Informationsblatt - Mess- und Eichwesen
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<strong>Informationsblatt</strong><br />
Hinweise zu eichpflichtigen <strong>Mess</strong>geräten an Tankstellen<br />
An Tankstellen, die teilweise auch über eine Kfz-Werkstatt verfügen, kommen eine Reihe von<br />
<strong>Mess</strong>geräten zum Einsatz, die der Eichpflicht, d. h. der regelmäßigen messtechnischen<br />
Überwachung durch die staatlichen Eichbehörden, unterliegen.<br />
1. Eichpflicht<br />
Im Eichgesetz ist festgelegt, welche <strong>Mess</strong>geräte aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, des<br />
Ges<strong>und</strong>heits-, Arbeits- <strong>und</strong> Umweltschutzes oder im Verkehrswesen der Eichpflicht unterliegen.<br />
Die Eichpflicht betrifft nicht nur die im Einsatz befindlichen Geräte sondern auch solche, die ohne<br />
besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können (z. B. Ersatz- oder Austauschgeräte<br />
im Lager). An Tankstellen sind dies folgende <strong>Mess</strong>geräte:<br />
- Zapfsäulen einschließlich Zusatzeinrichtungen,<br />
- Reifendruckmessgeräte (stationäre Anlagen <strong>und</strong> mobile Handgeräte),<br />
- Schmierölmessanlagen <strong>und</strong> Öltheken (Kolbenmesser) für Motoren- <strong>und</strong> Getriebeöl,<br />
Ölmesskannen, <strong>Mess</strong>eimer,<br />
- Abgasmessgeräte (evtl. in zugehöriger Kfz-Werkstatt).<br />
2. Eichung<br />
<strong>Mess</strong>geräte, die für eichpflichtige Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, müssen geeicht<br />
sein bzw. eine Kennzeichnung nach einer richtlinienkonformen Konformitätsbewertung tragen. Für<br />
die Antragstellung zur Eichung der <strong>Mess</strong>geräte ist derjenige verantwortlich, der diese <strong>Mess</strong>geräte<br />
verwendet oder bereithält.<br />
Es erfolgt eine Ersteichung des <strong>Mess</strong>gerätes <strong>und</strong> nachfolgend im Rhythmus der Gültigkeitsdauer<br />
der Eichung die Nacheichung durch die zuständigen Eichbehörden.<br />
3. Eichfähigkeit<br />
Eichpflichtige <strong>Mess</strong>geräte müssen von der Physikalisch-Technischen B<strong>und</strong>esanstalt (PTB) oder<br />
gleichrangigen Behörden der EU-Staaten zur Eichung zugelassen werden. Dies ist an dem Zulassungszeichen<br />
oder an der EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummer am <strong>Mess</strong>gerät erkennbar.<br />
Beispiele:<br />
innerstaatliches<br />
Zulassungszeichen<br />
DE-09-MI010-PTB001 (D)<br />
T10133 (NL)<br />
LNE-14014 (F)<br />
EWG-Zulassungszeichen EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummern<br />
Auf das Zulassungszeichen oder die EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummer ist schon bei der<br />
Fachberatung bzw. beim Kauf zu achten.<br />
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4. Kennzeichnung geeichter <strong>Mess</strong>geräte<br />
Die <strong>Mess</strong>geräte werden vom zuständigen Eichamt mit dem Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet<br />
oder müssen eine Kennzeichnung nach einer richtlinienkonformen Konformitätsbewertung<br />
tragen (MID).<br />
Beispiele:<br />
innerstaatliche Eichung EWG-Ersteichung<br />
Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung bei einem Reifendruckmessgerät<br />
Jahr wird im Hauptstempel angegeben Jahr muss errechnet werden<br />
12 10 + 2 = 12<br />
M 11 0115<br />
innerstaatliche Eichung MID-Kennzeichnung<br />
Ablauf der Gültigkeitsdauer bei einem Abgasmessgerät<br />
Jahr wird im Hauptstempel angegeben Jahr muss errechnet werden<br />
12 11 + 1 = 12<br />
Die Nacheichung muss bis spätestens Ende<br />
2012 2012<br />
erfolgen.<br />
Der Hauptstempel wird in Form von Klebemarken, Schlagstempeln oder Plomben aufgebracht.<br />
5. Gültigkeitsdauer der Eichung<br />
<strong>Mess</strong>gerät Gültigkeitsdauer der Eichung<br />
Zapfsäule 2 Jahre<br />
Zapfsäule für Flüssiggas 1 Jahr<br />
Zapfsäule für Hochdruck-Erdgas 2 Jahre<br />
Öltheke (Kolbenmesser) 3 Jahre<br />
<strong>Mess</strong>anlage für Schmieröl 4 Jahre<br />
Ölmesskanne, <strong>Mess</strong>eimer nach Ersteichung unbefristet<br />
Abgasmessgerät 1 Jahr<br />
Reifendruckmessgerät<br />
Reifenmontiermaschine<br />
2 Jahre<br />
Der Antrag auf die erforderliche Nacheichung ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung zu<br />
stellen. Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn Änderungen am <strong>Mess</strong>gerät<br />
