Informationsblatt - Mess- und Eichwesen
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<strong>Informationsblatt</strong><br />
zur Eichpflicht von Volumengaszählern<br />
1. Die Pflicht zur Eichung<br />
Werden Volumengaszähler (Balgen-, Ultraschall-, Drehkolben-, Drehschleusen-, Turbinenrad- oder<br />
Wirbelgaszähler) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten, besteht<br />
Eichpflicht. Die Eichung dient dem Schutz des Verbrauchers. Die Pflicht zur Eichung trifft den<br />
<strong>Mess</strong>gerätebesitzer (z. B. Gasversorgungsunternehmen, Netzbetreiber, <strong>Mess</strong>stellenbetreiber).<br />
2. Eichung<br />
Die Eichung der <strong>Mess</strong>geräte erfolgt durch die Eichbehörde. Volumengaszähler können aber auch<br />
durch staatlich anerkannte Prüfstellen geeicht werden (Regelfall). Solche Prüfstellen gibt es bei<br />
verschiedenen Zählerherstellern, Versorgungsunternehmen, Service- <strong>und</strong> Reparaturbetrieben.<br />
3. Kennzeichnung bei der Eichung<br />
Die Volumengaszähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen<br />
durch den so genannten Hauptstempel (in Form einer Klebemarke oder der Prägung einer<br />
Plombe) als geeicht gekennzeichnet. Dieser Hauptstempel besteht aus zwei Zeichen nach<br />
folgenden Mustern.<br />
Beispiele:<br />
Eichung Eichamt<br />
Eichung Prüfstelle<br />
EWG-Ersteichung<br />
Das an erster Stelle stehende Zeichen (z. B. GR 4) bezeichnet die prüfende Stelle, das jeweils an<br />
zweiter Stelle stehende Zeichen (Jahresbezeichnung) gibt an, in welchem Jahr die Eichung erfolgt<br />
ist.<br />
4. Voraussetzung für die Eichung<br />
<strong>Mess</strong>geräte, die geeicht werden sollen, müssen einer Bauart angehören, die zur Eichung<br />
zugelassen ist.<br />
Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem <strong>Mess</strong>gerät angebrachte Zulassungszeichen.<br />
Beispiele:<br />
oder<br />
innerstaatliches Zulassungszeichen EWG-Zulassungszeichen<br />
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Ausgabe: 08.02.2011 INFO_109-Gaszaehler.DOC Seite 1 von 3
5. Gültigkeitsdauer der Eichung<br />
Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Die Gültigkeitsdauer der Eichung richtet sich für alle Zähler, die<br />
ab dem 3. Oktober 1990 geeicht wurden, nach den Festlegungen der Eichordnung. Für alle<br />
Zähler, die vor dem 3. Oktober 1990 geeicht wurden, gelten auf der Basis des Einigungsvertrages<br />
die DDR-Festlegungen weiter (bis zur ersten ab dem 3. Oktober 1990 stattfindenden<br />
Nacheichung).<br />
Ohne die umfangreichen gesetzlichen Regelungen im Einzelnen aufzuführen, ergibt sich für<br />
Balgengaszähler Folgendes:<br />
Jahr der letzten bis NB 6/G 6 3)<br />
NB 10/G 10 ≥ NB 20 bzw. ≥ G 16<br />
Eichung Jahr, in dem die Gültigkeitsdauer der Eichung endet<br />
1990 2002 2002 2002<br />
1991 2000 1)<br />
2003 2007 2)<br />
1992 2000 2004 2008<br />
1993 2001 2005 2009<br />
1994 2002 2006 2010<br />
1995 2003 2007 2011<br />
1996 2004 2008 2012<br />
1997 2005 2009 2013<br />
1998 2006 2010 2014<br />
1999 2007 2011 2015<br />
2000 2008 2012 2016<br />
2001 2009 2013 2017<br />
2002 2010 2014 2018<br />
2003 2011 2015 2019<br />
2004 2012 2016 2020<br />
2005 2013 2017 2021<br />
2006 2014 2018 2022<br />
1) Sprung auf Gr<strong>und</strong> der Festlegungen im Einigungsvertrag <strong>und</strong> der Änderung der Eichordnung.<br />
2) Sprung auf Gr<strong>und</strong> des In-Kraft-Tretens der Eichordnung.<br />
3) Bei Balgengaszählern bis zur Größe NB 6/G 6 ist unter Umständen nach der Eichordnung ein<br />
Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer möglich.<br />
Für Drehkolbengaszähler bis zur Größe NB 1000/G 1000 (DDR: NB 1500/G 1600) gelten die in<br />
Spalte 4 der vorstehenden Tabelle genannten Fristen <strong>und</strong> Zeiträume. Angesichts der komplizierten<br />
