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Die Eigenverwaltung der Unternehmensinsolvenz nach ESUG - ZIS

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I. Der Leitgedanke <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong>• Grundannahme <strong>der</strong>Vorteilhaftigkeit <strong>der</strong>Insolvenzverwaltung durch dasManagement im Gegensatz zurMassefremdverwaltung• Schuldner bleibt „debtor inGeschäftsführung/Vorstandpossession“, er behält dieVerwaltungs- undVerfügungsbefugnis und führt dieVerwaltung/VerfügungKontrollePrüfungoperativen Geschäfte fort• Daneben tritt die Person des(vorläufigen) Sachwalters alsÜberwachungsorganRECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON3


I. Der Leitgedanke <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong>„The happy debtor in possession“o<strong>der</strong>„Der Bock wird zum Gärtner“?? (vgl. Smid, DZWIR 2002, 493ff.)RECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON4


II. <strong>Die</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> im deutschen Insolvenzrecht• Zurückhaltende Einführung des Instituts <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> mitInkrafttreten <strong>der</strong> InsO am 1.1.1999:„Eine Person, die den Eintritt <strong>der</strong> Insolvenz nicht hat vermeiden können, wird meist nichtdazu geeignet sein, die Insolvenzmasse optimal zu verwerten und bei <strong>der</strong> Durchführung desInsolvenzverfahrens die Interessen <strong>der</strong> Gläubiger über die eigenen zu stellen.Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite zeigt das bisherige Vergleichsverfahren, dass es Vorteile haben kann,den Schuldner im Grundsatz verfügungs- und verwaltungsbefugt zu lassen und ihn lediglichunter die Aufsicht eines Verwalters zu stellen.“(vgl. Begründung zum RegE zur InsO, Balz/Landfermann, <strong>Die</strong> neuen Insolvenzgesetze 2.Aufl.)RECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON5


II. <strong>Die</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> im deutschen Insolvenzrecht• Einführung <strong>der</strong> alten Bestimmung § 270 InsO a.F. <strong>nach</strong> erheblicherPraxiskritik am RegE„ Der Gesetzgeber ging nämlich …..davon aus, dass ein Schuldner, <strong>der</strong> selbst dasInsolvenzverfahren beantragt o<strong>der</strong> den <strong>der</strong> antragstellende Gläubiger für vertrauenswürdighält, regemäßig dazu geeignet ist, bis zur Entscheidung <strong>der</strong> ersten Gläubigerversammlungdas Insolvenzverfahren in <strong>Eigenverwaltung</strong> durchzuführen. Nach massiver Kritik in <strong>der</strong>Literatur ist dann aber <strong>der</strong> Gesetzgeber…konzeptionell umgeschwenkt und davonausgegangen, dass die <strong>Eigenverwaltung</strong> die Ausnahme sein muss, nicht die Regel.“(vgl. MüKo, 2. Aufl., § 270 z. 6 m.w.N.)RECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON6


II. <strong>Die</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> im deutschen Insolvenzrecht• Leitbild <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong>:– Orientierung am alten Vergleichsrecht <strong>der</strong> VglO, das sich jedoch v.a. wegen <strong>der</strong>seinerzeitigen Mindestquote (35 bzw. 40% auf ungesicherte For<strong>der</strong>ungen) alspraxisuntauglich für Sanierungen erwiesen habe– Pate stand jedoch das Verfahren des „debtor in possession“ <strong>nach</strong> Chapter 11Bankruptcy Code– CH 11 USBC Verfahren als Modell für rechtssicheren Sanierungsrahmen inAbstimmung mit den Verfahrensgläubigern– Vorrang <strong>der</strong> Unternehmenssanierung gegenüber <strong>der</strong> Liquidation im US-Amerikanischen Insolvenzrecht– Hintergrund <strong>der</strong> Sanierungsorientierung <strong>der</strong> InsO war <strong>der</strong> Befund mangeln<strong>der</strong>Sanierungseignung <strong>der</strong> KO v.a. wegen <strong>der</strong> Annahme zu häufigerEröffnungsabweisungen mangels Masse und <strong>der</strong> Schlussfolgerung bei häufigererVerfahrenseröffnung auch häufiger zu Sanierungslösungen in <strong>der</strong> Insolvenz zu kommen– <strong>Die</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> kommt per se nur in Restrukturierungs-/Fortführungsfällen vorin denen die bestehende Managementkompetenz zu erhalten ist. Genaue Zahlen fehlenbislang, bezogen auf die absolute Verfahrenszahl bleibt Bedeutung untergeordnet.RECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON7