vorgenommen wurden (z. B. Reparatur) oder der Hauptstempel bzw. die Sicherungsstempel<br />
verletzt/entfernt sind.<br />
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Die Gültigkeit der Eichung bleibt dagegen innerhalb der Gültigkeitsdauer bestehen, wenn diese<br />
Arbeiten von einem befugten Instandsetzungsbetrieb ausgeführt <strong>und</strong> die <strong>Mess</strong>geräte mit dem<br />
Instandsetzerkennzeichen gekennzeichnet wurden (rotes Dreieck) sowie seitens des Betreibers<br />
unverzüglich ein Eichantrag gestellt wurde.<br />
6. Besonderheiten an Zapfsäulen<br />
Beim Betanken eines Kfz müssen mindestens folgende eichrelevante <strong>Mess</strong>werte <strong>und</strong> Angaben<br />
angezeigt bzw. ausgedruckt werden.<br />
Beispiele:<br />
getankte Gesamtmenge * 29,06 Liter *<br />
zu zahlender Betrag * 40,68 € *<br />
Zapfpunkt * Zp 01 *<br />
Diese Zahlenwerte müssen auf dem Bonausdruck von Sternen (*) eingeschlossen sein.<br />
Es ist zu beachten, dass die <strong>Mess</strong>wertbildung erst dann abgeschlossen ist, wenn die Zapfpistole<br />
ordnungsgemäß eingehängt wurde <strong>und</strong> die Förderpumpe abgeschaltet hat. Die Anzeige erfolgt am<br />
Display der Zapfsäule sowie an der Fernanzeige <strong>und</strong> dem Bondrucker im Kassenraum. Zwischen<br />
den Anzeigen sowie dem Bonausdruck dürfen nach dem Einhängen der Zapfpistole keine Differenzen<br />
auftreten.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die messtechnische Prüfung bei der Eichung nicht die Prüfung<br />
der Qualität des getankten Produktes einschließt.<br />
7. Eichgebühren<br />
Für die Eichung werden Gebühren nach der Eichkostenverordnung erhoben.<br />
8. Bef<strong>und</strong>prüfung<br />
Hat der K<strong>und</strong>e Zweifel an der messtechnischen Richtigkeit oder dem ordnungsgemäßen Zustand<br />
der genannten <strong>Mess</strong>geräte, so hat er gemäß § 32 der Eichordnung das Recht, eine Bef<strong>und</strong>prüfung<br />
beim zuständigen Eichamt zu beantragen. Nach erfolgter Prüfung erhält er einen amtlichen Bef<strong>und</strong>prüfbericht.<br />
Der Antragsteller hat die gesamten Kosten der Prüfung zu tragen, wenn die Verkehrsfehlergrenzen<br />
eingehalten werden <strong>und</strong> das <strong>Mess</strong>gerät den sonstigen Anforderungen der Zulassung bzw. zum<br />
Zeitpunkt seines Inverkehrbringens entspricht. Anderenfalls trägt der <strong>Mess</strong>gerätebesitzer die Kosten.<br />
9. Ordnungswidrigkeiten<br />
Die Betreiber von Tankstellen <strong>und</strong> Werkstätten sind dafür verantwortlich, dass nur ordnungsgemäß<br />
geeichte <strong>Mess</strong>geräte zum Einsatz kommen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit behandelt<br />
<strong>und</strong> können mit Bußgeldern bis 10.000,- € geahndet werden.<br />
10. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
- Gesetz über das <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> (Eichgesetz - EichG)<br />
- Eichordnung (EO)<br />
- Eichkostenverordnung (EKV)<br />
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />
- Richtlinie 2004/22/EG über <strong>Mess</strong>geräte (Europäische <strong>Mess</strong>geräterichtlinie – MID)<br />
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Anschriften der Eichbehörden<br />
Staatsbetrieb Eichamt Dresden Eichamt Dresden<br />
für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> Hohe Straße 13 Eichstelle Löbau<br />
Hohe Straße 11 01069 Dresden Bahnhofstraße 35 a<br />
01069 Dresden Telefon: 0351 4780-30 02708 Löbau<br />
Telefon: 0351 4780-30 Fax: 0351 4780-599 Telefon: 03585 860142<br />
Fax : 0351 4780-499 Fax: 03585 861000<br />
E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />
eichdirektion@sme.sachsen.de eichamt.dresden@sme.sachsen.de eichstelle.loebau@sme.sachsen.de<br />
Eichamt Chemnitz Eichamt Leipzig Eichamt Zwickau<br />
Schloßstraße 27 Talstraße 11 Lutherstraße 12<br />
09111 Chemnitz 04103 Leipzig 08056 Zwickau<br />
Telefon: 0371 46184-0 Telefon: 0341 9942-30 Telefon: 0375 212351<br />
Fax: 0371 412025 Fax: 0341 9942-599 Fax: 0375 291916<br />
E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />
eichamt.chemnitz@sme.sachsen.de eichamt.leipzig@sme.sachsen.de eichamt.zwickau@sme.sachsen.de<br />
Weitere Auskünfte zu diesem <strong>Informationsblatt</strong> erhalten Sie vom Staatsbetrieb für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Eichwesen</strong>.<br />
Unsere Homepage erreichen Sie über www.eichamt.sachsen.de.<br />
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