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Allgemeine Versicherungsbedingungen Einkommensschutzbrief

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f.Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen worden. §161 VVG findet hier Anwendung;erworbene Immunabwehrschwäche (AIDS) oder Komplikationen, diein Zusammenhang mit einer Infektion durch das HIV-Virus stehen (fürden Begriff „HIV-Virus“ gilt im Rahmen dieses Versicherungsvertragesdie Definition der Weltgesundheitsorganisation von 1987 bzw. spätererRevisionen des Begriffes. Eine Infektion wird als vorliegend angesehen,wenn Blut- und andere einschlägige Untersuchungen entweder auf einVorhandensein des HIV-Virus oder auf Antikörper gegen dieses Virusschließen lassen);g. Teilnahme an Flugsportarten, Flugreisen oder sonstigen Bereichen derLuftfahrt, soweit es sich nicht um eine Reise als Passagier eines kommerziellenLinienflugs, der von einer Fluglinie, oder um einen Charterflug, der voneiner Flugchartergesellschaft angeboten und vorgenommen wird, die eineentsprechende Erlaubnis besitzt, handelt;h. Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kernenergie oder durchjegliche Art von Waffen oder sonstigen Gegenständen, die mit Hilfe vonKernspaltung oder einer sonstigen radioaktiven Kraft betrieben werden,verursacht wurden, unabhängig davon, ob in Kriegs- oder Friedenszeiten;i.j.Chemische oder biologische Angriffe.eine Sucht bzw. den missbräuchlichen Konsum von z. B. Drogen,Medikamenten oder Alkohol.Diese Ausschlüsse werden auch auf die Arbeitsunfähigkeits- undArbeitslosigkeitsversicherung anwendbar.Art. 5 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung beantragtwird?1.Gemäsß § 30 VVG ist der Tod des Versicherten dem Versicherer unverzüglichanzuzeigen. Es sind folgende Nachweise einzureichen:a.b.c.d.eine Kopie der Versicherungspolice,eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde,einen von einem ordnungsgemäß zugelassenen Arzt ausgestelltenTotenschein, der die Ursache des Todes aufzeigt,polizeilicher Unfallbericht (falls vorhanden),e. das vollständig ausgefüllte Formular zur Anzeige des Versicherungsfalles.Der Versicherungsnehmer wird die mit der Beschaffung der vom Versicherernachgefragten Belege verbundenen Kosten tragen, solange deren19

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