbrugg Hohenbrugg 64845 Platzer Rudolf A-1030 Wien Kegelgasse 34-384951 Pleier Janosne H-9970 Szentgotthard Rozsa F.240 Pleskot Lydia A-7561 Heiligenkreuz Sonnblickweg 10398 Pleßl Christine A-8380 Jennersdorf Gartengasse 19/5314 Plessl Mario A-7562 Zahling Dorfgraben 16465 Pober Anita A-7540 Neustift/G. Nr. 100462 Pober Matthias A-2464 Arbesthal Bachgasse 91128 Pochán Miklós H-9970 Szentgotthard Pável A. Ltp. 2/91438 Pochán Miklósné H-9970 Szentgotthárd Pável Ároston Ltp 2/91439 Pocmán Niklós H-9970 Szentgotthárd Pável A. Ltp 2/92037 Poczik Elek H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 11 Jez 32038 Poczik Elekne H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 11 Jez 33992 Poelsznyak Tamas H-9970 Szentgotthard Arpard u. 112856 Pogaz Zoltane H-9970 Szentgotthard Radnoti 153147 Poglitsch Adelheid A-8383 St. Martin St. Martin3070 Poglitsch Angelika A-8383 St. Martin/R. Schaffereck 94583 Poglitsch Daniel A-8383 St. Martin Schaffereck 94582 Poglitsch Ewald A-8383 St. Martin xxx4586 Poglitsch Maria A-8383 St. Martin/R. Schaffeck 94559 Pol Julius A-7551 Bocksdorf xxx2210 Polai Sandorne H-9970 Szentgotthárd Arpad ur. 9/A3614 Pold Johann A-8352 Unterlamm Dörfl 1122762 Polgar Anna H-9970 Szentgotthard Istvan Kiraly ut. 8 z5052 Polgar Maria H-9970 Szentgotthárd Szabadsag Ter 3. III/114717 Polgórr Istroinú H-9970 Szentgotthárd Rósza F. út 292209 Pollai Erzselet H-9970 Szentgotthárd Aipad u. 9/A4928 Polly Laura H-9970 Szentgotthard Zsidahegy 494926 Polly Lenard H-9970 Szentgotthard Zsidahegy 494924 Polly Szonja H-9970 Szentgotthard Zsidahegy 494927 Polly Tamas H-9970 Szentgotthard Zsidahegy 494929 Pollyne Pavolics Kitti H-9970 Szentgotthard Zsidohegy 49890 Polster Christa A-1060 Wien Esterhazyg. 19/63744 Pölz Helga A-8352 Unterlamm Magland 7A774 Pölz Jasmin A-7561 Heiligenkreuz Friedenstr. 63484 Pölz Josef A-8352 Unterlamm Magland 7773 Pölz Philip A-7561 Heiligenkreuz Friedenstr. 6317 Pölzl Erika A-7562 Eltendorf Am Weinberg 4316 Pölzl Johann A-7562 Eltendorf Am Weinberg 43856 Posch Ernst A-8380 Jennersdorf Bergsiedlung 29735 Posch Gudrun A-8280 Fürstenfeld St. Severinstraße 14/18665 Posch Harald A-8280 Fürstenfeld Wieskapellenweg 2/143855 Posch Julia A-8380 Jennersdorf Bergsiedlung 29643 Posch Melanie A-8280 Fürstenfeld Wieskapellenweg 2/14642 Posch Silvia A-8280 Fürstenfeld Wieskapellenweg 2/143854 Posch Tatjana Elena A-8380 Jennersdorf Bergsiedlung 29293 Postl Alexander A-1030 Wien Adamsgasse 25287 Postl Arnold Wien Weissgasse 24291 Postl Christina Wien Vivenotgasse 50290 Postl Margarethe A-8356 Neuhaus Hauptstraße 33288 Postl Marianne A-8382 Mogersdorf 20295 Postl Martin A-8055 Graz Gaisbacherweg 47- 130 -


292 Postl Thomas Wien Vivenotgasse 501372 Poszavecz Ferenc H-9970 Szentgotthárd Arpad u 111359 Poszavecz Ferencne H-9970 Szentgotthárd Arapad ut 113993 Potesznyak Laszlo H-9970 Szentgotthard Arpad u. 113785 Potetz Silke A-8380 Neumarkt/Raab Hauptstraße 83179 Potev Petra A-7561 Heiligenkreuz i.L. Untere Hauptstraße 12/12629 Pötz Christoph A-8212 Pischelsdorf Gersdorf 109/93566 Prammer Stefanie A-8330 Feldbach Schillerstraße 18/343357 Pranger Christina A-8350 Fehring Hohenbrugg/R. 633358 Pranger Elias Johannes A-8350 Fehring Hohenbrugg/R. 633356 Pranger Florian A-8350 Fehring Ahrbach/R. 633352 Pranger Heidi A-8350 Fehring Hohenbrugg/R. 633353 Pranger Jonas A-8350 Fehring Hohenbrugg/R. 633355 Pranger Lukas A-8350 Fehring Hohenbrugg/R. 633521 Prasch Karoline A-8350 Fehring Grazerstraße 24616 Prassl Elisabeth A-8353 Kapfenstein 1364606 Preininger Christian A-8380 Jennersdorf Raxer Hauptstr. 44580 Preininger Ernst A-8380 Jennersdorf Raxer Hauptstr. 44608 Preininger Hanna A-8380 Jennersdorf Raxer Hauptstr. 44581 Preininger Ida A-8380 Jennersdorf Raxer Hauptstr. 44609 Preininger Jakob A-8380 Jennersdorf Raxer Hauptstr. 44607 Preininger Laura A-8380 Jennersdorf Raxer Hauptstr. 4461 Preis Udo A-8382 Dt. Minihof Nr. 523048 Prem Monika A-8384 Windisch-Minihof Windisch-Minihof 1531904 Prenner Palne H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. u. 5569 Pretthofer Bernd A-8265 Großsteinbach Großsteinbach 70/4848 Prinz Harald A-1080 Wien Josefstädterstr. 29/635563 Pro Natura St.Gotthard, Civil Összefogas Egyesület H-9970 Szentgotthard Mathiasz A u. 193424 Probst Franziska A-8350 Hohenbrugg/R 15772 Proksch Irmgard A-7571 Rudersdorf Am Lafnitzgrund 1817 Pröll Erich A-4100 Goldwörth Lindenweg 64552 Pröll Gerfried A-7000 Eisenstadt Römerweg 13329 Prosch A-8350 Fehring Hohenbrugg 1493330 Prosch A-8350 Fehring Hohenbrugg 1493331 Prosch A-8350 Fehring Hohenbrugg 149709 Prosek Kathrin A-8055 Graz Thal 5833710 Puchas Franz A-8350 Fehring Hohenbrugg 1433309 Puchas Gabriele A-8352 Unterlamm Magland 65a3314 Puchas Heinrich A-8352 Unterlamm Magland 65a3709 Puchas Ingrid A-8350 Fehring Hohenbrugg 1433313 Puchas Jennifer, Puchas Gabriele A-8352 Unterlamm Magland 65a3711 Puchas Matthias A-8350 Fehring Hohenbrugg 1433312 Puchas Michele, Puchas Gabriele A-8352 Unterlamm Magland 65a3310 Puchas Robin, Puchas Gabriele A-8352 Unterlamm Magland 65a3714 Puchas Silvia A-8350 Fehring Hohenbrugg 143759 Puchmayer Elfriede A-7562 Eltendorf Am Haarberg 132529 Pukhely Ferenc, Pukhely Ferencne H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 132159 Pukhely Gezane H-9970 Szentgotthárd Szell Kalman Ter 102526 Pukhely Kata Reka H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 132528 Pukhely Livia Kitti H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 132527 Pukhely Zoltan H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 135406 Pulai Imre H-9970 Szentgotthard Maria ut 3765 Pumm Denise A-7562 Zahling Am Haarberg 9765 Pumm Denise A-7562 Zahling Am Haarberg 9764 Pumm Inge A-7562 Zahling Amm Haarberg 94597 Pumm Renate A-7571 Rudersdorf Auweg 1763 Pummer Christine A-7562 Zahling Am Haarberg 18483 Pummer Erich A-7562 Eltendorf Am Hochkogel7344 Pummer Martin A-7562 Eltendorf Nr. 153482 Pummer Thomas A-7562 Eltendorf Nr. 110208 Puschnig Brigitta A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 251166 Puschnig Dominik A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 251203 Puschnig Egon A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 251207 Puschnig Erich A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 251205 Puschnig Frieda A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 251687 Puschnig Maria A-7572 Deutsch Kaltenbrunn Deutsch Kaltenbrunn204 Puschnig Patrick A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 251202 Puschnig Rebecca A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 2512413 Puskas Marta H-9970 Szentgotthárd; Kisfaludy U. 42414 Puskas Mate H-9970 Szentgotthárd; Kisfaludy U. 42412 Puskas Sandor H-9970 Szentgotthárd; Kisfaludy u. 44105 Puskas Sándor H-9970 Szentgotthàrd Totfalusi U 82708 Puskas Sandorne H-9970 Szentgotthard Totfalusi u. 8235 Pustelnik Doris A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 420237 Pustelnik Simon A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 420236 Pustelnik Viktoria A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 420- 131 -


2357 Radanyi Gyula H-9970 Szentgotthárd Szell K.ter.16.350 Radasics Josef A-8382 Mogersdorf Nr. 177352 Radasics Michaela A-8382 Mogersdorf Nr. 2522351 Radics Anita H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 15/1/4645 Radl Anton A-8280 Fürstenfeld Raiffeisengasse 34129 Radl Helga A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 4128 Radl Heribert A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 4648 Radl Julia A-8280 Fürstenfeld Raiffeisengasse 34646 Radl Marianne A-8280 Fürstenfeld Raiffeisengasse 34647 Radl Sophie A-8280 Fürstenfeld Raiffeisengasse 343907 Rädler Brigitta A-8280 Speltenbach Speltenbach 193908 Rädler Daniel A-8280 Speltenbach Speltenbach 193685 Rafling Franz A-8051 Graz Thal-Schlösselhof 2681240 Ragasits István H-9970 Szentgotthárd Árpád u. 93928 Raimolar Brunhilde A-8280 Fürstenfeld Dr. Wilhelm Taucherstraße 5694 Rakosnik Brigitte A-1232 Wien Kinskygasse 583887 Ramic Fikret A-8280 Fürstenfeld Kirchenplatz 63891 Ramic Mirza A-8280 Fürstenfeld Kirchenplatz 63889 Ramic Nijaz A-8280 Fürstenfeld Kirchenplatz 63745 Ranftl Traude A-8352 Unterlamm 22828 Rapli Andras H-9970 Szentgotthard Radnoti u. 22/12827 Rapli Peter H-9970 Szentgotthard Radnoti u. 22/12939 Rapli Robert H-9970 Szentgotthard Radnöti u. 22/11998 Rapos Istvanne H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 38853 Rasskasowa Jana A-1090 Wien Serviteng. 3/353569 Rath Eva-Maria A-8200 Gleisdorf Greithbachweg 12/123587 Rath Maria A-8280 Fürstenfeld Maria Stadtbergen4623 Rauch Michaela A-8350 Fehring Mahrensdorf 263061 Rauchenecker Peter A-8262 Ilz Kleegraben 33698 Rauscher Anneliese A-8280 Übersbach Übersbach 251636 Rauscher Christoph A-7564 Dobersdorf Dobersdorf 82640 Rauscher Emma A-7564 Dobersdorf Dobersdorf 82639 Rauscher Ernst A-7564 Dobersdorf Dobersdorf 82637 Rauscher Heidi A-7564 Dobersdorf Steinriegelgasse 823181 Rauscher Johann A-8280 Fürstenfeld Fehringer Straße 793195 Rauscher Josef A-8280 Fürstenfeld Grazer Platz 44561 Rauscher Katharina Marlene A-7540 Güssing Langzeil 21638 Rauscher Lukas A-7564 Dobersdorf Dobersdorf 823185 Rauscher Marianne A-8280 Fürstenfeld Fehringerstraße 794575 Rauscher Monika A-7540 Güssing Langzeil 214574 Rauscher Valentina Maria A-7540 Güssing Langzeil 213820 Reautschnig Alexandra A-8350 Fehring Ungarnstraße 10b3553 Reautschnig Birgit A-8350 Fehring Fabrikstraße 83550 Reautschnig Felix A-8350 Fehring Fabrikstraße 83555 Reautschnig Konstanze A-8350 Fehring Fabrikstraße 83551 Reautschnig Lena A-8350 Fehring Fabrikstraße 83552 Reautschnig Moritz A-8350 Fehring Fabrikstraße 83819 Reautschnig Siegmund A-8350 Fehring Ungarnstraße 10b2027 Reczeg Adrian H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 92026 Reczeg Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Totfalusi u 92024 Reczeg Martin H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 92 Reflex Környezetvédö Egyesület, Lajtmann Jósef H-9024 Györ Bartök Bela ut. 711 Reflex Környezetvédö Egyesület, Lajtmann Jósef H-9024 Györ Bartök Bela ut. 74679 Regina Nagy H-9970 Szentgotthardt Koraly Zoltan u. 13503 Rehberger Adolf A-7422 Riedlingsdorf Weidengasse 13516 Rehberger Silvia A-7422 Riedlingsdorf Weidengasse 13773 Reicher Gerhard A-8330 Feldbach Gossendorf 36A4620 Reicher Hans A-8350 Fehring Mahrensdorf 54619 Reicher Ursula A-8350 Fehring Mahrensdorf 53021 Reindl Franz A-8380 Jennersdorf Lindenallee 701990 Reinelt Barbara H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezc Straße 121903 Reinelt Renata H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. u. 212252 Reinelt Tibor H-9970 Szentgotthárd Kossuth L ut 211911 Reinelt Tiborne H-9970 Szentgotthárd Kossuth L ut 215388 Reinelt Zoltan H-9970 Szentgotthard Zöld Mezö ut. 125389 Reinelt Zoltanne H-9970 Szentgotthard Zöld Mezö u. 121183 Reisinger Frigyesné H-9970 Szentgotthard Zöldlomb u.3521 Reisinger Gerald A-8382 Rosendorf Rosendorf 49529 Reisinger Sandra A-8382 Rosendorf Rosendorf 493080 Reisner Christine A-8380 Jennersdorf Raxbergen 133079 Reisner Erwin Mag. Art. A-8380 Jennersdorf Raxbergen 133076 Reisner Noemi A-8380 Jennersdorf Rax-Bergen 133575 Reiss Johanna, Alexandra, Alfred, Astrid, Günther A-8352 Unterlamm Magland 83903 Reiter Yvonne A-8280 Fürstenfeld Dr. W. Taucherstraße 4/84630 Reiterer Eva A-8673 Ratten Filzmoos 683128 Reiter-Muck Ilse A-7561 Poppendorf i.B./Heiligenkreuz i.L. Haidenberg 11944 Reiwelt Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Petöfi S. ut 12- 132 -


3674 Resch Anja A-8352 Unterlamm Nr. 1283675 Resch Julian A-8352 Unterlamm Nr. 1283676 Resch Oliver A-8352 Unterlamm Nr. 1283673 Resch Sonja A-8352 Unterlamm Nr. 128785 Resetarits Anna A-7552 Stinatz keine Angabe193 Resetarits Florian A-1090 Wien Lustkandlgasse 25-27829 Rest Wolfgang A-1090 Wien Berggasse 47479 Reul Alois A-7562 Eltendorf Schießplatzgasse 35527 Richter Günther A-8280 Fürstenfeld Parkstraße 26811 Rieder Reinhard A-8020 Graz Erdbeerweg 8876 Rieder Roman A-1130 Wien Anton Langerg. 19/13975 Riedl Janosne H-9970 Szentgotthard Kossuth L. 17 II/53832 Riegler Ferdinand A-8352 Unterlamm Magland 533319 Riegler Heidi A-8352 Unterlamm Magland 533660 Riegler Margarete A-8352 Unterlamm Nr. 1703726 Riegler-Fuchs Eleonore A-8352 Unterlamm Magland 873725 Riegler-Fuchs Harald A-8352 Unterlamm Magland 873724 Riegler-Fuchs Karl A-8352 Unterlamm Magland 873393 Riemenschneider Dieter A-8382 Mogersdorf Wallendorf 773399 Riemenschneider Dieter A-8382 Wallendorf 773401 Riemenschneider Dieter A-8382 Wallendorf 773403 Riemenschneider Dieter A-8382 Mogersdorf Wallendorf 773405 Riemenschneider Dieter A-8382 Wallendorf 773407 Riemenschneider Dieter A-8382 Wallendorf 772545 Rika Komoczi H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi str. 3/c3627 Rindler Adelheid A-8352 Unterlamm Magland 63625 Rindler Franz A-8352 Unterlamm; Magland 63626 Rindler Georg A-8352 Unterlamm Magland 63628 Rindler Manuel A-8352 Unterlamm Magland 63453 Rindler Rosemarie A-8352 Unterlamm 1314600 Ringdorfer Maria A-8330 Feldbach Unterweissenbach 147688 Rischl Denise A-8385 Mühlgraben Schwabengraben 423421 Ristl Christian A-8352 Unterlamm Magland 1013422 Ristl Gottfried A-8352 Unterlamm Magland 65B3420 Ristl Larissa A-8352 Unterlamm Magland 1013423 Ristl Natalie A-8352 Unterlamm Magland 65B388 Rita Brunner A-8382 Wallendorf Nr. 1594479 Rita Marta Zsoldos H-9970 Szentgotthardt Szabadsag ter 74680 Rita Nagy H-9970 Szentgotthardt Kodaly z. u. 1974 Rita van der Vorst, Dr. Dipl.-Ing. A-7551 Stegersbach Unterbergen 161403 Robert Simon H-9970 Szentgotthárd Kossuth Lajos Str. 25/a3434 Rock Manfred u. Rosa A-8380 Jennersdorf Schaufelberg 263532 Rohrbacher Roswitha A-8361 Hatzendorf Hatzendorf 1813475 Roither A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 1641667 Roka Istvan H-9970 Szentgotthárd Morics Zs. ut. 152086 Roka Istvanne H-9970 Szentgotthárd Moricz Zo 151813 Rolau Anita H-9963 Magyarlak Kassuth Lajos ut 140/B2285 Ronai Frigyes H-9970 Szentgotthárd Szabadzag ter 2.III/122443 Ronai Frigyes H-9970 Szentgotthárd; Kertvarosi ut. 292432 Ronai Kristof H-9970 Szentgotthárd; Kertvarosi ut 292442 Ronai Patrik H-9970 Szentgotthárd; Kertvarosi ut. 292437 Ronaine Toth Bernadett H-9970 Szentgotthárd; Kertvarosi ut 294811 Ronos Jószef H-9970 Szentgotthárd Töffalusi út 74812 Ronos Jószefné H-9970 Szentgotthárd Töffalusi ut 72574 Ropos Istvan H-9970 Szentgotthárd; Szechenyi ut. 384259 Ropos Istvan H-9970 Szentgotthárd; Felsöpatok u. 122576 Ropos Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Szechenyi ut. 384258 Ropos Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Felsöpatok ut. 104813 Ropos Josef und Josefine H-9970 Szentgotthárd Totfaluric ut 74260 Ropos Laura Kitti H-9970 Szentgotthárd; Felsöpatok u. 124050 Ropos Marta H-9970 Szentgotthárd Totfalusi Straße 64049 Ropos Tamas Josefine H-9970 Szentgotthárd Totfalusi Straße 6915 Roppele Günther A-8312 Ottendorf Krennoch 197 Rörner Christine A-7201 Neudörfl Weinberggasse 13/339 Rörner Gerhard A-7201 Neudörfl Weinberggasse 13/3676 Rosanitz Karl A-8280 Fürstenfeld Wieskapellenweg 2/123651 Rosenitsch Christine A-8352 Unterlamm Dörfl 87a397 Rossmann Birgit A-1140 Wien Munukgasse 4/28/1723081 Rothbauer Alescha A-8382 Krobotek Krobotek 363130 Rothbauer Brigitte D-84453 Mühldorf Stadtplatz 273435 Rothbauer David A-8380 Jennersdorf Rosenberg 333133 Rothbauer Günter Dr. A-8382 Mogersdorf Krobotek 363430 Rothbauer Ines A-8380 Jennersdorf Rosenberg 333439 Rothbauer Johanna A-8380 Jennersdorf Rosenberg 333441 Rothbauer Julia A-4134 Putzleinsdorf Ebrasdorf 43132 Rothbauer Manfred A-8382 Mogersdorf Krobotek 362004 Rothdeutsch Adel H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 109/A- 133 -


2046 Rothdeutsch Gyöngyne H-9970 Szentgotthárd Petöfi ut 182023 Rothdeutsch Monika H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 109/A2003 Rothdeutsch Peter H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 109/A4023 Rózsarölgyi Lászlóné H-9970 Szentgotthárd Mátyás Király u. 71549 Rozsavölgyi László H-9970 Szentgotthárd Matyas Kiraly u. 74145 Rucics Istvan H-9970 Szentgotthárd Radnoti M. Str. 20580 Rupp Friederike A-4802 Ebensee Hugo Wolf Str. 84146 Rusics Istvan H-9970 Szentgotthárd Radnoti M. Str. 204144 Rusics Istvanne Letay Eva H-9970 Szentgotthárd Radnoti M. Str. 204971 Rusics Laszlo H-9970 Szentgotthard Zsidari ut. 224973 Rusics Laszlo H-9970 Szentgotthard Isidai ut. 224972 Rusics Laszlone H-9970 Szentgotthard Zsidai ut. 224148 Rüsics Norbert H-9970 Szentgotthárd Radnoti M. Str. 204974 Rusics Vivien H-9970 Szentgotthard Isidai ut. 223595 Rust Eva A-8380 Jennersdorf Angerstraße 193838 Rustwurm Bernhard A-7561 Heiligenkreuz i.L. Zollhausstraße 75536 Rustwurm Gertrude A-1160 Wien Zöchbauerstraße 2/552813 Sabler Daniel H-9970 Szentgotthard Tompa M.u. 132421 Sabler Dutiba H-9970 Szentgotthárd; Peföfi S. u 312420 Sabler Imre H-9970 Szentgotthárd; Peföf S. ut 312422 Sabler Imre H-9970 Szentgotthárd; Petöfi Sandor u. 312423 Sabler Imrene H-9970 Szentgotthárd; Petöfi Sandor u. 312799 Sabler Peter H-9970 Szentgotthard Tompa M.u.132942 Sabler Peter H-9970 Szentgotthard Tompa M u. 131560 Sábler Péterné H-9970 Szentgotthárd Tompa M. u. 133272 Sach Stefanie A-7571 Rudersdorf Ulmenweg 44014 Sáfár Andrea H-9970 Szentgotthárd Kiss ut.314016 Sáfár Fenne H-9970 Szentgotthárd Kiss ut 314015 Sáfár Ferenc H-9970 Szentgotthárd Kiss ut.312684 Safar Patricis Dalma H-9970 Szentgotthard Martirok ut 9/B4017 Sáfár Péter H-9970 Szentgotthárd Kiss ut 314333 Safar Tibor H-9970 Szentgotthárd; Eötvös u. 43596 Sagl Marie-Therese A-8380 Jennersdorf Rosenberg 93032 Sagmeister Sabine A-8010 Graz Mandellstraße 85285 Saidi Reda Tamas H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui ut. 312066 Saidine Pup Maria H-9970 Szentgotthárd Deak F u 2 / 63108 Sailer Gabriele A-8280 Fürstenfeld Altenmarkt 2054246 Salepi Krisztina H-9970 Szentgotthárd; Allotmay u. 415262 Salfai Laszlone H-9970 Szentgotthard Szechenyi u. 21.5263 Saltai Laszlo H-9970 Szentgotthard Szechenyi u 211916 Samenek Galosne H-9970 Szentgotthárd Mostinak ut 6/A IV 142218 Sämenek Jozefne H-9982 Orfalu Fö ut.12219 Sämenek Jozsef H-9982 Orfalu Fö ut.1743 Samer Heidemarie A-8264 Gr. Hartmannsdorf Gr. Hartmannsdorf 107258 Sampel/Konrad Inge A-8330 Feldbach Gniebing 1633557 Sampl Anneliese A-8350 Fehring Petersdorf I/394111 Samson Viktor H-9970 Szentgotthárd Betulein Gabor Ut 174112 Samson Zoltan H-9970 Szentgotthárd Betulein Gabor ut 174110 Samson Zoltanne H-9970 Szentgotthárd Betulein Gabor ut 172071 Samu Janosue H-9970 Szentgotthárd Kis ut 102188 Samwald Manfred A-8283 Bad Blumau Hauptstraße 1034432 Sandor Zavecz H-9970 Szentgotthardt Felsö ut. 325512 Sarah Ehrenberger A-8382 Mogersdorf Nr. 1592276 Sarang Peter H-9970 Szentgotthárd Tancsics M.utca 12.1729 Sarangne Geczi Hdiko H-9970 Szentgotthard Tancsics M. Utca 221701 Sarközi Andras H-9970 Szentgotthárd Jozsef A. ut. 214113 Sarközi Diana H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 1431971 Sarközi Jozsef H-9970 Szentgotthárd Arjod ut 51961 Sarközi Kadalin Andrea H-9970 Szentgotthárd Majus 1 und 21837 Sarközi Laszlo H-9970 Szentgotthárd Hunyadi u 224114 Sarközi Sandor H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 143405 Sarlay Gerlinde A-8382 Mogersdorf Nr. 1982707 Sarliczi ??? H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1432452 Sarvari Nelli H-9970 Szentgotthárd Toth Arpad ut. 212450 Sarvari Vitez H-9970 Szentgotthárd; Toth Arpad ut 212450 Sarvari Vitez H-9970 Szentgotthárd; Toth Arpad ut. 212451 Sarvaria Aliz H-9970 Szentgotthárd; Toth Arpad ut. 212453 Sarvarine Csuk Csilla H-9970 Szentgotthárd; Toth Arpad ut 213332 Sattelberger Romana A-5020 Salzburg Zaunergasse 143241 Sattelberger Rudolf A-8352 Unterlamm Magland 8154 Sattler Hermann A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 4252 Sattler Michael A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 42104 Sattler Peter A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 27103 Sattler Sabine A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 2753 Sattler Stefan A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 423414 Sautter Robert A-7562 Eltendorf; Zahling Bobisberggasse 254118 Savanja Edit H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi U 10- 134 -


5352 Savanyo Ilks Zsofia H-9970 Szentgotthard III. Bela K. u. 35351 Savanyo Miklos H-9970 Szentgotthard III. Bela K. u. 34115 Savanyo Miklosné H-9970 Szentgotthárd Dozsa GY u. 205123 Savanyo Reka H-9970 Szentgotthard III. Bela K. 4 3. SZ1268 Savanyóné Balughildikó H-9970 Szentgotthárd III. Béla kir. u. 35015 Savnyo Miklos H-9970 Szentgotthard III. Bela K. u 34116 Savonyo Miklos H-9970 Szentgotthárd Dozsa GY u. 2079 Sayginsoy Barbaros A-7571 Rudersdorf Marbachstraße 33695 Schaar Andreas A-8352 Unterlamm Buchberg 76924 Schaar Gert A-8352 Unterlamm Buchberg 76957 Schaar Josef A-8350 Fehring Hohenbrugg 1925 Schaar Maria A-8071 Vasoldsberg Eisenstr. 12926 Schaar Maria A-8352 Unterlamm Buchberg 763693 Schaar Walter A-8352 Unterlamm Magland 763409 Schaberl Christian A-7562 Eltendorf Kornblumenweg 14562 Schabhütl Rudolf A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 3194563 Schabhütl Theresia A-7572 Deutsch-Kaltenbrunn 319748 Schachenhofer Bastian A-7562 Eltendorf Oberhaarberg 4747 Schachenhofer Isabella A-7562 Eltendorf Oberhaarberg 4746 Schachenhofer Jonathan A-7562 Eltendorf Oberhaarberg 4749 Schachenhofer Matthias A-7562 Eltendorf Oberhaarberg 43845 Schaden Benjamin A-7564 Dobersdorf Feldweg 1713847 Schaden Jakob A-7564 Dobersdorf Feldweg 1713846 Schaden Klaus A-7564 Dobersdorf Feldweg 1713844 Schaden Renate A-7564 Dobersdorf Feldweg 1713848 Schaden Sebastian A-7564 Dobersdorf Feldweg 1714604 Schadler Johann A-8330 Feldbach Gniebing 235116 Schäfer Albin H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 305313 Schäfer Albin H-9970 Szentgotthard Totfalusi Nr. 305121 Schäfer Albinne H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 305379 Schäfer Andras H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 303324 Schäfer Gerhard A-8352 Unterlamm Magland 815125 Schäferne Julics Anita H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 30733 Schaffer Bettina A-8283 Bad Blumau Kleinsteinbach653 Schaller Christine A-8280 Fürstenfeld Fürstenfeld3266 Schantl-Dunkl Eva A-8380 Neumarkt/R. Mühlweg 33776 Schardl Ferdinand A-8385 Neuhaus/Klb. Krottendorf 61251 Scheiber Ágnes H-9970 Szentgotthárd Kethelyi u. 991250 Scheiber Tibomé H-9970 Szentgotthárd Kethelyi u. 991249 Scheiber Tibor H-9970 Szentgotthárd Kethelyi u. 99185 Schellnast Franz A-8283 Bad Blumau Loimeth 13148 Schenk Andreas A-8380 Jennersdorf Jennersdorf493 Schenk Ingrid A-8380 Jennersdorf Lindenallee 55506 Schenk Johannes A-8380 Jennersdorf Lindenallee 55499 Schenk Markus A-8380 Jennersdorf Lindenallee 553760 Scherbler Johann A-8350 Fehring Weinberg 1153055 Scherz Elisabeth A-8350 Fehring Mahrensdorf 203054 Scherz Florian A-8350 Fehring Mahrensdorf 203056 Scherz Siegfried Dr. A-8350 Fehring Mahrensdorf 20654 Scheucher Andreas A-8280 Fürstenfeld Buchwaldstraße 293915 Scheucher Sieglinde A-8280 Speltenbach Speltenbach 375549 Schieder Brigitte A-8283 Bad Blumau Bad Blumau Nr. 184610 Schieder Franziska A-8330 Feldbach Mühldorf 4343280 Schiefermair Laura A-8350 Fehring Magland 82102 Schimpl Christa A-7571 Rudersdorf Sandgrubenweg 8101 Schimpl Norbert A-7571 Rudersdorf Sandgrubenweg 83713 Schiner Manfred A-8380 Jennersdorf Angerstraße 21/43086 Schlager Christian A-7562 Zahling Bobisberggasse 394175 Schleipfner Daniel H-9970 Szentgotthárd Radnoti 164173 Schleipfner David H-9970 Szentgotthárd Radnoti 164171 Schleipfner Mario H-9970 Szentgotthárd Radnoti ut. 164174 Schleipfnerné Gaspar Andrea H-9970 Szentgotthárd Radnoti 161841 Schler Akos H-9970 Szentgotthárd Dozsa utca 111838 Schler Attila Zsolt H-9970 Szentgotthárd Dozsa utca 111840 Schler Attila Zsolt H-9970 Szentgotthárd Dozsa utca 111839 Schler Attilane H-9970 Szentgotthárd Dozsa utca 113536 Schloffer Margit A-8350 Fehring Fabrikstraße 35516 Schmid Erika A-7561 Heiligenkreuz/L. Heiligenkreuz Nr. 294508 Schmidt Bernhard A-7571 Rudersdorf Weichenberg 15888 Schmidt Christian A-1190 Wien Püchlg. 64772 Schmidt Jánosné H-9970 Szentgotthárd Hunyadi út 30214 Schmidt Jost A-7522 Rudersdorf Bergstraße 173119 Schmidt Kristina A-7571 Rudersdorf Weichenberg 153419 Schmidt Lotte A-8380 Jennersdorf Grieselstein, Steingupf 13124 Schmögner Annecathrin A-8380 Neumarkt/R. Hauptstraße 413834 Schmögner Marie Helene A-8380 Neumarkt/R. Hauptstraße 413122 Schmögner Petra A-8380 Neumarkt/R. Hauptstraße 413123 Schmögner Walter A-8380 Neumarkt/R. Hauptstraße 41131 Schnecker Irmgard A-7571 Rudersdorf Blumengasse 5- 135 -


560 Schnecker Kerstin A-7572 Deutsch Kaltenbrunn Deutsch Kaltenbrunn 394130 Schnecker Werner A-7571 Rudersdorf Blumengasse 53897 Schneidhofer Adolf A-7571 Rudersdorf Weissdornweg 43896 Schneidhofer Sabina A-7571 Rudersdorf Weissdornweg 43767 Schnepf Herbert A-8350 Fehring Petzelsdorf 1013579 Schnepf Ingeborg A-8352 Oberlamm Oberlamm 103339 Schober Anton Franz A-8350 Fehring Magland 83A958 Schober Gertrude A-8350 Magland Magland 83 a3437 Schober Hannes A-8350 Fehring Magland 83A254 Schober Josef A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1783228 Schober Spar markt A-8352 Unterlamm Unterlamm 31706 Schögler Rita A-1110 Wien Widholzgasse 4/643777 Schöllauf Harald A-8330 Feldbach Edersgraben 443093 Schönberger Rita A-8345 Straden Straden 25/2449 Schörgmayer Sabine A-8328 Mogersdorf Dt. Minihof 1348 Schrampf Franz A-7562 Eltendorf-Zahling ???347 Schrampf Manuela A-7562 Eltendorf Zahling3412 Schrampf Marco A-7562 Eltendorf Zahling, Dorfstr. 10/2786 Schranz Miriam A-7522 Strem Hagensdorf 18812 Schrattner Peter A-8280 Fürstenfeld Stiegengasse 8/45328 Schrei Alois A-8382 Wallendorf Wallendorf 34421 Schrei Anna A-8382 Wallendorf Nr. 58319 Schrei Felix A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 8320 Schrei Theresia A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 8972 Schreilechner Kristine A-8312 Ottendorf Ottendorf 97278 Schreiner Christian A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 267/I/5279 Schreiner Gabriele A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 267/I/53285 Schreiner Josef A-8352 Unterlamm Magland 391890 Schreiner Miklos H-9970 Szentgotthárd Vakarcs Kalman u. 36277 Schreiner Patrick vertr. durch Schreiner Gabriele A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 267/I/53996 Schreiner Vilmos H-9970 Szentgotthard Martirok u. 12611 Schreiner Vilmosne H-9970 Szentgotthard Martirok u.1622 Schrenk Bernhard A-8280 Fürstenfeld Weinbergweg 161358 Schrey Jozsef H-9970 Szentgotthárd Kossuth u 302920 Schreyne Mathe Eva H-9970 Szentgotthard Kossuth u. 304649 Schrimpf Nina A-8380 Jennersdorf Garteng. 19/83343 Schröttner Maria A-8282 Stein 1473351 Schröttner Siegfried A-8282 Stein 147784 Schuh René A-7434 Bernstein Hauptstr. 23a2955 Schulcz Janosne H-9970 Szentgotthárd Martinoz u. 11227 Schulter Franz A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 373614 Schulter Helene A-7564 Dobersdorf Sportgasse 132508 Schulter Henriette A-8382 Rosendorf Rosendorf 48226 Schulter Waldtraud A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 373402 Schuster Helga A-7562 Eltendorf Flugweg 21233 Schuster Herbert H-9970 Szentgotthárd Fö ut. 261232 Schuster Herbertné H-9970 Szentgotthárd Fö út 26912 Schuster Stefan A-8352 Unterlamm Unterlamm 243739 Schüttengruber Doris A-8352 Unterlamm 13010 Schwab Petra A-8313 Breitenfeld Breitenfeld 1015556 Schwach Reinhard A-7540 Inzenhof Inzenhof Nr. 1271474 Schwarcz József H-9970 Szentgotthárd Eötvös ut 61475 Schwarcz Józsefné H-9970 Szentgotthárd Eötvös ut. 6133 Schwarr Johanna A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 10 a874 Schwarzinger Christine A-1030 Wien Salesianerg. 8/5/473893 Schweighofer Erich A-8230 Hartberg Ring 91442 Schweighofer Ursula A-8382 Mogersdorf Nr. 1534041 Sebestyen Denes H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K. ut 624039 Sebestyen Levente H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K. ut 624037 Sebestyen Virag H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K. ut 624038 Sebestyenne Nemeth Eszter H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K. ut 621926 Sebök Cryözö H-9970 Szentgotthárd Habadsag ter 31925 Sebök Ezter H-9970 Szentgotthárd Deak Ferenc ut 141939 Sebök Gyözöne H-9970 Szentgotthárd Habadsak ten 33967 Seger Bendeguz H-9970 Szentgotthard Zöldmelö u. 303966 Seger Miklos H-9970 Szentgotthard Zöldmelö u. 302900 Seger Panna Julia H-9970 Szentgotthard Löldmezö u. 30184 Seifried Franz A-8041 Graz Lieb. Hauptstraße 306849 Seitz Oliver A-1180 Wien Martinstr. 17/95554 Selbstverwaltung der Stadtgem. Szentgotthárd A-1010 Wien Volksgartenstraße 3, 1. OG4541 Selinger-Erhardt Michaela A-7064 Oslip Fasang. 4705 Semler Angela A-8313 St. Kind St. Kind5550 Semmler Karl und Brigitte A-8283 Bad Blumau Kleinsteinbach 705546 Semmler Reinhard A-8283 Bad Blumau Kleinsteinbach Nr. 70588 Seper Gerald A-7461 Stadtschlaining Neustifterstraße 36713 Serdar Slavica A-8020 Graz Wiener Straße 58a/421612 Seres Armand H-9970 Szentgotthárd Mathiàsz ut. 102245 Serfecz Anna H-9970 Szentgotthárd Jozsef G ut 232246 Serfecz Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Jozsef G ut 23- 136 -


3921 Shirin Alizadeh Saboor A-8280 Speltenbach Speltenbach 174503 Sieber Sonja A-7210 Mattersburg Quellengasse 25942 Siedl Gerda A-7535 Güttenbach Güttenbach 903020 Siegel Harald A-8313 Breitenfeld Neustift 203670 Siegl Cäcilia A-8352 Unterlamm Magland 44901 Siegl Franz A-8352 Unterlamm 743643 Siegl Herbert A-8352 Unterlamm Nr. 1073002 Siegl Johann A-8280 Fürstenfeld Übersbach 166902 Siegl Sieglinde A-8352 Unterlamm 744596 Siegl Werner A-7571 Rudersdorf xxx760 Siemeister Emma A-7562 Zahling Am Haarberg 584 Sifkovits Anjuli A-7571 Rudersdorf Steggasse 185 Sifkovits Eveline Silvia A-7571 Rudersdorf Steggasse 182 Sifkovits Gertrude A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 18783 Sifkovits Johann A-7543 Kukmirn 230782 Sifkovits Ulrike Andrea A-7543 Kukmirn 23083 Sifkovits Wilhelm A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 185184 Sikler Edit Varadine H-9970 Szentgotthard Mariautfalvi ut 202649 Sikler Imre H-9970 Szentgotthard Dövel Agaton5162 Sikler Imre IFJ H-9970 Szentgotthard Pavela LTP 3/12665 Sikler Imrene H-9970 Szentgotthard Pavel Agoston LTP.2648 Sikler Janos H-9961 Rabagyarmat Rigayrmati u. 182647 Sikler Jonos H-9961 Rabagyarmat Kisgyrnati u. 182454 Sikler Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Felsö ut. 321078 Siklér László H-9970 Szentgotthard Tóth A ùt 82815 Sikler Laszlone H-9970 Szentgotthard Felsö u. 322657 Sikler Szilard H-9961 Rabagyarmat Kisgyarmati u. 182650 Silkei Imre H-9970 Szentgotthard Pövel Agaston4569 Simandl Anika A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 179724 Simandl Anita A-7562 Eltendorf Rosendorferstraße 4722 Simandl Dietmar A-7562 Eltendorf Rosendorferstraße 4723 Simandl Franz A-7562 Eltendorf Rosendorferstraße 44566 Simandl Georg A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 454570 Simandl Tanja A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1792060 Simon Laszlo H-9970 Szentgotthárd Kossuth Lajos Str. 25/a1096 Simon Miklósné H-9970 Szentgotthard Mártirok u. 132992 Simoy Miklos H-9970 Szentgotthard Martirok u. 131366 Sinka Andrea H-9970 Szentgotthárd Rozsa F 24/A1366 Sinka Andrea H-9970 Szentgotthárd Rozsa F 24/A4311 Sinka Dominik H-9970 Szentgotthárd; Fö ut 223968 Sinka Evelin H-9970 Szentgotthárd Bem ut. 213969 Sinka Kitti H-9970 Szentgotthard Bem ut. 213998 Sinka Laszlo H-9970 Szentgotthard Bem ut. 213999 Sinka Laszlone H-9970 Szentgotthard Bem ut. 214226 Sinka Timea H-9970 Szentgotthárd; Deak F. u. 17/B1590 Sipos David H-9970 Szentgotthárd Bem József Straße 91588 Sipos Dóza H-9970 Szentgotthárd Bem József Straße 32292 Sipos Edit H-9970 Szentgotthárd Vakarcs Kalman Str. 274947 Sipos Emil H-9970 Szentgotthard Majus 1 ut. 312213 Sipos Ferencne H-9970 Szentgotthárd Majus.1 ur 31.2291 Sipos Ferencne H-9970 Szentgotthárd Vakarcs Kalaman Str. 271749 Sipos Györgi H-9970 Szentgotthard Honweid u.81589 Sipos György H-9970 Szentgotthárd Bem József Straße 91592 Sipos György H-9970 Szentgotthárd Bem József Straße 71593 Sipos Györgyne H-9970 Szentgotthárd Bem József Straße 71750 Sipos Györgyne H-9970 Szentgotthard Honwed u.81587 Sipos Györgyné H-9970 Szentgotthárd Bem József Straße 92299 Sipos Istvan H-9970 Szentgotthárd Majus 1.u.134790 Sipos Istvan H-9970 Szentgotthárd Május 132892 Sipos Jozsef H-9970 Szentgotthard Martirok u. 135435 Sipos Jozsefne H-9970 Szentgotthard Martirok u. 134068 Sipos László H-9970 Szentgotthàrd Mària u 94067 Sipos Nikoletta H-9970 Szentgotthàrd Mària Strasse 92951 Sipos Zsolt H-9970 Szentgotthard Vakarcs Kalman Str. 272047 Sisak Baruabas H-9970 Szentgotthárd Mathiasz A u. 82016 Sisak Dorottya H-9970 Szentgotthárd Mathiasz A u. 82048 Sisak Laszlo H-9970 Szentgotthárd Mathias A u. 82362 Sisakne Pall Klara H-9970 Szentgotthárd Mathiasz A u.8.1035 Skaper Aloyos H-9970 Szentgotthard-Rabafüzes Fp ut 201114 Skaper Aloyosné H-9970 Szentgotthard-Rabafüzes Felsöpatak 201023 Skaper Ferenc H-9970 Szentgotthard Gyertyános u. 61200 Skaper Ferencné H-9970 Szentgotthárd Gyestyános u. 61168 Skaper Hajnalka H-9970 Szentgotthard Àrpád u.31246 Skaper Károly H-9970 Szentgotthárd Máriaújfalúi út 845108 Skaper Karolyne H-9970 Szentgotthard Szechenyi Straße 24/A1248 Skaper Károlyné H-9970 Szentgotthárd Máriaújfalúi út 841245 Skaper Krisztián H-9970 Szentgotthárd Máriaújfalúi út 841171 Skaper László H-9970 Szentgotthard Àrpád u.31167 Skaper Lászlóné H-9970 Szentgotthard Àrpád u.3- 137 -


1197 Skaper Péter H-9970 Szentgotthard Gyestyános u.61022 Skaper Zsolt H-9970 Szentgotthard Gyertyános u. 62659 Skeler Janosne H-9961 Rabagyarmat Kisgyarmati u. 183443 Skrinar Helmut A-8383 St. Martin/Raab Schaffereck 2188 Slatar Friedrich A-7571 Rudersdorf Hintergasse 587 Slatar Waltraud A-7571 Rudersdorf Hintergasse 53182 Sobe Karin A-8280 Fürstenfeld Altenmarkt 57827 Sölkner Daniela A-2485 Wimpassing/L. Kircheng. 24b/6841 Söllner Stefan A-1080 Wien Fuhrmannsgasse 6/122427 Soltesz Ingrid H-9970 Szentgotthárd; Deak F. u 17/A2426 Soltesz Janos H-9970 Szentgotthárd; Deak F. u. 17/A5253 Soltesz Janosne H-9970 Szentgotthard Deak F. u 17/A2428 Soltesz Maria H-9970 Szentgotthárd; Szell K. ter 144237 Soltesz Richard H-9970 Szentgotthárd; Deak F. u. 17/A1851 Sömanek Istvanne H-9970 Szentgotthárd Kilian ut 41941 Somenek Andras H-9970 Szentgotthárd Mantirok ut 6/A 4/145334 Sömenek Andrea H-9970 Szentgotthard Zsidahegyi ut. 45104 Somenek Beatrix H-9700 Szentgotthard Mantinok ut 6/A 4/141999 Sömenek Eszter H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 385337 Sömenek Eszter H-9970 Szentgotthard Szidanegyi ut. 41115 Sömenek Ferencné H-9970 Szentgotthard Ürhajos u.61915 Somenek Galos H-9970 Szentgotthárd Mostinak ut 6/H IV. 142294 Sömenek Imre H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 5.2296 Sömenek Imre H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut.52295 Sömenek Imrene H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 51852 Sömenek Istvan H-9970 Szentgotthárd Kilian ut 41033 Sömenek Jószef H-9982 Szakonyfalm Fö ut. 785374 Sömenek Jozsef H-9970 Szentgotthard Zsidahegyi ut. 45376 Sömenek Jozsefine H-9970 Szentgotthard Zsidahegyi u. 41989 Sömenek Karoly H-9970 Szentgotthárd Bethlen G ut 162221 Sömenek Laszlo H-9970 Szentgotthárd Arpad u.2/B.2000 Sömenek Laszlone H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 382575 Sömenek Peter H-9970 Szentgotthárd; Szechenyi ut. 385335 Sömenek Peter H-9970 Szentgotthard Zsidahegyi ut. 42220 Sömenekne Tolnai Petra H-9970 Szentgotthárd Arpad u.II/B 2/62404 Somfalvi Gabor H-9970 Szentgotthárd; Szidai U. 431792 Somfalvy Laszlo H-9970 Szentgotthard Arpad u. 71793 Somfalvy Laszlone H-9970 Szentgotthard Arpad u. 71086 Somogyi H-9970 Szentgotthard Szentgotthard5047 Somogyi Akos H-9970 Szentgotthárd Kilian u 1/75048 Somogyi Dora H-9970 Szentgotthárd Kilian u. 1/71239 Somogyi Zsuzsanna H-9970 Szentgotthárd Mártirok u. 13 A/12338 Somorjai Nora H-9970 Szentgotthárd Arpad u.22.2340 Somorjai Petra H-9970 Szentgotthárd Arpad u.22.2339 Somorjai Tibor H-9970 Szentgotthárd Arpad u.222337 Somorjaine Boncecz Zsuzsanna H-9970 Szentgotthárd Arpad u.222320 Somoryi Gabok H-9970 Szentgotthárd Deak f.ut 163271 Sonderegger Adelheid A-8380 Jennersdorf Bergsiedlung 533327 Sonnbichler Josefa A-8361 Hatzendorf Stückelberg 133334 Sonnbichler Peter A-8361 Hatzendorf Stückelberg 133335 Sonnbichler Waltraud A-8361 Hatzendorf Stückelberg 135286 Soos Andrea H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui ut 314364 Soos Edit H-9970 Szentgotthárd; Hegyi ut 231950 Soos Ferenc H-9970 Szentgotthárd Istvan Kir. u 24059 Soos Ferenc H-9970 Szentgotthárd Hegyi ut 11955 Soos Ferencne H-9970 Szentgotthárd Istvan Kiraly u. 24205 Soos Gyula H-9970 Szentgotthárd; Farkasfai u. 44206 Soos Gyulane H-9970 Szentgotthárd; Farkasfai u. 42963 Soos Imre H-9970 Szentgotthárd Hegyi ut. 295208 Soos Imre H-9970 Szentgotthard Dozsa Gy 342962 Soos Imrene H-9970 Szentgotthard Hegyi ut. 235209 Soos Imrene H-9970 Szentgotthard Sozsa Gy ut 345213 Soos Janosne H-9970 Szentgotthard Maria u 132964 Soos Katalin H-9970 Szentgotthard Alveg u. 241799 Soos Laszlo H-9970 Szentgotthard Kossuth ut. 27/D4269 Soos Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Hegyi ut. 192193 Soos Laszlo György H-9970 Szentgotthárd Föveg u. 522196 Soos Laszlo Imre H-9970 Szentgotthárd Föveg u. 522194 Soos Laszlo Imrene H-9970 Szentgotthárd Föveg u. 525081 Soos Laszlone H-9981 Farkasfa Hegsi ut 193976 Soos Margit H-9970 Szentgotthard Tampa Mikos ut. 121800 Soos Sziland H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. ut 27/a5210 Soos Tamas Attila H-9970 Szentgotthard Dozsa Gy 341957 Soos Zoltan H-9970 Szentgotthárd Istvan Kiraly u 21924 Soos Zsuzsanna H-9981 Farkasfa Hegri ut 191315 Soósné Vigh Klaudia H-9970 Szentgotthárd Mártirok Str. 4A II/85503 Sopper Hermann und Susanne A-8280 Fürstenfeld Feistritzgasse 53100 Sopper Rosa A-8280 Fürstenfeld Schillerstraße 20 B2587 Sorfecz Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Petöfi S. ut. 33- 138 -


2588 Sorfecz Laszlone H-9970 Szentgotthárd; Fertöfi S. ut. 332348 Sos Balint Zalan H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 15/1/42350 Sos Biborka H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 15/1/42011 Sos Krisztian H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 15/1/42363 Sos Zsombor Levente H-9970 Szentgotthárd Arpad ut 15/1/43691 Spiegl Alina A-8352 Unterlamm Nr. 77 a3690 Spiegl Julia A-8352 Unterlamm Nr. 77a3686 Spiegl Mara A-8352 Unterlamm Nr. 77a652 Spirk Kornelia A-8280 Fürstenfeld Dr. Richard-Wlasak-Straße 13863 Spitzmüller Jutta A-7432 Willdersdorf Willersdorf 383609 Spörk Alexander A-8352 Unterlamm 613487 Spörk Bastian Nico A-8352 Unterlamm Magland 773486 Spörk Christine A-8352 Unterlamm Magland 773488 Spörk Elfriede A-8352 Unterlamm Magland 773491 Spörk Elfriede A-8352 Unterlamm Magland 783384 Spork Gerhard A-8352 Unterlamm Magland 373615 Spörk Josef A-8352 Unterlamm Oberlamm 51a3772 Spörk Josef A-8350 Fehring Rittergraben 613849 Spörk Josefa A-7564 Dobersdorf Kirchenstraße 1153613 Spörk Lena A-8352 Unterlamm Magland 773608 Spörk Margret A-8352 Unterlamm 613385 Spork Rosa A-8352 Unterlamm Magland 373618 Spörk Rosa A-8352 Untelamm Oberlamm 51a3617 Spörk Rosi A-8352 Unterlamm Oberlamm 51a3485 Spörr Johann A-8352 Unterlamm Magland 772165 Sr. Szilt Miklosne H-9970 Szentgotthárd Jozsef A u. 1198 Staber Franz A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 2023841 Stacherl Anna A-8383 St. Martin/R keine Angabe4584 Stacherl Maria A-8383 St. Martin Schaffereck 9806 Stallinger Marion A-8333 Riegersburg Altenmarkt 10486 Stangl Alfred A-7562 Eltendorf ohne Angabe5072 Stangl Imrene H-9970 Szentgotthárd Kilian ut 1 szam 5 ajto2631 Stankovits Gabor H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 32637 Stankovits Laszlo Sandor H-9970 Szentgotthard Totfalui u. 3355 Stefan Brunner A-8382 Mogersdorf Wallendorf Nr. 1594188 Steffel Csaba H-9970 Szentgotthárd Széchentiu. 21884 Stefka Angela A-1090 Wien Serviteng. 3394 Steinbacher Karl A-8383 St. Martin a.d. Raab ohne Angabe3207 Steinbauer Annemarie A-8352 Unterlamm Magland 853206 Steinbauer Daniela A-8352 Unterlamm Magland 853205 Steinbauer Elisabeth A-8352 Unterlamm Magland 853202 Steinbauer Herbert A-8352 Unterlamm Magland 853204 Steinbauer Marcel A-8352 Unterlamm Magland 853203 Steinbauer Martina A-8352 Unterlamm Magland 852691 Steiner Attila H-9970 Szentgotthard Honvect u. 152692 Steiner Attilane H-9970 Szentgotthard Honved u. 15656 Steiner Renate A-8383 St. Martin/R. Welten3024 Steiner Siegfried A-7434 Bernstein Lengau 85427 Steinmetz Marta H-9970 Szentgotthard BEM. u. 273482 Steirer Herbert A-8352 Unterlamm Magland 123483 Steirer Rosa A-8352 Unterlamm Magland 121901 Stejner Csaba H-9970 Szentgotthárd Stonved u 153196 Stelzer Ani A-8352 Unterlamm Magland3197 Stelzer Ferdinand A-8352 Unterlamm Magland 22484 Stengl Maria A-7562 Eltendorf ohne Angabe5171 Stepics Dr. Anita H-9970 Szentgotthard Kossuth Lajos u 29/B1675 Stern Laszlone H-9970 Szentgotthárd Martirok ut. 9/B4629 Stöckler unleserlich A-7540 Güssing Badstraße 4393 Stoica Anne A-7563 Königsdorf Königsdorf 143441 Stoica Daniel A-7563 Königsdorf Nr. 143440 Stoica Felix A-7563 Königsdorf Nr. 143575 Stoica Lukas A-7563 Königsdorf Königsdorf 143574 Stoica Marco A-7563 Königsdorf Königsdorf 1435539 Straschek Günter Peter A-8380 Jennersdorf Rax Bergen 86504 Strausz Amalia A-8383 St. Martin/R. St. Martin/R. 1431058 Strini Anikó H-9970 Szentgotthard Akác ut 2455 Strini Hildegard A-8382 Mogersdorf Dt. Minihof 24454 Strini Josef A-8382 Dt. Minihof Nr. 243183 Strini Josef A-8280 Fürstenfeld Übersbachgasse 203249 Strini Martin A-8382 Maria Bild Maria Bild 923167 Striny Rosa A-8380 Jennersdorf Windischeck 8729 Strobl Andrea A-8280 Fürstenfeld Mühlbreitenstraße 1163605 Strobl Andrea A-8380 Jennersdorf Hartegg 19a623 Strobl Christine A-7572 Deutsch Kaltenbrunn Deutsch Kaltenbrunn3603 Strobl Franz A-8380 Jennersdorf Hartegg 19A3650 Strobl Gerd A-8352 Unterlamm Nr. 1333606 Strobl Jasmine A-8380 Jennersdorf Hartegg 19a3752 Strobl Johann A-8352 Unterlamm Magland 713604 Strobl Matthias A-8380 Jennersdorf Hartegg 19a- 139 -


3513 Strobl Sabrina A-7533 Ollersdorf Angerstraße 323515 Strobl Susanne A-7533 Ollersdorf Gartengasse 7624 Strobl Werner A-7572 Deutsch Kaltenbrunn Deutsch Kaltenbrunn2293 Sulics Alic H-9970 Szentgotthárd Arpod ut.54334 Sulics Anett H-9970 Szentgotthárd; Radnoti u. 24/34336 Sulics Balint H-9970 Szentgotthárd; Radnoti u. 24/35305 Sulics Balint H-9970 Szentgotthard Tötfalus u. 24/A4335 Sulics Csaba H-9970 Szentgotthárd; Radnoti u. 24/35303 Sulics Fuzsina H-9970 Szentgotthard Tötfalusi u. 24/A1417 Sulics Hajnalka H-9970 Szentgotthárd Mártirog u. 4/d4839 Sulics Istiánné H-9970 Szentgotthard Radnóti Straße 252166 Sulics Istvan H-9970 Szentgotthárd Radnoti M. ut. 253974 Sulics Jozsef H-9970 Szentgotthard Totfalusi u. 24/A1228 Sulics József H-9970 Szentgotthárd Kertvárosi ut. 131843 Sulics Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Kertuarosi ut 135281 Sulics Jozsefne H-9970 Szentgotthard Arpad ut. 182967 Sulics Karoly H-9970 Szentgotthard Totfalus ut. 204/1A1469 Sulics Károlyné H-9970 Szentgotthárd Fatfulusi ut. 204/A1031 Sulics Loretta H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 204/A4756 Sulics Márk H-9970 Szentgotthárd Deák F u 14 I/51229 Sulics Márta H-9970 Szentgotthárd Kertvárosi ut. 132277 Sulics Renata H-9970 Szentgotthárd Radnötistraße 25.4836 Sulics Roland H-9970 Szentgotthard Radnóti Straße 255458 Sulics Zoltanne H-9983 Alsószölnök Fö ut. 30/a3973 Sulicsne Triufsz Eva Judit H-9970 Szentgotthard Totfalusi u. 24/A4689 Sulyok Andreas H-9955 Ralafüzer Alkitman u.13870 Suppan Dominik A-8010 Graz Naglergasse 102483 Suranyi Istvanne H-9970 Szentgotthárd; III. Bela K. ut. 95580 Susanna Jazbec A-8354 St. Anna a.A. Hochstraden 73657 Suschnik Johanna A-8352 Unterlamm Hohenbrugg 1601923 Sutö Ferencne H-9970 Szentgotthárd Siell Kalman J. 1886 Svetits Margareta A-7571 Rudersdorf Siedlung 20135 Svetits Margit A-7571 Rudersdorf Ahornweg 5134 Svetits Sonja A-7571 Rudersdorf Ahornweg 53058 Swoboda Daniela A-8384 Minihof-Liebau Schusterberg 793146 Swoboda Jana A-8384 Minihof-Liebau Schusterberg 793145 Swoboda Laura A-8384 Minihof-Liebau Schusterberg 791737 Szabo Adam H-9970 Szentgotthard Kethely u. 13/A5372 Szabo Agnes H-9970 Szentgotthard Petöfi at2924 Szabo Alexandra H-9970 Szentgotthard Kossuth u. 29/B2584 Szabo Anna H-9955 Szentgotthard-Rabafüzes Alkotmany ut 61/B2583 Szabo Bernadett H-9955 Szentgotthard-Rabafüzes Akotmany ut 61/B2921 Szabo Bettina H-9970 Szentgotthard Kossuth L. u.29/B4046 Szabo Dora H-9970 Szentgotthárd Bem J. ut 54062 Szabò Eleknè H-9970 Szentgotthàrd Deàk F. u. 13.2581 Szabo Gergö H-9955 Szentgotthard-Rabafüzes Alkotmany ut 61/B4759 Szabó Géza H-9970 Szentgotthárd Alkotmány út 604760 Szabó Gézáné H-9970 Szentgotthárd Alkotmány út 602925 Szabo Gyulane H-9970 Szentgotthard Kossuth L. u. 29/B143 Szabó Helena A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 3785317 Szabo Ildiko H-9970 Szentgotthard Majus I uu. 234391 Szabo Imre H-9970 Szentgotthárd; Dözsa György ut. 214392 Szabo Imrene H-9970 Szentgotthárd; Dozsa Rgyörgy ut 215483 Szabo Istvan H-9970 Szentgotthard Fenyö u. 85494 Szabo Istvan H-9970 Szentgotthard Fenyö u. 85492 Szabo Istvanne H-9970 Szentgotthard Fenyö u. 82039 Szabo Krisztina H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 272400 Szabo Lazosne H-9970 Szentgotthárd Deak Ferenc Ut 161735 Szabo Marcell H-9970 Szentgotthard Kethelyi U. 13/A1301 Szabó Péterné H-9970 Szentgotthárd Deár F. u. 171299 Szabó Szilárd H-9970 Szentgotthárd Deár F. u. 174047 Szabo Tamas H-9970 Szentgotthárd Bem J. ut 55168 Szabo Zoltan H-9970 Szentgotthard Malom Str. 21298 Szabó Zoltán H-9970 Szentgotthárd Deár F. u. 172582 Szabo Zsolt H-9955 Szentgotthard-Rabafüzes Akotmany ut. 61/B1772 Szabolcs Devecseri H-9970 Szentgotthard Kertvarosi str. 1/A2311 Szajki Ilona H-9970 Szentgotthárd Zsidokegyi ut 532136 Szajki Miklos H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 45029 Szakacs H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 17/11/91150 Szakacs Luca H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1411053 Szakacs Peter H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 1411069 Szakál János H-1039 Budapest Kabar 61480 Szakmeiszter Péter H-9900 Szentgotthárd Kömenek Pacinte ut. 54321 Szalai Bertalanne H-9970 Szentgotthárd; Totfalusi ut 121825 Szalai Szabolcs H-9970 Szentgotthárd Tompa M. Str. 172854 Szalai Zsolt Sandor H-9970 Szentgotthard Tompa Th Str. 175350 Szalaine Kiss Edina H-9970 Szentgotthard Tompa M u. 172232 Szalczer Laszlo H-9970 Szentgotthárd Szabadsag ter.2sz 3.e 10.a2179 Szalczer Laszlone H-9970 Szentgotthárd Szabadsag ter 2 sz- 140 -


4342 Szedmak Istvan H-9970 Szentgotthárd; Szell K. Ter 204341 Szedmak Istvanne H-9970 Szentgotthárd; Szell K. Ter 204340 Szedmak Viktoria H-9970 Szentgotthárd; Fö ut 224124 Szedri Anita H-9970 Szentgotthárd Martirok U. 6/A4126 Szedri Józsefné H-9970 Szentgotthárd Martirok Ut 6/A4125 Szedri Timea H-9970 Szentgotthárd Martirok U 6/A2996 Szegedi Maria H-9970 Szentgotthard Wesselenyi u. 24954 Szekely Akos H-9970 Szentgotthard Deak Ferenc u. 104166 Szekely Ernest, Dr. H-9970 Szentgotthárd Deak F u. 104167 Székely Ernöné H-9970 Szentgotthárd Deak F u. 101293 Székely László H-9970 Szentgotthárd Zöldmezö u. 11552 Szekely Lászlóné Mesics Zsuzsanna H-9970 Szentgotthárd Zöld mezö u. 15066 Szekely Melinda H-9970 Szentgotthárd Pavel Agoston LTP 1/61554 Székely Roland H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u. 11553 Szekelyné Mesics Melinda H-9970 Szentgotthárd Zöld Mezö u. 12010 Szekeres György H-9970 Szentgotthárd Fö ut 122009 Szekeres Reka H-9970 Szentgotthárd Fö ut 122007 Szekeresne Csaszak Zsuszanna H-9970 Szentgotthárd FÖ ut 121525 Szemes Gyöngyi Eva H-9970 Szentgotthárd Matyás Kir. 124708 Szemes Gyöngyi Eva H-9970 Szentgotthárd Mátzas Kir. u 124709 Szemes Imre H-9970 Szentgotthárd Mátzas Kir. u 122612 Szendlak Lajos H-9970 Szentgotthard Deak Ferenz ut. 165246 Szendlak Lajosne H-9970 Szentgotthard Ferenc ut 16 11/172802 Szenkics Jozsef H-9970 Szentgotthard Vakascs ut. 245245 Szenstlök Cecilia H-9970 Szentgotthard Desk Ferenc ut 16 11/171954 Szentgotthárd H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi u 151543 Szepesi Judit H-9970 Szentgotthárd Arpad ut. 152573 Szepesine Fuisz Erika H-9970 Szentgotthárd; Arpad u. 154123 Szerdi Jozsef H-9970 Szentgotthárd Martirok Ut 6/A4853 Szerzö Tamás H-9970 Szentgotthard Váci Mihály u. 64854 Szerzöné Mikos M. Magdolna H-9970 Szentgotthard Váci Mihály u. 61902 Szigeti Gyulovne H-9955 Szentgotthard-Rabafüzes Alkotmany u. 343933 Szilagyi Brigitta H-9970 Szentgotthard Zolamezö u. 312081 Szilagyi Janosne H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K 562083 Szilagyi Marta H-9970 Szentgotthárd Vakencs Kolmann u 561997 Szilagyi Nikoletta H-9970 Szentgotthárd Erclei u 145230 Szilagyi Tivadar H-9970 Szentgotthard Duxler u 292544 Szilard Komoczi H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi str. 3/c862 Szilaro Kozar H-9970 Szentgotthárd Martirok út 15/A2164 Szilt Csaba H-9970 Szentgotthárd Jozsef A u. 114314 Sziluia Csuk H-9970 Szentgotthárd; Moricz Zs. ut. 94446 Szilvia Mate H-9970 Szentgotthardt Hunyadi u. 3/a1346 Szimedli Ferenc H-9970 Szentgotthárd Zsidai ut. 101345 Szimedli Ferencné H-9970 Szentgotthárd Zsidai ut. 101559 Szlanics Erzsebet H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. ut. 351558 Szlanics Joszefne H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. 354069 Szöke Alexandra H-9970 Szentgotthàrd Deak F. Str. 43981 Szöke Edina H-9970 Szentgotthard Mathiek ut. 255240 Szöke Ferenc H-9970 Szentgotthard Mathiasz ut 255239 Szöke Ferenc Ifj. H-9970 Szentgotthard Mathiasz ut 274071 Szöke Krisztofer H-9970 Szentgotthàrd Deak F. Str. 44072 Szöke Sàndor H-9970 Szentgotthàrd Deak Ferenc Str. 44070 Szökènè Balaszsics Vivien H-9970 Szentgotthàrd Deak F. U 45117 Szökene Horvath Erika H-9970 Szentgotthard Mutbian ut 25715 Szombath Astrid A-7563 Königsdorf Königsdorf 33714 Szombath Gabar A-7563 Königsdorf Königsdorf 333143 Szombath Margit A-8350 Fehring/Karpfenstein Mahrensdorf 203139 Szombath Robin Jáncs A-8350 Fehring Mahrensdorf 205391 Szondy Kitti H-9970 Szentgotthard Hethaz u. 21295 Szücs Gábor H-9970 Szentgotthárd Kossuth u. 504956 Szücs Henrik H-9970 Szentgotthard Totfalusi Str. 1424955 Szucs Lajos H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut. 1424958 Szücs Lajosne H-9970 Szentgotthard Totfalusi Str. 1424957 Szücs Timea H-9970 Szentgotthard Totfalusi u. 1422867 Szücsnc Baranyai Katalin H-9983 Szakonyfalm Fö ut 83.1646 Szukics Adam H-9970 Szentgotthárd Petöfi S. ut. 441119 Szukics Ernö H-9970 Szentgotthard Tótfalusi ut. 204955 Szukics Fritz A-8350 Fehring Bahnhofstr. 20a2610 Szukics Gyulane H-9970 Szentgotthard Szaladszag-tor A 1/41637 Szukics Istvan H-9970 Szentgotthárd Fenyö ut. 3953 Szukics Marianne A-8350 Fehring Bahnhofstr. 20a4706 Szukics Máté H-9963 Magyarlak Kossuth L. u. 1964707 Szukics Péter H-9963 Magyarlak Kossuth L. u. 1961669 Szukics Robert H-9970 Szentgotthárd Petöfi S. ut 441647 Szukics Tamas H-9970 Szentgotthárd Petöfi S. ut. 442801 Szukics Zsolt H-9970 Szentgotthard Vakapos ut. 244699 Szukicsne Holecz Andrea H-9963 Magyarlak Kossuth L.u.1965400 Szukicsne Wachter Judit H-9970 Szentgotthard Petöfi S. u. 44954 Szukucs Patrick A-8350 Fehring Bahnhofstr. 20a- 141 -


4983 Szupper Anna H-9970 Szentgotthard SzellK ter 142512 Szupper Lajos H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag ter 4 II e2513 Szupper Layosne H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag ter 41271 Szvétecz Zoltánné H-9970 Szentgotthárd T´otfalusi u. 15727 Tabata Töbich A-8280 Fürstenfeld Haubitzerstraße 23260 Tajmel Elisabeth A-8380 Jennersdorf Raxer Straße 54475 Tajmel Liesbeth A-7562 Eltendorf ohne Angabe144 Tajmel Paul A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 363265 Tajmel Veronika Dr. A-8380 Jennersdorf Raxer Straße 545485 Takac Vilmos H-9970 Szentgotthard Hunyadi u. 37.2142 Takacs Andras H-9970 Szentgotthárd Also ut 2/A4901 Takacs Andras H-9970 Szentgotthard Kilian u. 52239 Takacs Beatrix H-9970 Szentgotthárd Hungyadi u.22.5477 Takacs Edina H-9970 Szentgotthard Hunyadi u 321234 Takács Ferenc H-9970 Szentgotthárd Széll Kálmán Tér. 102855 Takacs Gyulane H-9970 Szentgotthard Dakoszi Ferenc Utca 62321 Takacs Istvan H-9970 Szentgotthárd Szechenyi 194159 Takács István H-9970 Szentgotthárd Martirok u. 1 1 em.2 ajt.2313 Takacs Istvanne H-9970 Szentgotthárd Szecheny 192709 Takacs Jamosne H-9970 Szentgotthard Pavel Ogoston ltp 1/62714 Takacs Janos H-9970 Szentgotthard Pavel Agoston Zp. 1/64773 Takács Jánosné H-9970 Szentgotthárd Gyargy út 1/32176 Takacs Jozsef H-9970 Szentgotthárd Szechenyi 272178 Takacs Jozsefne özv H-9970 Szentgotthárd Johai M. u. 82390 Takacs Karoly H-9981 Farkasfa Andraszeri ut 32391 Takacs Karolyne H-9970 Szentgotthárd Andraszeri ut 3.4495 Takacs Lajosne H-9970 Szentgotthardt Szabadsag Platz 82145 Takacs Laszlo H-9970 Szentgotthárd Also ut 2/A1163 Takács László H-9970 Szentgotthard Szabadsóg tér 42143 Takacs Laszlone H-9970 Szentgotthárd Also ut 2/A3177 Takacs Maria A-7561 Heiligenkreuz i.L. Heckengasse 11162 Takács Marianna H-9970 Szentgotthard Àrpád ut. 9/B5479 Takacs Peter H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut 375478 Takacs Peterne H-9970 Szentgotthard Hunyadi ut 375169 Takacs Szabo Vivien H-9970 Szentgotthard Malom Str. 24865 Takács Tibor H-9970 Szentgotthard Radnóti 184862 Takács Tiborné H-9970 Szentgotthard Radnóti ut. 185484 Takacs Vilmosne H-9970 Szentgotthard Hunyadi u. 372965 Takacs Viola H-9970 Szentgotthard Rakoczi Ferenc Utca 65067 Takacs Zsolt H-9970 Szentgotthárd Pavel Agoston LTP 1/64902 Takacs-Földes Oliver H-9970 Szentgotthard Kilian u. 54157 Takásné Holecz Terézia H-9970 Szentgotthárd Martirok U 1. 1em.2 ajt.2175 Takcs Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Szechenyi 274387 Talaber Andrea H-9970 Szentgotthárd; Rakoczi ut. 52858 Talaber Antal H-9970 Szentgotthard Szicheny u. 115317 Talaber Ernö H-9970 Szentgotthard Pavel A Ltp. 65320 Talaber Ernöne H-9970 Szentgotthard Pavel Agoston Ltp. 64389 Talaber Kalman H-9970 Szentgotthárd; Rakoczi ut 54388 Talaber Kalmanne H-9970 Szentgotthárd; Rakoczi ut. 52093 Talaber Laszlo H-9970 Szentgotthárd Totfalusi u. 1752091 Talaber Laszlone H-9970 Szentgotthárd Totfalusi u 1754965 Talaber Viarolgne sz. Bajzek Veronika H-9970 Szentgotthard Jozsef Attila ut. 121452 Tamás Dervarits H-9970 Szentgotthárd Deák Ferenc Strasse 162522 Tamas Sandor H-9970 Szentgotthárd; Rozsa F. ut. 452521 Tamas Sandorne H-9970 Szentgotthárd; Rozsa F. ut. 454696 Tamis Adrienn H-9970 Szentgotthard Kethelyi u.82/A.4694 Tamis Gabor H-9970 Szentgotthard Kethelyi u.82/A.4210 Tamis Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Kethely U. 82/A4695 Tamis Laszlone H-9970 Szentgotthard Kethelyi u.82/A.1479 Tan Ingrid H-9970 Szentgotthárd Akcic ut. 64164 Tanay Lajosne H-9970 Szentgotthárd Stechenyi U 215270 Tancos Beatrix H-9970 Szentgotthard Kis Str. 81135 Tanczor Ferenc H-9970 Szentgotthard Duxler ut. 101132 Tánczos Ferencné u. Mikos Róza H-9970 Szentgotthard Duxler ut. 104934 Tanczos Tamasne H-9951 Rátot Ady Endu u. 212092 Taöaber Peter H-9970 Szentgotthárd Totfalusi u 1753446 Tappauf Edeltraud A-8350 Fehring Ungarnstr. 10d5408 Tar Tibor H-9970 Szentgotthard absopatak ut. 184305 Tarczy Romeo H-9970 Szentgotthárd; Kilian u. 1/7587 Tascher Heinz A-7461 Neumarkt i.T. Neumarkt i.T. 455118 Tass Mate H-9970 Szentgotthard Martirok 7A4964 Tataber Tibor H-9970 Szentgotthard Jozsef Attial ut. 124587 Tauchner Elisabeth A-8384 Minihof-Liebau 131251 Tauss Andrea A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 417266 Tauss Anna A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 1793311 Tauss David A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 179252 Tauss Gerald A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 417267 Tauss Josef A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 179250 Tauss Rene A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 417- 142 -


249 Tauss Rick A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 417176 Tege Margarethe A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 3412310 Televli Zita H-9970 Szentgotthárd Istvan Kiraly u.2/4.5055 Teplicsek Istvan H-9970 Szentgotthárd Szabadsag Ter 3. III/11983 Terzer Astrid A-8280 Fürstenfeld Pribschstraße 63457 Teuschler Birgit A-8352 Unterlamm Magland 2a5547 Teuschler Karl A-8283 Bad Blumau Bierbaum 283818 Thaler Markus A-8010 Graz Heinrichstraße 16115 Thaller Christopher A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 10113 Thaller Reingard A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 10114 Thaller Vanessa A-7571 Rudersdorf 103737 Thier Ingrid A-8352 Unterlamm Magland 425573 Thomas Strausz A-7572 Dt. Kaltenbrunn 923578 Thomasser Herbert A-8352 Oberlamm keine Angabe3589 Thomasser Juliana A-8352 Oberlamm keine Angabe3018 Thornton Patricia A-8350 Fehring Annengasse 1619 Thurner Bernadette A-8280 Fürstenfeld Klostergasse 7/1/6702 Thurner Franziska A-8282 Loipersdorf Stein 6703 Thurner Helga A-8282 Loipersdorf Stein 6701 Thurner Werner A-8282 Loipersdorf Stein 64494 Tibone Szaleczer H-9970 Szentgotthardt Bethlen G.ut 231154 Tibor Báyer H-9970 Szentgotthard Mártinók utca 17/B4489 Tibor Joszef Horvath H-9970 Szentgotthardt Pavek, ut etp. 4 1/35068 Tiborne Boldizsar und Gina Boldizsar H-9970 Szentgotthárd Szechenyi Str. 24 A898 Tichy Ursula A-1020 Wien Darwing. 33/1-23442 Tieber Andrea A-8383 St.Martin/Raab Schaffereck 234518 Tiefenbach Elke A-7332 Kobersdorf xxx593 Tierärztliche Praxisgemeinschaft Zsifkovics A-8263 Grosswilfersdorf Großwilfersdorf3159 Till Franz A-8380 Jennersdorf Laritzgraben 81652 Tillinger Ferenc H-9970 Szentgotthárd Vakarcs K. 421651 Tillinger Ferencne H-9970 Szentgotthárd Vakarcs u. 42981 Timischl Angela A-8280 Fürstenfeld Raiffeisengasse 143188 Timischl Franz Dr. A-8280 Fürstenfeld Raiffeisengasse 141897 Tofei Karoltne H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut 121896 Tofei Karoly H-9970 Szentgotthárd Szechenyi ut. 121943 Tofei Szilvia H-9970 Szentgotthárd Deak Straße 142100 Tofeji Janos H-9970 Szentgotthárd Martirok u 2/B2099 Tofeji Janosne H-9970 Szentgotthárd Maretirok u. 2/B2098 Tofeji Zsolt H-9970 Szentgotthárd Martirok u 2/B5370 Toha Gyulane H-9970 Szentgotthard Tompa M u. 11441 Tóka Barnabás H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi u. 106351 Toka Franz A-8382 Mogersdorf Nr. 1771875 Toka Geza H-9981 Farkasfa Alvegut 201936 Toka Geza H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 1061879 Toka Gezane H-9981 Farkasfa Alueg ut 204833 Tóka Jószef H-9970 Szentgotthard Belsöszer 34383 Toka Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Belso Szer 31444 Töka Kata H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi ut. 1061881 Toka Laszlo H-9981 Farkasfa Alueg ut 202941 Toka Tamas H-9970 Szentgotthard Alveg ut. 202940 Toka Tamasne H-9970 Szentgotthard Alveg ut. 201935 Tokane Oreovecz Eszter H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 1064539 Tolinger Elisabeth A-2443 Leithaprodersdorf Sterng. 54978 Tollar Noemi H-9970 Szentgotthard Kossuth L. 25/A 2/32157 Tolnai Patrik H-9970 Szentgotthárd Szell Kalman Ter 174318 Tolnai Peter H-9970 Szentgotthárd; Szell Kalman Ter 174319 Tolnai Peterne H-9970 Szentgotthárd; Szell Kalman Ter 17644 Tomanek Petra A-8280 Fürstenfeld Fürstenfeld1406 Tompa Tibor H-9970 Szentgotthárd Radnóti 24/21485 Tompane Korpics Ildiko H-9970 Szentgotthárd Radnoti 24/24255 Tonweber Agnes H-9970 Szentgotthárd; Szent Erzsebet u. 9425 Tonweber Anna A-8382 Wallendorf Nr. 128558 Tonweber Franz A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 244557 Tonweber Gabriela A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 244424 Tonweber Josef A-8382 Wallendorf Nr .1284390 Tonweber Thomas H-9970 Szentgotthárd; St. Elisabeth Str. 93158 Tonweber Willi A-8380 Jennersdorf Henndorf2589 Töpiö Zoltanne H-9970 Szentgotthárd; Martirok ut 2/A2883 Toplak Aron H-9970 Szentgotthard Zsidahegy 182884 Toplak Tibor H-9970 Szentgotthard Zsidahegy 181797 Torma Geza H-9970 Szentgotthard Avany Ju. 121775 Torma Gezane H-9970 Szentgotthard Asany Ju. 121498 Törö Adrienn H-9970 Szentgotthárd Deat F. u. 17/A. II./51517 Törö Bálint H-9970 Szentgotthárd Deah F. u. 17/A II/52031 Törö Janasne H-9970 Szentgotthárd Rozsa F u. 191516 Törö János H-9970 Szentgotthárd Deat F. u. 17/A II/51499 Törö Jánosné H-9970 Szentgotthárd Deat F. u. 17/A. II/54087 Törö Zoltán H-9970 Szentgotthàrd Martirok ut 2/2. III.c.2343 Toth Adrienne H-9970 Szentgotthárd Dozsa 64.u.10- 143 -


2358 Toth Aida H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut 311752 Toth Alajos H-9970 Szentgotthard Totfalus ut 1701153 Tóth András H-9970 Szentgotthard Duxler u. 72998 Toth Annamaria H-9970 Szentgotthard Sallai ut. 124350 Toth Aranka H-9970 Szentgotthárd; Pavel Agostow ltp. 6/35231 Toth Aranka H-9970 Szentgotthard Duxler u 294962 Toth Aranka Laszlone H-9970 Szentgotthard Martirok u. 4/C 1/31656 Toth Attila H-9970 Szentgotthárd Felsö ut. 261653 Toth Attilane H-9970 Szentgotthárd Felsö ut. 261536 Toth Balint H-9970 Szentgotthárd Radniti ut. 171655 Toth Bence H-9970 Szentgotthárd Felsö ut. 262758 Toth Bence H-9970 Szentgotthárd Vasuti Özhazak 1151654 Toth Branka H-9970 Szentgotthárd Felsö ut. 265480 Toth Csaba H-9970 Szentgotthard Kossuth Lajos u 225310 Toth David H-9970 Szentgotthard Radnoti u. 312439 Toth Diana Kata H-9900 Körmend Vida J. u 1/a2054 Toth Edina H-9970 Szentgotthárd Toldi Miklos u. 35167 Toth Edina H-9970 Szentgotthard Kethelyi ut 22440 Toth Ferenc H-9970 Szentgotthárd; Zöldmezö ut. 145426 Toth Ferenc H-9970 Szentgotthard Sallai ut 124179 Tóth Ferenc H-9970 Szentgotthárd Felsö u. 272441 Toth Ferencne H-9970 Szentgotthárd; Zöldmezö ut. 145422 Toth Ferencne H-9970 Szentgotthard Sallai ut 124180 Tóth Ferenné H-9970 Szentgotthárd Felsö u. 272520 Toth Geza H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag Ter 45483 Toth Geza H-9970 Szentgotthard Arpad u 2. n.1580 Tóth Gézáne H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 21470 Tóth Gézáné H-9970 Szentgotthárd Kethelyi 485381 Toth Gusztanne H-9970 Szentgotthard Dozsa 64 u. 104022 Tóth György H-9970 Szentgotthárd Hétház ut 84021 Tóth Györgyné H-9970 Szentgotthárd Hétház ut 82053 Toth Gyula H-9970 Szentgotthárd Toldi Miklos u. 35309 Toth Gyula H-9970 Szentgotthard Radnoti u. 312569 Toth Gyulane H-9955 Szentgotthárd; Miklos u. 31806 Toth Imrene H-9970 Szentgotthard Duxler ut 182678 Toth Istvan H-9970 Szentgotthard Behtleu G.u. 292679 Toth Istvanne H-9970 Szentgotthard Bethleu G. u. 295481 Toth Jozsefne H-9970 Szentgotthard Kossuth Lajos u. 224966 Toth Karolyne H-9970 Szentgotthard Arpad u. 24967 Toth Karolyne H-9970 Szentgotthard Raduati M u. 171938 Toth Klaudia H-9970 Szentgotthárd Arpad u. 135020 Toth Laszlo H-9970 Szentgotthard Alkotudny u. 474718 Toth Lottón H-9970 Szentgotthárd Hrpso út 9a 2/81143 Tóth Margit H-9970 Szentgotthard-Rabafüzes Móra F. ut. 51751 Toth Marton H-9970 Szentgotthard Totfalusi u. 1702593 Toth Matyas H-9970 Szentgotthárd; Tancsics ut. 42594 Toth Matyasne H-9970 Szentgotthárd; Tancsics ut. 45482 Toth Monika H-9970 Szentgotthard Kossuth Lajos u. 225311 Toth Norbert H-9970 Szentgotthard Radnoti u. 314020 Tóth Péter H-9970 Szentgotthárd Hétház ut 81256 Tóth Salszlóné H-9970 Szentgotthárd Alkotuávy u. 472519 Toth Sara H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag Ter 41767 Toth Sarolta H-9970 Szentgotthard Totfalusi u. 1705031 Toth Tamas H-9970 Szentgotthárd Duxler ut 183978 Toth Timea H-9970 Szentgotthard Jozsef Attial ut. 185449 Toth Viktor H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 1455456 Toth Viktor H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 1452757 Toth Zoltan H-9970 Szentgotthárd Vasuti Özhazak 1151152 Tóthné Monek Zsuzsanna H-9970 Szentgotthard Duxler u. 72518 Tothne Renata H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag Ter 45308 Tothne Wagy Emese H-9970 Szentgotthard Radnoti u. 311759 Tothne Zsampar Eszter H-9970 Szentgotthard Totfalusi u. 1705566 Tourismusverband & Kurkommission A-8283 Bad Blumau 1132161 Trabar Gyöngyi H-9970 Szentgotthárd Szechenyi u. 272114 Trajbar Imre H-9970 Szentgotthárd Felso u. 192160 Trajbar Imrene H-9970 Szentgotthárd Szechenyi 272115 Trajbar Istvan H-9970 Szentgotthárd Felsö ut 19116 Trattner Emma A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 10112 Trattner Ernst A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 103761 Trauch-Steirer Erika A-8350 Fehring Brunn 922120 Treiber Alajos H-9970 Szentgotthárd Martirok ut 4 II2119 Treiber Alajosne H-9970 Szentgotthárd Martirok ut. 4 II5160 Treiber Lajos H-9970 Szentgotthard Felsömezö ut 41062 Treiber Miklós H-9983 Alsószölnök Fö ut. 763759 Treiber Sabine A-8380 Neumarkt/Raab Mühlweg 7880 Treu Thomas A-1130 Wien Altgasse 27/21787 Trifusz Ferencne H-9970 Szentgotthard Arpad u. 51278 Trifusz Lászlóné/Kovács Éva H-9970 Szentgotthárd Mártirok u. 11/B 35344 Trifusz Peter H-9970 Szentgotthard Vaci M ut 2- 144 -


5341 Trifusz Peterne H-9970 Szentgotthard Vaci iu ut 25342 Trifusz Tamas Peter H-9970 Szentgotthard Vaci M ut. 2731 Trinkl Joachim A-8280 Fürstenfeld Ullreichgasse 121820 Trobert Ferenc H-9970 Szentgotthárd Tancsics u. 81803 Trobert Jozsef H-9970 Szentgotthárd Fancsics u. 81802 Trobert Jozsefine H-9970 Szentgotthárd Tancsics u. 8650 Troissinger Maria A-8280 Fürstenfeld Rainerweg 113734 Truber Jasmin A-8352 Unterlamm 170/33735 Truber Manuela A-8352 Unterlamm 170/33736 Truber Willi A-8352 Unterlamm 170/35165 Trummer Barbara H-9970 Szentgotthard-Rabafüzes Dobö I. u. 31383 Trummer Johann H-9970 Szentgotthard-Rabafüzes Dobo U. u. J.3859 Trummer Roland A-8380 Neumarkt/R. Hauptstraße 11502 Trummer Sonja A-8380 Neumarkt R. Hauptstraße 11696 Tschank Anna A-8383 St. Martin/R. Welten 13697 Tschank Csillla A-8383 St. Martin/R. Welten/Schwabengraben452 Tschida Karl A-8382 Dt. Minihof Nr. 531688 Tsifusz Istvanne H-9970 Szentgotthárd Mastisok ut. 7872 Tsvetkova Kameliya A-1090 Wien Servitengasse 33728 Türl Martin A-8352 Unterlamm Unterlamm 77a3687 Türl Nina A-4060 Leonding Am Südgarten 1503729 Türl Petra A-8352 Unterlamm 77a4510 Udovicic Michael A-7000 Eisenstadt Joachimstraße 84642 Ueber Patrik A-8380 Grieselstein Schaufelberg 124650 Uhl Angelika A-8380 Jennersdorf Grieselstein-Dorf 453918 Uhl Julia A-8280 Speltenbach Speltenbach 433916 Uhl Lisa A-8280 Speltenbach Speltenbach 434648 Uhl Lukas A-8380 Jennersdorf Grieselstein-Dorf 454651 Uhl Matthias A-8380 Jennersdorf Grieselstein-Dorf 453917 Uhl Monika A-8280 Speltenbach Speltenbach 434647 Uhl Philipp A-8380 Jennersdorf Grieselstein-Dorf 454653 Uhl Theresa A-8380 Jennersdorf Grieselstein-Dorf 451568 Ujfalvi Anita H-9963 Magyarlak Erdö Straße 132971 Ujvari Laszlo H-9970 Szentgotthard Martirok Ut. 72990 Ujvari Laszlone H-9970 Szentgotthard Martirok Utja 72975 Ujvari Maria H-9970 Szentgotthard Martirok ut. 7900 Ulrich Joksch A-8384 Minihof Liebau Windisch-Minihof 195578 Ulrike Düh A-8380 Neumarkt/R. Hafnerweg 185559 Umweltanwalt Burgenland zu Hd. Mag. Hermann Frühstück A-7000 Eisenstadt Ing. Hans Sylvester Straße 74532 Unger A-7210 Mattersburg Wasserg. 789 Unger Ewald A-7540 Glasing 473774 Unger Hannelore A-8350 Fehring Annengasse 26/8132 Unger Herbert A-7571 Rudersdorf Hauptraße 10 a2666 Unger Hilmay H-9970 Szentgotthard Vakaros K. ut. 324382 Unger Kinga H-9970 Szentgotthárd; Vakarcs ut 325444 Unger Klaudia H-9970 Szentgotthard Vakares u. 32.5428 Unger Magdolna H-9955 Szentgotthard Alkotmanystr. 421166 Unger Rudolf H-9970 Szentgotthárd Mátyás k.u.141683 Unger Rudolfine H-9970 Szentgotthárd Matyas Kiraly ut. 141682 Unger Szilvia H-9970 Szentgotthárd Matyas Kiraly ut. 145446 Unger Vilence H-9970 Szentgotthard Felsö ut. 242668 Unger Vilmosne H-9970 Szentgotthard Vakarcs K. u. 321620 Unger Vilmosnè H-9970 Szentgotthárd Felsö ut. 241230 unleserlich H-9970 Szentgotthárd unleserlich Gyorgy u 361259 unleserlich H-9970 Szentgotthard unleserlich1260 unleserlich H-9970 Szentgotthard unleserlich3836 unleserlich A-8384 Windisch-Minihof keine Angabe4034 Unte Alexandra H-9970 Szentgotthárd Kis ut 214040 Unte Imrene H-9970 Szentgotthárd Kis ut 214918 Unti Imre H-9970 Szentgotthard Kit ut. 215349 Unti Imre H-9970 Szentgotthard Kis ut. 215445 Urbauer Istvan H-9970 Szentgotthard Jozsef A. u. 175582 Ursula Stoißer A-7540 Güssing Neustift 2202938 Utassy Katalyn H-9970 Szentgotthard Martirok Üt 4/D Fsz. 22994 Vadasz Agnes H-9970 Szentgotthard Zsidai ut. 102690 Vadasz Bence H-9970 Szentgotthard Arpad u. 15 II/g4788 Vadász Györcy H-9970 Szentgotthárd Pavel Tyoston ltp 32857 Vadasz Janos H-9970 Szentgotthard x4242 Vadasz Joszef H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi ut. 234241 Vadasz Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi ut 234242 Vadasz Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi ut. 231511 Vadász József H-9970 Szentgotthárd Zsidai ut. 54243 Vadasz Jozsefne H-9970 Szentgotthárd; Hunyadi ut. 231344 Vadász Józsefné H-9970 Szentgotthárd Zsidai ut. 101269 Vadász Luca H-9970 Szentgotthárd Máriaújfalui út 752488 Vadasz Margit H-9970 Szentgotthárd; Martirok ut. 2.I.85288 Vadasz Tamas H-9970 Szentgotthard Mariaujfalui u. 752687 Vadasz Tibor H-9970 Szentgotthard Arpad u. 15 II/g2689 Vadasz Tibor H-9970 Szentgotthard Arpad u. 15 II/g- 145 -


2688 Vadasz Tiborne H-9970 Szentgotthard Arpad u. 15 II/95243 Vajda Adrienn H-9970 Szentgotthard Fö ut 265244 Vajda Dora H-9970 Szentgotthard Fö ut 262626 Vajda Jozsef H-9970 Szentgotthard Fö ut 262326 Vajda Jozsefne H-9970 Szentgotthárd Fö ut 264343 Vajda Peter H-9970 Szentgotthárd; Alsopatok ut 1096 Vajda Ronald A-7542 Gerersdorf 1384344 Vajda Rudolf H-9970 Szentgotthárd; Alsopatok ut 104345 Vajda Rudolf H-9970 Szentgotthárd; Alsopatok ut 104346 Vajda Rudolfne H-9970 Szentgotthárd; Atsopatok ut 10518 Vallant Angelika A-8382 Rosendorf Rosendorf 421761 Varadi Ferenc H-9970 Szentgotthard Fegö u.61761 Varadi Ferencne H-9970 Szentgotthard Fengöu 65185 Varadi Janos H-9970 Szentgotthard Mariautfalvi ut 20869 Varadi Lilla H-9970 Szentgotthárd Mariauzfalui ut 101763 Varadi Patricia Timed H-9970 Szentgotthard Fengö u. 64247 Varga Andrea H-9970 Szentgotthárd; Allotmay u. 41/a2044 Varga Bence H-9970 Szentgotthárd Martirok u 11/B2826 Varga Edit RApline H-9970 Szentgotthard Radnot u. 22/11836 Varga Erika Maria H-9970 Szentgotthárd Toth A ut 82577 Varga Eszter H-9970 Szentgotthárd; Toth Arpad 2/A1835 Varga Ferencne H-9970 Szentgotthárd Kertvarosi ut 32734 Varga Imre H-9970 Szentgotthard Fenyö ut 22735 Varga Imrene H-9970 Szentgotthard Fenyö ut. 24352 Varga Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Szechenyi U 214200 Varga Krisztian H-9970 Szentgotthárd; Baross G u. 311867 Varga Laslone H-9970 Szentgotthárd Rozsa F. u 391856 Varga Laszlo H-9970 Szentgotthárd Rozsa F u. 39842 Varga Martina A-7061 Trausdorf Waldgasse 422043 Varga Peter Andras H-9970 Szentgotthárd Martirok u 11/B4249 Varga Sandor H-9970 Szentgotthárd; Allotmay u. 41/a4248 Varga Sandorne H-9970 Szentgotthárd; Allotmay u. 41/a2548 Vargane Vörös Katalin H-9970 Szentgotthárd; Baross G. u. 312045 Vargane Wirth Edit H-9970 Szentgotthárd Martirok u 11/B1673 Vari Aliz H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 314028 Vari Balazs H-9970 Szentgotthárd Arary J. u. 203960 Vari Edit H-9970 Szentgotthard Kis u. 1222380 Vari Laszlo H-9970 Szentgotthárd Kis ut 95.2382 Vari Laszlone H-9970 Szentgotthárd Kis ut 95.1674 Vari Miklosne H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 312281 Vari Rita H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut.31.1638 Vari Roland H-9970 Szentgotthárd Kis ut. 952446 Vari Timea H-9970 Szentgotthárd; Kis ut. 951405 Variné Trifusz Mária H-9970 Szentgotthárd Arhny J. u. 201435 Varju Csongor Péter H-9970 Szentgotthárd Béla Kiraly u. 171453 Varju Ivett Kitti H-9970 Szentgotthárd Béla Kiraly u. 171433 Varju Péter H-9970 Szentgotthárd Béla Kiraly u. 171437 Varjuné Molnár Katalin H-9970 Szentgotthárd Béla Kiraly u. 171494 Varró Erika H-9970 Szentgotthárd Toth Árpád u. 2/A1497 Varró István H-9970 Szentgotthárd Tóth Árpád u. 2/A1495 Varró Viktor H-9970 Szentgotthárd Tóth Árpád u. 2/A1496 Varró Virág H-9970 Szentgotthárd Tóth Àrpád u. 2/A5552 "Vas Megyei Önkormànyzat" Komitatsverwaltung Vas A-1010 Wien Volksgartenstraße 3, 1. OG5562 Vas Megyei Önkormányzat H-9700 Szombathely Berzsenyi tér 14576 Vass David A-8382 Mogersdorf Wallendorf 563429 Vass Franz A-8382 Mogersdorf Wallendorf 564577 Vass Friederike A-8382 Mogersdorf Wallendorf 561928 Vass Galos H-9970 Szentgotthárd Deak Ferenc ut 14 2/94097 Vass József H-9970 Szentgotthàrd Radnóti M. u. 214096 Vass Józsefné H-9970 Szentgotthàrd Móricz zs. u. 13997 Vassne Juhasz Enikö H-9970 Szentgotthard Radnöti M u. 211927 Vassne Soos Anna H-9970 Szentgotthárd Deak Ferenc ut 14 2/92995 Vegh Istvan H-9970 Szentgotthard Szechenyi u. 22/B2514 Vegh Zsigmondne H-9970 Szentgotthárd; Totfalusi u. 512989 Vegne Anna Maria H-9970 Szentgotthard Zeckeni u. 221518 Veguari János H-9970 Szentgotthárd Mátyás u. 132919 Vegvari Boglarka H-9970 Szentgotthard Matyas L. u. 13641 Venus Sabine A-7564 Dobersdorf Siedlung 141578 Verein für Naturschutz und Regionalentwicklung AUNIWAUNDN A-8380 Jennersdorf Bergen 63927 Verein zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, sozialen Gerechtigkeit und A-8260 Fürstenfeld Dr. W. Taucherstraße 5Ökologie1739 Verschnitzer Eva H-9970 Szentgotthard Kethelyi UT 13/A1740 Verschnitzer Jozsef H-9970 Szentgotthard Kethelyi Str. 114355 Veszelszki Andrasne H-9970 Szentgotthárd; Vakarcs Kalman ut 283302 Vettermann Gerda A-7571 Rudersdorf Weichenberg 223428 VfSI-Verein z. Förderung freier Software u.Information A-7571 Rudersdorf Bergstr. 12314 Vigh Laszlo H-9970 Szentgotthárd Szechneyi 191316 Vigh László H-9970 Szentgotthárd Mártirok Str. 4A II/8- 146 -


1317 Vigh Lászlóné H-9970 Szentgotthárd Mártirok Str. 4A II/81314 Vigh Róbert H-9970 Szentgotthárd Mártirok Str. 4a II/82322 Vighne Mile Beata H-9970 Szentgotthárd Szechenyi 191830 Vilics Aron H-9982 Szakonyfaln; Apatistvanfalnz -1503 Vilics Dóra H-9955 Szentgotthárd Rábafücs Akkotmány 401505 Vilics Miklós H-9955 Szentgotthárd Rabafüzes Alkotmany ut. 401504 Vilics Miklósné H-9955 Szentgotthárd Rábafüzes Alkotmály 40332 Villi Günter A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 26392 Villi Manuel A-8382 Mogersdorf Nr. 265453 Vinci Antal H-9955 Szentgotthard Alkotmant ut 404977 Vincze Csada H-9970 Szentgotthard Kossuth 25/A 2/34979 Vincze Karoly H-9970 Szentgotthard Honnep ut. 114030 Vincze Károly H-9970 Szentgotthárd Horvéd utca 11.524980 Vincze Karolyne H-9970 Szentgotthard Honned ut. 114029 Vincze Károlyné H-9970 Szentgotthárd Horvéd utca 11.525431 Vincze Viktor H-9963 Magyarlak Arpad ut 6 sz4856 Viniczay Dóra Éva H-9970 Szentgotthard Kertvárosi u. 24855 Viniczay Péter Zoltán H-9970 Szentgotthard Kertvárosi u. 24923 Viniczay Tibor H-9970 Szentgotthard Kertvarosi str. 24922 Viniczay Tiborne H-9970 Szentgotthard Kertvarosi u. 24922 Viniczay Tiborne H-9970 Szentgotthard Kertvarosi u. 22890 Vinko Andrea H-9970 Szentgotthard Kertvarosi u. 83954 Vinko Edina H-9970 Szentgotthard Kertvarosi u. 82891 Vinko Karoly H-9970 Szentgotthard Kossuth Lajos u. 453955 Vinko Karolyne H-9970 Szentgotthard Kossuth Lajos u. 453953 Vinkö Tamas H-9970 Szentgotthard Kertvarosi u. 83952 Vinkone Dancsecs Agnes H-9970 Szentgotthárd; Kertvarosi u. 84445 Viola Vadasz H-9970 Szentgotthardt Hunyadi ut 23 I/61448 Virág Fánosne H-9970 Szentgotthárd Pável A. ltp 51597 Virág Gábor H-9970 Szentgotthárd Radnöti ut 121598 Virág György H-9970 Szentgotthárd Radnöti ut 122370 Virag György Gergö H-9970 Szentgotthárd Radnoti ut 12.1449 Virág János H-9970 Szentgotthárd Pável A. ltp 52256 Viragh Attila H-9970 Szentgotthárd Arany.J. ut.6.2258 Viragh Szonja H-9970 Szentgotthárd Arany.j.ut.6.2257 Viraghne Nemeth Andrea H-9970 Szentgotthárd Arany.J. ut.6.2371 Viragne Farkas Judit H-9970 Szentgotthárd Radnoti ut 12.2620 Viranyi Akos H-9970 Szentgotthard Totfalusi u. 1051090 Virányi Balázs H-9970 Szentgotthard Tótfalusi u. 105718 Virko Kade A-8333 Riegersburg Altenmarkt 602953 Viseralek Peter H-9970 Szentgotthard Zöldmezö u. 45429 Viseralekne Nemeth Klaudia H-9970 Szentgotthard Zölolmezö u. 41827 Vitics Lovand H-9982 Apatistvanfalnz Fö ut 1334521 Vlasich Ivana A-7304 Großwarasdorf Parkg. 664522 Vlasich Josko A-7304 Großwarasdorf Parkg. 664524 Vlasich Julian A-7304 Großwarasdorf Parkg. 664520 Vlasich Konstantin A-7304 Großwarasdorf Parkg. 664523 Vlasich-Melisits Zlatka A-7304 Großwarasdorf Parkg. 663019 Vogl Johannes A-8384 Minihof-Liebau Tauka 422050 Vojnovics Robert H-9970 Szentgotthárd Kossut L 27/B2049 Vojnovicsne Dancsecs Andrea H-9970 Szentgotthárd Kossuth u 27/B5002 Volk Jozsefne - Lakner Anna Edit H-9970 Szentgotthard Kossuth u. 135003 Volk Monika H-9970 Szentgotthard Kossuth u. 135579 Volker Lang A-8380 Neumarkt/R. Hafnerweg 18671 Vollmann Ingeborg A-8280 Fürstenfeld Speltenbach3594 Vollmann Michael A-8280 Fürstenfeld keine Angabe2959 Vömös Istvane H-9970 Szentgotthard Gardonyi u.22289 Vöröb Laszlone H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut.78.1631 Vörös Andràs H-9970 Szentgotthárd Petöfi ut. 592014 VÖRÖS Beatrix H-9970 Szentgotthárd Kethelji ut 784239 Vörös Csaba H-9970 Szentgotthárd; Petöfi U. 594379 Vörös Gengö H-9970 Szentgotthárd; Kethely ut. 664231 Vörös Imre H-9970 Szentgotthárd; Szabadsag ter 35432 Vörös Imrenne H-9970 Szentgotthard Martirok ut. 3/B2041 Vörös Istvan H-9970 Szentgotthárd Majus 1 ut2960 Vörös Istvan H-9970 Szentgotthard Gardonyi G. u.22961 Vörös Istvan Zsolt H-9970 Szentgotthard Gardonyi ut. 22042 Vörös Istvanne H-9970 Szentgotthárd Majus 1 ut1633 Vörös János H-9970 Szentgotthárd Petöfi ut. 594857 Vörös János H-9970 Szentgotthard Kis ut. 371634 Vörös Jànosnè H-9970 Szentgotthárd Petöi ut. 594058 Vörös Janosve H-9970 Szentgotthárd Kis u. 372324 Vörös Laszlo H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut. 781074 Vörös Márton H-9970 Szentgotthard Mártirak u. 4/c-121584 Vörös Mátyás H-9970 Szentgotthárd Martirok 4/c-124240 Vörös Peter H-9970 Szentgotthárd Petöfi u. 591700 Vörös Reka H-9970 Szentgotthárd Jozsef A. ut. 212549 Vörös Sandor H-9970 Szentgotthárd; Pavel A. ltp. 1/12547 Vörös Sandorne H-9970 Szentgotthárd; Pavel A. ltp. 1/1- 147 -


1073 Vörös Zsolt H-9970 Szentgotthard Mártirak u 4/c-121585 Vörösné Herczeg Timea H-9970 Szentgotthárd Martirok 4/c 122958 Vörösne Mesics Edit H-9970 Szentgotthard Gardonyi Geza ut. 21887 Vososne Gynsits Anett H-9970 Szentgotthárd KetLelyi ut 661011 Voura Ferencné H-9970 Szentgotthárd Ürhajós ut. 41041 Voura Károly H-9970 Szentgotthard Ürbajós ut. 42846 Wachter Istvane H-9970 Szentgotthard Arpadu 2/a1642 Wachter Izidor H-9970 Szentgotthárd Petöfi S. ut. 441668 Wachter Izidorne H-9970 Szentgotthárd Petöfi S. ut. 442168 Wachter Laszlone H-9970 Szentgotthárd Bethlen G. u. 112163 Wachter Lazlo H-9970 Szentgotthárd Bethlen G. u. 113991 Wachter Szialrd H-9970 Szentgotthard Kossuth L. str. 232993 Wachter Viktoria H-9970 Szentgotthard Kilian u. 92840 Wachter Viktorq H-9970 Szentgotthard Kilian u. 93895 Wachtler Helmut A-8362 Söchau Söchauberg 564544 Wagner A-7503 Großpetersdorf xxx73 Wagner David A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 27248 Wagner Elke A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 3483526 Wagner Hannes A-8361 Hatzendorf Unterhatzendorf 93436 Wagner Hilda A-8383 St. Martin/Raab Mühlstr. 43894 Wagner Josef A-8280 Fürstenfeld Siedlerstraße 33106 Wagner Josef A-8280 Fürstenfeld Parkstraße 113703 Wagner Jürgen A-8382 Fürstenfeld St. Severinstr. 14/33/33036 Wagner Kurt A-8380 Jennersdorf Kirchenstraße 63025 Wagner Michael A-8380 Jennersdorf Kirchenstraße 6246 Wagner Oliver A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 3483763 Wagner Pia A-8350 Mühlgraben Untere Dorfstraße 41247 Wagner Sebastian A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 3484670 Wagner Waltraud A-8350 Fehring Schiefer 1183268 Wagner-Brunner Gertrude A-8380 Jennersdorf Unter-Henndorf 40a659 Wahl Anna A-8280 Fürstenfeld Übersbach 251658 Wahl Julian A-8280 Fürstenfeld Übersbach 251597 Walitsch Erika A-8280 Fürstenfeld Übersbachgasse 53-b/5598 Walitsch Katrin A-8280 Fürstenfeld Übersbachgasse 53-b/53661 Wallner Erna A-8352 Unterlamm Nr. 1294538 Wallner Ingrid A-2443 Leithaprodersdorf xxx3751 Wallner Josef A-8352 Unterlamm 215572 Walter Neuper A-8382 Mogersdorf 1163840 Walter xxx A-8383 St. Martin/R keine Angabe43 Wassergenossenschaft Deutsch Minihof A-8382 Deutsch Minihof 704625 Wassergenossenschaft Rax Bergen I A-8380 Rax Rax Bergen 885551 Wassergenossenschaft Rosendorf Obm. Helmut Gaal A-8382 Mogersdorf Rosendorf 2920 Wassergenossenschaft Wallendorf-Bodenried, K.Brunner A-8382 Mogersdorf Wallendorf 159125 Waxwender Ewald A-7571 Rudersdorf Feldgasse 8123 Waxwender Margarete A-7571 Rudersdorf Feldgasse 894 Waywender Birgit A-7571 Rudersdorf Feldgasse 83580 Weber Alfred A-8282 Gillersdorf Gillersdorf 353879 Weber Angelika A-8280 Speltenbach Speltenbach 3231 Weber Bianca A-8382 Weichselbaum Krobotek 333582 Weber Christine A-8282 Gillersdorf Gillersdorf 3532 Weber Elena A-7562 Eltendorf Am Haarberg 143593 Weber Erna A-8280 Fürstenfeld keine Angabe1709 Weber Erzsebet H-9970 Szentgotthárd Vörösmarty ut. 123059 Weber Franz A-8330 Feldbach Raabau 153168 Weber Gertrude A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 533060 Weber Ingrid A-8330 Feldbach Raabau 1533 Weber Jan A-7562 Eltendorf Am Haarberg 145570 Weber Johann A-8280 Fürstenfeld Speltenbach 325569 Weber Johanna A-8280 Fürstenfeld Speltenbach 323166 Weber Lieselotte A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 53604 Weber Manfred A-7571 Rudersdorf Weichenberg 303647 Weber Manfred A-8352 Unterlamm Nr. 1513852 Weber Maria A-8380 Jennersdorf Grabenweg 4519 Weber Otto A-8382 Rosendorf Rosendorf 73500 Weber Sabine A-7411 Kitzladen 1093164 Weber Sarah A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 533165 Weber Siegfried A-7571 Rudersdorf Hauptstraße 533087 Weber Sieglinde A-7572 Deutsch-Kaltenbrunn Deutsch-Kaltenbrunn 4503581 Weber Silvia A-8282 Loipersdorf Loipersdorf 216766 Weber Tanja A-7562 Zahling Am Haarberg 14528 Weber Theresia A-8382 Rosendorf Rosendorf 73144 Weber Theresia A-8330 Feldbach Raabau 153663 Weber Theresia A-8352 Unterlamm Nr. 1513866 Weberhofer Verena A-8010 Graz Kastellfeldgasse 13275 Wegmayer Jasmin vertr. durch Renate Wegmayer A-8383 Eisenberg Unterberg 41276 Wegmayer Lena A-8383 Eisenberg Unterberg 413091 Wegmayer Lukas A-8383 St. Martin/R. Unterberg 41274 Wegmayer Renate A-8383 Eisenberg Unterberg 413031 Weidacher-Gruber Hildegard Mag. A-8051 Graz Unterthal 604- 148 -


634 Weinhofer Brigitte A-7564 Dobersdorf Dobersdorf563 Weinhofer Heinz A-8362 Stadtbergen Stadtbergen 147215 Weinhofer Helmut A-7543 Neusiedl bei Güssing Heutal 89564 Weinhofer Lore A-8362 Söchau Söchau216 Weinhofer Monika A-7543 Neusiedl bei Güssing Heutal 89562 Weinhofer Wolfgang A-8280 Fürstenfeld Hamerlingstraße 1a680 Weiss Friedrich A-7564 Dobersdorf Steinriegelgasse 84533 Weiss Günter A-8382 Deutsch-Minihof Deutsch-Minihof 93658 Weiß Heinrich A-7474 Edlitz Nr. 963765 Weiss Heinrich A-8350 Fehring Weinberg 45531 Weiss Margareta A-8382 Deutsch-Minihof Deutsch-Minihof 93074 Weiss Sandra A-7543 Limbach Sandweg 16678 Weiss Susanne A-7564 Dobersdorf Steinriegelgasse 845151 Wekker Ilnos H-9970 Szentgotthard Derk F. Str. 73445 Wendler Bernadette A-8350 Fehring Pertlstein 961370 Werderits Edina H-9970 Szentgotthárd III. Bela Kikaly u. 141371 Werderits Janos H-9970 Szentgotthárd III Bela Kikaly u. 141389 Werderits Richard H-9970 Szentgotthárd III. Bella Kiraly ut. 1412 Werl Therese A-7542 Gerersdorf bei Güssing Nr. 1103176 Werner Klaus A-8382 Wallendorf Wallendorf 26554 Wild Doris A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 133551 Wild Michael A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 133182 Wilfinger Helmut A-8361 Hatzendorf Habegg 533517 Wilfinger Mario A-8240 Friedberg Stadtfeldweg 396807 Wilfinger Monika A-8262 Ilz 293/6674 Wilfling Christa A-8280 Fürstenfeld Speltenbach 62728 Wilfling Hermine A-8280 Fürstenfeld Festritzgasse 3/1/5672 Wilfling Matthias A-8280 Fürstenfeld Speltenbach 62673 Wilfling Stefanie A-8280 Fürstenfeld Speltenbach 62973 Wilhem van der Vorst A-7551 Stegersbach Unterbergen 16826 Wimmer Patrick A-2485 Wimpassing/L. Eichengasse 83209 Windisch Alois A-8352 Unterlamm Magland 843210 Windisch Brigitte A-8352 Unterlamm Magland 843539 Winkler Gerlinde A-8382 Weichselbaum Weichselbaum 1183546 Winkler Ida A-8350 Fehring Grazerstraße 14A331 Winkler Petra A-8382 Wallendorf 78831 Winklhofer Hermann A-1040 Wien Anton Burggasse 2/218 Wippel Hans-Peter A-7571 Rudersdorf Bergkammweg 24228 Wirth Karoly H-9970 Szentgotthárd; Torrzpa M. u. 214229 Wirth Karolyne H-9970 Szentgotthárd; Torrzpa M. u. 214531 Wograndl Brigitte A-7210 Mattersburg Bergstr. 353029 Wohlfahrt Gerhard Dr. A-8045 Graz Nordberggasse 673766 Wohlmuth Thomas A-8330 Oedt b. Feldbach Mühldorf/Oed Nr. 103150 Wolf Anna A-8380 Jennersdorf Berggasse 9244 Wolf Christian A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 177243 Wolf Gudrun A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 2012901 Wolf Janos H-9970 Szentgotthard Szell K. Tek 154208 Wolf Jozsef H-9970 Szentgotthárd; Manu u. 7572 Wolf Lukas A-8383 St. Martin/R. Schaffereck 104672 Wolf Marianne A-8380 Neumarkt/R. 233198 Wrencics Anna A-8352 Unterlamm Magland 223199 Wrencics Lidija A-8352 Unterlamm Magland 223200 Wrencics Roland A-8352 Unterlamm Magland 223214 Wrencur Katharina A-8352 Unterlamm Magland 224640 Wukisevics Johannes A-7543 Eisenhüttl 705504 Wulz Juditha A-7561 Heiligenkreuz/L. Unterer Glöckelberg 1326 Wurglits Erich A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 194325 Wurglits Klaudia A-8382 Mogersdorf Mogersdorf 2674663 Würkner Anita A-8380 Jennersdorf Körblereck 264662 Würkner Bastian A-8380 Jennersdorf Körblereck 264659 Würkner Benedikt A-8380 Jennersdorf Körblereck 264660 Würkner Leonard A-8380 Jennersdorf Körblereck 264661 Würkner Nikolaus A-8380 Jennersdorf Körblereck 2651 Wurzinger Karl A-5291 Burgau 60282 Wuscher Alois A-8382 Mogersdorf 45281 Wuscher Joachim A-8382 Mogersdorf 45280 Wuscher Philipp A-8382 Mogersdorf 452084 XXX Antal H-9970 Szentgotthárd Szabadsagter 3/22085 XXX Antalne H-9970 Szentgotthárd Szabadsagter 3/2851 Yakubovich Alena A-1090 Wien Servitengasse 3/30857 Yakubovich Natallia A-1090 Wien Serviteng. 3/305196 Yanics Kristof H-9970 Szentgotthard III Bela Zir Str. 85187 Yanics Mate H-9970 Szentgotthard III. Belazir Str. 85188 Yanicsne Lolas Marta H-9970 Szentgotthard III. Bela zir Str. 83073 Zach Gabi A-7540 Güssing Inzenhof 56177 Zach Karin A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 56178 Zach Rosina A-7572 Deutsch Kaltenbrunn 561237 Zámodics Béla H-9970 Szentgotthárd Baross G. u. 101905 Zamodics Gabor H-9970 Szentgotthárd Kossuth L. u 21- 149 -


1236 Zámodics Gyula H-9970 Szentgotthárd Baross G. u. 101235 Zámodics Gyuláné H-9970 Szentgotthárd Baross. G. u. 101895 Zamodics Imre H-9970 Szentgotthárd Kethelyi ut 932738 Zamodics Imre H-9970 Szentgotthard Also ut. 62737 Zamodics Imrene H-9970 Szentgotthard Also ut. 61431 Zámodics József H-9970 Szentgotthárd Kerhóroti u. 5.1430 Zámodics Józsefné H-9970 Szentgotthárd Kertréroti u. 53049 Zanotti Dario A-7543 Kukmirn Kukmirn 1923051 Zanotti Fabio A-7543 Kukmirn Kukmirn 1923050 Zanotti Laura A-7543 Kukmirn Kukmirn 1923069 Zanotti Marion A-7543 Kukmirn Kukmirn 1923190 Zapf Margret A-8352 Unterlamm Oberlamm 103189 Zapf Reiner A-8352 Oberlamm 10 Oberlamm110 Zarnhofer Rosa A-7571 Rudersdorf Ahornweg 93506 Zartler Dagmar A-7501 Oberdorf Untere Hauptstraße 633753 Zauchner Gerhard A-8352 Unterlamm 130A5023 Zauecz Gabriella H-9981 Farkasfa Fövec Ut 15022 Zauecz Roland Zoltan H-9981 Farkasfa Föveg UT 11212 Závecz Ádám H-9970 Szentgotthárd Széll K.tér.17. 1/81002 Závecz Balázs H-9970 Szentgotthárd Tótfalusi út 342344 Zavecz György H-9970 Szentgotthárd Vakarcs u.202444 Zavecz György H-9970 Szentgotthárd; Kis ut. 72345 Zavecz Györgyne H-9970 Szentgotthárd Vakarcs u.20.1204 Závecz Istvánné H-9970 Szentgotthárd Felsöpatak ut 331411 Závecz József H-9970 Szentgotthárd Széll K. tér. 17 1/83959 Zavecz Judit H-9970 Szentgotthard Kevtvaori u. 14234 Zavecz Laszlo H-9970 Szentgotthárd Kertvarozi u. 15025 Zavecz Laszlo H-9981 Farkasfa Föveg ut 15024 Zaveczne Bodis Edit H-9981 Farkasfa Föveg UT 11012 Záveczné Janzsó Mária H-9970 Szentgotthard Széll K. tér. 17.1/82739 Zbumodics Imrene H-9970 Szentgotthard Also ut. 6 sz1382 Zeinlinger Judit Emma H-9970 Szentgotthard-Rabafüzes Dobo U. u. J.5152 Zentai Julia H-9970 Szentgotthard Kiraly Gyula Str. 6777 Zieserl Adolf A-7572 Deutsch Kaltenbrunn Rohrbrunn 171779 Zieserl Andreas A-7572 Deutsch Kaltenbrunn Rohrbrunn 58778 Zieserl Elisabeth A-7572 Deutsch-Kaltenbrunn Rohrbrunn 1713255 Zimmermann Hagen A-8380 Jennersdorf Am Tafelberg 113254 Zimmermann Lea A-8380 Jennersdorf Am Tafelberg 11333 Zimmermann Margarethe A-8382 Mogersdorf 1883253 Zimmermann Pia A-8380 Jennersdorf Am Tafelberg 113017 Zimmermann Regina A-8383 St. Martin/R. Schaffereck 6494 Zimmermann-Horejschi Eva A-8380 Jennersdorf Am Tafelberg 11501 Zinky Gerald A-8380 Jennersdorf Reichlgasse 174828 Ziskó Károly H-9970 Szentgotthard Vakarcs K. u. 34829 Ziskó Károlyné H-9970 Szentgotthard Vakarcs K. u. 34824 Zisko Marietta H-9970 Szentgotthard Mathiasz 124652 Zisler Christian A-8380 Jennersdorf Grieselstein-Dorf 453529 Zöchling Kerstin A-8282 Loipersdorf Dietersdorf 751 Zöld Akció Egyesület Green Action, Zoltan Demeter H-3525 Miskolc Kossuth u. 134719 Zoltan ??? H-9970 Szentgotthárd Tóunia L út 114488 Zoltan Geregur H-9970 Szentgotthardt Heopi ut 191563 Zoltán Háklár H-9970 Szentgotthárd Vakacs u. 484412 Zoltan Horvath H-9970 Szentgotthardt Majus u. 155277 Zoltan Tass H-9970 Szentgotthard Martirok 7A4443 Zoltanne Benke H-9970 Szentgotthardt Mathias a. u. 163372 Zotter Anita A-8350 Fehring Hohenbrugg 62a4603 Zotter Anna A-8330 Feldbach Franz-Seiner-Gasse 7a5545 Zotter Anton A-8380 Neumarkt/Raab Hauptstraße 545544 Zotter Cäcilia A-8380 Neumarkt/Raab Hauptstraße 543373 Zotter Fernando A-8350 Fehring Hohenbrugg 62a966 Zotter Michaela A-8380 Jennersdorf Griebenstein 243995 Zsafia Kaldi H-9970 Szentgotthard Martinok Straße 12072 Zsampa Istvanne H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 885377 Zsampar Balint H-9970 Szentgotthard Tötfalusi ut. 364380 Zsampar Eliza Anna H-9970 Szentgotthárd; Petöfi ut 65115 Zsampar Karoly Laslone H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 365122 Zsampar Karoly Laszlo H-9970 Szentgotthard Totfalusi ut 361488 Zsámpár László H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi 901487 Zsámpár Lászlóné H-9970 Szentgotthárd Tötfalusi u. 902073 Zsampas Istvan H-9970 Szentgotthárd Totfalusi ut 884213 Zsidek Laszlo H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 184212 Zsidek Laszlone H-9970 Szentgotthárd; Arpad ut. 185363 Zsidi Margit H-9970 Szentgotthard Tötfalusi ut. 1362224 Zsigmowd Barna H-9970 Szentgotthárd Dozsa Gy 13.1356 Zsoldos Gyula H-9970 Szentgotthárd Vörösmarty ut 25096 Zsoldos Gyula H-9970 Szentgotthárd Szubadsag ter 71842 Zsoldos Jozsef H-9970 Szentgotthárd Mövicz L ut 131812 Zsolt Janos Nemeth H-9970 Szentgotthárd 3-Pavel Agoston4685 Zsolt Joszef Balazs H-9970 Szentgotthardt Dozsla Gy. u. 22- 150 -


2261 Zsolt Szondy H-9970 Szentgotthárd Arpad Str.91340 Zsuzsanna Véguári H-9970 Szentgotthárd Mátyás K. u. 132803 Zubics Jocsefece H-9970 Szentgotthard Vakavcs.K. ut 241000 Zubor Kata H-5233 Tiszagyenda Ságvárt E. u. 10.2740 Zumadics Norbert H-9970 Szentgotthard Also ut. 6843 Zurbrugg Christina A-1150 Wien Grimmg. 39/8Ein Großteil dieser Einwendungen folgt entsprechenden, geringfügig voneinanderabweichenden Vordrucken, eine deutlich geringere Anzahl ist individuell formuliert.Bei den Einwendern von österreichischer Seite handelt es sich überwiegend umNachbarn sowie um Parteien nach dem mitanzuwendenden Materiengesetzen. Darüberhinaus haben einzelne Gemeinden, der Burgenländische Umweltanwalt ebenso dieUmweltanwältin von Steiermark, verschiedene Tourismuseinrichtungen undUmweltorganisationen Einwendungen erhoben. Auch haben sich Bürgerinitiativenkonstituiert.Von Seiten Ungarns wurden ebenfalls Einwendungen von Nachbarn vorgebracht,weiters von einer Reihe von Umweltorganisationen. Darüber hinaus haben aucheinzelne ungarische Gemeinden, einschließlich der Hauptstadt Budapest undverschiedene Verwaltungsgebilde (zB Komitatsverwaltung Vas) Einwendungenerhoben.Inhaltlich können die Einwendungen mehreren Themenblöcken zugeordnet werden.Zusammenfassend sind folgende Aspekte hervorzuheben.Im Gefolge einer ersten Sichtung der Einwendungen stellte sich heraus, dass zahlreichein weiten Teilen wortidentisch verfasst waren. Diese ließen sich zu insgesamt 15Mustereinwendungen zusammenfassen, wobei einzelne Einwendungen von diesen 15Grundmustern leicht abwichen. Von den Sachverständigen wurden sodann die Inhaltedieser Einwendungen sowie die Abweichungen aus fachlicher Sicht geprüft undbeantwortet. Eine genaue Zuordnung der individuellen Einwendungen zu denMustereinwendungen wurde dem zur öffentlichen Einsicht aufgelegten Prüfbuchangehängt.Inhaltlich wurden in den Einwendungen insbesondere folgende Themen angesprochen:a) Allgemeine ThemenIn zahlreichen Einwendungen wurde die Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit des Vorhabensbezweifelt. Bemängelt wurde die vermeintlich unzureichende Darstellung vonAlternativen. Befürchtet wurden Beeinträchtigungen für die Umwelt bei der Auflassungder Anlage sowie durch Störfälle. Häufig wurden auch verfahrens- undmaterienrechtliche Themen angesprochen.b) AbfallwirtschaftZahlreiche Einwendungen befassten sich mit Fragen der Abfallwirtschaft, derEingangskontrolle der angelieferten Abfälle und Fragen der Rückstandsqualität und-entsorgung. Weitere Themen waren die in der Anlage eingesetzte Verbrennungs- und- 151 -


Rauchgasreinigungstechnik sowie Fragen im Zusammenhang mit derZwischenlagerung von Abfällen in der Anlage.c) EigentumIn zahlreichen Einwendungen wurde eine deutliche Wertminderung von Grundstückenbefürchtet. Teilweise wurden auch mögliche Gebäudeschäden durch den Antransportder Abfälle geltend gemacht.d) EnergiewirtschaftUnter energiewirtschaftlichen Aspekten wurde behauptet, es bestehe kein Bedarf derErrichtung der Anlage bzw seien die diesbezüglichen Angaben nicht nachvollziehbar.Weiters wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Anlage nicht energieeffizientausgeführt werde. Dabei wurde zudem befürchtet, dass die von der Antragstelleringetätigten Angaben falsch oder unvollständig sind.e) KlimaMehrfach wurde vorgebracht, dass die Anlage Auswirkungen auf das Lokalklima hätte.Die ausgestoßenen Treibhausgasemissionen würden zudem zum Klimawandelbeitragen.f) LandschaftsbildMehrere Einwender machten auf die von der Anlage verursachten Beeinträchtigungendes Landschafts- und Ortsbilds aufmerksam. Weiters käme es zur Beeinträchtigung vonLandschaftsschutzgebieten.g) Land- und ForstwirtschaftIm Zusammenhang mit land- und fortwirtschaftlichen Fragestellungen wurdenBewirtschaftungserschwernisse durch die Anlage geltend gemacht.h) LärmVon zahlreichen Einwendern wurde eine Lärmbelästigung durch das Vorhaben sowohlin der Bau- als auch in der Betriebsphase befürchtet. Weiters käme es auch durch dieAnlieferung der Abfälle zur erheblichen Belästigungen. Darüber hinaus seien die in derUVE dargestellten Schallemissionsdaten falsch bzw. unvollständig.i) LuftschadstoffemissionenFalsch oder unvollständig seien zudem auch die Emissionsdaten der Luftschadstoffe.Zudem würden die von der Anlage verursachten Emissionen unzureichend begrenzt.j) LuftschadstoffimmissionenHinsichtlich der von der Anlage verursachten Luftschadstoffimmissionen wurdebefürchtet, dass das zu wählende Ausbreitungsmodell und die darauf basierenden- 152 -


Berechnungen falsch seien. Es wurden sowohl Gesundheitsgefährdungen als auchBelästigungen durch die verursachten Luftschadstoffemissionen befürchtet. Gefährdetseien neben den Ökosystemen auch der Boden, die Vegetation, die Nahrungskette unddas Wasser.k) Medizin allgemeinEs wurden auch ausdrücklich Belästigungswirkungen und eine Gesundheitsgefährdungdurch die Auswirkungen der Anlage und den durch sie induzierten Verkehr befürchtet.l) ÖkosystemeDie im Einflussbereich der Anlage liegenden Ökosysteme würden durch derenAbwässer, deren Flächenverbrauch und weitere Auswirkungen beeinträchtigt.m) RaumordnungIn zahlreichen Einwendungen wurde ein Widerspruch des Vorhabens unterraumordnungsfachlichen Gesichtspunkten gesehen. Die Anlage beeinträchtigegeschützte Gebiete, die Siedlungsentwicklung und vor allem den Tourismus. Sie stehedaher im klaren Widerspruch zu geltenden Raumplanungsvorschriften.n) TechnikMehrere Einwender beschäftigten sich eingehend mit den Fragen der in der Anlageangewandten Technik und bemängelten die diesbezüglichen Angaben derProjektwerberin.o) VerkehrUnter dem Aspekt Verkehr wurde behauptet, dass die von der Antragstellerinangegebene Bahnquote nicht möglich wäre. Die verwendeten Verkehrsdaten für dieAnlieferung auf der Schiene und auf Straßen seien falsch oder unvollständig, ebenso dieVerkehrsprognosen.p) WasserSchließlich wurden qualitative und quantitative Beeinträchtigungen von Grundwässernund Oberflächengewässern durch das Vorhaben befürchtet.Diese im Zuge der öffentlichen Auflage bei der Behörde eingebrachten Einwendungenund Stellungnahmen wurden unter Pkt. D) des Prüfbuchs derart zusammengefasst, dassdie für den jeweiligen Sachverständigen relevanten Textpassagen der Einwendungenunter der sich daraus ergebenden Beweisfrage wieder gegeben wurden.Um den Verfahrensparteien zu ermöglichen, die Beantwortung ihrer Einwendung bzwStellungnahme nachvollziehen zu können, wurden die jeweiligen Textpassagen mit derihnen zugewiesenen laufenden Verfahrensnummer sowie dem Namen zumindest einesEinwenders gekennzeichnet, der ein entsprechendes Vorbringen erstattet hat. Inhaltlichwurde dadurch das gesamte Vorbringen erfasst und von den Sachverständigen- 153 -


inhaltlich beurteilt. Davon ausgenommen ist das Vorbringen jener Personen, die sichfür ihre Eingabe bei der Behörde eines Musterformulars bedient haben. Die Behörde hatdiese Musterformulare als „ Mustereinwendungen“ mit römischen Zahlen versehen. DieZuordnung der einzelnen Einwendungen zu diesen Mustereinwendungen findet sich imAnhang zum UVG.Schließlich haben sich die Sachverständigen mit den im Rahmen des UVP-Verfahrenseingelangten Stellungnahmen gemäß § 5 Abs 3 und 4, § 9 Abs 5 und § 10 UVP-Gfachlich auseinandergesetzt. Diese Auseinandersetzung erfolgt für die Stellungnahmengemäß § 5 Abs 3 und 4 sowie § 9 Abs 5 sowie § 9 Abs 5 UVP-G 2000 im Rahmen desjeweiligen Teilgutachtens. Die gemäß § 10 UVP-G 2000 vorgelegten Stellungnahmender Republik Ungarn sind ähnlich wie die übrigen Einwendungen und Stellungnahmenden Fachbereichen zugeordnet. Die Sachverständigen haben sich mit diesenStellungnahmen fachlich auseinandergesetzt, wobei sie gleichgerichtete oder zumgleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt haben.Diese Stellungnahmen finden sich unter Pkt E) des Prüfbuchs.Die derart von den Sachverständigen erstellten fachspezifischen Gutachten sindihrerseits integrierender Bestandteil des UVG.Auf Basis der Teilgutachten wurde vom UVP-Koordinator gemäß § 12 Abs 4 Z 1 UVP-G 2000 eine umfassende und zusammenfassende Gesamtschau sowie die gemäß § 12Abs 6 UVP-G 2000 erforderliche allgemein verständliche Zusammenfassung erstellt,wobei hier auch auf fachbereichsübergreifende Fragestellungen eingegangen wird, diein den Teilgutachten nicht abschließend behandelt werden konnten.Die Parteifähigkeit von ausländischen Umweltorganisationen ist nach dem Recht desStaates zu beurteilen, in dem die Organisation ihren Sitz hat (so auch Ennöckl / N.Raschauer, UVP-G 2 § 19 Rz 34). Nur Organisationen, denen der betroffeneausländische Staat in Umsetzung der ÖffentlichkeitsbeteiligungsRL die dortvorgesehenen Partizipationsrechte einräumt, können auch in österreichischen Verfahrenunter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Parteistellung erlangen.2.3 Erstellung und Auflage des UmweltverträglichkeitsgutachtensMit Schreiben vom 20.3.2008, 2.4.2008, 5.5.2008, 6.5.2008, 14.5.2008, 4.6.2008,5.6.2008, 20.6.2008 und 2.7.2008 richtete die Behörde gemäß § 12 Abs 7 UVP-GAuskunftsersuchen an die Antragstellerinnen, da die entsprechenden Informationen fürdie Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens benötigt wurden.Die Antragstellerinnen haben in Entsprechung dieser Ersuchen- mit Schriftsatz vom 2.4.2008 den Antrag um jene Abfallarten, die eineZulassung der Anlage nach dem Tiermaterialiengesetz erforderlich gemachthätten, zurückgezogen, eine Neusituierung der Nutzwasserbrunnen bekanntgegeben und eine Vielzahl sonstiger behördlicher Fragen beantwortet,- mit Schriftsatz vom 4.4.2008 Informationen über die Öffnungshäufigkeit derTore und eine grafische Darstellung der berechneten Immissionskonzentrationenund Abfallzusammensetzung (Mix 4 und Mix 5) übermittelt,- 154 -


- mit Schriftsatz vom 9.5.2008 die grafische Darstellung der berechnetenImmissionskonzentrationen in verbesserter Form vorgelegt,- mit Schriftsätzen je vom 19.5.2008 einen Verbesserungsauftrag betreffendMaterialbilanz (Korrektur der Einlage B.3.6) erfüllt und eisenbahnfachlicheUnterlagen (Beistell- und Verschubkonzept samt Skizzen) vorgelegt,- mit Schriftsatz vom 27.5.2008 ein erschütterungstechnisches Gutachten von Dr.Unterberger (iC consulenten) vorgelegt,- mit Schriftsatz vom 2.6.2008 gutachtlich zu den Fachgutachten, die vonungarischer Seite im Verfahren nach § 10 UVP-G vorgelegt worden waren,Stellung genommen,- mit Schriftsatz vom 5.6.2008 eine behördliche Anfrage betreffendHexachlorbenzol beantwortet,- mit Schriftsatz vom 9.6.2008 der Behörde bekannt gegeben, dass ein reinerKondensationsbetrieb bei gleichzeitigem Betrieb der Energie- undMedienzentrale durch Lenzing nicht beabsichtigt ist und dies auch vertraglichzwischen <strong>RVH</strong> und Lenzing sichergestellt sei,- mit Schriftsatz vom 23.6.2008 die Zusicherung der Lenzing betreffendNutzwasserversorgung von <strong>RVH</strong> im besonderen Bedarfsfall übermitteltund- mit Schriftsatz vom 2.7.2008 eine Überarbeitung des FachbeitragesUmweltmedizin der UVE vorgelegt.Auf der Grundlage der Einreichunterlagen (Technisches Operat und UVE) in ihrerdurch die Beantwortung der angeführten Auskunftsersuchen aktuellen Fassungerstellten die Sachverständigen der Behörde das Umweltverträglichkeitsgutachten,welches sich in- einen Allgemeinen Befund (Allgemeine und technische Beschreibung desVorhabens), Verfasser Dr. Wimmer, vom 4.6.2008,- 21 Einzelgutachten, wie nachstehend angeführt• Abfalltechnik und Abfallwirtschaft, Verfasser Ing. Grath, 18.6.2008,• Bautechnik, Verfasser Ing. Malits, 10.6.2008,• Brand- und Explosionsschutz, Verfasser Ing. Braunstein, 3.6.2008,• Eisenbahntechnik, Verfasser DI Korhammer, 20.6.2008,• Elektrotechnik, Verfasser Ing. Kirnbauer, 4.6.2008,• Energiewirtschaft, Strahlenschutz, Verfasser DI Schügerl, 27.6.2008,• Forst und Jagd, Verfasser DI Himmlmayr, 27.6.2008,• Geologie und Hydrogeologie, Verfasser Dr. Hofer, 15.5.2008,- 155 -


• Grundwasserwirtschaft und Hochwasserschutz, Verfasser DI Haider,26.6.2008,• Landschaft und Erholung, Verfasser DI Tischler, 30.6.2008• Landwirtschaft, Vegetation, Boden, Verfasser DI Mehsam, 18.6.2008,• Maschinenbau und Sicherheitstechnik, Verfasser DI Bucsich, 16.6.2008,• Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen, Verfasserin Mag.Scheicher, 25.6.2008,• Naturschutz, Verfasser Dr. Weber, 26.6.2008,• Raumordnung, Verfasser Dr. Kummer, 15.5.2008,• Schalltechnik/EZG, Verfasser DI Trettler, 26.6.2008,• Straßenverkehrserschütterungsimmissionen, Verfasser Univ.-Prof. Dr.Steinhauser, 6.6.2008• Straßenverkehrstechnik, Verfasser Ing. Steck, 3.6.2008,• Thermische Verfahrenstechnik, Geruchsemissionen, Verfasser Univ.-Prof. DI Dr. Raupenstrauch, 20.6.2008,• Umweltmedizin, Verfasser Univ.-Prof. Dr. Manfred Neuberger, Juli2008Wasserwirtschaft-Abwasser, Verfasser DI Wukovits, 10.6.2008und- in die Integrative Gesamtbewertung, Verfasser Dr. Wimmer, 2.7.2008,gliedert.Dieses UV-Gutachten wurde durch Edikte vom 11.7.2008 in den regionalen Ausgabender Tageszeitungen Neue Kronen Zeitung und Kurier sowie im Amtsblatt zur WienerZeitung kundgemacht. In dieser Kundmachung wurde über die Möglichkeit derEinsichtnahme in dieses UV-Gutachten für die Dauer von vier Wochen, beginnend ab30.7.2008, bei der Behörde und der Standortgemeinde Heiligenkreuz im Lafnitztalinformiert. Gleichzeitig erfolgte in diesem Edikt die Ladung zur mündlichenVerhandlung für den 16.9.2008 und den 17.9.2008 (mit dem 18.9.2008 als möglichenReservetag) in Oberwart.2.4 Verfahrensabschnitt mündliche Verhandlung bis zur Erlassung des Bescheideserster InstanzAm 16.9.2008, 17.9.2008 und hineinreichend in den 18.9.2008 wurde die mündlicheVerhandlung in Oberwart durchgeführt.Die Verhandlungsniederschrift samt Beilagen wurde ab 25.9.2008 beim Amt derBurgenländischen Landesregierung sowie bei der Standortgemeinde Heiligenkreuz imLafnitztal auf die Dauer von drei Wochen für jedermann zur Einsicht aufgelegt. Weiterswurde die Verhandlungsniederschrift samt Beilagen im Internet kundgemacht. Zudieser Verhandlungsniederschrift langten Einwendungen der Bürgerinitiative BIGASwegen Unvollständigkeit und Unrichtigkeit vom 15.10.2008, weiters eineStellungnahme des Burgenländischen Umweltanwaltes vom 15.10.2008, ergänzt mitSchreiben vom 16.10.2008 sowie eine Mitteilung der Antragstellerinnen vom 1.10.2008ein.- 156 -


Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 3.10.2008 ergänzendeEmissionsberechnungen betreffend „ non exhaust-emissions“ (Ergänzung derFachbereiche J.6 und J.8 der UVE) unter gleichzeitiger Zurückziehung ihrer früherendiesbezüglichen Eingabe vom 26.9.2008 vorgelegt.Die Behörde hat sämtliche Sachverständige um Prüfung und allfällige Ergänzung ihrerGutachten im Lichte des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ersucht. AlleSachverständigen, einschließlich des Verfassers der Integrativen Gesamtbewertung,haben entsprechende Ergänzungen erarbeitet.Diese Gutachtensergänzungen sowie verschiedene, von den Antragstellerinnenvorgelegte Urkunden, wurden einem ergänzenden Parteiengehör unterzogen. DieZustellung dieser Schriftstücke erfolgte mit Edikt vom 21.10.2008 in den regionalenAusgaben der Tageszeitungen Neue Kronen Zeitung und Kurier sowie Amtsblatt zurWiener Zeitung. Es wurde in diesem Edikt mitgeteilt, dass diese Schriftstücke vom21.10.2008 bis zum 16.12.2008 bei der Behörde und der StandortgemeindeHeiligenkreuz im Lafnitztal aufliegen und die Möglichkeit besteht, zu diesenSchriftstücken bis längstens 25.11.2008 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.In Wahrnehmung dieser Möglichkeit langten Stellungnahmen von Rita Brunner vom16.11.2008, Mag. Karl Brunner vom 16.11.2008, den WassergenossenschaftenWallendorf, Rosendorf und Rax Bergen I vom 18.11.2008, Mag. Christiane Brunnervom 25.11.2008, dem Burgenländische Umweltanwalt vom 25.11.2008, DI EduardGotthard vom 25.11.2008, Matthias Pober vom 25.11.2008, der Bürgerinitiative BIGASvom 25.11.2008 und der Antragstellerin vom 21.11.2008 bei der Behörde ein.3. Verfahren gemäß § 10 UVP-G3.1 Republik SlowenienDie Notifizierung der geplanten Anlage an die Republik Slowenien erfolgte Rahmendes Vorverfahrens im Wege des BMLFUW mit Schreiben vom 2.7.2007, Zl.BMLFUW-UW.1.4.2/0019-V/1/2007 unter gleichzeitiger Vorlage einer Übersetzungdes UVE-Konzepts und eines „No-Impact-Statements“ .Mit Schreiben des Slowenischen Ministeriums für Umweltschutz und Raumplanungvom 2.7.2007, Zl. 5111-19/2007 wurde von slowenischer Seite um weitere, v.a.meteorologische Angaben ersucht. Im Antwortschreiben des BMLFUW (beruhend aufder Information des Amtes der Bgld. Landesregierung vom 28.8.2007, Zl. 5-N-B4035/37-2007) vom 5.9.2008, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0053-V/1/2007 wirdhinsichtlich der gewünschten Angaben auf die vorzulegendeUmweltverträglichkeitserklärung verwiesen.Am 15.1.2008 wurde von Seiten der Projektwerberin eine Ausarbeitung derZentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Wien („<strong>RVH</strong><strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage Heiligenkreuz - Immissionsbeitrag der <strong>RVH</strong> inSlowenien“ , datiert mit 14.1.2008; Verfasser: Mag. Werner Knauder) vorgelegt, die- 157 -


sich mit den auf slowenischem Staatsgebiet zu erwartenden Luftschadstoffimmissionender geplanten Anlage auseinandersetzt (keine signifikanten Auswirkungen zu erwarten).Die Ausarbeitung wurde von der Rechtsvertretung der Projektwerberin mit E-Mail vomgleichen Tag an das BMLFUW übermittelt, die sie mit Schreiben vom 15.1.2008, Zl.BMLFUW-UW.1.4.2/0005-V/1/2008 an das Slowenische Ministerium fürUmweltschutz und Raumplanung weiterleitete.Die slowenische Seite hat daraufhin mit Schreiben vom 11.3.2008, Zl. 5111-19/2007,erklärt, dass auf Basis der Angaben in einer von österreichischer Seite übermitteltenStudie über die Auswirkungen der geplanten Anlage auf Slowenien (Zentralanstalt fürMeteorologie und Geodynamik Wien, 14.1.2008) mit keinem wesentlichengrenzüberschreitenden Einfluss auf die Umwelt in Slowenien zu rechnen sei unddeshalb am weiteren Verfahren zur Beurteilung des grenzüberschreitenden Einflussesder Anlage nicht teilgenommen werde.3.2 Republik Ungarn3.2.1 Einbeziehung der Republik Ungarn in das UVP-VorverfahrenDie Durchführung eines Vorverfahrens nach § 4 UVP-G 2000 wurde durch die(damalige) <strong>RVH</strong> Projektentwicklung <strong>GmbH</strong>, Europastraße 1, 7561 Heiligenkreuz mitEingabe vom 13.4.2007 beantragt. Das Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung(„UVE-Konzept“ ) wurde in der Zeit von 1.6.2007 bis 22.6.2007 am Sitz der Behörde,bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf und beim Gemeindeamt Heiligenkreuz i.L.öffentlich aufgelegt und im Internet veröffentlicht.Die Republik Ungarn wurde entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 bereits im Rahmen des Vorverfahrens über die geplante thermischeAbfallbehandlungsanlage am Standort Businesspark Heiligenkreuz i.L. informiert unddas UVE-Konzept in ungarischer Sprache zur Verfügung gestellt (Notifizierung durchdas BMLFUW mit Schreiben vom 16.5.2007, BMLF-UW.1.4.2/0019-V/1/2007 unterÜbermittlung der vorliegenden Unterlagen; Bestätigung von ungarischer Seite mitSchreiben vom 8.6.2007, Zl. KMF-229/1/2007 unter gleichzeitigem Ersuchen umErstreckung der Stellungnahmefrist).Von Seiten der Republik Ungarn wurden mit E-Mail vom 11.7.2007 Stellungnahmendes Umweltministeriums und anderer Dienststellen bzw. Einrichtungen vorerst inungarischer Sprache, am 16.07.2007 in wesentlichen Teilen sodann in deutscherÜbersetzung („Vorschläge des Ungarischen Ministeriums für Umweltschutz undWasserwesen zum Inhalt der Umweltverträglichkeitsstudie für die geplante thermischeReststoffverwertung Heiligenkreuz“ ) an die Behörde übermittelt.Am 17.7.2007 fand unter Anwesenheit eines Vertreters des BMLFUW in Eisenstadteine Besprechung mit der Regionalbehörde für Umweltschutz, Szombathely und demUngarischen Ministerium für Umweltschutz und Wasserwesen statt, bei der vonösterreichischer Seite die Grundzüge des Vorhabens und der Ablauf derUmweltverträglichkeitsprüfung erläutert wurden.- 158 -


Zum UVE-Konzept wurden von der Behörde Stellungnahmen von Sachverständigenaus den wichtigsten Fachgebieten und des Bgld. Umweltanwaltes eingeholt. Aufgrunddieser Fachstellungnahmen wurde eine zusammenfassende Stellungnahme der Behördezum Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung verfasst (Zl. 5-N-B4035/28-2007vom 25.7.2007) und an die Projektwerberin am 26.7.2007 übermittelt, wobei auf die zudiesem Zeitpunkt vorliegenden Stellungnahmen aus der Republik Ungarn hingewiesenwurde. In der Stellungnahme der Behörde wurde im Wesentlichen festgestellt, dass dasim UVE-Konzept dargestellte Vorhaben, soweit dies an Hand der vorgelegtenUnterlagen beurteilt werden konnte, keine offensichtlichen Mängel aufweist. Aus Sichtder Behörde waren jedoch gegenüber den Angaben im UVE-Konzept in derUmweltverträglichkeitserklärung eine Reihe zusätzlicher, näher beschriebener Angabenerforderlich.Im Zuge der inhaltlichen und rechtlichen Prüfung der Stellungnahme des UngarischenMinisteriums für Umweltschutz und Wasserwesen ergaben sich keine wesentlichen,über die Beurteilung des UVE-Konzepts durch die Behörde hinausgehenden neuenAspekte. Die Stellungnahme der Behörde zum Konzept derUmweltverträglichkeitserklärung wurde der ungarischen Seite mit E-Mail der Behördevom 21.8.2007 zur Kenntnis gebracht.3.2.2 Einbeziehung der Republik Ungarn in das UVP-VerfahrenDer UVP-Genehmigungsantrag für das Vorhaben einer thermischenAbfallbehandlungsanlage am Standort Businesspark Heiligenkreuz wurde von der <strong>RVH</strong><strong>Reststoffverwertungs</strong> <strong>GmbH</strong>, Europastraße 1, 7561 Heiligenkreuz im Lafnitztal am19.10.2007 eingebracht. Das vorgelegte Projekt bzw. dieUmweltverträglichkeitserklärung wurden unter Mitwirkung der Sachverständigen einerdetaillierten Vorprüfung unterzogen, die zur Erlassung von Mängelbehebungsaufträgender Behörde mit den Schreiben vom 19.11.2007, 21.11.2007 und 30.11.2007 führte.Aufgrund der Mängelbehebungsaufträge wurden mit Schreiben der Projektwerberinvom 7.1.2008 bei der Behörde vollständig überarbeitete Antragsunterlagen eingebracht.Die Antragsunterlagen wurden im Wege des BMLFUW mit Schreiben vom 16.1.2008,BMLFUW-UW.1.4.2/0002-V/1/2008 an das Ungarische Umweltministeriumübermittelt, wobei die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung und dieAngaben zu möglichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auch in dieungarische Sprache übersetzt wurden. Gleichzeitig wurde auf die öffentliche Auflageder Antragsunterlagen in Österreich im Zeitraum 30.1.2008 bis 13.3.2008 hingewiesenund für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bis zum 27.3.2008 eingeräumt.Vom Ungarischen Ministerium für Umweltschutz und Wasserwesen wurden mitSchreiben vom 27.3.2008, Zl. KMF- 9 / 13 /2008, der offizielle Standpunkt derRepublik Ungarn und Stellungnahmen der betroffenen ungarischenGebietskörperschaften und der ungarischen Öffentlichkeit an das Amt derBurgenländischen Landesregierung als UVP-Behörde übermittelt. Mit E-Mail vom07.04.2008 wurde von ungarischer Seite auch eine Übersetzung des offiziellenStandpunktes in die deutsche Sprache übermittelt, der insgesamt 45 Punkte umfasste(„Standpunkt des Ungarischen Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaftim Zusammenhang mit der Studie zur Umweltverträglichkeitsprüfung zu der in- 159 -


Heiligenkreuz geplanten <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage im Rahmen eines Verfahrens nachdem Espoo-Abkommen“ ).Im Zuge der öffentlichen Auflage der Projektunterlagen wurden weiterhin vonzahlreichen ungarischen Staatsbürgern Einwendungen gegen das beantragte Vorhabenbei der Behörde erhoben.Die vom ungarischen Ministerium für Umweltschutz und Wasserwesen übermitteltenStellungnahmen wurden (wie auch alle anderen Stellungnahmen und Einwendungen)nach Übersetzung in die deutsche Sprache von der Behörde den bestelltenSachverständigen mit dem Auftrag übermittelt, sich in den jeweiligen Gutachten dazuzu äußern.Entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 3 UVP-G 2000 bzw. Art. 5 der Espoo-Konvention wurde in der Folge in Konsultationen mit der Republik Ungarn eingetreten,wobei das erste Konsultationsgespräch am 10.6.2008 und das zweite Gespräch am18.9.2008, jeweils in Eisenstadt, abgehalten wurde. Bei den Konsultationen wurden dieaus ungarischer Sicht relevanten Punkte besprochen und zusätzlich von der BehördeInformationen über den Verfahrensstand und die nächsten Verfahrensschritte gegeben.Von beiden Seiten wurden im Rahmen der Gespräche ergänzende Unterlagen zurVerfügung gestellt, wobei die zusätzlichen Informationen durch die ungarische Seitevon der Behörde in das Ermittlungsverfahren mit einbezogen wurden.Die Gutachten der Sachverständigen (Umweltverträglichkeitsgutachten) wurden imZeitraum 30.7.2008 bis 27.8.2008 öffentlich aufgelegt (Amt der Bgld. Landesregierung,Gemeindeamt Heiligenkreuz), im Internet publiziert und gleichzeitig auch an dieRepublik Ungarn übermittelt. Das Edikt wurde am 11.7.2008 in der Kronen-Zeitung, imKurier und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart. Für die ungarischeÖffentlichkeit wesentliche Gutachten (Gutachten der SV für ThermischeVerfahrenstechnik, SV für Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen, SVfür Umweltmedizin sowie Integrative Gesamtbewertung) wurden im Auftrag derBehörde in die Ungarische Sprache übersetzt.Gleichzeitig mit der Ankündigung der öffentlichen Auflage desUmweltverträglichkeitsgutachtens wurde der Termin der mündlichen Verhandlung (16.und 17.9.2008 in der Messehalle Oberwart) durch Edikt kundgemacht. An dermündlichen Verhandlung nahmen auch Vertreter der Republik Ungarn teil. Dieöffentliche Auflage der Verhandlungsschrift erfolgte im Zeitraum vom 25.9.2008 bis16.10.2008.Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurden, soweit erforderlich, von derBehörde ergänzende Gutachten der Sachverständigen eingeholt und diese im Zeitraumvom 21.10.2008 bis 16.12.2008 zusammen mit den von der Projektwerberin nachAntragstellung ergänzend vorgelegten Urkunden öffentlich aufgelegt und zusätzlich imInternet veröffentlicht (Edikt Zl. 5-N-B4035/253-2008 vom 16.10.2008).Mit Schreiben (E-Mail) vom 29.10.2008 wurde der Behörde der endgültige Standpunktder Republik Ungarn („ final official Hungarian opinion“ ) in ungarischer Spracheübermittelt und im Auftrag der Behörde in die deutsche Sprache übersetzt. Derendgültige ungarische Standpunkt mündet im Vorschlag, „das Vorhaben in- 160 -


vorliegender Form nicht zu genehmigen“ . Diese Forderung stützt sich inhaltlich aufvier Gesichtspunkte:- Unzureichende Prüfung von Standortalternativen- Zweifelhafte Energieeffizienz- Erhebliche Auswirkungen durch Luftschadstoffemissionen auch auf ungarischesStaatsgebiet- Relevante landschaftliche Auswirkungen auch auf ungarischem StaatsgebietIm endgültigen Standpunkt der Republik Ungarn sind viele Punkte, die noch in derStellungnahme des Ungarischen Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaftvom 27.3.2008 thematisiert worden sind, nicht mehr enthalten. Diese Punkte konntenoffensichtlich im Zuge der Konsultationen für die ungarische Seite zufriedenstellendgeklärt werden.Die Anfrage Z. 138/J-NR/2008 vom 11.11.2008 bezieht sich auf die Stellungnahme desUngarischen Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vom 27.3.2008,nicht jedoch auf den endgültigen Standpunkt der Republik Ungarn vom 29.10.2008 undumfasst damit auch eine Reihe von Punkten, die im Zuge der Konsultationen geklärtwerden konnten.Unabhängig von den Konsultationen und außerhalb des UVP-Verfahrens wurdezwischen Österreich und Ungarn eine „Task-Force“ bzw. „ Konsultative Arbeitsgruppe“eingerichtet, an der von ungarischer Seite der zuständige Staatssekretär und Vertreterdes Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwesen, von österreichischer SeiteFachbeamte des BMLFUW und des Amtes der Bgld. Landesregierung beteiligt sind.Die erste Sitzung der „Task-Force“ fand am 23.9.2008 in Budapest, eine weitere am20.11.2008 in Wien statt.II SchwerpunktthemenDie Behörde hatte sich im Ermittlungsverfahren mit Themen auseinanderzusetzen, die sich ausdem besonderen Standort der Anlage <strong>RVH</strong> ergeben haben. Auf diese Themen soll - imInteresse der besseren Übersichtlichkeit und Klarheit - nicht bei der Behandlung derGenehmigungsvoraussetzungen im Einzelnen (Kap. B)III., sondern im gegenständlichenKapitel des Bescheides eingegangen werden.1. Grenzüberschreitende UmweltauswirkungenDas Vorhaben <strong>RVH</strong> soll im grenzüberschreitenden Wirtschaftspark Heiligenkreuz-St.Gotthard realisiert werden. Damit handelt es sich um ein Vorhaben iSd § 10 UVP-Gund hat die Behörde daher die nach dieser Bestimmung gebotenen Veranlassungengegenüber bzw im Zusammenwirken mit der Republik Ungarn getroffen (diesbezüglichwird auf die Darstellung des Verfahrensgangs, B) I./3, verwiesen).Gemäß § 17 Abs 4 UVP-G sind die in einem Verfahren gemäß § 10 UVP-G erstatteten- 161 -


Stellungnahmen und das Ergebnis der Konsultationen in der Entscheidung zuberücksichtigen. An dieser Stelle sollen daher im Hinblick auf die diesbezüglicheBerücksichtigungspflicht (§ 17 Abs 4 UVP-G) die von Seiten der Republik Ungarnerstatteten Stellungnahmen und die Ergebnisse der Konsultationen zusammengefasstund verdeutlicht werden, in welcher Art und in welchem Umfang eineBerücksichtigung dieses Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt ist.Aus rechtlicher Sicht ist vorweg klarzustellen, dass als Beurteilungs- undBewertungsmaßstab nur Normen des österreichischen Rechts und des unmittelbaranwendbaren Europarechts zur Anwendung gelangen können, nicht aber spezifischeImmissionsschutzbestimmungen der Nachbarstaaten:In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 29.12.2006,Zl. 7 ME 263/02, zu verweisen, in dem es um die Genehmigung von Windkraftanlagenauf deutschem Staatsgebiet ging. Dagegen wendeten sich Antragsteller, die aufniederländischem Staatsgebiet westlich der nahen Grenze wohnten. Diese rügten vorallem Belästigungen durch Lärm und Schatten. Insbesondere wurde vorgebracht, dassniederländische Regelwerke für Gebiete, in denen die Antragsteller wohnten, niedrigereSchallrichtwerte vorsehen würden, weshalb das Ansuchen der Konsenswerber nichtzulässig wäre.Dem hielt das OVG unter Hinweis auf Vorjudikatur sowie das Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1986, 7 C 29.85, entgegen, dass auchausländischen Staatsbürgern nur jene subjektiven öffentlichen Rechte zukommenwürden, die ihnen nach der deutschen Rechtsordnung zustehen. Nur dadurch werde dasvölkerrechtliche Territorialitätsprinzip eingehalten. Mit anderen Worten: DasGenehmigungsverfahren schließe nicht die Prüfung ein, ob das Vorhaben mit demöffentlichen Recht des Nachbarstaates vereinbar ist.In der Folge führte das OVG aus:“ Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung unmissverständlich ausgeführt, dassPrüfungsgegenstand bei Drittanfechtungen durch ausländische Staatsbürger die Frage ist, ob die„den Dritten nach deutschem Recht eingeräumte Rechtsstellung nicht verletzt ist“ (a.a.o., 287).Daraus folgt nicht einmal die Pflicht des Genehmigungsstaates zur Verleihung subjektiveröffentlicher Rechte an Auslandsbewohner. Wohl aber ergibt sich daraus, dass eine Erstreckungvon nationalen Schutznormen auf ausländisches Territorium jedenfalls dann auchvölkerrechtskonform ist, wenn auf diese Weise einem „potentiell grenzüberschreitendengefährlichen Tun“ begegnet werden soll. So wird zugleich die Erfüllung völkerrechtlicherVerpflichtungen des Genehmigungsstaates gesichert... Daraus erwächst jedoch nicht die Befugnisoder gar Pflicht der Behörde, die Genehmigungserteilung von der Erfüllung (auch) ausländischenRechts abhängig zu machen.“Das OVG verweist weiters auf einen Aufsatz von Classens (V erw A rzh 2005, 464, 471,482), wo der dargestellte Befund als in Literatur und Rechtssprechung als nahezueinhellige Auffassung geschildert wird.Diese Ausführungen des OVG Lüneburg überzeugen auch im gegenständlichen Fall:Ungarische Staatsbürger sowie der Staat Ungarn können die Einhaltung österreichischersowie gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben verlangen. Allfällige strengere Grenzwerte aufungarischem Staatsgebiet können jedoch von Seiten der ungarischen Verfahrensteilnehmer- 162 -


nicht mit Anspruch auf Einhaltung verlangt werden, allenfalls besteht die Möglichkeit aufdiese Grenzwerte im Wege der Konsultationen hinzuweisen. Dieser Hinweis istangemessen zu berücksichtigen, fehlt es diesen Grenzwerten an einer fachlicherLegitimation, so wird sich die Behörde zu Recht darauf zurückziehen können, diese nichtbeachten zu müssen.2. Parteistellungsberechtigte UngarnDas UVP-G definiert in seinem § 19 Abs 1 sieben Kategorien vonParteistellungsberechtigten. Von der Behörde war daher zu prüfen, in welchem Umfangdiese Parteistellung auch den entsprechenden (Rechts-)Personen in Ungarn zusteht.Dazu im Einzelnen:2.1 Nachbarn/Nachbarinnen (§ 19 Abs 1 Z 1 UVP-G)Das Gesetz sieht vor, dass Nachbarn/Nachbarinnen aus dem Ausland dieselbeParteistellung genießen wie Nachbarn/Nachbarinnen in Österreich, sofern sie sich nichtbloß vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten oder sie dinglich berechtigtsind.Maßgeblich ist nicht die Staatsangehörigkeit der Person, sondern das Land, dasAnknüpfungspunkt für die Betroffenheit ist (Vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G, Rz 5zu § 19 UVP-G).2.2 Parteien nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, soweitsie nicht bereits nach Z 1 erfasst sind (§ 19 Abs 1 Z 2 UVP-G)In § 19 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 sind „ausländische“ Parteien nach den anzuwendendenVerwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich erwähnt. Eindeutig ist freilich der Bezugauf die „ anzuwendenden Verwaltungsvorschriften“ , sodass nach diesen zu beurteilenist, ob es „ausländische“ Parteien iSd § 19 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 gibt.Im Anwendungsbereich des WRG führte der Verwaltungsgerichtshof - zugrunde lag einwasserrechtliches Bewilligungsverfahren betreffend die geothermische undbalneologische Nutzung von Thermalwasser im Thermenzentrum Geinberg samtErrichtung und Betrieb der hiefür dienenden Anlagen - in seinem Erkenntnis vom2.7.1998, 97/07/0152, Folgendes aus:„ Weder § 102 WRG noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes enthält eine vonder Regel des Art 49 Abs 1 B-VG abweichende Regelung. Vielmehr indiziert schonallein die Umschreibung jener Rechte, an deren Berührung die Rechtsfolge derParteistellung anknüpft, das Gegenteil. Bei den Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRGhandelt es sich nicht um allgemeine Rechte wie etwa das Recht auf Gesundheit, sondernum spezifisch auf die österreichische Rechtsordnung zugeschnittene Rechte, derenÜbertragung auf ausländische Sachverhalte fraglich, wenn nicht gar unmöglich ist.Auch der Umstand, dass der einfache Gesetzgeber in § 75 Abs 3 GewO 1994, in § 29- 163 -


Abs 5 Z 6 AWG 1990, in § 19 Abs 1 UVP-G 1993 und in anderen Gesetzen dieErstreckung der Parteistellung auf ausländische Nachbarn ausdrücklich erwähnt,während dergleichen im WRG fehlt, spricht gegen eine Parteistellung von Personen,die sich auch im Ausland gelegene Wasserbenutzungen stützen. Es gilt daher die Regeldes Art 49 Abs 1 B-VG, wonach die verfassten Sachverhalte mit rechtlicher Relevanznur innerhalb des Bundesgebietes verwirklicht werden können (Hinweis B 29.1.1991,90/07/0174).“Somit ergibt sich die Parteistellung ausländischer Berechtigter nach denanzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Enthalten diese keine Sonderregelung fürausländische Berechtigte, bleibt es im Sinne des zitierten Judikats des VwGH bei derParteistellung nur der inländischen Rechtsinhaber.Zusammengefasst kann gesagt werden, dass keines der anzuwendendenMateriengesetze - über die Bestimmung des § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G hinaus -Bestimmungen über die Einbindung ausländischer Rechtsinhaber kennt, sodass eineParteistellung nach § 19 Abs 1 Z 2 UVP-G für Inhaber gleichartiger Rechte in Ungarnnicht in Betracht kommt.2.3 Umweltanwalt (§ 19 Abs 1 Z 3 UVP-G)Da es nach der Judikatur dem einfachen Gesetzgeber obliegt, Parteistellungeinzuräumen (VwGH, 30.6.2004, 2004/04/0076, 14.12.2004, 2004/05/0256) und in §19 UVP-G ein allfälliger Auslandsbezug immer explizit verankert wurde, ferner dieUVP-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über dieUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten(85/337/EWG) in deren geltender Fassung) keine Forderung nach der Parteistellungeiner Einrichtung, wie jener der österreichischen Umweltanwälte kennt, ist davonauszugehen, dass ungarische Umweltanwälte - so derartige Einrichtungen in Ungarnbestehen - keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren genießen.2.4 Wasserwirtschaftliches Planungsorgan (§ 19 Abs 1 Z 4 UVP-G)Die Ausführungen zur Parteistellung des Umweltanwalts treffen auch auf dasWasserwirtschaftliche Planungsorgan (hinkünftig kurz als WWPO bezeichnet) zu.Sofern also in Ungarn ein Wasserwirtschaftliches Planungsorgan österreichischemZuschnitts existieren sollte, ergibt sich die fehlende Parteistellung überdies aus demGesetzestext, da es in § 19 Abs 1 Z 4 UVP-G heißt, dass die Parteistellung des WWPOzur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs 4 WRG 1959eingeräumt ist. Diese Bestimmung des österreichischen WRG nimmt eindeutig nur aufinländische Bewilligungsverfahren und damit auf inländische Sachverhalte Bezug.2.5 Bürgerinitiativen (§ 19 Abs 1 Z 6 UVP-G)Es ist unstrittig, dass die Bürgerinitiative der „ betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art 1 Abs2 UVP-Richtlinie zuzurechnen ist (Ennöckl/N. Raschauer, aaO, Rz 27 zu § 19 UVP-Gunter Bezugnahme auf Altenburger/Wojnar, UVP-G, Rz 305; Pürgy, DieBürgerinitiativen im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer (Hrsg), Rechtsfragendes UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008), 126).- 164 -


Art 1 Abs 2 UVP-Richtlinie definiert die „ betroffene Öffentlichkeit“ wie folgt:„Die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeitmit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung habenNichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen undalle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, einInteresse.“Das UVP-G 2000 sieht seinem Wortlaut nach nicht vor, dass Bürgerinitiativen mitAuslandsbezug wirksam zustande kommen könnten.Ein gewisses Spannungsverhältnis besteht aber zu Art 10a UVP-Richtlinie, wonachMitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oderalternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern dasVerwaltungsverfahrensrecht bzw Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies alsVoraussetzung erfordert, Zugang zu einem Gericht haben müssen.Auch nach Art 10a UVP-Richtlinie bestimmen aber die Mitgliedstaaten, was alsausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, wenn auch richtliniengemäß mitdem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zugewähren.Es ist festzuhalten, dass das einzelne Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit alsNachbar iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 Einwendungen erheben kann und nur eineiSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G betroffene Person ein ausreichendes Interesse iSd Art 10aUVP-Richtlinie hat. Weiters legt das UVP-G 2000 fest, was als Rechtsverletzung geltenkann. Eine solche Rechtsverletzung kann eben nur in der Verletzung einer Partei ineinem durch das UVP-G bzw die darin verwiesenen Materiengesetze statuierten Rechtgesehen werden.Weiters ist die Möglichkeit der Bildung von Bürgerinitiativen bzw deren Ausstattungmit Verfahrensrechten in der UVP-Richtlinie nicht vorgesehen. Vielmehr nimmt dieseausdrücklich nur auf Nichtregierungsorganisationen Bezug. Diese müssten insoferninstitutionalisiert sein, als sie sich „ für den Umweltschutz“ im Allgemeinen einzusetzenhätten, was bei einer - nach dem österreichischen UVP-G auf das konkrete Projektbezogenen und ad hoc gebildeten - Bürgerinitiative wohl nicht gesagt werden kann.Im Ergebnis ist daher § 19 Abs 1 Z 6 UVP-G so zu interpretieren, dassBürgerinitiativen im Ausland, selbst wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen analogerfüllen, keine Parteistellung erlangen können. Dieses Ergebnis widerspricht demGemeinschaftsrecht nicht.2.6 Umweltorganisationen (§ 19 Abs 1 Z 6 UVP-G)Gemäß § 19 Abs 11 UVP-G kann eine Umweltorganisation aus einem anderen Staatdieselben Rechte wie eine inländische Umweltorganisation wahrnehmen, wenn eineBenachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erfolgt ist, sich dieAuswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren- 165 -


Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderenStaat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen könnte, wenn dasVorhaben im Staat verwirklicht würde.Somit ist die grundsätzliche Möglichkeit der Zuerkennung von Parteistellung gegenübereiner ungarischen Umweltorganisation durch § 19 Abs 11 UVP-G gegeben.Entscheidend ist freilich die Frage, ob die Umweltorganisationen aus Ungarn, die sichim Wege von Einwendungen am Verfahren beteiligen, diese Voraussetzungen erfüllen.Die Parteifähigkeit von ausländischen Umweltorganisationen ist nach dem Recht desStaates zu beurteilen, in dem die Organisation ihren Sitz hat (so auch Ennöckl / N.Raschauer, UVP-G 2 § 19 Rz 34). Nur Organisationen, denen der betroffeneausländische Staat in Umsetzung der ÖffentlichkeitsbeteiligungsRL die dortvorgesehenen Partizipationsrechte einräumt, können auch in österreichischen Verfahrenunter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Parteistellung erlangen. Der"PRONAS", die Pro Natura St. Gotthard, kommt diese Stellung zu, da sie lt. Auskunftder ungarischen Behörden, als Umweltorganisation in ihrem Heimatland anerkannt ist.Die Behörde kommt daher zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass über jene vonungarischer Seite erstatteten Einwendungen inhaltlich abzusprechen ist, die vonungarischen Nachbarn (Personen, die sich nicht bloß vorübergehend in der Nähe desVorhabens aufhalten hinsichtlich des Schutzes vor Gefährdungen ihres Lebens, ihrerGesundheit, des Schutzes vor unzumutbaren Belästigungen, weiters jedenfallshinsichtlich des Schutzes vor Gefährdung ihres Eigentums oder ihrer sonstigendinglichen Rechte, dies einschließlich der Inhaber bestimmter Einrichtungen, in denensich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten) und von Umweltorganisationen ausUngarn erhoben wurden.3. Parteistellungsberechtigte ÖsterreichWie bereits oben dargelegt, wird die Parteistellung im UVP-Verfahren in § 19 UVP-Ggeregelt.Die Einwendungen der Stmk Umweltanwältin wurden zurückgewiesen, weil sich dasgegenständliche Vorhaben im Burgenland befindet und sich der Wirkungsbereich desStmk Umweltanwaltes gem § 6 des Stmk Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze derUmwelt nur auf den Wirkungsbereich der Steiermark bezieht. Zudem kommt bereitsdem Bgld Umweltanwalt die Parteistellung gem § 19 Abs 1 Z 3 UVP-G zu.Die Einwendungen des Grüne Landtagsklub Bgld und des Tourismusverbandes BadBlumau wurden mangels Parteistellung zurückgewiesen, da es sich bei den genanntenOrganisationen weder um eine Bürgerinitiative noch um eine Umweltorganisationhandelt und ihnen somit gem § 19 Abs 1 UVP-G keine Parteistellung zukommt.- 166 -


4. Luftschadstoff-Immissionen, SchwellenwertkonzeptDie Behörde hat bei der Beurteilung der Immissionen im Hinblick auf die Schutzgüter(vor allem Leben und Gesundheit von Menschen, Schutz der Nachbarn vorBelästigungen) für den Bereich der Luftschadstoffe auf fachlichen Grundlagenaufzubauen. Die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Gesamt-Immissionssituation ist alsoauf sachverständiger Grundlage zu lösen.In einem ersten Schritt hat die Grundbelastung durch Messung festgestellt zu werden,allfällige absehbare Projekte sind dieser gemessenen Grundbelastung rechnerischzuzuschlagen. Durch rechnerisches Hinzufügen der anlagenbedingten Immissions-Zusatzbelastung ergibt sich die Gesamtbelastung an Luftschadstoffen, die denverbindlichen Grenzwerten gegenüber zu stellen ist. Diesen Anforderungen entsprichtdie Umweltverträglichkeitserklärung (Fachbereich J.A Fachbeitrag Luft, Klima,Immissionen, verfasst von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik).Im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens waren diese Angaben aus fachlicherSicht zu überprüfen, was insbesondere im Teilgutachten Meteorologie, Klima undLuftschadstoffimmissionen (Mag. Scheicher) und im Gutachten IntegrativeGesamtbewertung (Dr. Wimmer) erfolgt ist.Eingangs ist festzuhalten, dass das gesamte Burgenland ein Sanierungsgebiet iSd § 2Abs 8 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), und zwar bezüglich des LuftschadstoffsFeinstaub/PM 10 , darstellt. Dies ergibt sich aus der Verordnung des Landeshauptmannesvon Burgenland vom 21. Juni 2006, mit der Maßnahmen zur Verringerung derImmission des Luftschadstoffes PM 10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft getroffenwerden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2007), LGBl Nr. 31/2006 idF LGBl Nr. 38/2007.Es war von der Behörde daher zu prüfen, ob angesichts der Überschreitung der PM 10 -Grenzwerte im gesamten Landesgebiet die Errichtung und der Betrieb der Anlage <strong>RVH</strong>,welche eine PM 10 -Zusatzbelastung verursacht, rechtlich zulässig ist.Gemäß § 20 Abs 3 Z 1 IG-L ist eine Genehmigung für eine neue Anlage in einemGebiet, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 und5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs 3 IG-L vorliegt, nur dann zu erteilen, wenndie Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten.Gleichlautende Bestimmungen finden sich in § 77 Abs 3 Z 1 Gewerbeordnung 1994, §§116 Abs 2 Z 2 lit a, 119 Abs 3 Z 6 lit a Mineralrohstoffgesetz und § 5 Abs 2 Z 3 lit aEmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen.Wie den Gesetzesmaterialien zur sog. Anlagengesetznovelle 2006 (RV 1367 BlgNRXXII.GP) zu entnehmen ist, soll die Behörde die Genehmigung für eine neue Anlage,die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nurdann erteilen, wenn entweder keine erhebliche Zusatzbelastung durch die neue Anlageentsteht oder durch Maßnahmen bei anderen Emittenten sichergestellt ist, dass „Platz“für die Emissionen der neuen Anlagen geschaffen wird.- 167 -


Wörtlich wird in der RV Folgendes ausgeführt:„ Von der Fachwelt sowie in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und desUmweltsenats wird ein so genanntes „ Schwellenwertkonzept“ akzeptiert, dh. es musseine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, um überhaupt einen Einflussauf die Immissionssituation anzunehmen. Solche Schwellenwerte werden ua. mit Hilfevon Messbarkeitsgrenzen definiert. „ Dabei werden Immissionen als unerheblichbetrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mitunverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar sind oder die, weil sie im Verhältniszum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringerWahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können…“ (auszugsweisesZitat aus dem Bescheid des Umweltsenats vom 3.12.2004, US 5B/2004/11-18, S 28).Der Bescheid des Umweltsenates betreffend das Motorsportzentrum Spielberg verweistauf den UVE-Leitfaden des <strong>Umweltbundesamt</strong>s, der eine Schwelle für die Festlegungdes Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft von 3% des Kurzzeitgrenzwertes und1% des Langzeitwertes festlegt, und die neue deutsche TA-Luft, die teilweiseProzentsätze für eine zulässige Zusatzbelastung vorsieht. Weiters wird auf diediesbezüglichen Ausführungen im Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2005, BE 274)verwiesen. Diese Werte sind jedoch lediglich beispielhaft zu verstehen und es wird derBehörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen.“Das Genehmigungskriterium, wonach die Emissionen der Anlage „ keinen relevantenBeitrag zur Emissionsbelastung leisten“ , also die Frage der Relevanz des Beitrags, wirdfachlich nach dem sog. Schwellenwertkonzept beantwortet. Mit demSchwellenwertkonzept ist der Umstand angesprochen, dass anlagenbedingteZusatzimmissionen,¢¡¤£¦¥¨§©§ §§©¥¨§ ©!"¨¥#$%$%§'&!§¤(§§*)+©dieeinschließlich des Tagesmittelwertes zu verstehen) und Langzeitwertes(darunter ist insbesondere der Jahresmittelwert zu verstehen) der Immissionsgrenzwertedes IG-L (sowie sämtlicher anderer, verbindlich festgelegter Immissionsgrenzwerte)-,.£/¥¨§©nicht überschreiten, als irrelevant anzusehen sind. Der Begriff der Irrelevanzverdeutlicht, dass diese Zusatzbelastungen so geringfügig sind, dass sie messtechnischnicht erfasst werden können, dh sie bewegen sich im Bereich der Messungenauigkeit.Derartige geringe Zusatzbelastungen (vorliegend (auch) in Bezug auf denLuftschadstoff PM 10 ) hindern daher die Erteilung einer Genehmigung für eine neueAnlage in einem luftbelasteten Gebiet (hier: PM 10 ) nicht.Das Schwellenwertkonzept wurde in einer Vielzahl von Entscheidungen desUmweltsenates als sachgerecht anerkannt. Beispielhaft ist auf die Entscheidungen desUmweltsenats vom 3.6.2000, 3/1999/5-109, Zistersdorf, 21.3.2002, 1A/2001/13-57,Arnoldstein, 29.10.2004, 1B/2004/7-23, MVA Pfaffenau, 3.12.2004, 5B/2004/11-18,Motorsportzentrum Spielberg, 8.3.2007, 9B/2005/8-431, 380 kV-Steiermarkleitung,16.8.2007 und 5B/2006/24-21, Park&Ride Aderklaa, zu verweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 17.5.2001,99/07/0064 ausgeführt, dass keine Bestimmung existiert, wonach eine neue Anlage aneinem Standort nicht errichtet werden dürfe, wenn an diesem bereits eineGrenzwertüberschreitung vorliegt. Entscheidend sei vielmehr die Größenordnung derZusatzbelastung.- 168 -


In seinem Erkenntnis vom 25.Juni 2008, 2005/04/0182, hat der Gerichtshof - noch zurRechtslage vor der IG-L-Novelle BGBl I 34/2006 - klargestellt, dass Anlagen, diekeinen nennenswerten Beitrag zu Überschreitungen leisten, auch in einem Gebiet indem Grenzwertüberschreitungen bezüglich Luftschadstoffen zu verzeichnen sindgenehmigt werden können.Im Erkenntnis vom 10.September 2008, 2008/05/0009, hat der Verwaltungsgerichtshofschließlich die sich im Bereich der Irrelevanz bewegende Zusatzbelastung rechtlichvollständig von der Anlage separiert:„Eine messtechnisch nicht erfassbare Zusatzbelastung verhindert aber einenachvollziehbare Zurechenbarkeit der Immissionen zu den von der bewilligten Anlageausgehenden Emissionen.“Daraus folgerte der Gerichtshof, dass aufgrund dieses Umstandes - der Unmöglichkeitder Zurechenbarkeit der Immissionen zu den Emissionen der Anlage - dieVoraussetzung fehlt, geeignete Auflagen zur Verhinderung des Überschreitens einesgemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes vorschreiben zu können.Das Schwellenwertkonzept und damit die Möglichkeit und Zulässigkeit, Anlagen mitirrelevanten Zusatzbelastungen im luftbelasteten Gebiet zu genehmigen, widersprechedaher auch nicht dem Luftreinhaltungsrecht der EU bzw dem Gemeinschaftsrechtgenerell (Verweis auf das Erkenntnis vom 27. März 2007, 2005/06/0255). Diegemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit des Schwellenwertkonzepts hat derVerwaltungsgerichtshof auch schon in dem zitierten Erkenntnis vom 25. Juni 2008,2005/04/0182, festgestellt.Schließlich teilte auch der VfGH im Erkenntnis vom 6.10.2008, V 52/07-12, dieJudikatur des VwGH, wonach die von einem (Straßenbau-) Projekt ausgehendeZusatzbelastung der Luftqualität für die Zulässigkeit eines Projektes unbeachtlich, alsoinsofern rechtlich irrelevant ist, als diese Zusatzbelastung sowohl im Verhältnis zurVorbelastung als auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Umweltstandards nicht insGewicht fällt. Dabei wurde ein Irrelevanzkriterium von 3 % des Jahresmittelwerts alsinnerhalb des Rahmens „ des der Behörde vom Gesetzgeber bei der Beurteilung derUmweltverträglichkeit eines Vorhabens eingeräumten Spielraums“ angenommen.Wie die Sachverständige für Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen inihrem Gutachten vom 25.6.2008 anführt, liegen die maximalen Zusatzbelastungendurch den Betrieb des Wirbelschichtkessels und des Hilfskessels nicht nur für PM 10 ,sondern hinsichtlich aller Luftschadstoffe jeweils innerhalb der Irrelevanzschranken inBezug auf die Grenzwerte des IG-L.Lediglich bezüglich der forstschädlichen Luftverunreinigungen durch SO 2 undFluorwasserstoff wird der Kurzzeitwert der Zweiten Verordnung gegen forstschädlicheLuftverunreinigungen auf österreichischer Seite im Sommer knapp überschritten.Auch die Zusatzbelastungen durch den projektbedingten Verkehr liegen, selbst imunrealistischen Szenario eines 100%igen Antransports des Abfalls über die Straße, imBereich der Irrelevanz. Dies gilt auch unter Einbeziehung der non-exhaust-Emissionen,die zwar eine Erhöhung (auch) der PM 10 -Emissionen bewirken, welche sich jedochimmer noch im Bereich der Irrelevanz bewegen (ergänzendes Gutachten vom- 169 -


6.10.2008). Die einzige Ausnahme von der Irrelevanz besteht im unmittelbarenStraßenbereich in Heiligenkreuz, wo der Jahresmittelwert NO 2 knapp über 1% desGrenzwertes liegt.In der Errichtungsphase ergibt sich in Heiligenkreuz eine irrelevante Zusatzbelastung anPM 10 . Hingegen ist die Zusatzbelastung im Bereich der Baufläche und imWirtschaftspark (auch) bezüglich PM 10 relevant, die Immissionen nehmen aber mit derEntfernung rasch ab. Dazu ist aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass die Bauphase überentsprechende Minderungsmaßnahmen sowie über die Beurteilung durch denumweltmedizinischen Sachverständigen zu erfassen ist, wogegen die gesetzlichenAnforderungen, insbesondere das Gebot, keinen relevanten Beitrag zurImmissionsbelastung zu leisten, für die Bauphase nicht unmittelbar gilt (arg. „ …langfristig …“ in § 20 Abs 3 Z 2 IG-L).Somit ist aus rechtlicher Sicht der Schluss zu ziehen, dass die Anlage <strong>RVH</strong> in derBetriebsphase keinen relevanten Beitrag zur PM 10 -Belastung im Projektgebiet leistet,die anlagenbedingten Zusatzimmissionen (auch) in Bezug auf PM 10 (sieht man von derBauphase, die jedoch anderen Beurteilungskriterien unterliegt, ab) irrelevant sind unddaher unter Heranziehung des fachlich und rechtlich anerkanntenSchwellenwertkonzepts die Genehmigungsfähigkeit auch vor dem Hintergrund derbestehenden Grenzwertüberschreitungen bei PM 10 gegeben ist.In diesem Zusammenhang ist weiters zu verdeutlichen, dass die Irrelevanz - und zwarnicht nur in Bezug auf PM 10 , sondern bezüglich aller Luftschadstoffe (Immission undDeposition) - jedenfalls bereits an der Grenze zur Republik Ungarn besteht, dhungarisches Staatsgebiet ist von den <strong>RVH</strong>-bedingten Luftschadstoff-Immissionen nichtmessbar betroffen.Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten der Sachverständigen für Meteorologie,Klima und Luftschadstoffimmissionen vom 25.6.2008, worin ausgeführt wird:„Da die Zusatzbelastungen aber schon im Maximum irrelevant sind, so sind für dasungarische Staatsgebiet ebenso keine messbaren Veränderungen der Luftgüte zuerwarten.“ (S 30)Und weiters:„Die ergänzend mit Schreiben vom 9.5.2008 (Anmerkung: der Konsenswerberinnen)vorgelegten Isoliniendarstellungen für die Luftschadstoff-Immissionszusatzbelastungenzeigen, dass die Zusatzbelastungen durch die geplante Anlage auf ungarischemStaatsgebiet sehr gering sind. Da sie natürlich niedriger sind als das Maximum, bleibensie auch unter dem Kriterium der Irrelevanz. Relevante Auswirkungen der durch diegeplante Anlage verursachten Immissionen beschränken sich daher - sofern überhauptmöglich - auf den Nahbereich der Anlage.“ (S 30)Dieses Ergebnis würde bezüglich der Frage der Parteistellung ungarischer Nachbarnbedeuten, dass diese nicht im Immissionsbereich von <strong>RVH</strong> aufhältig sind und damit,dass diesen Nachbarn im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt.- 170 -