II. <strong>Die</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> im deutschen Insolvenzrecht• Kompromiss <strong>der</strong> InsO seit 1.1.1999: § 270 InsO a.F.„(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter <strong>der</strong> Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten undüber sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung desInsolvenzverfahrens die <strong>Eigenverwaltung</strong> anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinenVorschriften, soweit in diesem Teil nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.(2) <strong>Die</strong> Anordnung setzt voraus,1. dass sie vom Schuldner beantragt worden ist,2. wenn <strong>der</strong> Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt worden ist, dass <strong>der</strong> Gläubiger dem Antrag desSchuldners zugestimmt hat und3. daß <strong>nach</strong> den Umständen zu erwarten ist, daß die Anordnung nicht zu einer Verzögerung desVerfahrens o<strong>der</strong> zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird.(3) Im Falle des Absatzes 1 wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. <strong>Die</strong> For<strong>der</strong>ungen<strong>der</strong> Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. <strong>Die</strong> §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.“• Hohes Beurteilungsermessen des Insolvenzgerichts• <strong>Eigenverwaltung</strong> erst ab Verfahrenseröffnung, zuvor i.d.R. Einsetzungeines vorl. InsolvenzverwaltersRECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON8


II. <strong>Die</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> im deutschen Insolvenzrecht• <strong>Die</strong> Begründung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> bisherigen Bestimmungen:„Das Recht <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong>, das die Möglichkeit eröffnet, dem Schuldner seineVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis <strong>nach</strong> Verfahrenseröffnung zu belassen, hat bislangeine zu geringe praktische Bedeutung.“„ <strong>Die</strong> Vorteile <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> drohen vielfach schon dadurch verloren zu gehen, dassim Eröffnungsverfahren ein „starker“ vorläufiger Verwalter eingesetzt wird, dem Schuldneralso die Verfügungsmacht über das Unternehmensvermögen entzogen wird. <strong>Die</strong>s kann unteran<strong>der</strong>em dazu führen, dass das Vertrauen <strong>der</strong> Geschäftspartner in die Geschäftsleitung deSchuldners und <strong>der</strong>en Sanierungskonzept zerstört wird.“„Eine <strong>der</strong> Hauptursachen für die geringe praktische Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> dürftedarin liegen, dass ein Schuldner, dessen Unternehmen insolvent o<strong>der</strong> von einer Insolvenzbedroht ist, vor einem frühzeitigen Insolvenzantrag mit Antrag auf <strong>Eigenverwaltung</strong> schondeshalb zurückschreckt, weil er damit rechnen muss, dass das Gericht seinen Antrag auf<strong>Eigenverwaltung</strong> ablehnt und ein Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter eröffnet.“(vgl. BT-Drs. 17/5712 zur <strong>Eigenverwaltung</strong> bzw. zur Einfügung <strong>der</strong> §§ 270a – 270c))RECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON9


III. (Vorläufige) <strong>Eigenverwaltung</strong> gemäß <strong>ESUG</strong>• Nunmehr <strong>Eigenverwaltung</strong> ab Insolvenzantragstellungmöglich § 270 a InsO:„(1) Ist <strong>der</strong> Antrag des Schuldners auf <strong>Eigenverwaltung</strong> nicht offensichtlichaussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen o<strong>der</strong>2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mitZustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall einvorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechendanzuwenden sind.“„Anreiz“ zumfrühzeitigenStellen einesInsolvenzantrages(Vorl.) <strong>Eigenverwaltung</strong>somitdie RegelRECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON11


III. (Vorläufige) <strong>Eigenverwaltung</strong> gemäß <strong>ESUG</strong>• ….und verän<strong>der</strong>te Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> abInsolvenzeröffnung: § 270 (n.F.) InsO:„(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter <strong>der</strong> Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten undüber sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluß über die Eröffnung desInsolvenzverfahrens die <strong>Eigenverwaltung</strong> anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinenVorschriften, soweit in diesem Teil nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.(2) <strong>Die</strong> Anordnung setzt voraus,1. daß sie vom Schuldner beantragt worden ist und2. dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für dieGläubiger führen wird.(3) Vor <strong>der</strong> Entscheidung über den Antrag ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zurÄußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich zu einer <strong>nach</strong>teiligen Verän<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong>Vermögenslage des Schuldners führt. Wird <strong>der</strong> Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigenGläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als <strong>nach</strong>teilig für die Gläubiger.(4) Wird <strong>der</strong> Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2 Nummer 5gilt entsprechend.“RECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON12


