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RVH Reststoffverwertungs GmbH „Thermische ... - Umweltbundesamt

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Inputkontrolle auf radioaktive Kontaminationen7.3 Im Bereich der Bahnanlieferung und im Bereich der LKW-Anlieferung ist je ein Monitor– bestehend aus zumindest zwei Detektorsäulen, welche gegenüberliegend montiert sind– zur Messung radioaktiver Kontamination aufzustellen und dauernd zu betreiben. Durchorganisatorische – im Falle der LKW-Anlieferung auch bauliche Maßnahmen (z.B.Bodenschwellen) – ist sicherzustellen, dass alle Fahrzeuge, mit denen Abfälle angeliefertwerden, von den aufgestellten Monitoren detektiert werden und die höchst zulässigeGeschwindigkeit im Bereich der Monitore eingehalten wird.Die Monitore müssen mindestens folgende Spezifikationen erfüllen:- Detektion von Cs 137 ab 200 kBq- Detektion von Co 60 ab 100 kBq- Höhenbereich, in der die Detektion gewährleistet sein muss: 0 – 4 m- Die Empfindlichkeit im Höhenbereich von 0 – 4 m darf an keiner Stelle geringerals 75 % der höchsten Empfindlichkeit sein.- Sichere Detektion bei einer Durchfahrtsgeschwindigkeit bis zu 5 km/h- Empfindlichkeit für Cs 137: mind. 130.000 cps (Impulse pro Sekunde) pro 1µSv/h an der Detektoroberfläche- Empfindlichkeit für Co 60: mind. 80.000 cps (Impulse pro Sekunde) pro 1µSv/h an der Detektoroberfläche- Die Anlage muss für Dauerbetrieb geeignet sein.7.4 Die Spezifikation der aufgestellten Monitore ist spätestens 3 Monate vor Inbetriebnahmeder Anlage der Behörde schriftlich nachzuweisen. Dabei sind auch die organisatorischenMaßnahmen, welche die lückenlose Kontrolle der angelieferten Abfälle und dieEinhaltung der höchst zulässigen Geschwindigkeit durch die Monitore gewährleistensollen, darzulegen.7.5 Die Messeinrichtungen für die Eingangskontrolle sind stets in betriebssicherem Zustandzu halten und einer regelmäßigen Wartung und Überprüfung (nach Herstellerangaben,jedoch mindestens einmal jährlich) durch eine Fachfirma zu unterziehen. Diediesbezüglichen Wartungs- und Prüfungsprotokolle sind zur behördlichen Einsichtnahmeim Betrieb bereitzuhalten.7.6 Es ist ein Strahlenschutzbeauftragter und mindestens eine weitere Person (Stellvertreter),die nachweislich die entsprechende nach strahlenschutzrechtlichen Bestimmungenvorgesehene Ausbildung und Fortbildung absolviert haben, mit der Wahrnehmung desStrahlenschutzes zu betrauen und der Behörde namhaft zu machen. Während derAnlieferung von Abfällen muss eine dieser Personen anwesend oder zumindest leichterreichbar (innerhalb von 30 Minuten vor Ort bei der Anlage) sein.7.7 Die Ausbildungsnachweise der Strahlenschutzbeauftragten sind vor Inbetriebnahme derAnlage der Behörde vorzulegen. Die Fortbildungsnachweise derStrahlenschutzbeauftragten (in Abständen von höchstens 5 Jahren) sind zur behördlichenEinsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten.7.8 Die ärztlichen Eignungszeugnisse, die Kontrolluntersuchungszeugnisse (in Abständenvon einem Jahr) sowie die Dosimeterauswertungen der Strahlenschutzbeauftragten sindzur behördlichen Einsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten.- 45 -

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