Die Behörde hat sich dennoch entschlossen, auf das Vorbringen der ungarischenNachbarn inhaltlich einzugehen, und zwar aus folgenden Überlegungen:Der Sachverständige für Umweltmedizin Univ.-Prof. Dr. Neuberger hat in seinemGutachten vom Juli 2008 Folgendes ausgeführt:„Aus medizinischer Sicht ist die PM10 Zusatzbelastung irrelevant und wird praktisch zukeiner Verschlechterung der vorgegebenen Situation führen. Die in der UVE für dieFeinstaubbelastung durch das Projekt errechnete Zunahme der Morbidität von 0,09%und der Mortalität von 0,02% ist jedenfalls wesentlich geringer als natürlicheVeränderungen dieser Gesundheitsindikatoren von Jahr zu Jahr. UnzumutbareBelästigungen durch diese zusätzliche Feinstaubbelastung sind mit Sicherheitauszuschließen und es ist nachvollziehbar, dass die errechneten Gesundheitsgefahrenin der UVE wegen ihrer Geringfügigkeit als medizinisch irrelevant eingestuft wurden.Unabhängig davon sind Feinstaubemissionen nach dem Stand der Technik zubegrenzen, da für Feinstaub keine Schwelle angegeben werden kann, unterhalb der ersicher unschädlich ist, sodass seine Reduktion auch unterhalb vonImmissionsgrenzwerten positive gesundheitliche Auswirkungen erwarten lässt(allerdings in nennenswertem Ausmaß nur bei entsprechend deutlicher Reduktion derGesamtbelastung in entsprechend dicht besiedelten Gebieten).“ (S 21, 22)Der Sachverständige hat weiters ausgeführt, dass das Schwellenwertkonzept fürbestimmte Schadstoffkomponenten, wie etwa Feinstaub, in Frage zu stellen ist. Er hataber schließlich ergänzt, dass sich die Irrelevanzkriterien in der medizinischenBeurteilungspraxis bewährt haben und vor allem bei hoher Vorbelastung einunverzichtbares Beurteilungsinstrument darstellen (Gutachten vom Juli 2008, S 10).In seinem Ergänzungsgutachten vom 25.9.2008 führt der umweltmedizinischeSachverständige aus, dass auf Feinstaub das Schwellenwertkonzept nicht anwendbarund daher die vom Gutachter für Thermische Verfahrenstechnik erhobene Forderungnach einer weiteren Absenkung des Emissionsgrenzwertes zu unterstützen sei.Diese Ausführungen des umweltmedizinischen Sachverständigen sind nur scheinbarwidersprüchlich; die Ausführungen zur Ableitbarkeit von Schwellenwerten beziehensich nämlich nicht auf das Schwellenwertkonzept im juristischen Sprachgebrauchsondern auf die fachliche Erkenntnis, dass nach dem gegenwärtigen Forschungsstandeine Bagatellschwelle für Feinstaubbelastungen nicht treffsicher bestimmbar ist. Denaktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand referiert Grefen (Feinstäube in derAußenluft, Eine interdisziplinäre Herausforderung für Forschung und Technik inEuropa, in Czasopismo Techniczne z.6., Mechanika z.5-M, 2008, 132) wie folgt:„ Studien sind zwar ein Hinweis auf Gesundheitsschäden; jedoch können eventuelleStörgrößen nicht ausgeschlossen werden. Ein wissenschaftlich bewiesener biologischerWirkungsmechanismus ist noch nicht bekannt“ .Diese Erkenntnis, dass eine Bagatellschwelle nicht bestimmbar ist, spricht freilich nichtgegen, sondern für das aus juristisch fachlichen Erwägungen heranzuziehendeSchwellenwertkonzept; für Auswirkungen unter der Nachweisgrenze lässt sich keinGenehmigungshindernis für das Vorhaben begründen.- 171 -


Auch der humanmedizinische ASV anerkennt das fachliche Ergebnis der Irrelevanz derZusatzbelastung in Bezug auf PM 10 , woraus sich für die Behörde dieGenehmigungsfähigkeit der Anlage <strong>RVH</strong> im gegenständlichen luftbelasteten Gebietergibt. Hinzu kommt, dass aufgrund der Forderungen des Sachverständigen fürThermische Verfahrenstechnik, welche der umweltmedizinische Sachverständigeunterstützt, eine weitere Herabsetzung der PM 10 -Emissionen erfolgt ist. Freilich istdiese weitere Herabsetzung nur noch gedanklich, nicht aber messtechnischnachzuvollziehen, da Immissionen verringert werden, die sich bereits vor derVerringerung im Bereich der Irrelevanz bewegt haben.Wenn aber der umweltmedizinische Sachverständige gleichzeitig zum Ausdruck bringt,dass aus medizinischer Sicht die Annahme eines Schwellenwertes für PM 10 demVorsorgegrundsatz widerspricht, so muss dieser Umstand zwangsläufig dazu führen,dass sämtlichen Einwendern aus Ungarn, sofern sie sich gegen die Luftschadstoff-Immissionen gewandt haben, als Nachbarn iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G Parteistellungzukommt.Für diese Einwender gelten daher sämtliche fachlichen Argumente, die in der in Kap.B) III. erfolgenden Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage RHV im Lichte derGenehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G und der in dieser Bestimmungverwiesenen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen behandelt werden.Eine Zurückweisung der Einwendungen der ungarischen Nachbarn kommt daherkeinesfalls in Betracht.5. Zum Privatgutachten Dr. SchorlingIn der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Bürgerinitiative BIGAS einGutachten „Berechnung der Belastungen durch Luftschadstoffe im Lafnitztal unterBerücksichtigung der Verbrennungsanlage <strong>RVH</strong> und des Straßenverkehrs inHeiligenkreuz“ , vom 8.9.2008, Verfasser Dr.-Ing. Michael Schorling, vorgelegt. DiesesGutachten kommt bezüglich der anlagen- und verkehrsbedingten Zusatzimmissionenvon <strong>RVH</strong> zu gänzlich anderen Ergebnissen als der Verfasser des Fachbeitrags J.8 Luftund Klima, Immissionen der Umweltverträglichkeitserklärung, Mag. Knauder,Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik.Diesbezüglich haben die Sachverständige für Meteorologie, Klima undLuftschadstoffimmissionen und der Sachverständige für Koordination in Ergänzungihres Gutachtens bzw der Integrativen Gesamtbewertung wie folgt Stellung genommen:Mag. Scheicher stellt nochmals klar, dass das im UVP-Verfahren verwendete ModellADMS 3 wesentlich realistischere Ergebnisse liefert, als das Modell Dr. Schorling, dassehr große Unterschiede zwischen Berechnung und Messung aufweist. Die von Dr.Schorling verwendeten Winddaten entsprechen zudem nicht den vor Ort herrschendenWetterverhältnissen, weshalb sich im Gutachten Dr. Schorling im Süden der Anlage einwesentlich höherer Immissionsbeitrag ergibt.Die von Dr. Schorling angeführten Konzentrationen scheinen völlig überhöht, da beibereits bestehenden Anlagen nicht einmal ansatzweise diese Höhe an Konzentrationenbeobachtet werden konnte. Daraus ergibt sich, dass die von Dr. Schorling berechneten- 172 -


Zusatzimmissionen eine maßlose Überschätzung der zu erwartenden Situationdarstellen.Dr. Wimmer stellt fest, dass im Gutachten Schorling zum Teil gravierende Fehler bzw.Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen erkennbar werden. Dies betrifftinsbesondere die verwendeten meteorologischen Daten und die Annahmen zurLuftschadstoff-Vorbelastung, sowie bei der Modellierung der verkehrsbedingtenLuftschadstoffimmissionen die Digitalisierung von Bebauungsstrukturen, dieAnnahmen zu den im Bereich Heiligenkreuz bestehenden Verkehrssituationen und dieAnnahmen zu den „ non exhaust“ -Emissionen des Straßenverkehrs. Zudem ist dasverwendete Simulationsmodell nicht TA-Luft konform.Zudem kann eine Validität der Berechnungsergebnisse, anders als von Dr. Schorlingbehauptet, aus der Modellevaluierung Linz 2006 nicht nachgewiesen werden.6. Verfahrensbeitritt der Businesspark-Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong>Die Verlängerung der Anschlussbahn steht in einem sachlichen und räumlichenZusammenhang mit dem Vorhaben <strong>RVH</strong>. Sie war daher in das Vorhabeneinzubeziehen, um dem weiten Vorhabensbegriff des UVP-G (§ 2 Abs 2) Rechnung zutragen.Trägerin des Gesamtvorhabens, also einschließlich der Verlängerung derAnschlussbahn, ist die RHV <strong>Reststoffverwertungs</strong> <strong>GmbH</strong>. Es ist aber sinnvoll, wenndie Businesspark-Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong> als Anschlussbahnunternehmen (dieseGesellschaft ist Inhaberin der eisenbahnrechtlichen Konsense im Wirtschaftspark) demVerfahren im Umfang des Bahnprojekts beitritt und diesbezüglich einen (abgeleiteten)UVP-Konsens verliehen erhält. Mit Rechtskraft des Abnahmebescheids wird dereisenbahnrechtliche Konsens auf die Businesspark-Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong> eigenständigübergehen (§ 22 Abs 1 UVP-G).7. Abfallwirtschaftliche und -rechtliche FragestellungenEine große Zahl von Einwänden bezieht sich auf abfallwirtschaftliche undabfallrechtliche Fragestellungen, sodass auch auf diesen Punkt vorab eingegangen wird.Konkret wurde eingewendet, dass verabsäumt worden sei, alternative Standorte für dieAnlage zu untersuchen. Weiters wurde eingewendet, dass die Kapazität der Anlage weitüber dem regionalen Bedarf des Burgenlandes liege, die Anlage daher nur durch dasHeranschaffen großer Abfallmengen überhaupt wirtschaftlich betrieben werden könne.In diesem Zusammenhang werden auch umfängliche Müllimporte, zB aus Süditalienoder aus Osteuropa vermutet bzw befürchtet. Es fehle daher an jeglichem Bedarf füreine Anlage dieser Größenordnung. Schließlich sei es unumgänglich, dass die Herkunftder Abfälle bereits im Genehmigungsverfahren bekannt sei. Andernfalls nämlichkönnten die Umweltauswirkungen der Anlage nicht wirksam geprüft und dieGenehmigungsentscheidung der Behörde daher nicht gesetzesgemäß erfolgen.- 173 -


Dazu im Einzelnen:7.1 Zur Problematik alternativer StandorteDas UVP-G räumt der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert ein, sofern essich nicht um Vorhaben handelt, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignungoder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist (§ 1 Abs 1 Z 4 UVP-G;Umweltsenat 3.8.2002, 3/1999/5-109, 8.3.2007, 9B/2005/8-431, VwGH 18.10.2001,2000/07/0029).Im vorliegenden Fall ergibt sich die fehlende Sinnhaftigkeit der Prüfung alternativerStandorte daraus, dass die Anlage <strong>RVH</strong> ausschließlich der Versorgung derIndustrieanlage der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>, insbesondere auch mit Wärme, dient. Nachder Judikatur des EuGH liegt eine thermische Verwertung von Abfällen dann vor, wenndurch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt wird, als beimVerbrennungsvorgang verbraucht wird und dass ein Teil des bei dieser Verbrennunggewonnenen Energieüberschusses tatsächlich genutzt wird, und zwar entwederunmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form vonElektrizität. Entscheidend ist also der Hauptzweck, nämlich jener, dass die Abfälle füreinen sinnvollen Zweck eingesetzt werden, also andere Materialien ersetzen, die sonstfür diesen Zweck eingesetzt werden müssten und dadurch natürliche Rohstoffquellenerhalten werden. Die Verbrennung von Abfällen stellt daher eineVerwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einensinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung, einzusetzen und dadurch einePrimärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werdenmüssen. Andere Kriterien, wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt derverbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle sind dagegen bei derBeurteilung eines Vorganges als thermische Verwertung nicht von Relevanz (EuGH RsC-228/00 vom 13.2.2003, Kommission/Bundesrepublik Deutschland).Aufgrund des Gebotes der eindeutigen Zuordnung von Maßnahmen entweder zurBeseitigung oder Verwertung (EuGH Rs C-307/00 bis 311/00 vom 27.2.2003) ist daherfestzustellen, dass es sich bei <strong>RVH</strong> um eine Anlage zur thermischen Behandlung nichtgefährlicher Abfälle handelt.Daraus ergibt sich weiters, dass diese Anlage notwendigerweise beim Abnehmer der inihr erzeugten Energie (hier: Anlage der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>) situiert sein muss.Alternative Standorte sind also im Fall der thermischen Verwertung bei gleichzeitiger(ausschließlicher) Versorgungspflicht gegenüber einem Industriebetrieb nichtdenkmöglich.Dies wurde auch im Gutachten Abfalltechnik und Abfallwirtschaft vom 18.6.2008bestätigt. Der ASV Ing. Grath führt dazu Folgendes aus:„Da der Zweck der geplanten Abfallbehandlungsanlage in der energetischen Nutzungder übernommenen Abfälle liegt, ergibt sich die Standortwahl aus der Befriedigung derNachfrage eines bestimmten Energiebedarfs, im gegenständlichen Fall des Strom- undv.a. Prozessdampfbedarfes der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>. Der Standort der geplantenAnlage ist damit durch die Energienachfrage und nicht durch dieEntsorgungsbedürfnisse eines bestimmten Gebietes bestimmt. Die Untersuchung- 174 -


alternativer Standorte ist damit nicht zielführend, weil sie den Zweck der geplantenAnlage grundsätzlich in Frage stellen würde.“ (S 67)Es ist daher nachvollziehbar, dass in der UVE, Fachbeitrag J.4 Abfallwirtschaft,Abfallchemie und THG-Emissionen, die Prüfung von Standortalternativen unterbliebenist und ist dies daher auch im Lichte der anzuwendenden Rechtslage keinGenehmigungshindernis.7.2 Fehlender Bedarf, Überdimensionierung der AnlageZu Recht verweist der Sachverständige Ing. Grath in seinem Gutachten Abfalltechnikund Abfallwirtschaft darauf, dass die Frage nach dem Bedarf eine reine Rechtsfragedarstellt und daher keine fachliche Auseinandersetzung erfolgen kann.Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung keineBedarfsprüfung einschließt (Umweltsenat 3.8.2000, 3/1999/5-109, Zistersdorf,4.1.2005, 9B/2004/8-53, Saalfelden). Dies gilt sowohl bei der Prüfung der sog.Nullvariante als auch bei der Anwendung der Genehmigungskriterien des UVP-G. Aberauch nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen, insbesondere dem AWG 2002, istkeine Bedarfsprüfung vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Mehrzahlvon Erkenntnissen die Dispositionsfreiheit des Betreibers einerAbfallbehandlungsanlage betont. So existiere keine abfallrechtliche Bestimmung,welche vorschreibe, dass nur bestimmte Kombinationen von Abfällen zum Einsatzgelangen dürfen. Auch bestehe bei der Standortwahl keine Bindung an Standorte, die ineinem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen sind (VwGH 15.9.2005, 2003/07/0025).In rechtlicher Hinsicht ist dazu zu ergänzen, dass es sich bei der Anlage <strong>RVH</strong> um keineöffentliche Abfallbehandlungsanlage iSd § 2 Abs 16 Bgld AWG 1993 handelt. Esgelten daher auch nicht die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsplans 1997(Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juni 1997 zum Landes-Abfallwirtschaftsplan 1997, LGBl Nr. 40/1997 idF LGBl Nr. 19/2005). Konkretbedeutet dies, dass für die Anlage keine abfallrechtlichen Bestimmungen über dieHerkunft der thermisch zu behandelnden Abfälle, keine Einzugsbereiche, etc existieren.Zu beachten ist schließlich noch der auf § 2a Bgld Raumplanungsgesetz fußendeLandesraumordnungsplan (Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18.März 1992, mit der ein Landesraumordnungsplan für Maßnahmen, die in erheblichemAusmaß nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lassen, erlassen wird,LGBl 25/1992). Diese Verordnung samt Anlage (Eignungszonen für den PlanungsraumNord und den Planungsraum Süd) ist für die verfahrensgegenständliche Anlage abernicht relevant, weil er sich nur auf Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfällebezieht.Es kann daher der Antragstellerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Anlagemit einer Kapazität von maximal 325.000 t/a an Abfällen am Standort Heiligenkreuz imLafnitztal errichten und betreiben will. Ob damit Überkapazitäten geschaffen werdenbzw die Anlage wirtschaftlich betrieben werden kann oder nicht, ist nicht imgegenständlichen Genehmigungsverfahren zu klären, sondern betrifft ausschließlichwirtschaftliche Belange.- 175 -


7.3 Abfallimporte, Herkunft der AbfälleAuch zu dieser Frage ist festzuhalten, dass weder das UVP-G noch das AWG 2002Bestimmungen kennen, die den Antragsteller verpflichten würden, die Herkunft der zurthermischen Verwertung in der Anlage <strong>RVH</strong> vorgesehenen Abfälle zu benennen bzwsich diesbezüglich im Projekt festzulegen.Es erscheint weiters einleuchtend, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt desGenehmigungsverfahrens gar nicht in der Lage ist, die Herkunft dieser Abfälle genauanzugeben. Dies wird sich aus den Marktbedingungen im Zeitpunkt der Inbetriebnahmeder Anlage ergeben.Für die im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G zu beurteilenden Fragen ist dieHerkunft der Abfälle auch nicht relevant. Das Projekt ist durch die zur Genehmigungbeantragten Abfallarten, die maximale Menge der jährlich eingesetzten Abfälle, die vonden facheinschlägigen Sachverständigen über die Projektfestlegungen hinausvorgenommenen Einschränkungen quantitativer und qualitativer Art betreffendAbfallteilmengen im Rahmen des Gesamtkonsenses und durch die Leistungsfähigkeitder Anlagenausstattung, insbesondere der Rauchgasreinigung dienenden Anlagenteile,ausreichend bestimmt. Es würde für die Vorschreibungen der Behörde daher keinenUnterschied machen, woher die Abfälle stammen. Wesentlich ist die Festlegung desUntersuchungsraumes, insbesondere hinsichtlich Luftschadstoffe, Schall und Verkehrund die fachgerechte und rechtskonforme Ermittlung der Auswirkungen der Anlage indiesem Untersuchungsraum.Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung vonAbfällen verwiesen.7.4 Zurückweisung der Einwendungen infolge VerspätungBereits in der ho. Kundmachung des verfahrensgegenständlichen Antrags/Vorhabensdurch Edikt vom 22. Jänner 2008 wurde ausdrücklich darauf hingeiwesen, dass dieParteien des Verfahrens vom 03.01.2008 bis 13.3.2008 schriftliche Einwendungengegen das Vorhaben zu erheben haben, andernfalls Sie Ihre Parteistellung im Sinne von§ 19 UVP-G 2000 verlieren. Da lt. Poststempel die im Spruch Genannten nichtfristgerecht Einwände erhoben haben, war Ihr Vorbringen als verspätetzurückzuweisen. Sie haben Ihre Parteistellung verloren.7.5 Zu den Anträgen auf Verlegung des Verhandlungsorts sowie Befangenheit7.5.1 Anträge auf Verlegung des VerhandlungsortsSowohl die im Spruch genannten Gemeinden als auch die BIGAS haben Anträge aufVerlegung des Verhandlungsortes an den Projektsstandort gestellt. Ihrer Meinung nachsei dieser nach der Sachlage am zweckmäßigsten, da eine Anreise in das ca. 48 kmentfernte Oberwart nicht zumutbar sei und nur dazu diene, Parteien an der Teilnahmeder Verhandlung abzuhalten.- 176 -


Die wesentlichen Überlegungen für die Auswahl des Verhandlungsortes Oberwartwaren die geeignete Halle mit der entsprechenden technischen Ausrüstung, einerausreichenden Fassungskapazität für Verhandlungsteilnehmer sowie genügendeParkflächen. Die „Messehalle Oberwart“ wurde auch deshalb für die Durchführung dermündlichen Verhandlung gewählt, da sich diese bereits bei vergleichbarenGroßverfahren bewährt hat.Die Behörde hat nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzesdie mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach amzweckmäßigsten erscheint. Ursprünglich war die Verhandlung in Eisenstadt geplant.Die Wahl des Verhandlungsortes hat somit keineswegs mit Bestrebungen hinsichtlichder Reduktion von Teilnehmern zu tun.Laut Mitteilung der Gemeinde Heiligenkreuz i.L. wird die Grenzlandhalle gelegentlichfür Sport- und Tanzveranstaltungen genutzt. Es sind zwar Licht- undKraftstromanschlüsse vorhanden, jedoch fehlen für die Abhaltung einer mündlichenVerhandlung dieser Art und Größe ein entsprechender Internetanschluss und dienotwendige Infrastruktur. Die Grenzlandhalle befindet sich unmittelbar im Wohngebiet(Siedlungsobjekte, Volks- und Musikschule – geringe Anzahl an Parkmöglichkeiten).Aus vorgenannten Gründen erscheint auch aus Sicht der Gemeinde die Abhaltung desUVP-Verfahrens für die <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage (unbekannte Teilnehmeranzahlund technische Ausstattung) in der Grenzlandhalle nicht sinnvoll.7.5.2. BefangenheitZur vorgebrachten Befangenheitsproblematik ist festzuhalten, dass nur einVerwaltungsorgan, nicht aber eine Dienststelle (Behörde) befangen sein kann (VwGH29.1.1968, 1569/66, 23.3.1992, 92/18/0044, 13.4.1993, 90/05/0224, 25.4.2002,2001/07/0161). Der gestellte Befangenheitsantrag geht schon aus diesem Grund insLeere.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Parteien einesVerwaltungsverfahrens kein subjektives Recht haben Verwaltungsorgane abzulehnen.Der im Wesentliche wieder auf Befangenheit lautende Antrag der BIGAS - „aufÜberprüfung von Geschäftsbeziehungen der entscheidenden Organe und der demVerfahren beigezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen zur BEGASAG als 100 % Konzernmutter der antragstellenden Partei <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung<strong>GmbH</strong>“ - der im Übrigen am 07. Jänner 2009, als nach Schluß desErmittlungsverfahrens, zur Post gegeben wurde, ist ebenfalls unter diesem Aspekt zubeurteilen.Des Weiteren ist im Zusamenhang mit den Gutachtern auf deren Sachverständigeneidzu verweisen sowie die damit verbundene strafrechtlich sanktionierbareWahrheitspflicht und, soweit es Amtssachverständige betrifft, deren dienstrechtlicheVerantwortung.- 177 -


III. Erwägungen zu den Genehmigungsvoraussetzungen1. AllgemeinesDie erkennende Behörde hat bei ihrer Entscheidung die Genehmigungsvoraussetzungender im vorliegenden Fall mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften und weiters diein § 17 Abs 2, 4 und 5 UVP-G angeführten weiteren Genehmigungsvoraussetzungenanzuwenden.In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob das Vorhaben dieGenehmigungsvoraussetzungen der in § 17 Abs 1 UVP-G verwiesenen Materiengesetzeeinhält. In einem zweiten Schritt ist, sofern diese Anforderungen nicht bereits durch dieMateriengesetze selbst abgedeckt sind, zu prüfen, ob die Anforderungen des § 17 Abs 2UVP-G erfüllt sind.Ergänzend hat die Behörde § 17 Abs 4 UVP-G anzuwenden, wonach die Ergebnisse derUmweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,Umweltverträglichkeitsgutachten, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnisder Konsultationen nach § 10 UVP-G) in der Entscheidung zu berücksichtigen sind.Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen,Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch fürÜberwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung derNachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheitbeizutragen.Schließlich hat die Behörde auch § 17 Abs 5 UVP-G zu beachten und die nach dieserBestimmung gebotene Gesamtbewertung vorzunehmen.Nachstehende Ausführungen folgen dieser Gliederung des UVP-G.2. Zu den gemäß § 17 Abs 1 UVP-G mitanzuwendenden GenehmigungsvoraussetzungenNachstehende Ausführungen beziehen sich auf den Wirbelschichtkessel(„ Abfallbetrieb“ ).2.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002Bei <strong>RVH</strong> handelt es sich um eine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs 1Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (idF kurz AWG). Die Voraussetzungen des § 37 Abs 2(Ausnahmen von der Genehmigungspflicht) sowie Abs 3 und 4 AWG(Behandlungsanlagen, die dem vereinfachten Verfahren oder dem Anzeigeverfahrenunterliegen) liegen nicht vor.Gemäß § 2 Abs 7 Z 1 AWG ist unter einer Behandlungsanlage eine ortsfesteEinrichtung zu verstehen, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damitunmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehendenAnlagenteile. Von der Gesamtanlage <strong>RVH</strong> unterliegen daher der Wirbelschichtkessel,- 178 -


die Abgasreinigung, die Anlagen zur Energieerzeugung und-ableitung sowie alle Neben- und Außenanlagen der Genehmigungspflicht nach demAWG. Nicht dem AWG unterliegt hingegen der Hilfskessel, da dieser in keinemtechnischen Zusammenhang mit dem Wirbelschichtkessel (dem Abfallbetrieb) steht.Darüber hinaus handelt es sich bei <strong>RVH</strong> um eine IPPC-Anlage gemäß Teil 1 Z 3Anlage 5 AWG (ebenso gemäß Z 1 Punkt 1 Anlage 3 Gewerbeordnung 1994), sodassdie auf IPPC-Behandlungsanlagen anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungenebenfalls anzuwenden sind. Da als IPPC-Behandlungsanlagen nur jene Teile ortsfesterBehandlungsanlagen anzusehen sind, in denen eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1genannte Tätigkeiten und andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischemZusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und dieUmweltverschmutzung haben können (§ 2 Abs 7 Z 3), ist unter der IPPC-Behandlungsanlage <strong>RVH</strong> der Wirbelschichtkessel samt Rauchgasreinigung undEnergieerzeugungsteil sowie jene Neben- und Außenanlagen, die Einfluss aufEmissionen und die Umweltverschmutzung haben können, zu verstehen. Soweit diesnicht zutrifft, fallen die Neben- und Außenanlagen nicht unter das IPPC-Regime (zBdie Energie- und Medienableitung zur Anlage von Lenzing). Der abfallrechtliche IPPC-Anlagenbegriff ist also enger als jener der Behandlungsanlage.Somit sind auf die gegenständliche Anlage zur thermischen Verwertung nichtgefährlicher Abfälle folgende abfallrechtliche Genehmigungsvoraussetzungenanzuwenden:a) Genehmigungsvoraussetzungen nach § 43 Abs 1 AWG und zwingendeBescheidinhalte nach § 47 Abs 1 AWG,b) Genehmigungsvoraussetzungen nach § 43 Abs 3 AWG und zwingendeBescheidinhalte nach § 47 Abs 3 AWG.Hinzu kommen die in § 38 Abs 1, 1a, 2 und 3 AWG verwiesenen gesetzlichenBestimmungen.Dazu im Einzelnen:2.1.1 Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs 1 AWG(Z 1) Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;(Z 3) Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oderin anderer Weise unzumutbar belästigt.Der nichtamtliche Sachverständige für Umweltmedizin kommt in seinem Gutachtenvom Juli 2008 zu dem Ergebnis, dass keine Beeinträchtigung von Leben undGesundheit von Menschen und zwar weder durch direkte noch durch indirekteEinwirkung von Schadstoffen, Lärmimmissionen oder sonstige Noxen erfolgen wird.Die prognostizierte Gesamtimmission an Kumulationsgiften und Karzinogenen ist -auch unter Mitberücksichtigung von Nahrungsketten - aus umwelthygienischer Sicht alsvernachlässigbar gering und medizinisch unbedenklich einzustufen. DieFeinstaubemission des Projekts wird zu keinen messbaren Zunahmen der Immissionenund ihren gesundheitlichen Auswirkungen führen. Der Sachverständige unterstützt im- 179 -


Sinne des Vorsorgeprinzips die Forderung des Sachverständigen für ThermischeVerfahrenstechnik und Geruchsemissionen nach Absenkung des Emissionsgrenzwertes(Halbstundenmittelwert) für PM 10 auf 5 mg/m 3 .Demgemäß kommt es auch zu keinen unzumutbaren Belästigungen von Nachbarn.Auch werden Kirchen, Schulen, Kranken- und Kuranstalten sowie der Betrieb anderer,den öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen nichtbeeinträchtigt. Auch bei Störfällen ist nicht mit nennenswerten Gesundheitsstörungenzu rechnen, diese bleiben auf das Betriebsgelände beschränkt und sind durchPersonalschulungen vermeidbar.Der medizinische Sachverständige führt weiters aus, dass das Schwellenwertkonzeptund die Irrelevanzkriterien sich auch in der medizinischen Beurteilungspraxis bewährthaben und vor allem bei hoher Vorbelastung ein unverzichtbaresBeurteilungsinstrument darstellen. Er führt weiters aus, dass für PM 10 dasSchwellenwertkonzept - ebenso wie bei genotoxischen Spurenstoffen - nicht anwendbarist. Aufgrund der Herabsetzung des PM 10 -Emissionsgrenzwertes(Halbstundenmittelwert) auf 5 mg/m 3 ist jedoch gesichert, dass es zu keinerVerschlechterung der vorgegebenen Situation kommen wird. Der in der UVEdargestellte Einfluss von <strong>RVH</strong> auf Morbidität und Mortalität ist jedenfalls wesentlichgeringer als die natürlichen Veränderungen dieser Gesundheitsindikatoren von Jahr zuJahr.Aufgrund dieser Ausführungen des medizinischen Sachverständigen steht für dieBehörde fest, dass das Vorhaben <strong>RVH</strong> in allen Ausprägungen (Bauphase,Betriebsphase, Auflassung; ebenso bei allfälligen Störfällen) zu keinen Gefährdungendes Lebens und der Gesundheit von Menschen und auch zu keinen unzumutbarenBelästigungen der Nachbarn (sei es auf österreichischer, sei es auf ungarischer Seite)führen wird. Die Zusatzimmissionen bewegen sich im Bereich der Irrelevanz bzw sindbei Feinstaub sehr gering und werden auch hinsichtlich dieses Schadstoffs zu keinerVerschlechterung des Ist-Zustandes führen.Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs 1 Z 1 und 3 AWG liegen also vor.(Z 2) Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technikbegrenzt.Sämtliche Sachverständige haben in ihren Gutachten festgestellt, dass die Anlage <strong>RVH</strong>dem Stand der Technik entspricht. Diesbezüglich wird vor allem auf die GutachtenAbfalltechnik und Abfallwirtschaft, Bautechnik, Brand- und Explosionsschutz,Eisenbahntechnik, Elektrotechnik, Energiewirtschaft, Strahlenschutz, Maschinenbauund Sicherheitstechnik, Schalltechnik, Thermische Verfahrenstechnik undGeruchsemissionen sowie Wasserwirtschaft-Abwasser verwiesen. Von besondererRelevanz sind in diesem Zusammenhang die Gutachten Thermische Verfahrenstechnikund Geruchsemissionen (betreffend die Luftschadstoffemissionen, einschließlichGeruchsemissionen des Wirbelschichtkessels), Maschinenbau und Sicherheitstechnik(betreffend den Hilfskessel, die Siloanlagen, Diesellager und Heizölversorgung sowiesicherheitstechnisch besonders relevante Anlagenteile) und Wasserwirtschaft-Abwasser(betreffend die Abwasseremissionen). In allen diesen Gutachten wird für die jeweilsrelevanten Anlagenteile ausgeführt, dass diese dem Stand der Technik, insbesondere- 180 -


auch den einschlägigen BREF-Dokumenten (Large Combustion Plans und WasteIncineration) entsprechen. Aufgrund dieser übereinstimmenden gutachterlichenAussagen in Verbindung mit den von den einzelnen Sachverständigen zusätzlichvorgeschlagenen und von der Behörde aufgegriffenen Auflagen (1.5, 1.6, 1.8, 1.9, 1.10,1.11, 1.12, 1.14, 1.17, 3.13, 4.5, 7.3, 7.12, 9.3, 9.4, 10.5, 16.1, 16.2, 16.3, 16.12, 16.17,16.18, 16.22, 16.23, 16.26, 18.1, 18.3, 18.4, 18.5, 18.7, 18.11, 18.12, 18.13, 18.14,18.15, 18.16, 18.17, 19.4, 19.5, 19.6, 19.17, 19.18, 19.22) steht somit fest, dass dieBegrenzung der Schadstoffe nach dem Stand der Technik erfolgt, sodass auch dieGenehmigungsvoraussetzung des § 43 Abs 1 Z 2 AWG erfüllt ist.(Z 5) Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nichtgefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßenMinderung des Verkehrswertes zu verstehen.Gegen die Errichtung und den Betrieb von <strong>RVH</strong> wurde eingewendet, dass derTourismus in der Region Schaden nehmen würde und eine erhebliche Wertminderungder Grundstücke im Nah- und Sichtbereich der Leitung eintreten werde. Zu diesemThema hat der Sachverständige für Raumordnung in seinem Gutachten vom 15.5.2008darauf hingewiesen, dass das Vorhaben in einem seit geraumer Zeit bestehenden undgenutzten grenzüberschreitenden Wirtschaftspark realisiert werden soll, wobei dieserWirtschaftspark im Landesentwicklungsprogramm seinen Niederschlag gefunden hat.Auch ist es aus der Sicht des Fachbereiches Raumordnung nicht schlüssignachvollziehbar, dass es durch den Bau der Anlage zu einem Immobilienwertverlustkommt. Im Zusammenhang mit der Therme St. Gotthard verwies der Gutachter darauf,dass die räumliche Situierung des Wirtschaftsparkes 1992 im Rahmen einesEntwicklungskonzepts mit der Stadt St. Gotthard abgestimmt und 1996 ein Masterplanerstellt worden ist. Der Wirtschaftspark Heiligenkreuz liegt westlich großflächigerBetriebsgebietsflächen der Gemeinde St. Gotthard, mit denen funktional einZusammenhang besteht. Weiters verweist der Sachverständige auf einenSiedlungskonstruktionsplan der Stadt St. Gotthard (wiedergegeben in der UVE), ausdem sich ergibt, dass die Stadt St. Gotthard ihre wirtschaftliche Zukunft sowohl in derWeiterentwicklung des Industrieparks als auch in ihrer Rolle als touristisches Zentrum,wie es sich durch die Verwirklichung des Thermalparkprojektes zeigt, sieht. DerSachverständige weist also darauf hin, dass in St. Gotthard eine Parallelentwicklungvorgesehen ist. Ein weiterer Ausbau des Industriestandortes auf österreichischer Seitesteht nicht im Widerspruch zu den geplanten Aktivitäten in St. Gotthard.Darüber hinaus hält der Sachverständige fest, dass die verwertbaren Rückstände aus derAufbereitung der Abfälle und der Verbrennungsrückstände projektgemäß einergeeigneten Verwertung, zB über den Sekundärrohstoffhandel, zugeführt werden und dienicht verwertbaren Rückstände aus der Aufbereitung der Abfälle bzwVerbrennungsrückstände und weiters die Rückstände aus der Rauchgasreinigung einerordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt werden (auf die Ausführungen unter Punkt3.1.10 des Gutachtens Abfalltechnik und Abfallwirtschaft vom 18.6.2008 wird hierverwiesen).Nach dem Gesetz ist unter einer Gefährdung dinglicher Rechte die Möglichkeit einerbloßen Minderung des Verkehrswerts nicht zu verstehen. Dies bedeutet, dass eineEigentumsgefährdung (nur) bei Substanzbedrohung, ferner bei Ausschluss der nach derVerkehrsanschauung bestimmungsgemäßen Nutzung bzw Verwertung gegeben ist (statt- 181 -


vieler: VwGH 30.4.2008, 2005/04/0078).Aufgrund des Gutachtens Raumordnung ist davon auszugehen, dass die Errichtung derAnlage <strong>RVH</strong> keinesfalls zu einer Substanzbedrohung oder zu einem Ausschluss derbestimmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken im Umkreis des Wirtschaftsparksführen wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Wirtschaftspark nunmehr bereitsseit 16 Jahren besteht und sich das Ansiedlungsgeschehen von Betrieben in diesemWirtschaftspark sukzessive erweitert hat. Eine allfällige Wertminderung vonGrundstücken etc wäre also bereits, wenn überhaupt, längst durch die Einrichtung desgrenzüberschreitenden Wirtschaftsparks eingetreten. Es ist aber ebenso denkbar, dassdieser Wirtschaftspark zu einer Attraktivierung der grenzüberschreitendenSiedlungsachse Heiligenkreuz-St. Gotthard geführt hat. Keinesfalls kann auf Basis dervorliegenden Gutachten davon ausgegangen werden, dass eine Eigentumsgefährdungim Sinne dieser Genehmigungsvoraussetzung vorliegt.Somit zeigt sich, dass es durch die Verwirklichung der verfahrensgegenständlichenAnlage zu keiner Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte derNachbarn (auf österreichischer oder ungarischer Seite), kommt. DieGenehmigungsvoraussetzung des § 43 Abs 1 Z 4 AWG ist somit erfüllt.(Z 5) Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfällewerden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nichtvertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.Diesbezüglich hat der Sachverständige für Abfalltechnik und Abfallwirtschaft inseinem Gutachten vom 18.6.2008 ausgeführt, dass eine Trennung der bei derBautätigkeit anfallenden Materialien gemäß Verordnung BGBl 259/1991 vorgesehenist, der Bodenaushub vor Ort zur Geländenivellierung und der Humus verwertet wird.Die sonstigen bei der Errichtung anfallenden Abfälle werden einer externen Verwertungoder Beseitigung zugeführt. Die gewählte Behandlung der bei der Errichtunganfallenden Abfälle entspricht laut Aussage des Sachverständigen dem Stand derTechnik. Zur in diesem Zusammenhang besonders interessierenden Frage derRückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage verweist der Sachverständige aufdas in den Auflagen 1.16-1.18 von ihm vorgeschlagene und von der Behörde zurVorschreibung übernommene Behandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungskonzept fürdie anfallenden Verbrennungs- und Abgasreinigungsrückstände. Ergänzend ist auf dieAuflage 20.6 des Verfassers der Integrativen Gesamtbewertung zu verweisen, die derSachverständige für Abfalltechnik und Abfallwirtschaft als Präzisierung der Auflage1.16 versteht.Somit ist auch die Genehmigungsvoraussetzung des § 43 Abs 1 Z 5 AWG erfüllt.(Z 6) Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Zu den in dieser Bestimmung aufgelisteten öffentlichen Interessen ist auszuführen, dassdurch die projektgemäß vorgesehenen Vorkehrungen und weiters durch dieergänzenden Vorschreibungen im Spruch dieses Bescheides auf die öffentlichenInteressen im hohen Maße Bedacht genommen wird. Zur möglichen Gefährdung derGesundheit der Menschen oder zum Vorliegen unzumutbarer Belästigungen wird aufdas medizinische Gutachten samt Ergänzungsgutachten verwiesen.- 182 -


Was die Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzenoder für den Boden und weiters für die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Bodenbetrifft, wird auf die Fachgutachten Landwirtschaft, Vegetation, Boden, Naturschutz,sowie Forst und Jagd verwiesen. Zur Frage der Verunreinigung der Umwelt über dasunvermeidliche Ausmaß hinaus ist auf sämtliche schutzgutbezogenen Fachgutachten zuverweisen. Mit den Brand- oder Explosionsgefahren befasst sich ein facheinschlägigesGutachten. Gleiches gilt für Geräusche oder Lärm. Das Auftreten oder die Vermehrungvon Krankheitserregern wird im Gutachten Abfalltechnik und Abfallwirtschaftabgehandelt und es wurden Auflagen zur Ungezieferbekämpfung vorgeschrieben(Auflagen 1.20 und 1.21). Eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist imVerfahren nicht hervorgekommen und zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung desOrts- und Landschaftsbildes gibt das Gutachten Landschaft und Erholung Auskunft.Es ist daher davon auszugehen, dass der in § 43 Abs 1 Z 6 AWG verankertenVerpflichtung zur Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen des § 1 Abs3 AWG ausreichend nachgekommen wurde.2.1.2 Zwingende Bescheidinhalte gemäß § 47 Abs 1 AWG(Z 1) Die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren.Der Spruch des gegenständlichen Bescheides enthält die zu behandelnden Abfallarten(Auflage 1.6) und benennt das anwendbare Verfahren (R 1). Mengenbeschränkungenfinden sich in den Auflagen 1.8 und 1.9, die Gesamtmengenbeschränkung gemäßProjekt von 325.000 t/a wurde im Spruch dieses Bescheides festgeschrieben.(Z 2, 3) Technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung derEmissionen; Sicherheitsvorkehrungen.Über die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen hinaus finden sich in zahlreichenAuflagen technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung derEmissionen und Sicherheitsvorkehrungen. Diesbezüglich wird insbesondere auf dieeinschlägigen Auflagen der Sachverständigen aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft,Bautechnik, Brand- und Explosionsschutz, Eisenbahntechnik, Elektrotechnik,Energiewirtschaft, Grundwasserwirtschaft und Hochwasserschutz, Maschinenbau undSicherheitstechnik, Schall/EZG, Thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemissionensowie Wasserwirtschaft-Abwasser verwiesen.Beispielhaft sind die Auflagen 18.1, 18.3, 18.5, 18.8 und 18.16 des Sachverständigenfür Thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemissionen zu nennen, weiters dieAuflagen 13.2, 13.25, 13.28, 13.29 und 13.31 des Sachverständigen für Maschinenbauund Sicherheitstechnik und schließlich die Auflagen 19.17, 19.18 und 19.22 desSachverständigen für Wasserwirtschaft-Abwasser zu nennen, welche die Messung vonSchadstoffen auf dem Luft- und Abwasserpfad zum Inhalt haben, weiters dieVorschreibung von Emissionsgrenzwerten, insbesondere durch die drei genanntenSachverständigen. Bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen ist neben dem Gutachten fürBrand- und Explosionsschutz vor allem auf die einschlägigen Ausführungen desSachverständigen für Thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemissionen zuverweisen. Dieser Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Anlage nicht den- 183 -


Bestimmungen der Richtlinie 96/82 EG zur Beherrschung der Gefahren bei schwerenUnfällen mit gefährlichen Stoffen unterliegt. Der Sachverständige gibt sodann die imProjekt vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Betriebsstörungen wieder undhält diese, insbesondere die Maßnahmen bezüglich des Anfahrens, des Abfahrens sowiedes sicheren Abfahrens der Wirbelschichtanlage bei Betriebsstörungen für ausreichend.Auch der Sachverständige für Maschinenbau und Sicherheitstechnik hat in zahlreichenAuflagen Sicherheitsvorkehrungen gefordert (13.3, 13.5, 13.6, 13.7, 13.8, 13.9, 13.10,13.11, 13.12, 13.15, 13.19, 13.20, 13.21, 13.30, 13.31, 13.32, 13.36, 13.37, 13.43,13.44).(Z 4) Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend dieim Betrieb anfallenden Abfälle.Auch diesbezüglich ist auf die einschlägigen Auflagen, insbesondere auf das in Auflage1.16 vorgeschriebene Behandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungskonzept für dieanfallenden Verbrennungs- und Abgasreinigungsrückstände zu verweisen.(Z 5) Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen fürdie Auflassung der Behandlungsanlage.Auf die Unterbrechung des Anlagenbetriebs und die Auflassung der Anlagen beziehensich ebenfalls entsprechende Auflagen (1.24, 1.25, 13.49, 19.3 und 19.21). In diesemZusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Gutachters für ThermischeVerfahrenstechnik und Geruchsemissionen in seinem Ergänzungsgutachten vom1.10.2008 zu verweisen, worin die Auflage 18.17 modifiziert und eine zusätzlicheAuflage 18.19 vorgeschrieben wurde.Es sind daher im Bescheid entsprechende Vorschreibungen für allfälligeBetriebsunterbrechungen und für vorläufige Maßnahmen im Zusammenhang mit derAuflassung der Behandlungsanlage enthalten.2.1.3 Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs 3 AWG(Z 1) Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegenUmweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand derTechnik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.Die Anlage <strong>RVH</strong> entspricht nach allen Fachgutachten und der IntegrativenGesamtbewertung dem Stand der Technik. Die Emissionen in die Luft, die Abwässerder Kesselanlagen und die Schallemissionen werden nach dem Stand der Technikbegrenzt. Insbesondere der Sachverständige für Thermische Verfahrenstechnik undGeruchsemissionen hat in seinem Gutachten nachgewiesen, dass die vorgeseheneTechnologie und die konkrete Ausführung der Anlage dem BREF-Dokument WasteIncineration entspricht. Dies gilt insbesondere für die Emissionsgrenzwerte(einschließlich Gerüchen) und die vorgesehene Rauchgasreinigung. Dieses BREF-Dokument stellt eine konkrete Darstellung des Standes der Technik dar (§ 2 Abs 8 inVerbindung mit Z 11 Anhang 4 AWG).Auch der Sachverständige für Maschinenbau und Sicherheitstechnik kommthinsichtlich aller von ihm untersuchter Anlagenteile zum Ergebnis der Einhaltung des- 184 -


Standes der Technik. Im Besonderen gilt dies für die Emissionen des Hilfskessels,welche dem BREF-Dokument Large Combustion Plans unterliegen. Gleiches gilt fürdie sonstigen Punktquellen der Anlage (Aufsatzfilter der Siloanlagen, Ableitung vonAbluft aus der Aufbereitungsanlage bei Revisionsstillstand beider Kesselanlagen) undhinsichtlich der Begrenzung der sog. diffusen Emissionen aus dem Anlieferungs-,Lagerungs- und Manipulationsbereich der Anlage für Abfälle, bei der Beförderung unddem Zwischenlagern staubförmiger Rückstände und von Rückständen aus derAbgasbehandlung sowie bei notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten.Auch der Sachverständige für Wasserwirtschaft-Abwasser kommt zu dem Ergebnis,dass die im Zuge der Errichtung und des Betriebs der Anlage vorgesehenenMaßnahmen zum Schutz von Boden und Gewässern dem Stand der Technikentsprechen und einen gesicherten Schutz dieser Umweltmedien gewährleisten. Diesgilt sowohl für den Regelbetrieb als auch für allfällige Betriebsstörungen.Auch die Sachverständigen für Landwirtschaft, Vegetation, Boden, weitersNaturschutz, Forst und Jagd kommen zu dem Ergebnis, dass bereits im Projekt alleerforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Umweltverschmutzungen ergriffenwurden. Hinzu kommen die von diesen Sachverständigen ergänzend vorgeschriebenenAuflagen.Betreffend den Schutz der Umwelt vor radioaktiven Abfällen ist auf die Auflagen desSachverständigen für Strahlenschutz zu verweisen, durch die gesichert ist, dassallfällige radioaktiv belastete Abfälle rechtzeitig detektiert und somit der Anlage nichtzur Behandlung zugeführt werden.(Z 2) Die Energie wird effizient eingesetzt.Diesbezüglich ist auf das Gutachten des Sachverständigen für Energiewirtschaft undStrahlenschutz zu verweisen, der unter Zugrundelegung des BREF-Dokuments WasteIncineration und dem vorliegenden Entwurf einer neuen Abfallrahmenrichtlinie der EUzu dem Ergebnis kommt, dass die geplante Wirbelschichtanlage ausenergiewirtschaftlicher Sicht dem Stand der Technik betreffend effiziente Umwandlungund Nutzung der eingesetzten Energie entspricht (Anmerkung: Zwischenzeitlich ist dieRL bereits in Kraft getreten).Auch beim Hilfskessel wird eine optimale Brennstoffausnutzung erreicht, auch dieserAnlagenteil entspricht dem Stand der Technik.Somit ist davon auszugehen, dass auch dieses Genehmigungskriterium erfüllt ist.(Z 3) Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Umfälle zu verhindern undderen Folgen zu begrenzen.Wie der Sachverständige für Thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemissionenausgeführt hat, sind im Projekt alle erforderlichen Maßnahmen enthalten, um Unfälle zuverhindern und deren Folgen zu begrenzen. Es wurden die wichtigsten Szenarien aufmögliche Betriebsstörungen untersucht und die entsprechenden anlagenbezogenen undorganisatorischen Maßnahmen in das Projekt integriert. Weiters ist auf das GutachtenMaschinenbau und Sicherheitstechnik zu verweisen, wonach sämtliche bau- und- 185 -


anlagentechnische Sicherheitsbestimmungen, Vorkehrungen und Maßnahmeninsgesamt dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen werden um dasErfordernis einer Reihe von Abnahmeprüfungen durch einschlägige Auflagen ergänzt.In diesem Zusammenhang ist weiters auf das Gutachten des Sachverständigen fürBrand- und Explosionsschutz hinzuweisen.Alle genannten Vorkehrungen und Auflagen sind erforderlich, und zwar ungeachtet desUmstandes, dass es sich bei der Anlage nicht um eine solche im Sinne von § 59 AWG(bzw des Abschnitts 8a GewO) handelt.(Z 4) Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung derBehandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und umerforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes derBehandlungsanlage wiederherzustellen.Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 47 Abs 1 Z 5 AWG verwiesen.2.1.4 Zwingende Bescheidinhalte gemäß § 47 Abs 3 AWG(Z 1) Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2, die von derBehandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist diemögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) inein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamtbeizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalenteParameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; dieim Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalentenParameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind dietechnische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und diejeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen.In diesem Zusammenhang ist auf die von den Sachverständigen für ThermischeVerfahrenstechnik und Geruchsemissionen, Maschinenbau und Sicherheitstechnik undWasserwirtschaft-Abwasser vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte zu verweisen.Damit sind sämtliche Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2, soweit sie von derBehandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden, begrenzt.(Z 2) Erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und dieUmsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; derSanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechsMonaten sicherzustellen.Diese Genehmigungsvoraussetzung ist nicht einschlägig, da die Anforderungen der Z 1erfüllt werden.(Z 3) Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich derMessmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information derBehörde).- 186 -


Die Sachverständigen für Thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemissionen,Maschinenbau und Sicherheitstechnik und Wasserwirtschaft-Abwasser haben auch alleerforderlichen Vorschreibungen betreffend die Überwachung der Emissionen, soferndiese nicht bereits im Projekt enthalten oder durch verbindliche Regelwerke vorgegebensind, getätigt. Auf die entsprechenden Auflagen wird daher verwiesen.(Z 4) Erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens.Der Sachverständige für Landwirtschaft, Vegetation und Boden hat entsprechendeBeweissicherungsauflagen vorgeschlagen, die die Behörde übernommen hat (12.1,12.2).(Z 5) Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, dasunbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eineGefahr für die Umwelt verbunden sein könnte.Auch diesbezüglich finden sich - über die detaillierten Festlegungen im Projekthinausgehend - Auflagen aus den Bereichen Thermische Verfahrenstechnik undGeruchsemissionen sowie Maschinenbau und Sicherheitstechnik.(Z 6) Über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweitdies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegtenImmissionsgrenzwertes erforderlich ist.Da im Projektgebiet die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM 10 ) überschritten sind,hat der Sachverständige für Thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemissionen denEmissionsgrenzwert (Halbstundenmittelwert) für Feinstaub auf 5 mg/m 3 herabgesetzt.Der umweltmedizinische Sachverständige hat diese Herabsetzung unterstützt und als imSinne des Vorsorgeprinzips notwendig erachtet. Mit dieser Vorschreibung wird derStand der Technik maximal ausgereizt. Da bei Einhaltung dieses Grenzwertes einemesstechnisch nachweisbare Veränderung der Immissionssituation betreffend PM 10 imProjektgebiet nicht gegeben sein wird, sind aus der Sicht der Behörde weitereMaßnahmen nicht nur nicht erforderlich, sondern auch nicht sinnvoll. Wie derVerwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.9.2008, 2008/05/0009, zurgleichlautenden Bestimmung des § 77a Abs 4 GewO 1994 ausgeführt hat, verhinderteine messtechnisch nicht erfasste Zusatzbelastung eine nachvollziehbareZurechenbarkeit der Immissionen zu den von der bewilligten Anlage ausgehendenEmissionen. Genau dies wäre jedoch Voraussetzung, um geeignete Auflagen zurVerhinderung des Überschreiten eines gemeinschaftsrechtlich festgelegtenImmissionsgrenzwertes vorschreiben zu können (Verweis auf Erkenntnis vom27.3.2007, 2005/06/0255). Es sind daher keine über den Stand der Technikhinausgehenden weiteren Auflagen vorzuschreiben.(Z 7) Erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehendenVerminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.Auch in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Projekt nurirrelevante Zusatzbelastungen mit sich bringen wird. Wie dem Gutachten derSachverständigen für Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen zuentnehmen ist, zeigen die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 9.5.2008- 187 -


vorgelegten Isoliniendarstellungen für die Luftschadstoff-Immissionszusatzbelastungen,dass die Zusatzbelastungen durch die geplante Anlage auf ungarischem Staatsgebietsehr gering sind. Sie bleiben unter dem Kriterium der Irrelevanz. RelevanteAuswirkungen der durch die geplante Anlage verursachten Immissionen beschränkensich daher - sofern überhaupt möglich - auf den Nahbereich der Anlage. Aufungarischem Staatsgebiet sind keine messbaren Veränderungen der Luftgüte zuerwarten. Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen odergrenzüberschreitenden Verschmutzung waren daher nicht erforderlich.2.2 Zu den gemäß § 38 Abs 1a, 3 AWG mitanzuwendenden Materienvorschriften2.2.1 Gewerbeordung 1994Die Anwendung der GewO auf <strong>RVH</strong> ergibt sich daraus, dass die Abfallverbrennungneben der Energieerzeugung einen eigenständigen Betriebszweck darstellt. Dieser istmit dem zweiten Betriebszweck, der Energieerzeugung, untrennbar verbunden; diebeiden Betriebszwecke decken sich jedoch nicht.Aber auch für den reinen Hilfskesselbetrieb ergibt sich die Anwendung der GewOdaraus, dass die Ausnahme für Elektrizitätsunternehmen (§ 2 Abs 1 Z 20 GewO) nichtgreift, da gleichzeitig Dampf erzeugt wird (Dampf ist nicht mit Wärme gleichzusetzen,sodass die Anwendbarkeit des § 74 Abs 5 GewO nicht gegeben ist).Die <strong>RVH</strong> ist daher mit allen Betriebsarten der beiden Kessel dem gewerblichenBetriebsanlagenrecht (§§ 74ff GewO) unterworfen.Zu den Genehmigungsvoraussetzungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist inBezug auf <strong>RVH</strong> Folgendes auszuführen:- Die Voraussetzungen des § 77 Abs 1, 2 GewO sind erfüllt (sie finden sichwortident im AWG, vgl oben).- Die Emissionen von Luftschadstoffen werden nach dem Stand der Technikbegrenzt (§ 77 Abs 3 erster Satz; vgl auch dazu die Ausführungen unter 2.1).- Die Bestimmungen der (u.a.) auf § 10 IG-L gestützten Verordnung desLandeshauptmannes von Burgenland vom 21. Juni 2006, mit der Maßnahmenzur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM 10 nach demImmissionsschutzgesetz-Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog2007), LGBl Nr. 31/2006 idF LGBl Nr. 38/2007, werden eingehalten.Anwendbar ist (ausschließlich) das in § 3 Abs 1 dieser Verordnung verankerteGebot des Einsatzes von Heizöl extra leicht (es ist schon projektgemäß derEinsatz nur dieser Heizölsorte vorgesehen).Schließlich leisten die Emissionen der Anlage (auch) hinsichtlich des LuftschadstoffsPM 10 keinen relevanten Beitrag; die Immissionszunahme bei PM 10 ist nicht messbar(siehe die diesbezüglichen gutachtlichen Ausführungen der Gutachter für ThermischeVerfahrenstechnik und Geruchsemissionen und Umweltmedizin). Daher erfüllt die<strong>RVH</strong> die Voraussetzungen des § 77 Abs 3 Z 1 GewO.- 188 -


Zu den abfallbezogenen Anforderungen (§ 77 Abs 4 GewO) ist auf die einschlägigenAusführungen zu den entsprechenden Anforderungen nach dem AWG zu verweisen.Was die in § 77a Abs 1 und 3 vorgesehenen ergänzenden Anforderungen an den Inhaltvon Genehmigungsbescheiden für IPPC-Anlagen (die <strong>RVH</strong> ist - und zwar hinsichtlichjedes einzelnen der beiden Kessel und daher ebenso als Gesamtanlage - eine IPPC-Anlage gemäß Z 1.1 Anlage 3 GewO) betrifft, ist festzuhalten, dass diese zur Gänzeden korrespondierenden Anforderungen des AWG entsprechen. Auf die Bezughabenden Ausführungen wird verwiesen.Die <strong>RVH</strong> unterliegt nicht dem Abschnitt 8a GewO (§§ 84a ff).2.2.2 Emissionsschutzgesetz für KesselanlagenSowohl der Wirbelschichtkessel als auch der Hilfskessel stellen Dampfkesselanlagendar, wobei die beiden jeweils 98 m hohen Kamine im Abstand von wenigen Meternzueinander situiert sind. Es liegt daher rechtlich eine einzige Dampfkesselanlage vor (§1 Abs 3 zweiter Fall EG-K).Darüber hinaus sind die Kessel jeweils IPPC-Anlagen, da sie mehr als 50 MWBrennstoffwärmeleistung aufweisen (der Wirbelschichtkessel 99 MW, der Hilfskessel85 MW).Die Genehmigungsvoraussetzungen des EG-K sind erfüllt:- Für den Wirbelschichtkessel gelten die Emissionsgrenzwerte derAbfallverbrennungsverordnung (§ 24 Abs 3 EG-K), für den Hilfskessel dieEmissionsgrenzwerte der in § 24 Abs 5 EG-K verwiesenen Bestimmungen(LRV-K - bzw wo strenger - die Großfeuerungsanlagenrichtlinie). Die in diesemBescheid vorgesehenen Emissionsgrenzwerte liegen teilweise deutlich darunter(§ 5 Abs 2 Z 1 EG-K).- Der Immissionsschutz des EG-K (§ 5 Abs 2 Z 2) entspricht jenem der GewOund ist daher ebenso erfüllt wie die Anforderungen gemäß § 5 Abs 2 Z 3 lit aEG-K.- Auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs 3 EG-K sind erfüllt, sieentsprechen nahezu wortgleich den korrespondierenden Bestimmungen desAWG.- Von den in § 8 Abs 2, 3 EG-K normierten Bescheidinhalten sind vorliegend nurjene nach Abs 2 Z 2, 4 und 7 von Bedeutung (die übrigen Ziffern sind bereitsnach dem AWG abgearbeitet). Diese besonderen Bescheidinhalte finden sich imSpruch des gegenständlichen Bescheides.Es kann daher zusammengefasst gesagt werden, dass der Betrieb der beiden Kessel mitdem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen im Einklang steht.- 189 -


2.2.3 ForstgesetzDie <strong>RVH</strong> emittiert sowohl über den Wirbelschichtkessel als auch über den HilfskesselSchwefeloxide und stellt daher eine Anlage dar, die einen Stoff emittiert, derforstschädliche Luftverunreinigungen verursacht (§ 48 Abs 1 lit a ForstG iVm Anhang4 Z 1 lit b Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen). DieAnlage unterliegt daher der Bewilligungspflicht nach den §§ 49 ff ForstG.Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Waldkultur nicht zuerwarten ist. Bei Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Zweiten Forstverordnung istfreilich davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Waldkultur nicht eintritt (§ 51Abs 1 ForstG).Da im gegenständlichen Fall die anlagenbedingte Zusatzimmissionen irrelevant sindbzw die Irrelevanzgrenze bezüglich der Schadstoffe SO 2 und Fluorwasserstoff nur beimKurzzeitwert im Sommer knapp überschritten wird (diese Überschreitungen treten nurauf österreichischer Seite ein, auf ungarischer Seite sind die anlagenbedingtenZusatzimmissionen uneingeschränkt irrelevant), ist mit Sicherheit davon auszugehen,dass eine Gefährdung der Waldkultur nicht eintreten wird. Die Genehmigungsfähigkeitnach dem Forstgesetz für die Anlage <strong>RVH</strong> ist daher gegeben.2.2.4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzGemäß § 93 Abs 1 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzG sind genehmigungspflichtigeBetriebsanlagen im Sinne der GewO von der gemäß § 92 leg cit grundsätzlichbestehenden Bewilligungspflicht für Arbeitsstätten, die infolge der Art derBetriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oderArbeitsverfahren im besonderen Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheitder Arbeitnehmer bewirken können, ausgenommen.Gemäß § 93 Abs 2 leg cit sind allerdings in den in Abs 1 angeführtenGenehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriftenentsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung dererforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nachden Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit undGesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.Im gegenständlichen Fall wurde als Bestandteil des Umweltverträglichkeitsgutachtenseine Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorats, Ing. Karner, eingeholt.Darin werden die für die Sicherheit der Arbeitnehmer relevanten Anlagenbereiche imEinzelnen behandelt und Auflagen zum Schutz der Arbeitnehmer gefordert. Diesewurden im Spruch zur Gänze vorgeschrieben. Weiters schloss sich der Vertreter desArbeitsinspektorats mehreren Auflagenvorschlägen der Sachverständigen für BrandundExplosionsschutz sowie für Maschinenbau und Sicherheitstechnik, fürElektrotechnik und für Bautechnik an. Diese Auflagen wurden gleichfalls zur Gänze imSpruch vorgeschrieben.Vom Vertreter des Arbeitsinspektorats wurde ausdrücklich festgehalten, dass beiEinhaltung der geforderten Auflagen gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage- 190 -


keine Bedenken aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes bestehen.Nicht behandelt wurde von ihm die Anschlussbahn. Diesbezüglich ergibt sich aus demvorgelegten Gutachten von DI Jankl, dessen Richtigkeit vom Amtssachverständigen fürEisenbahnbau und Eisenbahnbetrieb sowie vom Verkehrsarbeitsinspektorat bestätigtwurde, dass die Anlage den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.2.2.5 Wasserrechtsgesetz 1959Das Baugeschehen führt zu keiner Bewilligungspflicht nach dem WRG. Der Eingriff indas Grundwasser im Zuge der Bauführung ist mangels Erschließungsabsicht nicht nach§ 10 Abs 2 WRG bewilligungspflichtig (VwGH 4.12.1979, 1749/79). Die Abpumpungund Einleitung des Grundwassers in die vorhandene Tiefendrainage bedarf keinergesonderten wasserrechtlichen Bewilligung, da dies bereits mit Bescheid der BHJennersdorf vom 15.6.2001, Zl. 09-06-458/2, gegenüber der BescheidinhaberinBusiness-Park Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong> wasserrechtlich konsentiert worden ist.Die beim Betrieb des Wirbelschichtkessels diskontinuierlich und beim Betrieb desHilfskessels kontinuierlich anfallenden Abwässer, die der AEV Kühlsysteme undDampferzeuger unterliegen, sind gemäß § 3 Indirekteinleiterverordnungbewilligungsfrei. Es liegt daher kein Anwendungsfall des § 32b Abs 5 WRG vor,entscheidend ist ausschließlich § 32b Abs 1 WRG (bewilligungsfreieIndirekteinleitung). Die Vorschreibung der Indirekteinleiterbedingungen durch denSachverständigen für Wasserwirtschaft-Abwasser ist aber im Hinblick auf den IPPC-Charakter der <strong>RVH</strong> dessen ungeachtet geboten.Die Einleitung der Fäkalwässer in die Abwasserreinigungsanlage des AWV Jennersdorflöst ebenfalls keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus.Was die Beseitigung der anfallenden Oberflächen- und Niederschlagswässer betrifft, istdiese ebenfalls durch den bereits erwähnten Bescheid der BH Jennersdorf vom15.6.2001, Zl. 09-06-0458/2, abgedeckt (vgl dazu auch die Ausführungen im GutachtenWasserwirtschaft-Abwasser, Pkt 3.1.8).Im Hinblick auf § 38 WRG ist festzustellen, dass der gesamte Wirtschaftsparkaußerhalb des HQ 30 liegt, sodass dieser Bewilligungstatbestand entfällt.Somit verbleibt als bewilligungspflichtiger Tatbestand gemäß § 10 Abs 2 WRG dieGrundwasserentnahme (3 Nutzwasserbrunnen mit einer Maximalentnahme von 4Sekundenlitern). Sie wurde auf 15 Jahre befristet (§ 21 Abs 1 WRG). Es erfolgt eineVerbindung dieses Wasserrechts mit den Brunnenanlagen(§ 22 WRG, Verbindung mit der Betriebsanlage), da die Sonderrechtsfähigkeitaufgrund des Baurechtsvertrages gegeben ist.Der in diesem Zusammenhang vom Sachverständigen für Grundwasserwirtschaft undHochwasserschutz angeordnete Pumpversuch (Ergänzungsgutachten vom 14.10.2008)ist deshalb zulässig, da für die Behörde feststeht, dass ein Rechtseingriff auszuschließenist. Dies ergibt sich aus dem Gutachten dieses Sachverständigen vom 26.6.2008, woriner feststellt, dass im Abstrom der Anlage keine bewilligten Grundwasserentnahmenliegen, die beeinträchtigt werden und Pumpversuche als Ersatz für Berechnungen nicht- 191 -


erforderlich sind. Die Behörde geht daher davon aus, dass der nunmehr zurVorschreibung gelangte Pumpversuch lediglich dazu dient, die fachlichen Zweifel desWasserwirtschaftlichen Planungsorgans an der gutachterlichen Aussage, wonach dieAuswirkungen der geplanten Nutzwasserentnahme gering sind, zu beseitigen. Es liegtdaher kein Beweissicherungsprogramm zur Feststellung einer Rechtsbeeinträchtigungvor, sondern lediglich ein solches zur Verifizierung einer vom Sachverständigenangenommenen Rechtskonformität der Entnahme. DerartigeBeweissicherungsvorschreibungen sind rechtlich zulässig (VwGH 8.7.2004,2004/07/0002, 24.11.2005, 2005/07/0107).2.2.6 RohrleitungsgesetzDie Dampfleitung zur Betriebsanlage der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> erstreckt sich nichtbloß auf die gegenständliche Betriebsstätte und unterliegt daher derGenehmigungspflicht nach dem Rohrleitungsgesetz (§§ 1, 3 Abs 2, 17 leg cit). Die in §1 Abs 1 leg cit normierte Ausnahme für Anlagen zur Beförderung von Wasser ist imFall des Transports von Dampf gleichfalls nicht anzuwenden.Die Genehmigung gemäß § 17 Abs 1 Rohrleitungsgesetz ist zu erteilen, wenn dertechnische Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist; gegebenenfalls sind Auflagen zurVermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen undvon Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft sowie zur Vermeidung vonSachbeschädigungen vorzuschreiben (§ 20 Abs 1, 2 Rohrleitungsgesetz).Aus dem Gutachten des Sachverständigen für Maschinenbau und Sicherheitstechnikergibt sich, dass die Rohrleitungen nach den einschlägigen technischen Normen geplantsind. Die relevanten Verpflichtungen beim Betrieb ergeben sich im Wesentlichen ausunmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften. Bedenken bezüglich des GesundheitsundBelästigungsschutzes sind nicht hervorgekommen.2.2.7 EisenbahngesetzFür die Verlängerung der privaten Anschlussbahn der Business-Park Heiligenkreuz<strong>GmbH</strong> ist eine Bewilligung gemäß § 31 Eisenbahngesetz erforderlich, zumal aufgrundder Nutzung des gegenständlichen Betriebsstandortes mit einer Erhöhung derGesamtleistung dieser Anschlussbahn zu rechnen ist (vgl § 36 Abs 1 Eisenbahngesetz).Ein derartiges Projekt ist nicht von der Verordnung geringfügiger Baumaßnahmen2004, BGBl II 5/2005, erfasst.Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31f Eisenbahngesetz zu erteilen,wenn das Bauvorhaben dem Stand der Technik entspricht und die Interessen von Bund,Ländern und Gemeinden sowie die subjektiv-öffentlichen Rechte der Parteien nichtverletzt. Wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebs keineBedenken bestehen, kann die Behörde, wie im vorliegenden Fall, die Bewilligung zurInbetriebnahme von Eisenbahnanlagen mit der eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungverbinden (§ 34a Z 1 Eisenbahngesetz).Im Gutachten des Sachverständigen für Eisenbahntechnik wird auf der Grundlage deseisenbahnrechtlichen Einreichoperats und des vorgelegten Gutachtens von DI Jankl- 192 -


estätigt, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung derSicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs der Eisenbahn einschließlich derAnforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Bei Einhaltung der vomSachverständigen vorgeschlagenen Auflagen bestehen auch keine Bedenken gegen eineVerbindung der Betriebsbewilligung mit der Baugenehmigung.Bezüglich der sonst berührten öffentlichen Interessen und des Nachbarschutzes ist aufdas gesamte Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung zu verweisen. Hervorzuhebenist, dass es nach den Ergebnissen des umweltmedizinischen Gutachtens auch beiVollbetrieb der Anlage unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenenbahnseitigen Schallschutzmaßnahmen zu keinen Schallpegelzunahmen von > 1 dB, alsozu keinen wahrnehmbaren Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand, kommen wird.2.3 Zu den gemäß § 38 Abs 2 AWG mitanzuwendenden bautechnischen BestimmungenDas Vorhaben umfasst mehrere Bauwerke (Bauten), das sind Anlagen, die mit demBoden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnischeKenntnisse erforderlich sind (§ 2 Abs 1 Bgld BauG). Ferner sind mehrere Gebäude iSd§ 2 Abs 2 Bgld BauG geplant; das sind überdeckte, allseits oder überwiegendumschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. DieseBegriffsbestimmung trifft auf das Bürogebäude, das Portiergebäude, dasBetriebsfeuerwehrgebäude, die Brennstoffannahme und die Wirbelschichtanlage (mitdem eigentlichen Wirbelschichtkessel samt Nebenanlagen sowie dem Hilfskessel undder Abgasreinigung) zu.Soweit diese Anlagen einer Bewilligungspflicht nach abfallrechtlichen Vorschriftenunterliegen, sind sie gemäß § 1 Abs 2 Z 2 Bgld BauG vom Geltungsbereich diesesGesetzes ausgenommen. Es ist allerdings § 38 Abs 2 AWG 2002 zu beachten, wonachim abfallrechtlichen Verfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligenBundeslandes anzuwenden sind und eine baubehördliche Bewilligungspflicht entfällt.Würde man ungeachtet dieses Verweises die bautechnischen Bestimmungen des BgldBauG aufgrund des § 1 Abs 2 Z 2 dieses Gesetzes als nicht anwendbar betrachten, hättedies in einem Fall wie dem vorliegenden zur Folge, dass überhaupt keine Regelungenüber die bautechnischen Anforderungen an eine Abfallbehandlungsanlage bestehen,denn das AWG 2002 selbst und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungenregeln diesen Themenbereich nicht.Daraus folgt, dass die bautechnischen Vorschriften des jeweiligen Landes aufgrund derbundesrechtlichen Vorschrift des § 38 Abs 2 AWG 2002 auf Abfallbehandlungsanlagenauch dann zumindest sinngemäß anzuwenden sind, wenn diese aufgrund der vomLandesgesetzgeber vorgenommenen Abgrenzung des Geltungsbereichs derbaurechtlichen Vorschriften nicht direkt erfasst werden.Somit kommen für den Wirbelschichtkessel („ Abfallbetrieb“ ) die folgendenBestimmungen zur Anwendung:- § 3 Z 3 Bgld BauG, wonach Bauvorhaben dem Stand der Technik, insbesonderebezüglich mechanischer Festigkeit, Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene,Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,- 193 -


Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz entsprechen müssen.- § 7 Bgld BauG, wonach geeignete und dem Stand der Technik entsprechendeBauprodukte zu verwenden sind.- Die Bgld Bauverordnung, LGBl 11/1998 idF LGBl 68/2003 (die BgldBauverordnung 2008, LGBl 63/2008, ist zufolge § 43 Abs 3 nicht anzuwenden,da das gegenständliche Verfahren bereits vor dem 1.7.2008 anhängig gemachtwurde).Bezüglich der Einhaltung der bautechnischen Vorschriften ist auf das Gutachten desSachverständigen für Hochbautechnik und auf die von diesem Sachverständigengeforderten Auflagen, die im Spruch dieses Bescheids vorgeschrieben wurden (3.2,3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.12, 3.14) sowie auf die Auflagen aus dem FachbereichBrand- und Explosionsschutz (4.1 bis 4.9, 4.14, 4.19, 4.21, 4.25, 4.33) zu verweisen.2.4 Zu den gemäß § 38 Abs 1 AWG mitanzuwendenden Materienvorschriften2.4.1 Bgld StarkstromwegegesetzDer Bewilligungspflicht nach § 3 Bgld Starkstromwegegesetz unterliegenelektrische Leitungsanlagen, die sich über eine Betriebsliegenschaft hinaus, aber nichtüber das Landesgebiet hinaus erstrecken (§ 1 Abs 1 leg cit), eine Betriebsspannung vonmehr als 1.000 Volt aufweisen und nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.2 leg. cit. fallen.Der Bewilligungstatbestand ist somit im Hinblick auf die beiden 20 kV-Kabel, die vonder Energieerzeugungsanlage zu den Anlagen der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> führen,anzuwenden, da sich diese auch auf eine benachbarte Liegenschaft erstrecken und unterkeiner der sonstigen Ausnahmetatbestände fallen.Die Bewilligung ist gemäß § 7 Abs 1 Bgld Starkstromwegegesetz zu erteilen, wenn dieelektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse der Versorgung der Bevölkerungoder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In derBewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischeLeitungsanlage diesen Voraussetzungen entspricht. Weiters hat sie eine Abstimmungmit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungenund mit einem umfassenden Katalog öffentlicher Interessen vorzunehmen.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen fürEnergiewirtschaft und Strahlenschutz, dass die geplante Anlage ausenergiewirtschaftlicher Sicht dem Stand der Technik entspricht und Energie effizienteingesetzt, umgewandelt und genutzt wird. Die Errichtung der 20 kV-Leitungen wurdevom Sachverständigen ausdrücklich als erforderlich und zweckmäßig gewertet.Der Sachverständige für Elektrotechnik bestätigte, dass die geplante Ausführung derAnlage bei Einhaltung der von ihm geforderten Auflagen, die zur Gänze vorgeschriebenwurden, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und dem Stand der Technikentspricht.- 194 -


Bezüglich der im starkstromwegerechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden anderenöffentlichen Interessen ist auf die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse zu verweisen,die unter diesem Aspekt keinen Versagungsgrund ergeben haben.2.4.2 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegegesetzDurch das Vorhaben <strong>RVH</strong> wird kein Bewilligungstatbestand gemäß § 5 BgldNaturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990) verwirklicht. Auch ist dasVorhaben nicht von § 7 NG 1990 (Schutz von Feuchtgebieten) umfasst.Bezüglich des Landschaftsschutzgebietes Raab (dieses wurde gleichzeitig zumNaturpark erklärt) ist festzuhalten, dass eine Bewilligungspflicht nur für solcheVorhaben besteht, die in Landschaftsschutzgebieten realisiert werden sollen. DasVorhaben grenzt zwar an das Landschaftsschutzgebiet bzw den Naturpark Raab, wirdjedoch nicht in diesem verwirklicht.Somit verbleibt der mögliche Eingriff in das mit Verordnung der Bgld Landesregierungvom 26. April 2004, LGBl Nr. 37/2007, geschaffene Europaschutzgebiet Lafnitztal.Dieses Gebiet umfasst die Lafnitz von Rudersdorf bis Heiligenkreuz (im Wesentlichendas öffentliche Wassergut) und die im Norden des Businessparks gelegene Flutmulde.Der Sachverständige für Naturschutz hat in seinem Gutachten vom 26.6.2008ausgeführt, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbeitrag J.11Landschaft, Tiere und Lebensräume, enthaltene Naturverträglichkeitserklärung, welchezu dem Schluss kommt, dass sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase keineerheblich negativen Auswirkungen auftreten werden, für das Natura 2000-Gebietnachvollziehbar und zutreffend ist. Die <strong>RVH</strong> als „trockene“ Anlage kann nur währendder Bauphase und unter Umständen im Störfall die angrenzenden Fließgewässerbeeinträchtigen. Es zeigt sich aber, dass durch entsprechende, auf die Bauphasebezügliche Auflagen die Auswirkungen jedenfalls nicht erheblich sein werden. In derBetriebsphase sind wesentliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Störfälle mitwesentlichen schädigenden Auswirkungen sind als sehr unwahrscheinlich einzustufen.Die von der BEWAG zu errichtende 20 kV-Stromleitung zum Umspannwerk Eltendorfwird im Bereich der Querung der Flutmulde an der bestehenden Brücke befestigt undist daher eine Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes durch dieses Bauvorhabenauszuschließen. Zusammengefasst kommt der Amtssachverständige für Naturschutzdaher zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzzweckedes Natura 2000-Gebietes Lafnitztal zu erwarten sind.Dies gilt laut Aussage des Sachverständigen ausdrücklich auch für die Schutzgebieteauf ungarischer Seite, also das Natura 2000-Gebiet Örség, das Ramsargebiet OberesRaabtal, den Örség Nationalpark und den Drei Länder Naturpark Raab-Örség-Goricko.Bezogen auf das NG 1990 bedeutet dies, dass eine Bewilligung gemäß § 22d Abs 1dieses Gesetzes miterteilt werden kann.- 195 -


2.5 Sonstige MateriengesetzeEs zeigt sich, dass - bezogen auf den Abfallbetrieb (Betrieb des Wirbelschichtkessels) -das AWG 2002 und einige der in diesem verwiesenen Materiengesetze zur Anwendungkommen. Bundes- oder Landesgesetze, auf die im AWG 2002 nicht verwiesen wird,sind im vorliegenden Fall nicht (ergänzend) anzuwenden.2.6 HilfskesselBeim Betrieb des Hilfskessels ist das AWG 2002 nicht anwendbar. In diesem Fallerfolgt kein Betrieb des Wirbelschichtkessels und aller für den Abfallbetrieberforderlichen Nebenanlagen (Ausnahme: sog. Inselbetrieb, hier erfolgt einParallelbetrieb der beiden Kessel). Der Hilfskesselbetrieb besteht aus dem Hilfskessel,dem Heizöltank, der Gasversorgung, weiters den Anlagen zur Erzeugung undAuskopplung von Strom und Dampf und der Energie- und Medienleitung zumAbnehmer Lenzing Lyocell <strong>GmbH</strong>.In diesem Fall kommen die unter 2.2.1 bis 2.2.6, 2.4.1 und 2.4.2 angeführtenMaterienvorschriften direkt (dh. nicht über den Verweis im AWG 2002) zurAnwendung. Da der Hilfskessel bei Prüfung des Vorliegens der materiengesetzlichenGenehmigungsvoraussetzungen für den Wirbelschichtkesselbetrieb miteinbezogenwurde, ergeben sich diesbezüglich keine Unterschiede.Aus rechtlicher Sicht ergeben sich beim Hilfskesselbetrieb jedoch folgende Änderungengegenüber dem Abfallbetrieb:2.6.1 Bgld BauordnungAuf den Hilfskesselbetrieb ist das Bgld BauG jedenfalls zur Gänze (dh nicht bloßhinsichtlich der bautechnischen Bestimmungen) anzuwenden.Bezüglich der Einhaltung der bautechnischen Vorschriften ist auch hier auf dasGutachten des Sachverständigen für Hochbautechnik und des Sachverständigen fürBrand- und Explosionsschutz und die von diesen geforderten Auflagen zu verweisen.Auf den Hilfskessel ist § 18 Abs 10 Bgld Baugesetz anzuwenden, wonach dieBaubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen -zu erteilen ist, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die gemäß § 3 diesesGesetzes maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden.Aufgrund des Katalogs öffentlicher Interessen in § 3 Bgld Baugesetz ist - über diezitierte Z 3 hinaus - zunächst zu prüfen, ob das Bauvorhaben demFlächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder denBebauungsrichtlinien entspricht (Z 1).Dies ist im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf die Widmung desBaugrundstücks als Bauland- und Industriegebiet zu bejahen.- 196 -


Auch bezüglich der übrigen öffentlichen Interessen, die nicht bautechnischer Natur sind(Unterbleiben einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbilds,Unterbleiben von Gefährdungen oder das ortsübliche Ausmaß übersteigendenBeeinträchtigungen der Nachbarn, verkehrsmäßige Erschließung und Gewährleistungder Ver- und Entsorgung) ergeben sich auf der Grundlage desUmweltverträglichkeitsgutachtens keine Bedenken.Die Bewilligung nach dem Bgld Baugesetz kann daher für den Hilfskessel und diedamit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile, sofern sie diesem Gesetz überhauptunterliegen, miterteilt werden.2.6.2 EmissionszertifikategesetzGemäß § 4 Emissionszertifikategesetz (EZG) bedürfen Anlagen, in denen in Anhang 1genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und bei denen die in Anhang 1 für dieseTätigkeiten spezifizierten Emissionen entstehen, einer Genehmigung zur Emission vonTreibhausgasen. Der Hilfskessel stellt eine Anlage gemäß Anhang 1 EZG dar, sodassauf diesen § 4 EZG anzuwenden ist. Der Sachverständige für Schalltechnik/EZG führtein seinem Gutachten vom 26.6.2008 aus, dass die nach dieser Bestimmungerforderlichen Angaben vorliegen und daher davon auszugehen ist, dass dieGenehmigungswerberin in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7zu überwachen und darüber gemäß § 8 Bericht zu erstatten.Es ist daher für den Hilfskesselbetrieb die Genehmigung nach § 4 EZG zu erteilen.2.7 Zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 17 Abs 2 UVP-G(Z 1) Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen.Die Erfüllung dieser Voraussetzung wurde bereits im Zusammenhang mit den bisherbehandelten Materiengesetzen (im Besonderen AWG 2002, GewO und EG-K)nachgewiesen.(Z 2) Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten,wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die a) das Lebenoder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechteder Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, b) erhebliche Belastungen der Umwelt durchnachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden,die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zuschädigen, oder c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen imSinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.Die Erfüllung der Anforderungen des gewerberechtlichen Immissionsschutzes wurdebereits im Zusammenhang mit den gleichlautenden Genehmigungsvoraussetzungen desAWG 2002 konstatiert. Erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltigeEinwirkungen sind auszuschließen, da die Emissionen in sämtliche Umweltmediennach dem Stand der Technik begrenzt werden. Wie sich aus den FachgutachtenLandwirtschaft, Vegetation, Boden sowie Naturschutz und Forst und Jagd ergibt, sindauch keine mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen auf diese Schutzgüter zuerwarten. Diese Genehmigungsvoraussetzung ist daher erfüllt.- 197 -


(Z 3) Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder,soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.Auch diese Genehmigungsvoraussetzung wurde bereits im Anwendungsbereich desAWG als erfüllt erkannt.2.8 Zur Berücksichtigungspflicht und zur Verpflichtung, zu einem hohen Schutzniveaufür die Umwelt beizutragen, nach § 17 Abs 4 UVP-GDie Ergebnisse der UVP, insbesondere die projektgemäß vorgesehenenEmissionsvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen, darüber hinaus auch der Inhaltedes Umweltverträglichkeitsgutachtens, dabei insbesondere auch die Bearbeitung derStellungnahmen und Einwendungen durch die Sachverständigen der Behörde, wurdenim gegenständlichen Bescheid berücksichtigt.Auch die Ergebnisse des Verfahrens nach § 10 UVP-G wurden berücksichtigt (vgldiesbezüglich die Ausführungen unter Begründung Pkt II/1).Durch zahlreiche Vorschreibungen wurde sichergestellt, dass der gegenständlicheBescheid zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beiträgt.2.9 Zur Gesamtbewertung nach § 17 Abs 5 UVP-GDie von der Behörde vorgenommene Gesamtbewertung hat ergeben, dass keinAbweisungsgrund gemäß § 17 Abs 5 UVP-G gegeben ist. Dies gilt auch vor demHintergrund des Gutachtens Landschaft und Erholung, welches die Auswirkungen aufdas Schutzgut Landschaft bei Umsetzung der von diesem Sachverständigenvorgeschlagenen Auflagen als mäßig nachteilig, in Teilbereichen aber als hoch, jedochnoch vertretbar qualifiziert.IV. Erwägungen zu den EinwendungenNachstehend wird auf die Einwendungen, die während der öffentlichen Auflage (§ 9 UVP-G),danach in der mündlichen Verhandlung und schließlich im Zuge des ergänzendenParteiengehörs vorgebracht wurden, aus fachlicher und rechtlicher Sicht näher eingegangen.Dabei erfolgt keine durchgehende namentliche Zuordnung zu den einzelnenVerfahrensparteien, eingegangen wird vielmehr auf die Argumente als solche (einenamentliche Zuordnung ist auch nicht erforderlich, Umweltsenat 11.9.2008, 9A/2007/8-170),bei diesen Argumenten wird auf ausgewählte Parteien verwiesen, die diese Argumente (auch)vorgebracht haben. Die Ausführungen sind nach den Fachbereichen desUmweltverträglichkeitgutachtens gegliedert. Innerhalb der Fachbereiche erfolgt eine weitereUntergliederung nach Vorbringen (Einwendungen), die anlässlich der öffentlichen Auflageeingebracht wurden und jenen, die in Folge der mündlichen Verhandlung sachverständig zubeurteilen waren. Sodann erfolgt eine Zuordnung der Vorbringen zu Beweisthemen, imRahmen welcher eine Beantwortung und Bearbeitung aus fachlicher und soweit thematischgeboten, aus rechtlicher Sicht erfolgt. Eine solche thematisch gebündelte Auseinandersetzung- 198 -


mit den Einwendungen (ohne diese jeweils im Detail erneut wiederzugeben) ist zulässig(VwGH-Erkenntnis vom 5.3.1982, 81/08/0016).1. AbfallwirtschaftIn einer Vielzahl von Einwendungen und Stellungnahmen werden abfallwirtschaftliche,abfalltechnische und abfallrechtliche Fragen behandelt. Rechtliche Ausführungen zurProblematik alternativer Standorte, des Bedarfs an der Anlage, der Dimensionierungder Anlage und der Herkunft der Abfälle wurden bereits oben unter Begründung Pkt IISchwerpunktthemen unter Pkt 7. „Abfallwirtschaftliche und -rechtlicheFragestellungen“ behandelt.Mit den in den Einwendungen und Stellungnahmen aufgeworfenen abfalltechnischenund abfallwirtschaftlichen Fragen hat sich der Amtssachverständige fürAbfallwirtschaft in seinem Gutachten fachlich auseinandergesetzt. Diese ausführlicheBehandlung aus fachlicher Sicht behandelt die Einwendungen nach Themenbereichengeordnet.In mehreren Einwendungen wird grundsätzlich die thermische Abfallbehandlung alsungeeignet angesehen und abgelehnt; die Lösung liege in der Abfallvermeidung undstofflichen Verwertung. Weiters wurde der geplante Einsatz von Klärschlamm kritisiertund die Existenz zu bevorzugender alternativer Verwertungsverfahren behauptet. Esliegen auch Einwendungen vor, die sich auf die Eingangskontrolle sowie auf dieSicherstellung, dass ausschließlich die beantragten Abfallarten eingesetzt werden,beziehen. In diesem Zusammenhang wird auch das Fehlen einer Prüfung des Abfallsauf radioaktive Bestandteile bemängelt. Weiters wird ein verstärkter Ungezieferbefallund die Vermehrung von Schadnagern befürchtet. Auch die Freisetzung vonMilzbranderregern wird als Gefahr bei der Übernahme von Gerbereischlämmen geltendgemacht. Schließlich werden unzureichende Angaben über die Entsorgung derVerbrennungs- und Abgasreinigungsrückstände bemängelt, wird die Vorschreibung vonNachsorgemaßnahmen gefordert und kritisiert, dass in den Antragsunterlagen nur eineunzureichende Alternativenprüfung durchgeführt worden sei.Dazu im Einzelnen:1.1 Zu den abfallwirtschaftlichen GrundsätzenDie abfallwirtschaftlichen Grundsätze werden in § 1 Abs 1 desAbfallwirtschaftsgesetzes 2002 festgelegt. Für das gegenständliche Projekt ist -abgesehen davon, dass sich aus den allgemeinen Zielbestimmungen für dieAbfallwirtschaft keine im Einzelfall relevanten Genehmigungsvoraussetzungen ergeben- von Bedeutung, dass im AWG keine Prioritätensetzung zwischen stofflicher undthermischer Verwertung vorgenommen wurde, sodass beide Verfahren als gleichrangigeinzustufen sind. In der gegenständlichen Anlage soll projektgemäß die thermischeVerwertung von nicht gefährlichen Abfällen erfolgen. Daher war vomSachverständigen für Abfallwirtschaft die grundsätzliche Eignung der Abfälle für dasbeantragte Verfahren zu prüfen. Dies wurde mit entsprechender Begründung fachlichbestätigt.- 199 -


Das AWG sieht eine Prüfung vor, ob ein bestimmter Abfall oder eine Abfallart -alternativ zur thermischen Verwertung - auch vermeidbar oder für eine stofflicheVerwertung geeignet wäre. Der Sachverständige hat auch darauf hingewiesen, dasstrotz des Grundsatzes der Abfallvermeidung weiterhin mit steigendenRestabfallmengen zu rechnen ist und dass die thermische Verwertung eine Nutzung desEnergieinhaltes der Abfälle und eine Reduktion des Abfallvolumens um ca. 80-90%ermöglicht, wodurch Ressourcen und Deponievolumen geschont werden. Durch dieNutzung des Energieinhaltes der Abfälle zur Erzeugung von Strom und Wärme(Dampf) für die Produktionsanlage der Lenzing Lyocell <strong>GmbH</strong> werden die Abfälleökologisch und ökonomisch zweckmäßig verwertet (Abfallverwertung).Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die Einwendungen betreffend alternativeAbfallbehandlungsmöglichkeiten zu sehen. Wie vom Sachverständigen dargelegt,ergibt die in Einwendungen angesprochene stoffliche Verwertung nur für einige, imAbfallkatalog der Anlage enthaltene Abfälle, wie zB Spelze, Spelzen- undGetreibestaub, Trester, Schlamm aus der Speisefettproduktion etc einen Sinn. Einegenerelle Aussage, dass die stoffliche Verwertung immer vorteilhaft sei, sei fachlichnicht haltbar. Vielmehr hätten sowohl die stoffliche als auch die thermische Verwertungin Abhängigkeit vom Zweck der Behandlung ihre Berechtigung. Im vorliegenden Fallwurde der Zweck der Behandlung von der Projektwerberin mit „energetischer Nutzung“angegeben. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen für Abfallwirtschaftfachlich nachvollziehbar, da bei der gegenständlichen Anlage der Aspekt derSchadstoffzerstörung nicht im Vordergrund steht und die entstehende Energie effizientdurch Verstromung und Prozessdampfverwertung genutzt wird.Die in den Einwendungen angesprochene mechanisch-biologische Abfallbehandlungstellt eigentlich ein Konditionierungsverfahren dar, mit dem Abfälle für weitereBehandlungsschritte aufbereitet werden. Auch bei diesem Verfahren wird dieheizwertreiche Fraktion der thermischen Verwertung zugeführt.Unter dem Aspekt der Energienutzung existiert daher im vorliegenden Fall neben derthermischen Verwertung kein weiteres vergleichbares Abfallbehandlungsverfahren alsgleichwertige Alternative. Eine generelle Untersuchung unterschiedlicherAbfallbehandlungsverfahren wurde daher in den Antragsunterlagen nicht vorgenommenund ist, wie im Umweltverträglichkeitsgutachten dargelegt, aus fachlicher Sicht auchnicht notwendig.Zur Kritik am geplanten Einsatz von Klärschlamm und der behaupteten Existenz zubevorzugender alternativer Verwertungsverfahren verwies der Sachverständigezutreffend darauf, dass das Burgenländische Bodenschutzgesetz unter „ Klärschlamm“den bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallendenSchlamm verstehe. Durch diese Begriffsbestimmung werden von den beantragtenAbfallarten die Schlüsselnummern 94301, 94302, 94501, 94502, 94802, 94803 und94804 erfasst.Durch die Angabe der Bandbreiten des Wassergehaltes von 60-75% im Projektentsprechend einer Trockensubstanz von 25-40% sei klargestellt, dass nur entwässerterKlärschlamm übernommen werde. Aus dem kommunalen Bereich gebe es einzunehmendes Aufkommen von Klärschlämmen, die nicht direkt oder nachKompostierung in der Landwirtschaft verwendet werden könnten. Auch industrielle- 200 -


Schlämme seien, da sie höhere Schadstoffgehalte aufweisen könnten, für einelandwirtschaftliche Nutzung nicht prädestiniert. Der Einsatz von Schlämmen mit derSchlüsselnummer 94804 sei gemäß Abfallverzeichnisverordnung von derKompostierung ausgeschlossen. Weiters seien Schlämme mit den Schlüsselnummen94802 und 94803 in der Kompostverordnung nicht als zulässige Ausgangsmaterialiengenannt. Der Einsatz dieser Schlämme in einer Biogasanlage sei wegen der schlechtenaneroben Abbaubarkeit von Zellulose und Lignin nicht zielführend. Außerdem wärendie Fermentationsrückstände wiederum ein Entsorgungsproblem. Diese Schlämmewürden daher bevorzugt direkt einer Verbrennung zugeführt.Zusammenfassend stellte der Sachverständige daher in nachvollziehbarer Weise fest,dass der Einsatz von Klärmschlamm in der geplanten Anlage den abfallwirtschaftlichenGrundsätzen entspreche und sonstige verfügbare Behandlungsverfahren ausUmweltschutzgesichtspunkten nicht als vorteilhaft zu bewerten seien. Als einzigesBehandlungsverfahren könne die thermische Abfallbehandlung auch die praktischvollständige Zerstörung von organischen Schadstoffen sicherstellen.Aus der Sicht der Behörde sind die Einwände bezüglich der abfallwirtschaftlichenGrundsätze - soweit rechtlich überhaupt relevant - durch diese Ausführungen desSachverständigen für Abfallwirtschaft zur Gänze widerlegt.1.2 Zur EingangskontrolleIm Projekt, ergänzt durch die Auflagen 1.5 bis 1.14 ist ein System einer angepasstenEingangskontrolle vorgesehen. Dieses stellt, wie vom Sachverständigen dargelegt, denStand der Technik dar. Die durch die Auflagen vorgeschriebene Eingangskontrolleberuht nach dem abfallwirtschaftlichen Gutachten auf folgenden Grundsätzen:- Festlegung, für welche Abfallarten eine Kontrolle der Herkunft und eineSichtkontrolle bei der Übernahme ausreichend ist;- Festlegung, für welche Abfälle die Abfallbeschaffenheit zusätzlich durchSortieranalysen gemäß ÖNORM S 2097-1-4 vom 1.4.2005 festzustellen ist;- Erfordernis von Erstuntersuchungen und Identitätskontrollen gemäß ÖNORM S2110 Ausgabe vom 1.9.2001 durch entsprechende Probenahme und chemischeUntersuchung bei jenen Abfallarten, in denen gefährliche Inhaltsstoffe inrelevanter Menge nicht ausgeschlossen werden können.Ausnahmen von diesem System betreffen nur Anlieferungen in untergeordnetenMengen. Auch in diesen Fällen ist jedoch eine Kontrolle der Übereinstimmung mit denangegebenen Abfallschlüsselnummern und den zulässigen Abfallarten vorgeschrieben.Nach den Ausführungen des Sachverständigen für Abfallwirtschaft ist daherausreichend sichergestellt, dass nur Abfälle zur thermischen Behandlung übernommenwerden, die dem Genehmigungsumfang und den sonstigen bescheidmäßigenFestlegungen entsprechen.Zur Überprüfung der angelieferten Abfälle auf radioaktive Bestandteile wurde vomSachverständigen für Energiewirtschaft und Strahlenschutz die Installationentsprechender Messeinrichtungen bei der Abfallverbrennungsanlage selbst alserforderlich angesehen. Auf die entsprechenden Auflagen 7.3 bis 7.15 wird verwiesen.- 201 -


1.3 Zur Gefahr von Ungezieferbefall und Freisetzung von ErregernVom Sachverständigen für Abfallwirtschaft wurde festgestellt, dass ein verstärkterUngezieferbefall von verschiedenen Faktoren abhänge, wobei ausreichendesNahrungsangebot, Zugänglichkeit zur Nahrung, günstige klimatische Bedingungen undgeeignete Brutstätten als wichtigste Faktoren zu nennen seien. Als Ungeziefer imZusammenhang mit Abfällen seien Ratten, Mäuse, Fliegen und Schaben die amhäufigsten auftretenden Schadtiere.Er wies darauf hin, dass die Staub-, Rechengut- und Schlammlinien geschlosseneSysteme darstellen. Für Ratten und Mäuse sei daher keine Nahrungszugänglichkeitgegeben und stellten diese Systeme keine geeigneten Brutstätten dar. Dies ist aus Sichtder Behörde nachvollziehbar. Weiters wies der Sachverständige aber darauf hin, dassaufgrund der Lagerung und Aufbereitung der Abfälle ein Ungezieferbefall im Bereichder Übernahmestellen nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Im Projekt seienkeine konkreten Maßnahmen zur Ungezieferbekämpfung bzw -minimierungvorgesehen und werde aus fachlicher Sicht die Erarbeitung und Anwendung vonUngezieferbekämpfungsplänen und Reinigungskonzepten als notwendig erachtet. DieseMaßnahmen wurden daher auch durch die Auflagen 20 und 21 vorgeschrieben.Zur befürchteten Freisetzung von Milzbranderregern wurde vom Sachverständigenfestgehalten, dass eine solche Freisetzung über das Verbrennungsabgas desWirbelschichtkessels oder Hilfskessels auszuschließen sei, da bei den vorherrschendenVerbrennungstemperaturen Milzbranderreger und deren Sporenformen abgetötetwürden. Pathogene Keime seien (auch) in den übernommenen Klärschlämmen und imRechengut nicht vollständig auszuschließen. Da die in diesem Bereich abgesaugteAbluft im Wirbelschichtkessel oder im Hilfskessel als Verbrennungsluft eingesetztwerde, sei eine Ausbreitung von Keimen über den Abluftweg bei Normalbetriebauszuschließen. Der Einwand ist daher aus der Sicht der Behörde nachvollziehbarentkräftet.2. ArbeitnehmerschutzDas Arbeitsinspektorat Eisenstadt hat eine mit 26.6.2008 datierte Stellungnahme eingebracht.Die in dieser Stellungnahme vorgeschlagenen Auflagen finden sich im Bescheid unter denPunkten 2.1 bis 2.8. Darüber hinaus wurden die in der Stellungnahme vom 26.6.2008angesprochenen Auflagen im Bescheid auch als Auflagen im Sinne des Arbeitnehmerschutzesvorgeschrieben. Konkret handelt es sich um Auflagen aus den Fachbereichen Bautechnik(Auflagen 3.4, 3.5, 3.8, 3.9 und 3.12), Brand- und Explosionsschutz (Auflagen 4.17, 4.18, 4.22,4.29, 4.34 und 4.35), Elektrotechnik (Auflagen 6.4, 6.7, 6.8 und 6.9) sowie Maschinenbau undSicherheitstechnik (Auflagen 13.1, 13.2, 13.4, 13.5, 13.33, 13.34, 13.43 und 13.44).- 202 -


3. Bautechnik3.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 20003.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007In der Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007 wurde unter Punkt 2.3 (Boden) dieForderung erhoben, wie mit dem Bodenaushub verfahren werden soll bzw. unter Punkt 2.4(Boden), welche Maßnahmen zur Staubreduktion während der Bauphase gesetzt werden.Zu Punkt 2.3 der Ressortstellungnahme wird festgestellt, dass aufgrund eines entsprechendenMängelbehebungsauftrages der Behörde ergänzende Angaben vorgelegt worden sind (EinlageB.3.6 des Technischen Projekts - Materialbilanz, Geräteeinsatz Bauphase; datiert mit10.12.2007). Aus der Materialbilanz ist zu entnehmen, dass das Abhubmaterial desMutterbodens bis zur Wiederaufbringung auf Eigengrund zwischengelagert wird. Gemäß derBeschreibung unter Einlage B.3.6 des Technischen Projekts können sämtlicheAushubmaterialien einschließlich des Retentionsbeckens bzw. des Löschteiches bedenkenlosfür die Geländeaufschüttung der unbebauten Grundstücksflächen verwendet werden. Eswerden keinerlei Aushubmaterialien abtransportiert oder auf dem Bauareal deponiert.Zu Punkt 2.4 der Ressortstellungnahme wird angeführt, dass in den Antragsunterlagen bereitsMaßnahmen vorgesehen sind. Im Auflagenpunkt 3.13 a-h wurden zusätzliche Maßnahmen zurBegrenzung der baubedingten Staubemissionen vorgeschrieben. Aus bautechnischer Sichtwerden diese Maßnahmen für ausreichend erachtet.3.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwaltes vom 21.11.2007 werden keine bautechnischenFragen angesprochen.3.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)3.2.1 Zu den Einwendungen betreffend die KaminstatikDer Einwender Dieter Riemenschneider (3399.doc) kritisiert die angeblich zu geringeSicherheit der Auslegung der Kamine und fordert eine weitere sachverständige Prüfung zurKaminstatik.Dazu ist aus fachlicher Sicht auszuführen, dass im Fachgutachten unter 2.1 ausgeführt wordenist, dass im Hinblick auf die erwartbaren Bauwerkslasten, aufgrund der ausgewertetenAufschlussbohrungen und Bodenschürfe ein geotechnisches Gutachten ausgearbeitet wurde.Basierend auf diesem geotechnischen Gutachten wurde eine Vorstatik für die Kamine erstellt.Daraus ist ersichtlich, dass eine Ausführung mit Flachfundierung mit einer Stahlbetonplatteerfolgen kann. Weiters wurde in Auflage 3.2 vorgeschrieben, dass sämtliche tragenden Teilealler Gebäude und Bauwerke unter Einbeziehung von geotechnischen Gutachten von einembefugten Ziviltechniker statisch zu bemessen sind und von den ausführenden FachfirmenAusführungsbestätigungen vorzulegen sind. Unter Auflagenpunkt 3.3 wurde unter anderem- 203 -


vorgeschrieben, dass die Ausführung der Kaminanlagen von einem Ziviltechniker nachweislichzu überprüfen bzw. zu überwachen ist. Es ist daher eine lückenlose Kontrolle von Beginn derArbeiten bis zur Fertigstellung der Kamine gegeben.Aus bautechnischer Sicht sind die Einreichunterlagen betreffend die Kaminstatik vollständigund plausibel. Es bestehen bei plan- und befundgemäßer Herstellung und Einhaltung derAuflagen gegen die Errichtung der Kaminanlagen keine Einwände.3.2.2 Zur behaupteten Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Einreichunterlagen betreffendMaterialbilanz und GeräteeinsatzDer Einwender Dieter Riemenschneider (3407.doc) bemängelt, dass bei der Berechnung derMaterialbilanz - Geräteeinsatz Bauphase von anderen Werten für den Mutterbodenausgegangen wurde als im geologischen Gutachten.Aus fachlicher Sicht ist festzuhalten, dass diese Einwendung zu Recht erfolgte. In der in denProjektunterlagen in Einlage B 3.6 enthaltenen Materialbilanz wurde tatsächlich von einer zugeringen Humusabhubmenge ausgegangen. Aus diesem Grund wurde die Projektwerberin mitSchreiben der Behörde Zl. 5-N-B 4035/136-2008 vom 5.5.2008 aufgefordert, entsprechendüberarbeitete Unterlagen vorzulegen.Mit Schreiben der Projektwerberin vom 19.5.2008 wurde eine Korrektur der Einlage B 3.6(Materialbilanz, Geräteeinsatz Bauphase) nachgereicht. Die in der Massenbilanz verwendeteMächtigkeit des Humus von 0,20 m wurde aufgrund der vorliegenden 8 Schurf - und 5Bohrergebnisse (lt. geotechnischem Gutachten B 3.5, Seite 11) im Mittel auf 0,38 m revidiert.Die gesamte anfallende Humusmenge beträgt somit 16.700 m 3 anstelle der ursprünglichangenommenen 8.800 m 3 . Die überschüssige Humusmenge von ca. 7.900 m³ soll ab demBeginn der Schotteranlieferungen mit den ursprünglich leeren LKW-Abfahrten abtransportiertwerden.Weiters wurden die exakten mittleren Niveaus der Verkehrsflächen sowie der westlichen undder östlichen Restflächen ermittelt.Aufgrund des vermehrten Humusabhubes wurde vom bautechnischen Sachverständigen eineeigene Vergleichsberechnung mit Humus, Erdaushub und Unterbaumaterial erstellt. Daraus hatsich ergeben, dass aufgrund der Mehrmassen an Humus mit keiner Erhöhung derVerkehrsfrequenz bzw. des Baustellenverkehrs oder einer Änderung des Bauzeitplanes zurechnen ist, da vorgesehen ist, die überschüssige Humusmenge anstelle der bisherigen LKW -Leerfahrten bei der Schotterlieferung abzutransportieren.Weiters wurde festgestellt, dass die in der Einlage B 3.6 (Materialbilanz, Geräteeinsatz-Bauphase) ausgewiesenen Schottermengen äußerst großzügig bemessen wurden, sodass auchbei einem Humusabhub von (im Mittel) 38 cm noch ausreichend Reserven an Schottermaterialfür den Unterbau zur Verfügung stehen.Auch beim Geräteeinsatz wird es durch den Mehraushub an Humus zu keinen nennenswertenÄnderungen kommen, da einerseits das Ausmaß der Erd– und Humusaufschüttung unverändertbleibt und andererseits der kalkulierte Geräteeinsatz, wie aus der nachgereichten Korrektur derMassenbilanz hervorgeht, ausreichend ist.Die nachgereichten Unterlagen werden aus bautechnischer Sicht wie folgt beurteilt: Aufgrundder geänderten Massenbilanz erfolgt eine Erhöhung des Humusumschlages um 7.900 m 3 . Daaber die überschüssige Humusmenge ab dem Beginn der Schotteranlieferungen mit den- 204 -


ursprünglich leeren LKW- Abfahrten abtransportiert wird, ist mit keinen erhöhten Lärm - undLuftschadstoffemissionen zu rechnen. Es ergibt sich auch keine Erhöhung derVerkehrsfrequenz oder nennenswert mehr Baustellenverkehr. Auch beim zeitlichen Ablauf derBautätigkeiten ist mit keinen Änderungen zu rechnen. Laut Bauzeitplan (ABaustelleneinrichtung) sind für die Erdarbeiten insgesamt 17 Wochen veranschlagt, wobeiallein für den Humusabtrag und für die Aufschüttung auf Werksnull 12 Wochen eingeplantwurden. Erfahrungsgemäß ist der zeitliche Rahmen von 17 Wochen für die erforderlichenErdarbeiten als vollkommen ausreichend anzusehen.3.2.3 Zur Kritik an den Angaben in den Einreichunterlagen betreffend Verkehrsaufkommenin der BauphaseDer Einwender Dieter Riemenschneider (3407.doc) bemängelt, dass in den Unterlagenoffenbar nicht bedacht worden sei, dass in der Bauphase Anlieferungsschwerpunkte, zBhinsichtlich Beton, bestünden, die eine starke Belastung durch Baustellenfahrzeuge,insbesondere hinsichtlich Lärm hervorrufen würden.Dazu ist festzuhalten, dass in den Projektunterlagen unter Einlage B.3.6 des TechnischenProjektes und im Fachbeitrag J.2 der UVE eine Materialbilanz samt Angaben über denMaschinen - und Geräteeinsatz in der Bauphase gemäß dem zu Grunde liegenden Bauzeitplanausgearbeitet wurde. Dem zufolge wird die Bauzeit mit insgesamt ca. 26 Monatenveranschlagt. Jene Woche, welche den höchsten Bauverkehr aufweisen wird, ist infolge derErdarbeiten und der Bewerkstelligung der Baustelleneinrichtung in der Anfangsphase derProjektrealisierung zu erwarten. An diesen Angaben hat sich auf Grund der von derProjektwerberin mit Schreiben vom 19.5.2008 vorgelegten überarbeiteten Unterlagen nichtsWesentliches geändert.Ausgegangen wird an Spitzentagen von 392 LKW-Fahrten (170 LKW-Einfachfahrten plus15 % Sicherheitsaufschlag). Diese Angaben sind insofern als großzügig bemessen anzusehen,als laut bautechnischer Planung das anfallende Erdmaterial auf dem Gelände der <strong>RVH</strong> zurWiederauffüllung und Geländeanpassung verwendet werden soll bzw. die Mehrmassen anHumus anstelle der LKW - Leerfahrten bei der Schotteranlieferung abtransportiert werdenkönnen. Während 4 einzelner Kalenderwochen, in denen möglicherweise Betonierungsarbeitenrund um die Uhr von Montag bis Sonntag stattfinden, resultieren ca. 45 LKW-Betontransportein 24 Stunden. Die Fahrfrequenz bei den Betonierarbeiten ist somit deutlich geringer als jenebei den Arbeiten zu Baubeginn bei den Erdarbeiten und der Baustelleneinrichtung.Die Angaben in den Projektunterlagen zum Verkehrsaufkommen in der Bauphase sind ausbautechnischer Sicht vollständig, nachvollziehbar und plausibel.3.2.4 Zum Vorwurf der mangelhaften und unvollständigen Darstellung des Vorhabens in denUnterlagena) Die Einwendung von Mag. Christiane Brunner (4501.doc), die Stellungnahme der „DieGrünen“ und „Unabhängigen Jennersdorf“ (5558.doc) und vergleichbareEinwendungen bemängeln, dass in den Plänen verabsäumt worden sei, die beidenKamine in ihrem vollen Ausmaß darzustellen; auch andere Pläne seien mangelhaft undunvollständig.- 205 -


Dazu ist festzuhalten, dass die Grundrisse, Ansichten und Querschnitte dereingereichten Planunterlagen im Maßstab 1:100 erstellt wurden. Diese Darstellungentspricht den Erfordernissen des § 18 Bgld. Baugesetz und den Bestimmungen derÖNORM A 6240.Die Kaminanlage weist eine Höhe von 98 m auf und ist höhenmäßig von ± 0,00 bis ca.+74,00 in den Ansichtsplänen dargestellt. Die Wirbelschichtanlage weist eine kotierteHöhe von +56,30 m auf. Es ist jedoch in der Praxis nicht unüblich, bestimmte Bauteileoder Bauwerke wie Einfriedung, Sendemaste, Strommaste oder Kaminanlagen und dgl.,die sich konstant verlaufend über größere Ausmaße erstrecken, ansichtsmäßig nicht invollem Ausmaß darzustellen, wenn dabei die Vorstellung des Gesamtbildes nichtverloren geht. Aus bautechnischer Sicht ist es nicht erforderlich, die gesamteKaminhöhe (also auch die fehlenden 24 m) planlich darzustellen, da dies für diebautechnische Beurteilung nicht relevant ist.Zum Einwand, auch bei den anderen Plänen sind mangelhafte und unvollständigeUnterlagen zur Einreichung gelangt, wird ausgeführt, dass hier mangels konkreterAngaben keine Aussagen getroffen werden können.b) Auch der Burgenländische Umweltanwalt (5559.doc) kritisiert, dass in denProjektunterlagen sowohl textlich als auch grafisch eindeutige Zahlenwerte zurDimension der geplanten Anlagengebäude fehlen würden. Dies sei aber erforderlich,um die Wirkung des Vorhabens auf das Landschaftsbild nachvollziehbar beurteilen zukönnen. Es würden auch die nach dem Stand der Technik üblichen 3D Angaben fehlen.Dazu ist festzuhalten, dass die Planunterlagen der einzelnen Objekte der <strong>RVH</strong> ausGrundrissen aller Geschoße, aus den für die Erkennung räumlicher Zusammenhängenotwendigen Schnitten, aus den sichtbar bleibenden Ansichten der Objekte und denLageplänen bzw. Außenanlagenplänen, die auch den unmittelbaren Umgebungsbereicherfassen, bestehen.Für die Beurteilung der Projektunterlagen aus bautechnischer Sicht ist es auch nichterforderlich, sämtliche vorhandenen Gebäude des Business Park Heiligenkreuz planlichdarzustellen.Die Angaben in den Einreichunterlagen insbesondere die eingereichten Pläne sind bisauf die fehlende tabellarische Zusammenstellung der bebauten Fläche und desumbauten Raumes der einzelnen Objekte aus fachlicher Sicht als vollständig anzusehenund sind nach erfolgter Prüfung plausibel. Eine derartige Zusammenstellung wurde aufGrund des Schreibens der Behörde Zl. 5-N-B 4035/136-2008 vom 5.5.2008 von derProjektwerberin mit Schreiben vom 19.5.2008 nachgereicht.3.2.5 Zur Einwendung, wonach unklar sei, welche Belastungen der Erdoberfläche durch dieAnlage zu erwarten seienDiese Einwendung von Greenpeace Ungarn, Direktor Csaba Mezei (5557.doc) ist nichtnachvollziehbar. Die Diktion - „ Belastungen der Erdoberfläche“ - ist nach demSprachverständnis des Amtssachverständigen für Bautechnik unüblich und unklar, weswegeneine Beantwortung dieser Frage aus bautechnischer Sicht nicht möglich ist. Falls hier die Frageder Standsicherheit der baulichen Anlagen auf Grund der vorherrschenden Bodenverhältnissegemeint ist, wird auf die bereits erfolgte Stellungnahme zu 3399.doc verwiesen.- 206 -


3.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)3.3.1 Zur Feinstaubbelastung benachbarter Grundstücke in der ErrichtungsphaseDer Verein PRONAS bemängelt, dass eine detaillierte Beschreibung der Feinstaubbelastung inder Bauphase fehle.Dazu ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass die Staubentwicklung auf dem Bauarealwährend der Errichtungsphase im Wesentlichen durch die Aufwirbelung durchFahrbewegungen, durch Transporte auf Baupisten, durch den Einsatz von Baugeräten, durchdie Materialaufbereitung und Manipulation etc. und nicht zuletzt durch Winderosionenhervorgerufen wird.Als Maßnahmen zur Feinstaubreduktion während der Errichtungsphase wurden bereits imProjekt unter Fachbeitrag J 6 Verkehr der UVE vorgesehen, dass in der Phase der Erdarbeitenam Projektstandort darauf geachtet wird, dass eine Verschmutzung der öffentlichen Straßenund Staubverfrachtungen beim Transport vermieden werden (Fahrzeugreinigung bei Verlassendes Baustellenbereiches) und ein Abdecken bzw. Befeuchten des Materials erfolgt.Aufgrund des Schreibens der Behörde vom 20.3.2008, Zl. 5-N-B4035/105-2008, wurde vonder Projektwerberin mit Schreiben vom 2.4.2008 unter Punkt 7 erklärt, dass in der Bauphaseauf den betriebseigenen Flächen eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h gelten wird.Die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung wird durch Aufstellen von Schildern unddurch entsprechende Instruktion der beauftragten Unternehmen gewährleistet.Für das gegenständliche Gutachten wurde als Beurteilungsgrundlage zur Bestimmung desStandes der Technik die Richtlinie „ Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft)“ vom1.Sept. 2002 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft der Schweiz (BUWAL)herangezogen.Im Bescheid wurden unter Auflage 3.13 a - h Maßnahmen zur Staubminderung während derErrichtungsphase als Auflagen vorgeschrieben. Damit kann die Feinstaubbelastungausreichend reduziert werden und sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen durchStaubentwicklungen in der Bauphase zu erwarten.3.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung3.4.1 Zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf und des Dipl. Ing. DieterRiemenschneidera) BetonanlieferungenZur behaupteten Divergenz zwischen den Angaben in der UVE betreffend Betontransporte undden einschlägigen Ausführungen im bautechnischen Gutachten ist auszuführen, dass in derdem Technischen Projekt angeschlossenen Material- und Gerätebilanz (Einlage B.3.6Materialbilanz, Geräteeinsatz Bauphase der Projektunterlagen, datiert mit 10.12.2007)Bauphasen und Tätigkeiten aufgelistet sind. Zu jeder Tätigkeit gibt es eineMaschinenaufstellung. Angaben zu den Betonlieferungen werden in dieser Unterlage nur fürdie Bauarbeiten der Wirbelschichtanlage gemacht, und zwar 2.900 m 3 Beton insgesamtentsprechend 484 Fahrten in 35 Wochen, 14 Fahrten pro Woche bzw. 3 Fahrten pro Tag. DieseAngaben stellen offensichtlich nur – bezogen auf den Tag etwas aufgewertete –Durchschnittsangaben dar.- 207 -


Im tatsächlichen Baugeschehen erfolgt die Betonanlieferung aber nicht kontinuierlich, sondernkonzentriert in einzelnen Herstellungsphasen, in denen größere aus Beton bestehendeBauwerksteile hergestellt werden. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang die zeitlicheÜberlappung der Bauherstellung des Wirbelschichtgebäudes mit jenem der Brennstoffannahmezu berücksichtigen. Das Gebäude der Brennstoffannahme wird zwar aus Betonfertigteilenerrichtet, jedoch sind auch hier Betonanlieferungen erforderlich, die zeitlich mit jenen für dieHerstellung des Wirbelschichtgebäudes zusammenfallen können. Die Beton-Transportfrequenzen werden damit an einzelnen Tagen erheblich höher sein, als in der EinlageB.3.6 des Technischen Projekts für die Errichtung des Wirbelschichtgebäudes angegebenwurde.In der Umweltverträglichkeitserklärung werden deshalb zutreffender Weise für die maximaletägliche Häufigkeit von Betontransporten wesentliche höhere Werte angenommen, als in derEinlage B.3.6 des Technischen Projekts. Im Fachbeitrag J.6 Verkehr derUmweltverträglichkeitserkärung, Seite 31 f. wird dazu folgendes ausgeführt (ähnlich auch imFachbeitrag J.1 UVE – Zusammenfassung, Seite 51):Am Spitzentag werden voraussichtlich 170 LKW zufahren. Unter Beachtung des oa.Sicherheitsaufschlages von 15 % ist daher von 196 LKW, das sind 392 LKW-Fahrten,am Spitzentag auszugehen.Während 4 einzelner Kalenderwochen, in denen möglicherweise Betonierarbeiten rundum die Uhr von Montag bis Sonntag nötig sind, resultieren ca. 45 LKW-Betontransporte in 24 Stunden, davon 6 im Zeitraum 19:00 bis 22:00 Uhr und 12 imZeitraum 22:00 bis 6:00 Uhr. Die in der Nacht bzw. an Samstagen und Sonntagendurchgeführten Fahrten ersetzen Fahrten während der Normalarbeitszeit. Somit erhöhtsich das Gesamtverkehrsaufkommen nicht.Die Angaben in der Einlage B.3.6 Materialbilanz, Geräteeinsatz Bauphase derProjektunterlagen (3 Betonlieferungen pro Tag für die Errichtung der Wirbelschichtanlage,offensichtlich zu verstehen als etwas erhöhter Durchschnittswert) stehen damit nicht imWiderspruch mit den Angaben im Fachgutachten Verkehr (45 LKW- Betontransporte in 24Stunden als Maximalwert für die gesamte Baustelle).b) Materialbilanz BauphaseHier wird bemängelt, dass in der Materialbilanz 38 cm Humusabtrag zugrunde gelegt wurde,die Angabe für das Mittel jedoch 40 cm betrage. Dies mache wiederum zusätzliche ca. 88LKW-Fahrten erforderlich.Dazu ist aus gutachterlicher Sicht festzuhalten, dass aufgrund der durchgeführten 5Aufschlussbohrungen und 8 Bodenschurfe eine mittlere Humusabhubstärke von 38 cmerrechnet wurde. Von genau diesem Wert wurde in der aufgrund des behördlichenMängelbehebungsauftrages vom 5.5.2008, Zl. Zl. 5-N-B4035/136-2008, von Seiten derProjektwerberin mit Schreiben vom 19.5.2008 vorgelegten korrigierten Einlage B 3.6Materialbilanz, Gerätetechnik Bauphase des Technischen Projekts (datiert mit 16.5.2008)ausgegangen.Die Angabe von 0,40 m stammt aus der Einlage B.3.5 Geotechnisches Gutachten derProjektunterlagen, Seite 12. In dieser Unterlage wurden alle Schurfergebnisse auf 0,1 mgerundet angegeben (vgl. Seite 8 f. der Einlage B.3.5). Im geotechnischen Gutachten wurdenkeine Angaben in cm gemacht. Aufgrund der offensichtlich durchgeführten Rundung der- 208 -


Angaben im geotechnischen Gutachten besteht kein Widerspruch zwischen den Angaben 0,40m (geotechnisches Gutachten) und 38 cm (Einlage B 3.6 vom 16.5.2008). Im Übrigen würdeeine Differenz von 2 cm bei der Angabe der Humusmächtigkeit innerhalb der Ungenauigkeitjeder Messung bzw. Berechnung einer mittleren Humusstärke liegen.c) Maschineneinsatz BauphaseHier wird bemängelt, dass ungeachtet der doppelten Menge abzuführenden Erdreichs keineÄnderung bei Arbeitszeit und Geräteeinsatz eintreten solle. Auch unter diesem Aspekt müsstendie Zahlen und Berechnungen in der UVE überarbeitet werden.Dazu ist aus gutachterlicher Sicht festzuhalten, dass der gesamte Humusabtrag lt. korrigierterMaterialbilanz (Einlage B 3.6 Materialbilanz, Gerätetechnik Bauphase des TechnischenProjekts, datiert mit 16.5.2008) 16.700 m³ beträgt. Von dieser Menge sollen ca. 8.800 m³ fürdie Aufschüttung verbleibender Restflächen auf den Grundstücken Nr. 1150/14 und 1150/15verwendet werden. Die verbleibende Menge von ca. 7.900 m³ sollte nach den Angaben in denvon der Projektwerberin mit Schreiben vom 19.5.2008 übermittelten Unterlagen im Zuge derSchotterlieferungen „ mit den bisherigen leeren LKW Abfahrten abtransportiert“ werden. „Diegemäß Massenbilanz notwendigen Schottermengen von ca. 22.800 m³ sind für den Abtransportder überschüssigen Humusmenge von ca. 10.300 m³ (ca. 7.900 m³ mit 30 % Auflockerung)ausreichend.“Nach der Fertigstellung des bautechnischen Fachgutachtens wurde vom nichtamtlichenSachverständigen für Landschaft und Erholung in dessen Fachgutachten die Errichtung vonSichtschutzdämmen gefordert und mit folgender Auflage seines Gutachtens konkretisiert:1. Es sind am nördlichen und westlichen Rand der Anlage entsprechend den Vorgabengemäß nachstehender Abbildung 21 Dammschüttungen herzustellen, wobei alsDammbaumaterial entsprechend den nachstehend genannten Randbedingungen das beider Errichtung der Anlage anfallende Überschussmaterial der Aushubes bzw. desHumusabtrages zu verwenden ist.Damit entfällt der von Projektwerberseite angenommene Abtransport von überschüssigemHumus bzw. Mutterbodenaushub zur Gänze. Da dieser Umstand lediglich – wenn überhaupt –Auswirkungen auf das Transportgeschehen (projektbedingte Verkehrserzeugung auföffentlichen Straßen) hat, bestand aus bautechnischer Sicht kein Anlass für eine Aktualisierungdes Fachgutachtens.Der Zeitaufwand (und damit der Maschineneinsatz) für die Verladung von überschüssigemHumus auf LKW mittels Radlader ist als ähnlich hoch einzuschätzen wie für das Verschiebenzum Zweck der Dammherstellung mittels Schubraupe bzw. Bagger. Es ist davon auszugehen,dass kein nennenswerter Unterschied bei den Einsatzzeiten der Baumaschinen zwischen denFällen a) Abschieben – Zwischenlagern – Wiederaufnehmen - Aufbringen und Planie, b)Abschieben – Zwischenlagern – Wiederaufnehmen – Verladen und Abtransportieren und c)Abschieben – Dammschüttung errichten gegeben ist, bzw. die Variante c sogar die günstigereVariante in Hinsicht auf den Geräteeinsatz darstellt. Der in der UVE zu Grunde gelegteGeräteeinsatz ist somit plausibel und nachvollziehbar.- 209 -


4. Brandschutz4.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 20004.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007In der Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007 werden keine brand- undexplosionsschutztechnischen Belange angesprochen.4.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11. 2007 werden keine brand- undexplosionsschutztechnischen Belange angesprochen.4.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)4.2.1 Zur Frage, ob die vorgesehenen bzw. verfügbaren Feuerwehrkapazitäten zurBekämpfung des absehbar größten Brandereignisses in der geplanten Anlage ausreichenZur Einwendung von Franz Hafner (3408.doc):In allen Publikationen hat der Betreiber von bis zu 100 Arbeitsplätzen - die neuhinzukommen - gesprochen. Konkret wurde die Zahl 100 während derBürgerversammlung am Schlößlberg von den Vertretern des Betreibers genannt. In denAntragsunterlagen werden nur 31 Mitarbeiter aufgeführt. Die im Brandschutz Kapitelerwähnten 6 Feuerwehrleute sind auch nicht aufgeführt.Geht der Betreiber (insgeheim) davon aus, daß im Brandfalle, der ja in einer halbenStunde schon vorbei sein soll, die Feuerwehren der umliegenden Ortschaften vonDeutsch Minihof, Wallendorf und Heiligenkreuz den Brand löschen? Diese sind dafürgar nicht ausgerüstet und außerdem in der Personenzahl -durch Pendlertätigkeiten -gar nicht in der Lage so einen riesigen, gefährlichen Komplex abzudecken.Aus brandschutztechnischer Sicht ist davon auszugehen, dass in der geplanten Anlage eineBetriebsfeuerwehr mit einer Mannschaftsstärke von 10 Mann und einerMindestmannschaftsstärke von 1 + 6 Mann eingerichtet wird (siehe 2.22 des Fachgutachtens).In den Zeiträumen, wo die eigene Betriebsfeuerwehr die Mindesteinsatzstärke von 7 Mannnicht aufbringt (Nachtschicht, Sonn- und Feiertage), wird diese durch 3 Mitglieder der BTFLenzing verstärkt.Die Aufgaben, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausbildung und dieerforderlichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß den ÖBFV Richtlinien sind in denAuflagenpunkten 4.37 bis 4.39 im Detail vorgegeben. Gemäß den angewendeten Richtlinienhat die erforderliche Betriebsfeuerwehr innerhalb von 10 Minuten 20 % des erforderlichenmaximalen Löschmittelbedarfs sowie nach 20 Minuten 60 % des erforderlichen maximalenLöschwasserbedarfs aufzubringen.- 210 -


Die erforderliche Löschwassermenge für die ersten 10 Minuten beträgt gemäß TRVB F 137 fürden Anlagenteil mit der voraussichtlich höchsten Brandlast – Reststofflager – 710 l/min. Dietaktische Löschleistung einer Gruppe (Betriebsfeuerfeuer mit Löschfahrzeug oderTragkraftspritzenanhänger) beträgt 500 l/min. Bei Einsatz einer Tanklöschgruppe (1 + 6 Mann)entspricht diese jedoch einer Löschleistung von zwei Löschgruppen (1.000 l/min.).Ein Vollbrand des Reststofflagers in einem Ausmaß von ca. 820 m² ist aufgrund dervorgesehenen brandschutztechnischen Einrichtungen, wie z.B. der automatischenÜberwachung mittels CO-Warnanlage, Brandmeldeanlage und deren Weiterleitung an dieständig besetzte Stelle (Warte) bzw. der fix installierten Löschanlagen und der im Werk ständigbesetzten und ausgerüsteten Betriebsfeuerwehr aufgrund der raschen Detektion und der aktivenBrandbekämpfungsmaßnahmen aus brandschutztechnischer Sicht hintanzuhalten. Durch dieBrandfrüherkennung wird der Brand bereits in der Entstehungsphase detektiert und somitdurch die Betriebsfeuerwehr und die fix installierten Löschanlagen bekämpft.4.2.2 Zusätzliche Installation einer InfrarotkameraDer Burgenländische Umweltanwalt (5559.doc) fordert die Installierung einer schwenkbarenInfrarotkamera als Auflagenvorschlag, um insbesondere das Entstehen von Entzündungen zuvermeiden.Aus fachlicher Sicht ist zu bemerken, dass zusätzlich zu den brandschutztechnischenEinrichtungen, wie Brandmeldeanlage (Rauchansaugsystem und Flammenmelder),Schaumlöschanlage und der ständig einsatzbereiten Betriebsfeuerwehr imFertigbrennstofflager zusätzlich CO-Warngeräte sowie Temperaturüberwachungen eingesetztwerden.Gemäß Abhandlung des Lebensministeriums – Anforderungen an die Zwischenlagerung vonheizwertreichen Abfällen – ist für die Brandfrüherkennung bei der Lagerung in Gebäuden eineKombination zwischen Flammenmelder (verdeckte und offene Brände können damit raschdetektiert werden) und Rauchansaugsystem als Stand der Technik anzusehen.Infrarotkameras gestatten nur eine Messung der Temperaturverteilung an der Oberfläche einerAbfallschüttung. Selbsterwärmungs- bzw. Selbstzersetzungsvorgänge im Inneren derSchüttung können damit in bestimmten Fällen nicht rechtzeitig detektiert werden. Daher kannder Forderung des Umweltanwalts nicht näher getreten werden.4.2.3 Zur angeblichen Widersprüchlichkeit der Angaben in den Einreichunterlagen zurKohlelagerung (Differenz bei den gelagerten Kohlemengen)Herr Dieter Riemenschneider (3399.doc) bringt folgende Einwendung vor:Wenn man Tabelle 2-1: Stoffe und Stoffgemische in der Anlage mit der Berechnung desKohlevorlagesilos aus dem Kapitel Brandschutzkonzept vergleicht, so stellt man fest,dass da zwei verschiedene Silos vorhanden sein müssen. Eins für Brandschutzkonzeptund eins für die Lagerung , welches doppelt so groß ist. Wir fordern korrekteAnnahmen und die dann auch konsequent in den Berechnungen zu benutzen. Imvorliegenden Fall verlangen wir eine Anpassung des Brandschutzkonzeptes an dietatsächlichen Begebenheiten.- 211 -


Dazu ist aus fachlicher Sicht Folgendes festzustellen: Die Anlieferung und Lagerung desHilfsbrennstoffes Kohle kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen in drei Bereiche aufgeteiltwerden:Anlieferungsbunker Kohle: Dieser befindet sich in der Brennstoffanlieferung und wird0aus Stahlbeton und Stahl, mit den Ausmaßen von 4,80 x 3,40 x 5,00 m errichtet. Dieserbesitzt ein Nutzvolumen von 82 m³ und dient zur Übernahme der Kohle von LKWs.Lagerbehälter für Kohle: Dieser Lagerbehälter befindet sich ebenfalls in der0Brennstoffanlieferung. Der Lagerbehälter wird aus Stahlbeton (11,10 m x 7,60 m x 6,80m) errichtet. Das Nutzvolumen beträgt 400 m³.Vorlagesilo zur Kohledosierung: Dieser Behälter befindet sich im Bereich der0Wirbelschichtanlage. Es handelt sich hierbei um einen zylindrisch geschlossenenStahlbehälter, mit einem Nutzvolumen von 500 m³.Gemäß 2.1 – Stoffe in der Anlage (II./B. Brennstoffannahme und Wirbelschichtanlage – B.5Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung von Betriebsstörungen) ergibt sich dieangeführte max. Lagermenge an Kohle von 900 m³ (gemäß Tabelle 2-1) aus der Menge dergelagerten Kohle im Lagerbehälter in der Brennstoffannahme und der Lagermenge imVorlagesilo in der Wirbelschichtanlage.Die im Brandschutzkonzept unter Punkt 5.3 – Nachweis zur Festlegung der Brandschutzklassedes Brandbekämpfungsabschnittes „ Kesselhaus“ im Betriebsbau Wirbelschichtanlage auf Basiseiner Brandlastermittlung nach DIN 18230-1 – ausgewiesene Lagermenge für Kohle dient zumNachweis der erforderlichen Brandwiderstandsklassen der tragenden Bauteile im Bereich derWirbelschichtanlage. In diesem Bereich befindet sich lediglich der Kohlevorlagesilo mit 500m³ Nutzvolumen.Der Lagerbehälter im Bereich der Brennstoffanlieferung mit einem Nutzvolumen von 400 m³befindet sich nicht, wie aus den Unterlagen ersichtlich, im Gebäude des Wirbelschichtofensund ist daher für die Berechnung der erforderlichen Brandwiderstandsklassen für den BereichWirbelschichtofen nicht zu berücksichtigen.4.2.4 Zur Funktionsfähigkeit der Sprühflutanlage bei der Ammoniaklagerung auch im WinterHerr Dieter Riemenschneider (3399.doc) erhebt die Frage, wie sichergestellt sei, dass dieSprühflutanlage, welche nur überdacht sei, auch bei winterlichen Temperaturen (minus 20° C)funktioniert. Gefordert werde eine Beheizung der Sprühflutanlage.Dazu ist aus fachlicher Sicht Folgendes festzuhalten: Die Auslegung und Errichtung derSprühwasserlöschanlagen erfolgt gemäß den Richtlinien VdS CEA 4001 und VdS 2109.Gemäß den angeführten Richtlinien werden im Bereich des Ammoniakwasserlagers sowie fürden Lagerbehälter für Heizöl Extra Leicht offene Sprühdüsen eingesetzt. Es wird daher dieLeitung zwischen Alarmventilstation und Sprühkopf trocken ausgeführt. In denfrostgefährdeten Bereichen ist kein Wasser in den Leitungen vorhanden. Erst nach Erreichender Auslösekriterien wird die erforderliche Wassermenge durch die Sprinklerpumpen über dasgeöffnete Alarmventil in das Leitungsnetz gepumpt. Eine beheizte Sprühflutanlage ist dahernicht erforderlich.- 212 -


4.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)4.3.1 Gefahr der Verschmutzung von Oberflächenwässern durch LöschwasserDas Ungarische Umweltministerium stellt die Behauptung auf, dass die Löschwässer imBrandfall entgegen der projektgemäßen Darstellung in der Kläranlage des AWV Jennersdorfnicht entsprechend behandelt werden können. Es sei daher eine Verschmutzung desOberflächenwassers (dies würden auch entsprechende Brandfälle in Ungarn zeigen) und damitsehr wahrscheinlich auch der nahe gelegenen Lafnitz zu rechnen. Ungarn könne in diesem Fallnicht mehr rechtzeitig reagieren. Auch dieser Aspekt zeige, dass der Standort der Anlage falschgewählt sei. Ebenso sei das bei einem Defekt des Ammoniak-Rauchgasbehandlungssystemsanfallende Wasser aus den automatischen Sprinkleranlagen eine besondere Gefahrenquelle fürdie ungarische Seite.Fachlicherseits ist dazu Folgendes zu erwidern: Der maximale Löschwasserbedarf sowieSchaummittelbedarf wird bei der stationären Löschanlage im Fertigbrennstofflager benötigt.Der Wasserbedarf beträgt 445 m³ (gemäß VdS 2109) und der Schaumbedarf 20 m³ (gemäßÖBFV RL VB-05).Zur Löschwasserversorgung verbleibt im vorgesehenen Retentionsbecken, welches auchgemäß der OBFV RL VB-01 als Löschwasserbecken ausgelegt wird, eine Wassermenge vonca. 800 m³ ständig im Becken. Davon sind 500 m³ für die Versorgung der stationärenLöschanlagen vorgesehen, die verbleibenden 300 m³ dienen als Löschwasserversorgung fürden abwehrenden Brandschutz.Für die Löschwasserrückhaltung wird in der Brennstoffannahme (unter dem ReststofflagerHöhe Achse 13) ein Aufnahmebecken aus Stahlbeton mit einer Kapazität von 400 m³vorgesehen. Das Becken wird flüssigkeitsdicht ausgeführt.Der Reststoffbunker und die Aufbereitungshalle mit einer gemeinsamen Fläche von ca. 5000m² werden mit einem 10 cm hohen Sockel versehen (Löschwasserrückhaltemenge 500 m³).Die Wirbelschichtanlage mit einer Fläche von ca. 1500 m² wird mit einem 10 cm hohen Sockelausgeführt. Die Rückhaltewanne mit einem Volumen von 150 m³ ist über ein internesKanalnetz mit dem Löschwasserrückhaltebecken gekoppelt.Das gesamte Rückhaltevolumen beträgt durch die kommunizierende Verbindung 1000 m³. Dergemäß den Berechnungen zugrunde gelegte maximal erforderliche Löschwasserbedarf für denvon Brand betroffenen Brandabschnitt wird durch die vorgesehenenLöschwasserrückhaltebecken in der Betriebsanlage zurückgehalten. Eine Verdampfung von 25% des aufgebrachten Löschwassers im Einsatzfall ist in der Auslegung der Beckenberücksichtigt.Zur Thematik des Ammoniakwasserlagers ist Folgendes auszuführen: Im Bereich desAmmoniakwasserlagers wird zur Niederschlagung von Ammoniakdampf eineBerieselungsanlage eingesetzt. Die Alarmierung über ausgasendes Ammoniak erfolgt über eineGaswarnanlage. Mit dieser Gaswarnanlage können schleichende Undichtheiten und Leckagenerkannt und gemeldet werden.Die Konzentration von NH 3 wird im Vorratstankraum und im Bereich der Tankwagen-Entladung überwacht. Eine Alarmierung erfolgt bei einer festgestellten Ammoniak-- 213 -


Konzentration von HOCH (Alarmierung über die Signalhupe) – dies entspricht 150 ppm NH 3 .Es wird die Belüftung eingeschaltet und das Betriebspersonal muss die Ursache erkunden. Beieiner gemessenen Ammoniakkonzentration von > MAX (400 ppm) werden abhängig vomansprechenden Sensor Pumpen im Bereich des Ammoniakwasserlagers abgeschaltet, dieBehälterentnahmearmaturen geschlossen und die Berieselungsanlage aktiviert.Der Entladebereich (überdacht) ist mit einem Sumpfbehälter versehen. Der Entladebereich desStraßentankfahrzeuges ist als überdachte Auffangtasse ausgebildet. Die Auffangtasse verfügtüber ein Rückhaltebecken, in der die kontaminierte Flüssigkeit zurückgehalten und bei Bedarfextern entsorgt werden kann.Der Vorratstank ist in einer Auffangwanne mit Sumpf aufgestellt, welche den gesamten Inhaltdes Behälters aufnehmen kann. Zusätzlich ist der Boden des Ammoniakwasserlagers versiegeltund mit einer 10 cm hohen Schwelle ausgestattet um ein Austreten von kontaminiertem Wasserzu verhindern.4.3.2 Auswirkungen von Betriebsstörungen und Unfällen, Notfallplan für SzentgotthardDas Ungarische Umweltministerium, die Stadt Szentgotthard und die Verwaltung vonÖriszentpeter führen aus, dass auf eventuelle Betriebsstörungen und Betriebsunfälle, vor allemhinsichtlich Ammoniakgebrauch und Ausfall der Rauchgasreinigung einzugehen wäre.Insbesondere wird ein Notfallplan für Szentgotthard und seine Umgebung sowie fürÖriszentpeter gefordert.Zu diesem Vorbringen ist aus brandschutztechnischer Sicht Folgendes anzumerken: Die in demBREF-Dokument Waste Incineration geforderten Pläne zur Vorsorgeerkennung undBeherrschung von Brandrisiken für die vorliegenden Anlagenteile liegen demBrandschutzkonzept bei. Aus dem vorliegenden Brandschutzkonzept geht hervor, dass in dergeplanten Anlage die beste verfügbare Technik (BVT) geplant und umgesetzt wird.Ein Vollbrand (Worst Case – Flächenbrand im Reststofflager) des Reststofflagers in einemAusmaß von ca. 820 m² ist aus brandschutztechnischer Sicht aufgrund der vorgesehenenbrandschutztechnischen Einrichtungen, wie z.B. der automatischen Überwachung mittels CO-Warnanlage, Brandmeldeanlage und deren Weiterleitung an die ständig besetzte Stelle (Warte)bzw. der fix installierten Löschanlagen und der im Werk ständig besetzten und ausgerüstetenBetriebsfeuerwehr aufgrund der raschen Detektion und der aktivenBrandbekämpfungsmaßnahmen aus brandschutztechnischer Sicht hintanzuhalten. Durch dieBrandfrüherkennung wird der Brand in der Entstehungsphase bereits detektiert und somitdurch die Betriebsfeuerwehr und die fix installierten Löschanlagen bekämpft.Die erforderlichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß den ÖBFV Richtlinien sind imAuflagenpunkt 4.38 im Detail vorgegeben.4.4 Vorbringen vor bzw anlässlich der mündlichen Verhandlung4.4.1 Neuerliche Forderung nach InfrarotkameraDer Burgenländische Umweltanwalt wiederholt bereits in seiner Stellungnahme vom 27.8.2008seine Forderung nach Vorschreibung einer Infrarotkamera.- 214 -


Aus gutachterlicher Sicht wird dazu auf die Ausführungen unter 4.2.2 verwiesen. Weiters istdarauf hinzuweisen, dass gemäß den Alarmplänen für den Brandeinsatz im Burgenland bei denStützpunktfeuerwehren Wärmebildkameras vorhanden sind. Diese können zur Unterstützungbei der Detektion und Bekämpfung von Bränden gemäß den von der Betriebsfeuerwehr zuerstellenden Alarmplänen nachalarmiert und in kürzester Zeit eingesetzt werden.4.4.2 Hr. Hubert Kornberger teilt mit, dass beim letzten Brand des Lyocell-Werks dieBevölkerung nicht informiert worden sei. Bei der gegenständlichen Anlage solle einederartige Störfallinformation jedenfalls sichergestellt werden.Aus gutachterlicher Sicht ist diesbezüglich auf den Auflagenpunkt 4.38 zu verweisen, wo dieerforderlichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß den ÖBFV RL B-01 bis B03vorgeschrieben wurden.Die hierzu erforderlichen Alarmierungs- und Benachrichtigungslisten sind in der ÖBFV RL B-01 festgelegt. Gemäß Punkt 4.6.2 dieser Richtlinie ist festzulegen, auf welchem Weg bzw. inwelcher Art die Bevölkerung über das Schadensereignis zu benachrichtigen sind.4.4.3 Unzureichende personelle und apparative Ausrüstung der FeuerwehrenMehrere Einwender mutmaßen, dass der Betreiber offenbar insgeheim davon ausgehe, dass imBrandfall die Feuerwehren der umliegenden Ortschaften Deutsch Minihof, Wallendorf undHeiligenkreuz den Brand löschen könnten und übersehe dabei, dass diese dafür wederausgerüstet noch personell in der Lage seien. Bei der Belegschaftsstärke von nur 31Mitarbeitern und der erforderlichen Mannschaftsstärke von 30 Feuerwehrleuten wäre jederMitarbeiter außer dem Betriebsleiter Mitglied der Betriebsfeuerwehr. Dies sei unrealistisch undunzureichend. Generell erhebe sich die Frage, wie die Mitarbeiter für die Feuerwehr aus- undweitergebildet würden.Dazu ist aus der Sicht des Brandschutzes festzuhalten, dass sich dieser in bauliche undorganisatorische Brandschutzmaßnahmen gliedert. Durch die geplantenBranderkennungsanlagen wird ein Entstehungsbrand rasch detektiert. Eine Brandbekämpfungvor Ort kann durch die Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe (TRVB F 124 sowieTRVB F 128) sofort durchgeführt werden. Des Weiteren erfolgt ein gezielterLöschmitteleinsatz durch die vorgesehenen Löschanlagen in den Anlagenteilen. Diebrandschutztechnischen Komponenten unterstützen im Vorfeld die Brandbekämpfung durchdie erforderliche und in den Auflagen vorgeschriebene Betriebsfeuerwehr.Gemäß Auflagenpunkt 4.36 des Bescheides ist für die Betriebsanlage eine Betriebsfeuerwehrmit ständiger Einsatzbereitschaft einzurichten und zu betreiben. Gemäß der Richtlinie ÖBFVRL B-10 sind dies Betriebsfeuerwehren, die täglich von 00:00 Uhr bis 24.00 Uhr innerhalbihres zugewiesenen Einsatzbereiches eine gemäß Ermittlungsverfahren nachlandesgesetzlichen Regelungen festgelegte erforderliche Einsatzleistung unverzüglich nachAlarmierung aufzubringen haben.Aufgrund der brandschutztechnischen Einrichtungen muss seitens der Betriebsfeuerwehrinnerhalb von 10 Minuten 20 % der erforderlichen Löschmittelrate in der Betriebsanlageaufgebracht werden. Dies wird durch die erforderliche Ausrüstung (TLF 4000) und dievorgeschriebene Mitgliederstärke pro Schicht von mindestens 1+6 erreicht. Nach Einlaufen- 215 -


einer Meldung in der Brandmeldestelle, die den Einsatz der Betriebsfeuerwehr erfordert, istdiese sofort zu alarmieren.Durch die im brand- und explosionsschutztechnischen Gutachten enthaltenen Auflagen istsichergestellt, dass die notwendige Mannschaftsstärke gegeben und auch einsatzbereitverfügbar ist. Ob sich die Projektwerberin dazu des eigenen Personals oder im Wegeentsprechender vertraglicher Vereinbarungen anderer rasch verfügbarer und geeigneterPersonen bedient, liegt in deren Ermessen.Gemäß Auflagenpunkt 4.36 des Bescheides wird für die Betriebsanlage eine Betriebsfeuerwehrmit ständiger Einsatzbereitschaft gemäß den ÖBFV RL B-10 bzw. ÖBFV RL B-12vorgeschrieben. Die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Betriebsfeuerwehr wird in derÖBFV RL B-10 Punkt 3 geregelt. Die allgemeine Aus- und Fortbildung sowie diebetriebsspezifischen Aus- und Fortbildungen sind nach den Ausbildungsrichtlinien desLandesfeuerwehrverbandes Burgenland durchzuführen, die betriebsspezifischen Aus- undFortbildungen nach den örtlichen und produktionsbedingten Erfordernissen in derVerantwortung des Betriebsfeuerwehrkommandanten.Um die erforderlichen Maßnahmen im Gefahrenfall durch die Betriebsfeuerwehr wirksam undeffizient abzuwickeln ist es erforderlich, dass die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr bereits beiInbetriebnahme der Betriebsanlage die notwendigen Ausbildungen aufweisen. GemäßAuflagenpunkt 4.36 und den angeführten Richtlinien muss die Betriebsfeuerwehr denerforderlichen Löschwasserbedarf in der Betriebsanlage innerhalb von 10 Minuten aufbringen.5. Eisenbahntechnik5.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 20005.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007In der Stellungnahme des <strong>Umweltbundesamt</strong>es vom 12.12.2007 zur UVE werden unter demAspekt notwendiger Ergänzungen Angaben darüber gefordert, „welche Mittel angewendetwerden, um einen hohen Bahnanteil (Planfall 3, 80:20) sicher zu stellen.“Dazu ist aus eisenbahnfachlicher Sicht festzustellen, dass es sich bei der gegenständlichenNebenanschlussbahn um eine nicht-öffentliche Eisenbahn handelt, für die gemäßEisenbahngesetz 1957 im Unterschied zu den öffentlichen Eisenbahnen keine Betriebspflichtbesteht und daher eine solche von der Behörde nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften auchnicht vorgeschrieben werden kann.Außerhalb des Behördenverfahrens, z.B. in einem Vertrag zwischen dem Anschlussbahnunternehmenund dem anschlussgebenden bzw. beistellenden Eisenbahnunternehmen istes jedoch oftmals Praxis, dass finanzielle oder sachbezogene Förderungen für eine neueAnschlussbahn gemäß dem zu erwartenden Frachtaufkommen gewährt und im Falle dessenwesentlicher Unterschreitung auch wieder zurück verlangt werden. Eine derartige Förderungkönnte theoretisch auch von anderer Seite erfolgen.- 216 -


5.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007 wird betreffend der Anlieferung derAbfälle angemerkt, dass in den Unterlagen für die verschiedenen Planfälle nicht auf dieHerkunft des anfallenden benötigten Materials eingegangen wird.Aus eisenbahnfachlicher Sicht ist dazu festzustellen, dass im Rahmen der eisenbahnrechtlichenGenehmigung von Anschlussbahnen in betrieblicher Hinsicht die Beistellfahrten vomBedienungsbahnhof (grundsätzlich dem der Anschlussstelle nächstgelegenen Bahnhof) bis zurWagenübergabestelle betrachtet werden, darüber hinausgehende Transportwege jedoch nichtzum Beurteilungsumfang gehören.5.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)5.2.1 Zur behaupteten Unzulänglichkeit der auf den Bahntransport bezüglichenAusführungen in der UVEZur Stellungnahme von Brunhilde Raunikar (3928.doc), der BIGAS, vertreten durch Dr.Johann Raunikar (3929.doc), von Mag.a Christiane Brunner (4501.doc), der Grünen BezirkJennersdorf (4502.doc), den Einwendungen der Kategorie IX und X und der vergleichbarenStellungnahme der Grünen und Unabhängigen Jennersdorf (5558.doc): 3Ein Beispiel soll zeigen, wie „ großzügig" die Schätzungen in der UVE sind: „ Für denBahntransport vom Bahnhof Szentgotthard ins Betriebsgelände sind keine zusätzlichenZüge notwendig: zusätzliche Waggons, angehängt an die schon vorhandenen zwei Zügepro Werktag werden reichen. Bei 50% Bahntransport wird sich die (mittlere) Zuglängevon 300m (Nullvariante) auf 350m erhöhen; bei 70% auf 450m ; bei 80% auf 500m."Ein interessanter Ansatz - linear ist der Zusammenhang offenbar nicht. Vielleichtexponentiell.Rechnen wir noch ein bisschen: 50% von 325 000 t sind 162 500 t. Verteilt aufannähernd 250 Werktage im Jahr mit je zwei Zügen bedeutet das 325 t pro Fahrt, diedann wohl in zwei Vierachserwaggons zu je 25m Platz finden müssen. 112.5 t proWaggon ist aber It.ÖBB-Auskunft vollkommen unmöglich.[Aber auch die angeführte Erhöhung der Zuglänge bei Erhöhung des Bahnanteils von50 auf 70 bzw. 80 Prozent ist äußerst unplausibel wie eine einfache Schlussrechnungzeigt und wirft ebenfalls ein bezeichnendes Licht auf die „ großzügige" Vorgangsweisein diesem Bereich.]Aus eisenbahnfachlicher Sicht ist dazu festzuhalten, dass in den angeführten Stellungnahmenzwischen den Zuglängen der Planfälle Beziehungen hergestellt werden (300 m beiNullvariante, 350 m, 400 m und 450 m bei den Planfällen 3-5). Entgegen diesen Angabenstellen sich die maximalen Zuglängen (siehe Befund) wie folgt dar: 136 m, 322 m, 405 m, 466m.3 Wesentliche Unterschiede in den Stellungnahmen sind durch [ ] gekennzeichnet.- 217 -


5.2.2 Zur behaupteten Unmöglichkeit, auf der Grundlage der vorhandenen Infrastruktur eineBahnquote von bis zu 80 % bei der Anlieferung der Abfälle abzuwickelnDazu ist festzuhalten, dass sich aus dem Fachgutachten und dem diesem zugrunde liegendenFachbeitrag Verkehr der UVE ergibt, dass sowohl auf der vorgesehenen Anschlussbahn alsauch auf der Zulaufstrecke und im Bedienungsbahnhof Szentgotthárd sowohl infrastrukturellals auch fahrplanmäßig ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen.5.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)5.3.1 Anlieferungsrouten seien unbekanntDas Ungarische Umweltministerium stellt folgende Behauptung auf:4.) Die UVP-St. beinhaltet nicht die Herkunftsorte der zur Verbrennung beabsichtigtenReststoffe und stellt nicht die Anlieferungsorte der Abfälle dar. Sofern die Reststoffe ausNiederösterreich eintreffen und via Bahn transportiert werden, geschieht dieAnlieferung auf der von der GYSEV betriebenen Strecke aus Sopron, so dass dieUmweltwirkungen des Eisenbahntransportes auch bezogen auf diese Route untersuchtwerden müssen.Dazu ist festzuhalten, dass gemäß dem Projekt die Anlieferung über die Steirische Ostbahnerfolgen wird.5.3.2 Erhöhter Straßentransport durch die österreichischen OrtschaftenDie Stadt Szentgotthárd weist auf Folgendes hin:Es ist anzunehmen, dass der gesellschaftliche Widerstand gegen den Transport kleinerist als der gegen die Errichtung der <strong>RVH</strong>. Deshalb müssen die Einwohner derbetroffenen österreichischen Ortschaften auf die Tatsache aufmerksam gemachtwerden, dass eine Anlieferung mit einem 70%igen Bahnanteil aufgrund der geltendenEU-Rechtsnormen nicht realisiert werden kann und die österreichischen Ortschaftendaher mit einer 100 %igen Belastung durch den Straßentransport rechnen müssen.Dazu ist aus fachlicher Sicht Folgendes festzuhalten: Gemäß dem Fachbeitrag Verkehr derUVE und dem Fachgutachten ist nicht nur eine 70%ige, sondern auch eine 80 %igeAnlieferung der angegebenen maximalen Abfallmengen sowohl kapazitätsmäßig als auchtechnisch möglich. EU-Rechtsnormen, die eine Beschränkung der Anteile von Verkehrsträgernvorsehen, sind nicht bekannt.- 218 -


5.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung5.4.1 Zur Einwendung der Marktgemeinde MogersdorfEingangs ist auf den Hinweis der Gemeinde einzugehen, wonach sich eine 25% längereToröffnungszeit ergebe und die Frage aufzuwerfen sei, ob diese Verlängerung derToröffnungszeit berücksichtigt worden sei.Dazu ist festzuhalten, dass der Sachverständige für Eisenbahntechnik sein Fachgutachten imHinblick auf das Fachgutachten Thermische Verfahrenstechnik, Geruchsemissionen wienachstehend dargestellt ergänzt hat:Zur Frage, wann beide Hallentore gleichzeitig geöffnet sind, können zwei Fälle unterschiedenwerden:Beim ersten Fall ist es notwendig, dass das Zweiwegefahrzeug nach einem0Verschubvorgang auf Gleis 3r westlich der Halle wieder in Ostrichtung fährt und dabeidie Endladehalle in einem durchfährt. Dieser Vorgang tritt im Laufe einerZugbeistellung insgesamt zweimal auf und kann theoretisch auch in zwei Abschnittenerfolgen (Öffnung Hallentor West, Einfahrt Zweiwegefahrzeug, Schließung HallentorWest, Öffnung Hallentor Ost, Ausfahrt Zweiwegefahrzeug). Andernfalls ist für diesenVorgang ein Zeitbedarf von etwa einer Minute anzusetzen.Der zweite Fall betrifft die Bereitstellung der auf Gleis 3r befindlichen Wagen für die0Abholung durch das beistellende Eisenbahnunternehmen. Dabei ist davon auszugehen,dass sich je ein gekuppelter Verschubteil in der Entladehalle, westlich der Halle undöstlich der Halle befindet. Nachdem das Triebfahrzeug nach Öffnung des HallentoresOst den Verschubteil östlich der Halle an den Verschubteil in der Halle herangeschobenund gekuppelt hat, wird auch das Hallentor West geöffnet. Der weitereVerschubvorgang umfasst die Ausfahrt des Verschubteiles aus der Halle in RichtungWesten, den Kuppelvorgang an den Verschubteil West mit dem Lösen der vorhandenenWagensicherungen des Verschubteiles West. Danach wird der gesamte Verschubteildurch die Halle Richtung Osten gezogen. Sobald das Hallentor West vom letztenWagen passiert ist, kann dieses Tor wieder geschlossen werden. Der gesamteZeitbedarf für diesen Verschubvorgang, bei dem beide Hallentore geöffnet sind, kannunter Berücksichtigung von Besonderheiten im Zuge eines Dauerbetriebs und daher miteiner gewissen Sicherheitsreserve mit 5 Minuten angenommen werden. Dieser zweiteFall tritt im Zuge einer Zugbeistellung einmal auf.Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass bei zwei Zugbeistellungen pro Tag auf derAnschlussbahn von einer gleichzeitigen geöffneten Stellung der beiden Hallentore Ost undWest von insgesamt 10 bis 14 Minuten auszugehen ist.- 219 -


6. Elektrotechnik6.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 20006.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007In der Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007 werden keine elektrotechnischenFragestellungen angesprochen.6.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007 werden keine elektrotechnischenFragestellungen angesprochen.6.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)6.2.1 Zur Frage, ob im Projekt die erforderlichen Blitzschutzanlagen vorgesehen sindEs wurde bemängelt, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob und wie die beidenKamine mit Blitzschutzanlagen ausgerüstet sind.Aus fachlicher Sicht ist dazu Folgendes anzumerken: Auf Grund der Beschaffenheit der beidenKamine (Außenhaut bestehend aus 12 mm Stahlblech) sind diese in Verbindung mit demFundamenterder und dem Stahlgerüst des Hilfskesselhauses als „ natürliche“ Bestandteile(Fangeinrichtung und Ableitungseinrichtung) der Blitzschutzanlage gemäß ÖVE/ÖNORM E8014-1 anzusehen. Dies ist in den Technischen Einreichunterlagen unter E. Elektro-, MSRundLeittechnik/ Kapitel 8 (Erdung, Blitzschutz und EMV-Schutz) ausreichend dokumentiert.6.2.2 Zur Frage der Notwendigkeit der geplanten zusätzlichen StromkabelEs wird kritisiert, weshalb der Businesspark zur Sicherstellung der Versorgungs-Kapazität mitStrom zusätzlich zwei 20 kV Leitungen benötige, wenn die Anlage selbst schon 14 bis 21 MWStrom liefere.Dazu ist aus fachlicher Sicht Folgendes festzustellen: Die beiden parallelen 20 kV Erdkabelsind eine notwendige Anbindung der geplanten Anlage als Strom erzeugende Anlage an dasöffentliche Stromnetz und sind Teil des öffentlichen Stromnetzes. Der Energiefluss kann inAbhängigkeit der Eigenstromerzeugung, des Abnehmerbedarfs sowie des Eigenbedarfs inbeiden Richtungen (Lieferung und Bezug) erfolgen. Dies ist auch aus dem Übersichtsschemader elektrischen Anbindungen der geplanten Anlage (siehe Beilage zur TechnischenEinreichunterlage E. Elektro-, MSR- und Leittechnik) ersichtlich.- 220 -


Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die geplanten beiden parallelen 20 kV Erdkabel alsTeil des öffentlichen Stromnetzes der BEWAG von der BEWAG errichtet und betriebenwerden sollen. Für diese Maßnahmen wird seitens der BEWAG um elektrizitätsrechtlicheBewilligung angesucht, da sie nicht Bestandteil des gegenständlichen Projektes sind.6.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)In der Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums und den weiteren seitens derRepublik Ungarn übermittelten Stellungnahmen und Gutachten werden keineelektrotechnischen Fragestellungen angesprochen.6.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung6.4.1 Zur Behauptung, wonach für die beiden Kamine und den Hilfskessel dieBlitzschutzklasse nicht festgelegt seiVon der Gemeinde Mogersdorf wird aufgrund dieser Behauptung festgestellt, dass mandiesbezüglich nicht auf ausreichend dokumentierte Unterlagen hinweisen könne.Aus elektrotechnischer Sicht ist darauf zu verweisen, dass die Kamine und der Hilfskessel zumAnlagenbereich Wirbelschichtanlage gehören und diese Anlagenteile im unmittelbarenbaulichen Zusammenhang mit der Wirbelschichtanlage stehen (in den Einreichunterlagenplanlich ausreichend dokumentiert). Daher gilt auch für diese Anlagenteile dieBlitzschutzklasse I.6.4.2 Zur Befürchtung, dass ein totaler Stromausfall Umweltbelastungen nach sich ziehenkönne, zumal die Anlage nicht mit einer unterbrechungsfreien Stromversorgungausgestattet sei und deren Regelfunktionen daher nicht mehr gegeben seienAus elektrotechnischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass sehr wohl eine unterbrechungsfreieStromversorgung („USV“ -Anlage) in Form einer Batterieanlage für jene Verbrauchervorgesehen ist, die bei Stromausfall unterbrechungsfrei weiterbetrieben werden müssen. Vondieser USV-Anlage wird die Steuerung der Sicherheitsabschaltung (SicherheitsgerichtetesSchutzsystem) bei Stromausfall versorgt. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Ausführungenin den Technischen Einreichunterlagen.7. Energiewirtschaft7.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 20007.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007In der Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007 werden folgende energiewirtschaftlichenFragestellungen angesprochen:- 221 -


Für eine vollständige Darstellung des Energiebedarfs (J.3 Energiewirtschaft) sei auch der zurmechanischen Behandlung (Aufbereitung) der Abfälle vor Ort erforderliche Energiebedarf zuberücksichtigen. Zusätzlich sei eine Abschätzung des Energiebedarfs diverser vorgeschalteter,externer Abfallaufbereitungsprozesse zu ergänzen. Für die Darstellung der alternativenSzenarien (J.4, S. 51 ff) würden ausschließlich fossil befeuerte Kraftwerke mit dem geplantenVorhaben verglichen. Um den Vergleich zu objektivieren, sollte als weitere Alternative derVergleich mit der Energieerzeugung eines Biomasseheizkraftwerkes ergänzt werden.Aus fachlicher Sicht ist zum ersten Punkt auf Punkt 3.3 des Fachbeitrages J.3 der UVE,Revision 01, hinzuweisen wo der Energieeigenbedarf für die Wirbelschichtanlage und für dieBrennstoffannahme angegeben ist. Diverse vorgeschaltete externe Abfallaufbereitungsprozessekönnen vom Betreiber der Anlage nicht beeinflusst werden und werden auch im BREF-Dokument Waste Incineration von der Beurteilung ausgenommen. Aus gutachtlicher Sicht sinddie Angaben in der UVE daher vollständig.Was die Auswahl der Szenarien betrifft, wurde danach getrachtet diese derart auszuwählen,dass sie der derzeitigen Marktsituation entsprechen. Ein Biomassekraftwerk in derGrößenordnung von 99 MW th erscheint am Standort Businesspark Heiligenkreuz unrealistisch,da in unmittelbarer Nähe bereits ein derartiges Kraftwerk mit etwa der halben Leistungerrichtet wurde. Es ist lediglich möglich, von diesem Kraftwerk Zusatzwärme im Umfang von6 MW th (als Niederdruck-Dampf) zu beziehen. Dies wurde im Szenario 6 derVariantenuntersuchung (Treibhausgasbilanzierung) auch berücksichtigt.Ein weiteres Biomassekraftwerk in der Größenordnung von 99 MW th würde auch sehr großeVerkehrsströme bedingen, die etwas über jenen der geplanten thermischenAbfallbehandlungsanlage liegen würden, da die erforderliche Brennstoffmenge in der Regionnicht vorhanden ist. Zur Abdeckung der geplanten Brennstoffwärmeleistung von 99 MW th über8000 h/a wäre der Einsatz von z.B. ca. 29 t/h an Holzhackgut (Heizwert 3,4 kWh/kg) bzw. derAntransport von ca. 233.000 t Holz pro Jahr erforderlich, das würde bei der Anlieferung inForm von Hackgut ein Transportvolumen von ca. 1 Mio. m 3 /a bedeuten. Ausumweltschutztechnischer Sicht erscheint es sinnvoller, statt in Anlagen dieser GrößenordnungBiomasse in kleineren Einheiten dort einzusetzen, wo in der Umgebung ausreichend undnachhaltig Biomasse vorhanden ist und natürlich auch die entsprechende Wärmenutzungmöglichst hoch ist.Aus fachlicher Sicht kann daher mit den in der UVE betrachteten Szenarien das Auslangengefunden werden.7.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007 werden keineenergiewirtschaftlichen Fragestellungen angesprochen.7.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)7.2.1 Zur Befürchtung, wonach die Anlage die CO 2 -Bilanz verschlechtere und daher dieBemühungen Österreichs, aufgrund der Kyotoziele die CO 2 -Immissionen zu beeinträchtigeAus fachlicher Sicht ist dazu Folgendes auszuführen: Die in der UVE dargelegten- 222 -


Variantenuntersuchungen zu den Treibhausgasemissionen verschiedener Varianten einerEnergieproduktion mit konventionellen und Abfallbrennstoffen sind fachlich nachvollziehbar.Bei gesamtheitlicher Betrachtung schneidet hinsichtlich CO 2 -Emissionen eineAbfallverbrennungsanlage mit einigermaßen guter Nutzung der bei der Verbrennungfreigesetzten Energie immer besser ab, als die Deponierung des Abfalls. Auch mechanischbiologischeAbfallbehandlungsanlagen, die aber in Folge des Anfalls einer heizwertreichen undnach der Deponieverordnung nicht deponiefähigen Fraktion Abfallverbrennungsanlagen nichtüberflüssig machen können, lassen im Vergleich zur direkten thermischen Verwertung desGesamt-Abfalls keine klimarelevanten Vorteile erkennen. Die Untersuchungen in der UVEzeigen deutlich, dass die thermische Abfallbehandlungsanlage mit Stromerzeugung undmöglichst ganzjähriger Prozessdampfnutzung auch hinsichtlich Treibhausgasemissionen, wiesie mit dem gegenständlichen Projekt realisiert werden soll, die beste Variante ist.Sicherlich würde die Aufbringung der von der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> benötigten Energie(Strom und Prozesswärme) mit einem erdgasbefeuerten Kraftwerk lokal zu geringeren CO 2 -Emissionen führen. Gerade bei den Treibhausgasemissionen ist aber – da die Auswirkungenglobaler Natur sind – unerheblich, ob lokal die CO 2 -Emissionen geringer gehalten werdenkönnten, solange insgesamt eine aus Sicht klimarelevanter Emissionen vorteilhafte Lösungrealisiert wird.7.2.2. Zur Behauptung, die Abfallverbrennung verschwende Rohstoffe, vernichte Energie,generiere weitere Deponieprobleme und gelte als teuerstes EntsorgungsverfahrenDazu ist aus fachlicher Sicht auszuführen, dass die im Abfall vorhandene Energie in dergeplanten Anlage in Strom und Wärme umgewandelt und effizient eingesetzt wird. Ausgutachterlicher Sicht kann damit im gegenständlichen Fall nicht von der Verschwendung vonRohstoffen oder der Vernichtung von Energie gesprochen werden.7.2.3 Zur Kritik, die Abfallverbrennungsanlage erreiche keine autarke Energieversorgung derFirma Lenzing und es seien überdies zusätzliche Maßnahmen im Bereich derEnergieinfrastruktur erforderlich (20 kV-Kabel)Mehrere Einwender stellen die Behauptung auf, dass die in den Unterlagen angeführte autarkeEnergieversorgung der Lenzing durch das Projekt nicht gewährleistet sei. Es seien zusätzliche20 kV-Stromleitungen erforderlich. Die erzeugte Wärmeenergie erfordere letztlich weitereBetriebsansiedlungen im Businesspark Heiligenkreuz.Aus fachlicher Sicht ist dazu Folgendes anzumerken: Die Energie für die Lenzing Fibers<strong>GmbH</strong> soll im Wesentlichen durch die geplante Anlage erzeugt werden. Eine Reservehaltungüber das öffentliche Netz ist sinnvoll, da das öffentliche Netz Netzschwankungenweitestgehend verhindert und Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> bei Ausfall der geplanten Anlage mitStrom versorgt werden kann. Außerdem ist es aus energiewirtschaftlicher Sicht sinnvoll, dassbei Betriebsstillstand (Revisionsstillstand) der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> in der geplanten AnlageKondensationsstrom erzeugt wird und somit die bei der Verbrennung freigesetzte Energie nichtvernichtet werden muss. Die geplante Anlage arbeitet nicht vollständig autark. Ein derartigerautarker Betrieb wurde von der Genehmigungswerberin jedoch auch nicht behauptet.Die geplante Anlage ist unter Berücksichtigung üblicher Reserven auf die mittelfristig geplanteErhöhung der Produktion der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> auf 60.000 t/a ausgelegt. Es ist daher nicht- 223 -


erforderlich, weitere Betriebe anzusiedeln.Die vorgesehenen zusätzlichen Infrastrukturmaßnahmen sind aus energiewirtschaftlicher Sichterforderlich und zweckmäßig.7.2.4 Zur Behauptung, die Abnahme der von der Anlage erzeugten Energie sei nichthinreichend gesichert und die Anlage sei überdimensioniertMehrere Einwender führen aus, dass unklar sei, ob Lenzing die gesamte Energie abnehmenkönne oder die Anlage überdimensioniert sei. Der angeblich grenzüberschreitende Aspektmöglicher Wärmelieferungen an ungarische Betriebe sei in den Einreichunterlagen nicht näherausgeführt.Aus fachlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die Anlage auf eine mittelfristig geplanteErhöhung der Produktion der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> auf 60.000 t/a ausgelegt ist. Fällt dieseErhöhung geringer aus, können auch andere Betriebe versorgt werden. Bei geringererDampfauskopplung ist es auch möglich mehr Strom zu erzeugen. Durch die ganzjährigeWärmeabnahme ist die Energieeffizienz auch ohne Erhöhung der Produktion der LenzingFibers <strong>GmbH</strong> sehr hoch. Die Anlage ist aus energiewirtschaftlicher Sicht daher nichtüberdimensioniert. Andere Verbraucher am Standort könnten auch durch die Biomasseanlagemit Wärme versorgt werden. Diese Biomasseanlage kann zwar Wärme und ND-Dampf liefern,nicht jedoch den von Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> benötigten MD Dampf.Zwischen der geplanten Anlage und der Anlage der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> werden jedenfallsdie erforderlichen Leitungen für die Wärmenutzung errichtet werden. Sollten weitere Verträgezwischen der Anlageninhaberin und anderen Energienutzern zustande kommen, wird wohlauch das dazu erforderliche Fernwärmenetz errichtet werden.7.2.5 Zu den fehlenden Absicherungen und Standortgarantien der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>Es wird vorgebracht, dass die Anlage auf eine gesteigerte Faserproduktion der Firma Lenzingausgelegt sei, obwohl es auf die Betriebsdauer der Anlage (50 Jahre) keine Standortgarantie derFirma Lenzing gebe. Es gebe keine Vorsorge gegen eine Absiedelung von Lenzing, zB durcheinen neuen Eigentümer.Aus fachlicher Sicht ist Folgendes festzustellen: Die gesteigerte Faserproduktion der LenzingFibers <strong>GmbH</strong> wurde in eigenen gewerbebehördlichen Verfahren bewilligt und ist im Vertragmit der Bewilligungswerberin berücksichtigt. Eine Standortgarantie einer Firma über 50 Jahreist unrealistisch und auch hier nicht gegeben. Allfällige Investitionen in weitere Betriebslinienund die Möglichkeit der Versorgung mit sicherer und günstiger Energie erhöhen jedoch dieWahrscheinlichkeit, dass der Standort bestehen bleibt.7.2.6 Zum Hauptzweck der AnlageSeitens der BIGAS wird Folgendes vorgebracht (3939.doc):Die allgemeine Projektbeschreibung lässt erkennen, dass nicht Müllentsorgung derHauptzweck ist, sondern Energieerzeugung für die Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>.- 224 -


So gesehen ist der Bedarf sicher gegeben, allerdings nur so lange, bis besagte Firmanach China oder dgl. ausgewandert ist. Allerdings wurde und wird das Unternehmenoffenbar bis 2011 auch ohne Müllverbrennung ausreichend mit Energie versorgt, wohldeshalb, weil schon in der Vergangenheit Versorgungseinrichtungen (Erdgas undStrom) eigens für diese Firma hergestellt wurden - und offenbar auch in Zukunft nochwerden.Aus fachlicher Sicht gilt Folgendes: Durch den gut gewählten Standort kann sowohl dieVerwertung des Abfalls als auch die Energieerzeugung für die Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>abgedeckt werden. Der Energiebedarf für die geplante Erhöhung der Faserproduktion diesesUnternehmens kann durch die Lenzing eigenen Energieerzeuger nicht mehr abgedeckt werden.7.2.7 Zum behaupteten Wärmeüberschuss und zu den fehlendenFernwärmelieferungsmöglichkeiten, vor allem auch nach UngarnMehrere Einwender befürchten aufgrund der Dampfgeführtheit der Anlage einenWärmeüberschuss und damit eine Ressourcenverschwendung. Außerdem werde vonFernwärmelieferungen ausgegangen (obwohl es kein Fernwärmenetz gebe). Ebenso fiktiv seiendie Angaben der Antragstellerin betreffend Abnehmer von Energie auf ungarischer Seite.Aus fachlicher Sicht ist wie folgt Stellung zu nehmen: Hinsichtlich der Führung der Anlage istzwischen dem Wirbelschichtkessel und dem Hilfskessel zu unterscheiden. DerWirbelschichtkessel soll auf hohem Niveau bei möglichst konstanter Leistung betriebenwerden, da starke Leistungsänderungen die Anlage und die Emissionen negativ beeinflussenund sich eine geänderte Primärenergiezufuhr nicht sofort auf die Leistung des Kesselsauswirkt. Aus diesem Grund ist es auch vorgesehen den Hilfskessel im Inselbetrieb aufMindestlast hoch zu fahren, wobei die Leistung des Wirbelschichtkessels entsprechendreduziert wird. Wird plötzlich weniger Dampf benötigt, so kann dieser jedoch zumindest in derTurbine zur zusätzlichen Stromerzeugung genutzt werden.Der Hilfskessel wird bei Stillstand des Wirbelschichtkessels nach dem tatsächlichenWärmebedarf der Verbraucher (MD-Dampf, ND-Dampf, Wärme) betrieben.Die Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> benötigt Dampf auf hohem energetischem Niveau. Die Nutzung derNebenabwärme aus dem System zur Dampferzeugung wäre technisch schwer erreichbar. DieNutzung der Nebenabwärme ist aus energiewirtschaftlicher Sicht von untergeordneterBedeutung. Hinsichtlich der Fernwärme wird auf die Beantwortung des ersten Punktes zudieser Fragegruppe verwiesen.7.2.8 Zum fehlenden Bedarf an der AnlageMehrere Einwender kritisieren, dass der Abfallanfall der Region eine Anlage dieserGrößenordnung nicht rechtfertige. Selbst wenn man den Energiebedarf der Firma Lenzing inRechnung stelle, sei der Standort angesichts der hohen ökologischen Wertigkeit der Umgebungungeeignet.Aus fachlicher Sicht ist Folgendes anzumerken: Der geplante Standort ist gut gewählt, da dieEnergieeffizienz durch die ganzjährige Nutzung von Wärme sehr hoch ist. Ein anderer Standortwürde mit ziemlicher Sicherheit eine reduzierte Wärmeabnahme und somit schlechtereEnergieeffizienz bedeuten.- 225 -


7.2.9 Zum angeblich geringen Brennstoffnutzungsgrad der AnlageDiese Einwendung zielt darauf ab, die mögliche Erzeugungskapazität an Wärme derAbnahmemenge der Lenzing gegenüber zu stellen. Daraus ergebe sich einBrennstoffnutzungsgrad von maximal 65%. Die nicht verwertbare Differenz könne fürGebäudeheizungen im Bezirk Jennersdorf verwendet werden.Fachlich ist dazu wie folgt zu antworten: Eine vollständige Abwärmenutzung bei Kraftwerkenwie der geplanten Anlage ist nicht realistisch. Vergleicht man eine vollständige Wärmenutzungim Winter bei gleichzeitiger geringerer im Sommer (wie sie für die Fernwärmeerzeugung z.B.im städtischen Bereich typisch ist) mit der Wärmenutzung bei der geplanten Anlage, so erkenntman, dass die Energieeffizienz bei der geplanten Anlage sehr hoch ist.7.2.10 Zur Frage, ob die in der Anlage erzeugte Energie effizient eingesetzt wird oder einenicht ausreichende Nutzung der eingesetzten Energie erfolgtMehrere Einwender kritisieren, dass durch die Anlage eine „ Überförderung“ der FirmaLenzing eintrete, da auch zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen erforderlich werden. Zubeachten sei auch, dass weiterhin konventionelle Brennstoffe eingesetzt würden.Aus fachlicher Sicht ist dazu Folgendes zu bemerken: Um Energie effizient einsetzen zukönnen, sind die geplanten Infrastrukturmaßnahmen erforderlich, da bei Produktionsausfall beiLenzing Fibers <strong>GmbH</strong> der erzeugte Strom der geplanten Anlage ins Netz eingespeist werdensoll und bei Ausfall der geplanten Anlage die Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> mit Strom aus dem Netzversorgt werden soll. Die Errichtung der Erdgasleitungen ist erforderlich, um den höherenSpitzenbedarf an Erdgas abdecken zu können. Damit ist jedoch kein höherer Erdgasverbrauchpro Jahr verbunden.Im Inselbetrieb wird der Hilfskessel auf Mindestlast hochgefahren. Gleichzeitig wird dieLeistung des Wirbelschichtkessels entsprechend reduziert. Dies ist erforderlich, da die Anlagebei Parallelbetrieb besser geregelt werden kann und jeder Kessel relativ rasch den jeweilsanderen durch Hochfahren in den Nennlastbereich ersetzen könnte. Der Betrieb beider Kesselgleichzeitig mit Nennlast wäre kein konsensgemäßer Betrieb. Außerdem ist dieserBetriebszustand wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die maximale Erzeugung von Strom durchTurbine und Generator begrenzt sind. Dem weiteren Einsatz an Brennstoffen steht also keinweiterer Erlös gegenüber.Derzeit verfügen die übrigen Betriebe im Industriepark über eigenständigeEnergieversorgungen. Geht man von einer nicht wunschgemäßen Entwicklung derFaserproduktion der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> aus, so ist zu sagen, dass bereits bei der derzeitigenHöhe der Faserproduktion die geplante Anlage mit guter Energieeffizienz betrieben werdenkann. Für den nicht vorhersehbaren Fall einer Abwanderung der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> nachErrichtung der gegenständlichen Anlage ist es durchaus wahrscheinlich, dass die am Standortvorhandenen oder sich neu ansiedelnde Betriebe die dann vorhandene (nun überschüssige)Wärmeenergie nutzen, da die Nutzung dieser Energie mit hoher Wahrscheinlichkeitwirtschaftlicher als die eigenständige Energieversorgung wird.- 226 -


Zum Einsatz von Hilfsbrennstoffen muss zwischen Leistung (W) und Arbeit (J) unterschiedenwerden. Die Leistung des Hilfskessels (85 MW) ist zwar größer als die Summe der Leistungender derzeit bei Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> in Betrieb befindlichen Anlagen (74,5 MW), die Arbeitwelche künftig mit dem Hilfskessel erzeugt wird, ist jedoch selbst bei Ausweitung derFaserproduktion geringer als die derzeit bei Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> produzierte Arbeit, da dermaximale Energieeinsatz der konventionellen Brennstoffe (Gas und Erdöl im Hilfskessel) mit760 Volllastbetriebsstunden pro Jahr angegeben ist und Kohle im Wirbelschichtkesselantragsgemäß nur als Notbrennstoff (Ausfall der Abfallaufbereitungsanlage) eingesetzt werdensoll.7.2.11 Behauptete Beeinträchtigung der Energieeffizienz durch den gleichzeitigen Betrieb vonWirbelschichtkessel und Hilfskessel im vorgesehenen (beantragten) RahmenEs wird bemängelt, dass in kritischen Zuständen ein gleichzeitiger Betrieb beider Kesselerfolge, dem Betreiber es somit offen stehe, bei gleichzeitigem Kesselbetrieb denRessourceneinsatz und die Emissionen zu verdoppeln. Die Anlage sei daher keinesfalls alsenergieeffizient anzusehen.Dazu ist aus fachlicher Sicht Folgendes festzuhalten: Im Inselbetrieb wird der Hilfskessel aufMindestlast hochgefahren. Gleichzeitig wird die Leistung des Wirbelschichtkesselsentsprechend reduziert. Dies ist erforderlich, da die Anlage bei Parallelbetrieb besser geregeltwerden kann und jeder Kessel relativ rasch den jeweils anderen durch Hochfahren in denNennlastbereich ersetzen könnte. Der Betrieb beider Kessel gleichzeitig mit Nennlast wärekein konsensgemäßer Betrieb. Außerdem ist dieser Betriebszustand wirtschaftlich nichtsinnvoll, da die maximale Erzeugung von Strom durch Turbine und Generator begrenzt sind.Dem weiteren Einsatz an Brennstoffen steht also kein weiterer Erlös gegenüber.7.2.12 Zur erforderlichen Minimierung der Befeuerung des Wirbelschichtkessels mit Kohleund des Betriebes des HilfskesselsVon Seiten des Burgenländischen Umweltanwalts wird die Forderung erhoben, dass eineKohlebefeuerung des Wirbelschichtkessels zu minimieren sei; gleiches gelte für den Betriebdes Hilfskessels, der möglichst selten zum Einsatz kommen sollte.Aus fachlicher Sicht wird diesbezüglich folgender Schluss gezogen: Es ist davon auszugehen,dass die Betreiber der geplanten Anlage den Einsatz des Hilfskessels und die Kohlebefeuerungdes Wirbelschichtkessels alleine schon aus wirtschaftlichen Gründen so kurz wie möglich zuhalten versuchen, da die Kosten der Energieerzeugung mit konventionellen Brennstoffen höhersein werden als mit Abfallbrennstoffen. Nach den Antragsunterlagen kann es in derInbetriebnahmephase zu höheren Betriebsstunden des Hilfskessels kommen, dies ist aberverfahrenstechnisch bedingt und vorübergehend. Ein reiner Kohleeinsatz imWirbelschichtkessel ist nicht beantragt, da Kohle nur als Notbrennstoff bei Ausfall derAbfallaufbereitung eingesetzt werden soll. Aus energiewirtschaftlicher Sicht besteht gegen denangesprochenen Einsatz von Energieträgern kein Einwand, da diese auch ohne Einsatz in dergeplanten Anlage nicht vorhandene Abfälle als Brennstoff substituieren würden (z.B. in neuenanderen Kraftwerken).- 227 -


7.2.13 Zum Vorbringen, durch den Klärschlammeinsatz erfolge eine Herabsetzung derEnergieeffizienz der Anlage und entspreche diese nicht dem Stand der TechnikVon mehreren Einwendern wird die Verfeuerung von Klärschlamm in der Anlage wie folgtkritisiert:Erstens verschlechtert der Einsatz von Klärschlamm den durchschnittlichen Heizwertdes Brennstoffgemisches beträchtlich und zweitens dient diese Beimengung eher nur zudessen Entsorgung. Gemäß den Angaben der Gewässeraufsicht Burgenland beträgt dasderzeitige Klärschlammaufkommen 10.664 Tonnen Trockensubstanz/Jahr. DieseTrockensubstanzmenge entspricht einer Klärschlammmenge von ca. 35.600Tonnen/Jahr mit einem durchschnittlichen Trockensubstanzgehalt von 30%(entwässerter Klärschlamm). Laut Burgenländischen Abfallwirtschaftsplan wurden imJahr 2005 53% der Klärschlämme landwirtschaftlich als Düngemittelersatz verwertet,46% kompostiert sowie 1% (Industrieklärschlamm) thermisch verwertet. Wenn also die<strong>RVH</strong> nun die gesamte Menge an regional anfallenden Klärschlamm in derVerbrennungsanlage in Heiligenkreuz verheizen will, bedeutet dies auch für dieburgenländischen Landwirte einen deutlichen Verlust, da sie auf den Düngemittelersatzverzichten müssten und dies wäre weiters mit hohen Mehrkosten verbunden. Außerdemist ein größerer Einsatz an Klärschlamm geplant, als regional im Burgenland anfälltund der schon zu 99% biologisch verwertet wird.Ideal wäre hier auf denKlärschlammanteil (max. 70.000 Tonnen/Jahr) bei der Reststoffverbrennung zuverzichten. Zudem gibt es die Möglichkeiten den Klärschlamm energetisch wertvollerzu verwerten und direkt in Biogasanlagen zuzugeben oder auf dem Betriebsgelände der<strong>RVH</strong> hierfür eigene Faultürme zu installieren. Laut einer Studie des<strong>Umweltbundesamt</strong>es zur dezentralen Klärschlammverwertung ergeben sich bei einerthermischen Mitverbrennung von mechanisch entwässertem Klärschlamm Kosten in derHöhe von 60 bis 80 Euro/Tonne. Bei einem Einsatz von 70.000 Tonnen/Jahr würdendemnach jährliche Kosten von rund 3 bis 5 Mio. Euro für die <strong>RVH</strong> entstehen. Für dieseSumme könnte man auf dem Betriebsgelände der <strong>RVH</strong> großtechnische Faultürmeinstallieren und diese zur Biogasgewinnung nutzen. Dieses Biogas könnte man für deneigenen Bedarf im Hilfskessel verwenden oder direkt, bzw. nach Reinigung aufErdgasqualität, in die geplante Gasleitung einspeisen und so der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>und den privaten Erdgaskunden zu Verfügung stellen. Der Biogasertrag proeingesetzter Tonne nassen Klärschlamm wird in einer Studie der LandesenergieAgentur Oststeiermark für die steirische Biogasstrategie mit - 650 m 3 angegeben. Für70.000 Tonnen erhält man demnach 45,5 Mio. m 3 Biogas mit einem durchschnittlichenMethangehalt von 65%. Nach Reinigung auf Erdgasqualität (80 bis 98% Methan)entspricht das einen möglichen Ertrag von min. 30 Mio. m 3 hochreinstes Biogas (Bio-Erdgas), was wiederum 75% des jetzigen Erdgasverbrauchs der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>gleichkommt. Der Einsatz von Klärschlamm in Biogasanlagen zeigt eine wesentlichbessere Energiebilanz und wäre als eine sinnvolle Alternative zu dessen thermischenVerwertung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Das wäre nicht nur kostengünstiger undenergetisch sinnvoller als diesen der thermischen Verwertung zuzuführen, sondernauch für die BEGAS und die Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> von ökonomischen Vorteil.- 228 -