III. (Vorläufige) <strong>Eigenverwaltung</strong> gemäß <strong>ESUG</strong>• „Offensichtliche Aussichtslosigkeit „ bzw. „Nachteile für die Gläubiger“:– Prognoseentscheidung des Gerichts mit Blick auf § 270 Abs. 2 InsO (Nachteile für die– Gläubiger– Gesicherte Umstände müssen dem Gericht positiv bekannt sein, Zweifel genügennicht– Offensichtlich aussichtslos ist die <strong>Eigenverwaltung</strong> (vgl. auch Braun InsO 5. Aufl. §270a Rz. 2 m.w.N.) beispielsweise, wenn:i. Der Insolvenzantrag offensichtlich zu spät gestellt wurdeii. Der Eröffnungsantrag mit schwerwiegenden Mängeln behaftet ist (vgl. § 13 InsO!)iii. <strong>Die</strong> mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen w.z.B. Sanierungskonzepte offensichtlichmangelhaft sindiv. In bestehende Sicherheiten ohne entsprechende Abrede mit den Gläubigern durch dasUnternehmen eingegriffen wird• In Missbrauchsfällen sind Gericht und (vorl.) Sachwalter auf Hin-/Nachweise <strong>der</strong> GläubigerangewiesenRECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON13


II. <strong>Eigenverwaltung</strong>• Funktionierende <strong>Eigenverwaltung</strong> setzt Gläubigermitwirkung voraus:−Gläubiger werden bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Entscheidungüber die <strong>Eigenverwaltung</strong> einbezogen, § 270 Abs. 3 InsO. Das Verfahren geschieht inentsprechen<strong>der</strong> Weise wie bei <strong>der</strong> Auswahl des Insolvenzverwalters: Unterstützt <strong>der</strong>(vor-/) vorl. GA einstimmig den Antrag des Schuldners auf <strong>Eigenverwaltung</strong>, so kanndas Gericht den Antrag nicht als <strong>nach</strong>teilig für die Gläubiger ablehnen−Begründungspflicht des Gerichts <strong>nach</strong> § 270 Abs. 4 in Bezug auf abweichendeEntscheidung zu einem einstimmigen Gläubigervorschlag in Parallele zu § 27 Absatz 2Nr. 5 in Eröffnungsbeschluss aufzunehmen−<strong>Die</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> kann auf Antrag <strong>der</strong> Gläubigerversammlung auch <strong>nach</strong>träglichangeordnet werden, selbst wenn <strong>der</strong> Schuldner sie zuvor selbst nicht beantragt hatte.Voraussetzung <strong>der</strong> Anordnung ist, dass <strong>der</strong> Schuldner <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong> zustimmt, §271 InsORECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON14


II. <strong>Eigenverwaltung</strong>III. (Vorläufige) <strong>Eigenverwaltung</strong> gemäß <strong>ESUG</strong>• Unternehmenskompetenzen in <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong>:− Verfügungsbefugnis Führen <strong>der</strong> operativen Geschäfte− Wahlrecht §§ 103 ff. InsO bei Verträgen § 279 InsO− Verwertung von Sicherungsgut im Einvernehmen mit dem Sachwalter § 282 InsO− Erstellen <strong>der</strong> Verzeichnisse und Rechnungslegung § 281 InsO− Berichterstattung im Berichtstermin § 281 InsO− For<strong>der</strong>ungsprüfung § 283 InsO− Masseverteilung § 283 InsO− Insolvenzplanerstellung § 284 InsO− Massebegründungskompetenz in <strong>der</strong> vorl. <strong>Eigenverwaltung</strong> noch unklar (nochdivergierende Entscheidungen <strong>der</strong> Instanzgerichte)• Ursprüngliche Verwalterkompetenz liegt heute beim Schuldner; aufdessen Kompetenz müssen sich die Gläubiger verlassenRECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON15


II. <strong>Eigenverwaltung</strong>•Kompetenzen des Sachwalters− § 270a Abs.2 InsO: vorläufiger Sachwalter für den §§ 274, 275 InsO entspr. gelten− Bei Nachteilsfeststellung: ledigliche Anzeigepflicht des (vorl.) Sachwalters § 274 Abs. 3InsO− § 274 InsO: Prüfungs- und Berichtspflicht, grds. keine Handlungs-/ Verfügungsbefugnis,keine dem § 22 InsO annähernd vergleichbare Position− § 275 InsO: eingeschränkte Mitwirkungsbefugnis bei ungewöhnlichen Rechtsgeschäften,ggf. Kassenführung− Auf Antrag: Zustimmungsbedürftigkeit für bestimmte Rechtsgeschäfte § 277 InsO− Anfechtungsbefugnis § 280 InsO− Bei Fehlentwicklungen: § 272 InsO: Aufhebung <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> <strong>Eigenverwaltung</strong>durch das Gericht− Haftung des Sachwalters <strong>nach</strong> Maßgabe des § 274 Abs. 1 InsORECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON16


