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Informationsblatt - Mess- und Eichwesen

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<strong>Informationsblatt</strong><br />

Die wichtigsten eichrechtlichen Forderungen an Betriebe,<br />

die ortsbewegliche Druckgeräte abfüllen<br />

Fertigpackungen, u. a. auch gefüllte, ortsbewegliche Druckgeräte, dürfen in Deutschland nur<br />

hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist <strong>und</strong> die<br />

Füllmenge den gesetzlichen Anforderungen entspricht.<br />

1. Kennzeichnung von ortsbeweglichen Druckgeräten<br />

Auf dem ortsbeweglichen Druckgerät ist die Nennfüllmenge (Netto) anzugeben (§ 6 Abs. 1 FPV).<br />

Zudem muss der Hersteller dieser Fertigpackungen (§ 29 FPV) auf oder an dem Druckgerät<br />

angebracht sein. Auf dem ortsbeweglichen Druckgerät muss das Behältergewicht (Taragewicht)<br />

eingeschlagen sein.<br />

2. Zulässige Minusabweichungen<br />

Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einer Nennfüllmenge<br />

- bis 5 kg beträgt die zulässige Minusabweichung höchstens 3% der Nennfüllmenge,<br />

- von 5 kg bis 10 kg beträgt die zulässige Minusabweichung höchstens 200 g.<br />

3. Befüllung<br />

Bei der Befüllung von wiederbefüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräten ist als Taragewicht das<br />

auf dem Behälter eingeschlagene Behältergewicht zugr<strong>und</strong>e zu legen (§ 6 Abs. 2 FPV). Nach<br />

Beendigung des Füllvorganges sind Kontrollwägungen auf einer geeichten Waage<br />

vorzunehmen <strong>und</strong> es sind Kontrollaufzeichnungen zu führen (§ 27 FPV).<br />

Nach der Technischen Regel der Gase TRG 402 (Ausgabe 9/1999) gelten folgende Forderungen:<br />

„5: Füllen ... / ... 5.2: Füllen bei ständiger Füllstandsüberwachung ... /<br />

5.2.2 Druckgasbehälter, auf denen die höchstzulässige Füllmenge durch das NETTO-Gewicht<br />

(FÜLL-Gewicht, höchstzulässige Masse der Füllung) angegeben ist, können nach Gewicht<br />

(gravimetrisch) gefüllt werden. Die Druckgasbehälter sind während des Füllens zu wiegen <strong>und</strong> zur<br />

Feststellung einer etwaigen Überfüllung einer anschließenden Kontrollwägung zu unterziehen.<br />

Hierbei ist die Verkehrsfehlergrenze der Waage zu berücksichtigen. Waagen für die<br />

Kontrollwägung müssen geeicht sein.<br />

Füll- <strong>und</strong> Kontrollwägungen können auf derselben Waage erfolgen, sofern diese in angemessenen<br />

Abständen kontrolliert wird, z. B. mit geeigneten Gewichten, durch Selbstüberwachung. Aus den<br />

Kontrollaufzeichnungen ist zu ermitteln, welche Abstände angemessen sind. Kontrollmessungen<br />

müssen unmittelbar nach Beendigung des Füllvorganges durchgeführt werden.“<br />

4. Waagen <strong>und</strong> Gewichtstücke<br />

Waagen für Kontrollwägungen unterliegen der jährlichen Eichpflicht. Sofern die<br />

Kontrollwägungen auf der Waage der Abfülleinrichtung vorgenommen werden, ist diese ebenfalls<br />

jährlich zu eichen <strong>und</strong> durch Selbstüberwachung regelmäßig zu kontrollieren. Geeignete<br />

Gewichte sind z. B. geeichte Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1, mit denen die Anzeige<br />

der Waage beim Gewicht des ortsbeweglichen Druckgerätes überprüft wird. Die Gewichtstücke<br />

sind alle vier Jahre zu eichen.<br />

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Ausgabe: 19.01.2012 INFO_144-Druckgasbehaelter.doc Seite 1 von 3


Für ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Nennfüllmenge bis 5 kg muss eine Kontrollwaage<br />

verwendet werden, deren größter zulässiger Eichwert e (siehe Angabe auf dem Typenschild der<br />

Waage, z. B. e = 10 g) sich nach dem Bruttogewicht des ortsbeweglichen Druckgerätes richtet. Im<br />

Allgemeinen wird die Verwendung von Waagen mit einem Eichwert kleiner/gleich 20 g<br />

empfohlen. Im Einzelfall ist eine Entscheidung von den Bedingungen bei der Abfüllung abhängig.<br />

