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Reform der Einkommens - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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128 VIERTES KAPITEL Einzelaspekte <strong>der</strong> Dualen <strong>Einkommens</strong>teuer<br />

anschließend die Anteile an <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft, so hängt <strong>der</strong> Veräußerungsgewinn vom nunmehr<br />

zu erzielenden Kaufpreis ab. Der Erwerber zahlt, wenn er die Kapitalgesellschaft fortführt,<br />

höchstens die stillen Reserven nach allen Steuern zuzüglich <strong>der</strong> Steuerersparnis aus <strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung<br />

des Anteils. Der Preis beträgt daher P = 100 * (1 − 0,25) * (1 − 0,25) + 0,25 * P = 75. Der<br />

Verkäufer zahlt 25 vH <strong>Einkommens</strong>teuer auf den Gewinn von 75, und es verbleiben ihm 56,25.<br />

Durch die vorherige Umwandlung ist also wenig gewonnen.<br />

325. Der Gesetzgeber will hingegen den scheinbaren Vorteil einer vorgeschalteten Umwandlung<br />

dadurch entschärfen, dass die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile (zumindest innerhalb<br />

einer bestimmten Frist) wie ein asset-deal behandelt wird (§ 22b Absatz 1 S. 1 Nr. 2 lit. b EStG-<br />

E). Dann würde die Veräußerung nach dem regulärem Tarif versteuert.<br />

326. Wenn die Belastung <strong>der</strong> Gewinne mit <strong>Einkommens</strong>teuer <strong>der</strong> Belastung <strong>der</strong> Gewinne mit<br />

Körperschaftsteuer und <strong>Einkommens</strong>teuer auf Ausschüttungen gleicht, ist mit einer Umwandlung<br />

keine Ausnutzung des Steuersatzunterschieds möglich. Der Erwerber ist allerdings in <strong>der</strong> Lage, die<br />

erworbene Kapitalgesellschaft wie<strong>der</strong> in ein Einzelunternehmen umzuwandeln. Er könnte folglich<br />

im Zuge <strong>der</strong> Rückumwandlung eine Buchwertaufstockung herbeiführen. Die Buchwertaufstockung<br />

löst einen Übertragungsgewinn bei <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft aus. Der Erwerber erzielt<br />

nach <strong>der</strong> Umwandlung Steuerersparnisse aus <strong>der</strong> Abschreibung des erhöhten Buchwerts, die sich<br />

nach Maßgabe des progressiven <strong>Einkommens</strong>teuertarifs berechnen. Durch eine solche Rückumwandlung<br />

lassen sich allerdings keine Steuerersparnisse erzielen.<br />

Beispiel 32: Die Annahmen entsprechen denen des Beispiels 31, jedoch wandelt <strong>der</strong> Erwerber die<br />

Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb in ein Einzelunternehmen unter Buchwertaufstockung um.<br />

Die Kapitalgesellschaft weist einen Übertragungsgewinn von 100 aus und zahlt 25 Körperschaftsteuer,<br />

die <strong>der</strong> Erwerber aufbringt. Das Betriebsvermögen wird mit dem aufgestockten Wert<br />

von 100 angesetzt, und bei Zufluss <strong>der</strong> stillen Reserve entsteht kein einkommensteuerpflichtiger<br />

Gewinn. Der Zufluss nach Steuern beträgt daher 75 (= 100 − 25). Der Erwerber zahlt den Preis<br />

P = 100 – 25 – 0,4431 * (100 – 25 – P) = 75. Die Rückumwandlung lohnt daher nicht.<br />

327. Das geltende Recht erlaubt die Buchwertaufstockung bei <strong>der</strong> Einbringung von Personenunternehmen<br />

in Kapitalgesellschaften und verlangt dann auch den Ansatz eines originären Firmenwerts.<br />

Der Buchwertaufstockung bei <strong>der</strong> Umwandlung von Kapitalgesellschaften sind dagegen<br />

zunächst dadurch Grenzen gesetzt, dass <strong>der</strong> Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter<br />

(einschließlich des originären Firmenwerts) verboten ist. Zudem geht die Finanzverwaltung<br />

bei <strong>der</strong> Vermögensübertragung von Kapitalgesellschaften auf Personenunternehmen davon aus,<br />

dass ein über dem Buchwert liegen<strong>der</strong> Wertansatz wegen des Maßgeblichkeitsprinzips nur sehr<br />

eingeschränkt möglich ist. All dies wirkt hier einer Aufstockung <strong>der</strong> Buchwerte entgegen.<br />

328. Ungeachtet <strong>der</strong> unterschiedlichen Reichweite <strong>der</strong> Buchwertaufstockung bei den einzelnen<br />

Formen <strong>der</strong> Umwandlung gewährt das Umwandlungssteuergesetz das grundsätzliche Wahlrecht,<br />

das übertragene Betriebsvermögen zum Buchwert, einem Zwischenwert o<strong>der</strong> dem Teilwert anzusetzen<br />

(§ 3 UmwStG). Um Gestaltungen, die auf <strong>der</strong> Buchwertaufstockung beruhen, die Grundlage<br />

zu entziehen, könnte erwogen werden, dieses Wahlrecht zugunsten einer Verpflichtung <strong>zur</strong> Buchwertübertragung<br />

zu beseitigen. Der Ansatz zum Teilwert ist nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Besteuerung<br />

stiller Reserven gefährdet ist (§ 20 Absatz 3 UmwStG). Der Buchwertansatz verhin<strong>der</strong>t an-

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