InsOIII. (Vorläufige) <strong>Eigenverwaltung</strong> gemäß <strong>ESUG</strong><strong>Die</strong> Realität <strong>nach</strong> dem Antrag:LieferantenWettbewerbMitarbeiterGesellschafterKundenBankenWut, Verzweiflung, Angst, mein Jobist in Gefahr, mein Geld ist weg!Öffentlichkeit/Presse/PolitikBetriebsratHoffnung, Bangen,wer und waskommt?RECHTSANWALT26.02. 2013 17CHRISTOPHER SEAGON


IV. Exkurs: <strong>der</strong> sog. „Schutzschirm“RECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON18


IV. Exkurs: <strong>der</strong> sog. „Schutzschirm“• <strong>Die</strong> Idee des Schutzschirms“: § 270b InsO Vorbereitung einer Sanierung– Insolvenz bleibt Insolvenz: <strong>der</strong> durch die „Insolvenzöffentlichkeit“ erzeugteZusatzschaden und dessen Vermeidbarkeit („Veröffentlichung“)– Der Umgang mit Akkordstörern: CVA als Vorbild in UK, populäre Wegzugsfälle alsVorbild– Art 14 GG als Einwand gegen einen (weiteren) gesetzlichen Zwangsvergleich– Der Wunsch <strong>der</strong> Kreditwirtschaft <strong>nach</strong> einem gerichtlichen Sanierungsverfahren „imStillen“ (keine Veröffentlichung, Beiträge nur <strong>der</strong> „wesentlichen Sanierungsbeteiligten“,Rechte <strong>der</strong> Kleingläubiger bleiben unangetastet)– Außergerichtliche Sanierungsmo<strong>der</strong>ation anzusiedeln bei den KFH <strong>der</strong> LGe o<strong>der</strong> denIHKs außerhalb <strong>der</strong> InsO als Alternative– Das Verfahren <strong>nach</strong> § 270b InsO als KompromissRECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON19


IV. Exkurs: <strong>der</strong> sog. „Schutzschirm“• Vorbereitendes Sanierungsverfahren gem. § 270b InsO wenn:– drohende Zahlungsunfähigkeit o<strong>der</strong> Überschuldung vorliegt,– ein Antrag auf <strong>Eigenverwaltung</strong> gestellt wurde– die Sanierung nicht „offensichtlich aussichtslos“ ist– ein Antrag für das Schutzschirmverfahren gestellt wurde und– dem Antrag ein Gutachten beigefügt ist, welches bestätigt, dass noch keineZahlungsunfähigkeit eingetreten ist und eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtsloserscheint– Das Vorliegen eines detaillierten Statements eines qualifizierten „Bescheinigers“ istGrundvoraussetzung für ein erfolgreiches Verfahren!• Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass <strong>der</strong>Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen kann,§ 270b Abs. 3 InsO26.02. 2013 20RECHTSANWALTCHRISTOPHER SEAGON


IV. Exkurs: <strong>der</strong> sog. „Schutzschirmverfahren“nur drohendeZahlungsunfähigk.(noch) keineZahlungsunfähigk.Überschuldung+ Sanierung nichtoff. aussichtslos+ Bescheinigungvon in Insolvenzsachen erfahrenemStBWPRASonstigem mit vergleichbarerQualifik.SanierungsbescheinigungRECHTSANWALT26.02. 2013 21CHRISTOPHER SEAGON


VI. <strong>Eigenverwaltung</strong> und „Schutzschirm“ in <strong>der</strong> Praxis• Fälle aus <strong>der</strong> Praxis:−§§ 270 a, 270 InsO: Unternehmen <strong>der</strong> Off-Shore Industrie−§§ 270 a, 270 InsO: Automobilzulieferer mit hoher Kundenabhängigkeit−§ 270b InsO: Im Pharmahandel tätiges Startup-Unternehmen−§ 270b InsO: Filialisierter Einzelhändler mit starkem Umsatzeinbruch26. 02.2013RECHTSANWALTCHRISTOPHER SEAGON22


