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Ausgabe 47/2010 - Verbandsgemeinde Ulmen

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<strong>Ulmen</strong> - 14 - <strong>Ausgabe</strong> <strong>47</strong>/<strong>2010</strong><br />

1. Beiträge für die Investitionen und die Unterhaltungskosten von<br />

Feld- und Waldwegen:<br />

100 % der Aufwendungen/Investitionen<br />

§ 6<br />

Altersteilzeit<br />

Für die Altersteilzeit von Arbeitnehmern werden 0 Fälle zugelassen.<br />

§ 7<br />

Eigenkapital<br />

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres<br />

(noch nicht bekannt)<br />

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres<br />

(noch nicht bekannt)<br />

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres<br />

(noch nicht bekannt)<br />

§ 7<br />

Deckungsvermerke<br />

Gemäß § 16 Abs. 1 GemHVO sind innerhalb eines Teilhaushaltes<br />

die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit<br />

im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt<br />

ist.<br />

1. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden für gegenseitig<br />

deckungsfähig erklärt (§ 16 Abs. 2 GemHVO).<br />

2. Alle Aufwandskonten (mit Ausnahme der Abschreibungskonten)<br />

innerhalb eines Teilergebnishaushaltes werden gem. § 16<br />

Abs. 1 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.<br />

Gleichzeitig sind auch die entsprechenden Ansätze der Auszahlungskonten<br />

innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes gem. § 16<br />

Abs. 1 GemHVO gegenseitig deckungsfähig.<br />

3. Gem. § 16 Abs. 2 GemHVO werden alle Abschreibungskonten<br />

im Ergebnishaushalt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.<br />

4. Mehrerträge (mit Ausnahme der Ertragskonten aus der Auflösung<br />

von Sonderposten bzw. Rückstellungen) bzw. Mehreinzahlungen<br />

innerhalb eines Teilhaushaltes dienen der Deckung<br />

von Mehraufwendungen (mit Ausnahme der Abschreibungskonten)<br />

bzw. von Mehrauszahlungen innerhalb desselben Teilhaushaltes.<br />

5. In den Teilfinanzhaushalten werden gem. § 16 Abs. 3 GemH-<br />

VO die Auszahlungsansätze aus Investitionstätigkeit innerhalb<br />

eines Teilfinanzhaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt.<br />

56766 <strong>Ulmen</strong>, den 24.11.<strong>2010</strong><br />

Ortsgemeinde Filz<br />

gez. Hieronimus, Ortsbürgermeister<br />

Hinweis:<br />

Der Fehlbetrag im Ergebnishaushalt sowie die Unterdeckung im<br />

Finanzhaushalt wurde von der Aufsichtsbehörde gem. § 121 GemO<br />

beanstandet und die Ortsgemeinde aufgefordert, durch eine sparsame<br />

Mittelbewirtschaftung den Fehlbedarf zurückzuführen.<br />

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 29.11.<strong>2010</strong> bis<br />

einschließlich 08.12.<strong>2010</strong> während der Dienststunden bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

in <strong>Ulmen</strong>, Rathaus, Zimmer 104, öffentlich<br />

aus. Ebenfalls kann eine Ausfertigung beim Ortsbürgermeister<br />

eingesehen werden.<br />

56766 <strong>Ulmen</strong>, den 24.11.<strong>2010</strong><br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Ulmen</strong><br />

gez. Steimers, Bürgermeister<br />

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO),<br />

gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrensoder<br />

Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein<br />

Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande<br />

gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,<br />

die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />

verletzt worden sind, oder<br />

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde<br />

den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung<br />

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.<br />

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so<br />

kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen.<br />

GEVENICH<br />

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters<br />

dienstags von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürgerhaus<br />

Termine jederzeit nach telefonischer Vereinbarung<br />

Tel. 02678/1405 oder 0170/3257901<br />

www.gevenich.com<br />

Einladung der Vereinsvorstände<br />

Hiermit lade ich alle Vereinsvorstände für<br />

Mittwoch, dem 01.12.<strong>2010</strong> um 19.00 Uhr<br />

in das Feuerwehrhaus Gevenich ein. Dieser Besprechunungstermin<br />

dient der Abstimmung der Veranstaltungen im Jahr 2011, damit<br />

die entsprechenden Termine zur Berücksichtigung und Veröffentlichung<br />

für den Veranstaltungskalender der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Ulmen</strong><br />

weitergeleitet werden können. Ich bitte alle Vereine und Organisationen,<br />

mit mindestens einem Vertreter an dieser<br />

Besprechung teilzunehmen. Soweit dies nicht möglich ist, bitte ich<br />

mir in 2011 geplante Veranstaltungen vorab mitzuteilen, damit diese<br />

entsprechend Berücksichtigung finden können.<br />

Karl-Josef Fischer, Ortsbürgermeister<br />

Bekanntmachung der<br />

Ortsgemeinde Gevenich<br />

Es wird hiermit gemäß § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde<br />

Gevenich in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Ulmen</strong> vom<br />

23.03.1995, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch das Gesetz zur Erleichterung<br />

von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der<br />

Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in der derzeit geltenden<br />

Fassung, öffentlich bekanntgemacht, dass der Gemeinderat der<br />

Ortsgemeinde Gevenich in seiner Sitzung am 28. Oktober <strong>2010</strong> beschlossen<br />

hat, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das<br />

Gebiet „Hinter der Altstraße“ aufzustellen.<br />

Folgender Beschluss wurde gefasst:<br />

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat, nach §§ 1, 1a, 2, 2a sowie<br />

§§ 9 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB) Folgendes:<br />

Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung hält es der Gemeinderat<br />

für erforderlich, für die Errichtung einer Wohnbebauung<br />

mit Nebenanlagen im Außenbereich einen vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan aufzustellen. Als Art der baulichen Nutzung<br />

wird ein Mischgebiet mit der Zulässigkeit Wohngebäude sowie Geschäfts-<br />

und Bürogebäude gem. § 6 BauNVO festgesetzt.<br />

Der Gemeinderat stimmt dem vorgestellten Planentwurf zu und<br />

beauftragt die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Ulmen</strong> das Verfahren<br />

nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen.<br />

Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1<br />

BauGB soll in Form einer öffentlichen Auslegung erfolgen.<br />

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Hinter der Altstraße“.<br />

Die Ortsgemeinde Gevenich beantragt weiterhin bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Ulmen</strong> die Fläche im Flächennutzungsplan im<br />

Rahmen der 6. Fortschreibung als Mischgebiet auszuweisen.<br />

Das Plangebiet ist aus dem nachstehend abgedruckten Übersichtsplan<br />

ersichtlich.<br />

56766 <strong>Ulmen</strong>, den 22. November <strong>2010</strong><br />

Ortsgemeinde Gevenich<br />

Fischer, Ortsbürgermeister<br />

Bekanntmachung der<br />

Ortsgemeinde Gevenich<br />

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Gevenich<br />

Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

„Hinter der Altstraße“<br />

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gevenich hat in seiner Sitzung<br />

am 28. Oktober <strong>2010</strong> beschlossen, einen vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan für das Gebiet „Hinter der Altstraße“ aufzustellen.<br />

Der entsprechende Aufstellungsbeschluss mit Abgrenzung des<br />

Plangebietes ist im vorliegenden Mitteilungsblatt „Vulkan-Echo“<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Ulmen</strong> vom 27.11.2008, <strong>Ausgabe</strong> <strong>47</strong>/<strong>2010</strong>,<br />

veröffentlicht.<br />

Ein entsprechender Bebauungsplanentwurf liegt inzwischen vor.<br />

Gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert<br />

durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die<br />

Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in

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