Vereinfachte Alternativendarstellung:Würde man auf den Klärschlamm bei der Verbrennung verzichten, würde dies einebeachtliche Reduktion an Brennstoffen bedeuten. Das hätte durchaus auch positiveAuswirkungen auf andere Bereiche. Der mögliche Heizwert würde die jetzigengeplanten 11,4 MJ/kg nicht unterschreiten und es müssten nicht mehr als 250.000Tonnen Abfall angeliefert werden.Aus fachlicher Sicht ist dazu Folgendes festzuhalten: Vergleicht man die Zusammensetzungdes Abfallgemisches Mix 1 und Mix 2, so erkennt man, dass bei Mix 2 der Klärschlammanteilhöher ist. Der Heizwert von Mix 2 ist niedriger als jener von Mix 1. Die Energieeffizienz beiMix 2 ist jedoch nur um weniger als einen Prozentpunkt schlechter als bei Mix 1.Das Faulgas- bzw. Biogaspotential ist nur bei Rohschlämmen (Primärschlamm aus einerallenfalls vorhandenen Vorklärung, nicht stabilisierter Belebtschlamm) hoch. Bei den inÖsterreich installierten biologischen Abwasserreinigungsanlagen (mit wenigen Ausnahmenwie v.a. der Hauptkläranlage Wien Simmering, wo der Primärschlamm und derÜberschussschlamm aus der biologischen Stufe in Wirbelschichtanlagen thermisch behandeltbzw. verwertet werden) erfolgt entweder eine aerobe oder eine anaerobe Stabilisierung derKlärschlämme.Bei der meist in Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von < 20.000 EW eingesetzten aerobenStabilisierung werden abbaubare (und damit potentiell energieliefernde)Kohlenstoffverbindungen unter Energieeinsatz (Belüftung der Belebungsbecken) abgebaut.Bei größeren Kläranlagen erfolgt eine anaerobe Stabilisierung in Faultürmen, wobei dasentstehende Faulgas (Biogas) meist auf der Kläranlage selbst zur Stromerzeugung bzw. zumAntrieb der Belüftungsaggregate genutzt wird. Die Faulgasproduktion in den Faultürmen kanneinen beachtlichen Anteil des Energiebedarfes solcher Kläranlagen decken. Die anaerobeStabilisierung führt ebenfalls zu einem sehr weitgehenden Abbau der in den Rohschlämmenenthaltenen biologisch umsetzbaren Kohlenstoffverbindungen. Zu beachten ist, dass auch beigrößeren Anlagen zumindest ein Teil der biologischen Stufe im Bereich der aerobenStabilisierung gefahren wird (bzw. werden muss) um den gesetzlichen Anforderungen an denerforderlichen Grad der biologischen Stickstoffelimination entsprechen zu können. Diesreduziert den Faulgas- bzw. Biogasertrag in der Schlammfaulung.Beide durchgehend in der Praxis eingesetzten Klärschlammbehandlungsverfahren führen somitdazu, dass die aus den Kläranlagen kommenden stabilisierten Klärschlämme keinnennenswertes Biogaspotential mehr haben. Klärschlämme werden deshalb auch nicht inBiogasanlagen zum Zweck der Energieerzeugung eingesetzt (die Biogaserzeugung passiert beiden Anlagen mit Faulturm bereits auf der Kläranlage selbst). Anaerob stabilisierteKlärschlämme sind aber ein in Biogasanlagen häufig eingesetztes Impf- undStabilisierungsmaterial, v.a. wenn es um die Fermentation schwierig anaerob abbaubarer Stoffe(z.B. Speisereste, Schlachtabfälle) geht. Der Klärschlammeinsatz bringt in diesem Fall aberkeinen spürbaren direkten Mehrertrag an Biogas.Aus thermodynamischer Sicht wäre es unerheblich, in welchem Prozess der im Klärschlammenthaltene Kohlenstoff umgesetzt wird. Die optimale Umwandlung einer bestimmten MengeKohlenstoffverbindungen in einer Biogasanlage zu CH 4 und die nachfolgende Verbrennung zuCO 2 bringt grundsätzlich die gleiche Menge an Energie wie die direkte Verbrennung dergleichen Menge Kohlenstoff in einer Abfallverbrennungsanlage. Der Einsatz vonRohschlämmen in einer Biogasanlage ist damit aus energetischer Sicht nicht grundsätzlich derVerbrennung überlegen.- 229 -


Zur Fragestellung kann also zusammenfassend festgestellt werden, dass durch den Einsatz vonKlärschlamm die Energieeffizienz der Anlage nur unwesentlich herabgesetzt wird undalternative Verwertungsverfahren – Einsatz in Biogasanlagen - für Klärschlämme ausenergiewirtschaftlicher Sicht weder erforderlich sind (die in Frage kommenden größerenKläranlagen sind bereits mit Faulanlagen ausgerüstet) noch Vorteile erwarten lassen.7.2.14 Zur Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der in der UVE erfolgten Darstellungalternativer Energieerzeugungsmöglichkeitena) Zur Einwendung von Brunhilde Raunikar (3928.doc) et alBrunhilde Raunikar und andere Einwender kritisieren die Darstellung der alternativenEnergieerzeugungsformen in der UVE wie folgt:Die in weiterer Folge von den Projektwerbern erstellte „ Klimagesamtschau", blendetjedoch erneut sämtliche aktuellen Szenarien nach heutigem Stand der Technik aus undverwendet als Referenz lediglich veraltete oder gar in Abschaffung befindlicheVerfahren wie die unbehandelte Deponierung von Abfällen und die direkteAusbringung von unbehandeltem Klärschlamm in der Landwirtschaft.Wiederverwendung, Recycling, Techniken zur Aufbereitung und Vererdung vonKlärschlämmen (inkl. Klärgasgewinnung), etc. werden von den Projektplanernschlichtweg ignoriert. Im krassen Gegensatz zur Realität, wo diese Techniken bereitsbreite Anwendung finden. Was unter anderem der Grund dafür ist, dass dieKlärschlämme der größten Abwasseraufbereitungsanlage der Region, nämlich jenerdes Abwasserverbandes „ Bezirk Jennersdorf", nach Angaben der Betreiber für dieVerbrennung in der MVA nicht zur Verfügung stehen. Dort wurden nämlich bereits 1,6Millionen Euro in die Errichtung eines Kompostierwerkes investiert, welches jährlichbis zu 8000 Tonnen Kompost erzeugen soll. Die in der „ Klimagesamtschau" derProjektwerber berechneten angeblichen „ Einsparungen" klimarelevanter Gase sind beigenauer Betrachtung, mangels Erwägung zeitgemäßer Alternativen zurMülldeponierung und in Anbetracht der Tatsache, dass Vergleiche mit Technikengezogen werden, die aufgrund gesetzlicher Regelungen ohnehin nicht mehr in Fragekommen, völlig unsinnig.Da bei stofflicher Verwertung und/oder Recycling das in den behandelten Stoffengebundene C0 2 nicht freigesetzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die MVA-Heiligenkreuz im Vergleich zu solchen Verfahren eine negative Bilanz von ca. 200.000-300.000 Tonnen C02 aufweist.Da die von Lenzing-Fibers benötigten Energiemengen durch alternative Energiequellenwie Biomasse oder Windkraft/Photovoltaik in absehbarer Zukunft wohl nur schwerlichgedeckt werden können, erscheint im Sinne einer weitestmöglichen Beschränkung desC0 2 Ausstoßes die Energieerzeugung aus Erdgas als bestverfügbare Alternative. Dassdiese Alternative den Projektwerbern nicht billig (oder gewinnträchtig) genugerscheint, kann und darf (auch in Anbetracht der jährlich veröffentlichtenRekordgewinne der Lenzing AG und ihrer Tochtergesellschaften) keinen Einfluss aufdas anhängige Behördenverfahren haben.Aus fachlicher Sicht ist dazu Folgendes anzumerken: Der Einsatz von Erdgas als Energiequellewäre möglich, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Erdgas eine höherwertige Energieform ist- 230 -


und auch in anderen Bereichen eingesetzt werden kann, während für die gegenständlicheAnlage ein gleichmäßiger Betrieb wie dies durch die Abnahme durch Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>gegeben ist, erforderlich ist. Dies bedeutet, dass es aus energiewirtschaftlicher Sicht sinnvollerist, die geplante Anlage am geplanten Standort zu errichten und Erdgas an Standorteneinzusetzen, die andere Energieformen nicht zulassen. Als Brennstoff für den Hilfskessel istErdgas (u. Erdöl) wegen der erforderlichen besseren Regelbarkeit gut geeignet.b) Zur Einwendung von Dieter Riemenschneider (3403.doc)Betrachtet man die Treibhausgasbilanz objektiv, so muss man feststellen, dass dieMüllverbrennung etwa gleich viel Treibhausgas in die Atmosphäre entlässt als einvergleichbares Steinkohle Kraftwerk.Gegenüber Heizöl und Erdgas ist die Freisetzung von Treibhausgas größer. Diehöchste Freisetzung von Treibhausgasen - im Vergleich - ergibt sich gegenüber demSzenario 6. Einem Ausbau der derzeitigen Lenzing Anlagen und des BioMassenheizkraftwerkes.Die vorliegende THG- Emissionsbilanzierung verdeutlicht, dass eine thermischeVerwertung des Reststoffgemisches MIX 1 in der <strong>RVH</strong> in Heiligenkreuz eine jährlicheTreibhausgasemission von ca. 213.000 t C0 2 -Äquivalenten zur Folge hätte (Abb. 6-2).Eine Erweiterung der derzeitig bei Lenzing installierten Kapazität führt nur zu einerTreibhausgasemission von 104 353 Tonnen und somit um 108 647 Tonnen wenigerTreibhaus Gas. Des Weiteren gebe ich zu bedenken, dass die Tabelle 6.5 auf S 73 desTreibhausgutachtens nicht mit den im Text erwähnten Zahlen übereinstimmt.Studiert man die Tabelle 6.5 sehr detailliert, so muss man zu dem Schluss kommen, dasseine Müllverbrennungsanlage in Heiligenkreuz zu bauen die schlechteste Lösunghinsichtlich Treibhausgas Ausstoß ist. Schlechter noch als Steinkohle. Die beste Lösungist die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage und weitere Nutzung derbestehenden Anlagen von Lenzing.Dies ist sicherlich von Bedeutung, wenn man die Treibhausgassituation von Österreichund Kyoto Protokoll ins Kalkül zieht.Aus fachlicher Sicht gibt des Sachverständige für Energiewirtschaft dazu Folgendes an: ImEinwand wurde nicht berücksichtigt, dass die Nichtdeponierung von Abfall und dessenthermische Verwertung ein Einsparungspotential an Treibhausgasen ergibt. Dies ist unteranderem dadurch gegeben, dass das bei der Deponierung entstehende Methan eine weitausgrößere Treibhausgaswirksamkeit als CO 2 aufweist. Die Aussagen des Fachbeitrages J4 sindinsgesamt schlüssig. Die behauptete Nicht-Übereinstimmung der Tabelle 6.5 auf S 73 mit denim Text erwähnten Zahlen wurde nochmals geprüft und kann nicht nachvollzogen werden.c) Zur Einwendung von Axel Holstein (4618.doc)Die Berechnung der Treibhausgas-Emissionsbilanz, welche eine Reduzierung von CO 2 -Equivalenten für das Burgenland ausweist, basiert auf dem durchnittlichenReststoffanfall von 30.000t pro Jahr für das Land Burgenland. Tatsächlich plant derBetreiber jedoch einen Abfalldurchsatz von bis zu 325.000t pro Jahr. Da das LandSteiermark keinen Bedarf an einer Anlage wie der geplanten ausweist, und derProjektbetreiber wiederholt von Anlieferung aus einem Umkreis von 200km rund umdie Anlage spricht, kann es sich nur um geplante Müllimporte von bis zu 300.000t pro- 231 -


Jahr zum Betrieb der Anlage handeln. In diesem Fall würde sich entgegen den Angabendes Betreibers die CO2 Bilanz des Burgenlandes und Österreichs um bis zu 300.000tC02-Äquivalenten nur durch den geplanten C02-Ausstoß, alle anderen C02-Äquivalente verursachenden Stoffe noch nicht berücksichtigt, pro Jahr verschlechtern,da der verbrannte Müll ja nicht aus Österreich stammt. Dies widerspricht eindeutig denKyoto-Vorgaben, welche die Republik Österreich zu einer Treibhausgas-Emissionsreduktion verpflichten. Müllimporte sind da sicher nicht der geeignete Weg.Da der Betreiber sich nicht von Müllimporten distanziert, muss der Betrieb dergeplanten Anlage aufgrund sich verschlechternder C0 2 -Bilanz für das Land Burgenlandund die Republik Österreich als nicht umweltverträglich eingestuft werden.Dazu ist Folgendes anzumerken: Es sind die Auswirkungen auf die Umwelt in ihrerGesamtheit zu prüfen. Für die Umwelt selbst ist es bei Treibhausgasen aufgrund ihrer globalenWirkungsdimension unerheblich, welchem Bilanzraum (Burgenland, Österreich, …) zusätzlichentstehendes oder durch Maßnahmen vermiedenes CO 2 zugerechnet wird.d) Zur Einwendung der Komitatsverwaltung Vas (5552.doc), der Selbstverwaltungder Hauptstadt Budapest (5553.doc); der Selbstverwaltung der StadtgemeindeSzentgotthárd (5554.doc), der Selbstverwaltung der Hauptstadt Budapest(5561.doc) und der Komitatsverwaltung Vas (5562.doc), alle vertreten durchJarolim/Flitsch Rechtsanwälte <strong>GmbH</strong>, Wien und zu vergleichbarenMustereinwendungen 2536 der Kategorie IVa2.1. Alternative EnergieproduktionsvariantenDie Projektwerberinnen führen in ihrem Genehmigungsantrag aus, dass Hauptgrundfür die Errichtung der gegenständlichen Anlage die Erzeugung von und Versorgung mitEnergie des umliegenden Industriegebietes, insbesondere der Firma Lenzing Fibers<strong>GmbH</strong>, ist.Warum gerade Müllverbrennung als Energieproduktionsvariante gewählt wurde, istweder dargestellt, noch nachvollziehbar. Wenig nachvollziehbar erscheint die gewählteVariante insbesondere aufgrund der Diskrepanz zwischen dem angestrebtenInputmaximum von 325.000 Tonnen pro Jahr und der Tatsache, dass die Umgebungnur maximal 30.000 Tonnen pro Jahr produzieren kann. Dies bedeutet, dass derüberwiegende Teil des Mülls, der in der Anlage verbrannt werden soll, zugeliefertwerden muss. Dass hierdurch, sei es auf dem Schienen-, sei es auf dem Straßenweg,zusätzliche Umweltbelastungen zu erwarten sind, bedarf wohl keiner näherenAusführung. Mit keinem Wort wurde die Möglichkeit der Anwendung alternativerEnergieproduktionsmethoden erwähnt. Ebenso wenig wurde dargestellt, warum solcheAlternativvarianten möglicherweise nicht in Betracht kommen.Aus fachlicher Sicht gilt Folgendes: Auf alternative Energieproduktionsmethoden wird imFachbeitrag J.4 der UVE und in den Punkten 3.1.2 und 4.1.1 des Gutachtens Energiewirtschaftund Strahlenschutz eingegangen.Aus energiewirtschaftlicher Sicht ist eine gewisse Größe der Anlage erforderlich, da dieKosten vieler Bauteile wie beispielsweise die Abgasreinigung von der Größe nur geringfügigabhängig sind und die Anlage ansonsten nicht wirtschaftlich errichtbar und betreibbar wäre.Viel wichtiger ist es bei Energieerzeugungsanlagen jeder Art, dass der eingesetzte Brennstoffeffizient eingesetzt wird und sowohl Strom, als hochwertige Energieform, als auch die bei derStromproduktion entstehende Wärme gut genutzt wird. Aus diesem Grund ist der geplante- 232 -


Standort für die geplante Anlage als vorteilhaft zu bezeichnen, da von Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>ganzjährig Wärme (sogar in der höherwertigen Form als Dampf) abgenommen wird.Zur Fragestellung kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Darstellung in der UVEbetreffend alternative Energieerzeugungsformen aus fachlicher Sicht richtig ist und für dieBeurteilung ausreicht.7.2.15 Zur behaupteten Nichtberücksichtigung des Energiebedarfs für den Transport im KapitelEnergiewirtschaft der UVEEinzelne Einwender stellen fest, dass in der UVE der Energiebedarf für den Transport derAbfälle nicht berücksichtigt worden sei.Aus fachlicher Sicht ist dazu Folgendes anzumerken: Bei einem angenommenenhundertprozentigem LKW-Transport der beantragten maximalen Abfallmenge von 325.000 t/a,einem durchschnittlichen Transportgewicht von 18 t je LKW und einer angenommenenFahrtstrecke von durchschnittlich 500 km (hin und retour), somit einer angenommenen LKW-Fahrtstrecke von insgesamt ca. 9 Mio. km/Jahr bei einem durchschnittlichen Verbrauch (eineFahrt voll beladen, eine Fahrt leer) von ca. 22 kg/100 km (entsprechend ca. 26,5 l/100 km)ergibt sich ein Dieselverbrauch von etwa 1.980 t/Jahr. Gemäß Handbuch Emissionsfaktorendes Straßenverkehrs Version 2.1 (2004) beträgt der durchschnittliche Treibstoffverbrauch (alleStraßenkategorien) von LKW mit EURO 4 - Standard leer ca. 17,2 kg/100 km und beladen ca.26,5 kg/100 km.Bei einem Energieinhalt von Diesel von ca. 35,3 MJ/l bzw. ca. 42,5 MJ/kg entspricht dieseDieselmenge einem Energiewert von ca. 84.000 GJ/Jahr. Bei der beantragten maximalenAbfallmenge von 325.000 t/a und einem Heizwert des Abfalls (H u ) von ca. 8,8 MJ/kg wird derAnlage eine Energiemenge von etwa 2.850.000 GJ/Jahr zugeführt. Der Treibstoffbedarf füreinen angenommenen 100 % LKW-Transport über angenommene weite Transportdistanzen(durchschnittlich 250 km) lässt sich damit mit ca. 3 % des Energieinhaltes des angeliefertenAbfalls abschätzen.7.2.16 Angebliche Fehlerhaftigkeit der Angaben über die Treibhausgasemissionen in der UVEa) Zur Einwendung von Dieter Riemenschneider (3399.doc)Das zu entsalzende gefilterte Brunnenwasser wird zuerst in den Kationenaustauscher(F7811, F7812) geleitet. Verfahrensgemäß ist zur Entfernung der sich bildendenKohlensäure ein CO 2 -Entgaser (F7820) nach dem Kationenaustauscher geschaltet. DieCO 2 -haltige Luft wird über einen Tropfenabscheider über Dach abgeführt.Die Wasservorlage des CO 2 -Entgasers ist so bemessen, dass ein ausreichendesVolumen auch für den parallelen Betrieb beider Straßen vorhanden ist. Wie groß istdie maximal anfallende CO 2 Menge bei parallelem Betrieb beider Anlagen?Diese Information habe ich in keinem der Fachbeiträge und auch nicht in der ProjektBeschreibung gefunden. Ist dieser Volumenstrom des Treibhausgases mit eingerechnetin den Ausstoß der MVA in die Atmosphäre? Entsprechenden Hinweis habe ich nichtgefunden. Ich fordere, dass dieser Anteil mit in die Bilanz des Treibhausgases C0 2einbezogen wird. Der entsprechende Fachbericht ist zu ergänzen. Ein eventuell heranzu ziehendes Irrelevanzkriterium ist im Sinne der Klima Verbesserung nicht zuvertreten.- 233 -


…Die chlorierten Kohlenwasserstoffe durchlaufen Oxidationsreaktionen am Katalysatorund es entsteht C0 2 , H 2 0, und HCl. Ist das bei der Nachbehandlung durch daseingesetzte Wasser aus der Ammoniak Lösung bei der Treibhausgas Bilanz mitenthalten? Spezifische Angaben hierzu sind nicht vorhanden, bzw. aus den Unterlagennicht nachvollziehbar. Diese bitte ausführlich aufzeigen und mit in die Treibhaus gasBilanz aufnehmen.Aus fachlicher Sicht gilt dazu Folgendes: Es werden nur die Wasserverluste des gesamteninternen Wasser/Dampfkreislaufes der geplanten Anlage ausgeglichen. Externe Dampfverlusteder Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> werden durch die dort bestehende Wasseraufbereitungsanlageausgeglichen. Diese externen Wasserverluste fallen bei jeder Art der Energieerzeugung an undsind nicht der geplanten Anlage zuzurechnen. Geht man von einem maximalen internenWasserbedarf von 1 m³/Stunde aus, so sind bei einer minimalen Eintrittstemperatur von 0°Cmaximal 0,3346 g CO 2 /100 g H 2 O gelöst. Bei der tatsächlich höheren Eintrittstemperatur istweniger CO 2 gelöst (unkritischer). In angenommenen 1 m³/Stunde sind somit maximal 3,346kg CO 2 gelöst. Geht man von 8000 Betriebsstunden des Wirbelschichtkessels aus, könnensomit maximal 26.800 kg freigesetzt werden, wenn man den unrealistischen Fall einer vollenCO 2 -Sättigung des eingesetzten Brunnenwassers annimmt. In dieser Betrachtungsweisewurden jeweils die Maximalwerte angenommen. Tatsächlich wird die freigesetzte Mengewesentlich kleiner sein. Dem Maximalwert an freigesetztem CO 2 aus derSpeisewasseraufbereitung in Höhe von 26.800 kg/Jahr stehen somit Emissionen desWirbelschichtkessels in Höhe von 213.000.000 kg bei Mix 1 und 164.000.000 kg bei Mix 2gegenüber. Das aus der Speisewasseraufbereitung anfallende CO 2 liegt daher weit unter derRechengenauigkeit der angewandten Modelle und ist daher irrelevant.Die freigesetzten Treibhausgase am Katalysator sind nochmals um Größenordnungen geringerals bei der Speisewasseraufbereitung und daher ebenfalls irrelevant.b) Zu den weiteren Stellungnahmen, in denen in allgemeiner Form dieTreibhausgasemissionen des gegenständlichen Vorhabens angesprochen werdenMehrere Einwender führen aus, dass durch die Anlage keine Aufwertung desWirtschaftsstandortes eintreten werde und angesichts des hohen Transportaufkommens sowieder Emissionen, einschließlich des Einsatzes konventioneller Brennstoffe, die Einhaltung derKyotoziele weiter gefährdet werde. Die Anlage widerspreche auch dem Grundsatz derentstehungsnahen Abfallentsorgung und es sei auch der Einsatz von Erdgas, Erdöl undSteinkohle erforderlich (nicht zuletzt auch in Gestalt der eingesetzten Plastikabfälle).Aus fachlicher Sicht ist dazu Folgendes zu entgegnen: Die Alternativen sind im Punkt 2.5.2 desFachgutachtens für Energiewirtschaft angegeben. Im Vergleich zur Deponierung von Plastikwird der energetische Anteil in der geplanten Anlage genutzt. Dadurch wird der Einsatzanderer Energieträger substituiert. Der Ausbau der Gasinfrastruktur ist für dieSpitzenlastabdeckung bei Stillstand des Wirbelschichtkessels erforderlich. Insgesamt wird derGasverbrauch pro Jahr sinken.- 234 -


7.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)7.3.1 Zur Stellungnahme der NGO HuMusZWarum muss die Energieversorgung der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> mit einer eigenen<strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage gelöst werden?Ob es aufgrund der Menge der im Burgenland anfallenden nichtgefährlichen Abfällebegründet ist, eine <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage mit einer derart großen Kapazität zuerrichten?Ob es in Anbetracht der Tätigkeiten im Businesspark begründet ist, eine<strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage mit einer derart großen Kapazität zu errichten?Darstellung der derzeitigen Energiebilanz des BusinessparksDarstellung der alternativen Standorte für die Errichtung der AnlageMöglichkeiten zur alternativen Verwendung und Behandlung der Abfälle bzw. desKlärschlammesWelche sonstigen Lösungsmöglichkeiten für die Energieversorgung derHerstellungsbetriebe im Businesspark angedacht werden (z.B. Verwendungerneuerbarer Energien)?Aus fachlicher Sicht gilt Folgendes: Die übrigen Varianten sind im Fachbeitrag J.4beschrieben. Die geplante Anlage ist eine der möglichen Varianten und weist eine günstigeCO 2 -Bilanz auf. Die Energiebilanz des Wirtschaftsparks ist im Fachbeitrag J.3 ausgewiesen.Hinsichtlich der Kapazität der Anlage und der erneuerbaren Energie wird auf Ausführungen imgegenständlichen Fachgutachten verwiesen.7.3.2 Zum Gutachten von DatabridgeHinsichtlich der Standortwahl ist es auch schwer verständlich, warum zurWiederverwertung der Abfälle eines ausgedehnten Gebietes (eines Bundeslandes) nichtin der Mitte des gegebenen Gebietes ein Standort gewählt wurde, womit eineAnnäherung der Transportkosten und der gesamten Umweltbelastung an ein optimalesMinimum möglich gewesen wäre, was auch von der Europäischen Union alsGrundprinzip im Umweltschutzbereich mit Priorität behandelt wird. Diese Argumentewerden in der österreichischen Umweltverträglichkeitserklärung bei der Untersuchungdes Standortes und der Alternativmöglichkeiten leider überhaupt nicht in Erwägunggezogen.Fachlich ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Hauptgrund für die Auswahl des Standortesliegt in der ganzjährig guten Energieeffizienz der Anlage. Eine teilweise Optimierung derTransportwege könnte das Defizit der geringeren Wärmenutzung nicht wettmachen.7.3.3 Zur Stellungnahme der Stadt SzentgotthárdDie Formen der Energieerzeugung durch Verbrennung werden nur aus einem einzigenGesichtspunkt (CO 2 -Emissionen) verglichen, wodurch praktisch nur die klimatischenAuswirkungen charakterisiert werden können. Daraus resultierend werden die mit demBetreiben der Reststoffverbrennungsanlage verbundenen möglichen Auswirkungen: dieAbfallentstehung, der Wasserverbrauch, der zusätzliche Straßen- und Bahnverkehr (ZuundAbfahrt) usw. bei der Prüfung von Alternativen auch nicht in Betracht gezogen.- 235 -


Außerdem wird - bei der Prüfung der Alternativen - nicht berücksichtigt, dass währenddes Betriebes der Reststoffverbrennungsanlage auch stark gesundheitsgefährdende undkrebserregende Stoffe in die umgebende Luft gelangen – auch wenn deren Werte unterdem Emissionsgrenzwert liegen.Überdenkt man das Gesamtkonzept des Vorhabens aus der Sicht der Luftreinhaltung istes schwer verständlich, warum ein Investor an einem Standort, der eng vonNaturschutzgebieten umgeben ist, bzw. in einem Umfeld, wo hohe Konzentrationen vonhohem Flugstaub schon von vornherein eine zu beanstandende Luftgüte verursachen,eine Anlage plant, deren Betriebsemissionen, ganz gleich in welchem geringen Ausmaß,die Luftgüte im jeweiligen Gebiet doch weiter verschlechtern. …Diese Argumente werden in der österreichischen Umweltverträglichkeitserklärung beider Untersuchung des Standortes und der Alternativmöglichkeiten leider überhauptnicht in Erwägung gezogen.Dazu stellte der Sachverständige für Energiewirtschaft aus fachlicher Sicht Folgendes fest: Esist davon auszugehen, dass eine ähnliche Anlage an anderer Stelle errichtet werden würde,wenn die geplante Anlage nicht realisiert wird. Die angesprochenen Auswirkungen würdensich daher verlagern, nicht jedoch komplett wegfallen.Hinsichtlich der Standortauswahl ist immer zu bedenken, dass der Hauptgrund in derganzjährig guten Energieeffizienz liegt. Vor diesem Hintergrund wurde der Standort sehr gutgewählt.7.3.4 Zur Stellungnahme der NGO HuMuSzHuMuSz kritisiert die mangelnde Prüfung von Standortalternativen in der UVE alsinakzeptabel.Dies ist fachlich nicht haltbar: Der Hauptgrund für die Auswahl des Standortes liegt in derganzjährig guten Energieeffizienz. Es ist durchaus möglich, dass weitere Standorte inÖsterreich existieren, an denen eine ähnlich hohe Energieeffizienz erreicht werden könnte.Eine noch höhere Energieeffizienz als bei der gegenständlichen Anlage ist jedoch sehrunwahrscheinlich. Es ergibt sich daher aus energiewirtschaftlicher Sicht kein Vorteil, dieAnlage an einem anderen Standort zu errichten. Die Wärmeverwertung ist vertraglich mit derLenzing Fibers <strong>GmbH</strong> geregelt.7.3.5 Stellungnahmen betreffend allgemeine energiewirtschaftliche Fragena) Zur Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums17.) Zum Erreichen des Operationscodes der Reststoffbehandlung „ Verwendung als R1Brennstoff oder in anderer Weise erfolgende Energieerzeugung“ muss das Objektfolgende Voraussetzungen erfüllen:Grundlegendes Ziel der bestimmten Operation muss die Energieerzeugung sein.Die mit der Verfeuerung der Reststoffe hergestellte und daraus gewonnene Energiemuss die zum Brennprozess verwandte Energie übersteigen und ein Teil der im Verlaufder Verfeuerung frei werdenden Mehrenergie muss tatsächlich verwandt werden, sei esin Form der beim Verbrennen freigesetzten Wärme, sei es nach der Umwandlung inForm von Elektrizität.- 236 -


Der größere Teil der Reststoffe muss im Verlauf der Operation verbraucht werden undder größere Teil der freigesetzten Energie muss gewonnen und genutzt werden.Wir halten es für erforderlich darzustellen, dass das geplante Objekt jeneVoraussetzungen erfüllt, die die sich darauf beziehenden Präzedenzbeschlüsse desEuropäischen Gerichtshofes als Voraussetzung zum Vergeben des Operationscodes R1für die Reststoffbehandlung bestimmte und auch die Präsentation weiterer Beweise, diediese Einstufung bekräftigen und eindeutig machen.Gleichlautend äußerte sich auch die NGO HuMuSz.Aus fachlicher Sicht ist darauf wie folgt zu replizieren: Die geplante Anlage weist aufgrund desStandortes, der eine ganzjährige Prozesswärmenutzung ermöglicht, eine überdurchschnittlichhohe und damit effiziente Energienutzung auf. Hinsichtlich der Beurteilung nach dem Entwurfder EU-Abfallrahmenrichtlinie wird auf Punkt 2.4.1 und 3.5.1 verwiesen. Aus den mit demProjekt und der Umweltverträglichkeitserklärung vorgelegten Angaben ist erkennbar, dass derwesentliche Zweck der Anlage die Energieerzeugung ist. Durch die Verbrennung der Abfällewird wesentlich mehr Energie erzeugt und erfasst, als für den Betrieb der Verbrennungsanlagebenötigt wird. Ein Großteil des bei der Verbrennung gewonnenen Energieüberschusses wirdnach Umwandlung in Elektrizität ins Netz eingespeist oder direkt von der Lenzing Fibers<strong>GmbH</strong> genutzt. Zusätzlich wird Dampf von Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> genutzt. Es ist Stand derTechnik, die Erzeugung elektrischer Energie mit einem höheren Faktor (2,6) zu bewerten, alsdie Nutzung von Prozesswärme (Faktor 1,1). Der im Entwurf der EU-Abfallrahmenrichtlinieangegebene und als Stand der Technik anzusehende Mindestwert des Koeffizienten K= 0,65wird eingehalten und übertroffen. Es kann auch festgestellt werden, dass der größere Teil derAbfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst undgenutzt wird.b) Zur Stellungnahmen der Stadt Szentgotthárd und der Verwaltung vonÖriszentpeterEs wird ersucht, den Inhalt der Kooperationsvereinbarung zwischen der BEGASKraftwerk <strong>GmbH</strong> und der Lenzing Fibers GesmbH über die Energieübernahme aus derR1-H zu veröffentlichen.Dies ist wie folgt zu beantworten: Aufgrund des Schreibens der Behörde Zl. 5-N-B4035/105-2008 vom 20.3.2008 (Ersuchen um Auskunft gemäß § 12 Abs. 7 UVP-G 2000) wurde vonSeiten der Projektwerberin bekanntgegeben, dass der Vertrag auf eine Dauer von 20 Jahrennach Aufnahme der Vollversorgung abgeschlossen wurde, jedoch spätestens mit Ablauf des30.09.2032 endet.Im Vertrag hat sich die BEGAS Kraftwerk Gmbh zu einer Vollversorgung der Lenzing Fibers<strong>GmbH</strong> verpflichtet. Von der geplanten Anlage sind maximal 95 GWh Mitteldruckdampf(mindestens 53 GWh) und 284 GWh Niederdruckdampf (mindestens 155 GWh) zu liefern. DieLieferverpflichtung bezieht sich auf eine Vollversorgung über 8.600 Stunden (d.h. inklusiveGaskesselbetrieb).Es wurden folgende Maximalmengen festgelegt:- Strom: 14,3 MW- MD - Dampf: 11 MW (14 bar, 250 °C Dampf, Kondensatrücklauf mit ca. 95 °C)- 237 -


- ND - Dampf: 33 MW (5 bar, 180 °C Dampf, Kondensatrücklauf mit ca. 95 °C)Aufgrund des Schreibens der Behörde, Zl. 5-N-B4035/157, vom 4.6.2008 wurde von Seitender Projektwerberin am 9.6.2008 folgendes zusätzlich bekannt gegeben:In dem seitens BEGAS mit der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> abgeschlossenenVollversorgervertrag über die Lieferung von Strom und Wärme“ ist nicht nur eineVerpflichtung von BEGAS vorgesehen, auf eigene Kosten die Anlage <strong>RVH</strong> zu errichtenund zu betreiben, um Lenzing mit Strom und Wärme zu versorgen, sondern eine dieserVerpflichtung korrespondierende Abnahmeverpflichtung der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>betreffend den in der Anlage <strong>RVH</strong> erzeugten Strom und die dort erzeugte Wärme.In einer Reihe weiterer Bestimmungen dieser Vereinbarung wird abgesichert, dass diein der Anlage <strong>RVH</strong> erzeugte elektrische Energie und Wärme auch tatsächlich vonLenzing bezogen und eingesetzt wird. Beispielhaft ist darauf zu verweisen, dass Stromund Wärme aus der <strong>RVH</strong> primär zur Energieversorgung des Werkes Heiligenkreuz derLenzing Fibers <strong>GmbH</strong> zu verwenden ist. Im Vertrag wird explizit festgehalten, dass eineVersorgung anderer Abnehmer durch BEGAS nur dann zulässig ist, „ sofern dadurchdie prioritäre, vertragsgemäße Vollversorgung von LFG (Anmerkung: Abkürzung fürLenzing Fibers <strong>GmbH</strong>) nicht beeinträchtigt wird.“ Auch ist die Abnahme von Stromund Wärme vertraglich in einem exakten Abnahmeverhältnis fixiert.Ein bloßer Kondensationsbetrieb von <strong>RVH</strong> bei gleichzeitigem Betrieb der Energie- undMedienzentrale durch die Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> ist also nicht beabsichtigt. Vielmehrdient <strong>RVH</strong> der Versorgung der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>.7.3.6 Stellungnahmen hinsichtlich des Bedarfes der geplanten Anlagea) Zur Stellungnahme des Ungarischen UmweltministeriumsAus der Studie zur Umweltverträglichkeitsprüfung kann des Weiteren nicht festgestelltwerden, was es begründet, zur Energieversorgung der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> eingesondertes <strong>Reststoffverwertungs</strong>objekt zu errichten. Aus der Studie geht hervor, dassgegenwärtig keine Voraussetzungen für die Nutzung der produzierten vollenWärmemenge in den Fertigungsprozessen bestehen. Dessen ungeachtet wurdenStandortalternativen, die zur Errichtung am Standort Heiligenkreuz in Frage kommenkönnen, nicht untersucht.…1.) Aus der Wirkungsstudie kann nicht festgestellt werden, was es begründet, zurEnergieversorgung der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> ein gesondertes<strong>Reststoffverwertungs</strong>objekt zu errichten. Die Zweifel in dieser Richtung werden durchden Umstand bestärkt, dass parallel zur Reststoffverbrennungsanlage mit einerBrennstoffwärmeleistung von 99 MW auch ein traditioneller, herkömmliche Brennstoffenutzender Kessel errichtet wird. Aus dem letzten Abschnitt J.1 „ Zusammenfassung“ derDokumentation geht eindeutig hervor, dass die Energieversorgung mit dem Hilfskesselum einiges günstiger ist als mit der Wirbelschichtkesselanlage. Weiterhin sind auf derGrundlage der in Abschnitt J.8. Punkt 3.1.1 der UVP-St. angegebenen Daten auch dieEmissionswerte günstiger (in Bezug auf 50 % Erdgas und 50 % extraleichtes Heizöl alsBrennstoffbasis). Daraus folgt: Wenn die Energieversorgung der Faserproduktion einezweifache Sicherheit erfordert (Bei Ausfall der einen Linie ist durch das Eintreten deranderen eine vollwertige Substituierung realisierbar.), dann kann dies mit einer- 238 -


Verdopplung des geplanten Hilfskessels günstiger verwirklicht werden, d.h. es bestehtkeine Notwendigkeit zur Betreibung eines Kessels, der mit Reststoffen alsBrennstoffbasis funktioniert.2.) Auf der Grundlage der Aussagen von Punkt 1 der ungarischen Vorschläge wäre derNachweis zu erbringen gewesen, dass die produzierte Gesamt-Wärmemenge in denProduktionsprozessen zur Verwendung gelangt. Aus der Wirkungsstudie scheint heraus,dass für dieses Erfordernis die Voraussetzungen fehlen, ist doch zur Verwertung desWärmeüberschusses die Ansiedelung neuer Betriebe oder das Einbeziehen ungarischerBetriebe erforderlich. Daneben mindert die Unsicherheit des mengenmäßigen Anlaufsder bereits erwähnten Faserproduktion die Chancen der Verwertung in derDampferzeugung. Über das oben Stehende hinaus enthält die UVP-St. auch keinenBeleg dafür, dass es während der gesamten Betriebsdauer des Objektes (von 50 Jahren)kontinuierlich der erzeugten Energie bedarf und weiterhin, dass auch die Verwendungder Gesamtmenge der sich bildenden Energie gemäß der besten verfügbaren Techniken(Best Available Technology - BAT) erfolgt.Darauf ist wie folgt zu antworten: Die geplante Anlage ist auf eine mittelfristig geplanteErhöhung der Produktion der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> auf 60.000 t/a ausgelegt. Mit den derzeitexistierenden Energieerzeugungsanlagen des Unternehmens könnte dieser Bedarf nicht gedecktwerden. Fällt die Erhöhung der Faserproduktion geringer aus, können auch andere Betriebeversorgt werden. Durch die ganzjährige Wärmeabnahme ist die Energieeffizienz auch ohneErhöhung der Produktion der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> sehr hoch. Dadurch ist auch der Vorteildes Standortes begründet.Andere Standorte hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nicht so günstige Energieeffizienz.Darauf wird auch im Variantenvergleich unter 2.5.1 des Fachgutachtens Energiewirtschafteingegangen.Zu 1: Aus energiewirtschaftlicher Sicht ist es sinnvoll, auch den Energieinhalt von Abfällenenergetisch zu nutzen. Da dies nur in einem Grundlastkraftwerk (möglichst gleich bleibendeLast) sinnvoll ist, ist danach zu trachten, dass am jeweiligen Standort auch die Wärmeentsprechend genutzt wird. Dies ist bei der gegenständlichen Anlage der Fall. Erdgas kann alsenergiewirtschaftlich höherwertiger Brennstoff auch für andere Anwendungsfälle eingesetztwerden (z.B. Kleinanlagen). Auch als Brennstoff für den Hilfskessel ist Erdgas (und Erdöl)wegen der erforderlichen besseren Regelbarkeit gut geeignet.Die Realisierung von zwei gas- bzw. ölbefeuerten Kesselanlagen wäre bezüglich derInvestitionskosten voraussichtlich günstiger, aus energiewirtschaftlicher Sicht macht jedoch dieRealisierung der geplanten Anlage Sinn.Zu 2: Wie oben ausgeführt wurde, ist die Anlage auf eine mittelfristig geplante und bereitsbehördlich genehmigte Erhöhung der Produktion der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> auf 60.000 t/aausgelegt. Sollte noch Wärme zur Verfügung stehen, so besteht die Bereitschaft auch andereBetriebe (auch ungarische) zu versorgen. Die Energieeffizienz ist jedoch auch ohne weitereBetriebe ausreichend hoch. Eine Standortgarantie einer Firma über 50 Jahre ist unrealistischund auch hier nicht gegeben. Investitionen in weitere Betriebslinien und Versorgung mitsicherer und günstiger Energie erhöhen jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass der Standortbestehen bleibt. Der bestehende Liefervertrag mit Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> mit einer Laufzeit von20 Jahren ist als langfristige Bindung und Verpflichtung einzustufen. Die Beurteilung gemäßBREF erfolgt im Punkt 3.1.3 und 3.1.4. des Fachgutachtens.- 239 -


7.3.7 Stellungnahmen hinsichtlich Alternativen und der Nullvariantea) Zur Stellungnahme des Ungarischen UmweltministeriumsAus der Studie zur Umweltverträglichkeitsprüfung kann des Weiteren nicht festgestelltwerden, was es begründet, zur Energieversorgung der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> eingesondertes <strong>Reststoffverwertungs</strong>objekt zu errichten. Aus der Studie geht hervor, dassgegenwärtig keine Voraussetzungen für die Nutzung der produzierten vollenWärmemenge in den Fertigungsprozessen bestehen. Dessen ungeachtet wurdenStandortalternativen, die zur Errichtung am Standort Heiligenkreuz in Frage kommenkönnen, nicht untersucht.…3.) Zur ersten Frage der unter Punkt 2 der ungarischen Vorschläge aufgeworfenenFrage kann der Punkt 3.1 der Zusammenfassung der Wirkungsstudie in Verbindunggebracht werden, aus dem sich feststellen lässt, dass keine wesentlichen Schritte zurUntersuchung alternativer Standorte außer dem Standort in Heiligenkreuzunternommen wurden. Den Beweggrund der Auswahl des Ortes, demzufolge „ derHauptvorteil der Errichtung darin besteht, dass sich mit der verbundenenEnergieerzeugung die Energie in der Faserproduktion der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>wirksam nutzen lässt.“ halten wir für nicht ausreichend, besteht doch gewiss anzahlreichen Orten Österreichs die Möglichkeit einer entsprechenden Nutzung dererzeugten Energie.Aus fachlicher Sicht ist zuzugeben, dass einige Standorte in Österreich existieren, an deneneine ähnlich hohe Energieeffizienz erreicht werden könnte. Eine noch höhere Energieeffizienzals bei der gegenständlichen Anlage ist jedoch sehr unwahrscheinlich. Es ergibt sich daher keinVorteil, die Anlage an einem anderen Standort zu errichten. Zu den übrigen Punkten wird aufobige Ausführungen verwiesen.b) Zur Stellungnahme der Stadt Szentgotthárd und ähnlichen Äußerungen derVerwaltung von ÖriszentpeterIm Kapitel werden die Vorteile der Nullvariante (Variante ohne Errichtung der <strong>RVH</strong>)nicht behandelt. Es geht weiterhin in erster Linie um die Hauptideologie, die imBusinesspark Heiligenkreuz bereits tätigen Betriebe mit Energie zu versorgen. DieMöglichkeit die Energieerzeugung aus Sonne, Wind und Wasser wird mit keinem Worterwähnt. Es wird ersucht, die Möglichkeit eines Wasserkraftwerkes zur Erzeugung vonWasserenergie an der Raab detailliert auszuarbeiten, denn die Möglichkeit derErrichtung eines solchen Kraftwerkes würde ohnehin mit der beabsichtigtenEntwicklung des Szentgotthárder Flussabschnittes komfort gehen. Es wird ersucht,auch die Möglichkeit zu untersuchen, ob die Energieerzeugung der <strong>RVH</strong> durchSonnenenergie ersetzt werden kann. Unsere Selbstverwaltung verschließt sich nicht vorder Erstellung einer gemeinsamen Machbarkeitsstudie über die Möglichkeit einerungarisch-österreichischen Sonnenenergieerzeugung.… .Ein weitgestecktes Ziel der bewussten Umweltwirtschaft ist die optimale Auswahl derRessourcenverwendung, deren unabdingbarer Teil der Vergleich alternativer Lösungendurch eine Kosten-Nutzen-Analyse ist (z.B.: Vergleich der Investitionskosten in- 240 -


alternative Lösungen bzw. der Vergleich geschätzter Energie-Einheitspreise mit denEnergie-Einheitspreisen von in sonstiger Weise erzeugten Energien). Die ungarischeFassung der UVE enthält überhaupt keine derartige Analyse.…In Kenntnis des oben Angeführten ist die Prüfung der Alternativen für das Vorhabenunübersichtlich und mangelhaft, wobei auch die Fundiertheit der gezogenenSchlussfolgerungen in Frage gestellt werden kann. Sofern das Ziel des Vorhabens dieDeckung des Energiebedarfes ist, ist die Wahl der Reststoffverbrennungsanlage alsoptimale Anlage zur Erzeugung notwendiger Energie nicht begründet. Gilt es dieUnterbringung bzw. die Behandlung des Abfalls zu lösen, enthält die Studie keineAnalyse alternativer Lösungsansätze. Sofern wiederum die Verbrennung (thermischeVerwertung) vermutlich sehr großer Abfallmengen der Gegenstand derUmweltverträglichkeitserklärung ist, wäre die Bewertung der potentiellen Standorteunerlässlich.Fachlich gilt Folgendes: Im Sinne des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung ist es vonVorteil erneuerbare Energie einzusetzen. Der Sachverständige steht der Nutzung diesererneuerbaren Energien sehr positiv gegenüber.Es ist jedoch aus gutachterlicher Sicht derzeit wirtschaftlich nicht realisierbar, die geplanteAnlage durch erneuerbare Energie zu ersetzen. Es würde auch aus energiewirtschaftlicher Sichtkeinen Sinn ergeben, die geplante Anlage an einem Standort zu errichten, an dem die Energieweniger effizient genutzt werden könnte und am gegebenen Standort dafür unter Verzicht aufeine Kraft-Wärmekopplung aus fossilen Energieträgern Prozessdampf zu erzeugen. Sollte esdie Möglichkeit der Realisierung eines Wasserkraftwerkes an der Raab oder andereralternativer Stromerzeugungsanlagen geben, so macht es aus energiewirtschaftlicher SichtSinn, diese trotzdem zu errichten und den erzeugten Strom ins Netz einzuspeisen, da dadurchfossile Energieträger substituiert werden können. Dies ist jedoch von der geplanten Anlageunabhängig. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum ersten Punkt dieses Beweisthemas imFachgutachten Energiewirtschaft verwiesen.c) Zur Stellungnahme der NGO HuMuSzSeite 56: „ Für die erforderliche Brennstoffwärmeleistung scheidet der Einsatz vonBiomasse mangels regionaler Verfügbarkeit aus.“Es stellt sich die Frage, was die Verfasser der Umweltverträglichkeitsprüfung unterRegion verstehen. Falls damit das Burgenland gemeint ist, steht dort die notwendigeAbfallmenge ebenfalls nicht zur Verfügung. In Wirklichkeit schaut es so aus, dass dieBiomasse eine reale und günstigere Alternative für die Energieversorgung der LenzingFibers <strong>GmbH</strong> darstellt. In Österreich ist die Kapazität aus Biomasse zwischen 1990und 2001 von 400 MW auf 766 MW angestiegen. Die jährliche Zuwachsrate lag über3%. 2001 wurden in Österreich mit Einsatz von Biomasse 1552 GWh elektrischer Stromerzeugt (3). Im Vergleich dazu spielt die Energieerzeugung durch Müllverbrennungeine wesentlich kleinere Rolle.In der Realität schaut es also so aus, dass auch der Einsatz von Biomasse eine reelleund aus der Sicht der Umwelt günstigere Lösung für die Versorgung der Anlagebedeutet.Fachlicherseits ist darauf wie folgt zu replizieren: Bei der im Rahmen derUmweltverträglichkeitserklärung durchgeführten Variantenuntersuchung wurden einerseits- 241 -


Varianten betrachtet, die - bezogen auf den eingesetzten Brennstoff – als alternativeVersorgungsmöglichkeit der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> mit Strom und Prozessdampf realistischerWeise entsprechend der derzeitigen Marktsituation in Frage kommen. Andererseits wurdenverschiedene Fälle der thermischen Abfallverwertung (nur Stromerzeugung, zusätzlichAuskopplung von Fernwärme, Erzeugung von Strom und Prozessdampf) betrachtet.Ein Biomassekraftwerk in der Größenordnung von 99 MW th erscheint am StandortBusinesspark Heiligenkreuz unrealistisch, da in unmittelbarer Nähe bereits ein derartigesKraftwerk mit etwa der halben Leistung errichtet wurde. Es ist lediglich möglich, von diesemKraftwerk Zusatzwärme im Umfang von 6 MW th (als Niederdruck-Dampf) zu beziehen. Dieswurde im Szenario 6 der Variantenuntersuchung (Treibhausgasbilanzierung) auchberücksichtigt.Ein zusätzliches Biomassekraftwerk in der Größenordnung von 99 MW th würde auch sehrgroße Verkehrsströme bedingen, die etwas über jenen der geplanten thermischenAbfallbehandlungsanlage liegen würden, da die erforderliche Brennstoffmenge in der Regionnicht vorhanden ist. Zur Abdeckung der geplanten Brennstoffwärmeleistung von 99 MW th über8000 h/a wäre der Einsatz von z.B. ca. 29 t/h an Holzhackgut (Heizwert 3,4 kWh/kg) bzw. derAntransport von ca. 233.000 t Holz pro Jahr erforderlich, das würde bei der Anlieferung inForm von Hackgut ein Transportvolumen von ca. 1 Mio. m 3 /a bedeuten. Ausumweltschutztechnischer Sicht erscheint es ungleich sinnvoller, statt in Anlagen dieserGrößenordnung Biomasse in kleineren Einheiten dort einzusetzen, wo in der Umgebungausreichend und nachhaltig Biomasse vorhanden ist und natürlich auch die entsprechendeWärmenutzung möglichst hoch ist.Aus fachlicher Sicht kann daher mit den in der UVE betrachteten Szenarien das Auslangengefunden werden.7.3.8 Stellungnahmen hinsichtlich Treibhausgasemissionena) Zur Stellungnahme der Stadt SzentgotthárdAuch die Feststellungen über die Emission von Treibhausgasen sind nicht in vollemAusmaß zutreffend, da dabei nur die Deponierung des Mülls und die Energieerzeugungdurch sonstige Verbrennung untersucht werden. Hinsichtlich der Deponierung wird inder UVE auch die Emission des entstehenden Methans in Betracht gezogen, welches einviel stärkeres Treibhausgas ist als das CO 2 , wobei die Möglichkeit einesBiogasbetriebes, der eventuell das entstandene Methan verwendet, nicht behandeltwird. Das Ergebnis eines solchen Vergleiches kann die Emission eines günstigerenCO 2 -Äquivalents der Reststoffverbrennungsanlage sein.… .Von den angeführten Brennstoffen (Steinkohle, Heizöl, Erdgas, Abfall) ist der auf eineEinheitsmenge bezogene Heizwert beim Abfall am niedrigsten, und daher sind die aufdie verwertete Energie bezogenen spezifischen CO 2 -Emissionen (kg CO 2 /MW) auchnicht günstig. Dementsprechend kann die hinsichtlich der klimatischen Auswirkungendargestellte günstige Einschätzung auch in Frage gestellt werden.Aus fachlicher Sicht ist Folgendes hervorzuheben: Im Fachbeitrag J.4 der UVE wurdeberücksichtigt, dass bei der Deponierung ein Teil (angenommen: 50 %) des entstehendenMethans erfasst und (durch Einsatz in Gasmotoren) verwertet werden kann. Dieentsprechenden Angaben sind in Tab. 6-8, Seite 76 des Fachbeitrages zusammengestellt.- 242 -


Festzuhalten ist, dass im Fall der Deponierung immer ein hoher, vermutlich in den meistenFällen der überwiegende Anteil des entstehenden Methans ungenutzt in die Atmosphäreentweicht. Insbesondere bei einem höheren Alter der Ablagerung kann das entstehendeDeponiegas in Folge sinkenden Methangehaltes nicht mehr genutzt werden und muss dann –u.U. sogar durch Zufeuerung von Erdgas – abgefackelt werden.Zum zweiten Teil der Stellungnahme wird ausgeführt, dass naturgemäß beiAbfallverbrennungsanlagen für aufbereitete Siedlungsabfälle und vergleichbare Stoffeaufgrund der erforderlichen Kesselauslegung und Wahl der Dampfparameter kein so hoherWirkungsgrad der Stromerzeugung erreicht werden kann, wie in Kraftwerken fürkonventionelle Brennstoffe. Wenn allerdings wie im gegenständlichen Fall eine Kraft-Wärmekopplung eingesetzt wird, ist auch bei Abfallverbrennungsanlagen ein insgesamt sehrhoher Primärenergienutzungsgrad möglich. Die entsprechenden Angaben finden sich imFachbeitrag J. 3 (Energiewirtschaft) der Umweltverträglichkeitserklärung. Im 2. Teil desFachbeitrages J.4 (Abfallwirtschaft, Abfallchemie und Treibhausgasemissionen) wurde dieVersorgung der Faserproduktion der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> mit verschiedenen konventionellenEnergieträgern im Hinblick auf die Treibhausgasemissionen geprüft und auch verschiedeneFormen der thermischen Abfallverwertung untersucht. Die Ergebnisse sind korrekt undnachvollziehbar.b) Zur Stellungnahme der NGO HuMuSzSeite 9: „ Durch die <strong>RVH</strong> <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage Heiligenkreuz kommt es zu einerAufwertung des Produktions- und Wirtschaftsstandortes: Die Anlage wird nachhaltigeine kostengünstige und umweltfreundliche Strom- und Wärmelieferung für Betriebe imBPH, insbesondere für die Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> sicherstellen und trägt somitwesentlich zur Standortsicherung bei.“Gemäß der Abfallbehandlungshierarchie ist die Abfallwiederverwertung derVerbrennung vorzuziehen. In einer vor kurzem erschienenen Studie wird behauptet,dass laut der Mehrzahl einschlägiger Analysen die Wiederverwertung aus der Sicht desKlimaschutzes besser als die Abfallverbrennung sei (1). Nach der Studie von Eunomia,einer Firma von internationalem Ruf, welche sich mit Verbrennungsanlagen undKlimawandel befasst, ist (2) „ aus der Sicht des Klimaschutzes die Abfallvermeidung diebeste Wahl, welche von Wiederverwendung und Wiederverwertung gefolgt wird. BeiDeponieren und Verbrennen handelt es sich um schlechtere Lösungen als bei denvorher genannten.” Aus der Studie geht ebenfalls hervor, dass derzeit jeneVerbrennungsanlagen, welche ausschließlich elektrische Energie erzeugen, proerzeugter Energieeinheit um 33% mehr Kohlendioxid fossilen Ursprungs freisetzen alsgasbefeuerte Kraftwerke. Die Reihe könnte fortgesetzt werden, an dieser Stelle sei nurvermerkt, dass die in Müllverbrennungsanlagen erzeugte Energie nicht alsumweltfreundlich bezeichnet werden kann.… .Seite 75: Treibhausgase. Hier können wir wieder einen geschickten Schachzugbeobachten, da die Verfasser der Umweltverträglichkeitserklärung Vergleiche ziehen,in denen die für die Verbrennungsanlage ungünstigen und für die Umwelt günstigenAlternativen nicht geprüft werden.Zuerst wird die Verbrennung mit Deponierung verglichen und dabei die Verbrennungals gute Lösung präsentiert. Die Verbrennung hätte jedoch nicht mit der Deponierung,sondern mit der hochwertigeren stofflichen Verwertung und mit der Abfallreduzierung- 243 -


verglichen werden müssen. Durch die Verbrennung wird nur der Energiegehalt desAbfalls verwertet, aber jene Energiemengen, die in die Herstellung des ursprünglichenProduktes, in den Abbau, den Transport und die Verarbeitung der Rohstoffe usw.investiert wurden, gehen bei der Verbrennung verloren. Dabei kann diese Energiesogar ein Vielfaches der bei der Abfallverbrennung gewonnenen Energie betragen. Dasheißt auch, wenn man in die Abfallreduzierung und in die stoffliche Wiederverwertungdes Abfalls investieren würde, könnte dadurch nicht nur Energie gespart werden,sondern es könnten auch die Treibhausgasemissionen reduziert werden. Gemäß derSchlussfolgerung des Österreichischen Abfallwirtschaftsprogramms (4) haben in derAbfallverwertung mehrere Länder bessere Kennziffern als das Burgenland erreicht.Das bedeutet, dass die stoffliche Abfallverwertung, die hinsichtlich des Klimaschutzeseine wesentlich günstigere Lösung ist, noch bedeutende Reserven aufweist.Wir empfinden es ebenfalls als Finesse, dass die <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage lediglichmit Betrieben verglichen wird, welche ausschließlich aus fossilen Brennstoffen Energieerzeugen. Sie wird nicht mit Anlagen verglichen, die erneuerbare Energien verwenden.Es wird die Möglichkeit der Einführung von Energiesparmaßnahmen ebenfalls nichtgeprüft. Offensichtlich deswegen, weil es sich im Vergleich mit diesen Anlagenherausstellen würde, dass aus der Sicht des Klimaschutzes die<strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage als eine ungünstige Lösung bewertet werden kann.Es ist in der Umweltverträglichkeitserklärung auch nicht ganz klar, ob dieverkehrsbedingten CO 2 -Emissionen in die Klimakosten mit eingerechnet worden sind.Der Umweltverträglichkeitserklärung kann auch nicht entnommen werden, wie vieleJahrestonnen Kohlendioxid durch die geplante Verbrennungsanlage freigesetzt werden.…Seite 84: VerkehrWir hätten es für wichtig erachtet, wenn außer den Richtungen auch angegeben wordenwäre, aus welchen Gebieten genau der Abfall angeliefert wird und wo die Lieferbezirkeliegen. Es wäre auch wichtig gewesen, zu erfahren, wie groß die Transportfahrzeuge(wieviel Tonnen) sind, die für den Straßenverkehr vorgesehen sind. Dies beeinflusstnämlich erheblich die Anzahl der Fahrten. Es wäre auch notwendig gewesen, zuschildern, inwieweit neben den österreichischen die slowenischen und ungarischenGebiete von der Änderung des Straßenverkehrs betroffen sind. Es ist ebenfalls nichtbekannt, inwieweit die Wohngebiete vom Lkw-Verkehr betroffen sind, sowie mitwelchen Transportwegen zu rechnen ist und mit welchen Schadstoff-/Treibhausgasemissionen dies verbunden ist. Es wäre ebenfalls notwendig gewesen, zuschildern, inwieweit Szentgotthárd von der Tatsache betroffen ist, dass derBusinesspark per Bahn nur über den Bahnhof Szentgotthárd zu erreichen ist. Mangelsdieser Ausführungen ist das Kapitel Verkehr nicht akzeptabel.Aus der Sicht des Fachgutachters ist der Stellungnahme insofern grundsätzlich zuzustimmen,als für den Klimaschutz die Abfallvermeidung und Wiederverwertung (für hochwertigeZwecke) tatsächlich günstiger wären. Dies gilt jedoch unabhängig von der geplanten Anlage.Bei der gegenständlichen Anlage ist davon auszugehen, dass naturgemäß vermiedene Abfälleoder wiederverwertete Abfälle ohnehin nicht thermisch verwertet werden können, sondern derAnlage nur Abfälle zugeführt werden, für die keine (sinnvoll und mit wirtschaftlichvertretbarem Aufwand) verwertbaren stofflichen Verwertungsmöglichkeiten bestehen.Abfallvermeidung, stoffliche Verwertung und thermische Abfallverwertung sind keineeinander ausschließenden Optionen, sondern ergänzen sich (hinsichtlich der Ziele- 244 -


Ressourcenschonung, Emissionsminimierung, usw.) gegenseitig. Die durch Abfallvermeidungund stoffliche Abfallverwertung bestehenden Potentiale sollen und können unabhängig von dergeplanten Anlage genutzt werden. Auch Energiesparmaßnahmen sollen und könnenunabhängig von der geplanten Anlage umgesetzt werden.Die in der Stellungnahme angeführte Studie 4 kommt u.a. zu folgenden Ergebnissen, die ausgutachterlicher Sicht weder den entsprechenden Fachbeiträgen derUmweltverträglichkeitserklärung noch dem gegenständlichen Gutachten widersprechen, wobeifestzuhalten ist, dass in der gegenständlichen Anlage nicht nur elektrische Energie erzeugtwird, sondern auch die Wärme ganzjährig genutzt wird:Notably, the study highlights the fact that typical UK incinerators, generating onlyelectricity, are unlikely to be emitting a lower quantity of greenhouse gases, expressedin CO 2 equivalents, per kWh electricity generated than the average gas-fired powerstation in the UK. Rather, since gas-fired power stations emit a smaller quantity ofGHGs per kWh, the presumption that energy from waste is always ‘good for climatechange’ appears to imply a range of assumptions which are not always stated (or,perhaps, understood by those who presume this to be the case).This need not necessarily imply that energy from waste incineration is bad for climatechange. It could, after all, be true that incinerating waste and generating energy from itis the best way of dealing with waste. … .Hinsichtlich der erneuerbaren Energien wird auf 4.3.4 verwiesen. Durchaus interessanterscheint in diesem Zusammenhang, dass die angeführte Studie von eunomia research &consulting die übliche Auffassung der „ Klimaneutralität“ von biogenem Kohlenstoff nicht teilt:Once biogenic carbon is included explicitly in the analysis – which it must be unless wetake the absurd assumption that the climate responds differently to biogenic and nonbiogenicCO 2 molecules – then …Hinsichtlich Verkehr ist aus energiewirtschaftlicher Sicht festzuhalten, dass im zweiten Teildes Fachbeitrages J. 4 (J.4 Abfallwirtschaft, Abfallchemie und Treibhausgasemissionen) derUmweltverträglichkeitserklärung die verkehrsbedingten CO 2 - Emissionen in den Bilanzen miteiner Transportentfernung von bis zu 300 km (vgl. Aussagen auf Seite 68 des Fachbeitrages)berücksichtigt wurden.7.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung7.4.1 Zur Einwendung Greenpeace Österreich, vertreten durch Hr. Herr DI. Herwig SchusterDie Projektwerberin macht keine Angaben über die Herkunft des Abfalls. Die Herkunftdes Abfalls stellt für die Gesamtbeurteilung der Anlage aus ökologischer Sicht eineentscheidende Information dar. Je länger die Transportwege, umso höhere Emissionen,vor allem an CO 2 , NO x und Feinstaub, werden entstehen.Hinzu kommt, dass ein Import (eine Einfuhr) von Abfällen nach Österreich jedenfalls zuzusätzlichen fossilen CO 2 -Emissionen in Österreich führen wird. Dies wird dieErreichung des Kyoto-Ziels in Österreich weiter erschweren.4 Dominic Hogg (2006): A Changing Climate for Energy from Waste? Final Report for Friends of the Earth. eunomia research& consulting, Bristol, UK (http://www.foe.co.uk/resource/reports/changing_climate.pdf).- 245 -


Aus gutachtlicher Sicht ist dazu Folgendes anzumerken: Im Fachbeitrag J.4 (Abfallwirtschaft,Abfallchemie und Treibhausgasemissionen; Revision 01, 10.12.2007) der UVE wurden dietransportbedingten CO 2 -Emissionen berücksichtigt, vgl. die Aussagen auf Seite 68 desFachbeitrages:Im Rahmen der vorliegenden THG-Emissionsbilanz wird eine Abschätzung der THG-Emissionen, welche sich aus der Anlieferung der Reststoffe zum Ort derBehandlungsmaßnahme und ggf. aus dem Abtransport von Behandlungsrückständen zueiner Endlagerstätte ergeben würden, nach HBEFA 2.1 vorgenommen. UnterBerücksichtigung einer ausschließlich mittels Lastkraftwagen durchgeführtenBeförderung (worst case - Ansatz) ergäbe sich bei einem Einzugsgebiet von bis zu 300km und einer Ladekapazität von durchschnittlich ca. 15 Mg, bei einem CO 2 -Emissionsfaktor von 703,2 g/km.FZ ein jährliches THG-Belastungspotential von+4.100 t CO 2 -Äquivalenten (Abb. 6-1).Die den Berechnungen zu Grunde liegenden Annahmen über durchschnittlicheTransportentfernungen erscheinen aus sachverständiger Sicht plausibel bzw. auf der sicherenSeite liegend.Hinsichtlich des Abfallimports ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen einerUmweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen auf die Umwelt in ihrer Gesamtheit zuprüfen sind. Bei Treibhausgasen ist es für die Umwelt aufgrund ihrer globalenWirkungsdimension unerheblich, in welchem Bilanzraum (Burgenland, Österreich, …) sieanfallen bzw. welchem Bilanzraum durch Maßnahmen vermiedene CO 2 -Emissionenzugerechnet werden.Das Grundproblem ist, dass fossile CO 2 -Emissionen nicht umfassend berücksichtigtwerden (bzw. lt. UVP-Gesetz auch nicht umfassend berücksichtigt werden müssen). DieAnlage wird zu einem Anstieg der burgenländischen CO 2 -Emissionen um rund zehnProzent führen und somit der Erreichung des Kyoto-Reduktions-Zieles entgegenwirken.In den Gutachten fehlen zum Beispiel Angaben und Analysen über die CO 2 -Emissionen,die für die bzw. bei der Errichtung der Anlage anfallen (z.B. CO 2 -Emissionen für dieBetonherstellung etc.). … .Aus fachlicher Sicht gilt hier Folgendes: Die im Fachbeitrag J.4 (Abfallwirtschaft,Abfallchemie und Treibhausgasemissionen) der UVE vorgelegte Treibhausgasbilanz gehtrealistischer Weise davon aus, dass bei Nichterrichtung der geplanten Anlage die Energie fürLenzing Fibers <strong>GmbH</strong> durch andere Kraftwerke bereitzustellen wäre, was ebenfalls zu – jenach Brennstoff unterschiedlichen – CO 2 -Emissionen führen würde.Würde man eine vergleichbare Abfallverbrennungsanlage an anderer Stelle errichten, sowürden die gleichen CO 2 -Emissionen wie am Standort Heiligenkreuz auftreten. Aufgrund deram Standort Heiligenkreuz ganzjährig gewährleisteten Wärmeabnahme könnte bei Errichtungeiner gleichartigen Anlage an einem anderen Standort der Umfang der substituierten CO 2 -Emissionen (z.B. durch Fernwärmeausbindung) höchstens so groß sein wie beim aktuellenProjekt (die transportbedingten CO 2 -Emissionen spielen keine dominierende Rolle). Aus demGesichtspunkt des Klimaschutzes ließe daher der Verzicht auf die Errichtung am geplantenStandort keine Vorteile erwarten.Die neben der Substitution fossiler Energieträger bedeutendsten Treibhausgas-Gutschriftenergeben sich bei der Abfallverbrennung durch den Entfall der Ablagerung biologischerreaktiver Abfälle und die damit verbundene Vermeidung von CO 2 - und vor allemMethanemissionen. Nach der vorliegenden Fachliteratur wird die damit verbundene- 246 -


Verringerung von Treibhausgasemissionen durchgehend als höher eingestuft, als die bei derAbfallverbrennung freigesetzten CO 2 -Emissionen (vgl. dazu auch die Literaturzitate in derIntegrativen Gesamtbewertung, Punkt 4.3.3).Bei gesamtheitlicher Betrachtung kann damit aus gutachterlicher Sicht kein Nachteil für dieTreibhausgas-Emissionssituation durch die Realisierung der geplanten Anlage erkannt werden.7.4.2 Zur Einwendung der Marktgemeinde MogersdorfDie Marktgemeinde Mogersdorf kritisiert die angeblich fehlerhafte Berücksichtigung der CO 2 -Emissionen aus der Wasseraufbereitung.Dazu ist auf das Fachgutachten (Punkt 4.2.11, Seite 46) zu verweisen. Bei der Berechnungwurde die Aufbereitung der tatsächlich aus der Anlage ausgeschleusten Wässer(Kesselabschlämmwässer) berücksichtigt. Diese können mit etwa 1 m 3 /h angenommen werden.Würden auch andere eingesetzte Wässer berücksichtigt werden, sind die CO 2 -Emissionenentsprechend höher. Bei 2,9 m 3 /h aufbereitetem Wasser würden sich maximal 77.7 t CO 2 /Jahrergeben, wobei die tatsächlichen Emissionen wie im Gutachten vom 27.6.2008 ausgeführtwurde, wesentlich geringer sind. Auch diese CO 2 -Fracht ist im Vergleich mit den pyrogenen(bei der Verbrennung entstehenden) CO 2 -Emissionen absolut untergeordnet.Weiterhin ist darauf zu verweisen, dass das bei der Wasseraufbereitung freigesetzte CO 2 nichtaus fossilen CO 2 -Quellen stammt, sondern als Bestandteil des der Anlage zugeführtenNutzwassers bereits Teil des CO 2 -Inventars bzw. CO 2 -Kreislaufes der Biosphäre ist. Da dasgesamte in der Anlage eingesetzte aufbereitete Nutzwasser letztendlich wieder in Form vonNiederschlägen in den Wasserkreislauf eingeht, wird eine bei der Wasseraufbereitungausgestrippte äquivalente CO 2 -Menge aufgrund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten(Einstellung einer partialdruckabhängigen Gleichgewichtskonzentration in der Flüssigphase,Henry´sches Gesetz) wieder im Niederschlagswasser aufgenommen. Das bei derWasseraufbereitung freigesetzte CO 2 ist damit als „klimaneutral“ anzusehen.Weiters bezieht sich die Marktgemeinde Mogersdorf auf angeblich fehlerhafte Darstellungenbetreffend das CO 2 -Vermeidungspotential:Seite 12: Was alles beinhaltet das Vermeidungspotential, auch die C0 2 neutralen, z.B.Altholz? Nur 40 % des Gesamt CO 2 kommt von der Verbrennung der hoch molekularenKunststoffen? Schwer zu glauben.Aus gutachterlicher Sicht ist Folgendes hervorzuheben: Im Fachbeitrag J.4 (Abfallwirtschaft,Abfallchemie und Treibhausgasemissionen; Revision 01, 10.12.2007) der UVE wurden demVermeidungspotential alle bei Errichtung und Betrieb der geplanten Anlage anderswo nichtmehr auftretende Treibhausgasemissionen zugeordnet, d.s. im Wesentlichen der Entfall vonCO 2 -Emissionen durch Substitution fossiler Energieträger und der Entfall von CO 2 - undMethanemissionen bei der Abfalldeponierung, Klärschlammkonditionierung undlandwirtschaftlichen Klärschlammverwertung.Hinsichtlich des Anteils biogener bzw. fossiler CO 2 -Quellen wurden im Fachbeitrag J.4 derUVE auf den Tabellen auf Seite 76 f. die für die Berechnung der Vermeidungspotentiale inFolge Entfall der Deponierung verwendeten Parameter dargestellt. Wie im Gutachten vom27.6.2008 (Seite 18) zu diesen Daten angemerkt, beziehen sich die in der Tabelle 6-8 desFachbeitrages J.4 in den Zeilen 11 und 12 angegebenen Kennwerte für die „ biologischabbaubare organische Kohlenstoffmasse je Tonne Reststoff (feucht) (ohne KS)“ offensichtlichauf den gesamten Kohlenstoffgehalt je Tonne Abfall. Dies hat aber keine Auswirkungen aufdie Berechnungsergebnisse. Unter Berücksichtigung dieser Anmerkung ergibt sich, dass im- 247 -


untersuchten Mix 2 der Brennstoffzusammensetzung etwas mehr als 40 % des in den Abfällenenthaltenen Kohlenstoffs als biogen angenommen wurde, und 60 % als fossil. Bei Mix 1 liegtder biogene Anteil bei nur ca. 23,5 %. Der in der Einwendung genannte Prozentsatz ist somitnach den vorliegenden Daten nicht nachvollziehbar.Die Gemeinde Mogersdorf hebt weiters hervor, dass der Wasserdampf aus dem Prozess undder Abgasreinigung in die Treibhausgasbilanz miteinbezogen hätte werden müssen:Seite 20: Wie werden die 100.000 m³ Wasserdampf pro Stunde aus dem Prozess und derAbgasreinigung in die Treibhausgas Bilanz mit einbezogen?Gutachtlich ist dazu Folgendes festzustellen: Die im Kyoto-Protokoll reglementierten Gasesind Kohlenstoffdioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffmonoxid (Lachgas, N 2 O),teilhalogenierte und perfluorierte Fluorkohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid (SF 6 ).Direkte anthropogene Wasserdampfemissionen haben keinen relevanten Einfluss auf denTreibhauseffekt. Allerdings wird in der aktuellen Fachdiskussion davon ausgegangen, dass diedurch die anthropogenen Treibhausgasemissionen verursachten Temperaturerhöhungenindirekt auch Auswirkungen auf den Wasserhaushalt der Atmosphäre haben. Im bekanntenaktuellen IPCC-Report 5 wird dazu folgendes ausgeführt:Feedbacks can amplify or dampen the response to a given forcing. Direct emission ofwater vapour (a greenhouse gas) by human activities makes a negligible contribution toradiative forcing. However, as global average temperature increases, troposphericwater vapour concentrations increase and this represents a key positive feedback butnot a forcing of climate change. Water vapour changes represent the largest feedbackaffecting equilibrium climate sensitivity and are now better understood than in the TAR.Cloud feedbacks remain the largest source of uncertainty. Spatial patterns of climateresponse are largely controlled by climate processes and feedbacks. For example, seaicealbedo feedbacks tend to enhance the high latitude response. (Unterstreichung nichtim Original)In der Einwendung scheint damit eine Verwechslung direkter und indirekter Effektevorzuliegen. Eine Berücksichtigung der Wasserdampfemissionen bei der Erstellung derTreibhausgasbilanzen ist nicht erforderlich.7.4.3 Zur Stellungnahme der Antragstellerin <strong>RVH</strong>Einspruch betreffend Auflage 3 (Radioaktivitätsmessung) des Fachgutachtens„ Energiewirtschaft, Strahlenschutz“ von ASV DI Christian Schügerl:Durch das projektgemäß vorgesehene Qualitätssicherungssystem im Rahmen derAnlieferung von Abfällen wird bereits im Bereich der Vertragspartner sichergestellt,dass eine Anlieferung von radioaktiv kontaminierten Materialien an die <strong>RVH</strong>ausgeschlossen werden kann. So sind beispielsweise alle österreichischenShredderbetriebe (mit - unzulässigerweise - eventuell im Mischschrott enthaltenenradioaktiven Einschlüssen und nachfolgend zur thermischen Verwertung anfallendenmetallarmen Shredderrückständen) sowie bedeutende Anlagen zur Müllübernahme(insbesondere auch eventuell im Müll aus medizinischen Institutionen –unzulässigerweise – enthaltene strahlende Rückstände) bereits mitRadioaktivitätsmessungen im Eingangsbereich ausgestattet sind. Dies ist wesentlicheffektiver als erst in den durchmischten Reststoffanlieferungen im Eingangsbereich der5 Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC): Climate Change 2007 - Synthesis Report, Seite 38.- 248 -


<strong>RVH</strong> eventuelle radioaktive Verunreinigungen zu detektieren (Vermeidung derVermischung und damit wesentlich höhere Entsorgungsmengen und auch höhere Kostenbei gleichzeitig reduzierter Chance, den Verursacher ausfindig zu machen und damiteine Verhaltensänderung im Sinne von „ Vermeidung“ zu bewirken). DieEingangskontrolle auf radioaktive Abfälle erscheint im Rahmen einerWirbelschichtanlage, die nur selektive Abfälle von definierten Kunden übernimmt, nichterforderlich.Aus gutachterlicher Sicht ist dies nicht schlüssig: Der Einspruch bezieht sich auf dasFachgutachten „Energiewirtschaft und Strahlenschutz“ , übersieht jedoch, dass die Frage derNotwendigkeit einer Inputkontrolle auf radioaktive Verunreinigungen unter 3.1.5 (Seite 33) desFachgutachtens „ Abfalltechnik und Abfallwirtschaft“ behandelt wurde, wo eszusammenfassend heißt:Da diese Abfallarten bei der geplanten Anlage die Hauptbestandteile des Brennstoffmixdarstellen und eine von den Qualitätsanforderungen her entsprechende Kontrolle aufradioaktive Kontaminationen bei allen Anlieferern in der Praxis kaum realistischerscheint und auch nicht kontrollierbar wäre, kann aus gutachterlicher Sicht einewirksame Kontrolle nur bei der geplanten Anlage selbst geschehen. Es wird daher dieInstallation entsprechender Messeinrichtungen für erforderlich erachtet.Die hier angesprochenen Auflagen, die auch zur Vorschreibung gelangten, regeln dietechnische und organisatorische Umsetzung des vom Sachverständigen für Abfalltechnik undAbfallwirtschaft festgestellten Erfordernisses einer Kontrolle auf radioaktive Kontaminationen.8. Forst und Jagd8.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 20008.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007Auf die Stellungnahme des BMLFUW wurde bei Behandlung der Thematik derStaubemissionen in der Bauphase eingegangen.8.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007Die Stellungnahme des Landesumweltanwalts betrifft ausschließlich Auswirkungen derEmissionen durch Kraftfahrzeuge; diese sind im dortigen Fachbereich behandelt.8.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)8.2.1 Allgemeine Stellungnahmen und EinwendungenHinsichtlich der allgemein formulierten Stellungnahmen und Einwendungen (z.B. Einwendung2861: „… Pflanzen, Tiere werden auch gefährdet …“ ) welche thematisch u.U. den Wald unddie diesen belastenden Immissionen betreffen, wird auf die nachfolgenden detailliertenAusführungen verwiesen.- 249 -


8.2.2 Zu den Einwendungen betreffend Vollständigkeit und Richtigkeit der Erhebungena) Fallweise wird bemängelt (vgl etwa die Stellungnahme von Herrn DieterRiemenschneider in 3401.doc), dass anstelle einer lokalen Erhebung von Klimadateneine großräumige Betrachtung angestellt werde, deren Aussagekraft undRepräsentativität bezweifelt wird.Dem ist aus fachlicher Sicht Folgendes entgegenzuhalten: Die Klimawerte vonHeiligenkreuz sind wie folgt dargestellt: In Heiligenkreuz liegt das Jahresmittel derTemperatur bei 9,6 °C, der durchschnittliche Jahresniederschlag bei etwa 700 – 800mm. Die Seehöhe reicht von 200 – 550 m. Diese Temperatur liegt im Rahmen derburgenländischen Werte, wobei der Niederschlag im Südburgenlandüberdurchschnittlich hoch ist bei geringerer Windgeschwindigkeit (Verdunstung!) undgünstiger Weise seinen Schwerpunkt in der Vegetationszeit hat.b) Kritisiert wird seitens der Einwender, dass der Waldbestand qualitativ und quantitativunterbewertet worden wäre (insb. Landschaftsschutzgebiet und Naturpark Raab würdeneine höhere Bewertung gebieten).Dieser Vorwurf geht aus fachlicher Sicht fehl: Die im Lafnitztal liegendenWaldbestände weisen im derzeitigen (über 10 Jahre alten) Waldentwicklungsplan keineerhöhte Wertigkeit der Erholungsfunktion auf. Dies ist durch die mangelnde Aktualitätdiese forstlichen Planes, welcher derzeit überarbeitet wird, bedingt. Diese Tatsache hataber keine negative Auswirkung, da im Behördenverfahren jede konkrete Waldflächedurch den Sachverständigen zu beurteilen ist, da es sich beim WEP nur um eine sehrgroßräumige Betrachtung handelt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sichdurch die minimalen Immissionen keine Beeinträchtigung der Erholungswirkung desWaldes im Sinne dessen gesundheitlicher Beeinträchtigung oder Flächenverminderungergeben. Veränderungen des Landschaftsbildes durch die Anlage sind nicht Gegenstandder forstlichen Raumplanung oder Beurteilung und wurden im betreffendenFachbereich beurteilt.c) Die Einwender bemängeln weiters, dass besonders empfindliche Waldökosysteme (zBsaure Bergwälder in den Gemeinden Mogersdorf, Weichselbaum) von den Gutachternübergangen worden wären. Besonders im Winter und Nachts würde der Wind dieschadstoffbelastenden Abgase in diese Richtung wehen. Dies werde zwar imLuftgutachten aufgezeigt, aber bei den Ausbreitungsberechnungen nicht mitberücksichtigt.Dieser Vorwurf ist aus fachlicher Sicht unzutreffend: Die Gefahr einer Versauerung derWaldböden kann begründet sein durch Lufteintrag verschiedener Stoffe wie etwaStickstoff und Schwefel, Bodenchemismus aufgrund des Ausgangsgesteins und/oderdurch die Einwirkungen der Vegetation selbst durch ihre Bestandesabfälle wie Nadeln,Laub.Nadelbäume kommen natürlicherweise in den Eichenmischwäldern desUntersuchungsgebiets nicht vor und tragen infolge ihres sauren Bestandesabfalles(abgestorbene Nadeln) mit der daraus entstehenden Rohhumusschicht und podsoligenBodendynamik zu einer Bodenversauerung von durchaus 2 pH – Stufen bei.Demgegenüber sind die weiteren Versauerungsfaktoren weit weniger gravierend. DieSchwefelemissionen im Bereich von maximal 4 % der Grenzwerte gem. 2. VO gegenforstschädliche Luftverunreinigungen sind irrelevant bis marginal und bewirkennatürlich eine unwesentliche Zunahme der Versauerung der Böden. Diese ist aber im- 250 -


Vergleich zu möglichen forstlichen Maßnahmen der Baumartenwahl vernachlässigbar.Bei den dortigen Laubbaumbeständen, deren überdurchschnittlich gute Böden(Braunerden) durch höhere Pufferkapazität weniger schadstoffanfällig sind, ist keineVerschlechterung des Wachstums zu befürchten. Vielmehr ist es so, dass es durch denvermehrten Stickstoffeintrag der letzten Jahrzehnte in Österreich zu etwa 20%igenZuwachssteigerungen gekommen ist. Die Schwefelgehalte in den Nadeln sind Hinweisauf besseres Wachstum, da gering dosierter Schwefel Pflanzennährstoff ist und aus demBoden keine abnormale Schwefelversorgung belegbar ist. Es sind an den Bäumen, auchNadelbäumen, keine Schadbilder sichtbar.d) Die Einwender kritisieren, dass der Rotwildbestand im südlichen Hügelland desNaturparkes Raab unterbewertet werde.Dem ist entgegenzuhalten, dass Wildlebensräume weder direkt noch indirekt spürbarbetroffen sind (das in Anspruch genommene Betriebsgelände besitzt eine nur geringeAttraktivität für Wildtiere) und die zu erwartenden zusätzlichenLuftschadstoffbelastungen und Schadstoffdepositionen praktisch durchgehend nur einsehr geringes (irrelevantes) Ausmaß erreichen; es sind daher keine physiologischenSchädigungen, Schadstoffbelastungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Wildtierenzu erwarten. Daran ändert die sehr schwer abschätzbare Anzahl der Wildtiere nichts.8.2.3 Zur Frage der Luftschadstoffbelastungen für die Wälder im Einflussbereich der Anlagea) Der Einwender Riemenschneider (3401.doc) bringt vor, es würden die Ozonwerteüberschritten. Da es sich bei der Anlage (infolge der emittierten Vorläufersubstanzen)um eine potentielle Ozonquelle handle, müsse eine maßgebliche Verschlechterungbefürchtet werden.Dies ist aus fachlicher Sicht unzutreffend: Mit dem Ozongesetz 2003 wurde einZielwert zum Schutz der Vegetation, der sog. „AOT40“ -Wert von 18.000 µg/m³.h inÖsterreich eingeführt, der als 5-Jahres-Mittel zu berechnen ist und ab dem Jahr 2010gilt. Derzeit kann dieser Zielwert nur in Gebieten mit höherer Grundbelastung durchLuftschadstoffe eingehalten werden, da hier genügend Reaktionspartner für O 3vorhanden sind (v.a. NO) und durch chemische Umwandlungsprozesse die O 3 -Konzentration verringert wird.Der AOT40-Wert (Durchschnitt über 5 Jahre) betrug in Oberwart im Zeitraum 2003 –2007 23.976 µg/m³.h und lag damit weit über dem Zielwert des OzonG. Mit Werten indieser Größenordnung dürfte auch im engeren Untersuchungsgebiet zu rechnen sein,wie die Ergebnisse der Messungen zeigen (AOT40 im Jahr 2007 23.865 µg/m³.h).Eine Abschätzung der Zunahme des Ozons kann, da es keine Angaben dazu gibt, nurauf Basis der Erhöhung der Vorläufersubstanzen erfolgen; diese liegen unter 5% derjeweiligen Grenzwerte, sodass von allenfalls geringer Zunahme auszugehen ist.Ozonbedingte Schäden sind derzeit nicht feststellbar.b) Bedenken werden von den Einwendern hinsichtlich der Schwefeldioxidemissionenvorgetragen, weil relativ hohe Schwefelgehalte bei Fichten im Untersuchungsgebietfestgestellt worden sei: Bei 7 von 10 untersuchten Bäumen wärenGrenzwertüberschreitungen festzustellen gewesen; trotz Überschreitung desIrrelevanzkriteriums würden nachteilige Auswirkungen auf den Wald negiert. Zubefürchten sei, dass mit dem Betrieb der Müllverbrennungsanlage die Waldböden nochweiter versauerten.- 251 -


Dazu ist aus fachlicher Sicht Folgendes auszuführen: Es kommt zwar zuÜberschreitungen der Schwefelwerte in den zehn Monitoring – Bäumen, Rechtsbasisfür die Bewilligung einer Neuanlage sind jedoch die Immissionswerte der Neuanlage.Überschreitungen der forstlichen Grenzwerte (HMW 140 µg/m3, 97,5 Perzentil derHMW 70 µg/m3, TMW 50 µg/m3) sind auszuschließen (prognostizierte Maximalwerte:HMW 82 µg/m3, 97,5 Perzentil der HMW 14 µg/m3, TMW 38 µg/m3). Durch dieSO2-Immissionen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wald zu erwarten, dagemäß § 48 Forstgesetz bei Unterschreitung der Grenzwerte ex lege keine Gefährdungder Waldkultur besteht.c) Die Grünen Bezirk Jennersdorf (4502.doc) bezweifeln, dass grenzüberschreitendeAuswirkungen auf die Nachbarländer Ungarn und Slowenien glatt ausgeschlossenwerden können. Auch der Standort der Anlage direkt neben einem Naturpark undanderen Schutzgebieten müsse zwangsläufig zu einer langfristigen Schädigungderselben führen.Diese Befürchtungen sind nicht gerechtfertigt: Gasförmige Luftschadstoffe werdennach den Antragsunterlagen und dem Ergebnis des Gutachtens der nichtamtlichenSachverständigen für Luftschadstoffimmissionen und Klima zu sehr geringenZusatzbelastungen führen, welche nur einen kleinen Bruchteil der Grenzwerte betragen.Beim forstlich wichtigsten Schadstoff SO 2 berührt der weiteste Einwirkungsbereich dergeplanten Anlage (3% des HMW-Grenzwertes) Waldflächen nur in geringem Umfangim Nahbereich der Anlage. Dieser wurde aufgrund einer meteorologischenAusbreitungsrechnung, welcher die Windrichtung natürlich mitberücksichtigt, ermittelt.Hier wird das Irrelevanzkriterium beim HMW in Bezug auf die Grenzwerte der VOforstschädliche Luftverunreinigungen mit 4% in der Vegetationszeit geringfügigüberschritten.Ungarisches Staatsgebiet wird von der Isolinie der Irrelevanzschwelle von 3% (HMW)bzw. 1% (JMW) der waldrelevanten Immissionen nicht berührt, woraus sich dieBeurteilung als irrelevant ergab.Da die Grundbelastung ebenfalls deutlich unter den Schwellenwerten fürSchadstoffwirkungen liegt, ist mit keinen relevanten Verschlechterungen zu rechnen.Überschreitungen der forstlichen Grenzwerte (HMW 140 µg/m 3 , 97,5 Perzentil derHMW 70 µg/m 3 , TMW 50 µg/m 3 ) sind auszuschließen (prognostizierte Maximalwerte:HMW 82 µg/m 3 , 97,5 Perzentil der HMW 14 µg/m 3 , TMW 38 µg/m 3 ). Durch die SO 2 -Immissionen sind keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wald zu erwarten, dagemäß § 48 Forstgesetz bei Unterschreitung der Grenzwerte ex lege keine Gefährdungder Waldkultur besteht.Bei den Stickstoffoxiden (NO 2 , NO x ) ist die prognostizierte Zusatzbelastung gering, dieGesamtbelastung überschreitet nicht die vegetationsrelevanten Richtwerte derÖsterreichischen Akademie der Wissenschaften (HMW 200 µg/m³, TMW 80 µg/m³,JMW 30 µg/m³). Mit einem maximalen Halbstundenmittel (HMW) von 66 µg/m³ imBPH und 154 µg/m³ im Lafnitztal (verkehrsnah), und einem maximalen Tagesmittel(TMW) von 29 µg/m³ im BPH und 54 µg/m³ im Lafnitztal (verkehrsnah) wurden dieKurzzeit – Vegetationsrichtwerte überall eingehalten. Ebenso wurde der Langzeit-Vegetationsrichtwert für NO 2 (JMW 30 µg/m³) überall eingehalten (BPH 13 µg/m³,Lafnitztal 15 µg/m³).Es sind durch die Immissionen der geplanten Anlage (inklusiveverkehrsbedingter Immissionen) keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wald zuerwarten.- 252 -


Eine über der Irrelevanzschwelle von 1% des Richtwertes für das Jahresmittel (JMW)bzw. 3% Richtwertes der Halbstundenmittel (HMW) liegende Zusatzbelastung tritt nurbeim Szenario 100 % LKW-Antransport am Prognosepunkt Heiligenkreuz inStraßennähe auf (1,1% JMW).Ungarisches Staatsgebiet wird von der Isolinie der Irrelevanzschwelle von 3% (HMW)bzw. 1% (JMW) der waldrelevanten Immissionen nicht berührt, woraus sich dieBeurteilung als irrelevant ergab.8.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)Zur Stellungnahme des Vereins Pro Natura St. Gotthard (PRONAS), dass sich im ungarischenGrenzgebiet seltene Kiefer- und Buchenwälder mit seltenen Pilzen und Pflanzen befinden,welche durch Immissionen eventuell gefährdet sind, wird hinsichtlich des Waldes auf dieAusführungen unter 80.2. oben verwiesen, da es sich um die selbe Problematik handelt. DerSchutz von seltenen Pilzen und Waldpflanzen wird beim Fachbereich Naturschutz behandelt.8.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung8.4.1 Zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf, vertreten durch Hr. Dipl.-Ing. DieterRiemenschneider (Beilage „20.Forst und Jagd.“)a) Zur Frage der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten in der Bauphase:Die Ausführungen in der Beilage 20 zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorfenthalten auf den Seiten 2 bis 12 Auszüge aus Einwendungen und aus dem Gutachten für Forstund Jagd vom 27.6.2008 und münden auf Seite 12 unten hinsichtlich der Einhaltung vonImmissionsgrenz- bzw. Zielwerten gemäß IG-L in folgender Frage:Welche Werte gibt es in Summe für TMW? Liegen die auch – wie die HMW – über denGrenzwerten?Dazu ist aus fachlicher Sicht auszuführen, dass der prognostizierte maximale TMW vonStickstoffdioxid (NO 2 ) in der Bauphase bei einer Grundbelastung von 72 µg/m³ und einerZusatzbelastung von 11 µg/m³ insgesamt 83 µg/m³ beträgt und damit geringfügig (4 %) überdem ÖAW-Richtwert von 80 µg/m³ liegt.Auf Grund der in der UVE bei der Prognose der Luftschadstoff-Gesamtbelastungen gewähltenMethodik (lineare Addition des im – erweiterten – Untersuchungsgebiet gemessenen höchstenVorbelastungswertes mit der prognostizierten maximalen Zusatzbelastung) ist dieWahrscheinlichkeit des Auftretens eines TMW in dieser Höhe sehr gering. Da jedenfalls nurvon einer geringen kurzzeitigen Überschreitung der Zielwerte der ÖAW auszugehen ist, sindaus forstlicher Sicht keine merkbaren Schäden an Waldbäumen zu erwarten. Falls überhauptwären allenfalls gering ausgeprägte Blattschäden in unmittelbarer Baustellennähe, aberjedenfalls kein Absterben von Bäumen denkbar. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dieforstrechtlichen Vorschriften keine Grenzwertfestlegung für NO 2 aufweisen.b) Zu Einwänden wegen anlagenbedingter Ammoniak-Zusatzbelastung:Die Einwender kritisieren, dass zum Schadstoff Ammoniak keine Angaben vorliegen.- 253 -


Dieser Vorwurf ist unzutreffend: Auf Seite 13 des Fachgutachtens für Forst und Jagd istfestgehalten, dass der forstgesetzliche Grenzwert für das Halbstundenmittel 300 µg/m³ beträgtund die prognostizierte Zusatzbelastung bei 0,2 % des Grenzwertes liegt. Das gleiche gilt fürden forstlichen NH 3 -TMW-Grenzwert von 100 µg/m³. Die prognostizierte anlagenbedingteAmmoniak-Zusatzbelastung ist damit aus forstfachlicher Sicht als unerheblich einzustufen.8.4.2 Zur Einwendung von Hr. Dipl. Tzt. Bernhard Takacs, Heiligenkreuz:Der Einwender trägt vor, dass der zunehmende Prädatorendruck durch Rabenartige (Krähen,Elstern) im Übergangsbereich Industriegebiet landwirtschaftliche Nutzfläche eine immerwichtigere negative Rolle spiele (dies sei durch Raubvogelzählungen des burgenländischenLandesjagdverbandes belegt). Daraus resultiere eine zunehmende Verschlechterung fürjagdbares Wild (Niederwild) und andere freilebende Tierarten (Bodenbrüter, gefährdeteVogelarten); da auf den Flächen des Wirtschaftsparkes die Jagd ruhe, könne auf diese Tierartenkeine regulierende Wirkung ausgeübt werden. Die Verschlechterung sei daher nichtaufzuhalten; das Projekt beinhalte keine Maßnahmen, wie derartigen Problemen in einerKulturlandschaft beigekommen werden solle. Im übrigen werde auf die„Sachverhaltsdarstellung als Einwand“ , datiert mit 15.09.2008, verwiesen. Insgesamt sei dieAussage, dass Wildlebensräume weder direkt noch indirekt spürbar betroffen seien, falsch.Dazu ist aus fachlicher Sicht Folgendes anzumerken: In der „Sachverhaltsdarstellung“ vom15.9.2008 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die geplante Anlage direkt an einenwichtigen Rotwildkorridor angrenzt und damit indirekt die Bildung von Brunftplätzen durchakustische und olfaktorische Störungen verhindert würde. Im Gutachten für Forst und Jagdwürden sonstige Auswirkungen der geplanten Anlage wie durch Geruch, Lärm oder durchLichtemissionen sowie durch den projektbedingten Verkehr nicht berücksichtigt. Durch denBau der geplanten Anlage würde das Rotwild im betroffenen Raum zwar nicht aussterben, aberes liege jedenfalls zusammen mit dem Bau der S7 eine wesentliche Beeinträchtigung undwomögliche Gefährdung des Wanderkorridors vor.Hinsichtlich der in der Einwendung angeführten Prädatorenproblematik ist Faktum, dassRabenvögel zu einem gewissen Anteil auf tierisches Eiweiß in Form von Insekten, aber auchvon Eiern und Jungwild, insbesondere für den eigenen Nachwuchs, zurückgreifen und damiteine negative Einwirkung auf den vergleichsweise geringen Bestand an Niederwild,insbesondere Rebhuhn, Fasan und Feldhase haben. Die langfristig geseheneBestandesverringerung dieser Tierarten im Burgenland ist durch gesunkene Jagdstrecken -aktuell liegen die Abschusszahlen bei den Wildhühnern und Feldhasen bei nur etwa 50 % derWerte am Ende der 70er Jahre - dokumentiert. Der Anteil der Verluste durch Raubwild wirdauf etwa 25 bis 50 % geschätzt (der Rest wird durch Landwirtschaft und Straßenverkehrverursacht), wobei die Krähenvögel für etwa ein Viertel verantwortlich sind (für den RestFuchs und Taggreifvögel). 6 Ist aus jagdlicher Sicht eine Reduktion gewünscht, kann diese beiRuhe der Jagd im Industriegebiet in umso intensiverer Form im angrenzenden Arealdurchgeführt werden. Darüber hinaus ist zu sagen, dass die Feststellung eines Jagdruhegebietesim Wirtschaftspark nicht unmittelbar mit der geplanten Anlage zusammenhängt, da auch dieNutzung durch einen anderen Betrieb die gleiche Auswirkung hätte. Ein geänderterPrädatorendruck auf umliegende jagdlich genutzte Flächen durch die Errichtung der geplantenAnlage ist damit aus gutachterlicher Sicht nicht zu erwarten.Hinsichtlich des Rotwildes kommt es unbestritten durch die Errichtung von längsgerichteten6 Referat KLANSEK, Österreichische Jägertagung in Raumberg – Gumpenstein (2007).- 254 -


Strukturen wie Schnellstraßen zu einer Behinderung überregionaler Wanderkorridore. DieserEffekt kann durch die Errichtung von Wildpassagen wie z.B. Grünbrücken gemildert werden.Der Fernwechsel entlang von Mur, Raab und Lafnitz, welcher in der Hauptsache im Bereichder Auwälder dieser Flüsse stattfindet, wird aus gutachterlicher Sicht durch die baulicheErrichtung der geplanten Anlage, welche durch Straßen, Parkplätze und bestehendesIndustriegebiet bereits von den flussbegleitenden Auwäldern der Lafnitz separiert ist, nichtwesentlich beeinträchtigt. Es mag im Nahbereich der geplanten Anlage zwar gewisse Einflüssedurch Geruchs- und Lärmimmissionen und die projektbedingten Transporte geben, dieWanderkorridore und Brunftgebiete werden allein aus diesem Grund aber nicht zum Erliegenkommen und voraussichtlich nicht einmal spürbar beeinträchtigt. Auch wenn die geplantethermische Abfallbehandlungsanlage nicht errichtet würde, wären wohl von eineranderweitigen Nutzung des Betriebsgeländes ähnliche Auswirkungen auf das Rotwild zuerwarten.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Rotwild gegenüber Lärm, insoweitdieser nicht mit jagdlicher Verfolgung in Zusammenhang steht, relativ robust ist. Einebesondere Empfindlichkeit von Rotwild gegenüber den anlagenbedingten Geruchsimmissionenist in keiner Form erwiesen, wobei nach den vorliegenden Geruchs-Immissionsprognosen nursehr selten und nur im Nahebereich der Anlage überhaupt mit wahrnehmbarenGeruchsimmissionen zu rechnen ist.Die Aussage im Fachgutachten, dass Wildlebensräume weder direkt noch indirekt spürbarbetroffen sein werden, wurde vom Gutachter zusammenfassend dahingehend konkretisiert,dass ein spürbarer lokaler Einfluss der geplanten Anlage wohl denkmöglich ist, nicht aber einewesentliche Beeinträchtigung. Maßgeblich für die Beurteilung erscheint in diesemZusammenhang auch die rechtsgültige Widmung eines großen zusammenhängendenIndustriegebietes, das die Ansiedelung auch großer und vergleichsweise„auswirkungsintensiver“ Betriebe erlaubt. Der maßgebliche Einfluss auf Wildlebensräume istder gewerblich-industriellen Nutzung des gesamten Areals mit einer Fläche(grenzüberschreitend) von ca. 300 ha zuzuschreiben, und nicht einem einzelnen Betrieb aufeiner Fläche von knapp 6 ha. Aufgrund der bestehenden industriellen Anlagen ist dieAttraktivität des Areals als Wildlebensraum schon derzeit sehr beschränkt. DieseFeststellungen gelten sowohl für das Rotwild als auch für sonstiges Schalenwild undNiederwild. Besonders seltene und schützenswerte jagdbarer Tiere, welche durch dieErrichtung der geplanten Anlage in ihrer Existenz bedroht wären, werden in dergegenständlichen Einwendung nicht angeführt. Aus gutachtlicher Sicht ist auch keineBetroffenheit solcher Tiere zu befürchten.9. Geologie9.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 2000 und gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G2000 (öffentliche Auflage der Antragsunterlagen) und gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000(Stellungnahmen anderer Staaten)Weder in den Stellungnahmen des BMLFUW, des Umweltanwalts, der Republik Ungarn nochanlässlich der öffentlichen Auflage wurden aus geologischer, hydrogeologischer undbaugeologischer Sicht relevante Fragen angeschnitten, welche einer fachlichen Stellungnahmebedürfen.- 255 -


9.2 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung9.2.1 Zur Stellungnahme des burgenländischen Umweltanwaltes vom 27.8.2008Auf Seite 15 der Stellungnahme des Burgenländischen Umweltanwaltes vom 27.8.2008 findetsich folgende Ausführung im Zusammenhang mit der vom nichtamtlichen Sachverständigenfür Landschaft und Erholung geforderten Errichtung von Sichtschutzdämmen:Die im Gutachten Landschaft und Erholung, Juni 2008 vorgeschlagenen Maßnahmen zurAuswirkungsminderung werden grundsätzlich befürwortet. Es ist aber nichtnachvollziehbar dargestellt, wie die Gutachter die Dimensionierung der Dämmefestgelegt/errechnet haben. …Sowie auf Seite 25:Ebenfalls wird gefordert zu überprüfen, inwieweit die Dämme (siehe S. 35 GutachtenLandschaft und Erholung, Juni 2008) überhaupt mit Gehölzen (Bäumen, Heistern etc.)bepflanzt werden können. Dabei sind Aspekte wie technische Rahmenbedingungen derDammschüttung, potentielle Windwurfgefährdung der Gehölze etc. zu berücksichtigen.Korrespondierend die Forderung auf S. 33:Es wird gefordert zu überprüfen, ob die Dämme (siehe S. 35 Gutachten Landschaft undErholung, Juni 2008) aus bautechnischer Sicht mit Gehölzen (Bäumen, Heistern etc.)bepflanzt werden können.Dazu ist aus fachlicher Sicht Folgendes anzumerken: Bezüglich der im Gutachten desSachverständigen für Landschaft und Erholung (siehe dort S. 33) gefordertenDammschüttungen ist aus baugeologischer Sicht festzuhalten, dass nach der entsprechendenAuflage in diesem Gutachten ein Standsicherheitsnachweis für die Dammschüttungen zuerbringen ist. Daraus ergibt sich naturgemäß auch nachvollziehbar die Dimensionierung derDammbauwerke.9.2.2 Zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf, vertreten durch Hr. Dipl.-Ing. DieterRiemenschneider (Beilage „9. Gutachten Geologie.pps“)Die Beilage 9 zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf besteht aus einem leerenDeckblatt, in dem auf die Beilage „10.Grundwasserwirtschaft und Hochwasserschutz.pps“verwiesen wird; dort werden freilich keine neuen aus geologischer, hygrogeologischer undgeotechnischer Sicht relevanten Aspekte bzw. Einwendungen vorgebracht. Inhaltlich werdendie dortigen Ausführungen in den Fachbereichen Grundwasserwirtschaft undHochwasserschutz sowie Wasserwirtschaft-Abwasser behandelt.9.2.3 Zur abschließenden Stellungnahme der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong>bei der mündlichen VerhandlungDie Projektwerberin trägt zu diesem Punkt vor:Der SV fordert für freigelegte Flächen (Humusabtrag, Baugruben, Rampen, etc.), soferne diesenicht verbaut oder versiegelt werden, eine geeignete Deckschichte mit zumindest 0,50 m- 256 -


Mächtigkeit und einer Durchlässigkeit von Kf = 1 x 10 -9 m/s. (Auflage 1 unter Punkt 3.2Auflagen auf Seite 13).Zum einen ist es üblich, bei Durchlässigkeitsanforderungen einemaximal zulässige Durchlässigkeit, im Sinne von „kleiner“ oder „kleiner gleich“ anzugebenund keine „ ist gleich“ -Forderung, da diese baupraktisch nicht eingehalten werden kann.Zumanderen entspricht diese Anforderung z.B. der bereits sehr geringen Durchlässigkeit einermineralischen Dichtschichte einer Deponiebasisabdichtung und ist dementsprechend alsüberschießend anzusehen. Dazu wird die Ansicht vertreten, dass im Hinblick auf den Rückhaltvon im Störfall austretenden Schadstoffen auf ungedichteten Flächen für eine derartigeDeckschicht auch ein etwas höherer Durchlässigkeitsbeiwert und zwar von < 1 x 10 -8 m/svertretbar ist. Es wird daher ersucht, von der überschießenden Forderung des SachverständigenAbstand zu nehmen und dem gegenständlichen Vorschlag zu folgen.Dazu ist aus fachlicher Sicht anzumerken: Dem Einwand, dass die Forderung nach derWiederherstellung einer Deckschichte zum Schutze des Grundwassers in den Bereichen, wodie Deckschichte durch Baumaßnahmen beeinträchtigt wird, „überschießend“ sei, wurdedadurch Rechnung getragen, dass die Auflage wie folgt modifiziert wurde: „Durch Baugruben,Rampen etc. freigelegte Flächen sind, sofern nicht verbaut, wieder sorgsam zu verschließenund durch Aufbringen einer geeigneten Deckschichte mit zumindest 0,5 m Mächtigkeit undeiner Durchlässigkeit von kf < = 1 x 10 -8 m/s wieder herzustellen.“Die Änderung der betreffenden Auflage wird wie folgt begründet:Wird nur die Humusschichte abgetragen (und nach Projektrealisierung die Baufläche1wieder neu humusiert), so wird die Deckschichte über dem oberflächennahenGrundwasserleiter nicht bzw. nur geringfügig beeinträchtigt, sodass keine wesentlichenVeränderungen der natürlichen Durchlässigkeitsverhältnisse zu erwarten sind. Deshalbwird der Geltungsbereich der Auflage 1 entsprechend eingeschränkt.Die Durchlässigkeitsbeiwerte der Deckschichten liegen laut UVE, Fachbeitrag J.12, Wasser(MEYER J.) zwischen kf = 4 x 10 -8 m/s und 5 x 10 -9 m/s. Damit wäre eine geforderteAbdichtung mit einem kf-Wert von 1 x 10 -9 erheblich weniger durchlässig, als dieUmgebungsdurchlässigkeit der Deckschichte. Um die Durchlässigkeit bzw. Dichtigkeit desUrzustandes wieder herzustellen, reicht daher für die Baugrubenverfüllung einDurchlässigkeitsbeiwert in der Größenordnung von kf = 10 -9 m/s, also kf < = 1 x 10 -8 m/s, aus.10. Grundwasserschutz und Hochwasserschutz10.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 2000In keiner eingelangten Stellungnahme werden diesen Fachbereich betreffende Fragenangesprochen, welche einer fachlichen Stellungnahme bedürfen.10.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)10.2.1 Allgemeine Stellungnahmen und EinwendungenJene Stellungnahmen und Einwendungen, zu denen nicht nachfolgend eineausführlichere fachliche Auseinandersetzung erfolgt, enthalten keine über allgemeinformulierte Bedenken hinausgehenden Argumente betreffend dieGrundwasserwirtschaft und den Hochwasserschutz.- 257 -


10.2.2 Sind die Untersuchungen in der UVE hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigungvon Wasserbenutzungsanlagen Dritter aus fachlicher Sicht ausreichend?Die Wassergenossenschaft Deutsch Minihof vermisste eine Betrachtung derWasseranlagen der Ortschaft Deutsch Minihof in den Unterlagen für das UVP-Verfahren.Dem hielt der Sachverständige entgegen, dass in der UVE und in Abschnitt 2.2.2 seinesGutachtens sämtliche im Nahbereich der geplanten Nutzwasserbrunnen bestehendenRechte zur Grundwassernutzung im oberflächennahen Grundwasserhorizontangesprochen wurden. Diese sind in westlicher und nordwestlicher Richtung dasBrunnenfeld Heiligenkreuz, in südlicher und südöstlicher Richtung die Brunnen imBereich des Businesspark (AWV Jennersdorf, TTM Massivholz, Holler Transporte<strong>GmbH</strong>). Eine Beeinflussung dieser nächstliegenden bestehenden Wasserrechte ist nichtzu erwarten (Punkt 3.2.6 des Gutachtens Grundwasserwirtschaft).Eine Beeinflussung von weiter entfernten Grundwasserbenutzungsanlagen im oberstenHorizont kann somit ausgeschlossen werden. Die Lafnitz begrenzt den linksufrigenoberflächennahen Grundwasserkörper, daher sind Auswirkungen auf den rechtsufrigenoberflächennahen Grundwasserkörper und insbesondere auf die in Hanglagebefindlichen Quellfassungen der WG Deutsch Minihof auszuschließen. DieWasseranlagen der Ortschaft Deutsch-Minihof müssen daher nicht betrachtet werden.Beeinflussungen von tieferen Grundwasserhorizonten sind auf Grund desUntergrundaufbaus im Projektgebiet nicht zu erwarten (siehe Abschnitt 2.2.1 desGutachtens Grundwasserwirtschaft).Damit sind die in der UVE vorgelegten Untersuchungen hinsichtlich einer möglichenBeeinträchtigung von Wasserbenutzungsanlagen Dritter aus fachlicher Sichtausreichend.10.2.3 Kann ein höherer Grundwasserspiegel die Funktion des Retentionsbeckens maßgeblichbeeinflussen?Franz Hafner gab unter Verweis auf die Vorhabensbeschreibung zu bedenken, dass dieSohle des Retentionsbeckens über dem Grundwasserspiegel liegen soll, und diesesdaher nur max. 1,50 m, nicht aber 2,20 m tief sein dürfe, um ein Aufschwimmen derFolie zu verhindern.Dazu führte der Sachverständige aus, dass die geplante Sohlhöhe des Beckens auf ca.218,30 m ü.A. (siehe Technisches Projekt - B.3.1 Bautechnik, Revision 1, 21.12.2007bzw. Außenanlagenplan DIFI_00_L_010: -3,2 m unter Projekt-Null = 221,50 – 3,20 =218,30 m.ü.A) liegt. Das Becken ist mit einer Teichfolie ausgelegt. Die Folie selbst istgegen Abrutschen mittels einer Steinschlichtung gesichert.Das Retentionsbecken östlich der Brennstoffannahme wird so dimensioniert, dass eineständige Löschwassermenge im Ausmaß von 800 m³ gespeichert wird. Inniederschlagsarmen Zeiten wird der erforderliche Löschwasserpegel künstlichaufrechterhalten, indem direkt von den drei anlageneigenen Brunnen Grundwasser imRahmen der vorgesehenen Entnahmemengen nachgepumpt wird. Dies ergibt bei einerBeckenfläche von ca. 1100 m² einen min. Wasserstand im Becken von ca. 70 cm (Koteca. 219,0 m ü.A.).Der höchstmögliche Grundwasserstand wird durch die bestehende Tiefendrainage- 258 -


entlang des Hochwasserschutzdammes auf 1,5 m unter GOK vor Aufschüttung (ca.220,8 m.ü.A.) reguliert; somit liegt der höchste auftretende Grundwasserstand auf 219,3m.ü.A. und damit im schlechtesten Fall 0,3 m über dem minimalen Wasserstand imBecken. Im Feuerlöschfall kann der Wasserstand im Becken auch bis zu 1 m tieferliegen als der höchste Grundwasserstand. Ein Aufschwimmen der Teichfolie ist daherbei hohen Grundwasserständen möglich.Daher ist es für die Betriebssicherheit des abgedichteten Beckens erforderlich, dass beihöherem Druck im Grundwasser ein Druckausgleich in den Teich erfolgen kann, z.B.durch zumindest zwei mit Rückflussventil und Schieber gesicherte Rohrverbindungenin jeweils einem Bauwerk. Diese Einbauten und deren Kontrolle werden mit Auflage 8und 9 des ggstl. Gutachtens vorgesehen. Weiterhin wird in Auflage 10 des Gutachtensvorgeschrieben, den Auslauf aus dem Becken (= Einlauf in die Tiefendrainage) um 0,3m zu heben, damit das Puffervolumen entsprechend der Projektierung nicht reduziertwird (Einlaufbauwerk-UK = -1,4 m statt -1,7 m unter Projekt-Null). Dies geht zuLasten der Reserve für die Eisschichte. Diese ist nun für eine Eisdecke mit 0,7 mvorhanden anstelle von 1,0 m in der Projektierung. Diese Reduktion der Reserve für dieEisschichte wird als zulässig beurteilt.10.2.4 Kommt es durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (insbesondere durch die imZuge des Vorhabens errichteten Brunnen) zu einer quantitativen Veränderung desGrundwassers? Wenn ja, in welchem Bereich und in welchem Ausmaß? Sind Pumpversucheerforderlich?In mehreren Einwendungen wurde befürchtet, dass es durch die projektgemäßvorgesehene Trinkwasserentnahme von 80.000 m³ zu Schäden kommen wird. Es seizudem von einem klimatisch bedingten weiteren Absinken des Grundwassersauszugehen. Die regionale Trinkwasserversorgung werde durch das Vorhabengefährdet. Die Entnahme stehe im Widerspruch zum Grundwasserschongebiet desBrunnenfeldes Wallendorf-Heiligenkreuz, das unmittelbar an den Standort dervorgesehenen Anlage heranreiche. Aus diesem Grund wurden Beweissicherungen undein Ersatz des fehlenden Wassers gefordert.In weiteren Einwendungen wurde zudem die Untersuchung der Auswirkungen durchPumpversuche verlangt.Unter Verweis auf die Pkt 2.2.4, 2.2.6, 3.2.6 und 3.2.9 seines Gutachtens führte derSachverständige aus, dass es durch den Betrieb und durch die Errichtung der Anlage zueiner Absenkung des Grundwasserspiegels in einem beschränkten Bereich kommt. DerEinflussbereich kann für die gesamte Brunnenanlage in westsüdwest-ostnordöstlicherRichtung mit einer maximalen Gesamtbreite von 600 m abgeschätzt werden, wobei dermaximale Radius des Entnahmetrichters eines Brunnens 180 m beträgt. Im Abstrom derAnlage liegen keine bewilligten Grundwasserentnahmen, die beeinträchtigt werden. Daim Untersuchungsgebiet die Lafnitz die Vorflut für das in südöstliche Richtungabströmende Grundwasser bildet, ist die Beeinflussung auch in diese Richtungabgegrenzt. Das maximale Ausmaß der Absenkung in den Brunnen ist mit Kote 216,50m.ü.A. begrenzt, was einer maximalen lokalen Absenkung in den Brunnen (bei hohemGrundwasserstand) von rd. 3 m entspricht.In den Einwendungen 0042 und 5551 wird behauptet, dass die Berechnung derBrunnenförderleistung von dem sehr seltenen Grundwasserhochstand ausgeht. Diestrifft entsprechend der Einreichunterlagen nicht zu. Im Fachbeitrag J.12 der UVE,Tabelle 22 wird nachgewiesen, dass bei Förderung aus einem oder mehreren Brunnen- 259 -


auch bei mittleren Grundwasserständen die erforderliche Menge entnommen werdenkann, ohne die minimale Grundwasserstandskote zu unterschreiten.In der Einwendung 0043 wird betreffend das Grundwasserschongebiet desBrunnenfeldes Wallendorf-Heiligenkreuz festgestellt: „Das Wasserschongebiet reichtunmittelbar an den Standort der vorgesehenen Anlage heran. Wenn unmittelbar amRand des Schongebietes, am Rand des geschützten Brunnenfeldes eine derart großeWasserentnahme aus dem Grundwasser vorgesehen ist, dann wird es sicher zu einerBeeinträchtigung, zu einer Veränderung der Grundwassersituation kommen.“ Hierzu istfestzuhalten, dass die beantragten Nutzwasserbrunnen außerhalb des Schongebietesentsprechend der Verordnung vom 14. Feber 1990 liegen und damit nicht imWiderspruch zu dieser Verordnung stehen. Die Berechnungen betreffend die geplanteNutzwasserentnahme ergeben, dass keine Auswirkungen auf die mehr als 900 mentfernt in grundwasserstromaufwärtiger Richtung liegenden Trinkwasserbrunnen zubefürchten sind.In der Einwendung 5558 wird festgestellt, „dass die maximale Grundwasserabsenkungbis 216,5 m.ü.A. in den Unterlagen durch nichts begründet wird und deshalb nichtnachvollziehbar ist“ . Die angesprochene Festlegung einer minimalen Grundwasserkotein den Förderbrunnen sichert, dass die Auswirkungen der Grundwasserentnahme denoben beschriebenen Bereich nicht übersteigen. Bei mittleren Grundwasserständen istdie Entnahme des angestrebten Konsenses von max. 4 l/s durch Förderung aus einemoder mehreren Brunnen möglich, ohne die minimale Grundwasserkote von 216,5m.ü.A. zu unterschreiten. Zu Zeiten niedriger Grundwasserstände wird durch dieAngabe der minimalen Grundwasserkote sichergestellt, dass die Entnahme denGrundwasserzustrom nicht übersteigt und damit der Grundwasserhaushalt nichtlängerfristig beeinträchtigt wird.In den Einwendungen 3929, 4501, 4502 und 5558 wird Folgendes formuliert: „DerEinfluss der Wasserentnahme auf die bestehenden Brunnenanlagen muss durchPumpversuche festgestellt werden. Diese dürfen nicht durch Berechnungen ersetztwerden.“ Hierzu ist festzuhalten, dass es sich hier um einen gut erkundeten Standorthandelt. Es liegen in einem Umkreis von rd. 300 m 13 Bohrungen vor, die ein relativeinheitliches Bild des Untergrundaufbaus zeigen. Die angenommenen Kennwerte derhydraulischen Untergrundverhältnisse sind plausibel, die Berechnungsmethoden sindallgemein anerkannt. Weiters wird durch die Festlegung einer maximalenGrundwasserabsenkung auf Kote 216,5 m.ü.A. in den Förderbrunnen sowie durch dieBeweissicherung der Grundwasserstände entsprechend Auflage 7 des GutachtensGrundwasserwirtschaft der Betrieb der Anlage überwacht und eingeschränkt.Pumpversuche als Ersatz für die Berechnungen sind daher nicht erforderlich.In den Einwendungen 0042, 5551 und ausführlicher in 3929, 4501, 4502 und 5558 wirddarauf hingewiesen, dass voraussichtlich in den Trockenperioden eine Versorgung mitWasser durch den WLV Unteres Lafnitztal vorgesehen ist. Betreffend die Deckung desWasserbedarfes in Zeiten, wo dies auch beim Betrieb von drei Brunnen nicht möglichist, wurde auf Anfrage der Behörde von der Projektwerberin mit Schreiben vom23.6.2008 eine Erklärung der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> mit gleichem Datum vorgelegt.Darin wird zugesichert, dass die Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> der <strong>RVH</strong> im Bedarfsfall bis zu4 l/s an Nutzwasser im Rahmen ihres Entnahmekonsenses (Entnahme aus der Lafnitz)zur Verfügung stellen kann. Die Versorgung wird über die im Projekt <strong>RVH</strong>vorgesehene Reserveleitung erfolgen, d.h. zusätzliche bauliche Vorkehrungen sindnicht erforderlich.- 260 -


10.2.5 Kann es durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu einer qualitativenVeränderung des Grundwassers kommen? Wenn ja, in welchem Bereich? Sind zusätzlicheBeweissicherungsmaßnahmen erforderlich?In mehreren Einwendungen wurde bemängelt, dass sich die Untersuchungen für denBereich Wasser ausschließlich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen würden.Wasserrechte bzw. Brunnen in Ungarn wären weder erhoben noch berücksichtigtworden. Das sei umso bedenklicher, da diese im Grundwasserabstrombereich des BPWliegen. Durch die Errichtung der MVA Heiligenkreuz seien negative Auswirkungen aufdie Grundwassersituation auf ungarischem Staatsgebiet möglich und müssen deshalb indie Untersuchungen einbezogen werden.Auf österreichischer Seite seien Wasserrechte nur in unmittelbarer Nähe des geplantenStandortes erhoben. Neben den Wasserverbänden Unteres Lafnitztal und UnteresRaabtal gebe es ca. 100 Wassergenossenschaften im Einflussbereich der geplantenMVA. Diese Wasserversorger würden vorwiegend oberflächennahes Grundwassernutzen, welches durch die Emissionen der geplanten MV-Anlage betroffen sein könnte.Es muss daher im Beweissicherungsverfahren diesem Umstand Rechnung getragenwerden. Haftungen für eine eventuelle Verschlechterung der Wasserqualität durch dieMVA müssen vertraglich zwischen Wasserversorgern und der Betreibergesellschaftfestgehalten werden.Dazu verwies der Sachverständige auf das Gutachten Wasserwirtschaft-Abwasser unterPkt 4.2.3, wo zusammenfassend ausgeführt wird, dass sämtliche anfallendenSchmutzwässer zur ARA Heiligenkreuz des AWV Bezirk Jennersdorf abgeleitetwerden. Allfällig kontaminierte Lösch- und Oberflächenwässer werden auf demBetriebsareal der geplanten Anlage gesammelt, zwischengespeichert und nachvorhergehender Analyse dem passenden Entsorgungsweg zugeordnet. Somit ist durchdie in den Einreichunterlagen enthaltenen Vorkehrungen ausreichend Vorsorgegetroffen, dass es zu keiner qualitativen Veränderung des Grundwassers kommt.In den Einreichunterlagen bzw. in Auflage 5 und 6 des Gutachtens desSachverständigen sind auch umfassende Maßnahmen zur qualitativenGrundwasserbeweissicherung im Grundwasserabstrom des Betriebsgeländes formuliert.Zusätzliche Beweissicherungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.Den Einwendungen betreffend die qualitative Beeinträchtigung der bestehendenTrinkwasserentnahmen ist somit bereits in den Einreichunterlagen Rechnung getragen.Ergänzend wird festgehalten, dass eine Grundwasserverunreinigung sich nurentsprechend des Fließweges in Richtung des Grundwasserabstromes ausbreiten kann.Im Grundwasserabstrom der geplanten Anlage bis zur Lafnitz, die die Vorflut bildet,liegen keine Trinkwasserentnahmeanlagen.10.2.6 Sind die in der UVE vorgeschlagenen Intervalle der Beprobung des Grundwasserswährend der Bau- und während der Betriebsphase aus fachlicher Sicht ausreichend?Bemängelt wurde, dass die Intervalle der Beprobung des Grundwassers während derBauphase und während des Betriebs zu lang seien. Sie müssten in kürzeren Abständen(wöchentlich (Bauphase) bzw. halbjährlich (Betriebsphase)) erfolgen.- 261 -


Dazu führte der Sachverständige aus, dass die Grundwasser-Abstandsgeschwindigkeitim Betriebsareal mit rd. 0,65 m/Tag bzw. rd. 20 m/Monat abgeschätzt werden kann (fürmittlere Durchlässigkeit 5.10 -4 m/s, mittleres Gefälle 3 ‰, Annahme für die Porosität0,20). Mit dieser Geschwindigkeit erfolgt der konvektive Transport von Stoffen imGrundwasser, welcher die überwiegende Hauptkomponente des Stofftransportesdarstellt. In der Betriebsphase sind die Abstandsgeschwindigkeiten zu den Brunnen beiPumpbetrieb durch die Absenkung erhöht, allerdings werden allfällige Schadstoffe zumBrunnen transportiert und mit dem Nutzwasser gefördert.Angesichts der Geschwindigkeit für die Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasserist das in den Einreichunterlagen enthaltene Beprobungsintervall während der Bauphaseausreichend. In der Betriebsphase wird in den Auflagen eine halbjährliche Beprobungvorgeschrieben, sodass eine allfällige Grundwasserverunreinigung nicht über denBereich des Absenktrichters bei vollem Pumpbetrieb hinausgeht.10.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)10.3.1 Zur Stellungnahme des Ungarischen UmweltministeriumsIn dieser Stellungnahme wurde vorgebracht:„ 35.) Wir vermissen eine angemessene Untersuchung des Einflusses auf das Wasserunter der Oberfläche. Im Verlauf der Ableitung des Niederschlagwassers des Objektesplant man die Austrocknung der abgedeckten Oberflächen und einer gewissen Mengedes Dachwassers. Das überlaufende Wasser gelangt in das Wasserableitungssystem desIndustrieparks Szentgotthárd - Heiligenkreuz und über dieses dann in die Lafnitz. Wirmerken an, dass das kombinierte System von Ableitung und Austrocknung vonNiederschlagswasser im Fall der angesprochenen Havarien auch die Wasserschichtenunter der Oberfläche ernsthaft gefährden.… .44.) Etwaige Havarien während des Betriebs können ernste grenzüberschreitendeUmweltwirkungen haben. Derartige ernstere Schadensereignisse, die dasOberflächenwasser und das unter der Oberfläche liegenden Wasser berühren, könnenbei einem Brand durch das in die Umgebung gelangende stark verschmutzteFeuerlöschwasser auftreten, oder aber bei einem Defekt des Ammoniak-Rauchgasbehandlungssystems aus der Tätigkeit der automatisch in Funktion tretendenSprinkleranlagen entstehen.“Dazu hielt der Sachverständige fest: Wie im Gutachten des Sachverständigen fürWasserwirtschaft-Abwasser unter 4.2.3 zusammenfassend ausgeführt wird, werdensämtliche anfallenden Schmutzwässer zur ARA Heiligenkreuz des AWV BezirkJennersdorf abgeleitet. Allfällig kontaminierte Lösch- und Oberflächenwässer werdenauf dem Betriebsareal der geplanten Anlage gesammelt, zwischengespeichert und nachvorhergehender Analyse dem passenden Entsorgungsweg zugeordnet. Somit ist durchdie in den Einreichunterlagen enthaltenen Vorkehrungen ausreichend Vorsorgegetroffen, dass es zu keiner qualitativen Veränderung des Grundwassers kommt.- 262 -


10.3.2 Zur Stellungnahme der Verwaltung von ÖriszentpeterIn dieser Stellungnahme wurde eine Untersuchung verlangt, welche Auswirkungen dieauf dem Gebiet der Anlage zu errichtenden drei Industriewasserbrunnen auf dieTrinkwasserbasis von Szentgotthárd haben.Dazu verwies der Sachverständige auf die Punkte 2.2.4, 2.2.6, 3.2.6 und 3.2.9 seinesGutachtens. Danach kommt es durch den Betrieb und durch die Errichtung der Anlagezu einer Absenkung des Grundwasserspiegels in einem beschränkten Bereich. DerEinflussbereich kann für die gesamte Brunnenanlage in westsüdwest-ostnordöstlicherRichtung mit einer maximalen Gesamtbreite von 640 m abgeschätzt werden, wobei dermaximale Radius des Entnahmetrichters eines Brunnens 180 m beträgt. Im Abstrom derAnlage liegen keine bewilligten Grundwasserentnahmen, die beeinträchtigt werden. Daim Untersuchungsgebiet die Lafnitz die Vorflut für das in südöstliche Richtungabströmende Grundwasser bildet, ist die Beeinflussung auch in diese Richtungabgegrenzt.Das durch die Absenkungen des oberflächennahen Grundwasserhorizontes betroffeneGebiet geht über das österreichische Staatsgebiet nicht hinaus. Beeinflussungen vontieferen Grundwasserhorizonten sind auf Grund des Untergrundaufbaus imProjektgebiet nicht zu erwarten (s. 2.2.1 des Gutachtens Grundwasserwirtschaft).Damit sind insgesamt keine Auswirkungen der Nutzwasserbrunnen aufTrinkwassernutzungen auf ungarischem Staatsgebiet zu erwarten.10.3.3 Zur Stellungnahme der NGO HuMuSzFolgendes wurde vorgebracht:„ Die Umweltverträglichkeitserklärung befasst sich nicht mit den Gebieten jenseits derGrenze. Die Stadt Szentgotthárd, die von der geplanten Anlage knapp 1 km entferntliegt, gilt gemäß dem Anhang der geltenden KvVM-Verordnung Nr. 7/2005. (1. III.)bezüglich der unterirdischen Gewässer als sensibles Gebiet. Es sind keineInformationen darüber zu finden, inwieweit das geplante Kraftwerk bzw. desseneventuelle Havarien unsere Trinkwasserressourcen beeinträchtigen, in welcherEntfernung überhaupt Wasserressourcen zu finden sind, welche Schutzgebiete diesehaben und wie weit sie von dem geplanten Kraftwerk entfernt sind.“Dazu hielt der Sachverständige eingangs fest, dass er nur qualitative Veränderungen desGrundwassers behandelt, die durch das Eindringen belasteter Wässer aus demAnlagenbereich über den Boden in das Grundwasser hervorgerufen werden können.Wie im Gutachten des Sachverständigen für Wasserwirtschaft-Abwasser unter 4.2.3zusammenfassend ausgeführt, werden sämtliche anfallenden Schmutzwässer zur ARAHeiligenkreuz des AWV Bezirk Jennersdorf abgeleitet. Allfällig kontaminierte LöschundOberflächenwässer werden auf dem Betriebsareal der geplanten Anlage gesammelt,zwischengespeichert und nach vorhergehender Analyse dem passendenEntsorgungsweg zugeordnet. Somit ist durch die in den Einreichunterlagen enthaltenenVorkehrungen ausreichend Vorsorge getroffen, dass es zu keiner qualitativenVeränderung des Grundwassers kommt.Daher sind auch keine Wasserressourcen auf ungarischem Staatsgebiet von qualitativenVeränderungen des Grundwassers im Zuge der Errichtung und des Betriebs der Anlagebetroffen.- 263 -


10.3.4 Zur Stellungnahme des Vereins Pro Natura St. Gotthard (PRONAS)Hier wurde befürchtet, dass es durch die Ablagerung der anfallenden Asche und derenEindringen in tiefere Schichten zu einer Gefährdung der Trinkwasservorräte der StadtSzentgotthárd und ihrer Umgebung kommen würde. Dies sei ein langsamer Prozess, dersich erst in 10-15 Jahren bemerkbar machen würde. Bis dahin werde sich daswasserökologische Gleichgewicht der Gegend unumkehrbar verändert haben.Dem hielt der Sachverständige entgegen, dass die bei der Verbrennung entstehendeAsche in einem System zwischengelagert und mittels Silowagen per LKW oder Bahnzu einer Deponie verbracht wird. Eine „ Ablagerung“ von Asche ist nicht vorgesehen.Daher ist keine Auswirkung von Kontaminationen durch Asche auf das Grundwasser zuerwarten.10.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung10.4.1 Zur Stellungnahme des WWPODas WWPO brachte Folgendes vor:„ In Hinblick auf die Grundwassersituation und die bestehenden Rechte vonWasserversorgungsverbänden bzw. –einrichtungen besteht seitens der Wasserverbändedie berechtigte Sorge der Übernutzung des Grundwasserkörpers, wenn zusätzlichGrundwasserkonsense vergeben werden. Eine definitive Aussage, ob tatsächlich eineBeeinträchtigung bestehender Rechte erfolgt, kann nur über entsprechendeBeobachtungen während der Entnahme getätigt werden. Als Mindestmaß ist einDauerpumpversuch mit der Beweissicherung der bestehenden Rechte zu fordern.Es erscheint durchaus realistisch, dass eine Entnahme grundwasserstromabwärts desBrunnenfeldes des Wasserverband Unteres Lafnitztal auf der Grundlage derAusführungen der Sachverständigen Dr. Mayer und Dr. Haider aus 3 Brunnen miteiner durchschnittlichen Entnahmemenge von insgesamt 2,54 l/s zu keinerVerschlechterung der Grundwassersituation des Wasserverbandes führen wird.Gänzlich ausgeschlossen kann dies, insbesondere auch in Hinblick auf eineÜbernutzung des Grundwasserkörpers, aber nicht werden.Unter der Annahme, wie vom Verhandlungsleiter festgestellt, dass bei einem nichtausreichenden Wasserdargebot mit einer privatrechtlichen Regelung der Bezug derbenötigten Wassermenge über die Konsenswassermenge der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>erfolgen kann, ist aber die Versorgung der <strong>RVH</strong> mit Nutzwasser als gesichertanzusehen.Für die Grundwasserentnahme aus den 3 Brunnen ist zu fordern, dass während desPumpbetriebes eine Beweissicherung bestehender Rechte und eine fachlicheÜberwachung so lange durchgeführt wird, bis die Frage nach einer Beeinflussungbestehender Rechte abschließend beantwortet werden kann. Im Zweifelsfall ist eineAbdeckung des Wasserbedarfes über die Lenzing Fibres zu fordern.Diesbezüglich ist festzustellen, dass die benötigte Menge in einem Ausmaß von 4 l/s imVerhältnis zur Wasserführung der Lafnitz als geringfügig anzusehen ist. Zum Vergleichbeträgt der maximale Bedarf im Ausmaß von 4 l/s 14,4 m³/h, wobei diesem Bedarf eineWasserführung der Lafnitz bei Niederwasser mit 9.000 m³/h gegenübersteht.“- 264 -


Dazu hielt der Sachverständige fest, dass vom wasserwirtschaftlichen Planungsorganim Wesentlichen erweiterte Beweissicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit derbeantragten Nutzwasserentnahmen gefordert würden. Um die geäußerten Zweifel an derfachlichen Einschätzung der geringen Auswirkungen der geplantenNutzwasserentnahme auszuräumen, wird im Folgenden eine zusätzliche Auflagehinsichtlich der Durchführung eines Dauerpumpversuches formuliert.Zusätzliche Auflage Nr. 11:„ 11. Vor oder gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der Nutzwasserbrunnen (Beginn derNutzwasserförderung) ist ein Dauerpumpversuch über zumindest 20 Wochendurchzuführen.a) Der Pumpversuch gliedert sich in 4 Phasen:- Pumpphase 1 (8 Wochen): Entnahme von möglichst viel Wasser im Rahmen desbeantragten Konsenses (max. 4 l/s, max. Absenkung auf 216,50 m.ü.A.) aus demwestlichen Brunnen, Entnahme des Restbedarfes aus dem östlichen Brunnen.- Aufspiegelungsphase 1 (2 Wochen oder bis zur Beharrung): Keine Entnahmenaus den drei Nutzwasserbrunnen.- Pumpphase 2 (8 Wochen): Entnahme von möglichst viel Wasser im Rahmen desbeantragten Konsenses (max. 4 l/s, max. Absenkung auf 216,50 m.ü.A.) aus demöstlichen Brunnen, Entnahme des Restbedarfes aus dem westlichen Brunnen.- Aufspiegelungsphase 2 (2 Wochen oder bis zur Beharrung): Keine Entnahmenaus den drei Nutzwasserbrunnen.b) Der Pumpversuch ist von der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu überwachen,der Übergang zwischen den Pumpversuchsphasen ist im Vorhinein mit derwasserrechtlichen Bauaufsicht abzustimmen. Da es um die Feststellung derAuswirkungen bei mittleren und niederen Grundwasserständen geht, ist beiErfordernis die Pumpversuchsdauer bei hohen Grundwasserständen nachAnordnung durch die wasserrechtliche Bauaufsicht entsprechend zu verlängern.c) Während des gesamten Pumpversuches sind die Grundwasserstände in denSonden VS1, VS2 und VS3 mindestens einmal täglich zu messen. DieGrundwasserstände in den drei Nutzwasserbrunnen werden kontinuierlichaufgezeichnet.Einmal wöchentlich während der gesamten Pumpversuchsdauer zu messen sind- die Grundwasserstände in der WGEV-Messstelle PG10003752 (BrunnenfeldHeiligenkreuz Br. 5), in den Brunnen 14, 15 und 20 des BrunnenfeldesWallendorf-Heiligenkreuz, in den Nutzwasserbrunnen der TTM Massivholz, derHoller Transporte und des AWV Jennersdorf,- der Wasserstand in der Quelle der Wassergenossenschaft Deutsch Minihof(Grstk. Nr. 619, KG Deutsch Minihof),- der Wasserstand im Altwasser östlich der Landesstraße mit Hilfe eines zuerrichtenden Hilfspegels.Die Beobachtung des Wasserstandes kann entfallen, wenn vom jeweiligenBetreiber eine automatische Aufzeichnung der Grundwasserstände durchgeführtund zur Verfügung gestellt wird.Vor Beginn des Pumpversuches ist in allen Beobachtungsstellen eine ersteBeobachtung der Grundwasserstände durchzuführen.d) Längstens 2 Monate nach Ende des Pumpversuches ist der Behörde ein Berichtüber die Grundwasserbeweissicherung vorzulegen. Dieser muss diehydrologische Situation im Beobachtungszeitraum, die Grundwassernutzungenund die Beeinflussungen beschreiben und eine grafische Darstellung der- 265 -


Ganglinien sowie entsprechende Lagepläne mit Isolinien derGrundwasserspiegellagen enthalten. Insbesondere sind die Wasserstände unddie Grundwasserentnahmen in allen zu beobachtenden Stellen darzustellen,weiters die Daten des Hydrografischen Dienstes betreffend den Wasserstand derLafnitz am Pegel Heiligenkreuz, die Grundwasserstände in den amtlichenMessstellen 9 und 10 sowie die Tagesniederschlagssummen der StationEltendorfe) Die Behörde kann in Abhängigkeit von den Ergebnissen des Pumpversuchs,wenn dies für den Schutz fremder Rechte oder zur Gewährleistung deröffentlicher Interessen z.B. des Naturschutzes erforderlich ist, das beantragteAbsenkziel in den Nutzwasserbrunnen von 216,50 m.ü.A. abändern und weiterezeitlich befristete oder dauernde Beweissicherungsmaßnahmen anordnen.“10.4.2 Zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf, vertreten durch Hr. Dipl.-Ing. DieterRiemenschneider (Beilage „10.Grundwasserwirtschaft und Hochwasser-schutz.pps“ )Die Beilage 10 enthält eine Vielzahl an Auszügen aus bereits früher vorgebrachtenEinwendungen; auf die diesebzügliche gutachterlich fachliche Auseinandersetzung darfverwiesen werden.a) Auswirkungen auf die Anlagen der WG Deutsch Minihof und die Lafnitz (Seite 5,6, 52)„ Dieser Meinung nach zu urteilen, fließt unterhalb der Lafnitz kein Grundwasser. Essind zwei strikt getrennte Systeme - durch die Lafnitz getrennt - vorhanden.Wenn die Aussage auf S.8 Abschnitt 2.2.4 korrekt ist, “ Auf einer Gesamtbreite von rd.600 m wird bei der Maximalentnahme der gesamte Grundwasserzustrom eingezogen.Im Grundwasserabstrom dieses Bereiches liegen keine anderenGrundwassernutzungen“ und die Lafnitz das Grundwasser nach Süden hinundurchdringlich absperrt, dann hat Dt. Minihof kein Wasserproblem.Ist es aber anders, dann hat Dt. Minihof ein Problem, denn Wasser fließt immer zurniedrigsten Stelle hin, je höher der Rand ist, umso schneller. Die Brunnen könnendaher innerhalb des Grundwasserstromeinzuges liegen.Wenn – s. S .6 des Gutachtens- die Wasserzulauf Menge 7l/s betragen und 4l/sabgepumpt werden, dann ist das mehr als die Hälfte.Erklärungsbedarf hat auch die Aussage: „ Der Radius des Entnahmetrichters wird mit180m ermittelt. Auf einer Gesamtbreite von 600m wird bei der Maximalentnahme dergesamte Grundwasserzustrom eingezogen“ .Die Berechnung erfolgt mit Werten und Geländedaten, die ca. 10km entfernt von demStandort sind und hier erwähnt man, dass diese nicht relevant sind, wegen dengegebenen Veränderungen. Die Brunnen liegen hinter den Gebäuden, durch derenGründung sind sie von der direkten Grundwasser Strömung getrennt. Vorzugsweisewird das Wasser auch bei 3 Promille Gefälle bei der starken Abpumpung von Süden zufließen und damit wesentlich zur Verlandung der Lafnitz und dem Austrocknen derBrunnen von Dt. Minihof beitragen. Das Gutachten ist abzulehnen, da viele Annahmennicht zutreffend sind, bzw. nur die positiven Seiten ins Kalkül gezogen wurden. Diekritischen Seiten wurden nicht ausgeleuchtet. Die Anlage ist an diesem Standortabzulehnen, insbesondere wegen dem nicht genügend vorhandenem Wasser, um sowohlLenzing als auch die Müllverbrennung einwandfrei betreiben zu können.“- 266 -


Dem wurde aus fachlicher Sicht entgegnet. Die diesbezüglichen Einwendungen derGemeinde Mogersdorf werden folgendermaßen interpretiert: Es wird behauptet, dassdie Nutzwasserbrunnen ihr Einzugsgebiet im Bereich der Brunnen derWassergenossenschaft Deutsch Minihof haben und durch eine Erhöhung desGrundwassergradienten beeinflusst werden.Diese Problematik wurde im Gutachten vom 24.6.2008 insbesondere unter Punkt 4.2.2dieses ausführlich erörtert und wird in der vorliegenden Stellungnahme auch unterPunkt 0 behandelt. Die bisherige fachliche Beurteilung wird aufrechterhalten.Weiters wird in der Einwendung ein Erklärungsbedarf für folgende Aussagefestgestellt: „Der Radius des Entnahmetrichters wird mit 180 m ermittelt. Auf einerGesamtbreite von 600 m wird bei der Maximalentnahme der gesamteGrundwasserzustrom eingezogen“ . Dazu wird erläutert, dass unter den gegebenenhydrogeologischen Verhältnissen im ungünstigsten Fall (Entnahme von 3 l/s aus einemBrunnen bei mittlerem Grundwasserstand und einem k-Wert von 5x10 -4 m/s) derRadius des Entnahmetrichters 180 m beträgt. Der Abstand der drei beantragtenNutzwasserbrunnen zueinander beträgt jeweils 120 m. Damit ergibt sich bei Annahmejeweils maximal ausgebildeter Entnahmetrichter im Westen und im Osten zusätzlich zuden 240 m Brunnenabstand eine maximale Entnahmebreite von rd. 600 m.Weiters wird festgehalten, dass die dem Fachbeitrag J.12 und dem Gutachten zuGrunde liegenden Werte aus Aufschlüssen im Anlagenbereich und dessen unmittelbarerUmgebung stammen. Die Spiegellagenbeobachtungen beinhalten auch die aktuellenUntergrundverhältnisse im Bereich der Lenzing Fibers.b) Wasserentnahmen aus der Lafnitz (Seite 7):„ Da Lenzing bereits Wasser zur Wiederauffüllung der Verluste - siehe J2 3.5 S.31 –mit 5m³/h beisteuert und zusätzlich bei Trockenheit der Brunnen die 6,8 m³/h Bedarfder MVA, somit werden 11m³/h der Lafnitz entnommen. Das erfolgt bei niedrigemGrundwasser bzw. bei Trockenheit und führt wiederum zu einer weiteren Absenkungdes Grundwassers und zu weiterer Verlandung des Anglerparadieses Altarme Lafnitz.“Betreffend die Wasserentnahme der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> aus der Lafnitz wurde ausfachlicher Sicht festgehalten, dass die Zurverfügungstellung von Wasser an die geplanteAnlage im Rahmen der bestehenden Bewilligung der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> erfolgenwird. Damit sind keine zusätzlichen Beeinflussungen des Lafnitzwasserstandes bzw.des Grundwasserstandes zu erwarten.c) Befristung der Nutzwasserentnahme (Seite 20):„ Warum? Welches Wasser verwendet die MVA danach, die Anlage soll 50 Jahrebetrieben werden.“Dazu hielt der Sachverständige fest, dass heute die Befristung von Bewilligungen fürGrundwasserentnahmen (auch für Trinkwasserbrunnen) üblich und auch gesetzlichvorgesehen ist (Ergänzung zum Gutachten). Dies ermöglicht im Zuge des Antrages umVerlängerung der Bewilligung eine aktuelle Beurteilung des Wasserbedarfes und derwasserwirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt des Fristablaufes.d) Geologische bzw. hydrogeologische Verhältnisse (Seite 36):„ Die 4 l/s werden bei 1 x 10 -3 m/s Bodendurchlässigkeit betrachtet und die 3 l/swerden bei 5 x 10 -4 m/s Bodendurchlässigkeit betrachtet. In der Technik sollte man- 267 -


objektiv bleiben und nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Die Bodenverhältnisse an derBrunnenstelle ändern sich nicht, und damit ändert sich auch nicht dieWasserverfügbarkeit.“Zur Kritik, dass die Berechnungen für unterschiedliche Entnahmemengen undunterschiedliche Bodendurchlässigkeiten durchgeführt wurden, wurde aus fachlicherSicht erläutert, dass die Tabelle 22 im Fachbeitrag J.12 dazu dient, denBewirtschaftungsfall mit der maximalen Ausdehnung des Absenktrichters unterVariation der Durchlässigkeit innerhalb der lokal vorhandenen Bandbreite zu ermitteln.Verschiedene Betriebsfälle der Tabelle sind nicht möglich, da diese eine Absenkungunter die vorgegebene Grundwasserspiegellage von 216,5 m.ü.A. erzeugen würden. Dieweiteren Beurteilungen im Fachbeitrag J.12 der UVE bzw. im Gutachten vom24.6.2008 wurden mit dem mit der ungünstigsten Berechnungsart maximal errechnetenAbsenktrichter durchgeführt.Zur Streubreite der Durchlässigkeitsbeiwerte (Seite 50 der Einwendung) istfestzuhalten, dass in der Einwendung Passagen aus dem Fachbeitrag J.12 der UVEzitiert werden. Einerseits gibt es Kurzpumpversuche in einzelnen Sonden, welche einenDurchlässigkeitsbeiwert um 5 x 10 -5 m/s ergaben. Andererseits wird bei der Ermittlungder Absenktrichter in Tabelle 22 ein Durchlässigkeitsbeiwert von a x 10 -4 m/sangenommen. Dies wird in der Einwendung als widersprüchlich bezeichnet. Das Zielder in Tabelle 22 dargestellten Berechnungsergebnisse wurde oben erläutert. Aus derTabelle geht hervor, dass bei einem angetroffenen Durchlässigkeitsbeiwert von 1x10 -4m/s und kleiner keine Grundwasserentnahmen aus den Nutzwasserbrunnen möglichsind. Sollten derartige geringe Durchlässigkeitsbeiwerte angetroffen werden, kann derBrunnen nur als Grundwasserkontrollsonde verwendet werden.10.4.3 Zur Einwendung der Wassergenossenschaft Deutsch Minihof, vertreten durch Hr.Gerhard Granitz„ Die Wassergenossenschaft Deutsch Minihof hat in ihrem bisherigen Eingaben denAntrag gestellt, dass eine entsprechende Beweissicherung – Feststellung derGrundwassersituation, bzw. Feststellung der oberflächennahen wasserführendenSchichten durchgeführt wird, damit eine Dokumentation der Veränderung auf Grundder Wasserentnahme durch die Müllverbrennungsanlage möglich ist.Aus dem Gutachten geht hervor, dass das Untersuchungsgebiet – aufgrund derFeststellung, dass die Lafnitz das Untersuchungsgebiet eingrenzt – sich nicht auf dassüdlich der Lafnitz gelegene Gebiet, und zwar auf den Ortsteil Deutsch Minihof bezieht.Das Grundwasserfeld Wallendorf – Heiligenkreuz erstreckt sich aber auf beide Seitender Lafnitz. Im bisherigen wasserrechtlichen Behördenverfahren war immer die Rededavon, dass die Brunnen diesseits und jenseits der Lafnitz Einfluss aufeinander haben.Warum soll das jetzt nicht so sein?Wenn hier ein gemeinsamer großer Grundwasserkörper besteht, dann nehmen wir dochan, dass, wenn auf einer Seite viel Wasser entnommen wird, auch auf der anderen Seiteder Grundwasserspiegel sinkt und somit Auswirkungen auch auf der Seite von DeutschMinihof entstehen können.Ich fordere daher noch einmal, dass eine entsprechende Beweissicherungvorgeschrieben wird, damit später eventuelle Ersatzansprüche möglich sind.“- 268 -


Aus fachlicher Sicht hielt der Sachverständige dazu fest: In der Stellungnahme wirdeine Beweissicherung (Feststellung der Grundwassersituation bzw. Feststellung deroberflächennahen wasserführenden Schichten) im südlich der Lafnitz gelegenen Gebietzur Dokumentation der Veränderung auf Grund der Wasserentnahme beantragt.Begründet wird dies damit, dass in bisherigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrendie Rede davon war, dass die Brunnen diesseits und jenseits der Lafnitz Einflussaufeinander haben.Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für das Brunnenfeld Wallendorf –Heiligenkreuz wurden die Brunnen des obersten Grundwasserhorizontes und dieTiefbrunnen behandelt (Bescheid 5-W-V1027/59-2006 vom 3.5.2006). Die beantragtenNutzwasserbrunnen der beantragten Anlage nutzen ausschließlich den oberstenGrundwasserhorizont. Wie im Gutachten vom 24.6.2008 mehrfach dargestellt wurde,strömt dieser oberste Grundwasserhorizont der Lafnitz zu. Der Wasserstand der Lafnitzist auf Grund des Vergleiches der Durchflussmenge im Fluss und der zuströmendenGrundwassermenge vom Ausmaß des Grundwasserzustroms unabhängig. DerWasserstand der Lafnitz ist auch die nördliche bestimmende Randbedingung für densüdlich der Lafnitz gelegenen obersten Grundwasserhorizont. Daher ist der südlich derLafnitz gelegene oberste Grundwasserhorizont vom nördlichen unabhängig.In der obenstehenden fachlichen Auseinandersetzung mit der Stellungnahme deswasserwirtschaftlichen Planungsorgans wird ein Dauerpumpversuch in einerzusätzlichen Auflage formuliert. In dieses Beweissicherungsprogramm sind auch derlinksufrig der Lafnitz gelegenen Brunnen 20 des Brunnenfeldes Heiligenkreuz-Wallendorf und die wasserrechtlich bewilligte Quellfassung der WassergenossenschaftDeutsch Minihof auf Grundstück Nr. 619 integriert.10.4.4 Zu den Einwendungen der WG Wallendorf, WG Rosendorf und WG Rax Bergena) Qualitative Auswirkungen auf das Grundwasser„ … Auf Grund des Betriebes der geplanten Anlage ist eine Gefährdung der genanntenWasservorkommen bzw. Wasserversorgungsanlagen zu erwarten.Das vorliegende Gutachten von SCHORLING & PARTNER (2008) zeigt im Gegensatzzu den Ausführungen in der UVE des Bewilligungswebers, dass die zu erwartendenImmissionen auf Grund des geplanten Betriebs der RVA Heiligenkreuz, bei etlichenParametern sehr wohl die Grenzen der Irrelevanz übersteigen.Bei Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Ammoniak, Fluorwasserstoff, Quecksilber, Bleiund Kohlenmonoxid wird das Irrelevanzkriterium für Langzeitwerte derLuftimmissionen überschritten. Im Hinblick auf die Bodenkontaminationen ist fürQuecksilber eine Grenzwertüberschreitung berechnet worden. Für die SchwermetalleCadmium, Blei, Nickel sowie das Halbmetall Arsen ist das Irrelevanzkriteriumhinsichtlich der Bodenkontamination nicht erfüllt.Auf Grund dieser Daten ist eine Beeinträchtigung des oberflächennahen Grundwassersaus der Deposition und folgender Bodenpassage von Schadstoffen nichtauszuschließen. Auf Grund der prognostizierten räumlichen Verteilung der Belastungenist eine relevante Deposition im Bereich des Grundwasserschongebietes Heiligenkreuz-Wallendorf der Wasserverbände „ Unteres Lafnitztal“ und „ Unteres Raabtal“ zuerwarten. Auch für die Wasserfassungen im Bereich der unmittelbar benachbartenWassergenossenschaften Deutsch Minihof, Eltendorf, Großmürbisch Dorf, Inzenhof II,Krobotek II, Maria Bild, Rax Bergen I, Rax Bergen II, Rax Dorf, Rosendorf, Wallendorf- 269 -


Bodenried, Wallendorf Langberg und Weichselbaum ist eine Belastung zu erwarten.Darüber hinaus lässt die von SCHORLING & PARTNER (2008) prognostizierteräumliche Verteilung der Belastungen auch eine Beeinträchtigung von Gebietenrechtsufrig der Lafnitz bis an die Raab erwarten - hiervon ist vor allem ungarischesStaatsgebiet betroffen. Bezüglich der Wassernutzungen in diesem Gebiet sind dieAngaben in den UVE-Unterlagen völlig unzureichend bzw. fehlen solche Angabenüberhaupt.“Diesem Vorbringen hielt der Sachverständige entgegen, dass die in der Einwendungbehauptete qualitative Beeinträchtigung von bestehenden Grundwassernutzungen aufGrund der zu erwartenden Luftschadstoff-Immissionen zufolge des vorliegendenGutachtens bzw. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigenfür Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen zum Privatgutachten von Hr.Dr. Schorling nicht zu erwarten ist. Ergänzend wird erwähnt, dass im Rahmen derWassergüteerhebung jeweils eine Grundwassermessstelle in Heiligenkreuz und inKönigsdorf 4 mal jährlich beprobt und auf einen umfangreichen Parametersatz hinanalysiert wird.b) Quantitative Auswirkungen auf das Grundwasser„ Im unmittelbaren Bereich der geplanten Wasserentnahmen für die RVA Heiligenkreuzbefinden sich Brunnenanlagen mit wasserrechtlich bewilligten Entnahmemengen von inSumme 63,2 l/s (siehe Gutachten HAIDER (2008), Seite 6ff). Von diesen bewilligtenEntnahmen entfällt wiederum der größte Anteil (52,6 l/s) auf die WasserverbändeUnteres Lafnitztal und Unteres Raabtal.Das Grundwasserdargebot im Bereich der geplanten Entnahmen beträgt nach denvorliegenden Gutachten 7 l/s (HAIDER 2008) bzw. 8 bis 16 l/s (MEYER 2008). Deroberflächennahe Grundwasserabstrom im Lafnitztal nach Ungarn wird in der Studiezur nachhaltige Tiefengrundwassernutzung NANUTIWA (2005) mit 20 l/s (+/- 15 l/s)beziffert. In der Studie Grundwasserhöffigkeit Südliches Burgenland (KOLLMANN1986) wird die gewinnbare Wassermenge an oberflächennahem Grundwasser imunteren Lafnitztal mit 30 l/s angegeben.Auf Grundlage der zitierten Studien ist davon auszugehen, dass im betroffenenAbschnitt des Lafnitztales bereits jetzt die bewilligten Entnahmen das natürlicheGrundwasserdargebot übersteigen. Die angestrebte Bewilligung von zusätzlichenEntnahmen widerspricht daher jedenfalls dem Grundsatz einer nachhaltigenGrundwassernutzung bzw. dem quantitativen Grundwasserschutz. Bei vollständigerAusnutzung der bestehenden Konsense, ist zumindest lokal eine Übernutzung desGrundwasserkörpers zu erwarten. Die Bewilligung zusätzlicher Konsense widersprichtdaher jedenfalls den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes sowie auch denBestimmungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie.Insbesondere ist hier Art. 2, Ziffer 27, der EU-WRRL zu zitieren, in dem die verfügbareGrundwasserressource (= jene Wassermenge die maximal genutzt werden darf) wiefolgt definiert wird: Die verfügbare Grundwasserressource ist die langfristige mittlerejährliche Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des langfristigen jährlichenAbflusses, der erforderlich ist, damit die in Artikel 4 genannten ökologischenQualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer erreichtwerden und damit jede signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustands dieserGewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehendenLandökosysteme vermieden wird.Weiters ist auf die ökologischen Qualitätsziele gemäß Art. 4 EU-WRRL hinzuweisen.- 270 -


Hierin wird eine Verhinderung der Verschlechterung des Zustandes allerOberflächengewässer und Grundwasserkörper vorgeschrieben (Verschlechterungsverbot).Um diesen Bestimmungen gerecht zu werden, muss die genutzte Grundwassermengejedenfalls deutlich unter dem vorhandenen Grundwasserdargebot bleiben – dies ist imgegenständlichen Fall nicht gesichert.Jedenfalls ist auch in quantitativer Hinsicht zu fordern, dass die Sicherstellung vonGrundwasserressourcen für die öffentliche Wasserversorgung, insbesondere dieTrinkwasserversorgung, als öffentliches Interesse vorrangig behandelt wird. In diesemSinne ist die Bewilligung weiterer gewerblich-industrieller Entnahmen auf Grund derbereits angespannten Situation abzulehnen.“(Anmerkung: Verweise auf wasserrechtliche Bestimmungen nicht wiedergegeben).Dazu stellte der Sachverständige aus fachlicher Sicht fest, dass in der Stellungnahme imWesentlichen behauptet wird, dass „ im betroffenen Abschnitt des Lafnitztales bereitsjetzt die bewilligten Entnahmen das natürliche Wasserdargebot übersteigen“ und dazuauf Aussagen in der Studie zur nachhaltigen Tiefengrundwassernutzung NANUTIWA(2005) zurückgegriffen. Dazu ist aus gutachterlicher Sicht auf die Aussagen in dieserStudie (S. 303) zu verweisen „dass bei dieser Betrachtung die Kommunikationzwischen Talgrundwasserkörper und Oberflächenwasser im Sinne effluenter und/oderinfluenter Verhältnisse mangels spezieller Detailuntersuchungen nicht berücksichtigtwerden konnte. Weiters ist zu unterstreichen, dass das im Normalfall erhöhteGrundwasserdargebot in der Uferfiltratzone ebenfalls unberücksichtigt bleibt“ .Das nutzbare Grundwasserdargebot über die gesamte Breite des Lafnitztales ist wegender Wechselwirkungen mit den Oberflächengewässern höher als der in derNANUTIWA-Studie überschlägig angegebene Grundwasserdurchsatz. Gleiches giltauch für die in der Einwendung zitierten Studie von Kollmann 1986, die noch dazu aufeiner wesentlich kleineren Datenbasis als die NANUTIWA-Studie beruht.Gerade im Bereich des Businessparks Heiligenkreuz ist der Grundwasserhaushalt„durch die verstärkte Dotation des nordwestlich gelegenen Altarmsystems(„Rustenbachsystem“ ) in den letzten Jahren noch verbessert worden. Dieses Systemsetzt sich unmittelbar nördlich des Wirtschaftsparks als ständig dotierteNiederwasserrinne in der Flutmulde fort.Das in seinem Gutachten vom 24.6.2008 angegebene lokale Grundwasserdargebot imWirtschaftspark ist im langjährigen Mittel gegeben. Der betrachtete Querschnitt desGrundwasserleiters liegt im Grundwasserabstrom des Brunnenfeldes derWasserverbände Unteres Lafnitztal und Unteres Raabtal und im Einflussbereich derzuvor angesprochenen Dotation. Das bedeutet, dass sowohl die Entnahmen imBrunnenfeld als auch die Dotation aus den Oberflächengewässern bereits im lokalenGrundwasserdargebot, wie es in meinem Gutachten dargestellt ist, berücksichtigt sind.Unter Punkt 3.2.6 seines Gutachtens wurde festgestellt, dass die Summe der bewilligtentäglichen Entnahmemengen der bestehenden und der zukünftigen Brunnen im Bereichdes Wirtschaftsparks in etwa dem Grundwasserdargebot entspricht. Dies bezieht sichauf den Anströmbereich sämtlicher Brunnen im Wirtschaftspark von Norddnordwestenher und ist nicht gleichbedeutend mit einer Gesamtausnutzung des Grundwasserstromesdes gesamten Talquerschnittes. Eine Gefährdung der nachhaltigen Grundwassernutzungist daher nicht gegeben, zumal durch die Benutzungseinschränkung (keineGrundwasserabsenkung unter 216,5 m ü.A.) keine oder nur beschränkte Entnahmen zuZeiten geringeren Grundwasserdargebotes möglich sind.- 271 -


c) Auswirkungen der Nutzwasserentnahme„ In Bezug auf die zu erwartenden Grundwasserabsenkungen durch die geplantenEntnahmen der MVA Heiligenkreuz ist auszuführen, dass die in den Projektunterlagengetätigten Berechnungen, die einen Absenktrichter von 180 m bei einer maximalenAbsenkung von 3 m prognostizieren, nur als Abschätzung zu sehen sind.Wie u.a. bei MEYER (2008) ausgeführt, zeichnet sich der Grundwasserkörper desUnteren Lafnitztals durch kleinräumige stark wechselnde Verhältnisse aus. Es ist daherdavon auszugehen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse bei den Entnahmebrunnenmaßgeblich von den Verhältnissen benachbarter Untersuchungsstellen unterscheidenkönnen. Die tatsächliche Ausbildung des Absenktrichters in Folge der Entnahme,insbesondere seine räumliche Ausdehnung, kann nur durch ausreichend langandauernde Pumpversuche in den Entnahmebrunnen mit Beweissicherung inumgebenden Grundwassersonden bzw. Brunnen nachgewiesen werden. Ebenso kannerst im Zuge solcher Pumpversuche ermittelt werden, ob die benötigten Wassermengentatsächlich gefördert werden können, bzw. ob sich bei den benötigten Wassermengennicht größere Absenkungen ergeben als berechnet und damit eine größere Ausdehnungder Absenkung zu erwarten ist. Es können also erst auf Basis von geeignetenPumpversuchen die tatsächliche Auswirkung der Entnahmen beurteilt werden.Diese detaillierte Untersuchung ist auch deshalb geboten, da es sich um ein besonderssensibles Grundwassergebiet mit bestehenden hochrangigen Nutzungen (öffentlicheWasserversorgung) handelt, weiters auf Grund der bereits hohen Intensität der Nutzungsowie der möglichen Beeinträchtigung von mit dem Grundwasser in Verbindungstehenden Ökosystemen die überdies zum großen Teil Natura 2000 Schutzstatusgenießen.“Aus fachlicher Sicht wurde dazu festgestellt, dass in der Einwendung weiterhinkritisiert wird, dass die in den Projektunterlagen getätigten Berechnungen desAbsenktrichters nur als Abschätzung zu sehen sind. Daher werden ausreichend langandauernde Pumpversuche mit Beweissicherung gefordert, um die tatsächlichenAuswirkungen der Entnahmen zu beurteilen. Im Gutachten vom 24.6.2008 hat derSachverständige unter Punkt 4.2.4 dargelegt, dass der Standortbereich derNutzwasserbrunnen gut erkundet ist. Es liegen in einem Umkreis von rd. 300 m zu dengeplanten Entnahmestellen 13 Bohrungen vor, die ein relativ einheitliches Bild desUntergrundaufbaus zeigen. Die angenommenen Kennwerte der hydraulischenUntergrundverhältnisse sind plausibel, die Berechnungsmethoden sind allgemeinanerkannt. Weiters wird durch die Festlegung einer maximalen Grundwasserabsenkungauf Kote 216,5 m.ü.A. in den Förderbrunnen sowie durch die Beweissicherung derGrundwasserstände entsprechend Auflage 7 des Gutachtens des Sachverständigen derBetrieb der Anlage überwacht und eingeschränkt.Aufgrund der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wird einDauerpumpversuch mit einer umfassenden Beweissicherung vorgeschrieben (siehegutachterliche Stellungnahme).d) Auswirkungen auf Stillgewässer„ Auf Grund der geplanten Grundwasserentnahmen ist eine Beeinträchtigung vonAltwässern bzw. Stillgewässern nicht auszuschließen.Das Argument, dass die Wasserstände in den Altarmen bzw. Altwässern der Lafnitzüberwiegend durch das Hochwassergeschehen der Lafnitz bestimmt sind (WEBER2008), trifft nur teilweise zu. Insbesondere die beiden in unmittelbarer Nähe der- 272 -


geplanten Anlage südwestlich (beidseits der Landesstraße) liegenden Altwässer bzw.Stillgewässer, sind vom Hochwassergeschehen abgeschnitten und vorwiegend vomGrundwasserstand abhängig. Eine Gefährdung dieser Stillgewässer durch die geplanteGrundwasserabsenkung ist nicht auszuschließen, da diese nur ca. 120 bis 200 m vonden geplanten Entnahmebrunnen der RVA Heiligenkreuz entfernt sind.Auch diesbezüglich ist Art. 2, Ziffer 27, der EU-WRRL anzuführen, wonach eineGrundwassernutzung nur in einem Ausmaß erfolgen darf, bei dem die Qualitätsziele (=guter Zustand) in den mit dem Grundwasser in Verbindung stehendenOberflächengewässern sichergestellt sind.“Dazu hielt der Sachverständige fest, dass die beiden angesprochenen Altwässer imBereich der Landesstraße L 116 lt. Einwendung rd. 120 bis 200 m vom nächstliegendenwestlichen Nutzwasserbrunnen entfernt liegen. Im östlich der Landesstraße liegendenAltwasser kann es im ungünstigsten Betriebsfall zu einer Grundwasserabsenkung vonmax. 0,1 m kommen (Abschätzung für den ungünstigsten Betriebsfall lt. Tabelle 22,Fachbeitrag J.12 der UVE: MGW, kf-Wert = 5x10 -4 m/s, R nach Sichardt = 177 m mitder Gleichung nach Dupuit-Thiem). Die zu erwartende Absenkung des Wasserspiegelsim Altwasser östlich der Bundesstraße kann daher selbst im ungünstigsten Betriebsfallals geringfügig bezeichnet werden. Das Altwasser westlich der Bundesstraße liegtselbst im ungünstigsten Betriebsfall außerhalb der Reichweite der Absenkungen. ImÜbrigen werden entsprechend der Umsetzung der WRRL und dem WRG für derartigekleine stehende Gewässer keine Qualitätsziele festgelegt, solche können daher auchnicht sichergestellt werden.Aufgrund der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wird einDauerpumpversuch mit einer umfassenden Beweissicherung vorgeschrieben (siehegutachterlichen Stellungnahme), in welche auch das nächstgelegene Altwasserintegriert wird.e) Beweissicherung„ HAIDER (2008) gibt Folgendes an: „ Die Grundwasser-Abstandsgeschwindigkeit imBetriebsareal kann mit rd. 0,65 m/Tag bzw. rd. 20 m/Monat abgeschätzt werden (fürmittlere Durchlässigkeit 5.10 -4 m/s, mittleres Gefälle 3 ‰, Annahme für die Porosität0,20). Mit dieser Geschwindigkeit erfolgt der konvektive Transport von Stoffen imGrundwasser, welcher die überwiegende Hauptkomponente des Stofftransportesdarstellt. In der Betriebsphase sind die Abstandsgeschwindigkeiten zu den Brunnen beiPumpbetrieb durch die Absenkung erhöht.“Bei MEYER (2008) werden bis zu 2,6-fach höhere Abstandsgeschwindigkeitenangegeben: „ Unter Berücksichtigung eines Kf-Wertes im Aquifer von rund 5 x 10 -4 m/s,eines hydraulischen Gefälles (im Mittel) von rund 3 %o sowie eines hiererfahrungsgemäß anzusetzenden nutzbaren Porenvolumens von rund 15 % ergibt sicheine (rechnerisch ermittelte) Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers im Bereichdes geplanten Anlagenstandorts von 0,9 m pro Tag. In anderen Bereichen desWirtschaftsparks, wo Kf-Werte bis gegen 1 x 10 -3 m/s bekannt sind, erhöht sich dieseAbstandsgeschwindigkeit bis gegen 1,7 m/Tag.“Laut UVE Kapitel J.12 Wasser soll die qualitative Grundwasserbeweissicherung überzwei der beantragten Nutzwasserbrunnen im Grundwasserabstrom (B 1, B 2) erfolgen.Die Beprobung und Analyse des aus den Brunnen zu entnehmenden Grundwassers sollim Zuge der Errichtungsphase in 2-monatigem Abstand, in der Betriebsphase einmaljährlich erfolgen.Hierzu ist auszuführen dass die Nutzwasserbrunnen unmittelbar angrenzend an die- 273 -


geplanten Baubereiche bzw. angrenzend an das Betriebsgelände liegen – alsounmittelbar benachbart zu den möglichen Verursachungsquellen einerGrundwasserkontamination im Bau- und Betriebszustand. Daher ist das vorgeseheneBeprobungsintervall sowohl in der Bauphase als auch im Betrieb nicht ausreichend umrechtzeitige eine Kontamination des Grundwassers feststellen zu können. Mit dengegebenen Abstandsgeschwindigkeiten ist bei zweimonatigem Probeintervall mit einemAusbreitungsradius der Kontamination im Grundwasserabstrom von 52 m zu rechnen,bei einjährigem Probenintervall mit einer Ausbreitungsradius von 620 m. D.h. bei denvorgesehenen Probenintervallen können im Falle einer Grundwasserbeeinträchtigungnicht ausreichend rasch Gegenmaßnahmen ergriffen werden die eine großflächigeKontamination verhindern, da die Nachweise viel zu spät erfolgen.“Aus fachlicher Sicht wurde dazu ausgeführt: In der Einwendung wird im Wesentlichenbemängelt, dass im Gutachten vom 24.6.2008 für die mittlerenGrundwasserverhältnisse eine Grundwasserabstandsgeschwindigkeit von 0,65 m/dabgeschätzt wurde, im Fachbeitrag J.12 der UVE jedoch - für lokal sehr durchlässigeVerhältnisse (kf-Wert 1x10 -3 m/s) - eine Abstandsgeschwindigkeit von 1,7 m/dangegeben wurde. Das vorgesehene Beprobungsintervall reiche damit sowohl in derBauphase als auch im Betrieb nicht aus, um rechtzeitig eine Kontamination desGrundwassers feststellen zu können und um im Fall einer Grundwasserbeeinträchtigungrasch Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.Grundsätzlich wurde im Gutachten des Sachverständigen vom 24.6.2008 davonausgegangen, dass bei der Berechnung der Abstandsgeschwindigkeit die über denEinflussbereich der Brunnen mittlere Verhältnisse herangezogen werden können. DasBeprobungsintervall von 2 Monaten in der Bauphase ist ausreichend. Bei mittlerenGrundwasserverhältnissen und dem ungünstigeren Wert für die Porosität ergibt sicheine Ausbreitungsstrecke von rd. 50 m in 2 Monaten und damit eine Möglichkeit derEinschränkung der Ausbreitung beispielsweise durch hydraulische Maßnahmen.Das Beprobungsintervall in der Betriebsphase wurde im Gutachten vom 24.6.2008(Auflage 6) auf 6 Monate reduziert (dies ist in der Einwendung nicht explizitberücksichtigt) Auch unter der ungünstigeren Annahme der geringeren Porositätentspricht die Ausbreitungsstrecke in etwa dem Absenktrichter bei vollem Pumpbetrieb.Zusätzlich kann angenommen werden, dass beim Pumpbetrieb allfällige Schadstoffe zuden Brunnen transportiert und mit dem Grundwasser gefördert werden.f) Bestehende Wasserrechte„ Darüber hinaus ist festzuhalten, dass beim geplanten Betrieb der Anlage zweibestehende Wasserrechte unmittelbar mit in Anspruch genommen werden sollen, wobeiin Frage zu stellen ist, ob die vorgesehenen Maßnahmen durch diese bestehendenWasserrechte überhaupt gedeckt sind:HAIDER (2008) führt aus: „ Betreffend die Deckung des Wasserbedarfes in Zeiten, wodies auch beim Betrieb von drei Brunnen nicht möglich ist, wurde auf Anfrage derBehörde von der Projektwerberin mit Schreiben vom 23.6.2008 eine Erklärung derLenzing Fibers <strong>GmbH</strong> mit gleichem Datum vorgelegt. Darin wird zugesichert, dass dieLenzing Fibers <strong>GmbH</strong> der <strong>RVH</strong> im Bedarfsfall bis zu 4 l/s an Nutzwasser im Rahmenihres Entnahmekonsenses (Entnahme aus der Lafnitz) zur Verfügung stellen kann. DieVersorgung wird über die im Projekt <strong>RVH</strong> vorgesehene Reserveleitung erfolgen.“Hier ist in Frage zu stellen zu welchem Zweck die Wasserentnahme der Lenzing Fibers<strong>GmbH</strong> bewilligt wurde und ob eine Abgabe von Wasser an andere Betriebe im Rahmendieses Konsenses überhaupt zulässig ist, bzw. ob der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> hier ein zu- 274 -


hoher Konsens erteilt wurde der nicht dem tatsächlichen Bedarf entspricht.“Dazu war aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass die Zurverfügungstellung von Wasserdurch die Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> an die Projektwerberin im Rahmen der bestehendenwasserrechtlichen Bewilligung erfolgen wird. Damit sind keine Auswirkungen aufandere bestehende Wasserrechte zu erwarten.10.4.5 Zur abschließenden Stellungnahme der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong>bei der mündlichen Verhandlung„ Der SV kommt hinsichtlich der Befristung der Bewilligung zum Betrieb derbeantragten Nutzwasserbrunnen in Punkt 3.2.8 (Seite 12) seines Gutachtens zumSchluss, dass der Betrieb auf 15 Jahre zu befristen ist. Diese Befristung erscheintgegenüber der erwartbaren Bewilligungsdauer anderer Anlagenteile bzw. derGesamtanlage zu kurz. Eine (deutlich) längere Befristung wäre anzustreben. Es wirddaher ersucht, das Wasserentnahmerecht auf 50 Jahre zu befristen, da dies dervoraussichtlichen Lebensdauer der Anlage entspricht.“Auch hier war aus fachlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass heute die Befristung vonBewilligungen für Grundwasserentnahmen (auch für Trinkwasserbrunnen) üblich ist.Dies ermöglicht im Zuge des Antrages um Verlängerung der wasserrechtlichenBewilligung eine aktuelle Beurteilung des Wasserbedarfes und derwasserwirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt des Fristablaufes.11. Landschaft und Erholung11.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 200011.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007In der Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007 wurden keine Fragen desLandschaftsschutzes angeschnitten.11.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007Der Umweltanwalt Burgenland hat in seiner Stellungnahme vom 21.11.2007 zurVollständigkeit der UVE bemängelt, dass im Kapitel Landschaft Fotomontagen zur besserenEinschätzung und Nachvollziehbarkeit der prognostizierten Folgen des Projektes auf dasSchutzgut Landschaft sowie eine zusammenfassende Bewertung fehlen.Dazu wird festgestellt, dass zum Einen von der Konsenswerberin Fotomontagen nachgereichtwurden. Zum Zweiten hat der Fachgutachter diese Kritik aufgegriffen und zusätzlichSichtbarkeitsanalysen auf Basis digitaler Geländehöhenmodelle sowie 3D-Visualisierungenund Fotomontagen von wichtigen Sichtachsen zur Bewertung der Auswirkungen durch dasgeplante Vorhaben erstellt. Auf dieser Basis wurde im Rahmen des Fachgutachtens einKonzept für Sichtschutzpflanzungen entwickelt und die Verwirklichung durch entsprechendeAuflagen festgelegt. Damit wurde eine umfassende Erhebung und Bewertung und einetragfähige Grundlage für die rechtliche Entscheidung sicher gestellt.- 275 -


11.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)11.2.1 Allgemeine EinwendungenZu den allgemeinen Stellungnahmen und Einwendungen die eine negative Auswirkung aufdas Landschaftsbild zum Inhalt haben (insbesondere die Fernwirkung der geplanten Anlage)wird Folgendes festgestellt:Aus der Sichtbarkeitsanalyse geht eindeutig hervor, dass das gegenständliche Vorhaben –insbesondere die Kamine und das Gebäude der Wirbelschichtanlage – vor allem in denTalräumen der Raab und Lafnitz eine hohe Fernwirkung aufweist: Die potentielleEinsehbarkeit dieser Anlagenteile reicht bis in den Raum Königsdorf / Dobersdorf bzw.Rábátótfalu / Szentgotthárd und Vasszentmihály.Zu berücksichtigen ist jedoch die abnehmende Fernwirkung und somit die Verminderung derAuswirkung mit zunehmender Entfernung: In den Talräumen wird die Sichtbarkeit ab einerEntfernung von ca. 10 - 15 km nicht mehr wesentlich störend gegeben sein.Die Riedelländer sind aufgrund von Sichtverschattungen durch Topographie und Vegetationweniger stark von Sichtfeldstörungen betroffen; dieser Vorteil betrifft bspw. wichtigeErlebnispunkte wie den Schlößlberg oder touristische „ hot spots“ wie die Therme Loipersdorf.Die Fernwirkung der Abgasfahne ist im Vergleich zu den Gebäudeteilen der Anlagegroßräumiger und reicht bei bestimmten Witterungsverhältnissen in den Talräumen bis St.Martin / Neumarkt (Raabtal) und an den östlichen Ortsrand von Fürstenfeld (Lafnitztal) bzw.im Osten bis an Vasszentmihály heran.Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf „ freiraumbezogene Erholung und sanftenTourismus“ : Die Befürchtungen, dass es zu starken Beeinträchtigungen für dasTourismusgebiet Südburgenland kommen könnte, müssen einer differenzierten Sichtweisezugeführt werden. Wie die Sichtbarkeitsanalyse des Gutachtens zeigt, liegen die touristischenLeitprojekte der Region wie z.B. die Thermen (mit Ausnahme der Therme Szentgotthárd) nichtim Sichtfeld der geplanten Anlage (Loipersdorf 11 km Luftlinie) bzw. weit außerhalb desWirkbereiches (Blumau 23 km, Waltersdorf 28 km Entfernung – Luftlinie).Zu den hochsensiblen Bereichen – im Sinne der Erholungsnutzung der Landschaft (wie– sind großteils3CB!D4¨ESichtverschattungen gegeben bzw. liegen diese in teilweise großer Distanz zum geplantenAustufe der Lafnitz, Riedelländer Schlößlb234657¨8:92;%


