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Informationsblatt - Mess- und Eichwesen

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<strong>Informationsblatt</strong><br />

Information für Betreiber von EDV-Anlagen an Waagen<br />

<strong>Mess</strong>ergebnisse im geschäftlichen Verkehr müssen mit geeichten <strong>Mess</strong>geräten ermittelt werden<br />

<strong>und</strong> richtig sein. Die Weiterverarbeitung der von <strong>Mess</strong>geräten aufgenommenen Werte in<br />

Zusatzeinrichtungen, meist handelsübliche PC, ist heute fast in jedem Unternehmen üblich.<br />

Nach den eichrechtlichen Vorschriften stehen Zusatzeinrichtungen den <strong>Mess</strong>geräten gleich.<br />

Eichgesetz <strong>und</strong> Eichordnung berücksichtigen diesen Umstand <strong>und</strong> stellen Anforderungen an diese<br />

im geschäftlichen Verkehr verwendeten PC <strong>und</strong> ihre Programme.<br />

Wird eine Waage zu eichpflichtigen Zwecken verwendet, darf ein angeschlossener PC zur<br />

Weiterverarbeitung der <strong>Mess</strong>werte, z. B. zur Erstellung von Lieferscheinen, nur dann ungeeicht<br />

verwendet werden, wenn<br />

- die Waage oder eine zur Waage gehörende geeichte Zusatzeinrichtung die ermittelten<br />

<strong>Mess</strong>werte unverändert <strong>und</strong> unlöschbar aufzeichnet oder speichert <strong>und</strong><br />

- diese <strong>Mess</strong>werte beiden von der <strong>Mess</strong>ung betroffenen Parteien zugänglich sind.<br />

Diese Ausnahme von der Eichpflicht gilt nicht für Waagen in offenen Verkaufsstellen. Dort müssen<br />

Drucker oder zusätzliche Anzeigeeinrichtungen geeicht sein, wenn diese der Information des<br />

Käufers oder Verkäufers dienen.<br />

Bei der o. g. Zusatzeinrichtung zur <strong>Mess</strong>wertaufzeichnung bzw. -speicherung handelt es sich um<br />

geeichte Alibidrucker bzw. geeichte <strong>Mess</strong>wertspeicher.<br />

Der Verwender hat auf jeden Fall sicherzustellen, dass jederzeit <strong>Mess</strong>werte aufgezeichnet werden.<br />

Die Verwendung der <strong>Mess</strong>anlage bei nicht betriebsbereiten geeichten Alibidruckern bzw.<br />

geeichten <strong>Mess</strong>wertspeichern hebt die Eichpflicht-Ausnahme der EDV-Anlage auf, wodurch der<br />

Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit wegen Verwendung einer nicht geeichten Zusatzeinrichtung<br />

vorliegt.<br />

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Ausgabe: 09.02.2011 INFO_143-EDV-Anlagen_an_Waagen.DOC Seite 1 von 2


Wenn die ermittelten <strong>Mess</strong>werte beiden von der <strong>Mess</strong>ung betroffenen Parteien jederzeit<br />

zugänglich sein müssen bedeutet dies, dass<br />

- auf den für den K<strong>und</strong>en bestimmten Geschäftsbelegen, die durch von der Eichpflicht<br />

ausgenommene PC erstellt wurden, deutlich <strong>und</strong> dauerhaft folgender Aufdruck (sinngemäß)<br />

aufgebracht werden muss:<br />

„<strong>Mess</strong>werte aus frei programmierbarer Zusatzeinrichtung. Die <strong>Mess</strong>werte aus geeichter<br />

Zusatzeinrichtung können eingesehen werden.“<br />

- eine eingewiesene Person die geeichten Alibiausdrucke bzw. <strong>Mess</strong>wertspeicherwerte dem<br />

Geschäftspartner zur Einsicht geben kann,<br />

- eine eindeutige Zuordnung der <strong>Mess</strong>werte auf den Geschäftsbelegen <strong>und</strong> dem geeichten<br />

Alibidrucker bzw. geeichten <strong>Mess</strong>wertspeicher durch eine Identifikation möglich ist,<br />

- die Waage oder ein geeichter Alibidrucker bzw. geeichter <strong>Mess</strong>wertspeicher die ermittelten<br />

<strong>Mess</strong>werte unveränderlich <strong>und</strong> unlöschbar aufzeichnet oder speichert. In der Regel genügt eine<br />

Aufbewahrungs- oder Speicherdauer bis drei Monate nach Erhalt eines Geschäftsbelegs,<br />

entscheidend sind aber die jeweils geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

- Gesetz über das <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> (EichG)<br />

- Eichordnung (EO)<br />

Anschriften der Eichbehörden<br />

Staatsbetrieb Eichamt Dresden Eichamt Dresden<br />

für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> Hohe Straße 13 Eichstelle Löbau<br />

Hohe Straße 11 01069 Dresden Bahnhofstraße 35 a<br />

01069 Dresden Telefon: 0351 4780-30 02708 Löbau<br />

Telefon: 0351 4780-30 Fax: 0351 4780-599 Telefon: 03585 860142<br />

Fax : 0351 4780-499 Fax: 03585 861000<br />

E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />

eichdirektion@sme.sachsen.de eichamt.dresden@sme.sachsen.de eichstelle.loebau@sme.sachsen.de<br />

Eichamt Chemnitz Eichamt Leipzig Eichamt Zwickau<br />

Schloßstraße 27 Talstraße 11 Lutherstraße 12<br />

09111 Chemnitz 04103 Leipzig 08056 Zwickau<br />

Telefon: 0371 46184-0 Telefon: 0341 9942-30 Telefon: 0375 212351<br />

Fax: 0371 412025 Fax: 0341 9942-599 Fax: 0375 291916<br />

E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />

eichamt.chemnitz@sme.sachsen.de eichamt.leipzig@sme.sachsen.de eichamt.zwickau@sme.sachsen.de<br />

Weitere Auskünfte zu diesem <strong>Informationsblatt</strong> erhalten Sie vom Staatsbetrieb für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Eichwesen</strong>.<br />

Unsere Homepage erreichen Sie über www.eichamt.sachsen.de.<br />

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Ausgabe: 09.02.2011 INFO_143-EDV-Anlagen_an_Waagen.DOC Seite 2 von 2

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