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RVH Reststoffverwertungs GmbH „Thermische ... - Umweltbundesamt

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Anlage und anschließend drei Jahre während des Betriebes. Die Probennahme undAnalyse haben durch eine autorisierte Prüfanstalt zu erfolgen. Die Ergebnisse sind derBehörde unaufgefordert bis zum 1.3. des Folgejahres zu übermitteln. Aufgrund derErgebnisse der Untersuchungen wird bei der Abnahmeprüfung über das Erfordernis derFortführung der Untersuchung in Abhängigkeit von der Höhe allenfalls festgestellterBelastungen entschieden.9. Fachbereich Geologie und HydrogeologieSchutz des Grundwassers in der Errichtungsphase9.1 Durch Baugruben, Rampen etc. frei gelegte Flächen sind, sofern nicht verbaut, wiedersorgsam zu verschließen und durch Aufbringen einer geeigneten Deckschichte mitzumindest 0,5 m Mächtigkeit und einer Durchlässigkeit von kf < = 1 x 10 -8 m/s wiederherzustellen.9.2 Bei der Vergabe von Bauleistungen sind die „ Richtlinien für Recycling-Baustoffe“ ,herausgegeben vom Österreichischen Baustoffrecyclingverband in der jeweils gültigenFassung als Vertragsbestandteil aufzunehmen.9.3 Im Zuge der Baudurchführung dürfen wassergefährdende Stoffe (Mineralölprodukte undBauchemikalien) ausschließlich in dichten und vor Verwitterungseinflüssen geschütztenAuffangwannen zwischengelagert werden, um eine Versickerung solcher Stoffe mitSicherheit ausschließen zu können. Auch Manipulationen mit diesen Produkten sind sodurchzuführen und abzusichern, dass keine Versickerungen stattfinden können.9.4 Betankungen mobiler Geräte und Fahrzeuge sind außerhalb des Bereichs von Baugrubenvorzunehmen.9.5 Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Hydraulik- und Schalungsöle einzusetzen.Schutz der Tiefendrainage während der Errichtungsphase9.6 Das Absetzbecken ist wöchentlich von einer fachkundigen Person auf seineFunktionstüchtigkeit zu kontrollieren und bei etwaiger Verschlammung unverzüglich zureinigen. Über die Begehungen sind entsprechende Aufzeichnungen in denTagesbauberichten zu tätigen.Standsicherheit Bauphase9.7 Für die Baugruben sind vor der Errichtung Standsicherheitsberechnungen für dieBöschungen unter Berücksichtigung der bodenmechanischen undGrundwasserverhältnisse durchzuführen und ist nachzuweisen, ob die vorgeseheneBöschungsneigung von 1:1 eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet. Ansonstenist der Böschungswinkel den Berechnungsergebnissen anzupassen bzw. ist die jeweiligeBaugrubenwand in fachmännischer Weise geeignet zu verbauen.- 47 -

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