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Die Eigenverwaltung der Unternehmensinsolvenz nach ESUG - ZIS

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II. <strong>Eigenverwaltung</strong>• Funktionierende <strong>Eigenverwaltung</strong> setzt Gläubigermitwirkung voraus:−Gläubiger werden bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Entscheidungüber die <strong>Eigenverwaltung</strong> einbezogen, § 270 Abs. 3 InsO. Das Verfahren geschieht inentsprechen<strong>der</strong> Weise wie bei <strong>der</strong> Auswahl des Insolvenzverwalters: Unterstützt <strong>der</strong>(vor-/) vorl. GA einstimmig den Antrag des Schuldners auf <strong>Eigenverwaltung</strong>, so kanndas Gericht den Antrag nicht als <strong>nach</strong>teilig für die Gläubiger ablehnen−Begründungspflicht des Gerichts <strong>nach</strong> § 270 Abs. 4 in Bezug auf abweichendeEntscheidung zu einem einstimmigen Gläubigervorschlag in Parallele zu § 27 Absatz 2Nr. 5 in Eröffnungsbeschluss aufzunehmen−<strong>Die</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> kann auf Antrag <strong>der</strong> Gläubigerversammlung auch <strong>nach</strong>träglichangeordnet werden, selbst wenn <strong>der</strong> Schuldner sie zuvor selbst nicht beantragt hatte.Voraussetzung <strong>der</strong> Anordnung ist, dass <strong>der</strong> Schuldner <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> zustimmt, §271 InsORECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON14

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