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Endgültige Bedingungen vom 24. April 2013 ... - HSBC Trinkaus

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§ 3Tilgung(1) a) Der Emittent ist verpflichtet, die Tilgung der Wertpapiere, vorbehaltlich eineraußerordentlichen Kündigung der Wertpapiere gemäß § 6 Absatz g), am Fälligkeitstag(wie in Absatz (5) definiert) durch Zahlung des gemäß Absatz (2) ermitteltenAuszahlungsbetrags (der "Auszahlungsbetrag") bzw. durch Lieferung gemäß Absatz (2)der ermittelten Anzahl des Liefergegenstands je Wertpapier vorzunehmen.b) Im Sinne dieser Emissionsbedingungen sind:"Basiswert":Deutsche Telekom AG"ISIN Basiswert":DE0005557508"Währung Basiswert":EUR"Relevante Referenzstelle": Deutsche Börse AG (Xetra®)"Relevante Terminbörse":Eurex"Referenzpreis":Schlusskurs"Basispreis": EUR 8,5000"Bezugsverhältnis": 117,6471"Liefergegenstand":Basiswert(2) a) Sofern der am Bewertungstag von der Relevanten Referenzstelle festgestellteReferenzpreis des Basiswerts dem Basispreis entspricht oder diesen überschreitet,entspricht der Auszahlungsbetrag je Wertpapier dem Nennbetrag.b) Sofern der am Bewertungstag von der Relevanten Referenzstelle festgestellteReferenzpreis des Basiswerts den Basispreis unterschreitet, erfolgt die Tilgung derWertpapiere je Wertpapier durch Übertragung von einer durch das Bezugsverhältnisausgedrückten Anzahl des Basiswerts. Sofern das Bezugsverhältnis Bruchteile ausweist,werden diese Bruchteile nicht geliefert. Anstatt etwaiger Bruchteile wird einAusgleichsbetrag (der "Spitzenbetrag") ausgezahlt. Die Ermittlung des Spitzenbetragserfolgt für jedes Wertpapier durch die Multiplikation des Bruchteils mit dem amBewertungstag von der Relevanten Referenzstelle festgestellten Referenzpreis des zuliefernden Basiswerts, wobei auf die vierte Dezimalstelle (die "Anzahl Dezimalstellen fürden Spitzenbetrag") kaufmännisch gerundet wird.(3) Die Feststellung des Referenzpreises erfolgt, vorbehaltlich einer außerordentlichen Kündigungder Wertpapiere gemäß § 6 Absatz g), am 21. März 2014 (der "Bewertungstag"). Sofern dieserTag kein Börsentag (wie in Absatz (4) definiert) ist, ist Bewertungstag der nächstfolgendeBörsentag.(4) "Börsentag" im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist jeder Tag (außer ein Samstag oderSonntag), an dem die Relevante Referenzstelle üblicherweise für den Handel geöffnet ist.(5) Die Laufzeit der Wertpapiere endet, vorbehaltlich einer außerordentlichen Kündigung derWertpapiere gemäß § 6 Absatz g), am 28. März 2014 (der "Fälligkeitstag"). Sofern dieser Tagkein Bankarbeitstag (wie in Absatz (6) definiert) ist, ist Fälligkeitstag der nächstfolgendeBankarbeitstag.7

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