Zur Störung von Sichtbeziehungen bzw. des Sichtfeldes der Therme Szentgotthárd: Abgesehendavon, dass diese Therme erst nach den Industrieansiedlungen (Automobilwerke, LenzingFibres etc.) errichtet wurde, zeigt die Visualisierung im Fachgutachten (Abbildung 19,Sichtachse 4) einerseits die starke Vorbelastung auf, andererseits auch die teilweiseSichtverschattung durch das Uferbegleitgrün der Lafnitz. Verbesserungen wären durch lokaleUmfeldgestaltungen wie z.B. eine Allee an der Zufahrtsstraße zur Therme Szentgotthárderreichbar.11.2.2 Zur Frage der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Angaben in der UVEDie Beschreibung der IST-Situation in der UVE ist für den Anlagenstandort und denunmittelbaren Nahbereich (Businesspark, Flutmulde und Lafnitz) ausreichend. Hinsichtlich derFernwirkungen wurden im Fachgutachten ergänzende Beurteilungsgrundlagen wie z.B. eineLandschaftsbeschreibung für den Auswirkungsbereich (auf Grundlage einer naturräumlichenGliederung bzw. Sensibilitätsanalyse) erhoben und bewertet.Zu den einzelnen Einwendungen im Detail:a) Zur Einwendung von Mag. Brunner Karl (0020a.doc):Bemängelt wird, dass die Baukörper (Betriebsgebäude, Schornstein) aufgrund ihrer Höheund Massivität bereits von Ferne sichtbar sind, durch die vorgesehenenBäume/Gehölzgruppen keinesfalls verdeckt würden und dadurch „das Landschaftsbildnegativ beeinflussen und zu einer Abwertung des nahe liegenden Erholungsgebietesführen.“Dazu ist aus fachlicher Sicht anzumerken, dass – wie das Ergebnis der Sichtbarkeitsanalysezeigt – insbesondere der Bereich Heiligenkreuz eine hohe potentielle Sichtbarkeit bzw.Einsehbarkeit des gegenständlichen Vorhabens (Brennstoffannahme, Wirbelschichtanlage undKamine) aufweist; „kleinere Bäume und Gehölzgruppen“ – wie in der UVE als Sichtschutz-Ausgleichsmaßnahmen angeführt – sind ergänzungsbedürftig.Dem Fachgutachten folgend werden daher umfassendere Sichtschutzmaßnahmen wie z.B.Dammschüttungen und Bepflanzung mit entsprechenden hohen Baumarten vorgeschrieben.Die dadurch erzielte Kulissenwirkung der höheren Baumarten (z.B. Säulenpappel) sorgt füreine „ weichere Einbindung“ in das Landschaftsbild und somit für eine effizientereAuswirkungsminderung.b) Zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf (0042.doc):Die Marktgemeinde zweifelt generell alle Fachgutachten an, weil das als Basis dienendeGutachten Luft und Klima auf „Emissionsberechnungen mit inkorrekten Annahmen“beruhe.Der Fachgutachter hält dem zutreffenderweise entgegen, dass durch den ergänzendenBefund sowie die Bewertung der Auswirkungen (insbesondere Sichtbarkeitsanalysen,optische Wirkung, Anlagenvisualisierung und Auswirkungen auf den Erholungswert derLandschaft) eine gesicherte Entscheidungsgrundlage geschaffen worden wäre. Imspezifischen Fall der Marktgemeinde Mogersdorf wurden neben der generellenSichtbarkeitsanalyse insbesondere die Auswirkungen auf Sichtfeldstörungen vomöstlichen Ortsrand (Sichtachse 3) sowie vom Ortsteil Deutsch-Minihof (Sichtachse 2)durch eine 3-D Visualisierung untersucht.- 277 -


c) Zu den Einwendungen von Mag.a Christiane Brunner (4501.doc), Die Grünen undUnabhängigen Jennersdorf (5558.doc), Mustereinwendung IX (IX.doc):Hier wird kritisiert, dass die Antagstellerin unvollständige Unterlagen undAnsichtsdarstellungen enthalten, die die Baukörper nicht in ihrem vollen Ausmaß zeigen;die Behörde hätte diese Einreichung nicht annehmen dürfen.Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die geforderten und nachgereichten Verbesserungen unddie im Rahmen des Fachgutachtens erstellten 3-D-Anlagenvisualisierungen das geplanteVorhaben in seinem vollem Ausmaß (Gebäudekubaturen, Höhenentwicklungen, Lage etc.)dargestellt und bewertet wurde.d) Zur Stellungnahme des Bgld. Umweltanwalts Mag. Hermann Frühstück (5559.doc)- Der Umweltanwalt bemängelt das Fehlen wesentlicher technischer Daten zu denGebäuden; insbesondere ermangle die UVE der nach dem Stand der Technik üblichen 3-D-Ansichten. Die fehlenden Angaben wären essentiell um die räumliche Wirkung des Vorhabensim Landschaftsraum nachvollziehbar beurteilen zu können.Der Fachgutachter hat diese Aspekte aufgegriffen, dazu u.a. die Nachreichung einerergänzenden Tabelle mit Darstellung der wichtigsten Zahlenwerte (Kubaturen,Höhenentwicklung etc.) bei der Projektwerberin angefordert und erhalten. Zur Beurteilung derWirkung des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft wurden im FachgutachtenSichtbarkeitsanalysen und 3-D-Anlagenvisualisierungen durchgeführt und in der Bewertungberücksichtigt.- Der Umweltanwalt verlangt weiters die Berücksichtigung allfälligerKumulationswirkungen mit „der geplanten S 7“ . Dazu bedürfe es eines „Masterplans“ für alleweiteren Vorhaben im größeren Umfeld des bzw. im Businesspark Heiligenkreuz samtMaßnahmenpaket, „ wie durch eine strategische Vorausplanung eine Beeinträchtigung derUmwelt vermieden und ausgeglichen werden kann.“Der Fachgutachter hält eine strategische, den Gesamtraum beachtende Entwicklungsplanungauf überörtlicher Ebene grundsätzlich für wichtig, erachtet dafür aber ein einzelnesprojektbezogenes Genehmigungsverfahren für zu eng gefasst.Diese Ansicht ist zutreffend, weil aus rechtlicher Sicht solche Planungsinstrumente (z.B. inForm eines Bilateralen Teilregionalen Entwicklungsprogramms oder einesLandschaftsrahmenplanes) eine hoheitliche Aufgabe des jeweiligen Planungsträgers darstellen;sie liegt nicht im Wirkungsbereich der Konsenswerberin und kann nicht im Rahmen einesUVP-Verfahrens eingefordert werden.- Seitens der Umweltanwaltschaft wird weiters gerügt, dass in der UVE dieSichtbeziehungen zu Orten öffentlichen Interesses nur ungenügend erhoben und dargestelltworden sind, insbesondere wäre viel stärker auf Erholungsräume in der Umgebungeinzugehen gewesen. Auch würden „Untersuchungen für weitere Standorte mit einerhohen Bedeutung für den Tourismus und die Erholung fehlen.“Das geplante Vorhaben könne erst endgültig bezüglich einer Umweltverträglichkeitbeurteilt werden,“ wenn Untersuchungen für weitere Standorte mit hoher Bedeutung fürden Tourismus und die Erholung inklusive aussagekräftiger Fotomontagen vorliegen.“Der Fachgutachter hat auch diesen Aspekt aufgegriffen und bei der Bewertung derAuswirkungen zusätzliche Sichtachsen mit einbezogen und Untersuchungen für sensibleBereiche wie z.B. Schlößlberg und Örség durchgeführt. Die fachliche Grundlage für die Wahl- 278 -


der Sichtachsen und der 3-D-Visualisierung mittels Fotomontage bildeten die Ergebnisse derSichtbarkeitsanalysen.Damit wurde eine fachlich und rechtlich tragfähige Entscheidungsgrundlage erhoben.Zusammenfassend kann für das Schutzgut Landschaft bei Umsetzung der im vorliegendenGutachten definierten Auflagen mit mäßig nachteiligen (3) in Teilaspekten mit hohen, jedochnoch vertretbaren Auswirkungen (4) gerechnet werden (der Klamerasusdruck erklärt sich mitTabelle 2 des Gutachtens Landschaft und Erholung, die in weitere Folge auch angeführt ist).- Ein weiterer Kritikpunkt der Umweltanwaltschaft geht dahin, dass dieSchwadenbildung „bei Übersättigung der Kühlturmabluft“ , welche abhängig von derMeteorologie variiere, in den Fotomontagen nicht visualisiert werde; diese seien aber für„die Wahrnehmung der Bewohner und Besucher des Gebietes“ maßgeblich: „Erst wenndiese optische Information hinzugefügt wird, beinhaltet die Darstellung des Vorhabenswesentliche die menschliche Wahrnehmung prägende Informationen und kann zurBeurteilung des Landschaftsbildes herangezogen werden.“ .Aus fachlicher Sicht wurde für die Beurteilung der Auswirkungen von Abgasschwaden imFachgutachten eine Zusatzinformation der ZAMG (Studie zur Sichtbarkeit von Abgasfahnen,Wien, 2008) herangezogen. Diese bildete die Grundlage für die Bewertung allerFernwirkungen im vorliegenden Gutachten. In den neu erstellten Fotomontagen (vgl.Sichtachsen 2 und 4) wurden Abgasfahnen visualisiert und deren visuelle Wirkung –exemplarisch – in der Gesamtbewertung berücksichtigt.Der potentielle visuelle Wirkraum der geplanten Anlage ist mit Berücksichtigung derAbgasfahne– zumindest temporär bei entsprechenden klimatischen Verhältnissen (v.a. Winter)– größer als jener für die Bauwerke (Gebäude, Kamine). Maßgebliche Unterschiede liegen vorallem in der Erweiterung potentieller Sichtbeziehungen auf im Sichtschatten zur Anlageliegende Teile des Riedellandes (Bereiche nördlich Heiligenkreuz sowie zwischen Lafnitz- undRaabtal etc.) sowie des Lafnitz- und Raabtales (Bereiche südlich Jennersdorf sowieMogersdorf etc.).Im sensiblen Bereich des Schlößlbergs ist bei bestimmten klimatischen Bedingungen trotzSichtverschattung durch den Wald mit einer Sichtbarkeit der Abgasfahne zu rechnen.Der gerügte Erhebungsmangel wurde daher behoben.11.2.3 Zum Einwand wegen erheblicher negativer Auswirkungen auf die Landschaft(Landschaftsbild) und zur Tauglichkeit des SichtschutzkonzeptsGegenüber den in der UVE vorgeschlagenen Sichtschutzmaßnahmen im Anlagenbereich (vgl.„ Bepflanzungskonzept Sichtschutz“ , Fachbeitrag J.5, S. 77) wurde im Fachgutachten und inden darauf gestützten Auflagen eine deutliche Optimierung des Sichtschutzes erzielt;insbesondere kann damit eine bessere Einbindung des Vorhabens in die Landschaft und eineMinderung negativer Auswirkungen erreicht werden.Dass ohne diese Maßnahmen eine hohe, jedoch angesichts des Gebietscharakters nochvertretbare Auswirkung eintreten würde, hat der Fachgutachter bestätigt, aber eben zum Anlassder bescheidgegenständlichen Vorschreibungen gewonnen.Dazu nachfolgend näher im Detail.- 279 -


a) Zu individuellen Einwendungen wegen schwerwiegender LandschaftsbildstörungDie Einwendungen von Mag. Brunner Karl (0020a.doc), Friedrich Ferschich (0025a.doc),Wolfgang Kühn (0553.doc), Saskia Küng (0555.doc), Fertö-Hanság és Örségi Nemzeti ParkIgazgatóság vertreten durch Dr. Kárpáti László Director (3831.doc), Claudia Hofbäck(3839.doc), GRÜNER Landtagsklub (3862.doc), Dominik Suppan (3870.doc), Axel Holstein(4618.doc) und Lucia Brenner vertreten durch Dr. Johann Raunikar (5571.doc);Mustereinwendung Ia (Ia.doc), IIa (IIa.doc), IIb (IIb.doc), IIc (IIc.doc), IId (IId.doc), IIe(IIe.doc), IIIa (IIIa.doc), IVa (IVa.doc), V (V.doc), Va (Va.doc), Ve (Ve.doc), Vf (Vf.doc), VgVg.doc), VI (VI.doc), VII (VII.doc), VIII (VIII.doc), XI (XI.doc), XII (XII.doc), XIII(XIII.doc), XIV (XIV.doc) und XV (XV.doc), gehen allesamt in die gleiche Richtung: DieEinsehbarkeit des Vorhabens würde „das Landschaftsbild negativ beeinflussen und zu einerAbwertung des nahe liegenden Erholungsgebietes führen“ .Aus fachlicher Sicht ist hier (wie schon zu 11.2.2 a) zu entgegnen: Mit den vorgeschriebenenSichtschutzmaßnahmen wie z.B. Dammschüttungen und Bepflanzung mit entsprechendenhohen Baumarten (siehe Kapitel Auflagen) wird das gegenständliche Vorhaben zwar immereinsehbar sein, die Kulissenwirkung der höheren Baumarten (z.B. Säulenpappel) kann jedochfür eine „weichere Einbindung“ in das Landschaftsbild und somit für eineAuswirkungsminderung sorgen.Bei Umsetzung der vorgeschriebenen Auflagen wird für das Schutzgut Landschafthauptsächlich mit mäßig nachteiligen (3) in Teilaspekten jedoch mit hohen, noch vertretbarenAuswirkungen (4) gerechnet (Klammerasudruck erklärt sich aus Tabelle 2 desFachgutachtens).b) Zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf (0042.doc):Die Marktgemeinde fordert aufgrund der Sichtbarkeit des Vorhabens eine „ entsprechendearchitektonische Gestaltung der Anlage, insbesondere Verringerung der Höhe“ sowie einelandschaftsverträglichere Fassadengliederung und Färbung.Im Fachgutachten wird die Sichtfeldstörung vom östlichen Ortsrand Mogersdorf in einer 3-DVisualisierung und Fotomontage, (Abbildung 18 des vorliegenden Gutachtens) dargestellt undbewertet; eine architektonische Gestaltung (z.B. der Gebäude und Einhausungen) hätte –wiewohl wünschenswert – im Rahmen der Fernwirkung nur geringe Relevanz.Die bescheidgegenständlichen verbesserten Sichtschutzmaßnahmen durch Dämme undhochwüchsige Bepflanzungen (vergleiche Gutachten Kapitel 3.3, Auflagen) werden dieDominanz des Bauwerkes bzw. der Schornsteine mildern.c) Zu den Einwendungen von Brunhilde Raunikar (3928.doc), Mag.a Christiane Brunner(4501.doc); Mustereinwendungen IX (IX.doc) und X (X.doc):Auch hier wird „eine landschaftsbildverträgliche Architektur der Anlage“ gefordert (diesunter Hinweis auf eine gerade in Fertigstellung befindliche Anlage in Issy lesMoulineaux).Aus fachgutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass es hinsichtlich„ landschaftsbildverträglicher Architektur“ verschiedene theoretische Ansätze gibt: Von- 280 -


der „ Behübschung“ und „ schönen Verkleidung“ (à la Hundertwasser), überEinhausungsvarianten als „Landmarks“ (Beispiel Verbrennungsanlage Roskilde, 30 kmwestlich von Kopenhagen) bis zu bewusst als „ funktionale Maschine“ gestaltete Anlagen.Im gegenständlichen Vorhaben wurde die „ funktionale Variante“ gewählt.Auch eine architektonisch „ bessere Gestaltung“ ändert grundsätzlich nichts an der Dominanzdes Vorhabens, bzw. seiner Fernwirkung; diese wird durch die Sichtschutzauflagen gemindert.d) Zu den Einwendungen der Komitatsverwaltung „Vas Megyei Önkormányzat" (5552.doc),der Selbstverwaltung der Hauptstadt Budapest „Budapest Föváros Önkormányzata" (5553.doc)sowie der Selbstverwaltung Stadtgemeinde Szentgotthárd (5554.doc) vertreten durchJarolim/Flitsch Rechtsanwälte <strong>GmbH</strong>Hier werden die befürchteten negativen Folgen für den Tourismus der Regionproblematisiert, weil beiderseits der Grenze beliebte Frezeit-, Erholungseinrichtungen undTourismusziele liegen (Thermen, Naturparks). Durch die vorhabensbedingte Zerstörungdes Landschaftsbildes „ verliert die Region auch für den Tourismus massiv an Reiz,wodurch nicht auszuschließen ist, dass die Wirtschaft der Region erheblich beeinträchtigtwird.“Dieser Einwand wird zunächst schon durch die 3-D Anlagenvisualisierung (Gutachten, Kapitel3.2.3) relativiert, die nicht nur die Auswirkung auf das Landschaftsbild zeigt (Sichtachse 4:Parkplatz der Therme Szentgotthárd), sondern auch die hohe Vorbelastung durch bestehendeindustriell – gewerbliche Anlagen (die Anlagen der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> wurden bereits vorder Therme errichtet).Durch das Uferbegleitgrün von Lafnitz und Raab kommt es zu einer Minderung derSichtbildstörung; Kamine und Teile der Wirbelschichtanlage werden trotz Sichtschutzweiterhin sichtbar sein. Insgesamt kommt es jedoch zu keinen massiven Störungen desLandschaftsbildes.e) Zur Stellungnahme des Bgld. Umweltanwalts Mag. Hermann Frühstück (5559.doc)- Zur Thematik der Abgasfahne siehe oben unter 11.2.2 d)- Zur Thematik der Kumulationswirkung bringt der Umweltanwalt vertiefendfolgendes vor:„Schon derzeit sind die Gebäude des Businessparks von den Orten öffentlichen Interessessowie den Schutzgebieten Naturpark Raab Örség und dem Nationalpark Örség aus weithinsichtbar. Die bestehenden Gebäude sind als Einzelgebäude wahrnehmbar, die zu einemgeringen Teil bedingt durch ihre Gebäudehöhe von den Kulissen verschiedenerLandschaftsstrukturen verdeckt werden. Die geplanten Gebäude der<strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage Heiligenkreuz werden die bereits überbauten Räumeüberragen. Die Turmhöhe von Lenzing Lyocell <strong>GmbH</strong> beträgt 55 m, dieWirbelschichtanlage beträgt an den höchsten Stellen 62 m, ist rund 84 m lang und rund 63m breit. Die nebeneinander stehenden rund 100 m hohen Abgaskamine haben jeweilseinen sichtbaren Durchmesser von knappen 4 m. Die angeführten Dimensionen stehen imkrassen Gegensatz zur Maßstäblichkeit der vorhandenen Natur- und Kulturlandschaft undwirken somit maßgeblich zerstörend auf das Erleben des Landschaftsbildes, so dass dasgeplante Vorhaben nicht als umweltverträglich einzustufen ist.- 281 -


Es ist zu erwarten, dass sich je nach Standort des Betrachters eine nahezu geschlosseneIndustrie-Skyline, die von überdimensionalen Gebäudekomplexen und einer hohen Anzahlan Kaminen geprägt ist, ergibt. Bei Errichtung zusätzlicher Anlagen wird dieser Effektnoch verstärkt werden. Diese Kumulationswirkung wirkt verstärkend auf die Störung desLandschaftsbildes, so dass zusätzlich auf Grund der Kumulationswirkung - die laut § 3 (2)Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 zu berücksichtigen ist - das geplanteVorhaben aus Sicht des Landschaftsbildes als nicht umweltverträglich anzusehen ist.Dazu ist aus fachlicher Sicht zunächst darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Vorhabenin einem überregional bedeutsamen Industrie- und Gewerbegebiet liegt, dessen Standort vorFestlegung von Naturparks und Schutzgebieten als bilaterales Projekt mit Ungarnentwickelt wurde.Im Sinne einer abgestimmten Landesplanung erscheint es durchaus nachvollziehbar, diesenStandort durch Anlagenkonzentrationen effizienter zu nutzen um nicht in neue, nochlandschaftlich ungestörte Gebiete vorzudringen, zumal Synergien im Bereich Umwelttechnikam bestehenden Standort (z.B. Großkläranlage etc.) effizient genutzt werden können.Der Einschätzung, dass eine Typuslandschaft wie z.B. die bestehende Industrielandschaft desBusiness-Parks durch Hinzufügen einer Industrieanlage mit „ erheblichen negativenAuswirkungen“ in nicht umweltverträglichem Maße gestört wird – analog einer„Schwellenwertüberschreitung“ – kann nicht gefolgt werden.Mit den vorliegenden Auflagen (Dämme, höhere Bepflanzung, verbessertesSichtschutzkonzept etc.) können die negativen Auswirkungen auf ein mäßig nachteiliges – inTeilbereichen hohes, jedoch noch vertretbares – Ausmaß reduziert werden.Zur Stellungnahme des Bgld. Umweltanwalts Mag. Hermann Frühstück (5559.doc)- Zum Einwand der „ Sichtbeziehungen zu sensiblen privaten Räumen“ : DerUmweltanwalt thematisiert, dass das Vorhaben in seiner Dimension auch von sensiblenprivaten Räumen einsehbar wäre, dort „ein verändertes Erleben der Landschaft“ bewirke undzu einer „maßgeblichen Beeinträchtigung der alltäglichen Landschaftswahrnehmung“ führe.Aus fachlicher Sicht ist dazu anzumerken, dass die Auswahl der Sichtachsen für dieObjektvisualisierungen bewusst im Hinblick auf Siedlungsräume und „Orte mit öffentlichemInteresse“ und nicht für einzelne Liegenschaften getroffen wurde.Die Definition des „ Landschaftsbildes“ im Burgenländischen Naturschutz- undLandschaftspflegegesetz (Bgld. NG 1990, § 23 (4)) als „ … die mental verarbeitete Summealler sinnlichen Empfindungen der realen Landschaftsgestalt von jedem möglichen Blickpunktzu Land, zu Wasser und aus der Luft … “ ist sehr allgemein gehalten. Zur Konkretisierung derBeurteilung der (des) Landschaft(sbild)qualität und der Erholungswirkung wurdenBestandsaufnahmen und Lokalaugenscheine vor Ort durchgeführt (6.05.2008 sowie20.05.2008). Charakteristische Elemente wie Relief, Raumtiefe, Raummuster,Sichtbeziehungen, Ausstattung etc. wurden aufgenommen und die BeurteilungskriterienVielfalt, Charakter, Naturbelassenheit sowie Erlebbarkeit der Landschaft herangezogen undgutachterlich beurteilt. Bei der Auswahl der Sichtbeziehungen wurde auf „repräsentativeStandorte“ geachtet: z.B. Ortsrand Mogersdorf Ost, Umfahrung und Kirche Heiligenkreuz(deckt große Bereiche der Siedlungsgebiete ab), Ortsrand Deutsch Minihof und ThermeSzentgotthárd (inkl. Schule).- 282 -


- Seitens der Umweltanwaltschaft wird dem Aspekt der „Fernwirkung“ große Bedeutungbeigemessen weil das Vorhaben aufgrund seiner Dimension und Dominanz in derumgebenden, eher flachen Landschaft von Ferne sichtbar wäre; daher sei „ ein nachteiligerEinfluss auf das Landschaftsbild weiter Teile des Lafnitztales zu erwarten.“ . Im Fall einerGenehmigung des Vorhabens fordert der Umweltanwalt, „Sichtbeziehungen durch eineStrukturierung der Landschaft vor allem im Bereich des Lafnitztales zu unterbrechen. Seitensdes Projektwerbers sind Fachleute (Ökologen, Landschaftsplaner etc.) zu beauftragen, denvom Vorhaben beeinträchtigten Raum aus Sicht des Landschaftsbildes zu bestimmen, einGesamtgestaltungskonzept für den Raum zu erstellen, Flächen zu identifizieren, die für dasAuspflanzen von Gehölzen geeignet sind, sowie Verhandlungen mit Gemeinden undGrundeigentümern bezüglich der Bepflanzungen zu führen. Etwaige Ernteentgänge (durchFlächenverlust auf Grund der Pflanzung von Landschaftsstrukturen) sind vom Projektwerberzu entschädigen. Eine Bepflanzung mit standortgerechten nach Möglichkeit autochthonenPflanzen ist vorzunehmen. Sowohl die Auswahl der Flächen als auch die Planung undDurchführung der Bepflanzung sowie die Pflege der Gehölzstrukturen ist mittels einerökologischen Bauaufsicht zu begleiten.“Auch im Fachgutachten wurde der Fernwirkung besondere Bedeutung beigemessen; dievorgeschriebenen Auflagen bezwecken gerade in dieser Hinsicht eine Eingriffsminderung.Weitergehende Forderungen nach einem „Gesamtgestaltungskonzept“ überschreiten denRahmen einer Projekt-UVP (vgl. dazu bereits unter 11.2.2 d).- Zur Thematik allfälliger Einflüsse auf Erholung und Tourismus führt derUmweltanwalt aus:„Mit der Einstufung der Gemeinde Mogersdorf, Eltendorf und Königsdorf bezüglich derEignung als Tourismusstandort steht die geplante <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlageHeiligenkreuz nicht in Einklang. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Touristenund Erholungssuchenden - durch die negativen Auswirkungen der Gebäude und derRauchfahne auf das Landschaftsbild - zu einem hohen Ausmaß in ihrer Erholungbeeinträchtigt werden. Für den Bereich des Landschaftsbildes ist das geplante Vorhabenals nicht umweltverträglich anzusehen. Sollte jedoch das öffentliche Interesse den Bau dergeplanten Anlage verlangen, sind Maßnahmen zu setzen, wie sie in Kapitel 4.4„ Fernwirkung" beschrieben werden.Die Funktion der Erholungsnutzung der Schutzgebiete Naturpark Raab - Örseg undNationalpark Örseg ist durch das geplante Vorhaben maßgeblich beeinträchtigt, so dasseine „ hohe, jedoch noch vertretbare Auswirkung (4)" vorliegt.5 Schutzgebiete, Landschaftsbild und Erholung5.1 Funktionen der SchutzgebieteLaut IUCN 1994 ist die Erholungsnutzung neben dem Schutz der Natur vorrangiges Zieleines Nationalparks. Für Naturparke ist die Funktion der Erholung sogar noch vor denSchutz der Landschaft und der Natur zu stellen. Beide Schutzgebietskategorien könnenzusätzlich als Motoren für eine Regionalentwicklung angesehen werden (siehe auch J.5 S.41 u. S. 48). Seitens des Fachgutachtens J.11 Landschaft, Tiere, Pflanzen undLebensräume werden keine maßgeblichen Beeinträchtigungen konstatiert: S.108: „ dieSchutzgebiete werden durch das Vorhaben weder direkt berührt, noch sind sie durchAusstrahlungswirkungen betroffen". Jedoch ist in den genannten Schutzgebieten dieErholungseignung innerhalb der Schutzgebiete maßgeblich beeinträchtigt, daSichtbeziehungen zu angrenzenden Landschaften erheblich gestört sind, so dass eine- 283 -


„ hohe, jedoch noch vertretbare Auswirkung (4)" vorliegt.Sollte jedoch das öffentliche Interesse den Bau der geplanten Anlage verlangen, sindMaßnahmen zu setzen, wie sie in Kapitel 4.4 „ Fernwirkung" beschrieben werden.“Dazu ist aus fachlicher Sicht anzumerken: Die angeführten Schutzgebietskategorien sind – wierichtig verwiesen – die rechtlich/organisatorische Basis für eine naturnahe,landschaftsbezogene Erholung. Sie jedoch als „Motoren“ für eine Regionalentwicklungdarzustellen ist leicht überzeichnet: Der „ sanfte“ Tourismus sollte (im Sinne einerregionalwirtschaftlichen Diversifizierung) als nötige Ergänzung und Chance („Spielbein“ ) zumStandbein der gewerblich/industriellen Arbeitsplätze (z.B. des Businessparks) gesehen werden.Unabhängig von dieser Einschätzung wurde im ergänzenden Befund des Fachgutachtens eineBewertung hinsichtlich der Sensibilität der Landschaftsräume sowie der freiraumbezogenenErholung vorgenommen.Wichtige Erlebnispunkte im Nahbereich der Anlage werden, bis auf wenige Bereiche, wie z.B.Teile des Friedensweges bei Deutsch Minihof oder der Jubiläumsradweg R1 kaum berührt. DerHauptgrund sind Sichtverschattungen z.B. durch Uferbegleitgrün und Augehölze der Lafnitz(z.B. Thermenradweg Lafnitztal) oder topographische, geländemorphologische Gegebenheiten(Erlebnispunkt Schlößlberg).11.2.4 Zum BepflanzungskonzeptDer Umweltanwalt bemängelt das Bepflanzungskonzept Sichtschutz als „ wenigausdifferenziert. Es sind zwar sechs Baumarten angeführt, die in Frage kommen könnten, aberweder im begleitenden Text (J.5, S.77) noch im Plan an sich ist eine Spezifizierung über dasPflanzmaterial, also Größe, Verschulung, Sorten und Herkunft angeführt.Folgende Auflagen zur Umsetzung werden vorgesehen:Generell wird für die Bepflanzung und Ausgestaltung der Grünflächen sowie Pflegeeine ökologische Bauaufsicht gefordert.Standortgerechtes (autochthones) Pflanzgut muss verwendet werden.Die Bäume sollen möglichst als Heister gepflanzt werden. Sind Hochstämmevorgesehen, dann ist nach Norden hin eine vorgelagerte Strauchschicht anzulegen.Bäume und Heister müssen eine Mindesthöhe von 8 m aufweisen, und es sindSolitärpflanzen vorzusehen. Der Pflanzabstand ist so zu wählen, dass langfristig eineblickdichte „ Wand" entsteht.Eine kontinuierliche Pflege der Grünanlagen und Gehölze wird gefordert.“Die im Bescheid umgesetzten Auflagenforderungen des Fachgutachters gehen durchwegs ineine ähnliche Richtung: Verwiesen sei etwa auf die im Bescheid umgesetzte Forderung nacheiner ökologischen Bauaufsicht. Die vom Umweltanwalt erhobene Forderung nach einerMindesthöhe bei Großbäumen von 8 m ist zu hinterfragen: Großbäume sind nicht so vital(„Schockphase“ ) wie z.B. kleinere Bäume mit 5 – 6 m Kronenhöhe.Insgesamt wurde mit den vorgeschriebenen Auflagen das geforderte Schutzniveau umgesetzt.- 284 -


11.2.5 Zum Einwand einer erheblichen Beeinträchtigung der freiraumbezogenen Erholung inder Region (Schwerpunkt landschaftsgebundene Erholung in den geschützten Gebieten)Im Fachgutachten werden alle Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ (gemäß § 1 Abs.Abs. 1 Z. 1 lit. c UVP-G 2000) sowie auf das damit verbundene freiraumbezogene bzw.landschaftsgebundene Erholungsangebot behandelt. Sozioökonomische Aspekte wie z.B.wirtschaftliche Fragen, Tourismus, Wertminderung von Liegenschaften und Imageverluste sindnicht Beurteilungsgegenstand dieses Gutachtens.Im Folgenden werden daher nur die für die naturraumbezogene Erholung relevantenStellungnahmen und Einwendungen behandelt.a) Zur Einwendung der Gemeinde Weichselbaum (0034.doc):Diese Einwendung macht die Beeinträchtigung der Schutzgüter „Naturpark /Tourismus“ wie folgt geltend:„Die Abfallverbrennungsanlage grenzt unmittelbar an den grenzüberschreitendenNaturpark RAAB. Die Errichtung dieser Anlage lässt sich mit Werbung für sanftenTourismus und auch für den Thermentourismus, die durch den Naturpark Raab bzw.den Tourismusverband des Bezirkes Jennersdorf betrieben werden, nicht vereinbaren.Das Südburgenland lebt zum Teil von der Kleingliedrigkeit der Landschaft. Eine riesigeAbfallverbrennungsanlage passt auf keinen Fall in dieses Leitbild.“Dem ist aus fachlicher Sicht entgegenzuhalten: Der Standort des gegenständlichen Vorhabensbefindet sich in einem Landschaftsraum des Typus „Sohlental – ausgeräumt“ und kann imWesentlichen als ausgeräumter naturferner Landschaftsraum mit dominanterlandwirtschaftlicher Nutzung charakterisiert werden. Die (noch) vorhandenen Flurgehölzeschwächen jedoch die Dominanz der intensiven agrarischen Nutzung etwas ab, bzw. wirken fürdas gegenständliche Vorhaben sichtverschattend (Beispiel: Sichtachse 3, Mogersdorf – Ost).Zu den hochsensiblen Bereichen im Sinne der Erholungsnutzung der Landschaft (Austufe derLafnitz, Riedelland Schlößlberg und Heiligenkreuz, RCS!TÜ VS!W"Ẍ Y Ü R!Z¨[]\^W"_Sa`=W%bc\d^RCS!bc¨e?\\fX¤U=^XW"^¤S!^ W"X*\^W"_nj^WSC^Ü R!Z¤[o^RqprWS\eX¤i i(fhstU=^u=_%eX\^XwvHZ¨Rc¨e(g^X'xOdQk e¤k RCS!TÜ V.kU=^U=^?gh^X*g]i(jlkm_"W%^U=^X'ŸBeeinträchtigungen der Erholungsnutzung bzw. des Erholungswertes der Landschaft durchSichtbarkeiten und die optische Wirkung der Anlage sind hier in geringem bis mäßigenAusmaß zu erwarten.b) Zur Einwendung von Brunhilde Raunikar (3928.doc):Die Einwenderin macht geltend, dass die zu erwartende Luftbelastung angesichts derVorbelastung höher als vom Projektwerber dargestellt sein werde und auch Abschnittedes Erholungsgebietes Unteres Lafnitztal betreffe, durch welches ein Radweg führe;dieser Erholungsraum drohe verloren zu gehen.Im Fachgutachten wird dieser Einwand wie folgt entkräftet: Wichtige Erlebnispunkteim Nahbereich der Anlage werden, bis auf wenige Ausnahmen wie z.B. Teile desFriedensweges bei Deutsch Minihof oder der Jubiläumsradweg R1 kaum (visuell)beeinträchtigt: der Hauptgrund sind Sichtverschattungen z.B. durch Uferbegleitgrünund Augehölze der Lafnitz (z.B. Thermenradweg Lafnitztal) oder topografische,geländemorphologische Aspekte (z.B. Erlebnispunkt Schlößlberg).Für die Bauphase sind für die betroffenen Fuß- und Radwegeverbindungen (z.B.Jubiläumsradweg R1) aufgrund gegebenenfalls erforderlicher temporärer Sperrengeeignete Ersatz- und Ausweichrouten anzubieten; dies wird durch eine Auflage- 285 -


vorgeschrieben.c) Zur Stellungnahme des Bgld. Umweltanwaltes Mag. Hermann Frühstück (5559.doc)Auch seitens des Umweltanwaltes werden die Auswirkungen auf Tourismus undErholung problematisiert; dies mit folgendem Vorbringen:„Mit der Einstufung der Gemeinde Mogersdorf, Eltendorf und Königsdorf bezüglich derEignung als Tourismusstandort steht die geplante <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlageHeiligenkreuz somit nicht in Einklang, da davon ausgegangen werden muss, dass dieTouristen und Erholungssuchenden durch die negative Auswirkung der Gebäude undder Abgasfahne auf das Landschaftsbild - verstanden als sinnliche Empfindung derrealen Landschaftsgestalt von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und inder Luft, somit auch von der Verkehrsträgern wie Straße und Bahn aus - maßgeblich inder Erholung beeinträchtig werden.5.7 TeichanlagenIm Fachgutachten Raumplanung / Landschaft (J.5, S. 89) wird) darauf hingewiesen,dass „ die Teichanlagen im direkten Anschluss an den Businesspark" einen „ besondersfür die Naherholung wichtigen Naturraum" darstellen. Bei einem Lokalaugenschein am20.02.2008, wurde festgestellt, dass dort Freizeit- und Erholungsnutzung (Angeln,möglicherweise auch Badebetrieb) stattfindet, worauf aber in der UVE nicht weitereingegangen wurde. Es wird gefordert zu untersuchen, ob sich der Bau der <strong>RVH</strong> auf dieTeichbewirtschaftung negativ auswirkt.Die Funktion der Erholungsnutzung der Schutzgebiete Naturpark Raab - Örseg undNationalpark Örseg ist durch das geplante Vorhaben maßgeblich beeinträchtigt, sodass eine „ hohe, jedoch noch vertretbare Auswirkung (4)" vorliegt.“Damit hat sich der Fachgutachter wie folgt auseinander gesetzt: Zu den hochsensiblenBereichen im Sinne der Erholungsnutzung der Landschaft (Austufe deryLafnitz,Y~}^W%_%W"U=^X¤¨R!^?fi€ RCS!TÜ VS!W"Ẍ Y Ü R!Z¤[]\^W"_S `=W%bc\d^RCS!bc¨e?\\fX¤U=^XW"^Y=^_"_%eX=Yz`=bc¨_"{¨[o_ng^RU|fẌgegeben bzw. liegen diese in teilweise großer Distanz zum geplanten Vorhaben (v.a.V.kƒ‚q^^W"X\OR!„bc tigungen der Erholungsnutzung bzw. des Erholungswertes derRCS!TÜLandschaft durch Sichtbarkeiten und optische Wirkung der Anlage sind hier ingeringem bis mäßigen Ausmaß zu erwarten.Die genannten Sichtverschattungen sind im Hinblick auf die Einsehbarkeit derAbgasfahne vor allem im Riedelland zu relativieren: Hier sind bei bestimmtenWetterlagen potentielle Sichtbarkeiten von hochsensiblen Erholungsbereichen derLandschaft zur Abgasfahne zu erwarten (psychologischer Aspekt). EineBeeinträchtigung der Erholungsnutzung bzw. des Erholungswertes der Landschaft istauch hier durch die jahreszeitlich bedingte Häufigkeit der Bildung von Abgasfahnen imWinterhalbjahr und die vor allem im Sommer stattfindende maßgeblicheErholungsnutzung in der freien Landschaft in geringem bis mäßigen Ausmaß zuerwarten.Im unmittelbaren Nahbereich der geplanten Anlage ist ein Erholungsangebot vor allemdurch den Radweg R1 und die Teiche südöstlich des Industrie- und Gewerbeparksgegeben. Die Freizeitaktivitäten beschränken sich im Wesentlichen auf Wandern undRadfahren (Jubiläumsradweg R1) sowie vereinzelte Kanufahrten auf der Raab undLafnitz. Die Teichanlagen sind im Besitz der Businesspark <strong>GmbH</strong> und GemeindeHeiligenkreuz und sehen keine öffentliche Erholung vor; ein Badebetrieb istwasserrechtlich nicht gestattet.- 286 -


11.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)11.3.1 Allgemeine Ausführungen zum Bereich Landschaft und ErholungEine umfassende Beurteilung der Landschaftsqualität und Erholungswirkung darf sich nichtauf den engeren Standortbereich reduzieren, sondern muss auch das weitere Umfeld – densogenannten Wirkbereich des gegenständlichen Vorhabens – umfassen. Im Fachgutachtenwurde daher auch die Wirkungsanalyse auf die relevanten Bereiche des UngarischenStaatsgebietes ausgedehnt.Zusammenfassend kann aufgrund der Sichtbarkeitsanalysen gesagt werden, dass aufungarischem Staatsgebiet primär im ausgeräumten Talboden der Raab (Rábátotfaly,Szentgotthárd, Rabafüzes, Vasszentmihály bis Casztony) mit visuellen Beeinträchtigungen zurechnen ist.Eine wirksame Minderung der Einsehbarkeit der geplanten Anlage (z.B. durchSichtschutzpflanzungen) kann nur für niedrigere Anlagenteile (z.B. Brennstoffannahme,Bürogebäude, etc.) erzielt werden; Wirbelschichtanlage, die Kamine und die Abgasfahnewerden trotz der in den Auflagen vorgesehenen Sichtschutzmaßnahmen eine hohe Fernwirkungaufweisen.Für Bereiche mit „öffentlichem Interesse“ (z.B. Therme Szentgotthárd) wurden 3-DVisualisierungen erstellt und bewertet, um die Auswirkungen des Vorhabens auf dasLandschaftsbild darzustellen. Von sehr sensiblen Bereichen, wie z.B. Vorplatz derKlosterkirche von Szentgotthárd, sind keine Sichtbeziehungen gegeben.Zu den hochsensiblen Bereichen im Sinne der Erholungsnutzung der Landschaft (z.B.Auenstufe Raab östlich Szentgotthárd oder Örseg) sind großteils Sichtverschattungen gegeben,bzw. liegen diese in teilweise großer Distanz zum geplanten Vorhaben. Beeinträchtigungen derErholungsnutzung bzw. des Erholungswertes der Landschaft durch Sichtbarkeiten und optischeStörwirkungen des gegenständlichen Vorhabens sind hier nur in geringem bis mäßigenAusmaß zu erwarten.11.3.2 Zu Stellungnahmen hinsichtlich unvollständiger oder falscher Datena) Zur Stellungnahme der Verwaltung von Öriszentpeter:Eingewandt wird, dass im Fachbeitrag „Szentgotthárd und Umgebung nicht erwähnt[werde], obwohl sich die ungarische Stadt zur <strong>RVH</strong> viel näher befindet als jede andereösterreichische Ortschaft.“ Dem ist entgegenzuhalten, dass im UVE-Fachbeitrag J.5Teil 2 („Landschaft“ ) Fotostandorte in Szentgotthárd (z.B. Thermalbad, Bahnhof) undin der Umgebung (Lahnbachbrücke) berücksichtigt wurden. Im Fachgutachten wird diegesamte im potentiellen visuellen Wirkbereich des Vorhabens liegende Landschaftsowohl in der IST-Zustands- wie auch der Auswirkungsanalyse berücksichtigt.b) Zur Stellungnahme NGO HuMuSz.docGefordert wird die Bekanntgabe exakter digitaler kartografischer Koordinaten desStandortes einschließlich genauer Entfernungsangaben und Untersuchungen zurEinsehbarkeit von sensiblen Punkten/Orten in und um Szentgotthárd; weiters diebesondere Berücksichtigung des im …e?\W"Z¨Ẍ e_"u=eR†Sq‡ˆ^R\ -}eX=S!‰UƒfhẌ Y RCS!TU'U=^¤S!^?\Oi_"W%bc- 287 -


geschützten, erhaltungswürdigen traditionellen Landschaftscharakters.Aus fachgutachterlicher Sicht ist dazu auszuführen: Fehlende Entfernungs- undKoordinatenangaben in der UVE wurden nach Aufforderung durch die Behörde durchdie Projektwerberin nachgereicht. In den Sichtbarkeitsanalysen des Fachgutachtenserfolgt neben der Darstellung des potentiellen visuellen Wirkraumes weiters eineDarstellung der Entfernung durch die Eintragung konzentrischer Kreise (Luftlinie – kmAngaben).Die Bewertung des Landschaftsbildes (Landschaftsqualität) und der Erholungswirkungwurde im Fachgutachten mit den Kriterien Vielfalt, Landschaftscharakter,Naturbelassenheit sowie Erlebniswert auch für Landschaftsräume auf ungarischer Seite(z.B. Teilraum 5 Örség – Szentgotthárd) vorgenommen.Für relevante „ Bereiche mit öffentlichem Interesse“ wurden 3-D Visualisierungen (z.B.Therme Szentgotthárd, Sichtachse 4) erstellt und bewertet.11.3.3 Zu Stellungnahmen hinsichtlich Auswirkungen auf das Landschaftsbilda) Zur Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums:Das ungarische Umweltministerium trägt zu dieser Themenstellung vor: „Man ist umein Einfügen der Reststoffverbrennungsanlage in die Landschaft mit den möglichenMitteln bestrebt. Es muss jedoch erwähnt werden, dass es sich nicht bloß um eineinfaches Gebäude handelt, sondern um eine Reststoffverbrennungsanlage, derenWirkung auf Landschaft nicht an der Spitze des Schornsteines zu Ende ist. Der Anblickdes emittierten Rauchgases erhöht die Wirkung um Größenordnungen sowohl invertikaler als auch in horizontalem Sinne. Weiterhin können auch die auf den Menschenausgeübten sonstigen dauerhaften Wirkungen (auf die Psyche usw.) nicht außer Achtgelassen werden. Ohne deren Bewertung lassen sich die wahren Wirkungen auf dieLandschaft nicht eindeutig feststellen.“Zu dieser Stellungnahme ist aus fachlicher Sicht anzumerken, dass ein Industriebauwerk in derGrößenordnung des gegenständlichen Vorhabens in seiner visuellen Ausprägung und Wirkungauf das Landschaftsbild nicht „zum Verschwinden“ gebracht werden kann.Bei der Beurteilung ist jedoch der Sachverhalt zu beachten, dass sich die Anlage nicht inunberührter Natur, sondern in einem grenzüberschreitenden Industrie- und Gewerbepark (z.B.Automobilindustrie in Szentgotthárd, Umwelttechnik und Grundstoffindustrie inHeiligenkreuz, etc.) befindet. Dieser Industriecluster entspricht dem Typus einer„Industrielandschaft“ .Die Bedenken gegen das Projekt werden noch durch eine relativ „ausgeräumte“ intensiveAgrarlandschaft in der Talsohle des Raabtales abgeschächt. Dadurch wird die Fernwirkung derhohen Objektteile des gegenständlichen Vorhabens (Wirbelschichtanlage und Kamine –inklusive Abgasfahne) nicht durch Sichtverschattungen von z.B. Flur- oder Augehölzengemindert. Dieser Aspekt wird durch die Sichtbarkeitsanalysen im vorliegenden Gutachtenverdeutlicht.- 288 -


) Zu den Stellungnahmen Municipality Oriszentpeter.doc und MunicipalitySzentgotthard.docGefordert wird eine Untersuchung, welche „visuellen und psychologischenAuswirkungen der monumentale und nahe Anblick der <strong>RVH</strong> auf die Menschen hat, die]‘’(ŠC“a”•¨‹:–]—¨‹˜‹%’¢šr›”œ‹’(Š'‹’(Š ž’ ŸQ%¡]— ŠCŽ ¢ Ÿ6–]—¨‹˜‹’(Š~£’ ŸQ’¤—=‹SzentgottháŠC‹¨Œa‹¨¨ŽVend besuchen. Beim Kapitel „ Auswirkungen des Vorhabens“ sind die sonstigenAuswirkungen im Konzept auch für Ungarn auszuarbeiten.“Dazu ist aus fachgutachterlicher Sicht anzumerken: Die visuellen Auswirkungen aufausgewählte Punkte „ mit hohem öffentlichen Interesse“ (z.B. ThermalbadSzentgotthárd) werden im vorliegenden Gutachten (Kapitel 3.2.3) durch 3-DVisualisierungen und Fotomontagen verdeutlicht.Zu hochsensiblen Bereichen im Sinne der Erholungsnutzung der Landschaft, wie z.B.^X RCS!TU=€¥S!W"X=Y Ü R!Z¤[]\^W"_S `=W%bc\d^RCS!bc¨e?\\fX¤U=^X U=^U=^?g^X|g]i(jlk¦_%W%^U=^X§Ÿ W%^S!^wW"X~\^W"_nj^WS.^Ÿgroßer Distanz zum geplanten Vorhaben. Beeinträchtigungen der Erholungsnutzungbzw. des Erholungswertes der Landschaft durch Sichtbarkeiten und die optischeWirkung der Anlage sind hier nur in geringem bis mäßigen Ausmaß zu erwarten.c) Zur Stellungnahme NGO HuMuSz.docVon dieser Seite wird bemängelt, dass „eine massive Industrieanlage mit ihrem 100 mhohen Kamin grundsätzlich unästhetisch ist“ . Dies werde in der UVE bagatellisiert.Der Fachgutachter hält dem entgegen, dass im Rahmen einer gutachterlichenBewertung möglichst objektivierbare Positionen eingenommen werden müssen: Dassubjektiv unterschiedliche Empfinden von Landschaften und damit verbunden dieunterschiedlichen und individuellen Bewertungen von Landschaftsästhetikverdeutlichen die Komplexität des Schutzgutes Landschaft. Somit kann eine „ massiveIndustrieanlage mit ihrem 100 m hohen Kamin“ nicht allgemein gültig als„unästhetisch“ oder „ ästhetisch“ kategorisiert werden. Sowohl naturbelasseneLandschaftsräume als auch stark technisierte Industriearchitektur können – je nachBetrachter – als ästhetisch (oder eben nicht) empfunden werden. Solche Objekte werdenauch unter Denkmalschutz gestellt.d) Zur Stellungnahme NGO HuMuSz.docIn dieser Einwendung wird die Blickbeziehung zu touristisch bedeutsamen Orten in St.Gotthard problematisiert, etwa zum Bahnhof (über den Touristen anreisen) zubedeutenden historischen Gebäudekomplexen, Hotel- und Wellnessanlagen.Insbesondere der Thermentourismus würde gefährdet.Im Fachgutachten wird keineswegs verkannt, dass einzelne Gebäudeteile und dieKamine „ nicht der Landschaft angepasst“ werden können. DurchSichtschutzmaßnahmen (Dämme, Sichtschutzpflanzungen) kann jedoch eine„weichere“ Einbindung der Gesamtanlage in die Tallandschaft erzielt werden.Zum Kritikpunkt „Blickbeziehungen vom Bahnhofsbereich Szentgotthárd“ : Richtig ist,dass vom Bahnhofsbereich die ca. 1 - 1,5 km entfernte geplante Anlage sichtbar seinwird, dies gilt aber auch für die bereits bestehenden Anlagen der Lenzing Fibres.- 289 -


Für den weit sensibleren Bereich der Therme Szentgotthárd (in ca. 2,0 km Entfernung)wurde eine Visualisierung des geplanten Projektes vorgenommen (vgl. Sichtachse 4).Vom Thermenparkplatz aus ist – wie die Visualisierung zeigt – bereits eine Störung desSichtfeldes gegeben, dies einerseits durch eine starke Vorbelastung (Anlagen derLenzing Fibers <strong>GmbH</strong>), andererseits durch das Thermenumfeld (Lichtmasten, Trafosetc.). Aufgrund der teilweise vorliegenden Sichtverschattung durch das Uferbegleitgrünund die Auvegetation der Lafnitz und Raab wird die Sichtfeldstörung durch dasVorhaben allerdings gemildert.Der Einwand, die „ ästhetische Umweltverschmutzung“ würde zur Beeinträchtigung derBarockkirche führen, ist nicht gerechtfertigt. Vom Kirchenvorplatz aus ist keineSichtfeldstörung durch das gegenständliche Vorhaben gegeben.11.3.4 Zu Stellungnahmen hinsichtlich Auswirkungen auf landschaftsgebundene Erholunga) Zur Stellungnahme NGO PRONAS.docVorgebracht wird, dass das Vorhaben eine zerstörerische Wirkung auf die touristischenPerspektiven der Region habe: „Szentgotthárd und Mogersdorf beabsichtigen inZukunft eine engere Zusammenarbeit – insbesondere im Bereich Tourismus. In jüngsterVergangenheit wurde zum Beispiel der sogenannte Mogersdorfer Freundschaftsweg bisSzentgotthárd verlängert. Das geplante Vorhaben würde mehrere ähnliche Projektegefährden.Im Mittelpunkt der von der Stadt Szentgotthárd und den Kleinregionen SzentgotthárdSzentgotthárd. Neben dem Thermalbad wurde mit dem Bau eines Viersternhotelsbegonnen. Es ist die Errichtung von weiteren Hotels, einem Campingplatz, weiterenApartmenthäusern, Pensionen, einem Sportzentrum mit einem Sportplatz mitKunstrasen, Restaurants zu erwarten, deren Betriebsstart und profitable Tätigkeit dieMüllverbrennungsanlage beeinträchtigen würde. Langfirstig plant Szentgotthárd denreligiösen Tourismus aufleben zu lassen, dem auch die international berühmteBarockkirche und das ehemalige Stift als Grundlage dienen würden. Man hat vor, dasStift zu einem Schlosshotel umzubauen. Die Müllverbrennungsanlage würde auchdiesen Plan zunichte machen.–]—¨‹ŠCŽ?¢ ŸMŸQ’(“’œ—¨ŽC¨“©¨¤¡¨¡]ŠC‹œ—%’¤Š?ª"’(—lª"¡¨–Š œŽ?ª"œŽ «(‘’(—M¬¥—hªn­®%«(¨¤”%–]—ŸQ’(—Ž?ª"’(‘hª‹¨=Ž¯]‘’¤ŠC“a”•=‹Szentgotthárd plant ein neues Stadtzentrum an Stelle der alten Sensenfabrik, welchesich noch näher beim Businesspark befindet, als das jetzige Stadtzentrum.Szentgotthárd plant im Bereich Tourismus, eine auch für internationale Wettbewerbegeignete Wildwasser-Raftingbahn auf der Raab und der Lafnitz auszubauen. Die Näheder Müllverbrennungsanlage gefährdet auch diesen Plan.Auf dem in unmittelbarer Nähe der Grenze errichteten Radweg und auf den Dämmender Talsohle boomt der Freizeit- und Massensport. Immer mehr Leute spazieren,joggen, laufen und fahren Rad in diesen Gebieten, welche sich lediglich einige hundertMeter von der geplanten <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage befinden.Der Hársas-See (Hársas-tó) und seine Umgebung in Máriaújfalu ist ein beliebtesNaherholungsgebiet der Szentgotthárder Bevölkerung. Der vor kurzem errichteteLehrpfad präsentiert die Besonderheiten der Region, unter anderem Lebewesen mitbesonderem Schutzstatus. Es ist zu befürchten, dass diese einzigartigen Naturschätzedurch den Betrieb des Krafwerkes in 10-20 Jahren nur mehr an den Informationstafeln- 290 -


zu finden sein werden.In der Europäischen Union wird dort, wo früher der Eiserne Vorhang war, dieErrichtung einer Grünzone in unberührter Natur geplant. Die Müllverbrennungsanlageist ausgerechnet an dem Standort vorgesehen, wo die Europäische Union den Schutzder Umwelt und der Naturschätze erhöhen will (Biotourismus).“In der fachlichen Auseinandersetzung wurde dem Aspekt sensibler touristischerStandorte besondere Bedeutung beigemessen: Das Thermalbad Szentgotthárd wurde –da es als touristischer Leitbetrieb der Region einen „Bereich mit hohem öffentlichenInteresse“ darstellt (abgesehen davon, dass diese Therme erst nach denIndustrieansiedlungen errichtet wurde) – für eine 3-D Visualisierung ausgewählt(vergleiche Fachgutachten, Kapitel 3.2.3 Anlagenvisualisierung, Sichtanalyse Nr. 4).Vom Thermenparkplatz aus ist – wie die Visualisierung zeigt – eine Störung desSichtfeldes gegeben, dies einerseits durch eine starke Vorbelastung (Anlagen derLenzing Fibers <strong>GmbH</strong>), andererseits durch das Thermenumfeld (Lichtmasten, Trafosetc.). Aufgrund der teilweise vorliegenden Sichtverschattung durch das Uferbegleitgrünund die Auvegetation der Lafnitz und Raab wird die Sichtfeldstörung allerdingsgemildert.Das Umfeld der Barockkirche (Kirchenplatz) wird nicht beeinträchtigt. Das grenznaheFuß- und Radwegenetz gibt die Blickbeziehung auf das gegenständliche Vorhaben frei(vergleiche Fachgutachten, Kapitel 3.2.2, Einsehbarkeit). Durch verbesserteSichtschutzmaßnahmen im unmittelbaren Anlagenbereich (Dämme,Sichtschutzpflanzungen) ist für die freiraumbezogenen Erholungsaktivitäten(Radfahren, Wandern, Reiten, Kanufahren) mit mäßig nachteiligen Auswirkungen zurechnen.Das EU-Projekt „Grüne Grenze“ stellt mit dem Waldstreifen nördlich der Flutmuldebereits jetzt einen wichtigen Sichtschutz (Sichtverschattung nach Nordosten) dar.Dieser könnte im südlichen Grenzverlauf (Richtung Szentgotthárd und Südrand desBusinessparks) noch verdichtet werden.11.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung11.4.1 Zur Stellungnahme der Bgld. Umweltanwaltschaft vom 27.8.2008Nachfolgend werden die gutachterliche Stellungnahme behandelt die im Schreiben desBurgenländischen Umweltanwaltes vom 27.08.2008 angesprochenen Punkte behandelt, welcheden Fachbereich „Landschaft und Erholung“ betreffen.Die Landesumweltanwaltschaft Burgenland bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom August2008 im Wesentlichen auf die im Februar 2008 durch sie getätigten Aussagen und die dazuerfolgte „ fachliche Auseinandersetzung“ in den jeweiligen Fachgutachten. Im konkreten Fallwird Bezug auf das sektorale Fachgutachten „ Landschaft und Erholung“ vom 30.06.2008genommen.Im Folgenden werden – geordnet nach Themenbereichen - die relevanten Textpassagen aus derStellungnahme des Burgenländischen Umweltanwaltes wiedergegeben und sodann dazuStellung genommen.- 291 -


a) Bewertung der AuswirkungenDer Umweltanwalt begrüßt die im Fachgutachten vorgelegte 3-D-Anlagenvisualisierung,vermisst jedoch „eine nachvollziehbare Bewertung des Ausmaßes derBeeinträchtigungen in Form einer tabellarischen Darstellung, die vergleichbar mit denIst-Zustand-Beschreibungen basierend auf Indikatoren, Beschreibungen sowiezusammenfassenden Einstufungen erstellt wird.Neben der verbalen Beurteilung wird eine zusammenfassende Bewertung des Ausmaßesder Beeinträchtigungen für die verschiedenen Landschaftsräume, die sich imWirkungsbereich der geplanten Anlage befinden, gefordert.“Dazu ist zunächst aus fachgutachterlicher Sicht anzumerken: Grundlage zur Einstufung desAusmaßes der Beeinträchtigungen ist das durch die UVP-Behörde im Prüfbuch vorgegebeneallgemeine Bewertungsschema zur formalisierten Bewertung (Tabelle 1). Dieses für alleSchutzgüter gültige Bewertungsschema erlaubt in weiterer Folge einen Vergleich bzw. dieAbschätzung von Wechselwirkungen der Schutzgüter.Die Bewertung des Ausmaßes der Beeinträchtigungen für das Schutzgut „Landschaft“ imGutachten Landschaft und Erholung erfolgte – unter Berücksichtigung der vorgeschriebenenAuflagen (Wirkung der Ausgleichsmaßnahmen) – anhand der nachfolgend angeführtenEinstufung (Tabelle 2); wobei hier jedoch auf das generelle Fehlen von verbindlichen undanerkannten Grenzwerten bzw. Richtlinien (analog beispielsweise zur Lärmbewertung) bei derEingriffsbewertung zu verweisen ist.Die Bewertung der Auswirkungen kann daher in vielen Fällen nur verbal argumentativ undqualitativ auf Basis der fachlichen Erfahrung durch den Gutachter erfolgen. Wesentlich ist hierdie gutachterliche Bewertung der gesamtheitlichen Wirkung eines Vorhabens auf denCharakter der Landschaft.Dies entspricht auch der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. z.B. VwGH19.12.2005, 2002/10/0229) der u.a. die Auffassung vertritt „ … dass es erst eine aufhinreichenden Ermittlungsergebnissen – insbesondere auf sachverständiger Basis –beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenenErscheinungen der Landschaft erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden,die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrtwerden müssten… “Die Kriterien und Indikatoren zur Analyse der Landschaft orientieren sich im konkreten Fallprimär am Burgenländischen Naturschutzgesetz (Vielfalt, Charakter, Naturbelassenheit,Erlebbarkeit). Die Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Landschaft werden – aufgrunddes konkreten Projekttypus (standortbezogenes Projekt) – primär über die Sichtbarkeit und dieoptische Wirkung beschrieben und in Anlehnung an die ökologische Risikoanalyse bewertet.„ Weiche“ Faktoren im Landschaftsempfinden wie Lärm oder Geruch stehen aufgrund ihrervergleichsweise geringen Auswirkungen (vgl. Gutachten Umweltmedizin) beimgegenständlichen Vorhaben nicht an zentraler Stelle.Weitere Kennwerte der Eingriffsbewertung für das Schutzgut Landschaft wie z.B. keinemaßgeblichen Veränderungen der Topographie, keine Beanspruchung oder Verlust voncharakteristischen Landschaftselementen sowie keine Schaffung von Zerschneidungs- undAbgrenzungseffekten (Standortraum: bestehender Industrie- und Gewerbepark, keine direkteBeanspruchung von Strukturelementen etc.) waren schlussendlich ausschlaggebend für dievorliegende gutachterliche Einstufung der Auswirkungen (vgl. Tabelle 3).Beim gegenständlichen Vorhaben sind (vor allem aufgrund des spezifischen Standortraumesund der dort bereits bestehenden Industrieanlagen des Businesspark) keine der Stufe 5(untragbar hohe / unbeherrschbare) zuzuordnenden Auswirkungen abzuleiten.- 292 -


Die zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen im Gutachten Landschaft und Erholung(Kap. 2.3.5, S. 32) sowie die teilraumbezogene Konkretisierung erfolgte über die in der Tabelle3 dargestellte Differenzierung über Kriterien und Indikatoren:Tabelle 1: Allgemeines Bewertungsschema zur formalisierten Bewertung gem. PrüfbuchSkalaGrundsätze der Einstufung1 Keine / vernachlässigbare Auswirkung: Negative Auswirkungen im betreffenden Fachbereichexistieren nicht oder sind vernachlässigbar gering. Auch unter Berücksichtigung von absehbarmöglichen Kumulationseffekten ändert sich der Zustand bzw. die Qualität des Schutzguts nichtmessbar bzw. feststellbar.2 Geringe nachteilige Auswirkung: Auf Grund der Dauer und Intensität der Einwirkung und/oder desAusmaßes der von den Einwirkungen betroffenen Fläche sind nachteilige Auswirkungen auf dasSchutzgut zeitlich und räumlich eng begrenzt und führen nicht dazu, dass sich der Zustand desSchutzgutes auf Dauer signifikant verschlechtert.3 Mäßige nachteilige Auswirkung: Es tritt eine messbare (signifikante) Veränderung des bestehendenBelastungsniveaus oder Zustandes eines Schutzgutes ein, die jedoch keinesfalls zuGrenzwertüberschreitungen oder erheblichen Veränderungen der Qualität eines Schutzgutes führt.In diese Kategorie sind unter Berücksichtigung absehbarer Kumulationseffekte auch geringfügige(für sich betrachtet nicht signifikante oder messbare) Belastungserhöhungen einzustufen, wennbereits Grenzwertüberschreitungen vorliegen.4 Hohe, jedoch noch vertretbare Auswirkung: Es treten erhebliche Erhöhungen des bestehendenBelastungsniveaus oder erhebliche negative Veränderungen eines Schutzgutes ein, wobei jedochBelastbarkeitsgrenzen nicht überschritten werden. In diese Kategorie sind auch für sich betrachtetnoch nicht relevante Belastungserhöhungen einzustufen, wenn bereits Grenzwertüberschreitungenvorliegen und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Ausmaß derGrenzwertüberschreitung bei Berücksichtigung absehbarer Kumulationseffekte messbar(signifikant) erhöht wird.5 Untragbar hohe / unbeherrschbare nachteilige Auswirkung: Es treten durch die Realisierung desVorhabens erhebliche Erhöhungen des bestehenden Belastungsniveaus oder erhebliche negativeVeränderungen eines Schutzgutes ein, die zu einer nicht mehr tragbaren und nicht kompensierbarenÜberschreitung von Belastbarkeitsgrenzen führen.PPositive Auswirkung- 293 -


Tabelle 2: Schlüsseltabelle zur Bewertung der verbleibenden Auswirkungen im Gutachten Landschaft undErholungKriterien / IndikatorenSkala / Einstufungder Auswirkungenlt. Prüfbuch1keine /vernachlässigbare2geringe nachteilige3mäßige nachteiligeSichtbarkeit / Einsehbarkeit im LandschaftsraumOptische Wirkung / Störung von SichtbeziehungenKeine Sichtbarkeit gegeben (Gebäude und Abgasfahne)°Keine Störung von Sichtbeziehungen gegeben°Partielle Sichtbarkeiten (z.B. nur Abgasfahne oder°Kaminspitzen)Weitgehende Sichtverschattungen bzw. lokal°begrenzte EinsehbarkeitGeringe optische Wirksamkeit / Dominanz°Geringe Störung von Sichtbeziehungen von°bedeutenden Aussichtspunkten oderSiedlungsräumenGute Einsehbarkeit; nur teilweise Sichtschatten°vorhandenMäßiges Ausmaß an visuell beeinflusster°TeilraumflächeEingeschränkte Fernwirkung°Optische Dominanz im Blickfeld vorhanden°° Mäßige Störung von Sichtbeziehungen vonbedeutenden Aussichtspunkten oderSiedlungsräumenErholungswert /Landschaftsempfinden /Beanspruchung vonLandschaftselementenKeine Auswirkungen auf den°ErholungswertKein Hinzufügen naturferner°Elemente° Keine Beanspruchung vonLandschaftselementen° Geringe Auswirkungen aufden Erholungswert° Keine Verstärkung derNaturferne durch dasVorhaben° Geringe BeanspruchungLandschaftselementen° Mäßige Auswirkungen aufden Erholungswert° Bestehende naturferneElemente bzw. Vorbelastung° Mäßige Verstärkung derNaturferne durch dasVorhaben° Mäßige Beanspruchung vonLandschaftselementen4hohe, jedoch nochvertretbare5untragbar hohe /unbeherrschbareGroßflächige Anlagensichtbarkeit gegeben°Hohes Ausmaß an visuell beeinflusster Teilraumfläche°Hohe Fernwirkung °Starke optische Dominanz des Eingriffes°° Starke Störung von Sichtbeziehungen von bedeutendenAussichtspunkten oder Siedlungsräumen° Starke Horizontbildung° Uneingeschränkte Sichtbarkeiten auf das gesamteVorhaben gegeben (isolierter Anlagenstandort; keineAbschirmeffekte durch Topographie bzw. Vegetation)Untragbare dominante optische Wirkung des Vorhabens°Keine Einbindung des Vorhabens in den°LandschaftsraumUntragbare künstliche Horizontbildung°Massive Störung der Blickbeziehung von/zu°hochrangigen Aussichtspunkten (Schlösser,° Starke Auswirkungen aufden Erholungswert derLandschaft° Randliche Beanspruchungvon Erholungseinrichtungen° Hohe Verstärkung derNaturferne durch dasVorhaben; jedochbestehende Vorbelastung° Starke Beanspruchung vonLandschaftselementenUnmittelbare Beanspruchung°von hochrangigenErholungseinrichtungen° Stark negative Veränderung desErholungswertes derLandschaft° Hinzufügen massiv naturfernerElemente in noch unberührtenLandschaftsräumen° Untragbare Beanspruchung von- 294 -


Tabelle 3: Zusammenfassende BewertungPanoramapunkte etc.) sowie von/zu Punktenöffentlichen Interesses im unmittelbaren Nahbereichhochwertigen, denLandschaftscharakterprägenden LandschaftselementenSkala / Einstufungder Auswirkungenlt. Prüfbuch1keine /vernachlässigbare2geringe nachteilige3mäßige nachteilige4hohe, jedoch nochvertretbare5untragbar hohe /unbeherrschbareZusammenfassende Bewertung (Teilraumbezogen)Differenzierung über Kriterien und IndikatorenBetrifft Landschaftsräume im Sichtschatten zum Vorhaben (in unterschiedlichem Ausmaß inallen Teilräumen gegeben, z.B. hinter Riedelrücken etc.)Auswirkungen jedoch vernachlässigbar°Betrifft Landschaftsräume mit lediglich punktuellen Sichtbarkeiten zum Vorhaben (inunterschiedlichem Ausmaß in den Teilräumen 3 und 4 (Riedelländer) sowie 5 (Örseg) gegebenPunktuelle Sichtbarkeiten; jedoch weitgehend Sichtverschattungen°Geringe Störung von Sichtbeziehungen und Raummustern°Hauptsächlich betroffene Landschaftsräume: Teilraum 1 (Sohlental Austufe), Teilraum3 (Riedelland Schlößlberg), Teilraum 4 (Riedelland Heiligenkreuz)Optische Dominanz des Vorhabens mit guter Einsehbarkeit; teilweise größere°Sichtschatten vorhandenMäßige Störung von Sichtbeziehungen von Siedlungsräumen und Punkten mit°öffentlichem Interesse; exemplarisch:- Östlicher Ortsrand Mogersdorf- Therme Szentgotthard° In der Bauphase: Temporäre Beanspruchung der Fuß- und Radwegeverbindungen(R1 Jubiläumsradweg) am unmittelbaren Anlagenstandort (Teilraum 2)Hauptsächlich betroffene Landschaftsräume: Teilraum 2 (Sohlental ausgeräumt) sowieOrtschaftsteile von Heiligenkreuz und Deutsch Minihof bzw. Talraum der Lafnitz /FlutmuldeGroßflächige Sichtbarkeiten und hohe Fernwirkung gegeben°Starke optische Dominanz der Zwillingskamine und der Wirbelschichtanlage°Starke Störung von Sichtbeziehungen von Siedlungsräumen und Punkten mit°öffentlichem Interesse; exemplarisch:- Ortsrand Heiligenkreuz- Ortsrand Deutsch Minihof- Kirche Heiligenkreuz° Hohe Verstärkung der Naturferne durch das Vorhaben, jedoch bestehendeVorbelastung durch Anlagen des Industrie- und Gewerbeparkskeineb) AbgasfahneDer Umweltanwalt anerkennt die vom Fachgutachter vorgenommene Visualisierung,bemängelt aber die fehlende Bewertung der Sichtbarkeit, vor allem auch das Fehleneiner „Schlussfolgerung zur Bewertung der Sichtbarkeit der Abgasfahne“ . Dies sei aberunerlässlich, weil zu befürchten sei, dass Touristen und Bewohner infolge diesesnegativen Eindruckes „in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt“ würden.- 295 -


Dem ist aus fachlicher Sicht entgegenzuhalten, dass die Sichtbarkeiten und optischenWirkungen der zu erwartenden – und in den erstellten Fotomontagen visualisierten –Abgasfahne im Gutachten „ Landschaft und Erholung“ behandelt werden (Kapitel 3.3,Bewertung der Auswirkungen, S. 21 ff.) und in die Schlussfolgerung zurGesamtbewertung eingeflossen sind.Die seitens der Umweltanwaltschaft angesprochene „ negative psychologische Wirkungder Abgasfahne“ auf Touristen und ansässige Bewohner ist stark vom individuellenEmpfinden bzw. der subjektiven Wahrnehmung abhängig, nicht quantifizierbar undlässt keine Rückschlüsse auf die Allgemeinheit zu (siehe dazu auch die Aussagen aufSeite 5 in der ergänzenden umweltmedizinischen Stellungnahme).Die Nachfrage der Umweltanwaltschaft zur Quelle einer zitierten Studie wurdeaufgeklärt.c) Auswirkungen auf den Erholungswert der LandschaftDer Umweltanwalt bemängelt „dass die Sozioökonomie der optischen Auswirkungennicht Gegenstand des Verfahrens ist“ obwohl diese für eine integrative Gesamtschau –insbesondere im „Zusammenhang mit Freizeit- und Erholungsnutzungen, dem Tourismusund dem Wohlbefinden der ansässigen Bevölkerung und somit in einem unmittelbarenZusammenhang mit sozioökonomischen Aspekten.“ – essentiell sei zudem würden auch„ weitere Faktoren, wie Geruch oder Lärm“ übergangen.Aus fachlicher Sicht ist zunächst anzumerken, dass sozioökonomische Aspekte nichtBeurteilungsgegenstand des Gutachtens Landschaft und Erholung sind. Dieangesprochene Freizeit- und Erholungsnutzung und der Tourismus sind im Gutachten„ Landschaft und Erholung“ mit dem Indikator: „Erholungswert der Landschaft“ (Kap.2.4 Seite 8 bzw. Kap. 3.2.4 Seite 34) berücksichtigt und sind zum Teil auch in anderenFachgutachten behandelt worden (z.B. Umweltmedizin).Die weiteren Aspekte wie Geruch und Lärm wurden in der sektoralen Bewertungfachlich berücksichtigt; stehen jedoch – im Gegensatz zur Sichtbarkeit der Anlage –aufgrund ihrer vergleichsweise unbedeutenden Auswirkungen (vgl. GutachtenUmweltmedizin) beim gegenständlichen Vorhaben nicht an zentraler Stelle.d) Zusammenfassende Bewertung der AuswirkungenDer Umweltanwalt resümiert in seiner Bewertungskritik seine gesamten Einwände: „Indem Kapitel „ Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft“ sowie dem Kapitel„ Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen“ (beide S. 32) des GutachtensLandschaft und Erholung (Juni 2008) werden der psychologische Aspekt und einetemporäre Beeinträchtigung des Landschaftsempfindendes durch Lärm bzw. Geruchangesprochen. Aber diese werden weder ausreichend argumentativ verfolgt noch in derBewertung berücksichtigt. Eine Interpretation des Vorhabens, die über die primärästhetische Komponente des Schutzgutes hinausgeht und auch die oben genanntenAspekte berücksichtigt, wird entsprechend des UVP-G 2000 (vgl. „ UVE – Leitfaden“UBA 2002, S. 69) gefordert.Die von der Landesumweltanwaltschaft im Februar 2008 getätigte Annahme, dass dieAbgasfahne einen negativen Einfluss auf das Landschaftsbild und den Erholungswertder Landschaft hat, und dass verhältnismäßig größere Räume betroffen sind, als durchdie Anlage selbst, wird im Gutachten Landschaft und Erholung (Juni 2008) bestätigt.Ob die Beeinträchtigung bei hochsensiblen Bereichen im Sinne der Erholungsnutzung(Austufe der Lafnitz, Riedelland Schlößlberg Heiligenkreu±.² ³C´ µ ·ņ¹hņĆº»(¼½%¾%»(¼ ¿À]³undals „ gering bis mäßig“ (Gutachten S. 32) eingestuft werden kann, wird jedochhinterfragt, zumal auch keine nachvollziehbaren Bewertungsrichtlinien der Beurteilung- 296 -


zu Grunde liegen.Es wird somit gefordert, eine nachvollziehbare Bewertung hinsichtlich derBeeinträchtigung der Erholungsnutzung durch das geplante Vorhaben zu erstellen.Die Schlussfolgerung im Kapitel „ 3.2.5 Zusammenfassende Bewertung“ (GutachtenLandschaft und Erholung Juni 2008, S. 32): „ aufgrund der Störung vonBlickbeziehungen (v.a. von der Kirche Heiligenkreuz und Deutsch Minihof) werdenerheblich negative Veränderungen für das Schutzgut Landschaft erwartet, jedoch keineBelastbarkeitsgrenzen überschritten … .“ , erscheint nicht gänzlich schlüssig.Insbesondere die Aussage, dass „ … keine Belastbarkeitsgrenzen überschritten“werden, ist nicht nachvollziehbar argumentiert, da an dieser Stelle der Terminus„ Belastbarkeitsgrenze“ erstmals verwendet und weder hier noch an anderer Stelleausreichend erläutert wird. Es muss klargestellt werden, worauf sich diese beziehenund wie die Grenzen quantifiziert werden können. Entsprechend dem UVE-Leitfaden,sind „ zur Analyse des Landschaftsbildes Kriterien und Indikatoren als bewertbareEinzelaspekte für die raumbezogenen Ziele heranzuziehen. Das Bewertungsverfahrenist eindeutig nachvollziehbar darzustellen. Dazu ist nicht nur die Methodik deutlich zubeschreiben, sondern es ist für die Kriterien bzw. Indikatoren, die zur Bewertungherangezogen werden, eine Begründung der Auswahl hinsichtlich des Aussagewerts fürdie betreffende Fragestellung anzugeben“ (UBA, 2002, S. 69). Dieser methodischeZugang wurde zur Beurteilung des IST-Zustandes (Kapitel 2.4, Gutachten Landschaftund Erholung Juni 2008) weitgehend und nachvollziehbar verfolgt. Aber wie in diesemAbsatz bereits erwähnt, für die eigentliche Bewertung (Kapitel 3, Gutachten Landschaftund Erholung, Juni 2008) ist die Nachvollziehbarkeit nicht gänzlich gegeben und wirdnachgefordert.In der zusammenfassenden Bewertung der Auswirkungen (Gutachten Landschaft undErholung, Juni 2008) wird ausgeführt, dass für die Sichtachsen Mogersdorf undTherme Szentgotthárd mäßig nachteilige Auswirkungen, die zu keinen erheblichenVeränderungen der Qualität des Schutzgutes führen, erwartet werden. Es fehlt eineArgumentation, warum nur diese beiden Sichtachsen berücksichtigt werden. DieseVorgangsweise erscheint nicht nachvollziehbar, vor allem auf Grund der Aussagen aufS. 25 u. 26, wonach von den Sichtachsen Heiligenkreuz aus eine „ sehr guteEinsehbarkeit und Dominanz“ der Anlage attestiert wird und diese „ sehr stark inErscheinung treten und eine hohe Sichtfeldstörung bewirken“ . Unter Einbeziehung derVorbelastungen durch den bereits bebauten Businesspark kann vielmehr von einer sehrstörenden Wirkung der geplanten Anlage auf das Landschaftsbild (Kumulationseffekt)ausgegangen werden.Es wird gefordert einerseits Begründungen für gewählte Sichtachsen zu tätigen undandererseits die Bewertungen bezüglich der Sichtbarkeit und Dominanz des geplantenVorhabens nachvollziehbar darzustellen“ .Aus fachlicher Sicht kann diese Kritik nicht geteilt werden: Zunächst sollen die von derBgld. Umweltanwaltschaft zitierten Aussagen auf Seite 69 des UVE-Leitfadens 2002des <strong>Umweltbundesamt</strong>es auszugsweise wiedergegeben werden.Unter Landschaftsästhetik sollte die Wahrnehmung der Landschaft in einemumfassenden Sinne verstanden werden. Das visuell wahrnehmbare Landschaftsbildsteht zwar an zentraler Stelle, trotzdem sollten weitere Wahrnehmungsebenen (auditiv,olfaktorisch, ...) entsprechend dem konkreten Landschaftsraum und dem Vorhabenstypberücksichtigt werden.Da für die aktuelle Ausprägung einer Landschaft neben der ästhetischen vor allem derökologischen Komponente (im Sinne von Naturhaushalt) sowie der menschlichen- 297 -


Nutzung entscheidende Bedeutung zukommt, hat sich der Projektwerber mit diesenebenfalls auseinander zu setzen. …Die Landnutzung, die nicht nur die Produktion von Gütern, sondern auch dieRegenerationsfunktion für den Menschen und seine Umwelt umfasst, und dasRaumgefüge als Interaktion verschiedenster Nutzungsformen in einem bestimmtenRaum sind als weitere Komponenten des Schutzguts Landschaft darzustellen.Genau diesen Aussagen entsprechend, wurden im Gutachten „ Landschaft undErholung“ primär die ästhetischen Komponenten beurteilt, aber darüber hinausgehendauch Aspekte wie Lärm und Geruch fachlich berücksichtigt. Diese stehen jedoch – imGegensatz zur Sichtbarkeit der Anlage – bzw. aufgrund ihrer vergleichsweiseunbedeutenden Auswirkungen (vgl. Gutachten Umweltmedizin) beim gegenständlichenVorhaben nicht an zentraler Stelle. Der psychologische Aspekt ist eine stark subjektivgeprägte, emotionale Komponente des Landschaftsempfindens und kann nur als„weicher Faktor“ in die gutachterliche Bewertung einfließen (vgl. ergänzendeumweltmedizinische Stellungnahme, Seite 5).Die Bewertung der Auswirkungen folgte der Methode der ökologischen Risikoanalyse,bei der die Auswirkungsintensität aus der Eingriffsempfindlichkeit („Sensibilität“ )eines Schutzguts und der Eingriffserheblichkeit bestimmt wird. In die Bestimmung derEingriffsempfindlichkeit wurden die im UVE-Leitfaden genannten, für die Ausprägungeiner Landschaft maßgeblichen Aspekte des Naturhaushaltes (ökologische Wertigkeit)und der Landnutzung einbezogen.Zum Bewertungsvorgang selbst ist auszuführen, dass zur Beurteilung des SchutzgutesLandschaft Bewertungsmaßstäbe und „ Messgrößen“ (z.B. wie in Form von„Grenzwerten“ beim Lärm)– auch aufgrund der Vielzahl möglicher (individueller)Werthaltungen – nicht zielführend sind bzw. nur „Scheingenauigkeiten“ vortäuschenwürden. Hier übernimmt der Gutachter durch seine Erfahrung im Umgang mitLandschaften stellvertretend die emotionale Komponente des potentiellenLandschaftsbildbetrachters und bewertet sowohl die Qualität der Landschaft als auchdas Ausmaß der Auswirkungen auf fachlicher Ebene durch qualitative Bewertungenund Beschreibungen.Zur Schlussfolgerung in der zusammenfassenden Bewertung sei angemerkt, dass derTerminus „ Belastbarkeitsgrenzen“ als formalisierte Bewertung aus dem Prüfbuchübernommen wurde. Von einer Quantifizierung, bzw. von „ Grenzen“ wurde aufgrundder Komplexität des Begriffs „ Landschaft“ jedoch bewusst Abstand genommen (esexistieren dazu auch weder Normen noch gesetzliche Grenzwerte).Die Kriterien und Indikatoren zur qualitativen Beschreibung der Landschaft orientierensich im konkreten Fall daher primär am Burgenländischen Naturschutzgesetz (Vielfalt,Charakter, Naturbelassenheit, Erlebbarkeit). Die Auswirkungen durch das Vorhaben aufdie Landschaft werden aufgrund des spezifischen Projekttypus (standortgebundeneAnlage – kein Linienvorhaben!) primär über die Beurteilungskriterien „Sichtbarkeit“ ,„optische Wirkung“ sowie „Erholungswert“ beschrieben und bewertet.Diesbezüglich sei auch auf die Schlüsseltabelle zur Bewertung der bei Umsetzung derin den Auflagen vorgeschriebenen Maßnahmen verbleibenden Auswirkungen in dervorliegenden Stellungnahme (0) verwiesen.Die in der zusammenfassenden Bewertung angeführten Sichtachsen und Fotomontagenwurden exemplarisch genannt; Berücksichtigung finden selbstverständlich alleangeführten Anlagenvisualisierungen. Eine Begründung für die gewählten Sichtachsenergibt sich aus den potentiell visuell beeinträchtigten Gebieten (vgl.Sichtbarkeitsanalyse) und ist gekennzeichnet durch besonders wichtigeBlickbeziehungen bzw. sollen jedenfalls – stellvertretend für die Allgemeinheit –- 298 -


Punkte mit hohem „öffentlichen Interesse“ (z.B. Plätze mit öffentlichen Einrichtungen,mit hoher Besucherfrequenz, Museen, Kirchen, Schlösser etc.) berücksichtigt werden.e) Zusätzliche verpflichtende Maßnahmen zur LandschaftsstrukturierungDer Burgenländische Umweltanwalt erhebt wiederholt die Forderung nach Maßnahmenzu großräumiger Landschaftsstrukturierung.Damit würden – wie schon oben aufgezeigt – die Grenzen einer Projekt-UVPüberschritten und in den Kompetenzbereich hoheitlicher Planungsträger eingegriffen.Die diesbezüglichen Maßnahmenforderungen sind daher überschießend.f) DammschüttungenDer Umweltanwalt befürwortet die vom Fachgutachter vorgeschlageneDammschüttung, vermisst aber eine Darstellung „ wie die Gutachter dieDimensionierung der Dämme festgelegt/errechnet haben. Insbesondere gegen Nordenerscheint die Dammschüttung bzw. dessen Bepflanzung noch eine größereNotwendigkeit zu sein, da hier auf der Sichtachse Heiligenkreuz eine guteEinsehbarkeit des geplanten Baukörpers vorliegen wird. Eine weitere„ Sichtbarkeitsanalyse zur Veranschaulichung der Effekte (zumindest für dieBrennstoffannahme) der vorgeschlagenen Maßnahmen“ wird gefordert.“Vom Fachgutachter wurde dazu dargelegt, dass sich die Ausführung bzw.Dimensionierung der Sichtschutzdämme aus zwingenden Vorgaben zur Standsicherheit,den notwendigen Abständen zu Infrastrukturen (Dämme der Flutmulde, Tiefendrainage,Schleppgleis etc.) sowie dem zur Verfügung stehenden Überschussmaterial desAushubes bzw. des Humusabtrages ergibt.Zur Forderung nach „weiteren Sichtbarkeitsanalysen zur Veranschaulichung der Effekteder vorgeschlagenen Maßnahmen“ wird auf die 3-D-Fotomontagen im Gutachten„ Landschaft und Erholung“ verwiesen, die eine bessere Aussagekraft im Vergleich zugroßflächigen Sichtbarkeitsanalysen aufweisen und die zu erwartenden Effekte plakativverdeutlichen.g) Einzel- und KumulationswirkungHier fordert der Umweltanwalt erneut, den „Kumulationseffekt nachvollziehbarmitzubewerten sowohl hinsichtlich des Landschaftsbildes und als auch unterBerücksichtigung der psychologischen Wirkung (Industrie-Skyline statt Einzelbetrieb).“Dazu ist aus fachgutachterlicher Sicht anzumerken: Die Empfindlichkeit gegenüberEingriffen ist im Allgemeinen bei Landschaften oder Landschaftsteilen geringer, dieschon durch bauliche oder technische Anlagen auf Dauer vorbelastet sind 7 . Dasgegenständliche Vorhaben liegt in einem überregional bedeutsamen Industrie- undGewerbegebiet, dessen Standort vor Festlegung von Naturparks und Schutzgebieten alsbilaterales Projekt mit Ungarn entwickelt wurde. Im Sinne einer abgestimmten LandesundGemeindeplanung (öffentliches Interesse!) erscheint es durchaus nachvollziehbar,diesen Standort durch Anlagenkonzentrationen effizienter zu nutzen um nicht in neue,noch landschaftlich ungestörte Gebiete vorzudringen, zumal Synergien im BereichUmwelttechnik am bestehenden Standort (z.B. Großkläranlage etc.) effizient genutztwerden können und ideale Voraussetzungen aus energiewirtschaftlicher Sicht vorliegen(vgl. Gutachten „Energiewirtschaft und Strahlenschutz“ ).Der Argumentation, dass eine Typuslandschaft (Landschaftscharakter bzw. „diebeherrschende Eigenart einer Landschaft“ ) wie z.B. die bestehende Industrielandschaft7 vgl. GÄLZER in: UVP-Handbuch 2001, Kap. C6.- 299 -


des Business-Parks durch Hinzufügen einer Industrieanlage mit „erheblichen negativenAuswirkungen“ in nicht umweltverträglichem Maße gestört wird – analog einer„Schwellenwertüberschreitung“ – kann nicht gefolgt werden.h) Strategische VorausplanungDer Umweltanwalt fordert „ im Sinne des Vorsorgeprinzips erneut eine strategischeVorausplanung. Mittels dieser sollen unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes sowiederzeit schon geplanter Vorhaben Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden bzw.ausgeglichen werden.“Dazu ist anzumerken, dass die verpflichtende Einbeziehung dritter Projektwerber von„derzeit schon geplanten Vorhaben“ aus rechtlicher Sicht nicht erzwingbar ist unddaher der gegenständlichen Projektwerberin nicht vorgeschrieben werden kann.i) Sichtbeziehungen zu Orten öffentlichen InteressesDer Umweltanwalt vermisst „ Fotomontagen, die der Forderung nach Sichtbeziehungenzu „ Erholungs-Naturraumpunkten“ nachkommen.“ und fordert deren Erstellung.Zugleich anerkennt er die gute visuelle Aufbereitung der vorgelegten 3-D-Modelle.In Auseinandersetzung mit diesem Einwand hat der Fachgutachter die Auswahl seinerFotopunkte und Sichtachsen aus folgenden Aspekten begründet:- der Sensibilitätsanalyse (Landschaftsräume)- dem potentiell visuell beeinträchtigten Gebiet,- der Ausstattung mit naturnahen Erholungsangeboten,- den siedlungsräumlichen Aspekten (Ortsränder), sowie- den kulturellen „ hotspots“ (z.B. Kirchen, Dorfplätze)Damit sollen besonders wichtige Blickbeziehungen bzw. – stellvertretend für dieAllgemeinheit – Punkte „ mit hohem öffentlichen Interesse“ abgedeckt werden.Die vom Umweltanwalt angesprochenen „Erholungs-Naturraumpunkte“ beziehen sich aufdie diesbezüglichen Aussagen in der UVE. Bei den im Gutachten „ Landschaft undErholung“ angeführten Sichtachsen wird dazu auf den Standpunkt der Sichtachse 2(Deutsch Minihof / südöstlicher Ortsrand) verwiesen, der u.a. einen inszenierten Punkt dessog. „Friedensweges“ berücksichtigt.Als weiterer wichtiger „Erlebnispunkt“ hätte sich prinzipiell der Schlösslberg mit demKreuz von Mogersdorf angeboten. Hier konnten bei einem Lokalaugenschein sowie nachInterpretation der Sichtbarkeitsanalysen jedoch keine direkten Sichtbeziehungen zumVorhaben festgestellt werden (Abschattung durch Topographie und Vegetation. Dies trifftauch auf die Kirche in Szentgotthárd zu.j) Sichtbeziehungen zu sensiblen privaten RäumenDer Umweltanwalt bemängelt das Fehlen „nachvollziehbarer Aussagen undBewertungen zu den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf besonders betroffeneSiedlungsräume (Königshof, Deutsch Minihof, … ). Diese werden erneut gefordert.“Der Fachgutachter hat dazu klargestellt, dass die Auswahl der Sichtachsen für dieObjektvisualisierungen bewusst im Hinblick auf Siedlungsräume und „ Orte mitöffentlichem Interesse“ getroffen wurde.Die Definition des „ Landschaftsbildes“ im Burgenländischen Naturschutz- undLandschaftspflegegesetz (§ 23 Abs. 4 Bgld. NG 1990) als „… die mental verarbeiteteSumme aller sinnlichen Empfindungen der realen Landschaftsgestalt von jedem- 300 -


möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft … “ ist sehr allgemeingehalten. Zur Konkretisierung der Beurteilung der Landschafts(bild)qualität und derErholungswirkung wurden Bestandsaufnahmen und Lokalaugenscheine vor Ortdurchgeführt (6.5.2008 sowie 20.5.2008). Charakteristische Elemente wie Relief,Raumtiefe, Raummuster, Sichtbeziehungen, Ausstattung etc. wurden aufgenommen unddie Beurteilungskriterien Vielfalt, Charakter, Naturbelassenheit sowie Erlebbarkeit derLandschaft herangezogen und gutachterlich beurteilt.Insbesonder wurde bei der Auswahl der Sichtbeziehungen auf „repräsentative Standorte“geachtet: z.B. Ortsrand Mogersdorf Ost, Umfahrung und Kirche Heiligenkreuz (decktgroße Randbereiche der Siedlungsgebiete ab), sowie Ortsrand Deutsch Minihof undTherme Szentgotthárd (inkl. Schule).k) Funktionen der SchutzgebieteZu dieser Thematik führt der Umweltanwalt aus: „In der internationalen Literaturwerden Schutzgebiete (z.B. Nationalparke, Naturparke, Biosphärenparke etc) alsFörderer der regionalen Wirtschaft angesehen. Positive Effekte ergeben sich durchArbeitsplatzangebote in Schutzgebietsverwaltungen, Betreuung der Besucher(Führungen), Werbung, Wissenschaftstourismus sowie der Beherbergung und Bewirtungder Touristen und Freizeit- und Erholungssuchenden etc.. So leistet z.B. derSchweizerische Nationalpark einen wesentlichen Beitrag für die regionale Ökonomie:bei 120.000-180.000 Besucher pro Saison wurden ca. 200 Vollarbeitsplätze geschaffen,der Beitrag zum regionalen Bruttoinlandsprodukt beträgt 2,5 - 4,25%. Wesentlich istjedoch die Erkenntnis, dass mit einem Schutzgebiet alleine keine regionale Tourismusbzw.Wirtschaftsförderung betrieben werden kann, vielmehr wird dazu eineSchutzgebietsparkregion benötigt (vgl Küpfer I, Elsasser H 2000: Regionale touristischeWertschöpfungsstudien - Fallbeispiel Nationalparktourismus in der Schweiz. In:Tourismus Journal H. 4/2000: 433-448, Küpfer I, Elsasser H 2001: Tourismus imSchweizerischen Nationalpark - Eine Chance für die Region?. In: Tourism Review. Vol56, No 1/2 / 2001: 48-50, Küpfer I, Schmid A, Elsasser H 2001: Zur wirtschaftlichenBedeutung von Schutzgebieten. In: Vermessung, Photogrammetrie Kulturtechnik H.11/2001, ).Zusätzlich werden im Vergleich zum normalen Tourismus für den Natur- undÖkotourismus wesentliche höhere Zuwachsraten prognostiziert. Die Zuwachsraten desTourismus liegen für Europa bei 2,5-3,5 % pro Jahr (WTO; 1999; WIFO 2000), für denÖkotourismus liegen die Schätzungen zwischen 10 -30 % pro Jahr! (WTO 2002).Somit soll nochmals die Bedeutung der Landschaft und Schutzgebiete für die Region alsEntwicklungsfaktor hervorgehoben und unterstrichen werden. Wesentlich dabei ist auchdie Tatsache, dass die Gesamtregion einen wesentlichen Beitrag dazu leistet, somit auchdie Gebiete, die außerhalb der expliziten Tourismuseignungszonen liegen.“Aus fachgutachterlicher Sicht ist anzuerkennen, dass die angeführten Schutzgebiete –insbesondere die Naturparke –z.B. im Kielwasser des Thermentourismus zweifelsfreieine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben. Sie können, im Sinne einerregionalwirtschaftlichen Diversifizierung, als nötige Ergänzung und Chance(„Spielbein“ ) zu dem durch die Einrichtung eines großflächigen Industrieparksgeschaffenen „Standbein“ der gewerblich/industriellen Arbeitsplätze in der Regiongesehen werden. Ein gegenseitiges Ausschließen industriell-gewerblicher undtouristischer Nutzungen ist jedoch aus gesamtregionaler Sicht (vgl. GutachtenRaumordnung) nicht zielführend bzw. nicht im öffentlichen Interesse.- 301 -


l) Bepflanzungskonzept SichtschutzDer dazu vom Umweltanwalt vorgetragene Einwand lautet:„Die vorgeschlagene Mindesthöhe der Pflanzen ist in der fachlichen Auseinandersetzungschlüssig argumentiert. Es fehlt aber eine Aussage, ab welchem Alter die gepflanztenBäume die Höhe und Dichte der Sichtschutzbepflanzung entsprechend der Fotomontagen(Abbildung 16-20, Gutachten Landschaft und Erholung, Juni 2008) erreicht habenwerden.Ebenfalls wird gefordert zu überprüfen, inwieweit die Dämme (siehe S. 35 GutachtenLandschaft und Erholung, Juni 2008) überhaupt mit Gehölzen (Bäumen, Heistern etc.)bepflanzt werden können. Dabei sind Aspekte wie technische Rahmenbedingungen derDammschüttung, potentielle Windwurfgefährdung der Gehölze etc. zu berücksichtigen.Die zur Bepflanzung vorgeschlagenen (S. 35 Gutachten Landschaft und Erholung, Juni2008) Gehölze sind auf ihre Standortgerechtigkeit sowie Autochtonie (wie z.B. Populusnigra italica) zu überprüfen sowie in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsichtauszuwählen.Des Weiteren eine Anmerkung zur fachlichen Auseinandersetzung „ standortgerechtesPflanzgut (potentielle Auvegetation!)“ . Es kann davon ausggangen werden, dassGehölze, die auf einem 5 Meter hohen Damm gepflanzt werden, zumindest in derAnwuchsphase nicht grundwasserbeeinflusst sein werden. Eine Bepflanzung mit einer„ potentiellen Auvegetation“ erscheint somit nicht zielführend.“Dazu ist anzumerken, dass die Forderung der Umweltanwaltschaft nach einerstandortgerechten Bepflanzung sowie deren konkreten Umsetzung und Überprüfungdurch die ökologische Bauaufsicht in den Auflagen des Bescheides umgesetzt wurde.Richtig ist die Vermutung, dass der vollwirksame Sichtschutz bzw. die entsprechendeAbschirmwirkung erst nach einer gewissen Vegetationszeit erreicht wird: für dieVisualisierung wurden Großbäume mit einer Baumhöhe von ca. 20 – 25 m angenommen(die Populus nigra italica erreicht Wuchshöhen bis zu 30 m), was einem Pflanzenaltervon ca. 20 Jahren entspricht.Ergänzend soll angemerkt werden, dass die standortgerechte (Au-)Vegetation primär ausLaubbäumen besteht und somit die Abschirmwirkung in der Winterperiode nicht vollwirksam werden kann; daher auch die Sichtschutzdämme zur besseren landschaftlichenEinbindung als Auflage. Hinsichtlich Standortsicherheit und Windwurfgefährdung wirdauf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Geologie undHydrogeologie verwiesen.m) Auswirkungen auf Teichanlagen im Bereich des BusinessparksDazu bringt der Umweltanwalt vor:„Trotz der Aussage, dass die Teichanlagen im Besitz des Businessparks und derGemeinde Heiligenkreuz liegen und keine öffentliche Erholungsnutzung vorliegt, sinddennoch die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf eben diese abzuschätzen. Schonim Fachgutachten Raumplanung / Landschaft (J.5, S. 89) wird darauf hingewiesen, dass„ die Teichanlagen im direkten Anschluss an den Businesspark“ einen „ besonders für dieNaherholung wichtigen Naturraum“ darstellen.“Die Abschätzung der Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft erfolgte imFachgutachten bei Kapitel 3.2.4 bzw. 3.2.5. Das (eingeschränkte) Erholungsangebot derTeiche südöstlich des Industrie- und Gewerbeparks ist durch die bestehenden zum Teildirekt benachbarten Infrastrukturanlagen (z.B. Kläranlage, Biogasanlage,Biomassekraftwerk etc.) bereits vorbelastet. Für die freiraumbezogene Erholung werdenmäßig nachteilige Auswirkungen erwartet; die Qualität des Erholungswertes dieserTeilbereiche des Businessparks wird keinesfalls erheblich verändert.- 302 -


n) Geforderte Unterlagen, Maßnahmen und AuflagenZur besseren Übersicht werden die nachfolgend angeführten für das Gutachten„ Landschaft und Erholung“ relevanten Forderungen der Stellungnahme derBurgenländischen Umweltanwaltschaft vom 27.8.2008 mit römischen Zahlen versehen.Zusammenfassend wird erneut festgestellt, dass auch auf Grund fehlender Unterlagenund Nachvollziehbarkeit der oben angeführten Begründungen und Beurteilungen eineErklärung der Umweltverträglichkeit nicht erfolgen kann. Ganz besonders betroffen istder Fachbereich Landschaftsbild. Im Folgenden werden nochmals die wesentlichenAspekte angeführt, die gegen eine Umweltverträglichkeit sprechen bzw. bei denenfehlende Beweisführungen vorliegen. Auch werden Maßnahmen formuliert, um dasgeplante Vorhaben umweltverträglicher zu gestalten.Geforderte Unterlagen, Maßnahmen und Auflageni) Eine nachvollziehbare Schlussfolgerung zur allgemeinen Bewertung derSichtbarkeit des geplanten Bauwerkes sowie dessen Abgasfahne ist zu erstellen.Insbesondere ist auch die Beeinflussung entfernter Landschaften (Riedellandschaft)sowie besonders betroffener Siedlungsräume nachvollziehbar zu argumentieren und zubewerten. Dieser Bewertung ist eine fachliche Auseinandersetzung bezüglich derpsychologischen Wirkung der Abgasfahne anzuschließen.ii)Es wird gefordert, dass die sozioökonomischen Aspekte des geplanten Vorhabens,die Auswirkungen auf das Landschaftsbild betreffend, als Beurteilungsgegenstand imRahmen des Verfahrens mitbehandelt werden.iii) Eine nachvollziehbare Bewertung hinsichtlich der Beeinträchtigung derErholungsnutzung durch das geplante Vorhaben inklusive Abgasfahne wird für dieNahbereiche und auch die entfernten Ort wie z.B. die Riedellandschaften gefordert.Begründungen für die gewählten Sichtachsen sowie nachvollziehbare Bewertungenbezüglich der Sichtbarkeit und Dominanz des geplanten Vorhabens sind zu tätigen.iv)Eine Karte mit einer übersichtlichen Darstellung des aktuellen Ist-Zustandes sowieallen touristisch relevanten Standorten ist nachzureichen.v) Es wird gefordert zu überprüfen, ob die Dämme (siehe S. 35 Gutachten Landschaftund Erholung, Juni 2008) aus bautechnischer Sicht mit Gehölzen (Bäumen, Heisternetc.) bepflanzt werden können.vi)vii)viii)ix)Für die Ausgestaltung der Sichtschutzpflanzungen im Bereich des geplantenBauvorhabens wird ein ausdifferenziertes Bepflanzungskonzept gefordert. Einefachgerechte Pflanzung und Pflege sowie die Auswahl standortgerechter undautochtoner Pflanzen sind durch eine ökologische Bauaufsicht zu gewährleisten.Eine Sichtbarkeitsanalyse für die vorgeschlagenen Dammschüttungen (GutachtenLandschaft und Erholung Juni 2008) wird zur Veranschaulichung der Effekte gefordert.Es fehlt eine nachvollziehbare Bewertung des Ausmaßes der Beeinträchtigungendurch das geplante Vorhaben in Form einer tabellarischen Darstellung. Diese soll sichan den Ist-Zustand-Beschreibungen (Gutachten Landschaft und Erholung Juni 2008)orientieren.Zusätzliche Fotomontagen zu „ Erholungs-Naturraumpunkten“ (J.5, S. 83) werdengefordert. Die Einschätzungen der Auswirkungen für die schon untersuchtenFotostandorte sind auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.x) Falls es zum Bau der geplanten Anlage kommt, ist die Fernwirkung im Lafnitztalund sind Sichtbeziehungen zu Siedlungen, Orten mit touristischem Interesse sowieOrten, die für die Erholungsnutzung geeignet sind, durch eine Strukturierung derLandschaft zu unterbrechen. Seitens des Projektwerbers sind die finanziellen Mittel zurVerfügung zu stellen, um Fachleute (Ökologen, Landschaftsplanern etc.) zu- 303 -


xi)beauftragen, den vom Vorhaben beeinträchtigten Raum aus Sicht des Landschaftsbildeszu bestimmen, ein Gesamtgestaltungskonzept für den Raum zu erstellen, Flächen zuidentifizieren, die für das Auspflanzen von Gehölzen geeignet sind, sowieVerhandlungen mit Gemeinden und Grundeigentümern bezüglich der Bepflanzungen zuführen. Etwaige Ernteentgänge (durch Flächenverlust auf Grund der Pflanzung vonLandschaftsstrukturen) sind vom Projektwerber zu entschädigen. Eine Bepflanzung mitstandortgerechten nach Möglichkeit autochthonen Pflanzen ist vorzunehmen. Sowohldie Auswahl der Flächen als auch die Planung und Durchführung der Bepflanzungsowie die Pflege der Gehölzstrukturen ist mittels einer ökologischen Bauaufsicht zubegleiten.Im Sinne des Vorsorgeprinzips wird die Erstellung eines „ Masterplanes“ gefordertund zwar für das weitere Umfeld – unter Einbeziehung des ungarischen Staatsgebietes– des Businessparks sowie des Businessparks selbst. Alle vorhandenen Betriebe undNutzungen sowie geplante weitere Vorhaben (S 7) sind darzustellen sowie Maßnahmenzur Reduktion der Auswirkungen auf die Umwelt bzw. Ausgleichsmaßnahmen.Dazu ist aus fachgutachterlicher Sicht Folgendes anzumerken:zu i) Die Bewertung des Ausmaßes der Beeinträchtigungen für das Schutzgut „Landschaft“im Gutachten Landschaft und Erholung erfolgte – unter Berücksichtung dervorgeschriebenen Auflagen – anhand der in der vorliegenden Stellungnahme in Kapitel0 (vgl. Tabelle 3) angeführten Einstufung; wobei hier jedoch auf das generelle Fehlenvon verbindlichen Grenzwerten und Richtlinien (analog beispielsweise zurLärmbewertung) bei der Eingriffsbewertung zu verweisen ist. Die Bewertung derAuswirkungen kann hier in vielen Fällen nur verbal-argumentativ und qualitativ aufBasis der fachlichen Erfahrung durch den Gutachter erfolgen.zu ii) Sozioökonomische Aspekte sind nicht Beurteilungsgegenstand des GutachtensLandschaft und Erholung.zu iii) Die Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Landschaft werden – aufgrund deskonkreten Projekttypus – primär über die Sichtbarkeit und die optische Wirkungbeschrieben und in Anlehnung an die ökologische Risikoanalyse bewertet. „Weiche“Faktoren im Landschaftsempfinden wie Lärm oder Geruch stehen aufgrund ihrervergleichsweise geringen Auswirkungen (vgl. Gutachten Umweltmedizin) beimgegenständlichen Vorhaben nicht an zentraler Stelle. Die Erstellung und Interpretationvon Sichtbarkeitsanalysen lässt eine Abgrenzung der potentiell visuell beeinträchtigenGebiete zu; womit im Gutachten sowohl Nahbereiche als auch entfernte Orteberücksichtigt wurden. Zur Gesamtbewertung wird auf das Kapitel 0 der vorliegendenStellungnahme verwiesen.zu iv) Diesbezüglich wird auf das Gutachten „ Landschaft und Erholung“ samt der dort imKapitel 2.4.1 (Seite 10) dargestellten Übersichtskarte zur landschaftsgebundenenErholung verwiesen.zu v) Hinsichtlich Standortsicherheit und Windwurfgefährdung wird auf die ergänzendegutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologieverwiesen.zu vi) Die Forderung der Umweltanwaltschaft nach einer standortgerechten Bepflanzungsowie deren konkreter Umsetzung und Überprüfung durch die ökologische Bauaufsichtist vollumfänglich durch die Auflagenvorschläge im Gutachten „ Landschaft undErholung“ erfüllt.zu vii) Zu den geforderten „Sichtbarkeitsanalysen für die vorgeschlagenen Dammschüttungen“wird auf die 3-D-Fotomontagen im Gutachten „ Landschaft und Erholung“ verwiesen,die eine bessere Aussagekraft im Vergleich zu großflächigen Sichtbarkeitsanalysenaufweisen und die zu erwartenden Effekte plakativ verdeutlichen.- 304 -


zu viii) Die zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen im Gutachten Landschaft undErholung erfolgt über die in der vorliegenden Stellungnahme in Kapitel 0 dargestelltenTabellen mit einer Differenzierung über Kriterien und Indikatoren:zu ix) Die vom Umweltanwalt angesprochenen „Erholungs-Naturraumpunkte“ beziehen sichauf die diesbezüglichen Aussagen in der UVE. Bei den im Gutachten „ Landschaft undErholung“ angeführten Sichtachsen wird dazu auf den Standpunkt der Sichtachse 2(Deutsch Minihof / südöstlicher Ortsrand) verwiesen, der u.a. einen inszenierten Punktdes sog. „ Friedensweges“ berücksichtigt. Als weiterer wichtiger „Erlebnispunkt“ hättesich prinzipiell der Schlösslberg mit dem Kreuz von Mogersdorf angeboten. Hierkonnten bei einem Lokalaugenschein vor Ort sowie nach Interpretation derSichtbarkeitsanalysen jedoch keine direkten Sichtbeziehungen zum Vorhabenfestgestellt werden (Abschattung durch Topographie und Vegetation). Dies trifft auchauf die Kirche in Szentgotthárd zu.zu x) Das angesprochene „Gesamtgestaltungskonzept“ ist auch aus Sicht desSachverständigen für Landschaftsschutz und Erholung grundsätzlich begrüßenswert.zu xi) Der angesprochene „Masterplan“ ist auch aus Sicht des Sachverständigen fürLandschaftsschutz und Erholung grundsätzlich begrüßenswert. Er erscheint jedoch imRahmen eines Projekt-Genehmigungsverfahrens für ein einzelnes Projekt nicht durchbehördliche Anordnungen oder Auflagen erreichbar bzw. umsetzbar.11.4.2 Zur Stellungnahme des Bgld. Umweltanwalts vom 18.9.2008Die Landesumweltanwaltschaft Burgenland bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 18.09.2008 imWesentlichen auf Ihre grundsätzlichen Aussagen in der Stellungnahme vom 27.08.2008 (vgl. Abschnitt0 der vorliegenden Gutachtensergänzung).Auf Grund der derzeitig vorliegenden Unterlagen, nach Abwicklung der mündlichenVerhandlung und den ergänzenden Aussagen und Begründungen der Sachverständigenhat sich an der grundsätzlichen Aussage meiner Stellungnahme vom 27.8.2008 nichtsgeändert. Diese lautete:„ Zusammenfassend wird erneut festgestellt, dass auch auf Grund fehlender Unterlagenund Nachvollziehbarkeit der oben angeführten Begründungen und Beurteilungen eineErklärung der Umweltverträglichkeit nicht erfolgen kann. Ganz besonders betroffen istder Fachbereich Landschaftsbild.“Mir ist in diesem Zusammenhang der eminente Zwiespalt durchaus bewusst:Grundsätzlich der Industriestandort zur Naturlandschaft bzw. zum Tourismus,andererseits die energetische Absicherung des Industriestandortes zu den Interessen derRegion, der Natur, des Tourismus und der Bevölkerung sowie einerseits dievolkswirtschaftliche Bedeutung des Industriestandortes und andererseits dievolkswirtschaftliche Bedeutung der Naturlandschaft, des Naturparkes bzw. desNaturtourismus. Dem Konsenswerber, der Behörde, den Koordinatoren und demGutachterteam muss ich großes Bemühen um ein Projekt nach dem höchsten Stand derTechnik attestieren.Trotzdem sind noch einige Punkte offen und es konnten nicht alle aufgeworfenen Fragennicht ausreichend und nachvollziehbar beantwortet werden.Die Fa. BEGAS kann scheinbar ihre selbst gestellten hohen Umweltstandards imZusammenhang mit diesem Projekt nicht zur Gänze erfüllen, wie z.B. den geplantenTransportmix.· Die nachteilige Beeinträchtigung und Beeinflussung der Natur und desLandschaftsbildes kann nicht ausreichend vermindert werden, hat daher zur Folge: einennegativen Einfluss auf- 305 -


o die Lebensqualität der Menschen in der Region,o das Naturerlebnis,o den Tourismus (Naturtourismus)und wird vermutlich zu wirtschaftlichen Einbußen in der Region führen.Die Fa. BEGAS wird durch den Betrieb der <strong>RVH</strong> vermutlich einen entsprechendenwirtschaftlichen Gewinn erzielen. Dies ist für ein Wirtschaftsunternehmen durchausverständlich und zu akzeptieren. Ich fände es aber in diesem Zusammenhanggerechtfertigt, der Region daran Anteil haben zu lassen. Die von mir gefordertenAusgleichsmaßnahmen sind daher durchaus berechtigt, angemessen und wirtschaftlichzumutbar. Außerdem entsprechen sie den Intentionen des Gesetzgebers (siehe § 10 Bgld.Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz).Präzise gesagt wurden bis jetzt keine ausreichenden Maßnahmen vorgesehen um dasProjekt im Hinblick auf die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbildumweltverträglich zu machen. Die derzeit vorgesehenen Maßnahmen sind höchstens alsBehübschung anzusehen und ergeben keine nachhaltige Wirkung. Nachdem ein Projektals „ nicht umweltverträglich“ zu bewerten ist, wenn das gegenständliche Projekt inTeilbereichen „ nicht umweltverträglich“ ist, ersuche ich die erkennende Behörde diesemUmstand in der abschließenden Bewertung Rechnung zu tragen.Aus fachgutachtlicher Sicht besteht freilich kein Anlass, von der gutachtlichenGesamtbewertung abzuweichen: Zwar steht außer Streit, dass die Errichtung von Anlagenvergleichbarer Höhenentwicklung und Kubatur einen erheblichen Eingriff in die Landschaftdarstellt. Im Zentrum der Beurteilung von Auswirkungen auf die Landschaft bzw. dasLandschaftsbild steht jedoch die Frage nach der Beeinträchtigung des Charakters desbetroffenen Landschaftsraumes. Hier ist neben dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet„Naturpark Raab“ auch klar der am geplanten Anlagenstandort bereits bestehende (vomburgenländischen Umweltanwalt erwähnte) Industriestandort in die Auswirkungsanalyse miteinzubeziehen.Obgleich aufgrund der Sichtbarkeiten und optischen Wirkung unzweifelhaft ein erheblicherEingriff in die Landschaft gegeben ist, wird der im Gutachten beschriebene Charakter derLandschaft durch das gegenständliche Vorhaben nicht in untragbarem Ausmaß beeinträchtigt.In Anlehnung an das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (§ 6 Abs. 3„ nachteilige Beeinträchtigung des Charakters einer Landschaft“ ) kann festgehalten werden,dass durch das Vorhaben- keine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichnetenLandschaftsraumes eintreten wird (keine Beanspruchung von landschaftsprägendenStrukturelementen),- der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes nicht wesentlich gestört wird(bereits bestehende Vorbelastung durch Anlagen des Businesspark), sowie- keine natürlichen Oberflächenformen wie naturnahe Flussläufe, Hügel etc. wesentlich gestörtwerden (Baumaßnahmen beschränken sich auf bestehendes Industriebauland mitmonotoner Agrarnutzung)Daher wird kein Anlass gesehen, von der bisherigen Bewertung der Auswirkungen desVorhabens im Gutachten „ Landschaft und Erholung“ , Kap. 3.2.5, abzuweichen.11.4.3 Zur Stellungnahme von Hr. Eduard Gotthardt, GrazDer Einwender bringt Folgendes vor: Die nachfolgende Stellungnahme behandelt die in derStellungnahme von Eduard Gotthardt angesprochenen Punkte welche den Fachbereich„ Landschaft und Erholung“ betreffen.- 306 -


Zum Bereich Landschaft und Erholung, speziell zum Gutachten von Herrn DI GüntherTischler wird angemerkt:Auf Seite 6 werden die beiden Abgaskamine beschrieben mit einem sichtbarenDurchmesser von 3,9 m bzw. 3,1 m und einer Höhe von 98 m. „ Die optische Wirkung derzwei benachbarten voneinander lediglich 0,8 m entfernten Kamine hängt von derjeweiligen Blickrichtung ab und beträgt demnach ca. 4 bis beinahe 8 m.“ Dazu wirdangemerkt, dass diese Kamine in ihrem vollen Ausmaß nie planlich dargestellt werden.Laut Bauordnung sind aber von den Gebäuden vollständige Ansichtspläne zu liefern. Dienicht dargestellten 24 m stellen aber für das Landschaftsbild sehr wohl eine massiveBeeinträchtigung dar. Aufgrund dieser unvollständigen Unterlagen ist das Gutachtennicht nachvollziehbar.Auf Seite 7 der Abbildung 1 wird im Untersuchungsraum die Gemeinde Mogersdorf zumTeilraum 3 Riedelland Schlößlberg gezählt. Die Gemeinde Mogersdorf befindet sich aberim Teilraum 1 - Sohlental (Raabtal). Diese Darstellung zeigt von einer gewissenOrtsunkenntnis, zumal sich die anderen Ortschaften im Raabtal meiner Meinung nachauch im Sohlental befinden, anders, als die in seinem Gutachten untersuchtenGemeinden im Lafnitztal, die sich tatsächlich teilweise im Riedelland befinden. Ausdiesen Überlegungen ist ersichtlich, dass bei den Untersuchungen das Raabtal nichtberücksichtigt wurde.Auch bei anderen Abbildungen, wie Abbildung 13 und 14, Seite 23 und 24 des o.a.Gutachtens, treten bezüglich der Sichtbarkeitsanalysen Mängel auf. Der Anlagenstandortwird in Abbildung 2 auf Seite 10 überlappend mit Natura 2000 Gebieten dargestellt, wasnicht für das Gutachten spricht.Nachdem sich aber in diesem Gebiet über 6000 Menschen gegen diese MVH im Zuge desUVE Verfahrens ausgesprochen haben, und wenn es auch nicht Gegenstand des UVPVerfahrens ist, so werden doch Grundstücke von Privatpersonen und Immobilienentwertet. Trotzdem stellt sich die Frage an die Behörde: Wer übernimmt die Kosten unddie Verantwortung dafür? Da früher im Südburgenland eine Abwanderung aufgrundfehlender Arbeitsplätze stattgefunden hat, so wird in Zukunft eine erneute Abwanderungdurch einen Rückgang der Arbeitsplätze im Bereich Tourismus befürchtet.Diese Argumente vermögen aus folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen: Der Einwand,dass „ die Kamine in ihrem vollen Ausmaß nie planlich dargestellt wurden“ bezieht sichoffenbar auf die bautechnischen Pläne des Projekts, 8 sekundär vielleicht auf den FachbeitragJ.5 Raumordnung / Landschaft der UVE, obwohl hier einige Anlagenvisualisierungen mitEintragung der Kamine enthalten sind. Dazu wird festgehalten, dass die gutachterlicheBeurteilung bzw. Sichtbarkeitsanalyse im Gutachten „ Landschaft und Erholung“ auf derErstellung eines 3D-Modells mit Berücksichtigung der Kamine beruhte und deshalb diegeplanten Kamine vollumfänglich in die Beurteilung eingeflossen sind.Zur Anmerkung bzgl. „ … Ortsunkenntnis… “ wird festgehalten, dass der Einwenderanscheinend die Gemeindegrenzen (bzw. politisch/administrative Grenzen) mit dennaturräumlich bedingten Teilraumgrenzen der Landschaftsräume verwechselt; auf eineEintragung der administrativen Grenzen bzw. insbesondere der Staats- und Gemeindegrenzenwurde in der Landschaftsbildbewertung bewusst verzichtet.Aus den Abb. 13 und 14 der Sichtbarkeitsanalyse ist eindeutig erkennbar, dass das Raabtal –entgegen der Behauptung in der Stellungnahme – sehr wohl im Gutachten „ Landschaft undErholung“ berücksichtigt wurde.8 Aus bautechnischer Sicht wurde dazu unter Punkt 4.2.5 des bautechnischen Gutachtens vom 10.6.2008 Stellung genommen.- 307 -


11.4.4 Zur Stellungnahme der Marktgemeinde Mogersdorf, vertreten durch Hr. Dipl.-Ing.Dieter RiemenschneiderDie Stellungnahme der Marktgemeinde Mogersdorf gibt im Wesentlichen bereits frühervorgebrachte Einwendungen und die fachliche Auseinandersetzung damit in den Gutachtenwieder und verdeutlicht den in der mündlichen Verhandlung vertretenen ablehnendenStandpunkt zum vorliegenden Projekt. Konkrete Fragenpunkte zum Schutzgut Landschaft sindauf folgenden Seiten der Beilage erkennbar.- Seite 13 (zu den Sichtschutzpflanzungen und Dämmen): „ Bäume brauchen 20 – 30Jahre um entsprechende Höhen zu erreichen, die Anlage soll 50 Jahre im Betrieb sein.Flur Gehölze werden nicht wachsen, weil Ihnen das Grundwasser fehlen wird. EineGestaltung der Fassade - durch entsprechende Gliederung, Farbgestaltung, wird dasBauwerk verträglicher in das Landschaftsbild einfügen. Wir bestehen daher auf unsererForderung.“- Seite 15 (zu den Auswirkungen auf Freizeitnutzungen und Erholungswirkung): „ DieMarktgemeinde Mogersdorf widerspricht hier entschieden: Die elementarenTouristischen Highlight sind sehr wohl in Ihrer Gänze betroffen. Wir können derAussage, „ hohe, jedoch noch vertretbare Auswirkung (4)" nicht zustimmen!“- Seite 17 (zu den Teichanlagen im Bereich des Businessparks). „ Die MarktgemeindeMogersdorf geht davon aus, dass Herr Umweltanwalt Mag. Frühstück nicht die imIndustriegebiet liegenden Nutzteiche gemeint hat, sondern die stark frequentiertenTeiche und Altarme der Lafnitz in Deutsch Minihof, genau gegenüber derMüllverbrennungsanlage. Wegen dieser touristischen Freizeit Gestaltung kann hohenegative Auswirkung nicht akzeptiert werden.“- auf S. 19 (zu den Sichtschutzpflanzungen, Wasserbedarf des verwendetenPflanzenmaterials): „ Pappeln brauchen viel Wasser, Grundwasser, aber das wirdschon für die Abgasreinigung verwendet. Auf einem Radius von 180 m, und einer Breitevon 600 m wird das Grundwasser abgesaugt. Wovon sollen die Pappeln leben undwachsen?“Zu den angesprochenen Punkten bzgl. Fassadengestaltung ist aus fachlicher Sicht zuvermerken, dass auch eine architektonisch „ bessere“ Gestaltung grundsätzlich nichts an derDominanz des Vorhabens ändert.Zu den Auswirkungen auf die Freizeit- und Erholungsnutzungen („touristische highlights“ ,Teiche und Altarme der Lafnitz etc.) wird auf die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten (S.10, Abb.2 bzw. S. 32, Kap. 3.2.4) verwiesen.Im Bezug auf die Sichtschutzpflanzungen und die verbundenen Pflegemaßnahmen wird auf dieim Gutachten „ Landschaft und Erholung“ vorgeschriebene Auflage einer ökologischenBauaufsicht verwiesen, deren Aufgabe unter anderem die Ausarbeitung und Kontrolleerforderlicher Pflegemaßnahmen (z.B. Bewässerung) umfasst.12. Landwirtschaft, Vegetation und Boden12.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 200012.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007Die in der Stellungnahme vom 12.12.2007 aufgezeigten fehlenden Angaben bezüglich derAuswirkungen der Errichtung der 20 kV Leitung, der Bahn und des Erdgasnetzes wurden- 308 -


aufgrund eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages der Behörde in der Revision 1 derAntragsunterlagen ergänzt und ausreichend dargestellt.12.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11. 2007 werden keine den FachbereichLandwirtschaft, Vegetation und Boden berührenden Themen angesprochen.12.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)12.2.1 Allgemeine Stellungnahmen und EinwendungenNachstehend wird auf die allgemeinen Stellungnahmen und Einwendungen eingegangen:a) Einwendung von Reflex Kórnyezetvédó Egyesület (0002.doc)Jede Müllverbrennungsanlage setzt zum Beispiel Dioxine frei, die zu den gefährlichstenchemischen Verbindungen gehören. … Zusätzlich werden durch die Verschmutzung derAnbau von gesunden Lebensmitteln für den Eigenverbrauch bzw. die Versorgung derMärkte mit Bioprodukten unmöglich gemacht.b) Einwendungen von Mag. Karl Brunner (0020a.doc), Friedrich Ferschich (0025a.doc),Wolfgang Kühn (0553.doc), Saskia Küng (0555.doc), der Stellungnahme des GrünenLandtagsklubs (3862.doc), den Einwendungen von Dominik Suppan (3870.doc), des ParkIgazgatóság Fertö-Hanság és Örségi (3831.doc), von Axel Holstein (4618.doc), LuciaBrenner, vertreten durch Dr. Johann Raunikar (5571.doc) und den Einwendungen derKategorie Ia.doc, IIa.doc, IIb.doc, IIc.doc, IId.doc, IIe.doc, IIIa.doc, IVa.doc, VI.doc,VIII.doc, XI.doc, XIV.doc und den vergleichbaren von Claudia Hofbäck (3839.doc) undden Einwendungen der Kategorie Va.doc, Vd.doc, Ve.doc, Vf.doc, Vg.doc und VII.doc: 9Bei der Verbrennung der Menge von 325.000 Tonnen Abfall jährlich über eine geplanteBetriebsdauer von mindestens 50 Jahren entstehen zahlreiche Umweltspeichergifte(Dioxine, Schwermetallverbindungen etc.), die trotz Filterung und Einhaltunggesetzlicher Grenzwerte in die Umwelt gelangen [sich insbesondere im Boden aberauch im Wasser anreichern]. Die [gewerblich-landwirtschaftliche] Produktion von"gesunden" Lebensmitteln für den Eigenbedarf und die Vermarktung in der Region wirdunmöglich.c) Einwendungen der Komitatsverwaltung Vas (5552.doc), der Selbstverwaltung derHauptstadt Budapest (5553.doc); der Selbstverwaltung der Stadtgemeinde Szentgotthárd(5554.doc), der Selbstverwaltung der Hauptstadt Budapest (5561.doc) und derKomitatsverwaltung Vas (5562.doc), alle vertreten durch Jarolim/Flitsch Rechtsanwälte<strong>GmbH</strong>, Wien:2.6. Beeinträchtigung der LandwirtschaftDurch die Errichtung der gegenständlichen Müllverbrennungsanlage und der damitverbundenen zusätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt, insbesondere der Luft und desKlimas (siehe Punkt 1) wird auch die Landwirtschaft der Region gefährdet. Viele9 Leicht unterschiedliche Formulierungen sind in [ ] angeführt.- 309 -


Bauern der Umgebung setzen auf Bioprodukte, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.Durch die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage und die damit verbundeneBeeinträchtigung der Umwelt wird den Landwirten der Region jedoch dieseMöglichkeit genommen.d) Einwendung von Mag. Susanne Mark (3795.doc):3. Der Anbau von unbelasteten Lebensmitteln wird durch schädigenden Auswirkungender MüllverbrennungsanIage auf die Luft, das Wasser und den Boden, also auf dieLebensgrundlagen dieser Region, unmöglich.e) Einwendungen der Wassergenossenschaft Rosendorf (5551.doc) und denEinwendungen der Kategorie V.doc:Die zusätzliche Belastung von Boden und Wasser mit Umweltspeichergiften durch dieMüllverbrennungsanlage verunmöglicht aber auch die Produktion von mit Schadstoffenmöglichst unbelasteten, „ gesunden" Lebensmitteln für den Eigenbedarf.f) Weitere allgemein gehaltene Einwendungen, die sich auf anlagenbedingteSchadstoffbelastungen des Bodens und insbesondere von Nahrungsmitteln aus derlandwirtschaftlichen Produktion und aus Hausgärten bzw. deren Vermarktbarkeitbeziehen (0025, 0400, 819, 824, 1148, 1421, 1586, 1587, 1588, 1589, 1621, 2189, 2651, 2652,2653, 2654, 2658, 3133, 3750, 3934, 4390, Einwendungen der Kategorie XII und XIV):Aus fachlicher Sicht wird zu diesen Einwendungen wie folgt Stellung genommen: Ausden in der UVE angegebenen maximalen Luftschadstoff-Depositionsraten kann unter derAnnahme, dass sämtliche anlagenbedingten Schadstoffeinträge in den Boden in Folge derDeposition in den obersten 20 cm des Bodens (übliche Bearbeitungstiefe von Ackerböden;angenommene Dichte 1,5 kg/dm 3 ) akkumuliert werden, auf die theoretisch maximal möglicheErhöhung der Schadstoffkonzentrationen im Boden geschlossen werden. Die Ergebnisse dieserBerechnung sind in der nachstehenden Tabelle wiedergegeben.ParameterBodengehalte Deposition Zusatzbelastung Bodenmg/kgng/kg)MIN(PCDD/FMAXmg/m²dmax.Depositionsratenmg/m 2(PCDD/F ng/m 2 )mg/kg(PCDD/F ng/kg)50 Jahre 50 Jahre% von Vor-belastung% vonMINArsen (As) 1,4 2,5 0,000032 0,6 0,0019 0,14 0,08Blei (Pb) 4,6 7,7 0,00025 4,6 0,0152 0,33 0,20Cadmium 0,17 0,3 0,000007 0,1 0,0004 0,25 0,14Kupfer (Cu) 14 33 0,00104 19,0 0,0633 0,45 0,19Nickel (Ni)% vonMAX18 44 0,000014 0,3 0,0009 0,005 0,002Quecksilber (Hg) < 0,06 0,12 0,000015 0,3 0,0009 0,76Zink (Zn) 55 116 0,021 383 1,3 2,32 1,10PCDD/F 0,41 1,53 0,00069 12,6 0,04 10,24 2,74- 310 -


Man sieht, dass die anlagenbedingte Luftschadstoffdeposition nur zu sehr geringen – imniedrigen Prozentbereich (bzw. meist weit darunter) liegenden – Konzentrationserhöhungen imBoden führt. Auch nach 50 Jahren Anlagenbetrieb wird es damit am Ort desImmissionsmaximums nicht zu messbaren Veränderungen der Schadstoffbelastung des Bodensin Folge des Betriebes der geplanten Anlage kommen. Dies gilt auch für die polychloriertenDibenzodioxine und –furane, die relativ zur Vorbelastung die höchste Zusatzbelastungerwarten lassen, vgl. dazu die nachstehende Abbildung.0,00000160,00000140,00000120,0000010,00000080,0000006BestehendeSchadstoffbelastungZusatz nach 50 Jahren0,00000040,00000020PCCD/PCDF(max)PCCD/PCDF(Min)Bezieht man die ermittelten maximalen Schadstoffeinträge in den Boden auf die Grenzwerteder Burgenländischen Klärschlammverordnung – Bodenbelastungen unterhalb dieserGrenzwerte gelten als unbedenklich für die landwirtschaftliche Produktion - so sieht man, dassdie anlagenbedingten zusätzlichen Schadstoffeinträge in den Boden auch am Ort desImmissionsmaximums marginal sein werden (vgl. nachstehende Tabelle).Parameter Grenzwert Zusatzbelastung Boden (50 Jahre)mg/kg mg/kg % von GrenzwertBlei (Pb) 100 0,0152 0,02Cadmium 2 0,0004 0,02Kupfer (Cu) 100 0,0633 0,06Nickel (Ni) 60 0,0009 0,001Quecksilber (Hg) 1,5 0,0009 0,06Zink (Zn) 300 1,3 0,43Bei diesen Betrachtungen wurde noch nicht berücksichtigt, dass eine 100% -ige Akkumulationvon auf dem Luftpfad in den Boden eingetragenen Schadstoffen nicht stattfindet: Abhängigvon der Bodenbeschaffenheit (v.a. dem pH-Wert) kommt es bei einigen anorganischenSchadstoffen (v.a. Cadmium) zu Verlusten durch Auswaschung in tiefere Bodenschichten bzw.durch Entzug mit dem Erntegut (v.a. bei den essentiellen Elementen Zink und Kupfer). Bei denorganischen Schadstoffen wiederum findet ein v.a. photochemischer Abbau in den oberstenBodenschichten, z.T. auch ein chemischer oder biochemischer Abbau statt. Die rechnerischermittelte maximale anlagenbedingte Boden-Zusatzbelastung ist damit ein theoretischerMaximalwert, der in der Realität nicht erreicht werden wird.- 311 -


ÁÁÁZum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man die anlagenbedingten langfristigenSchadstoffeinträge in den Boden nach dem bekannten „Drei-Bereiche-System“ von Eickmann-Kloke bewertet. Eickmann-Kloke unterscheiden abhängig von der Schadstoffbelastung dreiBereiche der Nutzbarkeit von Böden- Bereich A: Uneingeschränkte, standortübliche Multifunktionalität undNutzungsmöglichkeit des Bodens;- Bereich B: Eingeschränkte, aber standort- und schutzgutbezogene Nutzungsmöglichkeitdes Bodens;- Bereich C: Toxitätsbereich, in dem Schäden an Schutzgütern (Pflanze, Tier, Mensch,Ökosystem) erkennbar werden können und Schutzmaßnahmen erforderlich machen.und ordnen ihnen entsprechende Bodenwerte zu:Der Bodenwert I entspricht der Obergrenze der normalen natürlichen Gehalte derElemente und Stoffe der meisten land- und forstwirtschaftlichen genutzten Böden. BeiUnterschreitung des Bodenwertes I ist von keiner negativen Wirkung auf Pflanzen undderen Nutzer auszugehen und die standortbezogene Multifunktionalität eines Bodenssichergestellt.Bei der Festlegung des Bodenwertes I stand der Belastungspfad Boden – Wasser -Mensch im Vordergrund.Der Bodenwert II gilt für Böden, bei welchen der Bodenwert I bereits überschritten ist.Seine Funktion ist es, die Nutzungsmöglichkeit eines Bodens zu überprüfen,Fehlnutzungen zu verhindern und Überlegungen dahingehend zu treffen, wie Gefahrenfür Schutzgüter abgewendet werden können. Der Bodenwert II hat die Funktion einesPrüfwertes bzw. Sanierungszielwertes.Der Bodenwert III gilt dort, wo der entsprechende nutzungs- und schutzgutbezogeneneBodenwert II eines Standortes überschritten wird. Der Bodenwert III hat die Funktioneines Eingreifwertes, bei dem Maßnahmen gesetzt werden müssen bzw. sollten.Die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Nutzungsarten betreffen dieNutzungsarten- Haus- und Kleingärten (Schutzgut Mensch);- landwirtschaftliche Nutzung: Unter landwirtschaftliche Nutzflächen werden alleFlächen verstanden, welche der Produktion von Nahrungs- und Futterpflanzen dienen.Zwischen Ackerland und Grünland wird nur die relevante Tiefe des Bodensunterschieden;- nichtagrarische Ökosysteme.In der nachstehenden Tabelle finden sich die nutzungs- und schutzgutbezogenenOrientierungswerte nach Eickmann-Kloke im Vergleich mit den gemessenen Elementgehaltenund den berechneten theoretischen maximalen Zusatzbelastungen bei 50-jährigerEinwirkungsdauer. Man erkennt, dass die vorhandenen Schadstoffkonzentrationen zumGroßteil unter dem Bodenwert I liegen, dies insbesondere bei den „ kritischen“ ElementenCadmium, Blei und Quecksilber. Die zusätzlichen Einträge in den Boden durch den Betrieb dergeplanten Anlage werden an dieser Situation nichts ändern. Angemerkt wird, dass die überdem Bodenwert I liegenden Gehalte von Chrom und Nickel offensichtlich geogen bedingt sind(siehe Burgenländische Bodenzustandsinventur). Die im Raum Heiligenkreuz i. L. gemessenenWerte liegen aber noch deutlich unter den Richtwerten der ÖNORM L 1075.- 312 -


Nutzungsart BW Cd Co Cr Cu Hg Ni Pb Sb Sn ZnMultifunktionale BW INutzungsmöglichkeit1 30 50 50 0,5 40 100 1 50 150Haus- und Kleingarten BWII2 30 50 50 0,5 40 200 2 50 300LandwirtschaftlicheNutzflächen, Obst- undBWII 2 200 200 50 10 100 500 5 100 300GemüsebauNicht agrarische BWÖkosystemeII5 200 200 50 10 100 1000 5 100 300Max. gemessene Werte 0,30 21 74 33 0,12 44 7,7 1,0 2,6 116Max. Zusatzbelastung<strong>RVH</strong>0,0004 0,06 0,0009 0,015 1,27Von Eickmann-Kloke wurden auch Orientierungswerte für einige organische Schadstoffeveröffentlicht, die in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt sind und mit den maximalenim Raum Heiligenkreuz i. L. gemessenen Werten sowie den maximalen berechnetenZusatzbelastungen bei 50 jähriger Betriebsdauer der geplanten Anlage verglichen werden.NutzungsartBodenwertBenzo(a)pyrenmg/kgPCB 6mg/kgMultifunktionaleNutzungsmöglichkeitBW I 1 0,2 10Haus- und Kleingärten BW II 2 0,5 30PCCD/FngTE/kgMax. gemessene Werte 0,03 0,024 1,53Max. Zusatzbelastung<strong>RVH</strong>0,0042 0,042Man erkennt auch hier, dass die vorhandenen Bodenbelastungen mit den wichtigstenorganischen Schadstoffen – weit - unter dem Bodenwert I liegen und die zusätzlichen Einträgein den Boden durch den Betrieb der geplanten Anlage an dieser Situation nichts ändernwerden.Hinsichtlich des Transfers von Schadstoffen aus dem Boden in Pflanzen lassen die auch beilangjährigem Betrieb der geplanten Anlage praktisch nicht veränderten Bodenbelastungen auchkeine signifikante Änderung der Schadstoffbelastung agrarischer Nutzpflanzen und derVegetation in nicht agrarischen Ökosystemen erwarten.Der Transferfaktor einer Substanz in die Pflanze ist von mehreren Parametern abhängig, v.a.von den physikalisch-chemischen Eigenschaften der jeweiligen Substanz, denBodeneigenschaften und der Pflanzenspezies. Der Transferfaktor Boden/Pflanze ist definiertals das Verhältnis der Konzentration der Substanz in der Pflanze zur Konzentration derSubstanz im Boden. In der nachstehenden Tabelle sind die Transferfaktoren für wichtigeSchadstoffe und „kritische“ Konzentrationen von Schwermetallen in Pflanzenzusammengefasst. 1010 Aus H.-P- Blume (2004): Handbuch des Bodenschutzes. 3. Aufl., ecomed Verlagsgesellschaft, Landsberg amLech; S. 353, Tabelle 2.7.3/18.- 313 -


Elementnormal in kritisch für kritischTransferkoeffizientPflanzen Pflanzenwuchs TierfutterBoden - Planze(mg/kg TS) (mg/kg TS)(mg/kg TS)Arsen 0,01 - 0,1 50Blei 0,0 - 0,1 1 - 5 10 - 20 10 - 30Cadmium 1 - 10


ParameterDeposition VorbelastungDeposition ZusatzbelastungMIN MAX MIN MAXmg/m²*d mg/m²*d mg/m²*d % %Staub 57 82 0,035 0,06 0,04Arsen (As) 0,0003 0,0003 0,000032 11 11Blei (Pb) 0,0024 0,0029 0,00025 10 9Cadmium 0,0002 0,0002 0,000007 3,5 3,5Kupfer (Cu) 0,0044 0,0056 0,00104 24 19Nickel (Ni) 0,0047 0,0054 0,000014 0,30 0,26Quecksilber (Hg) 0,0003 0,0003 0,000015 5,0 5,0Zink (Zn) 0,038 0,06 0,021 55 35Der Vergleich mit einschlägigen Grenz- und Richtwerten für die Schadstoffdeposition zeigtaber, dass die anlagenbedingten zusätzlichen Schadstoffdepositionen in einem durchwegs„unkritischen“ Bereich liegen.In der nachstehenden Tabelle sind die Depositionsgrenzwerte des IG-L bzw. der TA Luft 13eingetragen. Für PCDD/F wird der aktuelle Zielwert des deutschen Länderausschusses fürImmissionsschutz aus dem Jahr 2004 wiedergegeben. 14ParameterIst (max)<strong>RVH</strong> Zusatzbelastung(max)Grenzwert/ Richtwert/ Zielwertmg/m²*d %Staub 82 0,035 210 IG-L 0,02Arsen (As) 0,0003 0,000032 0,004 TA Luft 0,80Blei (Pb) 0,0029 0,00025 0,100 IG-L 0,25Cadmium (Cd) 0,0002 0,000007 0,002 IG-L 0,35Nickel (Ni) 0,0054 0,000014 0,015 TA Luft 0,09Quecksilber (Hg)


Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass bei Umweltverträglichkeitsprüfungen inÖsterreich in der Regel die Bewertung der Dioxindeposition noch nach der wesentlich höherenfrüheren Zielwertempfehlung des LAI von 15 pg I-TE/m 2 d erfolgt, wie sie z.B. im Leitfadendes <strong>Umweltbundesamt</strong>es für Abfallverbrennungsanlagen wiedergegeben ist. 15Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die durch die geplante Anlage verursachtenLuftschadstoffimmissionen auch bei langjähriger Betriebsdauer (50 Jahre) nicht zu merkbarenErhöhungen der Schadstoffbelastung des Bodens führen werden. Damit kann eineanlagenbedingte Erhöhung der Schadstoffbelastung von Pflanzen bzw. pflanzlichen Produktenin Folge von Bodenkontaminationen ausgeschlossen werden. Eine wesentliche Erhöhung derSchadstoffbelastung der Vegetation und insbesondere von landwirtschaftlichen Produktendurch direkte Schadstoffablagerungen auf den Pflanzenoberflächen ist ebenfalls nicht zuerwarten.Nur bei theoretischer Betrachtung und wenn man das tatsächliche Verhalten der Stoffe imSystem Luft – Boden – Pflanze außer Acht lässt, könnte es am Ort des Immissionsmaximumsüberhaupt zu messbaren Veränderungen der derzeitigen Pflanzengehalte kommen. Bei denbetreffenden Stoffen Zink und Kupfer, bei denen die anlagenbedingte Zusatzbelastung einennennenswerten Anteil an der Vorbelastung erwarten lässt, handelt es sich aber um nur geringtoxische Elemente, bei denen die Gehalte in der Pflanze weitestgehend vom Gehalt im Bodenabhängen und die direkte Ablagerung auf den Pflanzenoberflächen nur eine geringe Rollespielt. Es sind deshalb auch hier keine signifikanten Erhöhungen der Pflanzengehalte zuerwarten.12.2.2 Zur Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung der Schadstoffbelastung der Bödenim Umkreis der AnlageDie Marktgemeinde Mogersdorf (0042.doc) hat die Forderung erhoben, dass in denFolgejahren eine regelmäßige Überprüfung des Bodenzustandes erforderlich sei; beiBeeinträchtigungen wäre die eingetretene Wertminderung zu ersetzen.Aus fachlicher Sicht ist dazu anzumerken, dass in der Auflage 12.1 ein aktives Biomonitoringmit standardisierten Graskulturen gem. VDI Richtlinie 3957 Blatt 2 (2003) auf insgesamt 5Standorten vorgeschrieben wurde. Zum Einsatz kommt Welsches Weidelgras (Loliummultiflorum) in Einheitserde. Diese Graskulturen werden jeweils 28 Tage imUntersuchungsgebiet exponiert.Durch den Einsatz von standardisierten Graskulturen kann unabhängig von den örtlichenBodenverhältnissen oder sonstigen Einflussfaktoren untersucht werden, ob Pflanzen an einemOrt einer Immissionsbelastung ausgesetzt sind. Hierdurch kann der Eintrag von Stoffen in dasÖkosystem dokumentiert und eine räumlich-zeitliche Abschätzung der Gefährdung vonMenschen oder Tieren vorgenommen werden.Der Vorteil dieser Untersuchungsmethode gegenüber einer Beprobung von imUntersuchungsgebiet wachsenden Pflanzen liegt darin, dass- der Nachweis eines Immissionseinflusses durch Stoffe, welche physiologisch bedingt inPflanzen vorkommen, durch die Standardisierung leichter zu führen ist, da die Gehalte inden (nicht immissionsbeeinflussten) standardisierten Pflanzen weniger streuen als inbodenständigen Pflanzen;15 <strong>Umweltbundesamt</strong> (2001): Leitfaden zur Erstellung von Umweltverträglichkeitserklärungen fürAbfallverbrennungsanlagen und thermische Kraftwerke. Berichte BE-196, Wien, Seite 89, Tabelle 24.- 316 -


- sich durch die Standardisierung die Graskulturen an allen Messpunkten im gleichenEntwicklungs- und Versorgungszustand befinden, womit die Ergebnisse optimalvergleichbar sind;- der Immissionseinfluss einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden kann;- die Messpunkte frei gewählt werden können.Pro Jahr sind 5 Untersuchungsperioden vorzusehen. Die Analyse der Grasproben hat auf dieElemente Cd, Hg, Pb, Cr, Ni und As zu erfolgen. Eine Jahresmischprobe ist auf PCCD/F zuuntersuchen.Zusätzlich zum aktiven Biomonitoring wurde mit Auflage 12.2 die Anlage einer Boden-Dauerbeobachtungsfläche unter periodischer Untersuchung des Bodens auf alle relevantenSchadstoffe vorgeschrieben. Die Anlage einer Boden-Dauerbeobachtungsfläche und dieregelmäßigen Untersuchungen gewährleisten die Überprüfung von anlagenbedingtenLangzeitwirkungen auf den Boden.12.2.3 Zur Behauptung, dass es durch den zusätzlichen Luftschadstoffeintrag in den Boden unddie Vegetation zu einer relevanten Erhöhung der Schadstoffbelastung des Bodens undlandwirtschaftlicher Produkte kommea) Einwendung von Wolfgang Kühn (0553.doc) und Saskia Küng (0555.doc)Der Anbau von Ölkürbissen zur Herstellung von Kürbiskernöl, einem der wichtigstenregionalen Produkte, ist bereits jetzt schwierig, da manche Standorte eine zu hoheBelastung mit Schadstoffen aufweisen, als dass das Öl noch als Lebensmittel in Umlaufgebracht werden dürfte. Die geplante Abfallverbrennungsanlage wird diese Situationnoch verschärfen.b) Einwendung von Josef Korpitsch (3394.doc)Hexachlorbenzol bildet sich unter anderem auch bei unvollständiger Verbrennung inthermischen Prozessen. Dies ist bei der unterstöchiometrischen Verbrennung derMüllverbrennungsanlage nicht auszuschließen. Als Pflanzenschutzmittel gehört es zuden Stoffen, die durch die Stockholmer Konvention weltweit verboten wurde.Hexachlorbenzol reichert sich besonders in Ölsaaten - speziell in Kürbiskernen an. DasGebiet von Mogersdorf mit seinen Ortsteilen ist ein weit bekanntes Anbaugebiet fürKürbis. Das aus den Kernen hergestellte Kürbiskernöl hat verschiedene Bauern bereitszu hohen Prämierungen verholfen. Mit HCB in den Kernen wird das wohl nichts mehrwerden.c) Einwendung 337 und weitere vergleichbare EinwendungenEs wird befürchtet, dass unsere Kernölproduktion von den Immissionen der Anlagestark gefährdet wird. Die im Kürbiskern angelagerten Schadstoffe treten im Kernöl im2,5 facher Stärke auf und machen den Verkauf aufgrund gesetzlicherSchadstoffgrenzwerte unmöglich.Aus fachlicher Sicht ist dem Folgendes zu entgegnen: Diese Einwendungen werden soverstanden, dass darin die Belastung von Ölkürbissen bzw. Kürbiskernöl mit Hexachlorbenzolangesprochen ist. Hexachlorbenzol (HCB) ist ein ubiquitär vorkommender Stoff, welcher auf- 317 -


landwirtschaftliche, aber auch auf andere Quellen (z.B. Verbrennungsprozesse)zurückzuführen ist. HCB wurde seit 1945 als Pflanzenschutzmittel mit fungizider Wirkung(Zwergsteinbrand) eingesetzt. Aber auch als Verunreinigung in anderen Pflanzenschutzmittelnkommt HCB vor. Auf Grund der großen Persistenz dieses Schadstoffes kam es zu einerAnreicherung im Boden. Seit 1981 wird dieses Mittel nicht mehr eingesetzt.Die Mobilität von HCB im Boden ist sehr gering. HCB ist jedoch sehr lipophil und wird vonbestimmten Pflanzenarten verstärkt aufgenommen und in fetthaltigen Organen gespeichert.Im Untersuchungsgebiet ist HCB v.a. als Schadstoff in Kürbispflanzen bzw. Kürbiskernenrelevant. Eine aktuelle Studie der Agentur für Ernährungssicherheit 16 im Rahmen der Bund-Bundesländerkooperation zeigte, dass im Burgenland 98 % der Proben unter dem Höchstwertder Richtlinie 2007/56/EG von 0,05 mg HCB/kg Kürbiskerne lagen. Die gemessenen Werte imBereich Heiligenkreuz lagen zwischen 0,0029 mg/kg und 0,0050 mg/kg. Diese Werte sindunter Betrachtung der gemessenen Werte im 2. Zwischenbericht der AGES als hoch anzusehenund deuten auf eine frühere Anwendung von Pflanzenschutzmittel auf den untersuchten Bödenhin. Die HCB -Konzentration im Boden lag bei dieser Studie zwischen 0,00000005 und 0,0062mg/kg Boden. Der Transferfaktor Boden/Kerne bei Ölkürbissen lag im Median bei 29 (2006)bzw. 25 (2007), ist damit also sehr hoch.Im 2. Zwischenbericht der Agentur für Ernährungssicherheit wird eine Zeitbeobachtungsreihedargestellt, die einen geringen Abwärtstrend in den höher belasteten Proben erkennen lässt.Diese Studie zeigt auch, dass es eine Korrelation zwischen den HCB -Werten im Boden undden HCB -Werten in den Kernen gibt (Abbildung 12.3.1-3: Zusammenhang zwischen HCB-Gehalt im Boden und HCB-Gehalt im Kern).Die Belastung der für die Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung untersuchten Bödenmit HCB ist relativ hoch. Die untersuchten Böden erscheinen daher für die Produktion vonÖlkürbissen nur bedingt geeignet und sollten im Sinne der Ergebnisse des 2.Zwischenberichtes der Agentur für Ernährungssicherheit im Fall einer Ölkürbisproduktionuntersucht und Böden mit einer hohen HCB-Belastung nicht für die Ölkürbisproduktionverwendet werden.Die projektbedingte Zusatzbelastung durch HCB (Deposition) kann der nachstehenden Tabelleentnommen werden.ParameterBodengehalte Deposition Zusatzbelastung Bodenmg/kgmg/m²dmg/m 2mg/kg% von Vor-belastungmax.% von % vonMIN MAX50 Jahre 50 JahreDepositionsratenMIN MAXHCB 1) 0,0029 0,005 0,0000000069 0,00013 0,00000042 0,014 0,0082) 0,0029 0,005 0,0000012 0,023 0,000075 1,5 2,61) Depositionswerte bei Annahme einer HCB-Emission von 1 ng/Nm 32) Depositionswerte „ worst case“ Annahme HCB-Emission =0,001 g/t Abfall (Angaben der Europäischen Umweltagentur)Daraus lässt sich ableiten, dass auch am Ort des Immissionsmaximums die theoretischmögliche Zusatzbelastung durch den Betrieb der <strong>RVH</strong> sehr gering ist. In der Realität werdennoch geringere Werte als berechnet auftreten, da ein – wenn auch geringer - Austrag von HCB16 2. Zwischenbericht des Forschungsprojektes „ Ausarbeiten von Risiko-Management-Optionen zur Minimierungder HCB Belastung von österreichischen Ölkürbis“ der Österreichischen Agentur für Gesundheit undErnährungssicherheit <strong>GmbH</strong>, Berichtszeitraum 22.12.2005 bis 30.11.2007.- 318 -


aus dem Boden stattfindet und HCB einem v.a. photochemischen Abbau an derBodenoberfläche unterliegt. Der Einfluss der geplanten Anlage auf den HCB-Gehalt desBodens und der Vegetation (auch von Ölkürbissen) wird damit nicht messbar sein. Die durchdie geplante Anlage bewirkten HCB-Immissionen haben keinen Einfluss auf die Nutzbarkeitder Böden – unabhängig ob die vorhandene HCB-Belastung niedrig oder hoch ist – für dieProduktion von Ölkürbissen.d) Einwendung von Josef Korpitsch (3394.doc)Dass wir hier allerdings schon mit S0 2 , N0 2 und 0 3 bereits über den Grenzwertenliegen, dass wird erwähnt, aber darauf wird nicht eingegangen, statt dessen wird dasIrrelevanz Kriterium herangezogen. Wenn der Boden schon sauer ist und die N0 2 sowiedie 0 3 Werte schon zu hoch sind, dann ist jedes mg ein mg zuviel.Das sehr reaktionsfähige Gas Chlorwasserstoff bildet mit Wasser zusammen Salzsäure,welche sich durch Ausregnen und rasches Absinken die Pflanzen - insbesondereWaldbäume - besonders stark gefährdet. Unsere Waldbauern werden starke Nachteilehaben. … .Da der Verfasser sich in seinen Aussagen auf das Luftgutachten bei seiner Beurteilungbezieht, ist das Bodengutachten anzuzweifeln. Das Luftgutachten geht bei derBerechnung der Ausbreitungsgeschwindigkeit von bodennahen Winden aus undvernachlässigt komplett, das in der Höhe sich die Windrichtung in Richtung NaturparkRaabtal und damit Gemarkung Mogersdorf dreht. Die besondere Situation im Winterwird auch nicht berücksichtigt, ebenso, wie die häufig vorkommenden Nebel. DerFachbeitrag Boden und Landwirtschaft geht von falschen Vorrausetzungen aus und istdaher abzulehnen.Aus fachlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass bei Stickstoffdioxid (NO 2 ) bis auf Bereiche inunmittelbarer Straßennähe hinsichtlich des Schutzes der Vegetation irrelevanteZusatzbelastungen gegeben sind.Bei Schwefeldioxid (SO 2 ) liegt der Halbstundenmittelwert der maximalen Zusatzbelastungunter 3 % des Grenzwertes und kann auch auf Grund der kurzen Einflussmöglichkeitvernachlässigt werden. Der Jahresmittelwert der SO 2 -Zusatzbelastung liegt unter 0,5 % desGrenzwertes nach der Verordnung zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation von 20Â]ÃOÄ 3 . Projektbedingte nachteilige Wirkungen durch SO 2 auf die Vegetation sind nichtanzunehmen.Bei Ozon wurde der Schwellenwert von 200Â]ÃœÄÅrÆCÇ]ÈÉʨ˨ÌʨÄÍ ÈÈÌÎ ÏÌÐÈOÑMÒür den Schutz derVegetation vor Ozon gemäß 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung zum deutschen Bundes-Immissionsschutzgesetz im Jahr 2003 in Oberwart erreicht bzw. überschritten. Ebenso wurdeauch der Acht-Stunden-Mittelwert an mehreren Messstellen regelmäßig überschritten. DieAOT40 Werte lagen in allen Jahren über dem Zielwert von 18.000Â]ÃOÄÅÔÓ ÕoÓ¦Ö×بÊ#ÙÈÌÎ"Î ÈrÌÍ%Êüberregionales Problem dar, ein messbarer Einfluss der geplanten Anlage auf den Ozongehaltder Umgebungsluft ist auszuschließen.e) Einwendungen von Brunhilde Raunikar (3928.doc), der BIGAS, vertreten durch Dr.Johann Raunikar (3929.doc), von Mag.a Christiane Brunner (4501.doc), derStellunahmen der Grünen Bezirk Jennersdorf (4502.doc) und der Grünen undUnabhängigen Jennersdorf (5558.doc) sowie den Einwendungen der Kategorie IX.doc- 319 -


und X.doc: 17Die Auswirkungen [der Müllverbrennungsanlage Heiligenkreuz auf Boden undLandwirtschaft] werden im 1. Abs. beschönigend als sehr gering eingestuft und es kämenicht zu erhöhtem Eintritt in die Nahrungskette, u. a. sind Quecksilber und auch PCBgenannt. Dazu ist anzumerken, dass PCB in Ölkürbissen, einer hier häufigerangebauten Frucht, die direkt für den menschlichen Verzehr geeignet ist, wegen derbereits vorhandenen Hintergrundbelastung nicht mehr erhöht werden darf, um für denmenschlichen Verzehr noch geeignet zu sein (s. 2. Zwischenbericht AGES).Im 2: Abs. wird berichtet, die Deposition von Schwermetallen würde durch die geplanteAnlage "in nicht erheblichen Ausmaß beeinflusst" - ein Widerspruch zur Aussage im 1.Abs., da doch Quecksilber zu den Schwermetallen zählt.Die Auswirkungen von Betriebsstörungen werden mit einer „ kurzen Einwirkungsdauer"abgetan, die trotz der zugegebenen starken Zunahme der Immissionskonzentrationen"keine Auswirkungen auf das Wachstum haben" würden. Die Auswirkungen auf dasWachstum mögen vielleicht nicht so gravierend sein, doch wo bleibt die Erwägung überdie Schadstofferhöhung (z.B. Dioxine durch unkontrollierte Verbrennung vonKunststoffen, Spanplatten etc.) in Pflanzen durch direkten und indirekten Eintrag?Die Gesamtbewertung mit der lapidaren Feststellung, es würde zu keinem erhöhtenEintritt toxischer Stoffe in die Nahrungskette durch einen zukünftigen Betrieb kommen,[wird nicht ausreichend belegt und ist somit nicht haltbar] ist somit falsch!Aus fachlicher Sicht ist darauf wie folgt zu erwidern: Gemeint ist hier offensichtlich HCB undnicht PCB. Zur fachlichen Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen darf auf die weiteroben erfolgte fachliche Beurteilung der zu erwartenden HCB-Immissionen verwiesen werden.Hinsichtlich der Beurteilung der Schwermetalle und sonstiger organischer Schadstoffe darf aufdie Beurteilung unter Punkt 12.2.1 verwiesen werden.f) Einwendungen betreffend Auswirkungen auf die Imkerei (z.B. Einwendung 3127)Schadstoffablagerungen in meinen Imkereiprodukten! … . LKW Zulieferverkehr +Addition aller schadstoffausstoßenden Betriebe im Industriepark Heilgenkreuz ergibtdann enorme Überschreitung des Immissionsschutzgesetzes!!! Bedrohung meinerBienenzucht = ExistenzbedrohungAus fachlicher Sicht ist darauf wie folgt zu erwidern: Da durch den Betrieb der Anlage nurgeringfügige Erhöhungen der Schadstoffkonzentrationen in der Luft und der Depositionsratenerfolgen, ist auch keine spürbare Einwirkung auf die Imkerei zu erwarten.g) Stellungnahme des Obmannes des Weinbauvereines Jennersdorf (5315)Nach jahrelangem Bewirken ist es den Weinbauern im Bezirk Jdf gelungen, den fürunser Gebiet und dem gesamten europäischen Raum typischen Wein, in Verkehr zubringen und salonfähig zu machen.Da die Emissionen und Schadstoffe der <strong>RVH</strong>-GesmbH im gesamten Produktionsgebietdes Landes kontaminieren, ist es aus baulicher, touristischer undbetriebswirtschaftlicher Sicht unverantwortlich dieses Werk zu errichten. Im Namen des17 Die Einwendungen unterschieden sich geringfügig. Die wichtigsten Unterschiede sind in [ ] angeführt.- 320 -


Weinbauverein ist die Errichtung der Verbrennungsanlage aus oben genanntenGründen zu verhindern.Diesbezüglich kann auf die unter Punkt 12.2.1 durchgeführte ausführliche fachlicheAuseinandersetzung verwiesen werden.h) Stellungnahmen der Kategorie V und vergleichbaren Einwendungen betreffend„unbekannte“ bzw. nicht in Rechtsvorschriften geregelte organische Verbindungen undderen Auswirkungen auf Boden, Vegetation und LandwirtschaftDer Bezirk Jennersdorf sowie die angrenzenden Bezirke Güssing, Hartberg,Fürstenfeld und Feldbach sind Sanierungsgebiete nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (Luftschadstoff PM 10 = Feinstaub).Durch die allfällige Errichtung und den Betrieb der Abfallverbrennungsanlage miteiner Kapaizität von 325.000 Tonnen Abfällen pro Jahr, ist eine zusätzliche Belastungmit Luftschadstoffen, die die Irrelevanzgrenze überschreitet, ist auf jeden Fall zuerwarten.Die Anlieferung des Verbrennungsmaterials sowie die Abfuhr vonVerbrennungsrückständen (Aschen) würden zu einer erheblichen Zunahme desStraßengüterverkehrs in der Region, insbesondere auf der B65, B57 und der L116führen. Damit wäre eine zusätzliche Belastung durch gesundheitsgefährdendeSchadstoffemissionen wie Feinstub, Stickoxide, bondennahes Ozon bis hin zum Lärmverbunden, die mich besonders betreffen würden.Die Bezirke Jennersdorf und Güssing können etwa 5.000 Tonnen jährlich, das gesamteBurgenland etwa 30.000 Tonnen jährlich an Reststoffen zur Verfügung stellen. Woherdie restlichen Abfallmengen kommen, ist derzeit unbekannt. Ein Bahntransport ingrößerem Umfang ist unrealistisch, da hierfür die Kapazitäten fehlen.Der Standort der Anlage liegt in der unmittelbaren Nähe des Natura 2000 und Ramsar-Gebietes Lafnitztal, des Naturparks Raab und der Nationalparks Örség und Goricko.Die Thermen Loipersdorf (12 km entfernt), Bad Blumau (20 km entfernt) und BadWaltersdorf (27 km entfernt) liegen im Emissionseinflussbereich derAbfallverbrennungsanlage.Die Abgase aus Müllverbrennungsanlagen enthalten zahlreiche organischeVerbindungen, die im höchsten Maße für die Gesundheit von Menschen, vor allem vonKindern, Kranken und älteren BewohnerInnen der Region seien. Bei der Verbrennungvon 325.000 Tonnen Abfall jährlich über eine geplante Betriebsdauer von mindestens50 Jahren würden zahlreiche Umweltspeichergifte (Dioxine,Schwermetallverbindungen etc.) entstehen, die trotz Filter und Einhaltung gesetzlicherGrenzwerte in die Umwelt gelangen und sich insbesondere im Boden anreichernwürden. Damit würde in der Region die gewerblich-landwirtschaftliche Produktion vonmit Schadstoffen möglichst unbelasteten, „ gesunden“ Lebensmitteln verunmöglicht.Aus fachlicher Sicht ist dazu Folgendes festzuhalten: Die Emissionskonzentrationen vonProdukten der unvollständigen Verbrennung – zu denen der Großteil der angeführtenSubstanzen zählt - sind bei modernen Abfallverbrennungsanlagen generell sehr niedrig. AlsMessgröße für diese Stoffe wird der Summenparameter TOC verwendet.- 321 -


Unter anderem aus umfangreichen Forschungsarbeiten am Kernforschungszentrum Karlsruhe(vgl. Gutachten des Sachverständigen für thermische Verfahrenstechnik und die dort zitierteFachliteratur) weiß man, dass der größere Anteil des TOC im Abgas einerAbfallverbrennungsanlage aus aliphatischen Kohlenwasserstoffen besteht. Konkret identifiziertwerden konnten bei den Untersuchungen ca. 250 organische Stoffe, die hinsichtlich ihrerToxizität und ihres Verhaltens in der Umwelt sehr unterschiedlich zu erwarten sind. Für denBoden, die Vegetation und die Nahrungskette sind z.B. Stoffe wenig oder nicht relevant, dieaufgrund ihres hohen Dampfdruckes in der Gasphase verbleiben und sich nicht im Boden oderauf Pflanzenoberflächen ablagern. Gleiches gilt für Stoffe, die in der Atmosphäre oder imBoden bzw. auf Pflanzenoberflächen rasch biologisch und / oder photochemisch abgebautwerden.Für den Schutz von Boden, Vegetation und Nahrungskette sind damit primär solche Stofferelevant, die eine hohe Toxizität bei gleichzeitig geringer Abbaubarkeit aufweisen und sich inder Nahrungskette anreichern. Im Abgas von Abfallverbrennungsanlagen sind unter den inFrage kommenden Substanzen v.a. die polychlorierten Dibenzodioxine und –furane (PCDD/F),daneben allenfalls noch polychlorierte Biphenyle (PCB), Hexachlorbenzol (HCB) undpolyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) relevant. Aufgrund der hohen Toxizitätder PCDD/F bei gleichzeitig hoher Persistenz und Bioakkumulationsfähigkeit stellt dieseSubstanzgruppe die Leitsubstanz für die Beurteilung der Auswirkungen vonAbfallverbrennungsanlagen dar.Im Fachgutachten, aber auch bereits in der Umweltverträglichkeitserklärung, wurden dieImmissionen und Wirkungen der anlagenbedingten Emissionen von PCDD/F, aber auch vonHCB, ausführlich beurteilt. Durch das Vorhandensein auch anderer organischer Substanzen imSpurenbereich im Abgas der gegenständlichen Anlage ändert sich die Beurteilung nicht.12.2.4 Zur Befürchtung, wonach es aufgrund der Errichtung der Anlage nicht mehr möglichsei, die Standards für den biologischen Landbau einzuhalten:a) Einwendung von Wolfgang Kühn (0553.doc) und Saskia Küng (0555.doc)Der zertifizierte ökologische Landbau wird durch das Werk massiv beeinträchtigt undevtl. sogar gänzlich unmöglich.b) Einwendung von PRONAS (5563.doc) und Környezeti Tanácsadó Irodák Hálózata(Köthálo) (5574.doc)Durch die vorherrschende Windrichtung sind also die Gebiete in Ungarn besondersbetroffen. So wird auch die Produktion von "gesunden" Lebensmitteln für denEigenbedarf und die Vermarktung von "Bioprodukten" in den betroffenen Regionenunmöglich.c) Einwendung 3430Mein Mann und ich haben uns vor 15 Jahren mit unseren 3 Kindern hier angesiedelt,um eine kleine biologische Landwirtschaft zu betreiben. Im Falle der Inbetriebnahmedieser Anlage befürchten wir, dass eine biologische Weiterführung d. Betriebesunmöglich wird + wir absiedeln müssen.- 322 -


d) Einwendung 3432Wir bewirtschaften in unmittelbarer Nähe der geplanten Abfallverbrennungsanlageeinen Ackerbaubetrieb (KG Magersdorf, KG Heiligenkreuz). Im Jahre 2003 haben wiruns mit hohen Investitionen auf ökologischen Anbau spezialisiert. Durch die mit demBau dieser Anlage auftretenden Schadstoffe (Verbrennung, LKW- Verkehr) ist unsereExistenz stark gefährdet.e) Weitere, allgemein gehaltene Einwendungen, die sich auf die „biologische“ Produktionvon Nahrungsmitteln und „biologisches“ Obst und Gemüse aus Hausgärten beziehen(3119, 4173, 4174, 4175 und Einwendungen der Kategorie XIII)Zu diesen Einwendungen ist aus fachlicher Sicht Folgendes zu entgegnen: Weder dieVerordnung (EWG) 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechendeKennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel noch derösterreichische Lebensmittelcodex (Kapitel A.8) stellen besondere Anforderungen an denStandort biologisch wirtschaftender landwirtschaftlicher Betriebe oder schließen einebiologische Produktionsweise in der Umgebung von Industrieanlagen oderAbfallbehandlungsanlagen aus.In den Produktionsrichtlinien des Dachverbandes (fast) aller Biobauern bzw. -verbände BIOAUSTRIA 18 wird in Kap. 4.2.1 (Seite 59) nur für den Anbau von Heil- und Gewürzkräuterngefordert, dass Standorte in der Nähe von Ballungszentren vermieden werden müssen und derAbstand zu viel befahrenen Straßen (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen) mindestens50 m zu betragen hat.Auch die strengsten Richtlinien für den Biolandbau, die Demeter-Richtlinien 19 , enthalten keineAnforderungen, die eine den Richtlinien entsprechende Produktion in der Nähe vonIndustrieanlagen etc. untersagen würde.Wie oben ausführlich dargelegt wurde, sind durch die geplante Anlage auch am Ort desImmissionsmaximums nur sehr geringe Luftschadstoff-Zusatzbelastungen prognostiziert, diekeine signifikanten (messbaren) Erhöhungen vorhandener Schadstoffkonzentrationen imBoden und in landwirtschaftlichen Produkten erwarten lassen. Dies gilt für den Biolandbaugenau so wie für die konventionelle landwirtschaftliche Produktion. Wenn bereits heuteEinschränkungen für den biologischen Landbau bestehen – dies könnte bei derÖlkürbisproduktion aufgrund der HCB-Vorbelastung der Fall sein – so wird sich dieseSituation durch die geplante Anlage nicht messbar verschlechtern.Allgemein ist hinsichtlich einer biologischen Produktionsweise festzustellen, dass die imRahmen der Erstellung der UVE festgestellte Belastung der Böden und landwirtschaftlicherNutzpflanzen mit Schadstoffen allgemein als gering einzustufen ist und sich im Bereich derHintergrundwerte bewegt. Lediglich die HCB-Gehalte in den untersuchten Böden sind als hocheinzustufen. Diese Situation wurde offensichtlich durch die Anwendung vonPflanzenschutzmittel in der Vergangenheit verursacht. Dadurch ist eine unbelastete Produktionvon Pflanzen, welche einen hohen Transferfaktor für HCB aufweisen, nur auf gering- oderunbelasteten Böden möglich. Dies betrifft vor allem die Erzeugung von Ölkürbissen, Karotten18 BIO AUSTRIA (2006): Produktionsrichtlinien für die biologische Landwirtschaft in Österreich. BIO AUSTRIA, Verein zurFörderung des Biologischen Landbaus, Europaplatz 4, 4020 Linz.19 Forschungsring für Biologisch-Dynamische Wirtschaftsweise e. V. (2008): Richtlinien für die Zertifizierung der Demeter-Qualität (Erzeugung), Stand: 1.08. Darmstadt 20.01.08.- 323 -


und Zucchini. 20 Da HCB ein ubiquitär vorkommender Schadstoff ist sieht derLebensmittelcodex im Kapitel A.8, Absatz 11 einen HCB-Höchstwert von 0,01 mg/kg für denbiologischen Landbau als zulässig an.12.2.5 Zu den Befürchtungen, dass der zusätzliche Luftschadstoffeintrag auf die Böden und inweiterer Folge auf Grund- und Oberflächenwässer einen schädigenden Einfluss haben werdeIn zahlreichen Einwendungen wird die Befürchtung geäußert, dass durch die Emissionen derAnlage Schwermetalle und andere Schadstoffe in den Boden gelangen und letztlich dasTrinkwasser der Region belasten werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf dasBrunnenfeld Heiligenkreuz/Wallendorf bzw die Anlagen der Wassergenossenschaften DeutschMinihof und Rosendorf.Dazu ist aus fachlicher Sicht anzumerken, dass unter 12.2.1 ausführlich dargelegt wurde, dassauch bei langjährigem Betrieb der geplanten Anlage selbst am Ort des Immissionsmaximumsnicht mit signifikanten (messbaren) Erhöhungen der Schadstoffbelastung des Bodens zurechnen ist. Daher kann es auch nicht zu einer messbaren Erhöhung des Austrages vonSchadstoffen in das Medium Wasser kommen. Diese Aussage gilt sowohl hinsichtlichversickernder Niederschläge (Grundwasserneubildung) als auch hinsichtlich des direktenOberflächenabflusses.In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die meisten Stoffe im Bodendurch chemische Prozesse oder Adsorption an Tonmineralien bzw. organischenBodenbestandteilen (Humuskomponenten) relativ fest gebunden werden und nur schwerauswaschbar sind. Lediglich Cadmium hat in Böden eine hohe Mobilität. Hier sind aber dieanlagenbedingten Schadstoffeinträge äußerst gering.12.2.6 Zu den Einwendungen betreffend Quecksilberdeposition und deren Folgen für Bodenund GrundwasserZu den diesbezüglichen Einwendungen von Brunhilde Raunikar (3928.doc), der BIGAS,vertreten durch Dr. Johann Raunikar (3929.doc), von Mag.a Christiane Brunner (4501.doc),den Grünen Bezirk Jennersdorf (4502.doc) und Einwendungen der Kategorie IX.doc und X.docist aus fachlicher Sicht Folgendes anzumerken: Der für Frachtberechnungen relevantebeantragte Jahresmittelwert der Hg-Emissionskonzentration der Wirbelschichtanlage beträgtnach den Angaben auf Seite 81 des Fachbeitrages J.8 der UVE 0,02 mg/Nm 3 (11 Vol. % O 2 ,trockenes Abgas). Die beantragte maximale Abgasmenge der Wirbelschichtanlage beträgt227.151 m 3 /h (11 Vol. % O 2 , trockenes Abgas). Die mit dem Abgas emittierte maximale Hg-Fracht beträgt damit 4,54 g/h bzw. 39,8 kg/Jahr. Am Ort des Immissionsmaximums ergibt sichdaraus bei 50 jähriger Einwirkungsdauer eine maximale Erhöhung derQuecksilberkonzentration im Boden (bezogen auf 20 cm Beprobungstiefe) von 0,0009 mg/kg.Dies entspricht ca. 0,85% der maximal gemessenen bestehenden Hg-Belastung des Bodens inHeiligenkreuz bzw. weniger als 0,1 % des Grenzwertes der Bgld. Klärschlammverordnung.20 Nachrichtenblatt Deutscher Pflanzenschutzdienst 58(2) S. 50-55, 2006.- 324 -


12.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)12.3.1 Zum Verlust landwirtschaftlicher Nutzung durch die Errichtung der AnlageDie Umweltorganisation HuMuSz fordert, dass die fruchtbare Bodenschicht auf demBetriebsgelände abgetragen und verwertet wird.Aus fachlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die oberste Bodenschicht abgetragen und zurErhöhung des restlichen Projektgrundstückes bzw. nach dem Gutachten des Sachverständigenfür Landschaft und Erholung für die Schüttung von Sichtschutzdämmen verwendet wird.12.3.2 Zu den Auswirkungen der anlagenbedingten Luftschadstoffimmissionen auf den Boden,die Vegetation und die Nahrungsmittelproduktiona) Die Stadt Szentgotthárd und die Verwaltung von Öriszentpeter weisen darauf hin, dassin der Region Örség und der Gegend Vend Biolebensmittel produziert werden, in denensich Schwermetalle und sonstige Schadstoffe ablagern. Die von der österreichischenFachbehörde erhobenen Messergebnisse über die Bodenverschmutzung sollten derungarischen Seite übermittelt werden, nach allfälliger Inbetriebnahme der Anlage solltedies laufend erfolgen.Aus fachlicher Sicht wird zur Frage der Möglichkeit projektbedingter Erhöhungen derSchadstoffbelastungen im Boden und in landwirtschaftlichen Produkten auf dieAusführungen unter Punkt 12.2.1 eingegangen, ebenso auf HCB-Belastungen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die anlagenbedingte Luftschadstoffdepositionauch am Ort des Immissionsmaximums nur zu sehr geringen – im niedrigenProzentbereich und darunter liegenden – Konzentrationserhöhungen im Boden führt.Auch nach 50 Jahren Anlagenbetrieb wird es nicht zu messbaren Veränderungen derSchadstoffbelastung des Bodens in Folge des Betriebes der geplanten Anlage kommen.Dies gilt auch für die polychlorierten Dibenzodioxine und –furane, die relativ zurVorbelastung die höchste Zusatzbelastung erwarten lassen. Die anlagenbedingtenSchadstoffeinträge in den Boden sind in Relation zu einschlägigen Richt- undGrenzwerten (z.B. Burgenländische Klärschlammverordnung) äußerst gering. Auch dietheoretisch mögliche anlagenbedingte Zusatzbelastung mit HCB ist sehr gering.Damit ist – auch unter Berücksichtigung der direkten Ablagerung von Luftschadstoffenauf Pflanzenoberflächen – keine messbare Erhöhung der Schadstoffbelastung inlandwirtschaftlichen Produkten zu erwarten. Damit sind auch keine spürbarenobjektivierbaren Nachteile für den biologischen Landbau zu erwarten.b) Die Verwaltung von Öriszentpeter bemängelt, dass der Naturpark Örség und dieProduktion von Biolebensmitteln nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.Hiez É*ÂoÌÊÚÂ]È®ÌÙÜÛ?ÉQÙÜÒ+ÛÝÕ¨Î"Í%ÝÕ=ÌÐaÇ=Í"ÝÕȮ˨ÛÐ!Û?ÉhÒÞ×(ÉwßÌÐÏÌÍ%Ù!Ìʨàm˨ۤÙCÙÜÍ%ÄEntfernung erheblich geringere anlagenbedingte Luftschadstoffbelastungen zu erwartensind, als am Ort des Immissionsmaximums. Damit gelten die unter 12.2.1 und 12.2.3getroffenen Aussagen umso mehr auch für dieses Gebiet.ÐCÙ!áÂwÛ?ÉhÒ+¨ÐÉhʨËâ˨ÌÐ- 325 -


c) Die Umweltorganisation HuMuSz bezieht sich auf Störfälle und führt aus, dass ineinem solchen Fall Mengen an PCDD/PCDF in die Atmosphäre gelangen könnten, diesogar die jährlichen Gesamtemissionen überschreiten. Diese störfallbedingtenSchadstoffmengen dürften nicht vernachlässigt werden.Hiezu ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass im Fachbeitrag J.8 (Luft und Klima,Immissionen) der UVE für verschiedene Schadstoffkomponenten die Massenströme beieinem Brand im Fertigbrennstofflager errechnet werden. Für SO 2 und NO 2 werdenmaximale Immissionskonzentrationen von 2,8 mg/m³ bzw. 1,38 mg/m³ berechnet. Dieräumliche Ausbreitung (siehe Fachbeitrag J.8, Abbildung 3-20) zeigt, dass dieberechneten Schadstoffkonzentrationen (Halbstundenmittelwerte) im Bereich derlandwirtschaftlichen Grundstücke bereits stark abnehmen.Bei Brandereignissen ist kurzfristig mit einer höheren Belastung an Schadstoffen zurechnen. Diese können auch eine reversible Schädigung von Pflanzen im Nahbereichder Anlage bewirken. Die Freisetzung brandspezifischer gasförmiger Schadstoffe führtjedoch aufgrund der kurzen anzunehmenden Branddauer zu keiner nachhaltigenBeeinträchtigung des Bodens oder des Pflanzenbestands.HuMuSz weist weiters darauf hin, dass in der UVE nicht ausreichend beschrieben sei,in welchem Umfang eine Anreicherung der Dioxine und Schwermetalle in derlandwirtschaftlichen Produktion erfolge. Eine solche Dioxinanreicherung zeige sich inder Umgebung von Abfallverbrennungsanlagen in den Eiern der Freilandhühner. Auchder menschliche Organismus nehme Dioxin über die Nahrung auf.Aus fachlicher Sicht ist dies wie folgt zu entkräften: Aus den in der UVE angegebenenmaximalen Luftschadstoff-Depositionsraten kann unter der Annahme, dass sämtlicheanlagenbedingten Schadstoffeinträge in den Boden in Folge der Deposition in denobersten 20 cm des Bodens (übliche Bearbeitungstiefe von Ackerböden; angenommeneDichte 1,5 kg/dm 3 ) akkumuliert werden, auf die theoretisch maximal möglicheErhöhung der Schadstoffkonzentrationen im Boden geschlossen werden. DieErgebnisse dieser Berechnung zeigen, dass der anlagenbedingte maximaleSchadstoffeintrag in den Boden sehr gering ist. Auch unter Berücksichtigung derdirekten Ablagerung von Luftschadstoffen auf Pflanzenoberflächen sind keinemessbaren Erhöhungen der Schadstoffbelastung in landwirtschaftlichen Produkten zuerwarten.d) Die Umweltorganisation Pro Natura St. Gotthard (PRONAS) bringt Folgendes vor:Der vorherrschende nordwestliche Wind hat auch auf ungarisches Gebiet bedeutendeAuswirkungen. Daher muss die Boden- und Pflanzenanalyse auch bezüglich desungarischen Staatsgebietes durchgeführt werden. Gemäß der Statistik von 40 Jahrendominieren zu 63% westliche/nordwestliche Winde oder Kalmen, was bedeutendeRauchgasbelastung für Szentgotthárd und Umgebung bedeuten würde. Wegen dervorherrschenden nordwestlichen Windrichtung würden die Luftschadstoffe im Großteildes Jahres in Richtung ungarische Gebiete transportiert werden. Die bodennahenWindbegewungen gehen mit einer atmosphärischen Stabilität einher, die dieVerdünnung der in die Atmosphäre gelangten Schadstoffe nicht ermöglicht. All dasgefährdet den Boden und die Pflanzenwelt – darunter zahlreiche geschützte Pflanzen.Die Region ist zu 61% von Wald bedeckt. Es handelt sich großteils um Misch- undReinbestände von kalkscheuen Kieferwäldern, aber das Vorkommen von- 326 -


Buchenwäldern ist ebenfalls relevant. Diese Art von Population ist auch landesweitgesehen einzigartig. In dieser Gegend sind 111 geschützte Pflanzenarten heimisch, z.B.:der Keulenbärlapp, der rundblättrige Sonnentau, der Rosmarinseidelbast, derLungenenzian, der Straußfarn, Orchideengeã¥äå¤æ¨ç è(é'ê¨ë¨ç©ìí]îmïðñ¤ò%í=ónëí¤ôQèõó ö?è ôQè÷ï®è(ø.éTorfmoose usw.Auf den braunen Lehmwaldböden der ùžè ôQú%û]üzahlreiche Pilzarten zu finden, die in Europa nur in Höhenlagen über 600-700 Meternvorkommen. Unter den Großpilzen sei z.B. der Märzschneckling (Hygrophorusmarzuolus) erwähnt. Aber es gibt auch eine Pilzart, die keinen offiziellen ungarischenNamen hat: Hygrophorus quéletii. Eine seltene Pilzart der Kiefernwälder ist der MildeKiefernzapfenrübling (Strobilurus stephanocystis).øCç ý ôþí]ü¨êõêè¤ø:ÿaè ôQè(ü¨ê¡ =è(ü¨ê ç úœü=êBesonders wertvoll sind die mageren „ subalpinen Wiesen” der Gegend Vend. DieBezeichnung täuscht, da sie sich auf einer Höhe von lediglich 300-380 Meternbefinden. Wenn man aber ihre Pflanzendecke beobachtet, dann könnten sie auch um1000 m höher irgendwo in den Ost-Alpen sein. In Ungarn kommen solche Wiesen sonstnirgends vor, auch in den Alpen erst in einer Höhenlage über 600-800 Metern. Aufdiesen Wiesen in Kétvölgy und Orfalu kommen besondere Saftlinge (Hygrocybe) vor.Durch den Betrieb der Müllverbrennungsanlage könnten die in die Umweltfreigesetzten organischen Verbindungen mit dem Niederschlag in den Boden derWiesen gelangen, und in diesem Fall würde der Großteil dieser Pilzarten in 2-3 Jahrenmit Sicherheit verschwinden. Es ist ein wichtiger Faktor, dass nicht nur die Pilzarten,sondern auch die Wiesenorchideen und Enziane ein solches Los erwarten würde, da sieals sensible Arten die Anreicherung des Bodens nicht vertragen.Aus fachlicher Sicht ist dem entgegenzuhalten, dass die in der StellungnahmeÐCÙ!áÂÉhʨË˨ÌЩäÌÂ=ÌʨËHÌʨËÌÐ!ÌÍ ÈÔÙÞÐ!ÌÎ%Û?ÈÍnßMÏÌÍ ÈmßØ=ÊÛʤÂ=ÌÒOÚhÕ¤ÐÈÌÊ£¢qÍ"Ø]ÈØ¥¤=ÌÜÍ"Ê˨ÌЧ¦qÌÂ=Í"Ø=Êder geplanten Anlage entfernt sind, so dass dort erheblich geringere anlagenbedingteLuftschadstoffbelastungen zu erwarten sind, als an dem der Beurteilung zu Grundegelegten Ort des Immissionsmaximums. Damit gelten die unter 12.2.1 und 12.2.3getroffenen Aussagen auch für dieses Gebiet. Es ist in nicht agrarischen Ökosystemenkein grundsätzlich anderes Transferverhalten von Schadstoffen im System Boden –Pflanze bzw. keine grundsätzlich andere Empfindlichkeit von Pflanzen gegenüberLuftschadstoffeinwirkungen zu erwarten. In den in der Stellungnahme genanntenGebieten sind damit auch bei langjährigem Betrieb der geplanten Anlage keineanlagenbedingt erhöhten Bodenbelastungen und auch keine signifikanten Änderungender Schadstoffbelastung agrarischer Nutzpflanzen und der Vegetation in nichtagrarischen Ökosystemen zu erwarten.12.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen VerhandlungZur Einwendung der Marktgemeinde MogersdorfEingangs führt die Gemeinde aus, dass der Fachbeitrag Landwirtschaft, Vegetation, Boden vonfalschen Voraussetzungen ausgehe und daher abzulehnen sei.Aus gutachterlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die angeführten „ falschenVoraussetzungen“ sich offenbar auf die in dem während der Verhandlung vorgelegtenPrivatgutachten von Hr. Dr. Schorling angegebenen projektbedingten- 327 -


Luftschadstoffimmissionen und –depositionen beziehen. Aufgrund des vorliegendenGutachtens bzw. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen fürMeteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen ist davon auszugehen, dass dieBerechnungen von Hr. Dr. Schorling nicht zutreffend sind.Die Marktgemeinde Mogersdorf bringt weiters Folgendes vor:Erklären Sie uns bitte – am Beispiel Dioxin – wie der Zusatz im Bodeneintragberechnet wurde. Immerhin ist es - bei minimale Vorbelastung - ein zusätzlicherEintrag – für die Landwirtschaftlich genutzten Böden von über 10%.d.h. mit anderen Worten, es sollten möglichst keine Kartoffeln, Karotten, rote Rübenund andere Wurzelgemüse in den Hausgärten mehr angebaut werden, denn der DioxinEintrag bleibt in den Wurzeln!Warum ist der Dioxin Wert in den beiden Tabellen, trotz gleicher Dimension mg/m²*d,um den Faktor 1*10 hoch –6 unterschiedlich und der Grenzwert in Picogramm ummehr als eine 10er Potenz größer? Die Glaubwürdigkeit eines Gutachtens hängt nichtvon der guten wohlmeinenden Zusammenfassung ab, sondern von den kleinen - aberrichtigen – Details.Bitte vorrechnen, wie man von 39,8 kg/Jahr Emission aus dem Schornstein auf 0,0009mg/kg Immission in 20 cm Bodenprobentiefe kommt.Dazu ist aus fachlicher Sicht Folgendes festzuhalten: Für die Berechnung wurde von denLuftschadstoff-Depositionsraten (in mg/m 2 .d), angegeben im Fachbeitrag J.8 Luft und Klima,Immissionen (Revision 1 vom 10.12.2007, Seite 99) der UVE ausgegangen. Der jährlicheEintrag in mg/m 2 ergibt sich durch Multiplikation mit dem Faktor 365, der Eintrag in 50 Jahren(absehbare Betriebsdauer der Anlage) durch weitere Multiplikation mit dem Faktor 50. Der soberechnete PCDD/F-Eintrag in mg/m 2 wurde durch 300 kg/m 2 Bodenmasse dividiert, was zurBodenkonzentration in mg/kg führt. Die Bodenmasse von 300 kg/m 2 resultiert aus derAnnahme einer 20 cm tiefen Ackerkrume mit einem spezifischen Gewicht von 1,5 kg/dm 3 . Beider Berechnung wurde kein Abbau der PCDD/F durch photochemische und andere Prozesseunterstellt, obwohl bekannt ist, dass PCDD/F in der Umwelt (insbesondere an derBodenoberfläche) einem zwar sehr langsamen, aber doch messbaren Abbau unterliegen.Wie bereits im Fachgutachten ausführlich dargelegt wurde, beträgt der prognostizierte bzw.wie angegeben berechnete maximale PCDD/F-Bodeneintrag in 50 Jahren am Ort desImmissionsmaximums 0,04 ng/kg. Die gemessenen derzeitigen PCDD/F-Bodenbelastungenliegen in einem unauffälligen Hintergrundbereich von 0,41 bis 1,53 ng/kg. Eine merkliche(messbare) Erhöhung des PCDD/F-Bodengehaltes durch den Betrieb der geplantenAbfallverbrennungsanlage ist damit nicht zu erwarten. Der Orientierungswert für einemultifunktionale Nutzbarbarkeit der Böden nach Eickmann-Kloke von 10 ng/kg TM wirdweder derzeit noch in Zukunft überschritten, was bedeutet, dass in Zukunft auch keinemessbare Mehrbelastung von Wurzelgemüse zu erwarten ist.Zur Kritik der unterschiedlichen Angaben ist festzuhalten, dass aus einem Versehen in derTabelle auf Seite 19 des Fachgutachtens bei der Überschrift in der zweiten Spalte der Hinweisunterblieben ist, dass die PCDD/F-Werte in ng/m 2 .d angegeben wurden. Ungeachtet diesesUmstandes erfolgte die Berechnung der Zusatzbelastung des Bodens nach 50 Jahren aberkorrekt mit ng/m 2 .d.Die Berechnungen für den Quecksilber-Bodeneintrag erfolgten analog wie für PCDD/F.Die Marktgemeinde Mogersdorf bringt weiters Folgendes vor:- 328 -


