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Informationsblatt - Mess- und Eichwesen

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<strong>Informationsblatt</strong><br />

Hinweise zu eichpflichtigen <strong>Mess</strong>geräten an Tankstellen<br />

An Tankstellen, die teilweise auch über eine Kfz-Werkstatt verfügen, kommen eine Reihe von<br />

<strong>Mess</strong>geräten zum Einsatz, die der Eichpflicht, d. h. der regelmäßigen messtechnischen<br />

Überwachung durch die staatlichen Eichbehörden, unterliegen.<br />

1. Eichpflicht<br />

Im Eichgesetz ist festgelegt, welche <strong>Mess</strong>geräte aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, des<br />

Ges<strong>und</strong>heits-, Arbeits- <strong>und</strong> Umweltschutzes oder im Verkehrswesen der Eichpflicht unterliegen.<br />

Die Eichpflicht betrifft nicht nur die im Einsatz befindlichen Geräte sondern auch solche, die ohne<br />

besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können (z. B. Ersatz- oder Austauschgeräte<br />

im Lager). An Tankstellen sind dies folgende <strong>Mess</strong>geräte:<br />

- Zapfsäulen einschließlich Zusatzeinrichtungen,<br />

- Reifendruckmessgeräte (stationäre Anlagen <strong>und</strong> mobile Handgeräte),<br />

- Schmierölmessanlagen <strong>und</strong> Öltheken (Kolbenmesser) für Motoren- <strong>und</strong> Getriebeöl,<br />

Ölmesskannen, <strong>Mess</strong>eimer,<br />

- Abgasmessgeräte (evtl. in zugehöriger Kfz-Werkstatt).<br />

2. Eichung<br />

<strong>Mess</strong>geräte, die für eichpflichtige Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, müssen geeicht<br />

sein bzw. eine Kennzeichnung nach einer richtlinienkonformen Konformitätsbewertung tragen. Für<br />

die Antragstellung zur Eichung der <strong>Mess</strong>geräte ist derjenige verantwortlich, der diese <strong>Mess</strong>geräte<br />

verwendet oder bereithält.<br />

Es erfolgt eine Ersteichung des <strong>Mess</strong>gerätes <strong>und</strong> nachfolgend im Rhythmus der Gültigkeitsdauer<br />

der Eichung die Nacheichung durch die zuständigen Eichbehörden.<br />

3. Eichfähigkeit<br />

Eichpflichtige <strong>Mess</strong>geräte müssen von der Physikalisch-Technischen B<strong>und</strong>esanstalt (PTB) oder<br />

gleichrangigen Behörden der EU-Staaten zur Eichung zugelassen werden. Dies ist an dem Zulassungszeichen<br />

oder an der EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummer am <strong>Mess</strong>gerät erkennbar.<br />

Beispiele:<br />

innerstaatliches<br />

Zulassungszeichen<br />

DE-09-MI010-PTB001 (D)<br />

T10133 (NL)<br />

LNE-14014 (F)<br />

EWG-Zulassungszeichen EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummern<br />

Auf das Zulassungszeichen oder die EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummer ist schon bei der<br />

Fachberatung bzw. beim Kauf zu achten.<br />

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Ausgabe: 14.07.2011 INFO_140-Tankstellen.doc Seite 1 von 4


4. Kennzeichnung geeichter <strong>Mess</strong>geräte<br />

Die <strong>Mess</strong>geräte werden vom zuständigen Eichamt mit dem Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet<br />

oder müssen eine Kennzeichnung nach einer richtlinienkonformen Konformitätsbewertung<br />

tragen (MID).<br />

Beispiele:<br />

innerstaatliche Eichung EWG-Ersteichung<br />

Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung bei einem Reifendruckmessgerät<br />

Jahr wird im Hauptstempel angegeben Jahr muss errechnet werden<br />

12 10 + 2 = 12<br />

M 11 0115<br />

innerstaatliche Eichung MID-Kennzeichnung<br />

Ablauf der Gültigkeitsdauer bei einem Abgasmessgerät<br />

Jahr wird im Hauptstempel angegeben Jahr muss errechnet werden<br />

12 11 + 1 = 12<br />

Die Nacheichung muss bis spätestens Ende<br />

2012 2012<br />

erfolgen.<br />

Der Hauptstempel wird in Form von Klebemarken, Schlagstempeln oder Plomben aufgebracht.<br />

5. Gültigkeitsdauer der Eichung<br />

<strong>Mess</strong>gerät Gültigkeitsdauer der Eichung<br />

Zapfsäule 2 Jahre<br />

Zapfsäule für Flüssiggas 1 Jahr<br />

Zapfsäule für Hochdruck-Erdgas 2 Jahre<br />

Öltheke (Kolbenmesser) 3 Jahre<br />

<strong>Mess</strong>anlage für Schmieröl 4 Jahre<br />

Ölmesskanne, <strong>Mess</strong>eimer nach Ersteichung unbefristet<br />

Abgasmessgerät 1 Jahr<br />

Reifendruckmessgerät<br />

Reifenmontiermaschine<br />

2 Jahre<br />

Der Antrag auf die erforderliche Nacheichung ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung zu<br />

stellen. Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn Änderungen am <strong>Mess</strong>gerät<br />

vorgenommen wurden (z. B. Reparatur) oder der Hauptstempel bzw. die Sicherungsstempel<br />

verletzt/entfernt sind.<br />

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Ausgabe: 14.07.2011 INFO_140-Tankstellen.doc Seite 2 von 4


