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Reform der Einkommens - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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28 ERSTES KAPITEL Duale <strong>Einkommens</strong>teuer: Begründung und Ausgestaltung − Ein Überblick<br />

§ 21 EStG-E. Schließlich wird § 22 Nr. 4 EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet<br />

(§ 19 Absatz 1 S. 1 Nr. 3 EStG-E).<br />

69. Die Einkünfte aus wie<strong>der</strong>kehrenden Bezügen des geltenden § 22 Nr. 1 EStG und die in § 22<br />

Nr. 5 EStG aufgeführten Leistungen werden als „abgeleitete Einkünfte“ in § 23 EStG-E systematisiert.<br />

Es handelt sich um Fälle einer abgeleiteten Leistungsfähigkeit, in denen Versorgungsleistungen<br />

an Dritte (interpersonelle Verlagerung) o<strong>der</strong> Ausgaben <strong>zur</strong> Sicherung <strong>der</strong> Altersvorsorge<br />

(intrapersonelle Verlagerung) als Betriebsausgaben, Werbungskosten o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

das Einkommen des Steuerpflichtigen min<strong>der</strong>n und als Zufluss bei einer an<strong>der</strong>en Person o<strong>der</strong> zu<br />

einem späteren Zeitpunkt zu versteuern sind.<br />

70. Als Zwischenschritt beim Übergang zu den zu versteuernden Einkommen wird bei den Einkünften<br />

aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb eine Gewinnspaltung vorgenommen. Dies gilt<br />

auch bei Einkünften aus Realvermögen, sofern bei diesen Einkünften die Gewinne über einen Vermögensvergleich<br />

(§ 4 Absatz 1 EStG) ermittelt werden. Diese Grundsätze werden auch für bestimmte<br />

an<strong>der</strong>e Einkünfte vorgesehen. 27) Durch diese Gewinnspaltung werden die Gewinne in die<br />

zuvor beschriebene Eigenkapitalverzinsung (Verzinsungsanteil) zerlegt und in Gewinne, die die<br />

Kapitalverzinsung übersteigen. Dieser Teil <strong>der</strong> Gewinne kann auch (aber nicht notwendig ausschließlich)<br />

auf dem nicht an<strong>der</strong>weitig entgoltenen Arbeitseinsatz eines (Mit-)Unternehmers o<strong>der</strong><br />

eines selbständig Tätigen beruhen. Er sollte dann auch wie die Einkünfte aus nichtselbständiger<br />

Arbeit besteuert werden. Die über die Eigenkapitalverzinsung hinausgehenden Gewinnanteile können<br />

aber auch auf ökonomische Renten <strong>zur</strong>ückzuführen sein, die mit dem Einsatz unternehmensspezifischer<br />

Wirtschaftsgüter, nicht entlohnter Produktionsfaktoren (zum Beispiel <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Infrastruktur) o<strong>der</strong> einer Monopolstellung im relevanten Marktsegment einhergehen. Volkswirtschaftlich<br />

besteht kein Grund, diese Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz für Kapitaleinkommen<br />

zu unterwerfen. Die die Eigenkapitalverzinsung übersteigenden Gewinnanteile werden als Erwerbsanteile<br />

bezeichnet.<br />

71. In einem dritten Schritt werden dann die für die Duale <strong>Einkommens</strong>teuer charakteristischen<br />

zwei <strong>Einkommens</strong>arten unterschieden, die prinzipiell getrennten Steuertarifen unterworfen werden.<br />

Zum Erwerbseinkommen zählen<br />

− die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,<br />

− die über die Gewinnspaltung ermittelten Erwerbsanteile,<br />

− die Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und aus Realvermögen, sofern sie mittels<br />

einer Überschussrechnung ermittelt wurden, sowie<br />

− die abgeleiteten Einkünfte.<br />

27) Dazu zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen durch hybride Finanzierung von Personenunternehmen<br />

(Genussrechte, typische stille Gesellschaft, partiarische Darlehen) und Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung<br />

von einbringungsgeborenen Anteilen sowie von Wirtschaftsgütern, die <strong>zur</strong> Erzielung von Einkünften aus<br />

Realvermögen und aus Kapitalvermögen durch hybride Finanzierung von Personenunternehmen dienen.

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