Problematik der Nacheichfristen bitten wir Sie, im Bedarfsfall mit dem Staatsbetrieb für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Eichwesen</strong> Rücksprache zu nehmen.<br />
Vor Ablauf der angegebenen Fristen müssen die Volumengaszähler erneut geeicht werden, falls<br />
sie danach weiterhin im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten<br />
werden sollen. Vorzeitig erlischt die Gültigkeit u. a. dann, wenn das <strong>Mess</strong>gerät die Verkehrsfehlergrenzen<br />
nicht einhält oder wenn der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel verletzt worden ist.<br />
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6. Bef<strong>und</strong>prüfung<br />
Hat der K<strong>und</strong>e Zweifel an der messtechnischen Richtigkeit oder dem ordnungsgemäßen Zustand<br />
der genannten <strong>Mess</strong>geräte, so hat er gemäß § 32 der Eichordnung das Recht, eine Bef<strong>und</strong>prüfung<br />
bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder dem zuständigen Eichamt zu beantragen. Nach<br />
erfolgter Prüfung erhält er einen amtlichen Bef<strong>und</strong>prüfbericht.<br />
Der Antragsteller hat die gesamten Kosten der Prüfung zu tragen, wenn die Verkehrsfehlergrenzen<br />
eingehalten werden <strong>und</strong> die Beschaffenheit gemäß Zulassung gegeben ist, anderenfalls trägt der<br />
<strong>Mess</strong>gerätebesitzer die Kosten.<br />
7. Pflichten der <strong>Mess</strong>gerätebesitzer bei der Eichung<br />
Die <strong>Mess</strong>geräte sind ordnungsgemäß herzurichten. Die <strong>Mess</strong>geräte sind vom Besitzer<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich am Prüfungsort vorzulegen. Der Aus- <strong>und</strong> Einbau der <strong>Mess</strong>geräte am Gebrauchsort<br />
sowie Instandsetzungsarbeiten werden von der Eichbehörde <strong>und</strong> von den staatlich anerkannten<br />
Prüfstellen nicht vorgenommen. Das ist Aufgabe des <strong>Mess</strong>gerätebesitzers (z. B. Gasversorgungsunternehmen,<br />
Netzbetreiber, <strong>Mess</strong>stellenbetreiber).<br />
8. Ordnungswidrigkeiten<br />
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten Volumengaszählern<br />
(z. B. Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung) im geschäftlichen oder amtlichen<br />
Verkehr ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € gegenüber<br />
demjenigen geahndet werden, den die Pflicht zur Eichung trifft.<br />
9. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
- Gesetz über das <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> (Eichgesetz - EichG)<br />
- Eichordnung (EO)<br />
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />
Anschriften der Eichbehörden<br />
Staatsbetrieb Eichamt Dresden Eichamt Dresden<br />
für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> Hohe Straße 13 Eichstelle Löbau<br />
Hohe Straße 11 01069 Dresden Bahnhofstraße 35 a<br />
01069 Dresden Telefon: 0351 4780-30 02708 Löbau<br />
Telefon: 0351 4780-30 Fax: 0351 4780-599 Telefon: 03585 860142<br />
Fax : 0351 4780-499 Fax: 03585 861000<br />
E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />
eichdirektion@sme.sachsen.de eichamt.dresden@sme.sachsen.de eichstelle.loebau@sme.sachsen.de<br />
Eichamt Chemnitz Eichamt Leipzig Eichamt Zwickau<br />
Schloßstraße 27 Talstraße 11 Lutherstraße 12<br />
09111 Chemnitz 04103 Leipzig 08056 Zwickau<br />
Telefon: 0371 46184-0 Telefon: 0341 9942-30 Telefon: 0375 212351<br />
Fax: 0371 412025 Fax: 0341 9942-599 Fax: 0375 291916<br />
E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />
eichamt.chemnitz@sme.sachsen.de eichamt.leipzig@sme.sachsen.de eichamt.zwickau@sme.sachsen.de<br />
Weitere Auskünfte zu diesem <strong>Informationsblatt</strong> erhalten Sie vom Staatsbetrieb für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Eichwesen</strong>.<br />
Unsere Homepage erreichen Sie über www.eichamt.sachsen.de.<br />
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Ausgabe: 08.02.2011 INFO_109-Gaszaehler.DOC Seite 3 von 3