Biomonotoring hilft bei der frühzeitigen Erkennung, bis dann Abhilfe einsetzt, sind dieSchäden auch schon da. Wir bestehen darauf, unsere Forderung in die Auflagen mitaufzunehmen: Sollte es durch die MVA zu Veränderungen des Bodenzustandes kommen,dadurch womöglich zur Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Anbaues und auchdes Anbaues in den überall bestehenden Haus- und Gemüsegärten, so fordern wir denlaufenden vollen Ersatz der dadurch eingetretenen Wertminderung und des Schadens.Dazu ist aus gutachterlicher Sicht festzuhalten, dass das vorgeschriebene Verfahren des aktivenBiomonitoring mit standardisierten Graskulturen für viele relevante Schadstoffe, insb.Quecksilber, Blei und andere Schwermetalle sowie PCDD/F ausreichend empfindlich ist, umanlagenbedingte Immissionsbelastungen bereits lange vor dem Auftreten messbarerSchadstoffanreicherungen im Boden detektieren zu können. Aus diesem Grund(„ Frühwarnfunktion“ ) wird es auch verbreitet zur Immissionsüberwachung von industriellenAnlagen und thermischen Abfallbehandlungsanlagen eingesetzt. Durch das vorgeschriebeneBiomonitoring ist auch unmittelbar eine Überwachung der Nahrungskette, insb. tierischerFuttermittel, gegeben.Nach den prognostizierten anlagenbedingten Luftschadstoffimmissionen und –depositionsratensollte es zu keinen messbaren Schadstoffanreicherungen in Pflanzen kommen. Dasvorgeschriebene Biomonitoringprogramm soll diesbezüglich eine objektive Überprüfungermöglichen und ist damit auch im Zusammenhang mit der in § 21 UVP-G 2000 festgelegtenNachkontrolle zu sehen („… daraufhin zu überprüfen, … ob die Annahmen und Prognosen derUmweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf dieUmwelt übereinstimmen“ ).13. Maschinenbau13.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 200013.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007In der Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007 wird auf Seite 4 unter Punkt 2.1.2Folgendes ausgeführt:Die Tabellen 2-2 und 2-3 (J.1 Umweltverträglichkeitserklärung, Zusammenfassung, S.20) mit den technischen Auslegungsdaten von Wirbelschichtkessel und Hilfskessel sindunleserlich. Da diese Informationen wesentliche Angaben zur Beschreibung desgegenständlichen Vorhabens darstellen, sind sie in der Zusammenfassung zu ergänzen.Dazu wird festgestellt, dass dieser Mangel in der Revision 1 der Projektunterlagen behobenwurde.13.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11. 2007 wird Folgendes ausgeführt:Bezüglich des „ Innerbetrieblichen Verkehrs“ wäre zu überlegen, ob nicht alsAlternative eine Erdgastankstelle errichtet werden sollte, um durch die Verwendungvon erdgasbetriebenen Fahrzeugen die Gesamtschadstoffbilanz zu verbessern. Die imBau befindliche Biogasanlage am Gelände des Industrieparks könnte womöglich auchCO 2 -neutrales Biogas liefern.- 329 -


Aus sachverständiger Sicht kann diese Anregung des Umweltanwalts zwar nachvollzogenwerden, birgt jedoch keine besonders großen Einsparungspotentiale an (fossiler) Energie auchin Hinblick auf Einsparung von CO 2 und verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen.Insbesondere wird eine Erdgastankstelle für den innerbetrieblichen PKW-Verkehr unter derVoraussetzung des entsprechenden Fuhrparks zwar für technisch möglich und sinnvollerachtet, wird jedoch für den weitaus größeren Anteil von LKW - Fahrbewegungen nichtgeeignet sein.13.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)13.2.1 Zu den Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällena) Mehrere Einwender problematisieren Störfälle in Zusammenhang mit der Übernahmevon Ammoniakwasser; beispielhaft zitiert seien:Stellungnahme des Bgld. Umweltanwaltes (5559.doc)Ad 3: Eine Freisetzung von Ammoniak kann durch Manipulationsschäden oder Fehlerbei der Übernahme von Ammoniakwasser entstehen. Die durch Verdunstungentstehenden NH 3 - Immissionen werden als Halbstundenmittelwert errechnet. Diehumanmedizinische Beurteilung der drei Störfallszenarien schließt reversible oderirrreversible Beeinträchtigungen der Gesundheit von Anrainern mit Sicherheit aus.Stellungnahme von Dieter Riemenschneider (3399.doc) sowie zu weiteren Einwendungen zurAnlagensicherheit (z.B. Einwendung 5480):Verschiedene Bereiche sind mit einer Sprühflutanlage ausgerüstet, z.B. Tankwagen-Entladung, Ammoniakwasser- Vorratstankraum. Als Sprühwasser wird Betriebswasserverwendet. Der überdachte Entladebereich ist mit einem Sumpfbehälter versehen. DieAbwässer werden dem Abwasserkanal zugeführt, wenn keine Kontamination gegebenist. Ansonsten erfolgt eine externe Entsorgung.Wie ist sichergestellt, dass die Sprühflut Anlage im Freien (nur Überdachung) auch beiden hier herrschenden Winter Temperaturen bis -20 Grad funktioniert? Es wird einebeheizte Sprühflutanlage gefordert, damit sichergestellt ist, dass diese auch bei tiefenWinter Temperaturen vollfunktionsfähig ist.b) In fachlicher Auseinandersetzung mit diesen Bedenken ist auf Folgendes hinzuweisen:Ein denkbares Szenario wäre die Freisetzung von Ammoniakwasser aufgrund einesSchlauchrisses während dem Befüllen des Lagerbehälters.Zur Absicherung des Ausfließens von größeren Mengen Ammoniakwasser werden anbeiden Enden des Abfüllschlauches so genannte Schnellschlusssicherungen verwendet,wodurch die Leitung bei einem Störfall automatisch beidseitig geschlossen wird. Aussicherheitstechnischer Sicht erscheint daher die Annahme, dass bei einem Störfall ca.50 l Ammoniakwasser ausfließen (dies entspricht ca. 10 m Schlauchlänge) durchausrealistisch. Die ausgeflossene Chemikalie soll aufgrund des geneigten Bodens desEntladebereiches in den Auffangbehälter abfließen.- 330 -


Der 30 m³ Lagertank wird drucklos betrieben und wird mit Überfüll-, Überdruck- bzw.Unterdrucksicherungen ausgestattet. Bei sonstigen Betriebsstörungen (Überdruck imTank bzw. Leitungen) im Betrieb der Ammoniakanlage werden NH 3 - hältige Abgase inden sog. Disposalbehälter abgeleitet. Dieser Behälter wird nach jedem Zwischenfall miteiner ausreichenden Wasservorlage befüllt und ist mit einer bauartzugelassenenNiveaumessung versehen. Der Disposalbehälter wird nach dem Stand der Technik ausEdelstahl ausgeführt.Die redundant ausgeführten Pumpen werden mit Überströmventilen ausgestattet, umunzulässige Drücke in den Ammoniakwasser-Rohrleitungen zu verhindern. DiePumpen selbst werden im Auffangbecken des Lagerbehälters situiert. Sämtlichemedienberührten Anlagenteile werden aus Edelstahl ausgeführt. Nach der Installationder Anlage sind eine Abnahme- und Druckprüfung und wiederkehrendeDichtheitsprüfungen vorgesehen.Die Umsetzung der Maßnahmen vorausgesetzt und bei Einhaltung derBetriebsvorschriften und der vorgeschriebenen Auflagen sind diemaschinentechnischen Sicherheitseinrichtungen und die organisatorischen Maßnahmengeeignet, um einen ausreichend sicheren Betrieb zu gewährleisten.Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Immissionsszenarien (Ausbreitungsberechnungwie im Fachbeitrag J.8 der UVE angegeben) ist auf das einschlägige Fachgutachten zuverweisen.Die Sprühflutanlage soll gem. den einschlägigen Richtlinien der TRVB ausgeführtwerden. Hinsichtlich Frostsicherheit wird auf das Gutachten desbrandschutztechnischen Sachverständigen verwiesen.13.2.2 Zu notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung des Austrittes von Heizöldämpfena) Franz Hafner (3404.doc) wendet ein:Auszug aus den UVE Unterlagen: "C.6 Heizöl-, Diesellager und Tankstelle;Heizöllager: Das Heizöl wird zur Befeuerung des Hilfskessels benötigt, dieser dientjedoch lediglich zur Aufrechterhaltung der Stromerzeugung während Störfällen derWirbelschichtanlage bzw. bei planmäßiger Abschaltung aufgrund vonWartungsarbeiten. Folglich ist der Hilfskessel auch nur auf geringe jährlicheBetriebsstunden ausgelegt.Die Lagerung erfolgt in einem runden Tank, Durchmesser 12 m mit einer Höhe von 12m und einem Volumen von ca. 1000 m 3 Heizöl. Der Tank ist in einer öldichten, inMassivbauweise gefertigten Wanne mit einer Größe von 1.300 m 3 aufgestellt, um imSchadensfall die gesamte gelagerte Ölmenge von 1.000 m 3 und eine eventuellanfallende Löschwassermenge von 300 m 3 aufzufangen. Ebenfalls zur aktivenSicherheit beitragend ist der Sicherheitsabstand von 30 m zum Hilfskesselgebäude.Zusätzlich wird der Tank mit einer Berieselungsanlage ausgestattet, welche imBrandfalle von umliegenden Gebäuden den Tank von außen kühlt. Dieses anfallendeWasser wird in der Auffangwanne gesammelt und zur entsprechendenWiederaufbereitung abgepumpt. Das verunreinigte Wasser gelangt nicht in dasRetentionsbecken."Wohin wird dieses verunreinigte Wasser entsorgt?- 331 -


Des weiteren habe ich nirgendwo gefunden, wie der runde Tank nach obenverschlossen und belüftet ist. Demnach muss ich annehmen, dass er nach oben offen ist.Dies wiederum bedeutet, dass eine erhebliche Menge Diesel verdunsten kann und somitzur Umwelt Verschmutzung durch das krebsauslösende Benzol beiträgt. Aus obengenannten Gründen fordere ich, dass der Antrag der <strong>RVH</strong> <strong>Reststoffverwertungs</strong>- <strong>GmbH</strong>zur Errichtung einer Müllverbrennungsanlage abzulehnen ist.Aus gutachtlicher Sicht ist Folgendes festzuhalten: Bezüglich der Beantwortung derEinwendungen bzw. Feststellungen, die sich auf die Manipulation des Löschwassersbzw. der Abwässer der Sprühflutanlage beziehen, wird auf das Gutachten desabwassertechnischen Sachverständigen verwiesen.Hinsichtlich der technischen Ausstattung des Heizöltankes wird auf Punkt 2.4.2. desvorliegenden Gutachtens sowie auf Einlage C.6 des technischen Projekts verwiesen.Bei oberflächlicher Lektüre der Projektunterlagen könnte aus der Beschreibung derTankanlage für Heizöl extra leicht darauf geschlossen werden, dass der Heizöltank nachoben hin offen ausgebildet wird. Dies ist aber allein schon wegen der möglichenVerschmutzung (Regen, … ) aus technischer Sicht auszuschließen. In der Einlage B.2des Technischen Projekts, Seite 75, wird der Heizöltank als Behälter mit flachemBoden und gewölbtem Deckel mit einem max. Nutzvolumen von 1.000 m³ beschrieben.Da die Ausführung des oberen Verschlusses in den Einreichunterlagen nicht genaubeschrieben war, wurde diesbezüglich mit Auflage 22 geregelt, wie die Decke desHeizöltankes auszuführen ist. Damit wird in jedem Fall das Entweichen vonHeizöldämpfen während der Lagerung vollständig unterbunden. Weiters wird zurVermeidung der Emission von Heizöldämpfen bei der Befüllung dasGaspendelverfahren angewendet, d.h. die beim Befüllen aus dem Tank verdrängtenHeizöldämpfe werden in den Tankwagen zurückgeleitet. Das Gaspendelverfahren istnach der Verordnung über die Ausstattung gewerblicher Betriebsanlagen mitGaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter (BGBl. Nr. 558/1991 idF BGBl. Nr.904/1995) an sich nur bei der Lagerung von Ottokraftstoffen einzusetzen. Wie aus denUnterlagen zu entnehmen war wird diese Technologie jedoch aufgrund der großenLagermengen auch für Heizöl extra leicht (VbF-Klasse III) eingesetzt.Gem. § 26 VbF sind Lagerbehälter mit Lüftungseinrichtungen auszustatten, dieunzulässigen Unter- und Überdruck verhindern. Solche Einrichtungen werdenbeim geplanten Heizöltank vorgesehen. Diese und weitere Sicherheitseinrichtungensind im Zuge der Abnahmeprüfung (erstmalige Prüfung gem. § 12 VbF) einerFunktionsprüfung zu unterziehen. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen werden nicht fürnotwendig erachtet.Aus technischer Sicht sind daher ausreichende Maßnahmen vorgesehen um den Austrittvon Heizöldämpfen aus dem Tank zu verhindern.13.2.3 Zu den Emissionsgrenzwerten des Hilfskesselsa) Mehrere Einwender problematisieren die Grenzwertfestsetzung für den Hilfskessel;beispielhaft zitiert seien:- 332 -


Einwendung von Dieter Riemenschneider (3399.doc):Mit welchen C0 2 und H 2 0 Werten ist bei Betrieb mit Heizöl zu rechen, die mit demAbgas in die Atmosphäre kommen? Wir fordern korrektere Unterlagen und dieAngaben des Hilfskessels detailliert mit auf zunehmen. Es ist nicht auszuschließen, dass- insbesondere während der Anlaufzeit - dass der Hilfskessel über längere Zeit inBetrieb ist. Die beantragten Abgasemissionsgrenzwerte nach KaminSchadstoffkonzentration ist nicht eindeutig:Staub mg/m 3 8 5 5PM10 mg/m 3 5 5So wie es in den Unterlagen steht, haben wir entweder mit Staub oder PM10 zu rechnenund das jeweils mit 5 mg/m 3 . Das kann physikalisch nicht sein. PM10 ist Teil desStaubes, also muss der Staubanteil, der aus dem Kamin austritt höher sein als derPM10 Wert. Ich bitte darum auch hier korrekte realistische Werte anzugeben.Stellungnahme des Bgld. Umweltanwalts (5559.doc):Die in der UVE eingereichten Emissionsgrenzwerte, siehe vorstehend, liegen imVergleich mit den Grenzwerten für Heizölbefeuerung mit Ausnahme von CO bedeutendtiefer, desgleichen bei der 50:50 Mischfeuerung. Bei den eingereichten Werten fehlenjedoch Werte für Staub, obwohl Werte für PM10 angegeben werden, aus welchen aufGesamtstaubwerte von etwa 17 mg/m 3 geschlossen werden kann.Dem ist aus fachlicher Sicht Folgendes entgegen zu halten: Die Beurteilung von CO 2und H 2 O – Emissionen entspricht nicht dem Prüfumfang des maschinenbautechnischenASV. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Kohlendioxid- undWasser(dampf)emissionen nach dem EG-K und der LRV-K nicht erforderlich ist. Dieaus den Brennstoffen stammenden CO 2 und H 2 O – Emissionen des Hilfskessels könnenmit hoher Genauigkeit aus den eingesetzten Erdgas- bzw. Heizölmengen berechnetwerden; die ver-brauchten Brennstoffmengen sind nach Auflage 27 – lt. Gutachten -kontinuierlich zu messen.Die Betriebsweise des Hilfskessels wurde in den Projektunterlagen ausreichendbeschrieben, vgl. auch die zusammenfassende technische Beschreibung im allgemeinen(gemeinsamen) Befund und im vorliegenden Gutachten. Im technischen Projekt wurdedie Betriebszeit mit ca. 760 h/Jahr, also ca. 1 Monat/Jahr abgeschätzt. DieEinschaltdauer und die Einschalthäufigkeit wurden jedoch im Projekt nicht begrenzt,sodass je nach Betriebszustand des Wirbelschichtkessels (längerer Ausfall des WS-Kessels) der Hilfskessel auch über längere Phasen in Betrieb sein kann. EinParallelbetrieb von Wirbelschichtkessel und Hilfskessel ist – ausgenommen im sogenannten Inselbetrieb bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung, dann aber nur inTeillast – nicht beantragt.Der Hilfskessel soll mit Gas und nur in den Wintermonaten (November – März) mitZufeuerung von max. 50 % Heizöl extra leicht betrieben werden. In denProjektunterlagen und in der UVE (Fachbeitrag J.8 Luft und Klima, Immissionen)wurden die max. zu erwartenden Emissionen des Hilfskessels beim Einsatz von 50 %Heizöl extra leicht dargestellt und den Immissionsprognosen zu Grunde gelegt. DieStaubemissionen wurden als PM10-Wert angegeben mit einer max. Konzentration von13,5 mg/m 3 (ergibt eine Gesamtstaubfracht von max. 339 mg/s, was der Staubfracht des- 333 -


Wirbelschichtkessels bei voller Leistung entspricht). Mit Auskunft der Projektwerberinvom 2.4.2008 (Punkt 4 bzw. Beilage 2) wurden die Emissionsangaben detaillierterdargestellt und auf Gesamtstaub bezogen. Die in der Einwendung von DieterRiemenschneider angeführten Staubkonzentrationen beziehen sich offensichtlich aufdie für den Wirbelschichtkessel beantragten Emissionsgrenzwerte und nicht auf denHilfskessel.Aus gutachterlicher Sicht ist die unterschiedliche Darstellung der Staubemissioneneinmal als Gesamtstaub (z.B. Einlage B.2 des Technischen Projekts, Seite 62) bzw. alsPM10-Staub (Fachbeitrag J.2 und J.8 der UVE) eine scheinbar widersprüchlicheAussage, da damit in den Antragsunterlagen offensichtlich nur bezweckt werden sollte,dass bei der Ausbreitungsrechnung vom worst case – der gesamte vom Hilfskesselemittierte Staub besteht aus Feinstaub (PM10) – ausgegangen wird. In der LRV-K wirdnur der Gesamtstaubgehalt im Abgas und nicht PM10 geregelt.Mit Auflage 25 – lt. Gutachten - wurden die Gesamtstaub-Emissionen des Hilfskesselsbegrenzt, sodass auf jeden Fall sichergestellt ist, dass die PM10-Emissionen desHilfskessels unter den beantragten Werten liegen.13.2.4 Zu den erforderlichen Emissionsmessungen (kontinuierlich, diskontinuierlich) beimHilfskessela) Folgende Einwender werfen Fragen hinsichtlich der messtechnischen Überprüfung auf:Stellungnahme der Marktgemeinde Mogersdorf (0042.doc):Warum werden dann beim Hilfskessel die Abgasschadstoffe wie C0 2 , Stickoxid undSchwefeldioxid nicht genauso gemessen wie bei der WS-Anlage? Wir fordern ebenfallsfür den Hilfskessel eine kontinuierliche Schadstoffmessung und eine öffentlicheDarstellung und Dokumentation.… .Aus den UVP-Unterlagen geht hervor, dass Aufzeichnungen über die emittiertenSchadstoffe erfolgen. Allerdings werden sich diese Aufzeichnungen nur auf die WS-Anlage beziehen. Wir fordern, dass die Aufzeichnungen um die Schadstoffe derHilfskesselanlage erweitert werden. Die Daten sollen auf externen Medien gespeichertwerden. Wir fordern die Speicherung der Emissionsdaten über die gesamteLebensdauer der MVA. Wir fordern eine wöchentliche Berichterstattung an dieangrenzenden Gemeinden bezüglich der Abweichungen inkl. der Kalibrierung undEichung der Messgeräte. Wir fordern am Werkseingang sichtbar und lesbar für jedenBürger eine digitale Darstellung der aktuell gemessenen Schadstoffe.Einwendung von Franz Hafner (3406.doc):Aus den UVP Unterlagen kann man erkennen, dass Aufzeichnungen der emittiertenSchadstoffe erfolgen. „ Allerdings nur die der WS Anlage". Dies muss auch für dieHilfskesselanlage erweitert werden. Die Daten werden auf externen Mediengespeichert. Wir verlangen, dass die gespeicherten Daten der Emissionswerte über diegesamte Lebensdauer der MVA gespeichert werden. Wir fordern eine regelmäßigeBerichterstattung an die angrenzenden Gemeinden in wöchentlichen Rhythmen incl. derKalibrierung und Eichung der Messgeräte und derer Abweichung. Wir fordern am- 334 -


Werkseingang sichtbar und lesbar für jeden Bürger eine digitale Darstellung deraktuell gemessenen Schadstoffe.Stellungnahme des Bgld. Umweltanwalts (5559.doc):Da der Kessel aber nicht nur während des An- und Abfahrens der Wirbelschicht inBetrieb stehen wird und eine stand - by Funktion hat, ist jedenfalls eine dem § 4 LRV -K entsprechende Bescheidauflage die Emissionsmessung betreffend vorzusehen. … .Auflagenforderung: Festlegung der Emissionsüberwachung und Messung für denHilfskessel.b) Dazu ist auf fachlicher und rechtlicher Ebene auszuführen:Hinsichtlich Festlegung der Emissionsüberwachung für den Hilfskessel wird auf dieAusführungen unter Punkt 3.1.9 sowie die Auflagenpunkte 28 und 29 – des ggstl.Gutachtens - verwiesen. Zusammenfassend wird zu den angeführten Stellungnahmenund Einwendungen festgestellt, dass zusätzlich zu den in den Antragsunterlagenbeschriebenen Messparametern wie Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Druck, O 2 ,CO, NOx auch die Emissionskonzentrationen von SO 2 und Staub (Gesamtstaub)kontinuierlich messtechnisch zu erfassen und auszuwerten sind.Die Anforderungen an kontinuierliche Emissionsmessungen sind in § 5 LRV-Knormiert. Die Überwachung der Emissionsmessgeräte und der Auswerteeinrichtungenmuss durch einschlägig befugte Sachverständige erfolgen (§ 13 EG-K). DerSachverständige muss im Rahmen der Überwachung die Aufzeichnungen derMessgeräte kontrollieren und in begründeten Fällen die Richtigkeit der Anzeige derMessgeräte durch Vergleichsmessungen überprüfen. Die kontinuierlich arbeitendenEmissionsmessgeräte sind weiterhin gem. § 7 LRV-K unter Einhaltung der ÖNORMENM 9410 und M 9411 regelmäßig zu überprüfen.Die Berichterstattung über die gemessenen Emissionswerte ist im EG-K aufgesetzlicher Ebene geregelt. § 17 EG-K bestimmt, dass der Betreiber einerKesselanlage verpflichtet ist, jährlich der Behörde eine Emissionserklärung aufelektronischem Wege vorzulegen.Hingewiesen wird abschließend noch auf die im Gutachten der nichtamtlichenSachverständigen für Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen formulierteAuflage, nach der die Daten der kontinuierlichen Emissionsüberwachung online in dieLuftgütezentrale des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu übertragen sind.Damit ist die Überwachung der Einhaltung der beantragten bzw. festgelegtenEmissionsgrenzwerte jederzeit möglich.13.2.7 Zur Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technika) Die Einwendungen zu dieser Thematik lauten:Einwendung bzw. Stellungnahmen von Brunhilde Raunikar (3928.doc), der BIGAS, vertretenDr. Johann Raunikar (3929.doc), Mag.a Christiane Brunner (4501.doc), der Grünen BezirkJennersdorf (4502.doc) und weiteren gleichartigen Einwendungen (z.B. Einwendungen IX und- 335 -


X):Gesetzliche Grenzwerte gibt es ja, aber nur für einige wenige Substanzen, die leicht zumessen sind. Als Beispiel für offensichtlich gesetzlich genehmigte Emissionen möchteich die Feinstaub MP10 herausgreifen.5 mg/m 3 für den WSK, 13,5 mg für den Hilfskessel. Das klingt harmlos. Bei 173510m 3 /h Abgas ergibt das fast ein kg pro Stunde (beim Hilfskessel 2,34 kg) bzw. 20,8 kgpro Tag (Hilfskessel 56,16 kg/d). Das ist vielleicht erlaubt, aber bestimmt nicht gesund,noch dazu in einem vorbelasteten Gebiet.Anmerkung: Der katastrophal schlechte Wert für den Hilfskessel erklärt auch, warumsein Einsatz auf 760 Stunden pro Jahr (von 8760 möglichen) beschränkt wird.Allerdings nur im Regelfall: In den ersten zwei Jahren können wesentlich längereZeiten auftreten, was das bedeutet hat die vorherige Berechnung ja gezeigt!Übrigens: Das Abgas des Hilfskessels wird über einen eigenen Kamin abgeleitet undnicht gereinigt. Begründung: Passender Brennstoff; großzügig dimensionierterFeuerraum; Low NOx – Brenner (Low NOx ist aber noch nicht De NOx!) wenigSchwefel und Asche, aber eben wenig und nicht nichts!b) Aus fachlicher Sicht ist dazu erneut festzuhalten, dass die Luftschadstoffemissionen desHilfskessels nach dem Stand der Technik begrenzt werden und die beantragtenEmissionsgrenzwerte zum Teil unter den Vorgaben der LRV-K liegen. In der Auflage25 des vorliegenden Gutachtens wurden die im Betrieb des Hilfskessels einzuhaltendenGrenzwerte, auch unter Berücksichtigung des Mischbetriebes (Zufeuerung von Heizölextra leicht) zusammengefasst und genau vorgegeben.Zur Stellungnahme des Bgld. Umweltanwaltes wird festgestellt, dass der NOx –Grenzwert für den Gasbetrieb des Hilfskessels mit 80 mg/m³ beantragt und in Auflage25 auch so festgelegt wurde.Der Frage von Dieter Riemenschneider (3399.doc) nach den Emissionsdaten bei Betriebdes Hilfskessels mit Steinkohle ist zu entgegnen, dass dieser Brennstoffeinsatz nach demProjektunterlagen nicht vorgesehen ist.Stellungnahme des Bgld. Umweltanwalts (5559.doc):Da auch ein Betrieb mit reiner Erdgasbefeuerung projektgemäß vorgesehen ist, istneben der bescheidmäßigen Festschreibung der Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaubauch für den Gasbetriebsfall ein NOx - Grenzwert von 100 mg/m 3 vorzuschreiben. Esbleibt den Anlagenbetreibern überlassen mit welchen primären oder sekundärenMaßnahmen die vorzusehenden Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. … .Auflagenforderung: Emissionsgrenzwert NOx für den Hilfskessel bei reinemErdgasbetrieb ist mit 100 mg N0 2 /m 3 als Halbstundenmittelwert festzulegen.- 336 -


13.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)13.3.1 Allgemeine StellungnahmenDie NGO HuMuSz bringt Folgendes vor:„ Die Befeuerung erfolgt in der Zeit von November bis März im Mischbetrieb mit max.50 % Heizöl Extra Leicht und 50 % Erdgas, sonst zu 100 % mit Erdgas.”Im Kapitel Luft wird in der Umweltverträglichkeitserklärung beschrieben, dass dieFeinstaub- und SO 2 -Konzentrationen usw. in der Winterzeit charakteristischerweisehöher sind. In Kenntnis dieser Tatsache ist es unklar, warum der Hilfskesselausgerechnet während der Heizperiode, der eine höhere Verunreinigung eigen ist,mittels Heizöl betrieben wird, wo dies doch eine zusätzliche Belastung für die Umweltbedeutet. Aus der Sicht der Umwelt wäre gerade das Gegenteil oder aber eine 100 %igeErdgasfeuerung die günstigere Lösung.Dem ist entgegenzuhalten, dass die Wahl eines bestimmten Brennstoffes ausmaschinenbautechnischer Sicht nicht beschränkt werden kann, solange die Emissionen den inden Rechtsvorschriften festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.13.3.2 Stellungnahmen hinsichtlich sicherheitstechnischer Fragestellungena) Zur Frage der Auswirkungen von Betriebsstörungen des Ammoniaksystems liegenfolgende Stellungnahmen vor:Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums:Im Fall einer Betriebsstörung des Ammoniaksystems ist nicht auszuschließen, dass überden Niederschlagswasserkanal Abwasser mit hohem Gehalt an Ammoniak-Ammonium-Ionen in die Lafnitz gelangt, was im natürlichen Gewässer zu einem Fischsterben sowiezu einer Ausdünnung der Fisch- und anderer Wasserfauna führen kann.… ..44.) Etwaige Havarien während des Betriebs können ernste grenzüberschreitendeUmweltwirkungen haben. Derartige ernstere Schadensereignisse, die dasOberflächenwasser und das unter der Oberfläche liegenden Wasser berühren, könnenbei einem Brand durch das in die Umgebung gelangende stark verschmutzteFeuerlöschwasser auftreten, oder aber bei einem Defekt des Ammoniak-Rauchgasbehandlungssystems aus der Tätigkeit der automatisch in Funktion tretendenSprinkleranlagen entstehen.45.) In Beziehung auf die Sicherheitstechnik und den Brandschutz muss gesondert aufeventuelle Betriebsstörungen und Industrieunfälle eingegangen werden, und zwar inbesonderer Hinsicht auf den Gebrauch von Ammoniak bzw. die Emission von Rauchgasohne Luftfilter. In einer späteren Phase des Genehmigungsverfahrens bitten wir um dieAusarbeitung einer sich auf diese Fälle beziehende Konzeption zur Vorbeugung einerKatastrophe bezogen auf Szentgotthárd und seine soãžú%èUmgebungseine Umgebung.ø ú÷ç!ö?è(ühóïžýó"è(øríü=ê- 337 -


Stellungnahme der Stadt Szentgotthárd und der weitgehend ähnlichen Stellungnahme derVerwaltung von Öriszentpéter:Es wird gebeten, die während der Verbrennung als Hilfsstoff verwendeteAmmoniakmenge eines Jahres und die Anwendungstechnologie anzuführen, und zwarunter besonderer Berücksichtigung einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung odereines Industrieunfalls, da sich vom projektierten Vorhaben in einigen hundert MeternEntfernung eine Siedlung mit 10.000 Einwohnern befindet. … .In den Bereichen Sicherheitstechnik und Brandschutz muss eigens auf eventuelleBetriebsstörungen eingegangen werden, denn im Betrieb der Lenzing <strong>GmbH</strong> inHeiligenkreuz kam es schon das zweite Mal zur Industrie-Explosion, zurÖlverschmutzung der Lafnitz, zu Industrieunfällen, insbesondere bei der Verwendungvon Ammoniak, bzw. zum ungefilterten Rauchgasausstoß.Es wird ersucht, ein vorbeugendes Katastrophenkonzept für Szentgotthárd und seineUmgebung auszuarbeiten.b) Dazu ist aus fachlicher und rechtlicher Sicht anzumerken:Eine Analyse von Maßnahmen zur Vermeidung von Betriebsstörungen für dieBrennstoffannahme und Wirbelschichtanlage wurde in Einlage B.5 des TechnischenProjekts vorgelegt. In dieser Analyse wurden auf Basis einer Betrachtung vongefährlichen Stoffen und Stoffmengen i.S. der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichenStoffen sicherheitsrelevante Anlagenteile identifiziert. In Österreich wurde dieseRichtlinie mit der IndustrieunfallVO BGBl. Nr. 354/2002 umgesetzt.Gem. IndustrieunfallVO sind für die Beurteilung, ob die Betriebsanlage unter denAbschnitt der Gewerbeordnung betreffend die Beherrschung von schweren Unfällenfällt, die Mengenschwellen des § 84a GewO idF BGBl. Nr. 88/2000, Anlage 5heranzuziehen. Hinsichtlich der Lagerung von Erdgas und Ammoniakwasser wurdefestgestellt, dass die Mengenschwellen des Anhanges 5 nicht erreicht werden. Trotzdemwurden Erdgas mit einer Durchflussmenge von ca. 1200 kg/10min und Ammoniak miteiner Lagermenge von 7200 kg als sicherheitstechnisch bedeutsame Stoffe ausgewiesenund ein Sicherheitskonzept mit Maßnahmenplan (Seiten 49 ff. der Einlage B.5 desTechnischen Projekts - Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung vonBetriebsstörungen) ausgearbeitet. Diesbezüglich wird auch auf den Abschnitt 3.1.2 desvorliegenden Gutachtens verwiesen.Ein Störfallszenario widmet sich der Analyse des möglichen Austretens vonAmmoniakwasser im Zuge der Befüllung des Lagertankes. Zur Beherrschung vonUmweltschäden und Vermeidung von Personenschäden wird für diesen Bereich eineautomatische Sprühflutanlage sowie eine NH 3 Warnanlage vorgesehen. DerAmmoniakwassertank, der Lagerraum und die Umgebung ist gem.Explosionsschutzdokument mit unterschiedlichen Ex-Zonen bewertet. DieseZoneneinteilung muss umgesetzt werden (siehe Hinweise Kap. 3.3.6).Zu den weiteren in den Stellungnahmen angesprochenen Fragestellungen sowie den inden jeweiligen Fachbeiträgen bewerteten sonstigen Störfallszenarien (Brand imFertigbrennstofflager, Rohgasaustritt bei Ausfall der Abgasreinigungsanlage) sowie denRückhaltemaßnahmen des Löschwassers wird insbesondere auf die Gutachten der- 338 -


Sachverständigen für Brandschutztechnik, thermische Verfahrenstechnik undAbwassertechnik verwiesen.13.3.3 Stellungnahmen hinsichtlich anlagentechnischer Fragestellungena) Zum Messsystem:- Zu dieser Thematik liegen folgende Stellungnahmen vor:Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums:14.) In einer späteren Phase des Genehmigungsverfahrens bitten wir um dieDarstellung des Messsystems, das die Emissionen des Brennwerkes kontrolliert sowiedes Monitoring-Systems, das den Zustand der Luftverschmutzung der von denEmissionen betroffenen Wohngebiete beurteilt. Wir halten es ferner auch fürerforderlich zu untersuchen, auf welche Weise der ungarischen Seite der Zugang zu denaktuellen Daten der oben bezeichneten Emissions- bzw. Immissions-Messsystemegewährleistet werden kann.Stellungnahme der NGO HuMuSz:Die Darstellung des Monitoringsystems fehlt gänzlich.Gemäß der ungarischen Regelung müssen die Rauchgastemperatur, der NOx-,Feststoff-, TOC- bzw. O 2 -Gehalt des Rauchgases durchgehend, der HCl-, HF-, SO 2 -,Dioxin- und Furan- bzw. Schwermetallgehalt regelmäßig gemessen werden usw. Dieerwünschten Monitoringsysteme werden auch im Referenzdokument BAT IPPC der EU(15) dargestellt. Im Gegensatz dazu haben wir in den ins Ungarische übersetztenUnterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung keinen Hinweis darauf gefunden, wiedie Emissionen der Schadstoffe gemessen werden. Außer der Messung derkonventionellen Schadstoffe gibt es heute die Möglichkeit, die Dioxinwerte „ quasi“durchgehend zu messen und die Frage der Messung ist auch bei den meistenSchwermetallen wie z.B. Quecksilber, Nickel, Kadmium, Blei usw. gelöst (12). Es wärenotwendig, das Monitoringsystem zu beschreiben. Es wird vorgeschlagen, außer den inden Rechtsvorschriften verankerten Verpflichtungen mindestens die Emissionen derDioxine und des Quecksilbers „ quasi“ durchgehend zu messen.- Dazu ist aus fachlicher und rechtlicher Sicht Folgendes auszuführen:Die Erfassung der Emissionsparameter von Dampfkesselanlagen ist weitgehend in derAbfallverbrennungsverordnung (AVV) sowie im Emissionsschutzgesetz fürKesselanlagen (EG-K) bzw. in der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen (LRV-K)vorgegeben. In den Projektunterlagen ist eine grundsätzlich diesen Rechtsvorschriftenentsprechende Messung der Emissionskonzentrationen der Abgasinhaltsstoffe sowohldes Wirbelschichtkessels als auch des Hilfskessels enthalten.Die kontinuierlich registrierenden Messeinrichtungen werden in einem eigenen Raumin unmittelbarer Nähe der beiden Abgaskamine installiert. Die gesamte Ausstattungwurde im Kapitel 4 der Einlage E. Elektro-, MSR- und Leittechnik des technischen- 339 -


Projektes im Detail beschrieben.Die Übereinstimmung der vorgesehenen Anordnung und technischen Ausführung derMesseinrichtungen sowie der beabsichtigten Probenahme- und Analyseverfahren mitden genannten Rechtsvorschriften wurde im Gutachten des staatlich befugten undbeeideten Zivilingenieurs für technische Chemie, DI Kurt Scheidl, Eisenstadt, GZ.1041/08-E2 vom 15.1. 2008 bestätigt.Über das Projekt hinausgehend wurde im vorliegenden Gutachten für den Hilfskesselauch eine kontinuierliche Messung des Gesamtstaub- und Schwefeldioxidgehaltes imAbgas vorgeschrieben. Damit sollen mögliche Einflüsse des Staubgehaltes in der alsVerbrennungsluft verwendeten Raumabluft aus dem Gebäude der Brennstoffannahmebzw. der Rechengut- und Klärschlammübernahme auf den Gesamtstaubgehalt desHilfskessels erkannt und ggf. entsprechende Maßnahmen (Wartung des Abluftfilters inder Brennstoffannahme) in die Wege geleitet werden. Die kontinuierliche Messung vonSchwefeldioxid soll für den – seltenen – Fall erhöhter Schwefelgehalte im Erdgassicherstellen, dass der entsprechende Emissionsgrenzwert nicht überschritten wird(Reduktion des Anteils von zugefeuertem Heizöl extra leicht).Die Emissionsdaten des Hilfskessels sind der Behörde im Rahmen der erforderlichenEmissionserklärung gemäß §17 EG-K vorzulegen.Hinsichtlich der Emissionskontrolle der Wirbelschichtanlage wird auf das Gutachtendes Sachverständigen für thermische Verfahrenstechnik verwiesen. Zur Frage derWeitergabe der gemessenen Emissionsdaten und der immissionsseitig vorgesehenenMonitoringmaßnahmen siehe insbesondere das Gutachten der Sachverständigen fürMeteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen.b) Zur BAT Bewertung:- Dazu liegen folgende Stellungnahmen vorStellungnahme der Stadt Szentgotthárd:Anmerkungen bezüglich der BAT-BewertungDie EU-Richtlinie Nr. 96/61/EG zur Vorbeugung, Reduzierung bzw. Kontrolle der imZuge der Produktion entstandenen Verschmutzungen definiert die Anwendung derbesten verfügbaren Technik (best available techniques = BAT) als so genanntes IPPCRichtlinienziel.Die detaillierte, auf alle Bereiche ausgedehnte Bewertung der projektierten Anlagestellt aufgrund des BREF-Dokumentes, in dem die beste verfügbare Technik (BAT) unddie zu erreichenden Ziele vorgestellt werden, einen unabdingbaren Teil derUmweltverträglichkeitserklärung dar.Aufgrund der in ungarischer Sprache zur Verfügung gestellten Unterlagen und desDokumentes über die Müllverbrennung und die beste verfügbare Technik entspricht dieAnlage den derzeit geltenden Vorschriften. Eine konkrete – mit BREF-Referenzen, oderwo es möglich ist, mit Berechnungen untermauerte – Bewertung liegt jedoch nurhinsichtlich der Energieeffizienz vor.- 340 -


Stellungnahme der NGO HuMuSz:Seite 44: In der Umweltverträglichkeitserklärung wird die BAT-Eignung der Anlageüberhaupt nicht beschrieben.- Aus fachlicher Sicht ist dazu festzuhalten:Die Anforderungen des BREF Large Combustion Plants für den Hilfskessel wurden imFachgutachten im Detail überprüft. Der Hilfskessel entspricht den Vorgaben diesesDokuments.Hinsichtlich Wirbelschichtanlage wird auf das Gutachten des Sachverständigen fürthermische Verfahrenstechnik verwiesen. Fragen des besten verfügbaren Standes derTechnik werden weiterhin in den Gutachten des abfallwirtschaftlichen undabwassertechnischen Sachverständigen behandelt.c) Zur Abgasreinigung des Hilfkessels:- Die NGO HuMuSz führt dazu aus:Es ist besonders fraglich und nicht untermauert, ob die Emissionsgrenzwerte aufgrundder Dimensionierung des Feuerraums, durch die Anwendung von LowNOx-Brennernund durch die richtige Auswahl des Brennstoffs eingehalten werden können – diesinsbesondere bei Einsatz von Heizöl. … .Es wird in der Umweltverträglichkeitserklärung nicht beschrieben, welchenGrenzwerten der Hilfskessel gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu entsprechenhat.- Aus fachlicher Sicht ist dazu Folgendes auszuführen:Die beantragten und in diesem Bescheid vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte desHilfskessels sowohl im reinen Erdgasbetrieb als auch im Mischbetrieb bei Zufeuerungvon Heizöl extra leicht entsprechen den Vorgaben der Luftreinhalteverordnung fürKesselanlagen (LRV-K) bzw. unterschreiten teilweise die beantragtenEmissionsgrenzwerte die in der LRV-K festgelegten Werte zum Teil erheblich (siehenachstehende Tabelle). Die Emissionsgrenzwerte des Hilfskessels entsprechen auch denAnforderungen des BREF Large Combustion Plants.Paramete Beantragte Emissionswerte Grenzwerte gem. LRV-Kr Erdgas Heizöl EL 50/50 EG Heizöl EL 50/50Staub 5 25 13,5 5 (Rechenwert) 30 17,5SO 2 - 160 80 - 350 175NO X 80 130 105 100 150 125CO 80 80 80 80 80 80- 341 -


d) Zur Auswirkungsprognose:- Die Stadt Szentgotthárd und die vergleichbare Stellungnahme der Verwaltung vonÖriszentpéter bringen vor:Es wird für den Zeitraum von jeweils einem Jahr ersucht, sämtliche Komponenten derausgestoßenen Rauchgase, deren Menge und voraussichtliche Auswirkungen auf dieorganische und anorganische Umwelt aufzuführen.- Dazu ist aus fachlicher Sicht anzumerken:Im Fachbeitrag J.8 Luft und Klima, Luftschadstoffe und Immissionen derUmweltverträglichkeitserklärung wurde beim Hilfskessel als worst case Szenario einlangfristiger (gesamte Winterperiode) Betrieb des Hilfskessels im Mischbetrieb mitZufeuerung von 50 % Heizöl extra leicht angenommen (vgl. Angaben auf Seite 80 desFachbeitrages), dafür die emittierten Luftschadstofffrachten ausgewiesen und die zuerwartenden Immissionsbelastungen prognostiziert.Hinsichtlich Wirbelschichtanlage wird auf das Gutachten des Sachverständigen fürthermische Verfahrenstechnik verwiesen.e) Zur Rauchgasreinigung:- Die Stellungnahme der Stadt Szentgotthárd und der Verwaltung von Öriszentpéterlauten:Bitte geben Sie die Reinigungstechnologie für Rauchgas an sowie die Kontrollpunkteund –möglichkeiten für den vorgeschriebenen und rechtzeitigen Tausch derFiltereinlagen und Katalysatoren, die ihrerseits den erfolgreichen Betrieb vonRauchgasfiltersystemen gewährleisten, und gehen Sie besonders auf von der <strong>RVH</strong>unabhängige Kontrollmöglichkeiten ein.- Dazu aus fachlicher Sicht: Beim Hilfskessel ist aufgrund der eingesetztenemissionsarmen Brennstoffe (Erdgas, Heizöl extra leicht) und der angewandtenVerbrennungstechnologie (Low-NOx-Brenner) keine Abgasreinigung erforderlich.Hinsichtlich Wirbelschichtanlage wird auf das Gutachten des Sachverständigen fürthermische Verfahrenstechnik verwiesen.f) Zur Schlacke:- Die Stellungnahme der Stadt Szentgotthárd und der Verwaltung von Öriszentpéterlauten:Es wird ersucht, die Technologie und die Standorte der Behandlung, des Transportesund der Unterbringung der in großen Mengen anfallenden Schlacke anzugeben sowieauch die chemische und physikalische Analyse der Schlackenzusammensetzung undderen voraussichtliche Auswirkungen auf die organische und anorganische Umwelt. Andieser Stelle wird ersucht, auch auf die Feinstaubbelastung einzugehen, die währenddes Prozesses entsteht.- 342 -


- Dazu aus fachlicher Sicht: Hinsichtlich Zusammensetzung der Verbrennungs- undAbgasreinigungsrückstände wird auf das Gutachten des abfallwirtschaftlichenSachverständigen verwiesen. In den Abschnitten 3.1.5 (Emissionen von Punktquellen)und 3.1.6 (diffuse Emissionen) des gegenständlichen Fachgutachtens wurde ausführlichdargelegt, dass die gesamte Manipulation und Lagerung bzw. auch der Transport derVerbrennungs- und Abgasreinigungsrückstände in geschlossenen Systemen erfolgt unddie Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Eine möglicheStaubemissionsquelle sind die Siloaufsatzfilter der Aschesilos sowie der Silobehälterder Hilfs- und Betriebsstoffe. Hier zeigt aber ein Vergleich mit den Emissionsdaten desWirbelschichtkessels, dass auch bei Ausschöpfung des diesbezüglich beantragten undfestgelegten Emissionsgrenzwertes von 10 mg/m 3 die Staubemissionen in der Reinluftsämtlicher Siloaufsatzfilter nur ca. 0,4 % der Staubemissionen des Wirbelschichtkesselsbeträgt.g) Zum Gutachten Databridge (Ferenc Nagy): 21- In diesem Dokument wird vorgebracht:4.4 Luftverunreinigungsquellen und deren Emissionen und EmissionsgrenzwerteIm Folgenden wurden die Daten der Luftverunreinigungsquellen der <strong>RVH</strong> und derNullvariante in Tabellenform zusammengefasst und zur besseren Orientierung dieEmissionen der RVA mit den in den ungarischen Rechtsvorschriften zulässigenGrenzwerten verglichen. Leider war der österreichischenUmweltverträglichkeitserklärung diese grundsätzliche Bewertung nicht zu entnehmen,denn durch sie wäre eindeutig hervorgegangen, ob die <strong>RVH</strong> den Emissionsregelungenentspricht. Die hier festgelegten Emissionsgrenzwerte sind übrigens durch dieHarmonisierung der ungarischen Rechtsnormen mit den EU-Vorgaben unseres Wissensnach mit denen der österreichischen Rechtsvorschriften identisch.4.4.1 Punktquellen der <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlageDie <strong>RVH</strong> besteht aus zwei Kesselanlagen (Wirbelschichtkesselanlage undHilfskesselanlage), die abwechselnd in Betrieb sind. In Tabelle 4-3 werden dietechnischen Parameter hinsichtlich der Punktquelle der Wirbelschichtkesselanlage, inTabelle 4-6 die der Punktquelle der Hilfskesselanlage zusammengefasst. DieBefeuerung der Wirbelschichtkesselanlage erfolgt durch Abfälle, die derHilfskesselanlage durch Erdgas und Heizöl extra leicht. Die Emissionsdaten derHilfskesselanlage beziehen sich auf eine Befeuerung von 50 % mit Erdgas und 50 % mitHeizöl extra leicht. Diese Befeuerung ist nur für die Wintermonate von November bisMärz vorgesehen. Für die Wirbelschichtkesselanlage sind jährlich 8000Betriebsstunden, für den Hilfskessel jährlich 760 Betriebsstunden geplant. …Die den ungarischen Rechtsvorschriften entsprechenden technologischenEmissionsgrenzwerte wurden gemäß Anhang 3 der KöM-Verordnung 3/2002 (II.22.)des Ministeriums für Umweltschutz über die technischen Anforderungen undBetriebsbedingungen der Abfallverbrennung sowie über die technologischenEmissionsgrenzwerte der Abfallverbrennung aufgenommen, die zur besserenOrientierung in den nachstehenden Tabellen angeführt sind. In den letzten Spaltenwurde der Volumenstrom der Luftschadstoffe angegeben, der das Ausmaß derausgestoßenen Schadstoffe gut veranschaulicht. …21 Tabellen nicht dargestellt.- 343 -


Da in der österreichischen UVE für den Flugstaub hinsichtlich der Emission keinHalbstundenmittelwert angeführt wurde, wurde hier der Tagesmittelwertberücksichtigt. In der österreichischen UVE unterscheiden sich die Jahresmittelwerteder Emission nicht von den Tagesmittelwerten, obwohl die Anzahl der jährlichenBetriebsstunden der <strong>RVH</strong> 8000 beträgt und im Vergleich dazu auf das gesamte Jahr8760 Stunden entfallen. Demzufolge müssten diese Zahlen niedriger sein als dieTagesmittelwerte, doch wurde im Weiteren von diesen höheren Durchschnittswertenausgegangen und bei den langfristigen Berechnungen zur leichteren Vergleichbarkeitder Ergebnisse ebenfalls mit diesen Werten gerechnet.Zur besseren Orientierung wurden auch die Emissionsgrenzwerte für dieLuftschadstoffe angeführt, deren Ausbreitung und Ablagerung in der vorliegendenUmweltverträglichkeitsprüfung nicht untersucht wurden. …Bezüglich dieser Technologie wurden die ungarischen Emissionsgrenzwerte gemäßAnhang 7 der KvVM Verordnung 10/2003. (VII.11.) des Ministeriums für Umweltschutzund Wasserwesen über die Betriebsbedingungen von Verbrennungsanlagen mit einerEingangs-Nennwärmeleistung von 50 MW th und mehr sowie über dieEmissionsgrenzwerte der Luftschadstoffe dieser Anlagen aufgenommen, die zurbesseren Orientierung in nachstehender Tabelle angeführt sind. In den letzten Spaltenwurde auch hier der Volumenstrom der Luftschadstoffe angegeben.Tabelle 4-7: Emissionswerte und Grenzwerte der HilfskesselanlageAus den Tabellen geht klar hervor, dass unter Anwendung der vorgesehenen modernenTechnologie eine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte nicht zu erwarten ist,obwohl bei einigen Komponenten die voraussichtlichen Emissionen den Grenzwerterreichen: CO, Hg, PCDD/PCDF-Dioxin.- Dazu aus fachlicher Sicht: Die hier angesprochenen Fragen betreffen größten Teils dasGutachten des Sachverständigen für thermische Verfahrenstechnik. Hinsichtlich desHilfskessels kommt das Gutachten von Databridge ebenfalls zum Ergebnis, dass dieEmissionen des Hilfskessels nach dem Stand der Technik begrenzt sind.13.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung13.4.1 Zur Stellungnahme des Burgenländischen Umweltanwalts vom 27.8.2008a) Auf Seite 5 der Stellungnahme des Burgenländischen Umweltanwaltes vom 27.8.2008findet sich folgende Forderung:Aus den vorstehenden Darlegungen ist aus der Sicht der Bgld. Landesumweltanwaltschaftzu folgern, dass das Projekt unter Einschluss der nachfolgenden Empfehlungendem fortschrittlichen Stand der Feuerungstechnik und Rauchgasreinigung entspricht.2. Emissionsgrenzwert NO x für den Hilfskessel bei reinem Erdgasbetrieb ist mit 100 mgNO 2 /m³ als Halbstundenmittelwert festzulegen.3. Festlegung der Emissionsüberwachung und Wartung für den Hilfskessel.b) Wie im Fachgutachten ausführlich dargelegt wurde, werden dieLuftschadstoffemissionen des Hilfskessels nach dem Stand der Technik begrenzt undliegen die beantragten Emissionsgrenzwerte zur Gänze unter bzw. zum Teil weit unter- 344 -


den Vorgaben der LRV-K. In den Bescheidauflagen werden die zum Betrieb desHilfskessels einzuhaltenden Luftschadstoff-Emissionsgrenzwerte, auch unterBerücksichtigung des Mischbetriebes (Zufeuerung von Heizöl extra leicht),vorgegeben.Konkret wird zur Forderung des Bgld. Umweltanwaltes nach Vorschreibung eines NO x -Emissionsgrenzwertes für den Hilfskessel von 100 mg/m³ bei Befeuerung mit Erdgasfestgestellt, dass der beantragte Emissionswert für den Gasbetrieb des Hilfskessels 80mg/Nm³ bei entsprechendem Bezugssauerstoffgehalt beträgt und durch Auflage 25 desFachgutachtens nicht verändert wurde. Die Vorschreibung eines höherenEmissionsgrenzwertes ist aus Sicht des Gutachters nach dem Stand der Technik nichterforderlich und aus dem Gesichtspunkt der Belastungsminimierung auch nichterstrebenswert.Zur Forderung nach Festlegung der Emissionsüberwachung und Wartung für denHilfskessel wird ausgeführt, dass es projektgemäß vorgesehen ist, die Ergebnisse derkontinuierlichen Emissionsmessungen über die Emissionsauswerteeinrichtung laufendzu registrieren und über einen PC und Protokolldrucker auszuwerten (siehe Gutachtenfür Maschinenbau und Sicherheitstechnik vom 16.6.2008, Seite 10). Es erfolgt unteranderem die Ausgabe von Momentanwerten sowie die Berechnung der HMW, TMWsowie JMW mit Umrechnung auf den Normzustand. Details derEmissionsmesseinrichtungen des Hilfskessels sind in dem von der Projektwerberinvorgelegten Gutachten „ Festlegung der Emissionsmessstellen“ , verfasst durch das Ziv.-Ing. Büro DI Scheidl, Eisenstadt beschrieben, wo auch festgehalten wird, dass alsProbenahme- und Analyseverfahren für die Emissionsmessungen sowohl beimWirbelschichtkessel als auch beim Hilfskessel den Vorgaben der Anlage 5 der AVVentsprechende Methoden zur Anwendung gelangen. In den Auflagepunkten 28 und 29meines Gutachtens vom 16.6.2008 wurde – über den Antrag hinausgehend - diekontinuierliche Messung sämtlicher angegebener Emissionsparameter (d.h. zusätzlichauch von Staub und Schwefeldioxid) vorgeschrieben. Die Wartung, Funktionsprüfungund Kontrolle der Emissionsmesseinrichtungen des Hilfskessels sind in der LRV-Kvorgegeben und brauchen aus sachverständiger Sicht nicht extra vorgeschriebenwerden.13.4.2 Zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf, vertreten durch Hr. Dipl.-Ing. DieterRiemenschneider (Beilage „ 15.Maschinenbau und Sicherheitstechnik.ppt“ )a) Emissionsmessung CO 2 und H 2 O:- Die Seiten 2 – 5 der den Fachbereich Maschinenbau und Sicherheitstechnikbetreffenden Einwendung sind nur Wiedergaben bereits früher vorgebrachter Stellungnahmen/Einwendungen und dazu erfolgter gutachterlicher fachlicher Äußerungen. Auf Seite 6 befindensich folgende Forderungen:CO 2 und H 2 O lassen sich berechnen, wenn auch die Luft gemessen wird. Allein aus demVerbrauch kann es nur die Annahme einer stöchiometrischen Verbrennung sein, die zueinem Ergebnis führt. Da die CO-Konzentration als konstant, unabhängig von demgewählten Brennstoff dargestellt sind, lässt dies auf eine stöchiometrische Verbrennungschließen.Allerdings ist dies unvorstellbar, dass bei wechselndem Heizwertangebot dereingesetzten Brennstoffe (Gas, Öl), dadurch stark unterschiedlichen C-Gehalten und- 345 -


eim An- und Abfahren mit unterschiedlichen Brennkammer-Temperaturen zu rechnenist, immer eine vollständige, konstante Verbrennung vorliegt, die gleichen CO-Ausstoßliefert. Somit kann auch der Verbrennungsstaub (Ruß) als konstant angesehen werden,was wiederum anzuzweifeln ist. Teillast und Volllast kann nicht das gleiche Ergebnis anEmissionen liefern. Wenn schon keine gezielte Abgasmessung, dann zusätzlich einekontinuierliche Verbrennungszuluft-Messung, damit realistische Werte berechnetwerden können.Unter Punkt 4.2.4 und 4.2.5 des Fachgutachtens vom 16.6.2008 wurde ausführlich auf dieFrage der erforderlichen Luftschadstoff-Emissionsmessungen eingegangen und dargelegt, dassbei Umsetzung der vorgeschlagenen Auflagen die kontinuierliche Messung sämtlicherrelevanter Schadstoffkomponenten gem. LRV-K durchzuführen ist. Zur Forderung nachMessung oder Berechnung der aus der Verbrennung von Erdgas bzw. Heizöl stammendenKohlendioxid- und Wasseremissionen ist festzuhalten, dass die Kenntnis derVerbrennungsluftmenge nur für die Berechnung der CO 2 - und H 2 O-Emissionskonzentrationenerforderlich wäre, nicht aber für die Menge (Fracht) an diesen beiden Stoffen. Eine Messungoder Berechnung der CO 2 - und H 2 O-Emissionskonzentrationen ist aber nach keiner deranzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich. Auch nach dem EZG ist nur dieEmissionsmenge (Fracht) an CO 2 zu bestimmen, was aus dem Erdgas- bzw. Heizölverbrauchmöglich ist. Um eine lückenlose Dokumentation der Emissionen zu gewährleisten wurde dieMessung des Erdgas- und Heizöl- Verbrauches mittels Durchflussmessung immaschinenbautechnischen Gutachten unter Auflage 27 vorgeschrieben.b) Emissionen Siloanlagen:- Herr DI Riemenscheider führt dazu aus:„Die Stäube aus dem Grobasche Silo und dem Feinasche Silo sind mit 10 mg/m³angegeben, aber nirgendwo ist angegeben, ob diese auch wieder der Verbrennungsluftzugeführt werden, oder ins Freie und damit in die Atemluft der Rad Touristen kommt,die u. a. den Radweg , der durch das Gelände führt, benutzen.“- Die Emissionen der Siloanlagen werden im Befund (Punkte 2.3 und 2.5) und imAbschnitt 3.1.5 sowie auch unter Punkt 4.3.3 des Fachgutachtens vom 16.6.2008 ausführlichbehandelt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch noch auf die umfangreichenAuflagen für die Siloanlagen unter Punkt 3.2.7. Die Abluft der Silos wird nach Reinigung inAufsatzfiltern in die Umgebung abgeleitet. Die in den Projektunterlagen angegebene und durchAuflagenvorschreibung festgelegte Staub-Emissionskonzentration von max. 10 mg/m 3entspricht dem fortschrittlichen Stand der Technik. Die Staubemissionen aus den GrobascheundFeinaschesilo wurden mit einer Fracht von kleiner 2 mg/s (davon ca. 0,05 mg/s aus denFeinaschesilos) bei voller Ausschöpfung des Staubemissionsgrenzwertes von 10 mg/m 3berechnet. Dies entspricht ca. 0,4 % der Staubemissionen des Wirbelschichtkessels bei vollemBetrieb. Derart geringe Emissionen sind aus sachverständiger Sicht nicht in der Lage, relevanteImmissionsbelastungen hervorzurufen.c) Online-Anzeige der Emissionsmessdaten:- Die Seiten 7 – 9 sowie 11 der Beilage „15.Maschinenbau und Sicherheitstechnik.ppt“zur Stellungnahme der Marktgemeinde Mogersdorf stellen ebenfalls nur die Wiedergabefrüherer Stellungnahmen / Einwendungen und dazu erfolgter gutachterlicher Äußerungen dar.Auf Seite 10 befinden sich folgende Forderungen:- 346 -


Wenn schon online die Daten zur Behörde übermittelt werden, dann spricht nichtsdagegen, daß die Tourismus Gemeinde Mogersdorf zeitgleich informiert wird und auchein Monitor mit den aktuellen Daten und den Mittelwerten zur Beruhigung derBevölkerung am Eingangsportal, einsichtbar zu jeder Zeit installiert wird.Der Forderung der Markt Gemeinde Mogersdorf ist berechtigt und in die Auflagen mitaufzunehmen.Auch wenn alles in Vorschriften geregelt ist, Ausnahmen gibt es immer, Warum kannden Forderungen des Herrn Hafner nicht stattgegeben werden?Die Anlage liegt in unmittelbarer Nähe eines internationalen Naturparks und einesNatura 2000 Schutzgebietes.Die Bewohner und Touristen haben ein Anrecht darauf, sich zu vergewissern, daß dieAnlage sauber ist und für Sie – bei Einhaltung der Grenzwerte - kein gesundheitlicherSchaden zu erwarten ist.Oder hat der Betreiber (und die Genehmigungsbehörde) Bedenken, dass in der Praxises anders ist als in der Theorie und die Genehmigungswerte nicht eingehalten werdenkönnen? Was gibt es zu verbergen?- Dazu aus fachlicher Sicht: Hinsichtlich Festlegung der Emissionsüberwachung für denHilfskessel wird auf die Ausführungen unter Pkt. 3.1.9 sowie die Auflagenpunkte 28und 29 des Fachgutachtens vom 16.6.2008 verwiesen. Zusammenfassend wirdfestgestellt, dass zusätzlich zu den in den Antragsunterlagen beschriebenenMessparametern wie Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Druck, O 2 , CO, NO x auchdie Emissionskonzentrationen von SO 2 und Staub (Gesamtstaub) kontinuierlichmesstechnisch zu erfassen und auszuwerten sind.Die Anforderungen an kontinuierliche Emissionsmessungen sind in § 5 LRV-Knormiert. Die Überwachung der Emissionsmessgeräte und der Auswerteeinrichtungenmuss durch einschlägig befugte Sachverständige erfolgen (§ 13 EG-K). DerSachverständige muss im Rahmen der Überwachung die Aufzeichnungen derMessgeräte kontrollieren und in begründeten Fällen die Richtigkeit der Anzeige derMessgeräte durch Vergleichsmessungen überprüfen. Die kontinuierlich arbeitendenEmissionsmessgeräte sind weiterhin gem. § 7 LRV-K unter Einhaltung der ÖNORMENM 9410 und M 9411 regelmäßig zu überprüfen. Die Berichterstattung über diegemessenen Emissionswerte ist im EG-K auf gesetzlicher Ebene geregelt. § 17 EG-Kbestimmt, dass der Betreiber einer Kesselanlage verpflichtet ist, jährlich der Behördeeine Emissionserklärung auf elektronischem Wege vorzulegen.Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch noch auf die im Gutachten dernichtamtlichen Sachverständigen für Meteorologie, Klima undLuftschadstoffimmissionen vorgeschlagene Auflage, nach der die Daten derkontinuierlichen Emissionsüberwachung online in die Luftgütezentrale des Amtes derBurgenländischen Landesregierung zu übertragen sind. Damit ist die Überwachung derEinhaltung der beantragten bzw. festgelegten Emissionsgrenzwerte jederzeit gegeben.Eine Anzeige der aktuell gemessenen Emissionskonzentrationen in Form von HMWund TMW bzw. auch der Emissionsfrachten wäre aus technischer Sicht an praktischjedem beliebigen Ort oder z.B. auch online im Internet möglich und könnte zurBeseitigung von Informationsdefiziten der interessierten Bevölkerung durchausempfehlenswert sein. Eine gutachterliche Vorschreibung in diese Richtung erscheintjedoch nicht möglich.- 347 -


14. Luft14.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 200014.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007In der Stellungnahme des BMLFUW sind in Bezug auf die dem Gutachten zugrunde liegendenFachbeiträge keine notwendigen Ergänzungen gefordert. In den „Empfehlungen“ wurde eineErgänzung dahin gehend angeregt, dass sich das Vorhaben in einem belasteten Gebiet gemäßder Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000befindet. Diese Feststellung und auch dass es sich um ein Sanierungsgebiet lautImmissionsschutzgesetz Luft handelt, wurde im Fachbeitrag J 8 Luft und Klima, Immissionender UVE durchgeführt.14.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwaltes wurden keine direkten Anmerkungen zu denThemen dieses Gutachtens gemacht.Zum Thema Transportmix kann darauf hingewiesen werden, dass im Fachbeitrag J 8 Luft undKlima, Immissionen der Planfall mit 100 % LKW Anlieferung für die Betrachtungen derAuswirkungen herangezogen wurde. Somit werden die Auswirkungen transportbedingterLuftschadstoffemissionen und –immissionen für den schlechtesten Fall dargestellt.14.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)Zu den Einwendungen, die aufgrund der öffentlichen Auflage der Antragsunterlageneingelangt sind, ist Folgendes auszuführen:14.2.1 Allgemein formulierte EinwendungenDie Befürchtungen, dass es zu einer massiven Verschlechterung der Luftqualität und zuGeruchsbelästigung durch die geplante Anlage kommen wird, werden im Fachgutachten unterden Punkten 3.1.6 und 3.1.7 ausführlich behandelt.Aufgrund der in der Umweltverträglichkeitserklärung dargestellten bestehenden undzukünftigen Luftgütesituation (Mustereinwendung I, IV, IX, X) im Untersuchungsraum sindkeine messbaren Änderungen durch den Betrieb der geplanten Anlage zu erwarten. DieZusatzbelastungen durch die geplante Anlage sind in den meisten Fällen irrelevant.14.2.2 Zu den Befürchtungen eines AschefilmsBei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage werden die Staubemissionen durch ein geeignetesFiltersystem begrenzt. Bei der Berechnung der zu erwartenden Immissionen wurde jeweils dermeteorologisch ungünstigste Fall herangezogen, sodass auch so Fälle wie„Tiefdruckwetterlagen“ in die Betrachtung eingeschlossen wurden. Die berechnetenImmissionen von Feinstaub der geplanten Anlage sind aber trotzdem so gering, dass esauszuschließen ist, dass es zu einer Ablagerung eines „ Aschefilms“ auf Gebäuden kommt(Zusatz zur Mustereinwendung Ia: 559).- 348 -


14.2.3 Zum Einwirkungsbereich der geplanten Anlage aus immissionsklimatologischer SichtBezüglich der genauen Verteilung der zusätzlichen Belastungen durch die Errichtung und denBetrieb der geplanten Anlage wird auf die ausführliche Beschreibung im Punkt 3.1.6 desFachgutachtens verwiesen.Die Berechnungen der zu erwartenden Immissionen ergaben in den meisten Fällen eineirrelevante Zusatzbelastung (0020, 0025, 0553, 0555). Das Maximum der Zusatzbelastungdurch den Betrieb der geplanten Anlage liegt ca. 400 bis 600 m nordwestlich der Anlage, mitzunehmender Entfernung nehmen die Belastungen rasch ab. Da bei den Berechnungen die vorOrt gemessenen meteorologischen Parameter, wie Windgeschwindigkeit und Windrichtungverwendet wurden, stellen die Ergebnisse ein realistisches Belastungsszenario dar. Da dieBelastungen zumeist im Maximum bereits irrelevant sind, sind auch in weiterer Entfernung(3928,5558, 4501) keine relevanten Zusatzbelastungen zu erwarten. Wie auch die mitSchreiben vom 9.5.2008 vorgelegten Isoliniendarstellungen für die Luftschadstoff-Immissionszusatz-belastungen zeigen, erreichen die Belastungen in einiger Entfernung nurmehr einen Bruchteil der Maximalbelastungen. Die Thermen Loipersdorf (12 km entfernt),Bad Blumau (20 km entfernt) und Bad Waltersdorf (27 km entfernt) liegen daher sicher nichtim Einflussbereich der Anlage ( 0025, 3870,5563, 5558, 5551, Ia, IIa, IIb, IIc, IId, IIe, IIIa, V,Va, Vd, Ve, Vf, Vg, VI, VII, VIII, X).Bezüglich Feinstaub wurde die Situation der Vorbelastung im Befund des Gutachtens und inden Punkten 3.1.3 genau beschrieben. Es ist richtig, dass das Untersuchungsgebiet alsSanierungsgebiet für Feinstaub laut Immissionsschutzgesetz Luft ausgewiesen ist. Allerdingsliefern der Betrieb und der projektbedingte Verkehr der geplanten Anlage keine relevantenBeiträge zur Immissionssituation. Daher wird es in Zukunft durch das geplante Projekt zukeiner Verschlechterung der Feinstaubsituation kommen. Die Behauptung, dass die geplanteAnlage und der projektbedingte Verkehr relevante Beiträge zur Feinstaubbelastung liefern, istaufgrund der vorliegenden Untersuchungen und Berechnungen nicht nachvollziehbar (5558,3928, 3831, 3839,3870).Laut Immissionsschutzgesetz Luft kann eine Anlage im Sanierungsgebiet errichtet werden,wenn deren Beiträge zur Immissionsbelastung irrelevant sind.Die in der Immissionsprognose (3928, 0002) verwendeten meteorologischenEingangsparameter stellen den ungünstigsten Fall für das ungarische Staatsgebiet dar. Wie imPunkt 2.4 des Befunds ausführlich dargestellt, wurden jene Windverhältnisse für dieImmissionsprognose herangezogen, um auch die für das ungarische Staatsgebiet ungünstigstenmeteorologischen Situationen zu erfassen. Da die Entfernungen zum slowenischen Staatsgebietnoch etwas größer sind, können negative Auswirkungen für diesen Raum ausgeschlossenwerden.14.2.4 Zur Bewertung der Prognosemethoden der UVE (insbesondere desAusbreitungsmodells)Die Berechnungen der Immissionen wurden, wie im Punkt 3.1.4 des Fachgutachtens bereitsausführlich beschrieben, mit einem dreidimensionalen Gaußmodell durchgeführt, das fürdiesen Anwendungsfall absolut geeignet ist. Als meteorologische Inputdaten wurden dieWindverteilung und die Ausbreitungsbedingungen der Messstelle von Heiligenkreuzherangezogen. Es ist richtig, dass die meteorologischen Daten der Messstelle Heiligenkreuzdas bodennahe Windfeld bzw. die bodennahen Ausbreitungsbedingungen repräsentieren, doch- 349 -


ist im Modell bereits inkludiert, dass die Windgeschwindigkeit auf die Höhe derAustrittsöffnung der Abgase extrapoliert wird. Die Berechnungen erfolgten für ein ganzes Jahr,sodass alle möglichen meteorologischen Situationen in der Zusatzbelastung berücksichtigtsind. Es wurde also nicht willkürlich ein meteorologischer Fall für die Berechnung ausgewählt,sondern es wurden alle im Untersuchungsraum auftretenden meteorologischen Situationendurchgerechnet. Die Behauptung, dass nur die zu erwartenden Konzentrationen im Nordwestender Anlage untersucht wurden, ist daher nicht richtig.(0034, 0042, 3393, 3394, 3395, 3400,5560)Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der sehr niedrigen Zusatzbelastung die Verteilungder Windrichtung nicht die zentrale Rolle spielt. Da die maximale Zusatzbelastung durch denBetrieb der geplanten Anlage irrelevant ist, also keinen messbaren Beitrag zurGesamtbelastung liefert, ist die Lage des Maximums nicht von so zentraler Bedeutung. Wennder Betrieb der Anlage Zusatzimmissionen verursacht, die irrelevant sind, so ist es nichtwirklich ausschlaggebend, wo diese irrelevanten Zusatzbelastungen auftreten.Die maximalen Zusatzbelastungen sind nordwestlich der Anlage zu finden. Mit zunehmenderEntfernung nehmen die Konzentrationen rasch ab. Es ist völlig klar, dass Zusatzimmissionenauch auf ungarischem Staatsgebiet auftreten werden. Allerdings sind diese noch geringer, alsdas berechnete Maximum im Nordwesten der Anlage. Daher ist auszuschließen, dass es durchden Betrieb der geplanten Anlage zu messbaren Änderungen der Luftgütesituation imgesamten Untersuchungsraum kommt (3928, 4501, 4618, 5557, 5560, IX, XIII).Die unterschiedlichen Dimensionsangaben bei Staub kommen dadurch zustande, dass es sichbei der einen Angabe um die Konzentration in der Luft handelt – diese wird in µg/m³angegeben – und bei der anderen Angabe um die Deposition am Boden - diese wird inmg/m².d angegeben (3394).Die Prognosen bezüglich Feinstaub ( 5552, 5553, 5554, 5561, 5562) wurden so, wie für alleanderen Schadstoffe ebenfalls mit dem oben erwähnten Ausbreitungsmodell durchgeführt. DieBerechnungen ergaben, dass die Zusatzbelastungen im Maximum als irrelevant einzustufensind. Der Betrieb der Anlage liefert also keinen messbaren Zusatz zur Gesamtbelastung durchFeinstaub.Im Fachbeitrag J.8 der UVE hinsichtlich der Zusatzbelastungen durch den projektbedingtenVerkehr wurde nicht der wünschenswerte bzw. angestrebte Fall der Anlieferung mit 80% Bahnund 20% LKW gerechnet, sondern der ungünstigste Fall mit 100% LKW (3405, 4502, 4501,5558, IX). Trotz dieser Annahme werden die Irrelevanzkriterien nicht verletzt. Daher kanndavon ausgegangen werden, dass im Fall einer Anlieferung eines Teils des Rohstoffes perBahn, die Zusatzkonzentrationen durch den projektbedingten Verkehr geringer ausfallenwerden.14.2.5 Zur Befürchtung von erheblichen Auswirkungen auf das Lokalklima (z.B. häufigeresGlatteis, Niederschlag von Industrieschnee, erhöhte Anzahl von Nebeltagen):Die möglichen Auswirkungen auf das Lokalklima wurden im Kapitel 2.6 Fachgutachtens undim Kapitel 3.1.8 des Gutachtens ausführlich behandelt. Die eventuelle Tendenz zu etwaslängeren Nebelsituationen wird aber durch die natürliche Variabilität der meteorologischenBedingungen überdeckt ( 5558, IX, X, 3401).Literaturstudien über meteorologische Auswirkungen von Kühltürmen haben ergeben, dass beiTemperaturen in Schwadenhöhe von kleiner als –13 °C und bei einer relativen Feuchtigkeitvon mehr als 75% Schneefall im Lee von Kühltürmen ausgelöst werden kann. Diese- 350 -


meteorologischen Bedingungen treten im Untersuchungsgebiet in 0,4 % der Fälle auf – wobeidarauf hinzuweisen ist, dass bei der geplanten Anlage kein Nasskühlturm geplant und beantragtwurde. Zusätzliche, durch die geplante Anlage verursachte Schneeglätte und Eisbildung amBoden ist aufgrund des geringen Niederschlags aber auszuschließen (0042).Die direkte Verknüpfung zwischen Nebel (3928, 4501, 4502, 3929, X) und hohenFeinstaubbelastungen kann nicht nachvollzogen werden. Die Feinstaubbelastung ist von einerUnzahl von Faktoren abhängig und Wetterlagen mit Nebelbildung müssen nicht unbedingt dieAkkumulation von Feinstaub begünstigen.14.2.6 Zur DatenlageIm Fachbeitrag J.8 Luft, Klima und Immissionen wurde die bestehende Immissionssituationdurch die Betrachtung aller im erweiterten Untersuchungsraum getätigten Messungendargestellt. Dadurch war es möglich ein vollständiges und detailliertes Bild derLuftgütesituation zu gewinnen. Bei der Betrachtung der Gesamtsituation wurden nicht nur dieAuswirkungen der geplanten Anlage und des projektbedingten Verkehrs berücksichtigt (0042), sondern vielmehr auch bereits genehmigte aber noch nicht in Betrieb befindlicheAnlagen in die Betrachtung mit einbezogen. Die Immissionen der bereits am StandortHeiligenkreuz Businesspark produzierenden Betriebe werden durch die seit Sommer 2006bestehende Messstelle erfasst. So wurde sichergestellt, dass alle möglichen Immissionen in dieAbschätzung der Gesamtbelastung eingingen (4618, 5557, X).Die Daten, die für die Beurteilung herangezogen wurden sind aus fachlicher Sicht richtig undausreichend.14.2.7 Zur Problematik der VerkehrsemissionenDie detaillierte Behandlung der Verkehrsemissionen erfolgte im Kapitel 2.2 und im Kapitel3.1.1 des Fachgutachtens.Für die Bauphase (0042) wurde im Sinne einer Maximalabschätzung ein Spitzenwert derFahrzeugbewegungen angenommen. Dadurch kommt es direkt auf der Baufläche zu erhöhtenImmissionen, die nicht mehr irrelevant sind. Die Immissionen nehmen aber rasch mitzunehmender Entfernung ab.Die unterschiedlichen Angaben (3405) in der Tabelle und in der Karte rühren daher, dass in derTabelle die Fahrleistungen aufgelistet sind und in der Karte die Anzahl der LKW dargestellt ist(siehe auch Tabelle 4-5, Fachbeitrag J.6 Verkehr). Die Emissionen wurden für verschiedeneTransportszenarien durchgerechnet, wobei für die LKW ein Emissionsstandard von mindestensEURO 4 vorgegeben wurde. Die zu erwartenden Immissionen wurden für die GebieteHeiligenkreuz und im Businesspark berechnet. Die dargestellten Isolinien für den Businessparkzeigen, dass die Belastungen natürlich auch bis Minihof reichen. Allerdings nehmen dieBelastungen rasch mit zunehmender Entfernung ab, so dass in Minihof nur mehr ein Bruchteilder Konzentrationen vorhanden ist.Das Untersuchungsgebiet (5560) wurde so gewählt, dass die Anfahrtsrouten der LKW vonNorden, Süden und Westen erfasst wurden.- 351 -


14.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)14.3.1 Zu den Stellungnahmen hinsichtlich meteorologischer FragestellungenDie Ausbreitungsrechnung wurde mit der einjährigen Datenreihe (Zeitraum 11.09.2006 -15.09.2007) der Messstelle Heiligenkreuz/Businesspark für die Parameter Windrichtung,Windgeschwindigkeit, Temperatur, relative Feuchte und Ausbreitungsklasse durchgeführt.Das Heranziehen von einjährigen meteorologischen Messreihen für Berechnungen entsprichtder gängigen wissenschaftlichen Praxis (ungarisches Umweltministerium, MunicipalitySzentgotthard, NGO HuMuSz). Da die Windverhältnisse am Boden jene sind, die dieungünstigen Verhältnisse für das ungarische Staatsgebiet repräsentieren, wurde mit dieserWindverteilung gerechnet. Die Statistik der Ausbreitungsklassen zeigt für Heiligenkreuz, dassstabile Klassen sehr häufig auftreten. Da diese Statistik aber Grundlage für dieAusbreitungsrechnung in der UVE ist, werden diese Verhältnisse in der Verteilung der zuerwartenden Immissionen abgebildet (Municipality Szentgotthard, Databridge Gutachten).Da die meteorologischen Bedingungen für ein ganzes Jahr in die Berechnungen einflossen,wurden alle auftretenden meteorologischen Situationen durchgerechnet. Das Ergebnis war,dass die höchsten Immissionen in einer Entfernung von ca. 400m nordwestlich der Anlageauftreten.Den Befürchtungen (Municipality Szentgotthard), dass vor allem westliche Winde hoheImmissionen nach Ungarn verfrachten, wurde insofern Rechnung getragen, dass eben dieWindverhältnisse am Boden für die Ausbreitungsrechnung herangezogen wurden. Wie dieMessungen mit SODAR deutlich erkennen lassen, drehen die Windverhältnisse mit der Höheauf eher östliche/südöstliche Richtungen. Daher ist davon auszugehen, dass dieWindverhältnisse in Kaminhöhe nicht so hohe Anteile an Westwinden haben und dieAbgasfahne nicht so häufig auf ungarisches Gebiet weisen wird.14.3.2 Zu den Stellungnahmen betreffend allgemeine Fragen der Ausbreitungsrechnung fürLuftschadstoffeIn der UVE wurde eine Ausbreitungsrechnung zur Abschätzung der Verteilung derMaximalkonzentrationen und der Jahresmittelwerte durchgeführt. Die dargestellten Linienmarkieren die Lage der Maxima und geben jenen Bereich an, in dem dieImmissionskonzentrationen noch 85 % des Maximums erreichen. Außerhalb dieses Bereichessind die Konzentrationen niedriger (Ungarisches Umweltministerium, MunicipalitySzentgotthard).Für die Festlegung des Untersuchungsgebietes ( Ungarisches Umweltministerium) werdenSchwellenwertkonzepte des <strong>Umweltbundesamt</strong>es (UVE- Leitfaden, 2002) und „TechnischeAnleitung zur Anwendung des Schwellenwertkonzepts in Verfahren nach dem UVP-G“(Puxbaum et al., 2007) herangezogen. Das ist eine in Österreich gängige Praxis zurAbschätzung des Untersuchungsgebietes in UVP-Verfahren.Bei der Beurteilung der Gesamtbelastung ging man von den maximalen Konzentrationen ausund überprüfte, ob Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz Luft verletzt werden. ImSinne einer worst-case Abschätzung wurden die jeweils höchsten Werte der Vor- undZusatzbelastung linear addiert – eine Vorgangsweise, die zu einer groben Überschätzung derBelastungen führt. Dadurch befindet man sich auf der sicheren Seite und hat die Gewissheit,dass in der Realität die Konzentrationen geringer sein werden. Da die maximalen- 352 -


Konzentrationen nordwestlich der Anlage auftreten, kann man davon ausgehen, dass dieGesamtbelastung in Szentgotthard geringer ist (Ungarisches Umweltministerium).Die Eingangsdaten, die für die Ausbreitungsrechnung herangezogen wurden, sind imFachbeitrag J.8 der UVE angegeben. Dort wurde auch eine Berechnung der zu erwartendenImmissionen von PCDD/PCDF und deren Deposition durchgeführt (Databridge Gutachten,Municipality Szentgotthard). Weiters wurde natürlich auch die Deposition von Gesamtstaubberechnet.Der Vorwurf (Databridge Gutachten, NGO HuMuSz), dass die Ausbreitungsrechnunggrundsätzlich fehlerhaft ist, kann nicht nachvollzogen werden, da die Grundlagen und derEinsatz der Eingangsparameter der gängigen wissenschaftlichen Praxis entsprechen. DieVersion ADMS 4 (NGO HuMuSz) unterscheidet sich von der Vorgängerversion nur durchverbesserte Handhabbarkeit, nicht jedoch im Rechenkern, also im Herzstück des Modells.Dieser ist der gleiche, wie im Modell ADMS3 – die Ergebnisse würden sich nichtunterscheiden.14.3.3 Zu den übermittelten AusbreitungsrechnungenMit der Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums wurden drei meteorologischeGutachten übermittelt, die sich mit den zu erwartenden immissionsseitigen Auswirkungen dergeplanten Anlage befassen. Es handelt sich dabei umSchadstoffausbreitungsberechnung für betriebliche Punktquellen zur Bewertung derUmweltverträglichkeitserklärung der seitens der <strong>Reststoffverwertungs</strong>gesellschaft mbHim Businesspark Heiligenkreuz – Szentgotthard geplanten thermischen<strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage. Verfasser: Nagy Ferenc Dipl.-Umweltingenieur, KV-FVZulassungsnr.: F-1163/2007, DataBridge Mérnöki Szolgáltató Kft., Székesfehérvár,Februar 2008;Gutachten über die bezüglich Ungarn zu erwartenden Umweltauswirkungen auf dieLuft durch die geplante <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage Heiligenkreuz, Februar 2008;Verfasser: ENVI-QUA Bt. (ENVI-QUA KG), H-1125 Budapest,György Aladár u. 25/a;Eine weitere kurze Berechnung findet sich auch in der Stellungnahme der NGOHuMuSz, erstellt von Attlia Szuhi im Auftrag der Arbeitsgruppe Abfall ( HulladékMunkaszövetség)Zum Gutachten „Schadstoffausbreitungsberechnung für betriebliche Punktquellen zurBewertung der Umweltverträglichkeitserklärung der seitens der <strong>Reststoffverwertungs</strong>gesellschaftmbH im Businesspark Heiligenkreuz – Szentgotthard geplanten thermischen<strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage“ , verfasst von Herrn DI Ferenc Nagy wird folgendeStellungnahme abgegeben:Im Kapitel 4.3. dieses Gutachtens wird auf die in der UVE Fachbeitrag „Luft, Klimaund Immissionen“ dargelegten unterschiedlichen Windverhältnisse in denunterschiedlichen Höhen eingegangen. Im Gutachten wird festgestellt, dass der untereRand der Abgasfahne durchaus in das Windregime der bodennahen Schichten kommtund dadurch die Belastungen auf ungarisches Staatsgebiet transportiert werden. Geradeaus diesem Grund wurde in der UVE die Ausbreitungsrechnung mit den bodennahenMessungen der Luftgütemessstelle Heiligenkreuz-Businesspark durchgeführt, um dieseSituationen best möglich erfassen zu können.- 353 -


Im Kapitel 5 Ausbreitungsberechnungen wird mittels eines GaußschenDiffusionsmodells eine Abschätzung der Maximalbelastung und der Jahresmittelwertevorgenommen. Die Berechnung der Jahresmittelwerte erfolgte offenbar mit ausGrafiken abgeleitet meteorologischen Datensätzen. Die Berechnung der maximalenImmissionskonzentrationen erfolgte mit einer bestimmten Windgeschwindigkeit, einerwestlichen Windrichtung und einer Ausbreitungsklasse, nämlich stabil.Im Gegensatz dazu wurde in der UVE die Ausbreitungsrechnung mit einer komplettenJahresreihe der meteorologischen Daten durchgeführt. Dadurch wurde gewährleistet,dass alle auftretenden meteorologischen Situationen durchgerechnet wurden. Ausdiesen wurden jene mit den höchsten Immissionen herausgefiltert. So ergab sich, dassdas Maximum der Belastungen ca. 400 m nordwestlich der geplanten Anlage zu findenist.Vergleicht man die Ergebnisse des vorliegenden Gutachtens von DataBridge mit jenender UVE, kommt man zu der Erkenntnis, dass die ausgewiesenen Konzentrationen inähnlicher Höhe liegen. Am Beispiel NOx werden die ähnlichenKonzentrationsverteilungen dargestellt: Databridge berechnet einen maximalenImmissionswert von 3 µg/m³ für NOx westlich der geplanten Anlage. Das in der UVEberechnete Maximum liegt 400 nordwestlich der geplanten Anlage und erreicht einenKonzentrationswert von 9 µg/m³. Die ergänzend mit Schreiben vom 9.5.2008vorgelegten Isoliniendarstellungen für die Luftschadstoff-Immissionszusatzbelastungenzeigen, dass die Höhe der Konzentrationen rasch mit zunehmenderEntfernung von der Quelle abnimmt. So schließen die Isolinien in der Entfernung, fürdie im Gutachten – Verfasser DI Ferenc Nagy – 3 µg/m³ angegeben sind, den Bereichvon 50 -60% des Maximums ein, das entspricht ca. 5 µg/m³. Die in der UVEerrechneten Werte liegen damit sogar noch etwas höher, als von DI Ferenc Nagyberechnet.Das berechnete Niveau der Jahresmittelwerte des Gutachtens von DataBridge liegt beica. jenem, das auch die vorgelegten Isoliniendarstellungen für die Luftschadstoff-Immissionszusatzbelastungen zeigen.Anhand eines Beispiels wird dies näher erläutert. Für die Zusatzbelastung durch diegeplante Anlage wird bei NOx im Gutachten DataBridge ein Wert von 0,1 µg/m³angegeben. Für diese Fläche wird durch die Isolinien ein Bereich von 20 bis 30% desMaximums angegeben. Der maximale Jahresmittelwert beträgt 0,19 µg/m³ - 30% davonsind ca. 0,06µg/m³. Wenn auch nicht exakt der gleiche Wert angegeben wird, sobewegen sich die prognostizierten Belastungen für das Jahresmittel in beiden Gutachtenin derselben Größenordnung.Zusammenfassend kann man sagen, dass die Berechnungen im Gutachten„Schadstoffausbreitungsberechnung für betriebliche Punktquellen zur Bewertung derUmweltverträglichkeitserklärung der seitens der <strong>Reststoffverwertungs</strong>-gesellschaftmbH im Businesspark Heiligenkreuz – Szentgotthard geplanten thermischen<strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage“ , keine groben Widersprüche zu den Berechnungen derUVE aufweisen, was die Höhe der zu erwartenden Immissionskonzentrationen dergeplanten Anlage anlangt. Die unterschiedliche Verteilung der Konzentrationen kommtdadurch zustande, dass in der UVE mit einem vollständigen Jahressatz anmeteorologischen Daten gerechnet wurde, während im Gutachten von DataBridgewillkürlich eine bestimmte meteorologische Situation für die Berechnung herangezogenwurde. Dabei zeigt sich, dass nicht das Maximum der zu erwartenden Immissionen- 354 -


detektiert wurde. Insofern liefert das Gutachten im Gegensatz zur UVE nur einenAusschnitt über die zu erwartenden Immissionsbelastungen.Zum „Gutachten über die bezüglich Ungarn zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Luftdurch die geplante <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage Heiligenkreuz, Februar 2008; Verfasser: ENVI-QUA Bt. (ENVI-QUA KG), H-1125 Budapest,György Aladár u. 25/a“ wird folgendeStellungnahme abgegeben:Die Ausbreitungsrechnungen wurden mittels zwei Modellen, nämlich mit SCREEN 3 undAERMOD durchgeführt.Die Berechnungen mit SCREEN 3 ergaben ein ähnliches Belastungsbild, was die Höhe derKonzentrationen betrifft. Die Unterschiede in der räumlichen Verteilung und Ausdehnung desBelastungsgebietes wird durch die Verwendung von grundsätzlich unterschiedlichenmeteorologischen Datensätzen hervorgerufen. Wurde in der UVE mit einer Jahresreihe vonlokal erfassten meteorologischen Inputdaten gerechnet, so wird im Modell SCREEN 3 derBerechnung eine künstlich angelegte meteorologische Datenbank zugrunde gelegt, die allemöglichen Kombinationen durchspielt und rechnet. Dadurch können natürlich auch Situationenauftreten, die in der Wirklichkeit gar nicht vorkommen. Eine ähnliche Situation ergibt sich fürdie Berechnungen mit dem Modell AERMOD. Auch hier wurden zwei hypothetischeamerikanische Datensätze verwendet, die sicher nicht die realen lokalen Verhältnisse imUntersuchungsgebiet der geplanten Anlage wiederspiegeln.Was die Zunahme der Belastungen in der Region Örség betrifft, so werden in unzulässigerWeise Maximalwerte mit Monatsmittelwerten / Jahresmittelwerten verglichen. Wenn man dieim Gutachten errechneten maximalen Zusatzbelastungen mit den gemessenen Spitzenwertenvergleicht, so sind die Zunahmen bei weitem nicht so dramatisch. Weiters wird daraufhingewiesen, dass das Gutachten die Einhaltung der strengen ökologischen Grenzwerteanerkennt.Die Behauptung, dass in der UVE die Belastungen für das ungarische Staatsgebietvernachlässigt wurden, wird zurückgewiesen. In der UVE wird nur explizit angeführt, dass diezu erwartenden Maximalimmissionen der geplanten Anlage auf österreichischem Staatsgebietliegen. Die ergänzend mit Schreiben vom 9.5.2008 vorgelegten Isoliniendarstellungen für dieLuftschadstoff-Immissionszusatz-belastungen umfassen nunmehr auch das ungarischeStaatsgebiet. Daraus ist ersichtlich, dass die Höhe der Konzentrationen nur mehr einen Teil desMaximums erreichen. Da die Zusatzbelastungen aber schon im Maximum irrelevant sind, sosind für das ungarische Staatsgebiet ebenso keine messbaren Veränderungen der Luftgüte zuerwarten.Zur Stellungnahme von NGO HuMuSz wird folgende Aussage getroffen:Die Einwendung, dass die Eingangsdaten und das in der UVE verwendete Modell nichtausreichend definiert sind, ist nicht nachvollziehbar. Die durchgeführtenKontrollrechnungen in dieser Stellungnahme wurden willkürlich für einenmeteorologischen Fall durchgeführt. Die Begründung, warum diese Situationausgewählt wurde, fehlt gänzlich. Insofern sind die Berechnungen in der UVE und indieser Stellungnahme nicht vergleichbar und können daher keiner Interpretationunterzogen werden.14.3.4 Zu den Stellungnahmen hinsichtlich Luftschadstoff-ImmissionsmonitoringIm Abschnitt 3.2 (Auflagen) des Gutachtens wird die Übermittelung der kontinuierlichgemessenen Emissionsüberwachung an die Luftgütezentrale beim Amt der Burgenländischen- 355 -


Landesregierung gefordert. Weiters wird zur Überwachung der Luftgütesituation nachInbetriebnahme der Anlage (Nachkontrolle) eine kontinuierlich registrierendeImmissionsmessung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickoxide, Feinstaub und Ozonvorgeschlagen. Die Dauer der Messung hat über drei Jahre nach Aufnahme des Betriebes zuerfolgen. (Ungarisches Umweltministerium, NGO HuMuSz).14.3.5 LokalklimaDie möglichen Auswirkungen auf das Lokalklima wurden bereits im Kapitel 2.6 des Befundesund im Kapitel 3.1.7 des Gutachtens ausführlich behandelt. Aufgrund der hinsichtlich WärmeundWasserdampfemissionen kleinen Dimension der geplanten Anlage bewegt sich dieGrößenordnung der lokalklimatischen Auswirkungen innerhalb der klimatologischenVariabilität. (Municipality Oriszentpeter, Municipality Szentgotthard)14.3.6 Zu den Stellungnahmen hinsichtlich der Festlegung eines Einwirkungsgebietes derLuftschadstoffeDie Berechnungen im Fachbeitrag J.8 der UVE weisen in ca. 400 bis 600m Entfernung von derAnlage die maximalen Zusatzbelastungen aus. In diesem Bereich sind die Beiträge derZusatzbelastungen in Bezug auf die geltenden Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luftgrößtenteils irrelevant. Da die Konzentrationen mit zunehmender Entfernung abnehmen, istdavon auszugehen, dass die durch die geplante Anlage verursachten Immissionen auch inweiterer Entfernung sehr gering sind. Es ist unbestritten, dass Immissionen auch auf dasungarische Staatsgebiet auftreffen, allerdings ist davon auszugehen, dass sie sehr gering sindund keinen relevanten Beitrag zur Verschlechterung der Luftgütesituation liefern.(MunicipalitySzentgotthard, NGO HuMuSz)Die ergänzend mit Schreiben vom 9.5.2008 vorgelegten Isoliniendarstellungen für dieLuftschadstoff-Immissionszusatzbelastungen zeigen, dass die Zusatzbelastungen durch diegeplante Anlage auf ungarischem Staatsgebiet sehr gering sind. Da sie natürlich niedriger sindals das Maximum, bleiben sie auch unter dem Kriterium der Irrelevanz. RelevanteAuswirkungen der durch die geplante Anlage verursachten Immissionen beschränken sichdaher – sofern überhaupt möglich - auf den Nahbereich der Anlage. (MunicipalityOriszentpeter, Ungarisches Umweltministerium, ÖKO Zrt)In der UVE wurden die Ausbreitungsrechnungen mit einem vollständigen einjährigenDatensatz an meteorologischen Messwerten durchgeführt, wodurch die reale lokale Situationdargestellt wird. Da die bodennahe Windverteilung für die Ausbreitungsrechung herangezogenwurde, werden die Auswirkungen auf das ungarische Staatsgebiet in einer die tatsächlichenVerhältnisse eher überschätzenden Weise wiedergegeben. Wie die Ergebnisse derdurchgeführten SODAR-Messungen zeigten, treten westliche Winde in Kaminhöhe seltenerauf. Daher ist davon auszugehen, dass insbesondere im Jahresmittel die tatsächlichenImmissionsbelastungen auf ungarischem Staatsgebiet geringer sein werden, als die in der UVEberechneten Werte.14.3.7 Zu den übermittelten Daten zur Luftgütesituation in SzentgotthardDie detaillierte Beschreibung der derzeit herrschenden Luftgütesituation findet sich im Kapitel2.3 des Befundes und im Kapitel 3.1.3 des Gutachtens. Wie die Vergleiche zeigten, harmoniertdie Messung in Heiligenkreuz Businesspark sehr gut mit den langjährigen Messungen in- 356 -


Oberwart. Das Argument, dass die Immissionssituation unterschätzt wurde, kann nichtnachvollzogen werden, da für die Abschätzung der Gesamtbelastung immer der Höchstwertaller bestehenden Messungen herangezogen wurde.Mit der Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums vom 27.3.2008 wurden Datenvon Kurzzeitmessungen in der Stadt Szentgotthard übermittelt. Die Messstation befand sich imHof der István-Széchenyi-Grundschule.Ein Vergleich der übermittelten Tagesmittelwerte für die Schadstoffe Schwefeldioxid,Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid, Ozon und Feinstaub mit den Messergebnissen derMessstelle Heiligenkreuz Businesspark ergab das auf den nachfolgenden Abbildungendargestellte Ergebnis.In derAbbildung 9 ist der Verlauf der SO 2 Tagesmittelwerte dargestellt. Die Höhe derKonzentrationen ist an beiden Standorten sehr gering und von den Grenzwerten gemäßImmissionsschutzgesetz Luft weit entfernt. Allerdings liegt das Konzentrationsniveau vorallem in den Wintermonaten in Szentgotthard etwas höher. Da die Unterschiede in der kaltenJahreszeit höher sind, liegt die Vermutung nahe, dass der Hausbrand hier wesentlich zurlokalen Belastung beiträgt. Abbildung 9: Tagesmittelwerte von Schwefeldioxid in µg/m³Aus Abbildung 10, in der der Verlauf der Tagesmittelwerte von Stickstoffdioxid dargestellt ist,ist ersichtlich, dass die beiden Kurven beinahe ident sind. Weiters ist der Anstieg derBelastungen in den Wintermonaten, wenn Hausbrand und Verkehr zur Belastung beitragen, anbeiden Stationen schön zu sehen. Das Konzentrationsniveau bewegt sich während der warmenJahreszeit in einem Bereich von 5 bis 15 µg/m³ und in den Wintermonaten zwischen 20 und35 µg/m³. Der Zielwert von 80 µg/m³ als Tagesmittelwert laut Immissionsschutzgesetz Luftwird dabei bei weitem nicht erreicht.- 357 -


Abbildung 10: Tagesmittelwerte von Stickstoffdioxid in µg/m³In Abbildung 11 ist der Verlauf der Kohlenmonoxidkonzentration dargestellt. Auffallend ist,dass in der letzten Messperiode, ab dem November 2007, die beiden Kurven etwas auseinanderdriften. Der Grund für dieses Verhalten kann nicht explizit erklärt werden – ob es sich hier umeine Gerätedrift handelt oder um lokale Einflüsse in unmittelbarer Umgebung der Messstelle istaus der Sicht des Gutachters nicht feststellbar.Abbildung11: Tagesmittelwerte von Kohlenmonoxid in µg/m³Der laut Immissionsschutzgesetz Luft geltende Grenzwert von 10 mg/m³ alsAchtstundenmittelwert wird aber selbst bei den höheren Messergebnissen in Szentgotthardnicht erreicht.Der Vergleich der Ozonkonzentrationen an den beiden Messstellen Heiligenkreuz undSzentgotthard zeigt ein sehr einheitliches Bild (Abbildung). Die Messungen stimmen währendder gesamten Messperiode sehr gut überein und weisen einen fast identen Verlauf auf. Nur amEnde der Messungen im März tauchen Unterschiede zwischen den beiden Messreihen auf,wobei hier die höheren Konzentrationen in Heiligenkreuz verzeichnet wurden.Das beobachtete Belastungsniveau entspricht grundsätzlich jenem, das aus Messungen derösterreichischen Luftgütemessnetze bekannt ist. Ein Vergleich mit Grenzwerten gemäßösterreichischem Ozongesetz ist nicht möglich, da für Ozon kein Grenzwert als Tagesmittelexistiert.- 358 -


Abbildung12: Tagesmittelwerte von Ozon in µg/m³In der letzten Abbildung, der Abbildung 13, ist der Verlauf der Feinstaubbelastung dargestellt. Abbildung 13: Tagesmittelwerte von Feinstaub in µg/m³Die beiden Kurven laufen über eine lange Periode hinweg auf fast identischem Niveau. Erst abden Wintermonaten kommt es zu einer kleineren Abweichung, allerdings bleibt der Trend derKurven gleich. Da die Unterschiede aber vor allem in der kalten Jahreszeit höher sind, kannangenommen werden, dass auch beim Feinstaub der Hausbrand spürbar zur lokalen Belastungbeiträgt.Wie aus der Abbildung ersichtlich, wurde der Grenzwert des Tagesmittelwertes von 50 µg/m³an den beiden Messstellen während der vorliegenden Perioden doch einige Male überschritten.In Heiligenkreuz wurde an 4 Tagen Überschreitungen beobachtet, in Szentgotthard aninsgesamt 15 Tagen. Da die Messergebnisse kein ganzes Jahr umfassen kann keine Aussagedarüber getroffen werden, ob der Grenzwert laut Immissionsschutzgesetz Luft eingehaltenwurde oder nicht.Mit dem Messbericht „Mérési jegyzökönyv“ vom April 2008 wurden neben den obenerwähnten Messergebnissen auch Messungen von Benzo(a)pyren, PAH und der Schwermetallevorgelegt. Da der Messbericht nur auf ungarisch vorliegt, kann davon ausgegangen werden,dass manche Details nicht vollständig interpretiert werden können. So z.B. ist es für denGutachter nicht ersichtlich welche Einzelkomponenten in der Summe der PAHs erfasstwurden.- 359 -


In der Abbildung 14 ist der Verlauf der Messungen von Benzo(a)pyren dargestellt.201510SG-BaP ng/m³5019.05.200723.05.200727.05.200731.05.200715.08.200719.08.200723.08.200727.08.200718.11.200722.11.200726.11.200730.11.200704.12.200722.02.200826.02.200801.03.200805.03.2008Abbildung14: Tagesmittelwerte von Benzo(a)pyren in ng/m³Auffallend an dieser Abbildung ist, dass zu Beginn der Messung die Konzentrationen praktischan der Nachweisgrenze des Verfahrens verliefen und Ende November sprunghaft anstiegen.Ein Grund für diesen hohen Anstieg dürfte im Einsetzen der Heizperiode liegen. Das Absinkender Konzentrationen Anfang März deutet ebenfalls darauf hin. Im Immissionsschutzgesetz Luftist ein Zielwert von 1 ng/m³ als Durchschnittswert für ein Kalenderjahr angegeben. DerMittelwert dieser Messungen lag bei 3,6 ng/m³ - allerdings muss man dabei berücksichtigen,dass es sich nicht um ein volles Kalenderjahr und nicht um durchgehende Messungengehandelt hat.Bei den Schwermetallen gibt es ebenso Grenz- bzw. Zielwerte für die menschliche Gesundheitim Immissionsschutzgesetz Luft:Tabelle 2: Ziel- und Grenzwerte laut IG-L:Luftschadstoff Grenzwert ZielwertBlei (Pb)0,5 µg/m³Arsen (As)Cadmium (Cd)Nickel (Ni)6 ng/m³5ng/m³20ng/m³In den Abbildungen 15 bis 18 ist der Verlauf dieser Schwermetalle dargestellt:- 360 -


PbCd0,080,070,062,520,050,041,50,030,020,0110,5019.05.200723.05.200727.05.200731.05.200715.08.200719.08.200723.08.200727.08.200718.11.200722.11.200726.11.200730.11.200704.12.200722.02.200826.02.200801.03.2008019.05.200723.05.200727.05.200731.05.200715.08.200719.08.200723.08.200727.08.200718.11.200722.11.200726.11.200730.11.200704.12.200722.02.200826.02.200801.03.2008Abbildung 15: Pb in µg/m³SG-Pb µg/m³SG-Cd ng/m³Abbildung 16: Cd in ng/m³AsNi1,27160,80,60,40,2019.05.200723.05.200727.05.200731.05.200715.08.200719.08.200723.08.200727.08.200718.11.200722.11.2007SG-As ng/m³26.11.200730.11.200704.12.200722.02.200826.02.200801.03.200854321019.05.200723.05.200727.05.200731.05.200715.08.200719.08.200723.08.200727.08.200718.11.200722.11.2007SG-Ni ng/m³26.11.200730.11.200704.12.200722.02.200826.02.200801.03.2008Abbildung 17: As in ng/m³Abbildung 18: Ni in ng/m³Nickel und Cadmium zeigen vor allem während der letzten Messperioden etwas höhereKonzentrationen. Der Mittelwert über diese Messungen liegt für Pb bei 0,0099 µg/m³, für Cdbei 0,6 ng/m³, für As bei 0,39 ng/m³ und für Ni bei 1,29 ng/m³. Dabei ist aber wieder zuberücksichtigen, dass es sich hier nicht um einen Mittelwert für ein Kalenderjahr handelt, der jaeigentlich die Grundlage für die Grenz- und Zielwerte ist. Zieht man trotzdem einen Vergleichzu den in der Tabelle 2 dargestellten Ziel- und Grenzwerten, so sieht man, dass dieBelastungen alle relativ gering sind.Für die weiteren Schwermetalle existieren in der österreichischen Gesetzgebung weder GrenznochZielwerte. Die Konzentrationen bei Zink bewegten sich zwischen 0,0697 und 0,2188µg/m³, die Werte bei Chrom lagen zwischen 0,006 und 0,0198 µg/m³, dieMangankonzentrationen ereichten Werte zwischen 0,0062 und 0,0307 µg/m³ und Kupfer lagzwischen 0,0053 und 0,108 µg/m³.- 361 -


25020015010050019.05.200723.05.200727.05.200731.05.200715.08.200719.08.200723.08.200727.08.200718.11.200722.11.200726.11.200730.11.200704.12.200722.02.200826.02.200801.03.200805.03.2008Zn ng/m³ Cr ng/m³ Mn ng/m³ Cu ng/m³Abbildung 19: Zn, Cr, Mn und Cu in ng/m³Die Auswertung der Luftgütedaten von Heiligenkreuz und Szentgotthard ergibt damitdurchaus ein einheitliches Bild der Luftgüte. Die Höhe der Konzentrationen der Schadstoffebewegt sich auf beiden der Seite der Grenze im gleichen Rahmen. DieKonzentrationsunterschiede können teilweise (Wintermonate) durch den lokalen Hausbranderklärt werden.Aus diesem Vergleich der Messdaten ist es durchaus angemessen, die von den österreichischenMessstationen (Businesspark Heiligenkreuz, Oberwart, mobile Messungen im Lafnitztal)erhaltenen Daten zur Bestimmung der Vorbelastung im Untersuchungsgebiet heranzuziehen,zumal im Fachbeitrag J.8 der UVE immer worst-case-Annahmen getroffen wurden.Weiters wurden Ergebnisse von Messungen an einer Messstelle Farkasfa in Form vonMonatsmittelwerten überliefert. Der Vergleich mit den Daten von der MessstelleHeiligenkreuz Businesspark in den Abbildungen 20 und 21 zeigt, dass die Messwerte inFarkasfa geringere Konzentrationen aufweisen.- 362 -


.-.4"$# %!&3)# %!&/021/021')(+* ,Aug 2006Sep 2006Okt 2006Nov 2006Dez 2006Jän 2007Feb 2007Mär 2007Apr 2007Mai 2007Jun 2007Jul 2007Aug 2007Sep 2007Okt 2007Nov 2007Dez 2007Abbildung 20: Schwefeldioxid in µg/m³, Monatsmittelwerte')(+* ,Aug 2006Sep 2006Okt 2006Nov 2006Dez 2006Jän 2007Feb 2007Mär 2007Apr 2007Mai 2007Jun 2007Jul 2007Aug 2007Sep 2007Okt 2007Nov 2007Dez 2007Abbildung 21: Stickstoffdioxid in µg/m³, MonatsmittelwerteBei beiden Schadstoffen ist ein Jahresgang mit erhöhten Konzentrationen in denWintermonaten zu sehen. Auffallend ist auch der parallele Verlauf der Kurven. DieUnterschiede im Belastungsniveau sind dadurch zu erklären, dass die Station HeiligenkreuzBusinesspark doch in der Nähe der Ortschaft und des Gewerbegebietes situiert ist und dieMessstelle in Farkasfa als Hintergrundmessstelle zu betrachten ist.- 363 -


Der Anmerkung, dass im Ortsgebiet wahrscheinlich deutlich höhere Ozonbelastungengemessen werden, als im Freiland, muss aufgrund der chemischen Eigenschaften desOzonbildungsprozesses widersprochen werden. In Straßennähe wird weniger Ozon gemessen,als an Standorten, die weiter entlegen liegen. Das durch den Verkehr emittierteStickstoffmonoxid wird dazu benützt, um vorhandenes Ozon in NO 2 + O 2 zu verwandeln. InStraßennähe überwiegt der Abbauprozess für Ozon.Bezüglich Feinstaub wurde die Situation der Vorbelastung im Befund des Gutachtens und inden Punkten 3.1.3 genau beschrieben. Es ist richtig, dass das Untersuchungsgebiet alsSanierungsgebiet für Feinstaub laut Immissionsschutzgesetz Luft ausgewiesen ist. Allerdingsliefern der Betrieb und der projektbedingte Verkehr der geplanten Anlage keine relevantenBeiträge zur Immissionssituation. Daher wird es in Zukunft durch das geplante Projekt zukeiner Verschlechterung der Feinstaubsituation kommen.14.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung14.4.1 Zu dem von der BIGAS vorgelegten Privatgutachten von Hr. Dr. Michael Schorling, D-83620 Vagena) Allgemeines:Die Berechnungen im UVE-Fachbeitrag wurden mit dem von CERC (CambridgeEnvironmental Research Consultants Ltd.) entwickelten Gauß’schen Ausbreitungs-ModellADMS 3 bzw. ADMS Roads durchgeführt. ADMS (Atmospheric Dispersion ModellingSystem) ist ein fortgeschrittenes dreidimensionales Gauß’sches Ausbreitungsmodell mitGrenzschichtparametrisierung zur Berechnung von Schadstoffkonzentrationen im komplexenGelände. Das Modell ADMS entspricht dem Stand der Wissenschaft, ist weltweit beizahlreichen Institutionen und Behörden im Einsatz und wurde vielfach basierend aufinternationalen standardisierten Datensätzen evaluiert. Auch in Österreich wird in derÖNORM M 9440 (1992/96) „ Ausbreitung von Luftverunreinigenden Stoffen in derAtmosphäre“ die Anwendung von Gauß-Modellen empfohlen.In einem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung im Jahr 2008 publiziertenModellvergleich 22 wurden z.B. anhand des Indianapolis-Datensatzes mehrere Modelleevaluiert. Als statistische Kenngröße für den Modellvergleich wurde der mittlere quadratischeFehler (NMSE: normalised mean square error) herangezogen. Ein NMSE von 0 bedeutet, dassdie Messung exakt mit der Modellberechnung übereinstimmt. Je höher der Wert ist, umsogrößer sind die Abweichungen von den Messwerten. Das Lagrange-Modell GRAL weist einenNMSE von 1.0 auf. Der NMSE für das Gauß-Modell ADMS 3 beträgt 1.1, für das Gauß-Modell AERMOD („regulatory model“ der US-EPA) 1.3, für das Gauß-Modell derÖNORM M 9440 2.5, für das Lagrange-Modell AUSTAL (Ausbreitungsmodell entsprechenddem Anhang 3 der TA Luft) 2.6, für das Lagrange-Modell LASAT 2.7 und für das Lagrange-Modell AIRLAG (Dr. Schorling) 4.0. Aus dieser Studie geht klar hervor, dass das im UVE-Fachbeitrag angewandte Modell ADMS 3 wesentlich realistischere Ergebnisse liefert als dasModell von Dr. Schorling, das sehr große Unterschiede zwischen Berechnung und Messung22 Amt der Steiermärkischen Landesregierung (2008): Documentation of the Lagrangian Particle Model GRAL (GrazLagrangian Model) Vs. 6.8. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17C Technische Umweltkontrolle,Referat Luftgüteüberwachung. Bericht Nr. LU-10-08; erstellt von Mag. Dr. Dietmar Öttl und Dr. Ulrich Ulmer. August 2008(http://umwelt.steiermark.at/)- 364 -


aufweist. Auch zeigt diese Studie, dass Gauß-Modelle wie ADMS 3 für bestimmteAufgabenstellungen grundsätzlich genauso gut geeignet sind wie Lagrange-Modelle.b) Zu den Ergebnissen der Immissionsprognosen von Dr. Schorling:Die im Gutachten von Dr. Schorling verwendeten Winddaten entsprechen nicht dentatsächlichen Verhältnissen vor Ort, sondern wurden aus umliegenden Stationen auf denStandort mittels Geländemodell interpoliert. Die Hauptwindrichtung ist NW bis N. Im UVE-Fachbeitrag der ZAMG werden die tatsächlich vor Ort gemessenen Winddaten verwendet.Aufgrund des Talverlaufs ist die Hauptwindrichtung W bis WNW. Während im Gutachten vonDr. Schorling nördliche Winde deutlich häufiger sind als südliche, treten bei den vor Ortgemessenen Winden südliche Richtungen häufiger auf als nördliche. Dadurch ergibt sich imGutachten von Dr. Schorling im Süden der Anlage ein wesentlich höherer Immissionsbeitrag,der eine Folge dieser falsch angenommenen Windrichtungsverteilung ist. Die im Gutachtenvon Dr. Schorling enthaltene Feststellung, dass die Hauptwindrichtung in 100 bis 150 m überGrund NW bis N (so wie am Boden) ist, ist unrichtig. Aus den SODAR-Messungen geht klarhervor, dass in diesem Höhenbereich NE, SE bis SW am häufigsten vorkommen.Die Verteilung der Ausbreitungsklassen im Gutachten von Dr. Schorling zeigt etwas mehrstabile Fälle und etwas weniger labile Fälle als im UVE-Fachbeitrag der ZAMG. Eine denWindrichtungen zugeordnete Verteilung der Ausbreitungsklassen ist nicht angeführt und dahersind die daraus resultierenden Berechnungsergebnisse nicht nachvollziehbar.Im Gutachten von Dr. Schorling wurde den 6 Ausbreitungsklassen je eineMischungsschichthöhe zugeteilt. Zum Beispiel wurde für die stabilste Klasse, die in etwa 55 %der Fälle vorkommt, eine Mischungsschichthöhe von 200 m angenommen. In Bezug auf denknapp 100 m hohen Kamin mit Überhöhungen bis zu gut 100 m ist das eine sehr ungünstigeHöhe. Im UVE-Fachbeitrag wurden die Mischungsschichthöhen mittels einesmeteorologischen Preprocessors basierend auf den vor Ort erhobenen Daten parametrisiert.Die von Dr. Schorling angeführten maximalen Konzentrationen von 140,1 µg/m³ alsmaximaler Halbstundenmittelwert für SO 2 und 53,9 µg/m³ für NO 2 als Zusatzbelastungerscheinen völlig überhöht, weil bei vergleichbaren bereits bestehenden Anlagen nicht einmalansatzweise Konzentrationen in dieser Höhe beobachtet werden konnten. Das KW Dürnrohrund die Abfallverbrennungsanlage AVN in Zwentendorf / Niederösterreich werden z.B. durchinsgesamt 7 Immissionsmessstellen überwacht. Zusätzlich wird im KW Dürnrohr durch einenso genannten Immissionsschutzplan (ISP) der Kraftwerksbeitrag zu denImmissionskonzentrationen berechnet. Der ISP besteht aus zwei Teil-Immissionsschutzplänenfür SO 2 und NO 2 . Die bei den sieben Immissionsmessstellen registrierten Immissionsdatenwerden laufend an den Umweltzentralrechner im Kraftwerk Dürnrohr übertragen. BeiErreichen der Immissionsgrenzwerte werden die erforderlichen Berechnungen, unterEinbeziehung des immissionsbezogenen Kraftwerksbeitrages, automatisch gestartet. Seit demJahr 1994 wurde kein einziges Mal ein Kraftwerksbeitrag zu den bestehenden Immissionenerrechnet. Zusatzimmissionen in einer Höhe wie von Dr. Schorling prognostiziert wurden alsoan keiner der Messstellen in der Realität beobachtet.Daraus und aus der oben zitierten Evaluierungsstudie ist klar ersichtlich, dass die von Dr.Schorling berechneten Zusatzimmissionen eine maßlose Überschätzung der zu erwartendenSituation darstellen.- 365 -


55c) Nähere Anmerkungen zu einigen Aussagen:Zu Punkt 2.3, Seite 9 (<strong>RVH</strong> Heiligenkreuz: Bewertung des Tagesmittelwertes vonPM 10 ): 30 Tage entsprechen nicht ca. 12 % der Jahresstunden, wie im Gutachtenerwähnt, sondern 8,2 %. Laut Gutachten beträgt der maximale Stundenmittelwert vonPM 10 32,3 µg/m³ und sei daher nicht mehr als irrelevant einzustufen. Allerdings stelltsich hier die Frage, welcher Grenzwert für die Relevanzbetrachtung herangezogenwurde. In der österreichischen Gesetzgebung gibt es nämlich keinen Grenzwert für denStundenmittelwert der PM 10 -Konzentration.Zu Punkt 5.2, Seite 23 f. (Grenzwerte): In der Tabelle 5-3 wird ein Tagesmittelwert von8000 µg/m³ für CO angegeben – richtig wäre ein Achtstundenmittelwert. DerJahresmittelwert für NO 2 beträgt derzeit in Österreich 40 µg/m³ und nicht wie in derTabelle angegeben 30 µg/m³. In der Tabelle 5-4 wird als Alarmwert einJahresmittelwert (!) von 200 µg/m³ für SO 2 und NO 2 angeführt. In der zitiertenGesetzesstelle „ BGBl. I Nr. 115; 1997/2006“ 23 stehen aber etwas andere Alarmwertefür SO 2 und NO 2 , nämlich:SO 2 500 µg/m³ als gleitender DreistundenmittelwertNO 2 400µg/m³ als gleitender Dreistundenmittelwert• Zu Punkt 5.3, Seite 25 f. (Hintergrundbelastung): Unter diesem Punkt wird bedauert,dass keine realistische Abschätzung der Hintergrundbelastung für PM 10 möglichgewesen sei und dass für die Kenntnis der Tagesmittelwerte mangels Messkampagnenkeine Angaben gemacht werden könnten. Offenbar war dem Gutachter nicht bekannt,dass seit September 2006 eine automatische Messstelle des Amtes derburgenländischen Landesregierung in unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes der<strong>RVH</strong> in Betrieb ist. Diese erfasste neben den meteorologischen Parametern Wind undTemperatur auch die Schadstoffe SO 2 , NO und NO 2 , Ozon und PM 10 . Auf Seite 16führt der Gutachter aus, dass „ dankenswerterweise … nachträglich vom LandBurgenland Daten einer Wetterstation in Heiligenkreuz für das Kalenderjahr 2007bereitgestellt“ wurden. Bei dieser Gelegenheit hätten auch die Schadstoffmessdatenangefragt werden können, ist doch aus dem Fachbeitrag J.9 (Seite 21, 2. Absatz) derUVE klar ersichtlich, dass „ seit 25.07.2006 … vom Amt der BurgenländischenLandesregierung Luftgütemessungen in Heiligenkreuz durchgeführt“ werden.• Zu Punkt 9.1, Seite 43 (Straßenverkehr Heiligenkreuz: Bewertung der berechnetenJahresmittelwerte): Aus der Aussage, dass der JMW von NO 2 nahe der Straßeüberschritten werden wird, zeigt sich eine Unkenntnis der in Österreich herrschendenImmissionssituation in der Nähe von mittel frequentierten Straßen. Überschreitungendes Jahresmittelwertes von NO 2 in Österreich werden an Messstellen in der Nähe vonStraßen beobachtet, die einen DTV von mehreren zehntausenden Fahrzeugenaufweisen. Ein Überschreiten des Jahresmittelwertes von NO 2 in Heiligenkreuzaufgrund des Verkehrsaufkommens ist daher auszuschließen.• Zu Punkt 17, Seite 68 (Anhang A: Ergebnisse von Validierungsrechnungen): Hier seidie abschließende Beurteilung in der von Dr. Schorling erwähnten Untersuchung 24 fürdie Voest Alpine Stahl <strong>GmbH</strong> wiedergegeben:23 Müsste richtiger Weise lauten: „ BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006“24 D. Öttl (2006): Evaluierung der Ausbreitungsmodelle AIRLAG, LASAT und AUSTAL 2000 für die Schadstoffausbreitungvon Punktquellen mit thermischer Überhöhung. Erstellt im Auftrag der Voest Alpine Stahl <strong>GmbH</strong>. FVTForschungsgesellschaft für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik mbH., Bericht Nr. FVT-28/06/Öt V&U05/05/6300 vom 24.4.2006- 366 -


„ Basierend auf sämtliche in dieser Studie untersuchten Ausbreitungsergebnisseder Modelle AIRLAG, AUSTAL2000 und LASAT werden das Modell LASAToder alternativ AUSTAL2000 für die Verwendung bei Berechnungen der zuerwartenden Immissionsbelastung durch Kaminquellen mit thermischerÜberhöhung empfohlen. Eine Übertragbarkeit der in dieser Studie ermitteltenErgebnisse auf andere Ausbreitungssituationen, wie z.B. Schadstoffausbreitungvon Straßen, diffusen Quellen, Tunnelportalen, in verbautem Gebiet, etc. istnicht zulässig. Gegebenenfalls sind hier geltende Richtlinien oder Normen (z.B.H6003, RVS 9.263) zu berücksichtigen bzw. es ist vom Modellentwickler derentsprechende Nachweis der Modellgenauigkeit für die jeweiligeAusbreitungssituation zu erbringen.“Nach ausführlichen Untersuchungen und Vergleichen wird in der zitiertenUntersuchung also ausdrücklich empfohlen, die Modelle LASAT oder AUSTAL2000für die Berechnung von Kaminquellen mit thermischer Überhöhung zu verwenden.14.4.2 Zur Einwendung von Greenpeace Österreich, vertreten durch Hr. DI. Herwig Schustera) Treibhausgasemissionen:Zu dieser Thematik wird Folgendes eingeräumt:„Das Grundproblem ist, dass fossile CO 2 -Emissionen nicht umfassend berücksichtigtwerden (bzw. lt. UVP-Gesetz auch nicht umfassend berücksichtigt werden müssen). DieAnlage wird zu einem Anstieg der burgenländischen CO 2 -Emissionen um rund zehnProzent führen und somit der Erreichung des Kyoto-Reduktions-Zieles entgegenwirken.In den Gutachten fehlen zum Beispiel Angaben und Analysen über die CO 2 -Emissionen,die für die bzw. bei der Errichtung der Anlage anfallen (z.B. CO 2 -Emissionen für dieBetonherstellung etc.).Die Beurteilung von Herrn Dr. Wimmer, dass die Auswirkungen der Anlage auf dasKlima „ vernachlässigbar“ sind, ist daher nicht nachvollziehbar.Wir appellieren somit an die EigentümerInnen der Projektwerberin, in der Mehrheithandelt sich ja um die öffentliche Hand, das vorgeschlagene Projekt auch ausKlimaschutzgründen abzulehnen.“Dazu ist aus gutachterlicher Sicht anzumerken: In diesem Punkt der Einwendung wird zwarformal das Gutachten „ Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen“ angesprochen,alle Aspekte der Treibhausgasemissionen wurden aber in den Gutachten „Energiewirtschaftund Strahlenschutz“ bzw. (hinsichtlich EZG) auch „Schalltechnik / EZG“ behandelt. Diefachliche Auseinandersetzung mit diesem Einwand erfolgte daher in der ergänzendengutachterlichen Stellungnahme des SV für Energiewirtschaft und Strahlenschutz.b) Feinstaubemissionen:Eingewandt wird, dass „ mögliche zusätzliche PM 10 -Quellen nicht berücksichtigtwurden (so z.B. mögliche Straßenbauten in der Region). Die Aussage im Gutachten,dass es zu keiner Veränderung der PM 10 -Immission kommen wird, ist nichtnachvollziehbar, und wir regen daher an, ein weiteres unabhängiges Gutachtendiesbezüglich erstellen zu lassen.“- 367 -


Der Forderung, weitere zukünftig möglich PM 10 -Quellen bei der Immissionsprognose zuberücksichtigen, kann nur nachgekommen werden, wenn- die Emissionen dieser Quellen hinreichend bekannt sind,- der zukünftige Bestand dieser Quellen aus rechtlicher Sicht auch relevant ist, d.h.entsprechende Planfestlegungen (z.B. Trassenverordnungen für Straßenbauten) oderGenehmigungen existieren. Dies ist nicht der Fall.c) „ Ultrafeinstaub“ :Folgender Einwand wird vorgebracht: „Im Gutachten werden mögliche PM 2,5 -Emissionen bzw. -Immissionen (sogen. „ Ultrafeinstaub“ ) nicht berücksichtigt. Dadavon auszugehen ist, dass es innerhalb der nächsten 5 bis 10 Jahre auch zu einemgesetzlichen PM 2,5 Grenzwert (auf EU-Ebene) kommen wird, ist auch dieser zuberücksichtigen.Dem ist aus fachlicher und rechtlicher Sicht Folgendes entgegenzuhalten: In den derzeitgültigen österreichischen Rechtsvorschriften (IG-L) werden nur die PM 10 -Immissionengeregelt. Grenzwerte für PM 2,5 müssen erst im Zuge der Umsetzung der entsprechenden EU-Luftqualitätsrichtlinie in österreichisches Recht übernommen werden (im Laufe des Jahres2009).Die Ziel- bzw. Grenzwerte in der EU-Richtlinie sind:JMW = 25 mg/m³ als Zielwert ab 2010JMW = 25 mg/m³ als Grenzwert ab 2015PM 2.5 ist eine Teilmenge von PM 10 . Zur Abschätzung der zu erwartenden PM 2.5 Immissionenbei Realisierung der gegenständlichen Anlage können stark vereinfachende Annahmengetroffen werden: Man setzt den berechneten PM 10 -Immissionswert als PM 2.5 und vergleichtmit den kommenden Ziel-/Grenzwerten der europäischen Richtlinie. Der maximaleJahresmittelwert der Feinstaub-Zusatzbelastung durch die geplante Anlage wird mit 0,019µg/m³ angegeben. Vergleicht man diesen nun mit dem PM 2,5 -Zielwert von 25 µg/m³, so beträgtder Anteil der Zusatzbelastung weniger als 0,1 % vom Zielwert. Die Annahme, dass PM 10gleich PM 2,5 ist, führt in Wirklichkeit zu einer Überschätzung der zu erwartendenanlagenbedingten Belastungen. Eine PM 2,5 -Zusatzbelastung von (weniger als) 0,1 % des(zukünftig geltenden) Zielwertes ist deshalb als Maximalwert anzusehen.14.4.3 Zur Einwendung von Hr. Alfred Masal, ZahlingDer Einwender fordert „eine klare Berücksichtigung und Darstellung derInversionswetterlage und eine Berechnung der thermischen Strömungen und der darausresultierenden Schadstoffverteilung über die 5 km hinaus betroffenen Gebiete.“Dazu ist aus fachlicher Sicht festzuhalten: Die Ausbreitungsrechnung zur Abschätzung derImmissionen durch die geplante Anlage wurde mit einem einjährigen meteorologischenDatensatz, der direkt am Standort erfasst wurde, durchgeführt. Durch das Einfließen derWindverteilung und der verschiedenen Ausbreitungssituationen in die Modellrechnung sindInversions-wetterlagen und die verschiedenen Strömungen bereits berücksichtigt.Die ergänzend mit Schreiben vom 9.5.2008 vorgelegten Isoliniendarstellungen für dieLuftschadstoff-Immissionszusatzbelastungen zeigen, dass die Zusatzbelastungen durch diegeplante Anlage in weiterer Entfernung nur mehr äußerst gering sind. Daher ist es nicht- 368 -


notwendig, über das Untersuchungsgebiet (in Anlehnung an die Vorgaben der TA Luft 2002ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von ca. 5 km um die Kamine) hinausgehendeBerechnungen anzustellen. Der Beitrag der geplanten Anlage außerhalb des gewähltenUntersuchungsgebietes ist vernachlässigbar.14.4.4 Zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf, vertreten durch Herrn DI. DieterRiemenschneiderAuf Seite 14 der Beilage wird auf eine Aussage im Gutachten des SV für ThermischeVerfahrenstechnik und Geruchsimmissionen Bezug genommen, nach dem eine Erhöhung derKamine nicht als erforderlich erachtet wird, da die in der zu Grunde liegenden Einwendungbefürchtete „Ablagerung“ von Staub in der Umgebung ist aufgrund der äußerst geringenSinkgeschwindigkeit der emittierten Stäube als unmöglich erachtet wurde. Bei der mündlichenVerhandlung wurde Folgendes vorgebracht:Der Herr Gutachter hat die hohen inversen Wetterlagen (siehe Winter 2007/08) nichtberücksichtigt. Wir hatten wochenlang Minus Grade und dichten Nebel bis auf 600mHöhe.Dem ist entgegenzuhalten:Bei der Berechnung der zu erwartenden Immissionsbelastung mittels Ausbreitungsmodellwurden durch das Heranziehen eines einjährigen meteorologischen Datensatzes bereitsWetterlagen mit Inversionen berücksichtigt. Daher flossen in die Berechnung desJahresmittelwertes auch Wettersituationen mit schlechten Ausbreitungsbedingungen ein. Durchdie hervorragenden Datenlage, nämlich meteorologische Messungen direkt vor Ort, werden dietatsächlichen meteorologischen Verhältnisse optimal abgebildet.14.4.5 Zur Einwendung der Gemeinde Weichselbaum, vertreten durch Herr Dr. GünterRothbauerDer Einwand, „Die Immissionsberechnungen zeigten, dass hinsichtlich derBodenbelastung von z.B. Quecksilber im Ortsteil Rosendorf i. L. der GemeindeWeichselbaum das Irrelevanz-kriterium nicht erfüllt [sei]. Deshalb [sei]dasUntersuchungsgebiet zur Raumordnung nicht projektbezogen groß genug gewählt.“ -wurde bereits oben unter 14.4.1 entkräftet.14.4.6 Zu den Einwendungen der WG Wallendorf, WG Rosendorf und WG Rax Bergen IDie Einwendung stützt sich auf das Gutachten von SCHORLING & PARTNER (2008),das bereits unter 14.4.1 entkräftet wurde.14.4.7 Zur abschließenden Stellungnahme der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong>bei der mündlichen VerhandlungDie Projektwerberin hat abschließend vorgebracht:Im Zusammenhang mit den uns nicht bekannten fachlichen Elaborat eines Dr. Schorling(?) halten wir fest, dass die Kritik an dem in der UVE gewählten Ausbreitungsmodell ausnachstehenden Gründen unberechtigt ist:- 369 -


Gauß-Modelle sind tatsächlich seit mehreren Dekaden im Einsatz. Diese langeEinsatzzeit ist aber kein Nach-, sondern ein Vorteil. Der Modell-Ansatz wurde und wirdjedenfalls in vielen Europäischen Ländern und in den USA verwendet. Der Gauß-Ansatzwurde zur Anwendung in fortschrittlichen Modellen weiter entwickelt, ist in bestimmtenAusführungen auch für orographisch modifiziertes Gelände und für Schwachwindlagengeeignet. Infolge der langen Anwendungsdauer zählen heute die Gauß-Modelle nach wievor zu den bestuntersuchten und mehrfach validierten Ausbreitungsmodellen.Das im Fachbereich Luft und Klima eingesetzte „ Atmospheric Dispersion ModelingSystem“ ADMS ist ein auf dem Gauß-Ansatz beruhendes „ fortgeschrittenes“dreidimensionales Ausbreitungsmodell-Paket – verwendet wurde das Modell ADMS3 fürdie Punktquellen und ADMS Roads für Bauvorhaben und Verkehr. Das Modellpaketstammt aus England von „ Cambridge Environmental Research Consultants“ (CERC)und wird international häufig verwendet. Das Modell schneidet u.a. in einemModellvergleich mit dem „ Indianapolis“ -Datensatz gegenüber den Lagrange-Modellen„ LASAT“ und „ AIRLAG“ hervorragend ab:Die „ mittlere Abweichung“ beträgt bei ADMS3.3 0%, bei LASAT -55% und bei AIRLAG+171% (Öttl und Uhrner, 2008 „ Documentation of the Lagrangian Particle ModelGRAL (Graz Lagrangian Model) Vs. 6.8; Bericht Nr. LU-10-08; Amt der Stmk.Landesregierung).Festgehalten wird weiters, dass nach der Spruchpraxis des Umweltsenates und derJudikatur des VwGH die Anwendung von Gauß-Modellen als dem Stand derWissenschaft und Technik entsprechend anerkannt ist. Beispielhaft ist auf die jüngstenVerfahren betreffend MVA Pfaffenau und das Gas- und Dampfturbinen-kraftwerkMellach zu verweisen. In beiden Verfahren wurde das Gauß-Modell in der UVEverwendet und von den Sachverständigen der Behörde akzeptiert. Das Gauß-Modell wardaher in beiden Fällen Grundlage der rechtskräftig erteilten Genehmigung.Siehe dazu Punkt 14.4.1 oben der vorliegenden Stellungnahme (fachliche Auseinandersetzungmit dem Privatgutachten von Hr. Dr. Michael Schorling).14.4.8 Ergänzungen zu den exhaust- und non-exhaust-Emissionen des StraßenverkehrsIn der mündlichen Verhandlung wurde das Fehlen von Abschätzungen von non-exhaust-Emissionen im UVE - Fachbeitrag J.6 Fachbereich Verkehr festgestellt. Damit ergeben sichnatürlich auch Änderungen in der Berechnung der zu erwartenden Immissionen, die durch denVerkehr verursacht werden.Mit Schreiben der Projektwerberin vom 3. Oktober 2008 wurden nun Ergänzungen zumFachbeitrag J.6 (Verkehr) und J.8 (Luft und Klima, Immissionen) vorgelegt. Im Fachbeitrag J.6– Verkehr werden nunmehr die non exhaust-Emissionen (Abrieb und Aufwirbelung) nach denvon Düring / Lohmeyer im Jahr 2004 publizierten Emissionsfaktoren berücksichtigt, d.i. die inÖsterreich derzeit gängige Methode. Weiters wurde die Wegstrecke am Werksgelände von 0,2km auf 0,3 km erhöht. Daraus erhöhen sich natürlich nicht nur PM 10 -Emissionen, sondern auchalle anderen Emissionen auf diesem Abschnitt geringfügig.In der Ergänzung zum Fachbeitrag J.8 wurde aus den neu berechneten Emissionsdatenabgeschätzt, dass bei den PM 10 -Immissionen natürlich eine leichte Erhöhung bei denbetrachteten Aufpunkten Heiligenkreuz und Lenzing Fibers eintritt. Betrachtet wurde wiederdie Zusatzbelastung durch den projektbedingten Verkehr und die Zusatzbelastung unterBerücksichtigung der Emissionen der Anlage <strong>RVH</strong> und des projektbedingten Verkehrs. Die- 370 -


Berechnungen ergaben, dass die Zusatzimmissionen selbst unter Einbeziehung der nonexhaust-Emissionenunter 1 % des Langzeit- und unter 3 % des Kurzzeitgrenzwertes bliebenund somit weiterhin irrelevant sind.Während der Errichtungsphase verändern sich die PM 10 -Immissionen am Aufpunkt LenzingFibers nicht wesentlich, da hier vor allem die Baumaschinen das Immissionsgeschehen prägen.Am Aufpunkt Heiligenkreuz sind in der Bauphase nun die durch den Projektverkehr bedingtenPM 10 -Immissionen deutlich höher, liegen aber nach wie vor unter 1% des Langzeit- und unter3% des Kurzzeit-Grenzwertes und sind somit weiterhin irrelevant.Neben der Änderung der PM 10 -Emissionen durch die Hinzunahme der non-exhaust-Emissionen ergaben sich auch Änderungen der NO x -Emissionen durch die Verlängerung derWegstrecke am Werksgelände. Am Aufpunkt Heiligenkreuz ergeben sich dadurch keineÄnderungen, am Aufpunkt Lenzing Fibers liegen die Konzentrationen nun etwas höher, abernach wie vor unter 1% des Langzeit- und unter 3% des Kurzzeit-Grenzwertes und sind somitweiterhin irrelevant. Dies gilt sowohl für den projektbedingten Verkehr als auch für denVerkehr während der Errichtungsphase.15. Naturschutz und Raumordnung15A. Naturschutz15A.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 200015A.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007Hier wurde eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob Nahbereiche zu aquatischenÖkosystemen durch Auswirkungen infolge Baumaßnahmen im Zuge der Errichtung derLeitungen (Gas, Strom) beeinträchtigt werden, gefordert. Ergänzend wurde eineBerücksichtigung des BGBl 153/2004 [gemeint wohl: BGBl III 153/2004] vom 23. Dezember2004 über den Geltungsbereich des Übereinkommens für Feuchtgebiete, insbesondere alsLebensraum für Wasser- und Watvögel, die von internationaler Bedeutung sind, gefordert.Dazu wurde aus fachlicher Sicht ausgeführt: Die geplante Verlegung eines Erdkabels vomUmspannwerk Eltendorf zur <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage wird entlang von Wegen (auföffentlichem Gut) erfolgen. Bei der Querung der Flutmulde (des Europaschutzgebietes) wirddie Leitung an der bestehenden Brücke befestigt, damit an Wasser gebundene Lebensräumevon Tieren und Pflanzen nicht berührt werden. Auch durch die Verlegung der Erdgasleitung,die innerhalb des Betriebsgebietes erfolgen wird, werden keine wie immer geartetenAuswirkungen auf Schutzgüter erwartet.Zur Forderung nach Berücksichtigung des BGBl III 153/2004 hielt der Sachverständige fest,dass dieses zwischenzeitig eingefügt wurde. Ergänzend stellte er fest: Das aktuelleRamsargebiet endet vorerst bei Rudersdorf, für das Untere Lafnitztal sind daher oben zitiertesRegelungen (noch) nicht relevant.15A.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007Hier wurde gefordert, dass die Schutzgebiete (Naturschutzgebiete, Naturpark, Nationalpark,etc.) in Ungarn, die an das Burgenland im Bereich des Businessparks angrenzen, in dieBewertung und Begutachtung aufgenommen werden sollen.- 371 -


Dazu hielt der Sachverständige fest, dass in der UVE ab Seite 107, unter 6.10 „UngarischeSchutzgebiete“ , die Schutzinhalte der GebieteNatura 2000-Gebiet Örség – HUON100001,Ramsar Gebiet Oberes Raabtal – Felsö-Rába Ramsári terület,Örség Nationalpark – Fertö-Hanság-Örség Nemseti Park und3-Länder Naturpark Raab-Örség-Gorickoangeführt und mögliche Auswirkungen auf die Gebiete geprüft werden. Dabei wird festgestellt,dass weder Flächenverbrauch, Flächenverlust, Trennwirkung, Luftschadstoffe, Immissionennoch Lärm oder Licht die ungarischen Schutzgebiete beeinträchtigen. Die geplanteAbfallbehandlungsanlage ist als sogenannte „trockene“ Anlage konzipiert und wird daherweder Fließgewässer noch stehende Gewässer beeinträchtigen, anfallende Abwässer werden indie benachbarte Kläranlage abgeleitet.15A.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)15A.2.1 Allgemeine Stellungnahmen und EinwendungenZu allgemeinen Stellungnahmen und Einwendungen, die die Gefährdung vonNaturschutzgebieten bzw. eine „Industrie-Zuwanderung im Naturschutzgebiet“ zumGegenstand haben, wurde vom Sachverständigen zunächst auf die Ausführungen unterAbschnitt seines Gutachtens verwiesen. Demnach erfolgte die Widmung des Areals desBusinesspark Heiligenkreuz als Industriegebiet bereits im Jahr 1992, 1996 wurde einemaßgebliche Erweiterung durchgeführt. Das Widmungsareal betraf landwirtschaftlichintensiv genutzte Flächen. Erst 1998 erfolgte die Ausweisung desLandschaftsschutzgebietes und Naturparks „Raab“ , 2003 die Meldung der UnterenLafnitz (nur das öffentliche Wassergut) als Natura 2000-Gebiet und schließlich 2007die Verordnung der Lafnitz zum „Europaschutzgebiet“ (Schutzgut seltene Fischarten).Ein Ramsargebiet ist im Unteren Lafnitztal nicht ausgewiesen.Die ökologische Entwicklung des Projektgebietes ist dadurch geprägt, dass die großenAuwälder schon vor hundert Jahren gerodet und die letzten Feuchtwiesen nach 1945 imAnschluss an die harte Lafnitzregulierung durch Trockenlegung und die anschließendelandwirtschaftlich intensive Nutzung (vor allem großflächiger Maisanbau) zerstörtwurden. Erst in jüngerer Zeit wurden Initiativen gesetzt, um dieser negativeEntwicklung entgegenzuwirken, z.B. wurden an der Lafnitz selbst im Rahmen einesLife II – Projektes eine Reihe von Rückbaumaßnahmen vorgenommen, Altarme wiederan den Fluss angebunden, Sohlrampen aufgelöst und der Fluss für Fische durchgängigergestaltet.Man kann damit nicht von einer „Industrie-Zuwanderung“ in bzw. in die Nähe vonNaturschutzgebieten sprechen, sondern könnte durchaus auch eine „Zuwanderung vonSchutzgebieten“ zum Industriegebiet sehen, bzw. genauer ausgedrückt eine relativkomplexe Parallelentwicklung von wirtschaftlichen und ökologischen Planungen undMaßnahmen. So wäre z.B. der beachtliche Sekundärlebensraum Flutmulde ohneSchaffung des Industriegebietes Businesspark Heiligenkreuz nicht entstanden.Aus fachlicher Sicht ist aber nicht das Faktum der Existenz von naturschutzrechtlichgeschützten Gebieten im Umfeld der geplanten Anlage entscheidend, sondern dieFrage, welche Auswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Lebensräume von Tieren und Pflanzen istfestzuhalten, durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine für denLebensraumschutz von Tieren und Pflanzen bedeutsamen Flächen direkt durch- 372 -


Flächenverbrauch beeinträchtigt werden. Negative Auswirkungen durch„ Zerschneidungseffekte“ sind nicht zu erwarten. Aufgrund der geringen Mengen anProzessabwässern (trockene Abgasreinigung) sind messbare Auswirkungen aufaquatische Lebensräume nicht zu erwarten. Die zu erwartendenLuftschadstoffimmissionen liegen nach den Ergebnissen derUmweltverträglichkeitserklärung und den Gutachten des Sachverständigen fürLandwirtschaft, Vegetation, Boden sowie des Sachverständigen für Forst und Jagd ineiner Größenordnung, bei der projektbedingte Beeinträchtigungen von Tieren undPflanzen auszuschließen sind.Aus fachlicher Sicht sind damit Stellungnahmen und Einwendungen, in denen negativeAuswirkungen auf die Pflanzenwelt und Tierwelt, „ vergiftete Flüsse“ , die „Störungnatürlicher Rhythmen“ , eine Störung der „Unversehrtheit der Natur“ oder eineBeeinträchtigung der Umwelt allgemein befürchtet werden, im Hinblick auf den Schutzvon Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen nicht gerechtfertigt.Hinsichtlich Stellungnahmen, die sich auf die Errichtung der geplanten Anlage in einerNaturlandschaft bzw. in einem naturbelassenen Gebiet beziehen, wird schließlich nochangemerkt, dass das Lafnitztal und das Raabtal nur bis zur Regulierung derFließgewässer naturbelassen waren, dann aber eine intensive landwirtschaftlicheNutzung auf den einst extensiv genutzten Flächen einsetzte, die zu tiefgreifendenVeränderungen der Lebensräume führte.15A.2.2 Sind die für die Erstellung des Fachbeitrags Ökosysteme durchgeführten Erhebungenaus fachlicher Sicht vollständig? Sind die im entsprechenden Fachbeitrag durchgeführtenBewertungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht nachvollziehbar?a) Vorgebracht wurde, dass die europäischen roten Listen des Tier- und Vogelbestandesim Vergleich mit dem entlang der Lafnitz (auch dem der nicht Teil der geschütztenZonen ist) von Interesse wären. Weiters die Ramsar-Kriterien. Flüsse fließen, zudem istzwar der obere Abschnitt der Lafnitz besonders geschützt, aber es handelt sich dabeinicht um ein Monument, sondern um einen Lebensraum, eben ein ökologisches System- das ist nicht zu separieren. Und nur weil der gesetzlich festgelegte Schutz auf einenräumlichen Abschnitt unter bestimmten Kriterien festgelegt ist, entspricht der weitereFlusslauf nicht einem Teil dieser Kriterien und kann somit auch nicht getrennt von denerforderlichen Schutzmaßnahmen für den ausgewiesenen Abschnitt betrachtet werden.Zudem handelt es sich um ein Ökosystem, dessen Komplexität und Interdependenz imRahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nicht in entsprechendem Maßeberücksichtigt wird.b) In mehreren Einwendungen wurde kritisiert, dass im Hinblick auf das direkt an diegeplante Müllverbrennungsanlage Heiligenkreuz angrenzende Natura 2000 undRamsar-Gebiet die durchgeführten Erhebungen nicht ausreichend seien. Der Schluss,dass durch diese Anlage mit keinerlei Auswirkungen auf Fauna und Flora in diesemlandschaftsökologisch hoch sensiblen und daher geschützten Gebiet zu rechnen ist, seialso nicht zulässig.Dem ist entgegenzuhalten, dass vom „Unteren Lafnitztal“ eine durchgehendeKartierung des Tier- und Vogelbestandes vorliegt, die auch in der UVE berücksichtigtwurde. Alle im Untersuchungsgebiet festgestellten geschützten Tier- und Pflanzenarten(FFH-Arten und Rote Liste-Arten) sind in der UVE angeführt, Fundorte oder Brutplätzesind in den Kartenbeilagen eingetragen.- 373 -


Die Ramsar-Kriterien (Feuchtgebietsschutz, Wasser- und Watvögel) wurdenberücksichtigt, obwohl das durch das Vorhaben potenziell betroffene Gebiet derzeitkein Ramsar-Gebiet ist. Ein Ramsar-Gebiet ist nur auf ungarischem Gebietausgewiesen, auf burgenländischer Seite ist ein solches für das „Untere Lafnitztal“allerdings in Vorbereitung (Projektträger: Weideverein Lafnitztal).Die Erhebungen zum Fachbereich „Tiere, Pflanzen, Lebensräume“ in der UVE sind ausfachlicher Sicht vollständig. Die Bewertungen und Schlussfolgerungen sind plausibelund nachvollziehbar. Geringe Beeinträchtigungen werden während der Bauphase durch(Baumaschinen) Lärm erwartet.Der Artenschutz geht natürlich über das Europaschutzgebiet „ Lafnitztal“ hinaus,geschützte Vogelarten halten sich nicht an Schutzgebiets- und Widmungsgrenzen (undauch nicht an Staatsgrenzen). So brüten z.B. Schwalben und Turmfalken am Gebäudeder Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>. Die Untersuchungen in der UVE erstreckten sich daherrichtigerweise nicht nur auf Schutzgebietsflächen, sondern umfassten das gesamtepotenziell betroffene Umfeld der geplanten Anlage.c) Von ungarischen Einwendern wurde behauptet, dass die Projektwerberinnen in ihrerUVE mit keinem Wort auf mögliche zu erwartende Umweltauswirkungen auf den alsNatura 2000 ausgewiesenen ungarischen Naturpark Örség, der unmittelbar an dasVorhaben angrenzt, eingehen. Die Projektwerberinnen nehmen in ihrer UVE lediglichauf den österreichischen Teil dieses Natura 2000 Gebietes Bezug. Entgegen derAnnahme der Projektwerberinnen ist jedoch, wie bereits unter Punkt 1 geschildert, auchauf ungarischem Staatsgebiet mit erheblichen Umweltauswirkungen, insbesonderedurch Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe, durch das Vorhaben zu rechnen. DerNaturpark Örség ist als Vogel-Zuggebiet auch als Vogelschutzgebiet nach derVogelschutzrichtlinie 79/409/EWG vom 2.4.1997 ausgewiesen. Das bedeutet, dass imHinblick auf die Zulässigkeit einer möglichen Beeinträchtigung von Schutzgüterninsbesondere auf die nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten und streng geschütztenVogelarten Bedacht zu nehmen ist. Die UVE vernachlässigt diesen Aspekt völlig.Durch die bereits geschilderte Windsituation ist gerade im ungarischen Staatsgebiet,und damit auch im Naturpark Örség mit Immissionsbelastungen zu rechnen. Hinzukommt, dass auch negative Auswirkungen auf das durch dieEuropaschutzgebietsverordnung (V der Bgld Landesregierung vom 26.4.2007, BgldLGB1 37/2007) ausgewiesene Europaschutzgebiet Lafnitztal zu befürchten sind,welche in der UVE nur unzureichend dargestellt werden.Diese Kritik erfolgte zu Unrecht, da aus fachlicher Sicht die Erhebungen zumFachbereich „Tiere, Pflanzen, Lebensräume“ in der UVE vollständig und dieBewertungen und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar sind. Ausgutachterlicher Sicht ist der methodische Ansatz in der UVE, sich primär denanlagennächsten Biotopflächen zu widmen, korrekt, da praktisch alle Wirkungen dergeplanten Anlage mit zunehmender Entfernung geringer werden. Wenn somit in den inunmittelbarer Nähe liegenden Schutzgebieten keine negativen Auswirkungen zuerwarten sind, werden auch auf den auf ungarischem Staatsgebiet liegendenSchutzgebieten keine negativen Auswirkungen zu besorgen sein. Voraussetzung für diepositive Beurteilung ist natürlich die Einhaltung aller im Projekt und in der UVEvorgesehenen Maßnahmen und die Umsetzung der insbesondere in den Gutachten derSachverständigen für thermische Verfahrenstechnik, Wasserwirtschaft –Abwassertechnik, Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen sowieLandwirtschaft, Vegetation und Boden vorgeschlagenen Auflagen.- 374 -


d) Der Bgld. Umweltanwalt brachte unter dem Punkt naturschutzfachliche Gesichtspunkte„Sensibilitätsmatrix“ vor, dass die im Fachgutachten J.11 Fachbereich Landschaft,Tiere, Pflanzen und Lebensräume angeführten Sensibilitätsmatrizes nichtnachvollziehbar seien. Es werde davon ausgegangen, dass bei gleicher Ausprägung derSensibilität des Schutzgutes (z.B. Tierart) und der Eingriffserheblichkeit auch „dieErheblichkeit der zu erwartenden Auswirkung" dem gleichen Wert entspricht (z.B.keine Sensibilität/keine Eingriffserheblichkeit entspricht keine Erheblichkeit der zuerwartenden Auswirkung des Eingriffes auf das Schutzgut). Warum die Ausprägung beigeringer Sensibilität und geringer Eingriffserheblichkeit nicht auch eine geringe ist,wird nicht erläutert (siehe Markierung des unten angeführten Bildschirmdruckes von S.96 (J.11)). Zielführend wäre eine entsprechende Erläuterung der Matrix.Dieser Kritik kommt keine Berechtigung zu: Die der Methode der ökologischenRisikoanalyse nachgebildete Bewertung nach Sensibilität des Schutzguts undEingriffserheblichkeit im Fachbeitrag J.11 orientiert sich bei hoher Sensibilität desSchutzguts eher am Ausmaß der Eingriffserheblichkeit, bei geringer bis mittlererSensibilität des Schutzguts eher an der Sensibilitätseinstufung. Diese Form derBewertung ist nicht von vorne herein als unrichtig anzusehen, eine Prüfung derNachvollziehbarkeit ist nur am konkreten Beispiel möglich. Für die Beurteilung derAuswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzenund deren Lebensräume sind die Fragen der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der inder UVE angegebenen Bewertungsmatrizes aber sekundär, weil die konkretenErgebnisse und Schlussfolgerungen betreffend Auswirkungen aus gutachterlicher Sichtjedenfalls richtig und nachvollziehbar sind.e) Mehrfach wurde vorgebracht:„ Gerodet wurde im Rest des Aubestandes bereits. Gibt es aus derGründungszeit des Industrieparks nicht irgendwelche Dokumente, die denSchutz bzw. die Aufrechterhaltung der natürlichen Bedingungen für/von Faunaund Flora rundherum versprechen? Mündliche Versprechungen haften an derErinnerung. Das ist gut 17 Jahre her, so ungefähr.“Dem war entgegenzuhalten, dass im Rest des Aubestandes nicht gerodet, sonderngeschlägert wurde, und zwar auf privaten Grundstücken, die nicht Teil desEuropaschutzgebiets sind. Hinsichtlich älterer den Businesspark Heiligenkreuzbetreffender Planungen ist festzuhalten, dass es 1992 einen „ Masterplan“ gab, derbereits die Flutmulde vorgesehen hat, aber darüber hinaus viel mehr Platz fürGrünanlagen im Bereich des Businesspark selbst. Dieser „Masterplan“ wurde aber nichtumgesetzt. Damit blieb der Status quo wertbestimmender Elemente von Flora undFauna - Fließgewässer, die Altarmreste, Strauchgruppen und Einzelbäume - bis heuteerhalten, allerdings mit Ausnahme der 40 Hektar großen Flutmulde, die auflandwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen errichtet wurde und sich zu einembemerkenswerten (sekundären) Lebensraum für Pflanzen und Tiere entwickelt.- 375 -


15A.2.3 Kann es durch den zusätzlichen Luftschadstoffeintrag zu erheblichen Belastungen derim Einflussbereich der Anlage gelegenen naturschutzrechtlich geschützten Gebiete undÖkosysteme kommen?a) Zu den Stellungnahmen und Einwendungen, in denen luftschadstoffbedingteBeeinträchtigungen von naturschutzrechtlich besonders geschützten – auch ungarischen(Nationalpark Örség) - Gebieten befürchtet werden war festzustellen, dass imFachbeitrag J.11 (Landschaft, Tiere, Pflanzen und Lebensräume) der UVE sehr genauauf Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten, im besonderen auf FFH-Arten sowieRote-Liste-Arten, insbesondere in den naturschutzrechtlich geschützten Gebieteneingegangen wird. In der UVE wurden alle Schutzgebiete, auch die auf ungarischerSeite beschrieben und auf Übersichtskarten dargestellt.Nach den entsprechenden Fachbeiträgen der UVE, insbesondere aber nach denGutachten der Sachverständigen für Meteorologie, Klima undLuftschadstoffimmissionen, des Sachverständigen für Landwirtschaft, Vegetation undBoden und des Sachverständigen für Forst und Jagd sind die bei Errichtung und Betriebder geplanten Anlage zur erwartenden Luftschadstoffimmissionen – ausgenommen inunmittelbarer Nähe des Baustellengeländes während der Bauphase – gering bzw. sehrgering und es ist nicht mit Beeinträchtigungen des Tier- und Pflanzenbestandes zurechnen.Nach den genannten Gutachten wären aus fachlicher Sicht während der Bauphasehöchstens vorübergehende kleinräumige Effekte im Bereich der unmittelbar an dasAnlagengelände angrenzenden Flutmulde denkbar. Die Flutmulde als Teil desEuropaschutzgebietes hat sich zwar in der kurzen Zeit ihrer Existenz bereits zu einembemerkenswerten Lebensraum für Pflanzen und Tiere entwickelt, stellt aber einen – wiedie Entwicklungsgeschichte zeigt – auch kurzfristig wiederherstellbaren Lebensraumdar. Selbst wenn also lokal (Grundgrenze) die Tier- und Pflanzenwelt im Bereich derFlutmulde von Luftschadstoffauswirkungen während der Bauphase betroffen wäre,wären damit keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgebiet verbunden.Für die Betriebsphase des Vorhabens ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung in denGutachten der Sachverständigen für Meteorologie, Klima undLuftschadstoffimmissionen, des Sachverständigen für Landwirtschaft, Vegetation undBoden und des Sachverständigen für Forst und Jagd durchgehend auf den Ort desImmissionsmaximums bezieht. In den naturschutzrechtlich geschützten Gebieten sinddamit noch geringere Luftschadstoffimmissionen zu erwarten.Besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf den Schutz der aquatischen Ökosystemeist der Vermeidung von Betriebsstörungen und Störfällen, die zur Ableitungwassergefährdender Stoffe in die Lafnitz führen könnten, zu widmen. Hier sind auchaus naturschutzfachlicher Sicht hohe technische Standards und die konsequenteEinhaltung aller diesbezüglichen Auflagen zu fordern.b) Zu den Stellungnahmen, die sich (auch) auf die Ramsar-Konvention beziehen, wirdfestgehalten, dass das „Untere Lafnitztal“ (noch) kein Ramsar-Gebiet ist. Die Ramsar-Konvention bezieht sich auf den Schutz von Feuchtgebieten als Regulatoren für denWasserhaushalt und als Lebensraum für eine besondere Pflanzen- und Tierwelt, vorallem für Wat- und Wasservögel. Eine Beeinträchtigung durchLuftschadstoffimmissionen wäre damit von vorne herein sehr unwahrscheinlich.- 376 -


15A.2.4 Kann es durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu erheblichen Belastungennaturschutzfachlich relevanter Arten und Ökosysteme kommen?Von Anton Müller wurde vorgebracht:„ In unserem Gebiet lebt die extrem gefährdete Haubenlärche. Eisvogel undRebhuhn, sowie die gefährdeten und sonst seltenen Arten, wie etwa Graureiher,verschiedene Greife wie Turm- und Baumfalken. Rohrweihe und Mäusebussard.Die Lafnitz und ihre begleitenden Gewässerstrukturen (bzw. deren Reste inForm von teils abgeschnittenen Altarmen) insgesamt sind wichtige LurchLebensräume - sowohl als Laichbiotope als auch als Landlebensräume. ImRahmen dieser Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass die Fang- undHeuschreckenarten - mit immerhin 10 gefährdeten Arten der aktuellen RotenListe - hier einen Lebensraum haben. Durch das Abpumpen von 80 000 m 3Grundwasser werden die Lafnitz Altarme schneller verlanden und derLebensraum dieser seltenen Tiere verschwinden.“Dieses Vorbringen ist unzutreffend: Mit der Umsetzung des LIFE II – Projektes(Projektträger Weideverein Lafnitztal) und der Errichtung der Flutmulde (gleichzeitigFischaufstiegsstrecke) kam es zu einer deutlichen, sichtbaren Verbesserung desLebensraumes der in der Stellungnahme angeführten seltenen und gefährdeten Arten.Altarme wurden wieder an das Fließgewässer angebunden, neue Laichbiotope errichtet,die Alte Rittschein (war völlig trocken) wurde dotiert und damit derGrundwasserspiegel auf großen Flächen des Talraumes angehoben. Nicht dotiert sindhingegen die Altarme in unmittelbarer Nähe des Industriegebietes, sie werden nur durchNiederschlagswässer oder (seltene) Hochwässer gespeist.Nach dem Fachbeitrag J.12 (Wasser) der UVE und dem Gutachten desSachverständigen für Grundwasserwirtschaft und Hochwasserschutz wurde für diegeplanten Nutzwasserbrunnen ein maximaler Radius des Entnahmetrichters von 180 mermittelt. Damit reichen mögliche messbare Auswirkungen der geplantenNutzwasserentnahme nur bis höchstens zum südlich der geplanten Anlage befindlichenAltarmrest. Für die Wasserversorgung dieses Altarmrestes sind aber Hochwässerentscheidend und nicht mögliche geringfügige Änderungen im Grundwasserspiegel.Wesentliche Auswirkungen auf geschützte Arten und Lebensräume von Tieren undPflanzen sind durch die vorgesehenen Nutzwasserbrunnen aus gutachterlicher Sichtnicht zu erwarten.15A.2.5 Sind über die vom Sachverständigen für Boden, Vegetation und Landwirtschaftvorgesehenen Maßnahmen weitere Beweissicherungsmaßnahmen notwendig?a) Zur rechtzeitigen Wahrnehmung von Langzeitschäden durch den enormen Ausstoß von278.344 Nm 3 /h feuchten Abgasen auf das Biotop im Bereich Schlösslberg, Langbergund Fuchsberg mit seinem Trinkwassereinzugsbereich wurden biologischeMessstationen in ausreichender Anzahl gefordert.Dem war entgegenzuhalten, dass nach dem Gutachten der Sachverständigen fürMeteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen nach Inbetriebnahme dergeplanten Anlage die Durchführung einer kontinuierlich registrierenden- 377 -


Immissionsmessung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickoxide, Feinstaub undOzon für einen Zeitraum von drei Jahren nach Aufnahme des Betriebes vorgeschriebenist. Weiterhin ist nach dem Gutachten des Sachverständigen für Landwirtschaft,Vegetation und Boden im Zeitraum 1 Jahr vor und 3 Jahre nach Inbetriebnahme dergeplanten Anlage ein aktives Biomonitoring mit standardisierten Graskulturen gem.VDI Richtlinie 3957 Blatt 2 auf insgesamt 5 Standorten durchzuführen und ist eineBoden-Dauerbeobachtungsfläche mit regelmäßiger Untersuchung derSchadstoffbelastung des Bodens einzurichten. Nach dem Gutachten desSachverständigen für Forst und Jagd ist zusätzlich ein forstlichesBiomonitoringprogramm an fünf Probepunkten ebenfalls im Zeitraum 1 Jahr vor und 3Jahre nach Inbetriebnahme der geplanten Anlage durchzuführen.Diese Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht auch für die Überwachung vonAuswirkungen auf nicht landwirtschaftliche Ökosysteme ausreichend. Die Einrichtungzusätzlicher oder anderer „biologischer Messstationen“ ist nicht erforderlich.15A.2.6 Kann es durch von der Anlage ausgehende Licht- und Lärmimmissionen zuerheblichen Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften und naturschutzfachlich relevantenArten der Flutmulde kommen, die nicht durch Auflagen auf ein erträgliches Maß gemindertwerden können?Mehrfach wurde teils unter Anführung von Studien hinterfragt, wieso es keinenLärmschutz zum Schutz von Natura 2000-Gebieten und zum Schutz verschiedenerVögel geben wird.Dazu war aus fachlicher Sicht zuerst festzustellen, dass nach Punkt 4.2.7 desGutachtens des schallschutztechnischen Sachverständigen in der Betriebsphase auf denunmittelbar an das Projektgrundstück angrenzenden Europaschutzgebiet – Flächen imBereich der Flutmulde mit projektbedingten Wirkungen durch Schallpegelanhebungenim Ausmaß von 2 - 4 dB, am Rand des Betriebsgeländes kleinflächig auch bis zu 9 dBzu rechnen ist. Ausgenommen davon sind die straßennahen Bereiche der L 116, wo sichkeine Pegelanhebungen ergeben, da die Immissionen ausgehend von der Straße dieprojektbedingten Auswirkungen um mehr als 10 dB übersteigen. Im Vergleich zurNullvariante 2011 verschiebt sich damit im Szenario „Verkehr und Betrieb <strong>RVH</strong> (100LKW und 20 % Bahn)“ die 50 dB – Isophone um ca. 200 m nach Osten. Bei derErstellung der Rasterlärmkarten wurden allerdings die bestehenden Betriebe amBusinesspark Heiligenkreuz nicht berücksichtigt, sodass in der Realität mit geringerenSchallpegelanhebungen zu rechnen ist.Eine Anhebung des Lärmpegels um 2 – 4 dB bedeutet eine durch den Menschenwahrnehmbare, aber noch nicht besonders ausgeprägte Zunahme derLärmbelastungssituation. Berücksichtigt man, dass bei der Berechnung die bestehendenBetriebe im Businesspark Heiligenkreuz nicht berücksichtigt wurden und damit dasAusmaß der Immissionszunahme niedriger sein wird als berechnet und weiterhin dieGröße der von den erhöhten Lärmimmissionen betroffenen Fläche in der Flutmulde von– grob abgeschätzt 2 ha – so ist ein wesentlicher Einfluss auf Vogelpopulationen durchLärmeinwirkungen sehr unwahrscheinlich und angesichts des kleinen Flächenanteils(Fläche der Flutmulde östlich der L 116 rd. 39 ha) in Summe als untergeordnet bzw.gering einzustufen.Während der Bauphase sind jedoch durch den Baumaschineneinsatz wesentlich höhereLärmbelastungen zu erwarten. Da die Lärmtoleranz vieler Vogelarten höchstunterschiedlich ist - ein Großvogel wie der Weißstorch lässt sich beispielsweise durch- 378 -


Lärm nicht beindrucken, er ist dort, wo es etwas zum Fressen gibt, auch am Straßenrand– erscheint es aus gutachterlicher Sicht am sinnvollsten, im Rahmen der ökologischenBauaufsicht während der Bauphase der geplanten Anlage auch Auswirkungen aufbekannte Brutplätze (z.B. Wiesenbrüter) in der Flutmulde zu beobachten und ggf.erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen (vgl. die entsprechende Auflage).Gefordert wurde ergänzend zur Verwendung von Natriumdampf-Hochdrucklampen dieÜberprüfung, ob nicht eine visuelle Abschirmung durch bspw. einer Bepflanzung derDammkrone ein sinnvoller Beitrag ist, die nachtaktiven Tiere vor dem künstlichenLicht abzuschirmen.Dazu wurde festgestellt, dass die Beleuchtung der Anlage in erster Linie ausSicherheitsgründen erfolgt und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränkenist. Die Scheinwerfer oder Lampen sind so einzustellen bzw. auszurichten, dass keineBeleuchtung der Flutmulde erfolgt.15A.2.7 Sind besondere Vorgaben für die Gestaltung der Grünflächen und Außenanlagenerforderlich? Ist die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht notwendig?Der Bgld. Umweltanwalt verlangte eine Gestaltung der Grünflächen rund um dieGebäude nach ökologischen Gesichtspunkten. Zudem sei das „BepflanzungskonzeptSichtschutz" wenig ausdifferenziert. Aus mehreren Gründung sei daher für dieBepflanzung und Ausgestaltung der Grünflächen sowie Pflege eine ökologischeBauaufsicht erforderlich . Standortgerechtes (autochthones) Pflanzgut muss verwendetwerden. Die Bäume sollen möglichst als Heister gepflanzt werden. Sind Hochstämmevorgesehen, dann ist nach Norden hin eine vorgelagerte Strauchschicht anzulegen.Bäume und Heister müssen eine Mindesthöhe von 8 m aufweisen, und es sindSolitärpflanzen vorzusehen. Der Pflanzabstand ist so zu wählen, dass langfristig eineblickdichte „ Wand" entsteht. Eine kontinuierliche Pflege der Grünanlagen und Gehölzewird gefordert. Für die Ausgestaltung der Sichtschutzpflanzungen werde einausdifferenziertes Bepflanzungskonzept gefordert. Eine fachgerechte Pflanzung undPflege sind durch eine ökologische Bauaufsicht zu gewährleisten. Die Gestaltung derGrünflächen rund um die Gebäude nach ökologischen Gesichtspunkten wird gefordert.Die Ausgestaltung hat unter Kontrolle einer ökologischen Bauaufsicht zu erfolgen.Fachlich wurde der Forderung des Umweltanwaltes grundsätzlich zugestimmt. Die zurVerfügung stehenden Flächen innerhalb des Industriegebietes, die mit Bäumen,Sträuchern oder Kräutern bepflanzt werden können, sind klein. Grundsätzlich sindbodenständige, heimische Arten zu bevorzugen. Es wird vorgeschlagen, dass dieAuswahl der Arten in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht erfolgt (vgl. dieentsprechende Auflage).15A.2.8 Ist aus naturschutzfachlicher Sicht die Ausgestaltung des kombiniertenRetentionsbeckens und Löschteiches in der unten dargestellten Art erforderlich?Hinsichtlich des kombinierten Retentionsbeckens und Löschteiches wurde ergänzendzur naturnahen Ausführung eine amphibiengerechte Ausgestaltung, sowie eineSicherstellung der Wasserflächen zu allen Zeiten der unterschiedlichenMetamorphosestadien der Tiere gefordert.- 379 -


Dazu wurde aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass sich die Besiedlung von Wasserflächendurch Amphibien nicht verhindern lässt, eine entsprechende Gestaltung des projektiertenRetentionsbeckens ist daher mit der ökologischen Bauaufsicht vorzunehmen.15A.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)15A.3.1 Allgemeine Stellungnahmena) Von ungarischer Seite wurde vorgebracht:„ Im Falle der Errichtung der <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage ist die Ansiedlung vonBetrieben hauptsächlich der chemischen Schwerindustrie zu erwarten, die einenweiteren großen Energiebedarf aufweisen und daraus resultierend einegesteigerte Umweltbelastung verursachen. All dies steht im Gegensatz zu denNaturschutzzielen der ungarischen, slowenischen und österreichischenNationalparks und widerspricht seitens der Bewohner in diesem Gebiet ihrenVorstellungen über Tourismus, die auf einer unberührten natürlichenUmgebung beruhen.“Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Schutzziele in naturschutzrechtlich besondersgeschützten Gebieten– zumindest in Österreich – auf das geschützte Gebiet selbst undnicht auf die Umgebung des Gebietes beziehen. Wie alleine schon die Ausweisunggroßflächiger Industriegebietsflächen in beiden Staaten (zuerst auf ungarischem Gebiet- Opel-Werk, dann 1992 auf Heiligenkreuzer Gemeindegebiet – Lenzing Fibers) belegt,ist es weder auf ungarischer noch auf österreichischer Seite deklariertes Ziel, eine„unberührte natürliche Umgebung“ im Raum Szentgotthárd – Heiligenkreuz zuerhalten. Auch in den geschützten Gebieten ist die Erhaltung einer unberührten,natürlichen Umgebung keine Zielsetzung, sondern eine „ naturverträgliche“ Nutzungund Entwicklung, z.B. auch des Tourismus.b) Kritisiert wurde, dass das Konzept des Vorhabens aus Sicht der Luftreinhaltung schwerverständlich sei, da eine hohe Vorbelastung herrsche und diesbezüglich nichts der UVEzu entnehmen wäre.Diese Kritik ist unberechtigt. Nach den entsprechenden Fachbeiträgen der UVE,insbesondere aber nach den Gutachten der Sachverständigen für Meteorologie, Klimaund Luftschadstoffimmissionen, des Sachverständigen für Landwirtschaft, Vegetationund Boden und des Sachverständigen für Forst und Jagd sind die bei Errichtung undBetrieb der geplanten Anlage zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen –ausgenommen in unmittelbarer Nähe des Baustellengeländes während der Bauphase –gering bzw. sehr gering und es ist nicht mit Beeinträchtigungen des Tier- undPflanzenbestandes in angrenzenden Schutzgebieten zu rechnen.15A.3.2 Zu Stellungnahmen hinsichtlich fehlender oder unvollständiger Angabena) Es wurde kritisiert, dass sich die eingereichten Unterlagen zu oberflächlich mit dembetroffenen Natura 2000 Gebiet befassen würden und keine konkrete Beobachtung bzw.Datenermittlung vor Ort erfolgt sei. Außer dem Obigen lässt sich sagen, dass dieUmweltverträglichkeitsprüfung des für Heiligenkreuz geplanten- 380 -


Reststoffverbrennungsobjektes aus der Sicht der Untersuchung dergrenzüberschreitenden potentiellen Verschmutzungen in zahlreichen Punkten (… ,Datenerhebungen zum Naturschutz usw.) der Ergänzung bedarf.Dazu ist festzustellen, dass die Auswirkungen auf das 2000-687:9 ?@ACBNaturaaufgrund der größeren Entfernung geringer sein werden, als auf nähereAnlagenumgebung, die in der Umweltverträglichkeitserklärung sehr detailliertbehandelt wurde. Wenn – wovon auszugehen ist - in den in unmittelbarer Nähe dergeplanten Anlage liegenden Schutzgebieten keine negativen Auswirkungen zu erwartensind, werden auch auf den auf ungarischem Staatsgebiet liegenden Schutzgebietenkeine negativen Auswirkungen zu besorgen sein. Voraussetzung für die positiveBeurteilung ist natürlich die Einhaltung aller im Projekt und in der UVE vorgesehenenMaßnahmen und die Umsetzung der Auflagen gemäß den Sachverständigengutachten.b) Kritisiert wurde, dass das Dokument c. der Zusammenfassung derUmweltwirkungsstudie keinerlei konkrete Daten beinhaltet, anhand welcher eineEntscheidung der Auswirkungen auf Ungarn im Allgemeinen und Öriszentpeter und dieStadt Szentgotthárd im Besonderden möglich wäre.Diese Kritik ist unberechtigt, weil nach den entsprechenden Fachbeiträgen der UVE,insbesondere aber nach den Gutachten der Sachverständigen für Meteorologie, Klimaund Luftschadstoffimmissionen, des Sachverständigen für Landwirtschaft, Vegetationund Boden und des Sachverständigen für Forst und Jagd die bei Errichtung und Betriebder geplanten Anlage zur erwartenden Luftschadstoffimmissionen – ausgenommen inunmittelbarer Nähe des Baustellengeländes während der Bauphase – gering bzw. sehrgering sind und nicht mit Beeinträchtigungen des Tier- und Pflanzenbestandes zurechnen ist. Nach den genannten Gutachten wären aus fachlicher Sicht während derBauphase höchstens vorübergehende kleinräumige Effekte im Bereich der unmittelbaran das Anlagengelände angrenzenden Flutmulde denkbar, die aber zu keinenerheblichen Auswirkungen auf das Schutzgebiet führen.Die Beurteilung der Auswirkungen in der Betriebsphase in den genannten Gutachtenbeziehen sich auf den Ort des Immissionsmaximums. In den naturschutzrechtlichgeschützten Gebieten auf ungarischem Staatsgebiet sind damit geringereLuftschadstoffimmissionen zu erwarten. Wenn daher für die unmittelbar an denBusinesspark Heiligenkreuz angrenzenden Schutzgebiete aus der Sicht des Arten- undLebensraumschutzes keine Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffimmissionenerwartet werden, so gilt das auch für die weiter entfernten Schutzgebiete aufDM7ONQPF:>R;TS E FCUTVGF?XW ?@AB DYE¥Z\[ FC]^@F?XBG7:9 [ FCF_9a`bdc£FC]; >e@; E¥Z F D @sachverständiger Sicht zusätzliche Erhebungen in diesen Gebieten nicht erforderlich.Wichtig für den Schutz der aquatischen Ökosysteme ist der Vermeidung vonBetriebsstörungen und Störfällen, die zur Ableitung wassergefährdender Stoffe in dieLafnitz führen könnten. Hier wurden auch aus naturschutzfachlicher Sicht hohetechnische Standards und die konsequente Einhaltung aller diesbezüglichen Auflagengefordert.15A.3.3 Zu Stellungnahmen hinsichtlich befürchteter Beeinträchtigungen von Ökosystemenund Schutzgebieten v.a. durch Luftschadstoffimmissionena) Vom Ungarischen Umweltministerium wurde vorgebracht:- 381 -


„ 37.) fhgjilk=gjmon


eeinträchtigt oder keine Alternativlösung gefunden werden kann, zwingende Gründedes überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht worden sind undAusgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000geschützt ist. Bei zu erwartenden Beeinträchtigungen eines prioritären natürlichenLebensraumtyps, einer prioritären Art oder einer Art des Anhanges I der Richtlinie79/409/EWG ist darüber hinaus eine Stellungnahme der Kommission der EuropäischenGemeinschaften einzuholen.Nach § 22 d Abs. 5 und 6 leg. cit. sind Eingriffe außerhalb eines Europaschutzgebietes,die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele zu gefährden, derLandesregierung zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung kann ggf.solche Eingriffe untersagen.Nach § 22e leg. cit. ist für sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb einesEuropaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung einesEuropaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, und dieein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projektenbeeinträchtigen könnten (z.B. Pläne der Infrastruktur bei der Landesregierung einBewilligungsantrag einzubringen. Die Landesregierung kann im Verfahren die Vorlageeiner Naturverträglichkeitserklärung anordnen, die den im Anhang desBurgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes festgelegten Kriterienentsprechen muss.Aus gutachterlicher Sicht ist dazu festzustellen, dass die mit derUmweltverträglichkeitserklärung für das gegenständliche Vorhaben vorgelegtenUnterlagen, insbesondere mit dem Fachbeitrag J.11 (Landschaft, Tiere, Pflanzen undLebensräume) auch die geforderten Inhalte der in § 22e bzw. im Anhang desBurgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes angeführtenNaturverträglichkeitserklärung vorgelegt wurden. Im Fachbeitrag J.11 der UVE wirdsehr genau auf Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten, im besonderen auf FFH-Arten sowie Rote-Liste-Arten, vor allem in den naturschutzrechtlich geschütztenGebieten eingegangen. In der UVE wurden alle Schutzgebiete, auch die auf ungarischerSeite beschrieben und auf Übersichtskarten dargestellt. Nach den entsprechendenFachbeiträgen der UVE, insbesondere nach den Gutachten der Sachverständigen fürMeteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen, des Sachverständigen fürLandwirtschaft, Vegetation und Boden und des Sachverständigen für Forst und Jagd istbei Errichtung und Betrieb der geplanten Anlage mit keinen Luftschadstoffimmissionenzu rechnen, die zu spürbaren Beeinträchtigungen des Lebensraumes von Tier- undPflanzenarten führen. Auch durch sonstige Wirkungsursachen – Flächenverbrauch,Lärm- und Lichtemissionen, Ableitung von Abwässern u. dgl. – ist bei Umsetzung derim Projekt vorgesehenen Maßnahmen nicht mit wesentlichen Auswirkungen aufgeschützte Gebiete, Lebensraumtypen oder Arten zu rechnen. Die Durchführung einerAlternativenprüfung ist damit aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erforderlich.b) In mehreren Stellungnahmen wurde bemängelt, dass erforderliche Unterlagen für eineBeurteilung nach den gemeinschaftsrechtlichen Natura 2000-Bestimmungen fehlenwürden. Weiters wurde auf eine mögliche Gefährdung naturschutzrelevanter GebieteZu diesem Vorbringen ist zuerst auf die Ausführungen zur Stellungnahme desUngarischen Umweltministeriums zu verweisen. Es muss noch einmal betont werden,dass ohne die Schaffung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsparks derbeachtenswerte und heute als Natura 2000 – Gebiet ausgewiesene SekundärlebensraumZ 7j@ŽPF:>R;TS E FCUTVGF?XW2@?@ABJ¥; E BG7:£; esen.- 383 -


Flutmulde nicht entstanden wäre. Obwohl nun Schutzgebiete in unmittelbarer Nähe desgewidmeten Industriegebietes existieren, haben weder die bisher errichtetenBetriebsanlagen zu objektivierbaren negativen Auswirkungen auf diese Gebiete geführtnoch lässt nach den Gutachten der Sachverständigen insbesondere für Meteorologie,Klima und Luftschadstoffimmissionen, für Landwirtschaft, Vegetation und Boden undfür Forst und Jagd die Errichtung und der Betrieb der geplanten Anlage wesentlicheBeeinträchtigungen erwarten.c) Von der NGO HuMuSz wurde bezweifelt, dass es bei den Erhaltungs- und Schutzzielenin keiner Gemeinde zu negativen Auswirkungen komme. Unabhängig von denUmweltauswirkungen mindere allein das Bestehen der <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage denideellen Wert der Nationalparks.Diese Kritik ist unberechtigt, da die Errichtung und der Betrieb der geplanten Anlagekeine wesentlichen Auswirkungen auf naturschutzrechtlich besonders geschützteGebiete erwarten lässt, auch wenn diese teilweise in unmittelbarer Nähe desProjektgeländes liegen. Ob die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage den ideellenWert von Schutzgebieten mindert, mag dahingestellt bleiben. Da die Auswirkungen vonAbfallbehandlungsanlagen auf die Natur und Umwelt auch nicht anders sind, als vonanderen Industrieanlagen mit gleich hohen Luftschadstoff- und Abwasseremissionen,Flächenverbrauch, Verkehrsaufkommen usw., war der ideelle Wert der geschütztenGebiete wohl schon zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung der betreffenden Gebiete –die in allen Fällen nach der Schaffung des grenzüberschreitenden Wirtschaftsparkserfolgte – geschmälert.d) Zur Stellungnahme der Stadt Szentgotthárd und zum Gutachten von Databridge(Ferenc Nagy): 25„ Im Falle der Errichtung der <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage ist die Ansiedlung vonBetrieben hauptsächlich der chemischen Schwerindustrie zu erwarten, die einenweiteren großen Energiebedarf aufweisen und daraus resultierend einegesteigerte Umweltbelastung verursachen. All dies steht im Gegensatz zu denNaturschutzzielen der ungarischen, slowenischen und österreichischenNationalparks und widerspricht seitens der Bewohner in diesem Gebiet ihrenVorstellungen über Tourismus, die auf einer unberührten natürlichenUmgebung beruhen.…Im Umfeld des Businessparks im Abstand von einigen Kilometern gibt es insüdlicher Richtung sowohl auf österreichischer als auch auf ungarischer SeiteNaturschutz- und Naturparkgebiete, zu deren Schutz es anzuraten ist,Industrieanlagen aus Umweltschutzgründen in möglichst großer Entfernungdieser Gebiete zu errichten. Im Einklang damit sind in einem solchen Umfeld dieLuftgrenzwerte einiger Komponenten (NOx, SO 2 , NH 3 ) in ökologisch sensiblenGebieten niedriger.“Dazu ist auszuführen, dass Naturschutzgebiete und Europaschutzgebiete nach den darinvorkommenden, vor allem den seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten undihren unterschiedlichen Lebensraumtypen ausgewiesen werden.Landschaftsschutzgebiete und Naturparke (nur eine Auszeichnung innerhalb eines25 Hinsichtlich des letzten der angeführten Stellungnahme angeführten Absatzes.- 384 -


Landschaftsschutzgebietes) sollen auch dem Erleben der Natur und Landschaft dienenund werden dementsprechend auch touristisch genutzt. Die Möglichkeit der Errichtungvon Industrieanlagen wurde mit der Schaffung des grenzüberschreitendenWirtschaftsparks Szentgotthárd – Heiligenkreuz bereits in den 90er-Jahren eröffnet, dieAusweisung der Schutzgebiete erfolgte erst später. Der beachtenswerteSekundärlebensraum Flutmulde – heute Teil des Europaschutzgebiets Lafnitztal - wäreüberhaupt ohne den Businesspark nicht entstanden.Nach den entsprechenden Fachbeiträgen der UVE, insbesondere aber nach denGutachten der Sachverständigen für Meteorologie, Klima undLuftschadstoffimmissionen, des Sachverständigen für Landwirtschaft, Vegetation undBoden und des Sachverständigen für Forst und Jagd sind die bei Errichtung und Betriebder geplanten Anlage zur erwartenden Luftschadstoffimmissionen – ausgenommen inunmittelbarer Nähe des Baustellengeländes während der Bauphase – gering bzw. sehrgering und es ist nicht mit Beeinträchtigungen des Lebensraumes von Tier- undPflanzenarten zu rechnen.e) Der Verein Pro Natura St. Gotthard brachte vor:„ Der vorherrschende nordwestliche Wind hat auch auf ungarisches Gebietbedeutende Auswirkungen. Daher muss die Boden- und Pflanzenanalyse auchbezüglich des ungarischen Staatsgebietes durchgeführt werden.Gemäß der Statistik von 40 Jahren dominieren zu 63% westliche/nordwestlicheWinde oder Kalmen, was bedeutende Rauchgasbelastung für Szentgotthárd undUmgebung bedeuten würde.Wegen der vorherrschenden nordwestlichen Windrichtung würden dieLuftschadstoffe im Großteil des Jahres in Richtung ungarische Gebietetransportiert werden. Die bodennahen Windbegewungen gehen mit eineratmosphärischen Stabilität einher, die die Verdünnung der in die Atmosphäregelangten Schadstoffe nicht ermöglicht. All das gefährdet den Boden und diePflanzenwelt – darunter zahlreiche geschützte Pflanzen.Die Region ist zu 61% von Wald bedeckt. Es handelt sich großteils um MischundReinbestände von kalkscheuen Kieferwäldern, aber das Vorkommen vonBuchenwäldern ist ebenfalls relevant. Diese Art von Population ist auchlandesweit gesehen einzigartig.In dieser Gegend sind 111 geschützte Pflanzenarten heimisch, z.B.: derKeulenbärlapp, der rundblättrige Sonnentau, der Rosmarinseidelbast, derLungenenzian, der Straußfarn, Orchideengewächse, das Sumpfblutaugepy:‚ƒ¡€au¥n^n


˜˜über 600-800 Metern. Auf diesen Wiesen in Kétvölgy und Orfalu kommenbesondere Saftlinge (Hygrocybe) vor. Durch den Betrieb derMüllverbrennungsanlage könnten die in die Umwelt freigesetzten organischenVerbindungen mit dem Niederschlag in den Boden der Wiesen gelangen, und indiesem Fall würde der Großteil dieser Pilzarten in 2-3 Jahren mit Sicherheitverschwinden. Es ist ein wichtiger Faktor, dass nicht nur die Pilzarten, sondernauch die Wiesenorchideen und Enziane ein solches Los erwarten würde, da sieals sensible Arten die Anreicherung des Bodens nicht vertragen.… .Die gesetzlichen Vorschriften müssen auf die Feuchtgebiete, insbesondere aufden Lebensraum der Wasser-, Wat- und Sumpfvögel, die von internationalerBedeutung sind, angewandt werden.In der Tabelle werden die besonderen Nestvogelarten des VogelschutzgebietesŠŒ‹¥‹¥‹M§ pyƒ‚ƒ©¨œn¥sGyªfhgjilk=gjmn