Für ortsbewegliche Druckgeräte mit einer Nennfüllmenge von 5 kg bis 10 kg muss eine<br />

Kontrollwaage verwendet werden, deren Teilung nicht größer als 100 g ist.<br />

Waagen werden nur geeicht, wenn sie zur Eichung zugelassen sind. Bei Neuanschaffungen sollte<br />

im Zweifelsfall beim Eichamt nachgefragt werden. Die Gültigkeitsdauer der Eichung beginnt mit<br />

Ablauf des Jahres, in dem die Waage geeicht wurde <strong>und</strong> endet mit Ablauf des Jahres, welches in<br />

der Eichmarke (Eichzeichen der Eichbehörde) angegeben ist oder errechnet werden muss<br />

(EG-Eichzeichen/Konformitätskennzeichnung); vor Ablauf dieses Jahres ist die Eichung erneut<br />

zu beantragen.<br />

Beispiele:<br />

EG-Zulassungszeichen<br />

(in Deutschland erteilt)<br />

D00-09-789<br />

innerstaatliches<br />

Zulassungszeichen<br />

9.361<br />

91.22<br />

EG-Eichzeichen/Konformitätskennzeichnung<br />

12 0115<br />

(Es sind die beiden letzten Stellen der<br />

Jahreszahl des Jahres der EG-Eichung<br />

angegeben, hier: „12“ für das Jahr 2012.)<br />

Eichzeichen der Eichbehörde<br />

14<br />

(Es sind die beiden letzten Stellen der<br />

Jahreszahl des Jahres, bis zu dem die<br />

Eichung gültig ist, angegeben, hier: geeicht<br />

bis zum Jahr 2014.)<br />

geeicht: im Laufe des<br />

Jahres 2012<br />

Beginn der Gültigkeitsdauer<br />

der Eichung:<br />

01.01.2013<br />

Ende der Gültigkeitsdauer<br />

der Eichung:<br />

31.12.2014<br />

Nacheichung beantragen<br />

im Jahre 2014 (bei<br />

einer Gültigkeitsdauer<br />

der Eichung von zwei<br />

Jahren)<br />

5. Kontrollen durch die Behörden (§§ 7, 16, 19 EichG; § 74 EO; § 35 FPV)<br />

Die Eichbehörden sind berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet zu kontrollieren, ob die genannten<br />

Anforderungen eingehalten werden. Ein Verstoß gegen die genannten eichrechtlichen<br />

Bestimmungen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.<br />

6. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

- Gesetz über das <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> (Eichgesetz - EichG)<br />

- Eichordnung (EO)<br />

- Verordnung über Fertigpackungen (FPV)<br />

- Preisangabenverordnung (PAngV)<br />

- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />

- Eichkostenverordnung (EKV)<br />

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Ausgabe: 19.01.2012 INFO_144-Druckgasbehaelter.doc Seite 2 von 3


Anschriften der Eichbehörden<br />

Staatsbetrieb Eichamt Dresden Eichamt Dresden<br />

für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> Hohe Straße 13 Eichstelle Löbau<br />

Hohe Straße 11 01069 Dresden Bahnhofstraße 35 a<br />

01069 Dresden Telefon: 0351 4780-30 02708 Löbau<br />

Telefon: 0351 4780-30 Fax: 0351 4780-599 Telefon: 03585 860142<br />

Fax : 0351 4780-499 Fax: 03585 861000<br />

E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />

eichdirektion@sme.sachsen.de eichamt.dresden@sme.sachsen.de eichstelle.loebau@sme.sachsen.de<br />

Eichamt Chemnitz Eichamt Leipzig Eichamt Zwickau<br />

Schloßstraße 27 Talstraße 11 Lutherstraße 12<br />

09111 Chemnitz 04103 Leipzig 08056 Zwickau<br />

Telefon: 0371 46184-0 Telefon: 0341 9942-30 Telefon: 0375 212351<br />

Fax: 0371 412025 Fax: 0341 9942-599 Fax: 0375 291916<br />

E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />

eichamt.chemnitz@sme.sachsen.de eichamt.leipzig@sme.sachsen.de eichamt.zwickau@sme.sachsen.de<br />

Weitere Auskünfte zu diesem <strong>Informationsblatt</strong> erhalten Sie vom Staatsbetrieb für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Eichwesen</strong>.<br />

Unsere Homepage erreichen Sie über www.eichamt.sachsen.de.<br />

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Ausgabe: 19.01.2012 INFO_144-Druckgasbehaelter.doc Seite 3 von 3

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