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Reform der Einkommens - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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6 ERSTES KAPITEL Duale <strong>Einkommens</strong>teuer: Begründung und Ausgestaltung − Ein Überblick<br />

kommen einem proportionalen Tarif von beispielsweise 25 vH, während die übrigen zu versteuernden<br />

Einkommen dem progressiven <strong>Einkommens</strong>teuertarif unterworfen wären. Im Hinblick<br />

auf die Unternehmensbesteuerung wäre die Einführung einer isolierten Abgeltungssteuer eindeutig<br />

kontraproduktiv, da sie ein Hemmnis für eigenfinanzierte Investitionen darstellen würde. Ein Beispiel<br />

verdeutlicht dies: Angenommen <strong>der</strong> Zinssatz auf Bankeinlagen betrage 6 %. Bei einer Abgeltungssteuer<br />

von 25 vH ergäbe sich eine Nach-Steuer-Verzinsung von 4,5 %. Bei einer Steuerbelastung<br />

eigenkapitalfinanzierter Investitionserträge in Höhe von 50 vH müssten Realinvestitionen<br />

dann eine Mindestrendite von 9 % abwerfen, um für Investoren attraktiv zu sein. Durch die<br />

Einführung einer isolierten Abgeltungssteuer würden Investitionsvorhaben mit einer Vor-Steuer-<br />

Rendite zwischen 6 % und 9 % unterbleiben, die ohne Abgeltungssteuer profitabel gewesen wären.<br />

Auch die Wahl <strong>der</strong> Finanzierungswege einer Realinvestition würde beeinflusst: Die Finanzierungsstruktur<br />

würde sich noch weiter zu Lasten des Eigenkapitals verschieben.<br />

14. Die erwähnten Nachteile einer Abgeltungssteuer ließen sich vermeiden, wenn diese in eine<br />

generelle Neuordnung einer mit einheitlichem Satz versehenen Besteuerung von Kapitalerträgen<br />

eingebunden würde. Diesen Ansatz verfolgt das vom Hessischen Ministerium <strong>der</strong> Finanzen vorgelegte<br />

Konzept einer Kapitalrenditesteuer. 4) Danach werden Zinsen, Dividenden und private<br />

Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren einheitlich mit einer Kapitalabgeltungssteuer in Höhe von<br />

17 vH besteuert. Dieser Steuersatz wird konsequent auf die Rendite des betrieblichen Eigenkapitals<br />

übertragen. Dazu wird auf Unternehmensebene eine Gewinnspaltung in eine kalkulatorische<br />

Eigenkapitalverzinsung mit einem typisierenden Rechnungszins von 5 % und einen darüber hinausgehenden<br />

Restgewinn vorgenommen. Die Eigenkapitalverzinsung unterliegt einer pauschalen<br />

Kapitalrenditesteuer von ebenfalls 17 vH. Der Restgewinn wird im Rahmen <strong>der</strong> normalen <strong>Einkommens</strong>teuer<br />

o<strong>der</strong> Körperschaftsteuer besteuert. Dieses Konzept einer dualen <strong>Einkommens</strong>teuer<br />

kommt dem in dieser Expertise vorgeschlagenen Modell einer reformierten Unternehmensbesteuerung<br />

recht nahe. Ein Nachteil <strong>der</strong> Kapitalrenditesteuer ist darin zu sehen, dass keine Finanzierungsneutralität<br />

erreicht wird. Dem steht <strong>der</strong> Vorteil gegenüber, dass das Konzept vergleichsweise<br />

einfach umzusetzen ist.<br />

Einheitliche Unternehmensteuer <strong>der</strong> Stiftung Marktwirtschaft<br />

15. Die Kommission „Steuergesetzbuch“ <strong>der</strong> Stiftung Marktwirtschaft hat am 30. Januar 2006<br />

ein aus drei Modulen bestehendes Steuerpolitisches Programm vorgelegt. Neben einer einheitlichen<br />

Unternehmensteuer (Modul I) werden eine Vier-Säulen-Lösung für eine Neuordnung <strong>der</strong><br />

Kommunalfinanzen (Modul II) und ein neues <strong>Einkommens</strong>teuergesetz (Modul III) vorgeschlagen.<br />

Als Zielsetzungen einer einheitlichen Unternehmensbesteuerung werden weitgehende Rechtsformneutralität<br />

und eine Senkung <strong>der</strong> Unternehmensbelastung auf ein international wettbewerbsfähiges<br />

Niveau genannt, wobei die Niedrigbesteuerung auf im Unternehmen verbleibende Gewinne beschränkt<br />

bleibt und bei Ausschüttung und Entnahme eine Nachbelastung stattfindet.<br />

16. Das Konzept <strong>der</strong> einheitlichen Unternehmensteuer ist durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet:<br />

4) Hessisches Ministerium <strong>der</strong> Finanzen (2005).

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