Reform der Einkommens - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...
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6 ERSTES KAPITEL Duale <strong>Einkommens</strong>teuer: Begründung und Ausgestaltung − Ein Überblick<br />
kommen einem proportionalen Tarif von beispielsweise 25 vH, während die übrigen zu versteuernden<br />
Einkommen dem progressiven <strong>Einkommens</strong>teuertarif unterworfen wären. Im Hinblick<br />
auf die Unternehmensbesteuerung wäre die Einführung einer isolierten Abgeltungssteuer eindeutig<br />
kontraproduktiv, da sie ein Hemmnis für eigenfinanzierte Investitionen darstellen würde. Ein Beispiel<br />
verdeutlicht dies: Angenommen <strong>der</strong> Zinssatz auf Bankeinlagen betrage 6 %. Bei einer Abgeltungssteuer<br />
von 25 vH ergäbe sich eine Nach-Steuer-Verzinsung von 4,5 %. Bei einer Steuerbelastung<br />
eigenkapitalfinanzierter Investitionserträge in Höhe von 50 vH müssten Realinvestitionen<br />
dann eine Mindestrendite von 9 % abwerfen, um für Investoren attraktiv zu sein. Durch die<br />
Einführung einer isolierten Abgeltungssteuer würden Investitionsvorhaben mit einer Vor-Steuer-<br />
Rendite zwischen 6 % und 9 % unterbleiben, die ohne Abgeltungssteuer profitabel gewesen wären.<br />
Auch die Wahl <strong>der</strong> Finanzierungswege einer Realinvestition würde beeinflusst: Die Finanzierungsstruktur<br />
würde sich noch weiter zu Lasten des Eigenkapitals verschieben.<br />
14. Die erwähnten Nachteile einer Abgeltungssteuer ließen sich vermeiden, wenn diese in eine<br />
generelle Neuordnung einer mit einheitlichem Satz versehenen Besteuerung von Kapitalerträgen<br />
eingebunden würde. Diesen Ansatz verfolgt das vom Hessischen Ministerium <strong>der</strong> Finanzen vorgelegte<br />
Konzept einer Kapitalrenditesteuer. 4) Danach werden Zinsen, Dividenden und private<br />
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren einheitlich mit einer Kapitalabgeltungssteuer in Höhe von<br />
17 vH besteuert. Dieser Steuersatz wird konsequent auf die Rendite des betrieblichen Eigenkapitals<br />
übertragen. Dazu wird auf Unternehmensebene eine Gewinnspaltung in eine kalkulatorische<br />
Eigenkapitalverzinsung mit einem typisierenden Rechnungszins von 5 % und einen darüber hinausgehenden<br />
Restgewinn vorgenommen. Die Eigenkapitalverzinsung unterliegt einer pauschalen<br />
Kapitalrenditesteuer von ebenfalls 17 vH. Der Restgewinn wird im Rahmen <strong>der</strong> normalen <strong>Einkommens</strong>teuer<br />
o<strong>der</strong> Körperschaftsteuer besteuert. Dieses Konzept einer dualen <strong>Einkommens</strong>teuer<br />
kommt dem in dieser Expertise vorgeschlagenen Modell einer reformierten Unternehmensbesteuerung<br />
recht nahe. Ein Nachteil <strong>der</strong> Kapitalrenditesteuer ist darin zu sehen, dass keine Finanzierungsneutralität<br />
erreicht wird. Dem steht <strong>der</strong> Vorteil gegenüber, dass das Konzept vergleichsweise<br />
einfach umzusetzen ist.<br />
Einheitliche Unternehmensteuer <strong>der</strong> Stiftung Marktwirtschaft<br />
15. Die Kommission „Steuergesetzbuch“ <strong>der</strong> Stiftung Marktwirtschaft hat am 30. Januar 2006<br />
ein aus drei Modulen bestehendes Steuerpolitisches Programm vorgelegt. Neben einer einheitlichen<br />
Unternehmensteuer (Modul I) werden eine Vier-Säulen-Lösung für eine Neuordnung <strong>der</strong><br />
Kommunalfinanzen (Modul II) und ein neues <strong>Einkommens</strong>teuergesetz (Modul III) vorgeschlagen.<br />
Als Zielsetzungen einer einheitlichen Unternehmensbesteuerung werden weitgehende Rechtsformneutralität<br />
und eine Senkung <strong>der</strong> Unternehmensbelastung auf ein international wettbewerbsfähiges<br />
Niveau genannt, wobei die Niedrigbesteuerung auf im Unternehmen verbleibende Gewinne beschränkt<br />
bleibt und bei Ausschüttung und Entnahme eine Nachbelastung stattfindet.<br />
16. Das Konzept <strong>der</strong> einheitlichen Unternehmensteuer ist durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet:<br />
4) Hessisches Ministerium <strong>der</strong> Finanzen (2005).