VI. <strong>Eigenverwaltung</strong> und „Schutzschirm“ in <strong>der</strong> Praxis• Praxisanmerkungen zum „Schutzschirmverfahren“– Ein (noch) seltenes Verfahren– Früher stellte man einen Vergleichsantrag, später einen Antrag wegen drohen<strong>der</strong>Zahlungsunfähigkeit und seit 1.3.d.J. einen Schutzschirmantrag: die reale Welt hinterden Anträgen!?– Anmerkung: drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als qualitativgleichwertiger Insolvenzgrund aus Sicht des Gesetzgebers?– Der Sanierungsbestätigungsbescheiniger: kein Geschäftsmodell für üppige Honorare– Das Ringen <strong>der</strong> Beteiligten um die Insolvenzvermeidung und <strong>der</strong> Konflikt des frühzeitigsanierungsbemühten Geschäftsleiters– Der vom designierten Schuldner (und sonst mit keinem Beteiligten abgestimmte)„mitgebrachte Verwalter“ als wesentlicher Grund für das Verfahren <strong>nach</strong> § 270b InsO?– § 270b III InsO: rechtssichere Begründung von Masseverbindlichkeiten vor Eröffnung– Einfallstor für einseitige und unabgestimmte „Sanierungsversuche“ an allen vorbeiRECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON23


VI. <strong>Eigenverwaltung</strong> und „Schutzschirm“ in <strong>der</strong> Praxis• Praxisanmerkungen zur (vorl.) <strong>Eigenverwaltung</strong>:−−−−−−−Contra legem: Der (vorläufige) Sachwalter als <strong>nach</strong> wie vor primärer AnsprechpartnerZwei Insolvenzverwalter kontrollieren sich gegenseitig: mgl. Entscheidungsvakuum imkritischsten SanierungsstadiumUnverhohlene Akquisebemühungen von insolvenzrechtlich „Dauerberufenen“:Stilblüten und Gefahren konkreter Gläubiger<strong>nach</strong>teileKlassische Liquidationsfälle werden zu Pseudosanierungsfällen „umgewidmet“Kein Geschäftsleitungsorgan lässt sich die Gelegenheit eingeschränkterVerwalterkontrolle entgehen, man kann ja „alles“ auch Insolvenz (-verwaltung)Amerikanische Verhältnisse: „Counsel to Debtor rules the way“Professionelle, „echte“ aber in <strong>der</strong> Mehrzahl seltenere Sanierungsfälle machen Schule:keine <strong>Eigenverwaltung</strong> ohne „Eigenverwalter“ im GeschäftsleitungsorganRECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON24


VII. Fazit• Bei unkoordinierter und vorbereiteter (vorläufiger) <strong>Eigenverwaltung</strong> fällt diesanierungsvorbereitende Funktion des Eröffnungsverfahrens aus• §§ 270, 270a, 270b InsO erhöhen die Chancen auf vermehrte Unternehmenssanierungen perse noch nicht• Effektive, <strong>nach</strong>haltige und vorbehaltlose Zusammenarbeit von Eigenverwalter, (vorl.)Sachwalter , Gläubigern und Insolvenzgericht als zwingende Vorrausetzung für die<strong>Eigenverwaltung</strong>• Vertrauensrückgewinn <strong>der</strong> Geschäftsleitung ist Grundvoraussetzung für die gerichtlicheSanierung <strong>nach</strong> §§ 270, 270, 270b InsO• Notwendiger Erhalt von Management Know – How führt nicht zwingend zur Verfahrenswahlvon <strong>Eigenverwaltung</strong> bzw. Schutzschirm• Fehlendes Insolvenz Know-How führt zwangsläufig zum Ausschluss von<strong>Eigenverwaltung</strong>/Schutzschirm• Erhöhung <strong>der</strong> Planungssicherheit für Unternehmen und Gläubiger nur bei miteinan<strong>der</strong>abgestimmter (Insolvenz-)PlanungRECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON25


VII. FazitRECHTSANWALT26.02.2013 CHRISTOPHER SEAGON26


Christopher SeagonRechtsanwalt, Fachanwalt für InsolvenzrechtWELLENSIEK RECHTSANWÄLTE -Partnerschaftsgesellschaft-Blumenstraße 17D – 69115 HeidelbergTel.: +49 (0) 6221 / 9118-25Fax: +49 (0) 6221 / 9118-66Mobil + 49 (0) 172 6216681E-Mail: seagon@wellensiek.deVielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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