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RVH Reststoffverwertungs GmbH „Thermische ... - Umweltbundesamt

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Auflassung/Stilllegung1.24 Aus der aufgelassenen/stillgelegten Anlage oder dem aufgelassenen/stillgelegtenAnlagenteil sind sämtliche Abfälle zu entfernen. Die Reststofflinie und der Bereich derGrobteile- und Eisenschrottlagerung sind besenrein herzustellen. Die Staub-, SchlammundRechengutlinie sowie die Aschesammel- und Aschelagereinrichtungen sind durcheine befugte Fachfirma nachweislich entleeren und reinigen zu lassen.1.25 Die aus der Anlage entfernten und bei der Reinigung anfallenden Abfälle sind einernachweislichen Entsorgung zuzuführen. Die Entsorgungsbelege und Bestätigungen derdie Entleerung und Reinigung ausführenden Fachfirmen sind zusammenzufassen und derBehörde in Form eines Auflassungsberichtes unaufgefordert vorzulegen.2. Fachbereich Arbeitnehmerschutz 2)2.1 Mindestens in folgenden Bereichen sind Erste Hilfe Kästen mit entsprechenden Mittelnzur Erste Hilfe Leistung gemäß ÖNORM Z 1020 bereitzustellen:- Portierloge- Verwaltungstrakt- Warte2.2 Den Arbeitnehmer/innen sind bei Arbeiten in den Fertigbrennstofflagern oder beiReinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten Atemschutzmasken der FilterklasseFFP3 (Filtering Facepieces) mit Ausatemventil zur Verfügung zu stellen.2.3 Den Arbeitnehmer/innen sind schnittsichere, stichsichere und flüssigkeitsdichteSchutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe und Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen.2.4 Die in der Anlage befindlichen Lärmbereiche sind durch Piktogramme bei den Zugängenzu kennzeichnen. Den in diesen Bereichen anwesenden Arbeitnehmer/innen sindgeeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.2.5 Die Arbeitnehmer/innen sind auf die Tragepflichten der in den Auflagepunkten 2.2, 2.3und 2.4 beschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen nachweislich hinzuweisen.2.6 Auf das Verbot von Speiseneinnahme in den Produktionsbereichen ist durch Anschlag(bei Bedarf mehrsprachig) hinzuweisen.2.7 Die Arbeitnehmer/innen sind nachweislich über die von der Anlage bzw. Anlagenteilenausgehenden Gefahren vor Aufnahme der Tätigkeiten zu unterweisen.2.8 Im Zu- bzw. Ausgangsbereich des vorgesehenen Labors sind Augen- bzw. Notduschen zuinstallieren.2)Über die Auflagen 2.1 bis 2.8 hinaus stellen die Auflagen 3.4, 3.5, 3.8, 3.9, 3.12, 4.17, 4.18, 4.22, 4.29,4.34, 4.35, 6.4, 6.7, 6.8, 6.9, 13.1, 13.2, 13.4, 13.5, 13.33, 13.34 und 13.44 auch Auflagen zugunsten desArbeitnehmerschutzes dar.- 35 -

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