Voraussetzung für diese Beurteilung ist die Einhaltung aller im Projekt und in der UVEvorgesehenen Maßnahmen und die Umsetzung der insbesondere in den Gutachten derSachverständigen für thermische Verfahrenstechnik, Wasserwirtschaft –Abwassertechnik, Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen sowieLandwirtschaft, Vegetation und Boden vorgeschlagenen Auflagen.Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage werden keine für denLebensraumschutz von Tieren und Pflanzen bedeutsamen Flächen direkt durchFlächenverbrauch beeinträchtigt. Aufgrund der geringen Mengen an Prozessabwässernbzw. Abwasserinhaltsstoffen (trockene Abgasreinigung) sind messbare Auswirkungenauf aquatische Lebensräume (Amphibien, Fische u.a.) nicht zu erwarten. Die zuerwartenden Luftschadstoffimmissionen liegen nach den Ergebnissen derUmweltverträglichkeitserklärung und den Gutachten des Sachverständigen fürLandwirtschaft, Vegetation, Boden sowie des Sachverständigen für Forst und Jagd ineiner Größenordnung, bei der projektbedingte Beeinträchtigungen von Tieren undPflanzen auszuschließen sind.Brutplätze („Nestvogelarten“ ) von Vögeln werden daher im Gebiet des NationalparksDYE¥Z+Z 7l@·P¸ Z Fl@ Z 7?o¹ºFCU Z 9M;¼Ba>½b©KG;T7«@; E¥Z¤¾ ;=7CU©¿ D?@ABweit von der geplanten Anlage entfernt.Auch auf burgenländischem Gebiet kann ein leichter Rückgang des Weißstorch-Bestandes beobachtet werden (aufgrund großflächigen Verlustes von Wiesen- undFeuchtwiesenflächen). Vom scheuen Schwarzstorch, der in ausgedehnten Wäldern derUmgebung brütet, wird dagegen eher eine Zunahme des Bestandes beobachtet. BeideStorcharten sind durchaus regelmäßig auf Nahrungssuche in der an das Industriegebietangrenzenden Flutmulde.15A.3.4 Zu Stellungnahmen hinsichtlich befürchteter Beeinträchtigungen von Ökosystemenund Schutzgebieten durch Lärmimmissionena) Vorgebracht wurde, dass Lärm auch mit negativen Folgen auf die Tierwelt einhergehenkann, weshalb unter Berücksichtigung des besonderen Lebensraumes im Raabtal auch7C; E 6 D >MFCIJš>M7 EZ 7j@ŽPF:>M;TS E FCUTVGF?XWŒ@”À”7?M> -Hanság- ?@ABBG7CÁÂS¥? Z 7?R>2 D ? Z 7jbDazu war auszuführen, dass nach Punkt 4.2.7 des Gutachtens desschallschutztechnischen Sachverständigen in der Betriebsphase auf das unmittelbar andas Projektgrundstück angrenzenden Europaschutzgebiet – Flächen der GemeindeDeutsch Minihof im Wesentlichen mit projektbedingten Wirkungen durchSchallpegelanhebungen im Ausmaß von 2 bis 4 dB zu rechnen ist, wobei hier die amBusinesspark Heiligenkreuz bestehenden Betriebe nicht berücksichtigt und damit in derRealität geringere Erhöhungen zu erwarten sind. Die von den Schallpegelerhöhungenbetroffenen Bereiche sind nur ca. 2 ha groß und machen damit nur einen Bruchteil derFläche der Flutmulde aus. Wesentliche Auswirkungen auf diesen Lebensraum und seineVogelpopulationen sind damit nicht zu erwarten.In allen weiter entfernten naturschutzrechtlich bedeutsamen Bereichen sind dievorhabensbedingten Schallpegelanhebungen noch wesentlich geringer (weniger als 1dB). Daher sind auch keine lärmbedingten Beeinträchtigungen auf das Ramsar-GebietRaabtal und auf das Gebiet des Nationalparks Fer> -Hanság- ?@AB¿ D 7?M£F?R>M7 E b- 387 -


15A.4 Zu den bei der mündlichen Verhandlung protokollierten Stellungnahmen/Einwendungen15A.4.1 Zur Stellungnahme des Burgenländischen Umweltanwalts vom 27.8.2008a) Der Bgld. Umweltanwalt führt auf Seite 23 f. seines Schreibens vom 27.8.2008 unterBezugnahme auf seine Stellungnahme vom Februar 2008 Folgendes aus:„ Der Argumentation des Gutachtens Naturschutz (Juni 2008) ist zu entnehmen,dass den Ausführungen des Umweltanwaltes (Februar 2008) zugestimmt wird.Die Einhaltung der entsprechenden Auflagen (Beeinträchtigungsverbot derFlächen des Europaschutzgebietes Lafnitztal durch Baumaschinen, Baumaterialund Erdaushub, u.ä. sowie eine begleitende ökologische Bauaufsicht) wirdweiterhin gefordert.Vgl. auch die damit korrespondierende Forderung auf Seite 28 derStellungnahme:Die Einhaltung von Auflagen bzgl. eines Beeinträchtigungsverbotes der Flächendes Europaschutzgebietes Lafnitztal durch Baumaschinen, Baumaterial undErdaushub, u. ä. wird gefordert und soll durch die ökologische Bauaufsichtgewährleistet werden.“Die vorgeschlagenen Auflagen wurden ohnehin nunmehr im Spruch aufgenommen.b) Weiters wurde unverändert eine Untersuchung gefordert, ob durch die diffuse Streuungder Natriumdampf-Hochdrucklampen eine Lockwirkung für nachtaktive Tiere erzeugtwird.Dazu ist auszuführen, dass Natriumdampf-Hochdrucklampen „umweltfreundlicheLichtquellen“ sind, sie locken zum Beispiel Insekten weniger an als Quecksilberdampf-Hochdrucklampen. Insekten sind dennoch die am stärksten betroffene Tiergruppe,nachtaktive Vögel werden kaum beeinträchtigt und für Fledermäuse kann dieBeleuchtung sogar zum Vorteil sein, denn die durch das Licht angelockten Insektensind für sie leichte Beute.Bei Umsetzung des projektierten Beleuchtungskonzepts werden keine spürbarennegativen Auswirkungen auf die Fauna der angrenzenden Schutzgebiete erwartet. DieBeleuchtung ist aber auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und dieAusrichtung der Lampen mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen. Eine direkteBeleuchtung der Flutmulde ist jedenfalls zu vermeiden, sonstige„ Abschirmungsmaßnahmen“ werden von Seiten des Naturschutzes nicht gefordert.Bei der Bewertung der Auswirkungen zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhangauch noch, dass bei anderweitiger Nutzung der Baufläche für gewerbliche oderindustrielle Zwecke wohl ebenfalls eine Beleuchtung des Anlagengeländes stattfindenwürde und für beleuchtungsbedingte Einflüsse auf die Fauna die gesamtenLichtemissionen im Businesspark maßgebend sind, zu denen die geplante Anlage nureinen vergleichsweise kleinen Beitrag liefert.c) Weiters wurde ein zusätzliches Monitoring bezüglich der Fauna der Flutmulde verlangt.Dazu ist festzuhalten, dass das geforderte Monitoring der Fauna durch die ökologischeBauaufsicht für die potenziell störungsempfindlichste Gruppe (geschützte Vogelartenhinsichtlich des Bruterfolges) durch eine entsprechende Auflage umgesetzt wurde.- 388 -


d) Neuerlich wurde auch eine amphibiengerechte Ausgestaltung des Retentionsbeckensverlangt.Dazu ist festzuhalten, dass die Forderung, den Löschteich naturnah in Abstimmung mitder ökologischen Bauaufsicht zu gestalten, bereits in der entsprechenden Auflage imSpruch des Bescheides (Auflage 15.2) übernommen wurde. Eine darüberhinausgehende künstliche „amphibiengerechte“ Gestaltung des Löschteiches innerhalbdes Wirtschaftsparks erscheint aus Sicht des Naturschutzes nicht sehr sinnvoll, dieangrenzende Flutmulde bietet Amphibien ausreichend naturnahen Lebensraum.15A.4.2 Zu den Einwendungen von Hrn. Eduard Gotthardta) Kritisiert wurde die Aussage des Sachverständigen, dass die Flutmulde ohne denBusinesspark nicht existieren würde, da es sich dabei um eine bloße Vermutung handle.Das Gebiet hätte allenfalls anders zB für Tourismus, Thermen, Freizeit, Erholung … .genützt werden können. Auch die Aussage, wonach die Flächen zwischen Lafnitz undHeiligenkreuz zu 98% landwirtschaftlich intensiv genutzt werden, sei falsch, da lautFlächenwidmungsplan andere Flächen mehr als 2 % ausmachen würden.Dem ist aus fachlicher Sicht zu entgegnen, dass eine alternative Nutzung des heutigenBusinessparkareals für „Tourismus, Thermen, Freizeit, Erholung“ wenigwahrscheinlich erscheint, da diese Einrichtungen in direkter Nähe einer Großkläranlage(die auch die Abwässer von Szentgotthárd reinigt) liegen würden. Als realistische„Nullvariante“ zur Nutzung als Industriegebiet hätte wohl nur die Fortführung dervorher bestehenden intensiven landwirtschaftlichen Nutzung bestanden. Unter derAussage „ zu 98 % landwirtschaftlich intensiv genutzt“ im Gutachten vom 26.6.2008sind die als Industriegebiet gewidmeten Flächen zu verstehen.b) Kritisiert wurde weiters, dass der Sachverständige einen alten Flächenwidmungsplanverwendet hätte. Insbesondere sei die Aussage, wonach der Businesspark unmittelbaran die Flutmulde und somit an das Europaschutzgebiet Lafnitz und an den NaturparkRaab angrenze, falsch.Dazu war aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Ausarbeitung desGutachtens kein anderer Flächenwidmungsplan als der 1. digitale FWP der GemeindeHeiligenkreuz zur Verfügung stand. Die Überschneidung zwischen der Fläche desverordneten Europaschutzgebietes und dem gewidmeten Industriegebiet war zumZeitpunkt der Gutachtenserstellung bekannt und wurde mittlerweile – siehe dazu dieergänzende gutachterliche Stellungnahme des ASV für Raumordnung vom 29.9.2008,Punkt 2.2.1 – mit der 3. Änderung des Flächenwidmungsplans der GemeindeHeiligenkreuz i. L. beseitigt, in dem im nördlichen Bereich des Businessparks inAnpassung an den aktuellen Stand des Europaschutzgebietes die „Bauland-Industriegebiet“ -Widmung zurückgenommen wurde. In der Beurteilung imnaturschutzfachlichen Gutachten wurde immer auf die tatsächlichen Grenzen desEuropaschutzgebietes abgestellt, nicht aber auf die Grenzen derIndustriegebietswidmung.- 389 -


c) Folgendes wurde bemängelt:„ Weiters wird im Gutachten angeführt: „ Wenn sich durch eine weiterführendeornithologische Begutachtung herausstellt, dass es negative Folgen auf denBruterfolg der betroffenen Vögel geben kann, dann wird als Auflage gefordert,entlang der gesamten Dammkrone der Flutmulde eine Lärmschutz- bzw.Sichtschutzwand anzubringen.“ Dazu wird bemerkt, dass es sich bei diesenFlächen nicht um Grundstücke des Projektwerbers handelt, und daher keinPlanungsgebiet darstellt.“Diese Kritik ist unberechtigt: Die zitierte Forderung stammt aus der Stellungnahme desBgld. Umweltanwalts vom Februar 2008 und nicht aus dem bezughabenden Gutachtendes Sachverständigen. Die relevante Festlegung im Gutachten des Sachverständigenvom 26.6.2008 ist in Auflage Nr. 2 enthalten und lautet:„ Wenn es für den Schutz und die Erhaltung der Populationen geschützter Vogelartenvon wesentlicher Bedeutung ist, kann die ökologische Bauaufsicht während derBauphase Maßnahmen wie temporäre Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle zurVerringerung der baubedingten Lärmbelastungen der Flutmulde anordnen.“ Ausrechtlicher Sicht ist dazu festzuhalten, dass die ökologische Bauaufsicht die Behörde zuinformieren und diese entsprechende zusätzliche Auflagen, wenn fachlich notwendig,vorzuschreiben hat. Einer Bauaufsicht solche Befugnisse einzuräumen, wie vomSachverständigen vorgeschlagen, ist gestzlich nicht gedeckt.Da die Dammkrone bereits Teil des verordneten Europaschutzgebietes ist und (auswasserbaulichen Gründen) weder mit Gehölzen bepflanzt noch in irgend einer Formbebaut werden darf, sind ggf. erforderliche (temporäre) Schutzmaßnahmen daher nurauf Flächen der Projektwerberin bzw. auf Flächen des gewidmeten Industriegebietes inAbstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht zulässig.Angemerkt wird, dass im Gutachten vom 26.6.2008 die vom SV für Landschaft undErholung geforderten Sichtschutzdämme und die in der Integrativen Gesamtbeurteilunggeforderte Errichtung dieser Dämme bereits zu Baubeginn 26 noch nicht berücksichtigtwurden. Die Errichtung der Sichtschutzdämme möglichst am Beginn der Bauarbeitenwird aus naturschutzfachlicher Sicht als notwendige und zweckmäßige Maßnahme zurMinimierung der Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet erachtet.15A.4.3 Zur Einwendung von Hr. Dr. Joachim Tajmel, JennersdorfIn der mit der Einwendung vorgelegten, in Papierform übergebenen Beilage wird imWesentlichen ausgeführt, dass im weiteren Bereich um den Standort der geplantenAnlage mehrere Stillgewässer und andere Typen von Feuchtlebensräumen bestehen,welche das Projektareal als sehr günstigen Lebensraum für viele, darunter auchbesonders seltene Amphibienarten ausweisen. Daher sei davon auszugehen, dass derBestand und Betrieb der geplanten Anlage in diesem Bereich zwischen den Biotopender Geschlechtsreifen- und Immaturen-Lebensräume und der Laichgewässer derRotbauch-Unken und anderer Amphibienarten eine Verschlechterung der26 Die diesbezügliche Auflage lautet: „ Die nach dem Gutachten des Sachverständigen für Landschaft und Erholungvorgesehenen Sichtschutzdämme sind nach den Vorgaben der ökologischen Bauaufsicht, die dabei auch den Platzbedarf fürdie Errichtung der Gebäude und Anlagen zu berücksichtigen hat, bereits am Beginn der Bautätigkeiten im Zuge derErdbauarbeiten, soweit als möglich mit den am Projektgrundstück anfallenden Humus- und Erdaushubmengen, zu errichtenund an der Außenseite zu bepflanzen.“- 390 -


Habitatqualität darstelle. Infolge einer Bebauung und Versiegelung der Oberflächenwürden nämlich derzeitige Migrationskorridore verloren gehen bzw. die Tiere durch dieerhöhte Verkehrsbelastung zu Tode kommen.Weiterhin wird auch noch auf die durch die Anlage zu befürchtende Ausweitung desLebensraumes für Rabenvögel infolge der Errichtung der geplanten Anlagehingewiesen. Auch dadurch würde die geplante Anlage zu einer erheblichenVerschlechterung für alle die genannten Habitate besiedelnden Amphibien führen.Fachlich ist diesem Vorbringen zu entgegnen: Das Areal des BusinessparksHeiligenkreuz - Szentgotthárd nach ÃÅÄCƆÇFCJl?7 E @7C; E 7?ˆ¹º; Z ] DYE B DYE¥Z P D >R¿ D


Bereich der Landesstraße L 116 liegen lt. Einwendung rd. 120 bis 200 m vomnächstliegenden westlichen Nutzwasserbrunnen entfernt. Im östlich der Landesstraßeliegenden Altwasser kann es im ungünstigsten Betriebsfall zu einerGrundwasserabsenkung von max. 0,1 m kommen (Abschätzung für den ungünstigstenBetriebsfall lt. Tabelle 22, Fachbeitrag J.12 der UVE: MGW, kf-Wert = 5x10 -4 m/s, Rnach Sichardt = 177 m mit der Gleichung nach Dupuit-Thiem). Die zu erwartendeAbsenkung des Wasserspiegels im Altwasser östlich der Bundesstraße kann daherselbst im ungünstigsten Betriebsfall als geringfügig bezeichnet werden. Das Altwasserwestlich der Bundesstraße liegt selbst im ungünstigsten Betriebsfall außerhalb derReichweite der Absenkungen. Im Übrigen werden entsprechend der Umsetzung derWRRL und dem WRG für derartige kleine stehende Gewässer keine Qualitätszielefestgelegt, solche können daher auch nicht sichergestellt werden.“ Weiterhin verweistder wasserwirtschaftliche Sachverständige in diesem Zusammenhang auf einennunmehr vorgeschriebenen zusätzlichen Dauerpumpversuch mit einer umfassendenBeweissicherung, der ggf. auch zu einer Neufestlegung der maximal zulässigenAbsenkung des Grundwasserspiegels führen kann.Im Lichte dieser Ergebnisse der ergänzenden wasserwirtschaftlichen Begutachtung sindaus naturschutzfachlicher Sicht keine wesentlichen Auswirkungen aufnaturschutzrechtlich geschützte Gebiete, insb. das Europaschutzgebiet (Flutmulde) inFolge von projektbedingten Grundwasserabsenkungen zu besorgen.b) Weiters wurde vorgebracht:„ Laut UVP Gesetz § 6 hat die Umweltverträglichkeitserklärung eineBeschreibung der Art und Menge der zu erwartenden Belastung auf Wasser,Luft, Boden usw., zu enthalten. In der UVE zur RVA Heiligenkreuz fehlenquantitative Darstellungen der zu erwartenden Auswirkungen auf dieOberflächengewässer völlig.Eine Darstellung der Oberflächengewässer in Hinblick auf den Status Quo beiGewässergüte, Nährstoffe usw. erfolgt in der UVE lediglich in dem von einemHydrogeologen erstellten Kapitel J.12 „ Fachbereich Wasser“ . In dem UVEKapitel J.11 „ Fachbereich Landschaft, Tiere, Pflanzen und Lebensräume“(erstellt von Ornithologen bzw. Vegetationskundlern), erfolgt zwar eineAufzählung der vorkommenden aquatischen Lebensräume sowie Schutzgüterund Tierarten. Die Auswirkungen der geplanten Anlage auf diese werden ineinem lapidaren Satz als nicht gegeben eingestuft – ohne Beweisführung bzw.quantitative Nachweise.Ein eigentliches gewässerökologisches Gutachten von einem diesbezüglicheinschlägigen Sachverständigen fehlt überhaupt.Auch in den Umweltverträglichkeitsgutachten des Amtes der Bgld.Landesregierung fehlt ein solches Fachgutachten. Die Auswirkungen auf dieOberflächengewässer werden lediglich im allgemeinen naturschutzfachlichenGutachten (erstellt von einem Botaniker und Vegetationsökologen) mit diskutiertund als nicht gegeben bezeichnet.Dies ist jedenfalls als fachlicher Mangel anzusehen und erscheint insbesondereauf Grund der besonderen gewässerökologischen Bedeutung des angrenzendenNatura 2000 Gebietes Lafnitzauen mit seinen aquatischen Ökosystemen undSchutzgütern (Muscheln, Fischen) als völlig unzulänglich.Bereits in der Stellungsnahme des BMLFUW vom Dezember 2007 wirdgefordert, dass bezüglich der Oberflächengewässer „ die Immissionsprognosen- 392 -


über den Luftpfad hinsichtlich ihrer etwaigen Auswirkungen auf dieumliegenden aquatische Ökosysteme in ihrer Relevanz interpretiert werdensollen“ .Darüber hinaus zeigt das vorliegende Gutachten von SCHORLING &PARTNER (2008) im Gegensatz zu den Ausführungen in der UVE desBewilligungswebers, dass die zu erwartenden Immissionen auf Grund desgeplanten Betriebes der RVA Heiligenkreuz, bei etlichen Parametern sehr wohldie Grenzen der Irrelevanz übersteigen.Bei Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Ammoniak, Fluorwasserstoff, Quecksilber,Blei und Kohlenmonoxid wird das Irrelevanzkriterium für Langzeitwerte derLuftimmissionen überschritten. Im Hinblick auf die Bodenkontaminationen istfür Quecksilber eine Grenzwertüberschreitung berechnet worden. Für dieSchwermetalle Cadmium, Blei, Nickel sowie das Halbmetall Arsen ist dasIrrelevanzkriterium hinsichtlich der Bodenkontamination nicht erfüllt.Auf Grund dieser Daten ist eine direkte Beeinträchtigung derOberflächengewässer im Einwirkungsbereich der Anlage aus der Luft zuerwarten. Auf Grund der prognostizierten räumlichen Verteilung derBelastungen ist insbesondere auch ein relevanter Schadstoffeintrag in dieOberflächengewässer des Natura 2000 Gebietes und damit eine Gefährdung derSchutzgüter zu erwarten.Darüber hinaus lässt die von SCHORLING & PARTNER (2008) prognostizierteräumliche Verteilung der Belastungen auch eine Beeinträchtigung rechtsufrigder Lafnitz bis an die Raab erwarten - hiervon ist vor allem ungarischesStaatsgebiet betroffen. Bezüglich dieses Gebiets sind die Angaben in den UVE-Unterlagen völlig unzureichend bzw. fehlen solche Angaben überhaupt.“Diese Kritik ist unbegründet. Die in der Einwendung behauptete qualitativeBeeinträchtigung von Oberflächengewässern auf Grund der zu erwartendenLuftschadstoff-Immissionen ist aufgrund des vorliegenden Gutachtens bzw. derergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen für Meteorologie,Klima und Luftschadstoffimmissionen zum Privatgutachten von Hr. Dr. Schorling nichtzu erwarten.Ein gewässerökologisches Gutachten ist mangels direkter Eingriffe inOberflächengewässer, maßgeblicher Einleitungen von Abwasserinhaltsstoffen und imVergleich zur (bei den meisten Stoffen nur geringen) Vorbelastung unbedeutendenanlagenbedingten Luftschadstoff-Zusatzbelastung nicht erforderlich.Eine umfassende „ Zustandsbeschreibung der Lafnitz bei Heiligenkreuz i. L.(Limnologische Beweissicherung)“ wurde im Übrigen bereits im Auftrag desAbwasserverbandes „Bezirk Jennersdorf“ im Jahre 1997 erstellt und stellt eineausgezeichnete Grundlage für die Beobachtung gewässerökologischer Entwicklungendar, die unabhängig von der geplanten Errichtung der thermischenAbfallbehandlungsanlage im Rahmen des Europaschutzgebiet-Monitorings inunregelmäßigen Abständen erfolgt bzw. im Zuge eines Life II-Projektes zum Teilbereits durchgeführt wurde.15A.5 Zu sonstigen bei der Verhandlung vorgebrachten FragenIn der Verhandlungsschrift vom 16. und 17.9.2008 wurde auf Seite 40 zur mündlichenFragenbeantwortung des Sachverständigen u.a. folgendes festgehalten „ Im- 393 -


Europaschutzgebiet gibt es eine Verordnung, in welcher 20 Arten (von insgesamt 19Wassertieren) angeführt sind. Eine Verschlechterung der Schutzgebiete sei nicht zuerwarten. Zu den sensiblen Schutzgebieten (Flutmulde): diese wurde im Jahr 2000errichtet. Interessanterweise haben sich dort Tiere angesiedelt.“Dazu soll klargestellt werden, dass in der Europaschutzgebietsverordnung „Lafnitztal“20 zu schützende Arten aufgezählt werden, von denen 16 an den Lebensraum Wassergebunden sind. Die Flutmulde als Teil des Europaschutzgebietes hat sich seit derErrichtung im Jahr 2000 zu einem bemerkenswerten sekundären Lebensraum fürPflanzen und Tiere (insbesondere Nahrungshabitat für bestimmte Vogelarten)entwickelt.15B. Raumordnung15B.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 200015B.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007In Punkt 2.3. der Stellungnahme des BMLFUW wird ausgeführt, dass dieStellungnahme der Gemeinde Mogersdorf nicht in den Unterlagen aufscheint. Da teilsnegative Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklung von Mogersdorf erwartetwerden, seien die Unterlagen um diese Stellungnahme zu ergänzen, um einvollständiges Bild zu erhalten.Dazu wird zunächst ausgeführt, dass im Fachbeitrag J.5, Teilbereich Raumordnung, derUmweltverträglichkeitserklärung (Seite 26) die Stellungnahme der GemeindeMogersdorf offensichtlich vollinhaltlich wiedergegeben wird. Die GemeindeMogersdorf weist auf den Naturpark Raab, auf touristische Ziele, denThermentourismus, auf das Ramsargebiet und die Attraktivierung des Naturraumes derLafnitz hin und sieht in der Realisierung der gegenständlichen Anlage eineBeeinträchtigung der Möglichkeiten und Chancen der Gemeinde. Weiters erkennt dieGemeinde aber auch die Notwendigkeit der ordentlichen Abfallnutzung und -verwertung und der günstigen Energieversorgung. Als Nachbargemeinde sieht sich dieGemeinde aber mit Nachteilen konfrontiert und erwartet sich, dassAusgleichsmaßnahmen im Raumordnungsgutachten festgelegt werden.Aus gutachterlicher Sicht wird zu dieser Forderung festgehalten, dass das geplanteVorhaben nicht in Widerspruch zu den raumordnungsrelevanten Instrumenten undZielen der örtlichen und überörtlichen Ebene steht und daher im Rahmen desRaumordnungsgutachtens keine Ausgleichmaßnahmen gefordert werden können.Zur Siedlungsentwicklung in Szentgotthárd wird vom BMLFUW gefordert, dass auchSiedlungserweiterungsgebiete in die Bewertung mit einzubeziehen sind. Insbesonderesei darzulegen, ob es auch andere potentielle Siedlungserweiterungsgebiete und -achsengibt oder ob es sich um die einzige mögliche Erweiterungsachse handelt.Aufgrund des vorliegenden Flächenwidmungsplanes der Stadt St. Gotthard 2007(Fachbeitrag J.5, Seite 36) kann geschlossen werden, dass im Stadtgebiet weiteregroßflächige Baulanderweitungsgebiete ausgewiesen sind und somit auch anderepotentielle Siedlungserweiterungsgebiete und –achsen vorhanden sind.15B.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwalts wird ausgeführt, dass die geplanten Anlagenmit den tatsächlichen aktuellen Flächenwidmungen nicht übereinstimmen. Dazu wird- 394 -


aus gutachterlicher Sicht festgehalten, dass diese Feststellung für die ursprünglichenAntragsunterlagen zutreffend war, der Widerspruch zum geltendenFlächenwidmungsplan aber nach Erlassung eines entsprechendenMängelbehebungsauftrages durch die Behörde mittlerweile beseitigt wurde.15B.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)15B.2.1 Allgemeine Stellungnahmen und Einwendungena) Zu den Einwendungen betreffend negative Auswirkungen auf den Tourismus wird aufPkt. 4.2.9 im Raumordnungsgutachten verwiesen, wo ausgeführt wird, dass imLandesentwicklungsprogramm i.d.g.F. in Heiligenkreuz und in der Region umHeiligenkreuz sowohl die industriell-gewerbliche, als auch die touristische Entwicklungvorgesehen ist. Weiters wird das naturschutzfachliche Gutachten zitiert, dasausdrücklich darauf hinweist, dass die Schutzgebiete nach der Widmung desProjektgebietes als „Bauland-Industriegebiet“ ausgewiesen wurden.b) Zu den Einwendungen betreffend den Wertverlust von Grundstücken und Gebäudenwird aus fachlicher Sicht auf Pkt. 4.2.7. im Raumordnungsgutachten verwiesen, wobeiangemerkt wird, dass ökonomische Fragestellungen nicht im gegenständlichenGutachten behandelt werden können. Dass es durch den Bau der Anlage zu einemImmobilienwertverlust kommt, ist aus Sicht der Raumordnung nicht schlüssignachvollziehbar. Durch Schaffung von Energieversorgungseinrichtungen für einenIndustriestandort erscheint eher die Sicherung dieses Standortes gewährleistet, was dieSchaffung von Arbeitsplätzen ermöglicht.c) Zu den Einwendungen betreffend „ Auswanderung“ und „Entvölkerung“ wird ausfachlicher Sicht auf Pkt. 4.2.7. im Raumordnungsgutachten verwiesen. Der langjährigeTrend zur Bevölkerungsabnahme in den südlichen Bezirken des Burgenlandes ist eineTatsache. Dass eine „ Auswanderung“ oder „Entvölkerung“ gerade durch die geplanteAnlage zu befürchten ist, erscheint wenig schlüssig. Durch die Standortsicherung einesgroßen Industriebetriebes und die damit verbundene Sicherung und Schaffung vonArbeitsplätzen ist eine Abschwächung des negativen Trends derBevölkerungsentwicklung zu erwarten.d) Zu den Einwendungen betreffend negativer Auswirkungen auf die Stadtentwicklungwird aus fachlicher Sicht auf Pkt. 4.2.7. im Raumordnungsgutachten verwiesen. Dieräumliche Situierung des Wirtschaftsparks wurde 1992 im Rahmen einesEntwicklungskonzeptes mit der Stadt Sankt Gotthard abgestimmt und 1996 einMasterplan erstellt. Der Wirtschaftspark Heiligenkreuz liegt westlich großflächigerBetriebsgebietsflächen der Gemeinde Szentgotthárd und ist als räumliche Ergänzungi.S. eines grenzüberschreitenden Wirtschaftsparks entwickelt.15B.2.2 Sind die im Fachbeitrag Raumordnung angegebenen Daten für die Beurteilungausreichend?In der Stellungnahme des Bgld. Umweltwaltes wird bemängelt, dass die Bedeutung desTourismus tatsächlich größer ist, als dies im Gutachten argumentiert wurde. Weiterswurde eine Nachreichung aktueller Arbeitsplatzdaten für Heiligenkreuz gefordert.- 395 -


Dazu ist aus fachlicher Sicht auszuführen, dass laut Auskunft der Landesstatistik vom21.4.2008 die amtliche Statistik Daten über Arbeitsstätten und Beschäftigte nur alle 10Jahre erhebt (letzte Erhebung 2001). Daher können die letzten amtlichen Statistiken nuraus dem Jahr 2001 vorliegen.15B.2.3 Steht das Vorhaben im Widerspruch zu regionalen Leitbildern undEntwicklungskonzepten?Bemängelt wurde, dass die geplante Anlage unvereinbar mit regionalen Leitbildern undEntwicklungskonzepten ist.Dem ist entgegenzuhalten, dass Heiligenkreuz im LandesentwicklungsprogrammBurgenland (LEP 94) als höchstrangiger Standort für Gewerbe und Industrie Stufe 2ausgewiesen ist. Daher entspricht gemäß Anlage A, Pkt. 3.1.1.5. des LEP 94 dieWidmung eines Industriegebietes den überörtlichen Festlegungen. DasLandesentwicklungsprogramm besitzt Verordnungscharakter und besitzt somit einenhöheren Status als ein Leitbild oder ein Konzept.15B.2.4 Sind die Angaben im Fachbeitrag Raumordnung zu bestehendenRaumordnungsinstrumenten (Flächenwidmungspläne etc.) aus fachlicher Sicht richtig undvollständig? Wurden diese Vorgaben bei der Planung beachtet?a) In mehreren Einwendungen wurde Kritik an unvollständigen Darstellungen imFlächenwidmungsplan geübt.Dem ist aus fachlicher Sicht entgegenzuhalten, dass für alle projektsrelevanten Flächendie erforderliche Widmung im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist (siehe dazu J.5Fachbeitrag Raumordnung, Seite 10). Die Einzeichnung von Produktionsgebäuden istnicht notwendiger Bestandteil des Flächenwidmungsplanes.b) Bemängelt wurde, dass im Raumordnungsgutachten Übersichtspläne in denverschiedensten Maßstabsebenen (Übersichtskarte über den Großraum rund umHeiligenkreuz, eine Karte touristischer Nutzungen etc.) fehlen und alteKartengrundlagen, in denen bereits existierende hochrangige Verkehrsträger fehlen,verwendet wurden. Ergänzend sei ein Lageplan, welcher die Gemeindegrenzen(Heiligenkreuz im Lafnitztal, Königsdorf, Eltendorf, Mogersdorf) beinhaltet,erforderlich. Auch eine entsprechende Übersichtskarte würde das Verständnis für dieöffentlich-verwaltungsmäßige Gliederung des Bezirkes Jennersdorf vereinfachen.Dazu ist aus fachlicher Sicht auszuführen, dass der Fachbeitrag J.5 Raumordnung u.a.argumentativ auf dem Landesentwicklungsprogramm (LEP 04) i.d.g.F. sowie auf demLandesraumordnungsplan i.d.g.F. und dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplanaufbaut. Da in diesen Dokumenten die wesentlichen raumordnungsfachlichenBeurteilungsgrundlagen angegeben werden, ist damit auch eine ausreichende Basisgegeben, um den raumplanungsrelevanten Sachverhalt beurteilen zu können.c) Bemängelt wurde die fehlende Begründung seitens des Betreibers der geplanten Anlageüber den gewählten Untersuchungsraum.Dazu wird festgestellt, dass das Landesentwicklunsgprogramm (LEP 04) i.d.g.F., derLandesraumordnungsplan i.d.g.F. und der rechtskräftige Flächenwidmungsplan eine- 396 -


ausreichende Basis bilden, um den raumplanungsrelevanten Sachverhalt beurteilen zukönnen. Der Fachbeitrag J.5 der UVE hat sich lokal am Gemeindegebiet vonHeiligenkreuz, regional an Gemeinden, die an das Werk anschließen und an derHauptachse des Lafnitztales orientiert. Damit liegen ausreichendeBeurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Abgrenzung des Untersuchungsraumesvor.15B.2.5 Wie ist die Standortwahl aus raumordnungsfachlicher Sicht zu beurteilen?Mehrfach wurde vorgebracht:„ Als Standort in unmittelbarer Nähe zu einem neu eröffneten Freizeit- undWasser-Wellnesspark mit anschließend geplanten Hotel sowie demNationalpark Örség ist die Ansiedelung der geplantenAbfallverbrennungsanlage mehr als ungeeignet. Dies nicht nur durch einezusätzliche Lärmentwicklung sowie LKW-Transporte, sondern auch durchWertverluste von Haus- und Grundstücken in der Region, sowie im Besonderendurch die gesundheitlich gefährlichen Schadstoffe, die als lungengängigeFeinststäube die gesamte Umwelt belasten werden. Die geplanteAbfallverbrennung wird in der Grenzregion Heiligenkreuz / Szentgotthárd imgerade beginnenden sanften Tourismusbereich eher Arbeitsplätze vernichten,als für die Region neue schaffen. Auch wenn man sich zur thermischenRestmüllbehandlung bekennt, ist durch die unglückliche Standortwahl derSchaden für die Allgemeinheit ungleich größer als der Nutzen, somit ist dieErrichtung und der Betrieb der geplanten Anlage als nicht umweltverträglicheinzustufen.“Dazu ist aus fachlicher Sicht auf Pkt. 2.2, S. 4 des Raumordnungsgutachtens zuverweisen. Die räumliche Situierung des Wirtschaftsparkes wurde 1992 im Rahmeneines Entwicklungskonzeptes mit der Stadt Sankt Gotthard abgestimmt und 1996 einMasterplan erstellt. Der Wirtschaftspark Heiligenkreuz liegt westlich großflächigerBetriebsgebietsflächen der Gemeinde Szentgotthárd, mit denen funktional einZusammenhang besteht.Zusätzlich ist auf den Auszug aus dem „Siedlungskonstruktionsplan der StadtSzentgotthárd“ im Anhang des Fachbeitrags J.5 der UVE zu verweisen. Auf diesemSiedlungskonstruktionsplan wird in Kap. 1.1.1. unter der Überschrift „Die zukünftigeRolle der Region“ festgehalten: „Ihre Rolle als wirtschaftliches Zentrum erreicht sie(Anmerkung: die Stadt Szentgotthárd) durch die Weiterentwickung ihresIndustrieparks,… Ihre Rolle als touristisches Zentrum wird sich durch dieVerwirklichung des Thermalparkprojektes von Szentgotthárd ergeben,… “ Daraus gehthervor, dass eine Parallelentwicklung vorgesehen ist. Somit wird deutlich, dass einweiterer Ausbau des Industriestandortes auf österreichischer Seite nicht imWiderspruch zu geplanten Aktivitäten auf ungarischer Seite steht.Im vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten wird unter Punkt 2.1.2„Naturschutzrechtlich besonders geschützte Gebiete“ Folgendes ausgeführt: „Die späteAusweisung von Schutzgebieten erst nach der Widmung des Projektgebietes als„ Bauland-Industriegebiet“ muss hervorgehoben werden. Der IndustrieparkHeiligenkreuz im Unteren Lafnitztal, auf dessen Areal die geplanteAbfallverbrennungsanlage errichtet werden soll, wurde bereits 1992 als „Bauland-- 397 -


Industriegebiet (BI)“ gewidmet, davor wurden die Grundstücke landwirtschaftlichintensiv genutzt. Der alte, naturnahe Verlauf der Lafnitz ist noch an mehreren Altarmenerkenntlich (vgl. Abbildung 5). Einige Jahre später (1997) wurde das Gebiet südlich derLafnitz durch Verordnung der Burgenländischen Landesregierung zumLandschaftsschutzgebiet "Raab" erklärt, welches gleichzeitig die Auszeichnung"Naturpark" erhielt. Die Abgrenzung erfolgte nach Gemeindegrenzen, demnach beginntder „Naturpark Raab“ unmittelbar neben der geplanten Abfallbehandlungsanlage (!).Relativ spät (2003) wurde die Lafnitz von Rudersdorf bis Heiligenkreuz als Natura2000-Gebiet gemeldet (mit wenigen Ausnahmen nur das öffentliche Wassergut) undmit Verordnung (2007) zum Europaschutzgebiet erklärt. Die nördlich des BusinessparkHeiligenkreuz gelegene Flutmulde wurde errichtet, um den Businesspark Heiligenkreuzwirksam vor Hochwässern zu schützen. Gäbe es dieses Betriebsgebiet nicht, gäbe esauch keine Flutmulde und die Flächen zwischen Lafnitz und Heiligenkreuz würden zu98% landwirtschaftlich intensiv genutzt werden. Die neu errichtete und vielbeachteteFlutmulde (von der Wasserbauleitung Güssing unter Leitung von Ing. Achhornergebaut) entwickelt sich als sekundärer Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu einemSchutzgebiet von hoher Priorität, die zur Einbeziehung in das Europa-schutzgebietLafnitztal führte… .“Somit ist aus Sicht der Raumordnung schlüssig erkennbar, dass die Ausweisung undNutzung des gegenständlichen Industriestandortes zeitlich vor den o.g. Nutzungenstattgefunden hat und auch ein langjähriger Planungsprozess voranging, der auch mitallen zuständigen Stellen abgestimmt wurde.15B.2.6 Welche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und die Arbeitsplatzsituation sinddurch die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu erwarten?Bemängelt wird, dass die Aufwertung des Wirtschaftsstandortes nicht nachvollziehbarsei, da die produzierte Energie nur einem Unternehmen zugute komme. Die Errichtungder Anlage sei durch großzügige Förderungen begünstigt.Dem war aus fachlicher Sicht zu entgegnen, dass Industrieförderungs-,Wirtschaftsförderungsfragen und Technologieabschätzungen bzw. Arbeitsmarkts- undAusbildungsfragen nicht Aufgaben der fachlichen nominellen Raumordnung sind.Ebenso ist es nicht Aufgabe eines UVP-Verfahrens diese Problematik zu beurteilen.Faktum ist, dass der Errichtung des Gewebe- und Industriestandort aus politischer Sichteine hohe Priorität beigemessen wurde.15B.2.7 Kann es durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu einer erheblichenBeeinträchtigung der Siedlungsentwicklung in der Region kommen?Vorgebracht wurde, dass durch die Errichtung der Anlage ein Siedlungsgebiet südlichdes Industrieparks auf ungarischer Seite nicht mehr genutzt werden könne und massivan Wert verliere.Dazu wird auf Pkt. 2.2, S. 4 des Raumordnungsgutachtens verwiesen. St. Gotthard warbereits bei Beginn der Errichtung des grenzüberschreitenden Industrie- undGewerbeparkes in die Planungsüberlegungen eingebunden. Neubauer führt im Anhangzum Gutachten (J.5 der UVE) einen Auszug aus dem „Siedlungskonstruktionsplan derStadt Szentgotthárd“ an. Im Kap. 1.1.1. wird unter der Unterschrift „ Die zukünftigeRolle der Region“ festgehalten: „Ihre Rolle als wirtschaftliches Zentrum erreicht sie- 398 -


(Anmerkung Kummer: die Stadt Szentgotthárd) durch die Weiterentwickung ihresIndustrieparks,… Ihre Rolle als touristisches Zentrum wird sich durch dieVerwirklichung des Thermalparkprojektes von Szentgotthárd ergeben, … “ Daraus gehthervor, dass eine Parallelentwicklung vorgesehen ist.Die räumliche Situierung des Wirtschaftsparks wurde 1992 im Rahmen einesEntwicklungskonzeptes mit der Stadt Sankt Gotthard abgestimmt und 1996 einMasterplan erstellt Der Wirtschaftspark Heiligenkreuz liegt westlich großflächigerBetriebsgebietsflächen der Gemeinde Szentgotthárd und ist als räumliche Ergänzungi.S. eines grenzüberschreitenden Wirtschaftsparks entwickelt.Dass es dadurch zu einem Immobilienwertverlust kommt, ist aus Sicht derRaumordnung nicht schlüssig nachvollziehbar. Durch Schaffung vonEnergieversorgungseinrichtungen für einen Industriestandort erscheint eher dieSicherung dieses Standortes gewährleistet, was die Schaffung von Arbeitsplätzenermöglicht.Somit wird deutlich, dass ein weiterer Ausbau des Industriestandortes aufösterreichischer Seite nicht im Widerspruch zu geplanten Aktivitäten auf ungarischerSeite steht.15B.2.8 Ist die Vorlage einer Karte mit allen touristisch relevanten Standorten aus fachlicherSicht zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit des Vorhabens erforderlich?Gefordert wurde, eine Karte mit allen touristisch relevanten Standorten nachzureichen.Dazu ist auf das Landesentwicklungsprogramm (LEP 94), Anlage A und auch auf dieBeilage B zu verweisen. Aus fachlicher Sicht der Raumordung ist diesekartographische Unterlage ausreichend, um den raumordnungsrelevanten Gesichtspunktder Eingriffserheblichkeit des Vorhabens zu beurteilen. Aus der Beilage B gehtausreichend hervor, dass auf dem gegenständlichen Standort die industrielle Nutzungzulässig ist Die Ausweisung von Tourismusstandorten und Eignungszonen fürTourismus ist im LEP 94 ebenfalls ausreichend dokumentiert. Der Fachbeitrag J.5 derUVE berücksichtigt die Festlegungen des Landesentwicklungsprogrammes, daher istdie Vorlage einer Karte mit allen touristisch relevanten Standorten ausraumordnungsfachlicher Sicht zur Beurteilung entbehrlich.15B.2.9 Kann es durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu einer erheblichenBeeinträchtigung des Tourismus in der Region kommen? Im speziellen ist hier auf denTourismus in den angeführten Thermen, in den geschützten Gebieten sowie die Auswirkungenauf den Besuch der lokalen Museen einzugehen.a) Zur Einwendung des Bgld. Umweltanwalts:„ Der Landschaftsraum des Südburgenlandes verlangt von den Einwohnern undBesuchern (Touristen, Naherholungssuchende und Erholungssuchende) derRegion eine hohe Mobilität. Touristische Attraktionen liegen sowohl nördlichals auch südlich des Lafnitztales. Durch den freien Personenverkehr in der EUund der Änderung der Schengenaußengrenze hat sich die Attraktivität fürBesuche von Gebieten östlich von Heiligenkreuz weiter erhöht. Im FachbereichRaumordnung / Landschaft J.5 wird das LandesentwicklungsprogrammBurgenland u.a. zum Thema Tourismus angeführt (J.5, S.12). Darin genanntwerden die verschiedenen Kategorien der Tourismusstandorte. Da die- 399 -


angeführten unterschiedlichen Tourismuseignungszonen nicht in Plänenverortet wurden (was jedoch Stand der Technik wäre und somit gefordert wird),muss auf die textlichen Ausführungen zurückgegriffen werden. Mogersdorf,Eltendorf und Königsdorf befinden sich basierend auf den überörtlichenRaumordnungsfestlegungen innerhalb einer Tourismuseignungszone. LautLandesentwicklungsprogramm ist „ Die Errichtung von Industriebetrieben,Betrieben der Massentierhaltung, von Sportflugplätzen, sowie in denAuswirkungen ähnlich einzustufenden Einrichtungen und Anlagen, ... nur dannzulässig, ... wenn eine Beeinträchtigung der landschaftsräumlichen undökologischen Grundlagen des Tourismus, sowie sämtlicher Ansprüche, die sichaus Tourismusnutzungen - insbesondere Erholungsnutzungen ergeben,auszuschließen sind." (J.5, S.12). „Aus fachlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass der Landesraumordnungsplan ausdem Jahr 1992 und das Landesentwicklungsprogramm aus dem Jahr 1994 stammt. DasLandesentwicklungsprogramm kann nur den Rahmen für nachfolgendeUmsetzungsmaßnahmen bilden. Im vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten wirdin Abschnitt 2.1.2 „Naturschutzrechtlich besonders geschützte Gebiete“ Folgendesausgeführt: „Die späte Ausweisung von Schutzgebieten erst nach der Widmung desProjektgebietes als „ Bauland-Industriegebiet muss hervorgehoben werden“ . Nach demFachbeitrag J.5 Raumordnung, S. 17 stammt das letztgültige Tourismuskonzept für dasLand Burgenland aus dem Jahr 2001. Der Thementourismus „Natur“ wird auch alsSchlüsselstrategie für den Untersuchungsraum angesehen. Der gegenständlicheStandort liegt aber außerhalb einer Tourismuseignungszone.Hinterfragt wurde, warum in den verschiedenen Gutachten nicht beachtet wurde, dassdie besondere Bedeutung der Region für die Erholung der Bevölkerung oder denTourismus zu wahren ist und Landschaftsteile mit Kulturdenkmalen vorBeeinträchtigungen zu schützen sind.Zum Gesichtspunkt der Kulturdenkmäler ist auf Pkt. 3.1.2 desRaumordnungsgutachtens bzw. auf den Fachbeitrag J.5 der UVE, S. 49Bodendenkmäler/Archäologie zu verweisen.15B.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)15B.3.1 Allgemeine Stellungnahmen und Einwendungena) Die NGO HuMuSz.doc hat vorgebracht:„ Seite 56: „ … Eine Prüfung von Standortalternativen für die <strong>RVH</strong> ist dahernicht relevant.”. Laut der Umweltverträglichkeitserklärung ist es wegen derNähe der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> und der eventuellen Wärmeverwertung nichtnotwendig, alternative Standorte zu prüfen.Dieser Ansatz zeigt deutlich, dass die Verfasser derUmweltverträglichkeitserklärung von wirtschaftlichen Aspekten geleitet werden.Bei der Auswahl des Standortes wird nicht erwähnt, dass sich in der Nähe desStandortes innerhalb eines Umkreises von 1 km Wohngebiete befinden. Es wirdnicht erwähnt, dass die <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlage im östlichsten TeilÖsterreichs liegt, was logistisch gesehen (und daher auch aus der Sicht der- 400 -


Umwelt) ungünstig ist. Es wird nicht erwähnt, dass die Anlage auf einemtouristisch hochwertigen Gebiet errichtet werden sollte und dass das Bestehendes Thermalbades Szentgotthárd durch die Anlage unmöglich gemacht wird.Ebenso wird nicht erwähnt, dass die Region bereits heute einer übermäßigenFlugstaubelastung ausgesetzt ist. Die oben angeführten Aspekte werdengänzlich außer Acht gelassen und man konzentriert sich nur auf jene Punkte, diefür die gegenwärtige Standortauswahl sprechen. Es ist auch noch zu vermerken,dass nicht nur die Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong> einen hohen Energiebedarf hat,sondern es in Österreich auch andere Wirtschaftszweige mit hohemEnergiebedarf gibt. Obendrein ist am jetzigen Standort die Wärmeverwertungauch nicht ganz eindeutig sichergestellt. Aus diesen Gründen kann dieUnterlassung der Prüfung alternativer Standorte nicht akzeptiert werden.“Aus fachlicher Sicht wurde dazu auf Pkt. 4.2.7. des Raumordnungsgutachtensverwiesen. Die räumliche Situierung des Wirtschaftsparks wurde 1992 im Rahmeneines Entwicklungskonzeptes mit der Stadt Sankt Gotthard abgestimmt und 1996 einMasterplan erstellt. Der Wirtschaftspark Heiligenkreuz liegt westlich großflächigerBetriebsgebietsflächen der Gemeinde Szentgotthárd und ist als räumliche Ergänzungi.S. eines grenzüberschreitenden Wirtschaftsparks entwickelt.b) Die Verwaltung von Öriszentpeter kritisierte mangelnde Befassung der UVE mitAuswirkungen auf den Staat Ungarn und das Fehlen konkreter Angaben bzw. Beweisefür die Feststellungen.Dazu wurde aus fachlicher Sicht auf die Kap. 2.4. und 2.5 desRaumordnungsgutachtens verwiesen, wo aus Sicht der Raumplanung die Lage derStadtgemeinde Szentgotthárd bzw. die Genese des Wirtschaftsparks behandelt wird. ImKap. 3.1.3. wird ausgeführt, dass der gegenständliche Standort als „Bauland-Industriegebiet“ gewidmet ist.15B.3.2 Zu Stellungnahmen betreffend zusätzliche Daten und AngabenEs wurde ersucht, die digitalen Landkartenkoordinaten des geplanten Standortes der<strong>RVH</strong> anzugeben und aufgrund derer die genaue Entfernung der <strong>RVH</strong> von derungarischen Staatsgrenze in Metern anzugeben.Dazu wird auf die Angaben im Fachbeitrag J.5 (Raumordnung) der UVE, Seite 40verwiesen.15B.3.3 Zu Stellungnahmen betreffend negative Auswirkungen auf die SiedlungsentwicklungDer Verein Pro Natura St. Gotthard (PRONAS) brachte vor:„ In der Siedlungsentwicklung von Szentgotthárd wird der Teil nördlich derBahn als „ nicht optimal” bezeichnet. Diesbezüglich müssen auch Gebieteder Siedlungserweiterung in die Untersuchungen miteinbezogen werden.Die Bahn und ihre Umgebung liegen dem geplanten Vorhaben am nächsten.Hier befinden sich ein Hotel, mehrere Pensionen und Restaurants, ein SozialundRehabilitationzentrum. Die Realisierung des Vorhabens hätte mehrerenegative Auswirkungen auf den Betrieb dieser Einrichtungen.… .- 401 -


Es muss auch darauf eingegangen werden, ob die Siedlungsentwicklung – vorallem im Falle von Szentgotthárd – auch in anderen Teilgebieten vonSzentgotthárd möglich wäre.Die Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung von Szentgotthárd sind unter dengegebenen geographischen Umständen ziemlich begrenzt, so besteht keineMöglichkeit, die auf lange Sicht gesetzten Entwicklungsziele (Investitionen imZusammenhang mit dem Thermalbad, neues Stadtzentrum etc.) an einemanderen Standort zu realisieren.Weitere Investitionen können wegen den Gegebenheiten des Standortes nicht ineinem anderen Teilgebiet umgesetzt werden, z. B. Schlosshotel, Raftingbahnusw.…Beim Themenbereich Raumordnung/Landschaftbild werden negativeAuswirkungen auf die Siedlungsentwicklung von Szentgotthárd (und auch aufeinige Teile von Mogersdorf) festgestellt. Es wird aber nicht erwähnt, durchwelche Maßnahmen diese Auswirkungen zu vermeiden oder zu vermindernwären. Dieser Mängelbeseitigung ist der Investor bis zum heutigen Tag nichtnachgekommen.“Aus fachlicher Sicht wurde dazu auf Pkt. 4.2.7. des Raumordnungsgutachtensverwiesen.15B.3.4 Zu Stellungnahmen betreffend RaumplanungsvorschriftenVon der NGO HuMuSz wurde die unterschiedliche Bewertung derEntwicklungskonzepte von Heiligenkreuz und Königsdorf kritisiert, da nur bei letztererGemeinde der „sanfte Tourismus“ anerkannt worden sei. Auf das Entwicklungskonzeptder nächstgelegenen Stadt, Szentgotthárd, sei überhaupt nicht eingegangen worden.Aus fachlicher Sicht wurde dazu auf Pkt.. 3.1.1 (Fachbeitrag J.5, TeilbereichRaumordnung, der Umweltverträglichkeitserklärung) des Raumordnungsgutachtensverwiesen., wo ausgeführt wird, dass der Untersuchungsraum mit Heiligenkreuz,Mogersdorf, Eltendorf, Königsdorf und St. Gotthard abgegrenzt (S. 7) wurde und nebender Standortgemeinde die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und Gemeinden desTalraumes der Lafnitz in die fachliche Untersuchung der Raumordnung einbezogenwurden. Es wurden somit nicht nur Auswirkungen des Projektes auf dieStandortgemeinde, sondern auch auf benachbarte Gemeinden untersucht.Im Kapitel 3.1.4 dieses Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass sich dieBerücksichtigung von Szentgotthárd auch aus dem Überblick über dieEntstehungsgeschichte und Entwicklung des Businesspark Heiligenkreuz – St. Gotthardableiten lässt.15B.3.5 SonstigesHingewiesen wurde auf Folgendes:„ Im Kapitelteil „ Sonstige Konzepte und Maßnahmen“ sollte angeführt werden,dass die gemeinsam für die Jahre 2007-2013 ausgearbeiteteEntwicklungsstrategie im Kooperationssystem österreichischer und ungarischerGrenzstädte CITYNET, in dem es um die Zusammenarbeit der Gemeinden imDreieck Wiener Neustadt – È”É Ê – Szentgotthárd geht, für die Region- 402 -


Szentgotthárd – Jennersdorf die Entwicklung des Naturtourismus´und nicht dieder Schwerindustrie vorsieht. Die Kooperation im Rahmen von CITYNET istdemzufolge für die österreichische Seite nur solange von Vorteil, bis sieaufgrund der Zusammenarbeit mit der ungarischen Seite zu EU-Förderungen imeigenen Land gelangen kann. Es wird ersucht, eine diesbezüglicheStellungnahme von CITYNET in dem Konzept zu erörtern.“Dazu war aus fachlicher Sicht auszuführen, dass nach den vorliegenden Informationendas Projekt CITYNET ein informelles Forum österreichischer und ungarischer Städteist (siehe www.citynet.or.at). Projektträger ist der Regionale EntwicklungsverbandIndustrieviertel, Prof. Dr. Stephan Koren Straße 10, 2700 Wiener Neustadt(www.industrieviertel.at).Der Regionale Entwicklungsverband Industrieviertel hat auf Anfrage des UVP-Koordinators der Behörde mit E-Mail vom 23.7.2007 Folgendes mitgeteilt: „DasProjekt Citynet ist bzw. beinhaltet keinen Masterplan für zukünftige touristischeEntwicklungen oder Entwicklungen in der Schwerindustrie. Ist somit auch keinePlanungsgrundlage zur Entscheidung ob Ökotourismus oder Schwerindustrie. Esexistiert auch keine Entwicklungsstrategie diesbezüglich. Das Projekt dient alsUnterstützungsstruktur für Anliegen der Städte in der Region im Bezug aufStädtekooperationen. In welchen Bereichen die Städte untereinander kooperieren istderen Sache - wir sind eine Art Koordinierungsstelle die die Städte bei Ihren Vorhabenzur Kooperation unterstützt. In der Vergangenheit wie bereits telefonisch erwähnt zBdurch Veranstaltungen, Fachworkshops, eine Broschüre mit Städteprofilen etc.“Auch wenn es im Rahmen von CITYNET derartige Entwicklungsstrategien undentsprechende Absichtserklärungen hinsichtlich Ökotourismus / Schwerindustrie gebenwürde, hätten diese nur informellen Charakter und keine wie auch immer gearteteBindungswirkung. Es wäre damit aus solchen Entwicklungsstrategien auch kein Verbotder Errichtung einer thermischen Abfallverwertungsanlage in Heiligenkreuz ableitbar.15B.4 Zu den bei der mündlichen Verhandlung protokollierten Stellungnahmen/Einwendungen15B.4.1 Zur Stellungnahme des Bgld Umweltanwalts vom 27.8.2008a) Die bereits zuvor vorgebrachte Kritik des Bgld Umweltanwalts am Fehlen geeigneterPläne und Kartengrundlagen wird wiederholt.Aus fachlicher Sicht war darauf hinzuweisen, dass im Anhang des Fachbeitrages J.5Raumordnung der Umweltverträglichkeitserklärung die Flächenwidmungspläne für dieGemeinden Heiligenkreuz, Mogersdorf, Eltendorf und Königsdorf vorgelegt wurden.Weiters findet sich dort auch ein Übersichtsplan mit Eintragung naturschutzrechtlichgeschützter Gebiete, archäologischer Fundstätten und von Wohngebietsreserven(Anlage 10). Auf Basis der ÖK 50 werden auf diesem Plan die betreffenden Bereicheund deren Entfernung durch konzentrische Kreise um den Standort ausgewiesen.Weitere und detaillierende Angaben zur Flächenwidmungssituation finden sich auf denSeiten 9, 23 (Naturpark, Europaschutzgebiet) und 39 (Lage im Verhältnis zumStaatsgebiet der Republik Ungarn) des Fachbeitrages. Der (nur in Teilen umgesetzte)Masterplan für den Businesspark Heiligenkreuz aus dem Jahr 1996 wird auf Seite 19wiedergegeben. Die Widmungssituation im Bereich der Stadt Szentgotthárd wird auf- 403 -


den Seiten 35 – 38 und im Anhang dargestellt, und zwar sowohl für das Jahr 1991(Seite 35) als auch das Jahr 2007 (Seite 36). Zusätzlich zu den Planunterlagen werdendie örtlichen und überörtlichen planungsrelevanten Aspekte auch verbal im Fachbeitragbehandelt.Aus gutachterlicher Sicht werden mit diesen Plänen und Angaben alle Aspekte derörtlichen Raumordnung in den potenziell von den Auswirkungen des Vorhabensbetroffenen Gemeinden ausreichend dargestellt. Im Übrigen sindFlächenwidmungspläne als Verordnungen der Gemeinden in den Gemeindeämtern undbeim Amt der Bgld. Landesregierung (LAD-Raumordnung) während der Bürozeiteneinsehbar. Alle digitalen Flächenwidmungspläne des Landes sind über das Internet(www.gis.bgld.gv.at) jederzeit verfügbar.Hinsichtlich der überörtlichen Raumordnung stellt das LandesentwicklungsprogrammLGBl. Nr. 48/1994 i.d.g.F. die wesentlichste Beurteilungsgrundlage dar. DasLandesentwicklungsprogramm gibt den überörtlichen Entwicklungsrahmen (Festlegungübergeordneter und grundlegender Zielsetzungen) für das Land Burgenland für alleBelange der Raumplanung seit 1994 vor. Das Landesentwicklungsprogramm und derLandesraumordnungsplan sind Verordnungen des Landes Burgenland und damit fürjedermann zugänglich. Derartige Unterlagen müssen aus gutachterlicher Sicht nichteinem Projekt bzw. einer Umweltverträglichkeitserklärung beigeschlossen werden.Die verkehrliche Situation im Untersuchungsraum ist ausführlich im Fachbeitrag J.6 derUVE dokumentiert und ist im Übrigen auch in für jeden verfügbaren Plänen (ÖK 50des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Internet - www.gis.bgld.gv.at)ersichtlich. Die im Gutachten Straßenverkehrstechnik enthaltenen Skizzen geben einenÜberblick über die Verkehrsstärken und deren projektbedingte Veränderung.Weitere auch aus raumordnungsfachlicher Sicht relevante Angaben finden sich imFachbeitrag J.5 Teilbereich Landschaft der UVE, wo auf Seite 77 f. unter dem Punkt„ Landschaft als Erholungs- und Erlebnisraum“ eine detaillierte Auflistung regional fürdie Erholung und den Tourismus wichtiger Bereiche und Einrichtungen erfolgt. Diediesbezüglichen Angaben im Fachbeitrag J.5 werden im Gutachten des nichtamtlichenSachverständigen für Landschaft und Erholung umfangreich durch Raumbewertungen,Sichtbarkeitsanalysen und Visualisierungen ergänzt.Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete und das Vorkommen naturschutzfachlichwichtiger Pflanzen- und v.a. Tierarten und Lebensraumtypen werden im FachbeitragJ.11 Landschaft, Tiere, Pflanzen und Lebensräume der UVE ausführlich behandelt undin Plänen dargestellt. Ergänzend geben die im Gutachten des Sachverständigen fürNaturschutz enthaltenen Karten einen guten Überblick über die historischenEntwicklungen und die aktuelle Situation.Auch in weiteren Fachbeiträgen der Umweltverträglichkeitserklärung sowie imTechnischen Projekt finden sich für die raumordnungsfachliche Beurteilung derAuswirkungen der geplanten Anlage relevante Angaben und Kartendarstellungen, z.B.in den Fachbeiträgen J.1 UVE – Zusammenfassung und J.7 Schalltechnik und J.8 Luftund Klima, Immissionen.Da die Fachdisziplin Raumplanung eine „ Querschnittsmaterie“ darstellt, in der eineVielzahl von Informationen zusammenzuführen sind, ist der Versuch, alle ausRaumordnungsgesichtspunkten relevanten Fakten in einer einzigen Übersichtskartedarstellen zu wollen, wie von der Bgld. Umweltanwaltschaft gefordert, wohl kaummöglich und würde keinesfalls der Übersichtlichkeit dienen.Zusammenfassend ist damit aus gutachterlicher Sicht festzuhalten, dass die mit denProjektunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung vorgelegten Karten, Pläneund schriftlichen Angaben in Zusammenschau mit den öffentlich zugänglichen- 404 -


Kartenwerken und raumordnungsrechtlichen Plänen sowie den vorliegenden Gutachteneine umfassende Beurteilung der geplanten Anlage hinsichtlich Übereinstimmung mitden raumordnungsrechtlichen Vorgaben bzw. hinsichtlich Auswirkungen auf dieEntwicklung des Raumes ermöglichen.b) Weiters wurde vom Bgld Umweltanwalt nochmals darauf hingewiesen, dass derUntersuchungsraum nicht hinreichend abgegrenzt sei.Diese Kritik ist auch hier unberechtigt. Die Festlegung des Untersuchungsraumes imFachbereich Raumordnung hat grundsätzlich nach dem Prinzip zu erfolgen, dass alle(aufgrund von Rechtsvorschriften) relevanten Auswirkungen eines Projekts erfasstwerden. Da das Fachgebiet der Raumplanung auf einem interdisziplinären Zugangberuht, ergibt sich der raumordnungsfachlich festzulegende Untersuchungsraumgrundsätzlich aus der Überlagerung der Untersuchungsräume aller Spezialdisziplinenwie z.B. der Meteorologie, Schalltechnik, Verkehrstechnik usw.Innerhalb eines auf diese Weise umrissenen „Gesamt-Untersuchungsraumes“ werdenaber in der Regel große örtliche Unterschiede im Ausmaß der projektbedingtenAuswirkungen bestehen: Optische Störungen durch eine Anlage hängen z.B. von derEinsehbarkeit und von der Entfernung ab und werden dort besonders ausgeprägt sein,wo eine hohe „Sensibilität“ des Betrachters anzunehmen ist, wie z.B. in touristischgenutzten Bereichen oder Naherholungsgebieten; die Lärmimmissionen einer Anlagenehmen mit der Entfernung von einer Anlage ab, und stören damit mit zunehmenderEntfernung immer weniger die Siedlungsentwicklung, usw.Es bedarf keiner näheren Diskussion, dass im Rahmen einerUmweltverträglichkeitsprüfung nicht alle denkmöglichen Projektwirkungen erfasst undbeurteilt werden können (dies würde den Umfang jeder Untersuchung sprengen). Es istaber unmittelbar einsichtig, dass der Untersuchungsraum jedenfalls die maximalenAuswirkungen eines Projekts erfassen muss, um seine „ Raumverträglichkeit“ beurteilenzu können. Der der Beurteilung zu Grunde zu legende Untersuchungsraum muss daherso gewählt werden, dass unter den möglichen Projektauswirkungen zumindest die fürdie Beurteilung entscheidenden, maximalen Auswirkungen erfasst werden. DieseUnterscheidung nach einem weiteren und einem engeren, für die Beurteilungentscheidenden Untersuchungsraum entspricht der Standardmethodik vonUmweltverträglichkeitsprüfungen.Aus der Umweltverträglichkeitserklärung und den vorliegenden Gutachten lassen sichfür die Festlegung des engeren Untersuchungsraumes für das Fachgebiet derRaumplanung folgende Kriterien (hier nur beispielsweise für einige Fachbereiche)ableiten:Gemäß Fachbeitrag J.1 UVE – Zusammenfassung der UVE, Seite 56, erfolgte die„ Abgrenzung des Untersuchungsgebietes für jene Fachbereiche, für welche dieAuswirkungen über den Luftpfad im Vordergrund stehen, auf Basis der TA-Luft (2002)in Form eines Kreises rund um die geplante Anlage, wobei der Radius des Kreises die50-fache Schornsteinhöhe und somit rd. 5 km beträgt.“ Dieser potenzielleEinwirkungsbereich der geplanten Anlage auf dem Luftpfad wird auf Seite 57 desFachbeitrags auch kartographisch dargestellt. Das Immissionsmaximum aus demBetrieb der Kesselanlagen wird nördlich der Anlage auf dem Gebiet der GemeindeHeiligenkreuz ausgewiesen (nach ungarischer Sichtweise auf ungarischem Staatsgebietnahe Szentgotthárd). Die maximalen verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastungeninfolge Realisierung des Projekts betreffen straßennahe Objekte im Ort Heiligenkreuzi.L.. In der Bauphase treten erhöhte Luftschadstoffbelastungen im Nahbereich der- 405 -


Baustelle auf.Gemäß Fachbeitrag J.7 Schalltechnik der UVE, Seite 9 wurde der Untersuchungsraumfür die schalltechnische Bearbeitung so festgelegt, dass in allen Richtungen dienächstgelegenen Siedlungs- bzw. Wohnbereiche und sensible Einrichtungen (z. B.Krankenhäuser, Erholungs- und Kurflächen, Schulen u. dgl.) erfasst werden, was auchSiedlungsbereiche auf ungarischem Staatsgebiet mit einschließt. Spürbare(wahrnehmbare) projektbedingte Zusatzbelastungen > 1 dB treten je nachTransportszenario nur in unmittelbarer Anlagenumgebung bzw. in der Nähe derAnschlussbahn auf.Im Gutachten des Sachverständigen für Landschaft und Erholung wird derUntersuchungsraum (unter Ausweisung und Beurteilung von 5 Teilräumen) abgegrenzt(Seite 6) und die optische Wirkung anhand von „Fotomontagen für definierteSichtachsen (besonders wichtige Blickbeziehungen bzw. von „Punkten“ mit hohemöffentlichem Interesse“ )“ untersucht (Seite 29). Als für die Beurteilung maßgeblicheBeurteilungspunkte wurden der südliche Ortsrand von Heiligenkreuz i.L:, dersüdöstliche Ortsrand von Deutsch Minihof, der östliche Ortsrand von Mogersdorf, dieTherme Szentgotthárd (Parkplatz) und der Vorplatz der Kirche in Heiligenkreuzgewählt. Diese Untersuchungspunkte decken sich mit den für die örtliche Raumordnungals relevant angesehenen Baugebieten.Analysiert man alle Fachbeiträge der UVE und die Gutachten der Sachverständigen, soerkennt man, dass die höchsten Auswirkungen des geplanten Vorhabens immer auf demGebiet der Gemeinden Heiligenkreuz i.L., Mogersdorf und Szentgotthárd und imBereich der unmittelbaren Anlagenumgebung bzw. bei den zur Anlage bzw. den vomProjekt beanspruchten Straßen nächstgelegenen Siedlungsbereichen auftreten.Die schwerpunktmäßige Behandlung der am nächsten liegenden Baulandwidmungen inder Standortgemeinde und den Nachbargemeinden Mogersdorf und Szentgotthárd inder Umweltverträglichkeitserklärung und im Fachgutachten vom 15.5.2008 ist dahersachlich gerechtfertigt. Eine Ausdehnung des engeren Untersuchungsgebietes aufweitere Bereiche oder Gemeinde ließe keine Änderung des Ergebnisses der Beurteilungerwarten.c) Auch die Forderung hinsichtlich aktueller Arbeitsplatzdaten wurde wiederholt.Unterstrichen wurde vom Bgld Umweltanwalt anhand der aktuellen Nächtigungszahlen,dass die Bedeutung des Tourismus höher sei, als im Gutachten behauptet.Dazu wurde aus fachlicher Sicht darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Forderungder Landesumweltanwaltschaft in der Stellungnahme vom Februar 2008 lautete: „Eswird gefordert darzustellen, warum es für Heiligenkreuz keine aktuellen Daten gibtbzw. sind diese Daten nachzureichen.“ Diese Frage wurde im Gutachten vom 15.5.2008eindeutig beantwortet: „Lt. Auskunft der Landesstatistik vom 21.4.2008 erhebt dieamtliche Statistik Daten über Arbeitsstätten und Beschäftigte nur alle 10 Jahre (letzteErhebung 2001). Daher können die letzten amtlichen Statistiken nur aus dem Jahr 2001vorliegen.“Aus raumordnungsfachlicher Sicht würde eine Analyse von Arbeitsplatzdaten und derprojektbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsplatzsituation nur einen untergeordnetenund im Übrigen mit großen Prognoseunsicherheiten verbundenen Beitrag zurBeurteilung liefern: Das gegenständliche Vorhaben schafft und sichert durch dieInvestition und den Betrieb zweifellos Arbeitsplätze. Durch die damit erreichbarelangfristige, kostengünstige und gegen Schwankungen der Preise für fossileEnergieträger relativ unempfindliche Energieversorgung eines bestehenden- 406 -


Industrieparks, insbesondere der Faserproduktion der Lenzing Fibers <strong>GmbH</strong>, ist ein –allerdings kaum quantifizierbarer – zusätzlicher positiver Effekt auf die Sicherungbestehender Arbeitsplätze zu erwarten. Dem stehen mögliche, ebenfalls kaumquantifizierbare, negative Auswirkungen auf Tourismusbetriebe gegenüber, dieallerdings nur in Teilaspekten (optische Dominanz der Anlage und Sichtbarkeit)überhaupt beschreibbar sind und wohl im Wesentlichen durch das „Image“ dergeplanten Anlage bestimmt sind (sich somit einer objektiven Beurteilung entziehen).Bei all dem ist zu bedenken, dass mit dem Landesentwicklungsprogramm und denkorrespondierenden örtlichen Widmungsakten die Gemeinde Heiligenkreuz alshochrangiger Industrie- und Gewerbestandort festgelegt und entwickelt wurde bzw.wird. Aus dieser grundsätzlichen Festlegung ergibt sich zwangsläufig eineBeeinflussung der touristischen Entwicklungspotenziale in Heiligenkreuz i.L. und denin der Nähe des Industrieparks liegenden Bereichen der Nachbargemeinden. Ob diegeplante Anlage als Einzelanlage (Nutzung von ca. 2 % der Fläche des BusinessparksHeiligenkreuz – Szentgotthárd) überhaupt einen objektiven Einfluss auf die touristischeEntwicklung der Standort- und Nachbargemeinden hat, erscheint aus sachverständigerSicht sehr fraglich.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass sozio-ökonomischeAspekte der Auswirkungen eines Vorhabens gemäß Auskunft der UVP-Behörde vom28.8.2008 aus fachlicher Sicht nicht zu berücksichtigen sind.d) Weiters wurde vom Bgld Umweltanwalt vorgebracht:„ In der „ fachlichen Auseinandersetzung“ wird nicht auf die Schlussfolgerung,dass die Wirkung der geplanten <strong>RVH</strong> auch auf die außerhalb derTourismuseignungszone umliegenden Räume maßgeblichen Einfluss hat,eingegangen. Aber jene Räume, die außerhalb der Tourismuseignungszoneliegen, sind ebenfalls von maßgeblicher Bedeutung für den Tourismus und dieFreizeit- und Erholungsnutzung. Laut J.5 Fachbereich Raumordnung /Landschaft handelt es sich im Wesentlichen um einen sanften Tourismus undErholungstourismus - Familien, Kulturtouristen und Naturliebhaber suchen dieAbgeschiedenheit und Ruhe (J.5, S. 41). Somit muss davon ausgegangenwerden, dass das Landschaftsbild auch der Räume, die bedingt durch dieerforderliche hohe Mobilität gequert werden müssen, aber nicht in derTourismuseignungszone liegen, maßgeblich die Erholung und den Tourismusbeeinflusst. Somit kann für Auswirkungen auf das Landschaftsbild dasNachbarschaftsprinzip angewendet werden.Die chronologische Abfolge der Ausweisung von Schutzgebieten bzw. Widmungvon Bauland-Industriegebieten sollte in diesem Verfahren keine Rolle spielen,da sich einerseits Zielsetzungen ändern können und andererseits beiZielkonflikten eine Minimierung dieser anzustreben ist.Siehe auch korrespondierende Forderung auf Seite 28 der Stellungnahme desbgld. Umweltanwaltes: Eine Karte mit einer übersichtlichen Darstellung desaktuellen Ist-Zustandes sowie allen touristisch relevanten Standorten istnachzureichen.“Dem ist entgegenzuhalten, dass die Behauptung, dass „ jene Räume, die außerhalb derTourismuseignungszone liegen, … ebenfalls von maßgeblicher Bedeutung für denTourismus und die Freizeit- und Erholungsnutzung“ sind, aus raumordnungsfachlicherSicht nicht nachvollziehbar ist. Sie würde letztlich jedes Nebeneinander von Freizeit-- 407 -


und Erholungsnutzungen und industriell-gewerblicher Entwicklung in Frage stellen,was sicher nicht den Intentionen des Bgld. Raumplanungsgesetzes entspricht. Nachdemmit dem Landesentwicklungsprogramm durch entsprechende räumliche Abgrenzungenbestimmten Nutzungs- und Entwicklungsinteressen der Vorrang eingeräumt wurde, istauch zu akzeptieren, dass die außerhalb einer Tourismuseignungszone liegendenBereiche eben nicht der Entwicklung des Tourismus dienen. Dies kommt besondersdeutlich in Heiligenkreuz i.L. zum Ausdruck, wo der Ort selbst als Tourismusstandortausgewiesen wurde, das Gemeindegebiet selbst jedoch nicht alsTourismuseignungszone sondern als hochrangiger Industrie- und Gewerbestandortfestgelegt wurde.Wenn – siehe oben – davon auszugehen ist, dass für die Beurteilung eines Vorhabensprimär die höchsten negativen Auswirkungen relevant sind und nicht jededenkmögliche Auswirkung, dann erscheint aus methodischer Sicht die expliziteBeurteilung weniger sensibler Räume auch nicht erforderlich.Die Widmungsgeschichte spielt bei Beurteilung der Projektauswirkungen sehr wohleine Rolle. Dem grenzüberschreitenden Businesspark liegt eine zwanzigjährigeEntwicklungsgeschichte zugrunde, die nicht einfach negiert werden kann. Der Bestanddes Industrieparks ist Realität, ebenso die Nutzbarkeit weiterer großer Flächen fürindustrielle oder gewerbliche Anlagen.Sicherlich können sich in der Raumplanung Zielsetzungen ändern. GeänderteZielsetzungen müssen sich aber in konkreten Widmungsakten (oder der Unterlassungsolcher) äußern. Im Fall des Businessparks Heiligenkreuz sind aber keine Änderungenraumplanerischer Zielsetzungen erkennbar: Das Nebeneinander eines hochrangigenIndustrie- und Gewerbestandortes und eines Naturparks bzw. einesEuropaschutzgebietes wurde offensichtlich auf der Ebene der jeweiligen Planungsaktenicht als wesentlicher Zielkonflikt angesehen. Zielkonflikte im Bereich derRaumordnung können im Übrigen nicht auf der Ebene eines konkreten Projekts gelöstwerden, das widmungskonform ist.Interkommunaler Finanzausgleiche) Schließlich wurde vom Bgld Umweltanwalt bemängelt, dass es zu seiner Forderungnach einem interkommunalen Finanzausgleich keine fachliche Auseinandersetzunggegeben hätte.Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Grund für die Nichtbehandlung dieser Forderungim Gutachten vom 15.5.2008 darin liegt, dass sich der Gutachter in einem UVP-Verfahren nicht mit finanziellen Transaktionen zwischen Anlagenbetreibern undNachbargemeinden zu befassen hat und aus seiner fachlichen Sicht nicht beurteiltwerden kann.15B.4.2 Zur Einwendung von Hr. Eduard Gotthardt, Graza) Kritisiert wurde, dass dem Projekt kein gültiger Flächenwidmungsplan beigelegt war.Dies ist unberechtigt, es wird auf die Beantwortung der Frage 15B.4.1 lit a verwiesen.- 408 -


) Weiters wurde vorgebracht:„ Zum Zeitpunkt der Einreichung zur UVE wurde der zum damaligen Zeitpunktgültige Flächenwidmungsplan herangezogen. Laut Gutachten Raumordnungvon Dr. Erich Kummer vom 15.5.2008 wird … . angemerkt, dass für dieprojektrelevanten Flächen die erforderliche Widmung im Flächenwidmungsplanausgewiesen ist, wobei auf J 5 Raumplanung/Landschaft verwiesen wird. …Erstaunlich aber, dass die unter 1.1 angeführten Grundlagen des Gutachtensnicht auf der 3. Änderung des Flächenwidmungsplans beruhen. Trotz dieserÄnderungen entsprechen projektrelevante Flächen nicht der erforderlichenWidmung im Flächenwidmungsplan.Verkehrsflächen wie die Bahnanlieferung sind nicht gewährleistet, undwidersprechen auch dem Flächenwidmungsplan. … Auch im Masterplan für denWirtschaftspark sind Verkehrsflächen nicht direkt anschließend an das Natura2000 Gebiet Flutmulde vorgesehen. Auf die notwendigen Abstände vonVerkehrsflächen zu Natura 2000 Gebieten wird hingewiesen, da für dieseFlächen ein Verschlechterungsverbot laut EU Richtlinien besteht.Bei mehreren Dokumenten werden sowohl bei den UVE als auch UVPUnterlagen Flächen des Gemeindegebietes der Gemeinde Mogersdorf imspeziellen Parz. Nr. 232/2, 233/2 als Planungsgebiet dargestellt. Diese Tatsachebedingt allerdings auch eine Einreichung in der Gemeinde Mogersdorf. Da essich dabei um ein Grundstück handelt, welches der Projektwerber nutzt,beansprucht und mitplant (Leitungen und dergleichen) ist die Einreichunggemeindeübergreifend zu werten.Auf Seite 12, 4.1.2 wird auf die Stellungnahme des Umweltanwalts eingegangenund hingewiesen, dass dieser Widerspruch zum geltendenFlächenwidmungsplan nach Erlassung eines entsprechendenMängelbehebungsauftrag durch die Behörde mittlerweile beseitigt wurde.Durch die 3. Änderung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Heiligenkreuzist dies nicht vollständig geschehen. Siehe z. B. Verkehrsfläche Bahn.Zusätzlich sei angeführt, dass der Amtsachverständige für Raumordnung, Dr.Kummer in seiner fachlichen Auseinandersetzung die Änderung desFlächenwidmungsplanes erwähnt hat und trotzdem die notwendigenVerkehrsflächen für die Bahnen nicht als solche in der dritten Änderung desFlächenwidmungsplanes der Gemeinde Heiligenkreuz fordert.Die Darstellung des Natura 2000 Gebiet „ Flutmulde“ und „ Lafnitz“ werdenplanlich nicht im Flächenwidmungsplan dargestellt, was aber laut überörtlicherRaumplanung notwendig ist.“Aus fachlicher Sicht wurde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Projekt in derFassung der Revision 1 der Antragsunterlagen nach dem zum Antragszeitpunkt bzw.bei der Gutachtenserstellung rechtskräftigen Flächenwidmungsplan (Heiligenkreuz i.L.,2. Änderung) beurteilt wurde. Die Widmungskonformität des Projektes war gegeben. 2727 Dies war bei der ursprünglichen Einreichung nicht der Fall: Nach dem Ergebnis der Überprüfung der Antragsunterlagen vom19.10.2007 war davon auszugehen, dass das geplante Betriebsfeuerwehrgebäude und Teile der Einzäunung desBetriebsgeländes im Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Heiligenkreuz standen, da dieseauf nicht als Bauland ausgewiesenen Flächen vorgesehen waren, sondern zur Gänze bzw. teilweise auf einem alsVerkehrsfläche gewidmeten Areal. Dies wurde der Projektwerberin mit Schreiben der UVP-Behörde vom 30.11.2007, Zl. 5-N-B4035/56-2007, zur Kenntnis gebracht.- 409 -


Das Verfahren hinsichtlich der 3. Änderung des digitalen Flächenwidmungsplanes derGemeinde Heiligenkreuz i. L. war zum Zeitpunkt der Erstellung des Fachgutachtens(15.5.2008) noch nicht abgeschlossen und konnte deshalb auch nicht berücksichtigtwerden. Die 3. Änderung umfasste u.a. die Kenntlichmachung des Natura 2000 –Gebietes. In diesem Zusammenhang wurde im nördlichen Bereich des Businessparks inAnpassung an den aktuellen Stand eine „ Bauland-Industriegebiet“ -Widmungzurückgenommen. Die 3. Änderung des Flächenwidmungsplans sah weiterhin eineErweiterung des Industriegebiets nach Westen hin vor und - relevant für dasgegenständliche Vorhaben - die Verschmälerung der Verkehrsflächenwidmung entlangder gewerbeparkinternen Europastraße. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung durchdie Bgld. Landesregierung erfolgte am 22.7.2008, Zl. LAD-RO-3334/21-2008. 28 EinWiderspruch des gegenständlichen Projekts zum nunmehr geltendenFlächenwidmungsplan der Gemeinde Heiligenkreuz besteht nicht.Zur Widmungskonformität der im Projekt vorgesehenen Verkehrsflächen istauszuführen, dass anlageninterne nicht öffentliche Verkehrsflächen, die allein derbetriebsinternen verkehrlichen Erschließung dienen, im Flächenwidmungsplan nichtgewidmet werden müssen.Zur Ausweisung des Europaschutzgebietes (Natura 2000-Gebietes) ist festzuhalten,dass dieses Schutzgebiet mit der 3. Änderung des Flächenwidmungsplanes derGemeinde Heiligenkreuz i. L. im Flächenwidmungsplan kenntlich gemacht wurde unddie Begrenzungslinie der Industriegebietswidmung im nordwestlichen Bereich desBusinessparks an die Grenzen des Schutzgebietes angepasst wurde. IrgendwelcheAuswirkungen auf die Widmungskonformität des gegenständlichen Projekts hat dieKenntlichmachung des Europaschutzgebietes im Flächenwidmungsplant nicht.Im Zusammenhang mit Verordnung des Europaschutzgebiets ist nachdrücklich auf diediesbezüglichen Ausführungen im naturschutzfachlichen Gutachten zu verweisen: „Dienördlich des Businesspark Heiligenkreuz gelegene Flutmulde wurde errichtet, um denBusinesspark Heiligenkreuz wirksam vor Hochwässern zu schützen. Gäbe es diesesBetriebsgebiet nicht, gäbe es auch keine Flutmulde und die Flächen zwischen Lafnitzund Heiligenkreuz würden zu 98 % landwirtschaftlich intensiv genutzt werden.“Im Hinblick auf Leitungen wird auf das Gutachten vom 15.5.2008, Seite 9, Pkt. 3.1.3.verwiesen. Demnach stellen die Hochspannungsleitung (Erdkabel) und die geplanteErdgasleitung Infrastruktureinrichtungen dar, die im Flächenwidmungsplan allenfallskenntlich zu machen sind und Erschließungsmaßnahmen darstellen, die nicht imWiderspruch zum Flächenwidmungsplan stehen.c) Auch hier wurde die Abgrenzung des gewählten Untersuchungsraums bemängelt.Hier ist auf die Beantwortung unter Pkt 15B.4.1. lit b zu verweisen.15B.4.3 Zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf, vertreten durch Hr. Gerhard GranitzBemängelt wurde, dass im Gutachten Raumordnung nicht auf die Auswirkungen derAnlage auf die Gemeinde Mogersdorf eingegangen wurde.Das Projekt und die Umweltverträglichkeitserklärung wurden in der Folge von der Projektwerberin mit Schreiben vom7.1.2008 in Form eines vollständigen Austausches der ursprünglich eingebrachten Einreichparie durch eine neueAustauschparie (bezeichnet als Revision 01) neu vorgelegt, wobei die Situierung des Betriebsfeuerwehrgebäudes und derUmzäunung abgeändert wurde.28 Im Zuge der Begutachtung des Änderungsverfahrens wurden keine negativen Stellungnahmen vorgebracht. AllfälligeEinwendungen wären vom Ortsplaner zu prüfen und vom Gemeinderat ausdrücklich zu behandeln gewesen.- 410 -


Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die Festlegung des Untersuchungsraumes bereitsunter Pkt 15B.4.1. lit b ausführlich begründet wurde. Im raumordnungsfachlichenKontext wurden für die Gemeinde Mogersdorf in der Umweltverträglichkeitserklärungdie räumlichen Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm undFlächenwidmungsplan behandelt. Aus den vorliegenden Fachgutachten ergibt sich, dassAuswirkungen des Projekts v.a. im nahgelegen Siedlungsbereich von Deutsch Minihofzu erwarten sind, v.a. infolge der Größe der Anlage und deren Einsehbarkeit (vgl.Gutachten des Sachverständigen für Landschaft und Erholung). Damit erscheinen diefür die Beurteilung maßgeblichen Auswirkungen des Vorhabens ausreichend erfasst.15B.4.4 Zur Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf, vertreten durch Hr. Dipl.-Ing.Dieter Riemenschneidera) Vorgebracht wurde:„ Nachstehende Stellungnahme ist in den UVE Unterlagen nicht diskutiert, bzwbehandelt worden. Die Gemeinde Mogersdorf ist mit dem ganzenGemeindegebietalso auch mit den Ortsteilen Deutsch Minihof und Wallendorf, Teil desNaturparks Raab. Im Naturpark Raab werden touristische Ziele verfolgt -insbesondere durch Erhaltung der bestehenden typischen Kulturlandschaft.-Die Gemeinde bemüht sich mit verschiedenen Aktivitäten zB. Themenweg"Friedensweg", Attraktivierung des Ausflugszieles Schlösslberg, den Tourismusin der Gemeinde anzukurbeln.-Eine Chance im Tourismusbereich erhofften wir uns auch in der neuen ThermeSt. Gotthard. Nachdem sich rund um die Thermenstandorte der Tourismusüberall gut entwickelt, lag unsere Hoffnung darin, dass wir endlich die Chancehaben, das Größte bestehende Manko -nämlich keineÜbernachtungsmöglichkeiten zu haben – zu beseitigen.“Hier ist zuerst auf die Ausführungen zur Beantwortung der Stellungnahme desUmweltanwalts unter Pkt 15B.4.1 sowie das umweltmedizinische Gutachten zuverweisen, das zum Schluss kommt, dass „aus medizinischer Sicht der Standortgeeignet ist, da durch die Errichtung des Projekts <strong>RVH</strong> Heiligenkreuz der Bevölkerungkeine schutzwürdigen Erholungs- und Freizeitgebiete verloren gehen und es zu keinerVerschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten in den der <strong>Reststoffverwertungs</strong>anlageHeiligenkreuz angrenzenden Gebieten durch projektbedingte Immissionen kommenwird. … Die optische Störung ist in höher gelegenen Siedlungsgebieten, die nicht durchVegetation abschirmbar sind, am relativ größten, aber für sich allein nicht in der Lage,die Gesundheit der Anrainer zu beeinträchtigen. Neben den vom SV fürLandschaftsschutz behandelten Ausgleichsmaßnahmen sind Vorkehrungen zurVermeidung von Toxikopiereaktionen zu treffen. Eine dauerhafte und unzumutbareStörung des Wohlbefindens ist aber aus humanmedizinischer Sicht an keinem derbetroffenen Wohnstandorte zu erwarten.“b) Hingewiesen wurde neuerlich auf die Bedeutung des Tourismus, da der Standort vonzwei Seiten eingeschlossen ist und touristische Radwanderwege durch dasIndustriegebiet führen.- 411 -


Dazu war fachlich darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Heiligenkreuz i. L. gemäßLandesentwicklungsprogramm als Tourismusstandort der Stufe 1 ausgewiesen ist, aberaußerhalb einer Tourismuseignungszone liegt. Der Umstand, dass der BusinessparkHeiligenkreuz auf zwei Seiten an naturschutzrechtlich besonders geschützte Gebieteangrenzt, ändert nichts an der Zulässigkeit des Projekts nach raumordnungsrechtlichenVorschriften. Maßgebliche Einwirkungen auf die Schutzgebiete sind nach demnaturschutzfachlichen Gutachten – ausgenommen optische Störungen - nicht zuerwarten. Diesbezügliche Beeinträchtigungen wurden im Gutachten desSachverständigen für Landschaft und Erholung ermittelt und beurteilt.15B.4.5 Zur Einwendung der Gemeinde Weichselbaum, vertreten durch Hr. Dr. GünterRothbauerHier wurde vorgebracht:„ Die Immissionsberechnungen zeigen, dass hinsichtlich der Bodenbelastungvon zB. Quecksilber im Ortsteil Rosendorf iLft. der Gemeinde Weichselbaumdas Irrelevanzkriterium nicht erfüllt ist. Deshalb ist das Untersuchungsgebietzur Raumordnung nicht projektbezogen groß genug gewählt. Die GemeindeKönigsdorf, die weiter von der geplanten MVA entfernt ist, scheint aber imUntersuchungsraum auf.Dem Raumordnungsexperten des Projektwerbers, Architekt Dipl. Ing.Neubauer, ist bei der Verhandlung nicht bekannt, dass die GroßgemeindeWeichselbaum mit dem Ortsteil Rosendorf an die StandortgemeindeHeiligenkreuz angrenzt.“Diese Kritik ist aus fachlicher Sicht unberechtigt: Die in der Einwendung behauptetewesentliche Einwirkung von anlagenbedingten Luftschadstoffimmissionen auf dasGebiet der Gemeinde Weichselbaum ist aufgrund des vorliegenden Gutachtens bzw. derergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen für Meteorologie,Klima und Luftschadstoffimmissionen zum Privatgutachten von Hr. Dr. Schorling nichtnachvollziehbar.Die Abgrenzung des engeren Untersuchungsraumes in der Umweltverträglichkeitserklärungorientierte sich an den Siedlungsbereichen, die der geplanten Anlage amnächsten liegen (Heiligenkreuz i.L., Deutsch Minihof - Mogersdorf, Sentgotthárd). Imweiteren Untersuchungsraum sind auch jene Gemeinden enthalten, die an der B 65 alsmaßgeblicher Verkehrsachse im Lafnitztal liegen.Es ist im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus gutachterlicher Sicht nichterforderlich, allen denkmöglichen Auswirkungen eines Vorhabens im Detailnachzugehen. Entscheidend ist es, die maximalen Auswirkungen eines Vorhabens zuerkennen, zu beschreiben und zu beurteilen, da sich die „Umweltverträglichkeit“ bzw.„ Raumverträglichkeit“ eines Projektes durch die höchsten Auswirkungen bestimmtwird. Da Rosendorf (im Gegensatz zu Königsdorf) nicht denkmöglich von denverkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein kann und die optischenStörungen, anlagenbedingten Lärmimmissionen usw. mit zunehmender Entfernunggeringer werden, ist dieser Ort mit Sicherheit ungleich weniger von den Auswirkungender geplanten Anlage betroffen, als die nächstgelegenen Siedlungsbereiche vonHeiligenkreuz i. L., Mogersdorf (Deutsch Minihof) und Szentgotthárd. Ein detailliertesEingehen auf die Gemeinde Weichselbaum bzw. den Ortsteil Rosendorf ist daher aus- 412 -


aumordnungsfachlicher Sicht nicht erforderlich.Die Lage der Gemeinde Weichselbaum und des Ortes Rosendorf kann im Übrigenjederzeit öffentlich zugänglichen Kartenwerken entnommen werden (z.B.http://gis.bgld.gv.at/). Ob diese einem Ersteller der Einreichunterlagen für dasgegenständliche Projekt bekannt ist oder nicht, ist für die Begutachtung ausraumordnungsfachlicher Sicht unmaßgeblich.Festzuhalten ist, dass die Entfernung von Rosendorf (Ortsrand) zur geplanten Anlageca. 3,6 km beträgt. Die bei der Beurteilung der Auswirkungen auf die Entwicklung desRaumes vorrangig betrachteten Siedlungsbereiche liegen wesentlich näher bei derAnlage (Heiligenkreuz i.L., >= ca. 1,5 km; Szentgotthárd >= ca. 1,5 km; Deutsch-Minihof >= ca. 0,6 km).15B.5 Zu sonstigen bei der Verhandlung vorgebrachten FragenBei der mündlichen Verhandlung vom 16. und 17.9.2008 wurden Zweifel an dergenauen Ortskenntnis des Sachverständigen für Raumordnung geäußert (vgl. Seite 13der Verhandlungsschrift). Dazu wies er darauf hin, dass ihm das Projektgebiet aus einerReihe von Flächenwidmungsplanänderungsverfahren sehr gut bekannt ist und er unteranderem an einem ausführlichen Lokalaugenschein am 13.6.2008(Landesumweltanwalt Mag. Frühstück, Sachverständigenkoordinator Dr. Wimmer,ASV für Naturschutz Dr. Weber) teilgenommen hat, bei dem die Baufläche und dienähere und weitere Anlagenumgebung ausführlich besichtigt wurden.Auf Seite 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. und 17.9.2008 ist dieAntwort des Sachverständigen zu einem Vorbringen von Hr. Gotthardt protokolliert:„1) Es erfolge keine umfassende Abgrenzung der Region, da sowohl dieStandortgemeinde als auch die umliegenden Gemeinden von ein und demselbenRaumentwicklungsplan ausgehen.2) Die psychologische Wirkung fällt nicht unter seinen Fachbereich.3) Heiligenkreuz/L. ist auch eine Tourismusregion (kein Widerspruch zu „Bauland –Industriegebiet“ Widmung).“Dazu wird klargestellt, das Punkt 1) lauten muss: „Es erfolgte eine umfassendeAbgrenzung der Region da sowohl die Standortgemeinde als auch die umliegendenGemeinden von ein und demselben Landesentwicklungsprogramm ausgehen.“Punkt 3) hat zu lauten: „Heiligenkreuz/L. ist auch ein Tourismusstandort (keinWiderspruch zu „Bauland – Industriegebiet“ Widmung)“ . Anmerkung: eine umfassendeDarstellung der Bestimmungen im LEP (Heiligenkreuz ist hochrangiger Gewerbe- undIndustriestandort, hochrangiger Tourismusstandort, liegt aber außerhalb einerTourismuseignungszone) findet sich im Fachgutachten.Zur Aussage „Die Unterscheidung hinsichtlich Lafnitz- oder Raabtal hat keine weitereRelevanz für den Bereich Raumplanung“ auf Seite 12, 1. Absatz, des Protokolls istklarzustellen, dass selbstverständlich bei der Abgrenzung des Untersuchungsraumes imRaumordnungsgutachten sowohl das Raab- als auch das Lafnitztal berücksichtigtwurden. Das gleiche gilt auch für die auf Seite 12, letzter Absatz, protokollierteAussage.- 413 -


16. Schalltechnik16.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 200016.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007a) Vorgebracht wurde, dass eine wiederholte Pegelzunahme um 1 dB zuGesundheitsgefährdungen führen könne und zu berücksichtigen sei, dass imBusinesspark aufgrund der Ansiedelung weiterer Anlagen weitere Pegelzunahmen zuerwarten seien.Dem ist entgegenzuhalten, dass aus rechtlicher Sicht (Bgld. Raumplanungsgesetz, Bgld.Baugesetz, Gewerbeordnung oder sonstige materiell-rechtliche Vorschriften) keineVorschreibungskompetenz besteht eine Emissionskontingentierung (Begrenzung derSchallemissionen auf einzelnen oder allen Teilflächen einer Widmungsfläche auf einbestimmtes Maß) anzuordnen. Daher beschränkt sich die Begutachtung desgegenständlichen Projekts auf eine Prüfung der in dem Fachbeitrag Schalltechnik derUVE angeführten Emissionsdaten und Maßnahmen zur Begrenzung bzw. Minimierungder von der Abfallverbrennungsanlage ausgehenden Emissionen, wobei derAnforderung des § 17 Abs.2 Z 2 UVP-G 2000, wonach die Immissionsbelastung zuschützender Güter möglichst gering zu halten ist, in dem Maße entsprochen wurde, dassPegelzunahmen durch technische Maßnahmen auf 1 dB begrenzt wurden.Pegelanhebungen um 1 dB (bei gleicher Geräuschcharakteristik) können üblicherweiseals nicht wahrnehmbar und somit als irrelevant angesehen werden, jedenfalls solange,als nicht die Grenzwerte für die Gesundheitsgefährdung erreicht werden.b) Weiters wurde verlangt, dass die angegebenen Pegeldifferenzen zur Nullvariante aufeine Nachkommastelle genau anzugeben sind.Dazu wies der Sachverständige darauf hin, dass diese Forderung aufgrund einesentsprechenden Mängelbehebungsauftrages der Behörde mit der Revision 1 vom31.12.2007 des Fachbeitrages Schalltechnik erfüllt wurde, in dem nunmehr bei denImmissionsbetrachtungen und den Differenztabellen die gerechneten Immissionspegelund die Differenzpegel auf eine Nachkommastelle genau angegeben werden.16.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11. 2007 werden keine schallschutztechnischenFragen angesprochen.16.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)16.2.1 Allgemeine Stellungnahmen und EinwendungenIn den allgemeinen Stellungnahmen und Einwendungen werden keine schalltechnischrelevanten Themen angesprochen.- 414 -


16.2.2 Zu den Einwendungen betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit derEmissionsangaben?a) In der Stellungnahme der Stmk. Umweltanwältin wurde die Berücksichtigung derVerkehrswerte der geplanten S 7 - Fürstenfelder Schnellstraße, die zum derzeitigenProjektsstand 2016 die Verkehrsfreigabe erhalten soll, verlangt. Die Verkehrswerte derS 7 sollten auch in das gegenständliche Vorhaben bzw. in die UVE zumgegenständlichen Vorhaben eingearbeitet werden. Im weiteren Zusammenhang mussdies natürlich auch zu einer Adaptierung der Fachbeiträge Luft und Lärm führen.Aus fachlicher Sicht wurde dem entgegen gehalten, dass es sich hierbei vor allem umeine rechtliche Frage handelt, allerdings gibt es für die S 7 noch keinenGenehmigungsbescheid und kann somit die S 7 nicht Grundlage einer Beurteilung sein.Im Übrigen würde eine höhere Vorbelastung durch eine Schnellstraße eine höherespezifische zusätzliche Lärmimmission ermöglichen, ohne das human-medizinischvorgegebene Irrelevanzkriterium einer Änderung der gegebenen örtlichen Verhältnisseum bis zu 1 dB zu verletzen.b) In der Stellungnahme der Marktgemeinde Mogersdorf wurde das FachgutachtenSchalltechnik angezweifelt, da als Basis überwiegend das Gutachten Luft und KlimaEmissionsberechnungen zugrunde gelegt wurde, das mit inkorrekten Annahmen erfolgtist.Diesem Vorbringen wurde entgegen gesetzt, dass aus schalltechnischer Sicht dieEmissionsannahmen jedenfalls als plausibel und nachvollziehbar angesehen werdenkönnen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass den Ausführungen im FachbeitragSchalltechnik der UVE Angaben aus dem Fachbeitrag Luft und Klima zu Grundeliegen. Als Grundlagen für die schalltechnische Untersuchung in der UVE wurden imWesentlichen die Angaben des verkehrstechnischen Planers, der bautechnischen Planerund der anlagentechnischen Planer im Fachbeitrag Schalltechnik der UVE angeführt.c) Dieter Riemenschneider führte aus, dass z.B. Beton nicht kontinuierlich, sondern inSchüben angeliefert wird und verlangte daher einen realistischen Ausblick auf die zuerwartende Belästigung und Beeinträchtigung des Baustellenfahrzeuglärmes.Dem wurde aus schalltechnischer Sicht entgegen gehalten, dass der FachbeitragSchalltechnik der UVE im Kapitel 9 – Berechnungen Bauphase - durchaus einenrealistischen Ausblick auf die zu erwartenden Belästigungen durchBaustellenfahrzeuglärm ergibt. Die Ausführungen im Fachbeitrag Schalltechnik derUVE berücksichtigen beim Bauverkehr die höchsten zu erwartendenBauverkehrsmengen im öffentlichen Straßenverkehrsnetz. Die Abbildung der jeweilsungünstigsten Baubetriebsfälle lasse an anderen Bautagen geringeren Bauverkehr unddamit einhergehend geringere Lärmimmissionen erwarten.d) In zahlreichen Einwendungen wurde bemängelt, dass die Beurteilung der Lärmzunahmedurch den humanmedizinischen Sachverständigen erfolgt. Es wurde angemerkt, dassLärm auch dann gesundheitsschädlich sein könne, wenn man ihn nicht bemerkt.Hinterfragt wurde, ob die Anhebung nur zufällig die „gesetzlich erlaubte“Pegelanhebung um 1 dB betrage. Schließlich sei zu beachten, dass der Pegel einlogarithmisches Maß sei und daher bei gleicher Steigerung der dazugehörige- 415 -


Schalldruck immer um einen bestimmten Faktor wächst.Hier wurde im schalltechnischen Gutachten darauf hingewiesen, dass entsprechend denAusführungen unter 2.4.5 bzw. 3.2.1 zur Beweissicherung und Nachkontrolle nachInbetriebnahme der geplanten Anlage immissionstechnische Kontrollen vorgesehensind. Während der zeitlich begrenzten Bau- und Errichtungsarbeiten würdenschalltechnische Abnahme- und Kontrollprüfungen bei Einhaltung der unter 3.2.2vorgesehenen Auflagen als nicht erforderlich angesehen.Zur Frage der „gesetzlich erlaubten Pegelanhebung um 1 dB“ und den entsprechendenModellrechnungen wurde ausgeführt, dass tatsächlich die schalltechnische Planung imRahmen des gesamten Projektes derart erfolgte, dass die von human-medizinischerSeite akzeptierte (irrelevante) Pegelanhebung um maximal 1 dB nicht überschrittenwird. Dazu wurden neben der Auswahl geeigneter emissionsarmer Maschinen undGeräte auch zusätzlich Schallschutzmaßnahmen in den Kap. 4.16 bis 4.18 desFachbeitrages Schalltechnik der UVE vorgesehen.Auch die Annahmen bezüglich der zu erwartenden Zuglängen im Fachbeitrag Verkehrseien plausibel und nachvollziehbar und geben eigentlich keinen Anlass für polemische,wenig konkrete Einwendungen.Aus schalltechnischer Sicht könnten die Angaben im Fachbeitrag Schalltechnik derUVE jedenfalls als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden.16.2.3 Ist die im Fachbeitrag Schalltechnik der UVE vorgenommene Einstufung von DeutschMinihof aus fachlicher Sicht richtig?a) Von Dieter Riemenschneider wurde die Einstufung von Deutsch Minihof als ländlichesWohngebiet unter Anwendung entsprechender schalltechnischer Emissionsgrenzwerteals Beurteilungsgrundlage verlangt. Weiters würde sich das Schallgutachten auf die imLuftgutachten zu Grunde gelegten Windrichtungen und auf die nachweislich falschenAussagen bezüglich des Maschineneinsatzes während der Bauphase beziehen.Dazu wurde aus schalltechnischer Sicht ausgeführt, dass die im FachbeitragSchalltechnik der UVE unter Punkt 1.5.1 angeführte Berücksichtigung derPlanungsrichtwerte nach ÖNORM S 5021-1 tatsächlich insofern problematisch undirreführend sei, als diese Norm entsprechend ihrem definierten Anwendungsbereichschalltechnische Grundlagen für die Standplatz- und Flächenwidmung enthält, nichtjedoch für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwenden ist. Dazuwird z.B. auf die ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 verwiesen.Diese Berücksichtigung hätte aber letztlich auf die Auswirkungsbetrachtungen keinenEinfluss, da hier von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen und nicht von denhöheren Planungsrichtwerten entsprechend Flächenwidmungsplan bei der Beurteilungausgegangen wird und somit die Beurteilung jedenfalls eine strengere sei, als beiBezugnahme ausschließlich auf die Planungsrichtwerte.Im Übrigen würden lärmsensible Bereiche und Nutzungen in den Immissionstabellendes Fachbeitrages Schalltechnik der UVE mit entsprechend niedrigerenPlanungsrichtwerten Berücksichtigung finden. Den Ausführungen im FachbeitragSchalltechnik der UVE liegen keine Angaben aus dem UVE Fachbeitrag Luft zuGrunde. Vielmehr bedingen die in Österreich geltenden Vorschriften fürschalltechnische Berechnungen die Berücksichtigung einer so genanntenMitwindsituation. Dies bedeute, es wird in den Berechnungen keine bestimmte odergewählte Windrichtung bevorzugt, sondern für alle Anrainerbereiche werde- 416 -


gleichermaßen ein zuströmender Wind und damit die schalltechnisch ungünstigereAusbreitungssituation berechnet.Die Angaben im Fachbeitrag Schalltechnik der UVE könnten aus fachlicher Sicht unterBerücksichtigung dieser Anmerkungen grundsätzlich als richtig, ausreichend undvollständig bezeichnet werden.16.2.4 Sind die Immissionsprognosen im Fachbeitrag Schalltechnik der UVE richtig?a) In mehreren Einwendungen wurde die Richtigkeit der Schallausbreitungsrechnungbezweifelt. Insbesondere seien Geräusche in der 500 m entfernten Gemeinde DeutschMinihof deutlich wahrzunehmen. Im Westen und Norden des Werkes würden sich dieGleis- Rangieranlage befinden, bei der eine Lärmschutzwand unumgänglich sei. Beieinem angenommenen Adsorbtions Faktor von 0,8 sei der Lärm besonders Nachtsdeutlich hörbar. Die Winterperiode mit Ostwinden sowie Nebelbildung werdeüberhaupt nicht betrachtet, was zu sehr positiven Ergebnissen führe. Weiters wurde dieBerechnung der Schallpegel bezweifelt.In der fachlichen Auseinandersetzung wurde festgehalten, dass diese Einwendungeninsofern nicht einfach zu beantworten sind, da sie sehr allgemein gehalten sind. Es kannjedoch darauf hingewiesen werden, dass „ Lärm und dessen Fortpflanzung“ imFachbeitrag Schalltechnik der UVE umfassend abgehandelt wurden. Es kann allerdingsauch nicht ausgeschlossen werden, dass in Deutsch Minihof Schallimmissionenwahrnehmbar sind, die eindeutig der geplanten Anlage zuordenbar sind. Von der„Gleis-Rangieranlage“ werden allerdings projektgemäß in der Nacht keineSchallemissionen ausgehen.Die in Österreich angewandten Vorschriften für schalltechnische Berechnungenverlangen die Berücksichtigung einer jahresdurchschnittlichen Umgebungssituationunter Zugrundelegung einer allgemeinen Mitwindsituation. Dies bedeutet, es wird inden Berechnungen keine bestimmte oder gewählte Windrichtung bevorzugt, sondern füralle Anrainerbereiche werde gleichermaßen ein zuströmender Wind und damit dieschalltechnisch ungünstigere Ausbreitungssituation berechnet.Entsprechend den Regelungen der RVS 04.02.11 ist bei Flächen, die mehrheitlich ausbewuchsfähigen Erdböden wie z.B. Grasflächen, Äckern, Wäldern und Gärtenzusammengesetzt sind, ein Absorptionsfaktor von 1,0 (absorbierender Boden) zulässig.Im Fachbeitrag Schalltechnik der UVE wurde gegenständlich ein geringerer Faktor von0,8 (weniger absorbierender Boden) berücksichtigt.Die im Fachbeitrag dargelegten Ergebnisse zum Betrieb der geplanten Anlage <strong>RVH</strong>liegen deshalb aus Sicht des Anrainerschutzes auf der "sicheren Seite", da beiVerwendung eines höheren Bodenabsorptionsfaktors (> 0,8) geringere betrieblicheImmissionen ausgewiesen werden würden.Es wurden sämtliche relevanten Schallemissionsquellen berücksichtigt und zwar nichtunabhängig als einzelne Quellen, sondern als zeitgleich im Beurteilungszeitraumwirksame Schallquellen.Zur angestellten Berechnung von Schallpegeln ist anzuführen, dass bei gleichartigenGeräuschen eine Pegelanhebung um 10 dB in etwa einer Verdoppelung desLautheitseindruckes entspricht.Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Immissionsprognosen imFachbeitrag Schalltechnik der UVE nachvollziehbar und plausibel sind und sie können- 417 -


somit aus fachlicher Sicht als richtig bezeichnet werden.16.2.5 Ist durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage mit einer relevantenZunahme der Lärmimmissionen bei den nachstehend genannten Siedlungsbereichen undEinrichtungen zu rechnen?a) In der Stellungnahme von Dieter Riemenschneider wurde die Errichtung einesLärmschutzes zur Natura 2000 Park Gemeinde Deutsch Minihof gefordert. Der von denGleisanlagen ausgehende Rangierlärm würde besonders Nachts bei Ostwind im Winternach Deutsch Minihof und Wallendorf driften. Das im Lärmschutzgutachten zitierteLuftgutachten sei unvollständig und hätte nicht die besonderen Bedingungen im Winterund bei Nebeltagen berücksichtigt.Dem wurde von Seiten des schalltechnischen Sachverständigen Folgendes entgegnet:Zu dem befürchteten Rangierlärm der Züge in der Nacht kann festgestellt werden, dassanlagenbedingte Bahnlärmemissionen ausschließlich tagsüber in der Zeit von 6.00 bis19.00 Uhr zu erwarten sind und diese im Fachbeitrag Schalltechnik der UVEberücksichtigt wurden. Aus den Immissionsberechnungen im Fachbeitrag Schalltechnikder UVE ergibt sich, dass bei sämtlichen beantragten und untersuchtenBetriebsplanfällen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmenim Wohnbereich der Anrainer im Untersuchungsgebiet, also auch in Deutsch Minihof,keine Änderungen der Beurteilungspegel größer als 1 dB zu erwarten sind und somitauch keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen sind. Die Entfernung zu dennächsten Wohngebieten der Natura2000-Gemeinde Deutsch Minihof beträgt mehr als700 m. Lediglich der Abstand der geplanten Anlage bis zum nächsten (unbewohnten)zum Gemeindegebiet von Deutsch Minihof gehörigen Grundstück beträgt etwa 40 m.Vergleiche hierzu auch die Ausführungen unter 4.2.7 (FachgutachtenSchalltechnik/EZG).Schallausbreitungsberechnungen haben entsprechend dem Stand der Technik unterZugrundelegung einer Mitwindsituation zu erfolgen, wie sie auch im FachbeitragSchalltechnik der UVE angenommen wurde.Den Ausführungen im Fachbeitrag Schalltechnik der UVE liegen keine Angaben ausdem UVE Fachbeitrag Luft zu Grunde. Die angeführten meteorologischenBedingungen beziehen sich korrekterweise auf die Ist-Zustandsmessungen.b) In mehreren Einwendungen ungarischer Gebietskörperschaften wurde vorgebracht, dasssowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase mit einer Immissionsbelastung derMenschen, die sich regelmäßig in Einrichtungen der Einwender aufhalten, insbesonderedurch Lärmeinwirkungen, zu rechnen sei. Es sei wahrscheinlich, dass diese Personen,die bereits gesundheitlich vorbelastet sind, durch diese Immissionsbelastung dauerhafteSchädigungen und Beeinträchtigungen, etwa durch vermehrt auftretendeAtemwegserkrankungen, erleiden.In der fachlichen Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen wurde eingangsfestgehalten, dass die Einwender Inhaber von bestimmten Einrichtungen inSzentgotthárd (Rehabilitationszentrum, Pflegeheim, Bildungsinstitut, Tagesbetreuungszentrumfür Senioren, Pflegeheim und Kindergarten) sind. Aus denImmissionberechnungen im Fachbeitrag Schalltechnik der UVE ergibt sich, dass beisämtlichen beantragten und untersuchten Betriebsplanfällen unter Berücksichtigung dervorgesehenen Lärmschutzmassnahmen im Wohnbereich der Anrainer im- 418 -


Untersuchungsgebiet, also auch in Szentgotthárd, keine Änderungen derBeurteilungspegel größer als 1 dB zu erwarten sind.Die nächsten Rechenpunkte in Szentgotthárd werden in einer Entfernung von ca. 1400m ausgewiesen und ist daher bei 80 % Bahnquote eine Pegelerhöhung um bis zu 0,7 dBzu erwarten; bei 100 % LKW – Anteil eine Pegelerhöhung um etwa 0,2 dB. Die obenangeführten Einwender haben die Objekte, in denen sich sensible Menschen regelmäßigaufhalten, in einer Entfernung von um mindestens 200 m größeren Abständen und sindsomit noch geringere bzw. bei 80 % Bahnquote deutlich geringere Pegelerhöhungen zuerwarten.16.2.6 Sind die Angaben im Fachbeitrag Schalltechnik der UVE zu den verkehrsbedingtenLärmimmissionen – insbesondere bei den in einzelnen Stellungnahmen angeführtenSiedlungsbereichen und Einrichtungen - ausreichend und nachvollziehbar?a) Von der Marktgemeinde Mogersdorf wurde eine Einschränkung der LKW-Zulieferungund -abfahrt in der Bau- und in der Betriebsphase durch Mogersdorf zwischen 8 Uhrund 20 Uhr an Werktagen und am Samstag von 8 Uhr bis 13 Uhr gefordert. Es wirdauch gefordert, den LKW-Verkehr auch in der Bauphase wie oben beschriebeneinzuhalten. Um Störungen durch den Rangierlärm hintanzuhalten wurde dieErrichtung einer Lärmschutzwand verlangt.Dem ist aus fachlicher Sicht Folgendes entgegenzuhalten: Aus dem FachbeitragVerkehrstechnik der UVE ergeben sich die zu erwartenden Steigerungsraten beimStraßenverkehr zu 25 LKW auf der L 116 aus bzw. in Richtung Mogersdorf und 138LKW auf der L 116 aus bzw. in Richtung B 65.Es gehen diese in die Schallemissionsberechnungen ein und können diese auch alsplausibel und nachvollziehbar angesehen werden. Die durch das geplanteBetriebsvorhaben im gegenständlich ungünstigsten Betriebsplanfall (100 % LKW-Transporte, kein Bahntransport) ausgewiesenen Pegeländerungen desEmissionsschallpegels L A,eq im Bereich der L 116 Richtung Mogersdorf betragenlediglich 0,2 dB. Im Bereich der L 116 vom Businesspark Richtung Heiligenkreuzbetragen die Pegeländerungen 0,6 dB. Derart geringe Pegeländerungen geltenimmissionstechnisch als irrelevant, weil diese zum einen nicht messbar und zumanderen vom Menschen nicht wahrnehmbar sind.Zu dem befürchteten Rangierlärm der Züge in der Nacht kann festgestellt werden, dassanlagenbedingte Bahnlärmemissionen ausschließlich tagsüber in der Zeit von 6:00 bis19:00 Uhr zu erwarten sind und diese im Fachbeitrag Schalltechnik der UVEberücksichtigt wurden.b) Franz Hafner ging in seiner Einwendung davon aus, dass für die Bewohner desMogersdorfer Ortsteiles Ziegelofen zunehmender Lärm- und Abgasbelästigung bereitsjetzt für die Anwohner unzumutbar sei und sich in Zukunft nur verschlechtern wird.Diese Aussage ist fachlich unzutreffend: Der projektbedingte zusätzliche LKW-Verkehr, wie er im Fachbeitrag Verkehrstechnik der UVE angegeben wird, ging in dieschalltechnische Beurteilung ein und es ist aus den Immissionstabellen ersichtlich, dassdie prognostizierte Verkehrssteigerung vom Jahre 2006 (Bestandsfall) zum Jahre 2011(Nullvariante) am Rechenpunkt RP DM01 (Ziegelofen nahe an der L 116) zu einerPegelerhöhung um 1 dB führt, die projektbedingte zusätzliche Verkehrssteigerung zueiner rechnerischen Pegelerhöhung um 0,4 dB.- 419 -


c) Dieter Riemenschneider forderte aufgrund der schubweisen Anlieferung vonMaterialien je nach Baufortschritt einen realistischen Ausblick auf die zu erwartendeBelästigung und Beeinträchtigung des Baustellengfahrzeuglärmes, unter Einbindungdes Naturparks, negative Auswirkungen auf den Tourismus etc.Aus schalltechnischer Sicht ergibt der Fachbeitrag Schalltechnik der UVE im Kapitel 9– Berechnungen Bauphase - durchaus einen realistischen Ausblick auf die zuerwartenden Belästigungen durch Baustellenfahrzeuglärm.Die Ausführungen im Fachbeitrag Schalltechnik der UVE berücksichtigen beimBauverkehr die höchsten zu erwartenden Bauverkehrsmengen im öffentlichenStraßenverkehrsnetz. Die Abbildung der jeweils ungünstigsten Baubetriebsfälle lässt ananderen Bautagen lediglich geringere Bauverkehre und damit einhergehend geringereimmissionstechnische Wirkungen erwarten.d) In mehreren Einwendungen ungarischer Gebietskörperschaften wurde eineZusatzbelastung mit Lärm bei erhöhter Bahnanlieferung befürchtet.Dem wurde fachlich Folgendes entgegengehalten: Die Einwender sind Inhaber vonbestimmten Einrichtungen in Szentgotthárd (Rehabilitationszentrum, Pflegeheim,Bildungsinstitut, Tagesbetreuungszentrum für Senioren, Pflegeheim und Kindergarten).Beim gegenständlich ungünstigsten Betriebsplanfall mit 80 %-igem Bahn-Lieferanteilfür die Anlage sind entsprechend den Ausführungen im Fachbeitrag Schalltechnik derUVE auf ungarischem Staatsgebiet keine Änderungen der Beurteilungspegel über demirrelevanten Maß zu erwarten, wie aus den Immissionstabellen ersehen werden kann.Die bestehende Immissionssituation der angeführten besonders sensiblen undschützenswerten Einrichtungen bleibt, wie derzeit im Bestand gegeben, vorwiegenddurch bereits gegebene bahnseitige und gewerbliche Immissionen bestimmt. Einemaßgebliche Änderung der Schallsituation im Bereich dieser Nutzungen durch dasgeplante Vorhaben ist nicht zu erwarten, da die Immissionstabellen für dieRechenpunkte in der Nähe der bestehenden Bahnstrecke lediglichBeurteilungspegeländerungen kleiner als 1 dB ausweisen und mit größerem Abstandvon der Betriebsanlage, wie er sich für diese Einrichtungen ergibt, noch geringerebetrieblich bedingte Immissionsanteile zu erwarten sind.Der betriebliche Planfall mit 100 %-igem LKW-Lieferanteil (keine Bahnanlieferung zurAnlage) stellt für den Immissionsbereich Szentgotthárd den schallimmissionstechnischvorteilhaftesten Betriebsfall dar. Auf Grund der großen Abstände zu denHauptverkehrsträgern L 116, B 65 und B 57 sind im Vergleich zu den Transporten aufder näheren Bahnlinie geringere Immissionen zu erwarten.Aber auch die untersuchten Betriebsplanfälle mit bahnseitigem Lieferanteil bis zu 80 %lassen nur Pegeländerungen des L A,r von höchstens 0,7 dB erwarten. Pegeländerungenim Bereich kleiner gleich 1 dB gelten in der Regel (vergleichbare Geräuschevorausgesetzt) als vom Menschen nicht wahrnehmbar.e) Mehrfach wurde vorgebracht, dass es zu einer erheblichen Zunahme desStraßengüterverkehrs in der Region, insbesondere auf der B 65, der B 57 und der L 116kommen würde, womit eine zusätzliche Belastung durch Lärm verbunden ist.Aus schalltechnischer Sicht wurde festgestellt: Anrainer der B 57 werden durch denprojektbedingten zusätzlichen Straßengüterverkehr nur geringfügig (0,4 dB am RP- 420 -


HK25 bzw. 0,2 dB am RP HK27) betroffen.f) In einer Einwendung wurde vorgebracht, dass die Einwenderin in einer Straße wohne,die etwa 150 m von den Eisenbahngleisen entfernt liege. Durch die Zunahme desZugverkehrs infolge der Mülltransporte würde keine Möglichkeit zum Ausruhenbestehen.Dem wurde entgegengehalten: Ein Zugverkehr zur geplanten Anlage ist für den Abendund die Nacht nicht vorgesehen.16.2.7 Wie verändern sich die Lärmimmissionen in den im Einflussbereich der Anlagegelegenen naturschutzrechtlich geschützten Gebieten und Ökosystemen durch die Errichtungund den Betrieb der Anlage im Vergleich zur Ist-Situation?In der Stellungnahme des Bgld. Umweltanwaltes wurde festgehalten, dass dieFlutmulde stark von Lärmemissionen in der Betriebsphase von der <strong>RVH</strong> betroffen seinwerde und negative Auswirkungen vor allem auf Vögel zu befürchten sind.Dazu wurde aus fachlicher Sicht ausgeführt: Zu dieser Frage ist festzustellen, dassbezüglich der Veränderungen der Lärmimmissionen durch die Errichtung und denBetrieb der Anlage im Vergleich zur Ist-Situation der im Einflussbereich der Anlagegelegenen naturschutzrechtlich geschützten Gebiete und Ökosysteme in derUmweltverträglichkeitserklärung keine schalltechnischen Untersuchungen vorliegen, daals Schutzgut aus schalltechnischer Sicht ausschließlich der Mensch betrachtet wurde.Im Übrigen liegen zwar bezüglich der an das Betreibergrundstück angrenzenden Natura2000 – Flächen des Ortsteiles Deutsch Minihof der Gemeinde Mogersdorf (Flutmulde)keine Punkt-Immissionsberechnungen vor, jedoch können aus den Rasterlärmkartenbzw. den Differenzlärmkarten für den Tag die Auswirkungen auf die an die Anlageangrenzenden Flächen erkannt werden. In dem in der Nähe der geplanten Anlageliegenden Teil der Flutmulde ergeben sich projektbedingte Wirkungen durchSchallpegelanhebungen im Ausmaß von 2 - 4 dB, am Rand des Betriebsgeländeskleinflächig auch bis zu 9 dB. Ausgenommen davon sind die straßennahen Bereiche derL 116, wo sich keine Pegelanhebungen ergeben, da die Immissionen ausgehend von derStraße die projektbedingten Auswirkungen um mehr als 10 dB übersteigen. ImVergleich zur Nullvariante 2011 verschiebt sich im Szenario „Verkehr und Betrieb<strong>RVH</strong> (100 LKW und 20 % Bahn)“ die 50 dB – Isophone um ca. 200 m nach Osten.Bei der Erstellung der Rasterlärmkarten wurden allerdings die bestehenden Betriebe amBusinesspark Heiligenkreuz nicht berücksichtigt, sodass in der Realität mit geringerenSchallpegelanhebungen zu rechnen ist. Im Übrigen wird auf die fachlicheAuseinandersetzung im Teilgutachten Naturschutz verwiesen.16.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)16.3.1 Allgemeine Stellungnahmena) Das Ungarische Umweltministerium sah einen Ergänzungsbedarf hinsichtlich derBerechnungen zum Lärmschutz.Dem wurde fachlich Folgendes entgegengehalten: Aus schalltechnischer Sicht kann dieglobal ausgesprochene Forderung nach einer Ergänzung der Umweltverträglichkeits-- 421 -


prüfung bezüglich der Berechnung zum Lärmschutz nicht nachvollzogen werden, daohnedies umfassende Schallimmissionsberechnungen auch für die nächstgelegenenSiedlungsgebiete von Szentgotthárd vorliegen. Vergleiche auch die fachlicheAuseinandersetzung unter 4.3.2 des Gutachtens.b) Die NGO HuMuSz verlangte, das Ausmaß der Lärmbelastung des ungarischen Gebietesmit den in den geltenden ungarischen Rechtsvorschriften verankerten Grenzwerten zuvergleichen.Der Sachverständige verwies dazu auf seine fachliche Auseinandersetzung mit derStellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums.c) In mehreren Stellungnahmen wurde um detaillierte Ausarbeitung der Auswirkungenhinsichtlich des Lärmschutzes ersucht, wobei besonders zu beachten sei, dass dieBahnlinie aus Richtung Österreich in unmittelbarer Nähe des Szentgotthárder Friedhofsund in einer Entfernung von ca. 100 Metern vom Spital verlaufe sowie um gesonderteBetrachtung eines Planfalles mit 0% igem Bahnanteil.Fachlich wurde darauf erwidert: Die Auswirkungen hinsichtlich Lärmimmissionenwurden untersucht und in den Immissionstabellen bzw. den Differenztabellen undLärmkarten dargestellt. Es gibt auch Rechenpunkte im Bereich des Friedhofes und imBereich des Krankenhauses. Auch der Planfall 0 % Bahnanteil wurde untersucht undzeigt nur geringste Auswirkungen auf die untersuchten Siedlungsgebiete inSzentgotthárd.16.3.2 Stellungnahmen hinsichtlich unvollständiger oder falscher Daten und Prognosena) In mehreren Stellungnahmen wurde bemängelt, dass sich das Kapitel „Schallschutz“nicht mit Szentgotthárd befasse, obwohl die ÖNORM S 5021 den Schutz von dortvorhandenen Institutionen (zB Schulen, Gesundheitsinstitutionen, Wohngebiete,Wohnparks, Rehabilitations- und Sozialinstitutionen etc) ausdrücklich vorschreibt.Dieser Vorwurf geht aus fachlicher Sicht fehl: Die Aussage, dass sich der FachbeitragSchalltechnik der UVE nicht mit Szentgotthárd befasst, stimmt einfach nicht, da dieImmissionsberechnungen und Auswirkungsbetrachtungen für Szentgotthárd genau sogemacht wurden wie für Deutsch Minihof und für Heiligenkreuz. Es sindprojektbedingt nur (aber immerhin) geringe Auswirkungen zu erwarten. Siehe auch dieStellungnahmen zu den Einwendungen der durch Jarolim/Flitsch Rechtsanwälte <strong>GmbH</strong>,Wien vertretenen ungarischen Einwender unter 4.2.5 und 4.2.6.b) Auch in der Stellungnahme der Verwaltung von Öriszentpeter wurde eine Ausdehnungder lärmtechnischen Untersuchung auf Szentgotthárd und Umgebung gefordert.Fachlich wurde dazu ausgeführt: Das Untersuchungsgebiet der schalltechnischenUntersuchung erstreckt sich auch auf die nächstgelegenen Siedlungsgebiete vonSzentgotthárd und es wurden sämtliche relevanten Schallemissionsquellen untersucht.Bei allfälligen weiter entfernten Immissionspunkten können auf Grund derEntfernungsabnahme von Schallpegeln nur geringere als die ausgewiesenen und aushuman-medizinischer Sicht als irrelevant, weil nicht wahrnehmbar, eingestuftenPegeländerungen, auftreten. Im Übrigen siehe auch die Stellungnahmen zu den- 422 -


Einwendungen der durch Jarolim/Flitsch Rechtsanwälte <strong>GmbH</strong>, Wien vertretenenungarischen Einwender unter 4.2.5 und 4.2.6.16.3.3 Stellungnahmen hinsichtlich der prognostizierten anlagenbedingten Lärmimmissionena) In den Stellungnahmen der Stadt Szentgotthárd sowie der vergleichbarenStellungnahme der Verwaltung von Öriszentpeter wurde festgehalten, dass in Ungarnbei manchen Messpunkten bereits in der Ist-Situation Grenzwerte überschritten seienund deshalb eine weitere Anhebung der Schallimmissionen unzulässig sei.Dieser Vorwurf geht aus fachlicher Sicht fehl: Die Messpunkte HMP2 und HMP1repräsentieren keine nächstgelegenen Wohnanrainer, sondern sind Messpunkte direktneben der Straße, einmal an der L 116 in Heiligenkreuz und andererseits an derEinfahrtsstraße nach Deutsch Minihof. Die Immissionsberechnungen selbst erstreckensich auch auf das Gebiet von Szentgotthárd mit den Rechenpunkten RP SG 01 bis RPSG 16.Im Fachbeitrag Schalltechnik der UVE wird unter Punkt 6.4 zutreffender Weiseausgeführt, dass das gegenständliche Untersuchungsgebiet einschließlich Szentgotthárdüberwiegend als ein schalltechnisch gering vorbelastetes Gebiet angesehen werdenkann.Somit kann auch nicht nachvollzogen werden, dass Lärmgrenzwerte nach denvorliegenden ungarischen Rechtsvorschriften (Tag/Nacht: Lr 55 / 45 dB) bei denuntersuchten Wohnanrainern erreicht oder überschritten werden sollen. Eine hohe bzw.sehr hohe Lärmbelastung konnte im Zuge der Untersuchungen (Ist-Zustandserhebungen) nur direkt an der Straße (L 362, L 116 bzw. B 65) festgestelltwerden.b) In der Stellungnahme der Verwaltung von Öriszentpeter wurde um Berücksichtigungdes besonderen Lebensraumes im Raabtal sowie um ein Gutachten des NationalparksËÌÍβώÐËMÑ-Hanság ersucht.Dazu wurde aus fachlicher Sicht festgehalten: Zur Aussage, dass Lärm auch mitnegativen Folgen auf die Tierwelt einhergeht, kann aus schalltechnischer Sicht keineAussage getroffen werden.Auf Grund der Entfernung der Grenze des Naturparks auf ungarischem Gebiet vomgeplanten Standort von mehr als 2000 Meter (siehe Fachbeitrag J-5-Raumordnung/Landschaft, Anhang 10) sind keine projektbedingten Schallimmissionenzu erwarten, die zu einer Änderung der gegebenen Immissionssituation führen.Vergleiche den Immissionspunkt RP-SG16, welcher in einer Entfernung von ca. 1700Meter vom Anlagenstandort in Richtung Raabtal (Naturpark) liegt und für welchensowohl in der Nullvariante als auch in sämtlichen Planvarianten von 0 % Bahn / 100 %LKW-Anlieferung bis 80 % Bahn / 20 % LKW- Anlieferung, jeweils absolutunveränderte Immissionspegel für Tag, Abend und Nacht ausgewiesen werden.c) Der Verein Pro Natura Szentgotthárd (PRONAS) verlangte eine Begründung derSchalluntersuchungen in der Nähe des Verkehrspunktes 3.Fachlich wurde dazu ausgeführt: Lediglich die Ist-Zustandsmessungen wurden direkt anden Strassen durchgeführt und dienten die Messergebnisse vor allem zur Kalibrierungbzw. Kontrolle der mittels Rechenprogramm ermittelten Immissionspegel an den- 423 -


ausgewiesenen Rechenpunkten. (z.B.: RP-SG01 bis RP-SG16 für Szentgotthárd). Fürdie betroffenen Siedlungsgebiete von Szentgotthárd sind die untersuchtenRechenpunkte im Hinblick auf die verschiedenen Planfälle bzw. die Betrachtungen desBestandsfalles und der zur Beurteilung herangezogenen Nullvariante als repräsentativanzusehen.d) Weiters wurde in der Stellungnahme des Vereins Pro Natura Szentgotthárd (PRONAS)die Prüfung der Kumulationswirkung mit künftigen und bestehenden Betriebenverlangt.Fachlich wurde darauf geantwortet: Die Anmerkung ist grundsätzlich richtig, allerdingssieht die österreichische Rechtsordnung ausdrücklich vor, nur die konkretenprojektbedingten Auswirkungen einer beantragten Anlage zu untersuchen und zubeurteilen sind.Die Anmerkungen zur Lärmentwicklung einer bestehenden Anlage können nur ineinem eigenen Beschwerdeverfahren bearbeitet werden. Im Übrigen handelt es sichhierbei auch um eine rechtliche Fragestellung.16.3.4 Stellungnahmen hinsichtlich verkehrsbedingter Lärmimmissionena) In der Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums wurde eineBerücksichtigung der Auswirkungen des Antransports der Abfälle unter denungünstigsten Umständen auch aus Ungarn verlangt. Dies sei auch bei Bestimmung derGrundbelastung geboten. Die Ergebnisse der Berechnungen hätten in Hinblick auf dieder Bahntrasse am nächsten liegenden und vor dem Lärm zu schützenden Wohngebieteunter Berücksichtigung der einschlägigen ungarischen Grenzwerte für dieLärmbelastung beurteilt werden müssen.Dazu wurde aus fachlicher Sicht ausgeführt: Es wird festgehalten, dass eineAnlieferung von Ungarn her nicht beantragt ist und daher nicht Beurteilungsgegenstandsein kann.Zu dem Standpunkt des Ungarischen Ministeriums für Umweltschutz undWasserwirtschaft zum Punkt Lärmschutz kann festgestellt werden, dass der Versuch,die unter Beachtung der (ungarischen) Rechtsvorschriften gegebene hoheLärmbelastung der Bevölkerung von Szentgotthárd durch den Eisenbahnverkehr dergeplanten Anlage anlasten zu wollen, als nicht sehr fair bezeichnet werden kann, dadurch den Betrieb der Anlage (selbst bei 80 % Bahnanlieferung) kein zusätzlicher Zuggeführt wird, sondern nur die jetzt geführten 2 Züge pro Tag entsprechend durch mehrWaggons verlängert werden, und dadurch nur geringfügige Pegelerhöhungen um max.0,7 dB - bezogen auf die in der UVE ausgewiesenen und in den Immissionstabellendargestellten Rechenpunkte in Szentgotthárd - zu erwarten sind; und das auch nurtagsüber, da weder abends noch nachts eine Bahnzustellung oder ein Verschubvorgesehen sind.Aus diesen Immissionstabellen kann ersehen werden, dass sich an einem einzigenRechenpunkt (RP SG09) direkt an der Bahnstrecke der höchste Beurteilungspegel mit56,9 dB tagsüber ergibt, und der h.o. bekannte Lärmgrenzwert der ungarischenRechtsvorschriften für Wohngebiete bei Nebenbahnen bei 60 dB und bei Hauptbahnenbei 65 dB liegt.- 424 -


Nach den dem Gutachter bekannten ungarischen Rechtsvorschriften liegt derLärmgrenzwert in der ruhigsten Kategorie (Kurgebiet, Gesundheitseinrichtungen) fürNebenbahnen bei 55 dB und für Hauptbahnen bei 60 dB und wird ein Wert von 55 dBin den diesbezüglichen Gebieten in Szentgotthárd auch unter Berücksichtigung des vonder Anlage induzierten Verkehrs an allen maßgeblichen Rechenpunkten fürSzentgotthárd bei weitem unterschritten.Im übrigen ist daher die Frage, ob Montag oder ein anderer Tag zur Beurteilungheranzuziehen ist, unbedeutend, wobei jedoch die geringfügige Änderung der örtlichenVerhältnisse bei 80 % Bahnanlieferung mit maximal 0,6 dB ausgehend von einergeringeren Vorbelastung für den Montag nur deutlicher hervorkommt, als an Tagen miteiner höheren Vorbelastung.Eine Betrachtung des durchschnittlichen oder ungünstigsten (höchsten) Tages-Eisenbahnverkehrs würde auf Grund der logarithmischen Pegeladdition zu geringerenPegelanhebungen führen, wobei Pegelanhebungen um bis zu 1 dB aus lärmhygienischerSicht akzeptiert werden, da die Pegelanhebungen um bis zu 1 dB bei gleicherKlangcharakteristik als nicht wahrnehmbar und somit irrelevant ausumweltmedizinischer Sicht beurteilt werden. Vergleiche hierzu die Formulierung derlärmhygienischen Forderungen im Gutachten Umweltmedizin unter Punkt 3.3.2., wojeweils eine Toleranz von +1 dB als akzeptierbar, weil nicht wahrnehmbar beschriebenwird.Die Grenzwerte für die Gesamtbelastung nach österreichischen Vorschriften (SchIV)und die ho. bekannten oben angeführten ungarischen Grenzwerte für Eisenbahnen –selbst jene für die ruhigste Kategorie (Kurgebiet, Gesundheitseinrichtung) - werden andieser Strecke nach den Ergebnissen der Immissionsbetrachtungen für Szentgotthárd anallen Rechenpunkten mit Ausnahme RP SG09 (direkt an der Bahn) eingehalten bzw.deutlich unterschritten. RP SG09 liegt allerdings nicht in einem Gebiet der ruhigstenKategorie, sodass auch hier von keiner Grenzwertüberschreitung gesprochen werdenkann.Es werden die Umweltauswirkungen durch den <strong>RVH</strong>- bedingten Lärm wederverschwiegen noch geleugnet, jedoch wird das Ausmaß der Pegelerhöhungen durchSchallschutzmassnahmen bzw. durch das schalltechnische Projekt jedenfalls auf 1 dBbegrenzt.Weiters kann ausgeführt werden, dass die sich aus dem Bahnverkehr ergebendeLärmbelastung mit den spezifischen Immissionsanteilen ausgehend vom <strong>RVH</strong>bedingtenBahnverkehr in den Immissionstabellen des Fachbeitrages Schalltechnik derUVE dargestellt ist und zwar auch für die der Bahntrasse am nächsten liegenden undvor Lärm zu schützenden Wohngebiete in den maßgeblichen Rechenpunkten RP SG04bis RP SG16.b) In mehreren Stellungnahmen wurden Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungendes Antransports der Abfälle verlangt, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Bahnlinieaus Richtung Österreich in unmittelbarer Nähe des Szentgotthárder Friedhofs und ineiner Entfernung von ca. 100 Metern vom Spital verläuft.Fachlich wurde darauf erwidert: Die Auswirkungen hinsichtlich Lärmimmissionenwurden untersucht und in den Immissionstabellen bzw. den Differenztabellen undLärmkarten dargestellt. Es gibt auch Rechenpunkte im Bereich des Friedhofes. Auchder Planfall 0 % Bahnanteil wurde untersucht und zeigt nur geringste Auswirkungenauf das untersuchte Siedlungsgebiet in Szentgotthárd.- 425 -


c) Die NGO HuMuSz bemängelte die Aussage, wonach sich ein projektbedingteszusätzliches LKW-Aufkommen von +22 % je Werktag gegenüber dem derzeitigenBestand in der Innenstadt (vermeintlich von Heiligenkreuz) in Grenzen halte.Dem ist entgegenzuhalten, dass der Anliefer- und Ablieferverkehr der geplanten Anlagenicht über die Innenstadt weder von Heiligenkreuz und schon gar nicht vonSzentgotthárd geführt wird.d) Der Verein Pro Natura St. Szentgotthárd (PRONAS) wies darauf hin, dass derzuzuliefernde Abfall zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens und derLärmbelastung führen würde. Die Bahn und ihre Umgebung würden dem geplantenVorhaben am nächsten liegen. Dort befinden sich ein Hotel, mehrere Pensionen undRestaurants, ein Sozial- und Rehabilitationzentrum. Die Realisierung des Vorhabenshätte negative Auswirkungen auf den Betrieb dieser Einrichtungen.Dieser Vorwurf geht aus fachlicher Sicht fehl: Bezüglich des Bahntransports überungarisches Staatsgebiet gibt es einen eigenen Vertrag mit einer sogenanntenKorridorregelung.Der vorwiegende Bahntransport würde zu einer entsprechenden Steigerung der überungarisches Gebiet geführten Güter führen, allerdings würde kein zusätzlicher Zuggeführt, sondern nur die beiden Züge pro Tag um die entsprechenden Waggonsverlängert.Die Auswirkungen hinsichtlich Lärmimmissionen wurden untersucht, und in denImmissionstabellen bzw. den Differenztabellen und Lärmkarten dargestellt. Es wurdesowohl der Planfall 80 % Bahnanlieferung, als auch der Planfall 0 % Bahnanteiluntersucht und zeigen diese jeweils nur geringe Auswirkungen auf das untersuchteSiedlungsgebiet in Szentgotthárd. Diese wurden dargestellt und einer medizinischenBeurteilung unterzogen. Verwiesen wird auch die obige fachliche Auseinandersetzungmit der Stellungnahme des ungarischen Umweltministeriums.16.4 Zu den bei der mündlichen Verhandlung protokollierten Stellungnahmen/Einwendungena) Wolfgang Kühn kritisierte, dass sowohl Messpunkte der Lärmmessung (Ist-Zustand) alsauch Darstellungen auf dem Kartenmaterial fast ausschließlich auf Heiligenkreuzausgerichtet wurden und die anderen Ortsteile ausschließen und damit eineunzureichende Beurteilungsgrundlage bilden.Dies ist unzutreffend: Die Darstellung der Immissionsbelastung auf denRasterlärmkarten im Fachbeitrag J.7 Schalltechnik der UVE erfolgte ausreichend undnachvollziehbar derart, dass der festgelegte Untersuchungsraum (nicht genordet)möglichst aussagekräftig abgebildet wurde, wobei die exponiertesten, weilnächstgelegenen Wohnbereiche sowohl von Heiligenkreuz und Szentgotthárd als auchvon Deutsch Minihof dargestellt wurden.Die nächstgelegene und somit exponierteste Anliegergemeinde ist jedenfallsMogersdorf mit dem Ortsteil Deutsch Minihof, was auch aus den Angaben undDarstellungen im Fachbeitrag J.7 der UVE eindeutig erkennbar ist. Der Standort dergeplanten Anlage ist von den nächsten Wohnobjekten in Wallendorf weiter entfernt alsvon den nächsten Wohnobjekten in Heiligenkreuz und von Szentgotthárd. Bei- 426 -


entsprechender Einsichtnahme hätte sich erkennen lassen, dass weder im FachbeitragJ.7 der UVE noch im schalltechnischen Gutachten vom 26.6.2008 die Lärmmessungenund die Immissionsberechnungen „ fast ausschließlich auf Heiligenkreuz ausgerichtetwurden“ , sondern gleichermaßen auf Heiligenkreuz, Szentgotthárd und DeutschMinihof, auch wenn für Heiligenkreuz eine größere Anzahl von Rechenpunktenfestgelegt wurde.b) Aus schalltechnischer Sicht beschränkte sich die Einwendung der MarktgemeindeMogersdorf, vertreten durch Herrn DI. Dieter Riemenschneider (Beilage„3.Bautechnik.pps“ ) in Beilage 3 nur auf die auf Seite 2 bzw. 3 vorgebrachteWiederholung einer bereits früher erhobenen Forderung nach Beschränkung des LKW-Verkehrs auf der L 116.Dazu wurde festgehalten: Aus schalltechnischer Sicht wird eine Einschränkung derLKW-Zulieferung und LKW-Abfahrt durch Mogersdorf auf 8:00 bis 20:00 Uhr anWerktagen und 8:00 bis 13:00 Uhr an Samstagen nicht für erforderlich erachtet, da dieprojektbedingten Verkehrssteigerungen in der Betriebsphase zu Pegeländerungen imBereich der L 116 um lediglich 0,2 dB führen, welche weder messbar noch vomMenschen wahrnehmbar sind.Während der Bauphase können im anrainernahen Straßennetz der L 116 (allerdings vonder B 65 in Richtung der geplanten Anlage kommend) Pegelerhöhungen um 0,6 dBauftreten, welche ebenfalls innerhalb der Irrelevanzgrenze liegen.Zusammenfassend liefern auf Grund der relativ hohen Vorbelastung auch an der L 116die projektbedingten Zusatzemissionen bloß ein als irrelevant einzustufendes Ausmaßan Pegelerhöhungen von weniger als 1 dB, sodass eine Verkehrsbeschränkung aus demTitel des projektbedingten Verkehrs nicht argumentierbar erscheint.c) Dipl.-Ing. Dieter Riemenschneider forderte realistische Emissionsberechnungenhinsichtlich Fahrzeugabgase und Schallbelästigung, wobei Dt. Minihof als ländlichesSiedlungsgebiet zu betrachten sei.Diesem Vorbringen wurde wie folgt begegnet: Im Gutachten Bautechnik wird auf Seite17 unter Punkt 4.2.3 und 4.2.4 zu der Frage Materialbilanz, Geräteeinsatz Bauphaseausführlich Stellung genommen. Im Fachbeitrag J.7 – Schalltechnik werden auf Seite143 unter Punkt 9.5 für Zeiten maximaler Transportfrequenzen an Spitzentagen 392LKW–Fahrbewegungen angenommen und den weiteren (Immissions-)Berechnungen zuGrunde gelegt. Die Berechnungen ergeben, dass durch den Baustellenverkehr imanrainernahen Straßennetz der B 65 und der L 116 im Vergleich zur gegebenenverkehrlichen Vorbelastung im Untersuchungsgebiet nur Pegelerhöhungen im Ausmaßvon höchstens 0,6 dB zu erwarten sind. Hierbei handelt es sich um realistischeEmissionsannahmen und realistische Immissionsberechnungen, mit Ergebnissen auf dersicheren Seite.Zu der Frage der Einordnung von Deutsch Minihof als städtisches Wohngebiet oder alsländliches Siedlungsgebiet wurde bereits im Gutachten Schalltechnik auf Seite 29 unterPunkt 4.2.3. ausführlich Stellung genommen und festgestellt, dass diePlanungsrichtwerte (für städtisches Wohngebiet) nicht Grundlage für dieAuswirkungsbetrachtungen waren und somit diese in der UVE erfolgte Zuordnungschalltechnisch gänzlich bedeutungslos ist.- 427 -


d) Weiters wurde verlangt die Hochrechnung auf 2011 hinsichtlich <strong>RVH</strong> und des darausverursachten Quellenverkehrs sowohl in Summe als auch in Einzelwerten zu ergänzen.Dazu hielt der schalltechnische Sachverständige fest, dass Schallimmissionsmessungennach der ÖNORM S 5004 als Stand der Technik durchzuführen sind und die erhobenenPegelwerte in Dezibel (A-bewertet) Grundlage für die weitere medizinische Beurteilungsind. Immissionsberechnungen in dB liegen für Deutsch Minihof und Am Ziegelofenvor und sind in den Immissionstabellen dargestellt. Eine Angabe in Summe imZusammenhang mit psychoakustischen Verfahren wird daher nicht für erforderlicherachtet.16.5 Zu sonstigen bei der Verhandlung vorgebrachten FragenZu der auf Seite 28 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. und 17.9.2008wurde die Antwort des schalltechnischen Sachverständigen zu diversen Vorbringen imVerlauf der mündlichen Verhandlung wie folgt protokolliert:Von einer Änderung der örtlichen Verhältnisse kann nicht gesprochen werden. ZurThematik „ städtisches Wohngebiet“ in der UVE gibt er zu bedenken, dass dieserUmstand auf das Ergebnis der Beurteilung keine Auswirkungen hat. Zur Bewachungder Lärmmessgeräte führt er aus, dass er früher auch selbst Messungen durchgeführthat. Die Immissionswerte bei den Nachbarn sind ausschließlich Rechenwerte, die aufder ÖAL-RL beruhen. Die Schallberechnungen sind im Rechenprogrammberücksichtigt. Schall- und Bauphase – hiebei wurde auch der Worst-Case-Fallberücksichtigt. Die Nachbarn werden in der Bauphase den Lärm „ merken“ . Nach denOÖ Bauvorschriften gilt der erhobene Wert als zulässig. Temperatur udgl. wurdenmitberücksichtigt.Dazu stellte der Sachverständige fest, dass er die Frage der Änderung der örtlichenVerhältnisse auf Punkt 3.1.6. seines Gutachtens vom 26.6.2008 dahingehendbeantwortet habe, dass im Umfeld des Businessparks Heiligenkreuz mit derkontinuierlichen Ansiedlung von Betrieben auch eine Anhebung der als ortsüblich zubezeichnenden akustischen Umgebungssituation einhergeht, die bei der Beurteilung derAuswirkungen der geplanten Anlage zu berücksichtigen ist.Zur Frage der Bewachung der Lärmmessgeräte bei den für die Erstellung derImmissionsprognosen im Rahmen der UVE durchgeführten Messungen ist daraufhinzuweisen, dass die vom Gutachten selbst nach Vorlage der UVE (und nicht „ früher“ )durchgeführten Kontrollmessungen mit den im Fachbeitrag Schalltechnik der UVEausgewiesenen Messergebnissen weitestgehend übereinstimmen.Der Satz „Die Schallberechnungen sind im Rechenprogramm berücksichtigt“ istdahingehend zu verstehen, dass die in einer Wortmeldung angesprochenenSchallbeugungen im Rechenprogramm berücksichtigt sind.17. Straßenverkehr17.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 200017.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007Verkehr: Im Fachbereich Verkehr wird als Prognosejahr das Jahr 2011 herangezogen.- 428 -


Allerdings wird auch darauf verwiesen, dass Planungen zu einem Bau der S 7 -Fürstenfelder Schnellstraße vorliegen, mit einer geplanten Verkehrsfreigabe2014/2016. Es ist zu klären, warum bei der Darstellung der Nullvariante die Wirkungendes Verkehrsträgers S 7 nicht berücksichtigt wurden, wenn in der UVE von einerVerkehrsfreigabe 2014/2016 ausgegangen wird. Ebenso sind dabei möglicheÄnderungen der Verkehrswerte auch im Landesstraßennetz (insbes. L 116)darzustellen. Die Unterlagen sind entsprechend zu ergänzen.Zu dieser Frage wird aus verkehrlicher Sicht festgestellt, dass im Vorprojekt 2005 der S7 Fürstenfelder Schnellstraße erstellt vom Ziv.-Ing. Büro Depisch, im Auftrag derASFINAG vom Juli 2005 eine Analyse der Verkehrsmengen 2003 und eine Prognoseder Verkehrsmengen für das Jahr 2020 durchgeführt wurde.B 57B 6536356142 4950Ungarn2158 2338866L 116Abbildung 1: Ist-Zustand 2003 Werktagsverkehr DTV w (Kfz/24h)Aufgrund von der in der Abbildung prognostizierten Verkehrsdaten für das Jahr 2020ist eindeutig ersichtlich, dass eine erhebliche Entlastung der zur S 7 parallel führendenB 65 nach Inbetriebnahme der S 7 gegeben ist (West-Ost Achse). In Nord-Süd-Richtung im Zuge der B 57 und der L 116 sind zukünftig die durchschnittlichenVerkehrssteigerungsraten zu erwarten.Da der projektbedingte werktägliche PKW-Verkehr und LKW-Verkehr hauptsächlichaus Richtung Westen kommt (max. 80 %) kann davon ausgegangen werden, dass dieserVerkehr nach Bau der S 7 überwiegend über diese Straße abgewickelt wird. Derprojektbedingte werktägliche PKW- und LKW-Verkehr aus Richtung Norden und ausRichtung Süden wird auch nach Inbetriebnahme der S 7 über das bestehendeStraßennetz B 57, B 65 und L 116 erfolgen.Es wird jedoch ausdrücklich betont, dass nach Realisierung der S 7 bei einerprognostizierten Verkehrsbelastung der L 116 im Jahr 2020 von ca. 3000 Kfz/24hausreichende Leistungsfähigkeitsreserven für die Aufnahme des projektbedingtenPKW- und LKW-Verkehrs vorhanden sind. Dies gilt auch für die Kreuzungsbereiche L116 – B 65 und B 65 – B 57.- 429 -


B 571386 488135244780 47807229B 65Ungarn00S 71681814642Ungarn2996Standort <strong>RVH</strong>L 116Abbildung 2: Prognose 2020 Werktagsverkehr DTV w (Kfz/24h)17.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11. 2007 werden keine verkehrlichenFragen direkt angesprochen.• 17.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)17.2.1 Allgemeine Stellungnahmen und Einwendungena) Zu den Stellungnahmen, in denen eine Erhöhung des Transitverkehrs eingewendet wird(z.B. Stellungnahmen 1101, 2865, 2866, 3134) wird festgestellt, dass es sich beimzukünftigen Ziel- und Quellverkehr zur geplanten Anlage Heiligenkreuz nicht umTransitverkehr handelt, da sich beim Transitverkehr das Ziel und die Quelle immer imAusland befindet. Der derzeitige Transitverkehr auf der West-Ost Achse (B 65) wirdauch zukünftig bei Nichtrealisierung der geplanten Anlage gegeben sein, ebenso wirdder Zuwachs des Transitverkehrs nicht vom gegenständlichen Vorhaben beeinflusst.b) Zu den Stellungnahmen, in denen die projektbedingte Erhöhung desVerkehrsaufkommens bzw. der Verkehrsbelastung kritisiert wird (z.B. Stellungnahmen22, 292, 375, 506, 1912, 2497, 2662, 2861, 3001, 3127, 3128, 3301) wird festgestellt,dass sich aufgrund der umfangreichen Ausführungen und verkehrstechnischenNachweise im Befund dieses Gutachtes die Erhöhung des Verkehrsaufkommens bzw.- 430 -


der Verkehrsbelastung nach Inbetriebnahme der <strong>RVH</strong> nicht negativ auf die Sicherheit,Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auswirken wird.c) Hinsichtlich Straßenabnutzung siehe unten Pkt. 17.2.3 der nunmhrigen Ausführungen„Straßenverkehrstechnik“ (bzw. 4.2.3 des Fachgutachtens).d) Zur Stellungnahme der Marktgemeinde Mogersdorf, in der im gesamten u.a. derFachbeitrag Verkehr bezweifelt worden ist, wird auf die Beantwortung der Beweisfrage3.1.1 im Fachgutachten verwiesen, in welchem zusammengefasst festgetsellt wurde,dass aus gutachterlicher Sicht die vorgelgeten Unterlagen für eine Beurteilungausreichen.17.2.2 Ist die Darstellung der Ist-Situation des Straßenverkehrs und des prognostiziertenvorhabensbedingten Straßenverkehrs in der UVE aus fachlicher Sicht richtig und vollständig?a) Die Stmk. Umweltanwältin brachte in ihrer Stellungnahme vor, dass von einerHerbeischaffung einer großen Menge an Reststoffen aus dem benachbarten In- undAusland auszugehen sei, dies wohl hauptsächlich durch Schwerverkehr. DiesesSzenario sei in der UVE darzustellen, es sei von erheblichen Auswirkungen aufbenachbarte Bundesländer auszugehen. Weiters sollten die Verkehrswerte der S 7 in dasVorhaben eingearbeitet werden, was im Fachbeitrag Lärm zu berücksichtigen sei.b) In der Stellungnahme der Gemeinde Weichselbaum wurde darüber hinaus behauptet,eine 80 % -ige Anlieferung per Bahn sei aufgrund fehlender Infrastruktur unrealistisch.c) Dieter Riemenschneider wies darauf hin, dass Baumaterialien, wie etwa Betonschubweise nach Baufortschritt angeliefert würden, weshalb ein realistischer Ausblickverlangt werde.Zu den unter lit a) bis c) dargestellten Stellungnahmen wurde aus fachlicher Sicht wiefolgt ausgeführt: Zu den Angaben über die verkehrliche Ist-Situation im Fachbeitrag J.6der UVE wird festgestellt, dass an den Kreuzungen B 65 – B 57, B 65 – L 116, L 116 –Europastraße und L 116 - Industriegelände im Juni 2007 im Zeitraum 6 – 19 UhrKnotenstromzählungen durchgeführt wurden. Weiter wurden die Daten derDauerzählstellen an der B 65 (Zählstelle 350 - Grenzübergang Heiligenkreuz km 74,4;Zählstelle 349 - Eltendorf km 67,26; Zählstelle 155 - Fürstenfeld km 57,2)berücksichtigt. Zusätzlich wurden seitens des Amtes der BurgenländischenLandesregierung, Abt. 8 – Straßen-, Maschinen- und Hochbau im Zeitraum vom18.4.2007 bis 2.5.2007 Verkehrszählungen im Zuge der L 116 (ZSt. 3448 Mogersdorf)durchgeführt, deren Ergebnis ebenfalls in die Erstellung der UVE eingeflossen ist. Essind daher ausreichende und nachvollziehbare Unterlagen betreffend die Ist-Situationdes Straßenverkehrs im Straßennetz des Untersuchungsgebietes vorhanden.Beim Betrieb der geplanten Anlage sind insgesamt 418.000 t/a Materialien zutransportieren, davon 325.000 t/a angelieferte Abfälle, 11.000 t/a Hilfsstoffe für Betriebund Wartung der Anlage (Kalk, Ammoniak, Aktivkoks usw.) und 82.000 t/aVerbrennungs- und Rauchgasreinigungsrückstände (Grobteile, Schrott, Grobasche undFeinasche).Im Szenario 100 % LKW-Verkehr ergeben sich daraus bei einem relativ weit untenangesetzten Ladegewicht von 19,28 t 21.680 LKW-Fahrten/Jahr in einer Richtung. Bei8.000 Betriebsstunden der Anlage pro Jahr ergibt sich ein rechnerischer Wert von- 431 -


durchschnittlich 65 LKW-Fahrten pro Tag und Richtung. Wird von 300 Arbeitstagenpro Jahr ausgegangen, ergibt sich ein rechnerischer Wert von durchschnittlich 72 LKW-Fahrten pro Tag und Richtung.Das dem Antrag zu Grunde liegende Schwerverkehrsaufkommen von 91 LKW pro Tagund Richtung im Szenario 100 % LKW-Transport hat damit offensichtlich Reserven,um diskontinuierliche Anlieferungszyklen berücksichtigen zu können und liegt ausgutachterlicher Sicht insgesamt auf der sicheren Seite.In der nachstehenden Systemskizze der einzelnen Straßenzüge werden die jeweiligenVerkehrsmengen (JDTV) für die Nullvariante im Jahr 2011, die zusätzlich durch dieInbetriebnahme der geplanten Anlage erregten Ziel- und Quellverkehre und dieprozentuelle Steigerung der Verkehrsmengen durch die geplante Anlage dargestellt.Aus der Systemskizze ist eindeutig ersichtlich, dass auf den Straßen B 65, B 57 und L116 die projektbedingten Verkehrssteigerungsraten in der Betriebsphase 2011 imBereich von + 0,15 % (B 65 Ortsgebiet von Heiligenkreuz) bis + 5,2 % (L 116 ausRichtung B 65 kommend) liegen. Diese Verkehrssteigerungsraten stellen aus Sicht desAmtssachverständigen für Verkehrstechnik keine erhebliche Verkehrssteigerung dar.Auf der Gemeindestraße Europastraße wird die Verkehrssteigerungsrate + 26,18 %betragen, aber nur im unmittelbaren Kreuzungsbereich zur L 116, da sich der Standortder geplanten Anlage im Kreuzungsbereich L 116 – Europastraße befindet. DieseVerkehrssteigerungsrate ist grundsätzlich im Verhältnis zum Bestandsverkehr alserheblich anzusehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der Europastraßeum eine leistungsfähige Erschließungsstraße des Businesspark Heiligenkreuz ingrößerer Entfernung von Siedlungsgebieten handelt. Insgesamt ist der DTV auf derEuropastraße im Jahr 2011 auch nach Inbetriebnahme der geplanten Anlage mit 1224KFZ/24h als gering anzusehen und weit unter der Leistungsfähigkeitsgrenze einer 2-streifigen Straße.5700+ 54+ 0,9 %B 6510400+ 144+ 1,38 %10300+ 64+ 0,62 %6800+ 10+ 0,15 %74005300+ 208+ 3,92 %30004000+ 208+ 5,2 %970+ 254+ 26,18 %3000+ 46+ 1,53 %830Legende:schwarz – DTV w (Kfz/24h)Nullvariante 2011mit LKW-Anteilrot – zusätzlicher Verkehr (Kfz/24h)in der Betriebsphase 2011blau – prozentuelle SteigerungAbbildung: Anlagenbedingtes Verkehrsaufkommen im Vergleich zur Nullvariante (2011)- 432 -


Das in den Projektunterlagen angegebene Verkehrsaufkommen in der Bauphase dergeplanten Anlage basiert auf dem Projekt-Bauzeitplan. Auf diesem aufbauend wurdendie zu transportierenden Massen bzw. Kubaturen je Gewerk und je Woche berechnet.Das höchste LKW-Verkehrsaufkommen ergibt sich in der Phase der Erdbewegungenund Schotteranlieferungen (nicht bei der Betonanlieferung), wo davon ausgegangenwurde, dass 170 LKW zu- bzw. abfahren. Im Fachbeitrag J.6 der UVE wird dargelegt,dass dieser Wert mit einem Sicherheitsaufschlag von 15 % versehen wurde, wodurchsich an einem Spitzentag 392 LKW-Fahrten am öffentlichen Straßennetz in beideRichtungen ergeben. Aus gutachterlicher Sicht ist der für die Berechnung desSchwerverkehrs gewählte Ansatz nachvollziehbar.Da nach den Projektangaben die Bautätigkeiten im Jahr 2009 durchgeführt werdensollen, wurden für die nachstehende Systemskizze die JDTV w –Werte aus 2007 und2011 für das Jahr 2009 interpoliert. Insgesamt werden in der Errichtungsphase 438KFZ/24h Verkehrsaufkommen zusätzlich erzeugt (nur in der intensivsten Bauwoche).Die Herkunftsrichtung des Verkehrsaufkommens ist im Fachbeitrag Verkehr der UVEersichtlich.Wie schon in der Betriebsphase werden auch in den intensivsten Wochen der Bauphasedie Verkehrssteigerungsraten auf der B 57, B 65 und L 116 (+ 0,96 % bis + 9,75 %)aus Sicht des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik nicht erheblich sein. DieVerkehrssteigerungsraten in den intensivsten Bauwochen auf der GemeindestraßeEuropastraße sind im Vergleich zum Bestandsverkehr (+ 48,67 %) beträchtlich.Aufgrund der vergleichsweise kurzen Dauer des intensiven baubedingtenTransportgeschehens bleiben die DTV-Werte auf der Europastraße mit 1338 KFZ/24hallerdings nach wie vor gering.20 %500087+ 1,74 %B 6560 %9050264+ 2,92 %4550351+ 7,71 %905087+ 0,96 %3600351+ 9,75 %900438+ 48,67 %275087+ 3,16 %Legende:schwarz – DTV w 2009rot – zusätzlicher Baustellenverkehrblau – prozentuelle Steigerung durchBaustellenverkehrgrün - Verkehrsverteilung20 %Abbildung: Baubedingtes Verkehrsaufkommen JDTV w KFZ/24h im Vergleich zumBestandesverkehr (2009)- 433 -


17.2.3 Kann es durch den zusätzlichen Straßenverkehr zu einer erheblichen stärkerenAbnutzung von Straßen kommen?In mehreren Einwendungen wurde eine verstärkte Straßenabnutzung geltend gemacht.Dazu wurde aus fachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: Generell gilt, dass jedeArt von KFZ-Verkehr die Straßeninfrastruktur in bestimmter Weise abnützt, wobeiallgemein der Schwerverkehr die Straße stärker abnützt als PKWs. Wird von einer 100%-igen LKW-Anlieferung ausgegangen, welche seitens der Projektwerberin nichtbeabsichtigt ist, dann würde der projektbedingte zusätzliche LKW-Verkehr amstärksten belasteten Abschnitt (= Zufahrt L 116) rd. 4,55 % des gesamten KFZ-Aufkommens betragen. Da dieser Wert keinen die Straßeninfrastrukturüberstrapazierenden Anteil darstellt, kann es auch zu keiner erheblichen stärkerenAbnutzung der Straßen kommen.Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens wurde auch gem. RVS 03.08.63 diemaßgebende Verkehrsbelastung ermittelt. Die Verkehrsbelastung wird ausgedrücktdurch die äquivalente Anzahl von Übergängen der Normachslast von 100 kN und alsBemessungsnormachslastwechsel (BNLW) bezeichnet.Die maßgebende Verkehrsbelastung lässt sich gem. RVS 03.08.63 nach folgenderFormel berechnen:BNLW = NLW tägl * R * V * S * 365 * n * zNLW tägl : Anzahl der durchschnittlichen täglichen Normlastwechsel NLW tägl =JDTLV ges . ÄÄ: Mittlerer Aquivalenzwert (Ä = 0,9 auf Straßen, ausgenommen Autobahnen,wenn keine Unterscheidung der Fahrzeuge in Fahrzeugkategorien vorliegt.)R: Richtungsfaktor für die Aufteilung des Lastverkehrs auf die Fahrtrichtungen(0,5 bei gleichmäßiger Aufteilung auf beide Fahrtrichtungen)V: Faktor zur Berücksichtigung der Verteilung des Lastverkehrs auf mehrereRichtungsfahrstreifen (bei 1 Richtungsfahrstreifen ist V = 1,0)s: Faktor zur Berücksichtigung der Fahrspurverteilung innerhalb des Fahrstreifens(abhängig von der Breite des Fahrstreifens)n: Bemessungsperiode in Jahren (Regelfall 20 Jahre für bituminöse Befestigungen)z: Zuwachsfaktor unter Berücksichtigung einer jährlichen Zuwachsrate p [%]B 57, Güssinger Straße, km 42,5 (Ortsdurchfahrt Heiligenkreuz), Straßenbreite 7,50 m1. Verkehrsbelastung 2011, ohne BetriebsanlageDTV = 5700 KFZ/24hJDTLV ges ≈ LkwÄ = 741 KFZ/24hÄ = 0,9R = 0,5V = 1,0s = 0,75 (bei einer Fahrstreifenbreite b = 3,75 m)n = 20 Jahrez = 1,34 (bei einer jährlichen Zuwachsrate p = 3%)NLW tägl = 741 . 0,9 = 666,9BNLW = 666,9 . 0,5 . 1,0 . 0,75 . 365 . 20 . 1,34 = 2,45 .10 6entspricht LK II (1,3 . 10 6 < BNLW ≤ 4,0 . 10 6 )2. Verkehrsbelastung 2011, mit BetriebsanlageDTV = 5700 + 36 + 28 = 5754 KFZ/24hJDTLV ges ≈ LkwÄ = 741 + 36 = 777 KFZ/24hNLW tägl = 777 . 0,9 = 699,3- 434 -


BNLW = 699,3 . 0,5 . 1,0 . 0,75 . 365 . 20 . 1,34h = 2,57 .10 6entspricht LK II (1,3 . 10 6 < BNLW ≤ 4,0 . 10 6 )B 65, Gleisdorfer Straße, bei km 72,500 - Straßenbreite 7,50 m1. Verkehrsbelastung 2011, ohne BetriebsanlageDTV = 10.300 KFZ/24hJDTLV ges ≈ LkwÄ = 1.030 KFZ/24hÄ = 0,9R = 0,5V = 1,0s = 0,75 (bei einer Fahrstreifenbreite b = 3,75 m)n = 20 Jahrez = 1,34 (bei einer jährlichen Zuwachsrate p = 3%)NLW tägl = 1030 . 0,9 = 927,0BNLW = 927,0 . 0,5 . 1,0 . 0,75 . 365 . 20 . 1,34 = 3,40 .10 6entspricht LK II (1,3 . 10 6 < BNLW ≤ 4,0 . 10 6 )2. Verkehrsbelastung 2011, mit BetriebsanlageDTV = 1030 + 36 + 28 = 10.364 KFZ/24hJDTLV ges ≈ LkwÄ = 1.030 + 36 = 1.066 KFZ/24hNLW tägl = 1.066 . 0,9 = 959,4BNLW = 959,4 . 0,5 . 1,0 . 0,75 . 365 . 20 . 1,34h = 3,52 .10 6entspricht LK II (1,3 . 10 6 < BNLW ≤ 4,0 . 10 6 )L 116, Mogersdorfer Straße, bei km 11,000 - Straßenbreite 7,0 m1. Verkehrsbelastung 2011, ohne BetriebsanlageDTV = 4000 KFZ/24hJDTLV ges ≈ LkwÄ = 880 KFZ/24hÄ = 0,9R = 0,5V = 1,0s = 0,80n = 20 Jahrez = 1,34 (bei einer jährlichen Zuwachsrate p = 3%)NLW tägl = 880 . 0,9 = 792BNLW = 792 . 0,5 . 1,0 . 0,75 . 365 . 20 . 1,34 = 3,10 .10 6entspricht LK II (1,3 . 10 6 < BNLW ≤ 4,0 . 10 6 )2. Verkehrsbelastung 2011, mit BetriebsanlageDTV = 4000 + 154 + 54 = 4208 KFZ/24hJDTLV ges = 880 + 154 = 1.034 KFZ/24hNLW tägl = 1.034 . 0,9 = 930,6BNLW = 930,6 . 0,5 . 1,0 . 0,8 . 365 . 20 . 1,34h = 3,64 .10 6entspricht LK II (1,3 . 10 6 < BNLW ≤ 4,0 . 10 6 )Aus der ermittelten maßgeblichen Verkehrsbelastung, ausgedrückt durch dieBemessungsnormlastwechsel (BNLW), ist ersichtlich, dass sich durch den von dergeplanten Anlage zusätzlich verursachten Straßenverkehr die Bemessungsnormlastwechselauf allen betroffenen Straßenabschnitten (B 57, B 65 und L 116) nur geringfügig erhöhen.Ein Einfluss auf die erforderliche Oberbaukonstruktion ist durch das zusätzlicheVerkehrsaufkommen nicht gegeben. Der erforderliche Oberbau (Bemessung gem. RVS03.08.63) bleibt mit und ohne Realisierung der geplanten Anlage bei den betroffenenStraßenabschnitten derselbe.- 435 -


17.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)17.3.1 Die NGO HuMuSz bemängelte die Aussage, wonach sich ein projektbedingteszusätzliches LKW-Aufkommen von +22 % je Werktag gegenüber dem derzeitigenBestand in der Innenstadt (vermeintlich von Heiligenkreuz) in Grenzen halte.Aus fachlicher Sicht wurde dem entgegnet: Betreffend der Behauptung, dass sich dasLKW-Verkehrsaufkommen in der „Innenstadt“ von Heiligenkreuz um + 22 % /Werktag (Planfall 6) erhöhen wird, wird festgestellt, dass als Kernbereich (Ortsgebiet)von Heiligenkreuz grundsätzlich der Knotenbereich B 65 – B 57 und die jeweiligenAnnäherungsbereiche im Zuge der B 65 und B 57 im Ortsgebiet betrachtet werdenkönnen. Im Ortsgebiet von Heiligenkreuz besteht auf der B 65 ein LKW-Fahrverbot,der überregionale Schwerverkehr muss über die Entlastungsstraße Heiligenkreuzabgewickelt werden. Die Steigerungswerte des LKW-Verkehrs ergeben sich daher nuraufgrund von LKW-Anlieferungen aus Norden (Bereich Güssing), die das Ortszentrumvon Heiligenkreuz durchfahren müssen.Die Verkehrswerte für diesen Bereich im Jahre 2011 stellen sich wie folgt dar:B 575700741 LKW-Anteil13 % LKW-AnteilB 65103001030 LKW-Anteil10 % LKW-AnteilZentrum6800272 LKW-Anteil4 % LKW-AnteilStaatsgrenzeAbbildung: DTV w 2011 Nullvariante (KFZ/24h)B 575700( 741 LKW-Anteil)+ 18 PKW durch <strong>RVH</strong>+ 36 LKW durch <strong>RVH</strong>B 6510300(1030 LKW-Anteil)+ 28 PKW durch <strong>RVH</strong>+ 36 LKW durch <strong>RVH</strong>Zentrum6800(272 LKW-Anteil)+ 10 PKW durch <strong>RVH</strong>+ 0 LKW durch <strong>RVH</strong>LKW Routevon/nach NordenStaatsgrenzeAbbildung: DTVw 2011 (KFZ/24h) Planfall 6 100 % LKW AnlieferungEs ergeben sich damit folgende Steigerungswerte des LKW Verkehrsaufkommens nachInbetriebnahme der geplanten Anlage:B 57 von 741 LKW auf 777 LKW (+ 36 / + 4,86 %)B 65(westlich der B 57) von 1030 LKW auf 1066 LKW (+ 36 / + 3,50 %)B 65 (östlich der B 57) von 272 LKW auf 272 LKW ( 0 % )Die angegebenen Werte von + 22 % Erhöhung des LKW-Verkehrs können daher nichtnachvollzogen werden. Dieser Wert wird auch nicht annähernd bei der Zunahme durchden Baustellenverkehr im Jahre 2009 erreicht.- 436 -


17.3.2 Der Verein Pro Natura St. Gotthard (PRONAS) verlangte, dass neben der S 7 auch aufdie Änderung der Verkehrswerte des bestehenden Straßennetzes (vor allem der StraßeL116) eingegangen wird. Der Straßentransport würde eine bedeutendeVerkehrszunahme in einer Region verursachen.Zu diesem Vorbringen ist aus fachlicher Sicht festzuhalten: Im Verkehrsprojekt derASFINAG 29 - sind für die Anschlussstelle S 7/L 116 die Knotenbelastungen für denPrognosehorizont 2020 angeführt (siehe nachstehende Abbildung).HeiligenkreuzKFZ/24 h27752775148728814822878417 7327S 7 GrazS 7 Ungarn8401 731519430319430314981498<strong>RVH</strong>Abbildung: Anschlussstelle S 7/L 116 - Knotenbelastung 2020Geht man nun von der Zielvorstellung aus, dass nach der Inbetriebnahme der S 7 imunterrangigen Straßennetz LKW Fahrverbote (Durchgangsverkehr) verordnet werden,so wird nach Errichtung der S 7 der LKW Verkehr aus Richtung Westen und ausRichtung Süden über die S 7 abgewickelt. Der LKW Verkehr aus Richtung Norden(Güssing – B 57) kann nicht über die S 7 geführt werden, jedoch ist ab dem BereichOberwart eine Routenwahl im Zuge der A 2 (Zubringer Markt Allhau) und in weitererFolge über die S 7 möglich.Werden nun die 72 PKW-Fahrten und 182 LKW-Fahrten aufgrund der o.a.Verkehrsverlagerungen umverteilt, so ergeben sich 80 % Verkehrsanteil von der S 7kommend aus Richtung A 2 und 20 % Verkehrsanteil aus Richtung Norden kommend(B 57). Aufgrund der Verkehrsgrundbelastung der L 116 von ca. DTV w 3000 KFZ/24 him Jahr 2020 sind jedoch auch zukünftig ausreichende Leistungsfähigkeiten in denKnotenbereichen gegeben.L 11629 ASFINAG-Bau Management <strong>GmbH</strong>: S 7 Fürstenfelder Schnellstraße Riegersdorf (A2) – Heiligenkreuz(Staatsgrenze) – Vorprojekt 2005, Fachbeiträge zur Umweltuntersuchung – Verkehrliche Grundlagen, Juli 2005- 437 -


17.4 Zu bei der mündlichen Verhandlung protokollierten Stellungnahmen/Einwendungen17.4.1 Von Mag. Karl Brunner wurde bemängelt, dass die durchgeführten Verkehrsanalysennur bei ausreichender Information über die Ziel-Quell-Verkehre möglich gewesen wären. DerGutachter hätte über diese Ziel-Quell-Verkehre keine Aussage treffen können/wollen. Wir sinddeshalb der Meinung, dass die Verkehrsanalysen hinfällig sind.Dieses Vorbringen ist unzutreffend: Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass dasim Fachbeitrag J.6 Verkehr der UVE errechnete projektbedingte Verkehrsaufkommenplausibel und nachvollziehbar ist (vgl. Punkt 4.2.2 des straßenverkehrstechnischenGutachtens vom 3.6.2008). Das gleiche gilt für die Angaben zur vorhandenenVerkehrsbelastung und zu den Verkehrssteigerungsraten. Die entsprechenden Angabenim Fachbeitrag Verkehr können damit als gültige Datengrundlage für andereFachbereiche (Prognose der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen) herangezogenwerden.Hinsichtlich der Anlieferungsrouten für Abfälle wurde von der Projektwerberin u.a. imFachbeitrag J.6 Verkehr der UVE die eindeutige Aussage getroffen, dass auch bei einer100 %igen LKW-Anlieferung (Planfall 6) keine LKW-Transporte aus Richtung Ungarn(Osten) stattfinden.Bei der mündlichen Verhandlung wurde von der Projektwerberin weiterhin dargelegt,dass die zu transportierenden Abfälle hauptsächlich aus Ostösterreich kommen sollen.Im Fachbeitrag J.4 Abfallwirtschaft, Abfallchemie und Treibhausgasemissionen derUVE, Seite 64, wird von einem Einzugsgebiet von bis zu 300 km gesprochen.Unter den damit gegebenen Prämissen eines relativ großen Einzugsgebiets dergeplanten Anlage, jedoch keinem Antransport aus Richtung Osten, sind die folgendenAnnahmen gemäß Fachbeitrag J.6 Verkehr, Seite 35, als plausibel einzustufen.- 65 % (Bandbreite 50 – 80 %) über die (A 2 und sodann die) B 65 aus Westen(Bundesländer Niederösterreich, Steiermark, Kärnten);- 20 % (Bandbreite 20 – 30 %) über die B 57 von Norden (Burgenland, insbesondereRaum Oberwart, Güssing);- 15 % (Bandbreite 0 – 25 %) über die L 116 von Süden (Raum Jennersdorf undsonstige über die L 116 erschlossene Bereiche)Da die projektbedingten Transportverkehre auf der B 65, B 57 und der auf der L 116Richtung Norden fahrenden LKW im Ortsbereich von Heiligenkreuz zusammen treffen,sind bezogen auf Straßenanrainer hier die höchsten projektbedingten Auswirkungen zuerwarten, wobei Änderungen im Rahmen der angegebenen Bandbreiten der Verteilungder Transportrichtungen auf die Höhe des projektbedingten Verkehrsaufkommens imOrtsbereich von Heiligenkreuz nur einen geringen Einfluss haben werden.Das gleiche gilt auch im Hinblick auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit desVerkehrs auf den vom Projekt betroffenen Straßenzügen. Auch bei Ausschöpfung derjeweiligen Extremwerte der angegebenen Bandbreiten (80 % aus Westen, 30 % ausNorden, 25 % aus Süden) ist in dieser Hinsicht kein maßgeblicher projektbedingterEinfluss gegeben.- 438 -


17.4.2 In der Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf, vertreten durch Hr. Dipl.-Ing.Dieter Riemenschneider (Beilage „3.Bautechnik.pps“ ) war aus straßenverkehrstechnischerSicht nur die auf Seite 2 bzw. 3 vorgebrachte Wiederholung einer bereits früher erhobenenForderung nach Beschränkung des LKW-Verkehrs auf der L 116 relevant.Dazu wurde unter Hinweis auf das verkehrstechnische Gutachten vom 3.6.2008erwidert, dass sich mit oder ohne zeitliche Einschränkungen des LKW-Verkehrs für denVerkehr auf der L 116, insbesondere auch im Bereich der Ortsdurchfahrt Mogersdorf,keine spürbaren Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit desVerkehrs ergeben.Abschließend wurde in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass nacheiner allfälligen Inbetriebnahme der S 7 die Verordnung eines generellen LKW-Durchfahrtsverbotes auf der L 116 sinnvoll erscheint, da bei einer Routenwahl derLKW aus Richtung Jennersdorf kommend über die B 57 und anschließend auf der S 7in Richtung Staatsgrenze nur ein kurzer Abschnitt des Ortsgebietes Henndorf im Zugeder B 57 betroffen wäre.18. Thermische Verfahrenstechnik18.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 200018.1.1 In der Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007 wurde die Ergänzung um einequantitative Betrachtung der im Störfallszenario 2 (Rohgasaustritt bei Ausfall derRauchgasreinigungsanlage) freigesetzten Luftschadstoffe verlangt. Der vollständigeAusbrand der noch im Feuerraum befindlichen Abfälle und die Freisetzung der dabeientstehenden, nur teilweise gereinigten Rauchgase in die Umgebung können einige Zeitin Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, dass ausreichendes Datenmaterial zurRohgaszusammensetzung und zur Reinigungsleistung der einzelnen RR-Aggregatevorhanden ist, um eine diesbezügliche Abschätzung zu treffen und die angenommeneVernachlässigbarkeit der Emissionen rechnerisch zu begründen.Fachlich wurde dazu ausgeführt, dass in Abschnitt 2.2.5 des verfahrenstechnischenGutachtens auf das Störfallszenario 2 eingegangen wurde (S.17 ff). Wie ebendortdargestellt, lässt sich zeigen, dass aufgrund der geringen Brennstoffmenge in derWirbelschichtanlage, der kurzen Dauer für den Ausbrand dieser Brennstoffmenge,aufgrund des vergleichsweise kontrollierten Abbrands, der Abreinigung des Staubsdurch Zyklone und die Verdünnung der Schadstoffe bei Austritt des Rauchgases ausdem Kamin mit keinen nennenswerten Emissionen zu rechnen ist.18.1.2 In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007 werden keine für denFachbereich Thermische Verfahrenstechnik relevanten Fragen angesprochen.18.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)18.2.1 Allgemeine Stellungnahmen und EinwendungenZu Stellungnahmen und Einwendungen, die sich pauschal auf „ unbekannte Schadstoffeim Rauchgas“ beziehen (z. B. Einwendungen 1195, 1376, 2866, 2937) wird auf dieunteren Ausführungen verwiesen.- 439 -


18.2.2 Sind die Angaben im Technischen Projekt ausreichend und nachvollziehbar? Ist eineweitere Spezifizierung z.B. des Betriebes mit Steinkohle erforderlich?Die Marktgemeinde Mogersdorf forderte eine Spezifizierung des Einsatzes vonSteinkohle sowie eine Darstellung der daraus resultierenden Schadstoffbelastung(Toxizität).Dazu wurde aus fachlicher Sicht ausgeführt: Auch für den Betrieb derWirbelschichtfeuerung mit Kohle gelten die – strengeren - Emissionsgrenzwerte gemäßAVV (siehe Auflage 1). Die Angaben im Technischen Projekt sind daher ausreichendund nachvollziehbar, eine weitere Spezifizierung, z. B. hinsichtlich des Betriebs mitSteinkohle, ist daher nicht erforderlich.18.2.3 Sind die in den Einreichunterlagen angegebenen Emissionsdaten des Vorhabensbetreffend Luftschadstoffe aus verfahrenstechnischer Sicht ausreichend und richtig?a) Von der Marktgemeinde Mogersdorf wurde vorgebracht, dass dem Gutachten Luft undKlima Emissionsberechnungen mit inkorrekten Annahmen erstellt wurde.b) Dieter Riemenschneider hinterfrage die Differenz der Abgasmenge in Kapitel 4.1 und4.2?? 180 000 Nm³/h f zu 190.861 Nm³/h f. Weiters:Abgasmenge, bezogen auf 11% 02, trocken 227.577Nm3/h 4.1Abgasmenge, bezogen auf 11 % 02, trocken 22 7.262 Nm3/ h 4.2Abgasmenge, bezogen auf 11% O2, trocken 227.151 Nm3/ h 4.3Er wollte wissen, ob der Kamin, von der Dimensionierung kleiner ist als dieAbgasmenge in der katalytischen Nachbehandlung und/oder der trockenenNachbehandlung?c) Greenpeace Ungarn, Direktor Csaba Mezei, brachte vor, dass die Feststellungen zurMenge der Luftschadstoffe und zur Umweltauswirkung bagatellisiert wurden und nichtder Realität entsprechen würden.Den unter lit a) bis c) erwähnten Vorbringen wurde von fachlicher Seite Folgendesentgegengehalten: Die in den Einreichunterlagen angegebenen Emissionsdaten desVorhabens betreffend Luftschadstoffe sind aus verfahrenstechnischer Sicht ausreichendund richtig; dies wird auch durch bereits existierende Anlagen bestätigt.Auch die angegebenen Abgasmengen sind nachvollziehbar bzw. die entsprechendenEinwendungen nicht nachvollziehbar: 180.000 Nm³/h feucht vor Abgasreinigung(entspricht 227.577 Nm³/h, bezogen auf 11% O 2 ). Aufgrund von Wasserdosierung wirddiese Menge auf 190.861 Nm³/h feucht vor der katalytischen Abgasreinigung erhöht(dies entspricht 227.262 Nm³/h, bezogen auf 11% O 2 ), was aufgrund der Reaktionen inder Entstickungsanlage zu 227.151 Nm³/h, bezogen auf 11% O 2 führt.Die zur Anwendung kommende Abgasreinigung entspricht dem Stand der Technik(siehe BREF bzw. Vergleich mit anderen Anlagen, Tab. 28), die Grenzwerte sindgroßteils strenger als in der AVV geregelt bzw. sind die tatsächlich zu erwartendenEmissionen deutlich geringer als in den Einreichunterlagen angegeben.- 440 -


