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So machen Sie Ihrem Vermieter Beine

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MieterMagazin 1+2/2011<br />

MIETRECHT<br />

Die kompletten Entscheidungen finden<br />

<strong>Sie</strong> im Internet unter www.berlinermieterver<br />

ein.de/recht/. Diese Beiträge<br />

sind gekennzeichnet mit . Im Internet<br />

haben <strong>Sie</strong> durch die komfortable Suchfunktion<br />

einen bequemen Zugriff auf die<br />

seit Januar 2001 veröffentlichten Entscheidungen<br />

und Aufsätze.<br />

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes<br />

Erläuterung der Betriebskostenabrechnung<br />

Bedarf eine Betriebskostenabrechnung einer Erläuterung,<br />

damit sie nachvollzogen werden kann und<br />

somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen<br />

genügt, sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen,<br />

die der <strong>Vermieter</strong> dem Mieter außerhalb<br />

der Abrechnung – vor Ablauf der Abrechnungsfrist<br />

– erteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, in einer<br />

vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage<br />

des Mieters.<br />

BGH vom 11.8.2010 – VIII ZR 45/10 –<br />

Langfassung im Internet<br />

Die Mieter wohnten in einem Gebäude mit einem<br />

gewerblichen Nutzungsanteil von 87 Prozent. In der<br />

Betriebskostenabrechnung waren bei der Grundsteuer<br />

die Gesamtkosten von 44 347,88 Euro genannt und<br />

ein auf die Wohnungsmieter entfallender Anteil von<br />

6106,70 Euro. Die Mieter hielten die Betriebskostenabrechnung<br />

für formell unwirksam, da in der Abrechnung<br />

nicht erläutert war, wie der auf die Wohnraummieter<br />

entfallende Anteil ermittelt wurde.<br />

Der <strong>Vermieter</strong> hatte den Mietern bereits in einem früheren<br />

Rechtsstreit in einem Schriftsatz erläutert, dass<br />

die Aufteilung der Gesamtkosten für die Grundsteuer<br />

nach dem Verhältnis der Wohnflächen einerseits und<br />

der Gewerbeflächen andererseits ermittelt wurde.<br />

Dem BGH genügte dies.<br />

Die Entscheidung hat die fatale Konsequenz, dass bei<br />

der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung das<br />

gesamte – möglicherweise schon jahrzehnte währende<br />

– Mietverhältnis auf Vorhandensein einer in der<br />

konkreten Abrechnung fehlenden Erläuterung „abgeklopft“<br />

werden muss.<br />

Betriebskostenabrechnung<br />

und Vorwegabzug<br />

Bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein teils<br />

gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude<br />

gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für<br />

die gewerbliche Nutzung selbst dann nicht zu den<br />

an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen,<br />

wenn durch die gewerbliche Nutzung ein<br />

erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb<br />

ein solcher Vorwegabzug geboten ist.<br />

BGH vom 11.8.2010 – VIII ZR 45/10 –<br />

Langfassung im Internet<br />

Mit dieser Entscheidung ist festgestellt, dass der <strong>Vermieter</strong><br />

den „vergessenen“ Vorwegabzug auch noch<br />

nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 Absatz 3<br />

Satz 3 BGB vornehmen und so die Abrechnung korrigieren<br />

darf. Die Abrechnung wird allein durch Unterlassung<br />

des Vorwegabzuges nicht „nichtig“. Die<br />

Betriebskostennachforderung des <strong>Vermieter</strong>s entfällt<br />

deshalb nicht gänzlich, sondern wird lediglich um den<br />

Vorwegabzug reduziert.<br />

Fernsehen in HD-Qualität<br />

Verfügt die Wohnung über einen Breitbandkabelanschluss,<br />

kann der <strong>Vermieter</strong> die Entfernung einer<br />

vom Mieter angebrachten Parabolantenne auch<br />

dann verlangen, wenn der Mieter nur über die Parabolantenne<br />

Fernsehen in HD-Qualität empfangen<br />

kann.<br />

BGH vom 21.9.2010 – VIII ZR 275 /09 –<br />

Langfassung im Internet<br />

Um Fernsehprogramme in HD-Qualität (HDTV)<br />

empfangen zu können, brachte der Mieter eine Parabolantenne<br />

auf seinem Balkon an. Der <strong>Vermieter</strong> verlangte<br />

die Entfernung der Antenne unter Hinweis auf<br />

den vorhandenen Kabelanschluss. Der BGH gab dem<br />

<strong>Vermieter</strong> im Ergebnis Recht. Der Schutz des Informationsbedürfnisses,<br />

wie ihn Artikel 5 des Grundgesetzes<br />

(GG) verlange, sei durch das mittels Kabelfernsehen<br />

empfangbare Programmangebot ausreichend erfüllt.<br />

Der Anspruch auf eine technische Empfangsqualität,<br />

die (derzeitig noch) über dem Üblichen liege, könne<br />

jedoch nicht aus Artikel 5 GG abgeleitet werden.<br />

Erstattung von Anwaltskosten<br />

In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten<br />

Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für<br />

die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten<br />

Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen<br />

Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl<br />

beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter<br />

nicht zu erstatten.<br />

BGH vom 6.10.2010 – VIII ZR 271/09 –<br />

Langfassung im Internet<br />

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