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RVH Reststoffverwertungs GmbH „Thermische ... - Umweltbundesamt

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andererseits zu erfolgen.Hinsichtlich des erforderlichen Brandschutzes auf der Baustelle ist die TechnischeRichtlinie „Brandschutz auf Baustellen“ TRVB A 149 einzuhalten und umzusetzen.4.30 Bei der Errichtung der lüftungstechnischen Anlagen sind die brandschutztechnischenAnforderungen der ÖNORM M 7624, hinsichtlich der erforderlichenBrandschutzklappen die ÖNORM M 7625 und hinsichtlich der Luftleitungen dieÖNORM M 7626 einzuhalten. Sofern die Lage der installierten Brandschutzklappennicht ersichtlich ist (z.B. oberhalb von Zwischendecken) sind die Einbauorte deutlich unddauerhaft zu kennzeichnen.4.31 Die Lüftungsanlagen (Zu- und Abluftventilatoren) müssen mittels Notschalter von einerjederzeit zugänglichen Stelle abstellbar sein. Der Notschalter ist gemäß ÖNORM F 2030deutlich und in dauerhafter Ausführung mit „ Lüftungsnotschalter“ zu kennzeichnen.4.32 Die installierten Brandschutzklappen sind über die Brandmeldeanlage so anzusteuern,dass bei Ansprechen eines Brandmelders die brandabschnittsmäßig zugehörigen Klappenschließen. Gleichzeitig muss die betreffende Lüftungsanlage ausgeschaltet werden. Diederart angesteuerten Brandschutzklappen sind mit Rückstellmotoren auszustatten. BeiQuittierung der Brandmeldeanlage müssen die Brandschutzklappen wieder selbsttätigöffnen und die Lüftungsanlage muss wieder ihren Betrieb aufnehmen. Die Ansteuerungder Brandschutzklappen muss auch bei nicht in Betrieb befindlichen Lüftungsanlagenfunktionsfähig sein.4.33 In Aufenthalts- und Personalräumen sind zur Sammlung brennbarer Abfälle nichtbrennbare Behälter mit ebensolchen selbst schließenden Deckeln oderSicherheitsabfallbehälter (die entsprechende Eignung ist durch einen Prüfbericht einerhierfür staatlich akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen) bereitzustellen.4.34 Die Ladestationen für die Stapler und Flurfördergeräte müssen mindestens einenallseitigen Abstand von 3 m zu brennbaren Lagerungen aufweisen.4.35 Für die Alarmierung (Räumungsalarm) der in den Objekten befindlichen Personen(ArbeitnehmerInnen) sind eine in allen Räumen gut hörbare akustische Warneinrichtung(Hupen oder Sirenen) und falls erforderlich zusätzliche optische Warneinrichtungen zuinstallieren. Eine Auslösestelle ist beim Hauptzugang der Feuerwehr vorzusehen; dieseist gemäß ÖNORM F 2030 deutlich und in dauerhafter Ausführung mit„ Räumungsalarm“ zu kennzeichnen. Ist im Objekt eine Brandmeldeanlage vorhanden, soist die Auslösestelle bei der Brandmelderzentrale zu situieren.Die Hörbarkeit der akustischen Warneinrichtungen gemäß TRVB S 158 Anhang C istdurch Messprotokolle nachzuweisen und der Behörde vorzulegen.4.36 In der Betriebsanlage ist eine Betriebsfeuerwehr mit ständiger Einsatzbereitschaft gemäßÖBFV RL B-10 und ÖBFV RL B-12 einzurichten und zu betreiben. Die Ausbildung derFeuerwehrmitglieder ist gemäß den Richtlinien des LandesfeuerwehrverbandesBurgenland durchzuführen.(Hinweis: Auf die Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters und des- 41 -

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