18.2.4 Entspricht die bei der geplanten Anlage zum Einsatz gelangende Abgasreinigung demStand der Technik? Ist die Wahl einer trockenen Abgasreinigung nachvollziehbar?a) In mehreren Einwendungen wurde die Einhaltung des Standes der Technik bei derAbgasreinigung bezweifelt, weil kein zweistufiger Nasswäscher zur Rauchgasreinigungeingesetzt wird.b) Weiters wird bemängelt, dass eine nachhaltige Abwärmerückgewinnung aus denemittierten Abgasen nicht diskutiert wurde. Die Abgase würden zu einer lokalenUmgebungserwärmung beitragen. Durch den Einsatz von nassen Reinigungsverfahrenwären die Abgase zudem auf ca. 60 bis 70 ° Celsius abkühlbar und würden diesemEffekt entgegenwirken.c) Der Bgld. Umweltanwalt wies darauf hin, dass für die Bindung von S02 in einigenAnlagen auch das teurere Natriumbikarbonat verwendet wird, mit welchem eine höhereEinbindungsrate erzielt werden kann.Zu den unter lit a) bis c) erwähnten Vorbringen wurde aus fachlicher Sicht geantwortet:Das beantragte Rauchgasreinigungsverfahren basiert auf einem quasitrockenenAbgasreinigungsprozess, welches als eines von 3 Verfahren im BREF WasteIncineration vorgeschlagen wird. Die erzielbaren Emissionen liegen bei vergleichbarenAnlagen deutlich unter den vorgeschriebenen Grenzwerten. Insbesondere hinsichtlichFeinstaubabscheidung sind Gewebefilter deutlich effizienter als Nasswäscher.Die Rauchgastemperatur von 140°C ergibt sich einerseits aus den Reinigungsstufen undandererseits werden damit unerwünschte Kondensationseffekte vermieden, was sichgünstig auf den Betrieb und die Werkstoffwahl auswirkt. Ein Beitrag zur lokalenUmgebungserwärmung bzw. zum globalen Klimawandel kann durch eineRauchgastemperatur von 140°C nicht abgeleitet werden (Anm.: Die globale Erwärmungist auf die Emission von Komponenten, welche die Strahlungseigenschaften der Luftverändern, zurückzuführen, wie z.B. CO 2 ).Mit der Wahl von Kalkhydrat als Absorptionsmittel für saure Abgasinhaltsstoffe könneneinerseits die entsprechenden Grenzwerte deutlich unterschritten werden undandererseits ist die Bereitstellung und der Einsatz von Kalk deutlich günstiger undumweltschonender als von Natriumbikarbonat. Die in der geplanten Anlage zum Einsatzkommende Abgasreinigung entspricht dem Stand der Technik, die Wahl derquasitrockenen Abgasreinigung ist nachvollziehbar und gerechtfertigt.18.2.5 Sind die Annahmen hinsichtlich Staubemissionen in den nachfolgendenStellungnahmen aus fachlicher Sicht nachvollziehbar?Mehrere Einwender wiesen darauf hin, dass es besonders im Winterhalbjahr bei Nebelund inversen Wetterlagen zu großen Staubeinträgen kommt. Zur besseren Verteilungsollten die Kamine eine Mindesthöhe von 130 m haben.Aus fachlicher Sicht wurde dazu ausgeführt: Die Angaben hinsichtlich Staubemissionenin den o. g. Stellungnahmen sind nicht nachvollziehbar. Selbst unter Annahme einermaximalen Staubemission (sprich Grenzwert) liegen die Staubfrachten um 3Zehnerpotenzen niedriger (0,9 kg/h anstatt 900 kg/h). Die tatsächlich zu erwartendenEmissionen liegen noch um eine weitere Zehnerpotenz niedriger.Aufgrund der effizienten Entstaubung (Gewebefilter) wird der emittierte Staub als- 441 -


Feinstaub anfallen. Eine „ Ablagerung“ in der Umgebung ist aufgrund der äußerstgeringen Sinkgeschwindigkeit der feinen Partikel unmöglich. Die Forderung nach einergrößeren Kaminhöhe ist fachlich nicht nachvollziehbar bzw. nicht begründbar.Im Übrigen darf auf die Ausführungen betreffend Luftschadstoff-Immissionenverwiesen werden.18.2.6 Werden die Luftschadstoffemissionen beim Einsatz von Kohle im Wirbelschichtkesselnach dem Stand der Technik begrenzt?a) Der Bgld. Umweltanwalt wies darauf hin, dass unklar sei, welche Grenzwerte bei derBefeuerung mit Steinkohle gelten sollen. Er verlangte, dass für den Wirbelschichtkesselauch bei Befeuerung mit Steinkohle die gleichen Emissionsgrenzwerte gelten, wie beiBefeuerung mit Reststoffen.b) Auch Dieter Riemenschneider wies auf die diesbezügliche Unklarheit hin und wolltewissen mit welchen Emissionsdaten bei Betrieb mit Steinkohle zu rechnen ist.Das unter lit a) und b) dargestellte Vorbringen wurde fachlich wie folgt bewertet: Auchfür den Betrieb der Wirbelschichtfeuerung mit Kohle gelten die – strengeren -Emissionsgrenzwerte gemäß AVV (siehe Auflage 1). Anmerkung: Ein Betrieb desHilfskessels mit Kohle ist nicht geplant und in der beantragten Form des TechnischenProjekts auch nicht möglich.18.2.7 Ist bei Ausfall der Abgasreinigungsanlagen des Wirbelschichtkessels eine Befeuerungmit Steinkohle sinnvoll?Der Bgld. Umweltanwalt schlug vor, für den Störfall „ Ausfall derRauchgasreinigungsanlage“ bis zum Anfahren der Hilfskessel zwischenzeitig dasBefeuern der Wirbelschicht mit Steinkohle zu prüfen.Dem wurde aus fachlicher Sicht entgegengehalten: Im Sinne der Minimierung derEmissionen ist eine Befeuerung des Wirbelschichtkessels bei Ausfall derRauchgasreinigungsanlagen nicht sinnvoll. Bis zum Hochfahren des Hilfskesselswerden die nach Abstellen der Brennstoffzufuhr noch in der Wirbelschicht vorhandenenReststoffe vollständig verbrannt. Die dabei freigesetzte Emissionsfracht ist geringer alsbei einer zusätzlichen Befeuerung mit Kohle.18.2.8 Entspricht die Maßnahme zur NOx-Reduktion dem Stand der Technik? Wie hoch istder Wirkungsgrad der katalytischen Entstickung?Dieter Riemenschneider verlangte nach Darstellung des Entstickungsverfahrens eineAussage über den effektiven Wirkungsgrad der Anlage, weil diese Angaben derBeschreibung nicht zu entnehmen seien.Dies wurde aus fachlicher Sicht wie folgt bewertet: Das in der geplanten Anlage zumEinsatz kommende Entstickungskonzept entspricht dem Stand der Technik. DerGrenzwert ist niedriger angesetzt als bei vergleichbaren Anlagen (siehe Auflage 1).- 442 -


Der Wirkungsgrad einer dem Stand der Technik entsprechenden katalytischenEntstickung ist größer als 90 % (siehe BREF Waste Incineration bzw. Beweisfrage3.1.5); es ist davon auszugehen, dass die Effizienz der im Technischen Projektbeschriebenen Entstickung diesem Wert entsprechen wird.18.2.9 Entspricht eine Absenkung des NOx-Grenzwertes beim Wirbelschichtkessel auf 40mg/Nm 3 dem Stand der Technik?Der Bgld. Umweltanwalt forderte ein Absenken des Jahresmittelwertes für NOx beimWirbelschichtkessel auf 40 mg NO 2 /m 3 .Aus fachlicher Sicht wurde diese Forderung wie folgt beurteilt: In Auflage 1 wird einJahresmittelwert von 50 mg/m³ vorgeschrieben, was einen deutlich niedrigererGrenzwert darstellt als bei vergleichbaren Anlagen; die tatsächlichen Emissionen sindjedoch noch niedriger zu erwarten.18.2.10 Ist eine automatische Regelung der Zudosierung von adsorptiven Substanzeneinschließlich Dokumentation der Mess- und Regeldaten aus fachlicher Sicht erforderlich, umeine Begrenzung der Emissionen von PCDD/F, Hg und anderen relevanten Substanzen nachdem Stand der Technik zu gewährleisten?Dieter Riemenschneider forderte eine automatische Regelung mit Überwachung undDokumentation der Meß- und Regeldaten für die Adsorbensdosierung. Weiters solltendie erfassten Emission und Adsorbtionsmengen - aus Gründen der Nachvollziehbarkeitgespeichertwerden und zwar über die Lebensdauer der Anlage.Diesem Vorbringen wurde entgegen gesetzt: Die Emissionskonzentrationen vonQuecksilber und einer Reihe anderer Parameter im Abgas des Wirbelschichtkesselswerden gemäß AVV kontinuierlich gemessen, gespeichert und sind der Behördevorzulegen. Die Vorgangsweise bei Grenzwertüberschreitungen ist in der AVV geregelt.Eine Regelung der Adsorbensdosierung würde weder hinsichtlich Hg noch PCDD/Foder anderer relevante Substanzen zu einer Reduktion der Emissionen führen. Dietatsächlichen Emissionen vergleichbarer Anlagen unterstreichen dies.18.2.11 Mit welchen Emissionen (Art, Konzentration) von anderen als in der AVV geregeltenStoffen ist bei der geplanten Anlage zu rechnen?a) Mag. Susanne Mark befürchtete eine Gesundheitsgefährdung durch Abgase, darunterauch gefährliche Gifte und chemische Verbindungen, die in ihrem Zusammenwirkennoch unbekannte Gefahren bergen. Es würden Umweltspeichergifte, wie Dioxine, diedurch Unfälle oder dadurch, dass sie knapp unter den Grenzwerten liegen, in unsereKörper und unsere Umwelt gelangen, entstehen.b) Mehrere Einwender forderten eine detaillierte Darstellung, welche Emissionengemessen werden und welche weiteren Emissionen aber auch noch durch denAnlagenbetrieb entstehen bzw. wie diese Substanzen auch miteinander reagierenkönnen. Zudem sei eine weitere Belastung im Feinstaub-Sanierungsgebiet nicht tragbar.c) Zahlreiche Einwender befürchteten eine gesundheitliche Belastung vor allem durchnachstehende organische Verbindungen:- 443 -


Ethyl-3.5-dimethylbenzol Zyklohexan 1-Methyl-(1-pro penyl)benzol BenzolBromchlorbenzol 2-Methylhexan 4- Methylphenol 3-Methylhexan Methylester derBenzoesäure 1.3-Dimethylzyklopentan 2-Chlor-6-methylphenol 1,2-Dimethylzyklopentan Ethyldimethyl benzol Trichlorethan Undekan HeptanHeptankarbon säure Methyzyklohexan 1-(Chlormethyl)-4-methylbenzolEthylzyklopentan 1,3-Diethylbenzol 2-Hexanon 1,2.3Trichlor- benzol Toluol 4-Methylbenzyl 1,2-Dimethylzyklohexan Alkohol 2-Methylpropyl-azetat Ethylhexansäure3-Methylenheptan Ethylbenzaldehyd Paraldehyd 2.4-Dichlorphenol Oktan 1.2.4-Trichlobenzol Tetrachlorethylen Naphtalin Ethylester der ButansäureZyklopentasiloxandekamethyl Butylazetat Methylazetophenon EthylzyklohexanEthanol-1-(2-butoxyethoxy) Methyloktan 4-Chlorphenol Dimethyldioxin BenzothiazolBenzoesäure 2-Furancarboxaldehyd Oktansäure 2-Brom-4-Chlorphenol Chlorbenzol1.2.5- Trichlorbenzol Methyhexanol Dodekan Trimethylzyklohexan BromchlorphenolEthyl 2,4-Dichlor-6-methylphenol Ameisensäure Dichlormethylphenol Xylol Hydroxybenzonitril Essigsäure Tetrachlorbenzol aliphatisches Karbonyl MethylbenzoesäureEthylmethylzyklohexan Trichlorphenol 2-Heptanon 2(Hydroxymethyl) benzoesäure 2-Butoxyethanol 2-Ethylnaphtalin-1,2.3.4- tetrahydro-2,4.6- Nonan TrichlorphenolIsopropylbenzol Propylzyklohexan Dimethyloktan Chlorbenzoesäure Benzonitril 2-Hydroxy-3,5-dichlorbenzaldehyd Methylpropylzyklohexan 2-Methylbiphenyl 2-Chlorphenol 2- Nitrostyren(2-nitroethenylbenzol) 1,2,4-TrimethylbenzolDekankarbonsäure Phenol Hydroxymethoxybenz- aldehyd 1.3-DichlorbenzolHydroxychloazetophenol- Oktadekan Ethylbenzoesäure Isopropylester derTetradekansäure 2.6-Dichlor-4-nitrophenol Koffein Sulfonsäure MG 192 12-Methyltetradekakarbonsäure 4- Brom-2.5-dichlorphenol Pentadekakarbonsäure 2-EthylbiphenylMethyl lsobenzofuranon-4-methyl Hexadekankarbonsäure DimethylphthalatAnthraquinon 2.6-Di-tertiär-butyl-p-benzoquinon Dibutylphthalat 3,4.6-Trichlor-1-methyl-phenol Hexadekansäure 2-Tertiär-butyl-4-methoxyphenol Eikosan 2.2-Dimethylbiphenyl Methylhexadekansäure 2,3- Dimethylbiphenyl FluoranthenPentachlorbenzol Pentachlorbiphenyl Bibenzyl Heptadekan- karbonsäure 2,4-Dimethylbiphenyl Oktadekadienal 1-Methyl-2- Phenylmethyl-benzolPentachlorbiphenyl Phenylester der Benzoesäure aliphatisches Amid 2,3.4.6-Tetrachlorphenol Oktadekankarbon- säure Tetrachlorbenzofuran HexadekanamidFluoren Dokosan Phthalester Hexachlorbiphenyl Dodekan- karbonsäureBenzylbutylphthalat 3,3-Dimethylbiphenyl Diisooktylphthalat 3,4- DimethylbiphenylBenzophenon Chloesterin Tridekansäure Hexachlor benzol Heptadekan FluorenonDibenzothiophen Pentachlorphenol Sulfonsäure MG 224 PhenanthrenTetradekankarbonsäure.Diese chemischen Verbindungen seien in höchstem Masse gefährlich für die Gesundheitvon Menschen, die hier leben und arbeiten. Ihr Leben ist durch eine etwaige Errichtungund den Betrieb der Müllverbrennung gefährdet. Aus all dem Gesagten ergibt sich, dassdurch die Belastung der Luft, der Böden und des Grundwassers eine Gefährdung derGesundheit gegeben ist.Dieses Vorbringen wurde aus fachlicher Sicht wie folgt bewertet: Hinsichtlich derEmissionen, welche in der AVV geregelt sind, sei auf die Beweisfragen 3.1.5, 3.1.6sowie 3.1.7 bzw. die Auflagen verwiesen.Die Emissionen von Stoffen, welche nicht in der AVV geregelt sind und vonMüllverbrennungsanlagen emittiert werden können, wurden u. a. von Wienecke et al.(1992), Jay und Stieglitz (1995) sowie Dohmann et al. (1999) untersucht. Jay undStieglitz (1995) haben in ihrer Arbeit ca. 250 Stoffe mit Konzentrationen von über 50- 444 -


ng/m³ im Abgas einer Müllverbrennungsanlage identifiziert; dies entspricht ca. 42 % desTOC (total organic carbon). Weiters wurde gezeigt, dass es sich bei den übrigen 58 %des TOC um nicht identifizierbare aliphatische Kohlenwasserstoffe handelt.Als besonders stabil im Verbrennungsprozess ist HCB (Hexchlorbenzol) zu nennen.HCB wird neben industriellen Produktionsprozessen bei der Verbrennung von festen(Holz, Kohle, Reststoffen etc.) und flüssigen Brenn- bzw. Treibstoffen (Benzin, Dieseletc.) gebildet und besitzt ähnliche physikalisch-chemische Eigenschaften wie PCDD/F.Die HCB- sowie PCDD/F-Emissionen bei thermischen Prozessen in Müll- undSondermüllverbrennungsanlagen wurde u. a. von Öberg & Bergström (1985, in: H. M.Hofbauer, 2005) untersucht. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Großteilder wissenschaftlichen Arbeiten zu diesem Thema entweder Rostfeuerungsanlagenbetrifft oder vergleichsweise alt ist bzw. alte Anlagen betrifft, welche heute nicht mehrdem Stand der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Arbeiten von Barber et al.(2005) sowie Kakareka und Kukharchyk (2005).Kakareka und Kukharchyk (2005) geben beispielsweise in ihrer Arbeit im Rahmen desCorinair-Programms der Europäischen Umweltagentur für die Verbrennung vonHausmüll Emissionsraten von 0,001g/t Abfall an, Barber et al. (2005) für noch ältereAnlagen etwa 0,01 g/t. Bei einem Worst-Case-Scenario basierend auf den Daten derEuropäischen Umweltagentur (0,001 g/t Abfall) ergäbe sich für das Technische Projektmit 325.000 t Abfall pro Jahr bei 8000 Betriebsstunden und einem maximalenAbgasvolumenstrom von 227.151 Nm³/h eine HCB-Konzentration im Abgas von 0,18µg/Nm³ als JMW. Jay und Stieglitz haben in ihrer Arbeit 1995 eine HCB-Emission von0,11 µg/m³ ermittelt. Dohmann et al. (1999) haben bei der Untersuchung der MVABielefeld HCB-Emissionen im Rohgas von 0,87 µg/m³ bis 3,90 µg/m³ ermittelt, imReingas lagen die Werte bei < 0,006 µg/m³ bzw. < 0,0006 µg/m³.Aufgrund des Umstands, dass die von Jay und Stieglitz (1995) untersuchten Anlagennach heutigem Gesichtspunkt nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, ist beimgegenständlichen Projekt von wesentlich geringeren HCB-Emissionen auszugehen.Auch die von Dohmann et al. publizierten Messergebnisse zeigen, dass bereits 1999niedrigste HCB-Emissionen erreicht werden konnten. Für Anlagen, welche demheutigen Stand der Technik entsprechen, wird dies durch jüngste experimentelleUntersuchungen bestätigt, welche Vehlow et al. 2005 publizierten. Dabei wurdenVersuche zur Ermittlung der Zerstörung von Dioxinen sowie HCB in einerStaubfeuerung sowie einer Wirbelschichtfeuerungsanlage durchgeführt. FolgendeSchlussfolgerungen wurden basierend auf den Versuchen gezogen:- Die Verbrennungsversuche ergaben im Bereich der Messgenauigkeit keinenHinweis, dass Anteile der organischen Verbindungen (Dioxine, HCB) denVerbrennungsprozess unzerstört überstanden hätten. Bei allen Versuchen zeigtensich sowohl ohne als auch mit Zugabe dieser Verbindungen die gleichen sehrniedrigen Niveaus im Verbrennungsabgas und den festen Rückständen.- Sowohl bei der Staubfeuerung als auch bei der Wirbelschicht ergaben dieVersuche sowohl Dioxin-Emissionen als auch HCB-Emissionen von 2 bis 5ng/m³. Bei einem untersuchten Eintrag von 9000 ng/m³ entspricht dies einerZerstörung von 99,95%. In der Realität kann daher von einer praktischvollständigen Zerstörung der eingetragenen Substanzen ausgegangen werden.Messungen von Scheidl (2008) ergaben für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfällein Wirbelschichtkesseln (trockene Rauchgasreinigung, Gewebefilter) HCB-Emissionenvon ca. 8 ng/Nm³, für die Hausmüllverbrennung in einer Rostfeuerungsanlage (nasseRauchgasreinigung, Aktivkohlefilter) wurden HCB-Emissionen von ca. 40 ng/Nm³- 445 -


ermittelt.Wegen der zu erwartenden äußerst geringen Konzentration der nicht in der AVVgeregelten chlorhaltigen persistenten organischen Schadstoffe wie HCB im Abgasaufgrund der gewählten Feuerungstechnik bzw. Rauchgasreinigung sind die Emissionensolcher Stoffe geringer oder maximal gleich jenen von Kohlefeuerungen bzw.Holzfeuerungen anzusetzen.18.2.12 Wie hoch (Intensität, Häufigkeit) sind die Geruchsemissionen der geplanten Anlage?Werden die Geruchsemissionen der Anlage nach dem Stand der Technik begrenzt?a) In mehreren Einwendungen wurde eine Verstärkung der bestehendenGeruchsbelästigung durch die neue Anlage befürchtet, da die vorgesehenenVorkehrungen laut Projektunterlagen völlig unzureichend seien.b) In anderen Einwendungen wurden die Angaben der Projektwerberin, dass es „ nichtstinken wird" in Zweifel gezogen. Auch hier wurden die vorgesehenen Vorkehrungenals völlig unzureichend beurteilt.Die unter lit a) und b) dargestellten Vorwürfe sind aus fachlicher Sicht nicht berechtigt:Alle Abfälle werden in geschlossenen Einrichtungen bzw. Fahrzeugen angeliefert,Manipulationen oder die Lagerung geruchintensiver Abfälle im Freien finden nicht statt.Die Abluft aus dem gesamten Gebäude der Brennstoffannahme sowie die u.U. intensivgeruchsbelastete Abluft aus dem Bereich der Rechengut- und Klärschlammübernahmewird mit ausreichenden Luftwechselzahlen druckgeregelt – es herrscht in den Gebäudenimmer Unterdruck – abgesaugt und entweder dem Wirbelschichtkessel oder demHilfskessel als Verbrennungsluft zugeführt und damit desodoriert.Als zusätzliche Sicherheit kommen bei allen Einfahrtstoren (sowohl Bahn- als auchLKW-Anlieferung) Luftschleieranlagen zum Einsatz, welche auch bei geöffneten Torenden Austritt geruchsbeladener Abluft weitestgehend reduzieren. Alle Tore sind mitautomatischen Öffnungs- und Schließmechanismen versehen, sodass die Tore nur kurzeZeit offen stehen.Die Intensität und Häufigkeit von Geruchsemissionen, die Wirkungsweise vonLuftschleieranlagen, die Einstellung derselben nach Inbetriebnahme um eine optimaleWirkung zu erzielen sowie die Überprüfung der Wirksamkeit sind unter derBeweisfrage 3.1.9 beschrieben bzw. durch die Auflagen 18.13 bis 18.16 abgesichert.Die Begrenzung der Geruchsemissionen bei der geplanten Anlage entspricht demhöchsten Stand der Technik.c) Die Marktgemeinde Mogersdorf forderte eine Speicherung der Emissionsdaten über diegesamte Lebensdauer der MVA, eine wöchentliche Berichterstattung an dieangrenzenden Gemeinden bezüglich der Abweichungen inkl. der Kalibrierung undEichung der Messgeräte sowie am Werkseingang sichtbar und lesbar für jeden Bürgereine digitale Darstellung der aktuell gemessenen Schadstoffe.d) Franz Hafner verlangte Aufzeichnungen über die Emissionen der Hilfskesselanlage.Weiters erhob er die gleichen Forderungen wie die Gemeinde Mogersdorf, die obenunter lit c dargestellt sind.Fachlich wurden die unter lit c) und d) dargestellten Forderungen wie folgt bewertet:Die Messung der Emissionen, die Kalibrierung der Messgeräte, die Speicherung der- 446 -


Daten (Emissionsdaten, Grenzwertüberschreitungen, Abweichungen bei derKalibrierung etc.) sowie die Vorlage der Messdaten an die Behörde sind in der AVV imDetail geregelt bzw. wurden im vorliegenden Gutachten teilweise noch durch dieAuflagen verschärft. Eine regelmäßige wöchentliche Berichterstattung an dieangrenzenden Gemeinden oder gar eine digitale Darstellung am Werkseingang ist nichtnotwendig, da die entsprechenden Daten ohnehin der zuständigen Behörde vorliegenund dort ggf. eingesehen werden können.18.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)18.3.1 Allgemeine StellungnahmenÒ£ÓTÔÖÕ»Ô×MØ£ÙCÚ ÛHÜYÝlÞàß


die Auflagen (1, 3, 4, 5, 6, 7) geregelt.18.3.2 Zu den Stellungnahmen betreffend die Luftschadstoffemissionen derWirbelschichtanlage und deren Überwachunga) Das Ungarische Umweltministerium ersuchte um Darstellung des Messsystems, das dieEmissionen des Brennwerkes kontrolliert sowie des Monitoring-Systems, das denZustand der Luftverschmutzung der von den Emissionen betroffenen Wohngebietebeurteilt. Weiters sollte dargestellt werden, wie die ermittelten Daten von derungarischen Seite aktuell eingesehen werden können.Dazu wurde festgehalten: Die Emissionsgrenzwerte, die Messtechnik sowie dasMonitoring sind durch die Abfallverbrennungsverordung (insbesondere § 9, § 10, § 11,§ 12, § 13) sowie durch die Auflagen (1, 3, 4, 5, 6, 7) geregelt.b) In mehreren Stellungnahmen wurde eine Darstellung der in einem Jahr ausgestoßenenRauchgase ersucht.Dieser Forderung wurde fachlich wie folgt begegnet: Die zu erwartenden Emissionen,auch jener Substanzen, welche nicht in der AVV geregelt sind, sowie deren Mengen,wurde unter Beweisfrage 4.2.11 erörtert. Die Untersuchung sämtlicher Komponenten(mehrere 100), welche im Übrigen nicht nur bei einer Reststoffverbrennungsanlage,sondern praktisch bei jeder Verfeuerung eines Brennstoffs / Treibstoffs freigesetztwerden (Kohle, Holz, Heizöl, Diesel, Benzin etc.), wäre ein wissenschaftlichesGroßprojekt und der Aufwand daher unverhältnismäßig und angesichts dervorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse auch nicht notwendig.c) Die Stadt Szentgotthárd vermisste in der UVE einen Nachweis, dass die Emissionenden nationalen Normen entsprechen. Die Emissionswerte von CO, Hg, PCDD/PCDFDioxin würden gerade den ungarischen Grenzwerten entsprechen.Fachlich wurde dazu ausgeführt: Die im Technischen Projekt beschriebene Anlage hatder Abfallverbrennungsverordnung zu entsprechen. Das dies der Fall ist, wurde imgegenständlichen Gutachten geprüft und nachgewiesen; darüber hinaus wurden weitereAuflagen hinsichtlich Emissionsgrenzwerte etc. definiert. Sämtliche Grenzwerte sindgleich oder strenger als die in Ungarn geltenden Grenzwerte Die im praktischen Betriebzu erwartenden Emissionen liegen jedoch deutlich unter den geltenden Grenzwerten(siehe Beweisfrage 3.1.5 sowie 4.2.11).d) Die NGO HuMuSz kritisierte, dass unklar sei, woher die Emissionsdaten der Anlagestammen, da kein Bezug auf Referenzanlagen gemacht worden sei. Insbesondere seienhohe Emissionen der geplanten Anlage nicht nachvollziehbar und würden über den imBAT-Dokument angegebenen Werten liegen. Weiters wäre eine Darstellung derjährlich freigesetzten Schadstoffe wünschenswert gewesen.Dieser Vorwurf ist aus fachlicher Sicht nicht berechtigt: Die Plausibilität derBerechnungen im Technischen Projekt wurde im Rahmen des Gutachtens geprüft bzw.wurden die angegebenen Werte mit jenen ähnlicher Anlagen verglichen (siehe z. B.Beweisfrage 3.1.6, Tabelle 29). Die beantragten bzw. im gegenständlichen Gutachtenfestgelegten Luftschadstoff-Emissionsgrenzwerte sind durchwegs strenger als in der- 448 -


AVV geregelt bzw. auch gleich oder strenger als jene vergleichbarer Anlagen (sieheAuflage 1 bzw. Beweisfrage 3.1.6, Tabelle 29). Die tatsächlichen Emissionen (SO 2 ,PM10, HF etc.) werden im praktischen Betrieb darüber hinaus noch deutlich unterhalbder Grenzwerte liegen. Das Technische Projekt entspricht daher zweifellos der BAT-Anforderung. Die Angabe von jährlichen Gesamtemissionen bzw. daraus abgeleitetenImmissionen ist nur in Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Grundbelastungsinnvoll. Hinsichtlich einer diesbezüglichen Bewertung relevanter Substanzen wird aufdas Gutachten der Sachverständigen für Meteorologie, Klima undLuftschadstoffimmissionen verwiesen.e) Die NGO HuMuSz bemängelte, dass eine Darstellung des Monitoringsystems fehlt.Weitgehend seien durchgehende Messungen von Dioxinen, sowie Messungen vonSchwermetallen möglich.Fachlich wurde dazu ausgeführt: Die Emissionsgrenzwerte, die Messtechnik sowie dasMonitoring sind durch die Abfallverbrennungsverordung (insbesondere § 9, § 10, § 11,§ 12, § 13) sowie durch die Auflagen (1, 3, 4, 5, 6, 7) geregelt. Dementsprechendwerden folgende Parameter kontinuierlich gemessen: Temperatur im Brennraum,Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Feuchtegehalt, Druck, O 2 , NO x , CO, C org , SO 2 ,HCl, NO, NO 2 , Staub, Hg und seine Verbindungen. NH 3 , HF (bei Inkrafttreten vonAuflage 4), die Summe der Schwermetalle Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn bzw.Cd und Tl sowie PCDD/PCDF werden diskontinuierlich gemessen.Es ist unrichtig, dass derzeit Dioxine kontinuierlich bzw. durchgehend gemessenwerden; richtig ist vielmehr, dass es mittlerweile ein kontinuierlichesProbenahmesystem gibt, welches auch im BREF-Manual angesprochen wird (S. 140ff,2.8.2 bzw. 2.8.3).f) Im Gutachten der Databridge (Ferenc Nagy) wurde wiederum die fehlende Darstellungbezüglich Einhaltung von nationalen Grenzwerten bemängelt. Im übrigen wird Kritikan der Darstellung der Daten geübt jedoch festgehalten, dass unter Anwendung dervorgesehenen modernen Technologie eine Überschreitung der Emissionsgrenzwertenicht zu erwarten ist, obwohl bei einigen Komponenten die voraussichtlichenEmissionen den Grenzwert erreichen: CO, Hg, PCDD/PCDF-Dioxin.Dazu wurde von Seiten des Sachverständigen ausgeführt: Die Aussagen im Gutachtenvon Databridge kommen wie auch das vorliegende Gutachten zum Ergebnis, dass dieEmissionsgrenzwerte des Wirbelschichtkessels nach dem Stand der Technik begrenztsind. Hinsichtlich des Hilfskessels wird auf das Gutachten desmaschinenbautechnischen Sachverständigen verwiesen.18.3.3 Zu den Stellungnahmen betreffend die Abgasreinigungstechnik bei der geplantenWirbelschichtanlagea) In mehreren Stellungnahmen wurde bemängelt, dass eine konkrete – mit BREF-Referenzen, oder wo es möglich ist, mit Berechnungen untermauerte – Bewertungabgesehen von der Energieeffizienz nicht vorliegt.Nach Aussage des Sachverständigen kommt die oben behandelte Stellungnahme bzgl.BAT-Bewertung – wie auch sein Gutachten – zum Schluss, dass das Technische Projektdem Stand der Technik entspricht. Eine genauere BAT-Bewertung war Teil des- 449 -


Gutachtens (siehe Beweisfrage 3.1.5).b) Die Stadt Szentgotthárd und die Verwaltung von Öriszentpeter verlangten Angabenüber die Reinigungstechnologie für Rauchgas sowie die Kontrollpunkte und –möglichkeiten für den vorgeschriebenen und rechtzeitigen Tausch der Filtereinlagenund Katalysatoren, die ihrerseits den erfolgreichen Betrieb von Rauchgasfiltersystemengewährleisten. Weiters eine Darstellung der von der <strong>RVH</strong> unabhängigenKontrollmöglichkeiten.Dazu wurde aus fachlicher Sicht ausgeführt: Hinsichtlich der zum Einsatz kommendenRauchgasreinigungstechnologie und der BAT-Bewertung sei auf Beweisfrage 3.1.5 desFachgutachtens verwiesen. Art und Umfang der durchzuführendenEmissionsmessungen, die Einsichtnahme durch die Behörde etc. sind in der AVV(insbesondere § 9, § 10, § 11, § 12, § 13) sowie durch die Auflagen (1, 3, 4, 5, 6, 7)geregelt. Dadurch ist eine entsprechende Wartung der Anlagenkomponenten bzw. ggf.Austausch einzelner Komponenten gewährleistet, da ansonsten die genehmigtenGrenzwerte nicht eingehalten werden könnten und für einen Betrieb bei höherenEmissionen keine Betriebsbewilligung existiert.c) Weiters forderte die Stadt Szentgotthárd eine Anführung der zur Verbrennung alsHilfsstoff verwendeten Ammoniakmenge eines Jahres.Aus fachlicher Sicht wurde darauf hingewiesen, dass die in der Abgasreinigung(katalytische Entstickung) eingesetzten Ammoniakmengen im Technischen Projekt,Einlage B.4 (Energie- und Stoffdaten), Seite 14, Tab. 1-6 (Übersicht Betriebsmittel)angegeben sind.d) Die NGO HuMuSz kritisierte die unzureichende Beschreibung der Rauchgasreinigung.Fachlich wurde dem entgegengehalten: Im Technischen Projekt sind selbstverständlichsämtliche Anlagenkomponenten, insbesondere natürlich auch dieRauchgasreinigungstechnologie eingehend beschrieben und erläutert. Natürlich werdenauch Primärmaßnahmen wie etwa eine Minimalverweilzeit der Rauchgase von 2Sekunden bei mindestens 850 °C berücksichtigt. Die Anlage entspricht der BAT-Anforderung (siehe Beweisfrage 3.1.5), der Abfallverbrennungsverordnung (AVV)bzw. wurden im vorliegenden Gutachten darüber hinaus noch weitere Auflagenhinsichtlich Emissionsbegrenzung etc. vorgeschrieben.e) Die NGO HuMuSz bezweifelte die Angaben über die Emission der in der Umweltlangfristig persistenten organischen Schadstoffe (POP).Dieser Vorwurf ist aus fachlicher Sicht nicht berechtigt: Aktuelle Dioxinmessungenzeigen, dass die PCDD/PCDF-Emissionen vergleichbarer Anlagen um mindestens eineZehnerpotenz geringer sind, als die Grenzwerte (Beweisfrage 3.1.5, Tabelle 29). Selbsteine Verdoppelung der tatsächlichen Emissionswerte würde noch Emissionen erheblichunter dem Grenzwert ergeben. Die erhöhten Dioxin-Emissionen im Anfahrbetrieb vonMüllverbrennungs-, Holzverbrennungsanlagen etc. sind bekannt (Gass et al. (2002),Neuer-Etscheidt (2006), Steck et al. (2007). Diesem Umstand wurde durch Auflage 17Rechnung getragen.- 450 -


18.3.4 Zu Stellungnahmen betreffend störfallbedingte Luftschadstoffemissionena) Von der Stadt Szentgotthárd und der Verwaltung von Öriszentpeter wurde die Angabeder während der Verbrennung als Hilfsstoff verwendete Ammoniakmenge eines Jahresund deren Anwendungstechnologie verlangt, und zwar unter besondererBerücksichtigung einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung oder einesIndustrieunfalls.Dazu wurde fachlich festgestellt: In Abschnitt 2.3.2 des Gutachtens desSachverständigen wurde eine eingehende Sicherheitsanalyse hinsichtlichsicherheitstechnisch bedeutsamer Anlagenteile aufgrund von gefährlichen Stoffendurchgeführt. Als „sicherheitstechnisch bedeutsam“ wurde das Ammoniaklager bzw.die Ammoniakwasserversorgung identifiziert und in Szenario 3 analysiert (TechnischesProjekt, Einlage B.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung vonBetriebsstörungen, Abschnitt 4.4). Die Immissionsbelastung, welche sich aus Szenario3 ergibt, wurde im Fachbeitrag J.8 der Umweltverträglichkeitserklärung, Abschnitt3.3.2, Seite 126 vorgenommen. Demnach kann beim nächsten Anrainer ein maximalerHMW von 1 mg/m³ auftreten.b) Die NGO HuMuSz bemängelte, dass keine Angaben über die Auswirkungen vorhandenseien, wenn Rauchgase bei einer Betriebsstörung ohne Reinigung ins Freie gelangen.Fachlich wurde diese Befürchtung wie folgt entkräftet: An dieser Stelle sei aufAbschnitt 2.3.5 des Gutachtens des Sachverständigen zu verweisen. In diesemAbschnitt wird als Störfallszenario 2 der Rohgasaustritt bei Ausfall derAbgasreinigungsanlage behandelt. Es wird festgestellt, dass ein Rohgasaustritt beiAusfall der Abgasreinigungsanlage unbedenklich ist. Dies kann damit begründetwerden, dass bei Ausfall einer Komponente der Rauchgasreinigungsanlage die Aufgabevon Festbrennstoffen sofort gestoppt wird. Der im Wirbelbett befindliche Brennstoffwird innerhalb weniger Minuten bei optimalen Bedingungen verbrannt. DieStaubabscheidung mittels Zyklon findet auch in diesem Zustand statt. Aufgrund dergeringen Fracht an verbleibenden Schadstoffen (optimale Verbrennungsbedingungen,geringe Reaktionsdauer im Minutenbereich) und der hohen Verdünnung (Schornstein)kann eine Gefährdung ausgeschlossen werden, weswegen in derUmweltverträglichkeitserklärung für dieses Szenario auch keine eigeneImmissionsberechnung durchgeführt wurde sondern nur Analogiebetrachtungenerfolgten.18.4 Zu den bei der mündlichen Verhandlung protokollierten Stellungnahmen /Einwendungen18.4.1 Zur Stellungnahme des Burgenländischen Umweltanwalts vom 27.8.2008a) Der Bgld Umweltanwaltes kritisierte in seiner Stellungnahme vom 27.8.2008, dass dasGutachten Thermische Verfahrenstechnik nicht den Hilfskessel und damit inVerbindung stehende Abgasreinigungseinrichtungen einschließt.Dem hielt der Sachverständige entgegen: Entsprechend der Bestellung alsnichtamtlicher Sachverständiger durch das Amt der Bgld. Landesregierung war die- 451 -


Aufgabe des SV für Thermische Verfahrenstechnik “ die Beurteilung desAbfallverbrennungsprozesses (nicht jedoch des Hilfskessels) und der damit inVerbindung stehenden Abgasreinigungsanlagen aus verfahrenstechnischer undsicherheitstechnischer Sicht, insbesondere auch hinsichtlich Gewährleistung derBegrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik.Weiterhin ist zu beurteilen, ob die anlagenbedingten Geruchsemissionen nach demStand der Technik begrenzt sind.“ Daraus kann eine klare Abgrenzung zwischenWirbelschichtofen und Hilfskessel hinsichtlich verfahrenstechnischer undsicherheitstechnischer Fragen abgeleitet werden, was auch die Emissionen aus denVerbrennungsprozessen betrifft.Die Beurteilung der Geruchsemissionen (z.B. Anlieferung, Zuteilung etc.) obliegt zurGänze dem SV für Thermische Verfahrenstechnik. Maßnahmen zur Begrenzung derGeruchsemissionen sind z. B. Luftschleieranlagen, Nutzung der abgesaugte Luft (z.B.Abfallanlieferungshalle) als Verbrennungsluft im Wirbelschichtofen und – sollte diesernicht im Betrieb sein – Zufuhr der abgesaugten Luft als Verbrennungsluft imHilfskessel.Die Beurteilung der Emissionen des Hilfskessels und die sicherheitstechnischeBeurteilung aller Anlagenteile mit Ausnahme des Wirbelschichtofens und derdazugehörenden Abgasreinigung erfolgten durch den SV für Maschinenbau undSicherheitstechnik.Eine inkonsequente Behandlung der Emissionen aus den Verbrennungsanlagen(Wirbelschichtofen bzw. Hilfskessel) sowie der Geruchsemissionen ist bei dieser (vonder Behörde vorgesehenen) Aufgabenteilung mit bestem Willen nicht erkennbar.b) Weiters wurde kritisiert, dass am Ende des Gutachtens keine formale Beurteilung der„Umweltverträglichkeit“ vorgenommen wurde.Dies beantwortete der Gutachter wie folgt: In dem Gutachten vom 20.6.2008 wurdensämtliche von der Behörde gestellten Beweisfragen eingehend beantwortet. Aus diesenErörterungen geht klar hervor, dass die Umweltverträglichkeit in Bezug auf dievorliegenden Beweisfragen unter Einbeziehung der vorgeschlagenen Auflagenzweifellos gegeben ist. Daraus lässt sich unschwer ableiten, dass seitens des SV fürThermische Verfahrenstechnik insgesamt für den bearbeiteten Bereich dieUmweltverträglichkeit gegeben ist. Eine zusammenfassende Aussage war nicht seineAufgabe, da vom UVP-Koordinator im Rahmen einer integrativen Gesamtbewertungeine Zusammenfassung und Zusammenschau sämtlicher Gutachten zu erstellen war.c) Bemängelt wurde der Auflagenvorschlag, wonach in den beiden ersten Betriebsjahrenfür maximal 340 Stunden pro Jahr ein erhöhter Grenzwert für Staubemissionen von 8mg/Nm³, danach für maximal 200 Stunden pro Jahr“ formuliert wird. Dies würdebedeuten, dass diese Erhöhung in den ersten zwei Jahren für eine kontinuierliche Folgevon 680 HMW, das sind 14 Tage, toleriert werden sollte. Eine solche Toleranzperiodesollte aber auf eine Abfolge von 16 HMW, nach dem zweiten Betriebsjahr auf 8 HMWbeschränkt bleiben.Gutachterlich wurde dies wie folgt beurteilt: Im Gutachten ThermischeVerfahrenstechnik vom 20.6.2008 werden für Staub folgende Grenzwerte festgelegt(Auflage 1):HMW 5 mg/m³ TMW 5 mg/m³ JMW 5 mg/m³- 452 -


Weiters wird in Auflage 18 festgelegt, dass in den beiden ersten Betriebsjahren fürmaximal 340 Stunden pro Jahr ein Grenzwert für die Staubemission – derLandesumweltanwalt hat richtig erkannt, dass es sich dabei um den HMW handelt - von8 mg/m³ gilt, danach für maximal 200 Stunden pro Jahr.Eine „Tolerierung von 680 HMW in Folge, das sind 14 Tage“ ist deswegen nichtmöglich, weil damit der Grenzwert für den TMW der Staubkonzentration von 5 mg/m³nicht eingehalten werden könnte. Eine Abänderung der Auflage 18 ist damit nichtnotwendig. Im Übrigen ist für die Beurteilung immissionsseitiger Belastungen nicht derGrenzwert für den HMW sondern für den TMW maßgebend, welcher ohnehin immermit 5 mg/m³ festgeschrieben ist.Zur Vermeidung von Interpretationsproblemen wird die Auflage 18 des Gutachtensvom 20.6.2008 wie folgt präzisiert:„In den ersten beiden Betriebsjahren gilt für maximal 340 Stunden pro Jahr ein erhöhterGrenzwert für den Halbstundenmittelwert der Staubkonzentration von 8 mg/Nm³,danach für maximal 200 Stunden pro Jahr.“d) Kritisiert wurde, dass die Folgen des Ausfalls der Abgasreinigung nicht schlüssigbeurteilt wurden.Dieser Vorwurf ist aus Sicht des Sachverständigen nicht berechtigt: Auf die Folgeneines Ausfalls der Rauchgasreinigung der Wirbelschichtanlage wurde bereits imTechnischen Projekt – Einlage B.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung vonBetriebsstörungen (Revision 1 vom 10.12.2007, Seite 38 f.) ausführlich und aussachverständiger Sicht zutreffend eingegangen.Wie unter Punkt 4.1.1 des Fachgutachtens vom 20.6.2008 dargelegt wurde, ist aufgrundder geringen Brennstoffmenge in der Wirbelschichtanlage, der kurzen Dauer für denAusbrand dieser Brennstoffmenge, des vergleichsweise kontrollierten Abbrands, derAbreinigung des Staubs durch Zyklone und die Verdünnung der Schadstoffe beiAustritt des Rauchgases aus dem Kamin mit keinen nennenswerten Emissionen zurechnen. Sowohl die Luftschadstoffemissionen als auch die Immissionsbelastungen sindbei diesem Betriebsstörungsszenario mit Sicherheit geringer als beim näheruntersuchten Störfallszenario eines Flächenbrandes im Fertigbrennstofflager.Angemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, dass in der Stellungnahme des Bgld.Umweltanwalts vom Februar 2008 noch eine Prüfung angeregt wurde, ob nicht beiAusfall der Abgasreinigung „ für diese Zwischenzeit das Befeuern der Wirbelschicht mitSteinkohle sinnvoll wäre“ (Punkt 4.2.7 des Gutachtens vom 20.6.2008). Dazu istfestzuhalten, dass bei Ausfall der Abgasreinigungsanlage eine Befeuerung mitSteinkohle im Sinne einer Minimierung der Emissionen nicht sinnvoll ist. Bei Ausfallder Abgasreinigungsanlage wird die Brennstoffzufuhr abgestellt und der noch in derWirbelschicht vorhandene Brennstoff ideal verbrannt. Parallel dazu wird der Hilfskesselhochgefahren. Die Emissionsfracht aufgrund des restlichen Brennstoffs, welcher nochin der Wirbelschicht vorhanden ist, plus jener des Hilfskessels ist deutlich geringer alsdas Betreiben der Wirbelschichtanlage mit Kohle ohne Rauchgasreinigung. DieEmpfehlung bzw. Stellungnahme des LUA war somit aus Umweltschutzgründen nichtnachvollziehbar.- 453 -


e) Weiters wurde ein Absenken des Jahresmittelwertes für NO x beim Wirbelschichtkesselauf 40 mg NO 2 /m³ verlangt.Dazu wurde aus fachlicher Sicht entgegnet: Die in Auflage 1 des Gutachtens vom20.6.2008 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickoxide sind bereits niedriger alsdie Grenzwertfestlegungen bei vergleichbaren Anlagen. Eine weitere Absenkung desEmissionsgrenzwertes für den JMW der NO x -Emissionskonzentration von 50 mg/m³auf 40 mg/m³ ist daher nicht notwendig, umso mehr als dies auch nicht durch eineeventuell bestehende erhöhte NO x -Vorbelastung notwendig wäre. Eine weitereReduktion des Grenzwerts würde bei den gegebenen Randbedingungen sogar einenhöheren NH 3 -Einsatz erfordern etc., was die Effizienz der katalytischenEntstickungsanlage reduzieren würde und u.U. sogar zu einer Erhöhung derspezifischen Emissionen an Stickstoffverbindungen (NO x + NH 3 ) führen könnte.18.4.2 Zu den bei der mündlichen Verhandlung protokollierten Stellungnahmen/Einwendungena) Der Bgld. Umweltanwalt bekräftigte seine Forderung vom 27.8.2008, wonach ein vomSachverständigen geforderter Grenzwert ausdrücklich als für denHalbstundenmittelwert geltend präzisiert werden müsste. Weiters wies er darauf hin,dass eine zusätzliche Anfrage betreffend des Punkt 9 der Empfehlungen der Bgld.Umweltanwaltschaft in der Stellungnahme vom 27.8.2008, Seite 5, nicht beantwortetwurde.Dies wurde vom Sachverständigen wie folgt beantwortet: Zum ersten Teil(Staubemissionsgrenzwert, Auflage 18 des Gutachtens vom 20.6.2008) wird auf dieoben vorgenommene Präzisierung der Auflage verwiesen. Punkt 9 der Empfehlungenin der Stellungnahme der Bgld. Umweltanwaltschaft bezieht sich auf die jährlich gem.§ 13 AVV zu erstellende Emissionserklärung. Gefordert wird eine Auflage, dass imRahmen dieser Emissionserklärung die im Genehmigungsbescheid festgelegtenEmissionsgrenzwerte gelten sollen.§ 13 Abs. 3 AVV i.d.g.F. lautet: „Die Berichtseinheiten für Luftemissionen(BE_AVV) sind entsprechend den im Genehmigungsbescheid enthaltenenLuftgrenzwerten anzulegen. Sind für eine Verbrennungslinie Grenzwerteeinzuhalten, ist für diese Linie eine Luftemissionserklärung zu übermitteln undeine Berichtseinheit BE_AVV anzulegen. Besteht die (Mit) Verbrennungsanlagejedoch aus mehreren Linien, für die gemeinsam die Grenzwerte einzuhaltensind, ist für diese Linien eine einzige Luftemissionserklärung zu übermitteln unddie Berichtseinheit BE_AVV hat die jeweiligen Linien zu enthalten.“Aus sachverständiger Sicht erübrigt sich daher ein entsprechender Auflagenvorschlag.Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass im Gutachten „IntegrativeGesamtbewertung“ , Auflage 7 (Seite 104) „Regelungslücken“ der AVV geschlossenwerden, in dem dort festgelegt wurde, dass auch bei der Beurteilung der Einhaltung derEmissionsgrenzwerte der Wirbelschichtanlage nach den Bestimmungen des § 12 AVVauf die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte abzustellenist. Das gleiche gilt für andere als normale Betriebsbedingungen gem. § 14 AVV.Dieser Auflagenvorschlag erscheint auch aus Sicht des Fachbereiches ThermischeVerfahrenstechnik konsistent und sinnvoll.- 454 -


) Eduard Gotthardt stellte nach eigener Berechnung fest, dass der Müllgeruch bei einerInversionswetterlage (gemeint wohl: Inversionswetterlage) ca. 6 km zu riechen ist und25 km wahrnehmbar ist. Zur Vermeidung der Geruchsemissionen ist eine zusätzlicheAbluftreinigungsanlage wie z.B. Abluftwäscher und Biofilter erforderlich.Diese Befürchtung ist aus fachlicher Sicht unbegründet: Bei LKW-Anlieferung istjeweils nur ein Tor geöffnet, die Luftschleieranlage wird bereits vor Öffnen der Toreeingeschaltet und verhindert damit bei den meisten Witterungssituationen(ausgenommen hohe Windgeschwindigkeiten > 3 m/s und Windböen über 5,5 m/s) eineGeruchsfreisetzung. Da die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Bedingungen mit etwa 20% angegeben wird, kann ein Austritt von geruchsbeladener Abluft auf 20 % dermaximalen Toröffnungszeit reduziert werden (vgl. die Ausführungen auf Seite 44 desGutachtens des Sachverständigen vom 20.6.2008).In der Einlage B 2 Verfahrenstechnik - Abschätzung der Geruchsemissionen beiNormalbetrieb und Revisionsbetrieb des Technischen Projekts (Verfasser: Dipl. Ing.Reinhard Ellinger, Laboratorium für Umweltanalytik GesmbH, Wien) wird beimSzenario 100 % LKW-Transport von 48 LKW (96 Ein- und Ausfahrten) in dasGebäude der Brennstoffannahme und 18 LKW (36 Ein- und Ausfahrten) im Bereich derRechengut- und Klärschlammübernahme, in Summe also 66 LKW/d ausgegangen.Dieser Wert korrespondiert gut mit den Ergebnissen der Plausibilitätsprüfung durch denstraßenverkehrstechnischen Sachverständigen und beinhaltet ausreichendeSicherheiten. 30In den genannten Projektunterlagen wurde eine Toröffnungszeit je Ein- undAusfahrtsvorgang von 30 Sekunden angenommen, woraus sich eine Toröffnungszeitvon insgesamt 66 Minuten pro Tag für alle Tore bei 100 %iger LKW-Anlieferungergibt. Der Sachverständige habe auf Seite 44 seines Gutachtens vom 20.6.2008argumentiert, dass die angenommenen Toröffnungszeiten für die Einfahrt der LKW indie Klärschlamm- und Rechengutannahme zu kurz erscheinen, da nach denvorhandenen Plänen die LKW rückwärts in diesen Gebäudeteil hinein reversierenmüssen und einen Wert von 60 Sekunden angesetzt, was zu einer Erhöhung dergesamten Toröffnungszeit bei 100 % LKW-Transport von 66 auf 84 Minuten/Tag führt.Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die Annahme einer Toröffnungszeit von60 Sekunden zwar für die Einfahrt in die Klärschlamm- und Rechengutannahmerealistisch ist, für die Ausfahrt aber eine sehr konservative Abschätzung darstellt, da jadann kein Reversieren der LKW mehr erforderlich ist.Die von Hr. Gotthardt behauptete Toröffnungszeit von 6,7 Stunden/Tag (402Minuten/Tag) ist damit in keiner Form nachvollziehbar. Seine Emissionsberechnungenentbehren damit ebenfalls jeder Grundlage.Anders als von Hr. Gotthardt offenbar angenommen, ist bei Revisonsstillstand der30 Im Fachbeitrag J.6 Verkehr der UVE (Seite 34) wird für das Szenario 6 (100 % LKW-Transport) mit einemVerkehrsaufkommen vom max. 91 LKW/d gerechnet. Dem straßenverkehrstechnischen Gutachten vom 3.6.2008, Seite 18,kann entnommen werden, dass beim Betrieb der geplanten Anlage insgesamt 418.000 t/a Materialien zu transportieren sind,davon 325.000 t/a angelieferte Abfälle, 11.000 t/a Hilfsstoffe für Betrieb und Wartung der Anlage (Kalk, Ammoniak,Aktivkoks usw.) und 82.000 t/a Verbrennungs- und Rauchgasreinigungsrückstände. Im Szenario 100 % LKW-Verkehrergeben sich daraus bei einem relativ weit unten angesetzten Ladegewicht von 19,28 t 21.680 LKW-Fahrten/Jahr in einerRichtung. Bei 8.000 Betriebsstunden der Anlage pro Jahr ergibt sich ein rechnerischer Wert von durchschnittlich 65 LKW-Fahrten pro Tag und Richtung. Wird von 300 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen, ergibt sich ein rechnerischer Wert vondurchschnittlich 72 LKW-Fahrten pro Tag und Richtung. Das dem Antrag zu Grunde liegende Schwerverkehrsaufkommen von91 LKW pro Tag und Richtung im Szenario 100 % LKW-Transport hat damit offensichtlich Reserven, um diskontinuierlicheAnlieferungszyklen berücksichtigen zu können und liegt insgesamt auf der sicheren Seite. Etwa 80% der LKW-Transportedienen der Anlieferung von Abfällen, im Durchschnitt somit ca. 56 LKW/d unter der Annahme einer 100 %igen LKW-Anlieferung.- 455 -


Wirbelschichtanlage nicht von einer Fortführung der Abfallübernahme mit maximalerAnlieferungshäufigkeit auszugehen, da die Lagerkapazitäten in der Anlage auf wenigeTage begrenzt sind. Vor Abstellen der Wirbelschichtanlage wird versucht, die gelagerteBrennstoffmenge zu minimieren. Sollten sowohl Wirbelschicht als auch Hilfskesselnicht in Betrieb sein, wird nur eine – deutlich - reduzierte Menge an Abluft über denKamin abgeleitet.Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang noch, dass bei der Bahn-Anlieferung derAbfälle (Szenario maximaler Bahntransport) entsprechend dem eisenbahntechnischenGutachten vom 20.6.2008 bzw. der gutachterlichen Stellungnahme des bahntechnischenSachverständigen vom 24.9.2008 mit einer gesamten Toröffnungszeit von 24 Minutenpro Zugbeistellung, d.i. in Summe 48 Minuten pro Tag, davon maximal 10 bis 14Minuten, bei denen beide Tore geöffnet sind, zu rechnen ist.In der mit Schreiben der Projektwerberin vom 4.4.2008 vorgelegten, hinsichtlich desBahntransportes ergänzten Abschätzung der Geruchsemissionen bei Normalbetrieb undRevisionsbetrieb (Verfasser: Dipl. Ing. Reinhard Ellinger, Laboratorium fürUmweltanalytik GesmbH, Wien) wurde hingegen von einer Toröffnungszeit bei 80 %Bahnanlieferung von 33 Minuten (1 Tor offen) und 3 Minuten (beide Tore offen)ausgegangen.Die gegenüber den Annahmen in den Projektunterlagen höheren Offenzeiten beiderBahntore führen zu einer Verdoppelung der für die Bahnanlieferung abgeschätztenGeruchsemissionen, siehe nachstehende Tabelle (es wurde unter den gleichenAnnahmen wie in den von Dipl. Ing. Reinhard Ellinger, Laboratorium fürUmweltanalytik GesmbH, erstellten Unterlagen gerechnet).Dimension der HallentoreB [m] 5H [m] 4,8Fläche [m 2 ] 24Max. Toröffnungszeiten1 Tor offen [min/d]] 342 Tore offen [min/d] 14Hallenluftaustritt während der ToröffnungszeitenAustrittsgeschwindigkeit bei einem geöffneten Tor [m/s] 1Austrittsgeschwindigkeit bei zwei geöffneten Toren [m/s] 2Austrittsvolumenstrom, bezogen auf 16 h Arbeitstag 1 Tor offen [m 3 /h] 3.060Austrittsvolumenstrom, bezogen auf 16 h Arbeitstag 2 Tore offen [m 3 /h] 5.040Austrittsvolumenstrom gesamt [m 3 /h] 8.100Geruchsemissionen BahnanlieferungGeruchsstoffkonzentration in der Halle [GE/m 3 ] 500Geruchsstoffmassenstrom aus der Halle [Mio. GE/h] 4,05davon über 1 offenes Tor [Mio. GE/h] 1,53davon über 2 offene Tore [Mio. GE/h] 2,52In Ergänzung bzw. Präzisierung zu den Aussagen auf Seite 44 im Gutachten desSachverständigen vom 20.6.2008 ist damit aufgrund der nunmehr vorliegendenAussagen des eisenbahntechnischen Sachverständigen davon auszugehen, dass der fürdas Szenario „80 % Bahnanlieferung“ zu erwartende Geruchsmassenstrom höher ist als- 456 -


eim 100 % LKW-Szenario.Bei den von Projektwerberseite durchgeführten Berechnungen bzw. in obenstehenderTabelle wurde allerdings die Wirksamkeit der Luftschleieranlagen nicht berücksichtigt.Durch den Einsatz der Luftschleieranlagen und die Hallenluftabsaugung durch dasLüftungssystem (Aufbau eines Unterdrucks in der Halle) kann man davon ausgehen,dass es bei einem geöffneten Hallentor erst bei ungünstigen meteorologischenBedingungen (Windgeschwindigkeiten von 3 m/s bzw. Böen bis 5,5 m/s) zumEntweichen geringer Volumina geruchsbeladener Abluft kommt. DieEintrittswahrscheinlichkeit dieser Bedingungen kann mit etwa 20 % abgeschätztwerden (vgl. die Aussagen auf Seite 43 f. im Gutachten des Sachverständigen vom20.6.2008). Bei gleichzeitig geöffneten Toren ist aber ein Austritt geruchsbeladenerRaumluft aus der Übernahmehalle bereits bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten(Möglichkeit eines längsgerichteten Durchströmens der Anlieferhalle) zu erwarten.Setzt man für diesen Betriebszustand (konservativ) eine Wirksamkeit derLuftschleieranlagen bis zu Windgeschwindigkeiten von 1 m/s an, so kann auch bei zweioffenen Toren durch die Luftschleieranlagen ein Austritt geruchsbeladener Hallenluft inetwa 40 % der Öffnungszeit der Tore verhindert werden. Berücksichtigt man den Effektder Luftschleieranlagen, so lässt sich die Geruchsstofffracht im Fall maximalerBahnanlieferung mit ca. 1,8 Mio. GE/h abschätzen. Dieser Wert liegt unter derEmissionsprognose der im Technischen Projekt enthaltenen Abschätzung derGeruchsemissionen bei Normalbetrieb und Revisionsbetrieb (Verfasser: Laboratoriumfür Umweltanalytik GesmbH, Dipl. Ing. Reinhard Ellinger) für das Szenario „80 %Bahnanlieferung“ (2,03 Mio. GE/h).Trotz Änderung der Annahmen über die Öffnungszeiten der Hallentore beiBahnanlieferung wird damit das Ergebnis der Begutachtung vom 20.6.2008aufrechterhalten.c) Weiters wurde behauptet, dass andere MVA einen besseren Stand der Technik hätten,u.a. weil sie nasse Rauchgasreinigungsanlagen hätten.Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt: Sowohl nasse als auch trockene bzw. quasitrockeneAbgasreinigungsverfahren entsprechen dem Stand der Technik. Im Projektwurde ein trockenes Verfahren gewählt, weil dieses praktisch abwasserfrei ist und dieEinleitung größerer Salzfrachten aus der Abgasreinigung in die Lafnitz nicht in Fragegekommen wäre. Auch im Hinblick auf die (Feinstaub)Emissionen ist das gewählteTuchfilter vorteilhaft, da der Abscheidegrad gerade im Feinstaubbereich deutlich höherliegt als dies bei Wäschern, trockenen, aber auch nassen E-Filtern der Fall ist. DieDioxin-Abscheidung mittels Aktivkoks, welcher am Tuchfilter abgeschieden wird, istausgesprochen effizient und hat gegenüber einem Festbettadsorber den Vorteil einerdeutlich geringeren Selbstentzündungsgefahr. Auch beim eingereichten Projekt istdamit zu rechnen, dass – so wie auch bei anderen dem Stand der Technikentsprechenden in Betrieb befindlichen Anlagen – Luftschadstoffemissionen erreichtwerden, welche deutlich unterhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.Aus dem UVP-Genehmigungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 23.3.2004 fürdie MVA Pfaffenau erkennt man, dass die Emissionsgrenzwerte der MVA nur bei SO 2und HCl bei den Halbstundenmittelwerten niedriger sind, als bei der geplanten Anlage,was auf die etwas bessere Abscheideleistung nasser Abgasreinigungsverfahren beidiesen Stoffen zurückzuführen ist. Die Emissionsgrenzwerte für die <strong>RVH</strong> sind aber beiStaub, den Stickoxiden (NO x ), Fluorwasserstoff (HF) und den Schwermetallen strenger- 457 -


ðñaòºóals bei der MVA Pfaffenau. In der nachstehenden Tabelle werden die vorgeschriebenenEmissionsgrenzwerte für die <strong>RVH</strong> mit denen der MVA verglichen (Werte inKlammer) 31 .SchadstoffkonzentrationMittelwer(Normzustand, HMW TMW JMW t über Bemerkungtrocken bezogen aufMessung11 % O 2 )NO x mg/m³ 70 (70) 50 (70) 50CO mg/m³ 100 50 (50) 50(100)SO 2 mg/m³ 35 (20) 30 (50) 20Staub mg/m³ 5 (8) 5 (10) 5Org. C mg/m³ 8 (8) 8 (10) 8HCl mg/m³ 10 (7) 7 (10) 7NH 3 mg/m³ 5 (5) MW 0,5 bis 8 Std.HF mg/m³ 0,25 0,2 (0,5) 0,2(0,3)Hg mg/m³ 0,05(0,05)0,035(0,05)0,02mg/m³ 0,3 (0,5) MW 0,5 bis 8 Std.Cd + Tl mg/m³ 0,01 (0,02) MW 0,5 bis 8 Std.PCDD/PC ng/m³ 0,1 (0,1) MW 0,5 bis 8 Std.DF*… Sb+As+Pb+Cr+Co+Cu+Mn+Ni+V+SnDie Größe des Müllbunkers hat nichts mit dem Stand der Technik zu tun. Prinzipiellsind Lagereinrichtungen möglichst klein zu halten – auch im Sinn derGeruchsminimierung sowie aus sicherheitstechnischen Gesichtspunkten. Bei derangesprochenen Anlage MVA Pfaffenau wird Restmüll der Stadt Wien thermischverwertet. Aus diesem Grund ist auch bei Stillstand der VerbrennungsanlageAbfallübernahme notwendig. Bei der <strong>RVH</strong> liegen hingegen völlig andereRahmenbedingungen zu Grunde, da diese Anlage nicht der Entsorgung einesbestimmten Einzugsgebiets dient. Im Falle eines Stillstands der Anlage besteht keineVerpflichtung einer Übernahme des Abfalls, die Abfallanlieferung kann daher imVorfeld bereits gestoppt werden.d) Die Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf, vertreten durch Hr. Dipl.-Ing.Dieter Riemenschneider (Beilage „ 16.Thermische Verfahrenstechnik.pps“ ) wurde ausfachlicher Sicht in weiten Teilen nicht nochmals beurteilt, da diese überwiegendAuszüge aus bereits früher im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen undEinwendungen enthielt, die im Gutachten des Sachverständigen vom 20.6.2008 und ausder UVE zu beantworten waren. Bei der Verhandlung wurde auf sämtliche Vorbringender Marktgemeinde Mogersdorf ausführlich eingegangen.31 Bei der MVA Pfaffenau liegen die HMW-Grenzwerte teilweise tiefer als die TMW-Grenzwerte. Dies ist daraufzurückzuführen, dass bei den TMW-Grenzwerten nur auf die Festlegungen der AVV verwiesen wurde.- 458 -


da)Zur Aktivkohledosierung wurde angeführt, dass eine kontinuierliche gesteuerteRegelung zuverlässiger als eine manuelle ist.Dem wurde entgegengehalten: Bei den im Technischen Projekt angegebenenAktivkoks-Dosiermengen können Konzentrationsschwankungen von PCDD/F imRohgas ausgeglichen werden. Die Warte der Wirbelschichtanlage ist im Betrieb immerbesetzt, auch im Fall eines Brandes. Zudem ist über das Prozessleitsystem und dievorgesehenen Steuerungs- und Regelabläufe auch ein sicheres Abfahren der Anlage beiStörungen gewährleistet.Erhöhte PCDD/F-Werte könnten allerdings im Anfahrbetrieb der Anlagen auftreten(„Dioxin-Memory-Effekt“ , der bei einigen Anlagen in der Fachliteratur beschriebenwurde), dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine ausreichenden Mengenan Aktivkoks am Gewebefilter vorhanden sind. Aus diesem Grund wurde mit Auflage17 des Gutachtens vom 20.6.2008 vorgeschrieben, dass zur Reduzierung der PCDD/F-Emissionen beim Anfahren der Anlage auf Werte unterhalb des Grenzwertes bereits vorAnfahren des Gasbrenners bzw. des Ölbrenners die Dosierung von Aktivkoks erfolgenmuss.Gegen diese Auflage hat die Projektwerberin allerdings in ihrer bei der mündlichenVerhandlung abgegebenen Stellungnahme Einwendungen erhoben. Aus diesem Grundwird eine Abänderung der Auflage 17 dahingehend vorgenommen, dass eine Dosierungvon Aktivkoks im Anfahrbetrieb nur dann nicht erfolgen muss, wenn ein ausreichendermesstechnischer Nachweis vorliegt, dass es im Anfahrbetrieb zu keinen erhöhtenPCDD/F-Emissionen kommt. Darüber hinaus wurde zusätzlich eine kontinuierlicheMessung und Aufzeichnung der Aktivkoksdosierungsrate vorgeschrieben Dervorgebrachten Einwendung der Marktgemeinde Mogersdorf werden mit derAbänderung der Auflage 17 bzw. insbesondere der zusätzlichen Auflage 19 Rechnunggetragen.db)Es wurde eine kontinuierliche Information über die Einhaltung der Grenzwerteverlangt.Dazu führte der Sachverständige aus: Selbstverständlich hat die Öffentlichkeit einRecht auf Einhaltung der Grenzwerte (dies ergibt sich alleine schon aus denanzuwendenden abfallrechtlichen Bestimmungen) und auf entsprechende Information.Der Zugang zu Emissionsdaten ist im Umweltinformationsgesetz geregelt. Durch dievon der SV für Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen (Punkt 3.2Auflagen, Seite 22) vorgeschriebene Online-Übertragung der Emissions- undImmissionsmessdaten an das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist einejederzeitige Kontrolle durch die Behörde und auch eine rasche Information möglich.e) Dipl.-Ing. Dieter Riemenschneider verlangte eine Darstellung der Rechenmethodiksamt Ergebnissen (z.B. für Heizwert Müll).Darauf war aus fachlicher Sicht zu antworten: Es wurden im Projekt mehrereAbfallmischungen dargestellt und dazu die erforderlichen Angaben zu denAbfalleigenschaften bzw. zur Abfallzusammensetzung gemacht. Zielsetzung dieserAngaben war, das mögliche Spektrum der Abfalleigenschaften (z.B. Heizwert) undAbfallzusammensetzung (v.a. Aschegehalt, Schadstoffgehalte) zu bestimmen. Diediesbezüglichen Angaben und Berechnungen wurden im Gutachten des SV für- 459 -


Abfalltechnik und Abfallwirtschaft vom 18.6.2008 im Detail überprüft. Im Projektwurden auch Angaben zur maximalen Schadstoffbelastung des Abfalls gemacht, diev.a. hinsichtlich einer Gefahrenbeurteilung der Verbrennungs- undAbgasreinigungsrückstände relevant waren.Aus verfahrenstechnischer Sicht ist bei keiner der untersuchten Abfallmischungen, auchnicht im Fall der anzunehmenden maximalen Schadstoffbelastungen, davonauszugehen, dass die Verbrennungs- oder Abgasreinigungsanlage „überfordert“ würdeund eine Überschreitung von Luftschadstoff-Emissionsgrenzwerten zu erwarten wäre.Nach Kenntnis des Sachverständigen wurde bei den Immissionsprognosen immer voneiner Ausschöpfung der beantragten bzw. vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerteausgegangen, unabhängig davon, ob im konkreten Betrieb der Anlage – u.a. aufgrundgeringerer Schadstoffbelastungen der Abfälle – niedrigere Luftschadstoffemissionen zuerwarten sind.Da die Schadstoffemissionen einer Abfallverbrennungsanlage von vielen Faktorenabhängen und (je nach Schadstoff unterschiedlich) nur zum Teil durch dieAbfallzusammensetzung bestimmt werden, ist die Angabe unterschiedlicherEmissionszustände bei unterschiedlicher Abfallzusammensetzung nicht üblich undzielführend.f) Die Wassergenossenschaft Rosendorf, vertreten durch Hr. Helmut Gaal, verlangte eineDarstellung der Umweltbelastung bei einem totalen Stromausfall, da in diesem Fall einkontrolliertes Herunterfahren der Anlage nicht mehr gewährleistet ist.Diese Befürchtung ist aus fachlicher Sicht unberechtigt: Wie vom ASV fürElektrotechnik bei der mündlichen Verhandlung erläutert wurde und in seinerergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.9.2008 festgehalten ist, ist imTechnischen Projekt eine unterbrechungsfreie Stromversorgung („USV“ -Anlage) inForm einer Batterieanlage für jene Verbraucher vorgesehen, die bei Stromausfallunterbrechungsfrei weiterbetrieben werden müssen. Von dieser USV-Anlage wird dieSteuerung der Sicherheitsabschaltung bei Stromausfall versorgt.Im Gutachten Thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemissionen vom 20.6.2008ist auf Seite 19 der Fall des totalen Stromausfalls behandelt. Auch bei totalemStromausfall läuft das Saugzuggebläse für einige Minuten nach und sorgt in dieser Zeitfür den Abzug der Schwelgase aus der Brennkammer des Wirbelschichtofens. In derBrennkammer ist immer nur relativ wenig Brennstoff vorhanden (einige Prozent desBrennkammerinventars, der Rest ist Bettmaterial, wie etwa Sand). Die absolute Mengean freigesetzten Verbrennungsgasen ist daher begrenzt und (erheblich) geringer als imuntersuchten Störfallszenario „ Flächenbrand im Reststofflager“ .18.5 Zu sonstigen bei der Verhandlung vorgebrachten Fragen18.5.1 Anwendbarkeit der „Seveso-Richtlinie“ auf die KohlelagerungIn der Verhandlungsschrift vom 16. und 17.9.2008 wurde hinsichtlich derAnwendbarkeit der sog. „Seveso-Richtlinie“ auf Seite 31, letzter Absatz, folgendeAussage vom Sachverständigen wiedergegeben: „ Für den Bereich Kohle wurde eineSeveso-Beurteilung nicht durchgeführt. Bei der Feinasche wurde lediglich derNickelgehalt genauer betrachtet.“ Dazu ist präzisierend festzuhalten, dass diegegenständliche Anlage hinsichtlich der Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG zurBeherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, d.h. der- 460 -


Frage, ob gemäß § 59 Abs. 1 AWG 2002 die Bestimmungen der §§ 84a f. GewO 1994anzuwenden sind, umfassend untersucht wurde. Bei der Beurteilung derGefahreneigenschaften der in der Anlage gelagerten Abfälle (gelagerte unbehandelteAbfälle und Verbrennungs- und Abgasreinigungsrückstände) wurde eine Vielzahl vonSchadstoffen berücksichtigt, wobei sich letztendlich aber wegen der zu erwartendenKonzentrationen in den Aschen nur das Element Nickel als möglicherweise relevantherausgestellt hat.Kohle wurde bei dieser Gefahrenbeurteilung nicht als gefährlicher Stoff eingestuft unddaher auch nicht betrachtet. Eine Berücksichtigung der Kohle wäre nur gebotengewesen, wenn die Kohle eine der bei der Gefahrenbeurteilung zu berücksichtigendeEigenschaften, insbesondere das Vorhandensein bestimmter gefährlicher Stoffe inrelevanten Konzentrationen, aufweisen würde. Dies ist nicht der Fall. Insbesondereenthält Kohle keine Krebs erzeugenden Stoffe der Kategorie 1 und 2 mitKonzentrationen ôöõ¥÷Xøùûú¥üXÝ^ì¥ÔקýµÓ ÛMÔ×Ù:ÛHÜa׵أÔ×ì¥ÔÝã¥ú þoú¥ÿ¡


Die Lagerkapazitäten für die angelieferten Abfälle werden im Gutachten desSachverständigen für Abfalltechnik und Abfallwirtschaft vom 18.6.2008 unter Punkt2.1.6 wie folgt zusammengefasst:- Ballenlager im Bereich der Brennstoffannahme ca. 1000 m³ (ca. 800 t)- Fertigbrennstofflager 1 und 2 je 3600 m³ (ca. 1200 t).- Schlammdosierbehälter der Klärschlammlinie 350 m³ (ca. 400 t)- Rechengutübernahme: Keine Zwischenlagerung.Die 3.600.000 kg = 3.600 t entsprechen somit der Summe der Lagerkapazitäten fürunbehandelte Abfälle in der Anlage.18.5.4 Zur abschließenden Stellungnahme der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong>bei der mündlichen Verhandlunga) Unter Punkt 3 der Stellungnahme der Projektwerberin wies diese darauf hin, dass dievon ihr beantragten Werte bereits dem Stand der Technik entsprechen. Eine weitereVerschärfung führe nur zu höheren Kosten für den Antragsteller, ohne eine wesentlicheÄnderung bei der Anlagentechnik oder auf die Auswirkungen auf die Gesamtimmissionzu haben. Da die anlagenbedingten Zusatzimmissionen schon unter Zugrundelegungder beantragten Grenzwerte irrelevant sind, erscheine eine Herabsetzung dieser Werteüberschießend, weil den Stand der Technik sogar noch unterschreitend. Es fehlt an derwirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit, die Forderung des Sachverständigen fürUmwelthygiene, im Sinne des Vorsorgeprinzips den Wert für Gesamtstaub abzusenken,entbehrt jeder Grundlage und wird daher nachhaltig abgelehnt.Dem wurde gutachterlich entgegengesetzt: Nach der Definition in § 2 Abs. 8 AWG2002 ist unter Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichenErkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungenoder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, zu verstehen.Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbarenVerfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamstenzur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einerbestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes derVorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien desAnhangs 4 AWG 2002 zu berücksichtigen.Der Anhang 4 AWG 2002 nennt als Kriterien u.a. Fortschritte in der Technologie undin den wissenschaftlichen Erkenntnissen (Z. 4), Art, Auswirkungen und Menge derjeweiligen Emissionen (Z. 5), die Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder derbestehenden Anlagen (Z. 6), die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionenund die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern(Z. 9) und die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EGüber die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung odervon internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen (Z. 11).Eckpunkte bei der Bestimmung des Standes der Technik hinsichtlich der Begrenzungder Emissionen von Luftschadstoffen sind damit bei der gegenständlichen Anlage v.a.:- Die bei anderen vergleichbaren Anlagen erreichten Emissionswerte, d.h. das wastechnisch machbar und im Betrieb erprobt ist. Wie die Analyse von Betriebswertenbestehender Anlagen zeigt (vgl. Tab. 29, Seite 42, des Gutachtens ThermischeVerfahrenstechnik und Geruchsemissionen vom 20.6.2008), sind die tatsächlichen- 462 -


Emissionswerte aktueller Anlagen in Österreich deutlich geringer als dievorgeschlagenen Grenzwerte. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger Störungensind die vorgeschlagenen Grenzwerte erreichbar.Bei einem Auskunftsgespräch i.S. des § 12 Abs. 7 UVP-G 2000 mit derProjektwerberin am 16.6.2008 unter Anwesenheit von Vertretern der Behörde inEisenstadt zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der technischenMachbarkeit der vom Gutachter in Aussicht genommenen Festlegung wurde vonSeiten der Projektwerberin zugestanden, dass die Staubemissionsgrenzwerte unterder Maßgabe einer Ausnahmeregelung zur Berücksichtigung instationärerBetriebsbedingungen (vgl. Auflage 18 des Gutachtens des Sachverständigen vom20.6.2008) technisch machbar und akzeptabel sind. Die gleiche Aussage wurdeauch für die anderen vom Sachverständigen vorgesehenen Grenzwertfestlegungengemacht. Dazu liegt ihm auch eine schriftliche Mitteilung der Projektwerberin (Hr.Ing. Schnopp) vom 5.6.2008 vor, nach der „ … alle Werte technisch machbar seindürften … .“ .- Aktuelle für vergleichbare Anlagen festgelegte Emissionsgrenzwerte. Bei Anlagenmit nasser Abgasreinigung wurden für SO 2 zum Teil sehr niedrigeEmissionsgrenzwerte festgelegt, z.B. bei der MVA Pfaffenau ein HMW-Grenzwertvon 20 mg/m³. Der vorgeschlagene HMW-Grenzwert von 35 mg/m³ berücksichtigtdie etwas geringere Abscheideleistung trockener bzw. quasitrockenerAbgasreinigungsverfahren, berücksichtigt allerdings auch, dass gerade bei derWirbelschichttechnologie eine sehr effiziente Einbindung von Schwefel bereitsbeim Verbrennungsprozess durch Zugabe von Kalk in die Brennkammer erreichtwerden kann. Bei Staub wurde im UVP-Genehmigungsbescheid der Oö.Landesregierung vom 20.5.2008 für das RHKW Linz – ebenfalls eineWirbelschichtanlage – ein HMW-Grenzwert von 5 mg/m 3 vorgeschrieben, für Hgein TMW-Grenzwert von 0,035 mg/m 3 . Beide Werte entsprechen den Vorschlägenin der Auflage 1 des Gutachtens vom 20.6.2008. Beim RHKW Linz liegt dervorgeschriebene JMW-Staubgrenzwert mit 4 mg/m 3 niedriger als bei dergegenständlichen Anlage.Ähnlich ist die Situation bei anderen aktuell in der EU genehmigten Anlagen: DieTMW-Grenzwerte der Anlage der Isseane in Issy-les-Moulineaux / Paris – einerRostfeuerungsanlage mit einer der <strong>RVH</strong> vergleichbaren Abgasreinigung - betragenz.B. für Staub 3 mg/Nm³, für SO 2 17 mg/Nm³ und für Hg 0,03 mg/Nm³.- Die in den von der Kommission veröffentlichten Dokumenten (BREF WasteIncineration) angegebenen Kriterien für die Bestimmung des Standes der Technik.Die im BREF angegebenen, in vergleichbaren Anlagen derzeit erreichbaren Wertesind deutlich geringer als die vorgeschriebenen Grenzwerte.- Besondere Anforderungen an die Begrenzung von Luftschadstoffemissionen, diesich z.B. aus der umweltmedizinischen Beurteilung ergeben (dies ist imgegenständlichen Fall v.a. die Feinstaubproblematik im Projektgebiet). Aufgrundder Ausweisung des Burgenlandes als Feinstaub-Sanierungsgebiet und derumweltmedizinischen Forderung nach Minimierung zusätzlicherFeinstaubbelastungen (siehe ergänzende gutachterliche Stellungnahme des SV fürUmweltmedizin vom 26.9.2008) ergibt sich die Notwendigkeit, dieStaubemissionen der geplanten Anlage zu minimieren.Basierend auf den von der Kommission veröffentlichten Dokumenten, den erreichtenEmissionswerten vergleichbarer Anlagen, Grenzwertfestlegungen in neuerenGenehmigungsbescheiden aus dem In- und Ausland sowie den umweltmedizinischen- 463 -


Empfehlungen besteht somit weder der Anlass noch die Notwendigkeit, die Grenzwerteim Sinne der Forderungen der Projektwerberin abzuändern.b) Die Projektwerberin hielt die vom Sachverständigen geforderte zusätzliche Dosierungvon Aktivkohle vor Beginn der Aufgabe von Abfall nicht für erforderlich.Dies wurde vom Sachverständigen wie folgt beurteilt: Da es nach der vorliegendenFachliteratur denkmöglich ist, dass im Anfahrbetrieb der geplanten Anlage kurzfristighohe Dioxinemissionen auftreten können, wenn keine genügende MengeAdsorptionsmittel am Gewebefilter vorhanden ist, erscheinen unbedingt geeigneteVorsorgemaßnahmen erforderlich. Es ist durchaus möglich, dass bei der geplantenAnlage „Dioxin-Memory-Effekte“ nur gering ausgeprägt sind oder – wie von derProjektwerberin behauptet – ohnehin immer genügend Aktivkoks im Kreislaufmaterialdes Gewebefilters (Reaktionsprodukt, Asche, Aktivkoks) vorhanden ist, und damit u. U.die in der Auflage 17 des Gutachtens des Sachverständigen vom 20.6.2008vorgeschriebene zusätzliche Dosierung von Aktivkoks entfallen kann.Die zusätzliche Dosierung von Aktivkoks kann daher entfallen, wenn ein ausreichendermesstechnischer Nachweis erbracht wird, dass im Anfahrbetrieb ohne zusätzlicheDosierung von Aktivkoks keine grenzwertüberschreitenden PCDD/F-Emissionenauftreten.´Der Auflagenvorschlag 17 des Gutachtens des Sachverständigen wird daher wie folgtgeändert:„17. Zur Reduzierung der PCDD/F-Emissionen beim Anfahren der Anlage aufWerte unterhalb des Grenzwertes hat bereits vor Anfahren des Gasbrenners bzw.des Ölbrenners die Dosierung von Aktivkoks zu erfolgen.Wenn anhand von drei durch eine akkreditierte Prüfanstalt oder sonst befugtePerson oder Institution unabhängig voneinander durchgeführte Messungen derPCDD/F- Emissionskonzentration beim jeweiligen Anfahren derWirbelschichtanlage nachgewiesen wird, dass auch ohne zusätzliche Dosierungvon Aktivkoks im Anfahrbetrieb der festgelegte PCDD/F-Emissionsgrenzwerteingehalten wird, so kann in der Folge die Zudosierung von Aktivkoks imAnfahrbetrieb der Wirbelschichtanlage unterbleiben. Im Prüfbericht über diePCDD/F-Emissionsmessungen sind alle für die Beurteilung wesentlichenBetriebsbedingungen der Wirbelschichtanlage und Abgasreinigung anzugebenund ist insbesondere auch anzugeben, mit welcher Menge an Filter-Kreislaufmaterial der Gewebefilter im jeweiligen Anfahrbetrieb zu welchemZeitpunkt beaufschlagt wurde.Der Prüfbericht ist innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Behördevorzulegen. Die Dosierung von Aktivkohle im Anfahrbetrieb darf ersteingestellt werden, wenn die Behörde dem schriftlich zugestimmt hat. DieBehörde kann ihre Zustimmung an eine bestimmte Betriebsführung derAbgasreinigungsanlage oder die Durchführung bestimmter Messungen undAufzeichnungen von Betriebsdaten binden.“Zusätzlich wird folgende neue Auflage vorgeschrieben (Auflagenvorschlag 19):„19. Die Aktivkoksdosierungsrate ist kontinuierlich gemeinsam mit den sonstnach der Abfallverbrennungsverordnung zu erfassenden Betriebsparametern derWirbelschichtanlage aufzuzeichnen. Der Behörde ist bis spätestens 1. März desFolgejahres eine Auswertung der Aufzeichnungen vorzulegen, aus welcher für- 464 -


jeden Kalendermonat folgende Kennwerte hervorgehen müssen:- Monatlich in der Abgasreinigung eingesetzte Aktivkoksmenge;- minimale und maximale Aktivkoks-Dosierrate bei Normalbetrieb derAnlage, angegeben in kg/h;- graphische Darstellung der Aktivkoks-Dosierrate im Anfahrbetrieb über dengesamten Anfahrzeitraum bis zu 2 Stunden nach Erreichen einerAbgastemperatur von 850 °C, der Temperatur in der Nähe der Innenwanddes Brennraums in diesem Zeitraum und der gemessenenEmissionskonzentrationen an Kohlenstoffmonoxid (CO) und organischgebundenem Kohlenstoff (C org ).Die Behörde kann im Zuge der Abnahmeprüfung den Entfall der Verpflichtungzur Vorlage der Auswertungen zulassen, wenn auf Grund ausreichendermesstechnischer Nachweise davon auszugehen ist, dass es im Anfahrbetrieb zukeiner Überschreitung des PCDD/F-Emissionsgrenzwertes kommt.“19. Wasserwirtschaft-Abwasser19.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 200019.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007Die Forderungen des BMLFUW wurden in der Revision 1 des Projekts vollinhaltlichberücksichtigt.19.1.2 Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21.11.2007 werden keinewasserwirtschaftlichen Fragestellungen berührt.19.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)19.2.1 Allgemeine EinwendungenHinsichtlich der vorgebrachten allgemein formulierten Einwendungen wird aus der fachlichenSicht der Wasserwirtschaft-Abwasser festgestellt, dass im Technischen Projekt der <strong>RVH</strong>Reststoffverwertung <strong>GmbH</strong>, Revision 01 vom 10.12.2007 sowie in derUmweltverträglichkeitserklärung, J.12 Fachbeitrag: Wasser – Hydrologie, Hydrogeologie,Geologie und Wasserwirtschaft, Revision 1 vom 7.1.2008, Maßnahmen und Vorkehrungen beider Errichtung und dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage imnachvollziehbaren und vollständigen Ausmaß zur Vermeidung von Beeinträchtigungen desSchutzgutes Oberflächengewässer getroffen wurden.Ebenso sind dabei auch Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen vorgesehen sowie füreventuelle Betriebsstörungen Vorkehrungen getroffen bzw. Sicherheitseinrichtungenvorgesehen.Insbesondere wird hinsichtlich nachstehender Einwendungen auf die folgenden Punkte desUV-Gutachtens verwiesen.- 465 -


Zu den Einwendungen der Kategorie Ia.doc und vergleichbaren Einwendungen: SieheAusführungen unter den Punkten 3.1.10, 3.1.12, 3.1.13 und 3.3.Zu den Einwendungen der Kategorie IVa.doc (Einwendung 4062, Punkt 3.) und vergleichbarenEinwendungen: Siehe Ausführungen unter den Punkten 3.1.7 bis 3.1.10 und 3.1.12.Zur Einwendung 3395.doc und vergleichbare Einwendungen: Siehe Ausführungen unter denPunkten 3.1.10, 3.1.11, 3.1.12 und 3.3.Durch die im Abschnitt dieses Gutachtens 3.2 festgelegten Auflagen sind zusätzlicheVorkehrungen (inkl. Störfall), Betriebsvorschriften, laufende Kontrollen und Wartungen sowieEmissionsgrenzwerte zum Schutz der Oberflächengewässer getroffen bzw. festgesetzt.19.2.2 Zur Einwendung betreffend Auswirkungen auf die Lafnitz, insbesondere durch denBetrieb des HilfskesselsZu den Einwendungen, die sich auf Auswirkungen auf den Gewässerzustand der Lafnitzbeziehen, ist auszuführen, dass die Einleitung betrieblicher Abwässer im Wesentlichen nurbeim Betrieb des Hilfskessels zu erwarten ist. Eine Änderung des Gewässerzustandes derLafnitz ist hier nicht zu erwarten. Eine Entnahme von Oberflächenwässern aus der Lafnitzbzw. eine Einleitung von Kühlwässern in die Lafnitz ist im gegenständlichen Projekt nichtvorgesehen.Auf Grund der technischen Konzeption der Wirbelschichtanlage mit einer abwasserfreienAbgasreinigung fällt im Normalbetrieb kein prozessspezifisches Abwasser an. Bei ReinigungsundReparaturarbeiten (in Normalfall etwa einmal pro Jahr) kann es aber notwendig sein,innerhalb von 12 Stunden ca. 80 m³ Kesselwasser abzulassen. Dieses Wasser wird je nachQualität in mobilen Tanks zwischengespeichert und wieder verwendet oder wie beimHilfskessel der Kläranlage im Businesspark Heiligenkreuz zugeführt.Beim Betrieb des Hilfskessels (im Regelfall ca. 760 h/a) fallen Abwässer aus demKesselbetrieb im Ausmaß von 1,1 m³ je Betriebsstunde an (max. 26,4 m³/d) an. Dabei handeltes sich um Kesselabschlämmwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung, die in dieKläranlage des Abwasserverbandes Bezirk Jennersdorf eingeleitet werden.Unter 3.1.8 und 3.1.9 des Fachgutachtens wurde hinsichtlich der Auswirkungen desKesselabschlämmwassers eine fachliche Beurteilung durchgeführt und dabei festgestellt, dassunter Berücksichtigung bereits bestehender und auch bewilligter Einleitungen in die Lafnitzeine Überschreitung der zulässigen Immissionen nicht zu erwarten ist.Insbesondere wurde dabei auch eine Betrachtung hinsichtlich des Parameters Chloriddurchgeführt. Die zulässige Immissionsfracht in der Lafnitz ergibt sich mit 58.094 kg Cl/d. Derderzeitige Immissionswert liegt bei 19.487 kg Cl/d (inkl. Vorbelastung, ARA Heiligenkreuzund geplanter Erweiterung der Fa. Lenzing Fibers). Eine Überschreitung der zulässigenImmission ist daher bei Hinzurechnung der Emissionsfracht aus der <strong>RVH</strong> von 18,6 kg Cl/dnicht gegeben.Ebenso wurde unter 3.1.7 bis 3.1.13 eine fachliche Begutachtung hinsichtlich des Schutzes derOberflächengewässer durchgeführt, wobei ein Widerspruch zu öffentlichen Interessen oderfremden Rechten unter Berücksichtigung der im Kapitel 3.2 festgesetzten Auflagen nichtfestgestellt werden konnte.Den Einwendungen IX.doc, X.doc, 3870.doc, 3928.doc, 3929.doc, 4501.doc, 4502.doc und5558.doc ist somit bereits in den Einreichunterlagen Rechnung getragen.- 466 -


19.2.3 Zu den Einwendungen betreffend behauptete Mängel der Einreichunterlagenhinsichtlich der Abwasseremissionen, eines Ammoniakeintrags in das Grundwasser oder inOberflächenwässer im Gebrechensfall und die Entsorgung von LöschwässernDie Angaben zu den Abwasseremissionen sowohl im Technischen Projekt der <strong>RVH</strong>Reststoffverwertung <strong>GmbH</strong>, Revision 01 vom 10.12.2007 sowie in derUmweltverträglichkeitserklärung, J.12 Fachbeitrag: Wasser – Hydrologie, Hydrogeologie,Geologie und Wasserwirtschaft, Revision 1 vom 7.1.2008, können aus fachlicher Sichthinsichtlich Art und Menge der Abwässer als vollständig, nachvollziehbar und auch als richtigbeurteilt werden.Die Erfassung der anfallenden Oberflächen- und Niederschlagswässer der geplanten Anlagesowie deren Retention, Weiterleitung sowie deren Behandlung im Störfall sind umfassenddargestellt bzw. wurde bei der Auslegung der dabei erforderlichen Anlagen auf diebestehenden Entwässerungsverhältnisse im Businesspark Heiligenkreuz Rücksicht genommen(z.B. Abflussdrosselung, Mulden-Rigol-Systeme).Eine Ableitung in das bestehende Entwässerungssystem des Businessparks Heiligenkreuz darfnur für nicht kontaminierte Oberflächenwässer erfolgen. Diesbezüglich sind Vorkehrungen inden Einreichunterlagen vorgesehen bzw. im Rahmen der Auflagen gemäß Abschnitt 3.2 desvorliegenden Gutachtens festgesetzt.Ebenfalls geht aus den Einreichunterlagen eine umfassende Beschreibung der Schmutzwässer(z.B. Sanitärwässer, Betriebstankstelle, Kesselabschlämmwasser, Wasch- undReinigungswässer) und deren Parameter hervor. Die Reinigung der Schmutzwässer erfolgt inder ARA Heiligenkreuz des AWV Bezirk Jennersdorf. Negative Einwirkungen auf dieReinigungsleistung der ARA Heiligenkreuz (170.000 EW 100 nach Vollausbau) werden dabeinicht erwartet, nachdem die gegenständlichen Prozess- und Sanitärabwässer eineBeeinträchtigung der Reinigungsleistung nicht erwarten lassen.Allfällig kontaminierte Lösch- und Oberflächenwässer können auf dem Betriebsareal dergeplanten Anlage gesammelt und zwischengespeichert (z.B. Auffangwanne Heizöllagerung,Löschwasser-Auffangbecken, Retentionsbecken) und nach vorhergehender Analyse inAbsprache mit dem AWV Bezirk Jennersdorf entweder der Kläranlage oder bei Erfordernis(Überschreitung von Grenzwerten für die Einleitung in die Kanalisation) einer externenBehandlung und Entsorgung zugeführt werden.Sonder- bzw. Manipulationsflächen unter freiem Himmel sind nicht vorgesehen, sodass einAnfall von diesbezüglichen allenfalls verunreinigten Niederschlagswässern auszuschließen ist.Die Lagerung von Grobteilen und Metallschrott erfolgt in abgedeckten Containern, welche aufder Containerlagerfläche abgestellt werden. Entlade- und Manipulationsvorgänge erfolgenausschließlich im Gebäude der Brennstoffanlieferung.Den Einwendungen IVa.doc, 3395.doc, 5557.doc und 5558.doc wurde somit bereits in denEinreichunterlagen Rechnung getragen.Aufgrund der in den Genehmigungsunterlagen bereits nach dem Stand der Technik getroffenenVorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen kann aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass einEintrag von Ammoniak in das Grundwasser bzw. in Oberflächengewässer bei Einhaltung derbeschriebenen Art und Weise der Manipulation und Lagerung des BetriebsmittelsAmmoniakwasser NH 4 OH (24 %) nicht erfolgen kann.- 467 -


Diese Vorsorgemaßnahmen sind im Technischen Projekt der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung<strong>GmbH</strong>, Revision 01 vom 10.12.2007 sowie in der Umweltverträglichkeitserklärung, J.12Fachbeitrag: Wasser – Hydrologie, Hydrogeologie, Geologie und Wasserwirtschaft, Revision 1vom 7.1.2008, ausreichend und umfassend dargestellt sowie nachvollziehbar beschrieben bzw.im vorliegenden Gutachten unter 2.4.3, 3.1.4 sowie 3.1.11 behandelt.Zur Einwendung 3404.doc wird weiters aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass gemäß der denEinreichunterlagen beigefügten Plandarstellungen (z.B. Plan-Nr.: DIFI_00_B_120, Heizöl-,Diesellager und Tankstelle) eine medienbeständige Abdeckung sowohl für den Heizöltank alsauch für die Auffangwanne vorgesehen ist.19.2.4 Zu den Einwendungen betreffend VersickerungDie Beseitigung der auf sämtlichen Asphaltflächen anfallenden Niederschlagswässer erfolgtüber Muldenrigol-Systeme (begrünte Versickerungsmulden mit Humusschichte). In diesenbegrünten Sickermulden mit einer Humusschicht von ca. 30 cm ist im Bereich des ca. 60 cmtiefen Grobschotters ein Drainagerohr mit DN 300 mm verlegt, welches mit Gefälle 0,0 % dasüberschüssige nicht versickernde Oberflächenwasser in das Retentionsbecken abführt.Das Becken wird als kombiniertes Retentionsbecken mit Löschteich projektiert. Anders als beireinen Retentionsbecken wird nur ein Teil des eingeleiteten Wassers direkt zur Versickerunggebracht, ca. 20 % des Volumens verbleibt als Löschwasser im Teich.Somit ist aufgrund der Angaben im Technischen Projekt der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung <strong>GmbH</strong>,Revision 01 vom 10.12.2007 bzw. auch in der Umweltverträglichkeitserklärung, J.12Fachbeitrag: Wasser – Hydrologie, Hydrogeologie, Geologie und Wasserwirtschaft, Revision 1vom 7.1.2008, die Möglichkeit einer teilweisen Versickerung der anfallendenOberflächenwässer aus den Flächen des ruhenden Verkehrs zum einen über die Mulden-Rigol-Systeme und zum anderen über das Retentionsbecken gegeben.Zusätzlich ist für einen allfälligen Störfall auf den Abstellflächen durch diesesAbleitungssystem Vorsorge getroffen – Adsorption in der Humusschicht, Rückhaltkontaminierter Wässer im Becken.Diese Form der Ableitung der Oberflächenwässer aus den Asphaltflächen hat zum Vorteil, dasseine Reduktion der Abflussspitzen insbesondere bei Starkregenereignissen durch dieSpeicherwirkung des Systems erreicht werden kann bzw. der oberflächige Abfluss zum Teilzur Versickerung gebracht werden kann (Entlastung nachgeschalteter Ableitungssysteme,Rückhalt im örtlichen Wasserhaushalt). Nachteilig könnte sich eine versickerungsfähigeOberfläche für den ruhenden Verkehr im Störfall auswirken, da dabei unkontrollierbarebreitflächige Kontaminationen in den Untergrund entstehen können.Der Einwendung 5559.doc wurde im Technischen Projekt der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung<strong>GmbH</strong>, Revision 01 vom 10.12.2007 sowie in der Umweltverträglichkeitserklärung, J.12Fachbeitrag: Wasser – Hydrologie, Hydrogeologie, Geologie und Wasserwirtschaft, Revision 1vom 7.1.2008, Rechnung getragen bzw. werden aus fachlicher Sicht dabei keine nachteiligenAuswirkungen erkannt.Damit ist auch der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 27.8.2008 Rechnung getragen.- 468 -


19.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)19.3.1 Allgemeine StellungnahmenAllgemeine wasserwirtschaftliche BelangeHinsichtlich der wasserwirtschaftliche Belange betreffenden allgemein formuliertenStellungnahmen, welche von der Republik Ungarn übermittelt wurden, wird aus Sicht desFachbereichs Wasserwirtschaft-Abwasser festgestellt, dass die im Technischen Projekt der<strong>RVH</strong> Reststoffverwertung <strong>GmbH</strong>, Revision 01 vom 10.12.2007 sowie im Fachbeitrag J.12(Wasser – Hydrologie, Hydrogeologie, Geologie und Wasserwirtschaft) derUmweltverträglichkeitserklärung dargestellten Maßnahmen und Vorkehrungen bei derErrichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage innachvollziehbarer Weise geeignet sind, Beeinträchtigungen des SchutzgutesOberflächengewässer zu vermeiden.Bereits in den Antragsunterlagen wurden auch Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmenangegeben sowie für eventuelle Betriebsstörungen Vorkehrungen bzw.Sicherheitseinrichtungen vorgesehen.In den im Abschnitt 3.2 des Fachgutachtens festgelegten Auflagen wurden zusätzlicheVorkehrungen (auch für den Fall von Betriebsstörungen und Störfällen), Betriebsvorschriften,laufende Kontrollen und Wartungen sowie Emissionsgrenzwerte zum Schutz derOberflächengewässer festgelegt.Insbesondere wird hinsichtlich der Stellungnahme der NGO HuMuSz auf die Punkte 2.5 und2.7, 3.1.8 und 3.1.9 des Fachgutachtens verwiesen.AlternativenForderungen betreffend Standortalternativen in den vorliegenden Stellungnahmen begründensich vor allem aus Luftschadstoff-Fragen, der abfallwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit undlandschaftlichen und touristischen Gesichtspunkten. Aus der fachlichen Sicht derWasserwirtschaft-Abwasser kommt einer Prüfung von Standortalternativen auf Grund dergeringen Mengen an betrieblichen Abwässern keine Relevanz zu.Zur Anregung der Stadt Szentgotthárd, die Möglichkeiten für die Errichtung einesWasserkraftwerkes zur Herstellung von Wasserenergie am Fluss Raab zu betrachten, wird ausfachlicher Sicht angemerkt, dass eine solche Idee die Ausarbeitung eines gänzlich neuen undumfassenden Projektes erfordern würde, somit eine fachliche Bewertung den Rahmen desgegenständlichen Gutachtens sprengen würde.19.3.2 Stellungnahmen betreffend Auswirkungen auf Oberflächengewässer und dasGrundwasserDas ungarische Umweltministerium bringt vor, dass vom Hilfskessel über die öffentlicheKanalisation schlammhaltiges und rückständehaltiges Wasser in die Kläranlage Jennersdorfgelange. In diesen Wassermengen sei wegen der zugegebenen Natronlauge und Salzsäure dieNatriumkonzentration hoch. Die Kläranlage könne die Natriumkonzentration nicht entfernen,so dass diese in unveränderter Quantität in die Lafnitz und später in die Raab gelangten. Auchgegenwärtig sei bei diesen Flüssen die – vor allem aus Österreich eintreffende –Natriumbelastung hoch, was einem Bewässern aus den Flüssen im Wege steht. Eine Zunahme- 469 -


der Belastung sei nicht zulässig.Aus fachlicher Sicht ist dazu Folgendes zu antworten: Wie unter Punkt 3.1.9 desFachgutachtens ausgeführt wurde, sind infolge der Emissionen von Abwässern undAbwasserinhaltsstoffen aus dem Betrieb der geplanten Anlage keine nachteiligenAuswirkungen auf die Abwasserreinigungsanlage des AWV Bezirk Jennersdorf, auf fremdeRechte und insbesondere auf den Zustand von Oberflächengewässer zu erwarten. Ergänzendwird festgehalten, dass gemäß den Projektbeschreibungen eine Nutzung von Oberflächenund/oderGrundwässern zur Kühlung von Anlagen nicht vorgesehen ist.Weiters wird in diesem Zusammenhang auch auf den Expertenbericht der Österr.-UngarischenGewässerkommission vom März 2007 verwiesen, in welchem für das Jahr 2006 an derMessstelle Lafnitz – St. Gotthard im Jahresmittel Chloridwerte von 34,9 mg/l undSulfatkonzentrationen von 22,5 mg/l ermittelt wurden. Die für die Beurteilungausschlaggebende Immissionsbetrachtung zeigt, dass die berechneten Ablauffrachten desAWV Bezirk Jennersdorf in die Lafnitz unterhalb der maximal zulässigen Immissionsfrachtenzu liegen kommen. Eine Verschlechterung des Gewässerzustandes in den mäßigen Zustand istdaher auszuschließen.Hinsichtlich der zu erwartenden Natrium-Emission (siehe Punkt 2.5 des Fachgutachtens) wirdaus fachlicher Sicht festgehalten, dass für die Beurteilung die Anlage C der Verordnung zurBegrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern für dieEinleitung in eine öffentliche Kanalisation als Grundlage heranzuziehen ist und darin eineBegrenzung für den Parameter Natrium im Fall der Einleitung in eine öffentliche Kanalisation(Indirekteinleitung) nicht vorgesehen ist.Ebenso ist in der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QVZ Chemie OG)keine Zielvorgabe für den Parameter Natrium festgelegt.Die Ausführungen des Ungarischen Umweltministeriums, im Fall einer Betriebsstörung desAmmoniaksystems sei nicht auszuschließen, dass über den NiederschlagswasserkanalAbwasser mit hohem Gehalt an Ammoniak-Ammonium-Ionen in die Lafnitz gelange, was imnatürlichen Gewässer zu einem Fischsterben sowie zu einer Ausdünnung der Fisch- undanderer Wasserfauna führen könne, wurden im Fachgutachten wie folgt entkräftet:Aufgrund der in den Antragsunterlagen bereits nach dem Stand der Technik getroffenenVorsorge und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen kann aus fachlicher Sicht festgehaltenwerden, dass ein Eintrag von Ammoniak in das Grundwasser bzw. in Oberflächengewässer beiEinhaltung der beschriebenen Art und Weise der Manipulation und Lagerung desBetriebsmittels Ammoniakwasser NH 4 OH (24 %) nicht erfolgen kann.Die Manipulation der für den Betrieb der Wirbelschichtanlage erforderlichenwassergefährdenden Betriebsmittel (z.B. Ammoniakwasser) erfolgt in gegen den Untergrundabgedichteten Bereichen ohne Verbindung zu Oberflächen- oder Abwasserkanälen bzw. mitVorschaltung entsprechender Auffang- und Abscheideeinrichtungen (Heizölübernahme,Dieseltankstelle). Die Lagerung erfolgt in medienbeständigen Vorratsbehältern bzw. -tanks,welche in Auffangwannen situiert und mit Leckwarneinrichtungen und Niveauüberwachungennach dem Stand der Technik ausgestattet sind. In diesem Zusammenhang wird auf dieAbschnitte 2.4.3, 2.8, 3.1.4, 3.1.10, 3.1.11 und 3.2 bzw. im Besonderen auf den Abschnitt 4.2.4des Fachgutachtens verwiesen.- 470 -


Zum Einwand des Ungarischen Umweltministeriums und der Umweltorganisation Pronas, dieim Brennwerk anfallende Asche sei wasserlöslich, sodass deren Lagerung das Grundwassergefährde, ist aus fachlicher Sicht zu entgegnen, dass beim geplanten Anlagenstandort Lagerbzw.Manipulationsflächen unter freiem Himmel nicht vorgesehen sind, sodass aus derLagerung und Manipulation der angelieferten Abfälle und anfallenden Verbrennungs- undAbgasreinigungsrückstände das Entstehen von verunreinigten Niederschlagswässernauszuschließen ist. Nur die Lagerung von Grobteilen und Metallschrott erfolgt im Freien,allerdings in abgedeckten Containern, welche auf der Containerlagerfläche abgestellt werden.In diesem Zusammenhang wird auf die Punkte 2.2.5 und 3.1.10 des Fachgutachtens verwiesen.Zur Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums, im Brandfall wäre eineVerschmutzung des Oberflächenwassers unvermeidbar, sodass grenzüberschreitendeBeeinträchtigungen zu befürchten seien, ist aus fachlicher Sicht zusammenfassend Folgendesauszuführen:Anfallende Löschwässer sind naturgemäß schwer zu quantifizieren. Diesbezüglich nachteiligeAuswirkungen sind nicht zu erwarten, da einerseits im Kellergeschoss der Brennstoffannahmedie Löschwässer in einem Löschwasser-Auffangbecken mit einem Volumen von 400 m³aufgefangen werden können. Diesem Becken ist eine Löschwasser-Vorabscheidekammervorgeschaltet, welche für das Abscheiden von groben Schwebstoffen im Brand- bzw.Reinigungs- und Wartungsfall gedacht ist.Im Bereich der Heizöllagerung ist eine Auffangwanne mit einem Volumen von 1.300 m³vorhanden, welche auch als Sammelbecken für Löschwässer dient. Eine weitere Sicherheit beiauf Außenflächen anfallenden Löschwässern bietet das geplante Retentionsbecken.Die gesammelten Löschwasser werden nach vorhergehender Analyse entweder der Kläranlagedes AWV Bezirk Jennersdorf oder bei Bedarf einer externen Behandlung zugeführt.Die Löschwassersammlung und -entsorgung bei der geplanten Anlage ist in denAntragsunterlagen nachvollziehbar dargestellt, so dass aus bisheriger Erfahrung ausreichendVorsorge zum Schutz der Gewässer getroffen wurde. Die geplanten Vorsorgemaßnahmen sindaus fachlicher Sicht standortunabhängig, also für jeden in Frage kommenden Standort einerderartigen Anlage notwendig und können damit nicht als Argument gegen die Errichtung dergeplanten Anlage am gegenständlichen Standort verwendet werden.Hinsichtlich der Ammoniakwasseranlage wird auf die oben stehenden Ausführungenverwiesen.Zur Stellungnahme des Ungarischen Umweltministeriums, unter dem Aspekt desWasserschutzes sei weder das unmittelbare noch das vermittelte Wirkungsgebiet abgegrenztworden. Im Fall der Oberflächengewässer berühre das Wirkungsgebiet auch Ungarn, dessenfachlich akzeptable Abgrenzung und Analyse sei nicht erfolgt. Dem ist aus fachlicher SichtFolgendes zu entgegnen:Die Beschreibung der Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Oberflächengewässer inVerbindung mit den bestehenden Anlagen am Projektstandort Businesspark Heiligenkreuz i.L.sind im Technischen Projekt bzw. in der Umweltverträglichkeitserklärung ausreichend undnachvollziehbar beschrieben und auch im gegenständlichen Gutachten umfassend behandelt.Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Punkte 2.2 und 2.8 des Fachgutachtensverwiesen. Wie bereits ausgeführt, werden bei projektgemäßer Ausführung der geplantenAnlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberflächengewässer sowohl auf- 471 -


österreichischem als auch auf ungarischem Staatsgebiet erwartet.Aus fachlicher Sicht wird ergänzend ausgeführt, dass die Ableitung der anfallendenNiederschlagswässer und betrieblichen und häuslichen Abwässer ausschließlich überbestehende Anlagen im Businesspark Heiligenkreuz im Rahmen der bestehendenwasserrechtlichen Bewilligungen erfolgt (öffentliche Kanalisation und Kläranlage,Oberflächenwasserbeseitigung und Grundwasserhaltung). Die entsprechendenwasserrechtlichen Bewilligungen wurden mit Zustimmung der Republik Ungarn erlassen.19.4 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung19.4.1 Zu den Einwendungen der Marktgemeinde Mogersdorfa) Zur Forderung nach einer ReifenwaschanlageEingewendet wurde, dass mangels einer LKW-Reifen Reinigungsstation im Ernstfall nichtsichergestellt werden könne, dass Ammoniaklösungen über die LKW-Reifen ins Freie unddamit in das Retentionsbecken gelangen könnten.Diese Einwendung wurde aus der Sicht des Fachbereiches Wasserwirtschaft-Abwasser imFachgutachten unter Punkt 2.4.3, 3.1.4 sowie 3.1.11 umfassend behandelt bzw. wurden bereitsin den Projektunterlagen dem Stand der Technik entsprechende Vorsorge- undSicherheitsmaßnahmen vorgesehen (siehe dazu insbesondere auch die Ausführungen imFachbeitrag J.12 Wasser – Hydrologie, Hydrogeologie, Geologie und Wasserwirtschaft,Revision 1 vom 7.1.2008, der Umweltverträglichkeitserklärung). Ein Eintrag von Ammoniakin das Grundwasser bzw. in Oberflächengewässer ist bei Einhaltung der im Projektbeschriebenen Art und Weise der Manipulation und Lagerung des BetriebsmittelsAmmoniakwasser NH 4 OH (24 %) nicht zu erwarten (z.B. überdachte Auffangtasse,Überfüllsicherung, Auffangwanne, ordnungsgemäße Entsorgung aufgefangener Abwässer).Zur geforderten „ zwingenden“ LKW-Reinigungsstation nach „ jedem Entladevorgang (mitKontaminierung)“ wird aus fachlicher Sicht nochmals festgehalten, dass nach denProjektunterlagen ohnehin für den Fall einer Kontamination im Bereich derAmmoniakwasserentladung auswirkungsbegrenzende und Reinigungsmaßnahmen vorgesehensind (z.B. überdachte Auffangtasse mit Rückhaltebehälter, Sprühflutanlage, externeEntsorgung der kontaminierten Wässer). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf dieAuflagen 19.20 bis 19.25 des Bescheides verwiesen, in denen unter anderem auch dieErstellung eines Störfall- und Maßnahmenplans vorgeschrieben wird, der auch den Bereich derAmmoniakwasserübernahme und –lagerung als Bestandteil der Gesamtanlage umfassen muss.b) Zum Einwand betreffend MuldenrigolsystemeDie Einwender bemängeln die Beschreibung der Vorfilter und die vermeintlich ungenügendgeregelte Überwachung.Dem ist aus fachlicher Sicht Folgendes entgegenzuhalten: Die technische Ausführung derMuldenrigolsysteme ist im Technischen Projekt der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung <strong>GmbH</strong>,Revision 01 vom 10.12.2007, Einlage C. – Außenanlagen, Revision 1 vom7.1.2008,beschrieben.Nach den Auflagepunkten 19.14 und 19.24 des Bescheides bzw. bereits nach dendiesbezüglichen Angaben in Kapitel 5 des Fachbeitrages J.12 der UVE ist durchBetriebsvorschriften gewährleistet, dass einerseits durch laufende Sichtkontrolle durch das- 472 -


Betriebspersonal (Abwasserbeauftragter gem. Auflagepunkt 19.20 des Bescheides) aufallfällige oberflächige Kontaminationen und durch die geforderte Funktionsfähigkeitsprüfungin maximalen Abständen von 5 Jahren eine Notwendigkeit für einen Austausch derDeckschicht erkannt wird.Die gleiche Vorgangsweise wurde für das bestehende wasserrechtlich bewilligteOberflächenentwässerungssystem im Businesspark Heiligenkreuz (Bescheid der BHJennersdorf vom 15.6.2001, Zl.: 09-06-458/2) festgelegt (vgl. Punkt 2.2.1 des Fachgutachtens),wobei diese Bewilligung auch unter Zustimmung der österreich/ungarischenGewässerkommission erteilt wurde.c) Zu den Einwendungen betreffend das Retentionsbecken:Eingewendet wird, dass das Retentionsbecken ungenügend dimensioniert bzw mangelhaftausgestattet sei; insbesondere fehle ein Anfahrschutz für LKW’ s und wären die Vorkehrungengegen Leckagen (zB bei Beschädigung der Folie) nicht ausreichend.Dem ist aus fachlicher Sicht Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß den Angaben desTechnischen Projektes der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung <strong>GmbH</strong>, Revision 01 vom 10.12.2007,Einlage C. - Außenanlagen, Revision 1 vom 7.1.2008, ist die Ableitung in die nördlichvorbeiführende Tiefendrainage über ein Einlaufbauwerk über 2 Rohrdurchlässe DN 100vorgesehen. Das Einlaufbauwerk wird, um Schwebstoffe aus dem Wasser zu filtern, mit einemGrob- und Feinrechen bzw. einer Tauchwand ausgestattet. Zusätzlich ist ein Absperren desAblaufes möglich, damit im Störfall das Ableiten von verunreinigtem Wasser in dieTiefendrainage und somit ins Grundwasser zu verhindert wird.Das Becken ist mit einer Teichfolie ausgelegt, um eine Abdichtung gegenüber demGrundwasser zu gewährleisten. Die Folie selbst ist gegen Abrutschen bzw. gegen mechanischeBeanspruchung mittels einer Steinschlichtung gesichert. Diese Steinschlichtung erscheint aussachverständiger Sicht als ausreichende Schutzmaßnahmen gegen mögliche Beschädigungdurch Saugkörbe einer Löschwasserentnahme. Außerdem wurde durch die Auflage 4.20 einefix montierte Entnahmeeinrichtung für das Löschwasser vorgeschrieben, sodass damit eineBeschädigung der Teichfolie auszuschließen ist.Durch die projektgemäße Sicherung der Teichfolie ist erfahrungsgemäß gesichert, dass auchfür den Wartungsfall (Schlammabsaugung) ausreichend Vorsorge gegen Beschädigung derFolie getroffen ist.Aufgrund der Anlegung der geplanten Verkehrswege (z.B. Kurvenradien) können LKW aufdem Betriebsareal nur mit geringer Geschwindigkeit fahren. Der Abstand desRetentionsbeckens vom Gebäude der Brennstoffannahme beträgt nach den Projektunterlagenca. 20 m. In diesem Bereich ist auch eine betriebsinterne Verkehrsfläche für die Abfahrt derentladenen LKWs geplant. Durch die nur möglichen geringen Fahrgeschwindigkeiten auf demBetriebsareal kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein LKW-Unfall mitdadurch resultierender Beschädigung der Teichabdichtung bzw. des Folienschutzes (Folie undSteinschlichtung) ausgeschlossen werden. Aus fachlicher Sicht erscheint somit einAnfahrschutz nicht erforderlich.- 473 -


d) Zu den Einwendungen betreffend EntwässerungseinrichtungenDie Einwender bezweifeln die Funktionsfähigkeit der Oberflächenentwässerungseinrichtungenbzw. des Retentionsbeckens.Diese Bedenken sind aus fachlicher Sicht unbegründet: Nach den Projektunterlagen(Außenanlagenplan DIFI_00_L_010 vom 10.12.2007) liegt das Geländeniveau im Bereich desgeplanten Retentionsbeckens auf 221,40 bzw. 221,50 m ü.A.. Das Niveau der Verkehrsflächenliegt am tiefsten Punkt (LKW-Einfahrt von der Europastraße) auf 220,90 m ü.A..Nach dem Typenplan „Regelprofil Muldenrigol; M = 1:10“ (Beilage 8 des Fachbeitrags J.12Wasser der UVE, Revision 1, 7.1.2008) liegt die Oberfläche der Sickermulden 0,2 m unter demNiveau des Umgebungsgeländes. 32 Diese Eintiefung der Sickermulde ist ausentwässerungstechnischen Gründen erforderlich. Die Oberfläche der Sickermulde wird daheram tiefsten Punkt (Bereich LKW-Einfahrt) auf 220,70 m ü.A. zu liegen kommen.Nach dem Plan DIFI_10_B_130 (Brennstoffannahme, Schnitt 1-2, Schnitt 2-2; 10.12.2007)liegt der höchste Wasserspiegel im Retentionsbecken 0,30 m unterhalb des Geländeniveaus imBereich des Beckens, also auf 221,10 oder 221,20 m ü.A.. Zwischen dem höchstenprojektgemäß vorgesehenen Wasserspiegel im Retentionsbecken und der Oberfläche derSickermulde am tiefsten Punkt würde damit ein Niveauunterschied von +0,40 bis +0,50 mbestehen, d.h. das (v.a. durch die Dachflächenentwässerung) vollgefüllte Retentionsbeckenwürde über die Sickermulden entleert und ein Teil des Beckeninhalts aufgrund der geplantenGefälleverhältnisse auf die Europastraße ausfließen.Nach Einlage C.5 (Teich- und Grünanlagen, Revision 1, 21.12.2007), Seite 2, des TechnischenProjekts sollen die begrünten Sickermulden mit einer Humusschicht von ca. 30 cm und einerGrobschotterpackung von ca. 60 cm, in der ein Drainagerohr mit DN 300 mm verlegt wird,ausgeführt werden. Die Sohle des Drainagerohres liegt damit 0,20 m (Vertiefung derSickermulde) + 0,30 m (Humusschicht) + 0,30 m (Überdeckung Grobschotterpackung) + 0,30m (Durchmesser Drainagerohr) = 1,10 m unter der Geländeoberfläche. Bezogen auf das für dieEntwässerung der Verkehrsflächen maßgebliche tiefste Niveau im Bereich der LKW-Einfahrtvon 220,90 m ü.A. ergibt sich damit eine Lage der Sohle des Drainagerohres von 219,80 mü.A..Nach dem Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen für Grundwasserwirtschaft undHochwasserschutz vom 24.6.2008, Punkt 4.2.3 liegt der höchstmögliche Grundwasserstand auf219,3 m ü.A, d.h. ein Rückstau von Grundwasser tritt bei projektgemäßer Ausführung derSickermulde nicht ein.Nach dem Plan DIFI_10_B_130 (Brennstoffannahme, Schnitt 1-2, Schnitt 2-2; 10.12.2007)liegt der projektierte Normalwasserspiegel (keine Pufferung von Niederschlagswässern) imRetentionsbecken 1,70 m unterhalb des Geländeniveaus im Bereich des Beckens, d.h. auf(221,40 bzw. 221,50 m ü.A. minus 1,70 m =) 219,70 bzw. 219,80 m ü.A.. Das Drainagerohrder Sickermulde wird daher bei projektgemäßer Ausführung des Retentionsbeckens auch andem für die Entwässerung maßgeblichen tiefsten Punkt gerade noch nicht eingestaut, wenn dasRetentionsvolumen nicht in Anspruch genommen wird.Bei der Pufferung von Niederschlagswässern im Retentionsbecken kann ein teilweiser Einstauder Sickermulde in Kauf genommen werden, da es sich dabei um kurzfristige Ereignissehandelt. Ein Rückstau in die Sickermulde sollte aber mindestens ca. 50 cm unter dem Niveau32 Das auf dem Typenplan eingezeichnete Gefälle von 2,5 % zur Sickermulde wird hier außer Acht gelassen, da es ausentwässerungstechnischen Gründen nicht zwingend erforderlich erscheint.- 474 -


der Einlaufrinne der Sickermulde am tiefsten Punkt (LKW-Einfahrt) bleiben, um diehydraulische Funktionsfähigkeit der Sickermulde zu gewährleisten und ein Ausfließen desBeckeninhalts über die Sickermulde auch bei Starkregenereignissen mit Sicherheitauszuschließen.Die bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwendung der MarktgemeindeMogersdorf besteht daher dahingehend zu Recht, dass das Oberflächenentwässerungssystem inder projektierten Form wegen der Wahl eines zu hohen Füllstandes für den Fall der Pufferungüberschüssiger Niederschlagswassermengen nicht funktionsfähig ist.Aus entwässerungstechnischer Sicht sind für die Ausführung des Retentionsbeckens folgendeRandbedingungen maßgeblich:- Projektgemäße Gewährleistung eines Retentionsvolumens von 1.705 m³ (1.550 m 3 + ca.10 % Reserve);- ständig verfügbarer projektgemäßer Löschwasservorrat von 800 m³;- Berücksichtigung einer Eisschicht von mindestens 0,7 m; 33- tiefster Punkt des Drainagerohrs in den Sickermulde nicht unter dem höchstmöglichenGrundwasserstand von 219,3 m ü.A., um einen Einstau der Sickermulde bei hohemGrundwasserstand zu vermeiden;- durch die im Gutachten des Sachverständigen für Grundwasserwirtschaft undHochwasserschutz vom 24.6.2008, Auflage 8, vorgeschriebenenDruckausgleichseinrichtung kann der Löschwasservorrat und die Eisschicht unterhalbdes höchstmöglichen Grundwasserstandes von 219,3 m ü.A. liegen;Der mögliche höchste Füllstand im Retentionsbecken liegt damit auf [220,90 m ü.A..(Straßenniveau LKW-Einfahrt) minus 0,2 m (Tiefe Einlaufrinne Sickermulde) minus0,5 m =] 220,20 m ü.A. Für die Retention stehen damit maximal noch 0,90 mNiveaudifferenz zur Verfügung, während nach den Einreichunterlagen 1,40 mvorgesehen waren. Um das erforderliche Retentionsvolumen von 1.705 m³ zugewährleisten, ist daher eine entsprechende flächenmäßige Vergrößerung desRetentionsbeckens erforderlich. 34- Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktion der projektierten Sickermuldeund des Retentionsbeckens wurde im Bescheid die Auflage 19.27 vorgeschrieben.19.4.2 Zu den Einwendungen der WG Wallendorf, WG Rosendorf und WG Rax Bergen Ia) Zu den Bedenken hinsichtlich qualitativer Auswirkungen auf das Grundwasser undOberflächengewässerDie Einwender befürchten, dass ungeachtet der Immissionssituation im Regelbetriebinsbesondere bei Betriebsstörungen eine Grundwassergefährdung zu erwarten sei, weil diediesbezüglich im Projekt vorgesehenen Maßnahmen unzureichend seien (vor allem hinsichtlich33 Vgl. Gutachten des Sachverständigen für Grundwasserwirtschaft und Hochwasserschutz vom 24.6.2008, Punkt 4.2.3.34 In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die oben beschriebenen Probleme nur die Entwässerung derVerkehrsflächen betrifft, nicht aber die von den Abflussmengen dominierte Ableitung der Niederschlagswässer von denDachflächen. Es könnte daher auch eine zweigeteilte Bauweise des Retentionsbeckens (getrennt für Niederschlagswässer vonden Dachflächen und von den Verkehrsflächen mit unterschiedlichem maximalem Füllstand) sinnvoll sein, mit der dieflächenmäßige Vergrößerung des Retentionsbeckens in Grenzen gehalten werden kann.- 475 -


der Löschwasserrückhaltung, des zu erwartenden Übertrittes kontaminierter Wässer aus demRetentionsbecken und der weiters zu befürchtenden Ableitung dieser Wässer in denGemeindeteich). Auf Grund dieser qualitativen Beeinträchtigung der Grundwasservorkommenwiderspreche die Bewilligung der geplanten Anlage den öffentlichen Interessen. Insbesonderewürde eine Bewilligung der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und derTrinkwasserversorgung sowie dem Grundwasserschutz zuwiderlaufen.Dazu ist aus fachlicher Sicht auszuführen, dass die Entsorgung anfallender Abwässer aus derAmmoniakwasseranlage und kontaminierter Löschwässer im Fachgutachten umfassend unterden Punkten 2.4.3, 2.6, 2.8, 3.1.4 und 3.1.11 behandelt worden ist. Die diesbezüglichenAngaben in den Einreichunterlagen wurden als ausreichend beurteilt. Für die Entsorgungkontaminierter Löschwässer und Abwässer aus der Ammoniakwasseranlage wurden in denProjektunterlagen sinnvolle Behandlungs- bzw. Entsorgungswege beschrieben (v.a. Ableitungin die Abwasserreinigungsanlage des AWV Bezirk Jennersdorf nach Maßgabe derAbwassermenge und Abwasserzusammensetzung oder externe Entsorgung). Durch dieMöglichkeit der externen Entsorgung wesentlich kontaminierter Abwässer stellt sich die in derEinwendung angesprochene Kapazitätsfrage nicht.Funktion des Retentionsbeckens bei Störfällen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass imTechnischen Bericht und im Fachbeitrag J.12 Wasser der UVE umfangreiche Vorkehrungenzur Vermeidung der Einleitung bzw. des Eindringens kontaminierter Oberflächenwässer oderwassergefährdender Stoffe in das Oberflächenableitungssystem bzw. in das Retentionsbeckenvorgesehen sind, wie- Ausführung der Manipulations- und Lagerflächen für Abfälle und wassergefährdenderBetriebsmittel flüssigkeitsdicht, säure- und mineralölbeständig;- medienbeständige Auffangwannen bei der Heizöl-, Diesel- und denChemikalienlagerungen bzw. der Ammoniakwasserübernahme;- Ausführung der Oberflächenentwässerungseinrichtungen als Sickerrigole mit einer alsFilter und Schadstoffrückhalt wirksamen Deckschicht;- umfangreiche Vorkehrungen zum Rückhalt kontaminierter Löschwässer (Löschwasser-Auffangbecken mit einem Volumen von 400 m³ im Bereich der Brennstoffannahme;wannenförmige Ausbildung des Bodens in der Brennstoffannahme - Rückhaltevolumen500 m³ - und im Bereich des Wirbelschichtanlage – Rückhaltevolumen durch 150 m³ ).Gemäß den Ausführungen im Gutachten des SV für Brand- und Explosionsschutz istfür die Bekämpfung eines Vollbrandes („worst case“ ) ein Löschwasserbedarf von 500m³ für die stationären Löschwasseranlagen, von 300 m³ für die aktiveBrandbekämpfung und 600 l/min über eine Dauer von 90 min (= 54 m³) aus deröffentlichen Wasserversorgung gegeben. Bei einer anzunehmenden Verdunstungsratevon 25 % ist damit gewährleistet, dass kontaminierte Löschwässer in denLöschwasserrückhalteeinrichtungen zwischengespeichert werden können. EineAbleitung der Löschwässer in das Retentionsbecken ist nicht vorgesehen.Der Rückhalt kontaminierter Oberflächenwässer im Retentionsbecken stellt die 2. Ebenestörfallbegrenzender Maßnahmen dar. Zur technischen Ausgestaltung des Beckens und desEinlaufbauwerks und den diesbezüglichen Auflagen im Fachgutachten siehe die Ausführungenoben unter Punkt 2.4.1.Weiterführende Festlegungen sind in dem gemäß Auflage 19.24 des Bescheidesvorgeschriebenen Störfall- und Maßnahmenplan zu treffen, auch hinsichtlich der bei- 476 -


Feststellung einer Verunreinigung des Beckeninhaltes erforderlichen Reinigungs- oderEntsorgungsmaßnahmen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass für die kurzfristigeZwischenlagerung kontaminierter Wässer aus dem Retentionsbecken auch dasLöschwasserauffangbecken im Gebäude der Brennstoffannahme zur Verfügung steht.Erst bei Versagen der 2. Sicherheitsebene des Schadstoffrückhaltes im Retentionsbecken kannes überhaupt zu einer Ableitung kontaminierter Oberflächenwässer über das bestehendeOberflächenentwässerungssystem des Businessparks Heiligenkreuz kommen. Hier steht alsweitere Möglichkeit des Schadstoffrückhalts ein Schönungs- und Absetzbecken mit einerMindestaufenthaltszeit von 1 h vor der Einmündung in den Gemeindeteich zur Verfügung.Dieser Absetzteich wurde mit Bescheid der BH Jennersdorf vom 15.6.2001, Zl.: 09-06-458/2,wasserrechtlich bewilligt. Gemäß den Auflagen des Bewilligungsbescheides wurde diesesBecken gegenüber dem Untergrund abgedichtet und muss nachweislich einer laufendenEigenkontrolle unterzogen werden. Zusätzlich ist der abgesetzte Bodenschlammwiederkehrend hinsichtlich allfälliger Kontamination zu untersuchen und sind dieUntersuchungsergebnisse der Behörde vorzulegen.In Summe sieht damit das eingereichte Projekt ein mehrstufiges Sicherheitssystem zurVermeidung einer Ableitung wassergefährdender Stoffe in Oberflächengewässer bzw.Einbringung in das Grundwasser vor, das aus sachverständiger Sicht eindeutig dem Stand derTechnik und allen wasserrechtlichen Vorschriften entspricht.b) Zum Vorwurf der Verletzung bestehender BescheideEingewendet wird, dass bezüglich der Oberflächenentwässerung in der UVE Kapitel J.12„ Fachbereich Wasser“ ausgeführt werde, dass auf dem Gelände der geplanten Anlage eineBodenversiegelung im Ausmaß von 75 % der Fläche ausgeführt werden soll. In dem für dieOberflächenentwässerung maßgeblichen Wasserrechtsbescheid für den BusinessparkHeiligenkreuz, wird das maximale Ausmaß der versiegelten Flächen mit 65 % festgelegt.Hiermit sei ein offensichtlicher Widerspruch zum aufrechten Bescheid gegeben, die Umgehungdieser Bescheidauflage durch die Errichtung von Retentionsbecken erscheine fragwürdig.Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Anteil der versiegelten Fläche am Anlagenstandortbeträgt 74 % der Gesamtfläche. Gemäß Wasserrechtsbescheid der BH Jennersdorf vom15.6.2001, Zl.: 09-06-458/2, wird als Dimensionierungsgrundlage desOberflächenentwässerungssystems von einem Anteil der befestigten Fläche im Businessparkvon 65 % ausgegangen. Auf diese Versiegelungsrate wurde das Entwässerungssystemausgelegt. Für Betriebsanlagen mit einer höheren Versiegelung sind somit nach dem Stand derTechnik anlageninterne Rückhaltemaßnahmen vorzusehen bzw. Puffervolumina vorzuhalten.Diesem per wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegten Dimensionierungskriteriumwurde beim gegenständlichen Projekt durch die Planung eines Puffervolumens imvorgesehenen Retentionsbecken von 1.550 m³ (zuzüglich einer Sicherheitsreserve von 10 %)zur Vermeidung einer hydraulischen Überlastung der weiterführendenOberflächenentwässerung Rechnung getragen.19.4.3 Zur Stellungnahme der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong>Die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 2 der Stellungnahme der <strong>RVH</strong>Reststoffverwertung Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong> richten sich zwar primär an den FachbereichGeologie und Hydrogeologie, sprechen aber auch die Frage notwendiger Maßnahmen zumSchutz des Bodens und Grundwassers an, die im Fachbereich Wasserwirtschaft – Abwasserbehandelt werden.- 477 -


Der SV fordert für freigelegte Flächen (Humusabtrag, Baugruben, Rampen, etc.),sofern diese nicht verbaut oder versiegelt werden, eine geeignete Deckschichte mitzumindest 0,50 m Mächtigkeit und einer Durchlässigkeit von Kf = 1 x 10-9 m/s.(Auflage 1 unter Punkt 3.2 Auflagen auf Seite 13).Zum einen ist es üblich, bei Durchlässigkeitsanforderungen eine maximal zulässigeDurchlässigkeit, im Sinne von „ kleiner“ oder „ kleiner gleich“ anzugeben und keine„ ist gleich“ -Forderung, da diese baupraktisch nicht eingehalten werden kann.Zum anderen entspricht diese Anforderung z.B. der bereits sehr geringenDurchlässigkeit einer mineralischen Dichtschichte einer Deponiebasisabdichtung undist dementsprechend als überschießend anzusehen. Dazu wird die Ansicht vertreten,dass im Hinblick auf den Rückhalt von im Störfall austretenden Schadstoffen aufungedichteten Flächen für eine derartige Deckschicht auch ein etwas höhererDurchlässigkeitsbeiwert und zwar von < 1 x 10-8 m/s vertretbar ist. Es wird daherersucht, von der überschießenden Forderung des Sachverständigen Abstand zu nehmenund dem gegenständlichen Vorschlag zu folgen.Dazu ist aus fachlicher Sicht Folgendes auszuführen: Wie in der UVE Kapitel J.12„ Fachbereich Wasser“ angeführt, konnten im Rahmen des ProjektesOberflächenwasserbeseitigung und Grundwasserhaltung des Businessparks Heiligenkreuzdurch Beprobung von Bodenaufschlüssen Durchlässigkeitsbeiwerte der vorhandenenDeckschichten im Bereich zwischen 4 x 10 -8 m/s und 5 x 10 -9 m/s festgestellt werden.Dementsprechend ist dabei von einer sehr geringen Durchlässigkeit hinsichtlich derVersickerung von Oberflächenwässern auszugehen. Die Wiederherstellung der natürlichenDurchlässigkeitsverhältnisse ist somit zum Schutz des anstehenden Grundwassers alsMindestmaß aus fachlicher Sicht erforderlich (qualitativer Grundwasserschutz). Dadurch wirdeine weitere Sicherheitsbarriere im gesamten Bereich der Außenanlagen gegenüber allfälligenEinträgen (z.B. Störfall) gewährleistet, wobei gerade im Randbereich von (wieder verfüllten)Baugruben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Versickerns von wassergefährdenden Stoffenbei bestimmten Störfällen anzunehmen ist. Eine Wiederherstellung der Deckschicht mitDurchlässigkeitsbeiwerten entsprechend den derzeitigen Untergrundverhältnissen wird daheraus sachverständiger Sicht als für die Minimierung von Grundwasserkontaminations-Risikenals notwendige Maßnahme beurteilt.20. Umwelthygiene/Humanmedizin20.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 200020.1.1 Stellungnahme des BMLFUW vom 12.12.2007a) Es wurde die irreführende Aussage bemängelt, dass die Weltgesundheitsorganisationnoch keine Empfehlungen für PM-Grenzwerte abgegeben hat. Dies sei auch in Zukunftnicht zu erwarten, da PM ein Schadstoff ohne Wirkungsschwelle ist. Es sei zupräzisieren, dass die WHO „air quality guidelines“ (Empfehlungen fürKonzentrationswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit) abgegeben habe,jedoch keine Empfehlungen für PM-Grenzwerte.Diesem Einwand wurde aus fachlicher Sicht zugestimmt, und ihm in der Revision derUVE sowie im UVPGutachten Rechnung getragen. Die Umweltverträglichkeit für diese- 478 -


Komponente der Luftverunreinigung wurde demnach nicht durch Vergleich derGesamtimmissionskonzentration mit einem PM-Grenzwert, sondern durch Prüfung derIrrelevanzkriterien beurteilt.b) Vorgebracht wurde, dass eine wiederholte Pegelzunahme um 1 dB zuGesundheitsgefährdungen führen könne und zu berücksichtigen sei, dass imBusinesspark aufgrund der Ansiedelung weiterer Anlagen weitere Pegelzunahmen zuerwarten seien.Dem wurde aus fachlicher Sicht entgegnet, dass der Betrieb der <strong>RVH</strong> Heiligenkreuzakustisch zu keiner wahrnehmbaren Verschlechterung der Immissionssituationgegenüber der Immissionssituation ohne Vorhaben führen wird, wenn die imFachbeitrag Schalltechnik beschrieben Maßnahmen umgesetzt werden. Zwar werdenSchallpegelspitzen durch das Projekt hörbar sein, aber den Immissionsgrenzwert für dieKategorie 1 (Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus) sehr deutlich unterschreiten und zukeinen Schlafstörungen führen. Auch durch das Hinzukommen drei weiterer Betriebeim Prognosejahr 2011 sind bei den nächsten Anrainern keine Gesundheitsgefährdungendurch Lärmimmissionen aus dem Industriepark zu erwarten.20.1.2 Stellungnahmen des Bgld. Umweltanwaltsa) In der Stellungnahme des Umweltanwalts vom 21. Nov. 2007 werden keinehumanmedizinischen Aspekte angesprochen.b) Auf die Stellungnahme des Bgld. Umweltanwaltes vom 12.März 2008 wurde bezüglichNO 2 im humanmedizinischen Gutachten (Seite 16-26) ausführlich eingegangen. SeinerForderung, dass Kohle nur bei kurzfristigen Störungen in der Abfallaufbereitung oderAbfallaufgabetechnik zum Einsatz kommen darf, nicht jedoch bei mangelnderAnlieferung von Abfall, wurde aus umwelthygienischer Sicht voll unterstützt. Es wurdeallerdings bereits seitens der Projektwerberin mit Schreiben vom 2.4.2008 klargestellt,dass auch beim Einsatz von Kohle in der Wirbelschichtanlage, die nur für den Störfall„ Ausfall der Fördereinrichtungen von der Aufbereitungsanlage zurWirbelschichtanlage“ beantragt wurde, die gleichen Grenzwerte gelten wie beimEinsatz von Abfällen. Damit bestehen gegen diesen vorübergehenden Betrieb mit Kohleals Notbrennstoff keine gesundheitlichen Bedenken. Die übrigenAuflagenempfehlungen des Umweltanwaltes decken sich mit jenen imhumanmedizinischen Gutachten.20.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)20.2.1 Allgemeine Einwendungena) Die Sorge vor einer gesundheitsschädigenden Belastung der Luft, des Bodens, derNahrungskette oder des Trinkwassers durch die <strong>RVH</strong> ist aus fachlicher Sichtunbegründet, wie in den entsprechenden UVP-Teilgutachten erläutert. Emissionen derAnlage werden durch die Behörde kontinuierlich überwacht, ebenso Immissionen vonLuftschadstoffen und zusätzlich werden alle relevanten Kumulationsgifte in Pflanzen angeeigneten Standorten überwacht, um Schadstofffreiheit zu dokumentieren, auch fürden Bioanbau. In der Fachliteratur fanden sich auch keinerlei Hinweise auf eine- 479 -


Beeinträchtigung der Bienenzucht oder des Honigs in der Umgebung modernerMüllverbrennungsanlagen.b) Die allgemein erwartete KFZ-Verkehrszunahme bringt für die Bevölkerung ausmedizinischer Sicht tatsächlich die Gefahr einer Verminderung der Lebensqualität mitsich, aber der projektbedingte Verkehr wird daran keinen nennenswerten Anteil haben.Der Tourismus im Südburgenland ebenso wie der (Thermen-)Tourismus aufungarischer Seite wird KFZ-Verkehr mit Luft- und Lärmhygiene in Einklang bringenmüssen. Lokale Beeinträchtigungen, die über die durch bestehende Industrieanlagenhinausgehen, sind aber durch das Projekt nicht zu erwarten. EineSondermüllverbrennung wird nicht genehmigt und kann durch die vorgeschriebenenKontrollen ausgeschlossen werden.c) Aus fachlicher Sicht ist zuzustimmen, dass die von manchen Einwendern befürchtetenAtemwegserkrankungen (auch bei Kindern) vor allem durch Stäube und Reizgasegefördert werden, wie sie bei Verbrennung schwefelhaltiger Brennstoffe entstehen. Zuverneinen ist aber, dass dies aufgrund von Luftschadstoffimmissionen, die durch die<strong>RVH</strong> zu erwarten sind, gefördert wird. Keine Sportart im Freien wird durch das Projektbeeinträchtigt, da es dadurch weder zu einem Anstieg der Ozonkonzentration nochsonst einer Schadstoffkonzentration kommen wird, die eine Sportausübung zubeeinträchtigen imstande wäre.d) Das theoretische Krebsrisiko, das sich für jede Verbrennungsanlage berechnen lässt,liegt im gegenständlichen Fall so niedrig, dass es nach den international üblichenRichtlinien aus medizinischer Sicht als vernachlässigbar zu bezeichnen ist. Mit anderenWorten ist die Konzentration, die bei ungünstigen Ausbreitungsbedingungen dienächsten Nachbarn erreicht, als ungefährlich zu bezeichnen, wobei auch lebenslangeEinatmung keinen einzigen Krebsfall in der betroffenen Bevölkerung verursachen wird.Das gilt auch unter Berücksichtigung „unbekannter Schadstoffe im Rauchgas“ , für diebei der Berechnung des Krebsrisikos (entsprechend einer Empfehlung desLänderausschuss für Immissionsschutz) ein 30% Sicherheitszuschlag angenommenwurde (obwohl mit den berechneten Komponenten ohnedies schon Indikatoren für dieKarzinogenität des Gesamtgemisches berücksichtigt wurden). Die kontinuierlicheÜberwachung der Vollständigkeit der Verbrennung (u.a. mittels Kohlenmonoxid-Überwachung) lässt die Emission gefährlicher Konzentrationen von Organica,Polyaromaten, Mutagenen und Karzinogenen (Pyrolyseprodukte) verlässlichausschließen.e) Dioxine und Furane über die Nahrungskette werden im ungünstigsten Fall 4,5 fg/kgKörpergewicht erreichen, was 0,2 bis 0,5% der dzt. Grundbelastung über Lebensmittelentspricht. Diese Zusatzbelastung ist aus medizinischer Sicht vernachlässigbar.f) Die Kindergesundheit ist durch das Projekt aus medizinischer Sicht in keiner Weisegefährdet (siehe dazu z.B. Vierte Ministerielle Konferenz Umwelt und Gesundheit,Aktionsplan zur Verbesserung von Umwelt und Gesundheit der Kinder in derEuropäischen Region, Budapest 2004 und Bundesministerium für Gesundheit:‚Gesunde Umwelt für unsere Kinder’ ).- 480 -


g) Belästigungen durch Geruch werden nach dem Stand der Technik vermieden und sindim Normalbetrieb und auch bei Stillstand beider Kesselanlagen sicher auszuschließen.Im Störfall werden sie ein unzumutbares Ausmaß nicht überschreiten.20.2.2 Spezifische Einwendungena) Die Schlussfolgerungen der Amtsärztin Dr. Paller Judit sind aus umwelthygienischerund epidemiologischer Sicht nicht nachvollziehbar.Es werden Mortalitätsdaten aus Ungarn (2000-2004) vorgelegt, die in Szentgotthárdbzw. im Komitat Vas zwei über dem Erwartungswert liegende Todesursachengruppenzeigen: 25 Fälle von Atemwegserkrankungen bei Männern unter 65 Jahren (vorwiegendBronchitis, Lungenemphysem und Asthma), ohne eine entsprechende überzufälligeErhöhung bei Frauen (10 Fälle) und 49 Fälle von Neubildungen bei Frauen, ohne eineentsprechende überzufällige Erhöhung bei Männern (70 Fälle). Derartige Unterschiedeauf Gemeindeebene können sowohl statistische Artefakte wie durch verschiedeneLebensstile von Männern und Frauen verursacht sein. Leider gibt die Stellungnahmekeine Auskunft über Todesursachen vor dem 15. und nach dem 65. Lebensjahr undenthält auch keine Aufgliederung bösartiger Neubildungen, sodass die Ursachen ihrerErhöhung bei jüngeren Frauen völlig unklar bleiben. Was die Atemwegserkrankungenjüngerer Männer betrifft, wird über einen möglichen Einfluss derAußenluftverunreinigung spekuliert, obwohl offensichtlich nicht einmal Daten zu denRauchgewohnheiten in Szentgotthárd zur Verfügung stehen, weil nur allgemein aufAngaben in „OLEF“ hingewiesen wird. Ob die Bevölkerung von Szentgotthárdgesundheitlich vorbelastet und welche Bevölkerungsgruppe davon betroffen ist, kannaus den vorliegenden Daten jedenfalls nicht abgeleitet werden. ZurLuftschadstoffbelastung, die im Mai 2007 über 2 Wochen gemessen wurde, nimmt FrauMag. Scheicher im Gutachten „Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen“Stellung. Aus humanmedizinischer Sicht lassen weder die Daten der UVE noch die vonFrau Dr. Paller vorgelegten darauf schließen, dass die Bevölkerung von Szentgotthárdgesundheitlich oder durch die Umwelt anders vorbelastet ist als die Bevölkerung in denNachbarorten. Dazu kommt, dass die Zusatzbelastung durch das Projektvernachlässigbar gering und in Szentgotthárd noch etwas geringer sein wird als in dender <strong>RVH</strong> nächstgelegenen Orten.b) Mehrfach wurde eine relevante Zusatzbelastung durch die Zunahme der KFZ-Verkehrsbelastung befürchet.Diese Einwendungen wurden aus medizinischer Sicht zu Unrecht erhoben, da es lautProjekt von Ungarn her zu keiner LKW-Anlieferung kommen und insgesamt einBahnanteil von 80% angestrebt wird. Projektbedingte Luftschadstoffzunahmen vongesundheitlicher Relevanz sind auch für den ungünstigsten Fall des Vollbetriebes mit100% LKW-Anlieferung auszuschließen. Selbst für diesen ungünstigsten Fall werdenSchallpegelzunahmen


keiner signifikanten Zunahme des Straßengüterverkehrs, Straßenlärms oder derAbgasbelastung führen. Die Luftqualität (Feinstaub, NO 2 , Ozon) wird sich dadurchnicht messbar verschlechtern, auch nicht für die Anwohner der B 50, B 57, B 65, L 116.Auch auf der geplanten Schnellstraße S 7 wäre selbst im Falle einer 100% Belieferungder <strong>RVH</strong> per LKW nicht mit einer relevanten Verkehrserhöhung zu rechnen. In denSanierungsgebieten (Feinstaubbelastung) wird es durch das Vorhaben nicht zugesundheitsrelevant häufigeren Überschreitungen lufthygienischer Grenzwertekommen. Die Beurteilung erfolgte sowohl nach Kurz- wie Langzeitmittelwerten, für dieunterschiedliche Irrelevanzkriterien gelten, wie z.B. für Feinstaub in Tabelle 6 deshumanmediznischen Gutachtens angegeben. Die Erholungsfunktion des unterenLafnitztales inklusive Radweg ist durch das Projekt nicht gefährdet. Der Abtransportder Schlacken, bei denen es sich (im Gegensatz zum Filterkuchen) nicht um giftiges,sondern erdkrustenähnliches, deponierbares Material handelt, soll per Bahn erfolgen.Die Infrastruktur für den energetisch und umwelthygienisch vorteilhaften Bahntransportist vorhanden.c) In mehreren Eingaben wurde befürchtet es käme zu zusätzlichen Belastungen durchBahnlärm.Diesen Einwendungen hielt der Sachverständige entgegen, , dass es bei den nächstenAnrainern von Bahnstrecken auch bei Vollbetrieb der <strong>RVH</strong> mit einer 80% Anlieferungper Bahn (die zur Minimierung von Luftschadstoffen und klimawirksamen Gasenanzustreben ist) unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen bahnseitigenSchallschutzmaßnahmen zu keinen Schallpegelzunahmen von > 1dB (LA,eq) kommenwird. Es wird auch durch die Waggonübernahme zu keinen störendenSchallpegelspitzen kommen, da bei allen Messpunkten der entsprechendeImmissionsgrenzwert der Kategorie 1 (Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus) für denNachtzeitraum sehr deutlich unterschritten werden wird. Eine Beeinträchtigung desSchlafes und der Gesundheit der Patienten des Rehabilitationszentrums bzw.Pflegeheims oder von Kindern des Kindergartens durch den projektbedingten Bahnlärmist ebenso auszuschließen wie unzumutbare Belästigungen von Senioren imTagesbetreuungszentrum oder von Besuchern des Bildungsinstituts. Derprojektbedingte Bahnlärm erscheint auch für psychiatrische Patienten unproblematisch,wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Schallpegelspitzen des Vorhabens diederzeitigen Spitzenpegel deutlich unterschreiten. Die Besorgnis der Bewohner vonDeutsch-Minihof wegen des nächtlichen Verschubs ist unbegründet, weil zur Nachtzeitkein Verschub stattfinden wird.d) Auswirkungen wurden auch durch Lärmemissionen der Anlage und falsche Angaben inder UVE befürchet.Dazu wurde aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass in der UVE alle Schallemissionenkorrekt addiert wurden, wobei günstige Schallausbreitungsbedingungen bei derBerechnung der Schallimmissionen berücksichtigt wurden. Auch im Winter beiOstwind oder bei nächtlichem Nebel wird es in Deutsch Minihof zu keinerprojektbedingten Störung eines erholsamen Schlafes kommen. Dasselbe gilt für dieübrigen Nachbargemeinden beidseits der Grenze, wo es auch nicht in besonderenEinrichtungen (Rehabilitationszentrum/Pflegeheim/Bildungsinstitut, Tagesbetreuungszentrumfür Senioren, Pflegeheim und Kindergarten) zu Gesundheitsstörungen oderunzumutbaren Belästigungen kommen wird, da Schallpegelspitzen die Grenzwerte für- 482 -


Kur- und Krankenanstalten deutlich unterschreiten werden.e) In zahlreichen Einwendungen wurden Krebserkrankungen und Atemwegserkrankungenaufgrund der Emissionen aus der Anlage befürchet. Auswirkungen wurden auch durchOzonbildung, Kumulationsgifte, Dioxine und Furane etc befürchtet.Dem hielt der medizinische Sachverständige entgegen, dass es weltweit keine einzigeseriöse Studie, die Luftschadstoffemissionen (inklusive Dioxine und Schwermetalle)einer modernen Müllverbrennungsanlage in kausalen Zusammenhang mitErkrankungen der Anrainer (Krebserkrankungen, Atemwegserkrankungen, Allergien,Herzerkrankungen, Schäden am Immunsystem, am Erbgut, Missbildungen) bringenkonnte, gibt. Das gilt auch für Ungeborene, Kinder, alte, kranke (z.B. Asthmatiker),überempfindliche (z.B. Atopiker) und vorgeschädigte Menschen.Abgasreinigungsanlagen wie die der <strong>RVH</strong> sind bei entsprechender Überwachung(Verbrennungstemperatur, etc.) in der Lage, in der Abluft geringere Konzentrationenkritischer Schadstoffe zu erzielen, als der Verbrennung aus der Umgebungsluftzugeführt werden. Vorläuferschadstoffe für Ozon werden durch die Anlage nur in sogeringem Maße emittiert, dass sie keinen nennenswerten Beitrag zur Ozonbildungleisten können. Im gegenständlichen Gutachten wurden die Prognosen derSchadstoffimmissionen und besonders die der Kumulationsgifte (Schwermetalle,Halogenkohlenwasserstoffe aus Abluft und Reststoffen) genau geprüft und festgestellt,dass dadurch ein Gesundheitsrisiko auch bei lebenslanger Einwirkung über alleAufnahmepfade sicher auszuschließen ist. Eine entsprechende Beweissicherung istverpflichtend und wird auch ein Biomonitoring beinhalten. Damit kann auch eineKontamination landwirtschaftlicher Produkte ausgeschlossen werden. DieZusatzbelastung mit Dioxinen und Furanen kann maximal 0,39 fgToxizitätsäquivalente/m 3 erreichen, d.h. nur 0,26% des Zielwertes, dessen Einhaltungein Gesundheitsrisiko verhindert. Auch bei Berücksichtigung der Toxizität desGesamtgemisches ist für alle betroffenen Anrainer ein Gesundheitsrisiko sicherauszuschließen.f) Befürchet wurden auch Immissionen von unbekannten Luftschadstoffen, die zuGesundheitsgefährdungen führen können.Dies ist aus fachlicher Sicht unbegründet: Die von den Einwendern genanntenSchadstoffe sind gemäß Ausbreitungsrechnung für die wichtigsten Indikatoren in derAtemluft der relativ höchstbetroffenen Wohnanrainer nicht in gesundheitsrelevantenKonzentrationen zu erwarten. Die kontinuierliche Überwachung derVerbrennungstemperaturen (siehe dazu auch Auflagenvorschläge von Univ.Prof. Dr.Raupenstrauch) sichert eine weitgehend vollständige Verbrennung, wodurch diemeisten organischen Gifte vollständig zerstört werden. Zusätzlich wird dieRauchgastemperatur und die Emissionskonzentration von Kohlenmonoxid undorganischem Kohlenstoff kontinuierlich überwacht. Damit sind bei Anlagen dieser ArtEmissionen gesundheitsgefährdender Konzentrationen von Pyrolyseprodukten derVerbrennung bzw. von organischen Schadstoffen im Rauchgas nach dem Stand derTechnik ausgeschlossen. Zusätzlich zu den kontinuierlich im Abgas gemessenenKonzentrationen von Gasen und Stäuben, die in die Messnetzzentrale des Amtes derBgld. Landesregierung übertragen werden, werden die wichtigsten Indikatorenorganischer und anorganischer Schadstoffe auch in der Atmosphäre überwacht und übermindestens 3 Jahre nach Inbetriebnahme auch durch ein Biomonitoring an- 483 -


Indikatorpflanzen an geeigneten Standorten.g) Vorgebracht wurde, dass es durch den Betrieb zu einer Zunahme von (Ultra-)Feinstaubemissionen und einer Häufung von Grenzwertüberschreitungen, insbesonderebei Inversionswetterlagen, kommen werde.Dazu hielt der medizinische Sachverständige fest: In Oberwart wurde (ähnlich wie invielen anderen Orten in Österreich) der PM10-Grenzwert für das Tagesmittel 2003 und2006 öfter als zulässig überschritten, ebenso im Lafnitztal 2006, dagegen kam es imBereich Heiligenkreuz/Businesspark zu keinen unzulässigen Überschreitungen (2005nur 3 und 2006 8 von 30 zulässigen Überschreitungen). Schon auf Grund der in derUVE angegebenen Zusatzbelastung bzw. deren Geringfügigkeit ist kein projektbedingthäufigeres Überschreiten des PM10-Grenzwertes für das Tagesmittel anzunehmen. DerZielwert für das Jahresmittel wird nicht erreicht werden. Da sich aber auch unterhalbder Grenzwerte gesundheitliche Vorteile durch Feinstaubreduktion errechnen, stellenzusätzliche Auflagen im Umweltverträglichkeitsgutachten (hinküftig kurz als UVGbezeichnet) sicher, dass die PM10-Emission nach dem Stand der Technik minimiertwird. Damit ist das Vorsorgeprinzip erfüllt. Das Gesundheitsrisiko durch dieverbleibende projektbedingte Feinstaub-Zusatzbelastung ist jedenfalls schon amAufpunkt im Nordwesten der Anlage als gesundheitlich irrelevant einzustufen und fürweiter entfernte Anrainer praktisch nicht existent. Diese Aussage gilt auch für diePerioden mit Inversionswetterlagen. Daher ist auszuschließen, dass es durchInbetriebnahme der Anlage zu einer Zunahme von Erkrankungen bei Kindern undälteren Menschen kommt. Das gilt auch für den Betrieb des Hilfskessels. Auch dermedizinische Erfolg von Wellnesseinrichtungen und Kuranstalten wird durch dieseImmissionen nicht beeinträchtigt werden.Die durch das projektbedingte Verkehrsaufkommen und durch den Betrieb der <strong>RVH</strong>bedingte Zusatzbelastung beträgt nach der in der UVE angenommenen Staubemissionin Heiligenkreuz 0,3% vom Grenzwert für das Tagesmittel und 0,04% vom Grenzwertfür das Jahresmittel. Da die Staubemission durch die zusätzlichen Auflagen im UVGnoch weiter reduziert wurde, wird die tatsächliche Zusatzbelastung noch geringer seinund mit Sicherheit gesundheitlich irrelevant, auch unter Berücksichtigung vonUltrafeinstaub. [Letzterer dominiert bei bestimmten Verbrennungsvorgängen, z.B. imNebenstromrauch der Zigarette]. Der alternative Betrieb des Hilfskessels wurde in denPrognosen berücksichtigt und für die Kohlebefeuerung des Wirbelschichtkessels diegleichen Grenzwerte wie für Normalbetrieb vorgeschrieben. Trotzdem kann dieForderung nach möglichst seltenem Einsatz fossiler Brennstoffe ausumwelthygienischer Sicht unterstützt werden, weil auch die Emission von CO2 alsklimawirksames Gas gesundheitliche Auswirkungen in fernerer Zukunft erwarten lässt.h) Von mehreren Einwendern wurden unzumutbare Geruchsbelästigungen auch mitAuswirkungen auf den Tourismus eingewendet.Dies ist aus fachlicher Sicht nicht berechtigt.: Unzumutbare Belästigungen durchGerüche mit entsprechender Beeinträchtigung des Tourismus sind sicherauszuschließen, da die für den Stillstand beider Kesselanlagen ermittelte höchstemaximale Geruchskonzentration unter der Geruchsschwellevon 1 GE/m³ liegt. DieDurchbruchswahrscheinlichkeit der Luftschleieranlage ist gering. Der Bereich, der dasIrrelevanzkriterium von 2% der Jahresstunden übersteigt, beschränkt sich imWesentlichen auf das Betriebsgebiet der <strong>RVH</strong> selbst und reicht je nach Richtung bis in- 484 -


höchstens 200 m Entfernung.i) Infektionskrankheiten wurden durch die Emission lebender Krankheitskeime wie etwaMilzbrand mit dem Abgas befürchtet.Fachlich wurde dies ausgeschlossen, da auch relativ hitzeresistente Sporen 850 °C mitSicherheit nicht überleben. Nur bei Ausfall beider Kesselanlagen ist theoretischvorstellbar, dass Krankheitskeime aus dem Verbrennungsgut über die Abluft desKamins ins Freie gelangen. Allerdings sind diese auf Grund der starken Verdünnungbei Anwohnern in keiner pathogenen Konzentration zu erwarten. (Sonst wären auchgeordnete Deponien, Kompostieranlagen, etc. nicht möglich, bei denen überdiesbodennäher emittiert wird). In den Faultürmen werden Krankheitskeime imKlärschlamm durch die Temperatur zerstört. Die befürchteten Krankheiten wurdenselbst bei Arbeitern in Kläranlagen nicht beobachtet. Im gegenständlichen Fall ist einInfektionsrisiko durch die geschlossene Manipulationskette nur bei Reinigungs- undWartungsarbeiten gegeben, wird aber durch Auflagen des abfallwirtschaftlichenSachverständigen nach dem Stand der Technik minimiert. Der Milzbrand ist eine beimMenschen nahezu ausgestorbene Erkrankung und fand nur wegen der Verwendung vonMilzbrandsporen für Kampfstoffe und terroristische Aktivitäten wieder publizistischesInteresse. Gerber gehörten früher zu den gefährdeten Berufsgruppen, weil sie sich beimSchlachten und Enthäuten von Tieren, die an Milzbrand erkrankt waren, mit großenMengen an Sporen infizierten. Trotzdem erkrankten auch diese Arbeiter meist nur anHautmilzbrand (kleine Hautverletzungen als Eintrittspforte, lokales Geschwür). AusGerbereien in Europa ist Milzbrand durch die Hygienevorschriften praktischverschwunden, wenngleich sich Milzbrandsporen noch im Boden an altenGerbereistandorten finden (verscharrte Tierkadaver, haare, -häute). In GerbereienMitteleuropas waren die relativ wenigen klinischen Fälle der Nachkriegszeit durch dieVerarbeitung von aus China, Indien oder Argentinien importierten Häuten verursacht.In Österreich wurde der letzte Fall von Milzbrand 1987 gemeldet, in der Schweiz 1991.Milzbrandsporen können zwar in der Umwelt lange überleben, aber das Infektionsrisikofür den Menschen über die Atemluft ist sehr gering und abgesehen von den erwähntenTierkontakten dzt. nur in Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten zu befürchten.j) Durch die vom Vorhaben verursachten Eingriffe wurde eine Gefährdung desTrinkwassers befürchet.Diesen Befürchtungen konnte aus medizinischer Sicht nicht gefolgt werden. Die in derUVE dargestellten Eingriffe und Schutzmaßnahmen bezüglich Grund- undOberflächenwasser lassen auf keine Gefährdung der Trinkwasserqualität schließen.Unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Verhältnisse und der Auflagen derentsprechenden UVP-Teilgutachten sind auch in der Bauphase quantitative undqualitative Veränderungen der Grundwasserqualität von humanmedizinischer Relevanzsicher auszuschließen. Auch im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Unteres Lafnitztalist die Trinkwasserqualität in keiner Phase durch das Projekt gefährdet (ansonsten hätteeine hygienisch einwandfreie Ersatzversorgung zur Verfügung gestellt werden müssen).k) Von Einwendern wurden Auswirkungen durch das bloße Vorhandensein bzw demAnblick der Anlage befürchtet.- 485 -


Dazu wurde aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass aus den Photomontagen undVisualisierungen, die im Zuge des UVP-Verfahrens nachgefordert wurden, optischeStörungen durch die Anlage von sensiblen Blickpunkten aus gut dargestellt sind. Dasvon Kofler entwickelte Toxikopiemodell (Umweltängste, Toxikopie -Mechanismen,komplexes evolutionäres Coping-Modell und die Notwendigkeit neuartiger Auflagenfür genehmigungspflichtige Anlagen. In: Aurand et al.: Umweltbelastung und Ängste.Westdeutscher Verlag <strong>GmbH</strong>, Opladen 1993) beschreibt körperliche Reaktionen, dieohne relevante Immissionen auftreten und ausschließlich von der subjektivenBedrohung abhängig sind. Es ist ein Schutzmechanismus, der wirksam wird, wenn dieBedrohung (ohne Anwesenheit einer Noxe) plausibel erscheint. Zur Behandlung undVorbeugung von Toxikopien sollten nach Kofler folgende Punkte berücksichtigtwerden, die neben der Bevölkerungsinformation auch eines Handlungsbedarfes seitensder Anlagebetreiber und Gesetzgeber bedürfen.In bezug auf Bevölkerung:- Symptomatisch (Nebenwirkungen vermeiden).- Allgemeinen Informationsstand abklären.- Bedeutungsunterschiede von Grenzwerten für Öffentlichkeit, Arbeitsplatz undIndividuum erklären.- Klarstellen, dass Präventivmechanismen wie Toxikopie keineGeisteskrankheiten sind.In bezug auf Betrieb und Gesetzgeber:- Neuesten Stand der Technologie verwenden.- Alle potentiellen Emissionen limitieren.- Überprüfung von Emissions-, Immissions- und anderen relevanten Bedingungensicherstellen (z.B. permanente Aufzeichnung).- Originalaufzeichnungen zugänglich machen.- Black-Box-Situation vermeiden.- Überprüfbarkeit der Aussagen (aller Experten) sicherstellen.- Feedback-Mechanismen einrichten (Informationsmöglichkeit).- Literatur zugänglich machen.- Rechtzeitige Information, bevor eine technische Veränderung, ein neuerAnlagenteil usw. behördlich genehmigt werden soll.Um möglichen Toxikopiereaktionen vorzubeugen, wird es notwendig sein,unbegründete Ängste zu beseitigen, indem Experten, Behörde undverantwortungsbewusste Medien den Informationsstand der Bevölkerung überWirkungen (auch unsichtbarer und daher stärker als Bedrohung erlebter) Immissionenheben. Die Wissensvermittlung durch die Gesundheitsbehörde sollte dabei inZusammenarbeit mit der lokalen Ärzteschaft erfolgen. Wenn diese Zusammenarbeiterfolgreich ist, wird es beim gesunden, normalempfindenden Menschen nicht zuToxikopiereaktionen kommen. Die optische Störung allein bedeutet jedenfalls keinGesundheitsrisiko und wird auch keine nachhaltige Störung des Wohlbefindens ineinem unzumutbaren Ausmaß auslösen.Aus medizinischer Sicht können daher folgende Antworten gegeben werden:- ¦¨§©© !¥"#$§% &§¥"'(¨¥"'¥)"'% +*,¥".-/§¥01ausgehende optische Störung nicht beeinträchtigt werden.- 486 -


¦¨23*,"405©'¥ 768§¥95§ :;=


wahrscheinlichste Ursache dafür sind die Rauchgewohnheiten. Als überzufälligeErhöhung werden auch 49 Fälle von Tumorerkrankungen bei Frauen beschrieben, nichtjedoch 70 Fälle bei Männern im selben Zeitraum und in derselben Altersgruppe.Derartige Abweichungen vom nationalen Durchschnitt sind kausal interpretierbar undkönnen u.a. durch verschiedene Lebensstile von Männern und Frauen in verschiedenenGemeinden verursacht sein. Leider gibt die Stellungnahme der Amtsärztin keineAuskunft über Todesursachen vor dem 15. und nach dem 65. Lebensjahr und enthältauch keine Beschreibung, um welche Tumoren es sich bei den 49 weiblichenSterbefällen handelt. Interpretationen über die Ursachen von Tumoren bei jüngerenFrauen im Komitat Vas sind daher völlig spekulativ. Ob die Bevölkerung vonSzentgotthárd gesundheitlich vorbelastet ist und wodurch, kann aus den vorliegendenDaten jedenfalls nicht abgeleitet werden. Da die Zusatzbelastung durch das Projektvernachlässigbar gering sein wird, ist dadurch auch keinerlei Änderung desGesundheitszustandes der Bevölkerung oder gar der Todesursachenstatistik zuerwarten. Eine epidemiologische Überwachung des Gesundheitszustandes derBevölkerung ist zwar allgemein zu empfehlen, sollte als Risikofaktoren wenigstens dieRauchgewohnheiten an repräsentativen Gruppen erfassen, würde aber aus fachlicherSicht keinen Zusatznutzen für die begleitende Kontrolle des vorliegenden Projekteshaben. Die vorgesehenen Emissions- und Immissionskontrollen sind dafür daswesentlich empfindlichere Instrument, welches außerdem schon präventiv wirksamwird.b) Die NGO HuMuSz kritisierte die Vorgehensweise, dass bei der Beurteilung vonImmissionsprognosen ausgegangen wurde., deren Ergebnisse im Lichte aktuellerumweltmedizinischer Erkenntnisse mit entsprechenden Grenz- und Leitwerten aus derinternationalen Literatur verglichen wurden.Dem hielt der Sachverständige entgegen, dass das humanmedizinische Gutachen nurgesundheitliche Auswirkungen beurteilen kann und von den tatsächlichen Nutzungenausgehen muss.20.3.2 Zu den Stellungnahmen betreffend Verkehra) Das Ungarische Umweltministerium kritisierte, dass aus der UVE nicht ersichtlich sei,woher die Abfälle stammen. Bei einer Anlieferung per Bahn seien die Auswirkungendiese Variante zu untersuchen.Dazu führte der Sachverständige aus, dass gesundheitliche Auswirkungen desBahnlärms für den „worst case“ einer 80% Bahnanlieferung und für die stärkstbetroffenen Anrainer untersucht wurden. Für alle übrigen Bahnanrainer werden dieAuswirkungen noch geringer sein. Projektsgemäß wird keine Anlieferung per LKWvon Ungarn her erfolgen.b) Das Ungarische Umweltministerium kritisierte die Methodik der Ermittlung derLärmbelastung und forderte, im Verlauf der Bestimmung der Grundbelastung dendurchschnittlichen bzw. den ungünstigsten Tages-Eisenbahnverkehr zu berücksichtigensowie die für die Stadt Szentgotthárd sich aus dem Verkehr ergebende Lärmbelastungbei der geplanten Planvariante mit dem höchsten Anteil der Bahntransporte (80 %Eisenbahn) zu errechnen. Die Ergebnisse der Berechnungen müssten in Hinblick aufdie der Bahntrasse am nächsten liegenden und vor dem Lärm zu schützenden- 488 -


Wohngebiete unter Berücksichtigung der einschlägigen ungarischen Grenzwerte für dieLärmbelastung beurteilt werden.Dazu hielt der Sachverständige fest, dass sowohl die Veränderung der Lärmbelastungdurch das Projekt wie die Gesamtbelastung (Vor- und Zusatzbelastung) in Relation zuumwelthygienischen Grenzwerten, einschließlich der für Kur- und Krankenanstalten,geprüft wurde. Durch diese Art der Prüfung sind sowohl gesundheitsgefährdende wieunzumutbar belästigende Pegel bzw. Pegelveränderungen auszuschließen. Dabei wurdesowohl auf die unterschiedliche Vorbelastung an Wochentagen und am WochenendeRücksicht genommen als auch auf die bei 80% Bahnanlieferung bzw. 100% LKWAnlieferung relativ am stärksten betroffenen Anrainer. Die Ergebnisse wurden nicht nurunter Berücksichtigung österreichischer Grenz- und Richtwerte beurteilt, sondern auchnach den Environmental Health Criteria der Weltgesundheitsorganisation und den inder internationalen Literatur angegebenen Empfehlungen, die zum Teil auch inRichtlinien und Direktiven der EU Eingang gefunden haben.c) Zur Stellungnahme der Municipality (Verwaltung) Oriszentpeter, Bürgermeisteramt derStadt Szentgotthárd führte der Sachverständige aus: Der Planfall mit 100% LKW-Anlieferung wurde untersucht. Die Auswirkungen auf Verkehrssicherheit, Lärm- undStaubbelastung sind schon auf österreichischer Seite vernachlässigbar gering undwerden auf ungarischer Seite noch geringer sein, da über Ungarn keine LKW-Anlieferung erfolgen wird. Der Planfall mit 80% Bahnanlieferung ist ausumwelthygienischer Sicht aber trotzdem anzustreben, weil damit die Emissionklimawirksamer Gase und Luftschadstoffe für die Bevölkerung beidseits der Grenzeminimiert wird. Voraussetzung dafür ist eine Begrenzung des Bahnlärms für Anrainer,die durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sichergestellt ist. Auch dieVerkehrsunfallvorsorge ist aus medizinischer Sicht ausreichend. UnzumutbareLärmbelästigungen durch einen zusätzlichen Eisenbahnzug sind weder auf demSzentgotthárder Friedhof noch in den Wohngebieten zu erwarten. LärmhygienischeGrenzwerte für Krankenhäuser werden sicher eingehalten. Kinder und bahnpendelndeSchüler werden durch das Projekt aus umweltmedizinischer Sicht in keiner Weisebeeinträchtigt. Soweit optische Störungen medizinisch relevant werden können, wurdensie auf Seite 52 des medizinischen Gutachtens unter „Psychische Auswirkungen“behandelt. Für die Anrainer auf ungarischer Seite sind diese Auswirkungen jedenfallsals vernachlässigbar gering und passager einzustufen.d) Aufgrund der Kritik der NGO HuMuSz stellte der Sachverständige klar, dassmedizinisch sowohl die Veränderung wie das erreichte Gesamtausmaß derLuftschadstoff- und Lärmimmission, insbesondere an neuralgischen Punkten beurteiltwurden.e) Hinsichtlich des Vorbringens der NGO PRONAS, Verein Pro Natura St. Gotthard hieltder Sachverständige fest, dass das Projekt keinen Antransport per LKW von Ungarn hervorsieht. Verschiedene Verkehrsträger und Routen wurden in den Szenarienberücksichtigt, wobei nach vorliegendem Gutachten auch bei den ungünstigstenVarianten keine gesundheitsgefährdenden Auswirkungen zu erwarten sind. Ausmedizinischer Sicht wird das Vorhaben für die nächst der Bahn liegenden Anrainer(Hotel, Pensionen, Restaurants, ein Sozial- und Rehabilitationszentrum) keinenachteiligen Folgen haben.- 489 -


f) Schließlich entgegnete der Sachverständige auf das Vorbringen des Bürgermeisters derStadt Szentgotthárd, dass der Lärm aus allen projektbedingten Quellen nachvollziehbarberechnet und medizinisch für Szentgotthárd (Tab. 12, 13) und andere bewohnteGebiete beurteilt wurde. Lärmhygienische Grenzwerte für Krankenhäuser werdensicher eingehalten und Besucher des Friedhofs sicher nicht unzumutbar belästigtwerden. Der Planfall mit 0% Bahnanteil wurde berechnet und ergab für Szentgotthárdkeine Verschlechterung. Nach den Verkehrsprognosen ist keine Zunahme vonVerkehrsunfällen durch das Projekt zu erwarten und in Szentgotthárd überhauptauszuschließen, weil der LKW-Antransport nur über Österreich erfolgen wird.20.3.3 Zu den Vorbringen betreffend Luftschadstoffea) Das Ungarische Umweltministerium befürchtete eine Überschreitung der PM10-Werteder bereits stark vorbelasteten Region. Dies würde zu mehr Todesfällen aufgrund vonLungen- und Tumorerkrankungen führen.Dazu hielt der Sachverständige eingangs zustimmend fest, dass es richtig ist, dass fürdie Feinstaub-Belastung (PM10) großräumiger (bis Oberwart) ein Sanierungsbedarfbesteht, wobei dem gegenwärtigen KFZ-Verkehr und der Holzheizung eine besondereBedeutung zukommt. Im Bereich Heiligenkreuz/Businesspark kam es zwar zu keinenunzulässigen Überschreitungen (2006 nur 3 und 2007 8 von 30 zulässigenÜberschreitungen), aber bei bestimmten meteorologischen Situationen und hohenEmissionen der genannten Emittenten sowie Ferntransport von Ammonsulfat (gebildetaus Ammoniak der Landwirtschaft und SO2 von Industriebetrieben außerhalbÖsterreichs) und Ammonnitrat sind auch unzulässig häufige Überschreitungen desTagesmittelwertes von PM10 nicht auszuschließen. Das Projekt <strong>RVH</strong> wird aber andiesen Situationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Anteilhaben. Auf Grund der Geringfügigkeit der in der UVE angegebenen PM10-Zusatzbelastungen durch die <strong>RVH</strong> und den projektbedingten Verkehr war schon keinprojektbedingt häufigeres Überschreiten des PM10-Grenzwertes für das Tagesmitteloder gar die Überschreitung des Zielwert für das Jahresmittel anzunehmen. Trotzdemsehen zusätzliche Auflagen im UVP-Gutachten von Prof. Raupenstrauch (Begrenzungder PM10-Emission nach dem Stand der Technik) und dem vorliegenden Gutachten(Vorsorgeprinzip für schwellenlose Schadstoffe) eine weitere, über die UVEhinausgehende Reduktion der PM10-Emission der Anlage auf 5 mg pro m³ vor. DasGesundheitsrisiko durch die verbleibende projektbedingte Feinstaub-Zusatzbelastungist schon am Aufpunkt im Nordwesten der Anlage als gesundheitlich irrelevanteinzustufen und in Szentgotthárd errechnet sich mit weniger als 20% dieses Wertes einevöllig unbedenkliche Feinstaubbelastung durch das Projekt. Todesfälle aufgrund vonErkrankungen der Lungen und der Atemwege der männlichen Bevölkerung desKleinraumes Szentgotthárd ebenso wie die Sterbehäufigkeit wegen Tumorerkrankungender Frauen im aktiven Alter stehen mit der Istsituation der atmosphärischenFeinstaubbelastung in keiner kausalen Beziehung und werden sich durch das Vorhabensicher nicht verändern.b) Das Ungarische Umweltministerium befürchtete Auswirkungen durchStaubemissionen, weil an der Oberfläche des aufsteigenden Staubs auch anderegefährliche Stoffe (z.B. Schwermetalle, Dioxine) anhaften können.- 490 -


VX[Dem hielt der Sachverständige entgegen, dass neben der Gesamtfeinstaubbelastungauch für toxische und karzinogene Komponenten Emissions- und Immissionsprognosengerechnet wurden, die gesundheitlich unbedenkliche Werte für lebenslange Expositionergaben. Keines der emittierten Schwermetalle wird auch nur 1% des strengstenBeurteilungskriteriums erreichen. Für die Summe aller toxischen Dioxine und Furanewird maximal 0,26% des Zielwertes berechnet und in Szentgotthárd noch weniger.c) Das Ungarische Umweltministerium wies auf die erhöhte Vorbelastung hin und teiltemit, dass Messungen im Projektgebiet durchgeführt wurden, wobei eine starkeVerschmutzung festgestellt wurde.Zur Beurteilung der Luftqualität von Szentgotthárd verwies der Sachverständige auf dasGutachten von Frau Mag. Scheicher. Alle bisherigen Messreihen sprechen für einegroßräumige Belastungssituation, die durch lokale Emittenten relativ gering beeinflusstist. Die Inbetriebnahme der <strong>RVH</strong> wird an dieser Belastungssituation nichts ändern(siehe oben). Das gilt auch für alle hier genannten Luftschadstoffe. Wegen derKombinationswirkung von Feinstaub und NO2 wurde für ersteres ein noch strengererEmissionsgrenzwert als bei vergleichbaren Anlagen in Österreich und für letzteres dieEinhaltung des Irrelevanzkriteriums auch in bezug auf den ab 2012 geltendenGrenzwert für das Jahresmittel gefordert, der deutlich strenger ist als der Zielwert derAir Quality Guidelines der Weltgesundheitsorganisation.d) Zur Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadt Szentgotthárd führte derSachverständige aus, dass das jährlich mehrmalige Überschreiten des GrenzwertesNAOvonür das Tagesmittel von PM10 praktisch in allen Städten der Region0&PF:¨Q8Rbeobachtet wird und mit Gesundheitsgefährdungen verbunden ist. Das Projekt wirddiese Situation nicht verschlechtern und könnte sie sogar verbessern (z.B. durchAbwärmenutzung für Raumheizungen, die dzt. noch mit festen Brennstoffen betriebenwerden). Aus den in der UVE-Ergänzung vom 2. 4. 2008 dargestellten Isolinien derSchadstoffbelastungen ist deutlich erkennbar dass Szentgotthárd kaum von Abgasen der<strong>RVH</strong> und anderer Projekte, die bereits im Bau oder bewilligt sind, betroffen sein wird.Selbst bei relativ stärker betroffenen Gebieten auf österreichischer Seite kann auf Grundder Geringfügigkeit der Belastung ein Gesundheitsrisiko sicher ausgeschlossen werden.Das gilt auch für die genannten Schwermetalle, Dioxine und Furane.e) Zum Vorbringen der NGO HuMuSz wurde vom Sachverständigen dargelegt, dass diegegenwärtige PM10-Belastung durch das Projekt nicht verschlechtert wird, denn sonstwäre das Projekt auch in Österreich nach den geltenden Bestimmungen undIrrelevanzkriterien nicht genehmigungsfähig.f) Zum weiteren Vorbringen der NGO HuMuSz wies der Sachverständige darauf hin, dassfür Ungarn und Österreich die Grenzwerte der Europäischen Union verbindlich sindund der UVE und diesem Gutachten zugrundegelegt wurden. Die Leitwerte der WHOsind nicht verbindlich, wurden aber im vorliegenden Gutachten trotzdem berücksichtigt.Für NO2 gibt die WHO 0&PF: mit 40 ³ im Jahresmittel weniger strenge Werte an als derdiesem Gutachten zugrundeliegende österreichische Grenzwert 0&PF:¨QTSU von 30O?XFV N[ür05\A!]2^Ì _¨abRc,5/205^d/\(¨¥"! 2 0&PF:¨Q R ür das Jahresmittel an:63W 6ZYMSInterim target 1: 70 (35), interim target 2: 50 (25), interim target 3: 30 (15), air qualityguideline: 20 (10). Für das Tagesmittel werden folgende Zielwerte für PM10 (PM2.5)angegeben: interim target 1: 150 (75), interim target 2: 100 (50), interim target 3: 75- 491 -


VNN(37.5), air quality guideline: 50 (25). Dem Vorsorgeprinzip wurde im vorliegendenGutachten voll entsprochen, indem die Reduktion der PM10-Emission -trotz ihrerrelativen Geringfügigkeit- nach dem Stand der Technik verlangt wurde. Die PM10-Emission wird auch überwacht werden. Als worst case kann angenommen werden, dassPM10 nicht nur zu 50% aus PM2.5 besteht, wie es die WHO annimmt, sondern zu100%. Trotzdem würde die Emission der <strong>RVH</strong> keinen messtechnisch erfassbaren odergesundheitlich relevanten Beitrag zur Immission von PM2.5 liefern.g) Bezugnehmend auf das Vorbringen der NGO PRONAS, Verein Pro NaturaSt.PRONAS stellte der Sachverständige klar, dass die „ Air Quality Guidelines” derWHO Zielwerte angeben, von denen sie richtig feststellen, dass sie dzt. kaum in einerStadt erreichbar sind. Primär maßgeblich waren daher auch die EU-Grenzwerte fürPM10, von denen vor allem der Tagesmittelwert so streng ist, dass eine bestimmteAnzahl von Überschreitungen von der EU zugelassen werden musste. Der von der EUgenannte Grenzwert für Jahresmitte/*, 6ZYMS *,eY 0&PF:¨QK("'f2g2A©h:dasGutachten nicht verwendet, weil er nach Erachten des Sachverständigen zu wenigstreng ist und weil seine Überwachung erst in wenigen Städten an vereinzeltenMessstationen begonnen wurde und für das Untersuchungsgebiet keine diesbezüglicheDatengrundlage vorliegt. Auch bei worst case Annahme, dass PM10 nicht nur zu 50%aus PM2.5 besteht, wie es die WHO annimmt, sondern zu 100%, würde die Emissionder <strong>RVH</strong> keinen messtechnisch erfassbaren oder gesundheitlich relevanten Beitrag zurImmission von PM2.5 liefern.h) Zum Vorbringen der NGO HuMuSz führte der Sachverständige aus, dass die meistenPCDD/PCDF und Schwermetalle Wirkschwellen haben. Selbst bei 2,3,7,8-TCDD sinddie Wirkungen über die rezeptorvermittelte Toxizität und epigenetische(promovierende) Effekte erklärbar, für die Wirkungsschwellen anzunehmen sind. Nurfür genotoxische Substanzen fehlen Wirkungsschwellen. Der Ausschluss einerrelevanten Gesundheitsgefährdung ist bei Schadstoffen ohne Wirkungsschwellen nurdurch Vergleich mit akzeptierten Risken des täglichen Lebens oder anderen willkürlichfestgelegten Schwellen möglich. Über die Wirkung von Dioxinen liegen sowohlexperimentelle Studien vor, die reproduzierbare und kausale Wirkungsbeziehungensicherstellen, als auch epidemiologische Studien, die Kombinationswirkungen undSpätfolgen erfassen. Krebsfördernde Wirkungen wurden von der International Agencyfor Research on Cancer (IARC) zusammengefasst, die (im Gegensatz zur "BritishSociety of Ecological Medicine") eine wissenschaftlich anerkannte Institution ist. Derzitierte Bericht ”The Health Effects of Waste Incinerators” wurde von keinerwissenschaftlichen Zeitschrift mit Peer Review zur Veröffentlichung angenommen undauch in Großbritannien kritisiert(http://www.ecomed.org.uk/content/IncineratorSurrey.pdf):The study makes the common mistake of identifying incinerators as a significant sourceof emissions of fineparticulate matter, dioxins and furans, volatile organic compoundsand metals. In fact, incinerators do notmake a significant contribution to emissions ofthese substances. This means that, while the report may make valid comments about therisks to health associated with exposure to these substances, the conclusion should beto consider what needs to be done to deal with the main sources of these emissions. Forexample, emissions of PM10 from MSW incineration are approximately 100 tonnes peryear, compared to 22,000 tonnes per year from electricity generation [Department forEnvironment, Food and Rural Affairs, “ Review of Environmental and Health Effects of- 492 -


Waste Management: Municipal Solid Waste and Similar Wastes”]. Emissions of finerparticles (e.g. PM2.5 and PM1) and secondary particles would be expected to be in asimilar proportion. If it is right to be concerned about fine particulate matter, thenattention needs to be paid to controlling emissions from electricity generation, roadtransport, agriculture and domestic sources. No discernible benefit would be gained byany policy change relating to waste incineration, because the source is simply too smallto be significant. Similarly, incineration of MSW is estimated to result in emissions of19 tonnes per year of volatile organic compounds, compared to 408,000 tonnes peryear from road traffic, and 36,000 tonnes per year from domestic sources. And fordioxins and furans, MSW incineration is estimated to result in emissions of 1.9 gramsper year, well below 1% of the UK total of approximately 360 grams per year.1 Again,if it is right to be concerned about exposure to organic chemicals, and dioxins, thenaction should be taken to deal with emissions from road traffic nd domestic sources.Any change to emissions from waste incinerators willhave no discernible effect onpublic exposure to VOCs or dioxins and furans. This conclusion is consistent with thereport’s findings that health outcomes such as cancer are increasing. This increase inthe incidence of cancer has coincided with a general decrease in emissions ofsubstances such as dioxins and furans from waste incineration in recent years. Thisdoesn’t prove that incinerators have no influence on cancer, but does suggest that weneed to look elsewhere to identify the causes of the increase in cancer incidencereported in the study. Linked to this fundamental problem with the study is the lack ofproper reference in the report to the dose of pollutants resulting from wasteincineration emissions. For example, the report states “ As incinerators are effectivelyparticulate generators and produce predominately the smaller particulates that havethe biggest effect on mortality it is clear that incinerators have considerable lethalpotential” (page 11). The study repeatedly discusses emissions from incineration in thisway, with no reference to dose, in a way which would not be expected of a responsiblemedical body. Vehicle exhaust emissions emit more than one hundred times as muchparticulate matter as waste incineration facilities, predominantly the smaller particles,and deliver a higher dose because emissions tend to take place at ground level, closerto where people are located. Proper consideration of dose would lead to very differentconclusions to those drawn in the report. As noted above, the study refers to somealternatives to waste incineration (Section 8). While it is important to consideralternatives to incineration (waste reduction; increased recycling; alternative treatmentand disposal techniques), it is also important to be aware of the potentialenvironmental effects of these alternatives. Considering the options discussed in thereport in turn: · Mechanical Biological Treatment (MBT) requires waste to beshredded, which is subject to reliability problems. It is incorrect to say that MBT is“ virtually pollution free.” Dust and micro-organisms can be generated during the pretreatmentof waste, and no ready controls are available for these emissions, in the waythat they are available with a waste incinerator. These emissions can be enhancedduring the composting process, depending on the controls applied. ·Gasification/vitrification processes such as the Thermoselect process are subject toreliability problems, and come with a high energy cost. Burning syngas generatescombustion products such as oxides of nitrogen and dioxins and furans. The measuredemissions concentrations of dioxins and furans from the Thermoselect process reportedon the company’s website are 0.005 – 0.01 ng/Nm3. This is similar to the levelsachieved by modern waste incinerators.Recycling brings benefits in terms of reductions in the use of natural resources, but canalso have impacts on worker health and the use of resources such as energy and water- 493 -


in reprocessing. The benefits and drawbacks of MBT, gasification, recycling andincineration need to be considered in a fair way alongside those of other wastemanagement options, and the report fails to do this.Österreichische Studien haben nachgewiesen, dass moderne Müllverbrennungsanlagenweniger Dioxine emittieren, als ihnen aus der Umgebungsluft mit Hausbrand, etc.zugeführt werden. In der Abluft der <strong>RVH</strong> werden projektspezifische Dioxine vielverlässlicher kontrolliert als in Eiern von Freilandhühnern. Trotz der umfassendenAbgasanalytik wird aber auch ein Biomonitoring an Indikatorpflanzen alsQualitätskontrolle für Agrarprodukte durchgeführt. Durch die kontinuierliche Kontrolleder Emissionen und Immissionen sowie das ergänzende Biomonitoring kann eineKontamination der Nahrungskette und des Menschen mit Sicherheit ausgeschlossenwerden.i) Zur Kritik des Databridge Gutachten, Ferenc Nagy, hielt der Sachverständige fest, dassdie vorliegenden Ausbreitungsrechnungen zur Beurteilung der Transmission alleremittierten Schadstoffe und der Wirkung ihrer Immissionen ausreichen. EineGesundheitsgefährdung von Anrainern durch Schwebstaub, Depositionsstaub undKumulationsgiften wie Halogenkohlenwasserstoffen (PCDD/F) ist auf Grund derErgebnisse auszuschließen.20.3.4 Zu den Vorbringen betreffend die Beeinträchtigung der Nahrungskettea) Zur Befürchtung der Municipality (Verwaltung) Oriszentpeter, Bürgermeisteramt derStadt Szentgotthárd führte der Sachverständige aus, dass die Produktion vonBiolebensmitteln in der Region i rség und Vend, mit Obst, Gemüse (z.B. Kürbiskerne),Getreide, Milchprodukten, Trauben, Wein, Tierfutter und Nutztieren durch das Projektin keiner Weise beeinträchtigt wird, da Kumulationsgifte wie Schwermetalle in sogeringen Konzentrationen emittiert werden, dass sie keine messbare Kontamination derNahrungskette verursachen können. Als Beweissicherung werden Emissionen,Immissionen und Indikatorpflanzen kontrolliert.b) Entgegen dem Vorbringen des Stadtschriftführers der Stadt i riszentpéter wird es ini riszentpéter und Umgebung (Naturpark i rség und Landwirtschaft) ganz sicher zukeiner messbaren Kontamination von Futter- und Lebensmitteln durch die <strong>RVH</strong>kommen, sodass dort auch die Produktion von landwirtschaftlichen Bioprodukten durchdas Projekt nicht gefährdet ist.c) Zur Stellungnahme der NGO HuMuSz, S 102, stellte der Sachverständige klar, dass essich um einen Übersetzungsfehler handeln müsse. Richtig heißt es im Original: „Es istauch künftig nicht auszuschließen, dass Schwermetalle durch Oberflächenbelastung inerhöhten Mengen in Pflanzen und in die Nahrungskette gelangen.“d) Zum Vorbringen der NGO HuMuSz betreffend Störfälle führte der Sachverständigeaus, dass der schwerste Störfall ein Flächenbrand im Reststofflager ist, der aber durchmehrfache Sicherheitseinrichtungen verhindert wird. Wenn dieses unwahrscheinlicheEreignis trotz aller Sicherheitsvorkehrungen doch einmal eintreten sollte, könnte dabei -wie bei jedem Brandereignis- bis zur Löschung auch PCDD/F freigesetzt werden. DieseBelastung hätte aber für die Anrainer auf Grund ihrer Kurzfristigkeit keinegesundheitliche Bedeutung. Das Biomonitoring könnte prinzipiell auch nach einem- 494 -


Brandereignis feststellen, ob eine Ernte kontaminiert wurde. Aber auch bei plötzlicherFreisetzung einer PCDD/F-Menge, die der (niedrigen) jährlichen Gesamtemission der<strong>RVH</strong> entspricht, wäre die Kontamination zu gering, um messbar zu sein.e) Zu einem Vorbringen der NGO HuMuSz führte der Sachverständige aus, dass die dortzitierte französische Studie u.a. eine Häufung von Weichteilsarkomen um eineMüllverbrennungsanlage fand, die 16,3 ng TCDD/F pro m³ emittierte(http://aje.oxfordjournals.org/cgi/content/full/152/1/13), mit Bodenkontamination bis 28pg/g, aber ein vermindertes Brustkrebsrisiko(http://www.medscape.com/viewarticle/571766_2). Die Krebsfälle um die alteMüllverbrennungsanlage in Besançon konnten in keinen kausalen Zusammenhanggebracht werden, halfen aber mit, Müllverbrennungsanlagen in Frankreich zumodernisieren. Zwischen 1998 und 2005 wurden in Frankreich 170 alteMüllverbrennungsanlagen geschlossen, die nicht mehr die Hygieneanforderungenerfüllten. Heute werden auch in Frankreich bei Anrainern modernerMüllverbrennungsanlagen keine erhöhten PCDD/F und Schwermetalle im Blutgemessen. Der Bericht der "British Society of Ecological Medicine" wurde auf Seite58-59 bereits kommentiert. Eine messbare Anreicherung vonHalogenkohlenwasserstoffen und Schwermetallen in der Nahrungskette und imMenschen ist durch die <strong>RVH</strong> nicht zu befürchten, weil die emittierten Konzentrationenum Größenordnungen geringer sein werden als die des Hausbrandes.20.3.5 Zu den Vorbringen betreffend sonstige Belastungena) Das Ungarische Umweltministerium stellte klar, dass es durch den Anblick desemittierten Rauchgases auch zu sonstigen dauerhaften Wirkungen (auf die Psyche usw.)kommen kann, die bewertet werden müssten.Aus medizinischer Sicht wurde dazu festgehalten: Die optische Störung ist in höhergelegenen Siedlungsgebieten, die nicht durch Vegetation abschirmbar sind, am relativgrößten, aber für sich allein nicht in der Lage, die Gesundheit der Anrainer zubeeinträchtigen. Neben den vom SV für Landschaftsschutz behandeltenAusgleichsmaßnahmen sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Toxikopiereaktionenzu treffen. Eine dauerhafte und unzumutbare Störung des Wohlbefindens ist aber aushumanmedizinischer Sicht an keinem der betroffenen Wohnstandorte zu erwarten. Dasvon Prof. Kofler entwickelte Toxikopiemodell (Umweltängste, Toxikopie -Mechanismen, komplexes evolutionäres Coping-Modell und die Notwendigkeitneuartiger Auflagen für genehmigungspflichtige Anlagen. In: Aurand et al.:Umweltbelastung und Ängste. Westdeutscher Verlag <strong>GmbH</strong>, Opladen 1993) beschreibtkörperliche Reaktionen, die ohne relevante Immissionen auftreten und ausschließlichvon der subjektiven Bedrohung abhängig sind. Es ist ein Schutzmechanismus, derwirksam wird, wenn die Bedrohung (ohne Anwesenheit einer Noxe) plausibelerscheint. Zur Behandlung und Vorbeugung von Toxikopien sollten nach Koflerfolgende Punkte berücksichtigt werden, die neben der Bevölkerungsinformation aucheines Handlungsbedarfes seitens der Anlagebetreiber und Gesetzgeber bedürfen.In bezug auf Bevölkerung:- Symptomatisch (Nebenwirkungen vermeiden).- Allgemeinen Informationsstand abklären.- Bedeutungsunterschiede von Grenzwerten für Öffentlichkeit, Arbeitsplatz undIndividuum erklären.- 495 -


- Klarstellen, dass Präventivmechanismen wie Toxikopie keineGeisteskrankheiten sind.In bezug auf Betrieb und Gesetzgeber:- Neuesten Stand der Technologie verwenden.- Alle potentiellen Emissionen limitieren.- Überprüfung von Emissions-, Immissions- und anderen relevanten Bedingungensicherstellen (z.B. permanente Aufzeichnung).- Originalaufzeichnungen zugänglich machen.- Black-Box-Situation vermeiden.- Überprüfbarkeit der Aussagen (aller Experten) sicherstellen.- Feedback-Mechanismen einrichten (Informationsmöglichkeit).- Literatur zugänglich machen.- Rechtzeitige Information, bevor eine technische Veränderung, ein neuerAnlagenteil usw. behördlich genehmigt werden soll.Um möglichen Toxikopiereaktionen vorzubeugen, wird es notwendig sein,unbegründete Ängste zu beseitigen, indem Experten, Behörde undverantwortungsbewusste Medien den Informationsstand der Bevölkerung überWirkungen (auch unsichtbarer und daher stärker als Bedrohung erlebter) Immissionenheben. Die Wissensvermittlung durch die Gesundheitsbehörde sollte dabei inZusammenarbeit mit der lokalen Ärzteschaft erfolgen. Wenn diese Zusammenarbeiterfolgreich ist, wird es beim gesunden, normalempfindenden Menschen nicht zuToxikopiereaktionen kommen. Die optische Störung allein bedeutet jedenfalls keinGesundheitsrisiko und wird auch keine nachhaltige Störung des Wohlbefindens ineinem unzumutbaren Ausmaß auslösen.Aus medizinischer Sicht können zusammenfassend folgende Antworten gegebenwerden:- Das Leben und die Gesundheit der Nachbarn werden durch die von der Anlageausgehende optische Störung nicht beeinträchtigt werden.- Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigung desWohlbefindens durch optische Störungen sind aus humanmedizinischer Sichtausreichend, um unzumutbare, dauerhafte Störungen des Wohlbefindens zuverhindern.Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind aus medizinischer Sicht nicht erforderlich.b) Zum Vorbringen der Verwaltung der Stadt i riszentpéter und des Bürgermeisteramts derStadt Szentgotthárd hielt der Sachverständige fest: Vom Anblick eines Zuges sind keinegesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten, auch nicht für Kinder. Der Anblick der<strong>RVH</strong> wird nach den vorliegenden Visualisierungen nicht „ monumental“ sein. VonSzentgotthárd aus, dem Thermalbad und der Region i rség und Vend aus sind keineToxikopiereaktionen zu erwarten, wenn die oben genannten Vorkehrungen getroffenwerden, zu denen die Projektwerber das ihre beigetragen haben.20.4 Zu den bei der mündlichen Verhandlung protokollierten Stellungnahmen/Einwendungen20.4.1 Zur Stellungnahme des Burgenländischen Umweltanwalts vom 27.8.2008a) Es wurde gefordert die Grenzwerte für die Schadstoffe Staub, Quecksilber undSchwefeldioxid in Kenntnis des Standes der Technik und der praxisbezogenen Leistungniedriger anzusetzen.- 496 -


Dazu stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die zu erwartendenGesamtbelastungen mit SO2 und Hg gesundheitlich irrelevant sind. DieZusatzbelastung mit Staub (inklusive Fein- und Ultrafeinstaub) aus demWirbelschichtkessel wird bei Anrainern zu keiner messbaren Verschlechterung derAtemluft führen und keine nachteiligen Folgen für Gesundheit und Wohlbefindenhaben.b) Weiters wurde gefordert den Emissionsgrenzwert NO x für den Hilfskessel bei reinemErdgasbetrieb mit 100 mg NO 2 /m³ als Halbstundenmittelwert festzulegen, beimWirbelschichtkessel wurde ein Absenken des Jahresmittelwertes für NO x beimWirbelschichtkessel auf 40 mg NO 2 /m³ verlangt. Den Auflagenempfehlungen desGutachtens „Thermische Verfahrenstechnik“ wurde beigetreten, wobei Nr. 18abgeändert werden sollte.Aus medizinischer Sicht waren diese Forderungen so zu beantworten, dass bereits nachden Ausführungen des Amtssachverständigen für Maschinenbau und Sicherheitstechnikwährend der mündlichen Verhandlung am 16. – 18.9.2008 die beantragten bzw. vonihm vorgeschriebenen NO x -Emissionsgrenzwerte des Hilfskessels bei 80 mg NO x /Nm³und damit niedriger als gemäß Forderung der Bgld. Umweltanwaltschaft liegen.Eine Absenkung des Emissionsgrenzwertes für den Jahresmittelwert der Stickoxid-Emissionskonzentration des Wirbelschichtkessels von 50 mg/Nm³ bei entsprechendemBezugssauerstoffgehalt (siehe Auflage Nr. 1 des Gutachtens für thermischeVerfahrenstechnik und Geruchsemissionen vom 20.6.2008) ist ausumweltmedizinischer Sicht nicht erforderlich, da im Projektgebiet die NO 2 -Vorbelastung Grenzwerte nicht überschreitet und die anlagenbedingte Zusatzbelastungnur in der Bauphase in unmittelbarer Nähe der Baustelle mehr als irrelevant gering istund auch bei den in der UVE gewählten ungünstigen Berechnungsansätzen (lineareAddition von Maximalwerten der Vorbelastung mit den maximalen berechnetenanlagenbedingten Zusatzbelastungen) insgesamt keine gesundheitlich bedenklichenNO 2 -Immissionskonzentration zu erwarten sind. Eine weitere Absenkung der NO x -Emission ist daher medizinisch nicht begründbar.Die projektbedingte Zusatzbelastung mit Staub (inklusive Fein- und Ultrafeinstaub) ausdem Wirbelschichtkessel wird bei Anrainern zu keiner messbaren Verschlechterung derAtemluft führen und keine nachteiligen Folgen für Gesundheit und Wohlbefindenhaben. Die von der Bgld. Umweltanwaltschaft zusätzlich geforderte Maßnahme ist ausmedizinischer Sicht entbehrlich, weil für die Feinstaubwirkung Tagesmittelwerteentscheidender sind als Halbstundenmittelwerte und die Erfüllung der Forderung desUmweltanwaltes keinen Einfluss auf den Tagesmittelwert der Emissionskonzentrationund damit den Tagesmittelwert der anlagenbedingten PM 10 -Zusatzbelastung hätte. Dader maximale Tagesmittelwert der PM 10 -Emission des Wirbelschichtkessels mit 5mg/m³ begrenzt ist, ist automatisch gewährleistet, dass nach einer Emission desmaximal zulässigen HMW über volle 8 Stunden in Serie während der darauffolgenden16 Stunden nur mehr weniger als die Hälfte dieser Konzentration emittiert werden darf.c) Es wurde bemängelt, dass keine fachliche Auseinandersetzung hinsichtlich derpsychologischen Wirkung der Abgasfahne erfolgt ist. Es sei davon auszugehen, dass dieTouristen und ansässigen Bewohner auf Grund der negativen psychologischen Wirkungder Abgasfahne dem geplanten Vorhaben langfristig ablehnend gegenüberstehen und inihrem Wohlbefinden beeinträchtigt sind. Es wird gefordert zu beiden genannten- 497 -


Aspekten fachliche Auseinandersetzungen zu erstellen. Dabei seien auch möglicheKumulationseffekte zu berücksichtigen.Dazu führte der Sachverständige aus, dass psychologische Wirkungen vonAbgasfahnen von ihrer Größe und Farbe sowie der gleichzeitigen Wahrnehmbarkeiteines Emittenten abhängen. Wenn letztere nicht gegeben ist (wie z.B. im Großteil desStadtgebietes von Szentgotthárd) und nur Teile einer wolkenähnlichen Abgasfahnesichtbar werden, kann eine nennenswerte Störung des Wohlbefindens ausgeschlossenwerden. Selbst in erhöhten Lagen, die nicht durch andere Gebäude oderSichtschutzpflanzungen abschirmbar sein werden, sind durch die optischeBeeinträchtigung allein keine nachhaltigen Störungen des Wohlbefindens zu erwarten(siehe dazu auch Seite 41 und Seite 59 - 60 des Gutachtens vom Juli 2008). Einewahrnehmungspsychologische Untersuchung ist m.E. entbehrlich.Potenzierungen sind in diesem Zusammenhang eine reine Spekulation, die aberNocebowirkungen hervorrufen kann (selbsterfüllende Prophezeiung) und dahervermieden werden sollte. Projektwerber, Behörde, Landesumweltanwaltschaft undsonstige am Genehmigungsverfahren Interessierte oder Beteiligte sollten gemeinsamdie Entstehung einer Toxikopie verhindern.d) In Ergänzung zum Landschaftsgutachten wurde eine Berücksichtigung der FaktorenGeruch und Lärm gefordert.Dies ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Da nach dem Ergebnis derBegutachtung Anrainer nicht von anlagenbedingten Geruchs- und Lärmimmissionen(außer begrenzt in der Bauphase) betroffen sein werden, ist mit keiner Verstärkungoptischer Störungen zu rechnen. Letztere wurde im humanmedizinischen Fachgutachtenbehandelt, das auch eine integrative Synopsis gesundheitsrelevanter Faktoren gibt.e) In der Stellungnahme wurden ergänzende, nachvollziehbare Aussagen undBewertungen zu den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf besonders betroffeneSiedlungsräume (Königshof, Deutsch Minihof, … ) gefordert.Der medizinische Sachverständige hielt zu dieser Forderung fest, dass ausumwelthygienischer Sicht alle potenziell besonders betroffenen Siedlungsräume in derUVE und in den Gutachten der Sachverständigen berücksichtigt wurden. In dersynoptischen umweltmedizinischen Bewertung in seinem Gutachten vom Juli 2008 sindauch optische Beeinträchtigungen mitberücksichtigt. Ergänzt werden soll, dass beimLokalaugenschein auch der der geplanten Anlage nächstliegende Nachbar nach seinerEinstellung zur kommenden optischen Beeinträchtigung befragt wurde.f) Behauptet wurde, dass die Erholungsmöglichkeiten für Touristen gestört würden.Dies ist aus fachlicher Sicht unzutreffend: Das Ruhebedürfnis wird - außervorübergehend in der Bauphase - nicht beeinträchtigt (siehe Seite 30 -37 desumweltmedizinischen Gutachtens vom Juli 2008). Auch die Freizeit- undErholungsnutzung in den nächstgelegenen relevanten Bereichen wird nicht ingesundheitlich relevantem Ausmaß geschmälert (siehe Seite 40 - 41 desumweltmedizinischen Gutachtens).- 498 -


N20.4.2 Zur ergänzenden Stellungnahme des Bgld. Umweltanwaltsa) Kritisiert wurde, dass das vom Sachverständigen angesprochene Zeitfenster für dieErholung der Bevölkerung (Zeitraum von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) nicht angemessenerscheint.Dem hielt der Sachverständige entgegen, dass der Grenzwert des vorbeugendenGesundheitsschutzes nach ÖAL 6/18 und WHO-Kriterien L A,eq jund L A,eq j`n- 6 Uhr beträgt. Der von ihm ergänzend für 19 - 22 &Co*,?YYNAOUhrvorgeschlagene Grenzwert von L A,eq eutlichej )Cbp!q!¨¥:@05¥05)r5¥";2fVerbesserung für die Abendstunden, in denen viele Menschen ein höheres Ruhe- undErholungsbedürfnis als bei Tag haben und gleichzeitig auch noch ihre Gärten undTerrassen nutzen möchten. Dagegen wird der Mittagsschlaf in aller Regel nicht imFreien gehalten. Im Inneren ist die Lärmbelastung auch bei ganz offenem Fenster umca. 7 dB geringer und bei Spaltlüftung um ca. 15 dB. Kinder, ältere Menschen undSchichtarbeiter sind daher während des Tagschlafes ausreichend geschützt. Auch dienichtarbeitende Bevölkerung hat ähnliche soziale Zeitgeber und außerdem mehrAlternativen für Ruhephasen als die arbeitende Bevölkerung. Der Tagesrhythmus vonJugendlichen ist öfter in Richtung späterer Stunden verschoben, doch ist dabei dasRuhebedürfnis meist geringer ausgeprägt und der Schlaf weniger leicht störbar. Allelärmhygienischen Grenzwerte verwenden jedenfalls die konventionellen Abgrenzungendes Nachtzeitraumes, wie sie auch dem Gutachten des Sachverständigen zugrundelagen.- 499 -NN)Ck*,ml - 22 Uhrb) Es wurde präzisiert, dass sich die in vorigen Stellungnahmen angesprocheneKummulationswirkungen auf die optische Einwirkung und deren psychologischeFolgen bezog.Dazu führte der Sachverständige aus, dass auch psychologische Folgen optischerStörungen im Gutachten behandelt wurden. Optische Störungen sind für sich alleinnicht in der Lage, Krankheiten zu verursachen. Auch „kumulierte“ optischeEinwirkungen werden erst in Kombination mit anderen sensorischen Einwirkungenoder auch mit angstmachenden Fehlinformationen (als „Toxikopie“ ) zu einemGesundheitsrisiko. Dieses Risiko kann aber durch entsprechende Information verhindertwerden, wozu auch die Bgld. Umweltanwaltschaft beitragen sollte, der die Bevölkerungvertraut.c) Die Marktgemeinde Mogersdorf, vertreten durch Hr. Dipl.-Ing. Dieter Riemenschneider(Beilage „3.Bautechnik.pps“ ) kritisierte, dass auf ihre früher erhobene Forderung nachBeschränkung des LKW-Verkehrs auf der L 116 nicht eingegangen wurde.Die Forderung der Gemeinde Mogersdorf hinsichtlich Verkehrsbeschränkungen auf derL 116 kann aus umweltmedizinischer Sicht nicht unterstützt werden, da dieprojektbedingte Zunahme der Immissionen auch ohne diese Maßnahme nach denvorliegenden Gutachten von Mag. Scheicher, Univ.-Prof. Dr. Steinhauser und Dipl.-Ing. Trettler unter der Mess- und Wahrnehmbarkeitsgrenze bleiben wird. Eingesundheitlicher Vorteil dieser Verkehrsbeschränkung ist in Zusammenhang mit demgegenständlichen Projekt nicht zu erkennen. Unabhängig davon sollte aufGeschwindigkeitskontrollen und die Erhaltung einer erschütterungsarmenStraßenoberfläche geachtet werden.