Die Gültigkeit der Eichung bleibt dagegen innerhalb der Gültigkeitsdauer bestehen, wenn diese<br />

Arbeiten von einem befugten Instandsetzungsbetrieb ausgeführt <strong>und</strong> die <strong>Mess</strong>geräte mit dem<br />

Instandsetzerkennzeichen gekennzeichnet wurden (rotes Dreieck) sowie seitens des Betreibers<br />

unverzüglich ein Eichantrag gestellt wurde.<br />

6. Besonderheiten an Zapfsäulen<br />

Beim Betanken eines Kfz müssen mindestens folgende eichrelevante <strong>Mess</strong>werte <strong>und</strong> Angaben<br />

angezeigt bzw. ausgedruckt werden.<br />

Beispiele:<br />

getankte Gesamtmenge * 29,06 Liter *<br />

zu zahlender Betrag * 40,68 € *<br />

Zapfpunkt * Zp 01 *<br />

Diese Zahlenwerte müssen auf dem Bonausdruck von Sternen (*) eingeschlossen sein.<br />

Es ist zu beachten, dass die <strong>Mess</strong>wertbildung erst dann abgeschlossen ist, wenn die Zapfpistole<br />

ordnungsgemäß eingehängt wurde <strong>und</strong> die Förderpumpe abgeschaltet hat. Die Anzeige erfolgt am<br />

Display der Zapfsäule sowie an der Fernanzeige <strong>und</strong> dem Bondrucker im Kassenraum. Zwischen<br />

den Anzeigen sowie dem Bonausdruck dürfen nach dem Einhängen der Zapfpistole keine Differenzen<br />

auftreten.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die messtechnische Prüfung bei der Eichung nicht die Prüfung<br />

der Qualität des getankten Produktes einschließt.<br />

7. Eichgebühren<br />

Für die Eichung werden Gebühren nach der Eichkostenverordnung erhoben.<br />

8. Bef<strong>und</strong>prüfung<br />

Hat der K<strong>und</strong>e Zweifel an der messtechnischen Richtigkeit oder dem ordnungsgemäßen Zustand<br />

der genannten <strong>Mess</strong>geräte, so hat er gemäß § 32 der Eichordnung das Recht, eine Bef<strong>und</strong>prüfung<br />

beim zuständigen Eichamt zu beantragen. Nach erfolgter Prüfung erhält er einen amtlichen Bef<strong>und</strong>prüfbericht.<br />

Der Antragsteller hat die gesamten Kosten der Prüfung zu tragen, wenn die Verkehrsfehlergrenzen<br />

eingehalten werden <strong>und</strong> das <strong>Mess</strong>gerät den sonstigen Anforderungen der Zulassung bzw. zum<br />

Zeitpunkt seines Inverkehrbringens entspricht. Anderenfalls trägt der <strong>Mess</strong>gerätebesitzer die Kosten.<br />

9. Ordnungswidrigkeiten<br />

Die Betreiber von Tankstellen <strong>und</strong> Werkstätten sind dafür verantwortlich, dass nur ordnungsgemäß<br />

geeichte <strong>Mess</strong>geräte zum Einsatz kommen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit behandelt<br />

<strong>und</strong> können mit Bußgeldern bis 10.000,- € geahndet werden.<br />

10. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

- Gesetz über das <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> (Eichgesetz - EichG)<br />

- Eichordnung (EO)<br />

- Eichkostenverordnung (EKV)<br />

- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />

- Richtlinie 2004/22/EG über <strong>Mess</strong>geräte (Europäische <strong>Mess</strong>geräterichtlinie – MID)<br />

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Ausgabe: 14.07.2011 INFO_140-Tankstellen.doc Seite 3 von 4


Anschriften der Eichbehörden<br />

Staatsbetrieb Eichamt Dresden Eichamt Dresden<br />

für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> Hohe Straße 13 Eichstelle Löbau<br />

Hohe Straße 11 01069 Dresden Bahnhofstraße 35 a<br />

01069 Dresden Telefon: 0351 4780-30 02708 Löbau<br />

Telefon: 0351 4780-30 Fax: 0351 4780-599 Telefon: 03585 860142<br />

Fax : 0351 4780-499 Fax: 03585 861000<br />

E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />

eichdirektion@sme.sachsen.de eichamt.dresden@sme.sachsen.de eichstelle.loebau@sme.sachsen.de<br />

Eichamt Chemnitz Eichamt Leipzig Eichamt Zwickau<br />

Schloßstraße 27 Talstraße 11 Lutherstraße 12<br />

09111 Chemnitz 04103 Leipzig 08056 Zwickau<br />

Telefon: 0371 46184-0 Telefon: 0341 9942-30 Telefon: 0375 212351<br />

Fax: 0371 412025 Fax: 0341 9942-599 Fax: 0375 291916<br />

E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />

eichamt.chemnitz@sme.sachsen.de eichamt.leipzig@sme.sachsen.de eichamt.zwickau@sme.sachsen.de<br />

Weitere Auskünfte zu diesem <strong>Informationsblatt</strong> erhalten Sie vom Staatsbetrieb für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Eichwesen</strong>.<br />

Unsere Homepage erreichen Sie über www.eichamt.sachsen.de.<br />

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Ausgabe: 14.07.2011 INFO_140-Tankstellen.doc Seite 4 von 4

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