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Schleswig-Holstein - kassenverwalter.de

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Titel-Thema 24Ausgabensituation <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> zu beurteilen. DerVerzicht auf Straßenausbaubeiträge schließt nichtaus, dass die Gemein<strong>de</strong> zur Finanzierung vonInvestitionen Kredite aufnimmt. Jedoch wirdregelmäßig durch <strong>de</strong>n Verzicht aufStraßenausbaubeiträge <strong>de</strong>r Fall eintreten, dass einhöherer Kreditbetrag zur Finanzierung <strong>de</strong>rInvestitionsmaßnahme erfor<strong>de</strong>rlich ist und sichdadurch auf Dauer eine höhere Zinsbelastung ergibt.Je nach Finanzlage einer Gemein<strong>de</strong> kann es danndazu kommen, dass <strong>de</strong>r Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Kreditenicht o<strong>de</strong>r nicht in voller Höhe genehmigt wird.Empfänger von Konsolidierungshilfen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>ssind zur Ausschöpfung von Beiträgen verpflichtet(vgl. Richtlinie zu § 16a FAG). Einschränkungenunterliegen auch Kommunen, die Fehlbetrags- undSon<strong>de</strong>rbedarfszuweisungen erhalten.3. Erhebungwie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>r BeiträgeNeu eingefügt ist in § 8a <strong>de</strong>s Kommunalabgabengesetzesdas Recht <strong>de</strong>r Kommunen,wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Beiträge zu erheben. Danachkönnen die Gemein<strong>de</strong>n durch Satzung bestimmen,dass anstelle einmaliger Beiträge wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>Beiträge für Verkehrsanlagen von <strong>de</strong>nGrundstückseigentümern zu tragen sind. Dazuwer<strong>de</strong>n die jährlichen Investitionsaufwendungen –nach Abzug <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>anteils –zusammengerechnet und auf die Grundstücke einesGebietes o<strong>de</strong>r eines Gebietsteiles(Abrechnungsgebiet) verteilt. Anstelle jährlicherInvestitionsaufwendungen können die Gemein<strong>de</strong>nerwartete Investitionen bis zu 5 Jahren mittelsDurchschnittsberechnung <strong>de</strong>m Beitragssatzzugrun<strong>de</strong> legen. Um eine Doppelbelastung vonGrundstückseigentümern auszuschließen, müssenin <strong>de</strong>n Satzungen sinnvolle Überleitungsregelungengeschaffen wer<strong>de</strong>n.Der Gemein<strong>de</strong>anteil erhöht sich nach § 8 Abs. 1KAG von bisher 10% auf min<strong>de</strong>stens 15 % – d.h.<strong>de</strong>r Anliegeranteil beträgt maximal 85%. <strong>de</strong>sbeitragsfähigen Aufwands. Satzungsregelungen zurtiefenmäßigen Begrenzung <strong>de</strong>r beitragsfähigenFlächen sind nach neuem Recht zulässig.In <strong>de</strong>r Überleitungsvorschrift ist bestimmt, dassVerfahren zur Erhebung von Ausbaubeiträgen vorInkrafttreten dieses Gesetzes nach bisher gelten<strong>de</strong>mRecht abzuschließen sind. Im Erlass <strong>de</strong>sInnenministeriums <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>vom 05.06.20102 ist dazu ausgeführt, dass alsförmliche Einleitung auf das Entstehen <strong>de</strong>rsachlichen Beitragspflicht abzustellen ist. Diesachliche Beitragspflicht entsteht mit <strong>de</strong>r Abnahme<strong>de</strong>r Bauarbeiten, die für die Herstellung, <strong>de</strong>n Umo<strong>de</strong>rAusbau <strong>de</strong>r öffentlichen Einrichtungerfor<strong>de</strong>rlich sind.Die Umstellung <strong>de</strong>s Verfahrens auf die Erhebungwie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>r Beiträge ist rechtlich umstritten(Vorteilsbegriff, Abrechnungseinheiten,Übergangsregelungen, Kalkulation Beitragssatz)und birgt größere Risiken, weil dieVerteilungsgerechtigkeit und die Gleichbehandlungaller Betroffenen in einer Kommune angezweifeltwer<strong>de</strong>n kann.4. Sonstige Än<strong>de</strong>rungenWeitere wesentliche Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>sLan<strong>de</strong>sgesetzgebers, die hier keiner näherenBetrachtung unterzogen wer<strong>de</strong>n, ergeben sich zu<strong>de</strong>n wie folgt aufgeführten Sachthemen:• Abgrenzungen <strong>de</strong>r Aufgabenerledigung durchdie Amtsverwaltung für ihre amtsangehörigenGemein<strong>de</strong>n – hier: Delegation <strong>de</strong>rSelbstverwaltungsaufgaben <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> aufdas Amt• Öffentlichkeit <strong>de</strong>r Sitzungen <strong>de</strong>rGemein<strong>de</strong>vertretung und <strong>de</strong>r Ausschüsse• Bestellung hauptamtlicher Bürgermeister inGemein<strong>de</strong>n mit über 4.000 Einwohnern• Regelungen zu Spen<strong>de</strong>n und Sponsoring• Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtlicheBeteiligungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>nDie vorstehend beschriebenen gesetzlichenÄn<strong>de</strong>rungen sind am 13.04.2012 in Kraft getreten.Bärbel BrixLan<strong>de</strong>sverband <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>

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