Reform der Einkommens - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...
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22 ERSTES KAPITEL Duale <strong>Einkommens</strong>teuer: Begründung und Ausgestaltung − Ein Überblick<br />
rechtlicher Zugriffsrechte und Haftungspflichten). Dabei können auch „Trittbrettfahrereffekte“<br />
eine einschränkende Rolle spielen. Der Gesetzgeber muss sich auch in Zukunft darüber klar sein,<br />
dass die Entlastungswirkungen eines gespaltenen Steuertarifs nicht nur Investitionen unterhalb<br />
o<strong>der</strong> oberhalb eines bestimmten Umfangs o<strong>der</strong> Steuerpflichtige unterhalb o<strong>der</strong> oberhalb eines bestimmten<br />
Grenzsteuersatzes treffen dürfen. Kurz − die Begegnung des Verfassungsrechts mit einer<br />
ökonomisch angeleiteten Steuerwirkungslehre eröffnet dem Gesetzgeber nicht den Einstieg in beliebige<br />
Formen <strong>der</strong> Wirtschaftsgestaltung, son<strong>der</strong>n begründet für ihn eine gesteigerte steuerrechtliche<br />
Gleichheitsverantwortung, die sich nicht auf die Wahrung formaler Steuergleichheit <strong>zur</strong>ückziehen<br />
kann, son<strong>der</strong>n zugleich die wettbewerblichen Effekte des Steuerbefehls in den Blick nehmen<br />
muss.<br />
II. Grundzüge <strong>der</strong> Dualen <strong>Einkommens</strong>teuer<br />
54. Das konstitutive Charakteristikum je<strong>der</strong> Schedulensteuer ist, dass unterschiedliche Einkunftsarten<br />
o<strong>der</strong> Einkommen unterschiedlichen Steuertarifen unterliegen. Bei <strong>der</strong> hier vorgeschlagenen<br />
Dualen <strong>Einkommens</strong>teuer wird das so genannte Erwerbseinkommen steuerlich an<strong>der</strong>s behandelt<br />
als das Kapitaleinkommen. Diese beiden <strong>Einkommens</strong>kategorien werden über einen Zwischenschritt<br />
aus den einzelnen Einkunftsarten abgeleitet. Die Duale <strong>Einkommens</strong>teuer unterscheidet<br />
vier Einkunftskategorien. Die Abgrenzung <strong>der</strong> Einkunftsarten und die Unterschiede zu den<br />
Einkunftsarten des geltenden Rechts werden in den Ziffern 66 ff. ebenso erläutert wie <strong>der</strong> Übergang<br />
zum Erwerbs- und Kapitaleinkommen.<br />
55. Grundsätzlich wird das zu versteuernde Erwerbseinkommen nach dem geltenden linear-progressiven<br />
Steuertarif (T 2005) besteuert. Das zu versteuernde Kapitaleinkommen hingegen unterliegt<br />
einem ermäßigten Steuersatz von einheitlich 25 vH. Tatsächlich wird die Besteuerung des<br />
Kapitaleinkommens in Form einer zusätzlichen Proportionalzone in den T 2005 integriert. Dadurch<br />
wird erreicht, dass das Kapitaleinkommen steuerlich nicht schlechter, son<strong>der</strong>n in aller Regel<br />
besser gestellt wird, als dies gegenwärtig <strong>der</strong> Fall ist. Die Integration in den T 2005 gilt für sämtliches<br />
als Kapitaleinkommen klassifiziertes Einkommen, soweit es nicht schon abgeltend besteuert<br />
wurde. Der Tarifverlauf wird in den Ziffern 73 ff. skizziert.<br />
56. Die Duale <strong>Einkommens</strong>teuer bleibt so nah wie möglich am geltenden Steuerrecht. In das<br />
Körperschaftsteuerrecht sind, von einer Än<strong>der</strong>ung des Körperschaftsteuersatzes abgesehen, nur<br />
unwesentliche Eingriffe erfor<strong>der</strong>lich. Die Än<strong>der</strong>ungen im <strong>Einkommens</strong>teuerrecht beschränken sich<br />
auf das absolut Notwendige. Gleichwohl sind einige neue Begriffe in das Steuerrecht einzuführen,<br />
die zunächst erläutert werden.<br />
1. Grundlegende Begriffe, Einkunftsarten und Steuertarif<br />
Rechnungszins, Eigenkapitalverzinsung und Verzinsungsfreibetrag<br />
57. Der Grundgedanke <strong>der</strong> Dualen <strong>Einkommens</strong>teuer liegt darin, die Verzinsung von investiertem<br />
Kapital unabhängig von <strong>der</strong> Rechts- und Finanzierungsform einheitlich einer günstigen Steuerregelung<br />
zu unterwerfen. Dies erfor<strong>der</strong>t in einem ersten Schritt eine definitorische Zusammenführung<br />
von unterschiedlichen Tatbeständen <strong>der</strong> Kapitalverzinsung.