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RVH Reststoffverwertungs GmbH „Thermische ... - Umweltbundesamt

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4.13 Die Brandfallsteuerungen (Brandschutzklappen, Feststelleinrichtungen,Freilauftürschließer, Alarmierungsanlagen, etc.) sind nach den Bestimmungen der TRVBS 151 zu errichten und von einer akkreditierten Überwachungsstelle abnehmen zu lassen.4.14 Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage ist durch die Brandmeldeanlage nach denBestimmungen der TRVB S 151 anzusteuern. Zusätzlich muss die Rauch- undWärmeabzugsanlage manuell geöffnet werden können. Im Bereich von Sprinkleranlagensind die Rauch- und Wärmeabzugsöffnungen durch die Sprinkleranlage anzusteuern. DieRauch- und Wärmeabzugsanlagen sind von einer akkreditierten Überwachungsstelleabnehmen zu lassen.4.15 Das Zusammenwirken der Sprinkleranlage und der Rauch- und Wärmeabzugsanlagesowie die Auswahl der Sprinkler in Bezug auf die Rauch- und Wärmeabzugsanlage sindvor Baubeginn mit der akkreditierten Überwachungsstelle abzuklären.4.16 Für die Sprinkleranlage sowie für die Lösch- und Berieselungsanlagen sind einSprinklerwart zu bestellen und ein Wartungsplan im Einvernehmen mit der akkreditiertenÜberwachungsstelle auszuarbeiten.4.17 Im Bereich der Klärschlammanlieferung ist eine Methan-Detektion mittels einer fixinstallierten Gaswarnlage vorzusehen. Bei Erreichen von 20 % der UnterenExplosionsgrenze von Methan ist ein Voralarm auszulösen. Bei Erreichen von 40 % derUEG ist der Hauptalarm auszulösen. Die erforderlichen Maßnahmen bei Vor- undHauptalarm sind in einem Maßnahmenkatalog zu definieren und mit derBetriebsfeuerwehr abzustimmen.4.18 Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und dieAufstellungsorte sind gemäß Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen. Dietragbaren Feuerlöscher sind mit Wandhalterungen max. 1,30 m über dem Fußboden(Oberkante Feuerlöscher) zu montieren.4.19 Die Wandhydrantenanlage mit nasser Steigleitung ist gemäß TRVB F 128 einzubauenund jederzeit einsatzbereit zu halten. Nach Fertigstellung der Wandhydrantenanlage istdiese von einer akkreditierten Prüfstelle einer Abnahmeprüfung gemäß TRVB F 128 zuunterziehen.4.20 Für die Löschwasserversorgung ist eine Löschwassermenge von mind. 265 m³ über 90Minuten zusätzlich zum Grundschutz bereitzustellen (Brunnen, Löschwasserzisternen,Löschwasserteiche). Die Löschwasserentnahmestellen sind gemäß ÖBFV RL VB-01auszuführen. Die Entfernungen der Löschwasserentnahmenstellen vom Objekt sindgemäß den Bestimmungen der TRVB F137 - Tabelle 1 einzuhalten.4.21 Die ausgewiesenen Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen sindentsprechend der TRVB F 134 auszubilden und ganzjährig befahrbar zu halten. DieZufahrten sind gemäß ÖNORM F 2030 deutlich und in dauerhafter Ausführung zukennzeichnen.4.22 An den Zugangstüren der technischen Räume ist die Zweckwidmung durch gut lesbareund dauerhafte Aufschriften ersichtlich zu machen. Vor den Zugängen zu- 39 -

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