20.5 Zu sonstigen bei der Verhandlung vorgebrachten FragenIn der abschließenden Stellungnahme der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung Heiligenkreuz<strong>GmbH</strong> bei der mündlichen Verhandlung wurde die Verschärfung derEmissionsgrenzwerte gegenüber dem Antrag kritisiert, da dies aus fachlicher Sicht nichtzu rechtfertigen sei. Die anlagenbedingten Zusatzimmissionen seien bereits unterZugrundelegung der beantragten Grenzwerte irrelevant, weshalb eine weitereAbsenkung der Werte überschießend sei.Dazu wurde aus fachlicher Sicht ausgeführt: Mit Ausnahme genotoxischer Spurenstoffeist Feinstaub der einzige Emissionsbestandteil, auf den das Schwellenwertkonzept nichtanwendbar ist. Deshalb ist aus medizinischer Sicht jedenfalls die vom Gutachter fürThermische Verfahrenstechnik geforderte Grenzwertabsenkung für die Staubemissionaus humanmedizinischer Sicht im Hinblick auf eine Immissions- und damitRisikominimierung erforderlich und zu unterstützen, weil für die PM 10 -Immission keinesichere Schwelle des Gesundheitsrisikos angegeben werden kann. Die WHO(http://www.euro.who.int/Document/E87950.pdf) gibt zwar Air Quality GuidelineLevels an (50 µg/m³ für das 99 Perzentil des 24 Std. Mittelwertes von PM 10 ), docherstens wird dieser Wert schon in der Nullvariante im Standortraum an mehr als 30Tagen pro Jahr überschritten und zweitens kann durch seine Unterschreitung dasGesundheitsrisiko durch Feinstaub zwar vermindert, aber nicht völlig eliminiertwerden: "adverse effects on health cannot be entirely ruled out" (even below the AirQuality Guideline Levels). Letzteres wurde durch eine österreichische Studie bestätigt(Neuberger M, Rabczenko D, Moshammer M 2007. Extended effects of air pollution oncardiopulmonary mortality in Vienna. Atmospheric Environment 41: 8549-8556.doi:10.1016/j.atmosenv.2007.07.013). Die verwendeten Risikoschätzer haben auch ineine EU-Studie Eingang gefunden (Ballester et al. 2008. Reducing ambient levels offine particulates could substantially improve health: a mortality impact assessment for26 European cities. Journal of Epidemiology and Community Health 62:98-105;doi:10.1136/jech.2007.059857.http://jech.bmj.com/cgi/content/abstract/62/2/98).21. Verkehrserschütterungsimmissionen21.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 2000Es wurden unter diesem Punkt keine für diesen Fachbereich relevanten Stellungnahmenabgegeben.21.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)In mehreren Einwendungen wurden Gebäudeschäden entlang der L 116 durch denzunehmenden LKW-Verkehr befürchtet.Diese Befürchtungen wurde aus fachlicher Sicht mit der Begründung entkräftet: FürGebäude mit durchschnittlichen baudynamischen Eigenschaften ist es, wie eineÜberschlagsrechnung zeigt, bei durchschnittlicher Unebenheit der Straßenoberfläche alsaußerordentlich unwahrscheinlich einzustufen, dass durch die Verkehrszunahme (Bau-- 500 -


und Betriebsphase) und die sich dadurch ergebende Steigerung der Einwirkungszeitfühlbarer Erschütterungen die Immissionsschutzkriterien der ÖNORM S 9012überschritten werden. Hinsichtlich der Bauwerksbelastung wäre nur bei ungewöhnlichungünstigen baudynamischen Gebäudeeigenschaften die fallweise Überschreitung derErschütterungsrichtwerte vorstellbar. Für beide Gesichtspunkte desErschütterungsschutzes würde die Sanierung des Straßenbelags sichere Abhilfeschaffen.Als Maßnahme wurde gefordert, vor Beginn der BauarbeitenGebäudezustandsfeststellungen an den betroffenen Objekten durchzuführen(Risskartierungen) und die Gebäudeklasse nach ÖNORM S 9020 zu ermitteln.Begleitende Erschütterungsmessungen wären darüber hinaus geeignet, allfälligeGrenzwertüberschreitungen zu erfassen. Als Sofortmaßnahme sind dabeiGeschwindigkeitsbeschränkungen und als nachhaltige Abhilfe dieStraßendeckensanierung zu nennen.21.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)Es wurden unter diesem Punkt keine für diesen Fachbereich relevanten Stellungnahmenabgegeben.21.4 Zu den bei der mündlichen Verhandlung protokollierten Stellungnahmen /EinwendungenDipl.Ing. Riemenschneider hat für die Gemeinde Mogersdorf das Gutachten desSachverständigen dahingehend kritisiert, dass die Situation von Dobersdorf undDeutsch Minihof hinsichtlich Distanz und Fahrgeschwindigkeit nicht vergleichbar sei,weshalb die Gemeinde ihre seinerzeitige Einwendung bzw. die des Herrn Hafnerinhaltlich nicht beantwortet sieht.Aus gutachterlicher Sicht wurde dies wie folgt beantwortet:Zu Straßenverkehrserschütterungen und StraßenglätteDie Größe der Kfz-Erschütterungen hängt insbesondere vom Zustand der Straße ab.Dabei ist bei vollkommen glatter Fahrbahn der Einfluss von Fahrgeschwindigkeit undFahrzeuggewicht messtechnisch praktisch nicht erfassbar. Neben den insgesamtverhältnismäßig niedrigen Erschütterungsimmissionen dürfte dabei der Umstand eineRolle spielen, dass die Distanz des einzelnen Kraftfahrzeuges zum Straßenrand(Messpunkt) variieren kann und tendenziell bei höheren Fahrgeschwindigkeiten etwaszunimmt. Auf einer rauen Fahrbahnoberfläche (Belagsunebenheiten und -ausbesserungen, Schachtdeckel, Splitt, massive Verunreinigungen etc.) ergeben sichdeutlich höhere Erschütterungen, wie der statistische Vergleich zweier Messungen injeweils etwa 3 m Distanz vom Rollbereich der Räder auf glatter Fahrbahn einerseits undauf Fahrbahn mittlerer Rauigkeit andererseits in Tabelle 1 zeigt.- 501 -


Tabelle 1 LKW-Erschütterungsemissionen (maximale Schwinggeschwindigkeit vRmax)auf unterschiedlich glatten StraßenoberflächenStraßenoberfläche glatt mäßig raumaximaler Scheitelwert 0,11 mm/s 0,21 mm/smittlerer Scheitelwert 0,06 mm/s 0,13 mm/sminimaler Scheitelwert 0,04 mm/s 0,08 mm/sStreuung ± 0,023 mm/s ±0,041 mm/sDementsprechend treten auf Fahrbahnbelägen mittleren Unebenheitsgrades, derlandläufig als mäßig charakterisiert werden kann, etwa doppelt so große Emissionen aufwie bei vollkommen glatten Fahrbahnbelägen. Diese Statistik zeigt auch, wie stark dieKfz-Erschütterungen des Beispiels von Dobersdorf in dem UVP-Gutachten diesestypische Niveau übersteigen: es handelt sich hiebei um ein klassisches „worst case“Beispiel.Zur Ausbreitung der StraßenverkehrsemissionenFür die beiden typischen Fälle guter und mittelmäßiger Fahrbahnverhältnisse ist dieEntfernungsabhängigkeit der Erschütterungen des Schwerverkehrs für charakteristischeFallbeispiele in Anhang 2 grafisch wiedergegeben. Den unterschiedlichenFahrbahnverhältnissen entsprechend zeigt sich dabei, dass der Verkehr bei mittlerenFahrbahnunebenheiten erwartungsgemäß größere Erschütterungen auslöst als beiglatten, weshalb die Analyse für beide Fälle getrennt erfolgt. Die Regressionsanalyseergibt, dass die Scheitelwerte der resultierenden Schwinggeschwindigkeit vR,max mitzunehmender Distanz d von der Fahrbahn wie folgt abnehmenglatte FahrbahnvR,max = 0,08.d-0,34 mm/sdurchschnittlich unebene Fahrbahn vR,max = 0,18.d-0,31 mm/sWie Anhang 2 zum Gutachten des Sachverständigen fürVerkehrserschütterungsimmissionen vom 21.9.2008 belegt, beeinflussen dieUnebenheiten die Stärke der Erschütterungen, nicht aber das Ausbreitungsverhalten.Insgesamt besitzt der Untergrund bei diesen typischen Beispielen nur geringeDämpfungseigenschaften, weshalb sie als „ worst case“ Fälle hinsichtlich derUntergrunddämpfung anzusehen sind.Situationsvergleich Dobersdorf – Deutsch MinihofDer in der Einwendung angesprochene Vergleich des erschütterungsmäßig untersuchtenObjekts Dobersdorf 118 und des Wohnhauses Minihof 40 wird hinsichtlichBaudynamik, Straßenzustand und Immissionsbelastung behandelt.Zur BaudynamikBeide Objekte sind dem Augenschein nach älteren Errichtungsdatums und werdendaher hinsichtlich ihrer Belastbarkeit durch Erschütterungen der Gebäudeklasse III nachÖNORM S 9020 (Anhang 3) zugeordnet.Diese Erschütterungsbelastbarkeit von Bauwerken ist jedoch streng von ihrerAnfälligkeit zur Schwingungsanregung (Mobilität) bei Erschütterungseinwirkung zuunterscheiden, die sich für Menschen störend bemerkbar machen kann. Beispielsweisebesitzen Holzhäuser eine außerordentlich hohe Erschütterungsbelastbarkeit und werden- 502 -


durch Schwingungseinwirkung kaum Schaden nehmen. Anhang 4 zeigt dies amBeispiel eines Holzhauses in Kalifornien, das unmittelbar an einer Störung steht, bei derein Erdbeben einen mannshohen Versatz bewirkt hat, sichtlich ohne Schadenswirkung.Gleichzeitig besitzen Holzhäuser aber eine hohe Anfälligkeit zurSchwingungsanregung, weshalb die Bewohner bei Erschütterungseinwirkung starkenImmissionen ausgesetzt sind. Während die Erschütterungsbelastbarkeit der Gebäudevon ÖNORM S 9020 behandelt wird, erfasst die RVE 04.02.02 (Entwurf) die für denMenschen maßgebliche Schwingungsempfindlichkeit oder Mobilität eines Gebäudes.Auf letzteres Kriterium bezieht sich auch die in der Einwendung auf Seite 6 gezeigteTabelle über die Erschütterungsanfälligkeit, die daher nichts über die Belastbarkeiteines Gebäudes durch Erschütterungen aussagt.Die Haupteigenfrequenzen der beiden Häuser sind in Tabelle 2 zusammengestellt. InDobersdorf wurden sie mit einem mikroseismischen Analysenverfahren erfasst(Anhang 5) und für Minihof 40 nach der üblichen Methode desErdbebeningenieurwesens ermittelt.Tabelle 2 HaupteigenfrequenzenHaus EigenfrequenzenDobersdorf 118 11,3 Hz 14,7 HzMinihof 40 11,6 Hz 14,3 HzIn baudynamischer Hinsicht besteht somit sehr gute Übereinstimmung sowohlhinsichtlich der Erschütterungsbelastbarkeit als auch bezüglich der Eigenfrequenzen.Somit folgt, dass Erschütterungen gleicher Verursachercharakteristik (Straßenverkehr)vergleichbare Immissionen für beide Gebäude bewirken. Die Resonanzbedingungen,die sich aus dem Übereinstimmungsgrad von Anregungsfrequenz f zur Eigenfrequenzf0 des jeweiligen Bauteils ergeben (Anhang 6) sind somit praktisch identisch.Zum StraßenzustandWie bereits erwähnt worden ist, hängt die Stärke der angeregtenErschütterungsemissionen sehr stark von der Glattheit der Straßenoberfläche imRollbereich der Räder ab. Im Fall von Minihof ist aus Anhang 7 des Gutachtens desSachverständigen ersichtlich, dass im Bereich des Wohngebäudes keine nennenswertenUnebenheiten bestehen. Der Straßenbelag der L 116 ist dem Augenschein nach ingutem Zustand. Fahrtrinnen sind weder im Orthofoto der Landesvermessung noch imStraßenfoto merklich erkennbar. Für das Haus Dobersdorf 118 sind dieStraßenverhältnisse aus Anhang 8 des genannten Gutachtens ersichtlich. Bereits imOrthofoto der Landesvermessung zeigen sich merkliche Spurrillen, die beim HausNr.118 durch die Verkehrsinsel nur geringfügig abgelenkt knapp an dieservorbeiführen. Das Straßenfoto (Anhang 8 unten) bestätigt als Nahaufnahme diesenBefund. Vom rechten Bildrand her verlaufen die Spurrillen im Sinne desKurvenschneidens unmittelbar am Rand der Verkehrsinsel vorbei. Dabei führt die Spurüber einen Kanaldeckel, der als Unstetigkeitsstelle offensichtlich für die extrem starkenErschütterungen verantwortlich ist.Hinsichtlich des Straßenzustandes sind somit die Verhältnisse beim Haus Dobersdorf118 wesentlich ungünstiger als in Minihof. Wie dies dem Sinn einerUmweltverträglichkeitsprüfung entspricht, bildet ein diesbezüglicher Vergleich eine„worst case“ Betrachtung für Erschütterungsbedingungen in Minihof.- 503 -


ImmissionsabschätzungenFür die drei hier diskutierten Szenarien (Fahrbahn glatt, mäßig rau, durch Einbautengestört) werden im folgenden Immissionsabschätzungen für Minihof erstellt. DaKraftfahrzeuge nicht unmittelbar am Straßenrand fahren, wird dabei von einer Distanzvon etwa 2 m zur Hausmauer in Minihof ausgegangen (1 m Gehsteig plus 1 mRandabstand – vergl. auch Anhang 7 unten). In Dobersdorf beträgt der Abstand derHausmauer zum Straßenrand laut Katasterplan etwa 7 m; dementsprechend wird analogeine Distanz von rund 8 m für die Kfz’ s angesetzt. Tabelle 3 enthält zusammenfassenddie maximalen resultierenden Schwinggeschwindigkeitsspitzen vR,max für dieverschiedenen Szenarien entsprechend der in Abschnitt 3 angegebenenEntfernungsabhängigkeit.Tabelle 3 Abschätzung der maximalen Erschütterungsimmissionen für das HausMinihof 40 nach verschiedenen SzenarienSzenariumglatte Fahrbahnoberflächemäßig raue Fahrbahnoberflächestark gestörte FahrbahnoberflächevR,max0,13 mm/s0,24 mm/s2,40 mm/sWie bereits im UVP-Gutachten angeführt, sind zum Schutz eines Hauses vorErschütterungsschäden daher entsprechend seiner Zuordnung zu den Gebäudeklassenvon ÖNORM S 9020 die in Tabelle 4 angegebenen maximalen resultierendenSchwinggeschwindigkeiten im Fundamentbereich einzuhalten.Tabelle 4 Grenzwerte zulässiger maximaler resultierender SchwinggeschwindigkeitenvR,max länger andauernder Erschütterungen im FundamentbereichGebäudeklasse vR,max in mm/sI 12II 8III 4IV 2Im vorliegenden Fall ist die Gebäudeklasse III maßgeblich. Dieser Grenzwert wirdgemäß Tabelle 3 für alle drei betrachteten Szenarien eingehalten werden. Es ist daherkeine Erschütterungsgefährdung der Häuser von Minihof zu erkennen. Wie bei dermündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist, wird in diesem Zusammenhangnochmals darauf hingewiesen, dass die Erschütterungsschutznormen außerordentlichkonservative Grenzwerte vorsehen, wie die Erfahrungen mit der Schadenswirkung vonErdbeben zeigen. Denn nachweislich halten Bauwerke bei Erdbebeneinwirkungverhältnismäßig große Erschütterungen aus, ohne Schaden zu nehmen. Bei einemErdbeben sind immer eine größere Anzahl von Häusern derselbenBauwerksempfindlichkeitsklasse der gleichen Erschütterungsbeanspruchung ausgesetzt.Schäden treten dabei erfahrungsgemäß zuerst an jenen Objekten einerEmpfindlichkeitsklasse auf, die in besonders schlechtem Bauzustand sind bzw. diebesonders ungünstige bautechnische Eigenschaften besitzen. Die empirisch ermittelteSchadensschwelle für leichte Bauwerksschäden von Grad 1 (Haarrisse u. dgl.) ist für- 504 -


verschiedene Bauwerks-Empfindlichkeitsklassen nach der European MacroseismicScale 1992 (EMS92), die eine Weiterentwicklung der bekannten Mercalli-SiebergIntensitäts-Skala darstellt, aus Tabelle 5 zu entnehmen. DieSchwinggeschwindigkeitsmaxima sind nach dem Verfahren von Mc Guire (1974)bestimmt worden und sind auf den Bereich der Schwingungseinleitung in ein Bauwerk,d.h. sein Fundament bezogen.Tabelle 5 Erdbeben-Schadensschwelle für Bauwerksschäden, Grad 1 für verschiedeneBauwerks-Empfindlichkeitsklassen nach EMS92Empfindlichkeitsklassetypische BauformA Adobe (luftgetrockneteLehmziegel)BStein, Ziegel und Betonstein mitnichtversteiften Decken (Tram etc.)CZiegel mit versteiften Decken(Fertigteil mit Stahlbetonauflage,Stahlbetonplattendecken, etc.)Bebenintensität Schwinggeschwindigkeits-IRichtwert vmax5° 25 mm/s6° 47 mm/s7° 87 mm/sDa Adobebauten in Österreich praktisch nicht vorkommen ergibt sich alsSchadensschwelle für Haarrisse und andere leichte Bauwerksschäden in nicht tragendenBauteilen die Bebenintensität 6° mit vmax = 47 mm/s für Häuser mit ungünstigenbaudynamischen Eigenschaften (Empfindlichkeitsklasse B = Gebäudeklasse III nachÖNORM S 9020). Wie dieses Schadenspotential im Vergleich zu anderenBelastungsformen zu bewerten ist, kann beispielsweise an Hand der thermischenSpannungen, die sich laufend aus Temperaturänderungen ergeben, gezeigt werden.In Tabelle 6 sind die spezifischen Längenänderungskoeffizienten wiedergegeben, die inverschiedenen Baumaterialien durch eine Temperaturänderung um 1° C bzw. durcheine Erschütterungseinwirkung von 1 mm/s Schwinggeschwindigkeit hervorgerufenwerden. Für Beton wird dabei neben der Druckwellenbeanspruchung cP auch dieBiegewellenbeanspruchung für eine Ausbreitungsgeschwindigkeit cB, die für einebestimmte Plattendicke gilt, angegeben. Die Belastungskoeffizienten durchBiegewellenerschütterungen sind somit deutlich größer als die der Druckwellen, sindaber immer noch signifikant kleiner als die durch die thermische Beanspruchung.Tabelle 6 Mittlere spezifische Belastungskoeffizienten von verschiedenen Baustoffen inProzent des Temperaturkoeffizienten für ZiegelMaterial Temperatur ErschütterungKalkmörtel 220% 13%Gipsputz 500% 8%Ziegel 100% 7%Stahlbeton – cP=3700 m/s 240% 5%Stahlbeton – cB=500 m/s 240% 40%- 505 -


Da beispielsweise während einer winterlichen Kälteperiode in einer HausmauerTemperaturgradienten von 30 – 50° C zwischen Innen- und Außenseite auftretenkönnen (und ähnliche Gradienten auch im Sommer mit umgekehrten Vorzeichenauftreten), ergeben sich thermisch verursachte Spannungsbelastungen vonbeträchtlicher Größe und zeigen, dass die Höhe der Schwinggeschwindigkeitsmaxima,die für Erdbebenschäden die Schadensschwelle bilden (Tabelle 5), durchaus plausibelist.Zusammenfassend stellte der Sachverständige fest, dass bei allen untersuchtenSzenarien für die Häuser in Minihof kein Schadenspotential durch Erschütterungen desStraßenverkehrs erkennbar ist. Die einzige, aber selbstverständliche Voraussetzung istdabei, dass der Straßenerhalter seiner Verpflichtung zur Straßenerhaltung imlandesüblichen Ausmaß nachkommt. Die Bedenken der Gemeinde Mogersdorf und desHerrn Franz Hafner erwiesen sich daher sachlich als unbegründet.22. Integrative Gesamtbewertung22.1 Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 UVP-G 2000Es wurden unter diesem Punkt keine für die integrative Gesamtbewertung relevantenStellungnahmen abgegeben.22.2 Stellungnahmen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 (öffentliche Auflage derAntragsunterlagen)Es wurden unter diesem Punkt keine für die integrative Gesamtbewertung relevantenStellungnahmen abgegeben.22.3 Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 2 UVP-G 2000 (Stellungnahmen anderer Staaten)Es wurden unter diesem Punkt keine für die integrative Gesamtbewertung relevantenStellungnahmen abgegeben.22.4 Zu den bei der mündlichen Verhandlung protokollierten Stellungnahmen/EinwendungenZu dem von der BIGAS vorgelegten Privatgutachten von Hr. Dr. Michael Schorling, D-83620 Vagena) Auf Seite 16 des Privatgutachtens wird ausgeführt, dass die meteorologischen Dateneiner „ synthetischen Station Heiligenkreuz des Jahres 2007“ für die durchgeführtenImmissionsberechnungen herangezogen wurden, „ da sich in Heiligenkreuz/Burgenlandselbst keine Wetterstation befindet … Dankenswerterweise wurden nachträglich vomLand Burgenland Daten einer Wetterstation in Heiligenkreuz für das Kalenderjahr 2007bereitgestellt. Diese stimmten bezüglich der Charakteristika Kalmen,Windstärkenverteilung und Stabilität mit den abgeleiteten Daten hervorragend überein,im Bereich der Verteilung der Windrichtungen ergibt sich eine leichte Verschiebungder Hauptwindrichtung bis zu ca. 40° von Nordwest nach West, was mit der lokalenAusrichtung des Lafnitztales am Mess-Standort erklärbar ist.“ Die synthetischenmeteorologischen Daten wurden auch für die Immissionsprognose- 506 -


straßenverkehrsbedingter Luftschadstoffe verwendet. 35In Fußnote 1 auf Seite 17 des Privatgutachtens wird festgehalten, dass dieAusbreitungsklassenbezeichnung in Anlehnung an die Richtlinie KTA 1508, dieBestimmung der Klassen jedoch in Anlehnung an die TA Luft erfolgt ist.Darauf wurde vom Sachverständigen wie folgt geantwortet: Es wurde ein Vergleich derim Gutachten Dr. Schorling ausgewiesenen meteorologischen Kenndaten (vgl. Seite 18,Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen und Windgeschwindigkeitsklassen) mitaus den Messdaten der Station „ Businesspark Heiligenkreuz“ direkt ermitteltenKenngrößen durchgeführt, um die Repräsentativität des im Privatgutachtenverwendeten meteorologischen Datensatzes überprüfen zu können.Nach den Vorgaben der TA Luft 36 sind die Ausbreitungsklassen (System vonKlug/Manier) nach der Richtlinie VDI 3782 Blatt 1 (Ausgabe Dezember 2001) zubestimmen. Die Richtlinie VDI 3782 Blatt 1 sieht in Anhang A eine Bestimmung derAusbreitungsklassen für jede volle Stunde aus der Windgeschwindigkeit, demBedeckungsgrad und der Wolkenart unter Berücksichtigung von Monat und Tageszeitvor. 37Bei der Messstation „Businesspark Heiligenkreuz“ werden keine Bewölkungsdatenerhoben, sondern nur die Strahlungsbilanz gemessen. Die Ausbreitungsklassen nachKlug/Manier können aber ähnlich der Methode der ÖNORM M 9440 aus denParametern Windgeschwindigkeit und Strahlungsbilanz nach der Richtlinie KTA 1508(Ausgabe November 2006) 38 bestimmt werden. Die Daten für die Windgeschwindigkeitsind (abweichend zu den Vorgaben der ÖNORM M 9440) in einer Höhe von 10 m überStörniveau zu erfassen. Als Störniveau einer meteorologischen Messeinrichtung ist dieentsprechend dem Flächenanteil gemittelte Höhe von Bebauung und Bewuchs imRadius von 1 km um die Messeinrichtung definiert. Die Anemometerhöhe von 10 m beider Messstation „Businesspark Heiligenkreuz“ entspricht annähernd dieser Vorgabe(keine direkte Bebauung und höhere flächige Vegetationsstrukturen im näheren Umfeldder Windmessung, damit keine wesentliche vertikale Verdrängung dermeteorologischen Profile).Die Ausbreitungsklassen gemäß KTA 1508 korrespondieren mit denAusbreitungsklassen gemäß TA Luft nach folgendem Schema 39 :7 Seite 46 des Privatgutachtens36 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2002): Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zumBundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft). GMBl. 2002, Heft 25 – 29 vom30. Juli 2002, S. 511 – 605; Punkt 8.437 Das System ist ähnlich jenem der ÖNORM M 9440, wobei allerdings die Definitionen der Ausbreitungsklassen nach VDI3782 Blatt 1 bzw. ÖNORM M 9440 stark voneinander abweichen. Ein Zuordnung von Ausbreitungsklassen gemäß ÖNORMM 9440 nach ihrer verbalen Umschreibung zum System nach Klug/Manier sollte daher vermieden werden.38 Kerntechnischer Ausschuss (2006): Instrumentierung zur Ermittlung der Ausbreitung radioaktiver Stoffe in der Atmosphäre.Richtlinie vom November 2006 - KTA 1508. Kerntechnischer Ausschuss (BRD), KTA-Geschäftsstelle beim Bundesamt fürStrahlenschutz, Salzgitter (BRD), Seite 1639 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2007): Entwicklung, Validierung und Bereitstellungeines atmosphärichen Ausbreitungsmodells für luftgetragene radioaktive Stoffe auf der Basis des AusbreitungsmodellsAUSTAL 2000 der neuen TA Luft, BMU-2007-710; Seite 12- 507 -


ssTabelle 4: Ausbreitungsklassen nach KTA 1508 – TA LuftTA LuftKTA 1508BezeichnungAusbreitungsklasse nachDiffusionskategorieKlug/ManierSehr stabil F Istabil E IIindifferent D III/1indifferent C III/2labil B IVSehr labil A VZur Bestimmung der Ausbreitungsklassen aus den Daten des Jahres 2007 derMessstation „ Businesspark Heiligenkreuz“ wurden zunächst dieHalbstundenmittelwerte von Windgeschwindigkeit und Windrichtung nach demvektoriellen Mittelungsverfahren gemäß Richtlinie VDI 3786 Blatt 2.12 inStundenmittelwerte umgewandelt; die Strahlungsbilanzwerte wurden arithmetischgemittelt. 40 Aus den Stundenmittelwerten von Windgeschwindigkeit undStrahlungsbilanz wurden nach dem in der KTA 1508 beschriebenen Verfahren dieDiffusionsklassen und darauf basierend die Ausbreitungsklassen nach Klug/Manierermittelt. Anschließend erfolgte eine Auswertung hinsichtlich der Häufigkeitsverteilungder Ausbreitungsklassen und der Windgeschwindigkeitsverteilung.Der Vergleich der aus den Windgeschwindigkeits- und Strahlungsbilanzdaten derMessstation „ Businesspark Heiligenkreuz“ ermittelten Ausbreitungsklassen- undWindgeschwindigkeitsverteilung bringt folgende Ergebnisse:Es gibt große Abweichungen bei den meisten Ausbreitungsklassen. Die sehr labileAusbreitungsklasse A (KTA 1508) bzw. V (TA Luft 2002) tritt bei Dr. Schorlingüberhaupt nicht auf, die sehr stabile Ausbreitungsklasse F bzw. I ist erheblichunterrepräsentiert (Abbildung 3). Zieht man die stabilen, indifferenten und labilenKlassen zusammen, so wird deutlich, dass die Häufigkeit der neutralenAusbreitungsklassen bei Dr. Schorling wesentlich höher als am Standort gemessenliegt, jene der stabilen Ausbreitungsklassen erheblich niedriger (Abbildung 4). Vonder behaupteten hervorragenden Übereinstimmung kann nicht gesprochen werden.Die am Standort gemessene Windgeschwindigkeitsverteilung weicht massiv vonden Angaben bei Dr. Schorling ab (Abbildung 5). Geringe Windgeschwindigkeitenkommen bei Dr. Schorling nur 1/3 so häufig vor wie am Standort gemessen, dafürwerden für Winde mit höherer Geschwindigkeit (Klasse 2,4 – 3,8 m/s und darüber)im Vergleich zur Messung am Standort mit wesentlich größeren Häufigkeitenausgewiesen. Die Summe der bei Dr. Schorling in Tab. 4-2, Seite 17 f, angegebenenHäufigkeiten macht im Übrigen nur 90 % aus und nicht wie erforderlich 100 %.40 Für die hier beschriebenen Berechnungen wurden mangels kommerziell erhältlicher Programme selbst entwickelte,sorgfältig geprüfte EDV-Programme auf Basis MS Excel/VBA (Visual Basic for Applications) eingesetzt.- 508 -


‘utvttwtttxtttzytyAbbildung 3: Vergleich Häufigkeitsverteilung der Ausbreitungsklassen~h €c‚~€}ƒ{ | w vuAbbildung 4: Vergleich Häufigkeitsverteilung Ausbreitungsklassen (verdichtet)„ …h† ‡cˆ…‡ ‰¥Š4‹ ŒcŽ ŽAbbildung 5: Vergleich Windgeschwindigkeitsverteilungen (WIV-Klassen nach TA-Luft)š › œZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von Dr. Schorling verwendeten„ synthetischen“ meteorologischen Daten stark von den vor Ort gemessenen Datenabweichen. Bestimmte Ausbreitungssituationen (v.a. neutral – hoheWindgeschwindigkeiten) kommen bei Dr. Schorling mit ungleich größerer Häufigkeitvor als sich aus den Messdaten ergibt. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf dieErgebnisse von Ausbreitungsrechnungen haben.Insbesondere für die bodennahe Ausbreitung von Luftschadstoffen (Straßenverkehr)werden die tatsächlichen Ausbreitungsbedingungen vor Ort keines Falls korrekt durchdie verwendeten „synthetischen“ meteorologischen Daten beschrieben.’M“” • –2— ˜- 509 -


) Auf Seite 25 f. des Privatgutachtens werden Hintergrundbelastungsdaten dargestellt, diedie Luftschadstoffbelastungssituation im Projektgebiet beschreiben sollen. Dr.Schorling greift hier (nach seinen Angaben) im Wesentlichen auf Literaturdaten einerStudie der Environmental Protection Agency aus den USA zurück, hinsichtlich PM 10auf einen Ländervergleich Österreich – Frankreich – Schweiz. Zumindest beimParameter Feinstaub (PM 10 ) werden die Tagesmittelwerte der Hintergrundbelastunggleich hoch angesetzt wie der Jahresmittelwert.Aus fachlicher Sicht wurde dazu wie folgt Stellung genommen: Mit den Daten derMessstation „Businesspark Heiligenkreuz“ , die seit Ende Juli 2006 betrieben wird, undden sonstigen im Lafnitztal durchgeführten mobilen Messungen in Rudersdorf,Eltendorf und Heiligenkreuz Ort existiert eine ausgezeichnete Datenbasis zurLuftschadstoff-Vorbelastung im Projektgebiet. Ein Vergleich der Messdaten imLafnitztal mit jenen der Luftgütemessstelle Oberwart zeigt weitgehendübereinstimmende Belastungstrends und Belastungsniveaus bei den wichtigstenSchadstoffen NO 2 und PM 10 (vgl. Gutachten der Sachverständigen für Meteorologie,Klima und Luftschadstoffimmissionen vom 25.6.2008, Seite 15 ff.). ZurCharakterisierung der Hintergrundbelastung am Standort stehen weiterhin dieErgebnisse von im Rahmen der Erstellung der UVE durchgeführtenDepositionsmessungen zur Verfügung. 41Vergleicht man die von Dr. Schorling verwendeten Jahresmittel der „Hintergrundwerte“mit den gemessenen Werten (siehe nachstehende Tabelle), so erkennt man v.a. beiStickstoffdioxid (NO 2 ) eine erhebliche Überschätzung der tatsächlich bestehendenVorbelastung.Tabelle 5: Vergleich Messdaten – Annahmen Dr. Schorling zur „ Hintergrundbelastung“(JMW)Messstation „ BusinessparkDr. SchorlingStoffHeiligenkreuz“ 2007µg/m 3SO 2 4 1,9NO - 3,8NO 2 20 12,8CO 0,4 0,6PM 10 25 23,5Die Annahme gleich hoher Tagesmittelwerte der Vorbelastung wie der Jahresmittelwertbeim Parameter Feinstaub (PM 10 ) ist völlig unrealistisch.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von Dr. Schorling durchgeführteHerleitung der Vor- bzw. Hintergrundbelastung im Projektgebiet jedernachvollziehbaren Grundlage entbehrt.c) Auf Seite 29 des Privatgutachtens wird die Aussage getroffen, dass das für dieAusbreitungsberechnungen eingesetzte Rechenmodell WinKFZ „ein mit der TA Luftkonformes Partikelmodell darstellt.“Dem war aus fachlicher Sicht zu widersprechen: Eine Ausbreitungsberechnung ist dann41 K. Scheidl (2007): Messungen der Staub- und Metalldepositionen im Bereich des Projektstandortes <strong>RVH</strong> HeiligenkreuzMärz - August 2007. Untersuchungsbericht vom 7.12.2007, Gz. 958/07 E L, Eisenstadt- 510 -


mit den TA Luft konform, wenn sie allen Anforderungen des Anhanges 3 der TA Luftgenügt. Dies soll im Folgenden geprüft werden.- Verwendung eines der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 entsprechenden Partikelmodells:Gemäß Anlage 3, Punkt 1 (Allgemeines) der TA Luft ist die Ausbreitungsrechnungfür Gase und Stäube unter Verwendung des Partikelmodells der Richtlinie VDI3945 Blatt 3 (Ausgabe September 2000) durchzuführen. Nach Punkt 6 derRichtlinie VDI 3945 Blatt 3 42 ist ein Modell u.a. dann eine Implementierung derRichtlinie, wenn die in Anhang D der Richtlinie aufgeführten Testbeispielegerechnet und dokumentiert wurden, wobei die Abweichungen zum exaktenResultat auf Stichprobenfehler, Diskretisierungsfehler und systematische Fehler hinzu untersuchen sind. Eine Durchführung und Dokumentation der Berechnung derTestbeispiele i.S. dieser VDI-Richtlinie für das Modell WinKFZ ist nicht bekanntund auch unter Punkt 15 Literaturhinweise des Privatgutachtens nicht angegeben.- Rechengebiet: Nach Anhang 3 Z. 7 der TA Luft ist das Rechengebiet für eineeinzelne Emissionsquelle das Innere eines Kreises um den Ort der Quelle, dessenRadius das 50fache der Schornsteinbauhöhe ist (d.h. im gegenständlichen Fall –Schornsteinhöhe = 98 m – eine kreisförmige Fläche mit einem Radius von ca. 5km). Das im Privatgutachten Dr. Schorling verwendete Rechengebiet (vgl. Abb. 7-2auf Seite 32) reicht Richtung Osten nur bis ca. 3 km Entfernung von der Quelle. DieUrsache liegt vermutlich in der mangelnden Verfügbarkeit von Geländedaten fürUngarisches Staatsgebiet (vgl. Abb. 3-2 Digitales Geländemodell Heiligenkreuz). 43Jedenfalls entspricht das von Dr. Schorling verwendete Rechengebiet nicht denVorgaben der TA Luft.- Mischungsschichthöhen: Auf Seite 21 des Privatgutachtens von Dr. Schorlingwerden den einzelnen Ausbreitungsklassen (Stabilitätsklassen) fix vorgegebeneMischungsschichthöhen (dort als Inversionshöhen bezeichnet) zugeordnet, die inder Ausbreitungsrechnung verwendet werden.Tabelle 6: Im Gutachten Dr. Schorling verwendete MischungsschichthöhenBezeichnungKTA 1508DiffusionskategorieMischungsschichthöhe(Inversionshöhe)[m]Sehr stabil F 200stabil E 300indifferent D 500indifferent C 600labil B 1200Sehr labil A 1300Unter Anhang 3, Punkt 8.5 (Mischungsschichthöhe) der TA Luft ist folgendesfestgelegt: „Ist die Mischungsschichthöhe nicht bekannt, ist sie nach folgendemVerfahren festzulegen. Für Werte der Monin–Obukhov–Länge aus dem Bereich derAusbreitungsklassen IV und V ist mit einem Wert der Mischungsschichthöhe h m von1100 m zu rechnen. Sonst ist mit einem Wert von 800 m zu rechnen, es sei denn,Formel 4 ergibt einen kleineren Wert [Anmerkung: Formel nicht dargestellt].“Die im Gutachten Dr. Schorling durchgeführte Parametrisierung derMischungsschichthöhe ist damit nicht mit den Vorgaben der TA Luft konform.42 VDI (2000): VDI 3945 Blatt 3. Atmosphärische Ausbreitungsmodelle – Partikelmodell. Ausgabe vom September 2000.43 Obwohl derartige Daten in Form von Satellitendaten verfügbar wären, z.B. GlobDEM50 Version 2.0 (11/2006), digitaleHöhendaten Österreich / Schweiz (Fa. metSoft GbR, Heilbronn; http://www.metsoft.de).- 511 -


Zeitreihenberechnung: Nach Anhang 3, Punkt 1 (Allgemeines) der TA Luft bestehtgrundsätzlich die Möglichkeit, die Ausbreitungsrechnung als Zeitreihenrechnung überjeweils ein Jahr oder auf der Basis einer mehrjährigen Häufigkeitsverteilung vonAusbreitungssituationen durchzuführen. Das Ausbreitungsmodell liefert bei einerZeitreihenrechnung für jede Stunde des Jahres an den vorgegebenen Aufpunkten dieKonzentration eines Stoffes und die Deposition. Bei Verwendung einerHäufigkeitsverteilung liefert das Ausbreitungsmodell die entsprechendenJahresmittelwerte.Anhang 3, Punkt 12 (Verwendung einer Häufigkeitsverteilung der stündlichenAusbreitungssituationen) der TA Luft schränkt aber ein, dass eineHäufigkeitsverteilung der stündlichen Ausbreitungssituationen nur verwendet werdenkann, sofern mittlere Windgeschwindigkeiten von weniger als 1 m/s im Stundenmittelam Standort der Anlage in weniger als 20 vom Hundert der Jahresstunden auftreten.Am Standort Businesspark Heiligenkreuz lagen 2007 34,8 % der Stundenmittelwerteder Windgeschwindigkeit (vektorielle Mittelung) unter 1 m/s. Es ist damit nur eineZeitreihenberechnung TA Luft konform.Im Gutachten Dr. Schorling steht auf Seite 29 im Zusammenhang mit derAusbreitungsrechnung für die geplante Abfallverbrennungsanlage (kamingebundeneEmissionen) folgendes: „ Zur Berechnung von Jahresmittelwerten der Belastung wurdendie gleich-gewichteten Stundenmittelwerte über die Zeitreihe eines Jahres zu einemJahresmittelwert zusammengefasst. Dabei wurde beobachtet, dass dieStundenmittelwerte miteinander korreliert sind, d.h. die SchadstoffverteilungžŸ F¡&¢£A¤& ..¥žžŸ2£5¦4§\¢L¨ ¨ ]©Ÿ2žmªž¥« ž¥Ÿ2§\¢£A¬e­¢®¯žŸ F¡&¢£A¤& . E° ²± ³´Ÿ2£žzumähnliche Aussagefindet sich auf Seite 52 für die Prognose der verkehrsbedingtenLuftschadstoffimmissionen.Die zitierten Sätze enthalten keine eindeutig interpretierbare Aussage: BeiDurchführung einer Zeitreihenberechnung ergibt sich der Jahresmittelwert derBelastung zwingend als Durchschnitt der Stundenmittelwerte 44 . Eine Gewichtungwelcher Form auch immer ist nicht erforderlich. Die Korrelation vonStundenmittelwerten untereinander spielt bei der Berechnung des Jahresmittelwertesaus den prognostizierten Stundenmittelwerten keine Rolle.Zum Verständnis kann aber ein anderes Gutachten des gleichen Verfassers 45 beitragen,für das das gleiche Ausbreitungsmodell eingesetzt wurde und in dem die Berechnungder Jahresmittelwerte der Immissionskonzentration ausführlicher beschrieben ist(Unterstreichung nicht im Original):„ Zur Berechnung der Jahresmittelwerte der Immissionsbelastung wird im Folgendenein numerisches Lagrange-Modell herangezogen, für das sich aufgrund derRechenzeiten die Durchführung der Berechnung des Jahresmittelwertes auf der Basisvon Stundenmittelwerten verbietet. Die meteorologischen Daten sind somit zuverdichten.In diesem Fall wurde die Verdichtung über die Stabilitätsklassen undWindgeschwindigkeitsklassen ausgeführt:44 Vgl. dazu TA Luft, Punkt 4.6.4.2 (Ermittlung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung): „ Die Kenngröße für dieImmissions–Jahres–Zusatzbelastung (IJZ) ist der arithmetische Mittelwert aller berechneten Einzelbeiträge an jedemAufpunkt.“45 W. Kern, H. Kumm und M. Schorling (2007): Immissionsberechnung für die geplante ETN-Anlage Heringen/Wintershall amStandort Heringen. Schorling & Partner Beratende Ingenieure, D – 83620 Vagen / Ingenieurbüro für Meteorologie undtechnische Ökologie, D – 63067 Offenbach, 30.11.2007 (erhältlich im Internet unter http://www.bund-landeck.de/), Seite 11 f.- 512 -


- Die Klassen A und B (sehr instabil und instabil) wurden zur Klasse B zugeordnet- Die Klassen C und D (neutral bis leicht stabil) wurden zur Klasse D zugeordnet- Die Klassen E und F (stabil bis sehr stabil) wurden zur Klasse F zugeordnet- Die Windgeschwindigkeitsklassen 1 bis 4 (Rechenwerte 1.0 bis 3.0 m/s) wurdenbelassen, die weiteren Klassen wurden zu dem Rechenwert von u = 4.5 m/szusammengefasstAus dieser Verdichtung ergaben sich dann 593 gewichtete Rechenfälle. Für dieseRechenfälle wurden die Stundenmittelwerte berechnet und über die Gewichtung zu demJahresmittel zusammengefasst. Die Verdichtung hat einen konservativen Charakter.“Es erscheint damit wahrscheinlich, dass auch im vorliegenden Privatgutachten von Dr.Schorling in der Ausbreitungsrechnung für die Bestimmung der Jahresmittelwerte derImmissionskonzentrationen eine derartige (nicht TA Luft konforme 46 )Ausbreitungsklassenstatistik verwendet wurde. Da die TA Luft bei der Berechnung vonJahresmittelwerten der Immissionskonzentration nur bei der Verwendung einerAusbreitungsklassenstatistik Gewichtungen vorsieht, im gegenständlichen Fall abereine Zeitreihenberechnung (ohne jede Form der Gewichtung) erforderlich wäre, stehendie Aussagen im Gutachten von Dr. Schorling nicht im Einklang mit den Vorgaben derTA Luft.Modellierung der Deposition: Auf Seite 34 des Gutachtens Dr. Schorling wirdangegeben, dass die Schadstoffdeposition über den Ansatz µ· d ¸ ¹Fºstoffspezifischer Depositionsgeschwindigkeit und berechneter Schadstoff-konzentrationam jeweiligen „ Aufpunkt“ berechnet wurde. Dieser Ansatz berücksichtigt dieVerarmung der Schadstofffahne beim Transport nicht. Nach Punkt 2.3 der RichtlinieVDI 3945 Blatt 3 wird aber die Deposition dadurch modelliert, dass ein Partikel, dasauf ein Hindernis trifft oder ausgewaschen wird, auf dem Hindernis oder dem Bodeneinen Bruchteil seiner Masse deponiert.- Depositionsgeschwindigkeiten: Im Gutachten von Dr. Schorling werden auf Seite35 die für die Berechnung der Quecksilber- und Staubdeposition verwendeteDepositionsgeschwindigkeiten unter Verweis auf eine Richtlinie deramerikanischen Umweltbehörde EPA wie in Tabelle 7 dargestellt angegeben. Dievon Dr. Schorling angenommenen Depositionsgeschwindigkeiten stimmen –insbesondere bei Quecksilber (dazu näher unter Punkt dieser Stellungnahme) - nichtmit den Vorgaben der TA Luft überein.Tabelle 7: Im Gutachten Dr. Schorling verwendete Depositionsgeschwindigkeiten[m/s]Stoff Dr. Schorling TA Luft, Anhang 3, Punkt 3Quecksilber 0,029 0,005Organische Stoffe -0,005PM >2,5 : 0,001PM 10PM 2,5-10 : 0,01- Angabe der statistischen Unsicherheit der Berechnungsergebnisse: Im Anhang 3Punkt 9 der TA Luft ist festgelegt, dass aufgrund der statistischen Natur des in derRichtlinie VDI 3945 Blatt 3 angegebenen Verfahrens eine statistische Unsicherheitbesteht. „Es ist darauf zu achten, dass die modellbedingte statistische Unsicherheit,berechnet als statistische Streuung des berechneten Wertes, beim Jahres–Immissionskennwert 3 vom Hundert des Jahres–Immissionswertes und beim Tages–«'»5©)¢¤) ¨¼p¢L¨46 Nach Anhang 3, Punkt 12 (Verwendung einer Häufigkeitsverteilung der stündlichen Ausbreitungssituationen) müsste eineTA Luft konforme Ausbreitungsstatistik aus 9 (Windgeschwindigkeitsklassen) x 36 (Windrichtungsklassen) x 6(Ausbreitungsklassen) = 1944 Ausbreitungssituationen bestehen.- 513 -


Immissionskennwert 30 vom Hundert des Tages–Immissionswertes nichtüberschreitet. Gegebenenfalls ist die statistische Unsicherheit durch eine Erhöhungder Partikelzahl zu reduzieren.“Im Gutachten von Dr. Schorling ist die statistische Unsicherheit der berechneten JahresundTages-Immissionswerte nicht ausgewiesen. Auf Seite 30 wird folgendesangegeben: „Es ist davon auszugehen, dass der Fehler deutlich kleiner als Faktor 2 fürKaminableitungen und kleiner als ca. 20% Kfz-bedingte Immissionen sein wird. Dieszeigen die Erfahrungen mit dem eingesetzten Ausbreitungsmodell WINKFZ.“ Wennunter „ Fehler“ die modellbedingte statistische Unsicherheit der Berechnungsergebnissezu verstehen ist, werden die Anforderungen der TA Luft nicht erfüllt. Wenn unter„ Fehler“ die Abweichung zwischen den berechneten Immissionswerten undMesswerten zu verstehen ist, wird dadurch der erforderliche Nachweis dermodellbedingten statistischen Unsicherheit der Berechnungsergebnisse nichtüberflüssig. Die Anforderungen des Anhanges 3 Punkt 9 der TA Luft sind somit nichterfüllt.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Gutachten Dr. Schorling überall dortwo eine Nachprüfung möglich war, die Durchführung der Ausbreitungsrechnungenabweichend von den Vorgaben des Anhanges 3 der TA Luft erfolgte. Die Aussage, dassdas eingesetzte Rechenmodell WinKFZ „ ein mit der TA Luft konformes Partikelmodelldarstellt“ , ist für den gegenständlichen Anwendungsfall in keiner Formnachvollziehbar.d) Im Gutachten Dr. Schorling werden auf Seite 57, Abb. 13-9, für die verkehrsbedingtenLuftschadstoffe im Bereich von Heiligenkreuz i. L. Unterschiede zwischen den PM 10 -Jahresmittelwerten mit und ohne Realisierung des Projekts für das Jahr 2011 von max.0,834 µg/m 3 ausgewiesen (eine vergleichbare Darstellung für NO 2 fehlt). Auf Seite 59werden maximale Stundenmittelwerte der straßenverkehrsbedingten PM 10 -Immissionenangegeben.Dies war aus fachlicher Sicht wie folgt zu bewerten: Bei den Prognoseergebnissen derdurch die geplante Anlage verursachten straßenverkehrsbedingten Erhöhung derLuftschadstoffimmissionen bzw. der maximalen PM 10 -Stundenmittelwerte fehlt dieAngabe, bei welchen Aufpunkten die angegebenen Werte auftreten. Dastraßenverkehrsbedingte Luftschadstoffbelastungen rasch mit der Entfernung von derStraße abnehmen, kommt der räumlichen Zuordnung von prognostiziertenImmissionsbelastungen große Bedeutung zu.Der Umweltsenat hat sich im Zusammenhang mit der Genehmigung einesEinkaufszentrums nach dem UVP-G 2000 (Bescheid vom 17.3.2008, US 5A/2007/13-43, „Shopping Center Vöcklabruck“ ) in jüngster Zeit mit der Frage auseinandergesetzt,wie die Lage der für die Beurteilung straßenverkehrsbedingterLuftschadstoffbelastungen maßgeblichen Immissionspunkte (Aufpunkte) zu wählen ist:Die Projektwerberin hat für die Langzeitimmissionsbelastung (Zusatzbelastungim Jahresmittel) die Aufpunkte beim Gebäudemittelpunkt der Wohnnachbarnangesetzt. Die Behörde hat dies akzeptiert, da sich die Anrainer über das Jahrgesehen überwiegend im Bereich der Wohngebäude aufhalten. Für die Situationan der Grundgrenze des am höchst belasteten Nachbarn … wurden in denGutachten der … der Halbstundenmittelwert ausgewiesen. DieseDifferenzierung nach der Dauer des Aufenthaltes auf Teilen derNachbargrundstücke scheint unter den gegebenen Umständen richtig undpraktikabel.- 514 -


Ohne Angabe, auf welchen Ort (Aufpunkt) sich berechnete Immissionskonzentrationenbeziehen, ist eine Beurteilung der rechtlichen Maßgeblichkeit von Immissions-Zusatzbelastungen nicht möglich. Die im Gutachten Dr. Schorling genannten Wertekönnten sich z.B. auf den Bereich der Verkehrsfläche selbst oder den unmittelbarenStraßenrand beziehen und wären dann für die Beurteilung im Licht der Entscheidungdes Umweltsenates nicht maßgeblich.e) Im Gutachten von Dr. Schorling wird auf Seite 35 die für die Berechnung derQuecksilberdeposition verwendete Depositionsgeschwindigkeit mit v d = 2,9 cm/s(0,0290 m/s) angegeben und auf eine Richtlinie der amerikanischen UmweltbehördeEPA verwiesen.Dies wurde aus fachlicher Sicht wie folgt beurteilt: Das von Dr. Schorling angegebeneLiteraturzitat 25 (http:/www.scribd.com/doc/1618214/Einvironmental-Protection-Agency-05hhrap3) 47 verweist auf Kapitel 3 der Richtlinie der Environmental ProtectionAgency für die Durchführung von Risikoabschätzungen bei Anlagen zur Verbrennunggefährlicher Abfälle. 48 Auf Seite 3-42 wird dort folgendes ausgeführt:We recommend a dry vapor deposition velocity of 2.9 cm/s for divalent mercury.Ausführlicher dann auf Seite 3-43, wo als Herkunft dieses Wertes auf denQuecksilberbericht der EPA an den Kongress verweisen wird:The modeling reported in the Mercury Study Report to Congress (U.S. EPA1997c) used a value of 0.3 cm/s for nighttime dry deposition of divalentmercury, but used daytime values ranging from 0.20 to 4.83 cm/s dependingupon atmospheric stability and land-use category. The daytime values werebased on data developed from nitric acid data, not from measurements ofdivalent mercury. U.S. EPA (1997c) used an average ISC model-calculated drydeposition velocity of 2.9 cm/s for divalent mercury vapor and 0.06 cm/s forelemental mercury. … As a result, we recommend the default of 2.9 for divalentmercury.In dem zitierten Bericht an den Kongress aus dem Jahr 1997 49 wird im Abschnitt 4.3.2(Modeling the Deposition of Mercury), Seite 4-17, ausgeführt, dass die angegebeneDepositionsgeschwindigkeit für reaktives gasförmiges Quecksilber analog zurSalpetersäuredeposition angenommen wurde:Dry deposition is estimated by multiplying the predicted air concentration atground level by a deposition velocity. For particles, the dry deposition velocityis estimated using the CARB algorithms (CARB 1986) that represent empiricalrelationships for transfer resistances as a function of particle size, density,surface area, and friction velocity. For the vapor phase fraction for elementalmercury, a single dry deposition velocity of 0.06 cm/s is assumed. This is basedon the average of the winter and summer deposition velocities presented inLindberg et al. (1992) for forests. Although it is generally acknowledged thatelemental mercury dry deposits with a (net) rate much lower than divalentmercury vapor, the precise value is uncertain, and there can be considerable47 Auf die einzelnen Kapitel des Protokolls kann direkt über die Homepage der EPA(http://www.epa.gov/Region6/6pd/rcra_c/protocol/protocol.htm) zugegriffen werden.48 United States Environmental Protection Agency (2005): Human Health Risk Assessment Protocol for Hazardous WasteCombustion Facilities, EPA530-R-05-006 vom September 200549 United States Environmental Protection Agency (1997): Mercury Study Report to Congress: Volume III: Fate and Transportof Mercury in the Environment. Environmental Protection Agency, EPA-452/R-97-005, December 1997- 515 -


variability with season and time of day. Additionally, dry deposition ofelemental mercury may not occur at all unless the air concentration issufficiently high. Preliminary research (Hanson et al.1995) indicates that undersome experimental conditions no dry deposition occurs unless the airconcentration is at least 10 ng/m 3 ; this was termed a compensation point (thevalue at which dry deposition would being to occur is expected to depend onmany factors, including time of year and the type of flora present). …In ISC-GAS, the dry deposition of divalent mercury vapor was modeled bycalculating a dry deposition velocity for each hour using the assumptionsusually made for nitric acid for the input parameters (… ). Ultimately, using theassumptions here, the average predicted dry deposition velocity was about 2.9cm/s for divalent mercury vapor, which is essentially the average of the valuesused in the RELMAP modeling for coniferous forests.Festzuhalten ist, dass es in der Fachliteratur nur sehr wenige Messdaten zur trockenenDeposition von Quecksilber in Abhängikeit von der Speziation in RGM (reactivegaseous mercury), P Hg (particulate bounded mercury) und GEM (gaseous elementarymercury) gibt. 50 Die Mechanismen der Deposition von Quecksilber bzw. seinerunterschiedlichen Spezies sind komplex und Gegenstand der aktuellen Forschung. 51 Alsgesicherte Erkenntnis kann gelten, dass die trockene Deposition von reaktivengasförmigen Quecksilberverbindungen (RGM, v.a. HgCl 2 , aber auch sekundär in derAtmosphäre gebildetes Hg(OH) 2 ) erheblich - ca. Faktor 10 bis 100 - schneller verläuft,als diejenige von elementarem gasförmigem Quecksilber (GEM) und an Partikelngebundenem Quecksilber (P Hg ). Es gibt aber bei RGM große Unterschiede (ca. Faktor10) zwischen den mit physikalisch-chemischen Modellen und zwischen mitverschiedenen Messverfahren bestimmten Depositionsgeschwindigkeiten. 52Der Unterschied im Depositionsverhalten zwischen RGM und GEM kommt auch in derVDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 53 zum Ausdruck, wo für GEM (Hg 0 ) eineDepositionsgeschwindigkeit von 0,03 cm/s, für RGM (Hg II ) aber von 0,5 cm/sangegeben wird.Die TA Luft 2002 sieht dem gegenüber eine einheitliche Depositionsgeschwindigkeitvon v d = 0,5 cm/s - offensichtlich für alle gasförmigen Quecksilberverbindungen - vor.Bei der Ausbreitungsberechnung ist nach TA Luft eine Berücksichtigung der nassenDeposition nicht vorgesehen.Die trockene Deposition von RGM ist nach dem derzeitigen Wissensstand in hohemAusmaß von der Form der Landnutzung (Bewuchs, Rauhigkeitslänge) und von denklimatischen Faktoren abhängig. 54 Die doch beträchtlichen Unterschiede zwischen denAnnahmen der EPA und den Angaben in der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 bzw. der TALuft über die Depositionsgeschwindigkeit von RGM (Hg II ) müssen daher nicht zueinander im Widerspruch stehen und bewegen sich innerhalb der Bandbreite der50 Siehe z.B. zusammenfassend Che-Jen Lina et al. (2006): Scientific uncertainties in atmospheric mercury models I: Modelscience evaluation. Atmospheric Environment 40 (2006) 2911–292851 Um das Wissen über die trockene Deposition von Quecksilberverbindungen zu verbessern, laufen in jüngster Zeit in denUSA umfangreiche Untersuchungsprogramme Vgl. z.B.: http://www.epa.gov/mercury/;http://ndep.nv.gov/docs_08/biennial_report_2008.pdf52 S. Lyman et al. (2007): Estimation of Dry Deposition of Atmospheric Mercury in Nevada by Direct and Indirect Methods.Environ. Sci. Technol. 2007, 41, 1970-197653 VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 „ Umweltmeteorologie – Atmosphärische Ausbreitungsmodelle – Depositionsparameter“ ,Ausgabe vom April 200654 United States Environmental Protection Agency (1997): Mercury Study Report to Congress: Volume III: Fate and Transportof Mercury in the Environment. Environmental Protection Agency, EPA-452/R-97-005, December 1997, Seite 4-12 ff.- 516 -


Literaturdaten.Wie dem Fachbeitrag J.8 Luft und Klima, Immissionen (Revision 1, 10.12.2007) derUVE, Tabelle 1-1 auf Seite 11 entnommen werden kann, wurde in derUmweltverträglichkeitserklärung eine Depositionsgeschwindigkeit für die trockeneQuecksilberdeposition von v d = 0,03 cm/s unter Bezug auf die Richtlinie VDI 3782Blatt 5, also die Depositionsgeschwindigkeit für gasförmiges elementares Quecksilber,gewählt. Allerdings wurde in der UVE zusätzlich (anders als im Gutachten Dr.Schorling) auch die nasse Hg-Deposition berücksichtigt, was nach der TA-Luft nichterforderlich ist. Diese macht – wie eine Rückrechnung mit den Angaben in der UVEergibt – ca. 87 % der im Fachbeitrag J.8 auf Seite 99 angegebenen maximalenprojektbedingten Hg-Deposition aus. 55Aufgrund der großen Unterschiede im Depositionsverhalten von gasförmigemelementarem Quecksilber und reaktiven gasförmigen Quecksilberverbindungen stelltsich die Frage, in welcher Form (Speziation) Quecksilber beiAbfallverbrennungsanlagen emittiert wird. Bekannt ist 56 , dass bei der nassenAbgasreinigung im Reingas von Abfallverbrennungsanlagen für Hausmüll undvergleichbare Abfälle noch vorhandenes Quecksilber wegen der gutenWasserlöslichkeit des auf dem Rauchgasweg gebildeten HgCl 2 überwiegend als Hg 0(elementares Quecksilber) vorliegt, sofern nach der Wäscherstufe keine weitere Hg-Senke (z.B. Aktivkoks-Festbettfilter) installiert ist. Zur trockenen bzw. quasitrockenenAbgasreinigung (Hg- und PCDD/F-Abscheidung nach dem Flugstromverfahren), wiesie bei der gegenständlichen Anlage realisiert werden soll, gibt es hingegen in derFachliteratur nur wenige Angaben zur Speziation von Quecksilber im Reingas.Die EPA geht bei Anlagen zur thermischen Behandlung gefährlicher Abfälle für denFall, dass keine anlagenspezifischen Messwerte zur Verfügung stehen, von einerVerteilung 20 % elementares Hg – 60 % HgCl 2 – 20 % partikulär gebundenes Hg imReingas aus 57 . Die für diese Abschätzung verwendeten Messdaten bzw.Literaturangaben stammen allerdings aus der Zeit vor dem Jahr 1995, zu der mithöchster Wahrscheinlichkeit in den USA keine dem aktuellen Europäischen Stand derTechnik entsprechenden Abgasreinigungsverfahren (fortschrittliche Nassverfahren,Aktivkoks-Flugstromverfahren, Aktivkoks-Festbettfilter) eingesetzt worden sind.Im Bericht im EPA-Bericht den Kongress aus dem Jahr 1997 58 wird ausgeführt, dassdurch Aktivkokseindüsung die Quecksilberemissionen aus Abfallverbrennungsanlagenerheblich abgesenkt werden können und der Anteil von Hg 0 im Reingas steigt:Tests showing mercury stack concentrations of greater than 100 µg/dscmrepresent either low carbon injection feed rates or no carbon injection. Forthese tests, Hg 0 ranged from 2 to 26 percent of total mercury. As carboninjection rates and mercury capture increased, the percentage of Hg 0 as afraction of total mercury increased. This implies that Hg 2+ is more easily55 Hg-gesamt: 0,015 µg/m 2 .d, davon nass 0,013 µg/m 2 .d und trocken: 0,002 µg/m 2 .d56 Vgl. dazu z.B. die Nordrhein-Westfälische Studie über das Verhalten von Quecksilber in der Abfallverbrennung: K. Hein etal. (2000): Quecksilber und seine Verbindungen bei der Abfallverbrennung. Institut für Verfahrenstechnik undDampfkesselwesen Universität Stuttgart; Studie im Auftrag des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen. Stuttgart,Dezember 2000. Zur Abscheideeffizienz unterschiedlicher Abgasreinigungstechnologien siehe z.B. M. Achternbosch und U.Richers (2002): Material Flows and Investment Costs of Flue Gas Cleaning Systems of Municipal Solid Waste Incinerators.Forschungszentrum Karlsruhe, Wissenschaftliche Berichte FZKA 6726.57 United States Environmental Protection Agency (2005): Human Health Risk Assessment Protocol for Hazardous WasteCombustion Facilities. EPA530-R-05-006 vom September 2005, Kapitel 2, Seite 2-50.58 United States Environmental Protection Agency (1997): Mercury Study Report to Congress: Volume III: Fate and Transportof Mercury in the Environment. Environmental Protection Agency, EPA-452/R-97-005, December 1997, Seite C-6 f.- 517 -


captured by activated carbon than Hg 0 . For mercury stack concentrations lessthan 50 µg/dscm, the fraction of Hg 0 ranged from approximately 14 to 72percent. The fraction of Hg(PM) was generally below detection limits for mosttests.Für die im EPA-Bericht an den Kongress durchgeführten Simulationsrechnungen wurdeim Szenario „ LMWC_B“ von einer Verteilung 60 % Hg 0 – 30 % Hg II – 10 % Hg part imReingas ausgegangen, ähnliche Werte finden sich in der europäischen Literatur. 59Dem Sachverständigen selbst zur Verfügung stehende Messerergebnisse von mehrerendem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Abfallverbrennungsanlagen mitunterschiedlichen Abgasreinigungstechnologien zeigen dem gegenüber beidurchgehend sehr geringen Hg gesamt -Emissionen < ca. 6 µg/Nm 3 im«'ž¼¥¤)ReingasFŸ žA¨ ¬5¼¨'¦cë'®Ÿ2¬5žA¨ÅÄE¢žÆ¤1¨'Ÿ2§\¥ž¥« ¬5Èɧ¹FÇüberwiegend 2). Unklar ist, ob dieser(½¿¾ÀÁ¿ÂBefund auch auf das Konzentrationsniveau entsprechend den beantragten bzw.vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten extrapoliert werden kann und nicht hier dochein wesentlicher Anteil an Hg 0 anzusetzen wäre.Aus gutachterlicher Sicht muss im Sinne eines „konservativen“ Ansatzes aus derZusammenschau aller vorliegenden Angaben und Daten davon ausgegangen werden,dass bei der geplanten Anlage Quecksilber überwiegend in Form von reaktivemgasförmigem Quecksilber zur Emission gelangen kann.Nimmt man der Einfachheit halber 100 % Hg II im Reingas an und berechnet dieQuecksilberdeposition mit den in der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 als aktuellerFachrichtlinie angegebenen Depositionsgeschwindigkeiten von 0,03 cm/s für Hg 0 bzw.0,5 cm/s für Hg II auf Basis der im Fachbeitrag J.8 der UVE, Seite 96, angegebenenmax. Quecksilberimmissions-konzentrationen von 0,00008 µg/m 3 (JMW) neu, sokommt man bei der Gesamt-Hg-Deposition zu einem ca. 3 Mal so hohen Wert wie inder UVE angegeben (vgl. Tabelle 8). Die Berechnung mit der in der TA Luftangegebenen Depositionsgeschwindigkeit liefert einen entsprechend geringeren Wert,da in der TA Luft die nasse Deposition von Quecksilber bei der Ausbreitungsrechnungnicht berücksichtigt wird.Die Neuberechnung liefert Depositionsraten im Bereich von ca. 5 % (UVE: 1,5 %) desImmissionswertes von 1 µg/m 3 gemäß Punkt 4.5.1 (Immissionswerte fürSchadstoffdepositionen) der TA Luft. Bei diesem Grenzwertvergleich ist allerdings zubeachten, dass streng genommen der Immissionswert der TA Luft nur mitZusatzbelastungen verglichen werden darf, die mit den Methoden der TA Luftberechnet wurden (dies wäre eine anlagebedingte Hg-Zusatzbelastung von 3,5 % desImmissionswertes). 60Tabelle 8: Neuberechnung der max. Quecksilber-DepositionsrateGegenstand Parameter Dimension WertDepositionsparameterv d (Hg II )v d (Hg 0 ) cm/s 0,03VDI 3782 / 50,559 Ähnlich für spray absorption + fabric filter (ca. 2/3 des Hg im Reingas als Hg 0 ) J. Munthea et al. (2003): Distribution ofatmospheric mercury species in Northern Europe - final results from the MOE project. Atmospheric Environment 37Supplement No. 1, S9–S20, Tabelle 2. Auch bei dieser Literaturstelle ist allerdings davon auszugehen, dass die Messdaten vonnicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Anlagen stammen.60 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die TA Luft für die Bestimmung der Quecksilberdeposition keinMessverfahren vorgibt und erst in jüngster Zeit überhaupt der Entwurf einer entsprechenden Norm (DIN EN 15853:Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition. Entwurf vom September2008) publiziert wurde, die zur Messung der Quecksilberdeposition allerdings ständig offene Auffanggefäße (Trichter-Flasche-Kombination oder Bergerhoff-Gefäß, „ bulk-Sammler“ ) sowie nur bei Niederschlag geöffnete Auffanggefäße („ wet-only-Sammler“ ) vorgibt. Mit einer solchen Messanordnung kann aber die trockene Deposition von gasförmigem Hg II nurunvollständig erfasst werden.- 518 -


UVENeuberechnungVDI 3782 / 5NeuberechnungTA LuftTA Luft v d (Hg 0 , Hg II ) 0,5UVE washout ratio 100Hg-Konzentration mg/Nm 3 0,02Hg-Fracht mg/s 1,3EmissionAnteil Hg 0 100Anteil Hg II %0Immission Hg-Konzentration µg/m 3 0,00008DepositionEmissionDepositionHg trocken 0,002Hg nassµg/m 2 .d 0,013Hg gesamt0,015Anteil Hg 0 0Anteil Hg II %100Hg trocken 0,035Hg nass µg/m 2 .d 0,0130,048Hg gesamtDeposition Hg trocken µg/m 2 .d 0,035Auch unter der Annahme des Vorliegens von 100 % des emittierten Quecksilbers alsreaktives gasförmiges Quecksilber berechnen sich bei der geplanten Anlage immernoch sehr niedrige Quecksilberdepositionsraten, die keine messbaren Anreicherungenim Boden oder in der Vegetation bzw. in der Nahrungskette erwarten lassen. 61 EineNeubewertung der Auswirkungen der anlagebedingten Quecksilberimmissionen istdaher aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich. Zu berücksichtigen ist in diesemZusammenhang auch, dass bei der gewählten Abgasreinigungstechnologie eineAusschöpfung des beantragten Quecksilberemissionsgrenzwertes (JMW) nicht zuerwarten ist: Die Quecksilberemissionen der geplanten Anlage werden nach denErfahrungswerten bei dem Stand der Technik entsprechenden vergleichbaren Anlagenim Betrieb im Jahresmittel voraussichtlich unter 25 % des beantragten Wertes liegen.f) Im Gutachten Dr. Schorling wird auf Seite 51 ausgeführt, dass „ in dieser Studiegrundsätzlich die gleiche Verkehrssituation für alle Straßen und alle Tageszeiten mitIO-Durchschnitt angenommen wurde“ .Aus fachlicher Sicht war dies wie folgt zu bewerten: Das von Dr. Schorling gewählteRechengebiet umfasst nicht nur den Ortsbereich von Heiligenkreuz i.L. Der größteAnteil des maximalen vorhabensbedingten Verkehrs (Szenario 100 % LKW-Transporte) ist im Bereich von Heiligenkreuz außerhalb des Ortsgebietes auf der B 65und L 116 zu erwarten. Vergleicht man die für den Bereich von Heiligenkreuzrelevanten Verkehrssituationen gem. Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs(HBEFA) 2.1 62 , d.s. AO_HVS2 (B 65 und B 57 außerhalb des Ortsgebietes), IO_HVS2(B 57 und B 65 im Ortsgebiet), AO_HVS3 (L 116 außerhalb des Ortsgebietes), mit demDurchschnittswert für innerörtliche Verkehre ØIO, so erkennt man, dass v.a. beim61 Signifikante Anreicherungen in der Vegetation wurden nur bei ungleich größeren Quecksilber-Emissionsquellen als dergeplanten Anlage gefunden, z.B. im Raum Linz in Folge der Quecksilberemissionen der Sinteranlage der voestalpine Stahl<strong>GmbH</strong> (2000: 720 kg/a); vgl. <strong>Umweltbundesamt</strong> (2004): Medienübergreifende Umweltkontrolle in ausgewählten Gebieten.Monographien M-168, Seite 326, 371 f.62 <strong>Umweltbundesamt</strong> (2004): Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 2.1. Wien, Februar 2004, UpdateKaltstartmodul- 519 -


ÒÑÓÓ×ÖSchwerverkehr die Emissionsfaktoren für NO x und PM 10 bei dieser Verkehrssituationdeutlich höher sind als bei den in der Realität zu erwartenden Verkehrssituationen (vgl.Abbildung 6).Die von Dr. Schorling gewählte einheitliche Parametrierung des Straßenverkehrs imBereich Heiligenkreuz als „ ØIO“ gem. HBEFA 2.1 bildet die Realität nicht hinreichendkorrekt ab und führt zu einer Überschätzung der straßenverkehrsbedingten Emissionenund damit der prognostizierten Immissionbelastungen.Abbildung 6: Vergleich Emissionsfaktoren für schwere Nutzfahrzeuge bei unterschiedlichenVerkehrssituationen gem. HBEFA 2.1Vergleich Emissionsfaktoren NOx (2006)Vergleich Emissionsfaktoren Partikel (2006)Ð2Ô ÕÐ2Ô ÕÊhËÌ ÍcÌ Î2Ï Ð Í4Ì ÎÏ Ð ËÌ ÎÏ ÐÊhËÌ ÍcÌ ÎÏ Ð Í4Ì ÎÏ Ð ËÌ ÎÏ Ðg) Im Gutachten Dr. Schorling wurden auf Seite 48 f. Emissionsfaktoren für die PM 10 -Emissionen des Straßenverkehrs („exaust“ und Abrieb/Aufwirbelung = „ non exhaust“ )mittels Regressionsanalyse (Zusammenhang zwischen Schwebstaub und Russ) aus denErgebnissen von in den Jahren 1994/95 und 1996/98 in Bayerischen Städtendurchgeführten Utnersuchungen abgeleitet. Auf Seite 49 wird „aus Gründen derKonservativität“ ein Sicherheitszuschlag argumentiert und von folgendemZusammenhang zwischen den verkehrsbedingten PM 10 -Emissionen und den „ Auspuff-Emissionen“ ausgegangen. PM 10 = 6 * Ruß + HintergrundbelastungDies war fachlich wie folgt zu bewerten: Die angegebene Beziehung kann nur sointerpretiert werden, dass für die Ausbreitungsrechnung der straßenverkehrsbedingtenLuftschadstoffe die durch Abrieb und Aufwirbelung entstehenden („ non-exhaust“ )Emissionen als 5 Mal so hoch angenommen wurden, wie die im HBEFA beschriebenenEmissionsfaktoren für die „exhaust-Emissionen“ , und zwar unabhängig von derVerkehrssituation, Fahrgeschwindigkeit und dem Straßentyp.Eine solche Vorgangsweise entspricht in keiner Weise mehr dem heutigenMethodenstand, der von einer getrennten Bestimmung der „ exhaust“ - und „ nonexhaust“-Emissionsfaktoren abhängig von der Verkehrssituation ausgeht. Der aktuelle63Kenntnisstand ist in einer Arbeit von I. Düring / A. Lohmeyer (2004)zusammengefasst, in die unter anderem umfangreiche Untersuchungen im Auftrag desSchweizer BUWAL 64 eingeflossen sind. Die „ non-exhaust“ -Emissionsfaktoren nachDüring / Lohmeyer sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Man erkennt diegroßen Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Verkehrssituationen.63 I. Düring / A. Lohmeyer (2004): Modellierung nicht motorbedingter PM 10 -Emissionen von Straßen. VDI-KRdL-Expertenforum Staub und Staubinhaltsstoffe am 10./11. November 2004. KRdL-Schriftenreihe 33, Düsseldorf(http://www.lohmeyer.de)64 EMPA / PSI (2003): Verifikation von PM 10 -Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs. Eidgenössische Materialprüfungs- undForschungsanstalt / Paul Scherrer Institut, Labor für Atmosphärenchemie, Forschungsprojekt ASTRA 2000/415 (Hrsg.Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Schweiz)- 520 -


Tabelle 9: PM 10 -Emissionsfaktoren für Aufwirbelung und AbriebEmissionsfaktor für PMTempolimit10 -VerkehrssituationAufwirbelung und Abrieb(nach HBEFA 65 )[km/h]je Kfz [mg/km]AB>120 / AB_120 / AB_100 /AB_80 /AB_60 / AB_StGo- / 120 / 100 / 80 / 60 / - 22 200Tunnel AB_100 / Tunnel AB_80/ Tunnel AB_60100 / 80 / 60 22 200AO1 / AO2 / AO3 100 22 200IO_HVS>50 60 22 200Tunnel IO_HVS>50 60 10 200HVS1 50 22 200HVS2 50 30 300HVS3 50 40 380HVS4 50 50 450LSA1 50 40 380LSA2 50 60 600LSA3 50 90 800IO_Kern 50 90 800IO_NS_dicht 50 90 800Um nachzuprüfen, ob und wie weit die mit den Emissionsfaktoren gemäß HBEFA 2.1(„exhaust“ ) bzw. Düring / Lohmeyer (“ non exhaust“ ) berechneten Emissionen mit demAnsatz von Dr. Schorling übereinstimmen, wurden am Beispiel des Verkehrs auf der B65 im Bestand (2007) im Bereich Heiligenkreuz (Verkehrssituation gemäß HBEFA 2.1:AO_HVS2, 0 % Steigung) an Hand der in der UVE angegebenen Verkehrsdaten diePM 10 -Emissionen mit der aktuellen Methode berechnet. Im Fachbeitrag J.6 (Verkehr)der UVE wird für die B 65 im Bereich Heiligenkreuz als Bestandsverkehr 2007 einDTV w von 7.700 Kfz/d, davon 1.910 LKW/d angegeben. Die Ergebnisse sind inTabelle 10 dargestellt. Es berechnet sich ein Verhältnis der „ exhaust“ : „ non exhaust“PM 10 -Emission = 1 : 1,36, das weit unter dem von Dr. Schorling angenommenenVerhältnis von 1 : 5 liegt.Bereits aus diesem Beispiel für nur eine Verkehrssituation ergibt sich, dass dieAnnahmen zu den gesamten PM 10 -Emissionen des Straßenverkehrs im Gutachten Dr.Schorling nicht nachvollziehbar sind und bei der Prognose zwangsläufig zu einermassiven Überschätzung der tatsächlichen Belastungsverhältnisse bzw. derenprojektbedingter Veränderung führen müssen.Tabelle 10: Vergleich PM 10 -Emissionen „ exhaust“ – „ non exhaust“ (B 65 beiHeiligenkreuz 2007)Emissionsfaktor EmissionVerkehrsbelastung Fahrzeugkategorie "exhaust" "non exhaust" "exhaust" "non exhaust"Kfz/d g/Kfz.km g/Kfz.km g/km.d g/km.dPKW/PW 5790 0,022 0,022 129,4 127,4SNF 1910 0,128 0,200 244,6 382,0Summe 7700 374,0 509,465 Verkehrssituationen BRD.- 521 -


h) Auf Seite 45 des Gutachtens Dr. Schorling wird im Zusammenhang mit der Prognoseder verkehrsbedingten Luftschadstoffbelastungen folgendes ausgeführt: „Um dieBerechnung auf der Basis eines digitalen Geländemodells durchzuführen, wurde dieStadtkarte digitalisiert. Die Orographie, also das Geländeprofil, wurde dabei als ebenangenommen.“ Den Abbildungen auf S. 52 f. des Gutachtens ist zu entnehmen, dass alsMaschenweite des Rechengitters 1 m gewählt wurde.Dieses Vorgehen war aus fachlicher Sicht mangelhaft: Die straßennahe Bebauung undgroße Gebäudekomplexe – insbesondere eine (weitgehend) geschlosseneStraßenrandbebauung - können einen großen Einfluss auf das Windfeld und damit dieräumliche Schadstoffverteilung haben. Dr. Schorling hat offensichtlich (versucht), diein Heiligenkreuz i.L. vorhandene Bebauungsstruktur bei den Ausbreitungsrechnungenfür die straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffe zu berücksichtigen. Die bei derDigitalisierung verwendete Gebäudehöhe ist im Gutachten nicht angegeben.Vergleicht man das von Dr. Schorling verwendete digitale Geländemodell 66 mit dertatsächlichen Bebauungsstruktur in Heiligenkreuz i.L., so fällt z.B. auf, dass eineGruppe von 3 nicht direkt an der B 65 gelegenen Einfamilienhäusern am westlichenOrtseingang von Heiligenkreuz als ein großes unmittelbar an der Straße liegendesGebäude digitalisiert wurde, dgl. die lockere Wohnbebauung östlich des Sportplatzesals drei große, dicht beieinanderstehende Gebäude, vgl. dazuAbbildung 7 auf der nächsten Seite. Bei der Digitalisierung wurden offensichtlich auchgroße Grünflächen als „Gebäude“ erfasst.Eine solche in keiner Weise mit der Realität übereinstimmende Modellierung derBebauungsstruktur in Heiligenkreuz i.L. hat (in Kombination mit dem engmaschigenRechengitter) – wie bereits aus den graphischen Darstellungen der räumlichenKonzentrationsverteilungen auf S. 52 f. deutlich wird – einen starken Einfluss auf dieBelastungshöhe. Bei der PM 10 -Belastung werden darüber hinaus die größtenBelastungsunterschiede zwischen der Nullvariante 2011 und der Prognosevariante 2011(mit Betrieb der geplanten Anlage) gerade im Bereich der falsch digitalisierten Bautenam westlichen Ortseingang von Heiligenkreuz ausgewiesen (siehe Abb. 13-9 auf Seite57 des Gutachtens).66 Da das Geländeprofil als eben angenommen wurde, kann man eigentlich nicht von einem digitalen Geländemodell sprechen,sondern von einem digitalen Oberflächenmodell.- 522 -


Abbildung 7: Bebauungsstruktur Heiligenkreuz und Digitalisierung im Gutachten Dr.Schorling 6767 Herkunft des Orthofotos: http://gis.bgld.gv.at- 523 -


Obwohl hochauflösende Orthofotos und digitale Katasterpläne öffentlich verfügbarwären 68 , wurde im Gutachten Dr. Schorling entweder von einer ungeeignetenKartengrundlage ausgegangen oder erfolgte die Digitalisierung der Gebäudewillkürlich. Das von Dr. Schorling erstellte „digitale Geländemodell“ gibt jedenfalls dieBebauungsverhältnisse in Heiligenkreuz i.L. in wesentlichen Bereichen auch nichtannähernd richtig wieder. Die nicht der Realität entsprechende Digitalisierung führt,68 http://gis.bgld.gv.at- 524 -


wie bereits aus der grafischen Darstellung der Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungenfür straßenverkehrsbedingte Luftschadstoffe ersichtlich ist, zu erhöhtenSchadstoffbelastungen, wo sie aufgrund der tatsächlichen Bebauungsstruktur nicht zuerwarten sind. Die prognostizierten straßenverkehrsbedingtenLuftschadstoffkonzentrationen und deren projektbedingte Veränderungen sind damitallein schon aus diesem Grund als nicht nachvollziehbar einzustufen.i) Im Gutachten Dr. Schorling wird auf S. 70 f. angegeben, dass für die Berechnung der(Jahresmittelwerte) der NO 2 -Konzentration nicht das bekannte Verfahren von Romberget al. verwendet wurde, sondern ein reaktionskinetisches Modell Anwendung findet, indem 99 Reaktionen zwischen 22 Reaktionspartnern simuliert würden.Fachlich wurde dazu wie folgt Stellung genommen: In der Nähe einer Emissionsquelle– insbesondere im Nahbereich einer Straße - spielen unter den von Dr. Schorlingbeschriebenen Reaktionen nur die Oxidation von Stickstoffmonoxid mit Ozon zuStickstoffdioxid und die Photodissoziation von Stickstoffdioxid (am Tag beiausreichendem Angebot energiereicher Sonneneinstrahlung) eine entscheidende Rolle.NO + O 3 Ø NO 2NO 2 +Licht Ø NO + O*O* + O 2 Ø O 3NachdemNO = NO Vorbelastung + NO Zusatzbelastung + NO PhotolyseNO 2 = NO 2,Vorbelastung + NO 2,Kfz-Direktemission + NO 2,Neubildung - NO 2,Photolysemüssen für eine Modellierung der NO 2 -Bildung folgende Konzentrationen bzw. Größenund die Reaktionskoeffizienten der angeführten chemischen Gleichungen bekannt sein:[NO Vorbelastung ][NO Zusatzbelastung ][NO 2,Vorbelastung ][NO 2,Kfz-Direktemission ][O 3 ]Strahlungsintensität (z.B. in Form von Messwerten der Globalstrahlung)Nachdem die Vorbelastung, verkehrsbedingte Zusatzbelastung, die Ozonkonzentrationund die Strahlungsintensität starken tageszeitlichen und saisonalen Schwankungenunterliegen, ist nur bei Vorhandensein einer hochauflösenden Zeitreihe (HalbstundenoderStundenebene) aller dieser Größen auch eine realitätsnahe Berechnung möglich. 69Im Gutachten Dr. Schorling wurde aber offensichtlich ohne bzw. zumindest ohnezeitlich hochauflösende Daten zur NO- und NO 2 -Vorbelastung, Ozonkonzentration undStrahlungsintensität gerechnet (die im Gutachten angegebenen NO 2 -Hintergrundbelastungensind im Übrigen falsch, weil zu hoch, was keine korrekten Ergebnisseerwarten lässt.Für die Bestimmung des Jahresmittelwertes der NO 2 -Konzentration aus der Summe vonNO x -Vorbelastung und NO x -Zusatzbelastung ist im Übrigen ein komplexesatmosphärenchemisches Modell überhaupt nicht erforderlich, da die einfacheBeziehung nach Romberg et al. 70 eine ausgezeichnete Übereinstimmung mit denMessdaten zeigt. Eine eigene Auswertung am Beispiel der Daten (JMW) von 11 Oö.69 Zur modellmäßigen Umsetzung siehe z.B. R. Berkowics et al. (1997): Modelling traffic pollution in streets. Ministry ofEnvironment and Energy, Denmark; January 199770 E. Romberg et al. (1996): NO-NO 2 Umwandlungsmodell für die Anwendung bei Immissionsprognosen für Kfz-Abgase“ ,Gefahrstoffe-Reinhaltung der Luft, 56 (1996), S. 215-218- 525 -


Luftgütemessstationen aus den Jahren 2003 – 2006 demonstriert die sehr guteÜbereinstimmung zwischen den nach Romberg et al. berechneten JMW der NO 2 -Konzentration und den gemessenen Werten (Abbildung 8).Abbildung 8: Vergleich Messergebnisse - Konversionscharakteristik nach Romberg et al.für die Jahresmittelwerte von 11 Oö. Luftmessstationen (Zeitraum 2003 - 2006)NO 2 [ g/m 3 ]7065605550454035302520151050RombergMessstationen Oö.0 25 50 75 100 125 150 175 200 225NO x [ g/m 3 ]Im Gutachten von Dr. Schorling werden die prognostizierten NOx-Konzentrationennicht ausgewiesen, sodass auch keine Kontrolle der Plausibilität der NO-NO 2 -Konversionsrate (welche nicht nur von der Zusatzbelastung, sondern auch von derVorbelastung abhängt) möglich ist.Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Verwendung eines komplexenatmosphärenchemischen Modells im Programm WinKFZ für die Berechnung der NO 2 -Jahresmittelwerte nicht erforderlich ist und bei alleiniger Betrachtung der anlagen- oderverkehrsbedingten Zusatzbelastung auch keine richtigen Ergebnisse erwarten lässt.Insbesondere für eine Berechnung von Kurzzeitwerten (HMW, TMW) der NO 2 -Belastung sind zeitlich hochauflösende Daten zur NO- und NO 2 -Vorbelastung, NOundNO 2 -Zusatzbelastung, Ozonkonzentration und Strahlungsintensität ein unbedingtesErfordernis, das im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht erfüllt ist.j) Vorbemerkung: Die nachgewiesene fehlende Konformität zum Anhang 3 der TA Luftbedeutet noch keinesfalls, dass das Rechenmodell WinKFZ zwingend falscheErgebnisse liefern muss. Da aber der Anhang 3 der TA Luft und die dort angeführteneinzuhaltenden VDI-Richtlinien das Ziel haben, eine „richtige“ Modellierung deratmosphärischen Transportvorgänge vorzugeben, hat ein mit der TA Luft konformesModell bei Einhaltung der vorgegebenen Randbedingungen den Vorteil, dass dieRichtigkeit seiner Ergebnisse nicht in jedem Einzelfall diskutiert und nachgewiesenwerden muss.Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass jedes Ergebnis einer Modellierung von der Wahlder Modellierungsparameter abhängt. Mit Modellen, die einen breiten Spielraum beider Parameterwahl erlauben, können auf Basis ein und derselben verfügbarenAusgangsdaten (Emission, Meteorologie) je nach Wahl der Modellierungsparametervöllig unterschiedliche Ergebnisse zu Stande kommen.Dies führt im gegenständlichen Fall zu zwei Fragen, nämlich- ob die Richtigkeit von Berechnungsergebnissen für das Rechenmodell WinKFZ(bzw. vergleichbare Modelle aus der von Schorling & Partner entwickelten- 526 -


Modellfamilie 71 ) bereits in konkreten Anwendungsfällen hinreichend nachgewiesenwurde (siehe nachstehend unter diesem Punkt);- ob die im vorliegenden Gutachten von Dr. Schorling ausgewiesenen ErgebnisseMinimalanforderungen der Plausibilität erfüllen.Gutachten Dr. Schorling: Unter Punkt 17 des Privatgutachtens Dr. Schorling wird unterauszugsweiser Wiedergabe einiger Abbildungen aus dem dazu erstellten Bericht aufValidierungsrechnungen im Rahmen von für die voestalpine Stahl <strong>GmbH</strong>, Linzdurchgeführten Modellvergleichen verwiesen: „ Die Ergebnisse zeigen, dass das vonS&P eingesetzte Rechenmodell grundsätzlich die Messwerte der Konzentration – wiegewünscht und erforderlich – überschätzt, dass aber die Lage des Maximums getroffenist und die Rechenwerte gut mit den Messwerten korrespondieren. Insbesondere beiSchwachwindlagen und labiler atmospärischer Schichtung ist die performance des S&PRechenmodells sehr gut.“Auf Grundlage der Prämisse ist zum Gutachten aus fachlicher Sicht wie folgt Stellungzu nehmen: Zu den unter Punkt 17 des Privatgutachtens wiedergegebenen Abbildungenbzw. Ergebnissen von Vergleichsrechnungen ist festzuhalten, dass diese aus einemunveröffentlichten Bericht (D. Öttl, 2006) entnommen wurden 72 . In diesem Berichtwurden die Ausbreitungsmodelle AUSTAL 2000, LASAT und AIR.LAG an Hand derModellierung ausgewählter Ausbreitungssituationen eines wissenschaftlichenDatensatzes (drei Klassen an atmosphärischer Stabilität und zwei Klassen fürWindgeschwindigkeit des „Indianapolis“ -Datensatzes) und in Linz gemessenerImmissionsepisoden verglichen. Der Bericht endet in folgender Empfehlung:„ Basierend auf sämtliche in dieser Studie untersuchten Ausbreitungsergebnisse derModelle AIRLAG, AUSTAL2000 und LASAT werden das Modell LASAT oderalternativ AUSTAL2000 für die Verwendung bei Berechnungen der zu erwartendenImmissionsbelastung durch Kaminquellen mit thermischer Überhöhung empfohlen.“ 73In der Abbildung 9 auf der nächsten Seite werden die im Rahmen der Untersuchungvon D. Öttl (2006) mit dem Modell AIRLAG von Schorling & Partner berechnetenImmissionskonzentrationen für die untersuchte Linzer Immissionsepisode im ZeitraumDezember 2004 – März 2005 wiedergegeben und mit den an zwei Messstationenerhobenen Werten verglichen. „ AIRLAG_alt“ bezieht sich auf die ursprünglichenBerechnungen, bei der von Dr. Schorling sämtliche verfügbaren meteorologischenMessungen verwendet wurden, „ AIRLAG_neu“ ist eine Neuberechnung, in der mitähnlichen meteorologischen Daten wie bei den Modellen LASAT und AUSTAL 2000gerechnet wurde. 74Aus diesen Abbildungen kann die Aussage im vorliegenden Gutachten von Dr.Schorling, dass „die Rechenwerte gut mit den Messwerten korrespondieren“ , nichtnachvollzogen werden.71 Siehe http://www.schorling.net/, software products.72 D. Öttl (2006): Evaluierung der Ausbreitungsmodelle AIR.LAG, LASAT und AUSTAL 2000 für die Schadstoffausbreitungvon Punktquellen mit thermischer Überhöhung. Forschungsgesellschaft für Verbrennungskraftmaschinen und Termodynamik<strong>GmbH</strong>, Graz. Bericht Nr. FVT-28/06/Öt V&U 05/05/6300 vom 24.4.2006 (erstellt im Auftrag der VOESTALPINE Stahl<strong>GmbH</strong>).73 Alle hier wiedergegebenen Abbildungen und Zitate aus der Untersuchung von D. Öttl (2006) erfolgen mit freundlicherGenehmigung der voestalpine Stahl <strong>GmbH</strong>, Linz vom 9.10.2008.74 D. Öttl (2006), Abbildungen 61 und 62.- 527 -


Abbildung 9: Vergleich der gemessenen und berechneten Immissionskonzentrationen anden Messstationen Steyregg (oben) und Linz Neue-Welt – Neuberechnung (unten)Mit der Frage, ob die Linz-Untersuchungen ein geeigneter Validitätsnachweis für dasModell WinKFZ sind, hat sich auch das deutsche <strong>Umweltbundesamt</strong> in einerStellungnahme 75 zu einer bereits früher mit diesem Modell durchgeführtenAusbreitungsrechnung für eine Abfallverbrennungsanlage in der BRD 76 (u.a.) mit demErgebnis auseinandergesetzt, dass eine Validierung des Ausbreitungsmodelles aus derModellevaluierung von D. Öttl (2006) nicht abgeleitet werden könne:Das Gutachten von Kern et al. (2007) enthält keine für die Anwendbarkeit vonModellen nach Anhang 3 der TA Luft relevanten Informationen. Da es sich aufeinen unveröffentlichten Bericht stützt (Öttl, 2006), erlaubt es keinewissenschaftliche Beurteilung der dort vorgenommenen Evaluierung und ihrerErgebnisse. Die von Kern et al. gezogenen Schlussfolgerungen über dieAnwendbarkeit der untersuchten Modelle stehen im Widerspruch zu denAuskünften des Autors und des Auftraggebers der Evaluierung (Öttl, 2008;75 Deutsches <strong>Umweltbundesamt</strong>, Schreiben II 4.1-50131-1/19 vom 13.6.2008, Anlage.76 W. Kern, H. Kumm und M. Schorling (2007): Immissionsberechnung für die geplante ETN-Anlage Heringen/Wintershallam Standort Heringen. Schorling & Partner Beratende Ingenieure, D – 83620 Vagen / Ingenieurbüro für Meteorologie undtechnische Ökologie, D – 63067 Offenbach, 30.11.2007 (erhältlich im Internet unter http://www.bund-landeck.de/)- 528 -


Freytag, 2008). Soweit Grundlagen der Evaluierung von Öttl (2006) bekanntsind, nämlich der öffentlich verfügbare Indianapolis-Datensatz des ModelValidation Kit (Olesen, 2005), wird deutlich, dass die Angaben von Kern et al.fehlerhaft sind. Während eine falsche Angabe der Schornsteinhöhe alsFlüchtigkeitsfehler betrachtet werden kann, macht die Verwechslung vonstabiler und labiler atmosphärischer Schichtung 77 die Hauptaussage von Kernet al. zur Verwendbarkeit der betrachteten Modelle hinfällig.Das deutsche <strong>Umweltbundesamt</strong>es weist außerdem hinsichtlich der Verwendbarkeit desIndianapolis-Datensatzes darauf hin, dass dieser international zur Validierung vonGauß’ schen Ausbreitungsmodellen verwendet wird, sich jedoch nicht zur Validierungdes Rechenverfahrens nach Anhang 3 der TA Luft (Partikelmodell) eigne. Währendnämlich der Indianapolis-Datensatz die vorhandene komplexe Bebauung in Form einerRauhigkeitslänge parametrisiert, verlangt die TA Luft unter den Randbedingungen desIndianapolis-Experiments eine explizite Modellierung der Umströmung einzelnerGebäude, die aber nicht durchgeführt worden sei.Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Modellevaluierung Linz 2006 keineHinweise erbracht hat, dass die von Schorling & Partner entwickeltenAusbreitungsmodelle solchen Modellen gleichwertig oder überlegen wären, die demAnhang 3 der TA Luft entsprechen. Die Modellevaluierung hat aber auch keinenHinweis erbracht, dass WinKFZ und andere Modelle aus der gleichen Modellfamiliegrundsätzlich ungeeignet wären bzw. grundsätzlich falsche Ergebnisse liefern würden.k) Im Gutachten Dr. Schorling werden auf Seite 7, Tab. 2-1, und auf Seite 41 dieberechneten maximalen Jahresmittelwerte der anlagebedingtenLuftschadstoffzusatzbelastung dargestellt. Auf Seite 8 f. findet sich in der „ Kurzfassungder Untersuchung“ auch eine Angabe der berechneten maximalenHalbstundenmittelwerte (u.a. NO 2 53,9 µg/m 3 , SO 2 140,1 µg/m 3 , CO 259,9 mg/m 3 ).Diese Ergebnisse erweisen sich aus fachlicher Sicht als unrichtig: Dr. Schorling kommt– mit Ausnahme Kohlenstoffmonoxid – bei allen Schadstoffen zu ca. um den Faktor 14höheren Jahresmittelwerten als der Fachbeitrag J.8 der UVE (siehe Gegenüberstellungin Tabelle 11). Die um eine Zehnerpotenz zu hoch angegebene Emission vonBenzo(a)pyren ist offensichtlich ein Flüchtigkeitsfehler, der auf das Ergebnis derAusbreitungsrechnung keinen Einfluss hat. Das Gleiche kann man für CO annehmen,wo vermutlich irrtümlich sowohl bei den Jahres- als auch den Halbstundenmittelwertenmg/m 3 statt µg/m 3 geschrieben wurde. 78Zur Beurteilung, ob die von Dr. Schorling berechneten Jahresmittelwerte derImmissionskonzentrationen plausibel sind, wird auf Messdaten aus dem Oö.Luftmessnetz zurückgegriffen. Im integrierten Hüttenwerk der voestalpine Stahl <strong>GmbH</strong>in Linz werden – insbesondere beim Sinterprozess und im Kraftwerk – große Mengenan Schwefeldioxid emittiert, siehe Angaben in Tabelle 12. Gegenüber den Angaben in77 Vgl. die Aussage unter Punkt 17 des Privatgutachtens Dr. Schorling („ Insbesondere bei Schwachwindlagen und labileratmospärischer Schichtung ist die performance des S&P Rechenmodells sehr gut“ ) mit den Schlussfolgerungen von D. Öttl(2006), S. 68 letzter Absatz: „ In diesem Fall schneidet für den Datensatz „ Indianapolis“ das Modell LASAT am besten ab(geringster NMQF und sehr gute Übereinstimmung mit dem gemessenen mittleren Konzentrationsverlauf). Lediglich beistabilen Ausbreitungssituationen führt dieses Modell zu einer starken Unterschätzung der gemessenen Konzentrationen. Diesführt dazu, dass in Gegenden mit hohen Anteilen an stabilen Wetterlagen das Modell AIR.LAG vorzuziehen ist, da diesesModell die besten Ergebnisse bei diesen Ausbreitungsbedingungen vorweist.“78 Obwohl bei der Bewertung der berechneten CO-Immission mit dem um drei Zehnerpotenzen überhöhten Wert gearbeitetwurde.- 529 -


Tabelle 12 für das Jahr 2005 ist 2007 von einer Erhöhung der SO 2 -Emissionen dervoestalpine von ca. 3.250 t/a auf ca. 3.650 t/a auszugehen. 79 Knapp 60 % der SO 2 -Emissionen des Unternehmens stammen aus der Sinteranlage. DieAbleitungsbedingungen der Abgase der meisten Kesselanlagen im Kraftwerk und beider Sinteranlage der voestalpine sind bei Berücksichtigung derAbgasfahnenüberhöhung ähnlich wie bei der geplanten Abfallverbrennungsanlage imBusinesspark Heiligenkreuz. Da andere wesentliche SO 2 -Quellen in Linz fehlen, kannSO 2 als quellenspezifische Tracersubstanz angesehen werden.Tabelle 11: Vergleich Prognoseergebnisse UVE – Dr. SchorlingImmissionskonzentratioEmission (JMW)Verdünnungn (JMWmax)SchorlingStoffrückgerechn UVE Schorling UVE SchorlinUVEetgmg/Nm 3 µg/m 3VerhältnisPM 10 5 5 0,27 0,019 18.490 263.158 14SO 2 35 35 1,9 0,136 18.409 257.353 14HCl 7 7 0,38 0,027 18.432 259.259 14NH 3 5 5 0,27 0,019 18.490 263.158 14HF 0 0,2 0,011 0,00078 18.810 256.410 14NO 2 50 50 1,6 0,11 31.251 454.545 15CO 50 50 2700 0,19 19 263.158 14210Hg 2,1E-02 2,0E-02 1,10E-03 8,00E-05 18.810 250.000 13PCDD/F 1,0E-07 1,0E-07 5,50E-09 3,90E-10 18.154 256.410 14BaP 1,0E-04 1,0E-05 5,50E-06 3,90E-08 18.154 256.410 14Pb 1,0E-01 1,0E-01 5,50E-03 3,90E-04 18.170 256.410 14As, Ni 1,0E-02 1,0E-02 5,50E-04 3,90E-05 18.170 256.410 14Cd 5,1E-03 5,0E-03 2,80E-04 1,90E-05 18.081 263.158 15Tabelle 12: Schwefeldioxidemissionen der voestalpine Stahl <strong>GmbH</strong>, Linz (2005)AbleitungsbedingungenBereich QuelleHöheDurchmesserm (trocken)Abgasstro SOTemp.2 -Frachtm m °C Nm³/h t/a85 MW Blockkessel 6 115 2,6 160 203.342 84Kessel 2 45 2,9 160 68.038 26Kessel 3 45 2,9 160 72.933 21Kraftwerk 25 MW Blockkessel 04 80 1,8 140 124.555 2425 MW Blockkessel 05 80 1,8 140 121.976 49Gas- und Dampfturbine 105 3,3 110 459.799 3240 MW Block 03 105 2 140 148.921 53 288Kokerei 127Sinteranlage Sinterband 5 135 4,7 70 587.799 1.804 1.804Hochöfen 64679 Die Emissionsdaten wurden aus den Einreichunterlagen des UVP-Projektes „ L6“ der voestalpine Stahl <strong>GmbH</strong> vomSeptember 2006 entnommen.- 530 -


Stahlwerk 209Sonstige 159Summe 3.234Die Immissionscharakteristik (räumliche Schadstoffverteilung) des dominierenden SO 2 -Emittenten, der Sinteranlage, ist seit der Durchführung eines umfangreichenBiomonitoringprogrammes im Raum Linz mit Bestimmung u.a. derQuecksilberbelastung der Vegetation im Jahr 1996 gut bekannt, da die Sinteranlage dieeinzige wesentliche Quecksilberquelle im Raum Linz war bzw. ist (vgl. Abbildung10). 80Abbildung 10: Räumliche Verteilung der Quecksilberbelastung im Raum Linz (1996)Im Jahr 2006 wurde vom Amt der Oö. Landesregierung die Luftgütemessstation„Steyregg Au“ eingerichtet, die sich in einer Entfernung von ca. 1,9 km von derSinteranlage bzw. dem Kraftwerk der voestalpine befindet und direkt aus Richtungdieser Emissionsquellen angeströmt wird. Die Messstation befindet sich in der Zone mitden im Jahr 1996 beobachteten höchsten Quecksilberkonzentrationen in der Vegetation.Die windrichtungsabhängige Auswertung der SO 2 -Messdaten der Luftgütemessstation„Steyregg Au“ belegt die direkte Anströmung der Messstation aus Richtung derwesentlichen SO 2 -Emissionsquellen der voestalpine (Abbildung 11: linkes Diagramm).Erhöhte SO 2 -Konzentrationen werden nur bei Anströmung der Messstation ausRichtung der potenten SO 2 -Emissionsquellen der voestalpine beobachtet (rechtesDiagramm).Der Jahresmittelwert der SO 2 -Konzentration bei der Messstelle „Steyregg Au“ betrugim Jahr 2007 10,68 µg/m 3 . Die SO 2 -Vorbelastung kann in einem Bereich von 3 – 5µg/m 3 abgeschätzt werden, sodass die durch die Anlagen der voestalpine bewirkteErhöhung der SO 2 -Immissionskonzentration bei dieser Messstation im Jahr 2007 ca. 5,580 Siehe dazu <strong>Umweltbundesamt</strong> (2004): Medienübergreifende Umweltkontrolle in ausgewählten Gebieten. Monographien M-168, Wien; Seite 371 f.- 531 -


– 7,5 µg/m 3 betrug.Den Emissionen der direkt für diese Messstelle relevanten voestalpine-Anlagen(Kraftwerk, Sinteranlage, Kokerei) im Ausmaß von ca. 2.200 t/a = ca. 250 kg/h(Datenbasis 2005) ist damit ein Immissionsbeitrag der voestalpine von ca. 5,5 – 7,5µg/m 3 gegenüberzustellen. Nach dem Gutachten Dr. Schorling würde aber diehinsichtlich der SO 2 -Emissionen um mindestens den Faktor 30 kleinere <strong>RVH</strong> (max. 7,9kg/h SO 2 ) nur zu um den Faktor 3 niedrigeren Immissionen (1,9 µg/m 3 ) führen. Beiallen Unsicherheiten, die solche Vergleiche in sich bergen, erscheint dies nichtplausibel. 81Abbildung 11: Windrichtungsverteilung und SO 2 -Schadstoffwindrose „ Steyregg Au“(2007)Hinsichtlich der prognostizierten Halbstundenmittelwerte ist festzuhalten, dass hier beiCO offensichtlich wieder der gleiche Fehler vorliegt wie bei den Jahresmittelwerten(mg/m 3 statt µg/m 3 ). Weiterhin steht die Legende der Tabelle 2-3, Seite 9, wo vonHalbstundenmittelwerten gesprochen wird, in Widerspruch zur Aussage auf Seite 8 desGutachtens, nach der „somit die maximalen Stundenmittelwerte aus diesen Datenextrahieren“ wurden. Wenn es sich bei den ausgewiesenen Werten tatsächlich umStunden- und nicht um Halbstundenmittelwerte handelt, wäre z.B. von einem max.Halbstundenmittelwert der SO 2 -Konzentration von ca. 157 und nicht 140,1 µg/m 3auszugehen. 82Vergleicht man den ausgewiesenen max. Halbstundenmittelwert für SO 2 von 140,1µg/m 3 bzw. (vermutlich eher) ca. 157 µg/m 3 mit den im Raum Linz im Jahr 2007 an 681 Aus dem Gutachten Dr. Schorling ergibt sich für die Abfallverbrennungsanlage ein Verhältnis der Emissionskonzentrationzur Immissionskonzentration (JMW) von ca. 18.500 : 1 (UVE ca. 263.000 : 1). Vgl. dazu Bayerisches Staatsministerium fürLandesentwicklung und Umweltfragen (2002): Müllverbrennung: Die thermische Behandlung von Abfällen, Seite 44: „ Bei denüblichen Kaminhöhen werden die Schadstoffe durch die Ausbreitung in der Luft um das hunderttausend- bisfünfhunderttausendfache verdünnt, so dass ihre Konzentration am Boden, im Umfeld der MVA, äußerst gering bzw. kaummessbar sind.“82 Verwendung der Umrechnungsformel nach M. R. Beychok (2005): Fundamentals of Stack Gas Dispersion. Eigenverlag, 4 thEdition, ISBN 0964458802; zitiert nach: Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten (1999): TechnischeGrundlage - Ermittlung von diffusen Staubemissionen und Beurteilung der Staubimmissionen. Wien, Seite 41- 532 -


Luftgütemessstationen gemessenen max. SO 2 -Konzentrationen 83 , so sieht man, dassSO 2 -Halbstundenmittelwerte in dieser Größenordnung bei einigen Messstationenerreicht werden – dies allerdings bei durchschnittlichen SO 2 -Emissionen dervoestalpine Stahl <strong>GmbH</strong> von ca. 370 kg/h (Datenbasis 2005), d.h. der ca. 45fachenEmission der in Heiligenkreuz geplanten Abfallverbrennungsanlage. Die im GutachtenDr. Schorling angegebenen Halbstundenmittelwerte der anlagenbedingtenZusatzbelastung sind daher ebenfalls als gravierend überhöht einzustufen. 84l) Im Gutachten von Dr. Schorling werden auf Seite 35 f. die Schadstoffeinträge durchDeposition beschrieben. Für Quecksilber wird unter Verwendung einerDepositionsgeschwindigkeit von 2,9 cm/s für reaktives gasförmiges Quecksilber (siehedazu oben Punkt) eine maximale Depositionsrate von JMW = 2,8 µg/m 2 .d angegeben.Dies ist aus fachlicher Sicht unzutreffend: Die im Gutachten Dr. Schorling angegebenemax. Hg-Depositionsrate würde eine erhebliche Überschreitung des in Punkt 4.5.1(Immissionswerte für Schadstoffdepositionen) der TA Luft festgelegten Grenzwertesfür die Deposition von Quecksilber und seine Verbindungen von 1 µg/m 2 .d bedeuten(im IG-L bzw. den dazu erlassenen Verordnungen findet sich keine vergleichbareBestimmung).Zur Prüfung der Plausibilität dieses Wertes wird auf den EPA-Quecksilberbericht anden Kongress zurückgegriffen, in dem die von Dr. Schorling verwendeteDepositionsgeschwindigkeit ursprünglich publiziert wurde. In diesem Bericht findetsich auch eine Berechnung der Quecksilberdeposition für das Szenario „LMWC_B“(Hausmüllverbrennungsanlage: Quecksilberemission = 220 kg/a, Kaminhöhe = 70 m;60 % Hg 0 – 30 % Hg II – 10 % Hg part im Reingas). 85 Es wird eine Quecksilberdeposition(Summe aus trocken und nass) in einer Entfernung von 2,5 km von der Anlage in derHöhe von 26,7 µg/m 2 .a ausgewiesen. 86Vergleichsweise liegt die von Dr. Schorling berechnete max. Depositionsrate bei einerQuecksilberemission der geplanten Anlage von max. ca. 41 kg/a (angenommen 8760Betriebsstunden/a, Grenzwertausschöpfung) bei 2,8 µg/m 2 .d entsprechend 1.022µg/m 2 .a am Ort des Immissionsmaximums in einer Entfernung von ca. 400 – 600 mnördlich von der Quelle (soweit dies aus Abb. 7-5 auf Seite 36 87 abgelesen werdenkann). In ca. 2,5 km Entfernung von der Quelle geht die Depositionsrate auf ca. 40 %83 Linz Kleinmünchen: 56 µg/m 3 , Linz ORF-Zentrum: 156 µg/m 3 , Linz 24er-Turm: 70 µg/m 3 , Linz Neue Welt: 147 µg/m 3 ,Steyregg Weih: 179 µg/m 3 , Steyregg Au: 149 µg/m 3 ; vgl. Amt der Oö Landesregierung (2008): Überwachungsbericht des Oö.Luftmessnetzes 2007. Linz, 30.7.200884 Zu einem gleichartigen Befund ist man auch anderorts gekommen: Im Gutachten Dr. Schorling wird auf Seite 41 eineAnlage „ Zella“ erwähnt und werden die für diese Anlage prognostizierten Immissionsbelastungen mit den Werten für die <strong>RVH</strong>verglichen. Aufgrund entsprechender Recherchen war davon auszugehen, dass es sich bei dieser Anlage um die thermischeRestabfallbehandlungsanlage Zella-Mehlis im deutschen Bundesland Thüringen handelt, die mittlerweile in Betrieb ist. AufAnfrage der UVP-Behörde bei der zuständigen deutschen Behörde wurden von dort umfangreiche Datenauswertungenübermittelt und (u.a.) folgende Beurteilung der von Dr. Schorling in diesem Fall prognostizierten anlagebedingtenLuftschadstoff-Zusatzbelastungen mitgeteilt: „ Die Unplausibilität der berechneten Jahresmittelwerte kann auch anhand derMessreihen der Immissionsmessstellen im Thüringer Wald belegt werden. Die Messstelle Schmücke betreibt das UBA, dieMessstelle Großer Eisenberg die TLUG. An beiden Messstationen, die sich im Rechengebiet befinden, wurden weder ohnenoch mit der Anlage derart hohe Konzentrationen wie die berechneten registriert. Auch ein in der Nähe der Anlagebefindlicher Kamin einer weiteren Quelle, die in die gleiche Höhenschicht wie die MVA emittiert, aber mit etwas größererEmissionsrate bei NO 2 hat bisher keine erhöhten Messergebnisse an den besagten Stationen verursacht.“85 A.a.O., Seite 5-42, Tabelle 5-15.86 A.a.O., Seite 5-54, Tabelle 5-19.87 Die Tabelle 7-4 ist mit „Jahresmittelwert der Bodenkontamination für Cd“ untertitelt, nach der in der Grafik selbstbefindlichen Legende werden aber die Hg-Depositionsraten dargestellt.- 533 -


des Maximalwertes zurück.Unterstellt man für einen groben Vergleich ein ähnliches Ausbreitungsverhalten von Hgbei der geplanten Anlage und der Anlage „ LMWC_B“ gem. EPA-Studie, so wäre bei<strong>RVH</strong> (1/5 der Quecksilberemission wie „LMWC_B“ ) in 2,5 km Entfernung eine Hg-Depositionsrate (trocken und nass) von ca. 5 µg/m 2 .a, am Ort desImmissionsmaximums von ca. 8 µg/m 2 .a zu erwarten. Dabei ist die größere Kaminhöhebei <strong>RVH</strong> (98 m; „ LMWC_B“ 70 m) und damit höhere Verdünnung von emittiertenLuftschadstoffen bei der geplanten Anlage noch nicht berücksichtigt. Dem steht einevon Dr. Schorling prognostizierte Hg-Depositionsrate von 1.022 µg/m 2 .a allein aufGrund trockener Deposition gegenüber, während der im Fachbeitrag J.8 der UVE, Seite99, prognostizierte Wert von 0,015 µg/m 2 .d = 5,5 µg/m 2 .a für die Quecksilberdeposition(trocken und nass) am Ort des Immissionsmaximums gut mit dem aus der EPA-Studieabgeschätzten Wert übereinstimmt.m) Im Gutachten Dr. Schorling werden für das Jahr 2006 straßenverkehrsbedingte PM 10 -Belastungen von im Jahresmittel > 10 µg/m 3 bis zu einer Entfernung von ca. 10 bis 15m von der B 65 ausgewiesen (vgl. Abb. 13-1, Seite 52).Auf Seite 59, Tab. 14-1, des Gutachtens wird ein straßenverkehrsbedingtes PM 10 -Konzentrationsmaximum (Stundenmittelwert) für das Jahr 2006 von bis zu 210,3 µg/m 3prognostiziert.Dies wurde aus fachlicher Sicht wie folgt bewertet: Für eine Beurteilung derPlausibilität sollen die von Dr. Schorling prognostizierten Werte mit Messergebnissenneben einer hochfrequentierten Straße verglichen werden. Als Vergleichsbasis wird alssehr gut untersuchter Raum der Nahbereich der A 1 Westautobahn im Raum Enns /Oberösterreich herangezogen, wo vom Amt der Oö. Landesregierung seit Februar 2003die Luftgütemessstation S165 Kristein betrieben wird. Die Messstation S156 ist ca. 10m vom Fahrbahnrand der Westautobahn entfernt. Ab August 2005 wurde in der Nähevorübergehend eine weitere Messstation (S171 Eckmayer-Mühle) aufgestellt. Diese warknapp 80 m vom Fahrbahnrand der Autobahn entfernt. Die Lage der beidenMessstationen ist in Abbildung 12 dargestellt.Abbildung 12: Lage der Luftgütemessstationen "Kristein" und "Eckmayer"EckmayerKristeinJahresmittelwerte:Führt man eine windrichtungsabhängige Auswertung der an beiden Stationenerhobenen Messdaten durch (hier für den Zeitraum 1.10.2005 – 30.9.2006) – sieheAbbildung 13 auf der nächsten Seite – so erkennt man den raschen Abfall der- 534 -


¦Stickoxidbelastung mit der Entfernung von der Autobahn (linkes Diagramm). Bei PM 10ist hingegen nur ein vergleichsweise geringer Konzentrationsunterschied in 10 m und80 m Entfernung von der Autobahn und dies auch nur bei direkter Anströmung ausRichtung der Straße zu beobachten (rechtes Diagramm).An der Messstation Kristein wurde im Zeitraum 1.10.2005 – 30.9.2006 ein Mittelwertder PM 3 10 gemessen, bei der Station Eckmayer-Mühle imå&æFç -Ù+ÚÛAÜÝÛ)ÞFß'àpÞFá2ÚÛ¨âÚÛããä2ãÞFß'àpìçíÝá2Û5ÝîÙ+ÚÛAÜÝÛ)ÞFß'àpÞFá2ÚÛDâÚÛ?ï1ðAä2ñ3 å5è2ÝáéêÝÛDëÝáïý å&æFç abgeschätzt werden. Die PM à¥Û8òóÝá2Û1ôÞàpì5õöá2çø÷EàpìçúùÛÛ1ôû5àÛÛgç;á Þ¨éàAü 10 -dáÝ.þmÿ.èà¥å¡ àçá Þ á磢¥àêAß'Ýô'ç;á Þ ÞÝè&õÝá1éàAü¥¤ å&æ¡ç Zusatzbelastung durch 3 .Im Bereich Enns – Kristein lag die Verkehrsbelastung auf der A1 im Jahr 2005 bei57.570 Kfz/d mit einem LKW-Anteil von 15 % (Zählung Oktober 2005). DerJahresdurchschnitt der Verkehrsbelastung lässt sich mit einem ähnlichen Wertabschätzen. Daraus berechnen sich mit den Emissionsfaktoren gem. HBEFA 2.1 (2 %Steigung, Verkehrssituation AB>120) und den Ansätzen für die „ non exhaust“ -PM 10 -Emissionen nach Düring / Lohmeyer PM 10 -Emissionen von ca. 6.400 g/km.d.å&æFç 3 . Die HintergrundkonzentrationAbbildung 13: Luftgütemessstationen "Kristein" und "Eckmayer" -Windrichtungsabhängige Auswertung NO x und PM 10 (1.10.2005 – 30.9.2006)¦§¨©Die straßenverkehrsbedingten PM 10 -Emissionen 2006 der B 65 im BereichHeiligenkreuz (außerorts) lassen sich mit ca. 880 g/km.d abschätzen (vgl. oben).Vernachlässigt man im Sinn einer groben Abschätzung die meteorologischenUnterschiede, so müssten neben der B 65 entsprechend den Unterschieden in denEmissionen ca. um den Faktor 7 geringere PM 10 -Zusatzbelastungen auftreten als nebender A1 im Raum Enns / Oberösterreich.Da im Gutachten Dr. Schorling von wesentlich überhöhten PM 10 -„ non exhaust“ -Emissionen ausgegangen wurde (siehe oben) und die von ihm gewählteVerkehrssituation ØIO im Vergleich zur Verkehrssituation AO_HVS2 um ca. denFaktor 1,33 zu hohe PM 10 -„exhaust“ -Emissionen liefert, liegen die angenommenverkehrsbedingten Feinstaubemissionen („exhaust“ und „ non exhaust“ ) im GutachtenDr. Schorling bereits auf Grund der Emissionsberechnungen um ca. den Faktor 5 zuhoch. Berücksichtigt man diesen Umstand, so würde sich bei Dr. Schorling unter sonstgleichbleibenden Prämissen 10 m neben der B 65 eine straßenverkehrsbedingte PM 10 -Zusatzbelastung mï å&æFç von 3 ergeben. Aus dem Größenschluss A 1 B 65 lässt sicheine PM 10 -Zusatzbelastung 10 m neben der B 65 eÿ¥ä2ã å&æ¡ç von 3 abschätzen.- 535 -


Tagesmittelwerte:Im Gutachten von Dr. Schorling wird auf Seite 59 hinsichtlich der verkehrsbedingtenFeinstaubbelastungen ausgesagt, dass „ für alle drei Szenarien, Ist-Zustand, Nullvarianteund Prognose, an einer großen Anzahl von Rechenzellen eine GrenzwertüberschreitungÜì âÝ¥ß4ÜÝáéêÛÝÛ á ôÞä 1ü ê1ü àôhôfàç ç;ÝêAßfàè ô?ã à¥å5Ý¥Û£ Ý¥ßJÝ¥ßÞÝ8âÚÛ¥ å&æFç 3 imTagesmittel gemäß den Berechnungen überschritten wird“ . Es werden aber keineberechneten TMW der PM 10 -Konzentration angegeben. Nach Abb. 14-1 und folgendeauf den Seiten 60 f. treten diese prognostizierten straßenverkehrsbedingtenGrenzwertüberschreitungen in unmittelbarer Straßennähe, v.a. im direkten Bereich derfalsch digitalisierten Gebäude auf. Neben den überhöhten Annahmen zu den PM 10 -Emissionen des Straßenverkehrs ist damit ein der Simulation zu Grunde gelegter, in derRealität aber nicht bestehender Gebäudeeinfluss die Ursache für die behauptetenGrenzwertverletzungen anzunehmen.Abbildung 14: Vergleich PM 10 -Belastung 2007 neben der A 1(Enns – Kristein) mit einerstraßenfernen Messstation (Vöcklabruck)Dass die im Gutachten Dr. Schorling behaupteten hohen PM 10 -Tagesmittelwerte nichtder Realität entsprechen können, sieht man alleine schon, wenn man die direkt (10 m)neben der 7 Mal größeren Feinstaubquelle A 1 Westautobahn im Bereich Enns-Kristein/ Oberösterreich erhobenen Daten mit den Ergebnissen von straßenfernenMessstationen vergleicht (vgl. Abbildung 14). Die maximale PM 10 -TMW-Konzentrationsdifferenz liegt hier bei 22 µg/m 3 , also weit unter jenem Wert, der gem.dem Gutachten Dr. Schorling neben den ungleich kleineren Emissionsquellen imBereich Heiligenkreuz häufig überschritten würde.Die auf Seite 59, Tab. 14-1, des Gutachtens von Dr. Schorling angegebenenstraßenverkehrsbedingten PM 10 -Konzentrationsmaxima (Stundenmittelwerte) für dasJahr 2006 von bis zu 210,3 µg/m 3 wurden bei der Messstation Enns/Kristein, d.h.unmittelbar neben (10 m) einer mehrfach größeren Emissionsquelle, bisher niebeobachtet, obwohl hier naturgemäß die Vorbelastung mit gemessen wird, die einendominierenden Beitrag zur Gesamtbelastung liefertDer höchste gemessene PM 10 -Halbstundenmittelwert bei dieser Messstelle betrug 203µg/m 3 (2006), 109 µg/m 3 (2007) bzw. 95 µg/m 3 (1. Halbjahr 2008) und liegt damitunter den im Gutachten Dr. Schorling allein für die verkehrsbedingten PM 10 -Imissionen- 536 -


in Heiligenkreuz berechneten max. Stundenmittelwerte. (Für den Vergleich müsste maneigentlich die Stundenmittelwerte im Gutachten Dr. Schorling aufHalbstundenmittelwerte umrechnen, was zu noch größeren Diskrepanzen führenwürde.)Auf Basis der durchgeführten Plausibiltätsbetrachtungen ist davon auszugehen, dass dieim Gutachten Dr. Schorling prognostizierten verkehrsbedingten Feinstaubbelastungenim Bereich Heiligenkreuz um den Faktor 5 – 10 überhöht sind. Die Ursache dafürdürfte primär bei den überhöhter Annahmen zu den (PM 10 )-„non exhaust“ -Emissionenliegen. Zusätzliche Fehlerquellen stammen aus der Verwendung von nicht den örtlichenbodennahen Verhältnissen entsprechenden meteorologischen Daten und in der nichtkorrekten Berücksichtigung der Bebauungsstrukturen in Heiligenkreuz sowie dem zuvermutenden Abstellen in der Beurteilung auf den unmittelbaren Straßenrand, der durchdas engmaschige Rechennetz (Maschenweite 1m) möglich ist.Aufgrund der allein durch diese Faktoren bedingten massiven Prognosefehler ist eineAussage, wie „richtig“ das Simulationsmodell selbst arbeitet, im Rahmen desvorliegenden Gutachtens nicht mehr erforderlich. Das Ausbreitungsmodell selbst dürfteaber nur einen vergleichsweise kleinen Beitrag zum Gesamtfehler der Prognosen derverkehrsbedingten Immissionsbelastungen liefern. Davon vermutlich auszunehmen –aber mit den zur Verfügung stehenden Angaben im Gutachten von Dr. Schorling inkeiner Form nachkontrollierbar - ist die Berechnung der NO 2 -Immissionen, da mit denvon Dr. Schorling offensichtlich verwendeten Daten die Kinetik der NO-NO 2 -Konversion nicht hinreichend modelliert werden kann.n) Zusammengefasst wurde zum Gutachten von Dr. Schorling aus fachlicher Sichtfestgestellt: Das bei der mündlichen Verhandlung vorgelegte Privatgutachten von Dr.M. Schorling vom 8.9.2008 kommt sowohl hinsichtlich der anlagebedingten als auchder verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen zu ungleich höherenLuftschadstoffbelastungen als der Fachbeitrag J.8 (Luft und Klima, Immissionen) derUmweltverträglichkeitserklärung. Zur Überprüfung dieser Ergebnisse wurden die imGutachten Dr. Schorling gemachten Angaben – soweit dies möglich war – nachgeprüftund die Prognoseergebnisse Plausibilitätskontrollen unterzogen.Das Ergebnis der Überprüfung kann wie folgt zusammengefasst werden:In vielen Bereichen fehlt die Möglichkeit einer Nachkontrolle, da der Aufbau unddie Eigenschaften des verwendeten Simulationsmodells nicht in ausreichender Formpubliziert sind und auch die für die Simulation verwendeten Modellparameter undgetroffenen Annahmen im Gutachten nicht offengelegt wurden.Wo eine Nachprüfbarkeit von Daten und Angaben möglich war, werden zum Teilgravierende Fehler bzw. Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissenerkennbar. Dies betrifft insbesondere die verwendeten meteorologischen Daten unddie Annahmen zur Luftschadstoff-Vorbelastung, sowie bei der Modellierung derverkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen die Digitalisierung von Bebauungsstrukturen,die Annahmen zu den im Bereich Heiligenkreuz bestehendenVerkehrssituationen und die Annahmen zu den „ non exhaust“ -Emissionen desStraßenverkehrs.Auf Grund der fehlenden Angabe des räumlichen Bezuges, d.h. der „ Aufpunkte“der Berechnung ist bei der Ausbreitungsrechnung für die verkehrsbedingtenLuftschadstoffe eine Beurteilung der Grenzwerteinhaltung bzw. –überschreitung- 537 -


nicht möglich.Das von Dr. Schorling verwendete Simulationsmodell ist zumindest in derkonkreten Anwendung entgegen den Behauptungen im Gutachten mit Sicherheitnicht mit den Vorgaben der TA Luft konform.Eine Validität der Berechnungsergebnisse kann anders als behauptet aus derModellevaluierung Linz 2006 nicht nachgewiesen werden.Die Plausibilitätsprüfung (Vergleich der berechneten Immissionswerte mitMessdaten) zeigt, dass sowohl die prognostizierten anlagebedingten als auch dieverkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen massiv überhöht sind. Bei denverkehrsbedingten Feinstaubimmissionen kann dies auf überhöhte Annahmen zuden Emissionen zurückgeführt werden. Bei den anlagebedingten Immissionendürften die Ursachen im Simulationsmodell bzw. dessen Parametrisierung liegen.Dem Gutachten von Dr. Schorling ist aber insofern Rechnung zu tragen, alsin der UVE bei der Berechnung der projektbedingten Luftschadstoffemissionen desVerkehrs auf öffentlichen Straßen die durch Aufwirbelung und Abrieb verursachtenFeinstaubemissionen nicht berücksichtigt wurden (dieser Einwand findet sich sonicht im Gutachten von Dr. Schorling, wurde aber bei der Verhandlung mündlichvorgebracht). Die nach der Verhandlung dazu von der Projektwerberin vorgelegtenneuen Emissionsberechnungen wurden in der ergänzenden gutachterlichenStellungnahme der Sachverständigen für Meteorologie, Klima undLuftschadstoffimmissionen vom 6.10.2008 behandelt.die im Fachbeitrag J.8 (Luft und Klima, Immissionen) angenommeneDepositionsgeschwindigkeit für Quecksilber zu niedrig erscheint, da davonauszugehen ist, dass bei der gegenständlichen Anlage in einem wesentlichenAusmaß nicht nur als elementares gasförmiges Quecksilber, sondern auch reaktivesgasförmiges Quecksilber (HgCl 2 ) emittiert wird. Unter der Annahme, dass bei dergegenständlichen Anlage 100 % des emittierten Quecksilbers als reaktivesgasförmiges Quecksilber vorliegen, berechnet sich im Jahresmittel nach dem in derTA Luft angegeben Parametern eine maximale Depositionsrate von 3,5 % desImmissionswertes von 1 µg/m 2 .d der TA Luft. Die zu erwartende anlagebedingteQuecksilberdeposition ist damit nicht als „ irrelevant“ einzustufen (sie war es auchnach den Ergebnissen der UVE nicht), ist aber noch immer sehr niedrig und lässtkeine messbaren Anreicherungen im Boden oder in der Vegetation bzw. in derNahrungskette erwarten. Eine Neubewertung der Auswirkungen erscheint dahernicht erforderlich.22.5 Zu sonstigen bei der Verhandlung vorgebrachten Fragen22.5.1 Auf Seite 45 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. und 17.9.2008 istfolgende Frage von Mag. Horejschi protokolliert: „Seite 66 Art. 4 – 6 des Gutachtensi.Z. mit UVE ungültiger Eigenvermerk auf der Textmarke. Was soll das?“Dies wurde wie folgt beantwortet: Die Textpassage „ Fehler! Ungültiger Eigenverweisauf Textmarke“ ist ein Artefakt aus der Umwandlung eines MS-Word- in ein pdf-Dokument und daher ersatzlos zu streichen.- 538 -


22.5.2 Auf Seite 45 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. und 17.9.2008 istfolgende Frage von Mag. Horejschi protokolliert: „Seite 52 Pkt. 4.8.2. des Gutachtens:Welche Werte sind das, scheint das irgendwo im GA auf?“ Weiterhin auf Seite 46 desProtokolls meine Antwort dazu: „Seite 52 des Gutachtens Klärschlämme haben nureinen geringen Anteil der Frachten. Er werde dazu auch eine ergänzende Stellungnahmeabgegeben.“Darauf wurde aus fachlicher Sicht geantwortet: Wie aus dem einleitenden Satz in Punkt4.8.2 des Gutachtens des Sachverständigen offenkundig ist, stellen die Ausführungen indiesem Abschnitt eine Zusammenfassung der diesbezüglichen Ergebnisse desGutachtens für Abfalltechnik und Abfallwirtschaft (Punkt 3.1.1) dar. Dieentsprechenden Werte können dort bzw. in den im Gutachten für Abfalltechnik undAbfallwirtschaft zitierten Fundstellen in den Fachbeiträgen derUmweltverträglichkeitserklärung nachgelesen werden.22.5.3 Auf Seite 45 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. und 17.9.2008 istfolgende Frage von Mag. Brunner protokolliert: „ Mag. Brunner erkundigt sich, ob Dr.Wimmer zur Methodik des GA Auskunft geben könne.“ 88Diese Frage wurde vom Sachverständigen wie folgt beantwortet: Jede Bewertung imRahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens setzt ein Bewertungsanliegenum, das sich im gegenständlichen Fall aus den Vorgaben des UVP-G 2000 und densonst in einem UVP-Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften ableiten muss. DieBewertung der Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens obliegt somit nichtdem subjektiven Ermessen eines Gutachters.Das Bewertungsanliegen muss auf zwei Ebenen, der Sach- und der Wertebeneumgesetzt werden:- Sachebene: Auf der Sachebene sind die im Hinblick auf dasBewertungsanliegen relevanten Auswirkungen auf die Umwelt durchentsprechende Prognosen zu ermitteln. Das Ergebnis ist das „Sachmodell“ derBewertung. Die Erstellung des Sachmodells erfordert zwar eine ersteVerknüpfung der Wert- und Sachebene, um aus der Fülle aller möglichen dierechtlich relevanten Auswirkungen („ maßgeblicher Sachverhalt“ ) bestimmen zukönnen, soll aber ansonsten möglichst frei von Wertungen erfolgen.- Wertebene: Die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines Vorhabenserfordert sodann die Anwendung des in den Rechtsvorschriften enthaltenen oderaus diesem ableitbaren Wertsystems („ Wertmodell“ ) auf das Sachmodell.Das Wertsystem des UVP-G 2000 ist in den Genehmigungsvoraussetzungen des§ 17 enthalten, mit den zentralen Punkten der Vermeidung von Auswirkungen 89 ,diedas Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum odersonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand derGewässer bleibend schädigen,88 Der anschließende Satz: „ Im Übrigen bekräftigt er, dass sein Gutachten nicht bloß eine Zusammenfassung derEinzelgutachten sei“ ist offensichtlich bereits meiner Antwort, und nicht mehr Mag. Brunner zuzurechnen.89 Sonstige Bestimmungen des § 17 UVP-G 2000 beziehen sich auf die Begrenzung von Emissionen nach dem Stand derTechnik (diese hat in Umsetzung des Vorsorgeprinzips im Wesentlichen unabhängig von der Höhe der Auswirkungen zugeschehen), eine dem Stand der Technik entsprechende Gestaltung der abfallwirtschaftlichen Belange, das dem Stand derTechnik-Prinzip verwandte Gebot der Immissionsminimierung und sonstige Optimierungsvorschriften.- 539 -


zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des§ 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,zu (sonstigen) schwerwiegenden Umweltbelastungen, insb. in Folge vonWechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen führen.Die Verknüpfung von Wertsystem und Sachmodell zu einer Entscheidung überdie Umweltverträglichkeit eines Vorhabens erfolgt somit in einem ersten Schrittder aus dem Bewertungsanliegen abgeleiteten (von Wertvorstellungen möglichstunvoreingenommenen) „ Analyse“ , gefolgt vom Schritt der darauf aufbauenden„Synthese“ . 90- Im ersten Schritt, der Analyse, wird technisches Wissen über das Projekt (beieiner Müllverbrennungsanlage z.B. die Emissionen von Luftschadstoffen) undrechtliches Wissen über die (nach den anzuwendenden Vorschriften) zuberücksichtigenden Schutzgüter (z.B. Schutz der Vegetation) unter Anwendungdes naturwissenschaftlichen Wissens von Fachgutachtern (z.B. atmosphärischerStofftransport) transformiert in Wissen über Art und (prognostiziertes) Ausmaßder rechtlich relevanten Umweltauswirkungen des Projekts. Die Analyse soll die„objektiven“ , vom individuellen Entscheidungsträger unabhängigen,sachbezogenen Entscheidungsgründe zusammenfassen- Im zweiten Schritt, der „Synthese“ , wird dieses Sachwissen und das Wissen umdie anzuwendenden rechtlichen Bewertungsprinzipien verknüpft zu einerDefinition der Umweltverträglichkeit und dem daraus resultierendem Wissenum die Zulässigkeit des Vorhabens. Die Synthese ist die Bewertung im engerenSinn.Die zentralen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000 sind insofern aufbeiden Ebenen recht einfach anzuwenden, als sie für bestimmte, definierte Schutzgüternicht zu überschreitende Obergrenzen für das zulässige Belastungsausmaß festsetzen(Prinzip der Belastungsbegrenzung). 91 In der Analyse sind daher die betreffendenAuswirkungen zu prognostizieren, in der Synthese die Einhaltung der zulässigenBelastungsobergrenzen zu überprüfen. Beide Schritte sind vergleichsweise einfachdurchzuführen, da sie auf bestimmte Auswirkungsformen auf definierte Schutzgüterabstellen und das jeweilige zulässige Belastungsausmaß meist Rechtsvorschriften (inForm entsprechender Immissionsgrenzwerte) oder anerkannten fachlichenBeurteilungsrichtlinien entnommen werden kann. Nur bei wenigen Auswirkungsformen(allen voran Auswirkungen auf das „ Landschaftsbild“ ) spielen in der Bewertungsubjektive Faktoren eine größere Rolle.Im gegenständlichen Fall erfolgte diese Überprüfung der sektoralenGenehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 (und der sonst anzuwendendenRechtsvorschriften) im Rahmen der Teilgutachten der Sachverständigen der betroffenenFachdisziplinen.Der Anspruch einer „Gesamtbewertung“ geht jedoch über diese sektorale Prüfung derEinhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 und der sonstanzuwendenden Rechtsvorschriften hinaus, in dem die Frage nach der„Umweltverträglichkeit insgesamt“ gestellt wird.90 Weiterführend zum Thema Umweltbewertung: N. Brunner, I. Fiala und J. Wimmer (2002): Vergleichen und Entscheiden imUmweltschutz. Angewandte Umweltforschung Bd. 18, Analytica Verlagsgesellschaft, Berlin.91 Als besonderer Fall stellt sich die Frage nach der Relevanz geringer projektbedingter Zusatzbelastungen, wenn bereits dieVorbelastung über dem zulässigen Belastungsausmaß liegt.- 540 -


Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 92 scheint dabei – zumindest auf denersten Blick - nahezulegen, dass der Vorgang der Gesamtbewertung Wissen über in dersektoralen Bewertung nicht erfassbare Auswirkungsformen schaffen könnte, die etwadurch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen entstehen. Dazu ist aberaus methodischer Sicht festzuhalten, dass der Schritt der Synthese (diesem ist die„Gesamtbewertung“ zuzurechnen) nie in der Lage sein kann, Wissen über „ neue“ oder„andere“ Auswirkungen hervorzubringen, die im Schritt der Analyse nicht „erkannt“wurden und sich erst in der „ Zusammenschau“ der in der Analyse erhobenen Befundeoffenbaren. Die Abklärung von z.B. Wechselwirkungen, Kumulierungen oderVerlagerungen muss daher bereits auf der Sachebene geschehen.Die erste Frage, die im Rahmen der Gesamtbewertung zu stellen war, ist daher ob alle(rechtlich) relevanten Auswirkungen des Vorhabens (auch solche in Folge vonWechselwirkungen, Kumulierungen oder Verlagerungen) im Schritt der Analysetatsächlich erfasst wurden. Dieser Frage bin ich u.a. unter Punkt 8.2.4 meinesGutachtens vom 2.7.2008 mit dem Ergebnis nachgegangen, dass keine diesbezüglichenErmittlungsdefizite erkennbar sind. In den vorliegenden Sachverständigengutachten,insbesondere dem umweltmedizinischen Gutachten, wurde z.B. auch der Frage derExistenz von Wechselwirkungen in Form einer (objektivierbaren) Verstärkung derBelästigungswirkung von Lärmimmissionen bei gleichzeitig guter Sichtbeziehung aufdie geplante Anlage und ähnlichen Fragestellungen nachgegangen.Die Fragen, die damit noch bleiben sind, ob im Rahmen der Gesamtbewertung in derZusammenschau der sektoralen Bewertungen- negative Einzelbewertungen überwogen werden können („Umweltverträglichkeitinsgesamt“ trotz fehlender „ sektoraler Umweltverträglichkeit“ ) 93 ;- mehrere gerade noch nicht negative Einzelbewertungen zum Gesamturteil einerfehlenden Umweltverträglichkeit führen können (keine „Umweltverträglichkeitinsgesamt“ trotz gegebener „sektoraler Umweltverträglichkeit“ ) 94 .Die erste Möglichkeit ist sehr kritisch zu sehen, da sich aus der in derGenehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 15 UVP-G 2000 statuierten Verpflichtungder Bedachtnahme auf öffentliche Interessen noch keine Möglichkeit zur Durchführungeiner Interessensabwägung eröffnet. 95Wenn es – um bei dem im UVP-Rundschreiben angeführten Beispiel zu bleiben -darum geht, für ein Schutzgut (Wald) negative (Rodung) und positive(Wiederaufforstung) Auswirkungen zu subsummieren, so sollte das Faktum, dass die„Gesamtauswirkung“ auf den Wald geringer ist als die Auswirkung der Rodung für sichbetrachtet, wohl problemlos bereits auf der Ebene der Sachverhaltsanalyse und92 Die Bestimmung lautet: „ Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondereauch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen,insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen,Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf einerträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.“93 Dieser Fall wird z.B. im UVP-Rundschreiben 2006 des BMLFUW, Seite 67, angesprochen: „ Das Gesamtgutachten ist nichtdie Aneinanderreihung von Einzelgutachten, sondern stellt eine Gesamtbewertung dar. Daher können unter diesem Aspektauch Einzelgutachter zu einer negativen Beurteilung in ihren jeweiligen Teilbereichen kommen. Das abschließende UV-GAstellt dann eine integrative Gesamtbewertung auf. Beispielsweise kann die negative Stellungnahme zu einer Rodung im Zugeeiner Schottergewinnung in einer Gesamtbewertung doch auf Grund der anschließend vorgesehenen Wiederaufforstung zueiner insgesamt positiven Beurteilung führen. Die abweichende negative Stellungnahme muss dann entsprechend imGesamtzusammenhang bewertet werden.“94 So vorgeschlagen bereits von W. Petek (1992): Umweltverträglichkeitsprüfung. In W. List (Hrsg): Abfall, Abwasser, Luft.Bohmann Verlag, Loseblattausgabe, Bd. 3, S. 4995 K. Weber und M. Dolp (1998): Genehmigungsentscheidung und Rechtsmittel. In W. Berghtaler, K. Weber und J. Wimmer(Hrsg.): Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien, Kap.XI, Rz. 50- 541 -


sektoralen Bewertung erkannt werden können und nicht erst im Weg einerInteressensabwägung im Zuge der Gesamtbewertung gelöst werden müssen.Die zweite Möglichkeit wirft massive bewertungsmethodische underkenntnistheoretische Probleme auf, da sie letztlich zum Ergebnis führen würde, dassdie Auswirkungen eines Vorhabens auf der Sachebene gar nicht richtig erkannt werdenkönnten und eine „Summe der Auswirkungen“ existiert, die mehr ist als alle (nachnaturwissenschaftlichen Methoden erkennbaren) Einzelwirkungen auf die Schutzgüter.Für eine solche Annahme fehlt aber jede naturwissenschaftliche Basis.Eine solche Annahme lässt sich an beliebigen Beispielen leicht falsifizieren: So würdeetwa die Annahme einer „Gesamtwirkung“ , bestehend aus einer „Teilwirkung“ derGeruchsbelästigung von Nachbarn und einer zweiten „Teilwirkung“ derprojektbedingten Veränderung eines aquatischen Ökosystems keinennaturwissenschaftlich erfassbaren und sinnvollen Sachverhalt beschreiben.Geruchsbelästigungen und Veränderungen aquatischer Ökosysteme können (bei hierangenommenem Fehlen von Wechselwirkungen) miteinander keine neue Auswirkunghervorbringen, die anders oder mehr wäre als eine der beiden Wirkungen. Selbst wennWechselwirkungen der beiden Auswirkungen zu anderen oder größeren Auswirkungenführen würden, müsste dies auf der Ebene der Analyse erkannt werden und kann nichterst das Ergebnis der Bewertung der Auswirkungen sein.Wegen der essentiellen Probleme bei der Abwägung (und der damit verbundenenGewichtung) von unterschiedlichen Auswirkungen untereinander auf der einen Seiteder Annahme der Existenz einer „Gesamtauswirkung“ auf der anderen Seite wurde imGutachten der einfache und aus methodischer Sicht problemlose Ansatz gewählt, dassdie „ Auswirkungen insgesamt“ nicht schlechter sind als die am schlechtesten bewerteteEinzelwirkung auf ein bestimmtes Schutzgut („worst-case“ -Prinzip). 9622.5.4 Zur abschließenden Stellungnahme der <strong>RVH</strong> Reststoffverwertung Heiligenkreuz <strong>GmbH</strong>bei der mündlichen Verhandlunga) Die Projektwerberin vertritt die Auffassung, dass dem Sachverständigenkoordinator dieVorschreibung zusätzlicher Auflagen nicht zusteht.Aus fachlicher Sicht wurde darauf geantwortet, dass, wie auf Seite 8 des Gutachtensvom 2.7.2008 dargelegt wurde, die Definition der Aufgabenstellung der IntegrativenGesamtbewertung in enger Anlehnung an die diesbezüglichen Ausführungen im UVP-Rundschreiben des BMLFUW aus dem Jahr 2006. 97 erfolgte. Demnach stellt dasGesamtgutachten nicht die Aneinanderreihung von Einzelgutachten, sondern eineGesamtbewertung dar.Wenn sich aus der gem. § 12 Abs. 4 UVP-G 2000 gebotenen umfassenden undzusammenfassenden Gesamtschau ergibt, dass über die Auflagenvorschläge in densektoralen Gutachten hinaus insb. im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzung des§ 17 Abs. 2 Z. 2 einer Minimierung der Immissionsbelastung zu schützender Güter dieMöglichkeit und der Bedarf nach zusätzlichen Maßnahmen ergibt, so sind aussachverständiger Sicht derartige Maßnahmen im Zuge der Gesamtbewertung auch96 Diesem Bewertungsprinzip entspricht bei der vergleichenden Bewertung das bekannte Kriterium für die Pareto-Superiorität,nach dem ein Vorhaben dann gegenüber einem anderen zu bevorzugen ist, wenn es in mindestens einem Aspekt besser, aber inkeinem Aspekt schlechter ist.97 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft: Rundschreiben zur Durchführung desUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), Gz. BMLFUW-UW.1.4.2/0006-V/1/2006 vom 20.02.2006.- 542 -


aufzuzeigen.In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass dievorgeschlagene Auflage 1 (möglichst frühzeitige Errichtung und Bepflanzung vonDammschüttungen) erst aus der Zusammenschau der Ergebnisse des schalltechnischen,bautechnischen, landschaftlichen und naturschutzfachlichen Gutachtens resultiert undunter einem die Optimierung des Schutzes der direkt benachbarten Flächen desEuropaschutzgebietes Lafnitztal (Flutmulde), die möglichst frühe optische Wirksamkeitder Bepflanzungsmaßnahmen und eine Reduktion der Lärmimmissionen in derBauphase bewirken soll. Die Summe dieser Aspekte hätte nicht in den sektoralenGutachten berücksichtigt werden können, sondern ergibt sich erst aus derZusammenschau der Teilgutachten und einer „gesamtheitlichen“ Bewertung derAuswirkungen bzw. der Wirksamkeit von Maßnahmen.Zur Auflage 2 (verpflichtende Herstellung des Bahnanschlusses vor Inbetriebnahme) istauszuführen, dass im eisenbahn- bzw. straßenverkehrstechnischen Gutachten nurFragen der Verkehrssicherheit und technische Fragestellungen behandelt worden sind.Erst aus der fachbereichsübergreifenden Zusammenschau unter Berücksichtigung desim UVP-G 2000 statuierten Immissionsminimierungsgebotes ergibt sich dieNotwendigkeit eines schon bei Betriebsaufnahme zur Verfügung stehendenBahnanschlusses. Ansonsten würde nämlich der UVP-Genehmigungsbescheid derProjektwerberin zwar das Recht, aber nicht die Pflicht zum Betrieb der beantragtenBahnanlagen einräumen (da die Auswirkungen im Fall eines 100 %igen LKW-Transports in der UVE untersucht und in den sektoralen Gutachten beurteilt wordensind).Auflage 3 (ausschließlicher Einsatz von LKW mit Emissionsstandard EURO 4 oderbesser) scheint zwar angesichts einer entsprechenden Festlegung in denGenehmigungsunterlagen auf den ersten Blick entbehrlich, mit dieser Auflage soll abervor allem die Einhaltung dieser selbst auferlegten Verpflichtung für die Behördenachvollziehbar und kontrollierbar gemacht werden. Auch diese Auflage resultiertletztendlich aus einer Zusammenschau mehrerer sektoraler Aspekte(Straßenverkehrstechnik, Auswirkungen projektbedingter Luftschadstoff-emissionen –insb. Minimierung der vorhabensbedingten PM 10 -Emissionen).Auflage 5 (Datenerfassung Transporte) soll eine objektive Datengrundlage für dieErmittlung der tatsächlichen Verkehrserzeugung durch das gegenständliche Vorhabenermöglichen, insb. auch im Zusammenhang mit einer zielgerichteten Durchführung derNachkontrolle gemäß § 21 UVP-G 2000. Auch hier werden interdisziplinäre Aspekteaufgegriffen, die bei allein sektoraler Betrachtung nicht behandelt werden könnten.Auflage 7 (Anwendung bescheidmäßig festgesetzter Emissionsgrenzwerte) sollschließlich gewährleisten, dass im nicht bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage(andere als normale Betriebsbedingungen) und bei der Beurteilung derGrenzwerteinhaltung auf die beantragten bzw. im UVP-Genehmigungsbescheidfestgelegten Luftschadstoff-Emissionsgrenzwerte der Wirbelschichtanlage abgestelltwird, und nicht auf die bei einer Reihe von Schadstoffen höheren Emissionsgrenzwertegemäß Abfallverbrennungsverordnung (AVV). Das Erfordernis dieser Auflage ergibtsich insbesondere hinsichtlich Wahrung der Konsistenz zwischen den derImmissionsprognose zu Grunde gelegten Emissionswerten und den im tatsächlichenBetrieb der Anlage zulässigen Emissionen, also aus einer Zusammenschau technischerAspekte mit auswirkungsbezogenen Aspekten.b) Zur vorgeschlagenen Auflage 4 des Sachverständigen wurde eingewendet, dass nichtgarantiert werden kann, dass seitens der Übernehmer der Rückstände ein Gleisanschluss- 543 -


vorhanden ist bzw. im Nahbereich zur Verfügung steht, weshalb eine Verpflichtung derAblieferung der Rückstände per Bahn nicht zu akzeptieren sei. Da dem Projektwerberauch die freie Disposition über die Rückstände zusteht, sei auch ein entsprechenderNachweis über ein Gutachten grundsätzlich abzulehnen.Dem wurde aus fachlicher Sicht entgegnet: Die Auflage 4 im Gutachten vom 2.7.2008bezieht sich unter den anfallenden Verbrennungs- und Abgasreinigungsrückständen nurauf die Grob- und Feinasche. In den Projektunterlagen wurde für die Feinasche eineBeseitigung in einer Untertagedeponie bzw. Verwertung als Versatzmaterial imUntertagebergbau als Entsorgungsmaßnahme angegeben. Die nächstgelegenen in Fragekommenden Untertagebergbaue bzw. Untertagedeponien befinden sich nachWissensstand des Sachverständigen in der BRD, jedenfalls aber nicht in Österreich.Aufgrund der erheblichen Transportentfernungen ist hier der Bahntransport bei„gesamtheitlicher“ Sichtweise grundsätzlich zu bevorzugen. Aus umweltmedizinischerSicht stellt dies einen Beitrag zur Minimierung transportbedingterLuftschadstoffimmissionen (insb. Feinstaubbelastungen) dar, da die in Fragekommende LKW-Transportstrecke (B 65) mehrfach und direkt sehr straßennaheSiedlungsgebiete berührt.Bei der Grobasche erscheint (nach „ Ausstufung“ ) auch eine obertägige Deponierung,und damit die Beseitigung auf einer in Österreich gelegenen Deponie, denkbar. Hiersind vielfältige Konstellationen denkbar, die von „Bahntransport nicht sinnvoll“ bis„ Bahntransport optimal möglich“ reichen. Um hier eine aus Umweltgesichtspunktenobjektiv fundierte Entscheidung für oder gegen den Bahntransport zu ermöglichen,wurden zusätzlich die Randbedingungen der faktischen Möglichkeit desBahntransportes und der ökologischen Vorteilhaftigkeit in der Auflage festgelegt. DasZiel, auch einen möglichst hohen Anteil der Grobasche (als mengenmäßigbedeutsamstem Rückstandsstrom) mit der Bahn abzutransportieren, begründet sichwiederum im Immissionsminimierungsgebot des § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000 und inder Verpflichtung gem. § 17 Abs. 4 UVP-G 2000, zu einem hohen Schutzniveau für dieUmwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.c) Hinsichtlich der im Gutachten vorgeschlagenen Auflage 6 wurde eingewendet, dassfür eine Ablagerung der Rückstände auf einer Deponie die gesetzlich anzuwendendenZuordnungskriterien relevant sind, insbesondere gemäß Deponieverordnung 2008.Sofern diese gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, sei eine Ablagerunguneingeschränkt zulässig. Behördlich vorgeschriebene weiterführende Untersuchungenwären daher grundsätzlich abzulehnen. Das Thema der Deponierung von Abfällen seiin der Deponieverordnung 2008 abschließend geregelt.Fachlich wurde darauf repliziert: Da die beantragten Shredderabfälle den potenziellgrößten Einfluss auf die Schadstoffbelastung der Verbrennungs- undAbgasreinigungsrückstände haben und es denkbar ist, dass in Folge des Einsatzes vonShredderabfällen die derzeit absehbare „ Ausstufbarkeit“ der Grobasche verloren gehenkönnte und damit ein großer Mengenstrom an gefährlichen Behandlungsrückständenanfallen würde, erscheint die explizite Berücksichtigung von Shredderabfällen bei derErstellung des Behandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungskonzeptes unbedingterforderlich. In Wirklichkeit handelt es sich bei dieser Auflage nur um einepräzisierende Klarstellung zur Auflage 16 des Gutachtens des Sachverständigen fürAbfalltechnik und Abfallwirtschaft.Nach § 17 Abs. 2 Z. 3 UVP-G 2000 sind Abfälle nach dem Stand der Technik zu- 544 -


vermeiden oder zu verwerten und erst wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Gewinnung der notwendigen Kenntnisse hinsichtlichshredderabfallbedingter Veränderungen der Schadstoffbelastung insb. der Grobasche istv.a. im Hinblick auf dieses Vermeidungsgebot (Minimierung des Anfalls nicht„ausstufbarer“ gefährlicher Abfälle) wichtig.23. Zusammenfassende Beurteilung:Die Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren,insbesondere auf das Einreichprojekt samt Nachbesserungen sowie die darauf fußendenFachgutachten und das Umweltverträglichkeitsgutachten, die Ergebnisse dermündlichen Verhandlung sowie die Erklärung der Parteien und der beigezogenenStellen. Die eingeholten Fachgutachten, die dieser Entscheidung zu Grunde gelegtwurden, sind methodisch einwandfrei, schlüssig und es kann kein Widerspruch zu denErfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen erkannt werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einemtauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und denDenkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicherEbene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumentetauglich bekämpft werden (VwGH 25.4.2003, 2001/12/0195 u.a.). Nur Widersprüchezu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohnesachverständige Untermauerung aufgezeigt werden.Mit Ausnahme des Gutachtens von Dr. Schorling wurden lediglich Behauptungen vonden Einwendern aufgestellt, die keine derartigen Widersprüche in den Fachgutachtenaufzeigten. In den Gutachten wurden die Einwände schlüssig und nachvollziehbarbehandelt und widerlegt, soweit diese berechtigt waren wurden entsprechende Auflagenaus den jeweiligen Fachbereichen vorgeschrieben, um diesen Bedenken Rechnung zutragen.Mit Schriftsatz vom 25.11.2008 hat Dr. Raunikar zwei Stellungnahmen von Dr.Schorling, ebenfalls datiert mit 25.11.2008 (tituliert als „ Anmerkungen“ und„Erwiderung“ ) vorgelegt. Diese Stellungnahmen sind in vielen Bereichen inhaltsgleichund werden daher im Folgenden summarisch behandelt. Im Kern erneuert Dr. Schorlingseine Kritik an der Immissionsprognose der UVE und an den Ausführungen desUmweltverträglichkeitsgutachtens und stellt diesen neuerlich die Ergebnisse seinesPrivatgutachtens vom 8.9.2008, die bereits im Zuge der mündlichen Verhandlungvorgelegt wurden, gegenüber. Auch die nunmehr von Dr. Schorling vorgetragenenArgumente vermögen nicht zu überzeugen, zumal die von ihm erstellteImmissionsprognose an erheblichen Schwächen leidet; insbesondere basiert dieImmissionsprognose von Dr. Schorling nicht auf den verfügbaren Messdaten derVorbelastung, sondern auf Literaturdaten, die für die konkrete Situation nichtaussagekräftig sind; zudem wählt Dr. Schorling für die non-exhaust-Emissionen desStraßenverkehrs einen Ansatz, der unabhängig von der Verkehrssituation, derFahrgeschwindigkeit und des Straßentyps ist.- 545 -


Die Gebühr für die Berufung beträgt !#"%$¥&('*),+Diese beiden Aspekte belegen, dass das Gutachten Schorling eine abstrahierendeBetrachtungsweise zugrundelegt, die der nach dem UVP-G 2000 geforderten konkretenBeurteilung nicht gerecht wird. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde nach demGrundsatz „Messen statt Rechnen“ daher den Datengrundlagen der UVE und demUmweltverträglichkeitsgutachten gefolgt.Auch die Einwände gegen das in der UVE angewandte Ausbreitungsmodell konntenvon Dr. Schorling nicht belegt werden; Maßgeblich für die Behörde ist, dass diekonkret in der UVE angewandte Immissionsprognose die zu erwartenden Belastungenmöglichst treffsicher abbildet und dass die dafür eingesetzte Methode für diesenBeweiszweck geeignet ist. Es besteht kein rechtliches Gebot, neben einer geeignetenMethode auch noch weitere zT auf anderen fachlichen Ansätzen basierende Modelleanzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 27.6.2003,2002/04/0195 deutlich gemacht, dass es aus rechtlicher Sicht keinen Zwang zumEinsatz eines bestimmten Modells – Gauss oder Lagrange – gibt, sondern dass ein demBeweiszweck adäquates Modell zu wählen ist; eben dies wurde in der UVE und imUmweltverträglichkeitsgutachten getan; für die Austragung von – vom konkreten Fallabstrahierenden - wissenschaftlichen Methodendiskursen ist im Rahmen des UVP-Verfahrens weder Anlass noch Raum. Die Behörde hat den nicht-amtlichen SV Dr.Wimmer ergänzend befragt, ob über die bisherigen Beweisergebnisse hinaus aufgrundder Einwände von Dr. Schorling ergänzender Ermittlungsbedarf gegeben ist; dies wurdeverneint. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit Fehlern und Schwächender Methodik von Dr. Schorling ist hier nicht geboten, da dem Gutachten von Dr.Schorling schon aufgrund der obigen Einwände gegen dessen zu wenig standort- undfallspezifische Datenbasis nicht zu folgen war. Die weiterführende wissenschaftlicheDiskussion über Methodenfragen ist aus den aufgezeigten rechtlichen Erwägungennicht geeignet, Parteirechte oder das Verfahrensergebnis zu berühren; diesbezüglichwar daher kein weiteres Parteiengehör erforderlich (VwSlg. 9109A/1976).Abschließend kann daher festgestellt werden, dass sich das verfahrensgegenständlicheVorhaben im Sinne der Bestimmungen des § 1 UVP-G 2000 bei Einhaltung der imSpruch nunmehr vorgeschriebenen Auflagen als „ umweltverträglich“ erweist, weshalbauch die Genehmigung gemäß § 17 Abs 1 UVP-G zu erteilen war.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n gGegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheidesschriftlich, im Wege der automatisch unterstützten Datenverarbeitung (E-Mail) oder mitTelefax beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5, Anlagenrecht,Umweltschutz und Verkehr, Hauptreferat IV, Gewerbe- und Baurecht, Europaplatz 1, 7001Eisenstadt, Berufung erhoben werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegenden sie sich richtet (bitte Bescheidzahl angeben) und einen begründeten Berufungsantrag zuenthalten.- 546 -


Ergeht an:1. die ONZ ONZ KRAEMMER HÜTTLER Rechtsanwälte <strong>GmbH</strong>, 1010 Wien,Schwarzenbergplatz 16, unter Anschluss einer Projektsparie, RSb,2. Herrn Koordinator Dr. Wimmer, office@johannwimmer.at, per E-Mail,3. Herrn Koordinator w. HR. Dr. Spatzierer, Abteilung 9, per E-Mail,4. die Abteilung 9, zHd. Dipl. Ing. Gerald Hüller, als wasserwirtschaftliches Planungsorganunter Anschluss einer Projektsparie,5. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, Sylvesterstraße 7, 7000 Eisenstadt, per E-Mail,6. die Gemeinde Heiligenkreuz im Lafniztal unter Anschluss einer Projektsparie,7. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,Stubenring 1, 1012 Wien, per E-Mail,8. die Rebublik Ungarn, z. Hdn. Dr. Dobi, per E-Mail,9. die Abteilung 5 HRF-Wasser- und Abfallwirtschaft unter Anschluss einer Projektsparie,10. die Bezirkshauptmannschaft 8380 Jennersdorf, Hauptplatz 15, unter Anschluss einerProjektsparie,11. das Arbeitsinspektorat für den 16. Aufsichtsbezirk, Franz Schubert-Platz 2, 7000Eisenstadt.Für die Landesregierung:Niessl eh.F.d.R.d.A.:- 547 -

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