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Praxishandreichung Migrationsspezifische ... - KUMULUS-PLUS

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(Strukturelle) Diskriminierung vermeidenIn der beruflichen Beratung und Arbeitsvermittlung von Migrantinnen undMigranten können sich sozialrechtliche und aufenthaltsrechtliche Fragenvermengen. Dies führt häufig zu Benachteiligungen, beispielsweise wennMaßnahmen nicht bewilligt werden, weil die Vermittlerinnen und Vermittlerwegen eines befristeten Aufenthalts keine Möglichkeit für langfristigeIntegrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt sehen. <strong>Migrationsspezifische</strong>sFachwissen – in diesem Fall zu aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen – trägtdazu bei, Chancen beruflicher Integration von Migrantinnen und Migrantenallein aufgrund derer beruflichen Position zu beurteilen und damit strukturellerDiskriminierung entgegenzuwirken. Wenn also realistische Perspektivenfür einen entfristeten Aufenthalt gegeben sind, beispielsweise weil Betroffenemit deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, dann sollte diesbei Ermessensentscheidungen von Vermittlungsfachkräften zur beruflichenIntegration berücksichtigt werden. Bestehende Diskriminierungsverbote, wie§ 33c SGB I, § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB III und § 19a SGB IV, sollten in allen Fällen,in denen Ermessen ausgeübt wird, als Auslegungsprinzip herangezogen werden.Das gilt unter anderem• im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit,• bei der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, zum Beispiel in Bezug aufreligiöse Vorschriften,• in Bezug auf Mitwirkungshandlungen, beispielsweise wenn Sprachstandsfeststellungenvorgeschrieben oder Inhalte von Eingliederungsvereinbarungfestgelegt werden.49

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